Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2014 - 12 Sa 269/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2013 (Az.: 16 Ca 6274/13) wird zurückgewiesen.
2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie einen Auflösungsantrag der Beklagten.
3Die am 06.08.1961 geborene Klägerin ist seit dem 15.07.1991 bei der Beklagten zuletzt gegen ein monatliches Durchschnittsentgelt i.H.v. 3.200,00 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer.
4Am 05.03.2013 führte die Beklagte in Anwesenheit zweier Betriebsratsmitglieder ein Gespräch mit der Klägerin. In diesem formulierte der Personalleiter der Beklagten, dass die Beklagte sich einvernehmlich von der Klägerin trennen wolle. Mit Schreiben vom 22.07.2013 (Anlage K 8, Bl. 150 d. Gerichtsakte) hörte die Beklagte den im Beschäftigungsbetrieb gewählten Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin an. Dieser widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 29.07.2013 (vgl. Anlage zum SS v. 13.11.2013, Bl. 66 d. Akte).
5Mit Schreiben vom 30.07.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2014. Das Kündigungsschreiben war von dem zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten sowie der Prokuristin G unterzeichnet.
6Gegen diese Kündigung hat sich die Klägerin mit ihrer am 06.08.2013 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 13.08.2013 zugestellten Klage gewandt.
7Sie hat die Kündigung für durch die Prokuristin nur paraphiert gehalten und die fehlende Schriftform der Kündigung gerügt und diese zudem wegen Nichtvorlage ausreichender Vollmachten nach § 174 BGB zurückgewiesen. Hinsichtlich der Angabe des Beendigungszeitpunkts („Dies ist u.E. der 28.02.2014“) hat sie die fehlende Bestimmtheit der Kündigung gerügt. Außerdem hat sie sich auf die fehlende soziale Rechtfertigung berufen und in diesem Zusammenhang ihre langjährige Beschäftigung, bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Niederlassungen und das Fehlen einer einschlägigen Abmahnung betont. Schließlich hat sie die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung bezweifelt.
8Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
91. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 30.07.2013 zum 28.02.2014 sein Ende finden wird, sondern fortbesteht (Kündigungsschutz- und Feststellungsklage);
102. die Beklagte zu verurteilen, sie als Angestellte zu den Konditionen des zuletzt gültigen Arbeitsvertrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits tatsächlich weiter zu beschäftigen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat behauptet, dass sich schon bei dem ursprünglichen Einsatz der Klägerin im Lager der Niederlassung M Probleme zwischen dieser und den dort tätigen Mitarbeitern gezeigt hätten. Dies sei mit der Klägerin besprochen worden, die sich sodann erfolgreich intern auf eine Stelle im Verkauf in der Niederlassung in E beworben habe. Schon nach kurzer Tätigkeit an der neuen Arbeitsstelle habe sich dort aufgrund der Umgangsformen der Klägerin das Arbeitsklima zwischen ihr und den dortigen Mitarbeitern immer weiter verschlechtert. Auch das Verhalten der Klägerin gegenüber Kunden sei inakzeptabel gewesen. Sie sei daraufhin in die Buchhaltung versetzt worden. Über die Jahre sei die Klägerin in einer Vielzahl von Gesprächen durch den zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer aufgefordert worden, die ihr in der Buchhaltung zugewiesenen Arbeiten entsprechend seinen Arbeitsanweisungen zu erledigen. Die Gespräche hätten jeweils nur eine kurzfristige Besserung zur Folge gehabt. Die Klägerin habe zudem jede Gelegenheit genutzt, um hinter dem Rücken des Geschäftsführers ihren Unmut über diesen bei den Kollegen zu verbreiten. Die Klägerin habe schon zum damaligen Zeitpunkt vom Geschäftsführer wiederholt auf ihren Umgang mit den übrigen Kollegen der Buchhaltung angesprochen und ermahnt werden müssen. Ein Versuch, die Klägerin wieder nach M zu versetzen, sei daran gescheitert, dass der dortige Geschäftsleiter dies aufgrund des Verhaltens der Klägerin abgelehnt habe. Die Klägerin habe ihr ungebührliches Auftreten, wie auch die Verbalattacken gegen Kolleginnen nicht eingestellt, weshalb mehrere Mitarbeiter der Buchhaltung um Versetzung in andere Niederlassungen ersucht hätten. Dies ausdrücklich mit der Begründung, man wolle nur weg aus dem Umfeld und dem Einwirkungsbereich der Klägerin. In der Vergangenheit hätte bereits die Mitarbeiterin B um Versetzung in ein anderes Büro gebeten, da ihr eine