Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 09. Apr. 2014 - 5 Sa 934/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02. Oktober 2013– 7 Ca 9068/12 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung und Ungleichbehandlung in Bezug auf seine Altersversorgung geltend.
3Der am 7. Dezember 1947 geborene Kläger war bei der Beklagten zunächst von März 1967 bis März 1970 als Techniker beschäftigt. Am 1. Oktober 1973 trat er erneut als Redakteur in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 2003 aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung (Kopie Bl. 112 ff. d. A.). Zuletzt war der Kläger im Deutschen Programm Leiter Politik, Politik/Wirtschaft sowie stellvertretender Chefredakteur.
4Der Kläger war vor seinem Wiedereintritt bei der Beklagten Mitglied des V d P (V ). Die Beklagte bot ihren Mitarbeitern an, entweder ihre bereits bestehende Altersversorgung beim V fortzuführen oder die Leistungen der Hausversorgung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger wählte die Altersversorgung beim V .
5Die beiden Versorgungsmöglichkeiten weisen Unterschiede auf. Die Hausversorgung der Beklagten sah vor, dass Anwartschaften nach zehn Jahren bzw. nach Vollendung des 35. Lebensjahres unverfallbar wurden. Dagegen konnten Leistungen des V sofort in Anspruch genommen und bei einem Arbeitgeberwechsel fortgeführt werden. Die Leistungen der Beklagten an das V waren auf 19 % des beitragspflichtigen Gehalts bis zur Höchstgrenze von 2.600 DM begrenzt. Beim V bestand die Möglichkeit zur steuerfreien Kapitalauszahlung. Wegen der Höchstgrenze bei der Versorgung des VdP erweist sich die Hausversorgung der Beklagten insbesondere für gut verdienende Mitarbeiter, die langjährig bei der Beklagten beschäftigt waren, als deutlich besser. Wie hoch der Unterschied tatsächlich ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat für sich eine monatliche Differenz in Höhe von 2.126,96 EUR errechnet.
6Die Beklagte hatte sich erstmals mit Schreiben vom 5. September 1973 wegen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger wie folgt gewandt:
7„Die D ist bereit, für Mitarbeiter, die anstelle von Leistungen aus der Hausversorgung eine Weiterführung ihrer berufsständischen Versicherung beim Presseversorgungswerk gewährt haben, Beiträge in Höhe von 18,5 % des beitragspflichtigen Gehalts, bis zur Höchstgage von DM 2.600, zu übernehmen, abzüglich des im Jahre 1968 geltenden Arbeitgeberanteils zur Angestelltenversicherung. Näheres entnehmen Sie bitte beiliegenden Änderungs- und Ergänzungsbestimmungen zur Versorgungsordnung.“
8In dem Arbeitsvertrag vom 17. September 1973 erklärte die Beklagte, dass sie dem Kläger eine Altersversorgung aufgrund der Versorgungsordnung vom 1. August 1966 in der jeweils maßgebenden Fassung gewähre.
9In den Änderungs- und Ergänzungsbestimmungen zur Versorgungsordnung der Beklagten vom 31. Januar 1969 ist in § 1 und § 2 Abs. 1 geregelt:
10„Anhang zur Versorgungsordnung der D W
11§ 1 Wahlrecht
12(1) Arbeitnehmer, die vor ihrer Einstellung bei der D W über das V d P GmbH obligatorisch oder freiwillig versichert waren, haben das Recht, zwischen einer freiwilligen Versicherung über das V d P GmbH und den Leistungen aus der Versorgungsordnung der D W zu wählen.
13(2) Das Wahlrecht ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der D W auszuüben und nicht widerruflich. Die Frist für die Ausübung des Wahlrechts beträgt sechs Monate, gerechnet vom Tage der Einstellung. Beträgt die Probezeit des Arbeitnehmers mehr als sechs Monate, so endet die Frist mit Ablauf der Probezeit. Für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einräumung des Wahlrechts bereits eingestellt waren, beginnt di Frist mit dem Tag der Einräumung des Wahlrechts und nach verbindlicher Festsetzung anrechnungsfähiger Zeiten gemäß § 5 der Versorgungsordnung.“
14Der zu diesem Zeitpunkt im Manteltarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen vorgesehene Höchstbetrag betrug 374 DM. Mit Schreiben vom 27. November 1973 teilte der Kläger mit, dass er Mitglied im Pressversorgungswerk bleiben wolle. Die Beklagte zahlte den Höchstbetrag seit April 1975 bis Ende 2012 an das V .
15Am 1. August 1980 trat für die Beklagte ein Tarifvertrag in Kraft, der in § 1 vorsieht:
16„§ 1 Wahlrecht
17(1) Arbeitnehmern, die anstelle von Leistungen aus der Versorgungsordnung der D W für eine Fortführung ihrer Versicherung beim V d P optiert haben, wird hiermit die einmalige Möglichkeit der Reoption eingeräumt.
18(2) Die Reoption ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der D W auszuüben und nicht widerruflich. Sie erfasst den gesamten Optionszeitraum. Die Erklärung der Reoption ist erst zulässig, wenn die Optionsversicherung frei von solchen Abtretungen und Beleihungen ist, welche die Rückzahlung behindern. Die Frist für die Ausübung des Wahlrechts beträgt 5 Monate, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung.
19(3) Gibt ein Arbeitnehmer innerhalb der Frist gemäß vorstehender Ziffer 2 eine Erklärung nicht ab, so gilt die Entscheidung dahingehend als ausgeübt, dass die Fortführung der Versicherung beim V d P beansprucht wird.“
20Die Personalabteilung der Beklagten wies den Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1980 auf die Möglichkeit zu „reoptionieren“ hin. Falls sich für ihn Fragen ergäben, werde er gebeten, sich mit Herrn B in Verbindung zu setzen.
21Am 4. September 1980 nahm der Kläger an einer Informationsveranstaltung zur Möglichkeit der Reoption teil, die der D J und das V , das durch seinen damaligen Chef vertreten wurde, durchführten.
22Zwischen den Parteien ist erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass der Kläger am 17. September 1980 an einem individuellen Beratungsgespräch mit den Herren S (V ) und B teilgenommen hat. Auch in der Berufungsbegründung heißt es auf Seite 20, es sei unstreitig, dass im September 1980 ein Informationsgespräch in der Personalabteilung und eines Vertreters des P stattgefunden habe. Nunmehr bestreitet der Kläger, dass ein derartiges Beratungsgespräch stattgefunden hat.
23Der Kläger erklärte sich gegenüber der Beklagten nicht zu der Möglichkeit der Reoption, so dass seine Versorgung beim V fortgeführt wurde. Sein Gehalt betrug im Juli 1980 4.414 DM. Er war bis zu diesem Zeitpunkt zweimal höhergruppiert worden, ohne dass sich – was dem Kläger bekannt war - Auswirkungen auf die Beitragszahlungen der Beklagten zum V ergeben hätten.
24Der Kläger ließ sich vom V im März 2013 einen Einmalbetrag in Höhe von 270.987,74 EUR auszahlen. Nach einer vom Kläger vorgelegten Berechnung hätte der Kläger bei Einsatz dieses Betrages eine monatliche Rente in Höhe von 942,86 EUR ohne Überschussbeteiligung und in Höhe von 1.237,93 EUR inkl. Überschussbeteiligung beanspruchen können. Die von ihm bezogene Sozialversicherungsrente betrug zuletzt 1.612,24 EUR monatlich.
25Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm Schadenersatz wegen einer Falschberatung bzw. aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Hierzu hat er behauptet, er habe mit Herrn B 1980 ein Gespräch über die betriebliche Altersversorgung geführt. Herr B habe ihm mitgeteilt, der Verbleib beim P habe für ihn nur Vorteile. So könne er bei einem Arbeitgeberwechsel das „Pressversorgungswerk mitnehmen“. Außerdem sei die Anwartschaft bereits 1980 unverfallbar. Im Übrigen seien die Zuwachsraten bei Lebensversicherungen außerordentlich hoch. Wenn es seine Sache sei, so würde er sich für das Pressversorgungswerk entscheiden. Auf die Vorteile der Hausversorgung sei er nicht hingewiesen worden. Er sei auch „nicht ausreichend“ darüber unterrichtet worden, dass beim V ein Höchstbetrag von 2.600 DM gelte. Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil die Beklagte Herrn Dr. N den späteren Wechsel ermöglicht habe.
26Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.02.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet;
- 29
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.03.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet;
- 30
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.04.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet;
- 31
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.05.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet;
- 32
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.06.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet;
- 33
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.07.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet;
- 34
7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.08.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet;
- 35
8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.126,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.09.2013 zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet;
- 36
9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn zukünftig ab September 2013 den Differenzbetrag in Höhe von 2.186,96 € jeweils zum Monatsende zu zahlen, der sich aus der Differenz der monatlichen Leistungen des V an den Kläger und der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem VTV errechnet;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 bis 9
38- 39
10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den jeweiligen monatlichen von dem V d P (V ) geleisteten Versorgungsbeitrag um die Summe aufzustocken, die sich ergäbe, wenn die Beklagte während der Anwartschaftszeit des Klägers die Beiträge zum V jeweils in derjenigen Höhe geleistet hätte, die nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Redakteure an Tageszeitungen, die rentenversicherungspflichtig sind, geschuldet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Sie hat geltend gemacht, sie habe den Kläger nicht falsch beraten. Aus der damaligen Sicht sei nicht klar gewesen, welche der beiden Möglichkeiten der Altersversorgung für den Kläger günstiger gewesen sei. Beide Möglichkeiten hätten Vor- und Nachteile für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die berufliche Entwicklung des Klägers bis 2003 sei weder 1973 noch 1980 absehbar gewesen.
43Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2013 abgewiesen. Gegen das ihm am 30. Oktober 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 2. Dezember 2013 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Januar 2014 am 13. Januar 2014 begründet.
44Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, die Beklagte müsse ihm den geltend gemachten Betrag als Schadenersatz leisten. Allerdings sei einzuräumen, dass der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden sei. Auch das im VTV normierte Wahlrecht verstoße als solches zunächst einmal nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die aus der Ausübung des Wahlrechts folgenden Konsequenzen für die inhaltliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der erheblichen Unterschiede bei den Versorgungsleistungen nach dem Hausversorgungstarifvertrag einerseits und dem P andererseits so erheblich seien, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzunehmen sei. Die Gruppe der Besserverdienenden werde bei der Versorgung über das P eindeutig schlechter gestellt. Zudem liege in der Regelung, die die Ausübung des Optionsrechts unwiderruflich ausgestaltet habe, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Der „betriebstreue“ Mitarbeiter habe keine Möglichkeit, seine Altersversorgung an geänderte Umstände im Arbeitsverhältnis anzupassen. Demgegenüber habe der Quereinsteiger die Möglichkeit, sein Optionsrecht anhand seiner aktuellen Versorgungsituation auszuüben.
45Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.650,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils 2.126,96 € für die Monate Januar 2013 bis einschließlich Januar 2014 an den Kläger zu zahlen;
- 48
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn zukünftig ab Februar 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.126,96 € jeweils zum Monatsende zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
50die Berufung zurückzuweisen.
51Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Der Kläger verkenne, dass der VTV den Mitarbeitern ein Optionsrecht einräume. Dabei bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf die Hausversorgung der Beklagten; nur dann, wenn der Mitarbeiter einen anderen Wunsch äußere, erhalte er eine andere Altersversorgung. Die Beklagte habe keine unterschiedlichen Tarifwerke geschaffen und könne daher nicht gegen das Willkürverbot verstoßen haben. Sie habe den Kläger nicht falsch oder unzureichend beraten. Seine Schadensberechnung sei unzutreffend.
52Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
53E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
54I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
55II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zusteht. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
56Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz führen zu keiner anderen Betrachtung. Die Beklagte trifft kein Aufklärungsverschulden. Die geltend gemachten Ansprüche können auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt werden.
571. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Aufklärungsverschuldens. Die Beklagte hat den Kläger nicht falsch oder unzureichend informiert.
58a) Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Auskünfte über seine Versorgungssituation erteilt, müssen sie richtig und vollständig sein (BAG 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – BAGE 109, 294).
59Darüber hinausgehend kann den Arbeitgeber auch die Pflicht treffen, von sich aus auf bestimmte Rechtslagen oder drohende Rechtsbeeinträchtigungen, insbesondere im Zusammenhang mit der künftigen Versorgungssituation, hinzuweisen und hierüber aufzuklären. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind zu beachten (BAG 23. September 2003 – 3 AZR 658/02 – AP § 1 BetrAVG Auskunft Nr. 3).
60Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn ein Aufhebungsvertrag auf seine Initiative und in seinem Interesse zustande kommt. Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen und atypischen Versorgungsrisiken aussetzen. Selbst für den Fall eines Aufhebungsvertrages hat der 3. Senat des BAG in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001(- 3 AZR 339/00 - AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 62) aber betont, dass auch hier die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten nicht überspannt werden dürfen. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für ihre betriebliche Altersversorgung zu unterrichten. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 23. September 2003 – 3 AZR 658/02 – AP § 1 BetrAVG Auskunft Nr. 3).
61Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer von sich aus Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersversorgung Auskunft zu geben. Der Arbeitnehmer ist vielmehr gehalten, sich selbst über seine Versorgungsansprüche zu vergewissern (BAG 26. Oktober 1982 – 3 AZR 472/80 – juris; 24. Mai 1974 – 3 AZR 422/73 – AP § 242 BGB Ruhegehalt VBL Nr. 6).
62b) Nach diesen Grundsätzen besteht der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht. Die Beklagte hat den Kläger nicht falsch, sondern richtig über die sich ergebenden Konsequenzen seiner Entscheidung, im V zu verbleiben, ergeben haben.
63Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. September 1973. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Beklagte bereit ist, 18,5 % des beitragspflichtigen Gehalts „bis zur Höchstgage von DM 2.600“ an das V abzuführen.
64Der gleiche Hinweis ist im Schreiben vom 29. November 1973 enthalten (mit der einzigen Ausnahme, dass sich der Prozentsatz von 18,5 auf 19 geändert hat). In dieser Mitteilung hat die Beklagte sogar den monatlichen Betrag (279 DM) angegeben, den sie geleistet hat. Dem konnte der Kläger eindeutig und klar entnehmen, dass er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erwarten konnte, die sich ergeben, wenn monatlich 279 DM (und nicht mehr) abgeführt werden.
65Schließlich ist mit der Beklagten darauf zu verweisen, dass der Kläger noch 1980 die Möglichkeit hatte, zu „reoptionieren“, ohne dass er von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht hätte. Sein Gehalt betrug 1980 4.524 DM und damit deutlich mehr als die Bemessungsobergrenze von 2.600 DM. Zudem war er bereits zweimal höher gruppiert worden, ohne dass sich Auswirkungen auf die Beitragszahlungen zum V ergeben hätten. Der Kläger wusste somit, dass seine betriebliche Altersversorgung mit seiner Gehaltsentwicklung nicht mithalten würde. Wenn er dagegen nichts unternommen hat, obwohl Handlungsalternativen bestanden, trägt er hierfür selbst und nicht die Beklagte die Verantwortung.
66Die Beklagte war auch nicht etwa von sich aus verpflichtet, dem Kläger eine Empfehlung bei der Ausübung seines Wahlrechts zu geben. Auch hierzu hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass es nach der Konzeption der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich so war, dass die Versorgungsordnung der Beklagten galt. Nur bei einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Beklagten wurde die Versorgung bei dem V fortgeführt. Daher kam für den Kläger die Versorgung beim V nur deswegen zum Tragen, weil er der Beklagten mit Schreiben vom 27. November 1973 mitgeteilt hatte, dass er Mitglied im P bleiben wolle. Hinweise darauf, dass die Beklagte den Kläger in diesem Zusammenhang falsch beraten hat, bestehen nicht. Die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass sich der Kläger mit den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen vor Ausübung der Wahl beschäftigt hatte. Ansonsten macht seine ausdrückliche Erklärung zu seiner Mitgliedschaft im P keinen Sinn.
67Hinzu kommt, dass es weder 1973 noch 1980 für die Beklagte angezeigt war, den Kläger eindeutig in die eine oder andere Richtung zu beraten. Dies mag aus der Perspektive des Jahres 2011 anders zu beurteilen sein. Zu den damaligen Zeitpunkten konnte jedoch niemand wissen, welche berufliche Entwicklung der Kläger nehmen würde. So wäre sein Anspruch bei der Hausversorgung der Beklagten noch 1980 nicht unverfallbar gewesen. Außerdem besteht bei ihr nicht die Möglichkeit der steuerfreien Kapitalauszahlung. Dies verdeutlicht, dass der eine Weg der betrieblichen Altersversorgung nicht eindeutig besser für den Arbeitnehmer ist als der andere Weg. Welche Alternative günstiger ist, hängt von vielen verschiedenen individuellen Faktoren ab.
682. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche können nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt werden.
69a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – WM 2014, 669).
70Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dennoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 94/12 – juris).
71Grundsätzlich ist die Anknüpfung einer Differenzierung an eine Entscheidung des Norm- oder Regelungsunterworfenen ein sachlicher Differenzierungsgrund für eine ungleiche Behandlung. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn eine bestimmte Ausübung des Wahlrechts für den Regelungsunterworfenen zu unverhältnismäßigen Folgen führt und daher unzumutbar ist (BAG 17. Juni 2008 – 3 AZR 753/06 – AP § 172 SGB VI Nr. 2).
72b) Nach diesen Grundsätzen besteht die vom Kläger angenommene sachwidrige Ungleichbehandlung nicht.
73Sie kann zunächst – was der Kläger selbst einräumt – nicht in dem Umstand gesehen werden, dass den Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zwischen zwei unterschiedlich ausgestalteten Wegen der betrieblichen Altersversorgung zu wählen. Diese für alle Mitarbeiter gleichermaßen geltende Optionsregelung stellt keine Ungleichbehandlung, sondern eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten dar.
74Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich aus der Wahl des Arbeitnehmers höhere oder niedrigere Ansprüche ergeben können. Wenn der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung anbietet, ist damit denknotwendig verbunden, dass die beiden Möglichkeiten Unterschiede aufweisen. Wenn somit der Gleichheitssatz von der Beklagten nicht verlangt hat, Arbeitnehmern nur eine Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung anzubieten, dann kann das Angebot von unterschiedlichen Versorgungswegen nicht ohne Weiteres gleichheitswidrig sein.
75Zulässig ist, dass die Beklagte von ihren Mitarbeitern verlangt, sich innerhalb bestimmter Fristen endgültig auf einen bestimmten Versorgungsweg festzulegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung für alle Mitarbeiter gilt und somit keine Ungleichbehandlung beinhaltet. Zudem hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse, sich nach einer gewissen Zeit darauf einstellen zu können, welchen Weg der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter einschlagen will.
76Vor diesem Hintergrund wird der Kläger auch nicht gegenüber Quereinsteigern gleichheitswidrig benachteiligt. Dies gilt schon deswegen, weil für diese keine besonderen, sondern die für alle maßgeblichen Fristen gelten. Hinzu kommt, dass der Kläger (ebenso wie andere Mitarbeiter) sieben Jahre nach seinem Wiedereintritt in die Dienste der Beklagten die Möglichkeit hatte, zu reoptionieren. 1980 befand er sich in derselben Lage wie der von ihm beschriebene Quereinsteiger. Sein Gehalt war bereits erheblich angestiegen und lag mit 4.520 DM deutlich über der Bemessungsobergrenze von 2.600 DM beim V . Auch hier gilt somit: Dafür, dass der Kläger 1980 die sich ihm bietende Möglichkeit nicht ergriffen hat, ist er allein hierfür verantwortlich.
77Nach alledem kann nicht angenommen werden, die Ausübung des Wahlrechts habe für den regelungsunterworfenen Kläger zu unverhältnismäßigen Folgen geführt und sei unzumutbar. Auch in diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass keine der beiden Alternativen für die Arbeitnehmer eindeutig günstiger bzw. eindeutig ungünstiger ist. Vielmehr hängt es von mehreren individuellen Faktoren ab, welcher Weg sich für den einzelnen Arbeitnehmer als günstig erweist. So spielt eine von der Beklagten nicht zu beeinflussende Rolle, wie risikobereit der einzelne Arbeitnehmer ist. Wegen der Unverfallbarkeitsreglungen ist die Hausversorgung bei der Beklagten zunächst mit Risiken verbunden, die die Versorgung über das Presseversorgungswerk nicht aufweist.
78III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
79IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
80Rechtsmittelbelehrung:
81Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
82Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
- 1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, - 2.
des Bezugs einer Versorgung, - 3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder - 4.
einer Beitragserstattung,
(2) (weggefallen)
(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.