Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Apr. 2018 - 6 K 2254/17
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 9.782,00 €.
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Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1995 in Speyer einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Das Unternehmen war Gegenstand einer Steuerfahndungsprüfung, deren Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 12. April 2013 festgehalten worden sind. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger in den Jahren 2004 bis 2009 Steuern hinterzogen hat.
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Am 25. Oktober 2013 kam es zwischen den Beteiligten zu folgender „tatsächlicher Verständigung“:
Zwischen
Herrn T (der Kläger)
wohnhaft in …
steuerlich geführt beim Finanzamt Germersheim-Speyer unter der Steuernummer ….
vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt M
und dem
Finanzamt …, vertreten durch Herrn ORR S (Sachgebietsleiter Veranlagung) als entscheidungsbefugten Beamten
wird unter Beteiligung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... - Steuerfahndungsprüfer RR M –
auf der Grundlage der BFH-Urteile vom 11.12.84 VIII R 131/76 (BStBl. 1985 II S. 354), vom 05.10.90 III R 19/88 (BStBl. 1991 II S. 45), vom 06.02.91 IR 13/86 (BStBl.. 1991 II S. 673) und vom 31.07.1996, XI R 78/95 (BStBl. 1996 II S. 625) eine Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen getroffen, die trotz Bemühens um Aufklärung nicht sicher festgestellt werden können (Hinweis auf § 162 der Abgabenordnung – AO -).
Diese Verständigung führt nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis und stellt kein Geständnis im strafrechtlichen Sinn dar.
Für das weitere Verfahren gehen die Beteiligten von folgendem Sachverhalt aus:
Herr T betreibt in PLZ S, S-Str. einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen; im Rahmen dieses Betriebes vermittelt er auch Fahrzeugtransporte.
Bereits bei einer für die Jahre 2005 – 2007 begonnenen Betriebsprüfung wurden sowohl Differenzen beim privaten Geldverkehr als auch ungeklärte Geldeinlagen in dem Betrieb festgestellt.
Durch die Steuerfahndungsprüfung wurden bisher unverbuchte Geschäftsvorfälle sowie Geldzugänge und Geldbestände ermittelt, bei denen Inhaberschaft und Mittelherkunft nicht endgültig aufgeklärt werden können; insbesondere ist eine abschließende Klärung der nur fragmentarisch bekannten, im Ausland (Libanon) verwirklichten Sachverhalte nicht möglich. Die Besteuerungsgrundlagen müssen daher durch Vornahme ergänzender Schätzungen ermittelt werden.
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Dazu besteht Einvernehmen über den Ansatz der folgenden Besteuerungsgrundlagen:
2004
2005
2006
€
€
€
Gewinn aus Gewerbebetrieb lt
Erklärung/ursprünglicher Veranlagung
68.105
66.138
70.506
Zuschätzungsbetrag
105.000
105.000
105.000
Anzusetzender Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Verständigung
173.105
171.138
175.506
2007
2008
2009
€
€
€
Gewinn aus Gewerbebetrieb lt
Erklärung/ursprünglicher Veranlagung
72.296
66.237
63.379
Zuschätzungsbetrag
105.000
105.000
100.000
Anzusetzender Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Verständigung
177.296
171.237
163.379
Speyer, 25.08.2013
gez.: T – Steuerpflichtiger –
gez.: S – Sachgebietsleiter Vlg. –
gez.: M – Rechtsanwalt
gez.: M –Steuerfahndungsbeamter –
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Im Anschluss an die vorgenannte tatsächliche Verständigung ergingen entsprechend geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, die in der Folge bestandskräftig wurden.
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Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung der Einkommensteuer wurden nach Tilgung der Hauptschuld erlassen. Dies war dem Kläger am Rande der Besprechung vom 23.10.2013 für den Fall in Aussicht gestellt worden, dass die Hauptschulden getilgt werden.
- 7
Mit Bescheid vom 02.04.2015 setzte der Beklagte Hinterziehungszinsen unter Hinweis auf §§ 235, 238 und 239 der Abgabenordnung (AO für die Einkommensteuer 2004 – 2009 und den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2004 – 2009 in Höhe von insgesamt 9.782 € fest. Hierbei waren die festgesetzten Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO zutreffend angerechnet worden. Über das rechnerische Ergebnis besteht Einvernehmen.
- 8
Mit Schreiben vom 04.05.2016 legte der Kläger gegen den Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen Einspruch ein. Nach seiner Auffassung war im Rahmen der tatsächlichen Verständigung ein Zahlungsbetrag festgelegt worden, der alle Nebenleistungen – incl. Hinterziehungszinsen – beinhalten sollte.
- 9
Die Bediensteten der Finanzverwaltung, die an der Besprechung über die beabsichtigte Verständigung teilgenommen hatten, erklärten übereinstimmend, dass ein Verzicht auf eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht ausgesprochen wurde und dass ein solcher Verzicht seitens der Finanzverwaltung auch nicht beabsichtigt war. Die Finanzverwaltung habe auch nicht den Eindruck erwecken wollen, dass sie von Hinterziehungszinsen absehen wolle.
- 10
Mit der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2016 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Festsetzung der Hinterziehungszinsen zurück. Hiergegen ist eine Klage beim Finanzgericht anhängig.
- 11
Am 01.12.2016 stellte der Rechtsanwalt des Klägers einen Antrag auf Erlass der Hinterziehungszinsen. Er trug erneut vor, dass die Festsetzung der Zinsen gegen die im Verlauf der tatsächlichen Verständigung getroffenen Absprachen verstoße. Darüber hinaus seien die finanziellen Mittel nach Zahlung des „ausgehandelten Vergleichsbetrags“ und der Geldstrafe erschöpft. Der Vergleich sei nur abgeschlossen worden, weil der Kläger nicht mit mehr als 400.000 € Steuerforderungen belastet werden wollte.
- 12
Mit Bescheid vom 03.01.2017 wies der Beklagte den Erlassantrag ab. Er wies darauf hin, dass die Hinterziehungszinsen zu Recht festgesetzt wurden. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen sei nicht möglich, da dadurch gesetzwidrig die Festsetzung umgangen würde. Persönliche Billigkeitsgründe seien nicht erkennbar. Eine Einigung war nicht möglich. Über den Einspruch ist zu entscheiden.
- 13
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. August 2017 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 03. Januar 2017 über die Ablehnung des Erlassantrages nach § 227 AO als unbegründet zurück.
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Das vorliegende Klageverfahren, mit dem sich der Kläger gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wendet, ist – nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens – im Anschluss an die Ablehnung des Erlassantrages wieder aufgenommen worden.
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Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor:
„Bei sämtlichen Gesprächen, die auf einen „Vergleich“ abzielten, wurde zunächst nicht die Besteuerungsgrundlag ermittelt, sondern über den Betrag verhandelt, den der Kläger an Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Solizuschlag und sonstigen steuerlichen Nebenforderungen, wie Zinsen und Säumniszuschlägen nachzahlen sollte. Die Rede war daher immer von einem „Gesamtbetrag“.
Beweis:
Zeugnis des Steuerberaters B
Am 14.08.2016 wurde von dem Unterzeichner anlässlich einer gemeinsamen Besprechung in den Räumen der Beklagten, nachdem zunächst über die Höhe einer Sicherheitsleistung verhandelt worden ist, der Beklagten ein Betrag von pauschal 400.000,00 € angeboten, wobei auch bei diesem Angebot – wie auch bei früheren Angeboten – klar zum Ausdruck gebracht worden ist, dass es sich bei diesem Betrag um einen Pauschalbetrag zur Abgeltung sämtlicher nachzuzahlender Steuern und Nebenforderungen, einschließlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Solizuschlag, Säumniszuschlägen, und Zinsen aller Art für den betreffenden Zeitraum handelte.
Beweis:
Zeugnis des Steuerberaters B
Der Zeuge B, der bei der Besprechung am 14.08.2013 anwesend war, hat sich eine Notiz über den Gesprächsinhalt gemacht. Danach wurde über Zinsen gesprochen und auch darüber, dass in dem Betrag von 400.000,00 €, den der Kläger als „Vergleichsbetrag“ angeboten hatte, die nachzuzahlende Gewerbesteuer und Zinsen enthalten sind.
Beweis:
Zeugnis des Steuerberaters B
Die Beklagte hatte am 14.08.2016 höhere Vorstellungen, was den „Pauschalbetrag“ zur Grundlage eines Vergleichs mit dem Kläger anbelangt, erklärte aber gleichzeitig, das Angebot des Klägers überdenken zu wollen.
Beweis:
Zeugnis des Steuerberaters B
Am 19.08.2016 rief sodann der Fahndungsprüfer M bei dem Unterzeichner an, der bei der Besprechung am 14.08.2013 ebenfalls zugegen war und erklärte gegenüber dem Unterzeichner u.a., dass eine hausinterne Besprechung bei der Beklagten ergeben habe, dass die Beklagte bereit sei, das Angebot des Klägers vom 14.08.2013 anzunehmen. Die Gewerbesteuer, wie auch Zinsen sollten in dem Betrag enthalten sein.
Beweis:
Zeugnis des RA M
- 16
Ergänzend erklärte der Fahndungsprüfer M, dass noch eine „tatsächliche Verständigung“ unterzeichnet werden müsse. Bei dieser werde er die Zuschätzbeträge zu den Gewinnen aus Gewerbebetrieb für das Geschäftsjahr 2004 – 2009 nunmehr so errechnen, dass sich aus den anzusetzenden Gewinnen für die Geschäftsjahre 2004 – 2009 ein Betrag ergibt, auf deren Grundlage sich wiederum der ausgehandelte Betrag von 400.000,00 € plus minus 100,00 € 300,00 € errechnet.
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Unter diesem Hintergrund kam es dann zur Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung vom 25.08.2016, in der die Zuschätzbeträge für das
Jahr 2004 von ursprünglich 150.000,00 € auf 105.000,00 €
Jahr 2005 von ursprünglich 150.000,00 € auf 105.000,00 €
Jahr 2006 von ursprünglich 155.000,00 € auf 105.000,00 €
Jahr 2007 von ursprünglich 155.000,00 € auf 105.000,00 €
Jahr 2008 von ursprünglich 155.000,00 € auf 105.000,00 €
Jahr 2009 von ursprünglich 155.000,00 € auf 100.000,00 €
reduziert worden sind. Die tatsächliche Verständigung bezog sich mithin auf die die Verständigung über die Besteuerungsgrundlage.
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Beweis:
Vorlage des Entwurfs der tatsächlichen Verständigung vom August 2013 im Bestreitensfalle
Vorlage der tatsächlichen Verständigung vom 25.08.2013 im Bestreitensfalle
- 19
Im Vertrauen auf die Angaben des Fahndungsprüfers M hat der Kläger darauf verzichtet, in der von der Beklagten vorformulierten „tatsächlichen Verständigung“ vom 25.08.2013 auch aufzunehmen, dass vereinbart worden ist, dass der Nachzahlungsbetrag, auf den die Parteien sich verständigt haben, 400.000,00 € beträgt und alle steuerlichen Nebenleistungen, incl. Zinsen beinhaltet.
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Eine entsprechende Vereinbarung ist aufgrund des Inhalts der Vorgespräche und der vorgenannten Angaben gleichwohl mündlich zustande gekommen.
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Beweis: Zeugnis des Steuerberaters B
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Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass der Kläger den vereinbarten Nachzahlungsbetrag aufgrund danach ergangener Bescheide seitens der Beklagten und der Stadt Speyer in voller Höhe bezahlt hat.
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Unstreitig ist ferner, dass die Beklagte nach Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung vom 25.08.2013 Säumniszuschläge gegen den Kläger erhoben hat und der Beklagte auf entsprechenden Vortrag des Steuerberaters des Klägers, dass sich die Parteien im August 2013 auf einen nachzuzahlenden „Vergleichsbetrag“ verständigt haben, der die Steuern sowie alle steuerlichen Nebenleistungen, wie auch die Zinsen und die Säumniszuschläge beinhaltet, dem Kläger die festgesetzten Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag im Gesamtbetrag von 11.238,57 € erlassen hat.
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Der Erlass datiert auf den 21.01.2014.
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Nachdem die Beklagte dem Kläger mit der Begründung des Steuerberaters des Klägers die Säumniszuschläge erlassen hat, ist nicht nachvollziehbar, warum mit der gleichen Begründung die Beklagte dem Kläger nicht auch die Hinterziehungszinsen erlässt.
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Dem Kläger – wie auch dem Unterzeichner – ist bekannt, dass es im Steuerrecht einen „Vergleich“ im rechtlichen Sinne nicht gibt.
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Dem Kläger – wie auch dem Unterzeichner – ist ferner bekannt, dass die Höhe der Zinsen nach §§ 223, 235 AO nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein kann.
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Im Erlassverfahren hat die Beklagte vorgetragen, dass der Fahndungsprüfer während der Prüfung einen „Vergleichsbetrag von 400.000,00 € nur in den Raum gestellt habe.
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Fakt ist indes, dass der Betrag von 400.000,00 € nicht nur in den Raum gestellt worden ist, sondern dass dieser Betrag als Nachzahlungsbetrag einschließlich aller steuerlichen Nebenleistungen, wie Zinsen aller Art und Säumniszuschläge ausgehandelt worden ist und die Beklagte sich mit diesem Betrag zufrieden erklärt hat.
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Bei dem „Aushandeln“ des Nachzahlungsbetrages war der Steuerberater des Klägers anwesend.
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Beweis:
Zeugnis des Steuerberaters B
Über Zinsen ist ausdrücklich gesprochen worden.
Beweis:
Zeugnis des Steuerberaters B
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Insoweit wird ergänzend auch auf den bereits durch den Zeugen B mit Schreiben vom 04.05.2015 gestellten Erlassantrag verwiesen, in dem dieser zur Begründung ausgeführt hat, dass sich auf ein nachzuzahlender Betrag verständigt wurde, der die Steuern sowie alle steuerlichen Nebenleistungen beinhaltet.
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Beweis:
Zeugnis des Steuerberaters B
Schreiben des Zeugen B vom 04.05-2015 in Kopie anbei
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Fraglich ist, welchen Rechtscharakter das Ergebnis des „ausgehandelten Vergleichs“ hat, nachdem es im Steuerrecht einen Vergleich bekanntlich nicht gibt.
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Die Aussage des Fahndungsprüfers wurde nach einer Außenprüfung – also einem geprüften Sachverhalt – vorgenommen. Eine Qualifizierung der Aussage des Fahndungsprüfers mit dem o.g. Inhalt als verbindliche Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO ist damit ausgeschlossen. Im Anschluss an eine Außenprüfung ist nur eine verbindliche Zusage möglich. Die verbindliche Zusage stellt einen Verwaltungsakt dar, was durch § 207 Abs. 3 AO bestätigt wird.
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Das „Aushandeln“ eines Nachzahlungsbetrages mit dem Hinweis, dass in dem Nachzahlungsbetrag von 400.000,00 € sämtliche Steuern und steuerliche Nebenleistungen enthalten sind, ist daher als eine verbindliche Zusage und damit als Verwaltungsakt anzusehen.
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Der Verwaltungsakt des Fahndungsprüfers ist auch wirksam. Zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes bedarf es nicht der Schriftform, da nach § 119 Abs. 1 AO ein Verwaltungsakt schriftlich, mündliche oder in anderer Weise erlassen werden kann. Auch sonst unterliegt der Verwaltungsakt mit seiner Bekanntgabe wirksam und bleibt solange wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt wird.
- 38
Der Verwaltungsakt ist auch nicht nichtig. Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.
- 39
Soweit sich der Fahndungsprüfer der Tragweite seiner Aussage nicht bewusst gewesen ist, geht dieser Umstand mit der Beklagten, nicht aber mit dem Kläger anheim.
- 40
Soweit der Inhalt des Verwaltungsaktes zwischen den Parteien streitig ist, wird an dieser Stelle noch einmal auf die Ausführungen des Zeugen B im Schreiben vom 04.05.2015 verwiesen.
- 41
Beweis:
Schreiben des Steuerberaters des Klägers, Herrn B vom 04.05.2015 in Kopie anbei
- 42
Schließlich wird ergänzend darauf hingewiesen, dass aus den gleichen Gründen, wie aus den Gründen im Erlassantrag des Zeugen B gem. Schreiben vom 04.05.2015 dem Kläger festgesetzte Säumniszuschläge erlassen worden sind.
- 43
Darüber hinaus ergeht der Hinweis, dass der Zeuge B bereits mit Schreiben vom 04.05.2015 darauf hingewiesen hat, dass mit Festsetzung der Hinterziehungszinsen, die bereits erlassenen Säumniszuschläge in anderer Form wieder eingefordert werden, obgleich nach Aussage des Fahndungsprüfers M ein Nachzahlungsbetrag von 400.000,00 € incl. Aller steuerlicher Nebenleistungen vereinbart worden ist.