tägliche Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht länger möglich sei. Zuletzt habe die Klägerin gemeinsam mit der Mitarbeiterin H (geb. M ) in einem Büro gearbeitet. Nach einem Jahr sei Frau H durch das Verhalten der Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Nach Rückkehr an den Arbeitsplatz habe Frau H der Vorgesetzten Frau G unter Tränen mitgeteilt, dass ihr eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr länger zumutbar sei. Diese führe verbale Attacken gegen sie aus, motze nur noch, dass jeder „nur noch seinen Schei… mache“, darauf habe sie (die Klägerin) „keinen Bock“ mehr und hoffe auf ein Wunder. Diese und ähnliche ihr nicht zustehende Bewertungen und Rügen von Kollegen und Vorgesetzten habe die Klägerin auch gegenüber Mitarbeitern anderer Niederlassungen geäußert. Sie werfe den übrigen Mitarbeitern der Buchhaltung, insbesondere Frau H und Frau S , offen und auch vor anderen Kollegen aus anderen Abteilungen und Bereichen vor, dass sie immer alles falsch machen würden. Die Klägerin habe sich öffentlich darüber beschwert, dass Frau G lediglich ihre Liebchen bevorzugen würde. Ihre Vorgesetzte sei weder kompetent, noch fähig, die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
14Neben den laufenden Unmutsäußerungen und Diffamierungen über ihre Vorgesetzte sei die Klägerin bei den Mitarbeitern auch dafür bekannt, dass sie laufend schikaniere und spitze Bemerkungen mache. So habe sie die Kollegin H aufgefordert, in der Mittagspause das Büro zu verlassen, damit sie (die Klägerin) endlich ihre Ruhe habe. Das Arbeitsklima in der Niederlassung E habe sich seit der Erkrankung der Klägerin infolge des Kündigungsausspruchs ganz erheblich verbessert. Mehrere Mitarbeiter, welche zunächst Angst davor gehabt hätten, über ihre Zusammenarbeit und insbesondere die Auseinandersetzungen mit der Klägerin offen Auskunft zu erteilen, hätten inzwischen klar und deutlich formuliert, dass sie nicht länger bereit seien, mit der Klägerin zusammenzuarbeiten. Die Klägerin habe die ihr aufgetragenen Arbeiten immer sehr chaotisch bearbeitet. Sie habe ihre unstrukturierte und unmotivierte Art auch gegenüber Kunden dokumentiert. Sie habe immer viel Zeit damit verbracht, von Büro zu Büro zu laufen und Mitarbeiter auf ihre Seite zu ziehen. So habe sie unter anderem Mitarbeiter dazu gebracht, die Kollegin S zu meiden. Dadurch habe das Betriebsklima enormen Schaden erlitten. Die Klägerin habe Frau S über lange Zeit hinweg bewusst gemobbt. Auch Frau H sei von der Klägerin schikaniert worden. Die Klägerin habe in alle Richtungen über die Firma, die Abteilung, die Kollegen und auch die Vorgesetzte gehetzt, was zu Demotivation der Mitarbeiter geführt habe. Seit Beginn des Jahres 2013 habe es eine massive Beschwerdeflut von Mitarbeitern über die Klägerin gegeben. Die Kollegen würden unisono vortragen, dass für sie eine Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr möglich sei. Neben der Bitte um Versetzung habe es auch die Ankündigung von qualifizierten Fachkräften gegeben, sich gegebenenfalls um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen. Eine vakante Stelle für die Klägerin im Unternehmen sei nicht frei. Selbst wenn sich ein Mitarbeiter fände, der zur Zusammenarbeit mit der Klägerin bereit sei, stünde zu befürchten, dass diese Bereitschaft nach kurzer Zeit wegfallen würde. Die Betriebsleiter der Niederlassungen M und R seien nicht bereit gewesen, die Klägerin aufzunehmen.
15Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständliche Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sei, weil die Klägerin öffentlich beleidigende und ehrverletzende Äußerungen getätigt habe und dadurch die betroffenen Mitarbeiter und Vorgesetzten zutiefst verletzt habe. Alle Bemühungen der Geschäftsleitung, die Klägerin auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen und dieses abzustellen, seien fehlgeschlagen. In der nachhaltigen Störung des Betriebsfriedens liege ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund. Die Klägerin verstoße damit gegen ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht. Durch ihr Verhalten habe die Klägerin kundgetan, dass sie an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht interessiert sei, sondern eine möglichst hohe Abfindung verfolge. Eine förmliche Abmahnung sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil eine Änderung des Verhaltens der Klägerin nach den Ermahnungen und der Vielzahl an persönlichen Gesprächen mit der Klägerin nicht zu erwarten gewesen sei.
