Abgabenordnung - AO 1977 | § 413 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Referenzen - Urteile
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 413 AO 1977.
Anzeigen >Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Mai 2011 - VII B 195/10
18.05.2011
Bundesfinanzhof Beschluss VII B 195/10, 18. Mai 2011
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Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; zudem betreibt er ein Einzelunternehmen. Wegen rückständiger Lohnsteuern der GmbH wurde er vom Beklagten und...
Anzeigen >Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Aug. 2013 - 6 K 1314/12
15.08.2013
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil 6 K 1314/12, 15. August 2013
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1
Nachdem mit Bescheiden vom 17. Februar 2012 zulasten der Klägerin Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erlassen worden waren, beantragte die damal