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Beweis:
Schreiben des Steuerberaters des Klägers, Herrn B vom 04.05.2015 in Kopie anbei.“
- 45
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10. April 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 28. September 2016 ersatzlos aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 47
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt klageerwidernd aus, dass die Meinung des Klägers, der Fahndungsprüfer habe eine verbindliche Zusage i.S.d. § 204 erteilt, unzutreffend sei. Ein Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO, in dem der Verzicht auf die Hinterziehungszinsen geregelt worden sei, liege nicht vor. Die tatsächliche Verständigung sei von der verbindlichen Zusage zu unterscheiden. Nach § 204 AO habe die Finanzbehörde die Zusage zu erteilen; dies sei nicht der Fahndungsprüfer, sondern die für die Auswertung der Prüfungsfeststellung zuständige Behörde. Die verbindliche Zusage müsse - vollumfänglich – schriftlich erteilt, d.h. schriftlich niedergelegt und dem Steuerpflichtigen nach § 122 AO bekannt gegeben werden. § 205 Abs. 1 AO sei lex specialis zu § 119 Abs. 2 AO. Eine verbindliche Zusage werde auf Antrag erteilt und regle, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt werde. Das Absehen einer Festsetzung von Hinterziehungszinsen sei kein Gegenstand einer verbindlichen Zusage.
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Ein Verhalten des Finanzamtes, aus dem der Verzicht auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach Treu und Glauben hergeleitet werden könne, sei nicht erkennbar. Auch wenn die Vertreter des Klägers davon ausgegangen sein sollten, dass keine Hinterziehungszinsen festgesetzt würden, so hätten sie aber keinen entsprechenden Antrag gestellt.
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Der Erlass von Säumniszuschlägen verhindere nicht die Festsetzung von Hinterziehungszinsen, da die Vorschriften des § 235 AO und des § 240 AO unterschiedliche Zwecke verfolgten.
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Gegen den Kläger ist ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung erlassen worden; die verhängte Geldstrafe wurde von ihm entrichtet.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht Hinterziehungszinsen festgesetzt.
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1. Ein Steuerbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Weder § 235 AO noch eine andere Vorschrift sieht insoweit eine Bindungswirkung vor. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen richtet sich nicht akzessorisch nach dem festgesetzten, sondern nach dem tatsächlich hinterzogenen Steuerbetrag (BFH, Urteil vom 28. März 2012 II R 39/10, BFHE 238, 208, BStBl II 2012, 712). Wie bei Festsetzung der Steuer § 255 I) besteht auch bei Festsetzung der Zinsen kein Ermessensspielraum (vgl. nur Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 150. Lieferung 20.2017, § 235 AO, Rn. 22 m.w.N. zur Rspr.).
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Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass in den Veranlagungszeiträumen 2004 bis 2009 vom Kläger Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer hinterzogen worden ist. Unstreitig ist ebenfalls die rechnerische Ermittlung der Hinterziehungszinsen im angefochtenen Bescheid vom 10. April 2015.
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Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Beklagte befugt war, Hinterziehungszinsen festzusetzen.
- 55
2. Nach § 204 AO soll die Finanzbehörde im Anschluss an eine Außenprüfung dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird. Eine solche Zusage kann sodann im Zusammenhang mit der Besteuerung eines später verwirklichten Sachverhalts Bindungswirkung entfalten (§ 206 AO). Sie erfordert aber u.a. eine als verbindlich gekennzeichnete schriftliche Erklärung (§ 205 Abs. 1 AO) sowie eine Angabe dazu, für welche (zukünftigen) Zeiträume die Zusage gelten soll (§ 205 Abs. 2 Nr. 3 AO; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 3/08, BFH/NV 2009, 1734; FG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2014, 5 K 463/12, EFG 2015, 1524, bestätigt durch BFH, Urteil vom 20. Oktober 2016 VI R 27/15, BFH/NV 2017, 223).
- 56
Diese Merkmale erfüllt das im Streitfall allein in Betracht kommende Schriftstück vom 25. Oktober 2013 erkennbar nicht, weshalb sich die Kläger nicht unmittelbar auf § 206 AO berufen können. Zusagen nach § 204 AO können nur für die künftige Behandlung eines steuerlichen Sachverhalts erteilt werden; wie ein in der Vergangenheit verwirklichter Sachverhalt zu beurteilen ist, kann nicht Gegenstand einer Zusage sein (vgl. nur Rüsken in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 204 Rn. 11 m.w.N. zur Rspr.).
- 57
Unabhängig davon enthält die schriftliche tatsächliche Verständigung vom 25. Oktober 2013 keine Vereinbarung in Bezug auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen. Nach dem klaren Wortlaut des § 205 Abs. 1 AO erlangen (ggfs. getroffene) mündliche Nebenabreden insoweit keine Bindungswirkung.
- 58
3. Die Klage führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zum Erfolg.
- 59
a. Die Finanzbehörden können auch außerhalb einer Außenprüfung eine Zusage geben, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274; vom 17. September 1992 IV R 39/90, BStBl II 1993, 218, BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619; FG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2014, - 5 K 463/12, EFG 2015, 1524). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BStBl II 1991, 673, vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537 und vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BStBl II 2004, 975).
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b. Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen voraus, dass
- sie sich auf Sachverhaltsfragen, nicht aber auf Rechtsfragen bezieht,
- der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft,
- die Sachverhaltsermittlung erschwert ist,
- auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl II 1996, 625; FG München, Urteil vom 3. November 2014 7 K 2169/13, juris),
- der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV R 13/07, BFH/NV 2010, 652 und BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1619) und
- der Steuerpflichtige auf die Erklärung der Behörde vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 74/06, BStBl II 2009, 124; vom 31. März 2004 I R 71/03, BStBl II 2004, 742 und vom 16. Juli 2002 IX R 28/98, BStBl II 2002, 714; BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 V B 116/02, BFH/NV 2003, 883).
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c. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine bestimmte Form (etwa Schriftform) für die tatsächliche Verständigung nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Wenn auch – vor allem bei schwierig aufzuklärenden und zu beurteilenden Fallgestaltungen – eine schriftliche Niederlegung und die Unterzeichnung durch die Beteiligten sinnvoll erscheinen (vgl. auch von Wedelstädt, Der Betrieb 1991, 515), ist nicht ausgeschlossen, den Nachweis des Abschlusses einer tatsächlichen Verständigung auch durch andere Beweismittel (z.B. Zeugenvernehmung) zu führen (BFH, Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl II 1996, 625; FG Nürnberg, Urteil vom 13. Januar 2017 - 4 K 1172/16, EFG 2017, 357).
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Der Kläger hat Beweisanträge gestellt zu seinem Vortrag, es sei ein „Gesamtbetrag“ mit dem Beklagten vereinbart worden, der auch Hinterziehungszinsen eingeschlossen habe. Der Senat hatte diesen Beweisanträgen nicht nachzugehen.
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aa. Die vorliegende schriftliche Vereinbarung vom 25. Oktober 2013 stützt den vorgenannten Klägervortrag nicht einmal ansatzweise. Allerdings würde dies das Vorhandensein mündlicher Nebenabreden – ggfs. auch zur Auslegung der schriftlichen Vereinbarung – nicht ausschließen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Vorhandensein einer schriftlichen Fixierung den für die Annahme einer tatsächlichen Verständigung erforderlichen Rechtsbindungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringt (Rüsken in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 162 Rn. 32a). Das bedeutet: Fehlende Schriftlichkeit ist ein Indiz für mangelnden Rechtsbindungswillen, spricht also gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung (BFH, Urteil vom 16. Februar 2006 X B 176/05, BFH/NV 2006, 1052). Dies gilt erst recht für den Fall, dass eine tatsächliche Verständigung in Schriftform vorliegt, der Steuerpflichtige aber – wie vorliegend – darüber hinaus das Vorliegen einer mündlichen Nebenabrede geltend macht.
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Allerdings beinhalten die vorgenannten Erwägungen „lediglich Indizien“ (BFH, Urteil vom 16. Februar 2006, a.a.O.) mit der Folge, dass eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung notwendig wäre.
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bb. Gleichwohl war eine derartige Beweisaufnahme im Streitfall nicht angezeigt. Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn etwa das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, es mithin auf das Beweismittel nicht ankommt (BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2016 X B 41/16, BFH/NV 2017, 310).
