Finanzgericht Hamburg Beschluss, 04. Mai 2017 - 3 KO 104/17

bei uns veröffentlicht am04.05.2017

Gründe

1

I.
Die Erinnerungen, Änderungsanträge oder Rechtsmittel, gestützt auf geltend gemachte Abtretung durch den Gemeinschuldner oder aus eigenem Recht des 2014 ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten des Klägers

2

a) 3 KO 104/17 vom 8. Oktober 2016 und nachfolgende Eingaben, betreffend sinngemäß inhaltlich die Vergütungsfestsetzung gegen den Insolvenzverwalter als Kläger vom 19. Mai 2015 (§ 11 RVG) und eine diesbezüglich nach höherem Streitwert begehrte Nachfestsetzung,

3

b) 3 KO 105/17 vom 26. April 2017, betreffend sinngemäß inhaltlich die Kostenfestsetzung gegen das beklagte Finanzamt vom 27. April und 14. Juni 2016 (§ 149 FGO) und eine diesbezüglich begehrte Änderung zu Gunsten des Erinnerungsführers,

4

zugleich betreffend das als Beschluss einer Änderungs-Ablehnung verstandene Hinweisschreiben des Kostenfestsetzungsbeamten vom 12. Dezember 2016,
werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (entsprechend § 73 FGO).

5

II.
Sie werden als unzulässig zurückgewiesen im Hinblick auf ihren Eingang nach Ablauf der jeweiligen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs. 3 RVG, § 149 Abs. 2 FGO) und damit nach Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung und der Kostenfestsetzung (vgl. entsprechend § 110 FGO; Beschlüsse Hessischer VGH vom 07.02.2012 5 E 2167/11, Juris; BGH vom 10.03.2011 IX ZB 104/09; Bay. VGH vom 13.12.2007, Juris); dementsprechend mangels weitergehenden Rechtsschutzbedürfnisses auch der Wiederaufnahmeantrag (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., RVG § 11 Rz. 79 m. w. N.).

6

III.
Im Hinblick auf eine geltend gemachte (Sicherungs-)Abtretung durch den Gemeinschuldner und früheren Kläger an den früheren Prozessbevollmächtigten (in dem Vollmachtsformular) wirken sowohl die Rechtskraft der Kostenfestsetzung als auch die Einziehung der Kostenerstattung beim Beklagten durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzbeschlags zur Insolvenzmasse auch gegenüber dem (Einzel-) Rechtsnachfolger (vgl. § 80, § 166 Abs. 2 InsO; OLG Rostock, Beschluss vom 02.03.2007 3 W 130/05, OLGR Rostock 2007, 661); für ein vermeintliches Absonderungsrecht (§ 51 InsO) ist nur der ordentliche und nicht der Finanzrechtsweg eröffnet (§ 33 FGO).

7

IV.
Soweit in dem Begehren ein Antrag auf richterliche Festsetzung eines höheren Werts und - gemäß § 11 Abs. 2 RVG, § 107 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtskraftdurchbrechend - auf eine entsprechende Vergütungs-Nachfestsetzung gesehen werden könnte, wird der Antrag zurückgewiesen, weil ein Anspruch auf gerichtliche Festsetzung eines höheren Werts im Rahmen von § 32 oder § 33 RVG oder § 63 GKG oder darüber hinausgehend nicht mehr besteht (vgl. Beschlüsse BFH vom 17.11.2015 III S 11/15, BFH/NV 2016, 572; LG Karlsruhe vom 09.10.2013 9 T 281/12, Juris), sondern vorher hätte geltend gemacht werden können, insbesondere schon nach Mandatsbeendigung im Verfahren gemäß § 33 RVG (vgl. Beschlüsse Hessisches FG vom 25.03.2014 7 Ko 488/14, EFG 2014, 1232 m. Anm. Hennigfeld; FG Hamburg vom 20.03.2015 3 K 218/14, NJW-Spezial 2015, 285 m. w. N.).

8

V.
Insbesondere fehlt es für eine erstmalige richterliche Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG an der Beteiligteneigenschaft, am Rechtsschutzbedürfnis und an der Angemessenheit einer Festsetzung von Amts wegen, wenn - wie hier jetzt - ein Streit über Gerichtskosten weder besteht noch in Betracht kommt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG; Beschlüsse Sächsisches FG vom 09.01.2015 8 K 1846/13 {Kg}, Juris; Bay. VGH vom 11.10.2006 9 ZB 05.3289, Juris).

9

VI.
Im Erinnerungsverfahren betreffend die Vergütungsfestsetzung (3 KO 104/17) entstehen gemäß GKG und § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG keine Gerichtskosten und werden nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG keine außergerichtlichen Kosten erstattet (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720).

10

VII.
Die im Erinnerungsverfahren betreffend die Kostenfestsetzung (3 KO 105/17) - bis zur vorliegenden Entscheidung nur beim Erinnerungsführer - entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Erinnerungsführer gemäß § 135 Abs. 2 FGO.

11

VIII.
Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.

12

IX.
Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ergeht gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter des Kostensenats (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817 m. w. N. vom 02.12.2010, NJW-RR 2011).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und3. im Fa

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(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfa

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(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. (2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Eri

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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 04. Mai 2017 - 3 KO 104/17

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Gründe 1 I. Die Erinnerungen, Änderungsanträge oder Rechtsmittel, gestützt auf geltend gemachte Abtretung durch den Gemeinschuldner oder aus eigenem Recht des 2014 ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten des Klägers 2 a) 3 KO 104/17 vom 8. Oktobe

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(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 104/09
vom
10. März 2011
in der Rechtssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 10. März 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 11. März 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 91.653,80 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin beantragte am 28. Februar 2008 aufgrund einer titulierten Forderung in Höhe von 11.079,69 € nebst Zinsen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese trat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten dem Antrag entgegen. Nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die fehlende Darlegung eines Insolvenzgrundes nahm die Gläubigerin ihren Antrag zurück. Das Insolvenzgericht erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Gegenstandswert für die Gerichtskosten auf 11.079,69 € fest. Die Schuldnerin beantragte am 9. Mai 2008 die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG nach einem Wert von 11.079,69 €, insgesamt 649,74 €, gegen die Gläubigerin. Das Amtsgericht setzte diese Kosten am 26. Juni 2008 antragsgemäß fest. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Mit weiterem Antrag vom 12. August 2008 beantragte die Schuldnerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG nach einem Wert von 27.232.274,80 €, insgesamt 99.086,54 € abzüglich der bereits festgesetzten 649,74 €. Den Gegenstandswert begründete sie mit den in ihrer Bilanz für das Jahr 2006 ausgewiesenen Aktiva.
2
Das Amtsgericht hat dem neuen Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren, das sie im Beschwerdeverfahren unter Vorlage der Bilanz für das Jahr 2007 auf 92.303,54 € abzüglich des rechtskräftig festgesetzten Betrags ermäßigt hat, weiter.

II.


3
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG sei nur ein Gegenstandswert von 11.079,69 € zugrunde zu legen. Die Bemessung des Gegenstandswerts richte sich nach § 28 Abs. 1 RVG. Danach berechne sich die Verfahrensgebühr des vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren zwar grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Eine solche gebe es aber im Eröff- nungsverfahren noch nicht, und der Wert einer fiktiven Masse sei schwer zu ermitteln. Eine Anknüpfung an die fiktive Insolvenzmasse berge auch ein hohes Kostenrisiko für Schuldner und Gläubiger. Die Verweisung auf § 58 GKG in § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG erfasse auch die Regelung in § 58 Abs. 2 GKG, wonach der Wert der Gläubigerforderung maßgeblich sei, wenn dieser den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Auf die Frage, ob eine Nachfestsetzung bereits im Hinblick auf die Rechtskraft der ursprünglichen Kostenfestsetzung ausgeschlossen sei, komme es danach nicht an.
5
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg.
6
a) Der von der Schuldnerin begehrten Nachfestsetzung steht bereits die Rechtskraft der Kostenfestsetzung vom 26. Juni 2008 entgegen.
7
Kostenfestsetzungsbeschlüsse aa) erwachsen formell und materiell in Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags war die von den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Verfahren über den Eröffnungsantrag der Gläubigerin verdiente Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG. Zwar beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung bei teilbaren Ansprüchen regelmäßig auf den geltend gemachten Betrag, auch wenn der Anspruchsteller nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Voraussetzung einer beschränkten Rechtskraft bei der verdeckten Teilklage ist aber, dass Gegenstand des Begehrens verschiedene Teile eines An- spruchs sind und nicht ein einheitlicher, immer gleicher Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181; vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 3; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 15 f; vgl. auch Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 f).
8
bb) Die Schuldnerin hat mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht. Indem sie die volle Verfahrensgebühr auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (a.A. OLG Hamm JurBüro 1975, 1107 und 1982, 450; HansOLG Hamburg MDR 1979, 235; wohl auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 103 Rn. 12 und § 107 Rn. 1 aE; für die Möglichkeit einer Nachliquidation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 687; OLG München, MDR 2003, 55 und NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003, aaO). Eine Abänderung ist nach der Regelung des § 107 ZPO nur möglich, wenn der Wert des Streitgegenstands nachträglich vom Gericht abweichend festgesetzt wird. Dann wird die Rechtskraft der ursprünglichen Festsetzung durchbrochen (Musielak /Wolst, ZPO, 7. Aufl. § 107 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl. § 107 Rn. 1). Eine solche gerichtliche, vom ursprünglich zugrunde gelegten abwei- chende Festsetzung des Gegenstandswerts liegt jedoch nicht vor. Sie kann vom Senat auch nicht nachgeholt werden, denn die isolierte Abänderung des Streitwerts unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG).
9
b) Ob die Nachforderung der Schuldnerin daneben auch aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder demjenigen eines widersprüchlichen Verhaltens (dazu BVerfG JurBüro 1995, 421), kann offen bleiben. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 18.11.2008 - 36d IN 915/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2009 - 82 T 905/08 -

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt P. S.) gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.10.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 1.069,30 €.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer (Rechtsanwalt P. S.) vertrat den Beklagten in dem Rechtsstreit des Klägers gegen diesen vor dem Landgericht Neubrandenburg. Das Landgericht wies am 13.07.2004 die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Am 30.07.2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten beantragt. Der Kläger nahm seine Berufung am 26.10.2004 zurück und am selben Tag erlegte der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock (7 U 103/094) ihm die Kosten der Berufung auf. Am 18.11.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten setzte die Rechtspflegerin am 26.11.2004 auf 1.169,30 € nebst Zinsen fest. Der Antragsteller (Rechtsanwalt P. S.) erstrebte die Umschreibung des Titels auf sich mit der Begründung, der Beklagte habe schon am 15.02.2004 alle Kostenerstattungsansprüche an ihn abgetreten. Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Beklagten (Antragsgegnerin) hingegen beantragte die Umschreibung des Titels auf sich als Insolvenzverwalterin, wobei sie ausdrücklich die Anfechtung der Sicherungsabtretung erklärte. Die Rechtspflegerin erteilte ihr am 24.10.2005 die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und wies den Antrag des Rechtsanwalts S. auf Titelumschreibung zurück. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht nicht abhalf.

II.

2

Die zulässige sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.

3

Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger aufgrund der Kostengrundentscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 26.10.2004 unterliegt gemäß § 80 InsO dem Insolvenzbeschlag, sodass Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 727 ZPO die Insolvenzverwalterin ist. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, der Beklagte und Schuldner habe den Kostenerstattungsanspruch zuvor an ihn abgetreten.

