Zivilprozessordnung - ZPO | § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

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Arbeitsrecht: Im Ausbildungszeugnis dürfen keine Rechtschreibfehler sein

09.04.2018

Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 16/18

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/18 vom 13. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 103 Abs. 2, §§ 104, 107; RVG § 10 Abs. 2 Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzu

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - IX ZB 104/09

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 104/09 vom 10. März 2011 in der Rechtssache Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2008 - II ZB 40/07

bei uns veröffentlicht am 30.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 40/07 vom 30. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 319 Abs. 1 Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in entsprechender Anwendung des

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Juni 2016 - Verg 15/15

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 27.10.2015 AZ: Z3-3-3194-1-46-08/15 aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Antragsgegnerin und

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 19. Dez. 2016 - Vf. 43-VI-15

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlande

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Jan. 2018 - M 24 M 17.39858

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert des Verfahren M 24 V 17.32639 wird auf € 5.000 festgesetzt.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 04. Mai 2017 - 3 KO 104/17

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Gründe 1 I. Die Erinnerungen, Änderungsanträge oder Rechtsmittel, gestützt auf geltend gemachte Abtretung durch den Gemeinschuldner oder aus eigenem Recht des 2014 ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten des Klägers 2 a) 3 KO 104/17 vom 8. Oktobe

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 05. Apr. 2016 - 8 W 36/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 334 O 245/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.497,60 Euro.

Landgericht Münster Beschluss, 22. Jan. 2016 - 114 O 86/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor wird der Antrag der Beklagten vom 23.12.2015 auf Festsetzung von Kosten gegen die Kläger als unzulässig zurück gewiesen. 1Gründe: 2Die Beklagte meldet die Kosten an, die sich aus der Differenz der Kosten berechnet nach den Streitwerten 51.129

Landgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 334 O 245/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2015

Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2015 zu Gunsten der Beklagten zu 3) und 4) wird dahin gehend abgeändert, dass der Erstattungsbetrag sich reduziert auf EUR 3.600,30 (in Worten: Euro dreitausendsechshundert 30/100). Gründe

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 31. März 2015 - 17 W 85/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 2015 – 10 O 538/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer z

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 13. Jan. 2015 - 11 Ta 417/14

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Tenor Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2014– 8 Ca 939/14 d – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 1G r ü n d e : 21.              Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ge

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Sept. 2014 - 10 U 18/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2014

Tenor 1. Nachdem die Berufungsklägerin die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2014, Az. 7 O 45/13, zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Berufungsklägerin hat die durch

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. März 2008 - 5 K 396/08

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

Tenor Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Nov. 2006 - 6 W 76/06

bei uns veröffentlicht am 21.11.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 4. August 2004 - 35 O 24/04 KfH - abgeändert. Der Streitwert wird auf 2

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten...
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten...
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten...
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