Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Juni 2014 - 3 K 153/13

bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für die Rückforderung von Kindergeld.

Die Klägerin beantragte mit einem von ihr unterschriebenen Antrag auf Kindergeld vom 05.09.2000 beim Arbeitsamt die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder M (geb. xx.xx.1993) und R (geb. xx.xx.1997). Sie kreuzte auf der Rückseite des Antragsformulars unter Ziff. 9 bei der Frage, „Sind oder waren Sie, ihr Ehegatte oder eine andere Person, zu der die eingetragenen Kinder in einem Kindschaftsverhältnis stehen, in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung im öffentlichen Dienst tätig?“ mit „Nein“ an. Das Arbeitsamt gewährte gemäß dem Antrag der Klägerin Kindergeld und überwies dieses auf das von der Klägerin angegebene Konto mit der Nr. 11111111 bei der Q.

Die Klägerin war vom 01.05.1992 bis 29.02.2012 bei der T angestellt. Sie stand jedoch ab der Geburt von M bis April 2011 nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis, sondern war entweder in Elternzeit oder ohne Bezüge beurlaubt. Die T zahlte Kindergeld für M ab Juni 1993 und für R ab März 1997 aufgrund der Anträge der Klägerin vom 20.06.1993 und 03.06.1997.

Aufgrund einer Überprüfung durch den Bundesrechnungshof wurde im April 2011 festgestellt, dass die Klägerin für die beiden Kinder im Zeitraum von April 2000 bis April 2011 sowohl von der Familienkasse als auch von der T Kindergeld erhielt.

Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 02.08.2011 die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder M und R ab Januar 2001 auf. Mit Bescheid vom 12.08.2011 forderte die Familienkasse das für den Zeitraum von Januar 2001 bis Juli 2011 zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von 39.209,20 € zurück.

Das Amtsgericht verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 27.09.2011 wg. Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 25 €.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 31.07.2012 setzte die Familienkasse Hinterziehungszinsen in Höhe von 11.978 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich rechtlich um eine Steuerhinterziehung handele und nach Abschluss des Strafverfahrens der zu Unrecht ausgezahlte Kindergeldbetrag in Höhe von 40.313,56 € zu verzinsen sei. Hinsichtlich der Berechnung der Zinsen wurde auf die beigefügte Anlage verwiesen.

Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Hinterziehungszinsen erhob der Prozessbevollmächtigte Einspruch und gab an, die Klägerin in dieser Angelegenheit zu vertreten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.01.2013 verwarf die Familienkasse den Einspruch des Prozessbevollmächtigten gegen den Zinsbescheid vom 31.07.2012 als unzulässig, da der Einspruch ohne Vorlage einer Vollmacht erhoben und diese auch auf Anforderung nicht vorgelegt worden sei.

Der Prozessbevollmächtigte erhob für die Klägerin Klage gegen den Bescheid über Hinterziehungszinsen.

Zur Begründung der Klage führte er aus, dass die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung bei der Klägerin nicht vorliegen würden. Der Bescheid verweise allein auf den Abschluss des Strafverfahrens, ohne dass sich die Beklagte jedoch die dortigen tatsächlichen Feststellungen zu Eigen gemacht hätte. Es werde zur Begründung lediglich ausgeführt, dass es sich rechtlich gesehen um eine Steuerhinterziehung handle. Dies sei nicht ausreichend. Ob bzw. dass eine Steuerhinterziehung vorliege, habe die Behörde selbst festzustellen.

