Abgabenordnung - AO 1977 | § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

Anwälte |
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
Steuerstrafrecht: Hinterziehungszinsen und Vorsatz bei Steuerhinterziehung
Steuerstrafrecht: Haftungsbescheid gegenüber Mitarbeitern einer Bank, die Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht enttarnter Kunden durch anonymisierten Transfer von Bargeld und Wertpapieren ins Ausland vor Einführung der Zinsabschlagsteuer geleistet haben

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - AOEG 1977 | § 15 Zinsen
Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
Abgabenordnung - AO 1977 | § 239 Festsetzung der Zinsen
Abgabenordnung - AO 1977 | § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Abgabenordnung - AO 1977 | § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Abgabenordnung - AO 1977 | § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Abgabenordnung - AO 1977 | § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
