Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 02. Juli 2015 - 18 Sa 517/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.02.2015 – 4 Ca 4134/14 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses in den Arbeitsverträgen vom 10.09.2012, 27.11.2013 und 12.02.2014 zum 30.09.2014 unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutz-rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin für die Forschungskoordination mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 Stunden weiterzubeschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/6. (*1)
Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin sowie über ihre Weiterbeschäftigung.
3Die Beklagte führt ein außeruniversitäres Forschungsinstitut, das sich im Sinne strategischer Forschung mit der aktuellen und künftigen Entwicklung von Städten und ihrer Einbindung in interregionale, nationale und internationale Zusammenhänge befasst. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist das Land Nordrhein-Westfalen.
4Die Klägerin wurde zunächst bei der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 25.09.2008 (Ablichtung Blatt 11 ff. der Akten) im Umfang von 19,75 Stunden unter Hinweis auf das WissZeitVG zunächst befristet für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2009 beschäftigt. Laut § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages war sie als „wissenschaftliche Mitarbeiterin für die Forschungskoordination“ eingestellt. Mit Änderungsverträgen vom 10.11.2009, 05.09.2011 sowie 10.09.2012 (Abl. Bl. 16 ff. d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis mehrfach ununterbrochen bis zum 30.09.2014 verlängert. Mit weiteren Änderungsverträgen vom 27.11.2013 sowie vom 12.2.2014 (Abl. Bl. 19 f. d. A.) wurde für die Zeit vom 1.12.2013 bis zum 28.02.2014 sowie vom 01.03.2014 bis zum 30.09.2014 – jeweils unter Hinweis auf die Befristung zum 30.09.2014 – der Beschäftigungsumfang auf 40 Stunden pro Woche erhöht.
5In der Abteilung Wissenschaftsmanagement, konkret der Forschungskoordination, sind bei der Beklagten (neben einer weiteren Vollzeit- und zwei Teilzeitstellen) zwei „halbe“ Stellen für den Bereich der „Forschungs- und Aufgabenplanung in enger Kooperation mit der wissenschaftlichen Leitung; Betreuung der wissenschaftlichen Gremien; Berichtswesen“ vorgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.12.2014 (Bl. 42 d. A.). Die Klägerin war zunächst – bis zum 30.11.2013 – auf einer der beiden „halben“ Stellen tätig. Die andere „halbe“ Stelle bekleidete die Mitarbeiterin Frau Q. Als Frau Q sich im Erziehungsurlaub befand, wurde die Arbeitszeit der Klägerin auf 40 Stunden wöchentlich erhöht. In diesem Zusammenhang leitete die Beklagte dem Betriebsrat so genannte Personalanforderungen unter dem 26.11.2013 und dem 04.02.2014 zu (Abl. Bl. 82 ff. d. A.).
6Hauptaufgaben der Klägerin im Bereich der Forschungskoordination waren die Erarbeitung von Strategien und Programmen der Forschungs- und Aufgabenplanung für die Beklagte, die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung, die Vorbereitung, Organisation und Begleitung der internen und externen Evaluationen, die Fortentwicklung eines Netzwerks von Kooperationspartnern, die Unterstützung der Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die regelmäßige Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen und die Bearbeitung von Aufgaben des Forschungsmanagements und der Forschungsförderung. Aus der Tätigkeitsdarstellung und –bewertung, die die Beklagte unter dem 09.07.2008 erstellte (Abl. Bl. 53 f. d. A.) ergibt sich eine Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin von 65 % auf das Forschungsmanagement, 20 % auf die externe und interne Kommunikation und Koordination und 15 % auf Weiterbildung und Grundlagenarbeit. Die Klägerin war in die Entgeltgruppe E 13 TV-L eingruppiert. Ein Promotionsvorhaben setzte die Klägerin in der Befristungszeit nicht um.
7In ihrem Aufgabenbereich „Einführung und Sicherung von Standards des Qualitätsmanagements“ war die Klägerin im Rahmen des internen wissenschaftlichen Audits damit betraut, den Aufbau des Auditberichts zu konzipieren, wozu sie einen entsprechenden Ablaufplan erstellte und an der Auswahl der zu präsentierenden Forschungsprojekte und -inhalte mitwirkte. Ferner konzipierte und dokumentierte die Klägerin regelmäßig stattfindende interne und externe Forschungskonferenzen.
8Innerhalb ihrer Teilaufgabe „Bearbeitung von Sonderaufgaben des Forschungsmanagements und der Forschungsförderung“ führte die Klägerin (externe) Veranstaltungen durch und betreute auch Besuchergruppen externer Wissenschaftler aus dem In- und Ausland. Im Juni 2012 koordinierte die Klägerin den Besuch einer japanischen Delegation. Zudem stellte sie die Forschungsstrategie und Projekte der Beklagten im Rahmen von Powerpoint-Vorträgen auf nationaler wie auch internationaler Ebene vor. Ferner war die Klägerin hauptverantwortlich bei der Erstellung eines Antrages auf Forschungsförderung beim Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt.
9Im Rahmen des Themenfeldes „interne und externe Kommunikation und Koordination“ vertrat und repräsentierte die Klägerin die Beklagte in mehreren Netzwerken mit Kooperationspartnern, deren Mitglied die Beklagte ist. Die Klägerin war auch an der Weiterentwicklung der Förderung von Zusammenarbeit mit Hochschulen sowie nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen beteiligt. Dazu zählte insbesondere das Projekt „Forum Stadtbaukultur E, das Projekt „Masterplan Wissenschaft“, ein Zusammenschluss zahlreicher Einrichtungen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Stadtgesellschaft, sowie „WINDO“, ein Netzwerk der universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen in E. Aufgabe der Klägerin war auch die Weiterentwicklung dieser Netzwerke. Schließlich wirkte sie an jedenfalls zwei Publikationen mit, welche die Vorstellung von Tätigkeitsbereichen und Arbeitsergebnissen der Beklagten zum Gegenstand hatten.
10Mit ihrer Klage, die am 17.10.2014 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangen ist, hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristungsabrede in den Arbeitsverträgen vom 10.09.2012, 27.11.2013 und 12.2.2014 mit Ablauf des 30.09.2014 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung im Umfang von 40 Stunden pro Woche über den 30.09.2014 hinaus gefordert.
11Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsvertrag sei nicht wirksam nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG befristet, da sie nicht die Tätigkeit eines Wissenschaftlers im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, sondern lediglich Aufgaben im Bereich der Forschungskoordination ausübe. Dies seien im Wesentlichen die abteilungsübergreifende Forschungsplanung, die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement sowie die Betreuung interner Gremien und die Netzwerkarbeit. Sämtliche dieser Aufgaben seien als Sachbearbeitertätigkeiten und organisatorische Tätigkeiten einzuordnen. Bereits die Tätigkeitsdarstellung, die allerdings nicht Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sei, enthalte keine wissenschaftlichen, auf Erkenntnisgewinn angelegten Aufgaben. Die Sicherung und Präsentation des Erkenntnisstandes der Forschungseinrichtung der Beklagten nach außen, etwa im Rahmen von Vorträgen, stelle keine wissenschaftliche Tätigkeit dar. Auch die Konzeption und Dokumentation von regelmäßig stattfindenden Konferenzen habe nicht den Gewinn von Erkenntnissen zum Gegenstand.
12Die Klägerin hat beantragt,
131. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung in den Arbeitsverträgen vom 10.09.2012, 27.11.2013 und 12.2.2014 mit Ablauf des 30.09.2014 geendet hat;
142. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 30.09.2014 hinaus weiter zu beschäftigen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Befristungen seien rechtmäßig nach dem WissZeitVG erfolgt, da die Klägerin wissenschaftlich tätig und damit der persönliche Anwendungsbereich des WissZeitVG eröffnet sei. Bei den von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben des Forschungsmanagements handele es sich nicht um reine Verwaltungs- oder einfache Managementaufgaben. Sie dienten vielmehr der Erkenntnisgewinnung bzw. der unmittelbaren Unterstützung der Erkenntnisgewinnung bzw. Erkenntnissicherung. Die in der Tätigkeitsbeschreibung im Einzelnen aufgelisteten Aufgaben seien jeweils in ihrem Schwerpunkt wissenschaftlicher Natur. Sämtliche von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten erforderten wissenschaftlichen Sachverstand und wissenschaftliche Expertise. Auch in dem Aufgabenfeld „Weiterentwicklung des Netzwerks von Kooperationspartnern“ habe die Klägerin selbstständige wissenschaftliche Beiträge eingebracht und die Beklagte wissenschaftlich vertreten. Im Umfang der Erhöhung ihrer Arbeitszeit seit dem 01.12.2013 bis zum 30.09.2014 habe die Klägerin die Mitarbeiterin Frau Q während deren Elternzeit vertreten.
18Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsvertrages vom 10.09.2012 sei rechtswirksam, da insbesondere auch der personelle Anwendungsbereich des WissZeitVG nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eröffnet sei. Die Klägerin gehöre zum wissenschaftlichen Personal im Sinne dieser Vorschriften. Wissenschaftliche Dienstleistungen würden insbesondere auch dann erbracht, wenn die Tätigkeit darauf angelegt sei, an wissenschaftlichen Projekten mitzuwirken. Es genüge, dass die dem Mitarbeiter übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt und geeignet seien, zur Forschung und Lehre beizutragen. Die unstreitig von der Klägerin entsprechend der Tätigkeitsbeschreibung tatsächlich ausgeführten Aufgaben seien auf wissenschaftliche Dienstleistungen angelegt. Sie habe jedenfalls mit den von ihr ausgeführten Tätigkeiten an wissenschaftlichen Projekten mitgewirkt. Auch die eigenständig befristete Erhöhung der Arbeitsstunden, welche ihrerseits lediglich nach § 307 BGB auf ihre Angemessenheit hin zu untersuchen sei, sei nicht unwirksam, da die Klägerin diesbezüglich keine hinreichend Anhaltspunkte vorgetragen habe, die Zweifel an der Unangemessenheit der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit aufkommen lassen könnten. Sie habe lediglich bestritten, die Kollegin Q vertreten zu haben.
