Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 30. Aug. 2017 - 5 Sa 21/17

published on 30/08/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 30. Aug. 2017 - 5 Sa 21/17
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 – 15 Ca 260/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Vor dem Hintergrund der vom Kläger beabsichtigten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt streiten die Parteien über die Pflicht der Beklagten, dem Kläger eine bestimmte Tätigkeitsbeschreibung zu erteilen und eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit des Klägers zu vereinbaren.

2

Der am ... 1966 geborene Kläger war zunächst vom 15. Januar 1997 bis 31. August 2001 als angestellter Rechtsanwalt bei einem anderen Arbeitgeber tätig. Seit dem 01. Februar 1997 ist er von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt zugelassen. Für diese Tätigkeit wurde er auf seinen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit und ist Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltsversorgung.

3

Seit dem 03. Dezember 2001 ist der Kläger bei der Beklagten als Rechtsschutzsekretär in Vollzeit zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 4.822,00 € brutto beschäftigt (Anstellungsvertrag vom 12. Januar 2004, Anlage B 1 – Bl. 96 d.A.). Die Beklagte war mit dem Weiterbestehen der Anwaltszulassung des Klägers einverstanden und erteilte ihm hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Sie war auch über die Mitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltsversorgung informiert und überwies den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung an den Kläger.

4

Mit Wirkung vom 01. Januar 2015 meldete die Beklagte den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung an, nachdem sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geändert hatte (BSG, Urteile vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 3/14 R –). Seitdem zahlt die Beklagte die Rentenversicherungsbeiträge des Klägers in die Deutsche Rentenversicherung ein. Zusätzlich zahlt der Kläger weiterhin seinen Beitrag für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung von monatlich 113,24 €.

5

Mit Wirkung vom 01. Januar 2016 änderte das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I 2015, S. 2517) das Berufsrecht der Syndikusrechtsanwälte und ermöglichte es ihnen, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien zu lassen.

6

Am 10. Januar 2017 traf die Beklagte die unternehmerische Entscheidung, grundsätzlich keine Zulassungen der Rechtsschutzsekretäre zum Syndikusrechtsanwalt zu unterstützen (Anlage B 2 – Bl. 170 d.A.).

7

Der Kläger hat vorgetragen, bei seiner Tätigkeit als Rechtsschutzsekretär erfülle er sämtliche Voraussetzungen eines Syndikusrechtsanwalts, sodass die Beklagte ihm aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung zu erteilen und mit ihm eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag hinsichtlich seiner fachlichen Unabhängigkeit zu schließen habe. Darüber hinaus stütze er sein Begehren auch auf einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB sowie auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Nachweisgesetz. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt habe auf seine Berufsbezeichnung als Rechtsschutzsekretär keine Auswirkungen. Dass die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsanwaltskammer vorbehalten sei, führe nicht zur Entpflichtung der Beklagten. Er arbeite weisungsfrei und somit selbstständig. Dass er Mandanten nicht ablehnen könne, hindere dies nicht. Die Beklagte habe weder die Möglichkeit noch den Willen, fachliche Weisungen zu erteilen. Dies ergebe sich auch aus der Stellenbeschreibung eines Kollegen, in der von „selbständiger Sachbearbeitung in Absprache mit der Mandantschaft“ gesprochen werde (Anlage K 5 – Bl. 82 d.A.). Ein Ausschluss jeglichen Weisungsrechts des Arbeitgebers sei von § 46 Abs. 3 BRAO nicht gefordert. Von Weisungen der Einzelgewerkschaften in Bezug auf die Auslegung tarifvertraglicher Regelungen sei in der Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Gewerkschaften und der Beklagten nicht die Rede, sodass auch insoweit keine fachlichen Vorgaben beständen. Soweit die Beklagte behaupte, dass sie bei seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für ihn ein sogenanntes besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten müsse, übersehe die Beklagte, dass dieses auch für sie selbst eingerichtet werden müsse.

8

Mit der am 31. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg per Fax vorab eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,

9

1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger die „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt“, die Bestandteil des Antrages auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist und die als Anlage K 1 der Klage beigefügt ist, wie folgt auszufüllen:

10

Vor- und Nachname des Klägers sind anzugeben.

11

Unter I. sind Angaben zu machen bezüglich:

12

- Beginn der Tätigkeit (Datum)
- Arbeitgeber
- Adresse
- Unternehmensgegenstand/Gesellschaftszweck o.ä.
- Registernummer
- Funktionsbezeichnung

13

Unter II. sind der Name des Klägers sowie der Beklagten im Text aufzunehmen.

14

Unter III. sind aufzunehmen:

15

- als Tätigkeitsbeschreibung:

16

Der Kläger ist bei der Beklagten als Rechtsschutzsekretär beschäftigt. In dieser Funktion übt der Kläger die Beratung sowie selbstständige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Gewerkschaftsmitgliedern der Gewerkschaften des DGB aus.

17

- Zu § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO

18

Bearbeitung der Rechtsschutzaufträge der Gewerkschaften des DGB im Bereich Arbeits-, Sozial- und teils Beamtenrechts. Erarbeitung des zugrundeliegenden Sachverhalts durch Besprechung mit dem Gewerkschaftsmitglied und Prüfung der Rechtslage. Prüfung der Erfolgsaussichten und Erarbeitung der möglichen Vorgehensweisen.

19

Im Arbeitsrecht u. a. Überprüfung von Kündigungen, Abmahnungen, Bestehen von Forderungen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz, betrieblicher Übung und sonstigen Rechtsgrundlagen.

20

Im Sozialrecht Überprüfung von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, insbesondere aus den Bereichen des SGB II, III, V, VI, VII, IX, XII.

21

- Zu § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO

22

Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung von Gewerkschaftsmitgliedern in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeits- und Dienstrechts (inkl. ÖD-Recht) sowie Beratung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen sowie Beratung in allen Fragen des Sozialrechts. Beratung von Betriebs- und Personalräten. Erstberatung in persönlichen Gesprächen auf allen Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts. Zu- bzw. Abraten von Klagen bzw. Widerspruchsverfahren. Beratung im laufenden Verfahren. Erarbeitung von Verhaltensstrategien.

23

Prüfung von Arbeitsverträgen und Erarbeitung von Ansprüchen.

24

- zu § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO

25

Selbstständige und unabhängige Erhebung von Klagen im Arbeits- und Sozialrecht sowie Widersprüchen im Sozialrecht und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.

26

Weisungsunabhängiges Führen von Verhandlungen/Vergleichsgesprächen mit Arbeitgebern bzw. deren Prozessvertretern (Rechtsanwälte, Arbeitgeberverbände, Rechtsabteilungen) mit dem Ziel des Abschlusses von außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleichen bzw. dem Durchsetzen der Ansprüche.

27

- Zu § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO

28

- unabhängiges Auftreten vor Arbeits- und Landesarbeitsgerichten
- unabhängiges Auftreten vor Sozial- und Landessozialgerichten
- unabhängiges Auftreten vor Widerspruchsausschüssen
- unabhängiges Auftreten vor Schlichtungsausschüssen bei Streitigkeiten aus dem Auszubildendenverhältnis
- unabhängige Verhandlungsführung mit Behörden und Arbeitgebern sowie deren Prozessvertretern
- weisungsunabhängiger Abschluss von außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleich[en]

29

Unter IV. sind Ort und Datum anzugeben und es ist durch die Beklagte zu unterschreiben.

30

Hilfsweise zu 1.:

31

Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine von diesem ausgefüllte „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt“, die Bestandteil des Antrages auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist (Anlage K 1), mit den im Hauptantrag angegebenen Inhalten – mit Ausnahme der Ziffer IV des Formulars – unter Angabe von Ort und Datum unter Ziffer IV zu unterschreiben,

32

2. die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung in Form einer Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag abzugeben, durch die die fachliche Unabhängigkeit des Klägers in seiner Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt erklärt wird.

33

Die Beklagte hat beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Die Beklagte hat entgegnet, der Kläger habe weder einen Anspruch auf die Erteilung der Tätigkeitsbeschreibung noch auf den Abschluss der Ergänzungsabrede zur fachlichen Unabhängigkeit. Die vom Kläger vorgegebene Tätigkeitsbeschreibung beschreibe die Tätigkeit des Klägers insbesondere hinsichtlich der Weisungsungebundenheit unzutreffend. Zwar verfüge der Kläger über eine umfangreiche fachliche Unabhängigkeit, seine Tätigkeit übe er aber grundsätzlich weisungsgebunden aus. Er unterliege als Arbeitnehmer dem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit. Ein in sein Dezernat fallendes Mandat könne er nicht ablehnen. Für fachliche Unabhängigkeit müsse ein Anwalt eine Weisung aus fachlichen oder berufsrechtlichen Gründen aber ablehnen können, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Sie aber behalte sich Weisungen in fachlicher Hinsicht ausdrücklich vor, auch wenn sie diese derzeit nicht (ausdrücklich) erteile. So könne dem Kläger insbesondere in Verfahren mit gewerkschaftspolitischer Bedeutung etwa bei der Auslegung eines Tarifvertrages eine bestimmte Auslegung vorgegeben werden, mit der der Rechtsstreit vom Kläger zu führen sei. Weder aus der Tätigkeitsbeschreibung für einen anderen Beschäftigten noch aus ihrem Qualitätshandbuch oder der Vereinbarung der Zusammenarbeit der DGB-Gewerkschaften mit ihr sei ein Verzicht auf inhaltliche Weisungsbefugnisse herzuleiten. Ausdrücklich vereinbart worden sei eine solche fachliche Weisungsunabhängigkeit gerade nicht. Bei Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt wäre sie verpflichtet, für sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten. Die Einbindung dieses Postfachs in ihr zentral organisiertes IT-System erforderte einen zeitlichen und technischen Aufwand, der unverhältnismäßig wäre.

36

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 21. Dezember 2016 – 15 Ca 260/16 – (Bl. 106 d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

37

Die Klage sei zulässig, insbesondere der Antrag zu 2. sei nach gebotener Auslegung hinreichend bestimmt Der Kläger begehre keine Willenserklärung, sondern eine Wissensbekundung, da er davon ausgehe, dass eine Vereinbarung zur fachlichen Unabhängigkeit seiner Tätigkeit bereits bestehe.

38

Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf antragsgemäße Ausfüllung des Formulars zur Tätigkeitsbeschreibung (Klageantrag zu 1.). Dieser folge weder aus § 241 Abs. 2 BGB noch aus § 242 BGB als Auskunftsanspruch noch aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG.

39

Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), könne grundsätzlich zur Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten erwerben könnten. Hierzu zählten Mitwirkungshandlungen wie das Ausfüllen von Anträgen bei Behörden oder die Ausstellung von bei sonstigen Stellen benötigten Formularen. Die Beklagte sei hierzu jedoch nur verpflichtet, soweit die Tätigkeitsbeschreibung, die erteilt werden solle, den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Arbeitsverhältnisses der Parteien entspreche. Dies sei hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit der Berufsausübung (§ 46 Abs. 3, 4 BRAO) beim Kläger nicht der Fall, sodass offen bleiben könne, ob der Kläger einen Anspruch auf Ausfüllung durch die Beklagte oder Unterzeichnung eines von ihm selbst ausgefüllten Formulars hätte, wie hilfsweise zum Klageantrag zu 1. beantragt.

40

Dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelungen sei keine Einschränkung des fachlichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) zu entnehmen. Der Anstellungsvertrag regele lediglich, dass der Kläger „in der ... Region Nordwest, als Rechtssekretär in der Arbeitseinheit Hamburg-S. zu 8/8 der betriebsüblichen Arbeitszeit ... eingestellt“ werde. Der auf das Arbeitsverhältnis jedenfalls kraft Bezugnahme anwendbare § 15 Abs. 1 Rahmentarifvertrag der Beklagten enthalte eine Versetzungsklausel dahin, dass dem Kläger „grundsätzlich ein anderer Aufgabenbereich, auch an einem anderen Ort, übertragen werden [könne], sofern dieser der bisherigen Eingruppierung entspricht und dem Beschäftigten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar“ sei. Eine ausdrückliche schriftliche (Zusatz-)Vereinbarung existiere nicht. Zwar sei dem Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Rechtsanwalt erteilt worden, dies betreffe aber nicht die Tätigkeit bei der Beklagten. Eine mündliche Vereinbarung zur fachlichen Unabhängigkeit habe der Kläger lediglich behauptet, ohne darzulegen, mit wem und wann eine solche Vereinbarung geschlossen worden sein solle. Allein der im Arbeitsvertrag verwendete Begriff des Rechtssekretärs beinhalte nicht, dass diese Tätigkeit in fachlicher Hinsicht weisungsfrei ausgeübt werde. Ein Rechtsschutzsekretär sei nach seiner Funktion der „gewerkschaftliche Rechtsanwalt“ für die Mitglieder der Gewerkschaften. Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich in großen Teilen kaum von der Tätigkeit eines (angestellten) Rechtsanwalts mit Spezialisierung auf die Arbeitnehmerseite. Auch räume die Beklagte ein, dass sie fachliche Weisungen derzeit nicht erteile. Aus diesen Umständen könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Weisungsrecht nicht bestände. Aus § 2 Abs. 3 h der Satzung des DGB gehe hervor, dass der Rechtsschutz und die Rechtsstellen nach den Richtlinien des Bundesvorstandes tätig seien. Der durch die Beklagte und letztlich durch den Kläger erbrachte Rechtsschutz sei eben kein vollkommen unabhängiger, sondern gewerkschaftlicher und damit zu einem immer mitzudenkenden Teil den gemeinsamen Gewerkschaftszielen verpflichteter Rechtsschutz. Dies spiegele sich gerade darin wider, dass die Beklagte etwa im Einzelfall eine bestimmte, mit der jeweiligen tarifvertragschließenden Einzelgewerkschaft abgestimmte Auslegung eines Tarifvertrages vorgeben wolle, an die sich der Kläger zu halten habe. In diesem Fall sei dem Kläger nicht gestattet, eine abweichende Auslegung zu vertreten, mithin sei eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausgeschlossen.

41

Dem widerspreche nicht, dass der gewerkschaftliche bzw. arbeitgeberverbandliche Rechtsschutz in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ausdrücklich genannt werde. Durch die Erweiterung des Begriffes der „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“ werde erst die Möglichkeit geschaffen, dass Rechtsschutzsekretäre bzw. Verbandsvertreter überhaupt Syndikusrechtsanwälte sein könnten. Ein Verzicht auf die Voraussetzungen aus § 46 Abs. 3 und 4 BRAO sei dem nicht zu entnehmen.

42

Auch die „Stellenbeschreibung Rechtsschutzsekretär*in“ vom 03. August 2015 (Anlage K 5 – Bl. 82 d.A.) rechtfertige kein anderes Ergebnis. Dort sei von der „selbständigen weitere(n) Sachbearbeitung in Absprache mit der Mandantschaft“ die Rede; „selbständig“ bedeute nicht zwangsläufig „fachlich unabhängig gegenüber dem Arbeitgeber“. Der Begriff selbständig bedeute im Allgemeinen, dass dem Arbeitnehmer eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenkreises verbleiben müsse; insoweit setze der Begriff eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen voraus. Eine solche gewisse Freiheit habe der Kläger sicherlich. Ein Ausschluss eines Teils des Weisungsrechts der Beklagten sei damit aber nicht verbunden.

43

Deshalb bestehe auch kein Auskunftsanspruch und kein Anspruch aus dem Nachweisgesetz. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch beständen, könne die Beklagte nur zur zutreffenden Auskunft verpflichtet sein. Mangels fachlicher Unabhängigkeit bestehe keine Pflicht, darüber eine Auskunft zu geben. Gleiches gelte für die mögliche Pflicht aus dem Nachweisgesetz. Die Beklagte sei nur zur Verschriftlichung bzw. Bestätigung bestehender Vertragsbedingungen verpflichtet.

44

Der Kläger könne von der Beklagten auch nicht die Unterzeichnung der Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag (Anlage K 1) verlangen (Klageantrag zu 2.). Eine Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. Soweit der Antrag darauf abziele, dass die Beklagte durch ihre Unterschrift lediglich eine bereits bestehende arbeitsvertragliche Abrede zu verschriftlichen habe (dann wäre die Erklärung keine Willens-, sondern lediglich eine Wissenserklärung), werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger sei nicht fachlich weisungsunabhängig. Soweit der Kläger den Abschluss einer Vertragsergänzung begehre, sei ebenfalls keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der Kläger habe durchaus ein nachvollziehbares Interesse an dieser Zusatzabrede, die ihm die Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk und (weiteren) Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht eröffne. Daraus allein ergebe sich aber kein Anspruch gegen die Beklagte, auf das ihr zustehende fachliche Weisungsrecht zu verzichten. Dass hinter dieser Weigerung zumindest auch eine grundsätzliche gewerkschaftspolitische Haltung stehe, ändere daran nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

45

Gegen dieses am 16. Januar 2017 (Bl. 121 d.A.) ihm zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 15. Februar 2017 (Bl. 123 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf den am 13. März 2017 (Bl. 128 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. April 2017 verlängert worden (Bl. 130 d.A.). Die Berufungsbegründung ist am 18. April 2017 (Bl. 135 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

46

Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend und trägt vor, das Arbeitsgericht lasse völlig unbeachtet, dass immer mehr Einzelgewerkschaften den bei ihnen beschäftigten Juristen die erforderliche Tätigkeitsbeschreibung und die erforderliche Erklärung erteilten, um als Syndikusrechtsanwälte tätig zu sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts bei einer Einzelgewerkschaft unterscheide. Das Arbeitsgericht lasse unbeachtet, dass nach dem Qualitätshandbuch der Beklagten die Rechtsschutzsekretäre angehalten seien, die Mandanten im Erstgespräch fachlich unabhängig zu beraten. Es sei nicht ersichtlich, was die von ihm auf das Erstgespräch folgenden Schritte von den Schritten unterscheide, die ein gewöhnlicher Rechtsanwalt unternähme.

47

Soweit das Arbeitsgericht zu der Überzeugung gelangt sei, dass die durch ihn erbrachten Rechtsschutzleistungen ein den gemeinsamen Gewerkschaftszielen verpflichteter Rechtsschutz sei, verkenne es, dass dies spiegelbildlich der Tätigkeit entspreche, die ein Syndikusrechtsanwalt auf Arbeitgeberverbandseite ausübe. Es liege in der Natur der Sache, dass der Rechtsanwalt als Vertreter seines Mandanten eine für diesen günstige Rechtsauffassung vertrete, auf Wunsch des Mandanten sogar dann, wenn er selbst diese Rechtsauffassung für unvertretbar halte. Gleiches gelte für den Syndikusrechtsanwalt eines Arbeitgeberverbandes. Eine Begründung dafür, weshalb eine unterschiedliche Bewertung der Verbandsvertreter beider Lager gerechtfertigt sein solle, liefere das Gericht auch vor dem Hintergrund von § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO nicht. Schon aus Gründen der „Waffengleichheit“ zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden könne eine unterschiedliche Behandlung nicht gewollt sein.

48

Das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung der Stellenbeschreibung (Anlage K 5 – Bl. 82 d.A.) verkannt, dass die Rechtsschutzsekretäre eine Akte vollständig selbständig bearbeiteten. Innerhalb der Aktenbearbeitung erteile die Beklagte keinerlei Weisungen. Vielmehr folge der Rechtsschutzsekretär allein der Weisung des von ihm vertretenen Gewerkschaftsmitglieds. Jedenfalls wäre das Recht der Beklagten auf eine Weisungsbefugnis zur Bearbeitung bestimmter Fälle verwirkt, weil sie dieses Weisungsrecht seit ihrer Gründung niemals gegenüber den Rechtsschutzsekretären ausgeübt habe (Zeugnis S1, G. – Bl. 147 d.A.).

49

Der Kläger beantragt,

50

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 – 15 Ca 260/16 – abzuändern und zu erkennen:

51

1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger die „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt“, die Bestandteil des Antrages auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)/Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist und die als Anlage K 1 der Klage beigefügt ist, wie folgt auszufüllen:

52

Vor- und Nachname des Klägers sind anzugeben.

53

Unter I. sind Angaben zu machen bezüglich:

54

- Beginn der Tätigkeit (Datum)
- Arbeitgeber
- Adresse
- Unternehmensgegenstand/Gesellschaftszweck o.ä.
- Registernummer
- Funktionsbezeichnung

55

Unter II. sind der Name des Klägers sowie der Beklagten im Text aufzunehmen.

56

Unter III. sind aufzunehmen:

57

- als Tätigkeitsbeschreibung:

58

Der Kläger ist bei der Beklagten als Rechtsschutzsekretär beschäftigt. In dieser Funktion übt der Kläger die Beratung sowie selbstständige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Gewerkschaftsmitgliedern der Gewerkschaften des DGB aus.

59

- Zu § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO

60

Bearbeitung der Rechtsschutzaufträge der Gewerkschaften des DGB im Bereich Arbeits-, Sozial- und teils Beamtenrechts. Erarbeitung des zugrundeliegenden Sachverhalts durch Besprechung mit dem Gewerkschaftsmitglied und Prüfung der Rechtslage. Prüfung der Erfolgsaussichten und Erarbeitung der möglichen Vorgehensweisen.

61

Im Arbeitsrecht u. a. Überprüfung von Kündigungen, Abmahnungen, Bestehen von Forderungen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz, betrieblicher Übung und sonstigen Rechtsgrundlagen.

62

Im Sozialrecht Überprüfung von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, insbesondere aus den Bereichen des SGB II, III, V, VI, VII, IX, XII.

63

- Zu § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO

64

Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung von Gewerkschaftsmitgliedern in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeits- und Dienstrechts (inkl. ÖD-Recht) sowie Beratung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen sowie Beratung in allen Fragen des Sozialrechts. Beratung von Betriebs- und Personalräten. Erstberatung in persönlichen Gesprächen auf allen Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts. Zu- bzw. Abraten von Klagen bzw. Widerspruchsverfahren. Beratung im laufenden Verfahren. Erarbeitung von Verhaltensstrategien.

65

Prüfung von Arbeitsverträgen und Erarbeitung von Ansprüchen.

66

- zu § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO

67

Selbstständige und unabhängige Erhebung von Klagen im Arbeits- und Sozialrecht sowie Widersprüchen im Sozialrecht und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.

68

Weisungsunabhängiges Führen von Verhandlungen/Vergleichsgesprächen mit Arbeitgebern bzw. deren Prozessvertretern (Rechtsanwälte, Arbeitgeberverbände, Rechtsabteilungen) mit dem Ziel des Abschlusses von außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleichen bzw. dem Durchsetzen der Ansprüche.

69

- Zu § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO

70

- unabhängiges Auftreten vor Arbeits- und Landesarbeitsgerichten
- unabhängiges Auftreten vor Sozial- und Landessozialgerichten
- unabhängiges Auftreten vor Widerspruchsausschüssen
- unabhängiges Auftreten vor Schlichtungsausschüssen bei Streitigkeiten aus dem Auszubildendenverhältnis
- unabhängige Verhandlungsführung mit Behörden und Arbeitgebern sowie deren Prozessvertretern
- weisungsunabhängiger Abschluss von außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleich[en]

71

Unter IV. sind Ort und Datum anzugeben und es ist durch die Beklagte zu unterschreiben.

72

Hilfsweise zu 1.:

73

Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine von diesem ausgefüllte „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt“, die Bestandteil des Antrages auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist (Anlage K 1), mit den im Hauptantrag angegebenen Inhalten – mit Ausnahme der Ziffer IV des Formulars – unter Angabe von Ort und Datum unter Ziffer IV zu unterschreiben.

74

Weiter hilfsweise zu 1.:

75

Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger folgende Erklärung abzugeben und unter Angabe von Ort und Datum zu unterschreiben und abzustempeln:

76

„Tätigkeitsbeschreibung

77

Der Kläger wird bei der Beklagten als Rechtsschutzsekretär beschäftigt. Der Kläger übt seine Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich aus. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Der Kläger unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Ihm gegenüber bestehen keinerlei Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen.

78

Der Kläger ist im Rahmen der von ihm für die Beklagte zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten, die dem anwaltlichen Berufsrecht entsprechen, unterworfen.

79

Im Rahmen der berufsspezifischen Tätigkeit des Klägers berät er Mitglieder der Einzelgewerkschaften sowie Einzelgewerkschaften, die im DGB verbunden sind, in allen Rechtsfragen sowie der diesbezüglichen Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung.

80

Der Kläger analysiert konkret an ihn von den Einzelgewerkschaften angetragenen Rechtsfragen, wozu das Aufklären des Sachverhaltes sowie das Bilden eines fachlich unabhängigen Urteils unter Berücksichtigung des spezifischen betrieblichen Hintergrundes gehört. Er erstellt selbstständig im Rahmen dessen Gutachten sowie rechtliche Expertisen, wozu auch die Analyse von Verträgen (z. B. Arbeitsverträgen) gehört.

81

Der Kläger erteilt fachlich unabhängig und eigenverantwortlich Rechtsrat. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die schriftliche und mündliche rechtliche Beratung und Unterstützung der im DGB verbundenen Einzelgewerkschaften und ihrer Mitglieder bei der Umsetzung rechtlicher Vorgaben im Allgemeinen sowie in Einzelfällen.

82

Dies schließt das unabhängige Bewerten und die schriftliche/mündliche Darstellung von Lösungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des spezifischen betrieblichen Hintergrundes mit ein.

83

Zu den Aufgaben des Klägers gehört auch die eigenständige Vertragserstellung (z. B. Arbeitsvertragsmuster, Betriebsvereinbarungen) und -verhandlung sowie die Kontrolle und Anpassung bestehender Verträge/Allgemeiner Geschäftsbedingungen/Richtlinie nach vorhergehender ausführlicher Analyse der Rechtslage unabhängig und eigenverantwortlich.

84

Der Kläger vertritt die Interessen der von ihm wie ein Anwalt beratenen im DGB verbundenen Einzelgewerkschaften sowie ihrer Mitglieder auch nach außen. Hierzu gehört insbesondere das Führen der Korrespondenz mit Behörden, Gerichten sowie das Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit Vertrags- und Geschäftspartnern. Ihm obliegt die fachliche Entscheidungsfreiheit zur Einleitung von Rechtsbehelfsverfahren, Klageverfahren sowie zum Erzielen von Vergleichen.

85

Im Rahmen seiner Tätigkeit bildet der Kläger Rechtsreferendare in der Anwalts-/Wahlstation aus.

86

Im Rahmen von externen Fach- und Weiterbildungsmaßnahmen bzw. Seminaren/Kongressen tritt der Kläger als fachkundiger Referent auf. Auch die Durchführung von Schulungen von internen Entscheidungsträgern und Mitarbeitern über aktuelle Rechtsentwicklungen, Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheidungen sind Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit.

87

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Beschreibung bestätigen wir hiermit die anwaltliche Tätigkeit des Klägers im Unternehmen im Sinne des § 46 Abs. 3 und 4 BRAO.“

88

2. die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung in Form einer Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag abzugeben, durch die die fachliche Unabhängigkeit des Klägers in seiner Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt erklärt wird.

89

Die Beklagte beantragt,

90

die Berufung zurückzuweisen.

91

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung, dass diese eher von rechtspolitischen Erwägungen getragen sei. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der Beschäftigung oder Nichtbeschäftigung von Syndikusrechtsanwälten bei den Einzelgewerkschaften auseinandersetzen müssen. Ebenso wenig sei von Bedeutung, dass es auf Seiten der Arbeitgeberverbände als Syndikusrechtsanwälte beschäftigte Juristen gebe. Dass es keinen Unterschied zwischen einem Rechtsschutzsekretär und einem Syndikusrechtsanwalt eines Arbeitgeberverbandes gäbe, sei eine Wertung des Klägers, der sie ausdrücklich widerspreche.

92

Auf ihr fachliches Weisungsrecht gegenüber den Rechtsschutzsekretären habe sie nicht verzichten wollen und dies in ihrer unternehmerischen Entscheidung vom 10. Januar 2017 (Anlage B 2 – Bl. 170 d.A.), die dahin zu verstehen sei, bekräftigt. Dem Kläger sei es möglich, eine Entscheidung darüber, ob die von ihm für sie ausgeübte Tätigkeit die eines Syndikusrechtsanwalts sei, herbeizuführen. Sie habe ihm eine zutreffende Stellenbeschreibung (Anlage K 5 – Bl. 82 d.A.) zur Verfügung gestellt, anhand derer der Rechtsanwaltskammer eine Bewertung des Sachverhalts möglich sei. Deren Bewertung könne aber nur zum Ergebnis haben, dass der Kläger nicht als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sei.

93

Das jedem Arbeitsvertrag immanente allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers sei einer Verwirkung nicht zugänglich. Eine Verwirkung könne einen Arbeitsvertrag inhaltlich gegen den Willen einer der Parteien nicht ändern. Sie habe ihr Weisungsrecht bereits in verschiedenen Fällen gegenüber Rechtsschutzsekretären ausgeübt. Das gegenteilige Beweisangebot des Klägers sei ungeeignet. Vor allem müsse für sie die Möglichkeit bestehen, ihr Weisungsrecht auszuüben. Auch aus § 15 Abs. 1 RTV ergebe sich gerade keine Einschränkung ihres Weisungsrechts. Eine abweichende Praxis müsse der Kläger darlegen.

94

Ihre Beschäftigten im gewerkschaftlichen Rechtsschutz seien Tendenzträger. Ihr Interesse, fachliche Weisungen im Einzelfall zu erteilen, sei nicht zuletzt durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Ein von ihr für eine Einzelgewerkschaft geführtes Verfahren dürfe gewerkschafts- oder betriebspolitischen Zielen nicht zuwiderlaufen. Es widerspräche dem Recht der organisatorischen Selbstbestimmung, wenn sie unter das Regime eines Gesetzes fiele, das anzuwenden Sache der jeweiligen Rechtsanwaltskammer sei, dazu noch verbunden mit deren eigener Gerichtsbarkeit. Träfe die Auffassung des Klägers zu, hätten alle Rechtsschutzsekretäre, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllten, einen Rechtsanspruch auf Vertragsänderung mit dem Ziel der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt. Dies wäre eine erhebliche Umgestaltung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes, zu der sie nicht gezwungen werden könne. Die koalitionsrechtliche Verbandsautonomie umschließe auch das Recht der Satzungsautonomie sowie die prinzipielle Freiheit der verbandsinternen Selbstbestimmung sowie der von außen unbeeinflussten inneren Willensbildung.

95

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 18. April 2017 (Bl. 142 d.A.) und auf die Berufungsbeantwortung vom 23. Mai 2017 (Bl. 164 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).

Entscheidungsgründe

A.

96

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I.

97

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

98

Die Berufung ist unbegründet, weil die nur teilweise zulässige Klage unbegründet ist.

99

1. Die Klage ist unzulässig hinsichtlich des Antrags zu 2., die Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung in Form einer Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag zu verurteilen, durch die die fachliche Unabhängigkeit des Klägers in seiner Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt erklärt wird. Diesem Klageantrag fehlt die hinreichende Bestimmtheit.

100

a) Die Klageschrift muss die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung können – wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen – die Klagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers herangezogen werden (BAG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 7 AZR 169/11 –, Rn. 20, juris).

101

b) Danach ist der Klageantrag zu 2. auch nach gebotener Auslegung nicht hinreichend bestimmt.

102

aa) Nach seinem Wortlaut zielt der Antrag auf die Abgabe einer Willenserklärung durch den Abschluss einer Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag der Parteien. Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens. Sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, d. h. einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsgeschäfts abzielt (vgl. nur: Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., Einf v § 116, Rn. 1, m.w.N.). Allerdings vertritt der Kläger nach seiner Klagebegründung die Rechtsauffassung, dass der von der Beklagten zu erklärende Inhalt, er sei in seiner Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig, bereits Bestandteil des Arbeitsverhältnisses der Parteien sei. Damit fehlte ihm aber ein Rechtsfolgewillen zur inhaltlichen Änderung des Arbeitsverhältnisses. Ihm kommt es gerade auf die Bestätigung einer bestimmten, schon bestehenden Ausgestaltung seiner Arbeitspflicht durch die Beklagte an, die vom Arbeitsgericht zutreffend als bloße Wissensbekundung bezeichnet worden ist.

103

bb) Ob der Kläger die Abgabe einer Willenserklärung oder eine bloße Wissensbekundung der Beklagten begehrt, kann im Ergebnis gleichwohl dahinstehen. Denn auch eine bloße Wissensbekundung erfordert aus vollstreckungsrechtlichen Gründen (§ 888 ZPO) die genaue inhaltliche Umschreibung dessen, was bekundet werden soll. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (BAG, Urteil vom 27. Mai 2015 – 5 AZR 88/14 –, Rn. 44, juris). Dies ist vorliegend aber nicht hinreichend klar. Der Kläger überlässt es der Beklagten, mit welchen Worten sie bekundet, dass er in seiner Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig sei, sodass sich diese im Erkenntnisverfahren zu klärende Frage im Vollstreckungsverfahren erneut stellen würde. Gleiches gilt für die Abgabe einer Willenserklärung zur inhaltlichen Änderung des Arbeitsverhältnisses. Ein ausformuliertes, annahmefähiges Angebot enthält der Klageantrag nicht.

104

2. Die Klage ist im zulässigen Umfang unbegründet.

105

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung der verlangten Tätigkeitsbeschreibungen mit dem von ihm verlangten Inhalt, unabhängig davon, ob das entsprechende Formular der Rechtsanwaltskammer von der Beklagten (Klageantrag zu 1.) oder von ihm selbst ausgefüllt wird (Hilfsantrag zu 1.) oder die Beklagte eine entsprechende nicht formulargebundene Erklärung abgibt (weiterer Hilfsantrag zu 1.). Es fehlt jeweils an der erforderlichen fachlich unabhängigen Anwaltstätigkeit des Klägers für die Beklagte. Dies hat bereits das Arbeitsgericht hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrags zu 1. zutreffend und mit ausführlicher Begründung erkannt. Hierauf wird verwiesen. Das weitere Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dies gilt auch für den erstmals mit der Berufung klageerweiternd gestellten weiteren Hilfsantrag zu 1.

106

a) Allerdings kann ein Arbeitgeber aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht verpflichtet sein, zugunsten eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gegenüber Dritten bestimmte Tatsachen zu bestätigen oder damit verbundene rechtliche Bewertungen abzugeben, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, bestimmte Ansprüche gegenüber diesen Dritten zu verfolgen.

107

aa) Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann grundsätzlich zu der Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten erwerben können. Dabei kommen insbesondere öffentlich-rechtliche, aber auch private Versicherungsträger in Betracht. Die Verletzung einer solchen Pflicht zur Interessenwahrung, arbeitsrechtlich gemeinhin als Verletzung der „Fürsorgepflicht“ bezeichnet, kann gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer auslösen (BAG, Urteil vom 24. September 2009 – 8 AZR 444/08 –, Rn. 14, juris).

108

bb) Dies gilt auch für die erforderliche Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Bestätigung von Tatsachen, die es einem bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer ermöglicht, bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 1 BRAO zu beantragen, insbesondere zugunsten des Arbeitnehmers gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu bescheinigen, dass und aufgrund welcher Tätigkeiten der Arbeitnehmer fachlich unabhängig und eigenverantwortlich im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

109

b) Der Arbeitgeber ist zur Bestätigung bestimmter Tatsachen oder zur Abgabe damit verbundener rechtlicher Bewertungen, die den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, bestimmte Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, aber nur insoweit verpflichtet, als dies den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere ist der Kläger im Sinne des Berufsrechts der Rechtsanwälte nicht fachlich unabhängig für die Beklagte anwaltlich tätig.

110

aa) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO). Zu den letzteren Anforderungen gehört auch, dass die anwaltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber fachlich unabhängig ausgeübt wird (§ 46 Abs. 3 BRAO). Eine fachlich unabhängige Tätigkeit in diesem Sinne übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 BRAO).

111

Der Begriff der fachlich unabhängigen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 18/5201; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz [6. Ausschuss], BT-Drucks. 18/6915) dahin zu verstehen, dass der Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 3 BRAO fachlich weisungsfrei und in eigener Verantwortung handelt und im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung in erster Linie den Pflichten der BRAO unterworfen ist und die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers dahinter zurückstehen. Hierdurch wird jedoch nicht jegliches Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen. Der Begriff der Eigenverantwortlichkeit macht zugleich deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich von seinem Arbeitgeber für fehlerhafte Beratung und Vertretung haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann (Regress). Aus der Regelung ergibt sich, dass die Arbeitnehmereigenschaft und die Eingliederung in eine von einem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation nicht im Widerspruch zu dem Berufsbild des Rechtsanwalts stehen, wenn tatsächlich und arbeitsvertraglich die fachliche Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts gewährleistet ist (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

112

Die fachliche Unabhängigkeit ist zugleich Grundvoraussetzung der in § 46 Abs. 2 BRAO genannten anwaltlichen Tätigkeit. Eine unabhängige Tätigkeit liegt nicht vor, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestehen, wie dies beispielsweise bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung der Fall ist. Allgemeine Compliance-Regelungen, die keine unmittelbaren fachlichen Bezüge aufweisen, sondern nur den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben, bleiben hiervon unberührt. Auch wird die fachliche Unabhängigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine fachliche Abstimmung mit einem anderen Rechtsanwalt (z. B. im Rahmen von Teamarbeit) vereinbart ist. Dagegen schließen Vorgaben durch (nicht-anwaltliche) Vorgesetzte eine fachliche Unabhängigkeit aus (BT-Drucks. 18/5201, S. 29).

113

Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erfordert keinen Ausschluss jeglichen Weisungsrechts eines Arbeitgebers. Auch der selbständige Rechtsanwalt ist nicht völlig weisungsfrei, sondern im Rahmen des Mandatsverhältnisses an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden. Aus dem Arbeitsvertrag eines Syndikusrechtsanwalts hat sich jedoch – um die Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO zu erfüllen – zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gelten würde. § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO sieht insoweit vor, dass die fachliche Unabhängigkeit vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist, d. h. die Unabhängigkeit muss sowohl Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sein als auch tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden (BT-Drucks. 18/5201, S. 29).

114

Aus der vertraglich gewährleisteten Unabhängigkeit folgt zugleich das Recht, die Durchführung einer ihm vom Arbeitgeber im Rahmen des Anstellungsverhältnisses erteilten Weisung aus fachlichen oder berufsrechtlichen Gründen abzulehnen, ohne dass hieran arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden können. Der Syndikusrechtsanwalt ist aufgrund arbeitsrechtsvertraglicher Nebenpflichten jedoch verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Ablehnung des Auftrags unverzüglich zu informieren (BT-Drucks. 18/5201, S. 29).

115

Die fachliche Unabhängigkeit steht dem Status des Syndikusrechtsanwalts als Arbeitnehmer nicht entgegen. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht (Direktionsrecht) gehört zwar zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses und dient der Konkretisierung der vertraglichen Leistungspflicht des Arbeitnehmers. Den Parteien des Arbeitsverhältnisses steht es jedoch frei, das Direktionsrecht des Arbeitgebers durch einzelvertragliche Abreden einzuschränken. Der Umfang des Weisungsrechts kann hinsichtlich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und der Art bzw. dem Inhalt der zu leistenden Arbeit unterschiedlich stark ausgeprägt sein (BT-Drucks. 18/5201, S. 29, 30).

116

Das Kriterium der Unabhängigkeit ist nur im Sinne einer fachlichen Unabhängigkeit zu verstehen, wobei sich die Situation in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Rechtsrat des Syndikusrechtsanwalts nicht folgen will, ähnlich darstellt wie im Verhältnis eines niedergelassenen Rechtsanwalts zu seinem Mandanten. Das bedeutet, dass der Syndikusrechtsanwalt seine Rechtsmeinung gegen die Entscheidung seines Arbeitgebers nicht nach außen vertreten darf. Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit ist es allerdings erforderlich, dass dem Syndikusrechtsanwalt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, sofern er der Meinung ist, die Entscheidung seines Arbeitgebers nicht vertreten zu können. In einem solchen Falle könnte er beispielsweise anregen, einen anderen Kollegen mit der Vertretung des Arbeitgebers nach außen zu beauftragen. Dies steht der Möglichkeit des niedergelassenen Rechtsanwalts gleich, seinem Mandanten in solchen Fällen eines unüberbrückbaren Dissenses einen Anwaltswechsel nahezulegen (BT-Drucks. 18/6915, S. 22).

117

b) Nach diesem Begriffsverständnis ist der Kläger nicht fachlich unabhängig für die Beklagte anwaltlich tätig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Weisungsrecht der Beklagten nicht dahin eingeschränkt, dass der Kläger fachlich unabhängig für die Beklagte anwaltlich tätig sein könnte. Eine solche Einschränkung des Weisungsrechts der Beklagten haben die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart. Die Beklagte hat auf die umfassende Ausübung ihres Weisungsrechts auch nicht verzichtet und es nicht verwirkt. Der Kläger kann von der Beklagten eine entsprechende Einschränkung ihres Weisungsrechts auch nicht nachträglich verlangen.

118

aa) Das Weisungsrecht der Beklagten ist arbeitsrechtlich nicht dahin eingeschränkt, dass der Kläger fachlich unabhängig für die Beklagte anwaltlich tätig sein könnte. Fachlich unabhängig wäre der Kläger für die Beklagte nur dann anwaltlich tätig, wenn die Beklagte als Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht (§ 106 GewO) ausüben dürfte. Dieses Recht der Beklagten ist nach dem Vortrag beider Parteien aber nicht entfallen. Ob die Beklagte ihr Weisungsrecht in fachlichen Angelegenheiten tatsächlich ausgeübt oder dies unterlassen hat, ist dagegen unerheblich. Das maßgebende anwaltliche Berufsrecht lässt die bloße Nichtausübung des Weisungsrechts in fachlichen Angelegenheiten für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht genügen, sondern verlangt, die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts nicht nur zu dulden, sondern darüber hinaus vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO), mithin das umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers entsprechend arbeitsvertraglich einzuschränken.

119

bb) Eine solche Einschränkung des Weisungsrechts der Beklagten haben die Parteien aber weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart.

120

(1) Der Anstellungsvertrag der Parteien vom 12. Januar 2004 (Anlage B 1 – Bl. 96 d.A.) enthält keine Regelungen über eine Einschränkung des Weisungsrechts der Beklagten in fachlichen Angelegenheiten. Auch später haben die Parteien hierüber keine ausdrücklichen Abreden getroffen. Die schon nicht namentlich auf den Kläger bezogene Stellenbeschreibung für Rechtsschutzsekretäre vom 03. August 2015 (Anlage K 5 – Bl. 82 d.A.) enthält im vierten Absatz zwar die Formulierung, der Rechtsschutzsekretär „prüft den Fall nach sämtlichen unser Tätigkeitsfeld betreffenden rechtlichen Gesichtspunkten, unternimmt falls erforderlich fristwahrende Schritte [...] und geht sodann in die selbständige weitere Sachbearbeitung in Absprache mit der Mandantschaft über.“ Der Begriff der selbständigen weiteren Sachbearbeitung ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der fachlichen Unabhängigkeit von Weisungen des Arbeitgebers und offenkundig auch so nicht gemeint, sondern ist dahin zu verstehen, dass der Rechtsschutzsekretär eigeninitiativ die tatsächlich und rechtlich gebotenen weiteren Bearbeitungsschritte unternimmt, wie sie sodann im fünften Absatz der Stellenbeschreibung dargestellt werden. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in Zusammenschau der Stellenbeschreibung mit dem Qualitätshandbuch der Beklagten (Anlage K 6 – Bl. 84 d.A.), in dem der Grundsatz „ein Mandant, ein Rechtsschutzsekretär*in“ aufgestellt wird. Auch hier geht es nur um organisatorische Fragen der Zuordnung der Mandantschaft zu einzelnen Rechtsschutzsekretären, ohne dass das Weisungsrecht der Beklagten ihnen gegenüber erwähnt oder berührt wäre.

121

(2) Auch stillschweigend haben die Parteien das Weisungsrecht der Beklagten in fachlichen Angelegenheiten nicht eingeschränkt. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt hat und auch mit dem Weiterbestehen seiner Anwaltszulassung einverstanden gewesen ist, betrifft schon nicht die anwaltliche Tätigkeit für die Beklagte, sondern die anwaltliche Tätigkeit des Klägers für Dritte.

122

cc) Die Beklagte hat auf die umfassende Ausübung ihres Weisungsrechts auch nicht verzichtet und es nicht verwirkt. Dass die Beklagte dem Kläger fachliche Weisungen bisher nicht erteilt hat und damit aus Sicht des Klägers dessen anwaltliche Tätigkeit für die Beklagte als fachlich unabhängig duldet, steht dem nicht entgegen.

123

(1) Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich, ohne dass darüber ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft aber regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (BAG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 –, Rn. 24, juris).

124

(2) Die jahrelange Nichterteilung von fachlichen Weisungen gegenüber dem Kläger, wie die Mandate der Beklagten von ihm zu führen sind, hat die Arbeitsbedingungen der Parteien nicht dahin konkretisiert, dass der Kläger inzwischen fachlich weisungsfrei agieren dürfte. Es fehlen auch besondere Umstände, auf die der Kläger hätte vertrauen können, dass die Beklagte seine anwaltliche Tätigkeit als nunmehr fachlich unabhängig von ihren Weisungen hätte akzeptieren wollen. Entsprechende Äußerungen, Erklärungen oder Verlautbarungen der Beklagten hat der Kläger nicht behauptet. Dagegen hat die Beklagte vor dem Hintergrund dieses Rechtsstreits und weiterer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten durch Beschluss vom 10. Januar 2017 (Anlage B 2 – Bl. 170 d.A.) nunmehr ausdrücklich die Unternehmensentscheidung getroffen und verlautbart, „grundsätzlich keine Zulassungen der Rechtsschutzsekretärinnen und Rechtsschutzsekretär zum Syndikusrechtsanwalt [zu] unterstützen.“ Dieser Beschluss ist auch für den Kläger erkennbar dahin zu verstehen, dass die Beklagte auf ihr fachliches Weisungsrecht gegenüber den Rechtsschutzsekretären nicht verzichten will, was sie in der Berufungsbeantwortung vom 23. Mai 2017 (Bl. 164 [166] d.A.) nochmals ausdrücklich klargestellt hat.

125

dd) Der Kläger kann von der Beklagten eine Einschränkung ihres Weisungsrechts in fachlichen Angelegenheiten auch nicht nachträglich verlangen. Es fehlt dafür an einer Anspruchsgrundlage.

126

Soweit der Kläger seine Ungleichbehandlung gegenüber Syndikusrechtsanwälten bei einer Einzelgewerkschaft oder bei Arbeitgeberverbänden beanstandet, denen von ihren Arbeitgebern die erforderlichen Tätigkeitsbeschreibungen und Erklärungen zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwälte regelmäßig erteilt werden sollen, kommt es darauf nicht an, weil es sich bei diesen Arbeitgebern um andere Rechtsträger als die Beklagte handelt. Dass die Beklagte unternehmensintern Rechtsschutzsekretäre ungleich behandelte, behauptet der Kläger nicht.

127

c) Andere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung der vom Kläger verlangten Tätigkeitsbeschreibungen mit dem von ihm verlangten Inhalt sind nicht ersichtlich, insbesondere auf einen etwaigen Auskunftsanspruch (§ 242 BGB) oder einen Nachweisanspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG), kann sich der Kläger nicht berufen, weil über eine fachliche Unabhängigkeit, die nicht besteht, von der Beklagten weder Auskunft zu erteilen noch eine Niederschrift anzufertigen ist.

B.

I.

128

Die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

II.

129

Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 27/05/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. November 2013 - 3 Sa 423/13 - wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
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Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatt
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Annotations

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.