4

1. Ausweislich der schriftlichen Abtretungsvereinbarung trat der Beklagte seine Kostenerstattungsansprüche zur Absicherung der Honorarforderungen des Rechtsanwalts an diesen ab. Diese Sicherungsabtretung begründet in der Insolvenz des Abtretenden lediglich ein Absonderungsrecht des Zessionars (§ 51 Nr. 1 InsO) bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags. Somit ist die Insolvenzverwalterin berechtigt, die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.11.2004 festgesetzten Kosten zur Insolvenzmasse zu ziehen.

5

2. Die abgetretene Forderung ist zudem deshalb massebefangen, weil gewichtige Anzeichen für ihre Anfechtbarkeit sprechen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 18.02.2004 - 3 W 133/03, ZIP 2004, 1523 = ZInsO 2004, 1148). Zwar datiert die Abtretungsvereinbarung vom 15.02.2004, also geraume Zeit vor Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten. Jedoch gilt die Abtretung nach § 140 Abs. 1 InsO erst in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Demgemäß wird eine abgetretene, zukünftige Forderung erst mit ihrem Entstehen wirksam (vgl. BGH ZIP 1997, 513, 514; MünchKomm Kirchhoff, InsO, § 140 Rn. 14 m.w.N.). Somit fällt das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Kläger (26.10.2004) in die Zeit nach Beantragung des Insolvenzverfahrens (30.07.2004). Anspruch auf diese Absicherung seiner Honorarforderung hatte der Antragsteller und Beschwerdeführer nicht, sodass er eine Sicherung erhielt, die er nicht zu beanspruchen hatte. Da er sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten erlangte, ist sie nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten bekannt war.

6

Die Anfechtbarkeit der Abtretung ist auch im Verfahren gemäß § 727 ZPO zu beachten. Es wäre nicht sinnvoll, den Kostenfestsetzungstitel auf den Beschwerdeführer umzuschreiben und ihn sodann dem Rückgewähranspruch der Insolvenzverwalterin auszusetzen. Soweit er die Anfechtbarkeit der Abtretung nicht akzeptiert sondern die Rechte aus der Sicherungszession verfolgt, bleibt ihm unbenommen, die Insolvenzverwalterin auf abgesonderte Befriedigung in Anspruch zu nehmen.

III.

7

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

8

Der Gegenstandswert der Beschwerde richtet sich nach dem Titel, dessen Umschreibung der Beschwerdeführer begehrt.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren III B 32/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt Kindergeld für ihre Tochter V (geboren am … August 1992) für den Zeitraum ab September 2013. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 2. August 2013 die Kindergeldfestsetzung für V ab September 2013 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2014). Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte --beim Senat unter dem Az. III B 32/15 geführte-- Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision begehrt.

2

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben zusammen mit der Beschwerdebegründung beantragt, den Streitwert nach § 32 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) aus eigenem Recht festzusetzen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es sei beabsichtigt, der Rechtsschutzversicherung der Klägerin eine Kostenvorschussnote (vgl. § 9 RVG) für die Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu übersenden. Die Höhe des Streitwerts ergebe sich nicht schon aus den gestellten Anträgen.

Entscheidungsgründe

3

II. Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ist unzulässig und daher zu verwerfen.

4

1. Der Senat legt den Antrag der Prozessbevollmächtigten dahingehend aus, dass sie eine für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende (vgl. § 32 Abs. 1 RVG) vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG begehren.

5

a) Die Prozessbevollmächtigten haben einen Antrag nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, nicht einen nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt.

6

Zwar setzt das Gericht des Rechtszugs gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag durch Beschluss selbständig fest. Im Streitfall haben die Prozessbevollmächtigten aber ausdrücklich einen Antrag nach § 32 Abs. 2 RVG gestellt. Hieran hält der Senat die Prozessbevollmächtigten fest.

7

b) Da die Prozessbevollmächtigten die gerichtliche Streitwertfestsetzung vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde begehren, kommt allenfalls eine vorläufige Streitwertfestsetzung in Betracht (zur endgültigen Streitwertfestsetzung, vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

8

2. Der Antrag auf vorläufige Wertfestsetzung ist nicht statthaft.

9

a) Der Rechtsanwalt kann nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Streitwerts beantragen.

10

Dieses Antragsrecht besteht in allen Fällen, in denen das jeweilige Verfahrensrecht eine gerichtliche Festsetzung des Werts auf Antrag eines Beteiligten oder der Staatskasse vorsieht (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl., § 32 Rz 124). Es eröffnet keine über die existierenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Antragsmöglichkeit (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. April 2008  10 W 166/08, Monatsschrift für Deutsches Recht 2008, 1368, sowie Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 32 RVG Rz 12, 19, beide zur Beschwerdemöglichkeit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).

11

b) Allerdings sieht das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit im Grundsatz keine vorläufige Streitwertfestsetzung vor.

12

§ 63 Abs. 1 Satz 3 GKG ordnet ausdrücklich an, dass der die vorläufige Streitwertfestsetzung regelnde Satz 1 in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht gilt. Danach ist es dem Bundesfinanzhof (BFH) verwehrt, den Streitwert bereits mit Eingang der Rechtsmittelschrift nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig festzusetzen. Etwas anderes gilt nur in Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 2013 X K 10/12, BFH/NV 2013, 953, Rz 10). Ein solches Verfahren liegt hier jedoch nicht vor.

13

c) Bei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kommt hinzu, dass --anders als § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG voraussetzt-- die Verfahrensgebühr nicht bereits mit der Einreichung der Beschwerdeschrift fällig wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr nur in Prozessverfahren mit der Einreichung der entsprechenden Schrift fällig. Prozessverfahren vor dem BFH sind aber nur die in § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. den in Teil 6, Hauptabschnitt 1 (Prozessverfahren) unter den Nrn. 6112 bis 6122 des Kostenverzeichnisses genannten Verfahren; das in Teil 6, Hauptabschnitt 5 (Sonstige Beschwerden) unter Nrn. 6500 und 6501 des Kostenverzeichnisses genannte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gehört nicht dazu.

14

3. Nach alledem ist ein Antrag eines Rechtsanwalts auf gerichtliche Streitwertfestsetzung in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG im Grundsatz erst statthaft, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.

15

4. Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung --wie der Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37) entschieden hat-- nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718).

16

Da im Streitfall die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 16. Juli 2014 eingelegt wurde, wären auch § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG anwendbar (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Der am 16. Juli 2014 in Kraft getretene § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 (BGBl I 2014, 890) bestimmt, dass in Kindergeldverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wobei an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt.

17

Welche Folgerungen hieraus für die Bemessung des Streitwerts zu ziehen sind, hat der Senat bisher noch nicht entschieden (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rz 19, 22).

18

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rz 28).

Tenor

Die Beschwerde vom 06.11.2012 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.09.2012 wird verworfen.

Gründe

 
I.
Die Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreits haben in mündlicher Verhandlung am 20.09.2012 einen Vergleich geschlossen, der binnen der Widerrufsfrist bis 27.09.2012 nicht widerrufen wurde. Das Amtsgericht hat im Termin den Streitwert auf 19.427,69 Euro, den Vergleichsmehrwert auf 23.007,72 Euro festgesetzt. Der Mehrwert sollte sich aus der Abgeltung der Betriebskostenrückforderung und der Einigung über eine Räumung ergeben.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger, die hiesigen Beschwerdeführer, beantragt, den Vergleichsmehrwert auf 25.786,62 Euro festzusetzen. Denn zusätzlich sei die Miete für sechs Monate, die Kautionsrückzahlung und die Umzugskostenbeihilfe einzubeziehen. Dem Antrag ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht entgegengetreten.
Auf Hinweis des Amtsgerichts haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Auffassung vertreten, die Beschwerdefrist betrage nach § 68 GKG sechs Monate. Es liege auch keine Festsetzung nach § 33 RVG vor, da kein entsprechender Antrag gestellt worden sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil es sich nur um eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG handeln könne, die indessen verfristet sei. Im Übrigen bemesse sich der Streitwert nicht danach, worauf, sondern worüber sich die Parteien geeinigt hätten.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 23.04.2013 weiter vorgebracht, der Streitwert des Antrags auf Feststellung der Minderungsberechtigung sei mit dem 42-fachen Minderungsbetrag zu bemessen, mithin in Höhe von 25.221,42 Euro. Daraus ergebe sich ein Streitwert von 38.884,21 Euro. Hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts verbleibe es bei den Ausführungen in der Beschwerdebegründung.
II.
Die Beschwerde ist in jeder denkbaren Auslegung unzulässig und daher zu verwerfen.
Ob die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts in der Sache zu korrigieren wäre, bedarf daher keiner Erörterung. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Beschwerde, soweit sie eine Berücksichtigung der Feststellung zur Minderungsberechtigung mit dem 42-fachen Minderungsbetrag erstrebt, nach der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.09.2013 - 10 W 18/13 -, der sich die Kammer anschließt, begründet wäre.
1. Der Schriftsatz vom 06.11.2013 bedarf zunächst der Auslegung dahin, dass der in ihm enthaltene Antrag aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten der Kläger gestellt wurde.
Der Rechtsanwalt kann regelmäßig nur die Heraufsetzung des Gebührenstreitwertes begehren. Er handelt insoweit nicht im Interesse seiner Partei, sondern im eigenen Interesse. Er ist darum selbst Partei des Streitwert-Festsetzungsverfahrens. Bleibt unklar, ob die Beschwerde vom Mandanten selbst (grundsätzlich nur zulässig zur Herabsetzung des Streitwertes) oder vom Rechtsanwalt in eigenem Recht (grundsätzlich nur zulässig zur Heraufsetzung des Streitwertes) erhoben worden ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Partei das prozessual „Vernünftige” anstrebt, also denjenigen Rechtsbehelf gewählt hat, der der Interessenlage der Partei nach objektiven Maßstäben entspricht (BGH, NJW-RR 1995, 1183). Dies gilt auch, wenn mangels Erfüllung der jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen letztlich keiner der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe Erfolg verspricht (OLG Dresden, NJW-RR 2001, 792). „Vernünftig“ in diesem Sinne ist hier allein eine Beschwerdeeinlegung aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1303; Mayer/Kroiß/Kießling, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 32 Rn. 91; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 32 RVG, Rn. 14 m.w.N.).
10 
Des Weiteren verbietet sich eine Auslegung, wonach mit Schriftsatz vom 06.11.2012 ein erstmaliger Antrag auf Festsetzung gestellt worden sei. Der Vergleichsmehrwert wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgesetzt. Dieser Beschluss setzt einen Antrag voraus (§ 33 Abs. 1 RVG). Es ist - im Einklang mit den üblichen Gepflogenheiten - davon auszugehen, dass ein solcher Antrag nach Vergleichsschluss gestellt und lediglich nicht protokolliert wurde, weil er dem sodann verkündeten Gerichtsbeschluss inhaltlich entsprach. Wäre demgegenüber im Verhandlungstermin der Vergleichsmehrwert noch nicht festgesetzt worden, wäre das Beschwerdegericht insoweit zu einer Entscheidung nicht befugt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2012 – L 5 R 800/12 B –, juris, Rn. 12).
11 
Damit verbleibt es dabei, dass der Schriftsatz vom 06.11.2013 entgegen seinem Wortlaut als Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten anzusehen ist.
12 
2. Bei der Beschwerde gemäß Schriftsatz vom 06.11.2012 handelt es sich um eine solche gemäß § 33 Abs. 3 RVG, wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat.
13 
Die Beschwerdeführer erstreben eine Anhebung des Werts, der für den Vergleichsmehrwert festgesetzt wurde. Dieser Wert ist ausschließlich für die Anwaltsgebühren relevant. Damit ist die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 RVG erfüllt, wonach sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert - der hier auf 19.427,69 Euro festgesetzt wurde - richten. Vielmehr gibt es für die Mitwirkung der Anwälte an dem Vergleichsschluss einen besonderen Gebührentatbestand (Nr. 1000 VV RVG), der sich aus dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert errechnen kann (dann Anwendungsfall des § 32 RVG), aber nicht muss. Letzteres ist hier der Fall, weil ein Mehrwert festgesetzt wurde. In diesem Fall ist die Anwendbarkeit des § 33 RVG anerkannt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2013 – 3 Nc 48/11 –, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.08.2013 – 1 Ta 120/13 –, juris).
14 
3. Die Beschwerde wahrt nicht die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, die hier mit der Verkündung des Streitwertbeschlusses in der mündlichen Verhandlung begann (vgl. Hartmann, a.a.O., § 33 RVG, Rn. 23). Sie ist mithin unzulässig.
15 
4. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.04.2013 die Heraufsetzung des Streitwerts begehren, soweit er auf dem Antrag auf Feststellung der Minderungsberechtigung beruht.
16 
Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen Anwendungsfall des § 33 RVG, sondern des § 32 GKG, da insoweit vom Amtsgericht der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden war. Die Maßgeblichkeit dieses Werts für die Anwaltsgebühren ergibt sich aus § 32 Abs. 1 RVG.
17 
Gegen diese Festsetzung des Streitwerts hat der Anwalt aus eigenem Recht (dazu oben, 1.) die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Er ist dabei aber an die Beschwerdefrist gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gebunden (Mayer/Kroiß/Kießling, a.a.O., Rn. 105; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rn. 19). Die Beschwerde muss also innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt werden. Das Verfahren hat sich hier durch den Vergleichsschluss nach Ablauf der Widerrufsfrist, also am 27.09.2012 erledigt. Der am 23.04.2013 beim Landgericht eingegangene Schriftsatz vom selben Tage wahrt die Sechsmonatsfrist nicht.
18 
5. Dem Beschwerdegericht ist es auch verwehrt, von Amts wegen den Streitwert insofern zu erhöhen, als die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zum Streitwert bei Feststellung der Minderungsberechtigung noch keinen Eingang gefunden hat. Zwar gibt § 63 Abs. 3 GKG dem Rechtsmittelgericht, solange die Sache bei ihm schwebt, das Recht zu Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung. Dies ist jedoch ebenfalls nur sechs Monate nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens möglich, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 63 GKG, Rn. 54 m.w.N.). Diese Frist war schon zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes, mit dem erstmals die Festsetzung der Gerichtsgebühren angegriffen wurde, abgelaufen.
19 
6. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Amtsgericht auf eine etwaige Gegenvorstellung daran gehindert wäre, seinen eigenen Beschluss insoweit zu korrigieren, da die Sechsmonatsfrist entsprechend anzuwenden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.1986 – IVa ZR 138/83 –, juris).

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Tatbestand

1

I. 1. Der Beklagte hat mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26.10.2000 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM festgestellt und diese Feststellung mit Änderungsbescheiden vom 09.04.2008 und 01.12.2009 geändert. Der Antragsteller, der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1., hat mit der am 21.10.2011 erhobenen Untätigkeitsklage für die Klägerin zu 1. die Aufhebung dieser Änderungsbescheide beantragt. Am 02.12.2011 hat der Beklagte eine Einspruchsentscheidung erlassen, in der er den Veräußerungsgewinn auf ... DM festgestellt hat.

2

2. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 hat die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. mitgeteilt, dass die Klägerin zu 1. durch Ausscheiden zweier Gesellschafter ohne Liquidation erloschen und die Prozessvollmacht des Antragstellers durch den einzigen nicht ausgeschiedenen ehemaligen Gesellschafter Herrn A widerrufen worden sei.

3

3. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19.01.2015 wegen eines vor dem Landgericht B anhängigen Honorarprozesses gegen Herrn A die Feststellung des Streitwertes beantragt und diesen unter Einbeziehung festgesetzter Zinsen zur Einkommensteuer und unter Ansatz eines pauschalen Satzes von 50 % auf den festgestellten Gewinn auf ... € beziffert.

4

4. Die Beteiligten haben sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit des antragstellenden und aus dem Klageverfahren ausgeschiedenen Rechtsanwalts beruht auf § 33 Abs. 1 Abs. 1, Abs. 2 RVG.

6

1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

7

a) Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 RVG statthaft. Der Antragsteller ist nicht auf einen Antrag gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG zu verweisen.

8

aa) aaa) Nach § 32 Abs. 1 RVG ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Rechtsanwalt kann daher nach § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) beantragen. Dies setzt nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG voraus, dass eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt ist.

9

bbb) Richten sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren jedoch nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (Alternative 1) oder fehlt es an einem solchen Wert (Alternative 2; vgl. dazu Sächsisches FG, Beschluss vom 09.01.2015 8 K 1846/13 (KG), juris), setzt das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest (zur Subsidiarität dieser Festsetzung gegenüber § 32 Abs. 2 RVG LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2011 6 Ta 198/11, juris).

10

bb) aaa) Im Streitfall richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem gerichtlichen Streitwert (Alternative 1), weil die Gegenstände der Tätigkeit des Antragstellers und des gerichtlichen Verfahrens nicht voll identisch sind (vgl. Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 33 Rz. 5, 6). An einer Identität fehlt es u. a. bei einer Beendigung des Mandatsverhältnisses vor Beendigung des Klageverfahrens und anschließender Klageerweiterung mit der Folge einer Erhöhung der Gerichtsgebühren (vgl. Thiel in Nomos-Kommentar Kostenrecht, RVG § 33 Rz. 17). Dasselbe muss nach Auffassung des Gerichts in einem Steuerprozess unabhängig von einer eventuellen späteren Klageerweiterung und damit im Streitfall gelten, weil der Fortgang des Prozesses auch in gebührenrechtlicher Hinsicht dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt nicht zur Kenntnis gegeben werden dürfte (§ 30 Abgabenordnung -AO-).

11

bbb) Unabhängig davon fehlt es aber auch an einem nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert (Alternative 2). Ein Antrag nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG ist nicht subsidiär, wenn zum Zeitpunkt des Mandatsendes noch kein Wert nach dem GKG festgesetzt wird (Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 33 Rz. 10) und solange daher ein Antrag nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erfolglos bliebe (LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2011 2 Ta 87/11, juris Rz. 6; in Abgrenzung zu Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 33 Rz. 5). Vorliegend kann eine Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG derzeit noch nicht ergehen, weil noch keine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist und sich das Verfahren auch noch nicht anderweitig erledigt hat. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung kommt bei Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht in Betracht (§ 63 Abs. 1 Satz 3 GKG).

12

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist gegeben, weil sich der Streitwert nicht ohne weiteres aus den Anträgen i. V. m. dem Streitwertkatalog oder der Fallgruppen-Rechtsprechung entnehmen lässt (vgl. Beschlüsse BFH vom 18.10.2012 IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248; vom 07.03.2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154; pragmatisch Reuß, EFG 2013, 1961).

13

c) Der Antragsteller als ehemaliger Prozessbevollmächtigter der zivilrechtlich vollbeendeten, steuerrechtlich aber noch existenten Klägerin zu 1. (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 12.04.2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923) ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsbefugt und sein Vergütungsanspruch ist fällig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 RVG), weil das Mandat beendet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.02.2007 5 WF 23/07, FamRZ 2007, 1112).

14

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers war auf 1.929.358 € festzusetzen.

15

a) aa) Nach § 23 Abs. 1 RVG bemessen sich die Gebühren des Rechtsanwalts grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren richtet sich im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zur Verfahrensvereinfachung durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf die streitigen Gewinnbeträge zu bemessen ist. Bei einem Streit über einen (tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinn ist der Streitwert grundsätzlich mit 15 % der Differenz zwischen dem festgestellten Gewinn und der begehrten Feststellung zu bemessen. Bei sehr hohen streitigen Veräußerungsgewinnen ist dieser Prozentsatz in angemessenem Umfang auf bis zu 25 zu erhöhen (BFH-Beschlüsse vom 14.02.2007 IV E 3/06, BFH/NV 2007, 1155; vom 18.04.2006 XI E 5/05, juris; vom 12.08.1992 IV E 3/92, BFH/NV 1993, 376; s. auch Streitwertkatalog des FG Hamburg unter www.justiz.hamburg.de). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BFH (Beschluss vom 09.02.2006 VIII E 1/06, BFH/NV 2006, 1303) mit einem dort angesetzten Prozentsatz von 50 bezieht sich auf die Feststellung eines laufenden und nicht eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns.

16

bb) Die Differenz zwischen dem in der Einspruchsentscheidung festgestellten Veräußerungsgewinn von ... DM und dem von der Klägerin zu 1. begehrten Veräußerungsgewinn gemäß dem Bescheid vom 26.10.2000 in Höhe von ... DM beträgt ... DM.

17

Wegen der Höhe dieses Gewinns ist eine Anhebung des pauschalen Vomhundertsatzes für die Streitwertbemessung auf 25 % angemessen. Hieraus ergibt sich ein Streitwert von ... DM (... €).

18

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers erhöht sich dieser Streitwert nicht um gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin zu 1. festgesetzte Einkommensteuerzinsen.

19

Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen, zu denen auch Zinsen gehören, nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zinsen nicht als Nebenforderung betroffen sind, sondern den Hauptanspruch erhöhen. Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat (BFH-Urteil vom 17.08.2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). Vorliegend sind jedoch weder die gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern der Klägerin zu 1. ergangenen Einkommensteuerbescheide noch die diesbezüglichen Zinsfestsetzungen streitbefangen.

20

3. a) Die Entscheidung ergeht gemäß § 33 Abs. 8 RVG durch die Einzelrichterin (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2014 VII S 37/14, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 5 KO 121/13, EFG 2013, 1608; entgegen BFH-Beschluss vom 11.12.2012 X S 25/12, BFH/NV 2013, 741, für die Besetzung beim BFH).

21

b) Das Verfahren über den Antrag ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

Tatbestand

1

I. 1. Den Streitwert für das erledigte Verfahren 3 V 99/12 setzt das Gericht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1-2 GKG von Amts wegen im Beschlusswege fest, weil es dies für angemessen hält.

2

2. Die Höhe des Streitwerts wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebenden Bedeutung nach Ermessen bestimmt.

3

Dabei wird der Streitwert für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus dem Wert bzw. der Bedeutung des Hauptsacheverfahrens abgeleitet.

4

3. Im Hauptsacheverfahren, das sich zum Zeitpunkt der Erledigung des vorliegenden Verfahrens noch im Einspruchsstadium befand und inzwischen auch im Klageverfahren 3 K 34/14 am 8. Mai 2014 abgeschlossen worden ist, ging es um die Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer (§§ 151, 157, 176 f., 180 ff. BewG, § 12 Abs. 3 ErbStG).

5

Für derartige Grundbesitz-Bedarfswertfeststellungen wird der Streitwert bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 Euro auf 10 % der streitigen Wertdifferenz festgesetzt und darüber hinaus bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 Euro auf 20 % der streitigen Wertdifferenz.

