Abgabenordnung - AO 1977 | § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Gesetze
§ 204 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 204 AO 1977 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >FVG 1971 | § 19 Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist zur Mitwirkung an Außenprüfungen berechtigt, die durch Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Es kann verlangen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft...
§ 204 AO 1977 wird zitiert von 1 anderen §§ im AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 195 Zuständigkeit
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die...
Referenzen - Urteile
18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 204 AO 1977.
Anzeigen >Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Apr. 2014 - 1 K 554/12
08.04.2014
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Tenor
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1. Das Finanzamt wird verpflichtet, die Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012 abzuändern und aus Billigkeitsgründen die Einkommensteuer für 1998 auf xxx €, für 1999 auf xxx € und für 2000 auf xxx € festzusetzen.
2. Die...
Anzeigen >Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Apr. 2018 - 6 K 2254/17
12.04.2018
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil 6 K 2254/17, 12. April 2018
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2007 - IX ZR 188/05
08.02.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 188/05
Verkündet am:
8. Februar 2007
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anzeigen >Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Apr. 2016 - 3 K 2373/14
26.04.2016
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil 3 K 2373/14, 26. April 2016
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird...