Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 05. Juli 2016 - 6 W 37/16
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.04.2016 geändert: Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf
1.826,65 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 01.04.2016 festgesetzt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der bei der Antragsgegnerin unfallversicherte Antragsteller begehrte im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Art, Ursache und Folgen einer Verletzung an seinem rechten Handgelenk, seiner rechten Mittelhand sowie seinem rechten Unterarm. Antragsgemäß holte das Landgericht Landau in der Pfalz mit Beschluss vom 13.08.2012 ein orthopädisches Gutachten ein. Nachdem der von dem Landgericht bestellte Sachverständige Prof Dr. med. P… seine Begutachtung zunächst nur anhand der Krankenunterlagen vorgenommen hatte, beraumte er im Anschluss an Ergänzungsfragen des Antragstellers einen gutachterlichen Untersuchungstermin auf den 01.08.2014 an. Zu diesem Termin erschien neben dem Antragsteller auch der Rechtsanwalt F… als Unterbevollmächtigter der Antragsgegnervertreter. Die Anwesenheit des Rechtsanwaltes fand im Rahmen des fachneurologischen Zusatzgutachtens vom 11.08.2014 (Bl. 229 ff d.A.) wie folgt Erwähnung:
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„Die Untersuchung des Probanden erfolgte nach Identifikation des Probanden durch den Rechtsanwalt F…...“ (vgl. Bl. 239 d.A.).
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An der eigentlichen medizinischen Untersuchung nahm der Antragsgegnervertreter nicht teil.
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Nachdem eine dem Antragsteller gemäß § 494 a Abs.1 ZPO gesetzte Frist zur Klageerhebung verstrichen war, wurde dem Antragsteller mit Beschluss des Landgerichts vom 01.04.2016 auferlegt, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu tragen.
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In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 22.03.2016 beantragte die Antragsgegnerin unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG. Die Rechtspflegerin gab dem Kostenfestsetzungsantrag mit Ausnahme der beantragten Terminsgebühr statt. Eine Anwesenheit des Antragsgegnervertreters bei der eigentlichen Untersuchung sei nicht ersichtlich. Überdies sei die Teilnahme eines Prozessbevollmächtigten an einer gerichtlichen Beweisaufnahme durch den bestellten Sachverständigen zwar grundsätzlich notwendig. Dies gelte aber nicht für derartige medizinische Gutachten, da in einem solchen Fall weder die andere Partei noch deren Bevollmächtigter ein Recht auf Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung habe.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, der Termin habe nicht erst mit der Untersuchung, sondern bereits mit der Identifikation des Antragstellers begonnen. Der Antragsteller verteidigt die Entscheidung der Rechtspflegerin und trägt vor, das Tätigwerden des Antragsgegnervertreters sei unnötig gewesen.
II.
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Die zulässige, insbesondere gem. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat gem. § 568 Satz 2 ZPO in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist auch begründet. Die Terminsgebühr (3104 VV RVG) ist mit der Wahrnehmung des Sachverständigentermins durch den Bevollmächtigen der Antragsgegnerin entstanden. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Wahrnehmung eines Termins im vorgenannten Sinne ist die vertretungsbereite Teilnahme des Rechtsanwaltes. Nicht erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt von Anfang bis Ende anwesend sein muss; es genügt vielmehr, wenn er später dazukommt oder den Termin früher verlässt. Allerdings muss der Termin bereits begonnen haben und darf nicht schon beendet gewesen sein (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Auflage, Vorb.3 VV Rn 133 f). In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass Herr Rechtsanwalt F… als vertretungsbereiter Bevollmächtigter der Antragsgegnerin den Sachverständigentermin zumindest teilweise wahrgenommen hat.
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Während im Falle eines Beweisaufnahmetermin (§§ 355, 361, 362, 365 ZPO) anerkannt ist, dass ein Terminsbeginn mit Eröffnung des Termins anzunehmen ist (Schneider/Wolf, Anwalt-Kommentar RVG, 7. Auflage, VV Vorb3 Rn.130), wird die Frage, wann ein Sachverständigentermin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs.3 Satz 3 Nr.1 VV RVG im Rechtssinne begonnen hat, in der einschlägigen Kommentarliteratur bislang nicht diskutiert. Da sich dem Gesetz keine zwingende Regelungen über den Beginn eines Sachverständigentermins entnehmen lassen, insbesondere eine mit § 220 Abs.1 ZPO vergleichbare Vorschrift fehlt, ist nach Auffassung des Senats jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Ein Terminsbeginn ist aber jedenfalls in dem Moment anzunehmen, in dem der Sachverständige Feststellungen trifft, die er zum Gegenstand seiner Begutachtung macht. Im Falle einer medizinischen Begutachtung ist die Klärung der Identität des zu begutachtenden Verfahrensbeteiligten als eine solche Feststellung anzusehen, denn vor der eigentlichen Untersuchung hat sich der medizinische Sachverständige regelmäßig - als notwendige Vorfrage - davon zu überzeugen, dass die richtige, nämlich die im Beweisbeschluss genannte Person untersucht und begutachtet wird. Nach dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 Abs.1 ZPO) besteht ein berechtigtes Interesse des Gegners oder eines Bevollmächtigten, an dieser Anwesenheits- und Identitätsfeststellung teilzunehmen - auch wenn bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung eine Anwesenheit des Gegners oder eines Bevollmächtigten ohne Zustimmung der zu untersuchenden Person in aller Regel nicht in Betracht kommt (hierzu Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.Juli 2003 - Az 1 W 13/03). Da ausweislich des fachneurologischen Zusatzgutachtens vom 11.08.2014 der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin jedenfalls an der Anwesenheitsfeststellung des Antragstellers durch den Sachverständigen, bzw. des für ihn handelnden Oberarztes Dr. O... teilnahm und sich der untersuchende Arzt ausweislich des schriftlichen Gutachtens bei der Identifikation des Antragstellers sogar des Antragsgegnervertreters bediente, steht eine die Terminsgebühr auslösende Teilnahme des Antragsgegnervertreters fest.
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Der Einwand des Antragstellers, die Tätigkeit des Antragsgegnervertreters sei nicht von Nutzen gewesen, steht der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr nicht entgegen. Eine inhaltliche Tätigkeit des Bevollmächtigten, die über die Wahrnehmung des Termins hinausgeht, fordert der Gebührentatbestand nicht (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflagen, Vorbemerkung 3 VV RVG, Rn. 49). An der Notwendigkeit der so ausgelösten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO) besteht angesichts des berechtigten Interesses der Antragsgegnerin an einer ordnungsgemäßen Anwesenheits- und Identitätsfeststellung (s.o.) kein Zweifel.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)