Abgabenordnung - AO 1977 | § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

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Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

10.02.2012

Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung hängt grundsätzlich vom jeweils verwirklichten Delikt ab - Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
Strafzumessung

Steuerstrafrecht: Hinterziehungszinsen und Vorsatz bei Steuerhinterziehung

30.10.2011

Voraussetzung ist die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Straftatbestands einer vollendeten Steuerhinterziehung-FG München vom 20.04.11-Az:13 V 446/11
Steuerstrafrecht

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - AOEG 1977 | § 15 Zinsen


(1) Zinsen entstehen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1976 nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor dem 1. J
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung


(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht n

Abgabenordnung - AO 1977 | § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers


Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese n

Abgabenordnung - AO 1977 | § 239 Festsetzung der Zinsen


(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:1.in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fest

Abgabenordnung - AO 1977 | § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen


(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist1.die aus de
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ

Abgabenordnung - AO 1977 | § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts


Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem sch

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2009 - 1 StR 627/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 627/08 vom 17. März 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________ AO § 370 Abs. 1 und 4 UStG § 18 StGB § 46 Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der

Finanzgericht München Urteil, 23. Jan. 2018 - 12 K 3389/14

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist, ob Ergänzungsbescheide zu Gewerbesteuermessbescheiden zu erlassen sind. Der Kläger betri

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2016 - M 16 K 13.4929

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Finanzgericht München Urteil, 03. Nov. 2014 - 7 K 2169/13

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2002 bis 2004 und zur Umsatzsteuer 200

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Apr. 2016 - M 10 K 15.4879

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

Tenor I. Das Verfahren betreffend Ziffer 1 des Klageantrags wird eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Kostenentsc

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Okt. 2016 - 23 U 1596/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Az. 28 O 4406/10 abgeändert wie folgt: 1.1. Zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhandgesellsch

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Jan. 2017 - 5 K 368/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte zutreffend Hinterziehungszinsen wegen der Hinterziehung von Einkommenst

Finanzgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - 2 K 3088/11

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor 1. Der Zinsbescheid vom 4. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2011 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstr

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Juni 2014 - 3 K 153/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für die Rückforderung von Kindergeld. Die Kläge

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Mai 2014 - 4 K 1403/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Hinterzie

Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Sept. 2018 - 4 K 122/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen auf Zoll. 2 Nach den polizeilichen Ermittlungen hätten am 26.05.2014 zwei Zeugen beobachtet, wie der gesondert verfolgte A auf einem näher bezeichneten Parkplatz an der Auto

Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Sept. 2018 - 4 K 121/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Inhaftungnahme für Tabaksteuer. 2 Nach den polizeilichen Ermittlungen hätten am 26.05.2014 zwei Zeugen beobachtet, wie der gesondert verfolgte A auf einem näher bezeichneten Parkplatz an der Autobahna

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Apr. 2018 - 6 K 2254/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Diese Entscheidung zitiert  zum Seitenanfang Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 9.782,00 €.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2018 - 13 K 3586/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor 1. Die Bescheide über Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das 1. – 4. Quartal 2004 werden aufgehoben.2. Die Bescheide über Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag werden aufgehoben.3. Die

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 07. Juni 2017 - 4 V 251/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2017

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids über Tabaksteuer sowie eines Abgabenbescheids über Einfuhrumsatzsteuer. 2 Im Zuge von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die gesondert verfol

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Mai 2017 - 2 A 373/15

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Haftungsbescheides für Gewerbesteuer und Nebenleistungen für die Jahre 2006 bis 2008. 2 Er war in den Jahren 2005 bis 2008 allein

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Mai 2017 - II B 110/16

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2016  1 K 9084/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. März 2017 - 4 V 905/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 15. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens 4 K 903/16 ausgesetzt.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 18. Nov. 2016 - 4 V 142/16

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tatbestand I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids über Tabaksteuer sowie eines Haftungsbescheids über Hinterziehungszinsen. 2 Im Zuge von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den gesond

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juli 2016 - II R 42/14

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2014  4 K 1403/12 aufgehoben.

Finanzgericht Köln Beschluss, 03. Feb. 2016 - 10 Ko 2084/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Die Erinnerung wird abgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren 14 K 2910/14 um ein solches in „Kindergeldangelegenheiten“ i.S.d. § 52

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 08. Dez. 2015 - 3 V 194/15

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tatbestand 1 I. 1. Die Antragstellerin, Frau A, ist mit ihrer Schwester, Frau S, (Mit-) Erbin der am ... verstorbenen Erblasserin B. Zu Lebzeiten reichte die Erblasserin jeweils im Folgejahr durch ihren steuerlichen Berater gefertigte Einkommensteu

Finanzgericht Hamburg Urteil, 15. Juli 2015 - 4 K 43/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Tabaksteuer wegen des Besitzes von unverzollten und im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland (Steuergebiet) unversteuerten Zigaretten. 2 Im Rahmen einer in anderer Sache am 28.05.20

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Jan. 2015 - VIII B 112/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2013  2 K 2069/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 27. Aug. 2014 - 14 K 1508/09

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor Der Haftungsbescheid vom 6. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Haftungsinanspruchnahme des Klägers w

Finanzgericht Hamburg Urteil, 15. Juli 2014 - 4 K 183/13

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Tabaksteuer. 2 Am 15.07.2011 wurden anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers wegen des Verdachts des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen gem

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2013 - V R 19/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH schloss am 17. August 1998 einen Lizenzvertrag mit einer GbR ab. Nach di

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Aug. 2012 - X R 23/10

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger betreibt eine Pizzeria als Einzelu

Bundesfinanzhof Urteil, 28. März 2012 - II R 39/10

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

Tatbestand 1 I. Der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war zu 75 % am Stammkapital der ... GmbH (GmbH) beteiligt. Die übrigen Anteile hielt seine

Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2012 - VII R 12/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2012

Tatbestand 1 I. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts (AG) F vom 4. Juni 2009 wurde der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wegen Steuerhinterziehung betreffend

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Juni 2010 - 4 L 14/09

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Verzinsung überzahlter und rückerstatteter Abwasserabgaben. 2 Seit dem 1. Januar 1998 betreibt die Klägerin das Hauptkanalsystem und die Zentrale.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. März 2010 - 11 K 62/10

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tatbestand   1  Streitig ist die Höhe der gegen B festgesetzten Hinterziehungszinsen zur Schenkung- und Erbschaftsteuer. 2  Der Kläger ist Alleinerbe der am xx.xx 2009 verstorbenen B.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 28. Sept. 2007 - 3 K 165/04

bei uns veröffentlicht am 28.09.2007

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verzinsung eines Erbschaftsteuererstattungsanspruchs. 2 Die Klägerin war Alleinerbin der 1991 verstorbenen A. Die aus diesem Erbfall resultierende Steu

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Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich...
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen. (2)...