Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 17. Sept. 2014 - 5 Sa 341/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.02.2014 – 7 Ca 1417/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung zum 30.06.2013.
3Der 1976 geborene, promovierte Kläger, ist seit dem 01.04.2010 bei der Beklagten aufgrund mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Anglistik und Amerikanistik der Fakultät Kulturwissenschaften beschäftigt. Die Vergütung erfolgt gemäß Entgeltgruppe 13 TV-L, entsprechend 1.912,00 € brutto. Seine Promotion absolvierte der Kläger in einem Zeitraum von ca. zehn Jahren. Der Arbeitsvertrag vom 04.03.2010 enthält unter anderem folgende Regelung:
4„§ 1
5Herr P wird ab 01.04.2010 als Teilzeitbeschäftigter mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt. […]
6Das Arbeitsverhältnis ist befristet gemäß § 2 (1) Satz 2 WissZeitVG bis zum 31.03.2012“
7(wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 11 f. der Akte verwiesen).
8Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 28.10.2011 haben die Parteien vereinbart, dass die Befristung bis zum 30.06.2013 verlängert wird.
9Die Arbeitszeit des Klägers betrug im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.03.2011 50 % der regulären Arbeitszeit, im Zeitraum 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 wurde die Arbeitszeit um 50 % auf 100 % aufgestockt.
10Die Tätigkeit des Klägers setzte sich zusammen aus Lehraufgaben, Forschungsaufgaben und sonstigen Dienstleistungen, insbesondere die Studienberatung, wobei der jeweilige Umfang zwischen den Parteien streitig ist.
11Im Rahmen seiner Lehrtätigkeit bot der Kläger in den Semesterzeiten sowohl einführende Lehrveranstaltungen („Introduction to British Literary Studies“) sowie Hauptseminare an. Die einführenden Lehrveranstaltungen wurden auf der Homepage der Beklagten (studiwiki) beschrieben (Course Description vgl. Blatt 37 der Akte). Die von dem Kläger durchgeführten Hauptseminare sind ebenfalls auf der Homepage der Beklagten (studiwiki) ausführlich beschrieben (vgl. Blatt 35 sowie Blatt 175 f. der Akte). Unter die „sonstigen Dienstleistungen“ des Klägers fielen insbesondere Sprechstunden für die Studenten/Studentinnen sowie die Studienberatung.
12Mit seiner am 25.03.2013 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 04.03.2010 geltend.
13Er vertrat die Auffassung, eine Befristung nach dem WissZeitVG sei nicht gegeben, da er nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 WissZeitVG gehöre. Ganz überwiegend – nämlich zu 70 % – sei der Kläger mit Lehrtätigkeiten und den dazu gehörenden nötigen Prüfungsaufgaben, Korrekturen und Nachbereitungen betraut, die nicht als wissenschaftliche bzw. forschende Tätigkeit zu bewerten seien. Die Hälfte der vom Kläger abgehaltenen Lehrveranstaltungen seien Pflichtveranstaltungen, die das Institut der Beklagten regelmäßig anbiete. In den vom Kläger abgehaltenen Einführungsveranstaltungen, Grundkursen im Rahmen der Pflichtfelder und Wahlpflichtfächer gehe es um die Vermittlung von Grundlagen, die immer wiederkehrenden und bewährten Anfangsstudieninhalten entsprechen. Die Lehrveranstaltungen ließen dem Kläger keine Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion im Sinne eines wissenschaftlichen Arbeitens. Insgesamt handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers fast ausschließlich um Lehrtätigkeit, die jedoch weder wissenschaftlich noch forschend sei.
14Der Kläger hat beantragt:
15festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.06.2013 beendet worden ist.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat die Auffassung vertreten, der personelle Geltungsbereich des WissZeitVG sei eröffnet, da der Kläger mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung wissenschaftliche Dienstleistungen für die Beklagte erbringe und mithin zum wissenschaftlichen Personal der Beklagten gehöre. Bei dem Kläger handele es sich nicht um einen Sprachlehrer, der überwiegend repetierend tätig sei. Vielmehr umfasse seine Lehrtätigkeit unter anderem die Vermittlung wissenschaftlicher Theorien, die Darstellung des aktuellen Kenntnisstandes sowie die Reflexion der vermittelten Lehrinhalte. Diese Reflexion erfolge dabei einerseits durch die didaktische Aufbereitung von Lehre, was gerade bei Geisteswissenschaften ein essentieller Schritt bei der Gewinnung wissenschaftlicher Einsichten sei, und andererseits durch den Dialog mit den Studierenden.
19Der Kläger biete Hauptseminare an, das heißt fortgeschrittene, explizit forschungsbasierte Seminare. Im Rahmen dieser Seminare beschäftige der Kläger sich mit seinen eigenen Forschungsthemen und vermittle seine gewonnenen Erkenntnisse an die Kursteilnehmer weiter. Aber auch die einführenden Lehrveranstaltungen hätten wissenschaftlichen Charakter. Bereits die Kurzbeschreibung im Studiwiki mache deutlich, dass es sich um die Vermittlung wissenschaftlichen und methodischen Handwerkszeugs handelt. Es handele sich bei diesen Veranstaltungen gerade nicht um Vorlesungen, bei denen der Vortragende einen Text ablese, sondern um Proseminare, bei denen die wissenschaftliche Diskussion zwischen Lehrendem und Studierenden im Vordergrund stehe. Dass es für diese Einführungsseminare eine gemeinsame Textgrundlage gebe, heiße keineswegs, dass die eigene Forschungstätigkeit der Lehrkraft keine Rolle spiele. Auch die vom Kläger durchgeführten Prüfungstätigkeiten zählten nach Auffassung der Beklagten zu wissenschaftlichen Dienstleistungen. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung erforderten eine Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Materie.
20Daneben habe der Kläger die Möglichkeit, sich wissenschaftlich zu qualifizieren und eigener Forschung nachzugehen. Dies sei von vornherein mit einem Anteil von 20 % des Beschäftigungsumfangs vorgesehen. Da Lehre, Prüfungstätigkeiten und Sprechstunden vornehmlich in der Vorlesungszeit anfielen, habe der Kläger während der vorlesungsfreien Zeit ausreichend Gelegenheit zu eigener Forschungstätigkeit.
21Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, der zeitliche Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG sei eröffnet. Der Kläger sei seit dem 01.04.2010 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge für die Beklagte tätig. Der in § 2 Abs. 1 S. 2 1. HS WissZeitVG vorgesehene maximale Befristungszeitraum von sechs Jahren sei nicht überschritten worden. Auch der personelle Geltungsbereich sei gegeben und die Zulässigkeit der Befristung gem. § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG sei eröffnet, da der Kläger zum wissenschaftlichen Personal der Beklagten gehöre.
22Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG sei eigenständig und abschließend, insbesondere komme es nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Der Begriff des „wissenschaftlichen Personals“ bestimme sich inhaltlich–aufgabenbezogen und knüpfe an die Art der zu erbringenden Dienstleistung an. Auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers komme es nicht an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten sei erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwögen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägten.
23Der Großteil der von dem Kläger zu erbringenden Tätigkeiten habe einen Bezug zur Forschung, so dass seine wissenschaftlichen Dienstleistungen überwögen bzw. seiner Tätigkeit das Gepräge gäben. Im Arbeitsvertrag sei von vornherein die Forschungstätigkeit mit einem Stellenanteil von 20 % vorgesehen, weshalb dem Kläger die Möglichkeit, eigener Forschungstätigkeit nachzugehen, gegeben gewesen sei. Soweit der Kläger ausgeführt habe, der Arbeitsvertragsinhalt stünde einer umfänglicheren Forschungstätigkeit entgegen, sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger beispielsweise in der vorlesungsfreien Zeit – in der Lehr- und Prüfungstätigkeiten nicht anfielen – nicht eigeninitiativ in bestimmten Themenbereichen seiner Disziplin weiter wissenschaftlich tätig sein und auch publizieren könne.
24Entgegen der Auffassung des Klägers hätten sowohl die von ihm durchgeführten Einführungsveranstaltungen als auch die Hauptseminare wissenschaftlichen Bezug.
25Bei der Einführungsveranstaltungen (Introduction to British Literary Studies) handele es sich nicht um das bloße Unterrichten von englischen Sprachkenntnissen. Vielmehr vermittele der Kläger bei den Studierenden in den Einführungsveranstaltungen Fachwissen und praktische Fertigkeiten und unterweise sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Im Vorlesungsverzeichnis werde dieser als ein Kurs beschrieben, der die Studenten in Literaturtheorie und -geschichte, Textanalyse und-interpretation und Methodik einführe. Auch seien „conference sessions“ vorgesehen, in denen die Teilnehmer bestimmte Themen mündlich präsentierten, die dann im Plenum diskutiert würden (Blatt 37 der Akte). Der Kläger stelle damit in diesen Einführungsveranstaltungen den aktuellen Kenntnisstand von Theorien und methodischen Ansätzen dar, wobei er diese Veranstaltungen unstreitig eigenständig durchführe und somit selbst gestaltet habe, wie er diesen Einführungskurs didaktisch aufbereite. Er vermittele somit wissenschaftliches und methodisches Handwerkszeug, was ohne eine Auseinandersetzung mit den Lehrinhalten und einer damit verbundenen Reflexion von diesen Lehrinhalten nicht auskomme. Selbst wenn der Kläger sich dabei mit bereits existierenden Forschungsansätzen auseinandersetze, so habe seine Lehrtätigkeit dennoch Wissenschaftsbezug und gehe über das reine Unterrichten im Sinne von Repetieren und Reproduzieren hinaus.
26Auch die von dem Kläger angebotenen Hauptseminare hätten Wissenschaftsbezug. Unstreitig wähle der Kläger als Veranstaltungsleiter die Thematik und die Inhalte der Hauptseminare selbst aus. Ihm obliege die fachliche Planung des Lehrangebots und der Lehrinhalte. Aus den Inhaltsbeschreibungen der jeweiligen Seminare ergebe sich, dass der Kläger auch hier den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten durch Unterweisung in wissenschaftlicher Methodik und durch die Vermittlung von wissenschaftlichen Theorien vermittele. Aus den Kursbeschreibungen (Blatt 35 sowie Blatt 175 ff. der Akte) gehe hervor, dass in diesen Seminaren Texte, die der Kläger selbst zusammenstelle, studiert und analysiert würden, dass theoretische und methodische Grundlagen vermittelt würden und die Studenten sich mit diesen Theorien und Methoden auseinandersetzten. Ein weiterer Schwerpunkt der Seminare liege auf der Diskussion der jeweiligen Lehrinhalte. Insbesondere in dem Seminar „Venice as literary setting“ (Blatt 35 der Akte) sollten die Studenten auf Präsentation und Projektarbeit vorbereitet werden. Im Seminar „Oscar Wilde – the poet, playwright and novelist“ (Blatt 175 der Akte) sollten kreatives Schreiben ebenso wie die Interpretation der Texte des Autors behandelt werden. Didaktische und methodische Fähigkeiten sollten erlernt werden. Es handele sich also um fortgeschrittene Seminare. Texte für das Seminar stelle der Kläger gezielt zusammen, Thesen würden im Seminar im Dialog/Diskussion mit den Studierenden überprüft, die Vorstellung wissenschaftlicher Theorien sei zentraler Bestandteil der von dem Kläger gehaltenen Seminare. Da bei den von dem Kläger geleiteten Hauptseminaren insbesondere die wissenschaftliche Diskussion mit den Studierenden im Vordergrund stehe, kämen auch derartige Veranstaltungen nicht ohne die Auseinandersetzung mit den entsprechenden Lehrinhalten aus, auch die Hauptseminare gingen über das reine Unterrichten im Sinne von Repetieren und Reproduzieren hinaus.
27Schließlich seien auch die in Zusammenhang mit den von dem Kläger abgehaltenen Lehrveranstaltungen stehenden Prüfungstätigkeiten als wissenschaftliche Dienstleistungen zu qualifizieren. Sowohl in den mündlichen als auch in den schriftlichen Prüfungen müsse der Kläger sich – sei es im Dialog mit den Studierenden in der mündlichen Prüfung, sei es in der Begutachtung der schriftlichen Ausarbeitungen der Studenten – mit der wissenschaftlichen Materie, die der Kläger in den Lehrveranstaltungen vermittelt habe, erneut auseinandersetzen.
28Da der Kläger zum wissenschaftlichen Personal der Beklagten gehöre sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ohne Sachgrund zulässig ist, das Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 30.06.2013 geendet.
29Gegen dieses ihm am 27.02.2014 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18.03.2014 bei Gericht eingegangenen und am 28.04.2014 begründeten Berufung.
30Er vertritt die Auffassung, dass sich von der Gesamtarbeitszeit bezogen auf 52 Kalenderwochen gerade einmal 4,6 Wochen entsprechend 10 % ergäben, die für reine Forschungstätigkeit verblieben. Die übrige Zeit beziehe sich auf die Vorlesungszeit, Prüfungen, Semestervorbereitung, Korrekturarbeiten sowie Urlaub und Feiertage. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 28.04.2014 (Blatt 212a der Akte) Bezug genommen. Dabei sei die für den Kläger vorgesehene Lehrverpflichtung auf Weisung des Vorgesetzten des Klägers von 6,5 auf vier Wochenstunden herabgesetzt worden, da der Kläger vermehrt Verwaltungs- und Studienberatungsaufgaben übertragen worden seien. Bei 70 % Lehranteil bei 6,5 Wochenstunden Lehrtätigkeit bedeute die Lehrtätigkeit von 4 Wochenstunden nur noch 46,7 % Lehre.
31Die Lehrtätigkeit stelle sich auch nicht als wissenschaftlich dar. Die Veranstaltung „Introduction to British Literary Studies“, die die Hälfte der Lehrtätigkeit einnehme, sei eine semesterweise angebotene Grundlagenveranstaltung zur Vermittlung von Basiswissen. Für die Veranstaltung seien von allen Kollegen in Absprache mit der Leiterin für britische Literaturwissenschaft zwei Lehrbücher verwandt worden. Der vom Dozenten zusammengestellte Lektürekanon habe sich an diesem Buch ausrichten müssen, während bei wissenschaftlichem Arbeiten die Primärtexte im Vordergrund stünden und die Sekundärliteratur danach ausgerichtet sei. Eigenständige Forschung sei im Seminar nicht möglich. Vielmehr ginge es um die weisungsgebundene Widergabe von gesicherten und damit vorgegebenen Inhalten. In den mündlichen Modulprüfungen sei die Veranstaltung von allen Lehrenden zentral geprüft worden, unabhängig vom jeweils Lehrenden. Es handele sich um absolutes Grundwissen, das allen Studierenden, auch denen des Grundschullehramtes, vermittelt werde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes reiche die didaktische Aufbereitung nicht aus, um im wissenschaftlichen Sinne Reflexion darzustellen, da auch eine Schullehrkraft nicht ohne Didaktik auskomme, gleichwohl aber nicht wissenschaftlich tätig sei. Es handele sich lediglich um repetierende Wissensvermittlung, vergleichbar einem Lektoren.
32Der Kläger beantragt,
33unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.02.2014 – 7 Ca 1417/13 – festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.06.2013 beendet worden ist.
34Die Beklagte beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen;
36hilfsweise die Revision zuzulassen.
37Sie bestreitet, dass nur 10 % der Arbeitszeit für Forschungstätigkeit zur Verfügung stünden und rügt, dass sich diese aus der vom Kläger gewählten Darstellung der Semesterwochenstunden und ihrer Inhalte nicht ergebe sowie den Umstand, dass der 20 % Zeitanteil in erster Instanz unstreitig gewesen sei.
38Sie ist der Ansicht, die Lehrtätigkeit habe einen wissenschaftlichen Bezug. Aus den Seminarbeschreibungen im Vorlesungsverzeichnis ergebe sich, dass diese ohne Wissenschaftsbezug nicht wie vorgesehen durchgeführt werden könnten. Eine universitäre Veranstaltung ohne Wissenschaftsbezug sei nicht möglich. Insbesondere auch eine einführende Veranstaltung diene dem Lehrenden dazu, seine Auffassung der eigenen Wissenschaft gegenüber zu prüfen und sich selbst zu wissenschaftlichen Definitionen und Periodisierungen zu verhalten. Die Reflexion von Wissenschaft in der Lehre erfolge durch die didaktische Aufbereitung von Lehre und den Dialog mit den Studierenden. Die „Introduction to Britisch Literary Studies“ sei schon deshalb nicht repetitiv, da sie sich als dialogische Veranstaltung (Seminar) mit jeder Gruppe neuer Studenten in jedem Semester neu gestalte. Diese würden bei der Beklagten auch von Professoren gehalten und hätten wissenschaftlichen Charakter. Die Verwendung eines einheitlichen Lehrbuchs durch alle Lehrenden des Kurses als Grundlage stehe dem nicht entgegen, da die Auswahl der Primärtexte jedem Lehrenden oblag. Die Sekundärliteratur richte sich auch nach der Primärliteratur. Diese richte sich nach den Interessen des Lehrenden und unterscheide sich von Kurs zu Kurs. Diese unterscheide sich auch von einer schulischen Lehre. Die Inhalte, mit denen der Kläger sein Lehrziel habe erreichen wollen, hätten ihm unstreitig freigestanden. Die Auswahl der Texte sei ohne Auseinandersetzung mit bereits existierenden oder neuen Forschungsergebnissen oder Ansätzen nicht möglich und begründe den Wissenschaftsbezug.
39Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
42II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Anwendbarkeit des Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 1 WissZeitVG und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
43Die Berufungsbegründung gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass:
44a) Die Berufung der Beklagten auf die Befristung gemäß dem WissZeitVG ist nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das in § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG enthaltene Zitiergebot unzulässig.
45Zur Gewährleistung des Zitiergebotes ist erforderlich aber auch ausreichend, dass sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Wille ergibt, das Arbeitsverhältnis aus einem Tatbestand des WissZeitVG heraus zu befristen. Die genaue Angabe des Befristungstatbestandes ist nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 –, BAGE 138, 91-106).
46Diese Angabe ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in § 1 eindeutig.
47Eine Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer macht der Kläger nicht geltend, sie ergibt sich auch nicht aus den Umständen.
48b) Die Befristung ist auch gem. § 2 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zulässig, da der Kläger zum wissenschaftlichen Personal gehört.
49Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG, Urteil vom 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören (vgl. Preis WissZeitVG § 1 Rn. 14). Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 –, BAGE 138, 91 - 106; BAG, Urteil vom 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 m. w. N., BAGE 126, 211).
50Bezogen auf die Lehrtätigkeit kann fraglich sein, wann diese wissenschaftlich ist. Vereinzelt wird in der Literatur gefordert, dass die Lehre aus der eigenen Forschungstätigkeit hervorgehen muss (Preiss, WissZeitVG, § 1 Rz. 14; KR-Treber § 1 WissZeitVG Rz. 43). Dies würde aber bedeuten, dass häufig auch die Lehrtätigkeit von Hochschulprofessoren nicht als wissenschaftlich, da jedenfalls nicht auf umfassenden eigenen Forschungsleistungen beruhend anzusehen wäre. Wissenschaft bedeutet auch, dass aufbauend auf den Erkenntnissen vorangegangener Generationen, diese Erkenntnisse fortlaufend zum einen an weitere Forschungsgenerationen weitergegeben, aktualisiert, auf ihre Werthaltigkeit überprüft und weiterentwickelt wird (in diesem Sinn auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2014, 1 Sa 8/13, - juris -). Zu unterscheiden ist daher von einer wissenschaftsbasierten Lehre, bei der der Lehrende sich mit wissenschaftlichen Methoden und Inhalten eigenständig auseinandersetzt und Gegenstand der Veranstaltung auch und gerade die Probleme des jeweiligen Fachgebietes sind, der reine Unterricht, der auf die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten zielt, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von gesicherten und damit letztlich vorgegebenen Inhalten beschränkt (Krause in Heilbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 38. Aufl. 2011, Rz 18 f. m. w. N.).
51Wissenschaftliches Personal vermittelt den Studierenden an einer Hochschule in bestimmten Fächern praktische Fertigkeiten und Kenntnisse. Es ist dabei typischerweise in den semesterbezogenen Lehrbetrieb einer Hochschule einbezogen und damit dem Wissenschaftsbereich der Hochschulen funktional zugeordnet. Soweit es im Rahmen der Lehrtätigkeit an der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes einer wissenschaftlichen Disziplin mitwirkt, nimmt es seinerseits an der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG teil. Denn wissenschaftlich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. In der Regel wird das wissenschaftliche Personal seine Lehrtätigkeit im Einvernehmen mit dem für ihr Fach bestellten Hochschullehrer ausüben. Es unterliegt dabei den Weisungen des verantwortlichen Wissenschaftlers und hat die zu vermittelnden Lerninhalte an dem Inhalt seiner Lehrveranstaltungen auszurichten. Dementsprechend kommt der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche inhaltliche Unterstützungsfunktion in Bezug auf eine typische wissenschaftliche Lehrtätigkeit zu (BAG, Urteil vom 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 –, BAGE 111, 8 ff). Diese wissenschaftliche Dienstleistung dient der Qualifizierung des wissenschaftlichen Personals und kann der Vorbereitung einer Promotion dienen oder im Sammeln von Erfahrungen durch die Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen in Forschung und Lehre für eine spätere Berufsausübung außerhalb der Hochschule darstellen (Preißler in: Leuze/Epping, HG NRW, 11. Ergänzungslieferung, November 2012, Rz. 17). Die Auslegung und Anwendung des WissZeitVG hat dabei auch vor dem Hintergrund der Zweckrichtung des Gesetzes zu erfolgen. Dieses erlaubt die weitgehenden Befristungsmöglichkeiten für wissenschaftliches Personal, die über diejenigen des TzBfG weit hinausgehen, da vom Gesetzgeber unterstellt wurde, dass zum einen ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig ist. Die von den Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen können auch Daueraufgaben der Hochschule sein, die Befristungsmöglichkeit wird aber im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung eröffnet (Begründung der Bundesregierung in BT-Drucksache 16/3438 zum Entwurf des WissZeitVG, S. 11 wonach u. a. eine befristete Beschäftigung auch dann möglich ist, wenn eine Promotion nicht angestrebt ist zur Heranführung an wissenschaftliche Arbeit; BAG, Urteil vom 1. Juni 2011, 7 AZR 827/09, a. a. O.).
52Wenn daher dem Lehrenden im Rahmen seiner Tätigkeit noch ein hinreichender Freiraum zu eigener Forschung verbleiben soll, bedeutet dies im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Auffassung gerade nicht, dass ein von jeglicher anderer Arbeitsbeanspruchung freibleibender Zeitraum für reine Lehre verbleiben muss, der sich klar prozentual darstellen lässt. Vielmehr geht es um die Frage der Wissenschaftlichkeit der Lehre, die davon abhängt, dass dem Lehrenden die Möglichkeit eigenständiger Forschung und Reflexion verbleibt (LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012, 3 Sa 66/12, - juris -). Die Gesamttätigkeit darf daher nicht so weitgehend mit Lehr- und Prüfungstätigkeit ausgefüllt sein, dass die Erfüllung des Lehrauftrags nur noch unter Rückgriff auf vorhandenes Wissen erfüllbar ist oder nur repetierenden Charakter hat. Vielmehr ist es hinreichend aber notwendig, dass die Tätigkeit es erlaubt, den wissenschaftlichen Diskurs zu verfolgen und in die Lehre zu integrieren (Krause, a. a. O., Rz. 19).
53Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Wie er selbst in der Berufungsinstanz ausgeführt hat, geht er von einer tatsächlichen Lehrverpflichtung von 4 SWS und damit 46,7 % der Arbeitszeit aus, berechnet also offensichtlich für jede Stunde Unterrichtszeit eine Stunde Vorbereitungszeit. Damit geht schon der Kläger selbst nicht davon aus, dass er durch reine Unterrichtstätigkeit soweit eingebunden ist, dass bei möglicher Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit keine verbleibenden Zeitanteile für forschendes Wirken gegeben wären.
54Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers handelt es sich bei den von ihm geleiteten Veranstaltungen aber auch nicht um repetierende Wissensvermittlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
55aa) Der Umstand, dass hier für die Studenten selbst Basiswissen vermittelt wird, bedeutet nicht, dass dieses nicht auf wissenschaftlich fundiertem Erkenntnisgewinn beruht, welcher innerhalb des Wissenschaftsbetriebes in der ständigen Auseinandersetzung sowohl mit aktueller als auch „klassischer“ Literatur angewandt, überprüft und fortentwickelt wird. Zwar hat der Kläger als theoretische Basisliteratur hierzu dieselben Lehrbücher verwendet, wie die übrigen Kollegen. Unstreitig ist ihm aber die Herangehensweise ebenso überlassen wie die konkrete Literaturauswahl. Wenn der Kläger hier ausführt, der ausgewählte Lektürekanon habe sich hieran ausrichten müssen, steht dieses wissenschaftsbasiertem Unterricht nicht entgegen. Etwas anderes könnte ggf. gelten, wenn der Inhalt des Kurses gerade darin bestanden hätte, das theoretische Wissen an sich zu vermitteln um es am Semesterende abzufragen. So aber war die Veranstaltung nicht eingerichtet. Schon aus der Seminarbeschreibung ergibt sich, dass durch aktive Einbindung und Eigenleistungen der Studenten bereits im Semester ein beständiger Diskurs gegeben war, der es erfordert, sowohl die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorzuhalten, zu durchdringen und sich hierzu, auch bei andersartigen Ergebnissen der Teilnehmer, zu verhalten. Die Verwendung eines Lehrbuches nötigt auch nicht dazu, die immer wieder gleichen Texte zu verwenden, da sowohl denkbar ist, nach Belegen für die theoretischen Ansätzen zu suchen oder aber gerade nach Texten, die diesen widersprechen, um so neuen Denkansätzen Raum zu geben. Dass der Kurs darauf angelegt gewesen wäre, die Studenten gerade zu einer besonderen Sichtweise der Literaturtheorie hinzuführen, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen; dieses widerspräche auch wissenschaftlich, akademischem Arbeiten. Insoweit unterscheidet sich die wissenschaftliche Lehre auch von der schulischen. Letztere unterliegt einem Curriculum sowohl hinsichtlich der Lehrinhalte als auch des gesamten, hierzu zu verwendenden Materials, inklusive der Basisliteratur.
56bb) Dass dieses Wissen in den Modulprüfungen von allen Prüfern unabhängig vom Lehrenden geprüft wird, spricht nicht gegen wissenschaftsbasierte Lehre, da grundlegende wissenschaftliche Erkenntnisse allen Lehrenden eines Fachbereiches, unabhängig von der jeweiligen Spezialisierung bekannt sein müssen. Auch Promotionsordnungen sehen durchaus die „Verteidigung“ der Dissertation vor dem gesamten Lehrkörper des Fachbereichs vor, ohne dass man der Promotion die Wissenschaftlichkeit absprechen würde.
57Im Gegenteil ergibt sich hieraus, dass auch die Prüftätigkeit an sich zur wissenschaftlichen Dienstleistung zu rechnen ist. Diese ist nicht denkbar, ohne eine stetige Beschäftigung und Auseinandersetzung mit aktuellen Veröffentlichungen und deren Durchdringung, Auswertung und Einordnung, ggf. auch eigener Stellungnahme. Diese können daher nicht, wie vom Kläger vorgenommen, aus der für wissenschaftliche Tätigkeit zur Verfügung stehenden Zeit heraus gerechnet werden. Die Abnahme von Prüfungen, die im Zusammenhang mit der vermittelten Lehre stehen, ist Kerntätigkeit auch von Professoren und stellt eine Zusammenhangstätigkeit mit der Lehre dar (LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012, 3 Sa 66/12, a. a. O.). Diese Tätigkeit ist gemeinsam mit den Lehrveranstaltungen, prägend für die gesamte Tätigkeit des Klägers.
58Die Entscheidung steht damit auch nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachen (Urteil vom 4. März 2013, 10 Sa 856/12,- juris -). Im dort entschiedenen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachen die oben aufgeführten Grundsätze ebenfalls aufgestellt, bezogen auf den konkreten Fall die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion aber deshalb verneint, da der Unterricht anhand eines seit Jahren unveränderten Modulhandbuches erfolgte und nur vorgefundene und vorgegebene Inhalte vermittelte (LAG Niedersachsen, a. a. O., Rz. 29). Dies ist vorliegend, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.
59cc) Bezogen auf die weiteren Lehrveranstaltungen des Klägers vertritt dieser selbst offenbar nicht die Auffassung, es handele sich nicht um wissenschaftsbasierte Lehre. Dies ist auch nicht erkennbar. Das Seminar „Venedig als literarischer Schauplatz“ stellt schon nach der vom Kläger formulierten Definition wissenschaftliche Lehre dar, da unter einem von ihm gewählten Thema Literatur verschiedenster Art und Epochen bearbeitet wird.
60Das Seminar Oscar Wilde – Lyriker, Dramatiker und Romancier hat nach der Kursbeschreibung anhand von durch Studierende selbst geleiteter Sitzungen das Ziel, deren didaktische Fähigkeiten und methodischen Kompetenzen für den späteren Beruf in der Lehre genauso wie für Karrieren in anderen wissenschaftlichen Bereichen zu üben (Blatt 262 der Akte). Ohne Verwendung eigener wissenschaftlicher Erkenntnisse wäre eine kompetente Begleitung einer solchen Veranstaltung dem Kläger wohl nicht möglich gewesen. Sowohl diesem Seminar, wie auch dem Seminar „Modernistische Kurzgeschichten: Joyce, Mansfield, Woolf“ ist gemein, dass sie sich umfassend mit einem (oder mehreren) Autoren, deren Bedeutung für die Literatur sowie angewandte Techniken beschäftigen. Es geht somit um die Anwendung von in anderen Veranstaltungen gewonnenen theoretischen Erkenntnissen, deren Kenntnis vorausgesetzt wird, so dass auf diesen aufbauend im Diskurs mit den Studenten forschendes Lernen möglich ist. Dieses wiederum ermöglicht dem Kläger die Reflexion und Weiterentwicklung und Hinterfragung von bei ihm bereits vorhandenen Erkenntnissen. Auch erfordert dies in der Vorbereitung mehr als bloße Überlegungen zur didaktischen Aufbereitung eines vorhandenen Stoffes, sondern vielmehr die Bearbeitung des als Thema gewählten Bereiches unter allen Gesichtspunkten wissenschaftlicher Art. Schon aus der Auflistung des Klägers über die in der gesamten Beschäftigungszeit gehaltenen Seminare (Blatt 9 der Akte) ergibt sich die Vielfalt der gewählten Themen, so dass nicht von der Wiederholung feststehender Lerninhalte ausgegangen werden kann.
61Im Übrigen wird zur Vermeidung von reinen Argumenten auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Bezug genommen.
62c) Selbst nach der vom Kläger aufgestellten – streitigen – Berechnung der Zeitanteile seiner Tätigkeiten, ergäbe sich danach an wissenschaftsbasierter Lehre 46,7 % sowie ausschließliche Forschungstätigkeit von 10 %, somit eine wissenschaftlich geprägte Tätigkeit von 56,7 %, wobei die Prüfungstätigkeit in den niedrigen und höheren Modulen und die Vorbereitungstätigkeiten für das kommende Semester noch nicht einmal eingerechnet sind. Gerade die Vorbereitung des kommenden Semesters enthält zwingend eine Auseinandersetzung damit, welche Themen behandelt, welche konkreten Seminare mit welchen Inhalten angeboten werden sollen und damit nach dem oben gesagten wissenschaftliche Tätigkeit, da hierdurch die wissenschaftsbasierte Lehre vorbereitet wird. Auch hier folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.
63Angesichts dieser vom Kläger selbst vorgetragenen Daten ist sowohl die Voraussetzung, dass mehr als die Hälfte der Tätigkeit mit wissenschaftlichen Dienstleistungen gefüllt werden müssen als auch diejenige der insgesamt wissenschaftlichen Prägung der Dienstleistung gegeben.
64Hierbei war auch zu beachten, dass der Kläger entsprechend der Vorgaben des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zur Erlangung einer Promotion beschäftigt wurde und diese auch erfolgreich abschließen konnte. Laut seinem eigenen Personalprofil (Blatt 93 - 95 der Akte) hat er in dieser Zeit sowohl veröffentlicht als auch Vorträge gehalten. Nach den dort aufgeführten Forschungsinteressen entsprechen die von ihm durchgeführten Seminare auch seinen Neigungen und Schwerpunkten. Daraus ergibt sich, dass er zur eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung beschäftigt wurde und diese Möglichkeit auch genutzt hat, indem er seine Interessenschwerpunkte in die von ihm zu leitenden Seminare einbringen konnte und eingebracht hat.
65Die Befristung erweist sich als wirksam gem. § 2 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG und hat das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.06.2013 beendet.
66III. Die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
67IV. Gründe, die Revision zuzulassen, waren nicht gegeben. Die Kammer ist der obergerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung auf den konkreten Einzelfall gefolgt. Eine Divergenz zur Entscheidung des LAG Niedersachen besteht ebenfalls nicht, da die Kammer dieselben Grundsätze herangezogen, bezogen auf den Einzelfall aber anders bewertet hat.
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(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)