6

Der vorliegende AdV-Antrag vom 14. Juni 2012 richtete sich darauf, die Vollziehung der Grundbesitzwert-Feststellung vom 30. Januar 2012 von 1.193.625 Euro auszusetzen in Höhe von 587.875 Euro (vgl. FG-A 3 V 99/12 Bl. 1); mit anderen Worten wurde eine Herabsetzung des Grundbesitzwerts von 1.193.635 Euro um 587.885 Euro auf 605.750 Euro begehrt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 88). Ausgehend von der streitigen Grundbesitzwert-Differenz würde sich ein Hauptsache-Streitwert mit 20 % von 587.885 Euro auf 117.577 Euro belaufen (wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. April 2014 ausgeführt, FG-A 3 V 99/12 Bl. 134).

7

4. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist seit Jahrzehnten streitig, in welchem Verhältnis der Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes zum Streitwert der Hauptsache steht. Für das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 FGO wird der Streitwert teils mit 10 % des Hauptsachestreitwerts bemessen und teils mit 25 % (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 20.07.2012 4 V 13/12, Juris; vom 15.04.2008 4 V 371/07, EFG 2008, 1667; BFH vom 17.11.2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 338; jeweils m. w. N.).

8

5. Der Senat folgt in seiner Praxis der Streitwertbemessung nicht einseitig der einen oder anderen Auffassung, sondern beurteilt die Bedeutung des AdV-Verfahrens danach, ob es einerseits nur wegen ernstlicher Zweifel und zwecks Hinausschiebens der Steuerzahlung geführt wird oder aber andererseits durch Gericht und die Beteiligten mit dem Ziel genutzt wird, bereits grundsätzliche oder schwierige Fragen der Hauptsache zu klären und weiteren Streit in der Hauptsache zu vermeiden.

9

6. Auch wenn letztere Fälle nicht die Regel sind, handelt es sich vorliegend um ein solches allseits arbeitsintensiv mit dem Ziel geführtes Verfahren, sogleich den Grundbesitzwert mit mündlichem Gutachten und richterlicher Augenscheinseinnahme vor Ort möglichst durch tatsächliche Verständigung zu bestimmen und weiteren Streit in der Hauptsache zu vermeiden. Dementsprechend wird der Streitwert hier mit 25 % des Hauptsachestreitwerts 117.577 Euro festgesetzt auf 29.394,25 Euro (statt 10 % bzw. 11.757 Euro).

Entscheidungsgründe

10

II. 1. In dem an den 3. Senat als Kostensenat gelangten Verfahren der Erinnerung 3 KO 110/14 gemäß § 149 i. V. m. § 139 FGO über die Festsetzung der vom Finanzamt (FA) den Antragstellern zu erstattenden Anwaltskosten können letztere in Folge der vorstehenden Streitwertheraufsetzung heraufgesetzt werden, soweit es dadurch nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des - in Höhe von 5.502,92 Euro (FG-A 3 V 99/12 Bl. 123) gestellten - Antrags des Kostengläubigers kommt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157 m. w. N.).

11

2. Nach beiderseitiger Erledigungserklärung und gemäß § 138 FGO ergangener Kostenentscheidung vom 11. Dezember 2013 zu Lasten des FA (FG-A 3 V 99/12 Bl. 122) sind allein aufgrund des auf 29.394,25 Euro heraufgesetzten Streitwerts bereits folgende dem Grunde nach unstreitigen Kosten i. S. v. § 139 FGO i. V. m. §§ 2, 13 RVG erstattungsfähig, wobei für den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. Anlage 2 eine 1,0 Gebühr als Ausgangs-Rechengröße 863,00 Euro betragen würde:

12

    1,6 Verfahrensgebühr

Nr. 3200 RVG-VV    1.380,80

    1,2 Terminsgebühr

  Nr. 3202 RVG-VV    1.035,60

    Kommunikationspauschale

       Nr. 7002 RVG-VV        20,00

    Zwischensumme

     2.436,40

    Umsatzsteuer

        462,92

    Gesamt

     2.899,32

13

3. Darüber hinaus wird den Antragstellern die beantragte Erstattung einer anwaltlichen Erledigungsgebühr gewährt, allerdings nur gemäß Nr. 1002, 1003 RVG in Höhe einer 1,0-fachen Gebühr.

14

a) Es trifft zu, dass die Erledigungsgebühr auch im AdV-Verfahren gemäß § 69 FGO - wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - entstehen kann (Änderung der Rechtsprechung durch FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 1468, NVwZ-RR 2011, 463 m. w. N.).

15

b) Gegeben ist insbesondere auch die für die Erledigungsgebühr vorausgesetzte, besondere auf die Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris; jeweils m. w. N.).

16

Im Ortstermin am 29. Oktober 2012 hat nämlich nach richterlicher Augenscheinseinnahme und im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Begutachtung durch den Sachverständigen der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Gericht in Zusammenarbeit mit dem (damaligen) Vertreter des FA am Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung mitgewirkt (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris Rz. 27, 32; vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, Juris Rz. 16; jeweils m. w. N.).

17

Diese belief sich anstelle der Beträge des Bescheids 1.193.635 Euro und des AdV-Antrags 605.750 Euro nunmehr orientiert an der Begutachtung auf einen "Gesamtwert" von 650.000 Euro und bezog sich als "tatsächliche Verständigung" nicht nur auf das AdV-Verfahren, sondern - wie überdies ausdrücklich protokolliert - auch auf die seinerzeit noch im Einspruchsverfahren schwebende Hauptsache. Zugleich wurde eine Gesamteinigung getroffen, indem auch das weitere Verfahren 3 K 175/12 beiderseits für erledigt erklärt und ein umfassender Kostenvergleich geschlossen wurde (Protokoll S. 10, FG-A 3 V 99/12 Bl. 59).

18

c) Trotz binnen drei Wochen vorbehaltenen und vom FA fristgerecht am 15. November 2012 erklärten Widerrufs der Einigung (FG-A 3 V 99/12 Bl. 75 ff.) ist es doch noch zur wirksamen Erledigung gekommen, wie sie für die Erledigungsgebühr als Tätigkeits- und Erfolgsgebühr erforderlich ist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris Rz. 26;).

