Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

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Arbeitsrecht: befristetes Arbeitsverhältnis für einen Arzt in der Weiterbildung

22.11.2017

Ein die Befristung rechtfertigender Grund liegt u.a. vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der Weiterbildung zum Facharzt dient – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Zur Höchstbefristungsdauer von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Medizin

16.12.2009

§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ermöglicht es, mit promoviertem wissenschaftlichen Personal im Bereich Medizin befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von neun Jahren abzuschließen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung,3. besondere Befähigung zu wissensch
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 1 Befristung von Arbeitsverträgen


(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 3 Privatdienstvertrag


Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von §
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 15 Anspruch auf Elternzeit


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie1.a)mit ihrem Kind,b)mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oderc)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 d

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot


(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen: 1. Der Arbeitgeber hat die Arbeit

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen


(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit 1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausge

§ 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 1 Befristung von Arbeitsverträgen


(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten


Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 3 Privatdienstvertrag


Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von §

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen


Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes fina

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 31. Aug. 2016 - 8 Sa 118/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.11.2015 - 23 Ca 5948/15 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Par

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 29. März 2017 - 2 Sa 293/15

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.06.2015, Az. 1 Ca 1775/14, teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 28. Sept. 2016 - Vf. 20-VII/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochsch

Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 03. Juni 2015 - 1 Ca 1775/14

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 11.811,63 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirks

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Dez. 2018 - 15 Nc 48/18

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, das auf die Zulassung zum Studium im Bachelorstudie

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Dez. 2018 - 15 Nc 73/18

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zuläs

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 12. Nov. 2018 - 9 C 68/18

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Mai 2018 - 7 AZR 875/16

bei uns veröffentlicht am 23.05.2018

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2016 - 7 Sa 1208/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - 7 AZR 82/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Dezember 2015 - 5 Sa 943/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - 7 AZR 181/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. Februar 2016 - 1 Sa 55/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. März 2018 - 7 AZR 437/16

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Mai 2016 - 5 Sa 78/15 - wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 M 3/18

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 I. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2018 - 3 Sa 130/17

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.01.2017, Az.: 1 Ca 182/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2017 - 7 AZR 369/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Mai 2016 - 12 Sa 991/15 - wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2017 - 9 C 134/17

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr vorläufig einen Studienplatz i

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 9 C 94/17

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, ihm

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 9 C 145/17

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, ihm

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2017 - 9 C 95/17

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, ihr

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 27. Sept. 2017 - 6 Sa 44/17

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. März 2017 – Az. 7 Ca 337/16 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 30.06.2016 aufgrund der vertr

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Sept. 2017 - 7 AZR 629/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juni 2015 - 5 Sa 1119/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 30. Aug. 2017 - 7 AZR 524/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2015 - 5 Sa 279/14 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Juli 2017 - 5 Sa 219/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.03.2016 - 5 Ca 1732/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Juni 2017 - 7 AZR 597/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2015 - 1 Sa 5/15 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Mai 2017 - 2 Sa 244/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter Befristung am 31

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. März 2017 - 6 Sa 363/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

weitere Fundstellen ... Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Juli 2016 - 3 Ca 120/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Di

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. März 2017 - 10 AZR 623/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2015 - 5 Sa 8/15 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. März 2017 - 5 Sa 82/16

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.04.2016 - 3 Ca 1765/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - 7 AZR 143/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 - 8 Sa 1700/14 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 06. Dez. 2016 - 5 K 664/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmungsbedürftigkeit von Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge nach § 2 Abs. 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). 2 Im Fr

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Dez. 2016 - NC 6 K 4073/16

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fac

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Nov. 2016 - 9 C 102/16

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller/die Antragstellerin (im Folgenden: der Antragsteller) begehrt im Wege der einstwei

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Nov. 2016 - 9 C 60/16

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 15. Nov. 2016 - 9 C 133/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers/der Antragst

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 15. Nov. 2016 - 9 C 225/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Nov. 2016 - 2 Sa 384/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 15.12.2015 (2 Ca 894/15) abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Nov. 2016 - 13 Sa 436/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.04.2016 - 1 Ca 3012/15 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 19. Okt. 2016 - 3 Sa 53/16

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 – 22 Ca 264/15 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 AZR 549/14

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2014 - 2 Sa 224/13 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Juli 2016 - 7 Sa 1208/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.09.2015, 14 Ca 1658/15, wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. IIII.Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Juli 2016 - 6 Nc 2/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der H

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Juli 2016 - 3 M 49/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be

Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Juni 2016 - 7 AZR 259/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. März 2014 - 6 Sa 676/13 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Juni 2016 - 7 AZR 568/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2013 - 22 Sa 1066/13 - aufgehoben.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Juni 2016 - 15 Nc 5/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zuläs

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Mai 2016 - 5 Sa 202/15

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18.06.2015 – 5 Ca 146/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamk

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juli 2014 - 5 Sa 504/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2016 - 7 AZR 712/14

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. August 2014 - 16 Sa 589/14 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Mai 2016 - 5 Sa 78/15

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.02.2015 – 1 Ca 74/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelass

Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Apr. 2016 - 3 Ca 22/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 11.498,91 EUR festgesetzt.4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befris

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Apr. 2016 - 7 AZR 614/14

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2014 - 2 Sa 835/13 - aufgehoben.

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(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht...
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie1.a)mit ihrem Kind,b)mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oderc)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten...
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher...
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht...
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten...
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz...
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben...
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie1.a)mit ihrem Kind,b)mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oderc)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten...
(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit 1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder...
(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen: 1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen...
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in...