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Das war vorliegend gegeben, da Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung – sei es in Schriftform oder mündlich – nicht der Verzicht auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen sein kann. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist bei (hier unstreitigem) Vorliegen einer Steuerhinterziehung nicht in das – irgendwie geartete – Ermessen der Finanzbehörde gestellt; nach dem eindeutigen Wortlaut des § 235 Abs. 1 Satz 1 AO „sind“ hinterzogene Steuern zu verzinsen. Der Behörde steht insoweit keinerlei Ermessen zu (FG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2014 – 3 K 153/13, PStR 2015, 27) mit der Folge, dass die Anwendung des § 235 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Eine gleichwohl getroffene Vereinbarung, bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu verzichten, ist daher unwirksam.
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Im Übrigen können Inhalt einer tatsächlichen Verständigung nur Sachverhaltsfragen, nicht Rechtsfragen sein (vgl. nur BFH, Urteil vom 11. April 2017 IX R 24/15, BFHE 258, 199). Eine Rechtsfrage ist z. B. gegeben, wenn darüber zu entscheiden ist, ob das Verhalten eines Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung darstellt und welche Schlussfolgerungen daraus in strafrechtlicher und steuerlicher Hinsicht – etwa die zwingende Festsetzung von Hinterziehungszinsen – zu ziehen sind.
- 68
4. Nicht zum Erfolg führt auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BFH vom 11. April 2017 im Verfahren IX R 24/15 (BStBl II 2017, 1155). Nach dieser Entscheidung kann die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren nach den Grundsätzen vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen, wenn ihr eine (irrtümlich) von beiden Parteien angenommene Geschäftsgrundlage von vornherein gefehlt hat oder wenn sie nachträglich weggefallen ist und einem der Beteiligten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Festhalten an dem Vereinbarten nicht zuzumuten ist.
- 69
Das Gericht hatte vorliegend nicht über die Wirksamkeit der am 25. Oktober 2013 geschlossenen tatsächlichen Verständigung zu entscheiden. Die auf der Grundlage dieser tatsächlichen Verständigung über Besteuerungsgrundlagen ergangenen Änderungsbescheide sind bestandskräftig geworden. Und unter II.3.c.bb. der Urteilsgründe hat der Senat auch dargelegt, dass Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung – sei es in Schriftform oder mündlich – nicht der Verzicht auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen sein kann.
- 70
Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen weist der Senat darauf hin, dass im BFH-Fall IX R 24/15 ein beiderseitiger Motivirrtum (also der Kläger und des Finanzamtes) über die verfahrensrechtliche Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung vorgelegen hatte (vgl. dazu auch die Urteilsbesprechung von Billau, NWB 5/2018, S. 261 ff.). Eine solcher Motivirrtum hat im vorliegenden Fall jedenfalls auf Seiten des beklagten Finanzamtes nicht vorgelegen. Der Beklagte hat das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung in Bezug auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen bestritten und der Wortlaut der tatsächlichen Verständigung gibt keinen Hinweis auf die Einbeziehung von Hinterziehungszinsen; auch der sonstige gesamte Akteninhalt gibt keinerlei Hinweis auf einen Motivirrtum auf Seiten des Beklagten.
- 71
5. Es ist keine Festsetzungsverjährung eingetreten; der Beklagte konnte daher die Hinterziehungszinsen mit dem angefochtenen Bescheid festsetzen.
- 72
Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr, § 239 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt in den Fällen des § 235 AO (Verzinsung hinterzogener Steuern) mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
- 73
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, dass bereits im Jahr 2010 eingeleitet worden war, ist mit Verfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 24. März 2015 nach § 153a StPO eingestellt worden, nachdem der Kläger eine Auflage von 10.000 € fristgerecht am 19. März 2015 gezahlt hatte. Die Einstellung ist dem Kläger mit Schreiben vom 1. März 2015 mitgeteilt worden.
- 74
Die Festsetzungsfrist begann mithin mit Ablauf des Jahres 2015 und endete am 31. Dezember 2016. Der angefochtene Bescheid vom 10. April 2015 erging mithin innerhalb dieser Frist.
II.
- 75
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:
- 1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, - 2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat, - 3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, - 4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, - 5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und - 6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
- 1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder - 2.
nach § 235
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.
(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.
(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.
(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:
- 1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, - 2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat, - 3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, - 4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, - 5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und - 6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
- 1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder - 2.
nach § 235
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:
- 1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, - 2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat, - 3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, - 4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, - 5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und - 6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
- 1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder - 2.
nach § 235
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.