Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 15. Juni 2016 - 6 O 134/16

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0615.6O134.16.0A
bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 10.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin macht einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Zugänglichmachung des Musikalbums „Kontor Top of the Clubs Vol. 70“ geltend, dessen Hersteller, die K. GmbH, ihr die entsprechenden Rechte eingeräumt habe.

2

Sie trägt vor, dass oben genanntes Album am 16./17. April 2016 vom Internetanschluss der Antragsgegnerin im Rahmen des Filesharings zum Download angeboten worden sei. Dies sei von der von ihr eigens beauftragten S. UG mittels der Software „Torrent Logger v. 1.0.0.2“ festgestellt worden. Genauer habe ein Mitarbeiter dieses Unternehmens verschiedene Dateien überprüft und deren Hashwerte festgehalten, die das vollständige Musikalbum enthielten und sodann über die genannte Software Teilnehmer an Tauschbörsen ermittelt, die eine Datei mit entsprechendem Hashwert anbieten, wobei in diesem Zusammenhang auch ein Download von Teilen dieser Datei erfolgt sei. Ob über den Anschluss der Antragsgegnerin womöglich nur Fragmente der Datei zugänglich gemacht worden sind, sei nicht überprüft worden, im Hinblick auf den Umstand, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sämtliche Teile des Tonträgers und insbesondere auch kleinste Tonfetzen geschützt seien aber auch unerheblich.

II.

3

Der zulässige Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.

4

Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich bereits nicht, dass vom Anschluss der Beklagten tatsächlich eine lauffähige Version des fraglichen Musikalbums oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer jedoch Voraussetzung für das Vorliegen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.

5

1. Der Anspruchsteller, der sich auf den Schutz vor der unberechtigten Nutzung des Werkes beruft, hat in so genannten „Filesharing“-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten „Datenmüll“ (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281). Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit „Datenmüll“ zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris), mag dies zutreffen, greift in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik indes zu kurz. Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht vor der unberechtigten Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon. Es gibt daher keine urheberrechtlich geschützte Datei, sondern lediglich urheberrechtlich geschützte Werke, die in einer Datei enthalten sein können (aA offensichtlich OLG Köln aaO Rn. 20).

6

Es genügt daher nicht, wenn - wie hier von der Antragstellerin glaubhaft gemacht - überprüft wurde, dass eine Datei mit einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat, wenn nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.

7

2. Auch wenn der Anspruchsteller sich ergänzend oder - wie hier - ausschließlich auf die Rechte des Ton- bzw. Bildträgerherstellers aus § 85, § 94 UrhG beruft, gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Es erscheint nämlich bereits systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht, vgl. BVerfG, Urt. v. 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13 = BeckRS 2016, 46375 Rn. 53).

8

Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon vertreten hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO Rn. 87).

9

Im Übrigen ist auch nach der bislang vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das Recht aus § 85 UrhG annehmen zu können (BGH, NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II Rn. 20). Daran fehlt es jedoch, sofern die zum Zugriff freigegebenen Dateifragmente gar keine, wenigstens als Tonfetzen darstellbaren Elemente des Tonträgers enthalten. Der Anspruchsteller hat daher auch danach darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen, dass vom Anschluss des Anspruchsgegners eine Datei oder ein Fragment davon zur Verfügung gestellt worden ist, das tatsächlich auch - ggf. näher zu bezeichnende - Tonpartikel beinhaltet, welche dem geschützten Tonträger zugeordnet werden können.

10

Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat - auch auf entsprechende Aufforderung der Kammer - nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang die fragliche Datei über den Anschluss der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurde und welchen konkreten Inhalt die nach ihrem eigenen Vortrag von der S. UG heruntergeladenen Dateiteile aufwiesen.

11

Der Antrag war daher mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 85 Verwertungsrechte


(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens al

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 94 Schutz des Filmherstellers


(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 11 Allgemeines


Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

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BVERFG 1 BvR 1585/13

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 05. Juli 2016 - 6 W 37/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.04.2016 geändert: Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 22. Juli 2016 - 6 S 22/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Januar 2015 (3a C 256/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.04.2016 geändert: Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf

1.826,65 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 01.04.2016 festgesetzt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der bei der Antragsgegnerin unfallversicherte Antragsteller begehrte im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Art, Ursache und Folgen einer Verletzung an seinem rechten Handgelenk, seiner rechten Mittelhand sowie seinem rechten Unterarm. Antragsgemäß holte das Landgericht Landau in der Pfalz mit Beschluss vom 13.08.2012 ein orthopädisches Gutachten ein. Nachdem der von dem Landgericht bestellte Sachverständige Prof Dr. med. P… seine Begutachtung zunächst nur anhand der Krankenunterlagen vorgenommen hatte, beraumte er im Anschluss an Ergänzungsfragen des Antragstellers einen gutachterlichen Untersuchungstermin auf den 01.08.2014 an. Zu diesem Termin erschien neben dem Antragsteller auch der Rechtsanwalt F… als Unterbevollmächtigter der Antragsgegnervertreter. Die Anwesenheit des Rechtsanwaltes fand im Rahmen des fachneurologischen Zusatzgutachtens vom 11.08.2014 (Bl. 229 ff d.A.) wie folgt Erwähnung:

2

„Die Untersuchung des Probanden erfolgte nach Identifikation des Probanden durch den Rechtsanwalt F…...“ (vgl. Bl. 239 d.A.).