16Mit Urteil vom 10.12.2013 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 30.07.2013 zum 28.02.2014 sein Ende finden wird und die Klage im Übrigen abgewiesen.
17Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass verhaltensbedingte Kündigungsgründe nicht hinreichend konkret vorgetragen seien. Kein einziger der gegenüber der Klägerin erhobenen und von dieser bestrittenen Vorwürfe sei zeitlich so genau konkretisiert, dass der Klägerin eine konkrete Erwiderung und dem Gericht eine Prüfung diesbezüglich möglich sei. Die Kündigung sei auch wegen Fehlens einer einschlägigen Abmahnung unverhältnismäßig. Wegen der fehlenden Abmahnung sei auch eine negative Zukunftsprognose nicht objektivierbar. Die Voraussetzungen einer Abmahnung seien durch die behaupteten Gespräche und die mündlichen Ermahnungen gegenüber der Klägerin nicht erfüllt. Schließlich sei die streitgegenständliche Kündigung auch wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Auch insoweit fehle es an ausreichenden Darlegungen der Beklagten. Im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
18Gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz am 21.03.2014 Berufung eingelegt. Nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils am 10.04.2014 hat die Beklagte die Berufung am 07.05.2014 begründet.
19Im Rahmen der Berufungsbegründung wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag und behauptet, dass das Verhalten der Klägerin sehr launig gewesen sei und es spontan zu Äußerungen gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen gekommen sei, die diese als frech, vorlaut und beleidigend empfunden hätten. Dies sei bei Kunden und Lieferanten auf deutliche Ablehnung gestoßen. Zuletzt habe die Klägerin sich Verhaltensweisen zu eigen gemacht, die von Kollegen als ehrverletzend und bedrohend empfunden worden seien. Kollegen, die sich über die Klägerin beschwerten, seien von dieser massiv beschimpft worden. Sie habe das Unternehmen gegenüber Kunden, Lieferanten und Kollegen als „Chaos-Laden“ und die Geschäftsleitung als unfähig bezeichnet. Die Klägerin habe gegenüber Mitarbeitern der Buchhaltung über den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten gesagt, er habe keine Ahnung, nur sie mache die Arbeiten richtig, alle anderen aus der Buchhaltung machten nur Fehler. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin im Laufe der Jahre wiederholt mündlich einschlägig abgemahnt. Ihr sei unmissverständlich klargemacht worden, dass ansonsten eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unumgänglich sei. Der Personalleiter S habe noch zuletzt, vor Ausspruch der Kündigung, sowohl mit der Klägerin wie auch mit deren Prozessbevollmächtigten mehrfach Gespräche geführt. Es sei fraglich, ob überhaupt ein steuerbares Verhalten der Klägerin vorliege. Sie sei offensichtlich nicht bereit, die an sie herangetragenen Kritikpunkte und Probleme nachzuvollziehen und ihr Verhalten kritisch zu hinterfragen. Der Klägerin mangele es an Einsichtsfähigkeit. Schließlich habe der Geschäftsführer bei Übergabe des Anhörungsschreibens an den Betriebsrat die schriftlichen Darlegungen mündlich flankiert und auf den Gesprächstermin vom 05.03.2013 hingewiesen.
20Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz eingeführten Auflösungsantrags behauptet die Beklagte, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei. Die Klägerin habe durch ihr gesamtes Verhalten nach Ausspruch der Kündigung demonstriert, dass sie in keiner Weise bereit sei, sich mit der Kritik ihrer Kolleginnen und Kollegen auseinander zu setzen. In der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz habe sie behauptet, die vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der Kollegen seien durch sie, die Beklagte, initiiert worden, sie sei durch die Gänge des Betriebs gezogen und habe um Material gegen die Klägerin gebeten. Auch die Behauptung, die Kollegen würden die Unwahrheit sagen und die Klägerin bewusst belasten, zeige, dass eine Rückkehr der Klägerin in den Betrieb unmöglich sei. Im Übrigen habe sich seit der Abwesenheit der Klägerin das Betriebsklima sehr gut entwickelt. Die Klägerin verfolge mit der Klage lediglich die Zahlung eines möglichst hohen Abfindungsbetrags. Indem die Klägerin die Betriebsratsanhörung verneine, verstoße sie gegen die ihr obliegende prozessuale Wahrheitspflicht. In der Buchhaltung könnten indes nur absolut loyale und ehrliche Mitarbeiter beschäftigt werden.
21Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts meint sie den kündigungsrelevanten Sachverhalt hinreichend substantiiert vorgetragen zu haben. Dies ergebe sich schon aus dem Umfang der Wiedergabe des Beklagtenvortrags im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. Es reiche aus, Tatsachen vorzutragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung sei nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund dieser Darstellung nicht beurteilen könne, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt seien. Es sei daher verfahrenswidrig, an einen hinreichend konkretisierten Beweisantrag übersteigerte Darlegungsanforderungen zu stellen. Das Arbeitsgericht habe auf die mangelnde Substantiierung hinweisen und auf einen nach seinem Verständnis vollständigen und ausreichenden Sachvortrag hinwirken müssen. Sie sei hierdurch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin habe ihren auf Beschwerden von Kolleginnen und Kollegen beruhenden Vortrag gar nicht bestritten. Eine Abmahnung sei wegen der mangelnden Einsichtsfähigkeit der Klägerin entbehrlich gewesen. Der Inhalt der mit der Klägerin geführten Gespräche sei auch über das nach der Rechtsprechung Erforderliche für eine Abmahnung hinausgegangen. Ziel der Gespräche sei zu Beginn keineswegs eine Trennung von der Klägerin gewesen. Vielmehr habe man die Klägerin zu sozialadäquatem und kollegialem Verhalten veranlassen wollen. Nachdem sich allerdings gezeigt habe, dass die Klägerin dieses nicht verstanden habe, sei auch die Thematik der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausführlich besprochen worden. Es habe eine Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und den Persönlichkeitsrechten der übrigen Mitarbeiter vorgenommen werden müssen. Eine Versetzung habe insoweit keine Besserung versprochen. Schließlich sei das Arbeitsgericht unzutreffend von der mangelnden Substantiierung der Betriebsratsanhörung ausgegangen. Da die Klägerin sich vollumfänglich beim Betriebsrat informiert habe, habe sie konkrete Fehler der Betriebsratsanhörung rügen müssen.
22Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
23unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2013, Aktenzeichen: 16 Ca 6274/13, die Klage insgesamt abzuweisen.
24Hilfsweise beantragt sie,
25das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 35.000,00 EUR nicht überschreiten sollte, aufzulösen.
26Die Klägerin beantragt,
27die Berufung wie auch den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
28Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und betont, dass es nach wie vor an substantiiertem Vortrag zu den Kündigungsgründen und zur Betriebsratsanhörung fehle.
29Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze vom 07.05.2014, 16.06.2014, 18.06.2014 und 23.06.2014 verwiesen. Ebenso wird auf den Inhalt des Terminsprotokolls vom 24.06.2014 verwiesen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
32I. Die Berufung der Beklagten ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c) ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat die Berufung frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 Satz 1-2, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 130 ZPO). Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat und die Frist zu ihrer Begründung zwei Monate. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen beide Fristen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsfrist endet in diesem Fall mit Ablauf von sechs Monaten, die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2006 – 9 AZR 709/05, NZA 2007, 228, Rz. 11). Diese Fristen hat die Beklagte mit ihrer am 21.03.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen, formgerechten Berufung gegen das am 10.12.2013 verkündete erstinstanzliche Urteil und ihren – nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils am 10.04.2014 - zur Berufungsbegründung am 07.05.2014 eingereichten anwaltlichen Schriftsatz gewahrt.
33II. Die Berufung ist indes unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Kündigung der Beklagten vom 30.07.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat.
341) Zwar dürfte die Rüge der fehlenden Vollmachtsvorlage nach § 174 Satz 1 BGB ins Leere gehen, weil der unterzeichnende Geschäftsführer zusammen mit der mit unterzeichnenden Prokuristin vertretungsberechtigt war und dies im Handelsregister veröffentlicht sein dürfte. Die Unterschrift der Prokuristin erfüllt auch die Anforderungen an eine Unterschrift (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07, BAGE 125, 325, Rz. 11). Schließlich fehlt es der Kündigung auch nicht an der Bestimmtheit, weil die Beklagte sowohl angegeben hat, dass sie eine fristgemäße Beendigung beabsichtigt, als auch, welches unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nach ihrer Auffassung das zutreffende Beendigungsdatum ist.
352) Die Kündigung ist jedoch wegen fehlender sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam.
36a) Die Klägerin genießt aufgrund ihrer mehr als sechsmonatigen Beschäftigungsdauer (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Größe des Beschäftigungsbetriebs (§ 23 Abs. 1 KSchG) Kündigungsschutz. Sie hat auch rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben, so dass die streitgegenständliche Kündigung nicht nach § 7 KSchG als rechtswirksam gilt.
37b) Gründe im Verhalten der Klägerin, welche im Sinne von § 1 Abs. 2, 2. Var. KSchG die streitgegenständliche Kündigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
38aa) Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG „bedingt“ und damit sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich - in der Regel schuldhaft - verletzt hat und eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die - fristgemäße - Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Im Vergleich mit einer fristgemäßen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere Versetzung und Abmahnung in Betracht. Ein kündigungsrelevantes Verhalten liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen (BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 2 AZR 583/12, NZA 2013, 1345, Rz. 24).
39bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund für die streitgegenständliche Kündigung nicht bejaht werden. Zwar können verletzende oder beleidigende Äußerungen und Umgangsformen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden grundsätzlich kündigungsrelevante (Neben-) Pflichtverletzungen (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen. Es ist jedoch nicht erkennbar geworden, durch welches konkrete Verhalten die Klägerin schuldhaft ihre vertraglichen Rücksichtnahmepflichten in dem Maße verletzt haben sollte, dass der Beklagten im Kündigungszeitpunkt eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin über den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus nicht mehr zumutbar war. Entgegen der Auffassung der Beklagten mangelt es ihrem von der Klägerin bestrittenen Vortrag hierzu auch in der Berufungsinstanz an der im Zivilprozess notwendigen Substantiierung. Im Einzelnen:
40Soweit der Vortrag der Beklagten sich auf bloße Wertungen beschränkt („anmaßendes“, „freches“, „vorlautes“, „beleidigendes“, „ungebührliches“, „kapriziöses“, „despektierliches“ Verhalten der Klägerin) fehlt es an einer Darstellung der Tatsachen, aufgrund derer die Beklagte zu diesen Wertungen kommt. Denn Prüfungsmaßstab für die Arbeitsgerichte ist, ob der Beklagten als verständiger Arbeitgeberin aufgrund des durch die Arbeitnehmerin gezeigten Verhaltens die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar war oder nicht. Diese Entscheidung kann das Gericht nicht dadurch treffen, dass es die Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ungeprüft übernimmt, sondern nur aufgrund eigener Bewertung der geschilderten tatsächlichen Vorfälle in der Vergangenheit. Die fehlende Substantiierung der Wertungsgrundlagen betrifft auch die Vorwürfe der Beklagten, dass die Klägerin über die Firma hetze, die Kollegen schikaniere bzw. angehe und drangsaliere und dass sie die Kollegin Sanden mobbe und die übrigen Kollegen gegen diese aufgebracht habe.
41Zwar ist nachvollziehbar, dass nach einigem Zeitablauf und aufgrund verblassender Erinnerung es der Beklagten nicht mehr möglich sein mag, in detaillierterer Form über die den genannten Bewertungen zugrunde liegenden Vorfälle zu berichten. Doch führt das weder dazu, dass die Klägerin – welche die verschiedenen Vorwürfe des vertragswidrigen Verhaltens pauschal bestritten hat - ihrerseits sich substantiierter auf die ebenso pauschalen Vorwürfe einlassen müsste, noch dazu, dass die Kammer die Bewertungen der Beklagten als ausreichende Tatsachengrundlage ihrer Entscheidung zugrunde legen könnte. Die Beklagte trägt insoweit das Risiko der aufgrund Zeitablaufs fehlenden Substantiierbarkeit, dass sich ergibt, wenn kündigungsrelevante Vorfälle nicht unmittelbar zum Anlass arbeitsrechtlicher Sanktionen genommen werden.
42Soweit die Beklagte einzelne unerwünschte Verhaltensweisen konkreter beschreibt, wird hieraus teilweise nicht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses deutlich: So gereicht es nach Auffassung der Kammer nicht zum verhaltensbedingten Kündigungsgrund, wenn eine Arbeitnehmerin – wie die Beklagte von der Klägerin behauptet – abstrakt „ihren Unmut“ über die Geschäftsführung gegenüber Kollegen äußert. Abgesehen davon, dass dabei unklar bleibt, ob die jeweilige Unmutsäußerung bei objektiv nachvollziehbarem Anlass oder ohne einen solchen erfolgte, hängt es entscheidend von der Form und dem Inhalt der Unmutsäußerung ab, ob hierin eine kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung gesehen werden kann oder nicht. Ebenso stellt es nicht per se eine Pflichtverletzung dar, wenn die Klägerin geäußert haben sollte, dass sie „keinen Bock mehr“ habe und „auf ein Wunder hoffe“. Solche Demotivationsäußerungen verletzen nicht automatisch die dem Arbeitgeber gegenüber bestehende Rücksichtnahmepflicht. Es sind aus Sicht der Kammer auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen im konkreten Einzelfall die Pflichtwidrigkeit folgen könnte.
43Andere der Klägerin vorgeworfenen Verhaltensweisen wären dagegen als Pflichtverstöße zu werten. So stellte es einen kündigungsrelevanten Pflichtverstoß dar, wenn die Kläger den Geschäftsführer und die Personalleiterin als inkompetent diskreditiert, das Unternehmen gegenüber Dritten als Chaosladen bezeichnet und den übrigen Mitarbeitern der Buchhaltung vorgeworfen hätte, dass sie nur Fehler (bzw. „ihren Schei…“) machten und wenn sie ihre Kollegin, Frau M , in der Mittagspause (ohne Anlass) gebeten hätte, das gemeinsame Büro zu verlassen. Es bleibt aber unklar, inwieweit diese Verhaltensweisen schon Gegenstand der nach dem Vortrag der Beklagten bereits in der Vergangenheit „situationsbedingt“ ausgesprochenen Abmahnungen und damit als Kündigungsgrund verbraucht waren (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09, NZA-RR 2012, 43, Rz. 53).
44Jedenfalls wären die zuletzt genannten Pflichtverletzungen nicht geeignet, ohne vorherigen Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Denn nur nach vorheriger Abmahnung rechtfertigt sich die – auch für eine verhaltensbedingte Kündigung erforderliche – negative Zukunftsprognose. Zudem folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung wegen einer bestimmten Pflichtverletzung zunächst das mildere Mittel der Abmahnung ergreifen muss (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09, BAGE 134, 349, Rz. 35). Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Erfordernis einschlägiger Abmahnungen wird verwiesen.
45Es ist indes nicht zu erkennen, dass die Klägerin zu den einzelnen ihr konkreter vorgeworfenen Pflichtverletzungen einschlägig abgemahnt worden wäre. Auch der Vortrag der Beklagten zu den in der Vergangenheit erfolgten mündlichen Abmahnungen lässt nicht erkennen, welche konkreten Pflichtverstöße vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt worden wären und inwieweit sich die Klägerin entsprechende Pflichtverletzungen danach noch zuschulden kommen lassen hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Beklagte vorträgt, die Klägerin sei über die Jahre verschiedentlich „einschlägig“ abgemahnt worden. Denn die Frage der Einschlägigkeit der Abmahnung ist durch das Gericht zu beurteilen und nur bei Darlegung des konkret zum Gegenstand der Abmahnung gemachten Pflichtverstoßes zu beantworten.
46Einer Abmahnung wegen „verbalen Entgleisungen“ oder „unmöglichen Verhaltens“ würde die für die Hinweis- und Warnfunktion (vgl. APS/Dörner/Vossen, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz. 348) einer Abmahnung erforderliche Bestimmtheit der gerügten Pflichtverletzungen ebenso fehlen wie der Aufforderung, sich eines Umgangstons entsprechend den „Gepflogenheiten des Hauses“ zu befleißigen. Soweit die Beklagte „Abmahnungen“ bezüglich „frechem“ und „vorlautem“ Verhalten bzw. wegen „massiven Beleidigungen“ behauptet, mangelt es an ausreichendem Vortrag, um beurteilen zu können, ob entsprechende Pflichtverletzungen jeweils zugrunde lagen und die Abmahnungen damit zu Recht ausgesprochen wurden. Auch lässt sich – mangels zeitlicher Verortung der angeblichen Abmahnungen – nicht erkennen, ob es nachfolgend (zumindest) eine weitere vergleichbare Pflichtverletzung der Klägerin gab. Letztlich ist auch nicht erkennbar, welche Gespräche tatsächlich eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne zum Gegenstand hatten (vgl. zum Inhalt einer Abmahnung: vgl. APS/Dörner/Vossen, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz. 348 ff.) und welche nicht. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass Ziel der geführten Gespräche zu Beginn keineswegs eine Trennung von der Klägerin gewesen sei. Das spricht nicht dafür, dass der Klägerin in den entsprechenden Gesprächen für den Fall der Wiederholung einer bestimmten Pflichtverletzung die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden wäre (Warnfunktion).
47Soweit die Beklagte behauptet, dass Kollegen der Klägerin verlangt hätten, aus deren Einflussbereich weggesetzt zu werden bzw. mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Verhaltensweisen der Klägerin gedroht hätten und die Filialleiter anderer Filialen die Klägerin nicht hätten aufnehmen wollen, betrifft dies allein die Folgen eines angeblichen Verhaltens der Klägerin. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, das Verhalten der Klägerin habe zur Erkrankung der Kollegin H geführt. Aus diesen Umständen kann –wenn man sie als wahr unterstellte – nicht mit ausreichender Sicherheit auf konkrete Pflichtverletzungen der Klägerin rückgeschlossen werden [zum Gesichtspunkt der sog. Druckkündigung – vgl. sogleich unter c)].
48Der pauschale Vorwurf einer unstrukturierten, chaotischen Arbeitsweise rechtfertigt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – keine Kündigung.
49Nachdem bereits das Arbeitsgericht seine Entscheidung unter Verweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung maßgeblich mit der mangelnden Substantiierung der Kündigungsgründe begründet hatte und nachfolgend auch der Kläger in der Berufungserwiderung auf die fehlende Konkretisierung der Kündigungsgründe hingewiesen hat, bestand – auch mit Rücksicht auf den arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz in Kündigungsschutzsachen (vgl. § 61a ArbGG) - nach entsprechendem Hinweis auch durch das Berufungsgericht kein Anlass zur Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist. Denn es ist nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte nur durch Einräumung einer neuerlichen Frist ausreichendes rechtliches Gehör erhalten hätte. Sie hat nicht erklärt, warum sie weiteren Aufschub benötigte, um auf die ergangenen Hinweise Stellung zu beziehen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hätte anderes nur dann geboten, wenn die Kammer Anforderungen an den Sachvortrag der Beklagten gestellt hätte, mit denen ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 – VII ZR 149/06, juris-Rz. 3; OLG Köln, Urteil vom 30. April 2014 – 19 U 88/13, juris-Rz. 31). Dies war nach dem Vorstehenden nicht der Fall.
50c) Die streitgegenständliche Kündigung ist auch nicht als personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1, 1. und 3. Var. KSchG gerechtfertigt. Zwar stellt die Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung in Frage, ob die Klägerin ihr Verhalten überhaupt steuern könne. Doch liegt hierin noch nicht die Darlegung eines personenbedingten Kündigungsgrundes. Wiederum bleibt unklar, welches konkrete klägerische Verhalten der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ebenso ist nicht erkennbar, dass – wegen fehlender Steuerbarkeit durch die Klägerin - in Zukunft insoweit auch nach entsprechenden, konkret gefassten Hinweisen durch die Beklagte nicht mit einer Besserung zu rechnen wäre.
51Auch die Voraussetzungen einer echten (betriebsbedingten) Druckkündigung sind nicht vorgetragen. Es ist schon unklar, welche entsprechenden Äußerungen der Kollegen vor Ausspruch der Kündigung abgegeben wurden und welche erst nach der Erkrankung der Klägerin. Insbesondere ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte – wie in ständiger Rechtsprechung gefordert (vgl. nur BAG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 6 AZR 421/12, Rz. 40) - sich in ausreichendem Maße schützend vor die Klägerin gestellt hat und die Verwirklichung der Drohungen der übrigen Mitarbeiter schwere wirtschaftliche Schäden für die Beklagte zur Folge gehabt hätte. Die Beklagte hat sich auf personen- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe auch nicht berufen und Entsprechendes auch nicht dem Betriebsrat mitgeteilt. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat bestimmte Kündigungsgründe im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht mit, ist es ihm verwehrt, die fraglichen Gründe im Kündigungsschutzprozess nachzuschieben (BAG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 AZR 773/10, NZA 2012, 992, Rz. 30).
523) Zudem ist die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
53a) Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, er insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 AZR 773/10, NZA 2012, 992, Rz. 30). An die Mitteilungspflicht sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegung des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Nach diesem Grundsatz ist der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungsentschluss hat er regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann (BAG, Urteil vom 12. September 2013 – 6 AZR 121/12, NZA 2013, 1412, Rz. 21). Da es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung handelt, trifft den Arbeitgeber insoweit die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 24. April 2008 – 8 AZR 268/07, NZA 2008, 1314, Rz. 30; LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 – 7 Sa 1211/12, juris-Rz. 87).
54b) Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, welches konkrete Verhalten der Klägerin die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat als Kündigungsgrund benannt hat. Das Anhörungsschreiben vom 22.07.2013 bezeichnet zunächst das Verhalten der Klägerin als „nicht akzeptabel“. Dies stellt eine reine Wertung dar, welche ohne Nennung der zugrunde liegenden Tatsachen den Betriebsrat nicht dazu in die Lage versetzt, die Kündigungsgründe zu beurteilen. Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass die Klägerin ein Arbeitsklima schaffe, welches die Kollegen erheblich belaste und damit dem Unternehmen schade. Ohne konkrete Angabe dazu, durch welches Verhalten die Klägerin das Arbeitsklima belastet haben soll, war dem Betriebsrat eine Überprüfung der dahinterstehenden Wertung des Arbeitgebers nicht möglich.
55Schließlich genügt auch der in dem Anhörungsschreiben enthaltene Verweis auf verbale Äußerungen der Klägerin gegenüber der Kollegin M (H ) Anfang Februar 2013 und eine diesbezügliche Besprechung nicht als Tatsachengrundlage für die Wertung der Beklagten. Insoweit lässt der Vortrag der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren nicht erkennen, welche Äußerungen der Klägerin konkret damit gemeint waren. Zwar muss dem Betriebsrat nichts nochmal mitgeteilt werden, was dieser schon weiß. Doch ist die Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gehalten vorzutragen, welche Tatsachen dem Betriebsrat als Kündigungsgrund benannt worden sind und welche ihm bekannt waren. Dies ergibt sich nicht aus dem Anhörungsschreiben und auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Beklagten zu der „flankierenden“ mündlichen Information des Betriebsrats durch den Geschäftsführer der Beklagten und den Verweis auf das Gespräch vom 05.03.2013. Auch hinsichtlich dieses Gesprächs ist nicht konkret vorgetragen, welche Pflichtverletzungen der Klägerin dort thematisiert und dem Betriebsrat nunmehr als Kündigungsgrund genannt wurden. Eine konkrete Benennung der zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogenen Umstände im Verhalten der Klägerin war vorliegend umso mehr notwendig als die Beklagte selbst davon spricht, dass die Klägerin wiederholt „situationsbedingt“ bei Beschwerden abgemahnt worden sei. Auch das Gespräch vom 05.03.2013 ist möglicherweise als Abmahnung zu werten. Ohne nähere Bezeichnung ist nicht erkennbar, welches auf die Abmahnungen folgende Verhalten der Klägerin zum Kündigungsgrund herangezogen werden sollte und wann zuvor einschlägige Abmahnungen erfolgten. Erst nach einem entsprechenden Vortrag der Beklagten wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich hierzu substantiiert einzulassen und anzugeben, welche Kündigungsgründe etwa dem Betriebsrat tatsächlich nicht mitgeteilt worden sind bzw. bekannt waren (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 2008 – 8 AZR 268/07, NZA 2008, 1314, Rz. 30; LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 – 7 Sa 1211/12, juris-Rz. 87).
56Nachdem bereits das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung auf die insoweit mangelnde Substantiierung hingewiesen hatte und nachfolgend auch der Kläger in der Berufungserwiderung auf die fehlende Konkretisierung bzw. Nachprüfbarkeit der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe hingewiesen hat, bestand nach entsprechendem Hinweis durch die Kammer auch hier kein Anlass zu einer weiteren Schriftsatzfrist für die Beklagte. Ein gesetzlicher Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung im Sinne des § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO aufgrund des Sachvortrags der Beklagten zur Betriebsratsanhörung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.09.2014 ist nicht gegeben.
57III. Der Auflösungsantrag der Beklagten war abzuweisen. Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegende Kündigung lediglich wegen fehlender sozialer Rechtfertigung unwirksam ist (BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 186/11, NZA 2013, 27, Rz. 47). Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist indes bereits aufgrund fehlender Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG rechtsunwirksam. Ein Auflösungsantrag der Beklagten war damit unzulässig.
58IV. Die Beklagte hat nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.
59V. Die Revision war nicht zuzulassen. Revisionsgründe im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
60RECHTSMITTELBELEHRUNG
61Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
62Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.
(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.