Abgabenordnung - AO 1977 | § 206 Bindungswirkung

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25/02/2012 14:20

Maßgeblich ist ein Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Reise und ein gewisses Vergütungsrisiko - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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