19Im Übrigen wird – auch zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes – auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
20Gegen das erstinstanzliche Urteil, das der Klägerin am 17.03.2015 zugestellt worden ist, hat sie mit einem Schriftsatz, der am 13.04.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit einem am 05.05.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
21Die Klägerin vertritt die Auffassung, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft hinsichtlich der Beurteilung, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten wissenschaftlicher Natur seien. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne der Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit gerade nicht dadurch aufgeweicht werden, dass auch Beitragsleistungen und Unterstützungstätigkeiten hierunter fielen. Von den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen sei keines als wissenschaftlich zu qualifizieren. Organisation, Planung, Bearbeitung, Sicherung, Betreuung, Durchführung, Mitwirkung und Vortragstätigkeiten seien keine von Wissenschaftlichkeit geprägten Aufgaben. Das Arbeitsgericht gehe selbst nicht davon aus, dass die Klägerin forsche bzw. die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klassischen Aufgaben ausübe, denen Wissenschaftlichkeit zuzumessen sei, sondern lediglich solche, die allenfalls geeignet seien, zur Forschung beizutragen bzw. an ihr mitzuwirken. Solche Beitrags- und Mitwirkungsarbeiten reichten aber gerade nicht aus, um insgesamt als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen zu werden, da von der Klägerin nicht selbst der planmäßige Versuch zur Ermittlung der Wahrheit unternommen werde und sie auch nicht selbst neue Erkenntnisse gewinne und verarbeite. Es genüge entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für die Qualifizierung einer Tätigkeit als wissenschaftlich insbesondere nicht, dass für deren Ausübung wissenschaftlicher Sachverstand erforderlich sei. – Zu ihren Tätigkeiten trägt die Klägerin vor, sie habe im Rahmen der Durchführung von Audits lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen, etwa Unterlagen der Auditoren zu einem Bericht zusammengefasst. Auch die bloße Dokumentation von auf Forschungskonferenzen vorgetragenen wissenschaftlichen Erkenntnissen sei ihrerseits nicht auf Erkenntnisgewinn angelegt. Die Klägerin habe auch nicht selbst am wissenschaftlichen Diskurs im Rahmen solcher Konferenzen teilgenommen, sondern lediglich bei deren Planung mitgewirkt und Diskussionsbeiträge protokolliert. Der Besuch der japanischen Delegation im Jahr 2012 falle ohnehin nicht in die Zeit der letzten Befristung. Aber auch insoweit sei die Klägerin lediglich mit organisatorischen und koordinierenden Aufgaben betraut gewesen. Insbesondere habe sie nicht selbst das Besuchsprogramm durchgeführt. Schließlich seien die Vorträge der Klägerin auch nicht wissenschaftlicher Natur gewesen, sondern hätten rein informativen Charakter gehabt. Gleiches gelte für die Tätigkeit der Klägerin, die auf die Fortentwicklung von Netzwerken und Kooperationspartnern gerichtet war. Soweit es vereinzelte, als wissenschaftlich einzuordnende Betätigungen der Klägerin gegeben habe, seien diese jedenfalls nicht prägend für die Gesamttätigkeit.
22Die Klägerin beantragt,
23das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.02.2015, Az.: 4 Ca 4143/14, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung in den Arbeitsverträgen vom 10.09.2013, 27.11.2013 und 12.02.2014 mit Ablauf des 30.09.2014 geendet hat, sowie die Beklagte zu verurteilen die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 30.09.2014 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus weiter zu beschäftigen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Die Beklagte verteidigt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten durchaus ein Hochschulstudium von mehr als sechs Fachsemestern erforderlich und auch Einstellungsvoraussetzung gewesen. Dies sei nicht zuletzt an der Eingruppierung der Klägerin in die Tarifgruppe E 13 des TV-L/TVÖD erkennbar. Voraussetzung hierfür sei eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung. Schließlich sei die Stellenbeschreibung der Klägerin von der Bezirksregierung Arnsberg geprüft und bestätigt worden sowie in der Stellenbeschreibung jeweils ausdrücklich die Qualifikation „WT“ (= wissenschaftliche Tätigkeit) dokumentiert.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29I
30Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
31Die Klägerin hat die Berufung form- und fristgerecht gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet.
32Zwar bestehen Bedenken dagegen, dass das kurze, im Wesentlichen auf zwei auf- und absteigenden Kurvenlinien bestehende Schriftgebilde unter der Berufungsschrift und unter der Berufungsbegründung den Anforderungen genügt, die sich aus dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO ergeben. Die eigenhändige Unterschrift soll dem Nachweis dienen, dass der Schriftsatz von einer Person, die nach der maßgeblichen Prozessordnung befähigt und befugt ist, Prozesshandlungen vorzunehmen, in eigener Verantwortung vorgetragen wird. Die Unterschrift muss daher ein Schriftbild aufweisen, das individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift des Namens darstellt, die von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist oder auch nur einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Es genügt vielmehr, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann. Vereinfachungen, Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden nichts. Es muss sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BAG, Urteil vom 27.03. 1996 - 5 AZR 576/94, Urteil vom 25.02.2015 - 5 AZR 849/13 m. w. N.).
33Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann jedoch insoweit Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen. Nach dem Prozessgrundsatz eines fairen Verfahrens darf ein Prozessbevollmächtigter darauf vertrauen, dass die Art der Unterzeichnung seiner Schriftsätze als ordnungsgemäß anerkannt wird, sofern dies bislang von Gerichten und im Rechtsverkehr nicht beanstandet worden wurde (BAG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 710/95, Urteil vom 25.2.2015 - 5 AZR 849/13 m. w. N.). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Schriftsatz vom 13.05.2015 unwidersprochen vorgetragen, dass er regelmäßig sämtliche Schriftstücke so unterzeichne wie die Berufung und Berufungsbegründung im Streitfall, ohne dass es jemals zu Beanstandungen gekommen sei. Er hat auch, nachdem ihm ein entsprechender Hinweis (erstmals) mit dem gerichtlichen Schreiben vom 07.05.2015 erteilt worden ist, mit Schriftsatz vom 13.05.2015, der am 15.05.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, rechtzeitig gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt, indem er vorsorglich erneut Berufung eingelegt hat.
34II
35Die Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
36Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde nicht mit Ablauf des 30.09.2014 beendet. Deshalb besteht auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin, allerdings nur in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche.
371. Die Klage mit dem Feststellungsantrag ist begründet.
38Die in den Änderungsverträgen vom 10.09.2013, 27.11.2013 und 12.02.2014 jeweils enthaltene Befristungsabrede ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 30.09.2014 beendet.
39a) Die Befristungsabrede gilt nicht gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Klägerin hat rechtzeitig geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Sie hat die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. Das Arbeitsverhältnis war auf den 30.09.2014 befristet, die Klage ist am 17.10.2014 eingegangen. Zwar ist die Klage gemäß § 253 Abs. 1 ZPO erst mit Zustellung der Klageschrift erhoben. Jedoch wirkt die am 27.10.2014 erfolgte Zustellung der Klageschrift nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, da die Zustellung „demnächst“ (zeitnah zum Klageeingang) erfolgt ist.
40b) Die Befristungsabrede bedarf eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG kommt nicht in Betracht, da die Befristungsdauer den in dieser Vorschrift vorgesehenen zweijährigen Zeitraum überschreitet. An einem Sachgrund für die Befristung fehlt es.
41aa) Die in den vorgenannten Verträgen inhaltsgleich enthaltene Befristungsabrede kann nicht auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Satz 1 WissZeitVG gestützt werden.
42Dabei geht das Berufungsgericht mit den Parteien davon aus, dass es sich bei der Beklagten um eine Forschungseinrichtung i. S. d. § 5 Satz 1 WissZeitVG handelt. Die Beklagte hat dies in der Klageerwiderung vorgetragen, die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Die Klägerin gehört aber nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Sie übt keine wissenschaftlichen Tätigkeiten aus.
43(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG regelt den Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ eigenständig; er bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen (BAG, Urteil vom 01.06.2011 – 7 AZR 827/09; LAG Hamm, Urteil vom 17.09.2014 – 5 Sa 341/14).
44(a) Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers und damit grundsätzlich auch nicht auf dessen Qualifikation an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der konkret von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG, Urteil vom 27.05.2004 - 6 AZR 129/03, Urteil vom 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06, Urteil vom 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 m.w.N.). Der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft (BVerfG, Urteile vom 29.05.1973 – 1 BVr 474/71, 1 BvR 325/72; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2014 – 1 Sa 8/13).
45(b) Abzugrenzen ist die wissenschaftliche Tätigkeit von lediglich administrativen Tätigkeiten.
46Der wissenschaftliche Mitarbeiter erbringt Dienstleistungen zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre. Die für die Organisation einer Forschungseinrichtung notwendige Verwaltungsarbeit gehört nicht dazu, auch wenn sie von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter wahrgenommen wird (vgl. für den Hochschulbereich BAG, Urteil vom 28.01.1998 - 7 AZR 677/96; LAG Hamm, Urteil vom 02.10.2014 - 11 Sa 384/14). Das ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
47Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnet die Vorschrift mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine bestimmte Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet „die Wissenschaft betreffend“. Im grammatikalischen Verständnis erscheint ein Bezug auf die Tätigkeit oder den Aufgabeninhalt der bezeichneten Personengruppe jedenfalls nicht ausgeschlossen. Als tätigkeitsbezogener Ausdruck deutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ auf einen – von einer reproduktiven oder repetierenden Tätigkeit abzugrenzenden – innovativen Aspekt hin (BAG, Urteil vom 01.06.2011 - 7 AZR 827/09). Nach dem allgemeinen Wissenschaftsbegriff muss kein eigenes Werk geschaffen werden. Gleichwohl ist nach der Wortbedeutung eine „ein begründetes, geordnetes, für gesichert erachtetes Wissen hervorbringende Tätigkeit für einen bestimmten Bereich“ (Duden, 26. Aufl. 2014) erforderlich.
48Eine inhaltlich-tätigkeitsbezogene Interpretation des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ unter Ausschluss administrativer Tätigkeiten entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes. Das WissZeitVG trägt als Sonderbefristungsrecht den spezifischen Bedürfnissen wissenschaftlicher Einrichtungen Rechnung. Mit diesen Bestimmungen wollte der Gesetzgeber den Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG als Träger der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG aus Gründen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BAG, Urteil vom 01.06.2011 – 7 AZR 827/09) die Möglichkeit einräumen, Arbeitsverhältnisse sachgrundlos mit einer Höchstbefristungsdauer zu befristen (BT-Drucks. 16/3438 S. 11), um dadurch eine regelmäßige Fluktuation des wissenschaftlichen Personals zu ermöglichen und dies von den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen strengeren Befristungskontrolle am Maßstab des § 14 TzBfG frei zu stellen. Eine Erleichterung für Befristung von Verträgen mit Verwaltungsmitarbeitern war hingegen nicht beabsichtigt und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BAG, Urteil vom 28.01.1998 – 7 AZR 677/96 zu §§ 53, 57a ff. HRG).
49(c) Nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der Befristungsregelungen im WissZeitVG ist auch die bloße Unterstützung einer Forschungstätigkeit entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht ebenfalls als wissenschaftliche Tätigkeit einzuordnen. Dafür spricht auch, dass es sich bei den Befristungsregelungen des WissZeitVG um Ausnahmeregelungen handelt, die also solche stets einer engen Auslegung unterliegen. Die vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg (Urteil vom 24.02.2014 - 1 Sa 8/13) und Hamburg (Urteil vom 31.10.2012 - 3 Sa 66/12) sind insoweit nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es in diesen Entscheidungen jeweils um die Beurteilung einer Lehrtätigkeit als wissenschaftlich im Sinne des WissZeitVG ging. Die Klägerin war jedoch unstreitig nicht mit Lehraufgaben betraut.
50(d) All dies gilt gleichermaßen für Hochschulen wie für außeruniversitäre Forschungsinstitute im Sinne von § 5 WissZeitVG. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 5 Satz 1 WissZeitVG insbesondere sicherstellen, dass die außeruniversitären Forschungseinrichtungen unter den gleichen Bedingungen wie die Hochschulen befristete Arbeitsverträge zum Zwecke der Qualifizierung des wissenschaftlichen Personals abschließen können (BT-Drucks. 16/3438 S. 16), um auch für diesen Bereich hinreichende Innovationsmöglichkeiten zugunsten des wissenschaftlichen Fortschritts sicherzustellen.
51(e) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der für die Wirksamkeit der Befristung nach dem WissZeitVG erforderlichen Voraussetzungen trägt der Arbeitgeber, da es sich um für ihn günstige Umstände handelt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02.10.2014 - 11 Sa 384/14; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2014 - 1 Sa 8/13).
52(2) Wendet man diese Grundsätze im Streitfall an, so ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört, da sie keine wissenschaftliche Tätigkeit ausübt.
53(a) Es mag sein, dass sämtliche von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten wissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist nicht die für die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters notwendige Qualifikation, sondern das tatsächliche Gepräge sowie das Ziel der Tätigkeit. Denn anderenfalls wäre jede Tätigkeit, die als Qualifikation das grundsätzliche Vorhandensein von wissenschaftlichem Sachverstand, d. h. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, voraussetzt, stets ohne Weiteres als wissenschaftliche Tätigkeit einzuordnen. Dies widerspricht jedoch offenkundig dem vom Gesetzgeber mit der Schaffung der Sonderbefristungsregelungen des WissZeitVG verfolgten Zweck.
54(b) Betrachtet man die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten, so ist festzustellen, dass keiner der Tätigkeitsbereiche auf eine eigenständige Erkenntnisgewinnung angelegt ist.
55Schon in dem größten Tätigkeitsbereich der Klägerin, der Forschungskoordination und dem Wissenschaftsmanagement, findet keine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung statt. Die Klägerin fasst lediglich die Forschungsergebnisse, die bei der Beklagten bzw. auf den von ihr organisierten Konferenzen und Netzwerken gewonnen wurden, unter anderem bei von ihr gehaltenen Powerpoint-Vorträgen zusammen und gibt sie wieder. Die Forschungskoordination dient, wie schon der Wortlaut dieses Begriffs verdeutlicht, der Verknüpfung und Organisation wissenschaftlicher bzw. wissenschaftsbezogener Erkenntnisgewinnungsprozesse. Hierin liegt jedoch kein eigenständiger Erkenntnisgewinnungsprozess und auch keine Sicherung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, da damit nicht die bloße Archivierung gemeint ist, sondern ein Vorgang, der seinerseits den Fortschritt der Wissenschaft zum unmittelbaren Ziel hat.
56Gleiches gilt für den Tätigkeitsbereich der Einführung und Sicherung von Standards des Qualitätsmanagements, wozu vor allem der Auditbericht wie auch die Konzeption und Dokumentation von Forschungskonferenzen gehören. Durch diese Tätigkeiten werden nur Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass anderweitige Erkenntnisprozesse zusammengeführt und dokumentiert werden. Eine unmittelbar eigenständige Erkenntniserweiterung oder Erkenntnissicherung desjenigen, der diese vor- und nachbereitenden sowie organisatorischen Tätigkeiten durchführt, findet aber nicht statt.
57Auch in dem Aufgabenbereich der Mitarbeit und Repräsentation der Beklagten in verschiedenen städtebaulichen Netzwerken (insbesondere das „Forum Stadtbaukultur E“, „Masterplan Wissenschaft“ und „WINDO“) sowie im Aufgabenbereich der internen und externen Kommunikation mit Kooperationspartnern fehlt es an entsprechenden wissenschaftsbegründenden Tätigkeitsmerkmalen. Bei diesen Tätigkeiten stellte die Klägerin Forschungsziele, Projekte und Strategien der Beklagten zu bloßen Informationszwecken dar. Allein die Teilnahme an Diskussionsrunden, das vereinzelte Halten von Vorträgen, welche die Institutsarbeit der Beklagten zum Gegenstand haben, führt nicht zu Erkenntnisgewinnen oder einer Erkenntnissicherung, aus der sich weitere Schlussfolgerungen ableiten ließen. Es handelt sich vielmehr um ausschließlich reproduzierende Tätigkeiten.
58Wenn die Klägerin einen Antrag auf Forschungsförderung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erstellt hatte, so mag dies der mittelbaren Vorbereitung eines Forschungsprozesses gedient haben, um diesen Prozess mittels entsprechender Forschungsgelder voranzutreiben. Allerdings berührt diese Tätigkeit ebenfalls nur die Rahmenbedingungen, unter denen Forschung (durch andere) stattfindet, ohne jedoch ihrerseits einen unmittelbaren inhaltlichen Bezug zum eigentlichen Erkenntnisgewinnungsprozess aufzuweisen.
59Vereinzelte Publikationen der Klägerin, die ebenfalls die Forschungstätigkeit der Beklagten zu Informationszwecken dokumentieren, führen nicht zu einem anderen Gesamtgepräge der Tätigkeit der Klägerin. Nichts anderes ergibt sich aus den Sonderaufgaben, die der Klägerin im Rahmen des Forschungsmanagements übertragen waren. Es ist nicht ersichtlich, dass aus der Durchführung externer Veranstaltungen Erkenntnisse gewonnen oder gesichert wurden oder dass die Veranstaltungen sonst wie dem wissenschaftlichen Fortschritt dienten. Dies gilt erst recht für die Betreuung von Besuchergruppen.
60Der Beklagten ist zuzugeben, dass ein Forschungsinstitut auf die Durchführung der Tätigkeiten, die die Klägerin versah, angewiesen ist, um Forschungsarbeit effektiv betreiben zu können. Gleichwohl stellen die Arbeitsaufgaben der Klägerin bei einer wertenden Gesamtbetrachtung rein unterstützende, administrative Tätigkeiten ohne konkrete wissenschaftliche Eigenleistung dar.
61(c) Es entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der §§ §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, die Sonderbefristungsmöglichkeit hinsichtlich der Aufgabenbereiche der Klägerin zu gewähren. Denn bei diesen Aufgabenbereichen besteht kein der Wissenschaft zuträglicher Innovationsbedarf. Ein Innovationsbedarf und damit eine nach dem WissZeitVG befristungstaugliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die Einbringung neuer Ideen nach einer gewissen Zeit für das Ergebnis des Arbeitsprozesses förderlich ist, um den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn zu verbessern.
62Für die von der Klägerin ausgeführten Tätigkeitsbereiche ist ein regelmäßiger Personalaustausch nicht von Nutzen. Insbesondere die Bereiche der Mitarbeit und Repräsentation der Beklagten in den oben genannten Netzwerken und auch die generelle interne aber auch externe Kommunikation im Namen der Beklagten als Teil der Forschungskoordination sind gerade nicht von einem besonderen Innovationsbedürfnis geprägt, das einen stetigen Personalwechsel notwendig machte, um durch regelmäßig neu einzubringende Ideen frisch ausgebildeten Personals den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnungsprozess zu fördern. Sinnvoll erscheint im Gegenteil ein hinreichendes Maß an Kontinuität und Beständigkeit, um erfolgreich mit externen Kooperationspartnern und in Netzwerken effektiv arbeiten zu können. Denn von langjährig erfahrenen Mitarbeitern profitiert die Zusammenarbeit innerhalb von Netzwerken und mit Kooperationspartnern in erheblichem Maße, weil die Kommunikation stets über denselben Ansprechpartner stattfindet, die Beklagte also längerfristig durch einen in dieser Hinsicht erfahrenen Mitarbeiter nach innen wie auch nach außen vertreten wird. Dadurch können routinierte und effektive Arbeitsabläufe zwischen den Netzwergliedern bzw. Kooperationspartnern entstehen, die zur Optimierung der Zusammenarbeit und der hierzu erforderlichen Kommunikationsprozesse beitragen.
63Die Beklagte hat nicht näher dargelegt, dass ein ausnahmsweise doch bestehender Innovationsbedarf im Hinblick auf wissenschaftliche Zwecke bzw. Erkenntnisgewinnungsprozesse eine andere Beurteilung rechtfertigt. Die bloße Behauptung, die Organisation ihres Instituts sei auf einen stetigen Personalwechsel angelegt, reicht hierfür nicht aus. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, inwieweit der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit ein Gestaltungsspielraum zustand, den sie kreativ für Innovationen und die Verbesserung des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns hätte nutzen können. Dass die Beschäftigung der Klägerin auf die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses angelegt war, ist ebenfalls nicht erkennbar. Ein Promotionsvorhaben hat die Klägerin nicht umgesetzt. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Beklagte ein Promotionsvorhaben der Klägerin initiierte oder anregte.
64bb) Die Befristung ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wirksam. Bei Abschluss der Befristungsvereinbarung vom 10.09.2012 und auch danach lag kein sachlicher Grund i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG vor. Es fehlt insbesondere an einem entsprechenden Vortrag der Beklagten zu einem bestehenden Vertretungsbedarf im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bezogen auf das gesamte Arbeitsverhältnis der Klägerin. Mit bestehendem Vertretungsbedarf hat die Beklagte lediglich die befristete Erhöhung der Stundenzahl in den Änderungsverträgen vom 27.11.2013 und 12.02.2014 begründet.
652. Die Klage mit dem Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht in vollem Umfang begründet.
66a) Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis zu. Erweist sich eine Befristungsabrede als unwirksam, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Weiterbeschäftigung über das vorgesehene Befristungsende hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits verpflichtet (vgl. BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84; BAG, Urteil vom 26.06.1996 - 7 AZR 674/95, Urteil vom 22.07.2014 – 9 AZR 1066/12).
67b) Dieser Anspruch besteht aber nur in Höhe des ursprünglich vereinbarten Beschäftigungsumfangs von 20 Stunden pro Woche. Die Vereinbarung über die befristete Aufstockung der wöchentlichen Arbeitsstunden von 20 auf 40 ab dem 01.12.2013 bis zum 30.09.2014 in den Änderungsverträgen vom 27.11.2013 und 12.02.2014 ist wirksam.
68Bei den Änderungsverträgen vom 27.11.2013 und 12.02.2014 handelt es sich um Befristungsabreden hinsichtlich einzelner Arbeitsbedingungen (nämlich hinsichtlich der Arbeitszeit). Dass in den Änderungsverträgen jeweils in § 2 Abs. 2 die Befristungszeit für das Arbeitsverhältnis genannt wurde, steht dem nicht entgegen. Dieser Hinweis ist lediglich deklaratorischer Natur, da die Gesamtbefristungsdauer des Arbeitsvertrages grundlegend bereits zwischen den Parteien mit Änderungsvertrag vom 10.09.2012 vereinbart worden war.
69aa) Die Vereinbarung über die Erhöhung der Arbeitszeit hält der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle stand.
70Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.12.2011 - 7 AZR 394/10), der sich das Berufungsgericht anschließt, sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht anwendbar. Vielmehr erfolgt die gerichtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.
71(1) Bei den Vereinbarungen über die befristete Erhöhung der Arbeitszeit auf 40 Stunden in § 4 des Änderungsvertrages vom 27.11.2013 und § 4 des Änderungsvertrages vom 12.02.2014 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schon das äußere Erscheinungsbild der Vereinbarung begründet eine tatsächliche Vermutung hierfür (vgl. zu diesem Aspekt z. B. BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10 m. w. N.). Ungeachtet dessen findet § 307 BGB jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Befristungsabreden Anwendung. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge i. S. von § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.2007 - 7 AZR 855/06).
72(2) Die Vereinbarungen über die befristete Erhöhung der Arbeitszeit sind nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
73(a) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 m. w. N.).
74Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit zwar andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages – von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit von sachgrundlosen Befristungen abgesehen – daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind aber bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zu Gunsten des Arbeitgebers auswirken. Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zu Grunde, der die Befristung eines – die Arbeitszeiterhöhung betreffenden eigenständigen – Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Arbeitszeitumfangs. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben (BAG, Urteil vom 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 m. w. N.).
75(b) Nach diesen Grundsätzen hält die Vereinbarung über die befristete Erhöhung der Arbeitszeit im Streitfall einer Angemessenheitskontrolle stand. Für die gesamte Zeit vom 01.12.2013 bis zum 30.09.2014 lag der Befristungsgrund der Vertretung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TzBfG vor. Davon ist aufgrund des beiderseitigen Vorbringens der Parteien auszugehen. Die Beklagte hat durch die Vorlage der Personalanforderungen vom 26.11.2013 und 04.02.2014 und der jeweiligen Information des Betriebsrats belegt, dass die Stundenaufstockung tatsächlich ihren Grund in der Vertretung der Frau Q hatte. Die Klägerin ist dem nicht konkret entgegengetreten. Sie hat zwar bestritten, „als Vertretung“ für Frau Q eingesetzt worden zu sein. Sie hat aber weder die Inanspruchnahme der Elternzeit durch Frau Q noch die zeitliche Kongruenz zwischen Elternzeit und Erhöhung des Stundenvolumens in Abrede gestellt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zudem unwidersprochen dargelegt, dass die Klägerin nach der Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf zwei „halben“ Stellen geführt wurde und dass eine dieser Stellen zuvor von Frau Q besetzt war. Dass Frau Q ganz andere Tätigkeiten wahrnahm als sie selbst, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Aus dem Bericht über den SRL-Hausbesuch der Regionalgruppe NRW, den die Beklagte als Anlage B 9 mit dem klageerwidernden Schriftsatz vom 17.12.2014 vorgelegt hat (Bl. 69 f. d. A.), ergibt sich jedenfalls, dass Frau Q mit Aufgaben der Forschungskoordination befasst war, denn ihr Engagement bei der Vorbereitung der Veranstaltung wird lobend erwähnt.
76bb) Es ist unschädlich, dass der Befristungsgrund nicht in den Änderungsverträgen vom 27.11.2013 und 12.02.2014 angegeben wurde. Der Befristungsgrund bedarf auch im Fall der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB keiner ausdrücklichen Vereinbarung; bei einem gesonderten Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung genügt es, dass der Rechtfertigungsgrund für die Befristung der Arbeitszeitaufstockung bei Vertragsschluss objektiv vorlag (BAG, Urteil vom 15.12.2011 - 7 AZR 394/10).
77III
78Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
79IV
80Die Revision für die Beklagte wurde gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen. Der Streitfall wirft hinsichtlich des Feststellungsantrags eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, nämlich die Frage der Auslegung des Begriffs des wissenschaftlichen Personals in Forschungseinrichtungen im Sinne von § 5 WissZeitVG bei Befristungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Es bestand keine Veranlassung, die Revision auch für die Klägerin zuzulassen. Soweit die Klage mit dem Weiterbeschäftigungsantrag der Abweisung unterlag, war für die Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten.
8182
Am 23.11.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
83(*1) wird das Urteil vom 02.07.2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
84Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/8.
85G r ü n d e
86I. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.
87Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Berichtigung kommt bei jeder unzutreffenden Verlautbarung des Gerichts in Betracht, sofern diese evident ist, d.h. wenn sich die Unrichtigkeit für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt (Vollkommer, a.a.O. Rn. 4 f. m.w.N.). Das gilt auch für die Kostenentscheidung, falls diese offenbar nach den zu berücksichtigenden Umständen anders hätte ausfallen sollen (Vollkommer, a.a.O. Rn. 15, 18).
88Die Kostenentscheidung im Urteil vom 02.07.2015 ist offenbar unrichtig. Es liegt ein Schreibfehler vor. Das ergibt sich aus dem handschriftlich verfassten, vom Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichneten Tenor (Bl. 171 der Akten). Dort ist die Kostenentscheidung zutreffend niedergelegt („Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/8“). Erst aufgrund eines Übertragungsfehlers ist die Kostenentscheidung im Urteil (offensichtlich auch arithmetisch „7/8 zu 1/6“) unrichtig wiedergegeben worden.
89II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
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(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.