Tatsächlich lägen die Voraussetzungen der Festsetzung von Hinterziehungszinsen auch nicht vor. Die Klägerin habe im Rahmen des Steuerstrafverfahrens ausgeführt, dass sie erst im Mai 2011 durch einen Brief der T davon erfahren habe, dass sie zu Unrecht Kindergeld der erhalten habe. Die rechtlich und geschäftlich unerfahrene Klägerin sei davon ausgegangen, dass der Zuwendung ihres Arbeitgebers, der T, ein Familienzuschlag im öffentlichen Dienst zugrunde gelegen habe. Sie legt hierzu einen Kontoauszug der Q vom 14.04.2011 (Konto Nr.: 111111; Kontoauszug Nr. 16) vor, in dem die Zahlung von 368 € durch die T als „Gehalt“ bezeichnet wird. Sie habe nicht gewusst, dass es sich um eine fehlerhafte Doppelzahlung gehandelt habe. Im Übrigen habe sie die Frage, ob sie, ihr Ehegatte oder eine andere Person in den letzten Jahren vor der Antragstellung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, richtigerweise mit „nein“ beantwortet, da sie damals nicht aktiv beschäftigt, sondern beurlaubt war. Weiter könne ihr als Mitarbeiterin in der Telefonzentrale der T auch nicht vorgehalten werden, nicht zu wissen, dass sie dem öffentlichen Dienst angehöre. Bis zum Jahre 2006 sei die Klägerin auch verheiratet gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich ihr Ehemann um die finanziellen Dinge gekümmert. Die mit der früheren Handhabung identische Praxis sei der Klägerin daher nicht aufgefallen. Es fehle damit zumindest an den subjektiven Voraussetzungen des § 370 AO und damit zugleich an den Voraussetzungen des § 235 AO für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Im Klageverfahren erkannte die Familienkasse, dass ein wirksamer Einspruch der Klägerin erhoben wurde, über den die Behörde noch nicht entschieden hatte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21.08.2013 wies die Familienkasse den Einspruch der Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, gegen den Bescheid über Hinterziehungszinsen vom 31.07.2012 als unbegründet zurück. Der Einspruchsentscheidung wurde eine Berechnung der Hinterziehungszinsen beigefügt.

Der Prozessbevollmächtigte beantragt zuletzt, den Bescheid der Familienkasse vom 31.07.2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.08.2013 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Die Klägerin habe dadurch einen Steuervorteil erhalten, dass das Kindergeld zusätzlich zu dem durch die T bereits gezahlten Kindergeld auch von der Familienkasse angewiesen wurde. Das Kindergeld sei in Form einer Steuervergütung gemäß § 31 ff EStG gezahlt worden. Die Klägerin habe im Kindergeldantrag vom 01.09.2000 angegeben, dass sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sei. Tatsächlich sei sie zu diesem Zeitpunkt bei der T angestellt gewesen und damit im öffentlichen Dienst tätig gewesen. Hätte die Klägerin angegeben, dass sie im öffentlichen Dienst tätig sei, wäre der Kindergeldantrag abgelehnt worden. Denn in diesem Fall sei der Arbeitgeber für die Zahlung des Kindergeldes zuständig. Die Klägerin habe auch vorsätzlich gehandelt. Sie habe wissentlich und willentlich einen weiteren Kindergeldantrag bei der gestellt, obwohl schon von einer anderen Stelle Kindergeld bezogen wurde. Es erscheine unglaubwürdig, wenn sie nun angebe, dass sie nicht wusste, dass sie bereits Kindergeld von ihrem Arbeitgeber bezog.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen 2 Bände der Kindergeldakte der Klägerin mit der Nr. 999999999 vor.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von A zum Thema: „Sind die Klägerin bzw. der Zeuge davon ausgegangen, Kindergeld nur von der Familienkasse, von der T jedoch einen Kinderzuschuss zu erhalten“. Wegen der Aussage wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 25.06.2014 verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die C ist Beklagte dieses Verfahrens. Zum 01.05.2013 erfolgte eine Neuorganisation der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Für Verfahren der bisherigen Familienkasse ist nunmehr die C zuständig. Es handelt sich dabei um einen Fall des gesetzlichen Parteiwechsels, das heißt einen Zuständigkeitswechsel durch Organisationsakt. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel stellt weder eine Änderung des Streitgegenstandes noch eine Klageänderung dar. Dieser neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt (BFH-Urteil vom 11.04.2013 III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl. II 2013, 1037; BFH-Beschluss vom 20.12.2004 VI S 7/03, BStBl II 2005, 573; Gräber/Koch, FGO, 7. Auflage, Anh § 33 Rz. 10 und § 63 Rz. 6; Brandis bei Tipke/Kruse, AO/FGO, 63 FGO Rz. 9).

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 44 Abs. 1 FGO vorgesehene außergerichtliche Vorverfahren durchgeführt worden. Dies war zwar für die Klägerin bei Klageerhebung am 06.02.2013 noch nicht durchgeführt, die beklagte erließ jedoch im Klageverfahren die Einspruchsentscheidung vom 21.08.2013. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist eine Sachurteilsvoraussetzung, keine Zugangsvoraussetzung (BFH-Urteil vom 16.11.1984 VI R 176/82, BStBl. II 1985, 266; Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage, § 44 Rz. 27; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 44 FGO Rz. 18). Die Klage kann also in die Zulässigkeit hineinwachsen.

Nach § 235 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Die Zinspflicht nach dieser Vorschrift setzt folglich voraus, dass ein entsprechender Steueranspruch besteht und insoweit eine Steuerhinterziehung vorliegt. Der Zinssatz beträgt einhalb vom Hundert für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 AO 1977), der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Steuerverkürzung (§ 235 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) und endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern (§ 235 Abs. 3 Satz 1 AO 1977).

1. Steuer im Sinne des § 235 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch die Steuervergütung. Nach § 31 Satz 3 EStG wird das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr als Steuervergütung monatlich gezahlt. Damit erfasst die Verzinsungsvorschrift für hinterzogene Steuern des § 235 Abs. 1 Satz 1 AO auch das Kindergeld (vgl. Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage, § 235 AO Rz. 9; Klein/Rüsken, AO, 12. Auflage, § 235 Rz. 5; Lindwurm in Leopold/Madle/Rader, AO, § 235 Rz. 9). Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist darüber hinaus, dass eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt. Dies setzt die Erfüllung des objektiven und des subjektiven Straftatbestandes des § 370 Abs. 1 AO voraus (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2000 VIII B 77/00, BFHE 193, 63, BStBl. II 2001, 16; Pahlke/Koenig, AO § 235 AO Rz. 5; Klein/Rüsken, AO, 12. Auflage, § 235 Rz. 5; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 235 AO Rz. 13). Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich, die Behörde ist auch nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Hat das Strafgericht jedoch über die Frage der Steuerhinterziehung entschieden, können sich die Steuerbehörden und Steuergerichte die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen machen, wenn substantiierte Einwendungen gegen diese Feststellungen nicht erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24.08.1993 VII B 203/92, BFH/NV 1994, 294; BFH-Urteil vom 12.01.1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692; Klein/Rüsken, AO, § 235 Rz. 8). Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Für das Vorliegen einer Hinterziehung in subjektiver Hinsicht reicht dabei das Vorliegen bedingten Vorsatzes aus, das heißt der Kläger nimmt billigend in Kauf, einen Steuervorteil zu erlangen, auf den er keinen Anspruch hat (Klein/Rüsken, AO, 12. Auflage, § 370 Rz. 171 ff; Zanzinger in Leopold/Madle/Rader, AO, § 370 Rz. 220). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn es der Beteiligte zumindest für möglich hält, dass er steuerlich erhebliche Tatsachen falsch angibt, dadurch eine Steuerverkürzung eintritt und er dies billigt oder doch in Kauf nimmt. Die Beweislast liegt bei der Behörde (BFH-Beschluss vom 24.08.1993 VII B 203/92, BFH/NV 1994, 294; Klein/Rüsken, AO, 12. Auflage, § 235 Rz. 8).

2. Im Streitfall hat die Behörde spätestens mit der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2013 deutlich gemacht, dass die Klägerin die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung erfüllt hat. Die Klägerin erfüllt nach der Überzeugung des Gerichts den objektiven Tatbestand, denn sie hat im Kindergeldantrag vom 05.09.2000 angegeben, dass sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sei. Die Klägerin hat dadurch einen Steuervorteil erhalten, dass das Kindergeld zusätzlich zu dem durch die T bereits gezahlten Kindergeld auch von der Familienkasse angewiesen wurde. Tatsächlich war sie zu diesem Zeitpunkt bei der T angestellt und damit im öffentlichen Dienst tätig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sie sich in Elternzeit befand oder ohne Bezüge beurlaubt war. Hätte die Klägerin angegeben, dass sie im öffentlichen Dienst tätig ist, wäre der Kindergeldantrag abgelehnt worden. Denn in diesem Fall ist der Arbeitgeber für die Zahlung des Kindergeldes zuständig. Die Steuerverkürzung ist auch der Klägerin zuzurechnen. Die Klägerin war innerhalb der Familie die Person, die sich um finanzielle Dinge, die Verwaltung des Geldes und insbesondere um die Kindergeldangelegenheiten kümmerte. Dies steht für das Gericht aufgrund der in diesem Punkt eindeutigen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen fest. Zudem hat den Antrag auf Kindergeld vom 05.09.2000 beim Arbeitsamt nur die Klägerin gestellt und nur sie hat unterschrieben. Wer in der Zeit vor dem Jahr 2000 die Kindergeldanträge bei der bzw. dem Arbeitsamt gestellt hat, ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht klären, zumal die Kindergeldakte des Zeugen nach Angabe der Vertreterin der Familienkasse bereits vernichtet ist. Hierauf kommt es für die Entscheidungsfindung aber auch nicht an, da jedenfalls der Antrag auf Kindergeld vom 05.09.2000 ausschließlich von der Klägerin gestellt wurde.

Die Klägerin erfüllt auch den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung. Sie hat nach Auffassung des Gerichts wissentlich und willentlich einen weiteren Kindergeldantrag bei der Familienkasse gestellt, obwohl schon von einer anderen Stelle Kindergeld bezogen wurde und damit zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie doppeltes Kindergeld erhält. Die Klägerin hat bei der T für jedes ihrer Kinder einen förmlichen Antrag auf Kindergeld gestellt und auf diese Anträge ist Kindergeld gewährt worden. Im Antragsformular an die T wird auf ein Merkblatt verwiesen und unter Ziffer 6 (später: 7 oder 8) abgefragt: „Haben Sie oder Ihr Ehegatte oder eine andere Person für die eingetragenen Kinder anderweitig Kindergeld beantragt oder erhalten?“ Zudem stellte sie beim Arbeitsamt Antrag auf Kindergeld für die Kinder M und R und kreuzte auf der Rückseite des unterschriebenen Antragsformulars vom 05.09.2000 unter Ziff. 9 bei der Frage, „Sind oder waren Sie, ihr Ehegatte oder eine andere Person, zu der die eingetragenen Kinder in einem Kindschaftsverhältnis stehen, in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung im öffentlichen Dienst tätig?“ mit „Nein“ an. Somit hat sie bei zwei verschiedenen Stellen Kindergeld beantragt, ohne die jeweilige Frage zu beantworten, ob bei einer anderen Stelle Kindergeld bezahlt oder beantragt wurde. Die Klägerin hat auch erkannt, dass für die beiden Kinder zweimal Zahlungen eingingen. Der Zeuge hat in seiner Aussage hierzu vorgetragen, dass er und die Klägerin sich keine Gedanken gemacht haben, ob die doppelte Zahlung von der T und dem Arbeitsamt nicht rechtmäßig war, allerdings hätten sie sich über diese doppelte Zahlung gefreut. Diese Aussage hat der Zeuge auf Frage des Gerichts gemacht und auf Frage des Klägervertreters wiederholt. Diese ohne Zögern und widerspruchsfrei abgegebene Aussage des Zeugen wurde von der Klägerseite nicht bestritten und ist für das Gericht glaubwürdig. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie als rechtlich und geschäftlich unerfahrene Person davon ausgegangen sei, dass der Zuwendung ihres Arbeitgebers, der T, ein Familienzuschlag im öffentlichen Dienst und kein Kindergeld zugrunde gelegen habe. Sie hat auch exemplarisch auf einen Kontoauszug der Q vom 14.04.2011 (Konto Nr.: 1111111; Kontoauszug 16) verwiesen, in dem die Zahlung von 368 € durch die T als „Gehalt“ bezeichnet wird. Jedoch musste der Klägerin durch die von ihr vorgenommene jährliche Einreichung der Lohnsteuerkarte und deren Rücksendung durch die T klar gewesen sein, dass sie bei der T beschäftigt oder tätig war, unabhängig, davon, dass sie dort im Zeitraum der Zinsberechnung nicht aktiv tätig war. Auch musste der Klägerin bekannt gewesen sein, dass es sich bei der monatlichen Zahlung der T um Kindergeld für die beiden Kinder handelt. Die vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten Kopien der Lohnsteuerbescheinigungen der T für die Klägerin für die Jahre 2004 bis 2010 weisen in allen Spalten insbesondere beim bescheinigten Arbeitslohn die Zahl 0,00 € aus (nur 2007: 300 € Bruttolohn). Andererseits werden in der Spalte „ausgezahltes Kindergeld“ in jedem Jahr Beträge in Höhe von 3.996 € bzw. 4.136 € oder 4.416 € ausgewiesen. Auch auf den monatlichen Bezügeabrechnungen für Januar bis April 2011 wird ein monatlicher Betrag von 368 € als Kindergeld sowie das bislang aufgelaufene Kindergeld des Jahres angegeben. Da die Zahlungen der T und der für die Kinder auch in der Höhe übereinstimmen und dem damals geltenden gesetzlichen Kindergeld entsprechen, hat die Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen, dass beide Zahlungen Kindergeld sind und sie damit doppeltes Kindergeld von zwei verschiedenen Stellen erhält. Sie musste wissen, dass sie durch die Anträge einen Steuervorteil erlangt, auf den sie keinen Anspruch hat. Zumindest nahm sie das billigend in Kauf.

3. Das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung wird durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 00.00.2011 unter dem 888888888 unterstrichen. Das Amtsgericht verurteilte die Klägerin wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und stellte hierbei eine vollendete Steuerhinterziehung fest.

4. Die Verzinsung von hinterzogenen Steuern nach § 235 Abs. 1 FGO ergibt sich aus dem Gesetz. Der Behörde steht hier kein Ermessen zu. Nach der dem Bescheid vom 31.07.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2013 beigefügten Anlage werden Zinsen für die Zeit von Januar 2001 bis April 2011 ausbezahlten Kindergeldbeträge erhoben. Die Zinsen wurden für jedes Monat bis September 2011 berechnet. Fehler bei der Berechnung sind für das Gericht nicht ersichtlich, zudem wurden Einwände gegen die Zinsberechnung im Übrigen auch nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Juni 2014 - 3 K 153/13 zitiert 9 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 44


(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. (2) Ge

Einkommensteuergesetz - EStG | § 31 Familienleistungsausgleich


1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absa

Abgabenordnung - AO 1977 | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen


(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

Abgabenordnung - AO 1977 | § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern


(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene

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Bundesfinanzhof Urteil, 11. Apr. 2013 - III R 35/11

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im August 1984 geborenen Sohnes (S). S ist von Geburt an mit einem Grad der Behinderun
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Juni 2014 - 3 K 153/13.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Apr. 2018 - 6 K 2254/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Diese Entscheidung zitiert  zum Seitenanfang Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 9.782,00 €.

Finanzgericht Köln Beschluss, 03. Feb. 2016 - 10 Ko 2084/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Die Erinnerung wird abgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren 14 K 2910/14 um ein solches in „Kindergeldangelegenheiten“ i.S.d. § 52

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im August 1984 geborenen Sohnes (S). S ist von Geburt an mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie den Merkzeichen G und B schwerbehindert, seit dem 6. Oktober 2009 mit einem GdB von 100. Ende März 2009 beendete S sein Musikstudium. Die Klägerin teilte der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) mit, S wolle ab April 2009 eine selbständige Tätigkeit als Musiker und Diplommusiklehrer aufnehmen. Im Mai 2009 und Dezember 2009 sind S insbesondere folgende Einnahmen sowie Ausgaben zu- und abgeflossen:

2
                          

Mai 2009

        

€       

€       

06.05.

ALG II für 04/09 und 05/09

        

1.608,74

        

darin:

        

        

        

Regelleistung 2 * 351,00 = 702,00

        

        

        

Unterkunftskosten 2 * 453,37 = 906,74

        

        

29.05.

ALG II für 06/09

        

804,37

        

darin:

        

        

        

Regelleistung 1 * 351,00 = 351,00

        

        

        

Unterkunftskosten 1 * 453,37 = 453,37

        

        

18.05.

Beitrag Berufsverband, -haftpflicht

-26,22

        

26.05.

Fachliteratur

-17,55

        

26.05.

Musikerunfallversicherung

-8,53 

        

3
                          

Dezember 2009

        

€       

€       

03.12.

Einstiegsgeld für 06/09 bis 11/09

        

897,50

        

darin:

        

        

        

Einstiegsgeld 5 * 179,50 = 897,50

        

        

18.12.

Einstiegsgeld für 12/09

        

179,50

31.12.

ALG II für 01/10

        

812,21

        

Regelleistung 1 * 359,00 = 359,00

        

        

        

Unterkunftskosten 1 * 453,21 = 453,21

        

        

01.12.-31.12.

Honorar für Unterricht

        

60,00 

11.12.

Auslagenersatz für Gottesdienst

        

20,00 

08.12.

Rentenbeitrag

-32,34

        

17.12.

Werbung (Flyer)

-233,24

        

28.12.

Musikerunfallversicherung

-8,52 

        

28.12.

Werbung (Homepage)

-52,04

        

31.12.

Bankgebühren

-6,45 

        

4

Die Familienkasse hob die Festsetzung von Kindergeld für S mit Bescheid vom 24. Juli 2009 ab April 2009 auf, weil S imstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Nachdem die Familienkasse während des erstinstanzlichen Verfahrens für den Monat April 2009 sowie für den Zeitraum Juni 2009 bis November 2009 einen Teilabhilfebescheid erlassen und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, begehrte die Klägerin nur noch Kindergeld für die Monate Mai 2009 und Dezember 2009. Dem Teilabhilfebescheid war eine von der Klägerin beigebrachte fachärztliche Stellungnahme vom 14. Mai 2010 vorausgegangen, in welcher festgestellt wurde, dass S aufgrund seiner Behinderung nicht im Stande sei, seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1725 veröffentlichten Urteil ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die in den Monaten Mai 2009 und Dezember 2009 zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des S hätten seine in diesen Monaten --der Höhe nach unstreitig-- gegebenen Bedarfe überschritten.

7

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine unzutreffende Anwendung materiellen Rechts. Das FG habe die Einkünfte und Bezüge des S fehlerhaft nach dem Zuflussprinzip erfasst. Im Mai 2009 hätte --abweichend vom tatsächlichen Zufluss-- weder die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für den Vormonat April 2009 noch die laufende Alg II-Zahlung für den Folgemonat Juni 2009 angesetzt werden dürfen. Ebenso sei es nicht möglich, die mehrere Monate umfassende Nachzahlung des Einstiegsgeldes nach § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zuflussmonat Dezember 2009 zu erfassen. Diese Rechtsauffassung werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999  5 C 35/97 (BVerwGE 108, 296) bestätigt, wonach abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zufluss maßgeblich sein könne. Außerdem habe das FG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 19. Juli 2010  10 K 10255/07 (EFG 2011, 155, Revision eingelegt, Az. beim Bundesfinanzhof --BFH--: XI R 51/10) entschieden, dass die Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht im Zuflussmonat als Be-züge anzusetzen seien. Solche Nachzahlungen stellten Bezüge der Eltern dar. Sie seien ein Ausgleich dafür, dass die Eltern dem Kind bereits darlehensweise Unterhalt gewährt hätten. Da-neben existierten weitere Beispiele, denen zu entnehmen sei, dass nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den normativen Zufluss abzustellen sei. Zu nennen seien die Verordnungen zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des § 82 SGB XII. Aber auch bei der vom FG bejahten Anwendung des § 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ergebe sich, dass die Zahlungen von Alg II und des Einstiegsgeldes monatlich nur mit dem zwölften Teil des Jahresbetrags anzu-setzen seien. Abgesehen davon sei das Einstiegsgeld schon dem Grunde nach nicht als Bezug zu qualifizieren, weil es als Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung nicht der Sicherung des Lebensunterhalts diene. Im Übrigen seien die Zahlungen an die Musikerunfallversicherung abziehbar. Schließlich sei bei Be-hinderten eine flexible Handhabung von Monats- und Jahresbetrachtung geboten. Anderenfalls führte die behindertenfreundliche Intention des Monatsprinzips zu einer Benachteiligung, wenn bei Anwendung einer Jahresbetrachtung für das gesamte Jahr Kindergeld zu gewähren wäre.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Aufhebungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben, soweit die Kindergeldfestsetzung für die Monate Mai 2009 und Dezember 2009 aufgehoben wurde.

9

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet.

11

Das angefochtene Urteil, der Aufhebungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind aufzuheben, soweit die Kindergeldfestsetzung für die Monate Mai 2009 und Dezember 2009 aufgehoben wurde (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Klägerin steht für die genannten Monate ein Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) zu.

12

1. Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu BFH-Beschluss vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

13

2. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebens-jahres eingetreten ist.

14

a) Ein behindertes Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Ist das Kind hingegen trotz seiner Behinderung (z.B. aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge) in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (BFH-Urteil in BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248, m.w.N.). Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge. Einkünfte sind solche i.S. von § 2 Abs. 2 EStG, zu den Bezügen gehören alle Einnahmen in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (z.B. Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 22/10, BFHE 234, 329, BStBl II 2012, 337, m.w.N.).

15

b) Bei Prüfung der Frage, ob ein volljähriges Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist keine jahresbezogene Betrachtung vorzunehmen, sondern auf den Kalendermonat abzustellen (z.B. BFH-Urteile vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; in BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248; a.A. Greite, Finanz-Rundschau 2004, 424; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 EStG Rz 491). Die Einkünfte und Bezüge sind, soweit für Gewinneinkünfte nicht das Realisationsprinzip gilt (s. dazu Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 69/09, BFHE 236, 298), nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525).

16

Nach Auffassung des Senats ist bei Anwendung des Zuflussprinzips auch der in der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bezogen. Der Gesetzeszweck dieser Vorschrift, Zufälligkeiten bei der zeitlichen Erfassung wiederkehrender Leistungen zu vermeiden (z.B. BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 309/84, BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16), rechtfertigt auch deren Heranziehung bei monatlich wiederkehrenden --im Rahmen der Vergleichsrechnung anzusetzenden-- Einkünften und Bezügen. Dies bedeutet, dass solche monatlich wiederkehrenden Leistungen, die dem behinderten Kind kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalendermonats, für den sie bestimmt sind, zufließen, in dem bestimmungsgemäßen Monat zu erfassen sind. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist als "kurze Zeit" ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen anzusehen (s. dazu BFH-Beschluss vom 6. November 2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169). Allerdings misst der Senat hierbei dem Erfordernis, dass die Leistung auch während dieser kurzen Zeit --wie sonst bei § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG vorausgesetzt (BFH-Urteil in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16)-- fällig sein muss, keine Bedeutung bei, und zwar deshalb, weil für die Beurteilung der Frage, ob einem behinderten Kind ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden haben, nicht auf die Fälligkeit einer Zahlung, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, ob tatsächlich entsprechende finanzielle Mittel zeitnah vorhanden waren. Im Übrigen kommt eine Verteilung solcher, in Anlehnung an § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG abweichend vom Zuflussmonat zu erfassender monatlich wiederkehrender Leistungen auf einen längeren Zeitraum nicht in Betracht (anders bei jährlich anfallenden Einnahmen; s. dazu BFH-Urteil in BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248, unter II.1.e).

17

Ob für monatlich wiederkehrenden Arbeitslohn ggf. Abweichendes gilt (s. dazu § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG), bedarf im Streitfall keiner Klärung.

18

c) Schließlich wirkt sich eine im Laufe eines Monats zugeflossene Nachzahlung, die zum Wegfall der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt führt, erst in dem auf den Zuflussmonat folgenden Zeitraum kindergeldschädlich aus (BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.2.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass das Kindergeld gemäß § 66 Abs. 2 EStG bis zum Ende des Monats gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046). Danach ist Kindergeld für den Zuflussmonat der Nachzahlung zu gewähren, wenn die finanziellen Mittel in diesem Monat ohne Berücksichtigung der Nachzahlung nicht ausgereicht hätten, um den gesamten Bedarf des behinderten Kindes zu decken.

19

3. Gemessen an diesen Grundsätzen war S in den streitigen Monaten nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

20

a) In der Vorentscheidung wurden für Mai 2009 Einkünfte (./. 43,77 €) und Bezüge (Summe der zugeflossenen Alg II-Zahlungen abzüglich anteiliger Kostenpauschale für Bezüge: 2.393,11 €) in Höhe von insgesamt 2.349,34 € angesetzt.

21

Selbst wenn man mit dem FG, was im Ergebnis zutreffend sein dürfte, davon ausgeht, dass die an S gezahlten --gemäß § 3 Nr. 2b EStG steuerfreien-- Alg II-Zahlungen nach §§ 19 ff. SGB II als Bezüge zu qualifizieren sind (s. dazu BFH-Urteil vom 26. November 2003 VIII R 32/02, BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588, zu Zahlungen nach § 11 BSHG; s. auch Abschn. 31.2.4.2 Abs. 1 Nr. 5 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--, BStBl I 2012, 739), hätte das am 29. Mai 2009 für den Monat Juni 2009 zugeflossene Alg II (804,37 €) erst im Juni 2009, das am 6. Mai 2009 für April 2009 zugeflossene Alg II (804,37 €) hingegen bereits im April 2009 erfasst werden müssen. Danach reduzierten sich die finanziellen Mittel des S um insgesamt 1.608,74 € auf 740,60 €; sein im Mai 2009 unstreitig gegebener Bedarf in Höhe von 1.196 € wäre nicht überschritten.

22

b) Für den Monat Dezember 2009 ist das FG von Einkünften (./. 264,07 €) und Bezügen (Summe der zugeflossenen Alg II-Zahlungen und Einstiegsgelder abzüglich anteiliger Kostenpauschale für Bezüge: 1.869,21 €) in Höhe von insgesamt 1.605,14 € ausgegangen.

23

Beurteilte man in Übereinstimmung mit dem FG auch das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II, was im Ergebnis ebenfalls zutreffend sein dürfte, als einen Bezug (s. auch Abschn. 31.2.4.2 Abs. 1 Nr. 5 DA-FamEStG, BStBl I 2012, 739), hätte von dem am 3. Dezember 2009 für fünf Monate ausbezahlten Einstiegsgeld der auf November 2009 entfallende Anteil in Höhe von 179,50 € bereits im November 2009 erfasst werden müssen. Danach verblieben dem S im Dezember 2009 finanzielle Mittel in Höhe von 1.425,64 €, die eine Nachzahlung in Höhe von 718 € (Einstiegsgeld für vier Monate) enthielten. Sein unstreitig gegebener Bedarf in Höhe von 1.212 € wäre daher erst durch die Einbeziehung der genannten --im Laufe des Monats Dezember 2009 zugeflossenen-- Nachzahlung überschritten worden. Diese Nachzahlung hätte sich daher erst ab dem Folgemonat (Januar 2010) kindergeldschädlich auswirken können.

24

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass die dem S am 30. November 2009 für Dezember 2009 gewährte Alg II-Zahlung in Höhe von 844,50 € (bzw. 812,21 € nach Abzug des hierfür gezahlten Rentenbeitrags) --wie sich aus der von dem FG ausdrücklich in Bezug genommenen Anlage K 18 der Klägerin er-gibt-- im Dezember 2009 hätte erfasst werden müssen. Denn im Gegenzug hätte auch die am 31. Dezember 2009 zugeflossene Alg II-Zahlung für Januar 2010 (812,21 €) erst im Januar 2010 berücksichtigt werden dürfen.

25

4. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat in der Vorentscheidung angenommen, dass die Behinderung des S nach den Gesamtumständen des Einzelfalls in erheblichem Umfang mitursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist (s. dazu ausführlich Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892). Die Kausalität stehe --so das FG-- nach der fachärztlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2010 außer Streit.

26

Diese vom FG vorgenommene und nicht mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge angegriffene Tatsachenwürdigung ist für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, weil sie zumindest möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (s. dazu BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824). Auch wenn im Streitfall verschiedene Umstände für eine Fähigkeit des S zum Selbstunterhalt sprechen mögen, wie z.B. das abgeschlossene Musikstudium und der Bezug von Alg II (s. dazu Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.b), ist die vom FG vorgenommene Würdigung von den Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme gedeckt, wonach S infolge der geburtsbedingten Behinderung in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihm eine tägliche Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden nicht möglich sei. Abgesehen davon ist der hohe GdB des S ein gewichtiges Indiz für eine gegebene Unfähigkeit zum Selbstunterhalt (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.c). Dass die Behinderung des S vor Vollendung dessen 25. Lebensjahres eingetreten ist, steht außer Frage.

27

5. Nach alledem war die Familienkasse wegen eines bestehenden Kindergeldanspruchs nicht befugt, die Festsetzungen für die Monate Mai 2009 und Dezember 2009 aufzuheben.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.