Bewertungsgesetz - BewG | § 5 Auflösend bedingter Erwerb

(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.

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Bewertungsgesetz - BewG | § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen


(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1.

Bewertungsgesetz - BewG | § 6 Aufschiebend bedingte Lasten


(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt. (2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bewertungsgesetz - BewG | § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen


(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1.

Bewertungsgesetz - BewG | § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen


(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen

Bewertungsgesetz - BewG | § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen


(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen. (2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen M

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Finanzgericht München Urteil, 15. Nov. 2017 - 4 K 204/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmä

Finanzgericht München Urteil, 15. Nov. 2017 - 4 K 210/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmä

Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Apr. 2018 - 3 K 229/17

bei uns veröffentlicht am 05.04.2018

Tatbestand 1 I. 1. Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom ... 2016 übertrug der zu diesem Zeitpunkt 76 Jahre alte Großvater des Klägers (im Folgenden: Schenker) dem Kläger unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Grund

Finanzgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 3 K 2206/13

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Zahlungen an e

Finanzgericht Köln Urteil, 27. Jan. 2016 - 7 K 2894/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig ist, ob Verbindlichkeiten, die auf Grundstücken gesichert waren, die der Klägerin von ihrer Mutter hälftig geschenkt w

Finanzgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 9 K 2384/09

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Mai 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass der steuerliche Erwerb um die vom Beklagten angesetzt Forderung aus dem Treuhandverhältnis hinsichtlich der Wohnung in der A-Straße ..., ... B, ..., i.H.v. 1.500.

Finanzgericht Münster Urteil, 19. März 2015 - 3 K 735/14 F

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine Billigkeits

Finanzgericht Köln Urteil, 27. Aug. 2014 - 9 K 2193/12

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Schenkungsteuerbescheid vom 4. April 2006 nach Maßgabe der Urteilsgründe dahingehend zu ändern, dass der vom Kläger aufgrund des Todes der Frau A an die Miterben A1, A2 und A3 auszuzahlende Betrag von insges

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Apr. 2013 - II R 1/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bot durch notarielle Urkunde vom 24. Juni 2005 einer AG als Verkäuferin den Abschluss eines Kaufvertrags über ein

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 A 11144/10

bei uns veröffentlicht am 15.04.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. März 2009 und des hierzu

Bundesfinanzhof Urteil, 02. März 2011 - II R 5/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tatbestand 1 I. Die am 5. Januar 1959 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist aufgrund des notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrags vom 28. Juni 1998 d

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Dez. 2010 - II R 41/08

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre beiden Geschwister erhielten von ihrer Mutter aufgrund notarieller Urkunde vom 28. Dezember 2002 z

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(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf...
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(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des...
(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des...
(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des...
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen. (2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen...
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen. (2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen...