Finanzgericht Hamburg Beschluss, 20. März 2015 - 3 K 218/14

bei uns veröffentlicht am20.03.2015

Tatbestand

1

I. 1. Der Beklagte hat mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26.10.2000 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM festgestellt und diese Feststellung mit Änderungsbescheiden vom 09.04.2008 und 01.12.2009 geändert. Der Antragsteller, der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1., hat mit der am 21.10.2011 erhobenen Untätigkeitsklage für die Klägerin zu 1. die Aufhebung dieser Änderungsbescheide beantragt. Am 02.12.2011 hat der Beklagte eine Einspruchsentscheidung erlassen, in der er den Veräußerungsgewinn auf ... DM festgestellt hat.

2

2. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 hat die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. mitgeteilt, dass die Klägerin zu 1. durch Ausscheiden zweier Gesellschafter ohne Liquidation erloschen und die Prozessvollmacht des Antragstellers durch den einzigen nicht ausgeschiedenen ehemaligen Gesellschafter Herrn A widerrufen worden sei.

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3. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19.01.2015 wegen eines vor dem Landgericht B anhängigen Honorarprozesses gegen Herrn A die Feststellung des Streitwertes beantragt und diesen unter Einbeziehung festgesetzter Zinsen zur Einkommensteuer und unter Ansatz eines pauschalen Satzes von 50 % auf den festgestellten Gewinn auf ... € beziffert.

4

4. Die Beteiligten haben sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit des antragstellenden und aus dem Klageverfahren ausgeschiedenen Rechtsanwalts beruht auf § 33 Abs. 1 Abs. 1, Abs. 2 RVG.

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1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

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a) Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 RVG statthaft. Der Antragsteller ist nicht auf einen Antrag gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG zu verweisen.

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aa) aaa) Nach § 32 Abs. 1 RVG ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Rechtsanwalt kann daher nach § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) beantragen. Dies setzt nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG voraus, dass eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt ist.

9

bbb) Richten sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren jedoch nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (Alternative 1) oder fehlt es an einem solchen Wert (Alternative 2; vgl. dazu Sächsisches FG, Beschluss vom 09.01.2015 8 K 1846/13 (KG), juris), setzt das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest (zur Subsidiarität dieser Festsetzung gegenüber § 32 Abs. 2 RVG LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2011 6 Ta 198/11, juris).

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bb) aaa) Im Streitfall richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem gerichtlichen Streitwert (Alternative 1), weil die Gegenstände der Tätigkeit des Antragstellers und des gerichtlichen Verfahrens nicht voll identisch sind (vgl. Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 33 Rz. 5, 6). An einer Identität fehlt es u. a. bei einer Beendigung des Mandatsverhältnisses vor Beendigung des Klageverfahrens und anschließender Klageerweiterung mit der Folge einer Erhöhung der Gerichtsgebühren (vgl. Thiel in Nomos-Kommentar Kostenrecht, RVG § 33 Rz. 17). Dasselbe muss nach Auffassung des Gerichts in einem Steuerprozess unabhängig von einer eventuellen späteren Klageerweiterung und damit im Streitfall gelten, weil der Fortgang des Prozesses auch in gebührenrechtlicher Hinsicht dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt nicht zur Kenntnis gegeben werden dürfte (§ 30 Abgabenordnung -AO-).

11

bbb) Unabhängig davon fehlt es aber auch an einem nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert (Alternative 2). Ein Antrag nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG ist nicht subsidiär, wenn zum Zeitpunkt des Mandatsendes noch kein Wert nach dem GKG festgesetzt wird (Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 33 Rz. 10) und solange daher ein Antrag nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erfolglos bliebe (LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2011 2 Ta 87/11, juris Rz. 6; in Abgrenzung zu Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 33 Rz. 5). Vorliegend kann eine Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG derzeit noch nicht ergehen, weil noch keine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist und sich das Verfahren auch noch nicht anderweitig erledigt hat. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung kommt bei Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht in Betracht (§ 63 Abs. 1 Satz 3 GKG).

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b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist gegeben, weil sich der Streitwert nicht ohne weiteres aus den Anträgen i. V. m. dem Streitwertkatalog oder der Fallgruppen-Rechtsprechung entnehmen lässt (vgl. Beschlüsse BFH vom 18.10.2012 IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248; vom 07.03.2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154; pragmatisch Reuß, EFG 2013, 1961).

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c) Der Antragsteller als ehemaliger Prozessbevollmächtigter der zivilrechtlich vollbeendeten, steuerrechtlich aber noch existenten Klägerin zu 1. (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 12.04.2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923) ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsbefugt und sein Vergütungsanspruch ist fällig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 RVG), weil das Mandat beendet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.02.2007 5 WF 23/07, FamRZ 2007, 1112).

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2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers war auf 1.929.358 € festzusetzen.

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a) aa) Nach § 23 Abs. 1 RVG bemessen sich die Gebühren des Rechtsanwalts grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren richtet sich im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zur Verfahrensvereinfachung durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf die streitigen Gewinnbeträge zu bemessen ist. Bei einem Streit über einen (tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinn ist der Streitwert grundsätzlich mit 15 % der Differenz zwischen dem festgestellten Gewinn und der begehrten Feststellung zu bemessen. Bei sehr hohen streitigen Veräußerungsgewinnen ist dieser Prozentsatz in angemessenem Umfang auf bis zu 25 zu erhöhen (BFH-Beschlüsse vom 14.02.2007 IV E 3/06, BFH/NV 2007, 1155; vom 18.04.2006 XI E 5/05, juris; vom 12.08.1992 IV E 3/92, BFH/NV 1993, 376; s. auch Streitwertkatalog des FG Hamburg unter www.justiz.hamburg.de). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BFH (Beschluss vom 09.02.2006 VIII E 1/06, BFH/NV 2006, 1303) mit einem dort angesetzten Prozentsatz von 50 bezieht sich auf die Feststellung eines laufenden und nicht eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns.

16

bb) Die Differenz zwischen dem in der Einspruchsentscheidung festgestellten Veräußerungsgewinn von ... DM und dem von der Klägerin zu 1. begehrten Veräußerungsgewinn gemäß dem Bescheid vom 26.10.2000 in Höhe von ... DM beträgt ... DM.

17

Wegen der Höhe dieses Gewinns ist eine Anhebung des pauschalen Vomhundertsatzes für die Streitwertbemessung auf 25 % angemessen. Hieraus ergibt sich ein Streitwert von ... DM (... €).

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b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers erhöht sich dieser Streitwert nicht um gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin zu 1. festgesetzte Einkommensteuerzinsen.

19

Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen, zu denen auch Zinsen gehören, nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zinsen nicht als Nebenforderung betroffen sind, sondern den Hauptanspruch erhöhen. Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat (BFH-Urteil vom 17.08.2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). Vorliegend sind jedoch weder die gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern der Klägerin zu 1. ergangenen Einkommensteuerbescheide noch die diesbezüglichen Zinsfestsetzungen streitbefangen.

20

3. a) Die Entscheidung ergeht gemäß § 33 Abs. 8 RVG durch die Einzelrichterin (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2014 VII S 37/14, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 5 KO 121/13, EFG 2013, 1608; entgegen BFH-Beschluss vom 11.12.2012 X S 25/12, BFH/NV 2013, 741, für die Besetzung beim BFH).

21

b) Das Verfahren über den Antrag ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2013 - 5 KO 121/13

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Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Dez. 2012 - X S 25/12

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Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte mit Urteil vom 24. März 2011  4 K 446/2008 eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Das Ur

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Okt. 2012 - IV S 17/12

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Bundesfinanzhof Beschluss, 07. März 2012 - V B 131/11

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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 04. Mai 2017 - 3 KO 104/17

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Gründe 1 I. Die Erinnerungen, Änderungsanträge oder Rechtsmittel, gestützt auf geltend gemachte Abtretung durch den Gemeinschuldner oder aus eigenem Recht des 2014 ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten des Klägers 2 a) 3 KO 104/17 vom 8. Oktobe

Referenzen

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) hat mit ihrer Klage zunächst die Änderung des Feststellungsbescheids dahin begehrt, dass ein Veräußerungsgewinn im Streitjahr 1999 nicht berücksichtigt wird.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ während des Klageverfahrens einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem der Veräußerungsgewinn in Höhe von 0 DM und gleichzeitig der bisher in Höhe von 330.412,94 DM festgestellte laufende Verlust ebenfalls in Höhe von 0 DM festgestellt wurde.

3

Die Klägerin erklärte sodann die Hauptsache für erledigt und beantragte, nachdem das FA der Erledigungserklärung widersprochen hatte, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und hilfsweise u.a. die laufenden Einkünfte wie bisher in Höhe eines Verlustes von 330.412,94 DM festzustellen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrags abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe bezüglich des Hauptantrags durch den Senat.

4

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren, wobei offenbleibt, ob er den Antrag für die Klägerin oder aus eigenem Recht stellt.

5

Das FA hat mit Schriftsatz vom 31. August 2012 Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

6

II. 1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.

7

a) Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. z.B. Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246, m.w.N.). Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (BFH-Beschluss in BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246). Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.

8

b) Es ist zwar grundsätzlich geklärt, dass sich der Streitwert einer Revision gegen ein die Erledigung der Hauptsache feststellendes oder diese ablehnendes FG-Urteil in der Regel nur noch nach dem sog. Kosteninteresse des Klägers bemisst (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1988 I R 212/84, BFHE 154, 491, BStBl II 1989, 106). Der vorliegende Fall betrifft jedoch die Besonderheit, dass das Klagebegehren und das Revisionsbegehren der Klägerin auch nach der Abgabe der Erledigungserklärung nicht nur auf das Kosteninteresse, sondern in erster Linie auf die Erfassung eines laufenden Verlustes in Höhe von 330.412,94 DM gerichtet war. Zu einer Streitwertbemessung in einem solchen atypischen Fall hat sich die Rechtsprechung noch nicht geäußert.

9

2. Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

10

a) Die Klägerin hat den Rechtsstreit nur deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat nach dem Widerspruch des FA ihren Klageantrag auf die Feststellung der Erledigung umgestellt, weil ihrer Auffassung nach die laufenden Einkünfte nicht Gegenstand ihres ursprünglichen Klagebegehrens waren und das FA deswegen bereits verfahrensrechtlich nicht zu der Aberkennung der laufenden Verluste in Höhe von 330.412,94 DM berechtigt gewesen sei. Dieses Interesse wurde mit dem Revisionsverfahren weiter verfolgt. Das daneben bestehende Kosteninteresse wird in diesem Fall durch das betragsmäßig darüber hinausgehende Interesse an der Berücksichtigung der laufenden Verluste in Höhe von 330.412,94 DM verdrängt.

11

b) Davon ausgehend ist der Streitwert des Revisionsverfahrens pauschal mit 25 % des streitigen Verlustes in Höhe von 330.412 DM, mithin mit 82.603 DM (= 42.234 €) festzusetzen.

12

(1) Der Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren richtet sich nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Kläger. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist diese grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. September 1999 IV E 3/99, BFH/NV 2000, 334, sowie vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, jeweils m.w.N.). Die tatsächlichen Auswirkungen auf die Einkommensteuer des Klägers werden nicht ermittelt.

13

(2) Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 315, m.w.N.). An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist allerdings selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind.

14

(3) Anhaltspunkte dafür, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung war nicht mehr streitig, dass ein Veräußerungsgewinn im Streitjahr nicht anzusetzen ist. Weitere positive Gewinnanteile waren im Streitjahr ebenfalls weder im Streit noch aus den Akten ersichtlich. Eine mittelbare Auswirkung auf den bestandskräftig im Veranlagungszeitraum 1998 erfassten hohen Veräußerungsgewinn bleibt bei der Streitwertbemessung im Streitjahr außer Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1999 IV E 2/99, BFH/NV 1999, 1608).

15

3. Gerichtsgebühren für die Streitwertfestsetzung fallen nicht an, da es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im GKG fehlt.

Gründe

1

Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde und der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts sind unzulässig.

2

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts dient (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder Verfahrensmängel vorliegen, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO im Einzelnen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt:

3

a) Die Voraussetzungen einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeschrift weder einen Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch eine klärungsbedürftige und klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage enthält.

4

b) Soweit dem Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Rüge der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zu entnehmen sein sollte, führt dies nicht zur Zulassung der Revision, da es an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt.

5

aa) Eine hinreichende Darlegung der Divergenz erfordert, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeitet und einander gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2011 V B 144/09, BFH/NV 2011, 863; vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69). Der pauschale und unter Hinweis auf eine Kommentarstelle erfolgte Vortrag der Klägerin, dass der inländische Wohnsitz von Kindern bei Auslandsaufenthalten zwecks Studiums "nach ständiger Rechtsprechung" unter drei bestimmten Voraussetzungen aufrechterhalten werde, genügt diesen Anforderungen nicht. Selbst wenn es sich bei diesen Voraussetzungen um abstrakte Rechtssätze aus einem Urteil des BFH oder eines FG handeln sollte, hat die Klägerin keinen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des FG herausgearbeitet, der davon abweicht.

6

bb) Mit den ausdrücklich gerügten Rechtsfehlern des FG bei der Frage eines Wohnsitzes von Kindern während des Auslandsstudiums macht die Klägerin Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, die eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung handelt, die geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35). Hierfür bieten jedoch weder der Sachverhalt noch der Vortrag der Klägerin irgendwelche Anhaltspunkte.

7

c) Die Rüge der Klägerin, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verletzt, führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da sie auch diesen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt hat.

8

Bei der Sachaufklärungsrüge handelt es sich um einen Verfahrensfehler, auf dessen Geltendmachung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2011 IV B 143/09, BFH/NV 2011, 1694). Deshalb bedarf es entweder einer rechtzeitigen Rüge in der Vorinstanz oder einer Darlegung, weshalb eine derartige Rüge von der in der Vorinstanz fachkundig vertretenen Klägerin nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 71/09, BFH/NV 2010, 1457, unter II.1.b aa der Gründe). Die in der Vorinstanz durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretene Klägerin hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 27. Juni 2011 keinen Verstoß gegen § 76 FGO gerügt. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, weshalb ihr eine solche Rüge nicht möglich war.

9

2. Die von der Klägerin begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt nicht in Betracht, da sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert nicht fehlt.

10

Der Antrag ist daher als Antrag auf Festsetzung des Streitwerts gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes zu verstehen. Dieser Antrag ist jedoch mangels des erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die Festsetzung des Streitwerts durch den beschließenden Senat unzulässig.

11

Die Ermittlung und Festsetzung des Streitwerts sind im Regelfall unselbständiger Teil des Kostenansatzverfahrens bzw. -festsetzungsverfahrens und obliegen daher in erster Linie dem Kostenbeamten (vgl. Ratschow in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 111). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht als Spruchkörper fehlt daher, wenn sich --wie im Streitfall-- die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätze ermitteln lässt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2008 X B 248/07, BFH/NV 2009, 186, und vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 115).

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Gründe

1

1. Das Gericht entscheidet nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 2014 X E 2/14, BFH/NV 2014, 894, und vom 2. Juni 2014 XI E 1/14 --nicht veröffentlicht--, zu § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).

2

2. Die von dem Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagten begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG kommt nicht in Betracht, da sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert --auch ohne gerichtliche Festsetzung-- (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154)-- nicht fehlt. Dieser ergibt sich zweifelsfrei in Höhe der Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 (14.176 €, vgl. die Berechnung in der Einspruchsentscheidung).

3

3. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Tenor

Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 1/10) vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Die den Beteiligten des Erinnerungsverfahrens eventuell außergerichtlich entstandenen Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens streiten um den Anspruch des Erinnerungsgegners auf Vergütung seiner Tätigkeiten für die Erinnerungsführerin im Zusammenhang mit dem unter dem Aktenzeichen  5 K 1/10 [vormals: 4 K 1/10] geführten finanzgerichtlichen Rechtsstreit.

2

Die Erinnerungsführerin erhob mit dem von dem Erinnerungsgegner verfassten und von ihm an das Gericht übersandten Schriftsatz vom 17. Juli 2008 Klage wegen der Einkommensteuer 2000 und 2001. Diesem Schriftsatz fügte der Erinnerungsgegner die ihm von der Erinnerungsführerin erteilte Vollmacht bei. Diese von der Erinnerungsführerin unter dem 15. Juli 2008 unterschriebene Vollmacht erstreckt sich gemäß Ziffer 1 des Textes dieser Vollmachtserklärung auf die gesamte Prozessführung (u.a. nach den §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen.

3

Mit Schriftsatz vom 05. September 2008 erweiterte der Erinnerungsgegner die Klage und machte für die Erinnerungsführerin nunmehr auch die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 zum Streitgegenstand. Diesem Schriftsatz fügten der Erinnerungsgegner das Original der ihm von der Erinnerungsführerin unter dem 03. September 2008 zur Einkommensteuer 2002 erteilten Vollmacht bei. Auch diese Vollmacht erstreckt sich gemäß Ziffer 1 des Textes dieser Vollmachtserklärung auf die gesamte Prozessführung (u.a. nach den §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen.

4

Am 27. Juli 2010 führte die seinerzeit zuständige Berichterstatterin einen nichtöffentlichen Erörterungstermin durch, an dem die Erinnerungsführerin persönlich teilnahm und von dem (dem Erinnerungsgegner angehörenden) Rechtsanwalt M. begleitet wurde. In dem Protokoll ist Rechtsanwalt M. als „ihr“ Prozessbevollmächtigter, d.h. als Verfahrensbevollmächtigter und -vertreter der Erinnerungsführerin aufgeführt. Nach dem Protokoll über den nichtöffentlichen Erörterungstermin hat die Erinnerungsführerin in diesem Termin der Beratung, Unterstützung und Vertretung durch den anwesenden Rechtsanwalt M. nicht widersprochen.

5

Am 27. April 2012 führte die seinerzeit zuständige Berichterstatterin einen weiteren nichtöffentlichen Erörterungstermin durch, an dem die Erinnerungsführerin wiederum persönlich teilnahm und wiederum von dem (dem Erinnerungsgegner angehörenden) Rechtsanwalt M. begleitet wurde. In dem Protokoll ist Rechtsanwalt M. als „ihr“ Prozessbevollmächtigter, d.h. als Verfahrensbevollmächtigter und -vertreter der Erinnerungsführerin aufgeführt. Nach dem Protokoll über den nichtöffentlichen Erörterungstermin hat die Erinnerungsführerin in diesem Termin der Beratung, Unterstützung und Vertretung durch den anwesenden Rechtsanwalt M. nicht widersprochen.

6

Mit Schreiben vom 08. August 2012 zeigte der Erinnerungsgegner dem Gericht an, dass er das Mandat mit an die Erinnerungsführerin gerichteten Schreiben vom selben Tage niedergelegt habe, und legte dazu eine Kopie dieses an die Erinnerungsführerin gerichteten Schreibens vor. Aus dieser Kopie geht hervor, dass der Erinnerungsführerin mit diesem Schreiben auch eine Abschlusskostennote übersandt wurde.

7

Mit Schriftsatz vom 29. August 2012 - der am 31. August 2012 bei Gericht einging - beantragte der Erinnerungsgegner die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Erinnerungsführerin. In dem Antrag wurde unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 76.496,49 Euro die Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr (1.920,00 Euro), einer 1,2-fachen Terminsgebühr (1.440,00 Euro) sowie Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder, eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie eine Dokumentenpauschale für 78 Ablichtungen zuzüglich Umsatzsteuer geltend gemacht. Auf den sich danach ergebenden Gesamtbetrag (4.183,45 Euro) brachte der Erinnerungsgegner einen gezahlten Vorschuss (192,78 Euro) zur Anrechnung, so dass sich ein Betrag von 3.990,67 Euro errechnete.

8

Die hierzu angehörte Erinnerungsführerin teilte mit Schreiben vom 18. September 2012 mit, dass sie gegen den Vergütungsanspruch der Erinnerungsgegner die Einrede der Verjährung erhebe. Zudem sei der geltend gemachte Vergütungsanspruch – teilweise – erfüllt worden und im Übrigen im Auftragsverhältnis eine Vergütung ausgeschlossen worden.

9

Der Erinnerungsgegner erwiderte hierauf, dass die Mandatskündigung mit Schreiben vom 08. August 2012 erfolgt sei, weil die Erinnerungsführerin die ihr erteilte Vorschusskostennote vom 04. Mai 2012 über 1.428,00 Euro nicht beglichen habe. Es sei lediglich eine Teilzahlung erfolgt, die im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsantrages berücksichtigt worden sei. Die weitergehenden Einwände der Erinnerungsführerin seien unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

10

Nachdem hierauf eine Reaktion der Erinnerungsführerin ausgeblieben war, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu zahlende Vergütung mit Beschluss vom 26. November 2012 (Aktenzeichen: 5 K 1/10) auf 2.965,48 Euro fest. Gleichzeitig folgte sie dem Antrag des Erinnerungsgegners, auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag ab dem 31. August 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen ist. Zur Begründung des Beschlusses führte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus, dass von einem Streitwert von 38.321,13 Euro auszugehen sei, weshalb sich eine entsprechende Verminderung der Gebührenbeträge ergebe. Auch bei den Reisekosten nahm sie – unter Darlegung der Gründe – eine Kürzung vor und lehnte im Übrigen die Festsetzung der begehrten Dokumentenpauschale ab, weil das Einverständnis der Erinnerungsführerin nicht nachgewiesen worden sei.

11

Die Erinnerungsführerin hat am 13. Dezember 2012 Erinnerung gegen den ihr am 29. November 2012 zugestellten Beschluss erhoben.

12

Sie macht geltend, der Erinnerungsgegner habe nicht nachgewiesen, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt und beauftragt worden sei. Die Erteilung eines Auftrages bzw. einer Vollmacht werde ausdrücklich bestritten. Zudem sei es unzureichend, die Mandatsbedingungen im Empfangsbereich der Kanzlei auszulegen; ein Gebühren- bzw. Vergütungsanspruch könne damit nicht begründet werden. Ferner sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Streitwert berechnen. Außerdem sei der erste Schriftsatz im Jahre 2008 gefertigt worden und damit die Verjährung in Lauf gesetzt worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Vergütung gemäß § 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes fällig werde, sobald der Auftrag beendet worden sei. Ein Leistungszeitraum bis in das Jahr 2012 sei in Wahrheit nicht gegeben. Der „Zeitpunkt der Geltendmachung sei der 31. Dezember 2011 gewesen“, weshalb nochmals die Einrede der Verjährung erhoben werde. Die Einrede der Verjährung werde im Besonderen auch in Bezug auf die Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit erhoben, die Gegenstand der Vorschussrechnung 22/0815 sei, denn die der Rechnung zugrunde liegende Tätigkeit des Erinnerungsgegners in einem außergerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung sei spätestens mit Entgegennahme der Antwort der Finanzbehörde – mithin noch im Jahre 2008 – beendet gewesen und deshalb am 31. Dezember 2011 Verjährung eingetreten. Deshalb gehe der Erinnerungsgegner unzutreffender Weise davon aus, dass „nur“ 192,78 Euro gezahlt worden seien, denn sie – die Erinnerungsführerin – habe am 20. August 2008 schon 952,00 Euro überwiesen. Aufgrund der „übergebenen Rechtsschutzversicherung“ habe sie – der Erinnerungsführerin – im Übrigen davon ausgehen können und müssen, dass der Erinnerungsgegner ihr keine weiteren Kosten in Rechnung stellen werde. Jedenfalls habe der Erinnerungsgegner sie nicht darüber informiert, dass weitere Kosten anfallen würden, obwohl er dazu spätestens verpflichtet gewesen sei, als ihm die Rechtsschutzversicherung die Versagung der Deckungszusage übermittelt hatte. Schon unter diesem Gesichtspunkt verstoße der Vergütungsfestsetzungsantrag gegen Treu und Glauben. Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens legt die Erinnerungsführerin einen Kontoauszug vor, aus dem zu ersehen ist, dass von einem Konto der Frau A. am 20. August 2008 an den Erinnerungsgegner 952,00 Euro Vorschuss zu einer Rechtssache „Frau A.“ überwiesen wurden. Weiterhin führt die Erinnerungsführerin an, dass sie sich äußerst hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Erinnerungsgegner wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung berufe. Letztlich gehe sie – die Erinnerungsführerin – jedoch davon aus, dass der Erinnerungsgegner seinen vermeintlichen Vergütungsanspruch nicht weiterverfolgen werde, um sich zu ersparen, dass sie – die Erinnerungsführerin – einen noch weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung, fehlender Belehrung und unterlassener Hinweise verfolge.

13

Der Erinnerungsgegner hält dem Vortrag der Erinnerungsführerin entgegen, dass die geleistete Zahlung von 952,00 Euro zunächst auf die außergerichtlich für die Erinnerungsführerin entfalteten Tätigkeiten angerechnet worden sei, denn dafür schulde die Erinnerungsführerin 759,22 Euro. Der danach verbliebene Restbetrag (192,78 Euro) sei für das gerichtliche Verfahren zur Anrechnung gebracht worden. Hinsichtlich der von der Erinnerungsführerin angesprochenen Rechtsschutzversicherung verhalte es sich hingegen so, dass der Erinnerungsgegner für die Erinnerungsführerin bei deren Rechtsschutzversicherung um eine Deckungszusage ersucht habe, die Rechtsschutzversicherung diese aber versagt habe. Soweit es die Gebühren und deren Höhe betreffe, habe die Erinnerungsführerin im Übrigen persönlich das sog. Mandantenstammblatt ausgefüllt, auf dem sich der ausdrückliche Hinweis finde, dass sich die zu erhebenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richteten. Hinzu komme, dass es dem Erinnerungsführer gesetzlich – nämlich durch § 49b Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung – untersagt sei, Gebühren zu vereinbaren, die unterhalb der gesetzlichen Gebühren lägen. Ergänzend legt der Erinnerungsgegner die Vorschussrechnung Nr. 22/0815 vom 17. Juli 2008 über 952,00 Euro vor und legt dazu dar, dass sich diese Vorschussrechnung zum einen auf eine außergerichtliche Tätigkeit für die Erinnerungsführerin - nämlich die Anbringung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzverwaltung - beziehe und zum anderen (gleichzeitig) auch auf die Tätigkeit im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens  5 K 1/10. Der Erinnerungsgegner macht geltend, da die Erinnerungsführerin bei der Erbringung der Vorschusszahlung keine Tilgungsbestimmung getroffen habe, sei der Vorschuss vorrangig auf die außergerichtliche Tätigkeit angerechnet worden, da für diesen Vergütungsanspruch eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung nicht möglich sei.

14

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat beschlossen, der Erinnerung nicht abzuhelfen, und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

15

II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

16

Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, den dem Erinnerungsgegner gegen die Erinnerungsführerin zustehenden Vergütungsanspruch durch den Beschluss vom 26. November 2012 – den sog. Vergütungsfestsetzungsbeschluss – festzusetzen, ist rechtmäßig und sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, da dem Erinnerungsgegner (mindestens) der festgesetzte Betrag zusteht.

17

Rechtsgrundlage des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ist § 11 Abs. 1 desGesetzes zur Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – (RVG) in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG. Danach setzt die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren angefallene Vergütung des Rechtsanwaltes auf dessen Antrag durch Beschluss fest.

18

Den zur Vornahme einer Vergütungsfestsetzung notwendige Antrag ist von dem Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 29. August 2012 gestellt worden.

19

Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsantrages ist die von dem Erinnerungsgegner im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Erinnerungsführerin in dem finanzgerichtlichen Klageverfahren  5 K 1/10  verdiente Vergütung, so dass auch in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 RVG erfüllt sind.

20

1.   Soweit die Erinnerungsführerin die Erteilung eines Auftrages und einer Vollmacht bestreitet und der Festsetzung der Vergütung zusätzlich entgegenhält, der Erinnerungsgegner habe gar nicht nachgewiesen, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt und beauftragt worden sei, zielt dieses – ganz offensichtlich abwegige – Vorbringen erkennbar darauf ab, sich den berechtigten Ansprüchen des Erinnerungsgegners zu entziehen.

21

Mit der Behauptung, dem Rechtsanwalt (Erinnerungsgegner) keinen Auftrag erteilt zu haben, wird der Sache nach ein Einwand erhoben, der nicht im Gebührenrecht seinen Grund hat. Die Erhebung eines solchen nicht im Gebührenrecht begründeten Einwandes hat nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG grundsätzlich zur Folge, dass die Vergütungsfestsetzung abzulehnen und ein bereits ergangener Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufzuheben ist. Dies gilt aber nicht, wenn die Einwendung offensichtlich aus der Luft gegriffen ist, weil sich – wie hier – aus den aktenkundigen Schreiben und Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass der Mandant den Rechtsanwalt bevollmächtigt und beauftragt hat [OLG Koblenz, Beschluss vom 09. August 2004 – 14 W 511/04 – JurBüro 2004, S. 592; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage, Baden-Baden 2012, § 11 RVG RdNr. 109 m.w.N.].

22

a.   Der Erinnerungsgegner legte dem Gericht bereits mit der Klageschrift vom 17. Juli 2008 die ihm von der Erinnerungsführerin erteilte Vollmacht bei, die von der Erinnerungsführerin unter dem 15. Juli 2008 unterschrieben worden ist. Diese Vollmacht wurde erteilt in Sachen „A. ./. Finanzamt Y.“ und erstreckt sich gemäß Ziffer 1 des Textes dieser Vollmachtserklärung auf die gesamte Prozessführung (u.a. nach den §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen. Die Beteiligten des Klageverfahrens  5 K 1/10  sind als Klägerin die Erinnerungsführerin und als Beklagter das Finanzamt Y., so dass hiernach keine Zweifel bestehen, dass der Erinnerungsgegner mandatiert wurde.

23

Selbst wenn man in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass die Vorlage der Prozessvollmacht für sich allein im Rechtssinne nur die Bevollmächtigung dokumentiert, also nicht das ihr zugrunde liegende Auftragsverhältnis „beweist“ [so wohl: BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 1990 – 7 N 85 A.3193 – BayVBl. 1991, S. 221 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, München 2012, § 11 RVG RdNr. 161], ist im Streitfall die Besonderheit zu beachten, dass die Prozessvollmacht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Klageschriftsatz und dessen Übersendung an das Gericht erteilt wurde, so dass die Begründung und das Bestehen des Auftragsverhältnisses nicht ernstlich zweifelhaft erscheint.

24

Die Erinnerungsführerin macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, einen Auftrag nur für die Erarbeitung bzw. Erstellung von zwei Schriftsätzen erteilt zu haben, so dass die vorliegende Prozessvollmacht hiernach an sich nicht ausreichen kann, die Begründung des Auftragsverhältnisses zu belegen. Der Vortrag der Erinnerungsführerin ist jedoch ganz offensichtlich „aus der Luft gegriffen.“ Dies ist schon daran erkennbar, dass es überflüssig und sinnlos gewesen wäre, dem Erinnerungsgegner eine Prozessvollmacht zu erteilen, wenn dieser lediglich mit der Erstellung eines Schriftsatzes beauftragt worden wäre.

25

Hinzu kommt, dass der Erinnerungsgegner nach der Klageerhebung für die Erinnerungsführerin auch den weiteren Schriftwechsel mit dem Gericht geführt hat. Dieser Schriftwechsel konnte ersichtlich nicht ohne Mitwirkung der Erinnerungsführerin geführt werden, da etwa mit Schriftsatz vom 21. April 2009 von dem Erinnerungsgegner für die Klägerin deren Kontoauszüge zur Gerichtsakte gereicht wurden. Mit Schriftsatz vom 17. November 2010 legte er sodann – für die Erinnerungsführerin – weitere Angebotsunterlagen der Erinnerungsführerin vor, um das Klagebegehren zu stützen. Für beide Schriftsätze musste der Erinnerungsgegner denknotwendig einen entsprechenden Auftrag erhalten haben, im Rahmen dessen ihm von der Erinnerungsführerin die dem Gericht mit diesen Schriftsätzen vorgelegten Unterlagen ausgehändigt wurden. Auch hiernach ist mithin von einem bestehenden Auftragsverhältnis auszugehen.

26

Selbst wenn man – obwohl der aktenkundig gewordene Sachverhalt hierzu keinen Anlass bietet – darauf abstellen wollte, dass die vorgelegten Vollmacht eben nur die Tatsache der Bevollmächtigung, nicht aber das Auftragsverhältnis „beweist,“ und in ihr der Streitgegenstand (Einkommensteuer 2000 und 2001) nicht ausdrücklich genannt ist, ist dieser Umstand letztlich nicht geeignet, auch nur Zweifel an der Beauftragung und Bevollmächtigung des Erinnerungsgegners zu begründen. Die Erinnerungsführerin ist zu den beiden Erörterungsterminen am 27. Juli 2010 und am 27. April 2012 – die beide (auch) wegen der Einkommensteuer 2000 und 2001 durchgeführt wurden – jeweils im Bestand von Rechtsanwalt M. erschienen, hat sich dabei durch Rechtsanwalt M. beraten und vertreten lassen und dieser Beratung und Vertretung durch Rechtsanwalt M. auch nicht widersprochen. Dies bedeutet indes, dass damit zumindest konkludent eine Genehmigung der bisherigen Tätigkeit des Erinnerungsgegners erfolgte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt liegt mithin eine stillschweigende Auftragserteilung vor. Dies allein genügt, um den entsprechenden Vergütungsanspruch zu begründen.

27

b.   Hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 hat der Erinnerungsgegner mit seinem Schriftsatz vom 05. September 2008 Klage erhoben bzw. die zuvor schon wegen der Jahre 2000 und 2001 erhobene Klage erweitert. Der ihm hierzu vorliegende Auftrag ergibt sich daraus, dass mit dem Schriftsatz vom 05. September 2008 das Original der von der Erinnerungsführerin – zeitnah – am 03. September 2008 unterschriebenen Vollmacht vorgelegt wurde. Da in dieser Vollmacht nicht nur angegeben ist, dass die Vollmacht in Sachen „A. ./. Finanzamt Y.“ erteilt werde, sondern ausdrücklich auch der Streitgegenstand - Einkommensteuer 2002 - aufgeführt ist, bestehen schon hiernach unter keinem Gesichtspunkt Zweifel an der Auftrags- und Vollmachtserteilung. Darüber hinaus ergibt sich die Auftragserteilung auch aus den bereits erörterten Schriftsätzen des Erinnerungsgegners vom 21. April 2009 und vom 17. November 2010 sowie daraus, dass die Erinnerungsführerin auch insoweit im Rahmen der genannten Erörterungstermine die Tätigkeiten des Erinnerungsgegners ohnehin konkludent genehmigt und damit eine stillschweigende Auftragserteilung bewirkt hat.

28

2.   Die Höhe des hiernach zweifelsfrei (dem Grunde nach) begründeten Vergütungsanspruches des Erinnerungsgegners richtet sich im Übrigen gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, sog. Gegenstandswert. § 2 Abs. 1 RVG bestimmt mithin die Wertgebühr als die für die anwaltliche Tätigkeit maßgebende Gebühr.

29

a.   Der dagegen gerichtete Einwand der Erinnerungsführerin, eine – über die am 20. August 2008 geleistete Zahlung hinausgehende – Vergütung sei im Auftragsverhältnis ausgeschlossen worden, ist im Ergebnis unbeachtlich.

30

Nach dem bereits erwähnten § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Vergütungsfestsetzung zwar abzulehnen und ein ggf. bereits vorliegender Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufzuheben, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Nicht gebührenrechtlich sind alle Einwendungen und Einreden, die nicht zu den gebührenrechtlichen gehören, die vielmehr auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber gestützt werden [Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, München 2012, § 11 RVG Rz. 133].

31

Die Einwendung, dass nach einer zwischen dem Mandanten (Auftraggeber) und dem Rechtsanwalt getroffenen vertraglichen Abrede eine über die bereits an den Rechtsanwalt geleisteten Zahlungen hinausgehende Vergütung ausgeschlossen sei, ist mithin eine nichtgebührenrechtliche Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.

32

§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG verlangt nach seinem Wortlaut an sich nur, dass die Einwendung oder Einrede „erhoben“ wird. Diese Voraussetzung erfüllt das Vorbringen der Erinnerungsführerin. Eine hierauf begrenzte Betrachtung und Bewertung greift indes zu kurz.

33

Dass die Prüfung der nicht im Gebührenrecht begründeten Einwendungen und Einreden ausgeschlossen ist, erklärt sich aus dem Charakter des Vergütungsfestsetzungsverfahrens als einem vereinfachten zivilrechtlichen Gebührenprozess zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt [Nds. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 13 OA 70/10 – NVwZ-RR 2010, S. 662]. Die aus diesem Grund nur sehr geringe Anforderung, die nichtgebührenrechtlichen Einreden oder Einwendungen „nur“ erheben – also nicht im Detail und schlüssig darlegen – zu müssen, bedeutet indes nicht, dass der pauschale Hinweis, es stünden nicht gebührenrechtliche Einwendungen im Raum, bereits zur Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG führt [HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 1995 – 8 W 111/95 – JurBüro 1995, S. 649; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 – 1 W 399/06juris (RdNr. 2)]. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist – wie auch das Gericht – vielmehr erst dann berechtigt (und verpflichtet), die beantragte Vergütungsfestsetzung abzulehnen, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass der Erinnerungsführer seine Einrede oder Einwendung auf konkrete, tatsächliche Umstände stützt, die einen Bezug auf die Besonderheiten des konkreten Falles aufweisen und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers (Rechtsanwaltes) aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte [KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 – 1 W 399/06juris (RdNr. 2); Lemaire, EFG 2007, S. 385 (386)]. Der Vortrag muss zudem so hinreichend konkret sein, dass es ausgeschlossen erscheint, dass nur eine offensichtlich unbegründete, unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt berechtigte oder „aus der Luft gegriffene“ Einreden oder Einwendungen erhoben werden, um die Vergütungsfestsetzung zu vereiteln.

34

Gemessen hieran ist der Vortrag der Erinnerungsführerin, eine (weitergehende) Vergütung sei im Auftragsverhältnis ausgeschlossen worden, unbeachtlich.

35

Die Erinnerungsführerin behauptet nur pauschal, dass eine (weitergehende) Vergütung im Auftragsverhältnis ausgeschlossen worden sei. Abgesehen davon, dass eine von den allgemeinen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abweichende Vergütungsabrede nach dem mit Wirkung vom an 01. Juli 2008 in das Gesetz eingefügten § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform bedarf, ist dem Vortrag der Erinnerungsführerin schon nicht ansatzweise zu entnehmen, was ihrer Meinung nach Inhalt der getroffenen Vereinbarung gewesen sein soll. Die Erinnerungsführerin teilt vielmehr nur das (behauptete bzw. gewünschte) Ergebnis mit, nichts weiter zahlen zu müssen, ohne auch nur andeutungsweise anzugeben, wann, wo und durch welche Abrede dieser Ausschluss bewirkt worden sein soll.

36

Dieser Umstand fällt umso mehr ins Gewicht, als die Erinnerungsführerin selbst geltend macht, Zahlungen an den Erinnerungsgegner geleistet zu haben, und damit zugesteht, dass dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht. Außerdem hat die Erinnerungsführerin die von ihr am 20. August 2008 geleistete Zahlung nach dem von ihr vorgelegten Kontoauszug als „Vorschusszahlung“ gekennzeichnet, so dass diese Zahlung erkennbar nicht darauf ausgerichtet war, den Vergütungsanspruch des Erinnerungsgegners vollumfänglich abzugelten bzw. zu erfüllen. Der Sachverhalt, den der Senat den vorliegenden Akten entnehmen kann, bietet mithin hinreichende und deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Erinnerungsführerin dem Erinnerungsgegner selbst nach ihrem eigenen Vortrag und den hierzu vorgelegten Unterlagen zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist und hierauf nur einen „Vorschuss“ bzw. eine „Anzahlung“ geleistet hat. Unter diesen Umständen genügt die nur pauschale Behauptung des Gegenteils, dass eine weitergehende Vergütung ausgeschlossen worden sei, nicht, um die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses auch nur ansatzweise in Frage zu stellen.

37

Sollte die Erinnerungsführerin hingegen meinen, der Ausschluss der von dem Erinnerungsgegner begehrten (weitergehenden) Vergütung ergebe sich daraus, dass sie dem Erinnerungsgegner ihre Rechtsschutzversicherung „übergeben“ habe, ist der so verstandene Einwand der Erinnerungsführerin unbeachtlich, weil diese Argumentation offenkundig einer rechtlichen Prüfung nicht standzuhalten vermag.

38

Auszugehen ist zunächst davon, dass eine ggf. bestehende Rechtsschutzversicherung zweifelsfrei nichts daran zu ändern vermag, dass der Mandant (Auftraggeber) seinem Rechtsanwalt verpflichtet und der Rechtsanwalt auch in Ansehung der Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen seinen Mandanten hat. Eine (bestehende) Rechtsschutzversicherung nimmt dem Rechtsanwalt deshalb den Anspruch auf Vergütungsfestsetzung nicht [LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. August 1982 – 1 Ta 128/82 – Rpfleger 1982, S. 485]. Dies gilt erst Recht dann, wenn – wie hier – keine Angaben zur Leistungspflicht und Leistungsbereitschaft der angeblich bestehenden Rechtsschutzversicherung gemacht werden [so ausdrücklich: AG Köln, Beschluss vom 05. Oktober 2007 – 114 C 7/06 – juris (RdNr. 2)]. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung bedeutet zunächst nämlich nur, dass der Auftraggeber aufgrund seines Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis ggf. von der Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Prozesskosten verlangen kann. Das Rechtsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt bleibt mithin unberührt.

39

Im Streitfall kommt hinzu, dass die „übergebene“ Rechtsschutzversicherung ausweislich des von dem Erinnerungsgegner vorgelegten Schreibens der X./Z. Rechtsschutz vom 04. Dezember 2008 eine Deckungszusage nicht erteilt hat. Es erscheint dem Senat jedoch nicht zweifelhaft, dass die Erinnerungsführerin die „Anrechnung“ der „übergebenen“ Rechtsschutzversicherung auf den (bestehenden) Vergütungsanspruch ernstlich nur für den Fall erwarten konnte, dass seitens der Rechtsschutzversicherung eine entsprechende Deckungszusage abgegeben und darauf Zahlungen tatsächlich geleisteten würden. Das von der Erinnerungsführerin behauptete Vertrauen darauf, dass durch die bloße „Übergabe“ der Rechtsschutzversicherung bereits sämtliche Vergütungsansprüche abgegolten sein sollen, (selbst wenn die Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten nicht übernimmt,) erscheint hiernach schon im Ansatz weder gerechtfertigt noch schutzwürdig. Dies gilt umso mehr, als die Erinnerungsführerin lediglich die „Übergabe“ der Rechtsschutzversicherung behauptet, ohne dabei Auskunft über den Inhalt der dieser „Übergabe“ zugrunde liegende Vereinbarung mit dem Erinnerungsgegner zu geben. Dies bedeutet indes, dass der erhobene Einwand der Erinnerungsführerin auch unter diesem Gesichtspunkt haltlos ist.

40

Auch insoweit ist daher im Ergebnis von einer nichtgebührenrechtlichen Einwendung auszugehen, die nicht zur Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG berechtigt, weil es sich um einen offenkundig unberechtigten Einwand handelt.

41

Ebenso unbeachtlich ist schließlich auch der Einwand der Erinnerungsführerin, der Erinnerungsgegner sei verpflichtet gewesen, sie darüber zu informieren, dass die Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage abgelehnt habe, und wegen dieses Versäumnisses nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, eine weitergehende Vergütung bzw. deren Festsetzung zu verlangen.

42

In diesem Zusammenhang lässt der Senat ausdrücklich offen, ob der Erinnerungsgegner die Erinnerungsführerin über das Schreiben der X./Z. Rechtsschutz vom 04. Dezember 2008 informiert hat, denn darauf kommt es nicht an. Allein schon der Umstand, dass die Erinnerungsführerin dem Erinnerungsgegner ihre Rechtsschutzversicherung „übergeben“ hat, dokumentiert, dass sich die Erinnerungsführerin des grundsätzlich bestehenden Vergütungsanspruches des Erinnerungsgegners bewusst war. Sie musste mithin ebenso wissen, dass sie die Vergütung selbst würde bezahlen müssen, wenn die Rechtsschutzversicherung keine Leistungen erbringt. Schon unter diesem Gesichtspunkt liegt gar kein Sachverhalt vor, der einen Vertrauensschutz der Erinnerungsführerin hätte begründen können.

43

Selbst wenn der Erinnerungsgegner es tatsächlich unterlassen haben sollte, die Erinnerungsführerin über das Schreiben der X./Z. Rechtsschutz vom 04. Dezember 2008 in Kenntnis zu setzen, hindert dies im Übrigen die Entstehung des Vergütungsanspruches weder dem Grunde noch der Höhe nach. Einer dahingehenden Annahme steht schon entgegen, dass die Erteilung der Deckungszusage nicht Grundlage oder Bedingung für die Auftragserteilung durch die Erinnerungsführerin gewesen ist, denn angesichts der erst im Dezember 2008 – mithin ein halbes Jahr nach Klageerhebung – eingeholten Entscheidung der Rechtsschutzversicherung erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Rechtsschutzversicherung erst erhebliche Zeit nach der Auftragserteilung durch die Erinnerungsführerin „übergeben“ wurde. Die „Übergabe“ der Rechtsschutzversicherung konnte deshalb Bedeutung nur noch für die Art und Weise der Erfüllung des zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Vergütungsanspruches haben.

44

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass es für die Erinnerungsführerin wohl auch nahe gelegen hätte, ihrerseits ggf. nachzufragen, ob eine Deckungszusage vorliegt. Dies ist augenscheinlich nicht geschehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist mithin ein vertrauensbegründender Sachverhalt nicht erkennbar, so dass ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen ist.

45

b.   Der weitere Einwand der Erinnerungsführerin, dass sich die geschuldete Vergütung nach dem Gegenstandswert berechne, sei nicht wirksam vereinbart, erweist sich nach Aktenlage ebenfalls als haltlos und führt daher nicht zur Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.

46

Soweit die Erinnerungsführerin auf § 49b Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hinweist und dem Erinnerungsgegner – pauschal – die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Aussicht stellt, macht sie damit sinngemäß eine Verletzung von Aufklärungspflichten geltend, d.h. sie erhebt eine nicht gebührenrechtliche Einwendung, die nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG regelmäßig zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung bzw. der Aufhebung einer bereits erfolgten Festsetzung führt [Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, München 2012, § 11 RVG RdNr. 172a; Rick, Die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO, AnwBl. 2006, S. 648 (650)]. Auch in diesem Zusammenhang gilt allerdings aus den bereits angeführten Gründen, dass eine offensichtlich unbegründete – mithin haltlose – Berufung auf § 49b BRAO der Festsetzung der Vergütung nicht entgegen gehalten werden kann [OVG Schleswig, Beschluss vom 02. Juni 2006 – 1 O 13/06 – NJW 2007, S. 2204]. So verhält es sich auch im Streitfall.

47

Der Erinnerungsgegner hat dem Gericht bereits im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrages dargelegt, dass die Allgemeinen Mandatsbedingungen in der Kanzlei im Empfangsbereich ausgehängt seien und darin (§ 6 Abs. 3) erläutert werde, dass die Abrechnung auf der Basis des Gegenstandswertes erfolge. Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens legte er außerdem das sog. Mandantenstammblatt vor, das die Erinnerungsführerin im Zusammenhang mit der Auftragserteilung handschriftlich ausgefüllt hatte. Auf diesem Vordruck ist der Hinweis gemäß Bundesrechtsanwaltsordnung abgedruckt: „Die zu erhebenden Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert.“ Aus diesem – von der Erinnerungsführerin nicht in Abrede gestellten – Sachverhalt ergibt sich, dass ein Hinweis darauf, dass die Gebühren des Rechtsanwaltes nach dem Gegenstandswert berechnet werden, zweifelsohne erfolgt ist. Streitig ist mithin nicht die Tatsache, ob eine Belehrung erfolgte, sondern lediglich die Frage, ob die erteilte Belehrung ausreichte, um den Anforderungen des § 49b BRAO zu genügen. Davon ist nach Auffassung des Senates zweifelsohne auszugehen.

48

§ 49b Abs. 5 BRAO hat folgenden Wortlaut:

49

Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

50

Weitere Erläuterungen und Hinweise zum Inhalt oder Umfang der Belehrung enthält § 49b BRAO nicht. Ausreichend ist hiernach die schlichte Erklärung, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Zu weitergehenden Hinweisen ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet [Rick, Die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO, AnwBl. 2006, S. 648 f.]. Insbesondere wird auch kein Hinweis auf die konkrete Höhe des Gegenstandswertes verlangt [Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage, München 2010, § 49b RdNr. 237; Kallenbach, Wie bestimme ich den Gegenstandswert für meine Anwaltsgebühren?, AnwBl. 2012, S. 246], denn die eigenen Gebühren des Rechtsanwaltes sind – mit Ausnahme des Hinweises nach § 49b Abs. 5 BRAO – prinzipiell nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratungspflicht, solange der Mandant nicht danach fragt [Borgmann, Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht bis April 2010, NJW 2010, S. 1924 (1927)]. Dies erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber den Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert als ausreichend betrachtet, weil ein Mandant, der die Folgen dieser Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt nach einem entsprechenden Hinweis hierzu näher befragen wird [so ausdrücklich: Begründung zum Gesetzentwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 15/1971, S. 232 = BR-Drs. 830/03, S. 294 (Begr. zu Art. 4 Abs. 18)]. Hieraus ergibt sich weiterhin, dass der Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht – wie die Erinnerungsführerin augenscheinlich meint – durch ihre Unterschrift quittiert oder bestätigt werden musste.

51

Gemessen an den dargelegten Kriterien erscheint es nicht einmal ansatzweise zweifelhaft, dass der Erinnerungsgegner ganz offensichtlich die ihm durch § 49b Abs. 5 BRAO gesetzlich auferlegte Obliegenheit erfüllt hat, indem er auf dem Mandantenstammblatt und daneben in § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Mandatsbedingungen den Hinweis aufgeführt hat, dass sich die (Rechtsanwalts-) Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

52

Hinsichtlich der Allgemeinen Mandatsbedingungen ist – derzeit – zwar nur die Mutmaßung möglich, dass § 49b Abs. 5 BRAO gewahrt ist, denn die Erinnerungsführerin weist zutreffend darauf hin, dass der Erinnerungsgegner dem Gericht Allgemeine Mandatsbedingungen (Stand: 17. Juni 2009) vorgelegt habe, also eine Fassung der Mandatsbedingungen, die erst nach der Auftragserteilung erstellt worden ist. Hierauf kommt es aber angesichts des ebenfalls vorgelegten Mandantenstammblattes nicht entscheidend an, da dieses Mandantenstammblatt schon für sich allein hinreichender Beleg für die Wahrung des § 49b Abs. 5 BRAO ist.

53

c.   Schließlich ist – zumindest im Sinne der von der Erinnerungsführerin begehrten Verringerung des Wertes der Tätigkeit des Erinnerungsgegners – auch nichts gegen den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Gegenstandswert zu erinnern.

54

aa.   Der Senat ist allerdings nicht dazu berufen, im Rahmen des vorliegenden Erinnerungsverfahrens gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26. November 2012 über den Gegenstandswert zu entscheiden, denn § 11 Abs. 4 RVG bestimmt, dass ein nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 RVG durchgeführtes Vergütungsfestsetzungsverfahren auszusetzen ist, wenn Einwände gegen den der Berechnung und Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegten Gegenstandswert erhoben werden, bis das Gericht den Gegenstandswert festgesetzt hat. Diese Regelung gilt im Erinnerungsverfahren gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sinngemäß [Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, München 2012, § 11 RVG RdNr. 253; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage, Baden-Baden 2012, § 11 RVG RdNr. 78 (jeweils ohne Begründung)].

55

Die Notwendigkeit, das Erinnerungsverfahren auszusetzen, erklärt sich zunächst daraus, dass das Festsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG – im Gegensatz zum Erinnerungsverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung – kein Rechtsbehelfsverfahren ist. Dem Erinnerungsführer und dem Erinnerungsgegner würde mithin bei einer inzident im Rahmen des Erinnerungsverfahrens vorgenommenen Überprüfung (Festsetzung) des Gegenstandswertes die Möglichkeit genommen, die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem nach § 33 Abs. 3 RVG vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Dem ließe sich zwar entgegen halten, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes im finanzgerichtlichen Verfahren – anders als etwa im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht – nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht anfechtbar ist, so dass den Verfahrensbeteiligten unter diesem Gesichtspunkt gar keine Instanz genommen würde, wenn der Gegenstandswert im Rahmen des Erinnerungsverfahrens festgesetzt würde. Die Aussetzung des Erinnerungsverfahrens ist aber auch im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes) angezeigt.

56

Das Gebot des gesetzlichen Richters ist insbesondere auch im Streitfall von Bedeutung, weil der unter dem Aktenzeichen  5 K 1/10  geführte Rechtsstreit in der Hauptsache nicht nach § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Fehlt es aber an einer solchen Übertragung, ist der gesetzliche Richter für die Festsetzung des Gegenstandswertes einerseits und der gesetzliche Richter für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung andererseits jeweils ein anderer.

57

Während nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter der gesetzliche Richter zur Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist, obliegt die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung grundsätzlich dem Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern [§ 5 Abs. 3 FGO]. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 FGO an Stelle des Senates der Berichterstatter zur Entscheidung über die Erinnerung berufen wäre, solange sich der Rechtsstreit in der Hauptsache im Stadium des „vorbereitenden Verfahrens“ befindet [vgl. zur Anwendbarkeit des § 79a FGO: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Mai 2006 – 4 KO 269/06 – EFG 2006, S. 1344, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 3 KO 965/10 – EFG 2012, S. 1312 (jeweils zur Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach § 149 FGO)], wird es regelmäßig angezeigt sein, das Erinnerungsverfahren und die Festsetzung des Gegenstandswertes getrennt durchzuführen, um dem Unterschied zwischen dem Berichterstatter und dem Einzelrichter Rechnung zu tragen, zumal der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eine Identität des Berichterstatters im Sinne des § 79a Abs. 4 FGO und des Einzelrichters im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zwar vorsehen kann und diese auch häufig vorsehen wird, diese aber nicht vorsehen muss. Selbst bei einer solchen „Identität“ der Person des Einzelrichters bzw. Berichterstatters ist es zumindest aus Gründen der Rechtsklarheit angezeigt, das Erinnerungsverfahren auszusetzen und zunächst den Gegenstandswert festzusetzen.

58

Dem dargelegten Zusammenhang Rechnung tragend, hat der Senat zunächst die Festsetzung des Gegenstandswertes nach Maßgabe des § 33 RVG abgewartet, die mit Beschluss vom 12. März 2013 (Aktenzeichen: 5 K 1/10) erfolgt ist. Der Gegenstandswert beträgt danach 77.223,13 Euro.

59

bb.   Angesichts des auf 77.223,13 Euro festgesetzten Gegenstandswertes ist der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26. November 2012 angenommene Wert von „nur“ 38.321,13 Euro nicht zu beanstanden.

60

Da der Erinnerungsgegner jedoch seinerseits nicht (Anschluss-) Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26. November 2012 erhoben hat, muss der Senat bei der Entscheidung über die Erinnerung das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) beachten, dass sich aus dem Rechtsgedanken des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ergibt. Der Senat darf deshalb nicht mehr festsetzen als in dem Beschluss vom 26. November 2012 festgesetzt wurde.

61

d.   Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht angenommen, dass die Erinnerungsführerin für das gerichtliche Verfahren  5 K 1/10  eine Vergütung in Höhe von (mindestens) 3.158,26 Euro zu zahlen hat.

62

Auszugehen ist zunächst davon, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zutreffend die Entstehung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – VV RVG – angenommen hat. Angesichts der Teilnahme von Rechtsanwalt M. an den beiden Erörterungsterminen ist außerdem eine 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3202  VV RVG  angefallen. Einwände sind insoweit von der Erinnerungsführerin auch nicht erhoben worden. Bei einem Gegenstandswert von 38.321,13 Euro beträgt die einfache Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 902,00 Euro, so dass sich eine 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von (902,00 Euro x 1,6 =) 1.443,20 Euro und eine 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von (902,00 Euro x 1,2 =) 1.082,40 Euro errechnet.

63

Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beträgt nach Nr. 7002  VV RVG  - wie festgesetzt - 20,00 Euro. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern und sind von der Erinnerungsführerin Einwände nicht geltend gemacht worden.

64

Bei den von dem Erinnerungsgegner im Zusammenhang mit der Teilnahme an den beiden Erörterungsterminen geltend gemachten Fahrtkosten hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle pro Termin unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 57 km für die Hin- und die Rückfahrt und dem in Nr. 7003  VV RVG  aufgeführten Satz von 0,30 Euro/km rechnerisch zutreffend 34,20 Euro Fahrtkosten ermittelt, so dass bei zwei Terminen insgesamt 68,40 Euro festzusetzen waren. Mit dieser Festsetzung ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zwar insofern über den gestellten Antrag hinausgegangen, als der Erinnerungsgegner in seinem Festsetzungsantrag vom 29. August 2012 für die Teilnahme an dem am 27. Juli 2010 durchgeführten Erörterungstermin lediglich 17,10 Euro Fahrtkosten geltend gemacht hat. Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Vergütungsfestsetzung, da der Austausch von Positionen zulässig ist, solange im Ergebnis nicht mehr festgesetzt wird als beantragt wurde [Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, München 2012, § 11 RVG RdNr. 268]. Gerade diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben, da der Erinnerungsgegner insgesamt deutlich höhere Auslagen geltend gemacht hat, als von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle insgesamt festgesetzt wurden.

65

Auch das festgesetzte Tages- und Abwesenheitsgeld, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lediglich in Höhe von jeweils 20,00 Euro anerkannt und festgesetzt hat, weil sie – nachvollziehbar – eine Abwesenheit von maximal vier Stunden unterstellt hat [vgl. Nr. 7005 Nr. 1  VV RVG], ist nicht zu beanstanden. Einwände werden auch hier von Erinnerungsführerin nicht erhoben.

66

Im Ergebnis hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hiernach zutreffend festgestellt, dass unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 38.321,13 Euro (mindestens) eine Vergütung von 2.654,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer [vgl. Nr. 7008  VV RVG] verdient ist, d.h. insgesamt 3.158,26 Euro.

67

e.   Der weiterhin von der Erinnerungsführerin im Rahmen ihres Schreiben vom 07. Februar 2013 gegebene Hinweis, sie hege die Erwartung, dass der Erinnerungsgegner seinen Vergütungsfestsetzungsantrag nicht weiterverfolge, um ein weitergehendes Schadensersatzverlangen der Erinnerungsführerin wegen Schlechtleistung abzuwenden, ist ebenfalls unbeachtlich.

68

In diesem Zusammenhang wird allerdings schon nicht erklärt, ob tatsächlich ein Schadensersatzbegehren geltend gemacht (oder zur Aufrechnung gestellt) wird, so dass der Einwand schon aus diesem Grund unbeachtlich ist.

69

Darüber hinaus kann eine Schlechterfüllung – sofern diese tatsächlich vorliegt – zwar entsprechende Einreden und Einwendungen begründen, die nicht gebührenrechtlicher Art sind und dann zur Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG führen. Auch in diesem Zusammenhang genügt es jedoch nicht, pauschal auf die angebliche Schlechterfüllung hinzuweisen. Der zur Begründung der Einwendung mitgeteilte Sachverhalt muss vielmehr so konkret sein, dass die Möglichkeit einer Schlechterfüllung erkennbar und der nicht gebührenrechtliche Einwand somit nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist [Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 1 Ko 278/06 – EFG 2007, S. 384 (385)].

70

Da die Erinnerungsführerin in diesem Sinne nur pauschal auf einen ihr angeblich zustehenden „weitergehenden“ Schadensersatzanspruch hinweist, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, ob im Tatsächlichen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG gegeben sein könnten. Sollte die Erinnerungsführerin den angeführten Schadensersatzanspruch hingegen auf die behauptete Verletzung des § 49b Abs. 5 BRAO und die bereits erörterte Ablehnung desX./Z. Rechtsschutz vom 04. Dezember 2008, eine Deckungszusage zu erteilen, stützen wollen, ergibt sich aus den bereits angeführten Erwägungen des Senates, dass sich hieraus ein Schadensersatzanspruch nicht herleiten lässt und der Einwand deshalb unbeachtlich ist.

71

3.   Die Erinnerungsführerin kann sich weiterhin auch nicht auf die behauptete Verjährung berufen, denn diese ist nach Aktenlage zweifelsfrei noch nicht eingetreten.

72

Nach dem von der Erinnerungsführerin angeführten § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes fällig, wenn der Auftrag erledigt ist oder die Angelegenheit beendet ist. Die Verjährung tritt gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach drei Jahren ein. Ausgehend von der Hypothese der Erinnerungsführerin, dass der Erinnerungsgegner lediglich den Auftrag gehabt habe, im Jahre 2008 die Klageschrift zu verfassen, ergäbe sich hiernach, dass – wie von der Erinnerungsführerin geltend gemacht – die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten wäre, da die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, indem der Anspruch entstanden ist.

73

Die Argumentation der Erinnerungsführerin ist indes schon hinsichtlich der behaupteten Tatsachen unzutreffend, denn der Erinnerungsgegner hat - wie bereits dargelegt - während des gerichtlichen Verfahrens mit zwei Schriftsätzen vom 21. April 2009 und vom 17. November 2010 weiter für die Erinnerungsführerin vorgetragen und war dazu ganz offensichtlich auch autorisiert, denn ohne einen dahingehenden Auftrag wäre es dem Erinnerungsgegner nicht möglich gewesen, die mit den beiden Schriftsätzen eingereichten Unterlagen, die aus der Sphäre der Erinnerungsführerin stammen, vorzulegen. Hiernach konnte die Verjährungsfrist aber frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Gang gesetzt werden, so dass die Einrede der Verjährung schon aus diesem Grund nicht durchgreifen kann.

74

Darüber hinaus übersieht die Erinnerungsführerin bei ihrer Argumentation, dass sie sich von dem Erinnerungsgegner auch in den nichtöffentlichen Erörterungsterminen am 27. Juli 2010 und am 27. April 2012 hat beraten und vertreten lassen, denn ausweislich der Protokolle über diese beiden Termine ist die Erinnerungsführerin zu diesen Terminen mit ihrem Prozessbevollmächtigten erschienen und der Erinnerungsgegner in diesen beiden Terminen für die Erinnerungsführerin tätig geworden. Da die im Zusammenhang mit diesen beiden Terminen entwickelten Tätigkeiten des Erinnerungsgegners für sich alleine ausreichen, um die 1,6-fache Verfahrensgebühr und die 1,2-fache Terminsgebühr sowie die weiteren Auslagen entstehen zu lassen, die Gegenstand des angegriffenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses sind, kann es auf sich beruhen, ob in Bezug auf die Vergütung der im Jahre 2008 verfassten Klageschriftsätze Verjährung eingetreten sein könnte. Der durch die Mitwirkung des Erinnerungsgegners an den beiden Erörterungsterminen verdiente (nicht weniger hohe) Vergütungsanspruch ist zweifelsohne noch nicht verjährt, bevor der Vergütungsfestsetzungsantrag bei Gericht gestellt wurde.

75

Vor dem dargelegten Hintergrund kann es letztlich auf sich beruhen, dass der Senat keine Zweifel daran hat, dass – wie bereits dargelegt – bereits 2008 eine Auftragserteilung für die Prozessführung vorlag.

76

4.   Soweit die Erinnerungsführerin im Übrigen geltend macht, sie habe auf den Vergütungsanspruch des Erinnerungsgegners mehr als den angerechneten Betrag von 192,78 Euro gezahlt, ist dieser Einwand zwar zutreffend, führt aber im Ergebnis nicht zu einer entsprechenden (teilweisen) Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 26. November 2012.

77

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RVG sind im Rahmen der Vergütungsfestsetzung getilgte Beträge abzusetzen.

78

Der Erinnerungsgegner hatte der Erinnerungsführerin ausweislich des von der Erinnerungsführerin hierzu (in Kopie) vorgelegten Kontenbelegs die Vorschussrechnung Nr. 22/0815 erteilt, auf die seitens der Erinnerungsführerin 952,00 Euro an den Erinnerungsgegner gezahlt wurden. Hierzu hat der Erinnerungsgegner in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2013 mitgeteilt, dass er diese Zahlung zunächst mit seinem Vergütungsanspruch für seine außergerichtliche Tätigkeit verrechnet habe, so dass lediglich ein Restbetrag in Höhe von 192,78 Euro verblieben sei, der im Rahmen der streitigen Vergütungsfestsetzung habe zur Anrechnung gebracht werden können. Eine Tilgung bzw. Anrechnung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 RVG ist mithin nur hinsichtlich der genannten 192,78 Euro unstreitig.

79

Die genannte Verrechnung mit Ansprüchen für eine außergerichtliche Tätigkeit mag im Verhältnis zwischen der Erinnerungsführerin und dem Erinnerungsgegner nach zivilrechtlichen – insbesondere vertragsrechtlichen – Maßstäben rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden sein. Dies dürfte sich allein schon daraus ergeben, dass sich die Vorschussrechnung Nr. 22/0815 selbst zumindest auch auf eine außergerichtliche Tätigkeit des Erinnerungsgegners bezieht. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang (ganz, teilweise oder gar nicht) die Vorschusszahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RVG auf den Vergütungsanspruch für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren anzurechnen ist.

80

Nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand erscheint es indes in keiner Weise zweifelhaft, dass der Erinnerungsgegner berechtigt war, die im Jahre 2008 geleistete Vorschusszahlung auf seinen Vergütungsanspruch für die außergerichtliche Vertretung der Erinnerungsführerin anzurechnen, so dass nur noch ein Betrag von 192,78 Euro zur Tilgung des Vergütungsanspruches für die gerichtliche Vertretung übrig blieb.

81

Der Senat vermag in diesem Zusammenhang zwar – nach Aktenlage – nicht zuverlässig zu beurteilen, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt der Anspruch des Erinnerungsgegners auf Vergütung seiner außergerichtlichen Tätigkeit verjährt sein könnte. Obwohl die Erinnerungsführerin die Einrede der Verjährung in ihrem Schreiben vom 07. Februar 2013 (wohl auch) in Bezug auf die Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit des Erinnerungsgegners erhoben haben dürfte, kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an, da die genannte Vorschusszahlung im Jahre 2008 und damit zweifelsfrei noch vor Eintritt der Verjährung geleistet wurde. Ist aber der Vergütungsanspruch für die außergerichtlichen Tätigkeiten des Erinnerungsgegners bereits vor dem möglichen Eintritt der Verjährung getilgt worden, geht die Einrede der Verjährung denknotwendig und zwingend ins Leere.

82

Aber selbst dann, wenn man im Sinne der Erinnerungsführerin annehmen wollte, dass die im Jahre 2008 gezahlten 952,00 Euro nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RVG ungekürzt - d.h. in voller Höhe - auf den Vergütungsanspruch für die gerichtliche Tätigkeit des Erinnerungsgegners anzurechnen wären, könnte die Erinnerung keinen Erfolg haben. Zwar wäre dann davon auszugehen, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von dem Vergütungsanspruch (3.158,26 Euro) zu Unrecht „nur“ 192,78 Euro abgezogen hat. Eine entsprechende (teilweise) Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 26. November 2012 rechtfertigt dies jedoch nicht, weil sich aufgrund des mit Beschluss vom 12. März 2013 festgesetzten höheren Gegenstandswertes (77.223,13 Euro) ohnehin ein Vergütungsanspruch errechnet, der erheblich - zumindest mehr als [952,00 Euro – 192,78 Euro =] 759,22 Euro - über den in dem Beschluss vom 26. November 2012 errechneten Vergütungsanspruch (3.158,26 Euro) hinausgeht und der Erinnerungsgegner diesen (höheren) Vergütungsanspruch auch geltend gemacht hat.

83

5.   Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.


Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte mit Urteil vom 24. März 2011  4 K 446/2008 eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Das Urteil war zunächst mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Revision zustehe. Mit Beschluss vom 4. Mai 2011 berichtigte das FG das Urteil dahin, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne.

2

Der Antragsteller legte namens des Klägers Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (X B 67/11) sowie gegen die Urteilsberichtigung (X B 68/11) ein. Das FG half letzterer Beschwerde nicht ab. Der Antragsteller erklärte einige Zeit darauf in dem Verfahren X B 68/11 die Niederlegung des Mandats. Auf Hinweis der Senatsgeschäftsstelle an den Antragsteller sowie den Kläger, dass diese erst durch die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit erlange, teilte der Kläger mit, der Antragsteller habe die Beschwerde zurückgenommen, und fügte ein Schreiben an den Antragsteller bei, ausweislich dessen er um Rücknahme gebeten habe. Darauf nahm der Antragsteller die Beschwerde zurück.

3

Nunmehr hat der Antragsteller Streitwertfestsetzung beantragt. Der Senat hat dem Antragsteller und dem Kläger mitteilen lassen, er beabsichtige, gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Wert des Beschwerdeverfahrens X B 68/11 betreffend die Urteilsberichtigung auf 13.877 € (1/10 des Streitwerts der Hauptsache) festzusetzen, und wies hierzu auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2011 IV E 3/02 (BFH/NV 2003, 339) und vom 1. Dezember 2004 XI B 239/02 (BFH/NV 2005, 573) hin.

4

Der Kläger erklärte, er lege Einspruch gegen den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers ein. Der Streitwert sei zu hoch. Die zitierten BFH-Beschlüsse würden nicht anerkannt. Die Urteilsberichtigung sei nicht Aufgabe des Antragstellers gewesen. Die Unterschrift des Antragstellers sei nur formeller Natur gewesen, was ihm auch bekannt sei. Sollte dieser sein Verfahren nicht zurückziehen, werde Strafantrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung gestellt. Weiter beantragte der Kläger Fristverlängerung bis zum Jahreswechsel, da seitens des Antragstellers der Versuch einer ungerechtfertigten Bereicherung vorliege und hierzu auch das Justizministerium eingeschaltet werde, damit kein Strafantrag gegen den Antragsteller gestellt werden müsse.

5

Der Antragsteller erwiderte, er stimme der beabsichtigten Streitwertfestsetzung zu. Die Gegenvorstellungen des früheren Mandanten seien haltlos und im vorliegenden Verfahren unerheblich.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands folgt aus § 33 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

7

1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

8

a) Es fehlt an einem für die Gerichtsgebühren in dem Beschwerdeverfahren X B 68/11 maßgebenden Wert. Die Gerichtsgebühren belaufen sich nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG unabhängig von einem Streitwert auf 50 €, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Im Streitfall wurde die Beschwerde jedoch zurückgenommen. Der Vergütungsanspruch ist damit fällig, da das Verfahren abgeschlossen ist. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2008 IV S 2/08, BFH/NV 2009, 182).

9

b) Der sinngemäße Einwand des Klägers, es habe an einem Auftragsverhältnis mit dem Antragsteller gefehlt, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Wertfestsetzung nach § 33 RVG geht, unerheblich (vgl. zu den Einwendungen des Auftraggebers gebührenrechtlicher und nichtgebührenrechtlicher Art N. Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar, RVG, 6. Aufl., § 11 Rz 173 ff.).

10

Im Übrigen ist der Einwand unbegründet. Auch und gerade eine Unterschrift "formeller Natur" ist eine Unterschrift, die zu leisten der Antragsteller dann offenbar beauftragt worden war.

11

2. Hinsichtlich des Werts schließt sich der Senat den Beschlüssen in BFH/NV 2003, 339 und in BFH/NV 2005, 573 an und setzt diesen auf 1/10 des Streitwerts der Hauptsache fest. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die eine abweichende Behandlung geböten. Insbesondere ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht unwesentlich. Die Frage, welches Rechtsmittel gegeben ist, ist für den weiteren Fortgang des Verfahrens maßgeblich und kann für den Ausgang entscheidend sein. Soweit der Kläger erklärt, er erkenne die Beschlüsse nicht an, enthält dies keinen sachlichen Einwand.

12

3. Sein Begehren um Fristverlängerung hat der Kläger nicht nachvollziehbar begründet. Er hat noch nicht einmal erklärt, dass und wozu er noch vorzutragen beabsichtigt. Ein Eingehen auf den Antrag erübrigt sich daher.

13

Ob der Antragsteller zu Unrecht Forderungen erhebt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren, im Falle von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts im Mahn- oder Klageverfahren geltend zu machen.

14

4. Der Senat entscheidet in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern.

15

Zwar entscheidet nach § 33 Abs. 8 RVG grundsätzlich das Gericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Jedoch sind beim BFH Entscheidungen durch den Einzelrichter gemäß § 10 Abs. 3 FGO --anders als Entscheidungen durch den Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren gemäß §§ 155 Satz 2, 79a FGO-- prozessrechtlich nicht vorgesehen. Der Senat folgt diesbezüglich der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2005 X E 1/05, BFHE 209, 422, BStBl II 2005, 646, und vom 12. Dezember 2008 IV E 1/08, nicht veröffentlicht).

16

5. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.