Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2016 - 1 Sa 164/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0226.1SA164.15.0A
bei uns veröffentlicht am26.02.2016

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.01.2015 - 10 Ca 2782/14 - teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.06.2014 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.160,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.080,00 EUR seit dem 01.06.2014 und dem 01.07.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu zahlen

- 6.904,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2014

- 1.219.224,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92.632,00 EUR seit dem 04.11.2014 und aus 1.126.592,00 EUR seit dem 16.06.2015

- 140.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 04.11.2014 und aus 130.000,00 EUR seit dem 16.06.2015.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 51 % und der Kläger zu 49 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 98 % und die Beklagte zu 2 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 27.06.2014 (Kopie Blatt 14 d.A.) außerordentlich und fristlos erklärte Kündigung, über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers für die Monate Mai und Juni 2014 sowie über von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns unter dem Gesichtspunkt wettbewerbsverbotswidrigen Verhaltens des Klägers.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.08.2001 als Angestellter beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 25.11.2009 (Kopien Blatt 290 bis 301 d.A.). Der Kläger war Mitglied der Geschäftsleitung und Prokurist mit den Arbeitsaufgaben eines Vertriebsleiters gegen ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 10.000,00 brutto sowie Zuschüssen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 305,41 netto monatlich.

3

Die Beklagte führt ein IT-Dienstleistungsunternehmen. Zu den Kunden, für welche die Beklagte IT-Serviceleistungen erbrachte, gehörten u.a. die A. B., die H. S. S. GmbH sowie die D. F. (DF), für welche die Beklagte als Subunternehmerin der Fa. C. auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages Serviceleistungen erbrachte.

4

Seit 1.12.2007 war Mitglied des Vorstands der Beklagten Herr E.. Zwischen diesem und der Beklagten kam es unter dem 17.5.2013 zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (Bl. 88 ff. d.A.), die neben einer Niederlegung des Vorstandsamtes zum 17.5.2013 eine Beendigung des Dienstvertrages zum 30.6.2014 unter (Fort-) Zahlung einer Grundvergütung von 18.200,- EUR brutto bei gleichzeitiger Freistellung vorsah. Gem. § 3 der Vereinbarung war Herr E. lediglich im Einzelfall auf Anfrage der Beklagten verpflichtet, für Auskünfte, die seine bisherige Tätigkeit betreffen, zur Verfügung zu stehen. In § 12 der Vereinbarung wurde bis zum Beendigungszeitpunkt ein umfangreiches Wettbewerbsverbot vereinbart, welches u.a. vorsah, dass Herr E. sich „ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligen oder bei diesem tätig werden (darf), das mit der D.-AG (= Beklagte) in irgendeinem Punkt ihres Geschäftsgegenstandes in Konkurrenz oder mit der D.-AG in geschäftlichen Beziehungen steht“.

5

Nach der Freistellung des Vorstandsmitglieds E. von der Verpflichtung zur Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben gegenüber der Beklagten wurden dem Kläger bis dahin Herrn E. zugeordnete Aufgabenbereiche übertragen.

6

Am 06.09.2013 erfolgte die Eintragung der E. GmbH mit Sitz in ... M. im Handelsregister des Amtsgerichts M.. Geschäftsführerin dieser GmbH wurde die Ehefrau des seinerzeitigen Vorstandsmitgliedes E.. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb, Einrichtung, Betriebsunterstützung, Überwachung und Verwaltung von EDV Netzwerken, Rechenzentren und deren Infrastruktur; die Planung, Beratung, Inbetriebnahme, Installation und der Handel von EDV Hard- und Software, EDV-Anlagen, Netzwerken und Telekommunikation; Wartung von EDV Systemen, Erstellung von Software sowie Management- und Organisationsberatung und die Gestellung von Personaldienstleistungen. Frau E. verfügte über keine Expertise oder Erfahrung in der Erbringung von IT-Dienstleistungen. Sie legte zum 1.7.2014 ihr Amt als Geschäftsführerin nieder. Seit dem 1.7.2014 waren eingetragene Geschäftsführer der E. GmbH (im Folgenden: E. GmbH) Herr E. und der Kläger.

7

Am 21.5.2013 traf sich Herr E. ohne Wissen des Vorstands der Beklagten mit dem seinerzeit bei der Beklagten beschäftigten Herrn K., der im DF-Projekt für die Einsatzplanung zuständig war. Der hierüber eingereichte Bewirtungsbelegt weist als Anlass „DF-Besprechung“ aus.

8

Am 25. Juni 2013 traf sich Herr E. ohne Wissen des Vorstands der Beklagten mit dem Kläger, 2 Mitarbeitern der DF und dem Geschäftsführer der C., Herrn C.. Der hierüber von Herrn E. eingereichte Bewirtungsbelegt weist als Anlass „Zusammenarbeit, Planung, Abschied“ auf.

9

Am 28.8.2013 traf Herr E. ohne Wissen des Vorstands der Beklagten mit dem Geschäftsführer der H. S. zusammen. Der bei der Beklagten eingereichte Bewirtungsbeleg führt als Anlass „Vertriebsgespräch“ auf.

10

Im November 2013 berichtete der Kläger der Beklagten, er vermute bei sich ein "Burnout". Das ihm von der Beklagten unterbreitete Angebot, einen mehrmonatigen Urlaub anzutreten und eine Therapie zu beginnen, lehnte der Kläger aber ab. Im Dezember 2013 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristgerecht zum 30.06.2014. Der Kläger hat zu den Hintergründen seiner Eigenkündigung in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt:

11

„Durch die Tatsache, dass ich mit E., den ich seit 1997 kenne und befreundet bin, wusste ich schon frühzeitig von der Gründung der E. GmbH durch seine Frau K.. Ich hatte nach dem Weggang von Herrn E. im Sommer 2013 bei D. versucht, mit den Keyplayern des Unternehmens und dem Firmeninhaber U. D. die C. wieder auf Kurs zu bringen. Ohne die operative Unterstützung von Herrn D., der sich immer mehr mit Themen beschäftigte, die nicht im Schwerpunkt eines IT Dienstleisters wie der C. lagen, fühlte ich mich alleine gelassen und fragte im November 2013 bei Herrn E., ob er eine Chance sieht, dass ich im Juli 2014 in "seine Firma" einsteigen kann."

12

Spätestens seit Januar 2014 arbeitete der Kläger - wie er vorträgt: in seiner Freizeit - mit an einem Businessplan der E. GmbH (Kopien Blatt 140 bis 156 d.A.). In diesem Businessplan, der für den 30.04.2014 neben dem Kläger Herrn E. aus Ersteller ausweist, heißt es unter anderem:

13

6th2nd

14

…Unser wichtigster Kunde ist die D. F. e.V. (DF), die mit der Vergabe der Betriebsverantwortung an die C. GmbH, die wiederum ab dem 01.07.2014 uns zu 50% zur Erfüllung der Leistungen bei der DF beauftragen wird, bis Mitte 2019 stabile Rahmenbedingungen liefert. Auch zu erwähnen ist die H. S. S. GmbH, sowie die A. B. AG, die beide einen bis 2017 laufenden Vertrag mit uns abschließen werden.

15

…8th Erfolgsplan

16

Im ersten Halbjahr 2014 wird für die ab dem 01.07.2014 am Markt agierende E. GmbH im Schwerpunkt eine funktionierende Infrastruktur sowie einer funktionsbereiten Aufbau- und Ablauforganisation aufgebaut. Ab dem 01.07.2014 beginnt die eigentliche "Aktivierung" der E. GmbH.

17

8th1st Umsatzplan

18

Die C. GmbH und die C. arbeiten seit mehreren Jahren bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen für das Rechenzentrum der DF zusammen. Dabei war im Auftrage der DF, die C. GmbH als Hauptunternehmen und die C. als Subunternehmer der C. GmbH tätig.

19

Die DF hat den Auftrag zum Betrieb des Rechenzentrums ("verantwortliche Durchführung und Mitwirkung bei der Fortentwicklung des operativen IT-Betriebs bei der DF") im Zeitraum 2010/2011 neu ausgeschrieben. Die C. GmbH und die C. haben sich - unter Benennung der C. GmbH als Hauptunternehmer und der C. als Subunternehmer - gemeinsam an der Ausschreibung beteiligt. Die neue Ausschreibung des Auftrages durch die DF wurde von dem Konsortium C. / D. mit der C. GmbH als Generalunternehmer gewonnen. Seit dem 01.08.2011 sind die C. GmbH und die C. aufgrund der neuen Auftragsvergabe für den Betrieb des Rechenzentrums der DF gemeinsam tätig, wobei wiederum Generalunternehmer die C. GmbH und Subunternehmer der C. GmbH die C. ist.

20

Im Rahmen eines Führungswechsels im Jahr 2013 bei der C. hat sich die Zusammenarbeit zwischen der C. GmbH und der C. erheblich verschlechtert. Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die C. ihren Verpflichtungen (das Gestellen von geeignetem Personal im ausreichenden Umfang) zukünftig nachkommen kann. Der Kunde besteht auf eine kontinuierliche qualifizierte Erfüllung des Vertrages durch die gelisteten Personen.

21

Die C. GmbH hat sich entschlossen, den bestehenden Vertrag mit der C. zum 30.06.2014 zu beenden und um eine kontinuierliche Betreuung des Kunden zu gewährleisten, die Leistungen durch die E. GmbH zu erbringen. Zum 01.07.2014 werden 100 % der bei der DF von der C. tätigen Mitarbeiter (19 Personen), Mitarbeiter der E. GmbH sein.

22

Aus juristischen Gründen (Abwerbeklausel) kann zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Vertrag zwischen der C. GmbH und der E. GmbH geschlossen werden. Der Leistungsbeginn, auf Basis von Einzelaufträgen für ca. 50 % der Mitarbeiter der E. GmbH wird der 01.07.2014 sein.

23

Die Kunden H. S. und A. B. werden ebenfalls ihre langfristig bestehenden Verträge mit der C. kündigen und zum 01.07.2014 ihre Leistungen bei der E. GmbH abrufen. Die hierzu benötigten Verträge werden kurzfristig durch die jetzige Geschäftsführerin der E. GmbH, K. E. verhandelt.

24

Alle oben erwähnten Kunden (DF, C., H. S. und A. B.) werden seit mehr als zehn Jahren von E. und A. persönlich betreut. Diese langfristige Geschäftsbeziehung ist inzwischen auch durch private Beziehungen untermauert.

25

Bedingt durch ein Wettbewerbsverbot, dem Herr A. und Herr E. bis zum 30.06.2014 unterliegen, können diese im Hinblick auf die Betreuung der oben erwähnten Kunden nur beschränkt handeln und ausschließlich ihre privaten Kontakte zu einzelnen Ansprechpartnern pflegen. Ab dem 01.07.2014 sind beide Geschäftsführer der E. GmbH von jeglichen Wettbewerbsverboten befreit und können wieder aktiv auf diese und weitere Kunden zugehen.

26

Die erwarteten Umsätze für das 2. Halbjahr 2014 setzen sich wie folgt zusammen:

27

Erwarteter Umsatz aus dem Basisgeschäft mit der DF (rund1,2 Mio. Euro)
Erwarteter Umsatz aus dem Basisgeschäft H. S. und A. B. (rund 67.000 Euro)
Erwarteter Umsatz aus den vertrieblichen Aktivitäten bei aktiven Kundenbeziehungen (rund 150.000 Euro)…

28

8th2nd Personalplan

29

Eine besondere Herausforderung für Dienstleistungsunternehmen ist heute schon und wird in der Zukunft verstärkt die Gewinnung neuer hochqualifizierter Mitarbeiter sein. Durch die guten Kontakte im IT-Dienstleistungsumfeld der beiden Geschäftsführer ist es uns gelungen, mit einer kompetenten und hochqualifizierten Mannschaft am 01.07.2014 starten zu können. Unsere Mitarbeiter sind seit vielen Jahren bei unseren Hauptkunden und darüber hinaus im Einsatz…“

30

Ebenfalls Bestandteil des Businessplans war unter „7th1st ein Organigramm (Bl. 150 d.A.)., welches weitgehend Mitarbeiter aufführt, die noch bei der Beklagten beschäftigt waren.

31

Herr E. erklärte in einer eidesstattlichen Versicherung vom 8.7.2014 insoweit:

32

„Abschließend kann ich sagen, dass selbstverständlich die gesamte Unternehmensplanung darauf beruht, dass die Mitarbeiter bei den jeweiligen Kunden sofort eingesetzt werden können. Es handelt sich bei dem Geschäft um "Peoples-Business". Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ehemaligen Mitarbeiter der C. nahezu die komplette Belegschaft ausmachen. Auch beruht die aktuelle Planung darauf, dass der sog. DF-Vertrag von der E. GmbH bearbeitet wird. Wäre dies der E. GmbH nicht möglich, wären weitaus weniger ehemalige Mitarbeiter der C. eingestellt worden. Eine Finanzierung des Unternehmens ohne den Einsatz der Mitarbeiter (auch im DF-Projekt) ist nicht möglich. Um eine sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs käme ich dann nicht umhin, da nur so weitere anlaufende Kosten reduziert werden könnten. In diesem Zusammenhang müsste dann selbstverständlich geprüft werden, ob Insolvenzantragspflichten bestünden."

33

Eine seinerzeitige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau S., die Sekretariatsaufgaben für Herrn E. und in der Folge für den Kläger erbrachte und ebenfalls zur E. wechselte, legte unter dem 10.12.2013 ein Excel-Dokument „Kündigungsfristen der MA“ an, welches durch farbliche Markierung kenntlich machte, welche Mitarbeiter der Beklagten, die sodann zur E. wechselten, bereits gekündigt hatten (grün), noch nicht gekündigt hatten (Weiß) bzw. bei der Beklagten verblieben (grau). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in Kopie vorgelegten Versionen dieser Liste mit Stand vom 2.und 26. Mai 2014 (Bl. 108f., 1007-1009 d.A.) Bezug genommen. Nach Darstellung von Frau S. in einer in einem zivilrechtlichen Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung (Bl. 105, 106 d.A.), auf die Bezug genommen wird, erstellte sie diese Liste -neben anderen Zwecken der E. dienenden Dokumenten- aus eigenem Antrieb. Nach bestrittener Behauptung der Beklagten erfolgte dies im Auftrag des Klägers und Herrn E..

34

In der Folge kam es zu einer Vielzahl von Eigenkündigungen von Mitarbeitern der Beklagten, die in der Folge bei der E. eingestellt wurden. Dabei erfolgten die Kündigungen mit einer Ausnahme (Herr A., Kündigung vom 10.2.2014 zum 31.8.2014) zum 30.6.2014, wobei die Kündigungen überwiegend jeweils kurz vor Eintritt des zur Wahrung der jeweiligen Kündigungsfrist notwendigen Zeitpunkts wie folgt ausgesprochen wurden:

35

Mitarbeiter:

Kündigung vom:

S.    

12.12.2013

L., K.

15.1.2014

A.    

10.2.2014 (zum 31.8.2014)

I.    

27.2.104

R.    

4.3.2014

F.    

25.3.2014

Z.    

26.3.2014

P.    

15.4.2014

A. (Ehefrau des Klägers

21.5.2014

H., B., R., B.

28.4.2014

E.    

30.4.2014

B., M., M., S., W., H.

26.5.2014

F.    

27.5.2014

F., R., W., S., S.

28.5.2014

36

Ergänzend wird auf die Aufstellung gem. Bl. 527 d.A. Bezug genommen.

37

Es handelt sich ganz überwiegend um Arbeitnehmer, die bei der Beklagten im Rahmen der Betreuung der Kunden DF, A. B. und H. S. eingesetzt waren sowie (S., A.) um Mitarbeiterinnen mit Sekretariats- (Back-Office) Aufgaben).

38

Der Mitarbeiter R. verfügte bereits unmittelbar nach seiner Kündigung über eine auf die E. lautende Mailadresse, deren sich der Kläger in einer Mail vom 6.3.2014 bediente. Ebenfalls verfügte über eine entsprechende Mailadresse der Kläger selbst und der Mitarbeiter X.

39

Mit einer Mail vom 12.2.2014 (Wortlaut des Email-Verkehrs Bl. 486-488 d.A.) an den seinerzeit bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter Z. lud Herr E. diesen zu einem Treffen in den neu gestalteten und fertiggestellten Büroräumen der E. ein. In der Folge listete Herr Z. in einer Mail vom 26.3.2014 die für ein Service-Center erforderliche Ausstattung auf und fragte in einem „PS“ nach, ob er den unterschriebenen Vertrag zusenden oder dem Kläger mitgeben solle, was Herr E. dahingehend beantwortete, dass der Vertrag dem Kläger mitgegeben werden könne. Die Beklagte erhielt Kenntnis von diesem Mail-Verkehr infolge der Rückgabe des auch zu privaten Zwecken nutzbaren Firmenhandys, wobei streitig ist, ob sich diese Mails abgespeichert auf dem Handy befanden (so die Beklagte) oder aber mittels des Handys Zugriff auf den gesamten privaten Mail-Account des Herrn Z. bestand. (so der Kläger).

40

In Bezug auf den Mitarbeiter H. teilte der Kläger in einer Mail vom 8.4.2014 den Herren E., R., L. und X. (Bl. 137 d.A.) mit, „T. H., hat direkt unterschrieben J“. Nach Darstellung des Klägers hatte sich Herr H. dabei eigeninitiativ bei der E. beworben, wobei der Kläger als Bote die Beschäftigungskonditionen der E. überbrachte, die von Herrn H. als Zeichen seiner Entschlossenheit direkt unterschrieben worden seien.

41

Am 17.1.2014 erstellte Frau S. auf Weisung des Klägers zwei Excel-Dateien mit den Bezeichnungen „HW Wartungsverträge Stand 17.01.2014 2 und „SW-Wartungsverträge Stand 17.01.2014“, welche Angaben über die bei den Kunden der Beklagten eingesetzten Hardware- und Softwarelizenzen enthielten. Diese Liste übersandte Frau S. an den Kläger. Nach Darstellung des Klägers erfolgte dies zur Vorbereitung einer geordneten Übergabe im Hinblick auf sein Ausscheiden. Zu einer Übergabe der Listen an den Vorstand der Beklagten kam es nicht. Nach den Behauptungen des Klägers scheiterte dies aufgrund einer eingetretenen Erkrankung.

42

Mitte Februar 2014 wies der Kläger Frau S. an, das ihr elektronisch zugeleitete Beraterprofil mit dem Logo der E. eines Herrn U. L. Korrektur zu lesen (Bl. 111 ff. d.A.).

43

Am 13.5.2014 nahm der Kläger in Absprache mit dem Vorstand der Beklagten an einer M. Synopsis Konferenz teil und stellte sich dort bei der M. D. GmbH als Mitarbeiter der E. unter Hinterlassung einer auf diese lautenden Visitenkarte vor.

44

Am 22.5.2014 kündigte die A. B. den Dienstleistungsvertrag mit der Beklagten zum 30.6.2014. Der Kläger ist mit dem IT-Verantwortlichen dieser A. B. befreundet. Nach dem Eintritt des Klägers bei der Beklagten wechselte die A. B. zur Beklagten. Der Vertrag zwischen der Beklagten sah einen monatlichen Fixpreis für Serviceleistungen in Höhe von 2.540 EUR netto vor. Daneben wurden auf Stundenbasis mit 115,- EUR abgerechnete Leistungen erbracht. Hierüber verhalten sich die von der Beklagten in Kopie vorgelegten Rechnungen gem. Bl. 184 ff. d.A. und 818 ff. d.A.).

45

Der ursprüngliche Vertrag sah vor, dass er sich um jeweils 12 Monate verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Wäre es bei dieser Regelung verblieben, wäre eine Kündigung frühestens zum 31.12.2014 möglich gewesen. Unter dem Datum 9.7.2013 übersandte der Kläger der A. B. ein Schreiben (Bl. 95 d.A.), in welchem er bestätigte, dass dem Wunsch der A. B. entsprechend mit Wirkung zum 1.8.2013 die Kündigungsfrist des Vertrages auf vier Wochen zum Monatsende abgeändert werde. Dieses Schreiben wurde von Frau S. als Sekretärin des Klägers erst am 14.5.2014 eingescannt und abgelegt. Über diese Abkürzung der Kündigungsfrist unterrichtete der Kläger den Vorstand der Beklagten nicht. Seit dem 1.7.2014 wird die A. B. von der E. betreut. Das diesbezügliche Angebot erstellt der Kläger im Anschluss an ein Treffen mit dem IT-verantwortlichen der A. B. am 14.3.2014, übersandte diesen Angebotsentwurf an Frau S. zur Korrektur und leitete das Angebot sodann Herrn E. zu, woraufhin es von der seinerzeitigen Geschäftsführerin der E. unterzeichnet an die A. B. übermittelt wurde. U.a. verwies die Geschäftsführerin hinsichtlich eventueller Rückfragen auf den Kläger und teilte dessen Rufnummer mit. In einer beigefügten Firmendarstellung wurde ausgeführt, dass E. zum 1.7.2014 insgesamt 33 Mitarbeiter haben werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 119 ff. d.A. verwiesen.

46

Mit Schreiben vom 04.06.2014 (Kopie Blatt 166 d.A.) kündigte ebenfalls die Fa. C. den Kooperationsvertrag mit der Beklagten. Seit dem 1.7.2014 erbrachte sie ihre Leistungen gegenüber der DF in Kooperation mit der E. Die Beklagte erbrachte bereits seit dem Jahr 2001IT-Serviveleistungen für das Rechenzentrum der D. F. (im Folgenden DF), seit dem Jahr 2006 in Kooperation mit der C. Grundlage war zuletzt der Kooperationsvertrages vom 1.9.2011 (Bl. 81 ff. d.A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Verhältnis zwischen C. und DF bestimmte sich nach dem Vertrag vom 9./15.6.2012 (Bl. 78 ff. d.A.). Die C. stützte ihre (außerordentliche) Kündigung auf § 8 der Kooperationsvereinbarung, der normiert, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, wenn ein Ungleichgewicht der Leistungserbringung dadurch verursacht wird, dass eine Partei über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen 25 % ihrer erforderlichen Ressourcen nicht stellen kann. Regelungen zu den Folgen eines Leistungsungleichgewichts im Sinne eines finanziellen Ausgleichs enthält § 5 des Vertrages. § 6 regelt ein abgestuftes Verfahren zur Klärung von Streitfragen. Die prozentuale Leistungsverteilung zwischen der Beklagten und C. hinsichtlich der gegenüber der DF erbrachten Leistungen bewegte sich im Zeitraum August 2011 bis April 2014 in einer Bandbreite zwischen 59,4 % und 44,4 % erbracht durch die Beklagte und 54,6 % und 40,6 % erbracht durch C. Auf die Aufstellung gem. Bl. 528 d.A. wird Bezug genommen. Im Mai 2014 lag das Leistungsverteilungsverhältnis zwischen der Beklagten und C. bei ca. 70 % (C.) und 30 % (Beklagte), wobei es im Mai 2014 zu einem im Vergleich zu den Vormonaten und Vorjahren Anstieg der Urlaubstage von Mitarbeitern kam. Verantwortlich für die Urlaubsgewährung waren die Teamleiter, die ab 1.7.2014 für die E. tätig waren.

47

Mit Schreiben vom 9.4.2014 wendete sich der Geschäftsführer der C. C. an die Beklagte und bat im Hinblick darauf, dass er vom Kläger erfahren habe, dieser selbst und einige bei der DF mit zentralen Themen befasste Mitarbeiter hätten gekündigt um ein Treffen, welches am 30.4.2014 stattfand. Am 9.5.2014 schrieb Herr C. an den Vorstand der Beklagten eine Mail folgenden Inhalts:

48

„Ich konnte zwar vermitteln, dass Du mit Hochdruck an einer Nachbesetzung arbeitest doch mein persönlicher Eindruck ist, wir sollten, wenn Hr. W. wieder aus seinem Urlaub zurück ist, mit ersten Zwischenergebnissen/Ankündigungen auf die DF zugehen können.“

49

In einem weiteren Treffen vom 21.5.2014 überreichte Herr C. das bereits vorbereitete Kündigungsschreiben. Im Jahr 2013 belief sich der Nettoumsatz der Beklagten aus der Kooperation hinsichtlich der DF auf 2.742.205,- EUR.

50

Im Jahr 2014 lag der monatliche Nettoumsatz ausweislich der gegenüber der C. gestellten Rechnungen (Bl. 172 ff. d.A.) bei durchschnittlich 220.000,- EUR. Der Umsatz des Jahres 2013 ergibt sich aus den Rechnungen, die in Kopie als Anlage GL 14 zum Schriftsatz vom 2.10.2015 (Bl. 725 ff. d.A.) vorgelegt wurden.

51

Mit Schreiben vom 04.07.2014 (Kopie Blatt 167 d.A.) kündigte weiter die H. S. S. GmbH (im Folgenden: H. S.) das mit der Beklagten seit September 2008 bestehende Vertragsverhältnis fristlos mit dieser Erklärung:

52

"Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für das sehr offene und freundliche Telefonat am heutigen Freitag, 4. Juli 2014. Sie teilen uns mit, dass 30 Mitarbeiter Ihr Unternehmen zum 01. Juli verlassen haben, nur noch 10 Mitarbeiter verbleiben und Sie aus diesem Grund die mit uns vereinbarte Dienstleistung nicht mehr erbringen können.

53

Dies bestätigt leider unsere Erfahrungen der letzten Tage. In der Anlage übersenden wir Ihnen eine Aufstellung, aus der sich ergibt, wann wir kürzlich versucht haben, vertragsgemäße Leistungen Ihres Unternehmens in Anspruch zu nehmen. Leider waren alle Fälle erfolglos.

54

Wir bedauern diese Entwicklung. Da wir aber zur Aufrechterhaltung unseres Geschäftsbetriebes zwingend auf eine entsprechende Leistung angewiesen sind, kündigen wir hiermit den mit der C. bestehenden Vertrag aus wichtigem Grund und fristlos."

55

Grundlage der Leistungserbringung war der „Dienstleistungsvertrag Serverdienste“ vom 29.9.2008 (Bl. 201 ff. d.A.). Die Beklagte stellte ihre Leistungen in den Jahren 2013 und 2014 gemäß den in Kopie vorliegenden Rechnungen (Bl. 745 ff. d.A.) in Rechnung, wobei diese sich bis September 2013 auf monatlich 16.980,- EUR und ab Oktober 2013 auf 18.380,- EUR beliefen. Die Kündigung des Vertrages erfolgte nach einer Abmahnung gem. Sachreiben vom 1.7.2014 (Bl. 550 d.A.) und der Meldung einer Vielzahl von IT-Störungen am 1.7.2014.

56

Mit Schreiben vom 27.6.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.

57

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere auch des streitigen Vortrags der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.1.2015, Az. 10 Ca 2782/14, Bl. 303 ff. d.A.).

58

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht

59

- festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.6.2014 aufgelöst worden ist

60

- die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Nettovergütung für den Monat Mai in Höhe von 3.627,73 EUR netto nebst Zinsen und für Juni 2014in Höhe von 6.627,73 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen, wobei das Arbeitsgericht von einem monatlichen Nettovergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 6.627,73 EUR ausgegangen ist und den Vergütungsanspruch des Klägers für Mai 2014 in Höhe von 3.000,- EUR infolge der Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen aus dem Sachverhaltskomplex „A. B.“ als erfüllt ansah

61

- die als Teilklage auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns in Höhe von 92.632,- EUR (entgangener Gewinn C. Juli 2014), 3.000,- EUR (entgangener Gewinn A. B. Juli 2014) und 10.000,- EUR (entgangener Gewinn H. S. Juli 2014) insgesamt also 105.632,- EUR nebst Zinsen gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen.

62

Gegen dieses ihr am 3.3.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 7.4.2015 (3.4.2015 = Karfreitag, 6.4.2015 = Ostermontag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 23.4.2015 bis zum 1.6.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 1.6.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet.

63

Dem Kläger ist das Urteil am 27.2.2015 zugestellt worden. Innerhalb der mit Beschluss vom 13.7.2015 verlängerten Berufungserwiderungsfrist hat der Kläger mit dem am 17.8.2015 eingegangenem Berufungserwiderungsschriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

64

Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die Abweisung der Kündigungsschutzklage, die Abweisung der auf Zahlung restlicher Vergütung für die Monate Mai und Juni 2014 nebst Zinsen gerichteten Zahlungsklage sowie -zum Teil- klagerweiternd- die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vollständigen, nicht durch eine Aufrechnung geschmälerten Vergütung für den Monat Mai 2014 nebst Zinsen.

65

Zur Begründung ihrer Berufung und in Erwiderung auf die Berufung des Klägers macht die Beklagte gemäß ihren Schriftsätzen vom 1.6.2015, 2.10.2015, 13.1.2016, 16.2.2016 (Bl. 465 ff, 688 ff., 1041 ff., 1100 ff. d.A.), auf die angesichts des Umfangs des Sachvortrags weitgehend Bezug genommen werden muss, im Wesentlichen geltend:

66

Angesichts der eklatanten Verstöße des Klägers gegen das im bestehenden Arbeitsverhältnis zu beachtende Wettbewerbsverbot, sei die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch bei der infolge der Eigenkündigung des Klägers nur von wenigen Tagen gegebenen Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Hinreichende Anhaltspunkte für schwere Pflichtverletzungen habe die Beklagte frühestens am 16. Juni 2014 gehabt. Ein Vergütungsanspruch des Klägers für die Monate Mai und Juni 2014 bestehe mit der Folge der Unbegründetheit der Anschlussberufung nicht. Zum einen habe der Kläger deshalb keine Arbeitsleistung erbracht, weil sich angesichts der Umstände seine Arbeitspflicht darauf konkretisiert habe, den Vorstand der Beklagten über die Aktivitäten in Zusammenhang mit der E. zu unterrichten und aktiv Maßnahmen zur Verhinderung einer Schädigung der Beklagten zu ergreifen, was er nicht getan habe. Jedenfalls bestehe für den Zeitraum 27. – 30.6.2014 kein Vergütungsanspruch, da die außerordentliche Kündigung mit ihrem Zugang das Arbeitsverhältnis beendet habe. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Gewinns aus der Geschäftsbeziehung "A. B." auch in den Monaten August bis Dezember 2014, den sie mit insgesamt 15.000,- EUR beziffert, in Höhe der dem Kläger vom Arbeitsgericht zugesprochenen Vergütungsansprüche in Höhe von 10.255,46 EUR erklärt.

67

Der Kläger sei auch zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns aus den Kundenbeziehungen A. B., C./DF und H. S. verpflichtet. Rechtlich ergäbe sich der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, § 9 UWG iVm. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 156 und § 263 StGB. Auf die Rechtsausführungen der Beklagten unter „B.“ des Schriftsatzes vom 1.6.2015 (Bl. 505 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

68

Aus dem chronologischen Ablauf der Geschehnisse, so wie er im genannten Schriftsatz vom 1.6.2015 unter 1., 2. und 3. dargestellt sei (Bl. 476 ff. d.A.), ergäbe sich, dass der Kläger und Herr E. gezielt schon vor dem 1.7.2014 entsprechend der im Businessplan zum Ausdruck kommenden Planung Mitarbeiter abgeworben und durch Kontakt zu den Kunden A. B., C./DF und H. S. auf diese Einfluss zu einem Wechsel zur E. genommen hätten. Die Tatsache, dass die dem Businessplan zugrunde liegenden Annahmen hinsichtlich der ab 1.7.2014 vorhandenen Kunden und der zu deren Betreuung notwendigen Mitarbeiter tatsächlich eingetreten seien, sei ohne entsprechende Einflussnahme auf die Mitarbeiter der Beklagten und die Kunden nicht denkbar. Viele Einzeltatsachen wiesen zudem direkt oder zumindest indiziell auf ein solches Vorgehen des Klägers und des Herrn E. hin.

69

Hinsichtlich der Tatsachen, auf die die Beklagte sich insoweit bezieht, wird soweit sie nicht bereits im unstreitigen Teil des Tatbestandes wiedergegeben wurden, Bezug genommen auf die chronologische Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 1.6.2015 unter A V 3 (Bl. 478 ff. d.A.), Seiten 15-31 des Schriftsatzes vom 2.10.2015 (Bl. 702 ff. d.A.) und Seiten 5-9 des Schriftsatzes vom 16.2.2016 (Bl. 1104 ff. d.A.).

70

Ohne das Verhalten des Klägers und des Herrn E. wäre es nicht zur Beendigung der Verträge gekommen. Ausgehend von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen hätte sie -die Beklagte- noch Gewinne aus der Geschäftsbeziehung A. B. bis zumindest Dezember 2014, aus der Geschäftsbeziehung C./DF zum 30.6.2015 und aus der Geschäftsbeziehung H. S. bis zum 31.8.2015 erzielt. Die Beklagte beziffert unter Berücksichtigung des jeweils erzielten Umsatzes, der Deckungsbeiträge sowie der nach ihrer Ansicht auf die jeweiligen Aufträge entfallenden Kosten den entgangenen Gewinn hinsichtlich der Geschäftsbeziehung A. B. auf monatlich 3.000,- EUR monatlich, hinsichtlich der Geschäftsbeziehung C./DF auf 102.942,- EUR monatlich und hinsichtlich der Geschäftsbeziehung H. S. auf 10.000,- EUR monatlich. Die Beklagte hat die Berechnung des von ihr angenommenen Gewinns umfangreich in ihren Schriftsätzen vom 1.6.2015, Seiten 5-10 (Bl. 469 ff. d.A.), 2.10.2015, Seiten 2-10 (Bl. 689 ff. d.A.) und Seite 3 des Schriftsatzes vom 10.2.2016 (Bl. 1081 d.A.) ausgeführt und umfangreiche Anlagen vorgelegt. Zur Darstellung des Sachvortrags der Beklagten insoweit wird auf die soeben genannten Schriftsätze und die dort in Bezug genommenen Anlagen Bezug genommen. Ausgehend hiervon beziffert die Beklagte die Höhe der ihrer Ansicht nach bestehenden Schadensersatzansprüche wie folgt:

71

A. B.:

6 x 3.000,- EUR =

18.000,- EUR

C./DF:

12 x 102.942,- EUR =

1.235.304,- EUR

H. S.:

14 x 10.000,- EUR =

140.000,- EUR

72

Die Beklagte beantragt,

73

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015, Az. 10 Ca 2782/14 teilweise abzuändern und

74

1. die Klage hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1 (= Kündigungsschutzantrag) und Ziff. 2 (= Zahlungsantrag Vergütung Mai und Juni 2014) abzuweisen;

75

2. den Kläger auf die Widerklage hin gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Beklagte 1.393.304 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

76

Der Kläger beantragt,

77

die Berufung zurückzuweisen.

78

Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz teilweise abzuändern und die Beklagte auf den Klageantrag zu 2) zu verurteilen, an ihn 6.627,73 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2014 sowie 6.627,73 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2014 zu zahlen.

79

Die Beklagte beantragt,

80

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

81

Der Kläger macht in Erwiderung auf die Berufung und zur Begründung seiner Anschlussberufung nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 17.8.2015, 27.1.2016 und 23.2.2016, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 600 ff., 1050 ff., 1125 ff. d.A.) im Wesentlichen geltend:

82

Die Beklagte habe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs komme eine Aufrechnung gegen die offenen Vergütungsansprüche nicht in Betracht.

83

Die Bezifferung der Schadenshöhe in zweiter Instanz sei verspätet. Sämtliche Anknüpfungstatsachen hätten bereits in erster Instanz vorgetragen werden können. Dies sei infolge grober Nachlässigkeit unterblieben.

84

Der Kläger bestreitet -nach seiner Ansicht zulässigerweise- mit Nichtwissen die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten zu erwartenden Gewinns, einschließlich der Nettoumsatzes und Deckungsbeitrags im DF-Projekt hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014, ferner die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Personal-, Leasing- und sonstigen Kosten und deren anteilige Zuordnung zum Projekt. Zweifel ergäben sich daraus, dass die Beklagte als Beweismittel – unzulässiger Weise- die Parteivernehmung ihres Vorstandes beantragt habe und sich damit nicht auf das sachnächste Beweismittel berufe.

85

Er bestreitet, dass es in der Geschäftsbeziehung H. S. bis Mitte 2014 nie zu gravierenden Problemen gekommen sei, den hierauf entfallenden Nettoumsatz und Arbeitsaufwand bzw. Personalkosten sowie die Höhe des behaupteten Gewinns. Zweifel ergäben sich daraus, dass die Beklagte hinsichtlich H. S. in ihrem Schriftsatz vom 2.10.2015 einerseits und dem vom 1.6.2015 andererseits Umsatz- und Deckungsbeitrag gleichgesetzt habe. Auch habe für den Kunden ein komplettes Servicecenter mit 4 Mitarbeitern vorgehalten werden müssen, die täglich von 7.00 – 19.00 Uhr für den Kunden bereit gestanden hätten.

86

Ebenso bestreitet er, dass die Geschäftsbeziehung A. B. bis 2014 problemlos verlaufen sei, den behaupteten Nettoumsatz und Gewinn sowie den von der Beklagten behaupteten Stundenansatz für feste Supportleistungen. Auch hier habe täglich von 8.00 – 17.00 Uhr ein Serviceteam zur Verfügung stehen müssen.

87

Die Beklagte habe neben den 3 Kunden noch 60 weitere umsatzstarke Kunden gehabt. Zum 1.7.2014 hätten sich nur 31 Mitarbeiter der E. angeschlossen, zumindest 29 seien bei der Beklagten verblieben.

88

Soweit Mitarbeiter zur E. gewechselt seien, beruhe dies auf einer durch den Vorstand der -ausweislich des Jahresabschlusses 2013 bereits im Jahr 2013 angeschlagenen- Beklagten zu verantwortenden Verunsicherung. Nach Umsatzeinbrüchen im Jahr 2012, Ausspruch von 22 Kündigungen gegenüber internen und etwa ebenso vielen gegenüber externen Mitarbeitern, erfolgloser Übernahme des operativen Geschäfts durch den Vorstand, dessen Aussage auf einer Mitarbeiterversammlung im Frühjahr 2013, die Beklagte sei in Schwierigkeiten und das Geld reiche nur noch für ein halbes Jahr mit der Folge der Entstehung des Gerüchts, die Beklagte müsse ihren Betrieb kurzfristig einstellen, sei der Wechsel von Mitarbeitern hierauf, nicht aber auf kollusive Wettbewerbsverstöße zurückzuführen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers insoweit im Berufungsverfahren wird auf Seiten 5-8 des Schriftsatzes vom 17.8.2015 (Bl. 604 ff. d.A.) sowie Seite 4-7 des Schriftsatzes vom 27.1.2016 (Bl. 1053 ff. d.A.) Bezug genommen. Die chronologische Schilderung der Abläufe durch die Beklagte belege, dass selbst nach deren Auffassung der Kläger nicht der „Kopf“ des Vorhabens gewesen sei, was die Beklagte aber durch pauschale Zusätze wie „auf Veranlassung des Klägers“ oder „gemeinschaftlich mit dem Kläger“ gleichwohl allerdings ohne Substanz zu implizieren versuche. Der Businessplan stelle keinen Plan dar, den der Kläger mit Herrn E. wie eine Handlungsanleitung in die die Tat umgesetzt habe. Der Businessplan gäbe einzig Erwartungen zukünftiger Kunden- und Mitarbeitergewinne wider, die die E. angesichts der unabhängig von Handlungen des Klägers schon zuvor eingetretenen Entwicklung bei der Beklagten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit habe erwarten dürfen. Soweit im Businessplan ausgeführt sei:

89

„Aus juristischen Gründen (Abwerbeklausel) kann zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Vertrag zwischen der C. GmbH und der E. GmbH geschlossen werden. Der Leistungsbeginn, auf Basis von Einzelaufträgen für ca. 50 % der Mitarbeiter der E. GmbH wird der 01.07.2014 sein“

90

belege dies, dass die E. darauf bedacht gewesen sei, keine wettbewerbswidrigen Handlungen zu begehen.

91

Soweit die Beklagte nicht den jeweiligen, ihr den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Account betreffende Email-Inhalte zitiere, diese aber nicht vorlege, beruhe dies darauf, dass diese nicht auf zurückgegebenen Firmenhandys gespeichert gewesen seien, sondern sie sich rechtswidrig Zugang zu den Accounts verschafft habe, was ein Beweisverwertungsverbot bedinge.

92

Der Kläger hat sich zu der seitens der Beklagten in chronologischer Abfolge geschilderten Sachverhalten schriftsätzlich geäußert. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf Seiten 9-30 des Schriftsatzes vom 17.8.2015 (Bl. 608 ff. d.A.) und Seiten 7-18 des Schriftsatzes vom 27.1.2016 (Bl. 1056 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 23.2.2016 (Bl. 1125-1127 d.A.).

93

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

94

A. Berufung der Beklagten

95

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b, c) ArbGG. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils begründet ((§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO)

96

II. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Stattgabe hinsichtlich der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.6.2014 richtet. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat, deren Einhaltung der Kläger seinerseits bestritten hat. Die Beklagte hat insoweit in lediglich in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz ausgeführt, sie hinreichend sichere Anhaltspunkte für schwere Pflichtverletzungen des Klägers frühestens am 16.6.2014 gehabt, ohne dies in tatsächlicher Hinsicht näher auszuführen. Dies ist aber zur Erfüllung der Darlegungslast erforderlich (vgl. nur KR-KSchG/Fischermeier, 11. Aufl., § 626 BGB Rz. 402 mwN.).

97

III. Die Berufung hat überwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Mai und Juni 2014 nebst Zinsen richtet.

98

1. Dem Kläger stand für die Monate Mai und Juni 2014 ein Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit der der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung zu. Die Höhe der monatlichen Nettovergütung ist mit 6.637,73 EUR zwischen den Parteien unstreitig. Nach den obigen Ausführungen endete das Arbeitsverhältnis erst in Folge der Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 30.6.2014.

99

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, ein Vergütungsanspruch bestehe nach § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB deshalb nicht, weil sich angesichts der Umstände die Arbeitspflicht des Klägers darauf konkretisiert habe, den Vorstand der Beklagten über die Aktivitäten in Zusammenhang mit der E. GmbH zu unterrichten, folgt die Berufungskammer dem nicht. Als Prokurist und Mitglied der Geschäftsleitung hatte der Kläger nicht nur diese Aufgabe, sondern zudem auch die Aufgaben, deren Wahrnehmung ihm in dieser Stellung zusätzlich oblagen. Die Beklagte hat insoweit nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger überhaupt keine nennenswerte Arbeitsleistung erbracht hat.

100

Für den Monat Juni 2014 folgt ein Anspruch des Klägers wohl aus den genannten Entgeltfortzahlungsbestimmungen. Nach übereinstimmenden Behauptungen, die allerdings nicht im Zusammenhang mit den fraglichen Entgeltansprüchen erfolgten, war der Kläger wegen einer Erkrankung ab Anfang Juni 2014 nicht mehr tätig. Gesichtspunkte, die der Entgeltfortzahlungspflicht entgegenstehen könnten, sind nicht dargelegt.

101

2. Der demnach zunächst gegebene Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 13.255,46 EUR netto ist allerdings durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen unter den Gesichtspunkt entgangenen Gewinns hinsichtlich der vormaligen Kundin A. B. teilweise erloschen, §§ 387, 389 BGB.

102

a) Soweit das Arbeitsgericht nicht bereits erstinstanzlich die Aufrechnung berücksichtigt hat, hat die Beklagte weiter die Aufrechnung erklärt mit einem ihrer Ansicht nach bestehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von monatlich 3.000,- EUR mit entsprechenden Ansprüchen auch der Monate August, September 2014 und in Höhe von 1.255,46 EUR des Monats Oktober.

103

b) Der Beklagten standen entsprechende Schadensersatzansprüche nach § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 252 BGB zu.

104

Der Kläger hat schuldhaft das während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu beachtende Wettbewerbsverbot sowie die ihn treffende Schadensabwendungspflicht verletzt.

105

aa) Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. Sie ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers. Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB normiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Allerdings darf er, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen. Verboten ist lediglich die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden. Bloße Vorbereitungshandlungen erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht (BAG 23.10.2014 -2 AZR 644/13-, juris).

106

bb) Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Zu den hieraus herzuleitenden Pflichten gehört im Arbeitsverhältnis die Schadensabwendungspflicht, nach der der Arbeitnehmer gehalten ist, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden bzw. zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. In Zusammenhang damit steht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Diese Schadensabwendungs- bzw. Anzeigepflicht gilt nicht nur bezogen auf Schäden oder Gefahren, die dem Arbeitgeber von dritter Seite drohen (BAG 28.8.2008 -2 AZR 15/07-, juris).

107

cc) Der Kläger hat vorliegend und soweit für Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen des Verlustes des Kunden A. B. relevant gegen beide Pflichten verstoßen.

108

(1) Ein Verstoß des Klägers gegen das Konkurrenzverbot ergibt sich daraus, dass er sich nicht auf bloß rein vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf die Aufnahme seiner neuen Tätigkeit ab dem 1.7.2014 beschränk hat, sondern vielmehr -wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat- während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in die Geschäfts- und Wettbewerbsinteressen der Beklagten eingegriffen hat. Der Kläger hat im Anschluss an ein Treffen mit einem Vertreter der genannten A. B. am 18.3.2014 für die E. ein Angebot über Leistungen an die A. B. erstellt und dieses weiter durch eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau S., Korrektur lesen lassen. Ausweislich des Angebots war er bereit, als Ansprechpartner der E. für weitere Rückfragen telefonisch zur Verfügung zu stehen.

109

(2) Der Kläger hat ferner seine Pflicht zur Schadensabwendung bzw. Pflicht zur Information seiner Arbeitgeberin über einen drohenden Schadenseintritt verletzt. Der Kläger wusste nicht nur, dass die genannte A. B. gewillt war, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten ggfs. zu beenden, sondern ihm war aufgrund seiner Mitwirkung am Businessplan bekannt, dass die wirtschaftliche Konzeption, insbesondere die Erwartung eines Gewinns der E. bereits ab Eintritt des Klägers in diese Gesellschaft als Mitgeschäftsführer u.a. auf der Erzielung von Umsätzen mit der A. B. beruhte. Er kannte alle Einzelheiten des beabsichtigten Wechsels. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die Beklagte hierüber zu unterrichten. Als Prokurist und Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten traf ihn in gesteigertem Maß die Verpflichtung, die Beklagte über Vorgänge zu unterrichten, die ihre Kundenbeziehungen gefährden. Der Kläger hätte die Beklagte umfassend nicht nur über den drohenden Kundenverlust A.B., sondern auch über das beabsichtigte Geschäftsmodell der E. ab 1.7.2014 unterrichten müssen, welches ausweislich des Businessplans maßgeblich auf die Übernahme der Vertragsbeziehungen mit Kunden der Beklagten ausgerichtet war. Ferner hätte er die Beklagte darüber informieren müssen, dass ein noch einem Wettbewerbsverbot unterliegendes ehemaliges Vorstandsmitglied, Herr E., in den weiteren Aufbau einer konkurrierenden Gesellschaft involviert ist.

110

c) Durch diese Pflichtverletzungen ist der Beklagten auch ein Schaden entstanden.

111

Die genannten Pflichtverletzungen waren ursächlich dafür, dass die Beklagte den Kunden A. B. zum 30.6.2014 verloren hat. Eine A. B. ist auf eine möglichst reibungslos funktionierende IT angewiesen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die A. B. das Vertragsverhältnis zur Beklagten gekündigt hätte, bevor nicht seitens der E. ein annahmefähiges Angebot vorlag. Auf Seiten der E. war es aber gerade der Kläger, der dieses Angebot avisiert, mit einem Vertreter der A.B. besprochen und schließlich erstellt hat. Der Kläger hat damit eine wesentliche Ursache für die Kündigung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten gesetzt.

112

Ebenso ist die unterbliebene Aufklärung der Beklagten (s.o.) ursächlich dafür, dass es zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten kommen konnte. Dem Kläger waren Tatsachen bekannt, die zumindest in der Person des Herrn E. den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs nach § 3 UWG (dazu unten) ausfüllten. Eine vollumfängliche Information der Beklagten hätte diese in die Lage versetzt, Gegenmaßnahmen, wie z.B. in Form der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, der Zusage höherer Vergütung oder sonstiger Vorteile an ihre Mitarbeiter oder auch durch Kontaktaufnahme mit dem Vorstand der A. B. zu ergreifen. Hierdurch wäre aus Sicht wechselwilliger Mitarbeiter zugleich ein hohes Maß an Ungewissheit darüber entstanden, ob ab dem 1.7.2014 tatsächlich eine Beschäftigung im bisherigen Beschäftigungsbereich, nunmehr unter dem Dach der E. möglich sein werde.

113

Soweit der Kläger geltend macht, die A. B. hätte aufgrund des bevorstehenden Weggangs des Klägers das Vertragsverhältnis ohnehin gekündigt, da dessen Bestand aufgrund seiner privaten Bekanntschaft und Freundschaft zu deren IT-Verantwortlichen R. untrennbar mit seiner Person verbunden gewesen sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Aufgrund des Angewiesen-Seins einer A. B. auf eine ohne zeitliche Unterbrechung erfolgende Betreuung der IT ist nicht ersichtlich oder auch nur wahrscheinlich, dass die A. B. ohne konkrete und vertraglich gesicherte Alternative das Vertragsverhältnis zur Beklagten beendet hätte. Wäre etwa aufgrund entsprechender Gegenmaßnahmen der Beklagten bei entsprechender Aufklärung durch den Kläger unsicher geworden, ob ab dem 1.7.2014 tatsächlich nunmehr der E. ein eingearbeiteter und mit den Besonderheiten der IT-Ausstattung der A. B. vertrauter Mitarbeiterstamm zur Verfügung stehen würde, ist nicht nachvollziehbar, dass auch dann eine Kündigung des Vertrags mit der Beklagten zum 30.6.2014 erfolgt wäre.

114

Wenn der Kläger schließlich geltend macht, aufgrund fehlender personeller Ressourcen hätte die Beklagte die A. B. ab dem 1.7.2014 ohnehin nicht mehr angemessen bedienen können mit der Folge einer dann deswegen von der A. B. ausgesprochenen fristlosen Kündigung, ist auch dieser Einwand rechtlich nicht relevant. Der Kläger beruft sich damit auf eine sogenannte Reserveursache. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache nichts ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGH 20.07.2006 –IX ZR 94/03-, juris).

115

Bei wertender Betrachtung kann sich der Kläger auf diese Reserveursache nicht berufen., denn aufgrund der ihm noch bis zum 30.6.2014 obliegenden Schadensabwendungspflicht wäre er gehalten gewesen, die Beklagte über das im Businessplan zum Ausdruck kommende Geschäftsmodell, welches auf einem Wechsel der maßgeblichen Mitarbeiter beruht, zu informieren und die Beklagte bei der Verhinderung einer personellen Ausblutung zu unterstützen.

116

d) Der Beklagten ist auch ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns in Höhe von 3.000,- EUR monatlich bis zum 31.12.2014 entstanden.

117

aa) Nach der Rechtsprechung des BAG (26.09.2012 -10 AZR 370/10-, juris, Rz. 17 ff. mwN. auch zur Rechtsprechung des BGH) gelten im Hinblick auf die Ermittlung des entgangenen Gewinns folgende Grundsätze:

118

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre(Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzverpflichtete den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

119

Nach § 287 Abs. 1 ZPO ist unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung tatrichterlich zu entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu.

120

Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt. Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen.

121

bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte ausreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt, die einen Gewinneintritt von zumindest 3.000,- EUR monatlich ergeben. Zunächst steht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der A. B. fest, dass sich der Nettoumsatz für den monatlichen Basissupport auf 2.540,- EUR belief und Zusatzleistungen mit einem Stundensatz von 115,- EUR abgerechnet wurden. Die entsprechenden Rechnungen (Bl. 184 ff. , 818 ff. d.A.).liegen in Kopie vor. Aus diesen Rechnungen lässt sich ersehen, dass im Durchschnitt monatlich 14 Stunden für Zusatzleistungen aufgewendet wurden. Dies ist eine ausreichende Grundlage, um von einem monatlichen Nettoumsatz von 4.212,- EUR auszugehen. Die Beklagte hat ebenfalls ohne dass dem der Kläger entgegengetreten wäre dargelegt, dass für den Basissupport und zur Betreuung 3 Mitarbeiter eingesetzt waren, deren monatliches Arbeitsentgelt sich auf 5.000,-, 4.600,- und 2.930,- EUR belief. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nur der Mitarbeiter mit dem höchsten Gehalt eingesetzt wurde, ergibt sich für diesen ein Stundenvergütungssatz von 29,06 EUR (5.000 ./. 172). Rechnet man noch zu zahlende Arbeitgeberanteile mit geschätzt 30 % hinzu, ergibt sich ein Stundensatz von 37.79 EUR. Ausgehend von insgesamt 24 Stunden (10 Stunden Basissupport, 14 Stunden Zusatzleistungen) ergeben sich Arbeitskosten in Höhe von 906,96 EUR. Zieht man diese vom Umsatz ab, verbleiben 3.305,04 EUR. Berücksichtigt man weiter, dass nicht nur der Mitarbeiter mit dem höchsten Gehalt eingesetzt wurde, ergibt sich, dass die Beklagte mehr als 305,04 EUR monatlich an weiteren Kosten gewinnmindernd bei ihrer Berechnung berücksichtigt hat. Dies erscheint angemessen.

122

Das pauschale Bestreiten des Klägers hinsichtlich dieser Berechnung ist nicht ausreichend. Zum einen war der Kläger langjährig bei der Beklagten in verantwortlicher Position tätig. Dies bedingt zwar nicht, dass er ohne Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu den Einzelheiten des Zahlenwerks Stellung nehmen könnte. Ihm wäre es aber möglich gewesen, durch Vortrag entsprechender Tatsachen die Plausibilität der einzelnen Ansätze in Frage zu stellen. Dies gilt etwa für die Frage, der für Basissupport und Zusatzleistungen aufgewendeten Stunden. Zu Recht weist die Beklagte im Übrigen darauf hin, dass der Kläger nicht nur den Businessplan mit erstellt, sondern auch das Angebot der E. an die A. B. verfasst hat, was eine vorherige Kalkulation voraussetzt. Ihm wäre es daher möglich gewesen darzulegen, dass und aus welchen Gründen und in welcher Größenordnung zur Betreuung der A. B. ein höherer Kostenaufwand erforderlich ist. Soweit Personalkosten betroffen sind, enthält der Businessplan hierzu auf Seite 29 kalkulatorische Werte, die die von der Beklagten mitgeteilten Werte stützen.

123

cc) Diesen Gewinn hätte die Beklagte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch bis zum 31.12.2014, mithin auch in den Monaten August, September und Oktober 2014 erzielt, deren entgangenen Gewinn sie zur (weitergehenden) Aufrechnung heranzieht.

124

Die A. B. hätte wenn der Kläger die oben dargestellten Pflichtverletzungen nicht begangen hätte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge das Vertragsverhältnis zur Beklagten nicht oder jedenfalls zu einem Zeitpunkt erst nach dem 1.7.2014 gekündigt. In Anwendung der ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist (3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit) wäre eine Kündigung erst zum 31.12.2014 möglich gewesen. Dass eine eventuell nach dem 30.6.2014 erfolgende Kündigung in Anwendung der vom Kläger der A.B. mit Schreiben mit Datum vom 9.7.2013 (Bl. 95 d.A.) zugesagten Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende zu einem früheren Zeitpunkt als dem 31.12.2014 hätte beenden können, braucht sich die Beklagte nicht entgegenhalten zu lassen. Zum einen spricht viel dafür, dass dieses Schreiben rückdatiert wurde, da es von der Sekretärin des Klägers erst am 14. Mai 2014 eingescannt wurde, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Sekretärin Frau S. ihrerseits schon unterstützende Handlungen für die E. vorgenommen wurden und zudem keinerlei Anlass ersichtlich ist, der die A. B. bereits im Jahr 2013 zu einem Wunsch nach Verkürzung der Kündigungsfrist hätte veranlassen können. Auch der Kläger hat keinen Grund für die zugestandene Verkürzung der Kündigungsfrist dargelegt. Der von der Beklagten aufgefundene Vertragsentwurf (Anlage GL 37, Bl. 1016 ff. d.A.) des Vertrages der A. B. mit E. mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit spricht im Gegenteil für ein fortbestehendes Interesse der A.B. an einer längeren Kündigungsfrist.

125

Jedenfalls aber hätte der Kläger auch bei einer ohne nachvollziehbaren Grund zum Nachteil der Beklagten vereinbarten Verkürzung der Kündigungsfrist im Jahr 2013 ohne jegliche Rücksprache mit dem Vorstand der Beklagten gegen seine Pflicht, die Interessen der Beklagten zu wahren, verstoßen. Nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 BGB muss er sich daher so behandeln lassen, als wäre eine Verkürzung der Frist nicht vereinbart worden.

126

d) Durch die Aufrechnung sind die Ansprüche des Klägers allerdings nicht in voller Höhe erloschen.

127

Gem. § 394 BGB iVm. § 850 c ZPO ist die Aufrechnung gegenüber dem unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist -nach Abwägung der Umstände des Falles- eine Aufrechnung bis zur Grenze des § 850d ZPO zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich geschädigt hat. Eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot verstieße dann gegen Treu und Glauben (ErfK/Preis, 16. Aufl., § 611 BGB Rz. 451 mwN.; BAG 18.3.1997 -3 AZR 756/95-, juris).

128

Der Kläger hat die Beklagte vorsätzlich geschädigt. Er hat seine genannten Pflichten vorsätzlich und in eigenem wirtschaftlichem Interesse verletzt. Gleichwohl ist dem Kläger in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der notwendige Selbstbehalt zu belassen. Dieser beläuft sich in Anwendung der sog. Düsseldorfer Tabelle, auf die sich insoweit auch die Leitlinien des OLG Koblenz stützen, auf 1.080 EUR, so dass dem Kläger für Mai und Juni 2014 insgesamt 2.160,- EUR zu belassen waren. Der hierauf entfallende Zinsanspruch folgt aus Verzug.

129

IV. Die Berufung der Beklagten hat auch überwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage durch das Arbeitsgericht bezieht bzw. mit ihr klagerweiternd weitergehend Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden.

130

1. Der Beklagten steht gegen den Kläger noch ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns aufgrund des Verlustes A. B. in Höhe von 6.904,54 EUR nebst Zinsen zu.

131

Wie ausgeführt hatte die Beklagte hatte gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014, insgesamt also 18.000,- EUR. Durch die erklärte Aufrechnung gegenüber den Entgeltansprüchen des Klägers für die Monate Mai und Juni 2014 ist dieser in Höhe von 11.095,46 EUR nach § 389 BGB erloschen: Dem Kläger stand für die fraglichen Monate ein Gesamtvergütungsanspruch von 13.255,46 EUR zu. Ungeachtet der Aufrechnung waren ihm wie ausgeführt 2160,- EUR zu belassen. Die Aufrechnung der Beklagten brachte daher diesen Vergütungsanspruch in Höhe von 11.095,- EUR zum Erlöschen, so dass als Widerklageforderung noch 6.904,54 EUR verbleiben. Der Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB. Die auf den Komplex „A. B.“ gestützte Schadensersatzforderung wurde bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren in voller Höhe als Teil der Widerklageforderung mit deren Zustellung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3.11.2014 (Bl. 224 d.A.) rechtshängig, so dass die Zinspflicht ab 4.11.2014 begann.

132

2. Der Beklagten steht auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger auf Ersatz des entgangenen Gewinns infolge des Verlustes der Geschäftsbeziehung DF/C. nach § 9 Satz 1, § 4 Nr. 4, § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 249 Abs. 1, § 252 BGB sowie aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs.1, § 252 BGB zu. Ein Anspruch besteht in Höhe von 1.219.224,- EUR.

133

a) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ergibt sich bereits aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs.1, § 252 BGB.

134

Der Kläger war -wie bereits ausgeführt- insbesondere auch aufgrund seiner Stellung in leitender Position verpflichtet, die Beklagte über die im Businessplan zum Ausdruck kommende Planung zu unterrichten. Der Beklagten wurde durch die unterbliebene Unterrichtung die Möglichkeit einer frühzeitigen Gegenwehr genommen. Insbesondere hätte sie bewusst darauf achten können, dass es zu keinem, eine Kündigung des Vertrages mit C. möglicherweise berechtigenden Ungleichgewicht der Leistungserbringung kommt und personelle Vorsorge treffen können. Ebenso hätte sie mit entsprechenden Unterlassungsanträgen gegenüber Herrn E. bzw. der E. GmbH reagieren und/oder Mitarbeitern positive Anreize zum Verbleib in Aussicht stellen können. In Anwendung des § 252 Satz 2 BGB wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aus der Vertragsbeziehung mit C. ein weiterer Gewinn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Wegen ansonsten drohender Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen C. ist es unwahrscheinlich, dass C. das Vertragsverhältnis zur Beklagten unter offenem Vertragsbruch beendet hätte. Ebenso ist unwahrscheinlich, dass C. zur E. gewechselt wäre, wenn ein nahtloser Übergang der Betreuung der DF zweifelhaft gewesen wäre. Ein Gewinnentgang im Sinne des § 252 BGB ist aber bereits dann anzunehmen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden wäre, als dass er ausgeblieben wäre (BGH 14.2.2008 –I ZR 135/05, juris).

135

b) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten folgt ferner aus § 9 Satz 1, § 4 Nr. 4, § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 249 Abs. 1, § 252 BGB. Der Kläger hat jedenfalls als Gehilfe (§ 830 Abs. 2 BGB) an einem wettbewerbswidrigen Verhalten zu Lasten der Beklagten mitgewirkt, wobei dieser hierdurch ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns entstanden ist.

136

aa) Unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG handelt u.a., wer sich nicht darauf beschränkt, bei der Gewinnung neuer Arbeitskräfte eine Gelegenheit auszunutzen, wie sie sich im gewöhnlichen Ablauf des Wirtschaftslebens darbietet, sondern zielbewusst darauf hinwirkt, zum eigenen Vorteil dem Mitbewerber Arbeitskräfte auszuspannen, auch auf die Gefahr hin, diesen in seiner geschäftlichen Tätigkeit ernsthaft zu behindern (BGH 19.11.1965 Ib ZR 122/63, juris). Ebenso werden die Grenzen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen überschritten, wenn der wirtschaftliche Erfolg des vom Wettbewerbers betriebenen Unternehmens darauf basieren soll, dass Kunden und der für die Betreuung dieser Kunden notwendige Mitarbeiterstamm „hinübergezogen“ werden, um eine für die Kunden nahtlose Inanspruchnahme der Leistungen zu ermöglichen (BGH 23.4.1975 –I ZR 3/74-, 3.12.1969 –I ZR 151/67-, 19.11.1965 a.a.O.; OLG Jena 4.12.1996 -2 U 902/96-; BAG 26.9.2012 -10 AZR 370/10-, juris). Zwar besteht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand des Kundenstamms. Wettbewerbswidrig wird dies aber dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten. Solche ergeben sich auch daraus, dass der Wettbewerb Betreibende noch an ein Wettbewerbsverbot zugunsten des Geschädigten gebunden war und Loyalitätspflichten verletzt (BGH 22.4.2004 –I ZR 303/01-, juris).

137

bb) Vorliegend steht bereits aufgrund unstreitiger Tatsachen zur Zweifeln Schweigen gebietenden Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die E. GmbH zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger und Herrn E. in ihrem wirtschaftlichen Erfolg darauf gegründet sein sollte, wesentliche Kunden der Beklagten und den zur Betreuung dieser Kunden notwendigen Mitarbeiterstamm zu übernehmen und die Beklagte unter massiven Verstoß gegen Loyalitätspflichten hierüber in Unkenntnis gehalten werden sollte, um den eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu ermöglichen.

138

(1) Die Berufungskammer stützt sich zunächst auf den Businessplan (Bl. 140 ff. d.A.). Aus dessen Einleitung ergibt sich, dass die E. gerade deshalb in vorübergehender Geschäftsführerschaft der Frau E. gegründet wurde, weil sich der Kläger und Herr E. aufgrund bestehender Wettbewerbsverbote hieran gehindert sahen, aber gleichwohl schon während des Bestands der Wettbewerbsverbote alle Vorbereitungen getroffen werden sollten, um nach Ablauf der Wettbewerbsverbote zum 30.6.2014 sofort und ohne vorherige Phase der Gewinnung von Mitarbeitern und Kunden gewinnbringend tätig sein zu können. Die Berufungskammer ist auch davon überzeugt, dass schon vor dem 30.6.2014 ein faktisch beherrschender Einfluss zunächst des Herrn E. und später auch des Klägers auf die GmbH bestand.

139

Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das Geschäftsmodell ausweislich des Businessplans nicht von Frau E., sondern gerade durch deren Ehemann und Kläger entwickelt wurde. Der Businessplan ging bereits zum Zeitpunkt seiner Bearbeitung im April 2014 als feststehend davon aus, dass die 3 Kunden (DF/C., A. B., H. S. S. GmbH) nahtlos ab 1.7.2014 Kunden der E. GmbH sein werden (vgl. z.B. S. 14 Businessplan) und von den für die jeweiligen Kunden auch bislang bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeitern betreut werden können (vgl. Seite 21 Businessplan). Die Umsätze dieser Kunden werden im Businessplan (Seite 27 ff.) als feststehend aufgeführt und stellen die Grundlage für die Aussage dar, dass die E. GmbH ab dem 1.7.2014 positive Ergebnisse ausweisen wird (Seite 31 f.). All diese Aussagen werden sprachlich nicht als bloße Annahme, sondern als feststehende Tatsachen formuliert.

140

Es handelt sich bei dem Businessplan auch nicht um bloße Vorüberlegungen oder noch unsichere Erwartungen. Neben der sprachlichen Fassung sprechen hiergegen zahlreiche Gesichtspunkte. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass es neben dem genannten Businessplan alternative Überlegungen für ein Geschäftsmodell und dessen Finanzierungsmöglichkeiten gegeben hat, die hätten greifen können, wenn sich die „Erwartungen“ nicht erfüllt hätten. Zum anderen spricht der tatsächliche Verlauf des Geschehens dafür, dass der Plan in die Realität umgesetzt wurde, da sämtliche Annahmen tatsächlich eingetreten sind. Wie sich aus der von der Beklagten auszugsweise zitierten -insoweit vom Kläger nicht bestrittenen- eidesstattlichen Versicherung des Herrn E. vom 8.7.2014 (vgl. Bl. 484 d.A.) ergibt, war der wirtschaftliche Erfolg, die Finanzierung und die Vermeidung eines eventuellen Insolvenzverfahrens der E. GmbH nur möglich, wenn die jeweiligen in der Betreuung der Kunden eingesetzten Mitarbeiter sofort (d.h. ab 1.7.2014) zur Verfügung standen. Berücksichtigt man ferner, dass die Gesellschafter bzw. ihre Familien (vgl. S. 33 Businessplan) mit insgesamt 200.000,- EUR an der Finanzierung der GmbH beteiligt sein sollten, die im Falle einer Insolvenz verloren wären, widerspricht es jeglicher wirtschaftlicher Vernunft, eine solche Investition lediglich auf der Grundlage bloßer Erwartungen zu tätigen, sondern rechtfertigt die Annahme, dass die Planung aktiv umgesetzt werden sollte und wurde. Das zur Verfügung-Stehen von zur Kundenbetreuung notwendigen Mitarbeitern ab dem 1.7.2014 wurde im Übrigen nicht nur im Businessplan als feststehend zugrunde gelegt, sondern vielmehr auch nach außen Kunden gegenüber kommuniziert. Dies ergibt sich aus der dem Angebot an die A. B. vom 29.4.2014 (Bl. 119 ff.d.A.) beigefügten „Firmendarstellung“ (Bl. 123 d.A.), die von 33 Mitarbeitern zum 1.7.2014 ausgeht.

141

Die im Businessplan zum Ausdruck kommende und sich sodann realisierende Planung erfolgte auch im Bewusstsein, dass hierdurch Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten verletzt werden und sich der der wirtschaftliche Erfolg der E. GmbH nur realisieren lässt, wenn die Beklagte im Unklaren über die Planungen gelassen wird. Ausweislich des Businessplans (insbesondere Seiten 4, 26, 27) waren dem Kläger und Herrn E. das Wettbewerbsverbot bewusst, gleichwohl sollten mit ihrem Wissen und ihrer Unterstützung durch die Pflege privater Kontakte zu maßgeblichen Ansprechpartnern in den Firmen Verträge mit Kunden durch die (Interims-) Geschäftsführerin verhandelt werden. Wie ausgeführt, war der Kläger verpflichtet, Schaden von der Beklagten abzuwenden und sie über drohende Gefahren aufzuklären. Gleiches gilt für Herrn E., dessen (nach Niederlegung des Vorstandsamtes) fortbestehendes Dienstverhältnis erst zum 30.6.2014 endete und gem. § 12 der Aufhebungsvereinbarung (Bl. 88 ff. d.A.) mit einem ausdrücklichen Wettbewerbsverbot unterlegt war.

142

(2) Es liegen vielfältige weitere unstreitige Indiztatsachen vor, die ebenfalls darauf schließen lassen, dass seitens des Herrn E. und des Klägers die Planung im Businessplan sowohl im Hinblick auf zu übernehmende Kunden, als auch in Bezug auf die benötigten Mitarbeiter umgesetzt wurde.

143

Der Kläger selbst hat -wie oben ausgeführt- aktiv an der Gewinnung des Kunden A. B. mitgewirkt.

144

Aber auch in Bezug auf die Kunden DF/C. und H. S. S. GmbH spricht alles dafür, dass mit diesen Kunden vor dem 30.6.2014 jedenfalls durch Herrn E. Kontakt mit dem Ziel eines Herüberziehens zur E GmbH hergestellt wurde.

145

Wie ohne gezielte Information sollen die Kunden DF/C. und H. S. gewusst haben, dass ab 1.7.2014 die E. GmbH unter Geschäftsführung des Herrn E. und des Klägers zur Verfügung steht und dank der zur E. GmbH gewechselten Mitarbeiter eine nahtlose Fortsetzung der jeweiligen Betreuung gesichert sein würde? Insbesondere C. war aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung zwingend darauf angewiesen, dass bei Wegfall der Beklagten deren Leistungspart nahtlos fortgeführt werden konnte. In Bezug auf C. geht der Businessplan von einem bereits feststehenden Entschluss der C. zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten und davon aus, dass alle im Projekt DF/C. tätigen 19 Mitarbeiter bei E. beschäftigt sein werden. Allein juristische Gründe (Abwerbeklausel) stünden einem Vertragsschluss vor dem 1.7.2014 entgegen (vgl. Seite 26 des Businessplans). Wenn der Geschäftsführer der C, Herr C., entsprechend dem Sachvortrag des Klägers u.a. im Schriftsatz vom 17.8.2015 (Bl. 619) nicht vom Kläger über die Kündigungen unterrichtet wurde, sondern hierüber bereits Bescheid wusste und seinerseits den Kläger hierauf ansprach, belegt dies in Zusammenschau mit dem Businessplan, dass Herr C. dann über Herrn E. von den beabsichtigten Mitarbeiterwechseln erfahren haben muss, wobei nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten lediglich 5 von insgesamt 19 im Projekt DF eingesetzten Mitarbeitern eine Kündigung ausgesprochen hatten. Jedenfalls hat der Kläger seinerseits nichts unternommen, um der nach seiner Darstellung durch Herrn C. in einem Gespräch mit dem Kläger zum Ausdruck gebrachten tiefen Beunruhigung entgegenzuwirken bzw. der Beklagten durch entsprechende Information hierzu Gelegenheit zu geben. Es ist unstreitig geblieben, dass der Kläger den Vorstand der Beklagten über das Gespräch nicht informierte.

146

Es liegen auch weitere Indizien dafür vor, dass frühzeitig im Interesse eigener Geschäftstätigkeit mit den Kunden Kontakt aufgenommen wurde. Herr E. traf nach seinem Ausscheiden am 25.6.2013 mit Verantwortlichen der DF und dem Geschäftsführer der C. im Beisein des Klägers zusammen und gab hierzu im Rahmen des Bewirtungsbelegs als Zweck „Zusammenarbeit, Planung, Abschied“ an. Abgesehen davon, dass auf dem Bewirtungsbeleg keineswegs nur der Abschied des Herrn E. aufgeführt ist, ist nicht ersichtlich, warum eine Verabschiedung zu diesem Zeitpunkt und in diesem personellen Rahmen erfolgt ist. Herr E. war noch bis 30.6.2014 an die Beklagte gebunden, wenn auch freigestellt. Ebenso traf Herr E. am 28. August 2013 den Geschäftsführer der H. S. S. GmbH und gab als Zweck des Geschäftsessens „Vertriebsgespräch“ an. Da Herr E. zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate aus dem operativen Geschäft ausgeschieden war, ist nicht ersichtlich, welche Vertriebsaufgaben im Interesse der Beklagten noch angefallen sein sollen. In beiden Fällen spricht alles dafür, dass die Zusammentreffen dazu dienten, sich zumindest trotz Ausscheidens aus dem operativen Geschäft und bevorstehender Beendigung des Dienstvertrags bei den Kunden in Erinnerung zu bringen. Durch ein solches persönliches Zusammentreffen ist es mehr als wahrscheinlich, dass die Gesprächspartner von sich aus nachfragen, welches die Gründe des Ausscheidens und die zukünftigen Pläne sind.

147

Ebenso spricht die Tatsache, dass dem zu diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehenden Mitarbeiter J. L. unter dem 28.4.2014 und unter der Firmenbezeichnung und unter der Anschrift der E. GmbH ein Angebot der Fa. A. übermittelt wurde (Bl. 548), welches sich nach nicht bestrittenem Vortrag der Beklagten auf Dienstleistungen für einen ihrer Kunden bezog, dafür, dass gezielt auf Kunden der Beklagten zugegangen werden sollte. Das gleiche gilt für den vom Kläger an Frau S. erteilten Auftrag im Januar 2014, eine Liste der Wartungsverträge zu erstellen, was mit der angeblichen Absicht des Klägers einer sauberen Übergabe, die erst Monate später anstand nicht zu erklären ist, zumal diese Liste -auch dies ist nicht bestritten- dem Vorstand der Beklagten zu keinem Zeitpunkt übergeben wurde.

148

In Bezug auf die Mitarbeiter, die im Businessplan als Mitarbeiter der E. GmbH ab 1.7.2014 aufgeführt sind, liegen ebenfalls unstreitige Tatsachen vor, die mit übergroßer Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass diese entweder vom Kläger oder Herrn E., von anderen Mitarbeitern, die zuvor vom Kläger oder Herrn E. angesprochen wurden, angesprochen wurden bzw. dafür, dass der Kläger und/oder Herr E. bewusst Abwanderungstendenzen insbesondere durch das Inaussichtstellen einer gesicherten beruflichen Perspektive unter Verzicht auf sonst übliche Bewerbungs- und Auswahlverfahren unterstützt haben.

149

Zunächst spricht schon der Ausspruch der Kündigungen der im Businessplan aufgeführten Mitarbeiter zu jeweils dem Zeitpunkt, der unter Wahrung der unterschiedlichen Kündigungsfristen einen termingerechten Wechsel zur E. GmbH ermöglichte, für ein koordiniertes Vorgehen. Selbst bei einer vorhandenen Unzufriedenheit über die Beklagte bzw. ihren Vorstand bzw. der Befürchtung, bei der Beklagten werde es zu einem Personalabbau kommen, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass in einem solchen Ausmaß Eigenkündigungen ausgesprochen werden, ohne dass den Mitarbeitern konkrete Perspektiven für eine Anschlussbeschäftigung zur Verfügung stehen. Seitens des Klägers und/oder des Herrn E. liegen Sachverhalte vor, die belegen, dass die Planung gemäß dem Businessplan in den Betrieb der Beklagten hinein kommuniziert wurde.

150

Dies gilt beispielsweise für die Einladung an Herrn Z. durch Herrn E. gem. Mail vom 12. Februar 2014 (Wortlaut Bl. 486 d.A.) zur Besichtigung der Firmenräume der E. GmbH, in dessen Folge Herr Z. mit Mail vom 20. Februar 2014 (Wortlaut Bl. 487 f. d.A.) eine detaillierte Aufstellung der technischen Ausstattung zur Betreuung bestimmter Kunden an Herrn E. übermittelte und dem -auch dies ergibt sich aus der genannten Mail- ein unterschriftsreifer Arbeitsvertrag mitgegeben wurde und über den Kläger als Boten wieder zur E. GmbH zurückgelangte.

151

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers unterliegt dieser inhaltlich nicht bestrittene Sachvortrag keinem Verwertungsverbot, selbst wenn die Mail nicht als gespeicherte auf dem von Herrn Z. zurückgegebenen Firmenhandy bei Rückgabe vorhanden gewesen sein sollte, sondern erst nach Rückgabe des Handys durch eine nachfolgende Synchronisation auf dieses gelangt ist.

152

Nicht jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedingt ein prozessuales Verwertungsverbot des hierauf gestützten im Übrigen unstreitigen Sachvortrags. Die Zivilprozessordnung selbst kennt für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein - ausdrückliches - prozessuales Verwendungs- bzw. Beweisverwertungsverbot. Aus § 286 ZPO iVm. Art. 103 Abs. 1 GG folgt vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Dementsprechend bedarf es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots, das zugleich die Erhebung der angebotenen Beweise hindert, einer besonderen Legitimation und gesetzlichen Grundlage.

153

Da aber im gerichtlichen Verfahren das Gericht den Verfahrensbeteiligten in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber tritt, besteht nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung eine Bindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und eine Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung. Dabei können sich auch aus materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben, wenn es um die Offenbarung und Verwertung von persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt sind. Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BAG 21.11.2013 -2 AZR 797/11-; 13.12.2007 -2 AZR 537/06, juris; Eylert, Kündigung nach heimlicher Arbeitnehmerüberwachung, NZA Beilage 3/2015, S. 100 ff.)

154

Es bedarf einer Abwägung der gegenläufigen Interessen, die vorliegend zugunsten der Beklagten ausfällt.

155

Zu ihren Gunsten spricht mit gegenüber dem eventuellen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Herrn Z. überwiegendem Gewicht, dass durch das Vorgehen des Klägers und des Herrn E. in massiver und den wirtschaftlichen Fortbestand der Beklagten gefährdender Weise hinter ihrem Rücken die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Beklagten massiv beeinträchtigt wurde und sie gerade auch aufgrund der Verletzung der den Kläger treffenden Aufklärungspflicht in erheblichen und anderweitig nicht zu behebenden Beweisschwierigkeiten war. Deshalb überwiegt vorliegend das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gerichte nach einer „Materiell-richtigen Entscheidung“ streben müssen und die materielle Wahrheit sich im Prozess durchsetzen soll (Eylert aaO., S. 106).

156

Ebenso verdeutlicht der Vorgang um den Mitarbeiter T. H., dass gezielt in den Betrieb hinein der Wechsel von Mitarbeitern aktiv und über das wettbewerbsrechtlich Zulässige hinaus unterstützt wurde. Nach eigenem Sachvortrag des Klägers wurden dem Zeugen durch ihn (den Kläger) die Beschäftigungsbedingungen der E. überbracht und sofort vom Zeugen H. unterschrieben. Auch unabhängig von eventuellen Abwanderungstendenzen des Mitarbeiters H. wurde diesem damit unter Verzicht auf weitere Bewerbungsformalitäten eine gesicherte berufliche Perspektive aufgezeigt.

157

Auch besondere Unlauterkeitsumstände sind gegeben. Sowohl der Kläger als auch Herr E. unterlagen Wettbewerbsverboten. Der Businessplan zeigt, dass beiden Personen dies bewusst war. Beiden musste zudem aufgrund ihrer Funktionen bei der Beklagten bewusst sein, dass bei einer Realisierung des Businessplans die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit massiv behindert wird. Sowohl der Kläger als auch Herr E. waren aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung der vertraglichen Nebenpflicht unterworfen, Schaden von der Beklagten abzuwenden und diese über mögliche Gefährdungen zu unterrichten.

158

c) Unerheblich ist, dass der Kläger nicht alle Handlungen bzw. Unterlassungen selbst begangen hat. Es spricht viel dafür, dass Urheber und Initiator der Grundkonzeption des Businessplans Herr E. war. Jedenfalls war der Kläger aber Gehilfe im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass er dass er unabhängig von seinen eigenen Verursachungsbeiträgen nach § 830 Abs. 1 BGB für den gesamten Schaden haftet.

159

aa) § 830 BGB gilt auch für unerlaubte Handlungen nach dem UWG (PWW/Schaub, BGB, 6.Aufl., § 830 Rz. 3) und auch im Rahmen vertraglicher Schadensersatzansprüche (BGH 16.1.2001 –X ZR 69/99, juris).

160

Die Beurteilung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe im Sinne der genannten Bestimmungen an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Da Mittäter und Gehilfen gem. § 830 Abs. 2 BGB deliktsrechtlich gleich zu behandeln sind, kommt es haftungsrechtlich auf diese rechtliche Unterscheidung der Beteiligungsform nicht an (BGH 4.11.1997 –VI ZR 348/96-, juris). Eine Verantwortlichkeit als Gehilfe im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB setzt weder eine kommunikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsam Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus. Auch eine Mitverursachung des Taterfolgs durch den Gehilfen ist nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat (BGH26.10.2004 –XI ZR 279/03-, juris). Beihilfe kann ggfs. auch psychisch geleistet werden. Erforderlich ist aber, dass ein Verhalten des Gehilfen feststellbar ist, das den Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH 4.11.1997 –VI ZR 348/96-, juris).

161

bb) In Anwendung dieser Grundsätze war der Kläger jedenfalls Gehilfe.

162

Der Kläger hat an dem Businessplan mitgearbeitet, so dass ihm dessen Inhalt und die Konzeption der wirtschaftlichen Grundlage der E. GmbH bekannt waren. Der Kläger hatte auch den Willen, die Realisierung des Businessplans zu fördern. Dieser Wille ergibt sich schon daraus, dass die Erzielung von Gewinnen sofort ab 1.7.2014 im auch ureigenen Interesse des Klägers lag, der bereits ab Dezember 2013 sicher davon ausgehen konnte, Gesellschafter und Mitgeschäftsführer dieser GmbH zu werden.

163

Auch liegt eine Beteiligung des Klägers an der Ausführung der Tat im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung des BGH vor, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Der Kläger hat die Tat unterstützt, in dem er an dem Businessplan aktiv mitgearbeitet hat und entgegen seiner aus § 241 Abs. 2 BGB resultierenden Pflicht die Beklagte auf die hieraus resultierenden Gefahren nicht hingewiesen hat. Der Kläger hat sich -wie schon ausgeführt- aktiv an dem Wechsel der A. B. durch Erstellung eines Vertragsangebots für die E. beteiligt. Ebenso hat der Kläger unbestritten Mitte Februar 2014 seine bei der Beklagten tätige Sekretärin angewiesen, ein für die E. GmbH zu erstellendes Beraterprofil (Bl. 111 ff. d.A.) Korrektur zu lesen. Schließlich hat der Kläger nach eigenem Sachvortrag (Schriftsatz vom 17.8.2015, S. 18, Bl. 617 f. d.A.) den Arbeitsvertragsschluss des seinerzeitigen Mitarbeiters der Beklagten H. unterstützt, indem er ihm einen Katalog der Beschäftigungskonditionen der E. GmbH überbrachte.

164

d) Der Beklagten ist hierdurch auch ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns entstanden.

165

aa) Zunächst ist im Sinne des § 252 BGB nach den gewöhnlichen Umständen mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis mit C./DF bis zum 31.7.2019 einen Gewinn erzielt hätte.

166

Die Laufzeit des Kooperationsvertrags zwischen der Beklagten und C. (Bl. 81 ff. d.A.) war an die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags mit der DF (Bl. 78 ff. d.A.) gekoppelt (§ 7 Kooperationsvertrag). Der Dienstleistungsvertrag hatte (Ziff. 7) seinerseits eine Laufzeit von 4 Jahren, beginnend ab dem 1.8.2011. Er verlängert sich um zweimal 2 Jahre und endet spätestens am 31.7.2019. Eine Beendigung zum Ablauf von 4 Jahren ist beiderseits nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kooperationsvertrag (§ 8) war während der Laufzeit ebenfalls ordentlich nicht kündbar und daher seinerseits auf eine Laufzeit bis zum 31.7.2019 ausgelegt.

167

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die DF gegenüber C. den Dienstleistungsvertrag außerordentlich mit der Folge einer Beendigung auch des Kooperationsvertrags kündigen wird, bestehen nicht. Der Vertrag besteht bis jetzt ungekündigt. Zudem verlief die Zusammenarbeit bereits seit 2001 problemlos.

168

Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass C. ohne dass ab dem 1.7.2014 der zur Betreuung der DF benötigte Mitarbeiterstamm der E. zur Verfügung stehen würde, das Vertragsverhältnis zur Beklagten -wie erfolgt- gekündigt hätte bzw. aus einem anderen Grund nach dem 1.7.2014 das Vertragsverhältnis durch eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund vor Ablauf des 30.6.2015 hätte beenden können.

169

Die C. war zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der DF bei einer Beendigung der Kooperation mit der Beklagten, die immerhin hälftig zur Leistungserbringung bei der DF verpflichtet war, darauf angewiesen, dass „nahtlos“ Ersatz zur Verfügung steht. Soweit der Kläger geltend macht, angesichts des Leistungsungleichgewichts im Monat Mai 2014 sei zwingend von einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auszugehen, fehlt es hierfür an hinreichenden greifbaren Anhaltspunkten. Ausweislich der inhaltlich nicht bestrittenen Anlage GL 2 (Bl. 528 d.A.) war die Verteilung der Leistungserbringung -bis auf den Monat Mai 2014- von 2011 an im Wesentlichen ausgeglichen, so dass ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 8 Ziff. 3 des Kooperationsvertrags nicht in Betracht kam. Angesichts der langjährigen (seit 2001) bestehenden Zusammenarbeit und der Tatsache, dass bei der Beklagten ein mit den Gegebenheiten des Kunden DF vertrautes und eingespieltes Team zur Verfügung stand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein einmaliges Leistungsungleichgewicht C. sogleich zur Kündigung veranlasst hätte. Der Kooperationsvertrag sieht bei einem relevanten Leistungsungleichgewicht nicht nur das Recht zu einer vorzeitigen Kündigung, sondern in § 5 Ziff. 5 auch das Instrument eines finanziellen Ausgleichs (Umsatzüberlassung) vor.

170

bb) Auch die Höhe des geltend gemachten Schadens ist in Anwendung der oben zu §§ 252, 287 BGB dargelegten Grundsätze bis auf einen im Verhältnis geringen Betrag nicht zu beanstanden.

171

Die Beklagte hat die monatlichen Umsätze aus dem DF-Projekt für die Jahre 2013 und 2014 durch Vorlage der gegenüber C. gestellten Rechnungen (Bl. 173 ff., 725 ff. d.A.) dargelegt und ausgehend hiervon den monatlichen Deckungsbeitrag mit durchschnittlich 205.000 EUR beziffert. Sie hat hiervon die mit dem Projekt DF in Zusammenhang stehenden Kosten in Abzug gebracht und diese belegt. Dies gilt für die auf das Projekt entfallenden direkten Personalkosten (Anlagen GL 17,18, Bl. 839 ff. d.A.), die Leasingkosten für die im DF-Projekt eingesetzten Dienstwagen, Leasingkosten Büroausstattung und Mietkosten (Anlagen GL 19 – 23, Bl. 856 ff. d.A.). Sie hat in ihren Schriftsätzen vom 1.6.2015 (Seiten 6-9, Bl. 470 ff. d.A.) und 2.10.2015 (S. 2-8, Bl. 689 ff. d.A.) dargelegt, von welcher anteiligen Zuordnung zum DF-Projekt sie hinsichtlich einzelner Kostenpositionen aus welchen Gründen ausgeht. Wenn die Beklagte etwa den Anteil der Raumkosten für die Büros in B. und K. dem DF-Projekt anteilig mit 30 % gewinnmindernd zurechnet, erscheint dieser Prozentsatz angesichts der Tatsache, dass die im DF-Projekt eingesetzten Mitarbeiter ganz überwiegend beim Kunden und nicht im Büro arbeiteten, jedenfalls nicht untersetzt. Entsprechendes gilt für die nicht unmittelbar dem DF-Projekt zuordenbare Kosten. Angesichts einer Vielzahl weiterer Kunden und der eingespielten Vertragsbeziehung erscheint ein prozentualer Anteil von 30 % an den Kosten des Verwaltungspersonals jedenfalls nicht untersetzt. Die Berufungskammer folgt auch der Ansicht der Beklagten, dass bestimmte Gemeinkosten, so wie im Schriftsatz der Beklagten vom 2.10.2015 (Seiten 6,7 = Bl. 693 f. d.A.) dargelegt, nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. BGH 22.2.1989 -VIII ZR 45/88-, lag München 21.5.2008 - 3 Sa 973/07-, juris). Ebenso hat die Beklagte tatsächliche und nachvollziehbare Anhaltspunkte für die anteilsmäßige Zuordnung demnach noch zu berücksichtigender Kosten für Seminare, Schulungen, Fortbildungen sowie Kommunikationskosten dargelegt. Bei der Position „Verschiedene betriebliche Kosten (CD, Porto, Bürobedarf, PC Kleinteile)“, die die Beklagte hinsichtlich ihrer Zuordnung zum DF-Projekt lediglich hinsichtlich der Teilposition „Kleinteile““ mit 20 % angeben hat, ohne hierzu allerdings Näheres mitzuteilen, legt die Berufungskammer bei diesen bürobezogenen Kosten nach § 287 ZPO einen Anteil von 30 % zugrunde, den die Beklagte insoweit unter Angabe von Tatsachen bei den Bürokosten veranschlagt hat.

172

Der Kläger hat seinerseits diese Zahlen pauschal bestritten, ohne wenigstens Anhaltspunkte dafür vorzutragen, warum diese Zahlen unzutreffend sein sollen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Beklagten in leitender Position tätig war, nicht ausreichend. Nachdem die bislang von der Beklagten erbrachte Leistung ab dem 1.7.2014 von der E. erbracht wurde, deren Mitgeschäftsführer der Kläger war, hätte er zudem in Kenntnis eigener betriebswirtschaftlicher Erfahrungen mit dieser Kundenbeziehung darlegen können, welche Kostenansätze er aus welchen Gründen für untersetzt hält. Hinsichtlich der Umsätze und anderer Kostenpositionen stützen im Übrigen die Ansätze des Businessplans die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Zahlen.

173

Die Berufungskammer hat als gewinnmindernd zu berücksichtigende Kosten demgemäß im Rahmen des § 287 ZPO berücksichtigt:

174

Direkte Personalkosten

79.288,00 EUR

Leasingkosten Dienstwagen

7.000,00 EUR

Anteiliger Personalaufwand Verwaltung

10.383,00 EUR

Anteilige Raummiete und Nebenkosten

2.988,00 EUR

Anteilige Büroeinrichtung/IT

1.139,00 EUR

Anteilige sonstige Kosten

2.600,00 EUR

Summe 

103.398,00 EUR

175

Ausgehend vom durchschnittlichen monatlichen Deckungsbeitrag in Höhe von 205.000 EUR ergibt sich in Abzug der genannten Kosten ein entgangener Gewinn von monatlich 101.602 EUR, für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2014 also in Gesamthöhe von 1.219.224,- EUR.

176

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. In Höhe eines Teilbetrags von 92.632 EUR trat Rechtshängigkeit mit Zustellung des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 27.10.2014 an den Kläger am 3.11.2014, hinsichtlich des Restbetrages mit Zustellung der Berufungsbegründung am 15.6.2015 ein. Die Verzinsungspflicht begann jeweils am Folgetag, § 187 Abs. 1 BGB.

177

3. Der Beklagten steht auch ein Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns aus der Geschäftsbeziehung zu der H. S. D. D. GmbH (nachfolgend: H. S.) zu.

178

a) Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch der Beklagten ebenfalls aus § 9 Satz 1, § 4 Nr. 4, § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 249 Abs. 1, § 252 BGB sowie aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs.1, § 252 BGB. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen zu den bereits erörterten Schadensersatzansprüchen Bezug genommen.

179

Auch in Bezug auf H. S. ist festzuhalten, dass ausweislich des vom Kläger miterstellten Businessplans (vgl. Seiten 14, 26, 27 = Bl. 146 R, 152 R, 153 d.A.) dieser als feststehend davon ausgeht, dass H. S. einen Vertrag mit der E. schließen wird, zu einem Zeitpunkt also (April 2014), zu welchem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beklagte ihre Leistungen gegenüber H. S. nicht ordnungsgemäß erbrachte.

180

Der Businessplan sagt darüber hinaus aus, dass der hierzu notwendige Vertrag kurzfristig durch die seinerzeitige Geschäftsführerin der E. verhandelt wird. Hiermit wird nicht eine Erwartung zum Ausdruck gebracht, die aufgrund unbeeinflusster Faktoren zu erwartende voraussichtliche Kündigung der H. S. dann im Sinne einer sich bietenden Chance zum Anlass nehmen zu wollen, ein entsprechendes Vertragsangebot zu unterbreiten. Vielmehr sollte die seinerzeitige Geschäftsführerin bereits Verhandlungen mit H. S. aufnehmen. Dies war dem Kläger aufgrund seiner Mitarbeit am Businessplan bekannt.

181

Es kommen weitere Indizien hinzu, die dafür sprechen, dass bereits vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch H. S. bewusst Abwerbung dieses Kunden betrieben wurde: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Herr E. am 28.8.2013 mit dem Geschäftsführer der H. S. zu einem im Interesse der Beklagten liegenden Vertriebsgespräch getroffen hat. Herr E. war zu diesem Zeitpunkt bereits freigestellt.

182

Aus dem Kündigungsschreiben der H. S. vom 4.7.2014 (Bl. 167 d.A.) ergibt sich, dass die Beklagte sich aufgrund des Weggangs einer erheblichen Anzahl von Mitarbeitern außer Stande sah, die geschuldeten Leistungen zu erbringen und dies Grund der fristlosen Kündigung war. Der Wechsel einer Vielzahl von Mitarbeitern war aber gerade Gegenstand des Businessplans und wirtschaftliche Grundlage der E. ab 1.7.2014.

183

Neben einer Verletzung der Schadensabwendungspflicht ergibt sich auch hier unabhängig vom eigenen Verursachungsbeitrag des Kläger eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft (§ 830 Abs. 2 BGB) zu unlauterem Wettbewerb.

184

Nachdem die Beklagte bereits seit 1.9.2008 beanstandungsfrei Leistungen für die H. S. erbracht hatte, entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Sinne des § 252 BGB, dass ihr dies ohne das pflichtwidrige Verhalten auch weiterhin möglich gewesen wäre und somit eine Kündigung frühestens zum 31.8.2015 hätte ausgesprochen werden können. Dem Grunde nach besteht damit eine Haftung für entgangenen Gewinn bis zu diesem Zeitpunkt, d.h. für den Zeitraum 4.7.2015 bis 31.8.2015.

185

b) Der Schadensersatzanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Zwar hat die Beklagte eventuell gewinnvermindernde Kostenpositionen nicht in allen Einzelheiten aufgeführt. Gleichwohl liegen Tatsachen vor, die nach § 287 ZPO die Schätzung eines Mindestschadens in geltend gemachter Höhe zulassen.

186

Die monatlichen Umsätze der Vergangenheit sind durch die von der Beklagten vorgelegten Rechnungskopien für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 belegt (Anlage GL 15, Bl. 745 ff. d.A.). Im Mittel ergab sich ein Umsatz von monatlich 17.680 EUR. Ausgehend ebenfalls von den genannten Rechnungskopien belief sich der durchschnittliche monatliche Stundeneinsatz von Mitarbeitern der Beklagten auf 97,11 Stunden. Ausgehend vom Gehalt des Mitarbeiters mit der höchsten Vergütung (Herr B., Gehalt 3.090,- EUR) ergibt sich unter Hinzurechnung eines 30-prozentigen Aufschlags für Lohnnebenkosten ein Maximalstundensatz von 23,35 EUR (3.090 + 30 % dividiert durch 172 Stunden). Wäre nur dieser „teuerste“ Mitarbeiter eingesetzt worden, ergäbe sich bei 97,11 Stunden durchschnittlicher monatlicher Einsatzzeit ein Personalkostenaufwand von 2.267,52 EUR. Ausgehend vom durchschnittlichen monatlichen Umsatz (17.680 EUR) verbleiben nach Abzug dieses Personalkostenaufwands 15.412,48 EUR, wobei die Beklagte lediglich 10.000,- EUR geltend macht, so dass für sonstige Kosten ein Betrag von 5.412 EUR verbleibt. Da allerdings nicht nur der „teuerste“ Mitarbeiter, sondern auch Mitarbeiter mit wesentlich geringerer Vergütung eingesetzt wurden, ist der für andere Kosten in Ansatz gebrachte Betrag tatsächlich noch höher und unter Berücksichtigung des im Vergleich zum Auftrag C./DF nur relativ geringen Anteils am Gesamtumsatz und der langjährig eingespielten Vertragsbeziehung jedenfalls nicht unangemessen niedrig.

187

Auch diesbezüglich reicht das einfache Bestreiten des Klägers aus den bereits dargelegten Gründen nicht aus. Soweit der Kläger geltend macht, für den Kunden habe ein Servicecenter mit von 7.00-19.00 Uhr erreichbaren Mitarbeitern vorgehalten werden müssen, behauptet der Kläger selbst nicht, dass diese nur Leistungen im Rahmen der Vertragsbeziehung H. S. haben erbringen müssen.

188

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. In Höhe eines Teilbetrags von 10.000 EUR trat Rechtshängigkeit mit Zustellung des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 27.10.2014 an den Kläger am 3.11.2014, hinsichtlich des Restbetrages mit Zustellung der Berufungsbegründung am 15.6.2015 ein. Die Verzinsungspflicht begann jeweils am Folgetag, § 187 Abs. 1 BGB.

189

B. Anschlussberufung des Klägers

190

Die Anschlussberufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 ZPO statthaft und insgesamt zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der vollständigen Vergütung für die Monate Mai und Juni 2014 besteht -wie ausgeführt (oben A III) nicht.

191

C. Nebenentscheidungen

192

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2016 - 1 Sa 164/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2016 - 1 Sa 164/15

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2016 - 1 Sa 164/15 zitiert 44 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen


(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind da

Handelsgesetzbuch - HGB | § 74


(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs


Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

Strafgesetzbuch - StGB | § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt


Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be

Handelsgesetzbuch - HGB | § 60


(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 850 Ersatz von Verwendungen


Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2016 - 1 Sa 164/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2016 - 1 Sa 164/15 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2008 - I ZR 135/05

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/05 Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2001 - X ZR 69/99

bei uns veröffentlicht am 16.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 69/99 Verkündet am: 16. Januar 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - I ZR 303/01

bei uns veröffentlicht am 22.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 303/01 Verkündet am: 22. April 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2004 - XI ZR 279/03

bei uns veröffentlicht am 26.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 279/03 Verkündet am: 26. Oktober 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 94/03 Verkündet am: 20. Juli 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - 2 AZR 644/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. März 2013 - 6 Sa 617/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Nov. 2013 - 2 AZR 797/11

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor 1. Die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Juli 2011 - 10 Sa 1781/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Sept. 2012 - 10 AZR 370/10

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 1133/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. März 2013 - 6 Sa 617/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen.

2

Die Beklagte ist tätig auf dem Gebiet der Bahnelektrifizierung und Bahnstromversorgung. Sie ist Marktführerin in Deutschland und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

3

Der Kläger war bei ihr und ihrer Rechtsvorgängerin seit Oktober 1975, zuletzt als Bereichsleiter Technologie, beschäftigt. Sein Arbeitsort war seit Anfang 2010 O. Der Kläger ist vom Eisenbahn-Bundesamt als Plan- und Abnahmeprüfer auf dem Gebiet der Oberleitungsanlagen mit Rückstromführung und Bahnerdung einschließlich der Statik anerkannt. Er erstellte für die Beklagte Gutachten über elektrische Anlagen. Diese rechnete die Beklagte gegenüber ihren Auftraggebern ab.

4

In einem Rechtsstreit über Vergütungsansprüche des Klägers erklärte dieser vor dem Arbeitsgericht am 3. August 2011 zu Protokoll:

        

„Im Zusammenhang mit dem Reiseantrag für den Zeitraum vom 17. Februar bis 18. Februar 2011 habe ich meinem Vorgesetzten Herrn Dr. Z mitgeteilt, dass ich am 18. Februar 2011 den Dienstwagen zu einem TÜV-Termin nach Ol bringen werde. Er erwiderte daraufhin,
dass er seinen Wagen auch zum TÜV bringen müsse und dies normal sei.“

5

Nach Auffassung der Beklagten war diese Aussage falsch. Die Beklagte sah in dem Verhalten des Klägers den Versuch eines Prozessbetrugs und kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 24. August 2011 außerordentlich und fristlos sowie mit Schreiben vom 5. September 2011 hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2012. Sie hatte zuvor sowohl ihren sog. Montagebetriebsrat als auch den Betriebsrat in O zu den beabsichtigten Kündigungen angehört.

6

Die außerordentliche Kündigung vom 24. August 2011 ging dem Kläger am 25. August 2011 zu. Mit einem weiteren Schreiben vom 24. August 2011 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte Prokura und forderte ihn auf, Firmeneigentum herauszugeben. Nach Zugang beider Schreiben bearbeitete der Kläger eine Prüfanfrage der D GmbH (künftig: D) und leitete dieser den Prüfbericht am 29. August 2011 von seiner Privatadresse aus zu. Er hatte den Bericht mit einem Stempel als Gutachter der Beklagten gekennzeichnet. Die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19. September 2011 zu diesem Vorgang ua. mit:

        

„Der vorgenannten Schadensminderungspflicht ist unser Mandant nachgekommen, als er der … von Seiten der D GmbH an ihn persönlich gerichtete[n] Anfrage auf Erstellung eines Prüfberichts nachgekommen ist.

        

…       

        

Mit der Bearbeitung dieses Statik-Prüfberichts für die D GmbH ist unser Mandant daher eindeutig nicht für Ihr Unternehmen tätig geworden.

        

…       

        

Selbstverständlich also ist festzuhalten, dass unser Mandant diese Prüftätigkeit selbständig und auf eigene Rechnung vorgenommen hat.“

7

Nach Anhörung des Montagebetriebsrats und des Betriebsrats O kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 27. September 2011 erneut außerordentlich und fristlos sowie mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2012.

8

Ab dem 1. November 2011 war der Kläger auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. September 2011 für die S GmbH (künftig: S) als „Technischer Support/Gutachter im Fernverkehr“ tätig. Er nahm für diese Planprüfungen und damit verbundene Aufgaben wahr und beriet und unterstützte sie bei der Planerstellung. Nach erneuter Anhörung beider Betriebsräte kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 22. November 2011 ein weiteres Mal außerordentlich und fristlos sowie mit Schreiben vom 24. November 2011 ordentlich zum 31. Dezember 2012.

9

Da der Kläger außerdem einen Prüfauftrag der I GmbH (künftig: I) durchgeführt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien - abermals nach Anhörung beider Betriebsräte - mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 außerordentlich und fristlos sowie mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 ordentlich zum 31. Dezember 2012. Bei der I handelt es sich um eine Schwestergesellschaft der Beklagten.

10

Gegen sämtliche Kündigungen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat gemeint, es fehle an einem Grund sowohl für die außerordentlichen als auch für die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen. Der Versuch eines Prozessbetrugs habe nicht vorgelegen. Bei der Tätigkeit für die D habe er nicht auf eigene Rechnung gearbeitet. Es habe sich daher nicht um eine Konkurrenztätigkeit gehandelt. Die anders lautende Erklärung im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. September 2011 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 korrigiert. Er hat vorgetragen, er habe den Auftrag nach Zugang der ersten außerordentlichen Kündigung nur deshalb durchgeführt, weil er sich hierzu gegenüber der D verpflichtet gefühlt habe, insbesondere weil den Auftrag kein anderer Prüfer der Beklagten habe ausführen können. Der Kläger hat weiter vorgebracht, auch mit seiner Tätigkeit für die S sei er nicht in Wettbewerb zu der Beklagten getreten. Zwischen den beiden Unternehmen bestehe keine Konkurrenz im klassischen Sinne. Das Verhältnis zwischen ihnen sei vielmehr in erheblichem Umfang von unternehmerischer Zusammenarbeit geprägt. Die Beklagte selbst habe ihn in Kenntnis seiner Tätigkeit für die S mit Prüfungen beauftragt. Jedenfalls habe er die Interessen der Beklagten durch seine Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Außerdem habe es sich, nachdem die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zuvor gekündigt habe, um eine Übergangslösung gehandelt und nicht um eine auf Dauer angelegte Konkurrenztätigkeit. Auch für die I sei er nicht in Konkurrenz zur Beklagten tätig geworden. Die I sei bei dem betreffenden Projekt als Nachunternehmerin der Beklagten beauftragt gewesen. Er habe zudem bei einem Mitarbeiter der Beklagten nachgefragt, ob seine Beauftragung durch die I von der Beklagten freigegeben sei, was dieser bejaht habe. Der Kläger hat hinsichtlich aller außerordentlichen Kündigungen gerügt, die Beklagte habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Zu der Kündigung vom 22. November 2011 sei überdies der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden.

11

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. August 2011, noch durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 27. September 2011, 22. November 2011 und 6. Dezember 2011, noch durch die ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 5. September 2011, 4. Oktober 2011, 24. November 2011 und 12. Dezember 2011 beendet worden ist.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Kündigungen seien jeweils schon als außerordentliche gerechtfertigt. Der Kläger habe für den 18. Februar 2011 Dienstgeschäfte in E vorgetäuscht. Die von ihm in dem Vergütungsrechtsstreit zu Protokoll gegebene Erklärung, er habe seinen Vorgesetzten vorab über seinen Aufenthalt in Ol am 18. Februar 2011 unterrichtet, sei unwahr. Selbst wenn sie wahr wäre, hätte der Kläger sie, die Beklagte, im Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten doch darüber getäuscht, nicht in E, sondern in Ol gewesen zu sein. Mit Blick auf die Erledigung des Auftrags für die D habe sich aufgrund der Angaben im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. September 2011 zumindest im Kündigungszeitpunkt der dringende Verdacht einer Konkurrenztätigkeit ergeben. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Sie habe erst mit Eingang der Stellungnahme des Klägers zu laufen begonnen. Auch mit der Tätigkeit für die S habe sich der Kläger in unerlaubten Wettbewerb zu ihr begeben. Der Umstand, dass sie und die S Aufträge gelegentlich in Arbeitsgemeinschaften oder im Haupt- und Subunternehmerverhältnis erledigten, beseitige nicht ihrer beider Konkurrenzverhältnis. Die Prüftätigkeit für die I habe ebenso einer ihrer Arbeitnehmer erbringen können. Ihre Geschäftsführung sei erst am 28. November 2011 über den Sachverhalt informiert worden.

13

Das Arbeitsgericht hat die außerordentlichen Kündigungen vom 24. August 2011 und 27. September 2011 als unwirksam angesehen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers insgesamt stattgegeben und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Für die außerordentlichen Kündigungen fehlt es an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB, die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen sind sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG.

15

I. Die außerordentliche Kündigung vom 24. August 2011 ist nicht gerechtfertigt. In der Protokollerklärung des Klägers in dem vorausgegangenen Rechtsstreit liegt kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB.

16

1. Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG 8. November 2007 - 2 AZR 528/06 - Rn. 17). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Einordnung an; ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber zu verschaffen, verletzt in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers(vgl. BAG 8. November 2007 - 2 AZR 528/06 - aaO).

17

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe die fragliche Protokollerklärung in dem Bewusstsein abgegeben, sich durch wahrheitswidrige Angaben einen Vorteil gegenüber der Beklagten im Rechtsstreit über seine Vergütungsansprüche zu verschaffen.

18

a) Es hat dies daraus abgeleitet, dass die Frage, wo der Kläger den Dienstwagen zum TÜV gebracht und seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht habe, für seinen Vergütungsanspruch ohne Bedeutung gewesen sei. Aus dem weiteren Vorbringen des Klägers in dem Vorprozess ergebe sich, dass auch er selbst diese Frage in keiner Weise für entscheidungserheblich gehalten habe.

19

b) Die Beklagte hat demgegenüber geltend macht, in diesem Fall hätte der Kläger nichts befürchten müssen, wenn er wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte. Ein anderer Grund für seine unzutreffende Erklärung als die Absicht, sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen, sei daher nicht ersichtlich. Damit zeigt die Beklagte keinen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts auf. Ein solcher ist auch objektiv nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerungen der Beklagten aus dem Prozessverhalten des Klägers sind nicht zwingend. Sie setzen voraus, dass der Kläger bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Dies ist weder festgestellt noch gibt es dafür objektiv hinreichende Anhaltspunkte. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, die Erklärung des Klägers habe nicht der Wahrheit entsprochen, muss das diesem nicht bewusst gewesen sein. Ebenso gut kann er sich in seiner Erinnerung darüber, ob er seinen Vorgesetzten vorab über den Aufenthalt in Ol am 18. Februar 2011 unterrichtet hatte, getäuscht haben. Die Beklagte trägt die Darlegungslast für den Kündigungsgrund und damit für eine Schädigungsabsicht des Klägers. Dieser ist sie nicht hinreichend nachgekommen. Das Landesarbeitsgericht musste deshalb keinen Beweis darüber erheben, ob die Erklärung des Klägers wahrheitswidrig war.

20

II. Ebenso fehlt es an einem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung vom 27. September 2011. Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung liegen nicht vor.

21

1. In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung sind nicht nur die dem Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch bekannten Tatsachen von Bedeutung. Es sind auch solche später bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die den ursprünglichen Verdacht abschwächen oder verstärken (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 25; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 41). Dies gilt zumindest dann, wenn sie bei Kündigungszugang objektiv bereits vorlagen. Der Arbeitgeber kann verdachtserhärtende Tatsachen in den Prozess einführen, die ihm erst nachträglich bekannt geworden sind, der Arbeitnehmer solche, die den Verdacht entkräften. Bei einer Verdachtskündigung muss der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass für sie nicht der volle Nachweis einer Pflichtverletzung verlangt wird. Blieben den Arbeitnehmer entlastende Tatsachen, die erst im Prozess zutage getreten sind, außer Betracht, hätte der Arbeitgeber nur nachzuweisen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein dringender Tatverdacht bestand. Das würde der bei der Verdachtskündigung bestehenden Gefahr, einen „Unschuldigen“ zu treffen, nicht gerecht (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 42; 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 28). Die Berücksichtigung später bekannt gewordener Umstände steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass sich die Wirksamkeit einer Kündigung nach den bei ihrem Zugang gegebenen - objektiven - Tatsachen richtet (vgl. dazu BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 52, BAGE 134, 349; 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 85, 194). Diese erschöpfen sich auch im Fall der Verdachtskündigung nicht etwa notwendig in den dem Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt bekannten Verdachtsmomenten.

22

2. Selbst Umstände, die auch objektiv erst nachträglich eingetreten sind, können für die gerichtliche Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ausnahmsweise von Bedeutung sein, falls sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 53, BAGE 134, 349; 15. Dezember 1955 - 2 AZR 228/54 - zu III der Gründe, BAGE 2, 245). Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO mwN). Von Bedeutung kann dies gerade für die Würdigung von verdachtsbegründenden Indiztatsachen sein.

23

3. Danach hat das Landesarbeitsgericht in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. September 2011 zu Recht keine hinreichenden Verdachtsmomente dafür gesehen, dass der Kläger einen der Beklagten erteilten Auftrag der D für eigene Rechnung bearbeitet habe.

24

a) Es durfte zum einen berücksichtigen, dass der Kläger die Angaben seiner Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 19. September 2011 nachträglich korrigiert hat. Damit hat er sich von ihnen distanziert. Sie können nicht mehr uneingeschränkt als sein eigenes Eingeständnis gewertet werden und erscheinen dadurch in einem anderen Licht.

25

b) Es durfte zum anderen annehmen, dass weitere Verdachtsmomente gegen den Kläger nicht bestünden. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe bei der D nicht nachgefragt, auf wen die Rechnung für den Auftrag gestellt worden sei. Der Inhalt der Prüfunterlagen spreche dafür, dass der Kläger durch die Verwendung des Stempels der Beklagten deutlich gemacht habe, für diese tätig geworden zu sein. Gegen diese Würdigung bringt die Beklagte keine beachtlichen Einwände vor. Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts sind auch objektiv nicht ersichtlich. Zwar hat es nicht festgestellt, aus welchem Grund es zu den zunächst falschen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers gekommen ist. Es hat aber, zumal die Prüfungsunterlagen die Version des Klägers stützten, ersichtlich einen bloßen Abstimmungsfehler für möglich gehalten. Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat, der Kläger habe sehr wohl privat abrechnen wollen und dies nur deshalb nicht getan, weil er über keinen anderen als ihren Stempel verfügt habe, hat sie keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Sie hat nicht dargelegt, dass und an welcher Stelle sie die für diese Annahme sprechenden Umstände in den Vorinstanzen vorgetragen habe. Die Rüge ist zudem unbegründet. Es bliebe auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens dabei, dass es keine hinreichenden Verdachtsmomente dafür gibt, der Kläger sei auf eigene Rechnung tätig geworden.

26

III. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit des Klägers für die S ab dem 1. November 2011 stelle keinen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vom 22. November 2011 dar. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

27

1. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. Sie ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 20; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15 mwN).

28

a) Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22). Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB normiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - aaO; 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - zu II 1 a der Gründe). Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - aaO; 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - aaO). Allerdings darf er, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten(vgl. BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15). Verboten ist lediglich die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden. Bloße Vorbereitungshandlungen erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - aaO).

29

b) Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausgeübt haben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt. Er ist in der Regel auch während des - für ihn erfolgreichen - Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 23; 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - zu B III 3 a der Gründe). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Karenzentschädigung angeboten oder er vorläufig weiterbeschäftigt wird (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - aaO). Seine Obliegenheit aus § 615 Satz 2 BGB, nicht böswillig anderweitigen Erwerb zu unterlassen, rechtfertigt es nicht, eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftsbereich des Arbeitgebers aufzunehmen(BAG 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - zu B III 3 a bb der Gründe).

30

2. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot nach Zugang einer - gerichtlich angegriffenen - außerordentlichen Kündigung die weitere Kündigung des Arbeitsverhältnisses - falls es auf sie noch ankommt - rechtfertigen kann, ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. auch dazu BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26; 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - zu B III 3 b der Gründe) zu berücksichtigen, dass sich in einer solchen Konstellation beide Parteien objektiv vertragswidrig verhalten.

31

a) Eine Fallgestaltung wie die vorliegende ist durch ein in sich widersprüchliches Verhalten beider Vertragsparteien gekennzeichnet. Der Arbeitgeber beruft sich vorrangig auf die Wirksamkeit einer schon zuvor erklärten Kündigung, erwartet aber vom Arbeitnehmer ein Verhalten, das dieser nur bei Unwirksamkeit der Kündigung schuldet. Hätte im Übrigen der Arbeitgeber - entsprechend der objektiven Rechtslage - keine Kündigung erklärt, hätte aller Voraussicht nach der Arbeitnehmer keinen Anlass für die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit gehabt. Der Arbeitnehmer wiederum erstrebt die Feststellung einer Unwirksamkeit der früheren Kündigung, verstößt aber mit der Aufnahme von Konkurrenztätigkeiten gegen gerade dann bestehende Unterlassungspflichten.

32

b) Auf diese Besonderheiten ist bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers zumutbar ist, Bedacht zu nehmen. Es spricht dabei zugunsten des Arbeitnehmers, wenn die Wettbewerbstätigkeit erst durch die frühere - unwirksame - Kündigung ausgelöst worden ist (vgl. für einen Handelsvertreter BGH 28. April 1960 - VII ZR 218/59 - zu 6 der Gründe). Dann rechtfertigt die objektiv gegebene Pflichtverletzung des Arbeitnehmers für die Zeit nach Prozessende in der Regel keine negative Verhaltensprognose. Auch ist zu berücksichtigen, ob der Wettbewerb auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt ist oder zunächst nur eine Übergangslösung für den Schwebezustand bis zur Klärung der Rechtslage darstellt (BAG 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - zu B III 3 b bb der Gründe). Von Bedeutung ist ferner, ob dem Arbeitgeber aufgrund der Art und der Auswirkungen der Konkurrenztätigkeit unmittelbar ein Schaden zugefügt wird oder nur eine abstrakte Gefährdung von dessen geschäftlichen Interessen vorliegt (vgl. BAG 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - aaO).

33

3. Zu Recht hat danach das Landesarbeitsgericht den Interessen des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Vorrang gegenüber den Interessen der Beklagten an dessen Beendigung eingeräumt.

34

a) Der Kläger hat den Arbeitsvertrag mit der S erst geschlossen und die Tätigkeit für sie erst aufgenommen, nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zuvor fristlos gekündigt hatte. Da keine Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen, lässt dies nur den Schluss zu, dass seine Wettbewerbstätigkeit durch die Kündigung ausgelöst worden ist. Das spricht zudem dafür, dass der Kläger sie lediglich als Ersatz für seine bisherige Tätigkeit aufgenommen hat. Es sind keine Umstände festgestellt oder objektiv erkennbar, die die Annahme rechtfertigten, er hätte es auf eine dauerhafte Konkurrenz zur Beklagten angelegt. Der Kläger hat nicht etwa ein eigenes Unternehmen in Konkurrenz zur Beklagten aufgebaut. Aus dem neu eingegangenen Arbeitsverhältnis konnte er sich für den Fall, dass er mit der Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte obsiegen würde, jederzeit - etwa durch Kündigung - wieder lösen.

35

b) Das Landesarbeitsgericht durfte zugunsten des Klägers berücksichtigen, dass er durch seine Tätigkeit für die S der Beklagten keinen unmittelbaren Schaden zugefügt hat. Soweit die S für die Beklagte tätig geworden ist, hat er dieser sogar die zeitgerechte Auftragserfüllung gesichert. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein Wettbewerbsverstoß auch ohne eine konkrete Schädigung vorliegen kann. Darum geht es jedoch nicht. Es geht darum, ob dieser Verstoß eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

36

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht nicht angenommen, möglicher Gewinn sei im gegebenen Zusammenhang schlechthin kein schützenswertes Interesse. Es hat lediglich gewürdigt, dass der Beklagten ein Gewinn aus den Prüfarbeiten des Klägers nicht deshalb entgangen ist, weil dieser für die S tätig war. Dies sei vielmehr die Folge davon gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis der Parteien zuvor fristlos gekündigt habe, ohne einen Ersatz für den Kläger einzustellen. Das Landesarbeitsgericht hat damit zu Recht eine Kausalität zwischen der Konkurrenztätigkeit des Klägers und einem Gewinnausfall der Beklagten verneint. Auch wenn der Kläger nicht für die S gearbeitet hätte, hätte die Beklagte die von ihm erbrachte Tätigkeit nicht selbst und mit eigenen Arbeitnehmern durchführen können.

37

d) Die von der Beklagten vermissten weiteren Gesichtspunkte hat das Landesarbeitsgericht bei der Interessenabwägung nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat ihnen nur kein zugunsten der Beklagten ausschlaggebendes Gewicht beigemessen.

38

aa) Die mit der Tätigkeit des Klägers verbundene Möglichkeit einer Gewinnerhöhung bei der S hat das Landesarbeitsgericht - wie seine Ausführungen zum Fehlen einer unmittelbaren Schädigung der Beklagten erkennen lassen - zutreffend nicht als einen erschwerenden Umstand erachtet. Ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil für das konkurrierende Unternehmen ist einer Konkurrenztätigkeit immanent.

39

bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch den Grad des Schuldvorwurfs nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat vielmehr auf die Besonderheiten einer Konkurrenztätigkeit nach fristloser Kündigung abgestellt. Danach ist dem Arbeitnehmer zwar kein Wettbewerb zu seinem bisherigen Arbeitgeber gestattet, wenn das Arbeitsverhältnis - objektiv - fortbesteht. Die Situation lässt eine gleichwohl aufgenommene Konkurrenztätigkeit aber in der Regel in einem milderen Licht erscheinen. Durch die fristlose Kündigung hatte der Arbeitgeber zu verstehen gegeben, sich seinerseits an vertragliche Pflichten nicht mehr gebunden zu fühlen.

40

cc) Auf der Basis der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in vollem Bewusstsein der Tatsache gehandelt hätte, die Beklagte werde seine Konkurrenztätigkeit nicht akzeptieren. Die Beklagte macht zwar geltend, der Kläger habe dies daran erkennen müssen, dass sie schon auf seine Konkurrenztätigkeit für die D mit einer außerordentlichen Kündigung reagiert habe. Aus dem vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Kündigungsschreiben vom 27. September 2011 ergibt sich ein solcher Kündigungsgrund aber nicht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass und ggf. welche sonstigen Umstände die Annahme rechtfertigen sollten, der Kläger habe im Bewusstsein dessen gehandelt, sie werde seine Tätigkeit für die S keinesfalls akzeptieren. Es kann daher dahinstehen, ob dies anderenfalls zu ihren Gunsten zu werten wäre. Dagegen spricht, dass es nicht auf die subjektive Bereitschaft zur Akzeptanz auf Seiten des Arbeitgebers, sondern darauf ankommt, was diesem objektiv zuzumuten ist (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47, BAGE 134, 349).

41

dd) Das Landesarbeitsgericht hat auch berücksichtigt, dass der Kläger nicht nur punktuell, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, dh. kontinuierlich für die S tätig geworden ist. Es hat diesen Umstand erkennbar deshalb nicht als erschwerend angesehen, weil damit keine unmittelbare Schädigung der Beklagten einhergegangen sei. Diese habe nicht vorgetragen, dass ihre eigenen Arbeitnehmer, die solche Prüftätigkeiten hätten ausführen können, nicht ausgelastet gewesen seien. Sie habe vielmehr nicht über ausreichende eigene Kapazitäten verfügt, um eine zeitnahe Prüfung sicherzustellen. Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

42

IV. Die außerordentliche Kündigung vom 6. Dezember 2011 ist mangels wichtigen Grundes ebenfalls unwirksam. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

43

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auch die auf wettbewerbswidriges Verhalten des Klägers gestützte Kündigung vom 6. Dezember 2011 sei nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt. Bei der I handele es sich um ein Schwesterunternehmen der Beklagten, das für diese bei dem fraglichen Auftrag als Nachunternehmerin tätig geworden sei. Eine Verletzung der Interessen der Beklagten sei nicht ersichtlich.

44

2. Die Sachrügen, die die Beklagte gegen diese Würdigung vorbringt, entsprechen denen, die sie gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts von der Unwirksamkeit der Kündigung vom 22. November 2011 erhoben hat. Sie greifen aus den dargelegten Gründen nicht durch. Hinzu kommt, dass sich die Tätigkeit des Klägers für die I in der Ausführung eines einzelnen Prüfauftrags erschöpfte, für den die I Nachunternehmerin der Beklagten war. Eine fortdauernde Tätigkeit lag nicht vor. Die Verfahrensrüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe nicht in Erwägung gezogen, dass sie vorgetragen habe, einer ihrer Arbeitnehmer habe den Auftrag erledigen können, ist unzulässig. Aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergibt sich lediglich, dass die Beklagte dies erstinstanzlich behauptet hat, nicht aber, was sie dazu im Einzelnen vorgebracht, ob sie für ihr Vorbringen Beweis angetreten und ob sie Vortrag und ggf. Beweisantritt im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass im Berufungsverfahren unstreitig wurde, die Beklagte sei an der Durchführung des Auftrags schon aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen.

45

V. Gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen seien „aus den gleichen Gründen“ nicht sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG, erhebt die Beklagte keine gesonderten Rügen. Ein Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ist auch objektiv nicht ersichtlich.

46

1. Das Landesarbeitsgericht hat offenbar angenommen, die ordentlichen Kündigungen seien aus eben den Gründen sozial ungerechtfertigt, aus denen die außerordentlichen Kündigungen unwirksam seien. Bei deren Prüfung hat es die Folgen der (teilweise unterstellten) Pflichtverletzungen und den Grad des Verschuldens des Klägers als nicht so schwerwiegend angesehen, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei.

47

2. Wenn das Landesarbeitsgericht auf diese Gründe mit Blick auf die ordentlichen Kündigungen Bezug nimmt, bedeutet das, dass es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagten sei eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zuzumuten. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

48

VI. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

    Frey     

        

    Torsten Falke    

                 

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 94/03 Verkündet am:
20. Juli 2006
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Erweist sich eine Unterlassungsverfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, reicht
es aus, dass der die Ersatzpflichtigkeit des Verfügungsklägers auslösende Vollstreckungsdruck
bei Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes besteht;
unerheblich ist, dass sich der Schaden erst später konkretisiert.

b) Der Einwand des Verfügungsklägers, der in dem Verlust einer laufenden Erwerbsmöglichkeit
liegende Schaden hätte sich auch ohne Unterlassungsverfügung verwirklicht
, kann eine Reserveursache darstellen, welche die Zurechnung des Schadens
betrifft und vom Verfügungskläger zu beweisen ist; insoweit gilt der Beweismaßstab

c) Hat sich der Verfügungsbeklagte nach Verwirklichung des haftungsbegründenden
Tatbestandes rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den durch die einstweilige Verfügung
titulierten Unterlassungsanspruch zu erfüllen, lässt dies den inneren Zusammenhang
zwischen dem Vollstreckungsdruck und dem Schaden nicht entfallen. Das
Schadensersatzverlangen ist in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht treuwidrig,
wenn sich der Verfügungsbeklagte Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO vorbehalten
hat.

d) Den Verfügungsbeklagten trifft nicht deshalb ein Mitverschulden an dem Vollziehungsschaden
, weil die rechtliche Zulässigkeit des die einstweilige Verfügung auslösenden
Verhaltens bei Erwirken der einstweiligen Verfügung rechtlich noch nicht geklärt
war (hier: Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Anwalts-Hotline).
BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der seit Januar 1998 für eine "Rechtsberatungs -Hotline" tätig war. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Betreibern der Hotline und dem Kläger war ein Rahmennutzungsvertrag, nach dem der Kläger Beratungszeiträume pro Tag, sogenannte Zeitscheiben, buchen konnte. Rechtsuchende, welche die Telefonnummer der Betreiber wählten, wurden - unter anderem - an den Kläger weitergeleitet. Für die Beratungstätigkeit wurde er an den von den Anrufern zu entrichtenden Telefongebühren beteiligt. Nach eigenen Angaben hat der Kläger durch diese Tätigkeit in den Monaten Januar und Februar 1998 insgesamt 333,51 € zuzüglich Umsatzsteuer eingenommen.

2
Auf den Antrag unter anderem des beklagten Rechtsanwalts untersagte das Landgericht München I im Wege einer dem Kläger am 14. April 1998 zugestellten einstweiligen Verfügung den Hotline-Betreibern den Betrieb der Hotline und dem Kläger die Mitwirkung hieran. Der Kläger, der gegen diesen Beschluss zunächst Widerspruch eingelegt hatte, nahm diesen am 7. Mai 1998 wieder zurück und gab am 18. Mai 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die übernommene Unterlassungsverpflichtung war davon abhängig gemacht , dass seine Handlung vom Hauptsachegericht als rechtswidrig angesehen werden würde. Der Kläger behielt sich alle Rechte einschließlich Schadensersatz vor. Auf den Widerspruch der Betreiber der Hotline hob das Oberlandesgericht München die einstweilige Verfügung am 23. Juli 1998 diesen gegenüber auf, nachdem der Beklagte und die weiteren Antragsteller gegenüber den Betreibern der Hotline bereits am 24. Juni 1998 auf ihre Rechte verzichtet hatten. Der Kläger legte seinerseits am 17. August 1998 erneut Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Der Beklagte nahm den Verfügungsantrag daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 24. September 1998 zurück.
3
Schon am 8. Mai 1998 hatten die Betreiber der Hotline den Kläger mit sofortiger Wirkung aus der Rechtsberatungs-Hotline herausgenommen, wobei sie ihm in Aussicht gestellt hatten, ihn wieder an ihrem Dienst teilnehmen zu lassen, sollte die einstweilige Verfügung aufgehoben werden. Hierzu kam es jedoch nicht.
4
Im Hauptsacheverfahren eines der Betreiber entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 26. September 2002 (I ZR 102/00, DStR 2003, 1852), dass ein Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote verstößt, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage auch des Beklagten ab.
5
Der Kläger begehrt Ersatz seines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 8. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 155.115,45 €, Schadensersatz wegen vorzeitiger Auflösung zweier Lebensversicherungen in Höhe von 55.987,82 € sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2003, 1708 veröffentlicht ist, hat einen Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO mit der Begründung verneint, es fehle an einem erkennbaren Vollstreckungsdruck auf den Kläger. Der durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung hervorgerufene Vollstreckungsdruck sei durch die Unterlassungserklärung des Klägers vom 18. Mai 1998 wieder beseitigt worden. Da der Beklagte die Ausräumung der Wiederholungsgefahr schon mit Schriftsatz vom 29. April 1998 anerkannt habe, sei mit Zugang der Unterlassungserklärung des Klägers vom 18. Mai 1998 ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen, welcher der einstweiligen Verfügung nachträglich die Grundlage entzogen habe, so dass der Kläger diese durch Widerspruch oder im Aufhebungsverfahren hätte zu Fall zu bringen können. Jedenfalls fehle es an der Kausalität zwischen dem Vollstreckungsdruck und dem Schaden. Es stehe nicht fest, dass der Kläger nach Wegfall der ihm gegenüber erlassenen einstweiligen Verfügung zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der Rechtsberatungs-Hotline in der Lage gewesen wäre. Bis zum Verzicht der Verfügungskläger vom 24. Juni 1998 gegenüber den Betreibern auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung habe der Geschäftsbetrieb eingestellt werden müssen. Anschließend hätten sich die Betreiber unabhängig von der einstweiligen Verfügung gegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger entschieden. Schließlich treffe den Kläger ein zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs führendes Mitverschulden, weil er nach Abgabe der Unterlassungserklärung eine Beseitigung der einstweiligen Verfügung versäumt habe. Auch habe er nicht dargelegt, welche Anstrengungen er unternommen habe, um die aufgrund der Untersagung laufend eintretenden Schäden durch anderweitige Tätigkeiten aufzufangen.

II.


8
Diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision ohne Erfolg geltend , das Urteil des Berufungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es nicht erkennen lasse, welches Ziel der Kläger mit seiner Berufung verfolgt habe.
10
Nach a) der hier anzuwendenden Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO (n.F.) reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils anstelle eines Tatbestandes aus. Eine solche Bezugnahme kann sich indes nicht auf die in der zweiten Instanz gestellten Berufungsanträge erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist daher auch nach neuem Recht, welches eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100 f; 156, 97, 99; 156, 216, 218). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei einer Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrags gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen (BGHZ 154, 99, 101; BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 91/03, NJW 2004, 1390, 1391; Saenger/Wöstmann, ZPO § 540 Rn. 3).
11
b) Diesen an die Wiedergabe der Berufungsanträge zu stellenden Anforderungen wird das Berufungsurteil noch gerecht. Aus ihm ergibt sich zum einen , dass der in erster Instanz gestellte und abgewiesene Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz weiterverfolgt wird. Gegenstand des Feststellungsantrags ist ersichtlich die Ersatzpflicht des Beklagten für den aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 2. April 1998 entstandenen Schaden. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich weiter mit hinreichen- der Deutlichkeit, dass der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz teilweise beziffert hat und in Höhe von 211.113,36 € zuzüglich Zinsen zur Leistungsklage übergegangen ist. Die Aufrechterhaltung des Feststellungsantrags neben dem bezifferten Leistungsantrag kann bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass in der Berufungsinstanz die Feststellung der Ersatzpflicht wegen der weiteren, nicht vom Leistungsantrag umfassten Schäden begehrt worden ist.
12
2. In der Sache selbst kann der auf § 945 ZPO gestützte Schadensersatzanspruch mit der gegebenen Begründung nicht verneint werden. Nach dieser Vorschrift ist die Partei, welche die Anordnung einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Anordnung entsteht.
13
Nach a) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Rechtsanwalt, der sich an einer Rechtsberatungs-Hotline der vorliegenden Art beteiligt, nicht ohne weiteres gegen berufsrechtliche Verbote (BGH, Urt. v. 26. September 2002 - I ZR 102/00 u.a., DStR 2003, 1852). Weder ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung generell berufswidrig noch liegt in der Beteiligung notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO). Die Anordnung der Unterlassungsverfügung stellt sich daher als von Anfang an ungerechtfertigt dar.
14
b) Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten und von der Revisionserwiderung nicht mit Gegenrügen angegriffenen Sachverhalt hat der Beklagte den haftungsbegründenden Tatbestand des § 945 ZPO Anfang Mai 1998 vollumfänglich verwirklicht, als der Kläger nach Zustellung der einstweiligen Verfügung aus der Rechtsberatungs-Hotline herausgenommen worden ist. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bestand der notwendige Vollstreckungsdruck noch fort.
15
aa) Ein nach § 945 ZPO ersatzfähiger Vollziehungsschaden kann bereits eintreten, wenn der Verfügungskläger mit der Vollziehung lediglich begonnen hat. Bei Unterlassungsverfügungen leitet der Titelgläubiger die Vollstreckung durch die zur Wirksamkeit der Beschlussverfügung erforderliche Parteizustellung (§ 922 Abs. 2 ZPO) ein, wenn der zugestellte Titel - wie hier - die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel zugleich androht (BGHZ 131, 141, 143 f). In diesem Fall tritt die mögliche Schadensersatzansprüche auslösende Zwangswirkung unabhängig von einer Zuwiderhandlung des Verfügungsbeklagten ein. Der durch die Anordnung von Ordnungsmitteln durch den Verfügungskläger aufgebaute Vollstreckungsdruck stellt die innere Rechtfertigung für dessen scharfe, verschuldensunabhängige Haftung dar, wenn sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist (BGHZ 131, 141, 144). Von diesen Grundsätzen geht das angefochtene Urteil zutreffend aus.
16
bb) Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht dagegen in dem Punkt, dass ein nach dem 18. Mai 1998 zwischen den Parteien zustande gekommener Unterlassungsvertrag die Ersatzpflichtigkeit des Beklagten von vornherein ausschließe, weil die einstweilige Verfügung ab Vertragsschluss nur noch formalen Charakter gehabt habe und von ihr kein Vollstreckungsdruck mehr ausgegangen sei.

17
(1) Diese Begründung erweist sich schon deshalb nicht als tragfähig, weil der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Gesamtschaden einen Verdienstausfallschaden beinhaltet, den der Kläger aus entgangenen Beratungsgebühren ab dem 9. Mai 1998 errechnet. Zu diesem Zeitpunkt war der vom Berufungsgericht angenommene Unterlassungsvertrag, welcher der einstweiligen Verfügung den Vollstreckungsdruck genommen haben soll, noch nicht zustande gekommen.
18
(2) Im Übrigen vermischt das Berufungsgericht in unzulässiger Weise die Frage nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes mit Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität und der Schadenszurechnung. Der haftungsbegründende Tatbestand war im Streitfall spätestens mit der unbefristeten Suspendierung der aus dem Rahmennutzungsvertrag erwachsenen Rechte des Klägers verwirklicht. Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall, als der Kläger auf Weisung des Geschäftsführers des Betreibers der Rechtsberatungs-Hotline S. mit Wirkung vom 9. Mai 1998 aus dem Beratungsdienst herausgenommen und ihm angeraten wurde, von der weiteren Buchung von Zeitscheiben abzusehen, bis die Angelegenheit abschließend geregelt sei. Damit waren dem Kläger die auf der Grundlage des Rahmennutzungsvertrages eröffneten laufenden Erwerbsmöglichkeiten schon vor Abgabe der Unterlassungserklärung und mithin unter dem erforderlichen Vollstreckungsdruck abgeschnitten worden.
19
Die c) Ausführungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität und zur Zurechnung erweisen sich ebenfalls als nicht tragfähig. Für die Bemessung des Schadens nach § 945 ZPO gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 249 ff BGB (BGHZ 96, 1, 2; 122, 172, 179; BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 134/04, Rn. 23, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat-kausal verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schaden einschließlich des infolge des Vollzugs von Verbotsverfügungen entgangenen Gewinns des Schuldners (vgl. MünchKomm-ZPO/Heinze, 2. Aufl. § 945 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO 3. Aufl. § 945 Rn. 22).
20
Das aa) Berufungsgericht verneint die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der gegen den Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung und der im Zeitraum vom 15. Mai 1998 bis 24. Juni 1998 entgangenen Erwerbsmöglichkeit, weil die Betreiber der Rechtsberatungs-Hotline den Geschäftsbetrieb aufgrund der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung in dieser Zeit hätten einstellen müssen. Bis zum Verzicht der Verfügungskläger auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung gegen die Betreiber der Hotline am 24. Juni 1998 wäre es jenen deshalb aus Rechtsgründen nicht möglich gewesen, dem Kläger eine Tätigkeit innerhalb der Hotline anzubieten.
21
(1) Diese Auffassung verkennt die zu hypothetischen Schadensursachen und rechtmäßigem Alternativverhalten entwickelten Grundsätze. Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, an welchem Tage die einstweilige Verfügung gegenüber den Betreibern vollzogen worden ist. Laut Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 1998 hatten die Betreiber allerdings mit Schriftsatz vom 30. April 1998, bei Gericht eingegangen am 4. Mai 1998, Widerspruch eingelegt. Fest steht nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts außerdem, dass die Hotline ihren Betrieb auf Grund der Unterlassungsverfügung gegenüber den Betreibern erst vom 15. Mai bis zum 24. Juni 1998 einstellen musste. Da die Unterlassungsverfügung gegen den Kläger mit der Parteizustellung am 14. April 1998 vollzogen und der Kläger am 8. Mai 1998 von den Betreibern der Hotline mit sofortiger Wirkung aus der Rechtsberatungshotline herausgenommen worden war, ist der behauptete Schaden des Klägers real vor der vorübergehenden Einstellung des Geschäftsbetriebs bewirkt worden.
22
(2) Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der so genannten hypothetischen Kausalität - ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, NJW 2003, 295, 296) - nicht um ein Problem der Kausalität, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache nichts ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGHZ 104, 355, 359 f). Sind mehrere denkbare Verursachungsbeiträge jeweils von einer bestimmten Rechtsperson zu verantworten, ist für die Rechtsfigur der Reserveursache kein Raum (BGHZ 78, 209, 213).
23
Unabhängig von der Frage, ob man das rechtmäßige Alternativverhalten als Unterfall der hypothetischen Kausalität oder als eigenständige Fallgruppe auffasst (vgl. Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 4 XII 1), vermag die Erwirkung der von Anfang an unrechtmäßigen einstweiligen Verfügung gegen die Betreiber auch unter diesem Gesichtspunkt die Schadenszurechnung nicht zu beeinflussen; denn die Berufung auf ein rechtswidriges Alternativverhalten ist unzulässig (OLG Köln VersR 1996, 456, 458 [Revision nicht angenommen , vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1995 - III ZR 202/94, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 29]; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 107).
24
bb) In Bezug auf den nachfolgenden Zeitraum hat das Berufungsgericht die haftungsausfüllende Kausalität ebenfalls verneint. Der insoweit darlegungsund beweispflichtige Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit durch S. auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung zurückzuführen sei. Mit dieser Erwägung kann die haftungsrechtliche Einstandspflicht des Beklagten für den behaupteten Schaden nicht in Frage gestellt werden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist insbesondere der Zurechnungszusammenhang zwischen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung und dem Verdienstausfallschaden nicht unterbrochen.
25
(1) Während die im Streitfall von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogene Ursächlichkeit der Erwirkung der einstweiligen Verfügung für die Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei der Rechtsberatungs-Hotline als haftungsbegründender Umstand von dem (geschädigten) Kläger zu beweisen ist, dem allerdings insoweit die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen, ist der (beklagte) Schädiger dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Schaden ohnehin aufgrund einer rechtlich beachtlichen Reserveursache eingetreten wäre (BGHZ 78, 209, 214; 104, 355, 359 f; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2077). Denn nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen hat derjenige, der für den Schaden in Anspruch genommen wird, die von ihm eingewendete hypothetische Geschehenskette, soweit sie überhaupt erheblich ist, zu beweisen. Insoweit gelten ebenfalls die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO (vgl. BGHZ 78, 209, 214; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1081).

26
(2) Als Reserveursache für die Beendigung der Tätigkeit des Klägers kommt hier allenfalls eine von der Unterlassungsverfügung unabhängige Kündigung von Seiten der Betreiber, nicht aber das Unterbleiben einer Wiederaufnahme in den Kreis der im Rahmen der Hotline eingesetzten Rechtsanwälte in Betracht. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte behauptet nicht, die Betreiber der Rechtsberatungs-Hotline hätten dem Kläger auch ohne die einstweilige Verfügung gekündigt. Abgesehen davon liegen konkrete Anhaltspunkte für eine vom Beklagten in der Berufungserwiderung ohne Beweisantritt erwogene ungenügende Leistungserbringung des Klägers oder eine mit Spannungen behaftete Zusammenarbeit mit den Betreibern der Hotline nicht vor.
27
Ist (3) der Verfügungsbeklagte ohnehin, etwa aus bußgeldbewehrten Ordnungsvorschriften oder aus sonstigen materiellrechtlichen Gründen verpflichtet , das mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verhalten zu unterlassen , so hat er durch die Unterlassung keinen nach § 945 ZPO zu ersetzenden Schaden erlitten (RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 359; 126, 368, 374 f; BGH, Urt. v. 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125; Wieczorek/ Schütze/Thümmel, aaO § 945 Rn. 22).
28
Im Streitfall hat sich der Kläger am 18. Mai 1998 unter anderem gegenüber dem Beklagten materiellrechtlich verpflichtet, es zu unterlassen, für sich und die von ihm zu erbringende anwaltliche Dienstleistung in einer näher beschriebenen Weise werben zu lassen und an der unzulässigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Betreibergesellschaft in der Weise mitzuwirken, dass er auf die ihm vermittelten Anrufe telefonisch Rechtsrat erteile. Diese materiellrechtliche Verpflichtung ist jedoch erst infolge der Vollziehung der Unterlassungsverfügung abgegeben worden. Sie stellt keinen "sonstigen Grund" dar, das mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verhalten zu unterlassen und lässt den inneren Zusammenhang zwischen der erwirkten Verfügung und dem Vollziehungsschaden unberührt.
29
Soweit d) das Berufungsgericht ein die Haftung des Beklagten ausschließendes Mitverschulden des Klägers angenommen hat, kann die Entscheidung ebenfalls nicht bestehen bleiben.
30
aa) Da auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff BGB anzuwenden sind, ist ein mitwirkendes Verschulden des Verfügungsbeklagten allerdings zu berücksichtigen (BGHZ 122, 172, 179; BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 134/04, Rn. 23, zur Veröffentlichung bestimmt).
31
Nach (1) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1965 - Ib ZR 141/63, BB 1966, 267; v. 22. März 1990 - IX ZR 23/89, NJW 1990, 2689, 2690; zustimmend Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl. § 945 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Heinze, aaO § 945 Rn. 14) ist ein Ausschluss oder eine Minderung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Arrestbeklagten dem Arrestkläger Anlass zur Ausbringung des Arrestes gegeben hat. Im Falle einer einstweiligen Verfügung gilt Entsprechendes (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 134/04, Rn. 25, zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Einen Verfügungsbeklagten, der in einer rechtlichen Grauzone handelt, die sich erst im Nachhinein als rechtlich einwandfrei herausstellt, trifft kein Mitverschulden, wenn der Verfügungskläger das Handeln vor der juristischen Klärung nicht hinnimmt und durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unterbindet.
32
(2) Ohne Belang ist der vom Berufungsgericht zu Lasten des Klägers verwertete Vorwurf, im Anschluss an die Unterlassungserklärung die formal fortbestehende Unterlassungsverfügung nicht beseitigt zu haben. Im Rahmen des § 254 BGB kann ein Umstand nur dann berücksichtigt werden, wenn er sich ursächlich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069, 3071). Der Kläger konnte jedoch - wie die Revision zutreffend bemerkt - den Schaden durch die Beseitigung der Unterlassungsverfügung nicht beheben, weil er infolge der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin zur Unterlassung verpflichtet war.
33
Wie bb) die Revision mit Recht rügt, lässt sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden schließlich nicht damit rechtfertigen, der Kläger habe nicht dargelegt, welche Anstrengungen er unternommen habe, um die Verluste aus der untersagten Mitwirkung an der Rechtsberatungs-Hotline durch anderweitige Tätigkeiten aufzufangen.
34
(1) Allerdings obliegt es dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94, NJW 1996, 652, 653). Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Indessen darf dem Schädiger nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Um- stände aus seiner Sphäre handelt (BGHZ 91, 243, 260; BGH, Urt. v. 29. September 1998 - VI ZR 296/97, NJW 1998, 3706, 3707). Insbesondere ist es bei einem Streit über die Frage, ob er eine andere zumutbare Arbeit hätte finden können, Sache des Geschädigten, darzulegen, welche Arbeitsmöglichkeiten für ihn zumutbar und durchführbar seien und was er bereits unternommen habe, um einen entsprechende Tätigkeit zu finden. Muss somit zwar der Schädiger die Voraussetzungen seines Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, so ändert das nichts daran, dass der Verletzte zunächst seiner Darlegungslast genügen muss. Dazu wird er in der Regel, wenn er arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger darüber zu unterrichten haben, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen, und was er bereits unternommen hat, um eine angemessene Tätigkeit zu erhalten. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall ihm zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können (BGH, Urt. v. 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, NJW 1979, 2142 f). Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind die Umstände des Einzelfalls wie die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit, Alter und Vorbildung des Geschädigten oder Schwierigkeiten beim Finden einer neuen Stelle (MünchKomm/Oetker, BGB 4. Aufl., § 254 Rn. 84).
35
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht zumindest nicht für den gesamten Zeitraum seit Vollziehung der einstweiligen Verfügung annehmen, der Kläger habe seiner Darlegungslast nicht genügt. Dieser hat im Einzelnen vorgetragen, dass er in der Wohnung, die zugleich als Anwaltskanzlei gewerblich genutzt werde, seine krebskranke, pflegebedürftige, am 31. Dezember 2000 verstorbene Ehefrau rund um die Uhr hätte betreuen müssen. In Anbetracht dessen konnte dem Kläger bis zum Tode seiner Ehefrau nicht angesonnen werden, nach Vollziehung der Unterlassungsverfügung eine forensische Tätigkeit aufzunehmen.
36
Weiter hat der Kläger unter Vorlage des Schriftverkehrs mit den Betreibern dargelegt, seine Bemühungen um Wiederaufnahme in die Rechtsberatungs -Hotline seien erfolglos geblieben, weil für Rechtsanwälte die sich nicht schon - wie er - Anfang 1998 durch Voranmeldung Zeitscheiben hätten reservieren lassen, keine Kapazitäten mehr verfügbar gewesen seien. Darüber hinaus gehende Bemühungen konnten dem Kläger ohnehin nicht abverlangt werden. Aufgrund seiner Erklärung vom 18. Mai 1998 und später aufgrund des im Hauptsacheverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23. März 2000 war der Kläger weiterhin verpflichtet, eine Mitwirkung an der hier interessierenden Hotline zu unterlassen. Im Falle einer Bewerbung bei anderen Betreibern musste er gewärtigen, dass die Antragsteller auch insoweit - konsequent - eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken würden.
37
Soweit die Revisionserwiderung - ohne Nennung eines Beispiels - eine sonstige anwaltliche Tätigkeit, die zeitlich flexibel zu handhaben gewesen wäre, für zumutbar hält, ist eine solche Beschäftigung für einen über keine Zusatzqualifikation verfügenden Einzelanwalt, der seine Ehefrau häuslich zu pflegen und zu betreuen hat, nicht aussichtsreich.
38
(3) Allerdings war der Kläger nach dem Tode seiner Ehefrau am 31. Dezember 2000 an der Aufnahme einer normalen anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr gehindert. Welche Bemühungen er insoweit entfaltet hat, hat er nicht dargelegt. Auch der Beklagte hat diese Frage offenbar nicht gesehen. Da das Berufungsgericht die Parteien auf diesen von Amts wegen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1990 - X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167) nicht gemäß § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO hingewiesen hat, durfte das Berufungsgericht die Klageabweisung hierauf nicht stützen.
39
cc) Die am 18. Mai 1998 abgegebene Unterlassungserklärung begründet kein Mitverschulden des Klägers.
40
Wer (1) nach Vollziehung der Unterlassungsverfügung eine Unterlassungserklärung abgibt, verstößt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab diesem Zeitpunkt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Auffassung, die hierin ein treuwidriges widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) erblicken will (OLG Frankfurt a.M. OLGReport 1998, 228, 229), kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht ebenso wie § 717 Abs. 2, 3, § 302 Abs. 4 S. 3, § 600 Abs. 2, § 641g ZPO und § 1065 Abs. 2 S. 2 ZPO auf dem allgemeinen Rechtsgedanken , dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. II, 3. Aufl., ZPO § 945 Rn. 2). Der Schuldner wird nicht zum Ungehorsam gegenüber dem Unterlassungsgebot gezwungen, um einen Anspruch nach § 945 ZPO zu erlangen; denn die für die Vollziehung ausreichende Zwangswirkung und damit die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Verfügungsbeklagten tritt unabhängig von einer Zuwiderhandlung bereits mit der Androhung von Ordnungsmitteln ein (BGHZ 131, 141, 143 f).
41
Überdies (2) hat sich der Kläger in der Unterlassungserklärung vom 18. Mai 1998 ausdrücklich alle Rechte einschließlich der Geltendmachung von Schadensersatz vorbehalten. Das steht nicht im Widerspruch zu einer anspruchsvernichtenden Wirkung der Unterlassungserklärung. Ein Schadenser- satzanspruch gemäß § 945 ZPO setzt, soweit hier von Interesse, eine von Anfang an ungerechtfertigte Anordnung voraus. Mithin wird durch die Unterlassungserklärung weder ein Schadensersatzanspruch erst begründet noch verbessert sich die Rechtslage für den Gläubiger, der eine von Anfang an ungerechtfertigte Anordnung erwirkt hat. Deshalb kann dem Kläger die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auch nicht mit der Begründung verwehrt werden, er habe dem titulierten Anspruch durch seine Unterlassungserklärung selbst die gesetzliche Grundlage entzogen.

III.


42
Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO); es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
43
Entgegen 1. der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger durch den am 23. März 2000 im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht München abgeschlossenen Vergleich nicht auf Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten verzichtet.
44
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss insbesondere bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden. Hierbei haben die der Erklärung zugrunde liegenden Umstände besondere Bedeutung. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. Das bildet in solchen Fällen die Ausnahme. Selbst bei eindeutig er- scheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urt. v. 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824 m.w.N.).
45
b) Der Vergleich vom 23. März 2000 bezieht sich seinem Wortlaut nach allein auf das Hauptsacheverfahren wegen Unterlassung der Mitwirkung an der Rechtsberatungs-Hotline und enthält keinen Anhaltspunkt für einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche. Auch wenn der Kläger sich darin im Unterschied zur Unterlassungserklärung vom 18. Mai 1998 Schadensersatzansprüche nicht ausdrücklich vorbehielt, kann das Fehlen eines erneuten Vorbehalts nach dem in der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt nicht im Sinne eines Verzichts gewertet werden. Nachdem die einstweilige Verfügung gegenüber den Betreibern bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1998 (NJW 1999, 150) aufgehoben worden war, hatte der Beklagte für die Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Kläger am 24. September 1998 erklärt, er verzichte auf die Rechte aus der Unterlassungsverfügung , was das Landgericht München I als Antragsrücknahme gewertet hatte. Daraufhin hat der Kläger bereits am 28. September 1998 die Schadensersatzklage gegen den Beklagten eingereicht. Der Vergleichsvorschlag im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 22. März 2000 sah neben der Unterlassungserklärung einen Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen "im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sachverhalt" und eine Verpflichtung zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits - dessen Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollten - durch Klagerücknahme vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigte mit Schreiben vom gleichen Tage unter Bezugnahme auf ein Telefonat den Vergleichsvorschlag, wobei lediglich die Unterlassungserklärung mit Kos- tenfolge noch protokolliert und der Verzicht und die Verpflichtung zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits nicht Gegenstand sein sollten. Da der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten überdies die Streichung des im Vergleichsvorschlag vorgesehenen Verzichts mit dem Fehlen eines Mandats für das Schadensersatzverfahren erklärt hatte, verbleibt für die Auslegung als Verzicht kein Raum.
46
2. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird, nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten haben, ihren Vortrag an den rechtlichen Vorgaben des Senats zum Mitverschulden auszurichten, die dann gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen zu treffen und die das Vorliegen eines Schadens betreffenden Einwände des Beklagten zu berücksichtigen haben. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2002 - 4 O 137/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2003 - 6 U 181/02 -

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 1133/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision und die Kosten der Streitverkündeten zu 1., zu 2. und zu 3. zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Wechsel einer Vielzahl von Arbeitnehmern von der Klägerin zur Beklagten.

2

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Verkehrswegebaubranche. Sie gehörte dem W-Bau-Konzern an und war mit der Muttergesellschaft, der W Bau AG, wirtschaftlich über einen Cash-Pool verbunden. Die W Bau AG geriet im Jahr 2004 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Klägerin konnte ab Mitte 2004 Rechnungen nicht mehr vollständig begleichen, auf Baustellen traten organisatorische und logistische Schwierigkeiten auf. Die Auszahlung der Arbeitsentgelte im Januar 2005 verzögerte sich. Im Dezember 2004 kündigte die Klägerin den Cash-Pool.

3

Am 1. Februar 2005 stellte die W Bau AG einen Insolvenzantrag, am 1. April 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum 14. Februar 2005 wurde die Klägerin zusammen mit weiteren Gesellschaften an den S-Konzern verkauft.

4

Auch die Beklagte war am Erwerb der Klägerin interessiert gewesen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen entschloss sie sich, eine eigene Verkehrswegebaugesellschaft zu gründen. Mit dem Streitverkündeten zu 1., zuvor Mitglied im Aufsichtsrat der W Bau AG und später ihr Berater, dem Streitverkündeten zu 2., dem technischen Leiter der D Niederlassung der Klägerin, dem Streitverkündeten zu 3., dem kaufmännischen Leiter dieser Niederlassung und mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin schloss sie Dienst- und Arbeitsverträge. Ab Anfang März 2005 gab es mehrere Treffen zwischen den Streitverkündeten und Mitgliedern der Führungsebene der Beklagten sowie zwischen den Streitverkündeten zu 2. und zu 3. und weiteren Führungskräften der Klägerin. Dabei wurden formularmäßige Einstellungszusagen der Beklagten ausgehändigt und ausgefüllt. Der Austausch der Einstellungszusagen mit der Beklagten erfolgte unter Mithilfe der Sekretärinnen der Streitverkündeten zu 2. und zu 3. Bis zum 31. März 2005 kündigten 25 und bis zum 31. Mai 2005 weitere 32 Mitarbeiter der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis und wechselten im Laufe des Jahres zur Beklagten. Weitere 47 Arbeitnehmer gingen zu anderen Arbeitgebern. Insgesamt reduzierte sich die Belegschaft der Klägerin von 1.329 Mitarbeitern zum Stichtag 31. Dezember 2004 auf 1.101 Mitarbeiter zum Stichtag 31. Dezember 2005. Im Zusammenhang mit dem Wechsel der Mitarbeiter zur Beklagten wurden Daten der Klägerin gelöscht und für die Beklagte genutzt. Bei einer von der Staatsanwaltschaft veranlassten Durchsuchung von Büroräumen der Beklagten wurden Kalkulations-, Projektsteuerungs- und weitere Unterlagen der Klägerin gefunden. In einer E-Mail eines Mitglieds der Führungsebene der Beklagten an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 15. März 2005 heißt es:

        

„… Der Ball rollt weiter und wir haben heute sechs weitere Schlüsselpersonen wie Kalkulatoren, Arbeitsvorbereiter etc. … verpflichtet. Übrigens, die zukünftige Geschäftsführung arbeitet nun (noch informell) mit Volldampf an der Sache. …“

5

Am 21. April 2005 wurde die Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten ins Handelsregister eingetragen. Am 3. Mai 2005 reichte sie ein vollständig kalkuliertes Angebot auf eine Ausschreibung zum Bau der Bundesautobahn A 72 ein. Vorarbeiten hierzu wurden mit Hilfe eines Laptops des Streitverkündeten zu 2. sowie einer Baugeräteliste der Klägerin getätigt. Den Zuschlag erhielt weder die Beklagte noch die gleichfalls an der Ausschreibung teilnehmende Klägerin. Am 26. April 2005 stellte die Klägerin die Streitverkündeten zu 2. und zu 3. von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und kündigte mit Schreiben vom 12. Mai 2005 die Arbeitsverhältnisse fristlos. Am 29. Juni 2005 wurden beide Streitverkündete als Geschäftsführer der neu gegründeten Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten eingetragen.

6

Der Verlust der Klägerin aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit betrug im Jahr 2005 68.759.000,00 Euro und im Jahr 2006 16.767.000,00 Euro.

7

Im Lagebericht der Klägerin für das Jahr 2005 heißt es:

        

„…    

        

Geschäftsergebnis

        

Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2005 in Höhe von -68,8 Mio. Euro ist in erheblichem Maße geprägt von indirekten Auswirkungen aus der Insolvenz der ehemaligen Muttergesellschaft W Bau AG, insbesondere von der Verunsicherung bei der Bauherrenschaft und wichtigen Nachunternehmern sowie massiver Abwanderung und Abwerbung von technischem und kaufmännischem Führungspersonal und dem damit verbundenen Know-how. Mehr als die Hälfte der Verluste des Geschäftsjahres 2005 sind auf die Abwertung von Forderungen und laufenden Projekten durch Anpassung an die strengeren Grundsätze der Nachtragsbewertung der S-Gruppe entstanden.

        

…       

        

Im unverändert schrumpfenden inländischen Baumarkt ging die Bauleistung der H Bau GmbH gegenüber dem Vorjahreswert nochmals um 28,9 Prozent auf 273,4 Mio. Euro zurück.

        

…       

        

Ertragslage

        

…       

        

Für die negative Unternehmensentwicklung waren insbesondere die durch die Insolvenz der W-Bau AG entstandenen Unsicherheiten aus konzerninternen Auftragsverhältnissen zur W-Bau-Gruppe, Abwerbung von Führungspersonal durch Wettbewerber, sowie Nachtragsbereinigungen und Leistungskorrekturen im Zuge des S-Erwerbs verantwortlich.

        

Der Rückgang der Gesamtleistung resultiert zum Teil aus der Anwendung der strengeren Grundsätze der Nachtragsbewertung. Diese führen im Geschäftsjahr 2005 bei laufenden Baumaßnahmen zu deutlich höheren Abwertungen der nicht fertiggestellten Bauarbeiten sowie bei den in 2005 fertiggestellten Projekten zu geringeren Abrechnungserlösen.

        

Zudem erhöhte sich der Materialaufwand insbesondere aufgrund ungünstigerer Konditionen bei Nachunternehmern durch die Insolvenz der Muttergesellschaft W Bau AG sowie gestiegener Preise auf den Rohstoffmärkten.

        

…       

        

Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung

        

…       

        

Bei der öffentlichen Hand wuchs die Verunsicherung in Bezug auf Auswertung von Angeboten und Vergabe von Aufträgen genauso wie die Anzahl der Einsprüche gegen beabsichtigte Vergaben. Dies hat zum Teil erhebliche Verzögerungen von Vergaben bis hin zu Aufhebungen von Ausschreibungen vor allem bei Großprojekten zur Folge. Eine fundierte Planung wird für die Bauindustrie immer schwerer.

        

…       

        

Die wesentlichen Faktoren, die zum negativen Ergebnis in 2005 geführt haben, sind für 2006 nicht zu erwarten. Die Fluktuation in den Direktionen konnte durch qualifizierte Mitarbeiter aus der Muttergesellschaft oder externe Fachkräfte kompensiert werden. …“

8

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe Führungspersonal aus ihren Niederlassungen unter Mithilfe der Streitverkündeten zu 1., zu 2. und zu 3. in wettbewerbswidriger Schädigungsabsicht abgeworben und sei deshalb zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Diesen errechnet sie auf Grundlage der Zielergebnisse für die Jahre 2005 und 2006 von je 963.000,00 Euro und der Beklagten ihrer Auffassung nach zurechenbaren operativen Verlusten von 26.737.000,00 Euro für 2005 und von 17.715.000,00 Euro für 2006 aus den von der Abwerbung betroffenen Niederlassungen. Die Streitverkündeten hätten Unternehmensgeheimnisse der Klägerin für die neue Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten genutzt und dorthin wechselnde Mitarbeiter zur Mitnahme und Nutzung dieser Daten für die Beklagte angehalten. Durch die wettbewerbswidrigen Abwerbungen sei das Know-how des Führungspersonals und damit die Akquisitionsstärke der Klägerin verloren gegangen. In den Niederlassungen D und Dr sei die regionale Präsenz der Klägerin für die Angebotsbearbeitung und Bauausführung nicht mehr gegeben gewesen. Auch die übrigen Niederlassungen seien betroffen gewesen, da sie Aufgaben der von der Abwerbung betroffenen Niederlassungen hätten übernehmen müssen. Die Auftragseingänge seien insgesamt um 37 % zurückgegangen.

9

Auf Grundlage ihres Vortrags müsse eine gerichtliche Schätzung des durch die Abwerbung verursachten Schadens erfolgen. Sonstige Faktoren wie die Insolvenz der Muttergesellschaft hätten die Entstehung des Schadens nicht maßgeblich beeinflusst und könnten ggf. im Rahmen eines Schätzabschlags berücksichtigt werden. Der Schaden könne auch aus dem Substanzverlust des Unternehmens als Folge des Verlusts von Humankapital durch Abwerbung des Führungspersonals ermittelt werden.

10

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.378.000,00 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.700.000,00 Euro seit dem 1. Januar 2006 sowie aus 18.678.000,00 Euro seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die gewechselten Mitarbeiter seien bereits entschlossen gewesen, die Klägerin zu verlassen; das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruchs sei nicht wettbewerbswidrig. Ursächlich für den Wechsel der Mitarbeiter sei die seit dem Jahr 2004 bestehende wirtschaftliche Krise des W-Bau-Konzerns gewesen; die Situation habe sich für die Mitarbeiter der Klägerin Anfang des Jahres 2005 als existenzbedrohend dargestellt. Die Ängste seien durch Äußerungen des Mehrheitsaktionärs der Käuferin vor Führungskräften der Klägerin am 18. Februar 2005 („den Titel Geschäftsführer gibt es nicht mehr“, „es wird sicherlich die eine oder andere Träne fließen“, „ich brauche Euch nicht“) noch verstärkt worden. Die kaufmännischen Mitarbeiter seien nur noch mit Krisenmanagement befasst gewesen, da der Betrieb der laufenden Baustellen weitgehend zum Erliegen gekommen sei. Die negativen Betriebsergebnisse der Jahre 2005 und 2006 seien nicht auf die Abwanderung des Personals zurückzuführen. Ausweislich des Lageberichts der Klägerin für 2005 habe es eine Vielzahl von Ursachen hierfür gegeben. Für eine Schätzung eines nur durch Abwanderung des Personals verursachten Schadens gebe es keine greifbaren Anknüpfungspunkte.

12

Das Arbeitsgericht hat die zunächst gegen die Beklagte und die Streitverkündeten zu 1., zu 2. und zu 3. gerichtete Klage abgewiesen. Die nur gegen die Beklagte geführte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Beklagte hat in der Berufung den noch erstinstanzlich Mitbeklagten den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 9, 3 UWG iVm. § 249 ff. BGB.

14

I. Es spricht vieles dafür, in der Form der Abwerbung von Teilen des Führungspersonals der Klägerin eine unlautere geschäftliche und damit nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Handlung der Beklagten zu sehen, die dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 9 UWG ausgelöst hat.

15

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (BGH 11. Januar 2007 - I ZR 96/04 - Rn. 14, BGHZ 171, 73; 9. Februar 2006 - I ZR 73/02 - Rn. 18, NZA 2006, 500; 4. März 2004 - I ZR 221/01 - Rn. 16, BGHZ 158, 174). Das Abwerben von Mitarbeitern ist dann unlauter, wenn besondere Umstände, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden, hinzutreten (BGH 11. Januar 2007 - I ZR 96/04 - Rn. 14, aaO).

16

2. Es liegt nahe, dass die Beklagte die wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Schwelle für Kontaktaufnahmen am Arbeitsplatz überschritten hat, indem sie mithilfe der noch im Arbeitsverhältnis zur Klägerin stehenden Streitverkündeten zu 2. und zu 3. und unter Nutzung sächlicher und personeller Betriebsmittel der Klägerin Führungspersonal abgeworben hat; das die Anwerbung steuernde und begleitende Handeln des Mitglieds ihrer Führungsebene ist der Beklagten dabei nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB zuzurechnen(vgl. BGH 5. März 1998 - III ZR 183/96 - zu III 1 a der Gründe, NJW 1998, 1854).

17

II. Die Klägerin kann den Ersatz des dadurch möglicherweise entstandenen Schadens dennoch nicht beanspruchen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz entgangenen Gewinns mit der Begründung abgelehnt hat, der Vortrag der Klägerin biete keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des durch unlauteres geschäftliches Verhalten der Beklagten entstandenen Schadens.

18

1. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre(Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzverpflichtete den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 47 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 4; BGH 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09 - Rn. 8 mwN, BGHZ 188, 78). Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

19

2. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, BAGE 125, 147; 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (BGH 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07 - Rn. 16, NJW-RR 2009, 1404; 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - zu 3 a der Gründe, WM 1992, 36; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 287 Rn. 4); eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu(st. Rspr., BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267; 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, NJW 2004, 1945).

20

3. Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden(BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, BAGE 125, 147; BGH 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - zu A II 1 der Gründe, NJW 2002, 2553). Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt (BAG 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294; BGH 17. April 1997 - X ZR 2/96 - zu III 1 der Gründe, NJW-RR 1998, 331; 17. Juni 1992 - I ZR 107/90 - zu II B 1 c der Gründe, BGHZ 119, 20). Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267).

21

4. Beruft sich der Schädiger darauf, entgegen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre kein oder nur ein geringerer Gewinn angefallen, ist er für den behaupteten anderen Kausalverlauf darlegungs- und beweispflichtig (BGH 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00 - zu II 1 a der Gründe mwN, NJW-RR 2001, 1542; MüKoBGB/Oetker 6. Aufl. § 252 Rn. 40). Auch dem Schädiger kommt § 287 ZPO zugute, denn den naturwissenschaftlichen Beweis eines anderen Kausalverlaufs kann auch er nicht erbringen. Der Schädiger, der sich auf eine Reserveursache beruft, muss daher seinerseits Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen, aus denen das Gericht mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit auf die Einschränkung oder den Ausschluss des Ersatzanspruchs schließen kann (vgl. Staudinger/Schiemann (2005) Vorbem. zu §§ 249 ff. Rn. 93; MüKoBGB/Oetker aaO).

22

5. § 287 ZPO bietet damit Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast(BGH 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2006, 1238; MünchKommZPO/Prütting 3. Aufl. § 287 Rn. 32). Gelangt das Gericht zu keiner für eine Schätzung hinreichenden Überzeugung, ist das non-liquet nach den allgemeinen Regeln zu bewältigen (Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 287 Rn. 43; MünchKommZPO/Prütting § 287 Rn. 31).

23

6. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe keine greifbaren Anknüpfungstatsachen dafür vorgetragen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte; der geltend gemachte Schaden könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zugeordnet werden. Eine Vielzahl weiterer Faktoren außer dem Ausscheiden von Mitarbeitern habe das Betriebsergebnis der Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 beeinflusst. Dazu gehöre insbesondere die Insolvenz der Muttergesellschaft. Die Klägerin habe zwar behauptet, das Insolvenzgeschehen habe keinen nachhaltigen Einfluss gehabt, dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Aussagen im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2005. Weitere Faktoren wie die Abwanderung einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu anderen Mitbewerbern, die Konjunktur-, Lohn- und Materialpreisentwicklung und die unterschiedliche Ausschreibungsdichte in den betroffenen Regionen hätten Einfluss auf das negative Geschäftsergebnis gehabt. Äußerungen des Mehrheitsaktionärs der S-Gruppe gegenüber Führungskräften sowie die Presseberichterstattung hätten für zusätzliche Verunsicherung gesorgt. Die zur Beklagten gewechselten Mitarbeiter seien überwiegend unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 ausgeschieden, sodass nicht nachvollzogen werden könne, dass der Verlust gerade auf ihr Ausscheiden zurückzuführen sei. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen sei eine Schätzung, ob und in welchem Umfang die verschiedenen Ereignisse für das negative Betriebsergebnis der Klägerin verantwortlich seien, nicht möglich und würde ins Blaue hinein erfolgen. Es fehlten ausreichende Anhaltspunkte, die es ermöglichten, den behaupteten Schaden dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zumindest zu einem Teil zuzuordnen.

24

7. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

25

a) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat(BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 48, EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 4; 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294; BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267; 9. November 2010 - VI ZR 300/08 - Rn. 16, NJW 2011, 1146).

26

b) Das Landesarbeitsgericht hat alle wesentlichen Bemessungsfaktoren in seine Beurteilung einbezogen, ob eine Schadensschätzung möglich ist. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden, insbesondere ein Gewinnausfall entstanden sein kann; es hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht nur durch einen allgemeinen Rückgang der Bauleistung und konjunkturelle Einflüsse, sondern auch durch weitere Sonderfaktoren geprägt war. Ausweislich des eigenen Lageberichts bestimmten zudem die Verunsicherung der Bauherrenschaft und wichtiger Nachunternehmer sowie ein erhöhter Materialaufwand das Ergebnis. Insbesondere entsprach ein vom Insolvenzgeschehen der Konzernmutter ungetrübter Geschäftsverlauf aber nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Durch die Insolvenz der Muttergesellschaft der Klägerin bestand eine Schadensanlage, die keine „planmäßige“ Gewinnerzielung und Fortschreibung der Erträge der Vergangenheit, wohl aber eine spürbare Eintrübung erwarten ließ. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die Abwanderung einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu anderen Wettbewerbern in seine Bewertung einbezogen und berücksichtigt, dass die zur Beklagten gewechselten Mitarbeiter der Klägerin noch zu einem Großteil des Jahres 2005 zur Verfügung standen. Dass es in Arbeitsverhältnissen wechselwilliger Arbeitnehmer zu Äquivalenzstörungen kommt, kann zwar vermutet werden; es ist aber nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht ohne näheren Sachvortrag hierin keinen tauglichen Bemessungsfaktor für eine Schadensschätzung gesehen hat. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht von einem multikausalen Geschehensablauf ausgegangen ist.

27

c) Das Landesarbeitsgericht hat auch die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung nicht verkannt und zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 287 ZPO gestellt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht den weiteren Einflüssen auf das Betriebsergebnis nicht durch einfache Vornahme von Abschlägen vom geltend gemachten Schaden Rechnung getragen hat. Im Hinblick auf den multikausalen Schadensverlauf ist es vielmehr vertretbar, dass das Landesarbeitsgericht vom Fehlen greifbarer Anknüpfungstatsachen für eine Zuordnung der negativen Betriebsergebnisse zur unlauteren Abwerbung der Mitarbeiter ausgegangen ist und eine Schadensschätzung abgelehnt hat. Marktbedingungen und Gesamtumstände müssen eine Wahrscheinlichkeitsschätzung zur Kausalität zulassen; es steht dem Gericht nach § 287 ZPO nicht frei, das Vorliegen und die Höhe eines Schadens nach bloßer Billigkeit anzunehmen. § 287 BGB soll dem Geschädigten die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs erleichtern, nicht aber den Rechtsschutz des Schädigers schmälern. Dieser muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit den Schätzungsgrundlagen auseinanderzusetzen und Einwände geltend zu machen (BGH 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93 - zu I 2 der Gründe, NJW 1996, 775). Dies kann er nicht, wenn - wie vorliegend - ein negatives Geschäftsergebnis einer Verletzungshandlung nicht ausreichend zugeordnet und ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den eingetretenen Verlusten nicht erkennbar wird. Eine Schätzung des Schadens nach reiner Billigkeit ohne konkrete Zuordnung zum Verletzungserfolg gestattet die Norm nicht.

28

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht nicht eine konkrete Schadensberechnung verlangt. Für die Schätzung eines Schadens war aber erforderlich, greifbare Anknüpfungstatsachen darzulegen, die bei einer Gesamtbetrachtung die Folgen der Abwerbung des Führungspersonals erkennen lassen. Der Hinweis auf „fehlende Akquisitionsstärke in den Regionen“ ist unzureichend und bietet keine Grundlage für eine Schadensschätzung. Ohne ergänzenden Vortrag kann wegen der erheblichen Zeitspannen zwischen Ausschreibung, Baubeginn und Abrechnung nicht nachvollzogen werden, dass eine geringere Akquise im Geschäftsjahr 2005 bereits in diesem Jahr ergebniswirksam geworden ist. Exemplarisch hätte deshalb die zeitliche Abfolge zwischen Ausschreibung, Zuschlag und ergebniswirksamer Abrechnung von Straßenbauvorhaben dargelegt werden müssen. Notwendig wäre auch gewesen, die Tätigkeiten der abgeworbenen (Führungs-)Kräfte und ihren Einfluss auf Geschäft und Betriebsergebnis näher zu beschreiben. Ein Rückgang bei der Vereinbarung von Nachträgen zu erteilten Aufträgen, eine rückläufige Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder negative Veränderungen bei der Erteilung von Zuschlägen hätten Rückschlüsse auf die Auswirkung der unlauteren Abwerbung ermöglicht und Grundlage für die Schätzung eines Schadens sein können. Solchen, ihr ohne Weiteres möglichen Vortrag hat die Klägerin nicht gehalten. Weder ist klar, welche Vergabeverfahren im Marktbereich der Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 stattfanden, an wie vielen Verfahren sie teilgenommen hat oder infolge Personalmangels nicht teilnehmen konnte, noch ob sie in diesen Jahren unterdurchschnittlich häufig den Zuschlag erhalten hat und wann etwaige Veränderungen ergebniswirksam geworden sind. Aus einem bloßen Auftragsrückgang ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass dieser dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten (teilweise) zugerechnet werden kann und in den Geschäftsjahren 2005 oder 2006 zu einem Ergebnisrückgang geführt hat. Angesichts der konkreten Marktbedingungen hat das Landesarbeitsgericht deshalb zu Recht nicht auf einen Sachvortrag, der eine erfolgreiche Teilnahme an Vergabeverfahren jedenfalls zu einem Teil wahrscheinlich macht, verzichtet.

29

e) Das Landesarbeitsgericht hat alle maßgeblichen Umstände ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze berücksichtigt. Mangels ausreichender greifbarer Anknüpfungstatsachen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht, obwohl es die Möglichkeit der Schadensverursachung durch das unlautere Verhalten der Beklagten gesehen hat, auch einen Mindestschaden nicht geschätzt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass eine Schätzung „völlig in der Luft hängen“ würde und damit willkürlich wäre. Ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen ist das Gericht nicht verpflichtet, einen (Mindest-)Schaden zu schätzen (BGH 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - Rn. 15, NJW 2007, 1806). Ein entgangener Gewinn kann nach § 252 BGB iVm. § 287 ZPO unter Vornahme von Abschlägen nur geschätzt werden, wenn das Tatsachengericht angesichts der jeweiligen Marktsituation eine kausale Schadensverursachung nach § 287 ZPO für wahrscheinlich halten kann (zur Vornahme von Abschlägen bei einer Schätzung: vgl. BGH 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - zu II 2 b bb der Gründe, NJW 2001, 1640).

30

f) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die Schätzung eines (Mindest-)Schadens auf Grundlage eines Verlustes an Unternehmenswert durch Abfluss von Humankapital abgelehnt. Unabhängig von methodischen Fragen der Bewertung eines nicht börsennotierten Unternehmens im Hinblick auf dessen Personalstamm scheitert ein Ersatz dieses Schadens daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bemessung der Schadenshöhe, im Regelfall der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH 18. April 2002 - IX ZR 72/99 - zu C I 3 b der Gründe, BGHZ 150, 319), der Personalabfluss ausweislich des Lageberichts 2005 bereits kompensiert war. Es liegt zudem nahe, dass ein möglicher, aus dem Verlust an Know-how abgeleiteter Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten eingetreten wäre, weil die Führungskräfte auch bei lauterer Abwerbung die Klägerin verlassen hätten.

31

g) Da das Landesarbeitsgericht zu Recht vom Fehlen greifbarer Anknüpfungstatsachen für einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den negativen Betriebsergebnissen ausgegangen ist, war es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, steht nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ermessen des Gerichts. Ermessensfehler oder ein Willkürverstoß sind nicht zu erkennen.

32

III. Im Hinblick auf das erfolglos gebliebene Rechtsmittel hat die Klägerin die Kosten der Revision und der Streithelfer zu 1., zu 2. und zu 3. zu tragen, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    Stefan Fluri    

                 

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 135/05 Verkündet am:
14. Februar 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schmiermittel
Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie
der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht
, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand
und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen,
ergänzend heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.6.1982
- VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW
1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993
- IX ZR 11/92, NJW-RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002,
915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).
BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 135/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin vertreibt Schmierstoffe, die insbesondere beim Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat ein Spurkranzschmiermittel entwickelt, das einen hohen Feststoffgehalt aufweist und daher nicht in demselben Umfang wie herkömmliche Schmiermittel durch die an den Rädern auftretenden Zentrifugalkräfte weggeschleudert wird. Seit Mitte der 1980er Jahre arbeitete die Klägerin mit der Beklagten zu 2 zusammen. Die Beklagte zu 2 stellt Zentralschmieranlagen für Schienenfahrzeuge her und hat eine für das Schmiermittel der Klägerin geeignete Anlage entwickelt. Mit der Herstellung ihrer Schmierstoffe hatte die Klägerin die S. & Co. AG beauftragt. Der Vertrieb der Schmierstoffe erfolgte in Deutschland durch eigene Handelsvertreter der Klägerin, im Ausland durch die mit der Beklagten zu 2 verbundene Beklagte zu 1.

2
Mitte 1992 brachen die S. & Co. AG, die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 2 sowie der bis dahin für die Klägerin tätige Handelsvertreter R. ihre Geschäftsbeziehungen zur Klägerin ab. Seither vertreibt die Beklagte zu 1 Schmiermittel, deren Beschaffenheit und Konsistenz den Produkten der Klägerin entsprechen. Für diese Schmiermittel wurde mit einer "Produkteliste" geworben , in der unter den Überschriften "Namen alt" und "Namen neu" die Produktbezeichnungen der Klägerin (z.B. "TL 1500 B Spurkranzschmierung") denen der Beklagten zu 1 (z.B. "Raillub 1500 B") gegenübergestellt wurden. Die Bezeichnungen der Beklagten zu 1 stimmen in den zur Spezifizierung der Produkte dienenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen mit den Bezeichnungen der Klägerin überein (im Beispielsfall: "1500 B").
3
In einem Vorprozess hat ein anderer Senat des Berufungsgerichts in dem Vertrieb von Schmierstoffen, die nicht von der Klägerin stammen, unter Zahlen- und Buchstabenkombinationen, die die Klägerin zur Bezeichnung ihrer Schmierstoffe verwendet hat, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG a.F.) und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) gesehen. Es hat die Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten unter den im Tenor des Urteils genannten Bezeichnungen nicht von der Klägerin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben haben.
4
Diesen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 275.723,38 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 auf Zahlung weiterer 332.129,82 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
5
Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 249.388,53 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 zur Zahlung weiterer 305.793,44 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.
6
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 249, 252 BGB zustehen. Hierzu hat es ausgeführt:
8
Zur Darlegung des entgangenen Gewinns genüge es nicht, dass die Klägerin die Umsätze, die die Beklagte zu 1 mit den im Feststellungsurteil unter den dort aufgeführten Bezeichnungen vertriebenen Waren erzielt habe, als eigene unterstelle und ihre Verkaufspreise unter Abzug ihrer Produktions- und Vertriebskosten einsetze. Nach dem Feststellungsurteil liege der zu ersetzende Schaden nicht bereits darin, dass die Beklagten Waren unter Zahlen- und Buchstabenkombinationen vertrieben hätten, die auch in den von der Klägerin zuvor verwandten Produktbezeichnungen enthalten gewesen seien. Vielmehr sei danach allein der Schaden zu ersetzen, der durch das in den Entscheidungsgründen als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden sei.
Danach lägen die Unlauterkeit (§ 1 UWG [a.F.]) und die Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB) des haftungsbegründenden Verhaltens der Beklagten darin, dass diese durch die Verwendung der mit den Produktbezeichnungen der Klägerin übereinstimmenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen über die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf der Produkte der Klägerin ausgenutzt hätten.
9
Nur soweit die Beklagte zu 1 ihre Umsätze tatsächlich infolge einer derartigen Täuschung der Abnehmer erzielt habe, könnten diese der konkreten Schadensberechnung der Klägerin zugrunde gelegt werden. Wenn die Beklagte zu 1 hingegen lediglich auf die - den Schmierstoffen der Klägerin entsprechenden - positiven Produkteigenschaften ihrer Schmierstoffe hingewiesen habe, ohne bei den Abnehmern die Fehlvorstellung zu erwecken, diese stammten von der Klägerin, beruhten die Umsätze nicht auf dem gemäß dem Feststellungsurteil unlauteren Verhalten der Beklagten und könnten deshalb nicht der Klägerin zugerechnet werden. Das Gleiche gelte, wenn andere Ursachen - wie etwa der Wegfall von Lieferanten und des Vertriebsnetzes in einzelnen Absatzgebieten - zu einem Wechsel der Kunden zur Beklagten zu 1 geführt hätten.
10
Aufgrund des Vortrags der Klägerin sei - so das Berufungsgericht - nicht festzustellen, dass der den Gegenstand des Feststellungsurteils bildende Wettbewerbsverstoß , also die Herkunftstäuschung und die Rufausnutzung, für die von der Beklagten zu 1 getätigten Absatzgeschäfte mit den in Frage stehenden Produkten ursächlich geworden sei und die Abnehmer diese auch ohne Täuschung von der Klägerin bezogen hätten.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verneint werden. http://www.juris.de/jportal/portal/t/41v/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE038002301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 -
12
1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagten der Klägerin aufgrund des Feststellungsurteils allein den Schaden zu ersetzen haben, der durch das in den Entscheidungsgründen als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden ist; es hat ferner rechtsfehlerhaft angenommen , dass danach nur der Schaden zu ersetzen ist, der darauf beruht, dass die Beklagten durch die Verwendung von mit Produktbezeichnungen der Klägerin übereinstimmenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen über die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf der Produkte der Klägerin ausgenutzt haben. Das Berufungsgericht hat damit die Reichweite der Bindungswirkung des Feststellungsurteils, wie die Revision zu Recht rügt, in unzulässiger Weise eingeengt.
13
2. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen , ergänzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJWRR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).
14
a) Nach dem Tenor des Feststellungsurteils sind die Beklagten verpflichtet , der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten unter den im einzelnen genannten Bezeichnungen nicht von der Klägerin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben haben. Diese Urteilsformel ist eindeutig. Sie bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten für einen der Klägerin danach entstandenen Schaden nur unter der weiteren Voraussetzung einstehen sollen, dass die Verwendung der Produktbezeichnungen zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung geführt hat. Sie lässt keinen Zweifel daran, dass die Beklagten der Klägerin ohne Einschränkung jeglichen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin durch den Vertrieb nicht von ihr stammender Produkte unter den genannten Bezeichnungen entstanden ist. Da demnach bereits die Urteilsformel eindeutig feststellt, welches Verhalten der Beklagten widerrechtlich ist und zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 30 Rdn. 6), besteht grundsätzlich keine Veranlassung , zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe des Feststellungsurteils heranzuziehen.
15
b) Im Übrigen rechtfertigen die Entscheidungsgründe des Feststellungsurteils keine einschränkende Auslegung des Feststellungsausspruchs.
16
aa) Im Feststellungsurteil ist die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung der von der Klägerin für ihre Produkte verwendeten Zahlen- und Buchstabenkombinationen mit der Erwägung begründet, bereits der Umstand, dass jedenfalls ein Teil der Abnehmer die Produkte lediglich unter den Zahlen- und Buchstabenkombinationen bestelle, lasse erwarten, dass die potentiellen Abnehmer über die Herkunft von nicht aus dem Unternehmen der Klägerin stammenden Schmiermitteln getäuscht würden, die dieselben Zahlen- und Buchstabenkombinationen wie die Produkte der Klägerin aufwiesen. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf die Einzelfälle beschränkt sein soll, in denen die Verwendung der Zahlen- und Buchstabenkombinationen tatsächlich zu einer Täuschung über die betriebliche Herkunft der Schmiermittel oder zu einer Ausbeutung des guten Rufs der Klägerin geführt hat. Vielmehr geht aus diesen Überlegungen hervor, dass der Vertrieb der fraglichen Produkte unter den aufgeführten Bezeichnungen schon wegen der dadurch begründeten Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung generell als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
17
bb) Im Feststellungsurteil ist zwar weiter ausgeführt, die Erklärung des für die Beklagte zu 1 tätigen Handelsvertreters R. gegenüber den Kunden der Klägerin, sie würden über die Beklagte zu 1 dieselben Produkte wie bisher erhalten, wobei sich lediglich die bis dahin verwendeten Bezeichnungen änderten , beinhalte eine massive Täuschung dieser Kunden unter sittenwidriger Ausbeutung des guten Rufes der Produkte der Klägerin, die nicht nur gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG [a.F.]) verstoße, sondern auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) darstelle. Auch daraus lässt sich jedoch keine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs etwa auf die Fälle herleiten, in denen die Erklärung des Handelsvertreters eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung bewirkt hat. Denn nach den Entscheidungsgründen des Feststellungsurteils handelt es sich dabei lediglich um Umstände , die bei der rechtlichen Bewertung "darüber hinaus" zu beachten sind; vom Vorliegen dieser Umstände hängt die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund des Urteils im Vorprozess demnach nicht ab.
18
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
19
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar Betroffenen nach einem allgemeinen http://www.juris.de/jportal/portal/t/mt5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE024502377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/mt5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE033902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts regelmäßig ein Schaden entsteht (BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II, insoweit in BGHZ 119, 20 nicht abgedruckt) und dass ihm bei der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns die Erleichterungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute kommen (BGH, Urt. v. 22.4.1993 - I ZR 52/91, GRUR 1993, 757, 758 f. = WRP 1993, 625 - Kollektion Holiday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht abgedruckt). Demzufolge ist ein Gewinnentgang bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden, als dass er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 27.9.2001 - IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826; Urt. v. 23.4.2002 - X ZR 29/00, juris Tz. 19).
20
Danach begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Klägerin zur Darlegung des entgangenen Gewinns die Umsätze herangezogen hat, die die Beklagte zu 1 mit den im Feststellungsurteil unter den dort aufgeführten Bezeichnungen vertriebenen Waren erzielt hat. Es kann zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in vollem Umfang dem Berechtigten zugute gekommen wäre. Der Umsatz des Verletzers kann jedoch als Anhaltspunkt für die Gewinneinbußen des Berechtigten von Bedeutung sein. Desgleichen ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei der Berechnung des Schadens den Gewinn zugrunde gelegt hat, den sie üblicherweise bei der Veräußerung der Schmierstoffe erzielt (vgl. BGH GRUR 1993, 757, 759 - Kollektion Holiday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 19/80, GRUR 1982, 489, 490 = WRP 1982, 518 - Korrekturflüssigkeit). http://www.juris.de/jportal/portal/t/ndr/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE033902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 -
21
Die Klägerin hat auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. Dezember 2002 unter anderem mit Schriftsatz vom 3. März 2003 unter Vorlage von Rechnungen und Benennung von Zeugen detailliert zur Entwicklung ihres Umsatzes sowie zur Ursache und zur Höhe der Verlagerung des Umsatzes auf die Beklagte zu 1 vorgetragen. Diesem Beweisangebot wird das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nachzugehen haben (vgl.
BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = WRP 1991, 16 - Anzeigenpreis II). Sofern die vorgetragenen Tatsachen den geltend gemachten Gewinnausfall nicht in vollem Umfang begründen können, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein Mindestschaden festgestellt werden kann (BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH, Urt. v. 23.4.2002 - X ZR 29/00, juris Tz. 19).
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2002 - 38 O 45/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2005 - I-20 U 72/02 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 1133/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision und die Kosten der Streitverkündeten zu 1., zu 2. und zu 3. zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Wechsel einer Vielzahl von Arbeitnehmern von der Klägerin zur Beklagten.

2

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Verkehrswegebaubranche. Sie gehörte dem W-Bau-Konzern an und war mit der Muttergesellschaft, der W Bau AG, wirtschaftlich über einen Cash-Pool verbunden. Die W Bau AG geriet im Jahr 2004 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Klägerin konnte ab Mitte 2004 Rechnungen nicht mehr vollständig begleichen, auf Baustellen traten organisatorische und logistische Schwierigkeiten auf. Die Auszahlung der Arbeitsentgelte im Januar 2005 verzögerte sich. Im Dezember 2004 kündigte die Klägerin den Cash-Pool.

3

Am 1. Februar 2005 stellte die W Bau AG einen Insolvenzantrag, am 1. April 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum 14. Februar 2005 wurde die Klägerin zusammen mit weiteren Gesellschaften an den S-Konzern verkauft.

4

Auch die Beklagte war am Erwerb der Klägerin interessiert gewesen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen entschloss sie sich, eine eigene Verkehrswegebaugesellschaft zu gründen. Mit dem Streitverkündeten zu 1., zuvor Mitglied im Aufsichtsrat der W Bau AG und später ihr Berater, dem Streitverkündeten zu 2., dem technischen Leiter der D Niederlassung der Klägerin, dem Streitverkündeten zu 3., dem kaufmännischen Leiter dieser Niederlassung und mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin schloss sie Dienst- und Arbeitsverträge. Ab Anfang März 2005 gab es mehrere Treffen zwischen den Streitverkündeten und Mitgliedern der Führungsebene der Beklagten sowie zwischen den Streitverkündeten zu 2. und zu 3. und weiteren Führungskräften der Klägerin. Dabei wurden formularmäßige Einstellungszusagen der Beklagten ausgehändigt und ausgefüllt. Der Austausch der Einstellungszusagen mit der Beklagten erfolgte unter Mithilfe der Sekretärinnen der Streitverkündeten zu 2. und zu 3. Bis zum 31. März 2005 kündigten 25 und bis zum 31. Mai 2005 weitere 32 Mitarbeiter der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis und wechselten im Laufe des Jahres zur Beklagten. Weitere 47 Arbeitnehmer gingen zu anderen Arbeitgebern. Insgesamt reduzierte sich die Belegschaft der Klägerin von 1.329 Mitarbeitern zum Stichtag 31. Dezember 2004 auf 1.101 Mitarbeiter zum Stichtag 31. Dezember 2005. Im Zusammenhang mit dem Wechsel der Mitarbeiter zur Beklagten wurden Daten der Klägerin gelöscht und für die Beklagte genutzt. Bei einer von der Staatsanwaltschaft veranlassten Durchsuchung von Büroräumen der Beklagten wurden Kalkulations-, Projektsteuerungs- und weitere Unterlagen der Klägerin gefunden. In einer E-Mail eines Mitglieds der Führungsebene der Beklagten an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 15. März 2005 heißt es:

        

„… Der Ball rollt weiter und wir haben heute sechs weitere Schlüsselpersonen wie Kalkulatoren, Arbeitsvorbereiter etc. … verpflichtet. Übrigens, die zukünftige Geschäftsführung arbeitet nun (noch informell) mit Volldampf an der Sache. …“

5

Am 21. April 2005 wurde die Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten ins Handelsregister eingetragen. Am 3. Mai 2005 reichte sie ein vollständig kalkuliertes Angebot auf eine Ausschreibung zum Bau der Bundesautobahn A 72 ein. Vorarbeiten hierzu wurden mit Hilfe eines Laptops des Streitverkündeten zu 2. sowie einer Baugeräteliste der Klägerin getätigt. Den Zuschlag erhielt weder die Beklagte noch die gleichfalls an der Ausschreibung teilnehmende Klägerin. Am 26. April 2005 stellte die Klägerin die Streitverkündeten zu 2. und zu 3. von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und kündigte mit Schreiben vom 12. Mai 2005 die Arbeitsverhältnisse fristlos. Am 29. Juni 2005 wurden beide Streitverkündete als Geschäftsführer der neu gegründeten Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten eingetragen.

6

Der Verlust der Klägerin aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit betrug im Jahr 2005 68.759.000,00 Euro und im Jahr 2006 16.767.000,00 Euro.

7

Im Lagebericht der Klägerin für das Jahr 2005 heißt es:

        

„…    

        

Geschäftsergebnis

        

Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2005 in Höhe von -68,8 Mio. Euro ist in erheblichem Maße geprägt von indirekten Auswirkungen aus der Insolvenz der ehemaligen Muttergesellschaft W Bau AG, insbesondere von der Verunsicherung bei der Bauherrenschaft und wichtigen Nachunternehmern sowie massiver Abwanderung und Abwerbung von technischem und kaufmännischem Führungspersonal und dem damit verbundenen Know-how. Mehr als die Hälfte der Verluste des Geschäftsjahres 2005 sind auf die Abwertung von Forderungen und laufenden Projekten durch Anpassung an die strengeren Grundsätze der Nachtragsbewertung der S-Gruppe entstanden.

        

…       

        

Im unverändert schrumpfenden inländischen Baumarkt ging die Bauleistung der H Bau GmbH gegenüber dem Vorjahreswert nochmals um 28,9 Prozent auf 273,4 Mio. Euro zurück.

        

…       

        

Ertragslage

        

…       

        

Für die negative Unternehmensentwicklung waren insbesondere die durch die Insolvenz der W-Bau AG entstandenen Unsicherheiten aus konzerninternen Auftragsverhältnissen zur W-Bau-Gruppe, Abwerbung von Führungspersonal durch Wettbewerber, sowie Nachtragsbereinigungen und Leistungskorrekturen im Zuge des S-Erwerbs verantwortlich.

        

Der Rückgang der Gesamtleistung resultiert zum Teil aus der Anwendung der strengeren Grundsätze der Nachtragsbewertung. Diese führen im Geschäftsjahr 2005 bei laufenden Baumaßnahmen zu deutlich höheren Abwertungen der nicht fertiggestellten Bauarbeiten sowie bei den in 2005 fertiggestellten Projekten zu geringeren Abrechnungserlösen.

        

Zudem erhöhte sich der Materialaufwand insbesondere aufgrund ungünstigerer Konditionen bei Nachunternehmern durch die Insolvenz der Muttergesellschaft W Bau AG sowie gestiegener Preise auf den Rohstoffmärkten.

        

…       

        

Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung

        

…       

        

Bei der öffentlichen Hand wuchs die Verunsicherung in Bezug auf Auswertung von Angeboten und Vergabe von Aufträgen genauso wie die Anzahl der Einsprüche gegen beabsichtigte Vergaben. Dies hat zum Teil erhebliche Verzögerungen von Vergaben bis hin zu Aufhebungen von Ausschreibungen vor allem bei Großprojekten zur Folge. Eine fundierte Planung wird für die Bauindustrie immer schwerer.

        

…       

        

Die wesentlichen Faktoren, die zum negativen Ergebnis in 2005 geführt haben, sind für 2006 nicht zu erwarten. Die Fluktuation in den Direktionen konnte durch qualifizierte Mitarbeiter aus der Muttergesellschaft oder externe Fachkräfte kompensiert werden. …“

8

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe Führungspersonal aus ihren Niederlassungen unter Mithilfe der Streitverkündeten zu 1., zu 2. und zu 3. in wettbewerbswidriger Schädigungsabsicht abgeworben und sei deshalb zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Diesen errechnet sie auf Grundlage der Zielergebnisse für die Jahre 2005 und 2006 von je 963.000,00 Euro und der Beklagten ihrer Auffassung nach zurechenbaren operativen Verlusten von 26.737.000,00 Euro für 2005 und von 17.715.000,00 Euro für 2006 aus den von der Abwerbung betroffenen Niederlassungen. Die Streitverkündeten hätten Unternehmensgeheimnisse der Klägerin für die neue Verkehrswegebaugesellschaft der Beklagten genutzt und dorthin wechselnde Mitarbeiter zur Mitnahme und Nutzung dieser Daten für die Beklagte angehalten. Durch die wettbewerbswidrigen Abwerbungen sei das Know-how des Führungspersonals und damit die Akquisitionsstärke der Klägerin verloren gegangen. In den Niederlassungen D und Dr sei die regionale Präsenz der Klägerin für die Angebotsbearbeitung und Bauausführung nicht mehr gegeben gewesen. Auch die übrigen Niederlassungen seien betroffen gewesen, da sie Aufgaben der von der Abwerbung betroffenen Niederlassungen hätten übernehmen müssen. Die Auftragseingänge seien insgesamt um 37 % zurückgegangen.

9

Auf Grundlage ihres Vortrags müsse eine gerichtliche Schätzung des durch die Abwerbung verursachten Schadens erfolgen. Sonstige Faktoren wie die Insolvenz der Muttergesellschaft hätten die Entstehung des Schadens nicht maßgeblich beeinflusst und könnten ggf. im Rahmen eines Schätzabschlags berücksichtigt werden. Der Schaden könne auch aus dem Substanzverlust des Unternehmens als Folge des Verlusts von Humankapital durch Abwerbung des Führungspersonals ermittelt werden.

10

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.378.000,00 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.700.000,00 Euro seit dem 1. Januar 2006 sowie aus 18.678.000,00 Euro seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die gewechselten Mitarbeiter seien bereits entschlossen gewesen, die Klägerin zu verlassen; das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruchs sei nicht wettbewerbswidrig. Ursächlich für den Wechsel der Mitarbeiter sei die seit dem Jahr 2004 bestehende wirtschaftliche Krise des W-Bau-Konzerns gewesen; die Situation habe sich für die Mitarbeiter der Klägerin Anfang des Jahres 2005 als existenzbedrohend dargestellt. Die Ängste seien durch Äußerungen des Mehrheitsaktionärs der Käuferin vor Führungskräften der Klägerin am 18. Februar 2005 („den Titel Geschäftsführer gibt es nicht mehr“, „es wird sicherlich die eine oder andere Träne fließen“, „ich brauche Euch nicht“) noch verstärkt worden. Die kaufmännischen Mitarbeiter seien nur noch mit Krisenmanagement befasst gewesen, da der Betrieb der laufenden Baustellen weitgehend zum Erliegen gekommen sei. Die negativen Betriebsergebnisse der Jahre 2005 und 2006 seien nicht auf die Abwanderung des Personals zurückzuführen. Ausweislich des Lageberichts der Klägerin für 2005 habe es eine Vielzahl von Ursachen hierfür gegeben. Für eine Schätzung eines nur durch Abwanderung des Personals verursachten Schadens gebe es keine greifbaren Anknüpfungspunkte.

12

Das Arbeitsgericht hat die zunächst gegen die Beklagte und die Streitverkündeten zu 1., zu 2. und zu 3. gerichtete Klage abgewiesen. Die nur gegen die Beklagte geführte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Beklagte hat in der Berufung den noch erstinstanzlich Mitbeklagten den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 9, 3 UWG iVm. § 249 ff. BGB.

14

I. Es spricht vieles dafür, in der Form der Abwerbung von Teilen des Führungspersonals der Klägerin eine unlautere geschäftliche und damit nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Handlung der Beklagten zu sehen, die dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 9 UWG ausgelöst hat.

15

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (BGH 11. Januar 2007 - I ZR 96/04 - Rn. 14, BGHZ 171, 73; 9. Februar 2006 - I ZR 73/02 - Rn. 18, NZA 2006, 500; 4. März 2004 - I ZR 221/01 - Rn. 16, BGHZ 158, 174). Das Abwerben von Mitarbeitern ist dann unlauter, wenn besondere Umstände, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden, hinzutreten (BGH 11. Januar 2007 - I ZR 96/04 - Rn. 14, aaO).

16

2. Es liegt nahe, dass die Beklagte die wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Schwelle für Kontaktaufnahmen am Arbeitsplatz überschritten hat, indem sie mithilfe der noch im Arbeitsverhältnis zur Klägerin stehenden Streitverkündeten zu 2. und zu 3. und unter Nutzung sächlicher und personeller Betriebsmittel der Klägerin Führungspersonal abgeworben hat; das die Anwerbung steuernde und begleitende Handeln des Mitglieds ihrer Führungsebene ist der Beklagten dabei nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB zuzurechnen(vgl. BGH 5. März 1998 - III ZR 183/96 - zu III 1 a der Gründe, NJW 1998, 1854).

17

II. Die Klägerin kann den Ersatz des dadurch möglicherweise entstandenen Schadens dennoch nicht beanspruchen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz entgangenen Gewinns mit der Begründung abgelehnt hat, der Vortrag der Klägerin biete keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des durch unlauteres geschäftliches Verhalten der Beklagten entstandenen Schadens.

18

1. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre(Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzverpflichtete den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 47 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 4; BGH 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09 - Rn. 8 mwN, BGHZ 188, 78). Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

19

2. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, BAGE 125, 147; 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (BGH 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07 - Rn. 16, NJW-RR 2009, 1404; 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - zu 3 a der Gründe, WM 1992, 36; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 287 Rn. 4); eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu(st. Rspr., BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267; 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, NJW 2004, 1945).

20

3. Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden(BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, BAGE 125, 147; BGH 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - zu A II 1 der Gründe, NJW 2002, 2553). Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt (BAG 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294; BGH 17. April 1997 - X ZR 2/96 - zu III 1 der Gründe, NJW-RR 1998, 331; 17. Juni 1992 - I ZR 107/90 - zu II B 1 c der Gründe, BGHZ 119, 20). Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267).

21

4. Beruft sich der Schädiger darauf, entgegen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre kein oder nur ein geringerer Gewinn angefallen, ist er für den behaupteten anderen Kausalverlauf darlegungs- und beweispflichtig (BGH 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00 - zu II 1 a der Gründe mwN, NJW-RR 2001, 1542; MüKoBGB/Oetker 6. Aufl. § 252 Rn. 40). Auch dem Schädiger kommt § 287 ZPO zugute, denn den naturwissenschaftlichen Beweis eines anderen Kausalverlaufs kann auch er nicht erbringen. Der Schädiger, der sich auf eine Reserveursache beruft, muss daher seinerseits Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen, aus denen das Gericht mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit auf die Einschränkung oder den Ausschluss des Ersatzanspruchs schließen kann (vgl. Staudinger/Schiemann (2005) Vorbem. zu §§ 249 ff. Rn. 93; MüKoBGB/Oetker aaO).

22

5. § 287 ZPO bietet damit Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast(BGH 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2006, 1238; MünchKommZPO/Prütting 3. Aufl. § 287 Rn. 32). Gelangt das Gericht zu keiner für eine Schätzung hinreichenden Überzeugung, ist das non-liquet nach den allgemeinen Regeln zu bewältigen (Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 287 Rn. 43; MünchKommZPO/Prütting § 287 Rn. 31).

23

6. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe keine greifbaren Anknüpfungstatsachen dafür vorgetragen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte; der geltend gemachte Schaden könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zugeordnet werden. Eine Vielzahl weiterer Faktoren außer dem Ausscheiden von Mitarbeitern habe das Betriebsergebnis der Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 beeinflusst. Dazu gehöre insbesondere die Insolvenz der Muttergesellschaft. Die Klägerin habe zwar behauptet, das Insolvenzgeschehen habe keinen nachhaltigen Einfluss gehabt, dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Aussagen im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2005. Weitere Faktoren wie die Abwanderung einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu anderen Mitbewerbern, die Konjunktur-, Lohn- und Materialpreisentwicklung und die unterschiedliche Ausschreibungsdichte in den betroffenen Regionen hätten Einfluss auf das negative Geschäftsergebnis gehabt. Äußerungen des Mehrheitsaktionärs der S-Gruppe gegenüber Führungskräften sowie die Presseberichterstattung hätten für zusätzliche Verunsicherung gesorgt. Die zur Beklagten gewechselten Mitarbeiter seien überwiegend unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 ausgeschieden, sodass nicht nachvollzogen werden könne, dass der Verlust gerade auf ihr Ausscheiden zurückzuführen sei. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen sei eine Schätzung, ob und in welchem Umfang die verschiedenen Ereignisse für das negative Betriebsergebnis der Klägerin verantwortlich seien, nicht möglich und würde ins Blaue hinein erfolgen. Es fehlten ausreichende Anhaltspunkte, die es ermöglichten, den behaupteten Schaden dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zumindest zu einem Teil zuzuordnen.

24

7. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

25

a) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat(BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 48, EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 4; 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294; BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267; 9. November 2010 - VI ZR 300/08 - Rn. 16, NJW 2011, 1146).

26

b) Das Landesarbeitsgericht hat alle wesentlichen Bemessungsfaktoren in seine Beurteilung einbezogen, ob eine Schadensschätzung möglich ist. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden, insbesondere ein Gewinnausfall entstanden sein kann; es hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht nur durch einen allgemeinen Rückgang der Bauleistung und konjunkturelle Einflüsse, sondern auch durch weitere Sonderfaktoren geprägt war. Ausweislich des eigenen Lageberichts bestimmten zudem die Verunsicherung der Bauherrenschaft und wichtiger Nachunternehmer sowie ein erhöhter Materialaufwand das Ergebnis. Insbesondere entsprach ein vom Insolvenzgeschehen der Konzernmutter ungetrübter Geschäftsverlauf aber nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Durch die Insolvenz der Muttergesellschaft der Klägerin bestand eine Schadensanlage, die keine „planmäßige“ Gewinnerzielung und Fortschreibung der Erträge der Vergangenheit, wohl aber eine spürbare Eintrübung erwarten ließ. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die Abwanderung einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu anderen Wettbewerbern in seine Bewertung einbezogen und berücksichtigt, dass die zur Beklagten gewechselten Mitarbeiter der Klägerin noch zu einem Großteil des Jahres 2005 zur Verfügung standen. Dass es in Arbeitsverhältnissen wechselwilliger Arbeitnehmer zu Äquivalenzstörungen kommt, kann zwar vermutet werden; es ist aber nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht ohne näheren Sachvortrag hierin keinen tauglichen Bemessungsfaktor für eine Schadensschätzung gesehen hat. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht von einem multikausalen Geschehensablauf ausgegangen ist.

27

c) Das Landesarbeitsgericht hat auch die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung nicht verkannt und zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 287 ZPO gestellt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht den weiteren Einflüssen auf das Betriebsergebnis nicht durch einfache Vornahme von Abschlägen vom geltend gemachten Schaden Rechnung getragen hat. Im Hinblick auf den multikausalen Schadensverlauf ist es vielmehr vertretbar, dass das Landesarbeitsgericht vom Fehlen greifbarer Anknüpfungstatsachen für eine Zuordnung der negativen Betriebsergebnisse zur unlauteren Abwerbung der Mitarbeiter ausgegangen ist und eine Schadensschätzung abgelehnt hat. Marktbedingungen und Gesamtumstände müssen eine Wahrscheinlichkeitsschätzung zur Kausalität zulassen; es steht dem Gericht nach § 287 ZPO nicht frei, das Vorliegen und die Höhe eines Schadens nach bloßer Billigkeit anzunehmen. § 287 BGB soll dem Geschädigten die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs erleichtern, nicht aber den Rechtsschutz des Schädigers schmälern. Dieser muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit den Schätzungsgrundlagen auseinanderzusetzen und Einwände geltend zu machen (BGH 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93 - zu I 2 der Gründe, NJW 1996, 775). Dies kann er nicht, wenn - wie vorliegend - ein negatives Geschäftsergebnis einer Verletzungshandlung nicht ausreichend zugeordnet und ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den eingetretenen Verlusten nicht erkennbar wird. Eine Schätzung des Schadens nach reiner Billigkeit ohne konkrete Zuordnung zum Verletzungserfolg gestattet die Norm nicht.

28

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht nicht eine konkrete Schadensberechnung verlangt. Für die Schätzung eines Schadens war aber erforderlich, greifbare Anknüpfungstatsachen darzulegen, die bei einer Gesamtbetrachtung die Folgen der Abwerbung des Führungspersonals erkennen lassen. Der Hinweis auf „fehlende Akquisitionsstärke in den Regionen“ ist unzureichend und bietet keine Grundlage für eine Schadensschätzung. Ohne ergänzenden Vortrag kann wegen der erheblichen Zeitspannen zwischen Ausschreibung, Baubeginn und Abrechnung nicht nachvollzogen werden, dass eine geringere Akquise im Geschäftsjahr 2005 bereits in diesem Jahr ergebniswirksam geworden ist. Exemplarisch hätte deshalb die zeitliche Abfolge zwischen Ausschreibung, Zuschlag und ergebniswirksamer Abrechnung von Straßenbauvorhaben dargelegt werden müssen. Notwendig wäre auch gewesen, die Tätigkeiten der abgeworbenen (Führungs-)Kräfte und ihren Einfluss auf Geschäft und Betriebsergebnis näher zu beschreiben. Ein Rückgang bei der Vereinbarung von Nachträgen zu erteilten Aufträgen, eine rückläufige Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder negative Veränderungen bei der Erteilung von Zuschlägen hätten Rückschlüsse auf die Auswirkung der unlauteren Abwerbung ermöglicht und Grundlage für die Schätzung eines Schadens sein können. Solchen, ihr ohne Weiteres möglichen Vortrag hat die Klägerin nicht gehalten. Weder ist klar, welche Vergabeverfahren im Marktbereich der Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 stattfanden, an wie vielen Verfahren sie teilgenommen hat oder infolge Personalmangels nicht teilnehmen konnte, noch ob sie in diesen Jahren unterdurchschnittlich häufig den Zuschlag erhalten hat und wann etwaige Veränderungen ergebniswirksam geworden sind. Aus einem bloßen Auftragsrückgang ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass dieser dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten (teilweise) zugerechnet werden kann und in den Geschäftsjahren 2005 oder 2006 zu einem Ergebnisrückgang geführt hat. Angesichts der konkreten Marktbedingungen hat das Landesarbeitsgericht deshalb zu Recht nicht auf einen Sachvortrag, der eine erfolgreiche Teilnahme an Vergabeverfahren jedenfalls zu einem Teil wahrscheinlich macht, verzichtet.

29

e) Das Landesarbeitsgericht hat alle maßgeblichen Umstände ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze berücksichtigt. Mangels ausreichender greifbarer Anknüpfungstatsachen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht, obwohl es die Möglichkeit der Schadensverursachung durch das unlautere Verhalten der Beklagten gesehen hat, auch einen Mindestschaden nicht geschätzt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass eine Schätzung „völlig in der Luft hängen“ würde und damit willkürlich wäre. Ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen ist das Gericht nicht verpflichtet, einen (Mindest-)Schaden zu schätzen (BGH 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - Rn. 15, NJW 2007, 1806). Ein entgangener Gewinn kann nach § 252 BGB iVm. § 287 ZPO unter Vornahme von Abschlägen nur geschätzt werden, wenn das Tatsachengericht angesichts der jeweiligen Marktsituation eine kausale Schadensverursachung nach § 287 ZPO für wahrscheinlich halten kann (zur Vornahme von Abschlägen bei einer Schätzung: vgl. BGH 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - zu II 2 b bb der Gründe, NJW 2001, 1640).

30

f) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die Schätzung eines (Mindest-)Schadens auf Grundlage eines Verlustes an Unternehmenswert durch Abfluss von Humankapital abgelehnt. Unabhängig von methodischen Fragen der Bewertung eines nicht börsennotierten Unternehmens im Hinblick auf dessen Personalstamm scheitert ein Ersatz dieses Schadens daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bemessung der Schadenshöhe, im Regelfall der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH 18. April 2002 - IX ZR 72/99 - zu C I 3 b der Gründe, BGHZ 150, 319), der Personalabfluss ausweislich des Lageberichts 2005 bereits kompensiert war. Es liegt zudem nahe, dass ein möglicher, aus dem Verlust an Know-how abgeleiteter Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten eingetreten wäre, weil die Führungskräfte auch bei lauterer Abwerbung die Klägerin verlassen hätten.

31

g) Da das Landesarbeitsgericht zu Recht vom Fehlen greifbarer Anknüpfungstatsachen für einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den negativen Betriebsergebnissen ausgegangen ist, war es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, steht nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ermessen des Gerichts. Ermessensfehler oder ein Willkürverstoß sind nicht zu erkennen.

32

III. Im Hinblick auf das erfolglos gebliebene Rechtsmittel hat die Klägerin die Kosten der Revision und der Streithelfer zu 1., zu 2. und zu 3. zu tragen, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    Stefan Fluri    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 303/01 Verkündet am:
22. April 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verabschiedungsschreiben
Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter
Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben
an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis
verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er
direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer
) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen
Wettbewerber hinweist.
BGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 303/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu Ziffer II) sowie auf Schadensersatzleistung (Klageantrag zu Ziffer III) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Lohnsteuerhilfevereine und unterhalten beide in N. Beratungsstellen. Der Beklagte zu 2 war seit 1991 in der Beratungsstelle des Klägers als Steuersachbearbeiter angestellt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis am 30. November 1998 fristgerecht zum 31. Dezember 1998. Am 19. Dezember 1998 verabschiedete er sich mit dem nachstehend wiedergegebenen Schreiben von den damals durch ihn betreuten Mitgliedern des Klägers:
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, nachdem der Senat die weitergehende Revision des in beiden Vorinstanzen unterlegenen Klägers teilweise nicht angenommen hat, noch dessen Anträge,
es dem Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mitglieder des Klägers durch ehemalige Mitarbeiter des Klägers unter Nennung des Vor- und Zunamens, der Adresse und Telefonnummer des Mitarbeiters unter Verwendung des Briefpapiers des Klägers anzuschreiben und/oder anschreiben zu lassen, insbesondere wie mit dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 geschehen; die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Nennung von Vor- und Zunamen und der Adresse mitzuteilen, welche Mitglieder des Klägers der Beklagte zu 2 mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1998 angeschrieben hat, die 1998, 1999 und 2000 beim Beklagten zu 1 als Mitglieder eingetreten sind; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag, dessen Höhe nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmen ist, mindestens jedoch 100.000 DM zuzüglich Zinsen seit Klagezustellung an den Kläger zu bezahlen. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, der Beklagte zu 2 habe zusammen mit seinem späteren Arbeitgeber, dem Beklagten zu 1, im Oktober und November 1998 ein Modell zur systematischen Abwerbung von Mitgliedern des Klägers entwickelt. Der Beklagte zu 2 sollte danach im Anschluß an die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den bislang von ihm betreuten Mitgliedern des Klägers in einem Rundschreiben auf einem Briefpapier des Klägers unter Angabe seiner Privatanschrift und seiner privaten Telefonnummer sein Ausscheiden mitteilen. Der Schaden des Klägers durch den infolge des Schreibens des Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 eingetretenen Verlust von Mitgliedsbeiträgen habe allein im Jahr 2000 50.730 DM betragen.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllen die im Unterlassungsantrag aufgeführten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 1 UWG nicht. Aus der Sicht der Empfänger sei der Kläger auch dann Absender des Schreibens vom 19. Dezember 1998 gewesen, wenn seine Versendung zwischen den beiden Beklagten abgesprochen gewesen sei. Damit fehle es, wenn man den Vortrag des Klägers zu der zwischen den Beklagten im Oktober und November 1998 getroffenen Vereinbarung als richtig unterstelle, zwar nicht an der für eine Störerhaftung des Beklagten zu 1 erforderlichen Wiederholungsgefahr. Das Versenden des Rundschreibens sei aber nicht als wettbewerbswidriges Abwerben von Mitgliedern des Klägers zu werten. Das Schreiben fordere nicht dazu auf, die Mitgliedschaft beim Kläger zu beenden und in Zukunft mit dem Beklagten zu 2 oder dessen neuem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. Der Umstand, daß der Beklagte zu 2 das Briefpapier des Klägers verwendet habe und seinerzeit noch bei diesem angestellt gewesen sei, sei unerheblich. Ebensowenig führe die Angabe der privaten Anschrift und Telefonnummer des Beklagten zu 2 in dem Schreiben zu einer unzulässigen Abwerbung von Mitgliedern des Klägers. Die Angaben in dem Schreiben signalisierten dem Empfänger weder, daß er sich mit dem Beklagten zu 2 nach dessen Ausscheiden beim Kläger in Verbindung setzen solle, um zu erfahren, ob und wie sich dieser weiter betätige, noch erst recht, daß der Empfänger den Kläger verlassen solle.
Der Kläger könne den Unterlassungsanspruch auch nicht auf den bestrittenen Sachvortrag stützen, der Beklagte zu 2 habe die Namen und Adressen der Empfänger des Schreibens unter Verletzung seiner Pflichten als Mitarbeiter aus dem Rechner des Klägers übernommen. Zum einen komme dieser Gesichtspunkt im Unterlassungsantrag nicht zum Ausdruck, und zum anderen ha-
be der Beklagte zu 2 im Rahmen seines Aufgabenkreises gehandelt, wenn er sich der Üblichkeit entsprechend namens des Klägers von dessen durch ihn betreuten Mitgliedern verabschiedet habe. Die Annahme des Klägers, die Verwendung seines Briefpapiers erwecke bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angeschriebenen Mitglieder den Eindruck, der Beklagte zu 2 scheide beim Kläger im Einvernehmen aus, liege ebenso fern wie diejenige, der Beklagte zu 2 habe in dem Schreiben eine persönliche Steuerberatungsbefugnis in Anspruch genommen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern im ersteren Fall ein solcher falscher Eindruck Mitglieder des Klägers dazu hätte veranlassen können, sich einem Konkurrenzunternehmen zuzuwenden, und wäre im letzteren Fall allenfalls ein - nicht streitgegenständlicher - Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG gegenüber dem Beklagten zu 2 gegeben. Fehl gehe schließlich der Hinweis des Klägers, Lohnsteuerhilfevereinen sei es gemäß § 6 der inzwischen aufgehobenen Werbeverordnung zum Steuerberatungsgesetz verwehrt, unter Nennung der Namen von Mitarbeitern zu werben.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966, 263, 264 - Bau-Chemie; Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 - Stubenhändler; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz). Das Bestimmen zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst
dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung ; BGHZ 110, 156, 170 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz).
2. Das Versenden des beanstandeten Rundschreibens durch den Beklagten zu 2 ist wettbewerbswidrig. Bei der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Absprache der beiden Beklagten kann ein wettbewerbswidriges Verhalten auch des Beklagten zu 1 nicht verneint werden.

a) Das vom Beklagten zu 2 an die von ihm betreuten Mitglieder des Klägers versandte Schreiben vom 19. Dezember 1998 zielte auf deren Abwerbung. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben erschöpfe sich in einer höflichen Verabschiedung, kann nicht zugestimmt werden. Gegen diese beschränkte Sicht spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnummer des Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der Beklagte zu 2 in dem Schreiben für das "bisherige ... Vertrauen" bedankt. Diese Formulierung sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Beklagten zu 2 auch nach dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des Klägers liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch wen deren weitere steuerliche Beratung beim Kläger erfolgen würde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom 19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom Beklagten zu 2 seinerzeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem beraten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden.
Der Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i.S. des § 1 UWG, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte, noch in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu § 60 HGB = BB 1970, 1095; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 601; Großkomm.HGB/Konzen/Weber, 4. Aufl., § 60 Rdn. 17). Das galt zumal im Hinblick darauf, daß er als - teilweise langjähriger - steuerlicher Betreuer der Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger immerhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen mußte (vgl. Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 240). Die Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu 2 folgt zudem daraus, daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweckwidrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte.

b) Der Beklagte zu 1 hätte danach mit der im Oktober und November 1998 mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Vereinbarung, von deren Vorliegen das Berufungsgericht zugunsten des Klägers ausgegangen ist, unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung, zumindest aber der (psychischen) Beihilfe zu dem von dem Beklagten zu 2 begangenen Verstoß wettbewerbswidrig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1956 - I ZR 57/54, GRUR 1956, 273, 274 f. - Drahtverschluß ; Urt. v. 20.5.1960 - I ZR 93/59, GRUR 1960, 558, 559 - Eintritt in Kundenbestellung ; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 227).
3. Die Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2 wie auch des Beklagten zu 1 - die behauptete Abrede unterstellt - folgt aus § 1 UWG. Die beiden Beklagten sind danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger durch den infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten bewirkten Wegfall von Mitgliedsbeiträgen entstanden ist. Der Umstand, daß ein Störer vom Betroffenen zwar auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor), steht der Haftung des Beklagten zu 1 nicht entgegen. Denn dieser betätigte sich, soweit er die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2 geschlossen hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich als - ohne eigene Wettbewerbsabsicht handelnder - Störer, sondern, wie vorstehend unter 2. b) dargestellt, als Teilnehmer an einer i.S. des § 1 UWG wettbewerbswidrigen Verhaltensweise.
4. Zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche benötigt der Kläger zudem die Auskunft, welche der bei ihm ausgetretenen 256 Mitglieder, die in der Anlage K 11 aufgeführt sind, als Adressaten des Schreibens vom 19. Dezember 1998 im zeitlichen Zusammenhang mit diesem beim Beklagten zu 1 eingetreten sind. Denn damit wäre es dem Kläger möglich, den Nachweis eines durch das Schreiben verursachten Schadens zu führen, ohne daß die Beklagten hierdurch ihrerseits in unzumutbarer Weise belastet werden.
III. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand haben ; es war deshalb aufzuheben. Da die Entscheidung des Rechtsstreits weitergehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zunächst zu prüfen haben, ob die Beklagten im Oktober und November 1998 die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Abwerbung seiner Mitglieder getroffen haben. Sollte sich dieses ergeben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Sollte sich das Unterlassungsbegehren danach als grundsätzlich begründet darstellen, käme, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, eine Verurteilung des Beklagten zu 1 allein wegen des "Anschreibenlassens" von Mitgliedern des Klägers in Betracht. Bei der Fassung des Verbotsausspruchs wäre zudem zu berücksichtigen, daß dem Beklagten zu 1 nicht - entsprechend dem im Berufungsverfahren anders als in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag - das Anschreibenlassen von Mitgliedern des Klägers durch einen früheren Mitarbeiter, sondern dasjenige durch einen (seinerzeit dort noch) aktiven Mitarbeiter als wettbewerbswidrig anzulasten wäre (vgl. zu vorstehend II. 2. b)). Die zur Ermöglichung der Bezifferung des dem Kläger entstandenen Schadens gegebenenfalls bestehende Auskunftspflicht der Beklagten beschränkte sich auf diejenigen in der Anlage K 11 aufgeführten ehemaligen Mitglieder des Klägers, die beim Beklagten zu 1 im
zeitlichen Zusammenhang mit der etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweise der Beklagten eingetreten sind (vgl. zu vorstehend II. 4.). Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte jedoch auch bei den beim Beklagten zu 1 erst im Jahr 2000 eingetretenen ehemaligen Mitgliedern des Klägers insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bei diesen im Jahr 1999 kein Bedarf für eine steuerliche Beratung bestanden hatte.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

1. Die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Juli 2011 - 10 Sa 1781/10 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29. Juni 2010 - 1 Ca 2998/09 - zurückgewiesen hat.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten.

2

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen. Die 1967 geborene Klägerin war - unter Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten - seit 1991 bei ihr beschäftigt. Zuletzt war sie im Getränkemarkt des Einkaufsmarkts G tätig. Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung erzielte sie einen monatlichen Bruttoverdienst iHv. 1.406,92 Euro. In dem Markt beschäftigt die Beklagte insgesamt weit mehr als zehn Arbeitnehmer, für die ein 7-köpfiger Betriebsrat errichtet ist.

3

In dem Getränkemarkt waren drei Kassen eingerichtet. Über eine Kasse erfolgte die Leergutannahme. Soweit sie nicht zu besetzen waren, wurde den Kassen der Geräteeinsatz mit dem Wechselgeld entnommen. Ursprünglich wurden die Einsätze im zentralen Kassenbüro des Einkaufsmarkts aufbewahrt. Das brachte es mit sich, dass die Kassenmitarbeiter des Getränkemarkts den Einsatz bei Dienstantritt im Kassenbüro abholen und nach Dienstschluss dorthin zurückbringen mussten. Im Kassenbüro erhielten sie auch das Wechselgeld. Diese Gänge entfielen ab Mitte August 2009, nachdem die Beklagte im Getränkemarkt einen Tresor für die Aufbewahrung der Einsätze und des Wechselgelds hatte installieren lassen.

4

Der Umgang mit Geld war für alle Märkte in sog. Kassenanweisungen geregelt. Deren Erhalt hatte die Klägerin mit ihrer Unterschrift bestätigt. Nach den zuletzt gültigen Regelungen war es Kassenmitarbeitern untersagt, Bargeld in der Dienstkleidung oder im Schubfach des Kassentischs aufzubewahren, Geld aus der Kasse zu entnehmen oder es sich leihweise selbst oder anderen zur Verfügung zu stellen. Geld durfte weder zwischen den Kassenkräften untereinander gewechselt noch nach Geschäftsschluss in den Schubfächern der Kassen aufbewahrt werden. Die Herausgabe zusätzlichen Wechselgelds hatte durch die Marktleitung zu erfolgen. Geldwechselgeschäfte mit Kunden waren untersagt. Geld, das von Kunden liegengelassen wurde, war unmittelbar der Marktleitung auszuhändigen; anschließend sollte es im Büro/Tresor deponiert werden. Im August 2009 erließ die Beklagte zusätzlich eine „Ablaufbeschreibung Kassenbüro“. Danach sollten „Kassierdifferenzen“ täglich dem Geschäftsleiter gemeldet werden. „Fundgeld“ sollte einmal monatlich „in die 99-er Kasse eingezahlt“, „Klüngelgeld“ einmal pro Woche „auf WGR 700“ gebucht werden.

5

Im Getränkemarkt war seit jeher eine Videokamera installiert. Darüber waren die Mitarbeiter in Kenntnis gesetzt worden. Die Kamera ermöglichte die Überwachung des Kassenbereichs sowie der Ein- und Ausgänge. Die eigentlichen Kassiervorgänge wurden nicht erfasst.

6

Zur Mitte des Jahres 2009 stellte die Beklagte anlässlich einer Revision fest, dass in der ersten Jahreshälfte Leergutdifferenzen iHv. mehr als 7.000,00 Euro aufgetreten waren. Nachdem Kontrollen des Lagerbestands und des Warenausgangs keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben hatten, vermutete sie deren Ursache im Kassenbereich. Sie ging von der Möglichkeit aus, dass dort ohne Entgegennahme von Leergut „falsche“ Bons gedruckt und entsprechende Gelder der Kasse entnommen würden. Am 7. Juli 2009 vereinbarte sie mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats für die Dauer von vier Wochen die Durchführung einer verdeckten Videoüberwachung des Kassenbereichs. Sie beauftragte eine Fachfirma, die in der Zeit vom 13. Juli bis 3. August 2009 die Kassenvorgänge mittels Videokamera aufzeichnete. Die der Firma gleichfalls übertragene Auswertung der Aufzeichnungen einschließlich der Erstellung eines Zusammenschnitts und einer Dokumentation war am 3. September 2009 abgeschlossen. Aus den Aufzeichnungen ging hervor, dass sich unter der Leergutkasse des Getränkemarkts ein Plastikbehälter befand, in dem Geld aufbewahrt wurde. Außerdem war zu erkennen, dass die Klägerin am 16. Juli 2009 gegen 8:45 Uhr, am 22. Juli 2009 gegen 16:13 Uhr und am 23. Juli 2009 gegen 18:34 Uhr diesem Behältnis Geld entnahm und in ihre Hosentasche steckte. Die Vorgänge als solche sind unstreitig.

7

Am 14. August 2009 hatte die Beklagte der Klägerin wegen eines Verhaltens vom 11. Juli 2009 eine Abmahnung erteilt. An diesem Tag hatte die Klägerin nach Dienstschluss Wechselgeld iHv. 300,00 Euro mit nach Hause genommen, statt es weisungsgemäß im Kassenbüro abzugeben. Die Klägerin hatte sich in einem noch am selben Abend geführten Telefonat auf ein Versehen berufen und das Geld am 12. Juli 2009 bei der Beklagten abgeliefert.

8

Noch am 3. September 2009 führte die Beklagte im Getränkemarkt eine Kontrolle des Kassenbereichs durch; der dort vorgefundene Plastikbehälter enthielt Münzen im Wert von 12,35 Euro. Am 4. September 2009 hörte sie die Klägerin zur Existenz dieser sog. Klüngelgeld-Kasse an und konfrontierte sie mit dem Vorwurf, hieraus Geld für eigene Zwecke entnommen zu haben. Mit Schreiben vom 8. September 2009 bat sie den Betriebsrat um Stellungnahme zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung wegen des Verdachts der Untreue und Unterschlagung. Mit Schreiben vom 11. September 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien „fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2010“.

9

Die Klägerin hat mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage geltend gemacht, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 BGB liege nicht vor. Eine ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. „Klüngelgeld-Kassen“ existierten in sämtlichen Bereichen des Einkaufsmarkts. Sie dienten dazu, Wechselgeld aufzubewahren, das Kunden partout nicht hätten mitnehmen wollen. Sie selbst habe Geld, das sie dieser Kasse entnommen habe, dafür verwendet - wie in vergleichbaren Fällen andere Kassenkräfte auch -, morgens einen Einkaufswagen auszulösen, um damit zugleich mehrere im Getränkemarkt benötigte Kasseneinsätze zu transportieren. Teilweise habe sie dafür zunächst ein eigenes Geldstück benutzt und dies später über die „Klüngelgeld-Kasse“ ausgeglichen. Teilweise sei Kleingeld aus dieser Kasse gegen Geld im Kasseneinsatz getauscht worden, um nicht noch kurz vor Kassenschluss eine neue Wechselgeldrolle öffnen zu müssen. Ihr Verhalten rechtfertige keine Kündigung. Die Zusammenschnitte der Videoaufnahmen, die ohnehin einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, böten keinen tauglichen Beweis dafür, dass sie sich Geld aus der fraglichen Kasse rechtswidrig zugeeignet habe. Überdies sei die Betriebsratsanhörung fehlerhaft. Die Klägerin hat Lohnforderungen für die Zeit von September 2009 bis einschließlich Mai 2010 erhoben.

10

Sie hat - soweit noch von Interesse - beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 11. September 2009 nicht aufgelöst worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.506,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diversen Teilbeträgen seit unterschiedlichen Zeitpunkten zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Warengutschein über 275,00 Euro auszustellen und auszuhändigen;

5. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht, die Klägerin habe ihre Vertragspflichten schon durch das unerlaubte Führen einer „schwarzen Kasse“ erheblich verletzt. Darüber hinaus habe sie der fraglichen Kasse Geld in der offenkundigen Absicht entnommen, es für sich zu behalten. Zumindest sei sie einer solchen Tat dringend verdächtig. Die Klägerin habe sich - wie aus den Videoaufnahmen ersichtlich - vor jeder Geldentnahme vergewissert, dass ihr niemand zusehe. Dessen habe es bei redlichem Vorgehen nicht bedurft. Ihre Einlassung, sie habe Geldstücke für den Transport der Kasseneinsätze benötigt, stelle eine Schutzbehauptung dar. Für entsprechende Zwecke habe ein Einkaufswagen bereitgestanden, der nicht eigens habe ausgelöst werden müssen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Videomaterial nicht, dass die Klägerin mitgeführte Geldstücke je in die „Klüngelgeld-Kasse“ zurückgelegt habe. Die Videoaufzeichnungen seien rechtlich verwertbar. Im Zeitpunkt der Beobachtung habe ein hinreichend eingegrenzter Verdacht dahingehend bestanden, dass Leergutdifferenzen durch Unregelmäßigkeiten im Kassenbereich des Getränkemarkts entstünden. Mildere Mittel zur Aufklärung des Verdachts hätten nicht zur Verfügung gestanden.

12

Das Arbeitsgericht hat die Videoaufzeichnungen zu Beweiszwecken in Augenschein genommen und die Klage - soweit noch von Interesse - in vollem Umfang abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme auf die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung erkannt. Zudem hat es die Beklagte zur Zahlung von Vergütung nebst Zinsen für die Zeit bis zum 31. März 2010 und zur Aushändigung eines Warengutscheins verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren hinsichtlich der ordentlichen Kündigung und davon abhängiger Ansprüche weiter. Mit ihrer Anschlussrevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

13

Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. Die außerordentliche Kündigung vom 11. September 2009 ist unwirksam. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit dieses die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.

14

I. Die Anschlussrevision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Klägerin richtet, hat keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung vom 11. September 2009 nicht aufgelöst worden.

15

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAGE 134, 349).

16

2. Als wichtiger Grund „an sich“ geeignet sind nicht nur erhebliche Pflichtverletzungen im Sinne von nachgewiesenen Taten. Auch der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (zu den Voraussetzungen vgl. nur BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 13 mwN).

17

3. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung oder eines dahingehenden dringenden Verdachts jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349). Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, aaO). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24). Ein gegenüber der fristlosen Kündigung in diesem Sinne milderes Mittel ist ua. die ordentliche Kündigung (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 35, aaO).

18

4. Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass gegen die Klägerin ein dringender Verdacht bestand, sich mehrfach Geldstücke aus der „Klüngelgeld-Kasse“ rechtswidrig zugeeignet zu haben, und deshalb „an sich“ ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vorlag. Im Rahmen seiner Beurteilung, selbst dann sei es der Beklagten bei Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht unzumutbar gewesen, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, hat das Landesarbeitsgericht alle für und gegen dieses Ergebnis sprechenden Aspekte berücksichtigt und vertretbar gegeneinander abgewogen.

19

a) Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin zugutegehalten, dass sie durch eine beanstandungsfreie Tätigkeit über rund 18 Jahre hinweg als Verkäuferin und Kassiererin Loyalität zur Beklagten gezeigt habe. Dies hält sich - auch in Anbetracht der Abmahnung vom 14. August 2009 - im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Die Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, sie habe am 11. Juli 2009 die Ablieferung des Wechselgeldes aufgrund hohen Arbeitsanfalls schlicht vergessen, nicht entgegengetreten. Bei dem gerügten Verhalten handelt es sich mithin um einen - unbewussten - Ordnungsverstoß, der die Annahme, die Klägerin habe sich bis zu den umstrittenen Geldentnahmen aus der „Klüngelgeld-Kasse“ als vertrauenswürdig erwiesen, nicht, schon gar nicht zwingend infrage zu stellen vermochte.

20

b) Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass der Beklagten allenfalls ein geringfügiger Schaden entstanden sei. Hat der Arbeitnehmer die Integrität von Eigentum oder Vermögen seines Arbeitgebers vorsätzlich verletzt oder ist er einer solchen Tat dringend verdächtig, beeinträchtigt dies zwar die für die Durchführung der Vertragsbeziehung notwendige Vertrauensgrundlage grundsätzlich unabhängig vom Wert des betroffenen Gegenstands (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 27, BAGE 134, 349). Das schließt es aber nicht aus, bei der Gewichtung des Kündigungssachverhalts auf die Höhe eines eingetretenen Schadens Bedacht zu nehmen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 184). Die im Berufungsurteil getroffene Interessenabwägung ist - anders als die Beklagte meint - nicht deshalb zu beanstanden, weil sich in der fraglichen Kasse am 4. September 2009 Münzen im Wert von etwas mehr als zwölf Euro befanden. Unbeschadet der Frage, ob bei einem Vermögensnachteil in dieser Höhe eine „Geringfügigkeitsschwelle“ überschritten wäre, ist nicht festgestellt, dass die Klägerin im Verdacht stand, sich Geld in diesem Umfang rechtswidrig zugeeignet oder hierzu doch unmittelbar angesetzt zu haben. Im Übrigen handelte es sich bei dem Umgang mit „Klüngelgeld“ um einen Bereich am Rande der Kassentätigkeit, den die Beklagte ausweislich der im August 2009 erlassenen „Ablaufbeschreibung Kassenbüro“ offenbar selbst für nicht ausreichend geregelt hielt. Auch wenn dieser Gesichtspunkt nicht geeignet ist, das dem - unterstellten - Verdacht zugrundeliegende Verhalten zu rechtfertigen, durfte das Landesarbeitsgericht ihn zugunsten der Klägerin in seine Gesamtbetrachtung einbeziehen.

21

c) Das Landesarbeitsgericht hat die Heimlichkeit des dem Verdacht zugrundeliegenden - unterstellten - Verhaltens nicht außer Acht gelassen, wie die Beklagte gemeint hat. Es hat in ihr lediglich keinen Umstand gesehen, der im vorliegenden Fall die Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Dauer der Kündigungsfrist ausgeschlossen hätte. Das hält sich ebenso im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum wie die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem Kind.

22

II. Ob das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 11. September 2009 aufgelöst worden ist, steht noch nicht fest. Zwar geht das Landesarbeitsgericht zutreffend von einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats aus (1.). Es durfte aber nicht annehmen, die ordentliche Kündigung sei auch materiell-rechtlich als Verdachtskündigung rechtswirksam, weil sie zwar nicht den Voraussetzungen von § 626 Abs. 1 BGB, wohl aber denen des § 1 Abs. 2 KSchG genüge. Ist der Arbeitnehmer eines Verhaltens verdächtig, das, wäre es erwiesen, nicht auch eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB, sondern lediglich eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen vermöchte, ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - trotz des Verdachts - nicht unzumutbar(2.). Da das Landesarbeitsgericht die ordentliche Kündigung bereits als Verdachtskündigung für wirksam gehalten hat, hat es nicht geprüft, ob eine ordentliche Kündigung wegen erwiesener Pflichtwidrigkeiten berechtigt wäre. Dies wird es nachzuholen haben. Dabei darf es den Inhalt der Videoaufzeichnungen nicht berücksichtigen. Deren Verwertung ist prozessual unzulässig (3.).

23

1. Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fehlerhaft angewandt, ist unbegründet.

24

a) Für die Mitteilung der Kündigungsgründe iSd. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“(BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 41; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45; jeweils mwN). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt er dann nicht nach, wenn er schon aus seiner eigenen Sicht dem Betriebsrat einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt (BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 18; 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - zu B I 1 a der Gründe mwN).

25

b) Danach ist die Anhörung inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt.

26

aa) Die Beklagte hat den Betriebsrat am 8. September 2009 schriftlich von ihrer Absicht unterrichtet, das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen des „Verdachts einer Untreue und Unterschlagung“ hilfsweise auch ordentlich zu kündigen. Sie hat ihm dabei die Sozialdaten der Klägerin und die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist mitgeteilt. Außerdem hat sie den Anlass, den Zeitraum und das Ergebnis der Videoüberwachung dargestellt. Selbst wenn sich einzelne Angaben als unzutreffend herausgestellt haben sollten - etwa weil die für den 24. Juli 2009 mitgeteilte Geldentnahme tatsächlich nicht die Klägerin, sondern eine Kollegin betrifft und weder die „Speisung“ der Kasse noch die Geldentnahme vom 22. Juli 2009 in Zusammenhang mit der Entgegennahme von Leergut gestanden haben mögen - genügt die Anhörung den gesetzlichen Anforderungen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine bewusst unrichtige oder irreführende Unterrichtung des Betriebsrats vor. Beruhen die falschen Angaben auf einer Verwechslung von Daten oder fehlerhaften Deutung von Äußerungen der Klägerin im Anhörungsgespräch vom 4. September 2009, ist dies im Rahmen von § 102 Abs. 1 BetrVG unschädlich. Entscheidend ist, dass dem Betriebsrat der Kern des Kündigungsvorwurfs zutreffend mitgeteilt wurde. Maßgebend für den Kündigungsentschluss der Beklagten war, dass die Klägerin entgegen eindeutigen Vorgaben Geld, das entweder ihr - der Beklagten - oder ihren Kunden zustand, in einem Plastikbehälter neben der Kasse im Getränkemarkt aufbewahrte, und der damit in Zusammenhang stehende Verdacht, aus diesem Behälter gelegentlich Geld für eigene Zwecke entnommen zu haben. Darauf, ob die Klägerin dies zweimal oder dreimal tat, kam es der Beklagten nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob die Geldentnahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bedienung eines Kunden stand.

27

bb) Die Beklagte brauchte den Betriebsrat nicht darüber zu unterrichten, dass die Überwachung mittels Videokamera - wie die Klägerin gemeint hat - unrechtmäßig war. Davon ging sie subjektiv nicht aus. Soweit die Klägerin nähere Angaben zur Interessenabwägung vermisst, ist dies ohne rechtlichen Belang. Die Anhörung zu ihrer Absicht, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu kündigen, impliziert die von der Beklagten zu ihren - der Klägerin - Lasten getroffene Abwägung. Eine nähere Begründung war vor dem Hintergrund des Grundsatzes der subjektiven Determinierung nicht erforderlich. Die Klägerin übersieht, dass die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht so weit reicht wie seine Darlegungslast im Prozess(vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 45; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 19 mwN).

28

cc) Den Feststellungen im Berufungsurteil zufolge hat der Betriebsrat am 10. September 2009 erklärt, er habe die Kündigungsabsicht zur Kenntnis genommen. Das Landesarbeitsgericht hat darin fehlerfrei eine abschließende Stellungnahme erblickt, die es der Beklagten betriebsverfassungsrechtlich ermöglichte, die ordentliche Kündigung am 11. September 2009 zu erklären.

29

2. Dagegen trägt die Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht die ordentliche Kündigung vom 11. September 2009 auch materiell-rechtlich für wirksam angesehen hat, seine Würdigung nicht.

30

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin komme zwar nicht als Verursacherin der Leergutdifferenzen in Betracht. Sie stehe aber im dringenden Verdacht, sich fremdes Geld aus der „Klüngelgeld-Kasse“ rechtswidrig zugeeignet zu haben. Am 16. Juli und am 22. Juli 2009 habe sie einzelne daraus entnommene Geldstücke in ihre Hosentasche gesteckt. Durch die in Augenschein genommenen Videosequenzen sei bewiesen, dass sie sich bei diesen Handlungen jeweils „versichernd“ in mehrere Richtungen umgesehen habe. Damit habe sie sicherstellen wollen, nicht beobachtet zu werden. Das heimliche Vorgehen spreche für eine Zueignungsabsicht. Zugleich widerlege es ihre Einlassung, die Geldstücke für das Auslösen eines Einkaufswagens benötigt zu haben. Erhärtet werde der Verdacht auf eine Zueignungsabsicht dadurch, dass die Klägerin am 23. Juli 2009 gegen 18:34 Uhr der fraglichen Kasse mehrere Geldstücke entnommen und gegen Geld aus der Scannerkasse „getauscht“ habe. Überdies sei die Höhe des am 3. September 2009 in dem fraglichen Behälter vorgefundenen Geldbetrags nicht mit dem nur gelegentlichen Auslösen eines Einkaufswagens zu erklären. Gestützt auf diese tatsächlichen Umstände ist das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangt, die Kündigung vom 11. September 2009 sei „durch Gründe, die im Verhalten der Klägerin liegen, bedingt“. Das Vertrauen der Beklagten in die Zuverlässigkeit der Klägerin sei „durch die erwiesenen Verdachtsmomente“ irreparabel erschüttert. Die ordentliche Kündigung sei deshalb als gegenüber der außerordentlichen Kündigung milderes Mittel sozial gerechtfertigt.

31

b) Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 11. September 2009 erkennbar als die einer Verdachtskündigung bejaht. Als solche genügt sie den gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht. Zwar kann eine Verdachtskündigung vom Arbeitgeber auch als ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist erklärt werden und muss nicht notwendig eine außerordentliche Kündigung sein. Sie unterliegt in diesem Fall jedoch keinen geringeren materiell-rechtlichen Anforderungen.

32

aa) Eine Verdachtskündigung ist auch als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (vgl. BAG 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 22; Krause in vHH/L 15. Aufl. § 1 Rn. 470; Löwisch in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 1 Rn. 276). Dies gilt zum einen für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als solchen. In dieser Hinsicht bestehen keine Unterschiede zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung. Für beide Kündigungsarten muss der Verdacht gleichermaßen erdrückend sein (vorausgesetzt in BAG 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 - Rn. 42; Bader/Bram-Bram KSchG § 1 Rn. 251). Dies gilt zum anderen für die inhaltliche Bewertung des fraglichen Verhaltens und die Interessenabwägung. Auch im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG müssen sie zu dem Ergebnis führen, dass das Verhalten, dessen der Arbeitnehmer verdächtig ist, - wäre es erwiesen - sogar eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Kündigung schon durch den bloßen Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens iSv. § 1 Abs. 2 KSchG „bedingt“.

33

bb) Angesichts der jeweils aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden, gegensätzlichen Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien bedarf das Rechtsinstitut der Verdachtskündigung der besonderen verfassungsrechtlichen Legitimation. Sie beruht auf der Erwägung, dass dem Arbeitgeber von der Rechtsordnung die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses unter dem dringenden Verdacht auf ein Verhalten des Arbeitnehmers, das ihn zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde, nicht zugemutet werden kann. Besteht dagegen der Verdacht auf das Vorliegen eines solchen Grundes nicht, weil selbst erwiesenes Fehlverhalten des Arbeitnehmers die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen könnte, überwiegt bei der Güterabwägung im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers. In einem solchen Fall nimmt die Rechtsordnung das Risiko, einen „Unschuldigen“ zu treffen, nicht in Kauf.

34

cc) Ist der Arbeitnehmer eines Verhaltens verdächtig, dass selbst als erwiesenes nur eine ordentliche Kündigung zu stützen vermöchte, ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses deshalb trotz des entsprechenden Verdachts zuzumuten. Weder liegt ein Grund im Verhalten des Arbeitnehmers, noch liegt ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vor, der die Kündigung „bedingen“ könnte. Ein pflichtwidriges Verhalten ist - wie stets bei der Verdachtskündigung - nicht erwiesen und der bloße Verdacht auf ein lediglich die ordentliche Kündigung rechtfertigendes Verhalten führt nicht zu einem Eignungsmangel.

35

c) Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB angenommen, dass das Verhalten, dessen die Klägerin verdächtig ist, eine außerordentliche Kündigung nicht zu stützen vermöchte. Diese Würdigung hält, wie dargelegt, der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Damit steht zugleich fest, dass eine Verdachtskündigung auch als ordentliche Kündigung nicht in Betracht kommt.

36

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil die ordentliche Kündigung vom 11. September 2009 zwar nicht als Verdachts-, aber doch als sog. Tatkündigung wirksam wäre. Als solche ist sie nicht schon auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Klägerin sozial gerechtfertigt. Um dies auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten beurteilen zu können, fehlt es an Feststellungen und deren Würdigung durch das Landesarbeitsgericht. Diese sind nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Beklagte auf eine erwiesene Pflichtverletzung als Kündigungsgrund prozessual nicht berufen hat und der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung unter diesem Aspekt überdies § 102 Abs. 1 BetrVG entgegenstünde.

37

a) Das Vorbringen der Klägerin selbst trägt die Kündigung nicht. Die Klägerin hat sich für die Existenz der „Klüngelgeld-Kasse“ auf eine in verschiedenen Abteilungen des Betriebs geübte Praxis und überdies darauf berufen, diese sei der Beklagten - zumindest rudimentär - bekannt gewesen. Trifft dies zu, liegt in dem Vorhalten der fraglichen Kasse für sich genommen kein Verhalten, das die Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung rechtfertigen könnte. Dass die Klägerin, wie sie einräumt, dieser Kasse gelegentlich einzelne Geldstücke entnommen und außerdem darin enthaltene Münzen gegen im Kasseneinsatz befindliche Geldstücke gewechselt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass sie Geldstücke an sich genommen habe, um sich diese rechtswidrig zuzueignen, hat die Klägerin stets in Abrede gestellt.

38

b) Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Auch wenn die Beklagte neben dem Führen der „Klüngelgeld-Kasse“ als solchem nur den Verdacht auf die rechtswidrige Zueignung von Geldstücken als Kündigungsgrund in den Prozess eingeführt hat, ist das Landesarbeitsgericht nicht gehindert, aufgrund der objektiven Verdachtsumstände ggf. zu der Überzeugung zu gelangen, der Verdacht habe sich in der Weise bestätigt, dass die fragliche Pflichtwidrigkeit nachgewiesen sei.

39

aa) Das Landesarbeitsgericht würde auf diese Weise nicht etwa Vortrag berücksichtigen, den die Beklagte nicht gehalten hätte. Der Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens stellt zwar gegenüber dem Tatvorwurf einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (st. Rspr., BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 55 mwN, BAGE 131, 155). Beide Gründe stehen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Wird die Kündigung mit dem Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens begründet, steht indessen zur Überzeugung des Gerichts die Pflichtwidrigkeit tatsächlich fest, lässt dies die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung unberührt. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt, wie er sich dem Gericht nach Parteivorbringen und ggf. Beweisaufnahme darstellt. Ergibt sich daraus nach tatrichterlicher Würdigung das Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit, ist das Gericht nicht gehindert, dies seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber sich während des Prozesses darauf berufen hat, er stütze die Kündigung auch auf die erwiesene Tat (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 26, BAGE 137, 54; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 23, BAGE 134, 349).

40

bb) Das Landesarbeitsgericht hat sich insoweit ersichtlich weder eine positive noch eine negative Überzeugung gebildet, weil es schon den Verdacht auf eine Zueignungsabsicht der Klägerin als Grund für die ordentliche Kündigung hat ausreichen lassen. Die Beklagte darf nach Aufhebung des für sie günstigen Berufungsurteils nicht um die prozessuale Chance gebracht werden, dass das Landesarbeitsgericht auf der Basis der Rechtsauffassung des Senats die mögliche Erwiesenheit einer Pflichtwidrigkeit der Klägerin geprüft und dabei eine für sie - die Beklagte - günstige Überzeugung gewonnen hätte.

41

c) Der Umstand, dass der Betriebsrat von der Beklagten nur zu einer beabsichtigten Verdachtskündigung gehört wurde, steht einer Wirksamkeit der Kündigung wegen eines nachgewiesenen Pflichtenverstoßes nicht notwendig entgegen. Die gerichtliche Berücksichtigung des fraglichen Geschehens als erwiesene Tat setzt allerdings voraus, dass dem Betriebsrat am 8. September 2009 sämtliche Umstände mitgeteilt worden sind, welche nicht nur den Tatverdacht, sondern zur - möglichen - Überzeugung des Landesarbeitsgerichts auch den Tatvorwurf begründen (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 24, BAGE 134, 349; 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 59 mwN, BAGE 131, 155). In diesem Fall wäre dem Normzweck des § 102 BetrVG auch durch eine Anhörung nur zur Verdachtskündigung genüge getan. Dem Betriebsrat würde dadurch nichts vorenthalten. Die Mitteilung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer solle schon und allein wegen des Verdachts einer pflichtwidrigen Handlung gekündigt werden, gibt dem Betriebsrat sogar weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden als eine Anhörung wegen einer als erwiesen behaupteten Tat (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 24, aaO; 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - zu II 1 c cc der Gründe; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 217).

42

d) Bei der Prüfung, ob die ordentliche Kündigung vom 11. September 2009 wegen erwiesener Pflichtwidrigkeiten der Klägerin sozial gerechtfertigt ist, darf das Landesarbeitsgericht seine Überzeugung nicht auf den Inhalt der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen stützen. Deren Verwertung ist prozessual unzulässig. Ob dies unmittelbar aus § 6b BDSG oder doch § 32 BDSG folgt, kann im Ergebnis offen bleiben. Ein Verwertungsverbot ergibt sich in jedem Fall aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG, die nicht durch überwiegende Beweisinteressen der Beklagten gerechtfertigt ist.

43

aa) Allerdings kennt die Zivilprozessordnung selbst für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein - ausdrückliches - prozessuales Verwendungs- bzw. Beweisverwertungsverbot. Aus § 286 ZPO iVm. Art. 103 Abs. 1 GG folgt vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen(BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 ua. - Rn. 60, BVerfGE 106, 28; BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 30 mwN). Dementsprechend bedarf es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots, das zugleich die Erhebung der angebotenen Beweise hindert, einer besonderen Legitimation und gesetzlichen Grundlage (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 37; Musielak/Foerste ZPO 10. Aufl. § 284 Rn. 23; MüKoZPO/Prütting 4. Aufl. § 284 Rn. 64).

44

bb) Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet(BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93 mwN, BVerfGE 117, 202). Dabei können sich auch aus materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben, wenn es um die Offenbarung und Verwertung von persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt sind. Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - aaO; BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 21). Dieses Recht schützt nicht allein die Privat- und Intimsphäre, sondern schützt in seiner speziellen Ausprägung als Recht am eigenen Bild auch die Befugnis eines Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen (BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 15, BAGE 127, 276). Auch wenn keine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, greift die Verwertung von personenbezogenen Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden (BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 ua. - BVerfGE 120, 378). Der Achtung dieses Rechts dient zudem Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten(EMRK) (BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 14).

45

cc) Die Bestimmungen des BDSG über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild. Sie regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe in diese Rechtspositionen zulässig sind (für das DSG NRW vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 339/11 - Rn. 16). Dies stellt § 1 BDSG ausdrücklich klar. Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des BDSG nur zulässig, wenn eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift sie erlaubt. Fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten verboten. Dieser Grundsatz des § 4 Abs. 1 BDSG prägt das deutsche Datenschutzrecht(Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 4 Rn. 3; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 4 BDSG Rn. 1; Simitis/Sokol BDSG 7. Aufl. § 4 Rn. 1).

46

(1) In diesem Sinne regelt § 6b BDSG die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Die Bestimmung gilt ua. für Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen (BT-Drucks. 14/4329, S. 38). Unerheblich ist, ob das Ziel der Beobachtung die Allgemeinheit ist oder die dort beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 36). Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Überwachung nur zulässig, wenn und soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

47

(2) Gemäß dem zum 1. September 2009 in Kraft getretenen § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Nach Abs. 1 Satz 2 der Regelung dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu deren Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

48

dd) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kassen des Getränkemarkts vom übrigen Verkaufsraum abgegrenzt waren und die verdeckte Videoüberwachung deshalb keinen „öffentlichen Raum“ iSd. § 6b BDSG betraf(zur Problematik Simitis/Scholz BDSG 7. Aufl. § 6b Rn. 51; Bayreuther NZA 2005, 1038). Im Ergebnis kommt es darauf nicht an. Ebenso kann offen bleiben, ob § 32 BDSG auf Überwachungen Anwendung findet, die vor seinem Inkrafttreten bereits beendet waren, und wie der Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu dem des § 6b BDSG abzugrenzen ist(dazu ErfK/Franzen 13. Aufl. § 6b BDSG Rn. 2; Simitis/Scholz aaO; Bayreuther DB 2012, 2222). Schließlich kann dahinstehen, ob Videoaufzeichnungen, die nicht von den Erlaubnistatbeständen des BDSG gedeckt sind, ohne Weiteres einem prozessualen Beweisverwertungsverbot unterliegen oder ob es für ein solches Verbot einer weitergehenden Abwägung der betroffenen Grundrechte bedarf, in die freilich die im Bundesdatenschutzgesetz getroffene Interessenabwägung einzubeziehen wäre (dazu Bayreuther DB 2012, 2222, 2225; Grimm/Schiefer RdA 2009, 329, 349; Lunk NZA 2009, 457; Thüsing Anm. zu BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 13). Die Verwertung des verdeckt gewonnenen Videomaterials allein für den Beweis der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich bei der - als solcher unstreitigen - Entnahme von „Klüngelgeld“ „versichernd umgeschaut“, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.

49

(1) Greift die prozessuale Verwertung eines Beweismittels in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Prozesspartei ein, überwiegt das Interesse an der Verwertung der Videoaufnahmen und der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege das Interesse am Schutz dieses Grundrechts nur dann, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzutreten. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus (BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202). Vielmehr muss sich gerade diese Art der Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt erweisen (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28; BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 29; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 36 mwN).

50

(2) Dementsprechend sind Eingriffe in das Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild durch heimliche Videoüberwachung und die Verwertung entsprechender Aufzeichnungen dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (grundlegend BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b cc der Gründe, BAGE 105, 356; 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 30 - beide Male vor Inkrafttreten des § 32 BDSG ). Der Verdacht muss sich in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern richten. Er darf sich einerseits nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden. Er muss sich andererseits nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer weiteren Einschränkung des Kreises der Verdächtigen müssen weniger einschneidende Mittel als eine verdeckte Videoüberwachung zuvor ausgeschöpft worden sein (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - aaO; 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b dd (1) der Gründe, aaO).

51

(3) Das in § 6b Abs. 2 BDSG normierte Kennzeichnungsgebot steht einer Verwertung von Daten, die aus einer verdeckten Videoüberwachung gewonnen wurden, nicht zwingend entgegen(BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 41; Bauer/Schansker NJW 2012, 3537; Thüsing Anm. zu BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 13; wohl auch Bayreuther DB 2012, 2222 ff.). Das gegenteilige Normverständnis, das zu einem absoluten, nur durch bereichsspezifische Spezialregelungen (etwa durch § 100c, § 100h StPO)eingeschränkten Verbot verdeckter Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen führte, begegnete mit Blick auf die durch Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Integritätsinteressen des Arbeitgebers verfassungsrechtlichen Bedenken.

52

(4) Die Regelung des § 32 BDSG baut auf den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf. Nach der Gesetzesbegründung sollte sie diese nicht ändern, sondern lediglich zusammenfassen (vgl. BT-Drucks. 16/13657, S. 21). Dementsprechend setzt § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG voraus, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Aufdeckung einer Straftat erforderlich ist, und verlangt insoweit eine am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte, die Interessen des Arbeitgebers und des Beschäftigten abwägende Einzelfallentscheidung. Diese muss zumindest den schon bisher geltenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer heimlichen Videoüberwachung entsprechen (Thüsing Anm. zu BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 13; Wybitul BB 2010, 2235).

53

(5) Es kann dahinstehen, ob § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG weitergehend verlangt, dass sich der Verdacht auf ein strafbares Verhalten richtet und deshalb auch der Verdacht auf schwere Pflichtverletzungen, ohne dass zugleich ihre Strafbarkeit feststünde, die Beobachtung nicht rechtfertigen könnte. Ebenso kann offenbleiben, ob die Regelung zusätzliche Anforderungen an die personelle Konkretisierung des Verdachts sowie dessen Dokumentation stellt (zweifelnd Bauer/Schansker NJW 2012, 3537, 3539; Thüsing Anm. zu BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 13). Hier fehlt es schon an der Erfüllung der bisher geltenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung und der Verwertung des daraus gewonnenen Materials. Damit liegt auch ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand nicht vor.

54

(a) Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, für die verdeckte Beobachtung des Kassenbereichs habe ein hinreichender Anlass bestanden. Zwar ist - mangels zulässiger Verfahrensrügen der Revision - davon auszugehen, dass im ersten Halbjahr 2009 im Getränkemarkt Leergutdifferenzen iHv. insgesamt 7.081,63 Euro zu verzeichnen waren. Es ist weder dargetan noch festgestellt, durch welche konkreten Maßnahmen die Beklagte ausgeschlossen haben will, dass Leergut nicht etwa aus dem Lager entwendet worden ist. Ihr Vorbringen, sie habe „keine Fehlbestände an Leergut im Lager und im Kassenbereich festgestellt“ bleibt im Allgemeinen haften. Es lässt nicht erkennen, dass sie stichprobenartige Kontrollen ausreichend oft durchgeführt hätte. Überdies macht ihr Vortrag nicht deutlich, ob vergleichbare Fehlbestände schon früher aufgetreten, ob diese ggf. als „auflaufender Posten“ in die Berechnungen des Jahres 2009 eingeflossen sind und wie Fehlbuchungen als mögliche Ursache ausgeschlossen wurden. Selbst wenn die Beklagte die Ursache der Leergutdifferenzen berechtigterweise im Kassenbereich hätte vermuten dürfen, fehlt es an Vortrag und Feststellungen dazu, weshalb die Videoüberwachung das praktisch einzig verbliebene Mittel gewesen sein soll, die Unregelmäßigkeiten aufzuklären oder doch den Verdacht in personeller Hinsicht weiter einzugrenzen. So ist nicht erkennbar, weshalb nicht stichprobenartige Überprüfungen der Menge des an der - einzigen - Leergutkasse abgegebenen Pfandguts und der jeweiligen Kassenabschlüsse zusammen mit Kontrollen der Mitarbeiter beim Verlassen des Arbeitsplatzes geeignete Maßnahmen hätten sein können.

55

(b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts berücksichtigt im Übrigen nicht ausreichend, dass der fragliche Kündigungssachverhalt der Beklagten nur „zufällig“ bekannt geworden ist. Auf seine Entdeckung war die heimliche Videoüberwachung nicht gerichtet.

56

(aa) Zwar mögen solche „Zufallsfunde“ - unbeschadet der Regelung in § 6b Abs. 3 BDSG - nicht in jedem Fall deshalb unverwertbar sein, weil sie außerhalb des Beobachtungszwecks liegen(vgl. Grimm/Schiefer RdA 2009, 329, 340; aA wohl Bergwitz NZA 2012, 353, 358). Auch bezogen auf „Zufallserkenntnisse“ muss aber das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das ist nur anzunehmen, wenn das mittels Videodokumentation zu beweisende Verhalten eine wenn nicht strafbare, so doch schwerwiegende Pflichtverletzung zum Gegenstand hat und die verdeckte Videoüberwachung nicht selbst dann noch unverhältnismäßig ist. Erreicht das in Rede stehende Verhalten diesen Erheblichkeitsgrad nicht, muss die Verwertung des Videomaterials unterbleiben.

57

(bb) So liegt es hier. Zwischen den Parteien ist die Existenz der „Klüngelgeld-Kasse“ ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Klägerin daraus gelegentlich kleinere Geldstücke entnommen hat. Die Beweisaufnahme durch Augenschein sollte allein dem Nachweis dienen, dass sich die Klägerin bei der Geldentnahme „versichernd umgesehen“ hat und deshalb vermutlich Zueignungsabsicht besaß. Das rechtfertigt keine Verwertung der heimlichen Videoaufzeichnungen. Zum einen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Verwertung erforderlich war, um die Einlassung der Klägerin zum Fehlen ihrer Zueignungsabsicht zu widerlegen. Zum anderen ist die heimliche Videoüberwachung zum Nachweis der Absicht, sich einige Münzen im Wert von Centbeträgen zuzueignen, schlechthin unverhältnismäßig.

58

(cc) Es erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen einer nochmaligen Beweiswürdigung auch ohne Berücksichtigung des Inhalts der Videoaufzeichnungen zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe das fragliche Geld aus der „Klüngelgeld-Kasse“ entnommen, um es für sich zu behalten. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, für das Auslösen eines Einkaufswagens mit Hilfe von „Klüngelgeld“ habe keinerlei dienstliches Bedürfnis bestanden. Zum Zweck des Transports der Kasseneinsätze sei stets ein frei zugänglicher Wagen bereitgestellt worden.

59

III. Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche, die von der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung abhängen. Wegen der der Klägerin für die Zeit bis zum 31. März 2010 zugesprochenen Vergütungsansprüche hat die Entscheidung dagegen Bestand. Die gegen sie gerichtete Anschlussrevision der Beklagten bleibt auch insoweit ohne Erfolg.

60

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbestanden. Der für diese Zeit geltend gemachte Vergütungsanspruch folgt aus § 615 Satz 1 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 5 KSchG iVm. § 11 Nr. 3 KSchG. Er ist der Höhe nach ebenso unstreitig wie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Warengutscheins.

61

2. Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 291 BGB. Sowohl der betreffende Antrag der Klägerin als auch der Tenor des Berufungsurteils sind dahin auszulegen, dass - im Hinblick auf den gesetzlichen Anspruchsübergang - Zinsen nur aus den jeweiligen Bruttobeträgen abzüglich des für den jeweiligen Monat in Anrechnung gebrachten Arbeitslosengelds verlangt bzw. geschuldet sind.

62

IV. Die Zurückverweisung erfasst ferner die Anträge auf vorläufige Weiterbeschäftigung und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Beide Anträge verfolgt die Klägerin nur für den Fall des Obsiegens mit ihrem Feststellungsbegehren.

        

    Kreft    

        

    Rinck    

        

    Berger    

        

        

        

    B. Schipp    

        

    Söller    

                 

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 69/99 Verkündet am:
16. Januar 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1999 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die mit der Widerklage verfolgten Ersatzansprüche der Beklagten, die sie zum einen auf Ausgaben zur
Wiederherstellung einer Mauer, die im Zuge von durch den Kläger ausgeführten Arbeiten beschädigt wurde, und im übrigen auf Wasserschäden an Filmen stützt.
Ende 1989/Anfang 1990 führte der Kläger, ein Klempner, im Auftrag der Beklagten in von dieser angemieteten Räumen verschiedene Arbeiten an Wasserleitungen aus, die u.a. auch die Verlegung einer Warmwasserleitung in die zu den Räumen gehörende Küche umfaßten. Im Zuge dieser Arbeiten wurde u.a. eine Wand beschädigt, die die Beklagte später durch einen Maurer wiederherstellen ließ. Hierfür wandte sie Kosten in Höhe von insgesamt 480,-- DM auf, deren Ersatz sie von dem Kläger verlangt.
Im Zuge der Verlegung der Warmwasserleitung in die Küche wurden durch Mitarbeiter des Klägers u.a. zwei Löcher in den Küchenboden gebohrt, der zugleich die Decke des darunterliegenden Kellerraums bildete. Das erste, etwas von der Wand abgesetzte, diente der Feststellung der Lage der Kellerwand im Verhältnis zur entsprechenden Wand der darüberliegenden Küche. In dem zweiten wurde das Warmwasserrohr verlegt.
In dem unter der Küche liegenden Kellerraum hatte die Beklagte verschiedene , vom Vater ihrer Geschäftsführerin gedrehte und von ihr gewerblich genutzte Filme gelagert.
Nach Abschluß der Arbeiten wurde lediglich das Loch, durch welches das Warmwasserrohr geführt worden war, verschlossen, das in einiger Entfernung von der Wand zunächst gebohrte Probeloch blieb unverschlossen.
Als - wie bereits einige Monate zuvor - in der Küche ein Wasserschaden eingetreten war, gelangte das Wasser u.a. durch das von den Mitarbeitern des Klägers hinterlassene Loch in den darunterliegenden Kellerraum und beschädigte einen Teil der dort gelagerten Filme. Diese konnten nur zum Teil wiederhergestellt werden. In einigen Fällen bedurfte es des Nachdrehens zumindest einzelner Teile des jeweiligen Films. Teilweise scheiterte ein solches Nachdrehen daran, daß die jeweiligen Motive nicht mehr zur Verfügung standen.
Wegen der insoweit entstandenen Schäden hat die Beklagte von dem Kläger Ersatz in Höhe von 120.000,-- DM verlangt und für den Fall, daß dieser Betrag durch ihren Anspruch auf Ersatz der reinen Sachschäden nicht gedeckt sei, zur weiteren Auffüllung ihrer Forderung einen Ausgleichsanspruch wegen des entgangenen Gewinns herangezogen, den sie mit der infolge der Beschädigung verringerten Möglichkeit, einige Filme gewinnbringend zu verwerten, begründet hat. Diese Filme sind von ihr im einzelnen bezeichnet worden.
Das Landgericht hat die im Wege der Widerklage geltend gemachten Ersatzansprüche der Beklagten insgesamt abgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat das Berufungsgericht den Kläger in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zahlung von 43.790,51 DM nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Beklagten zur Widerklage blieb ohne Erfolg. Insoweit hat das Berufungsgericht die Ansprüche hinsichtlich der unmittelbaren Sachschäden mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte zum einen einen Teil ihres Schadens selbst tragen müsse, da sie an dessen Entstehung ein erhebliches Mitverschulden treffe, und daß zum anderen der Schaden zum Teil auch dann entstanden wäre, wenn der Kläger das Loch in der Kellerdecke ordnungsgemäß verschlossen hätte. Ansprüche auf Ersatz der
Kosten für die Maurerarbeiten und des entgangenen Gewinns seien zudem nicht hinreichend dargelegt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Ansprüche in Höhe von weiteren 70.104,80 DM weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Aufwendungen für die Wiederherstellung der im Zuge der Arbeiten des Klägers beschädigten Mauer hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB nicht vorlägen, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, daß der Kläger nach einer konkreten Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit deren Vornahme in Verzug geraten sei. Die Behauptung, der Kläger habe sie damit beauftragt, das Loch in der Mauer auf seine Kosten schließen zu lassen, habe die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen.

b) Diese Würdigung greift die Revision zu Recht an. Sie nimmt zwar die Annahme des Berufungsgerichts hin, daß die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 633 Abs. 3 BGB nicht dargelegt seien. Rechtsfehler treten
insoweit auch nicht hervor. Mit Recht rügt sie jedoch, daß das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte sei auch hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung über die Vergabe des Auftrags und zur Verteilung der damit verbundenen Kosten beweisfällig geblieben, Beweisantritte der Beklagten übergangen hat. Zutreffend weist sie darauf hin, daß sich die Beklagte zum Beweis ihrer Darstellung vom Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung nicht lediglich auf die Bekundung der Zeugen S. und M., sondern auch auf eine Parteivernehmung des Klägers bezogen hat. Den letztgenannten Beweis hat das Berufungsgericht nicht erhoben. Das wird nachzuholen sein.
2. a) Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns hat das Berufungsgericht der Beklagten deshalb abgesprochen, weil diese weder dargelegt noch nachgewiesen habe, daß die Filme, auf deren Beschädigung sie dieses Ersatzverlangen stütze, im Einwirkungsbereich des von den Mitarbeitern des Klägers hinterlassenen Loches im Boden der Küche gelagert worden seien. Die dazu gehörten Zeugen hätten zur Lagerung der Filme keine näheren Angaben machen können. Deshalb könne auch nicht festgestellt werden, daß sie so unter dem Loch gelagert worden seien, daß sie durch das über das vom Kläger bzw. seinen Mitarbeitern hinterlassene Loch in den Keller eingedrungene Wasser beschädigt werden konnten, oder ob der Schaden nach dem Lagerort auch auf andere Ursachen zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht ist dabei in tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, daß bei dem Wasserschaden Flüssigkeit auch auf anderem Wege als durch das vom Kläger zu verantwortende Loch in der Decke in den Keller hat eindringen können.

b) Auch diese Beurteilung ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Berufungsgericht ist - in anderem Zusammenhang - davon ausgegangen , daß der Kläger der Beklagten dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung wegen der eingetretenen Wasserschäden zum Ersatz verpflichtet ist. Dieser rechtliche Ansatz wird von der Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Nach dem festgestellten Sachverhalt, dem gegenüber Bedenken von der Revision nicht erhoben werden und rechtliche Bedenken auch nicht ersichtlich sind, haben der Kläger bzw. seine Mitarbeiter, für deren Verhalten er nach § 278 BGB einzustehen hat, das im Zusammenhang mit der Verlegung der Warmwasserleitung im Boden der Küche erzeugte Loch unverschlossen zurückgelassen. Darin hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht für die unmittelbaren Sachschäden zu Recht eine zur Vertragsverletzung führende Pflichtwidrigkeit gesehen, die der Kläger zu vertreten und für deren Folgen er aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung einzustehen hat.
Diese Ersatzpflicht erfaßt allerdings, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, nur solche Schäden, die auf dem pflichtwidrigen Verhalten beruhen. Diese Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist in der Regel durch denjenigen darzulegen und ggf. im Streitfall zu beweisen, der aus dieser Pflichtwidrigkeit wegen des eingetretenen Schadens Ersatzansprüche herleitet. Diese grundsätzliche Verteilung der Beweislast gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Für das Deliktsrecht wird sie durch das Gesetz in § 830 BGB in Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift dahin abgemildert, daß es des Nachweises einer Kausalität des jeweiligen Verursachungsbeitrages nicht bedarf, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Auch wenn die-
se Vorschrift wegen der Möglichkeit der Begründung einer Haftung allein durch den Anschein einer Beteiligung eng zu verstehen ist, insbesondere Zweifel an der Urheberschaft in Fällen alternativer Kausalität nicht betrifft (vgl. dazu BGHZ 72, 355, 358), enthält sie in ihrem Geltungsbereich einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch bei fraglicher Haftung heranzuziehen ist (vgl. Staudinger / Belling/Eberl-Borges, BGB, 13. Bearb., § 830 BGB Rdn. 76 m.w.N.). Die Vorschrift trägt der Beweisnot des Geschädigten Rechnung, der weder die jeweiligen Schadensquellen beherrschen noch den zu seiner Schädigung führenden Geschehensablauf im einzelnen übersehen und kontrollieren kann; sie überträgt diese Beweislast demjenigen, der für diese Schadensquelle verantwortlich ist und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden kann. Insoweit betrifft die Regelung kein Spezifikum des Deliktsrechts, sondern knüpft an eine Interessenlage an, die sich in gleicher Weise in allen Fällen der Haftung, insbesondere auch einer vertraglichen Haftung stellen kann. Das rechtfertigt ihre entsprechende Anwendung auch in Fällen dieser Art (Staudinger/Belling/EberlBorges , aaO; Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 830 BGB Rdn. 14 jeweils m.w.N.).
Danach kommt hier eine Haftung des Klägers für den infolge der Beschädigung des Filmmaterials entgangenen Gewinn in Betracht. Voraussetzung der Einbeziehung in die Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, daß zum einen bei dem in Anspruch Genommenen wie bei den übrigen Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsache für den eingetretenen Schaden absieht, zum anderen einer der unter dem Begriff der Beteiligung zusammengefaßten Personen den Schaden verursacht haben muß und schließ-
lich nicht festzustellen ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich ganz oder teilweise verursacht hat (BGHZ 75, 355, 358). Hier steht fest, daß die Beschädigungen an den Filmen durch das aus der Küche ausgetretene Wasser verursacht worden ist; offen ist lediglich, ob dabei das Wasser auf die jeweiligen Filmrollen seinen Weg gerade über das von dem Kläger bzw. seinen Mitarbeitern im Boden hinterlassene Loch genommen hat oder auf eine andere, vom Kläger nicht zu verantwortenden Weise in den Keller gelangt ist. Zugleich steht fest, daß das den Schaden auslösende Wasser auf einem der beiden Wege in den Keller eingedrungen sein muß, wobei nicht zu klären ist, ob der Schaden an einzelnen Gegenständen jeweils ausschließlich durch das durch eine der beiden Öffnungen eingedrungene Wasser verursacht wurde oder ob beide für ihn ursächlich geworden sind. Insoweit liegt bei der Beklagten eine der Lage des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Beweisnot vor, zu deren Vermeidung Maßnahmen von ihr nicht zu erwarten waren. Damit, daß nach Abschluß der Arbeiten durch den Kläger im Fußboden der Küche eine Öffnung verblieben war, mußte sie nicht rechnen. Ebensowenig mußte sie nach dem festgestellten Sachverhalt davon ausgehen oder erkennen, daß zum Keller hin eine weitere Öffnung vorhanden war, über die Wasser in den Keller eindringen konnte. Demgemäß mußte sie auch nicht damit rechnen, daß sie vor Eintritt des Schadens oder anschließend Maßnahmen zur Klärung eines allein auf das Fehlverhalten des Klägers bzw. seiner Mitarbeiter zurückzuführenden Schadens zu treffen hatte. Nach dessen Eintritt konnte und durfte sie davon ausgehen , daß dieser insgesamt auf das im Küchenboden verbliebene Loch zurückzuführen war.
3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben. Es muß aufgehoben und die Sache muß an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zwar ist die der Abweisung der Widerklage im übrigen zugrunde liegende Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte treffe bei der Entstehung des Schadens und im Hinblick auf seinen Umfang ein Mitverschulden, das sie sich auf ihren Ersatzanspruch nach § 254 BGB anrechnen lassen müsse, frei von Rechtsfehlern. Die angefochtene Entscheidung ist jedoch gleichwohl im angefochtenen Umfang aufzuheben, da die Beklagte ihr prozessuales Begehren auch auf die vom Berufungsgericht insgesamt verworfenen Ersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns gestützt und diese ergänzend zur Auffüllung der Klagforderung bis zur Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrags herangezogen hat. Nachdem das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - Feststellungen zur Höhe dieser Ansprüche nicht getroffen hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß diese zur vollen Auffüllung der Klagforderung nicht ausreichen.

a) Ein Mitverschulden bei der Entstehung des hier geltend gemachten Schadens hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Beklagte trotz des kurze Zeit zuvor nach einem Überlaufen der Abwasserrohre in der Küche eingetretenen Schadens das nach ihrer Darstellung wertvolle Filmaterial in dem darunter gelegenen Raum - wenn auch möglicherweise nur vorübergehend - gelagert hat. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision vollen Umfangs stand. Daß die Lagerung in dem Keller eine wesentliche Ursache für den eingetretenen Schaden bildet, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Nachvollziehbar und von der Lebenserfahrung gedeckt ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Lagerung der wertvollen Filme in dem darunter liegenden Raum gegen die von der Beklagten zu beachtenden Sorgfaltspflichten verstoßen und zur Entstehung des Schadens beigetragen habe.

Der insoweit von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen die Denkgesetze ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat der Beklagten im Rahmen seiner Würdigung vorgehalten, daß die Lagerung so wertvollen Filmund Tonmaterials, wie es jetzt von ihr geltend gemacht wird, in Kellerräumen wie dem hier vorliegenden unter einem Naßraum nicht vertretbar war, weil eine solche Lagerung im besonderen Maße mit der Gefahr von Wasserschäden verbunden ist. Es hat gemeint, die damit geschaffene Gefahrenlage müsse sich die Beklagte anrechnen lassen. Das ist ein nachvollziehbarer und in sich folgerichtiger Gedanke, der an Gewicht dadurch gewinnt, daß zuvor bereits ein Wasserschaden in der Küche eingetreten war und die Beklagte von daher mit der Möglichkeit einer Verwirklichung der hier bestehenden Gefahren rechnen mußte. Daß die Lagerung im Keller und der jetzt eingetretene Wasserschaden in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem früheren steht und dieser sich insbesondere nicht, jedenfalls nicht direkt in dem Keller ausgewirkt hat, steht dem Gedanken des Berufungsgerichts nicht entgegen. Im Gegenteil konnte die Beklagte dem zum einen entnehmen, daß solche Schäden in der Küche auftreten konnten. Das legte schon nach der Lebenserfahrung auch aus ihrer Sicht die Gefahr nahe, daß dann Wasser auch ohne zusätzliche Löcher in der Decke in den Kellerraum gelangen konnte. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte die Beklagte daher veranlassen müssen, das wertvolle Material nicht an dieser Stelle - ggf. außerhalb der von ihr angemieteten Räume - zu lagern. Wäre sie dem nachgekommen, wäre der Schaden nicht eingetreten. Das gleiche gilt für die der Beklagten vorgehaltene Sorglosigkeit, daß sie, wenn sie die Materialien schon an dieser Stelle lagerte, keine Vorkehrungen gegen Wasserschäden getroffen hatte. Daß sie - wie sie geltend macht - keine andere Möglichkeit der Lagerung gesehen hat, kann sie in diesem Zusammenhang
nicht entlasten. Entweder hätte sie zu solchen Sorgfaltsmaßnahmen greifen müssen oder aber an eine Lagerung außerhalb ihres Hauses oder ihrer Räume denken müssen, bis der eigene Lagerraum fertiggestellt war.

b) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge durch das Berufungsgericht.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision an dieser Würdigung zunächst, das Berufungsgericht habe übersehen, daß für die Möglichkeit des Wasserdurchtritts bei dem Warmwasserrohr ebenfalls der Kläger verantwortlich sei, der auch hier für eine wasserdichte Abdeckung hätte sorgen müssen. Mit dieser Rüge versucht sie, eine tatrichterliche Feststellung durch eine eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an entsprechende Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, daß eine solche Abdichtung nach der einschlägigen DIN-Norm nicht zwingend geboten sei. Erforderlich sei lediglich ein Schutz gegenüber Feuer gewesen. Das steht im Einklang mit den Ausführungen beider Sachverständiger. Der in zweiter Instanz hinzugezogene Ingenieur hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz gehörten Sachverständigen - zum Ausdruck gebracht, daß ein wasserfester Verschluß nur bei absoluten Naßräumen wie Badezimmern oder gewerblich genutzten Küchen geboten sei, zu denen die hier fragliche Küche nicht gehört. Bei Räumen wie einer Küche liege das Gewicht auf der Absicherung gegen Feuer, während eine entsprechende wasserfeste Abschottung nicht in jedem Fall geboten sei. Daß von dem Kläger der von den Sachverständigen für notwendig gehaltene Brandschutz nicht installiert wurde, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf, daß und welchen Sachvortrag das Berufungsgericht an dieser Stelle übergangen hätte. Zudem ist nicht zu erkennen , in welchem Umfang ein solches Unterlassen - sollte es vorgelegen haben - zur Entstehung des Schadens hätte beitragen können. Daß eine Abdichtung gegen Feuer zugleich den Durchtritt von Wasser verhindern muß, kann schon angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung der jeweiligen Dichtungsmaßnahme nicht angenommen werden.

c) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich auch, das angefochtene Urteil lasse die Erwägungen nicht erkennen, aufgrund derer das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte könne nur die Hälfte ihres Schadens ersetzt verlangen. Die für die Bemessung der Haftungsanteile wesentlichen tatsächlichen Umstände hat das Berufungsgericht umfassend festgestellt , wie im Ergebnis auch die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen bestätigen. Diese hat es bewertet und das Ergebnis dieser Bewertung, wenn auch knapp, in den Entscheidungsgründen dargestellt und erläutert, wie es zu seinem Ergebnis gelangt ist. Damit ist den zu stellenden Anforderungen genügt. Die Abwägung der Haftungsanteile beim Mitverschulden ist Sache des Tatrichters, dessen Entscheidung in der Revisionsinstanz nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden kann (Sen.Urt. v. 25.6.1991 - X ZR 109/89, MDR 1992, 30 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung zu sehen. Das Berufungsgericht muß die Tatsachen anführen, aus denen es zu einem Mitverschulden gelangt ist, und diese gewichten. Beidem ist es in der angefochtenen Entscheidung nachgekommen.
Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts als widersprüchlich bezeichnet, ist diese Rüge nicht begründet. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung zwei jedenfalls nicht dem Kläger zuzurechnende Schadensbeiträge zusammengefaßt und diese insgesamt mit 50 % bewertet, nämlich zum einen die Möglichkeit eines weiteren - zwar kleineren, aber nicht zu vernachlässigenden - Wasserdurchtritts auf andere Weise als über das von dem Kläger zu verantwortende Loch im Boden der Küche, und zum anderen das vom Berufungsgericht als gewichtig bewertete Mitverschulden der Beklagten infolge der Lagerung des wertvollen Materials im Keller unter der Küche und der Art der Lagerung in offenen und ungeschützten Regalen. Ein Widerspruch ist insoweit nicht zu erkennen.
4. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht weiter zu beachten haben, daß die Beklagte auch im Hinblick auf die noch zu prüfenden Ansprüche wegen des Verdienstausfallschadens ein Mitverschulden trifft, das seinen rechtlichen und tatsächlichen Grund in den vom Berufungsgericht hinsichtlich der übrigen Schäden festgestellten Umständen findet. Für dessen Feststellung und Bemessung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist und diesem vorbehalten bleiben muß, kann es für die hier noch relevanten Schäden zusätzlich von Bedeutung sein, wenn die Beklagte besonders wertvolle Filme, deren Wiederherstellung nicht möglich war, in einer besondere Gefährdungen des Materials begründenden Weise gelagert hat.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 279/03 Verkündet am:
26. Oktober 2004
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 826 D, 830, 840
Zu den Voraussetzungen der Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung
von Kapitalanlegern durch den Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte ohne ausreichende
Risikoaufklärung vermittelnden GmbH.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) gegendas Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2003 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) und 2) (im fo lgenden: Beklagte ) auf Schadensersatz für Verluste aus Warentermin- und Optionsgeschäften in Anspruch.
Die Beklagten waren bis zum 11. November 1994 Gesc häftsführer einer GmbH, die gewerbsmäßig Termin- und Optionsgeschäfte vermittelte. Die Gesellschaftsanteile wurden von ihren Ehefrauen gehalten und 1994 verkauft. Vom Ende des Jahres 1995 an waren die Beklagten ein Jahr lang gegen Honorar als Berater des Brokers tätig, mit dem die GmbH zusammenarbeitete. Die GmbH setzte ihre Geschäftstätigkeit
während dieser Zeit fort und wurde später wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Der Kläger, ein Techniker, erteilte der GmbH nach telefonischer Werbung und Eingang einer Informationsbroschüre des Brokers Ende 1995 oder Anfang 1996 den Auftrag, ihm Termin- bzw. Optionsgeschäfte zu vermitteln. Dabei wurde für jedes Geschäft neben der Optionsprämie bzw. der Round-Turn-Kommission in Höhe von 160 US-Dollar ein Disagio in Höhe von 15% des eingesetzten Kapitals vereinbart. Der Kläger übersandte der GmbH in der Zeit vom 9. Februar bis zum 6. September 1996 fünf Schecks über insgesamt 297.000 DM und erhielt Rückzahlungen in Höhe von 84.250 DM.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten die Geschäftstätigkeit der GmbH nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer weiterhin maßgeblich beeinflußt. Er sei nicht ausreichend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt worden. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage auf Zahlung von 212.750 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revisionen der Beklagten sind unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wes entlichen wie folgt begründet:
Die Beklagten seien dem Kläger gemäß § 826, § 830 Abs. 2, § 840 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie Beihilfe zu seiner sittenwidrigen Schädigung durch die nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer für die GmbH handelnden Personen geleistet hätten. Der Kläger sei von der GmbH nicht ausreichend über die Risiken der vermittelten Geschäfte aufgeklärt worden. Die ihm übermittelte Informationsbroschüre des Brokers, die mit der von den Beklagten von 1992 bis 1994 verwendeten Broschüre inhaltlich übereinstimme, genüge den Anforderungen an eine Risikoaufklärung nicht. Die Beklagten hätten an seiner Schädigung vorsätzlich als Gehilfen mitgewirkt. Sie hätten die GmbH gegründet und aufgebaut, die Geschäftsräume beschafft und eingerichtet, die Telefonverkäufer und weiteres Personal eingestellt und die Zusammenarbeit mit dem Broker hergestellt. Während ihrer Zeit als Geschäftsführer hätten sie die Kunden ebenfalls vorsätzlich in sittenwidriger Weise durch unzureichende Risikoaufklärung zum Erwerb von Optionen veranlaßt. Diese Geschäftspraxis sei nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer mit ihrem Wissen und Wollen und ihrer fortdauernden Unterstützung fortgesetzt worden. Sie hätten ihren Nachfolgern als Geschäftsführern die Übernahme des Geschäfts angeboten und ihnen die Räume, die Einrichtung , das Personal sowie die Verbindung zum Broker zur Verfügung gestellt. Über ihre Ehefrauen hätten sie auch am Verkaufserlös partizipiert.
Daß sie die Fortführung der Geschäfte noch im Zeitpunkt der Schädigung des Klägers gebilligt und unterstützt hätten, ergebe sich daraus, daß sie damals gegen Honorar als Berater des Brokers tätig und damit in das Firmengeflecht eingebunden gewesen seien. Eine konkret auf den Kläger oder bestimmte andere Kunden bezogene Tätigkeit sei für die Beihilfe nicht erforderlich. Der Tatbeitrag der Beklagten sei für die Schädigung des Klägers kausal geworden.
Dessen Schaden in Höhe von 212.750 DM sei bereits mit der Einzahlung eingetreten. Die Beklagten hätten keinen Beweis dafür angetreten , daß über den unstreitigen Betrag von 84.250 DM hinaus weitere Rückzahlungen erfolgt seien.
Die Ansprüche gegen die Beklagten seien nicht verj ährt. Es sei nicht feststellbar, daß der Kläger mehr als drei Jahre vor Klageerhebung, d.h. vor dem 28. Juni 1997, die für den Verjährungsbeginn gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Klage ist gemäß § 826, § 830 Abs. 2 und § 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Haupttat, zu der d ie Beklagten Beihilfe geleistet haben, entgegen der Auffassung der Revisionen rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Haupttat besteht in der vorsätzlichen sittenwid-
rigen Schädigung des Klägers im Jahre 1996 durch den damaligen Geschäftsführer der GmbH, der zusammenwirkend mit dem Broker, dessen völlig unzureichende Informationsbroschüre dem Kläger übersandt worden ist, nicht in ausreichender Weise für eine korrekte Aufklärung des Klägers Sorge getragen hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht shofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf hingewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen , ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursaufschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. BGHZ 105, 108, 110; Senat, BGHZ 124, 151, 154 f. und Urteile vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446). In diesem Zusammenhang ist unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahr-
scheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (Senat, Urteile vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977; vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 f. und vom 30. März 2004 - XI ZR 488/02, WM 2004, 1132, 1133, jeweils m.w.Nachw.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Informationsbro schüre des Brokers, die der Kläger nach den im Tatbestand des Berufungsurteils enthaltenen Feststellungen erhalten hat, bei weitem nicht. Sie weist zwar darauf hin, daß Gebühren Verluste vergrößern und Gewinne schmälern, und daß Gewinne erst erzielt werden, wenn die Gebühren durch eine günstige Kursentwicklung wieder erwirtschaftet worden sind. Daß der hierzu erforderliche Kursausschlag vom Börsenfachhandel als unrealistisch angesehen wird, bleibt jedoch ebenso unerwähnt wie der Umstand , daß vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben , angesichts der hohen Aufschläge und Gebühren der GmbH aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos sind. Der in der Broschüre des Brokers enthaltene Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes wird durch die Gegenüberstellung der Möglichkeit eines profitablen Handels entwertet und genügt, wie auch die Revisionen nicht in Zweifel ziehen, den Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung nicht.
Die Revisionen machen ohne Erfolg geltend, das Ber ufungsgericht habe nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, welche Risikoaufklärung der Kläger erhalten habe; der Kläger hätte beweisen müssen, daß er aus-
schließlich die Informationsbroschüre des Brokers erhalten habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Kläger trägt zwar die Darlegungs- und Beweislast für seine ungenügende Aufklärung. Der Schwierigkeit eines solchen Negativbeweises ist aber dadurch Rechnung zu tragen, daß die Gegenpartei die entsprechende Behauptung unter Benennung übersandten Aufklärungsmaterials substantiiert bestreiten und die beweisbelastete Partei sodann die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung beweisen muß (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, WM 1990, 1977, 1978; Senat, Urteil vom 13. Oktober 1992 - XI ZR 30/92, WM 1992, 1935, 1937). Im vorliegenden Fall hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt, weil die Beklagten eine weitergehende Aufklärung nicht konkret vorgetragen haben.

c) Das Berufungsgericht hat durch die Bezugnahme a uf das landgerichtliche Urteil auch den erforderlichen (vgl. BGHZ 42, 118, 122) Vorsatz im Sinne des § 826 BGB auf seiten des Haupttäters - von den Revisionen unangegriffen - rechtsfehlerfrei festgestellt.
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsger icht die Beklagten als Gehilfen im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB angesehen.

a) Beihilfe setzt weder eine kommunikative Verstän digung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (BGHZ 63, 124, 130; 70, 277, 285). Auch eine Mitverursachung des Taterfolges durch den Gehilfen ist nicht erforderlich (BGHZ 63, 124, 130; vgl. auch BGHZ 137, 89, 103). Ausreichend ist vielmehr jede bewußte Förderung der fremden Tat (MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 830 Rdn. 14).


b) Eine solche Förderung der vorsätzlichen sittenw idrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann dahinstehen, in welcher Weise die Beklagten an dem Verkauf der Gesellschaftsanteile und an dem dabei erzielten Erlös beteiligt waren. Sie haben die Haupttat jedenfalls durch ihre entgeltliche Beratungstätigkeit für den Broker, der durch Zurverfügungstellung einer völlig unzureichenden Informationsbroschüre das auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden der GmbH angelegte Geschäftgebaren gefördert hat, unterstützt. Die Beratung des Brokers förderte zugleich die auch schon zur Zeit der Geschäftsführertätigkeit der Beklagten auf die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden angelegte Geschäftstätigkeit der GmbH, die ständig mit dem Broker zusammenarbeitete. Daß die Beklagten im Zeitpunkt der Beihilfe nicht mehr als Geschäftsführer der GmbH für die korrekte Aufklärung der Anleger Sorge zu tragen hatten, ändert nichts. Beihilfe kann auch zu Sonderdelikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann, weil ihm nicht die hierzu erforderlichen Sonderpflichten obliegen (MünchKomm /Wagner, BGB 4. Aufl. § 830 Rdn. 13; Schönke/Schröder/Cramer/ Heine, StGB 26. Aufl. § 27 Rdn. 26/27). Auch die Feststellung des Gehilfenvorsatzes der Beklagten, die bereits als Geschäftsführer der GmbH Anleger in derselben sittenwidrigen Weise durch völlig unzureichende Risikoaufklärung zum Erwerb von Optionen veranlaßt hatten und nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer in das auf sittenwidrige Schädigung von Kunden angelegte Unternehmensgeflecht eingebunden blieben , begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision des Beklagten zu 1) wendet gegen die somit gegebene Gehilfenhaftung ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, den der Kläger so nicht vorgetragen habe. Der Kläger hat die Beklagten zwar zunächst nicht als Gehilfen in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht war aber wie schon zuvor das Landgericht rechtlich nicht gehindert, ihre zwischen den Parteien unstreitige Tätigkeit für den Broker als haftungsbegründende Beihilfe zu werten.
3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ei nen Schaden in Höhe von 212.750 DM angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Schaden bereits mit den unstreitigen Einzahlungen des Klägers entstanden ist (vgl. Senat, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1049 und vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558), tragen die Beklagten die Beweislast dafür, daß über den unstreitigen Betrag von 84.250 DM hinaus weitere Rückzahlungen erfolgt sind. Sie haben hierzu aber keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt.
4. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung zu Recht nicht als verjährt angesehen. Die Forderung verjährt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Daß der Kläger oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt diese Kenntnis mehr als drei Jahre vor der Klageerhebung hatten, ist nach den rechtsfehlerfreien und von den Revisionen nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht feststellbar.

III.


Die Revisionen waren daher als unbegründet zurückz uweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.