3

An der eigentlichen medizinischen Untersuchung nahm der Antragsgegnervertreter nicht teil.

4

Nachdem eine dem Antragsteller gemäß § 494 a Abs.1 ZPO gesetzte Frist zur Klageerhebung verstrichen war, wurde dem Antragsteller mit Beschluss des Landgerichts vom 01.04.2016 auferlegt, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu tragen.

5

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 22.03.2016 beantragte die Antragsgegnerin unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG. Die Rechtspflegerin gab dem Kostenfestsetzungsantrag mit Ausnahme der beantragten Terminsgebühr statt. Eine Anwesenheit des Antragsgegnervertreters bei der eigentlichen Untersuchung sei nicht ersichtlich. Überdies sei die Teilnahme eines Prozessbevollmächtigten an einer gerichtlichen Beweisaufnahme durch den bestellten Sachverständigen zwar grundsätzlich notwendig. Dies gelte aber nicht für derartige medizinische Gutachten, da in einem solchen Fall weder die andere Partei noch deren Bevollmächtigter ein Recht auf Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung habe.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, der Termin habe nicht erst mit der Untersuchung, sondern bereits mit der Identifikation des Antragstellers begonnen. Der Antragsteller verteidigt die Entscheidung der Rechtspflegerin und trägt vor, das Tätigwerden des Antragsgegnervertreters sei unnötig gewesen.

II.

7

Die zulässige, insbesondere gem. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat gem. § 568 Satz 2 ZPO in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist auch begründet. Die Terminsgebühr (3104 VV RVG) ist mit der Wahrnehmung des Sachverständigentermins durch den Bevollmächtigen der Antragsgegnerin entstanden. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Wahrnehmung eines Termins im vorgenannten Sinne ist die vertretungsbereite Teilnahme des Rechtsanwaltes. Nicht erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt von Anfang bis Ende anwesend sein muss; es genügt vielmehr, wenn er später dazukommt oder den Termin früher verlässt. Allerdings muss der Termin bereits begonnen haben und darf nicht schon beendet gewesen sein (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Auflage, Vorb.3 VV Rn 133 f). In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass Herr Rechtsanwalt F… als vertretungsbereiter Bevollmächtigter der Antragsgegnerin den Sachverständigentermin zumindest teilweise wahrgenommen hat.

8

Während im Falle eines Beweisaufnahmetermin (§§ 355, 361, 362, 365 ZPO) anerkannt ist, dass ein Terminsbeginn mit Eröffnung des Termins anzunehmen ist (Schneider/Wolf, Anwalt-Kommentar RVG, 7. Auflage, VV Vorb3 Rn.130), wird die Frage, wann ein Sachverständigentermin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs.3 Satz 3 Nr.1 VV RVG im Rechtssinne begonnen hat, in der einschlägigen Kommentarliteratur bislang nicht diskutiert. Da sich dem Gesetz keine zwingende Regelungen über den Beginn eines Sachverständigentermins entnehmen lassen, insbesondere eine mit § 220 Abs.1 ZPO vergleichbare Vorschrift fehlt, ist nach Auffassung des Senats jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Ein Terminsbeginn ist aber jedenfalls in dem Moment anzunehmen, in dem der Sachverständige Feststellungen trifft, die er zum Gegenstand seiner Begutachtung macht. Im Falle einer medizinischen Begutachtung ist die Klärung der Identität des zu begutachtenden Verfahrensbeteiligten als eine solche Feststellung anzusehen, denn vor der eigentlichen Untersuchung hat sich der medizinische Sachverständige regelmäßig - als notwendige Vorfrage - davon zu überzeugen, dass die richtige, nämlich die im Beweisbeschluss genannte Person untersucht und begutachtet wird. Nach dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 Abs.1 ZPO) besteht ein berechtigtes Interesse des Gegners oder eines Bevollmächtigten, an dieser Anwesenheits- und Identitätsfeststellung teilzunehmen - auch wenn bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung eine Anwesenheit des Gegners oder eines Bevollmächtigten ohne Zustimmung der zu untersuchenden Person in aller Regel nicht in Betracht kommt (hierzu Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.Juli 2003 - Az 1 W 13/03). Da ausweislich des fachneurologischen Zusatzgutachtens vom 11.08.2014 der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin jedenfalls an der Anwesenheitsfeststellung des Antragstellers durch den Sachverständigen, bzw. des für ihn handelnden Oberarztes Dr. O... teilnahm und sich der untersuchende Arzt ausweislich des schriftlichen Gutachtens bei der Identifikation des Antragstellers sogar des Antragsgegnervertreters bediente, steht eine die Terminsgebühr auslösende Teilnahme des Antragsgegnervertreters fest.

9

Der Einwand des Antragstellers, die Tätigkeit des Antragsgegnervertreters sei nicht von Nutzen gewesen, steht der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr nicht entgegen. Eine inhaltliche Tätigkeit des Bevollmächtigten, die über die Wahrnehmung des Termins hinausgeht, fordert der Gebührentatbestand nicht (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflagen, Vorbemerkung 3 VV RVG, Rn. 49). An der Notwendigkeit der so ausgelösten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO) besteht angesichts des berechtigten Interesses der Antragsgegnerin an einer ordnungsgemäßen Anwesenheits- und Identitätsfeststellung (s.o.) kein Zweifel.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.