19

d) Dass die Initiative für die nachfolgende endgültige Erledigung des AdV-Verfahrens vom FA ausging, beseitigt nicht den für die Erledigungsgebühr vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen der besonderen auf die Erledigung gerichteten Mitwirkung und der Erledigung, mit anderen Worten die Kausalität zwischen Tätigkeit und Erfolg (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, Juris Rz. 17 m. w. N.).

20

aa) Zwar hat nach dem Einigungs-Widerruf zunächst das FA mit Email vom 29. November 2012 dem Antragsteller-Rechtsanwalt eine Teilabhilfe durch AdV in Höhe einer Grundbesitz-Wertdifferenz von 543.625 Euro mitgeteilt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 82), die einem Grundbesitzwert von (1.193.635 ./. 543.625 =) 650.000 Euro entspricht und mit AdV-Bescheid vom selben Tage nachfolgend per Post übermittelt wurde (FG-A 3 V 99/12 Bl. 88).

21

bb) Auch wenn die AdV-Teilabhilfe auf den Wert 650.000 Euro mit insoweit durch die Begutachtung begründeten ernstlichen Zweifeln am angefochtenen Bescheid erklärbar ist, besteht der Zusammenhang mit der vorherigen Erledigungsmitwirkung fort.

22

Die Teilabhilfe entspricht nämlich zugleich der ursprünglichen Verständigung im Ortstermin vom 29. Oktober 2012 (oben b). Daraus erklärt sich auch der weitere Inhalt der Email des (damaligen) FA-Vertreters vom 29. November 2012 (FG-A 3 V 99/12 Bl. 82):
"Damit sollte sich das AdV-Verfahren m.E. erledigt haben. ... Wir können ... miteinander telefonieren".

23

Auf diesem Weg wurde trotz Eingrenzung auf die AdV-Teilabhilfe an die bei der vorherigen Gesamteinigung gezeigten besonderen Einigungsbemühungen angeknüpft, und zwar mit der Erwartung fortbestehender Einigungsbereitschaft für den reduzierten Einigungsumfang.

24

cc) Diese Erwartung des FA wurde am selben Tag durch die binnen weniger als drei Stunden per Fax durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erklärte Erledigung des AdV-Verfahrens gemäß Teilabhilfe bestätigt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 83 ff.).

25

e) Für den mit der besonderen Einigungsmitwirkung zusammenhängenden Erledigungserfolg im vorliegenden Verfahren genügt dessen beiderseitige Erledigung in Übereinstimmung mit der vorherigen tatsächlichen Verständigung auch ohne Einbeziehung der Einspruchs-Hauptsache, des weiteren Verfahrens 3 K 175/12 und der Kosten.

26

f) Schon in Anbetracht der vorbeschriebenen Besonderheiten mit der weitgehenden Einigungsbemühung und -bereitschaft der Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten und in Anbetracht des selbst nach Reduzierung des Einigungsumfangs durch das FA noch signifikanten Nachgebens auch der Antragsteller kommt es hier nicht auf die - bisher von anderen Finanzgerichten nicht aufgegriffene - Rechtsprechung des FG Köln zur Entstehung der Erledigungsgebühr bei mehr als 10 % Nachgeben an (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28.02.2011 10 Ko 1119/10, EFG 2011, 1545; vom 17.06.2009 10 Ko 4491/08, EFG 2009, 1597).

27

4. Abweichend vom Antrag beläuft sich die Höhe der Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002, 1003 nur auf eine 1,0-fache Gebühr. Nicht einschlägig ist die 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 1004 RVG-VV i. V. m. Vorbem. 3.2.1 RVG-VV. Dort wird nämlich nicht auf die in Vorbem. 3.2.1 unter Ziff. 1 genannten finanzgerichtlichen Verfahren verwiesen, sondern ausdrücklich nur auf die "in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren." Zu letzteren gehört das erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren nicht (Beschlüsse FG Köln vom 11.07.2012 10 Ko 930/12, EFG 2012, 2236; FG Saarland vom 15.06.2012 2 KO 1089/12, EFG 2012, 1880; FG Düsseldorf vom 02.01.2012 10 Ko 2007/11 KF, Juris; Hessisches FG vom 10.08.2011 10 KO 690/11, EFG 2012, 547; FG Münster vom 07.06.2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. A., VV Nr. 1003, 1004 Rz. 56).

28

5. Danach sind den Antragstellern im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags von 5.502,92 Euro (oben 1, FG-A 3 V 99/12 Bl. 123) nach obigem Streitwert 29.394,25 Euro und einschließlich Erledigungsgebühr insgesamt folgende Kosten zu erstatten:

29

   Zwischensumme aus Verfahrens- und Erledigungsgebühr (oben 2, netto vor Umsatzsteuer)

2.436,40

   1,0 Erledigungsgebühr   Nr. 1003 RVG-VV

   863,00

   neue Zwischensumme

 3.299,40

   Umsatzsteuer

    626,89

   Gesamt

 3.926,29

III.

30

1. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden im Verhältnis des Teil-Obsiegens der Antragsteller und des Teil-Unterliegens des FA entsprechend § 136 FGO verteilt.

31

2. Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG-Kostenverzeichnis nicht vor.

32

2. Die Unanfechtbarkeit folgt für den Streitwertbeschluss 3 V 99/12 aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und für den Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 aus § 128 Abs. 4 FGO.

33

3. Der Streitwertbeschluss 3 V 99/12 ergeht durch den Einzelrichter der AdV-Sache gemäß Übertragung nach § 6 FGO.

34

4. Der Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 ergeht dementsprechend im 3. Senat als Kostensenat ebenfalls durch den dort zuständigen Einzelrichter gemäß § 6 FGO (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris).