Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2010 - 7 C 23/09

bei uns veröffentlicht am21.12.2010

Tatbestand

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Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, wendet sich gegen die anteilige Kürzung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007.

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Die Klägerin betreibt in G. ein Kraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung. Am 20. September 2004 beantragte sie die Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) i.V.m. § 7 Abs. 1 bis 6, § 14 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007). Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurden ihr für die o.g. Anlage nach anteiliger Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 60 954 891 Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zugeteilt. Ohne anteilige Kürzung hätte die Klägerin seinerzeit weitere 2 952 660 Berechtigungen erhalten.

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Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Neubescheidung des Zuteilungsantrags blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Der erkennende Senat wies die Revision der Klägerin mit Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33.07 - mit der Begründung zurück, dass die anteilige Kürzung von Zuteilungen gemeinschafts- und verfassungsrechtlich unbedenklich sei, die dem maßgeblichen Kürzungsfaktor zugrunde liegende Prognose vor Erteilung der Zuteilungsbescheide zu ermitteln und gerichtlich nur eingeschränkt darauf nachprüfbar sei, ob die Behörde die einfach-rechtlichen Zuteilungsmaßstäbe und Zuteilungsregeln verkannt habe. Dies habe das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

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Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Senats mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - wegen einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf und verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

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Die Klägerin hält an ihrem Begehren auf Neubescheidung ihres Zuteilungsantrags vom 20. September 2004 fest. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass die anteilige Kürzung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen hinsichtlich des zugrunde gelegten Kürzungsfaktors rechtswidrig war.

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Ihr Anspruch auf Mehrzuteilung von Berechtigungen habe sich durch Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 am 31. Dezember 2007 nicht erledigt, sondern sei nunmehr durch Zuteilung von Berechtigungen für die zweite Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu erfüllen. Die Vorschrift des § 20 ZuG 2007, wonach Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt, sondern mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht werden, stehe dem nicht entgegen. Diese Norm ziele nur darauf, ein periodenübergreifendes Banking der Berechtigungen aus der ersten Periode zu verhindern, um eine Belastung des Emissionsbudgets für die erste Kyoto-Periode von 2008 bis 2012 zu verhindern. Zu nicht erfüllten Zuteilungsansprüchen verhalte sie sich - ebenso wie § 6 Abs. 4 TEHG - nicht.

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Herzuleiten sei ihr Anspruch auf Kompensation der rechtswidrig vorenthaltenen Berechtigungen für die abgelaufene Zuteilungsperiode durch Zuteilung von Berechtigungen für die laufende Zuteilungsperiode aus dem Grundsatz periodenübergreifender Kontinuität der Rechts- und Pflichtenpositionen der Anlagenbetreiber, der in § 18 Abs. 3 TEHG verankert sei.

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Auch Art. 19 Abs. 4 GG gebiete es, unerfüllte Zuteilungsansprüche aus der abgelaufenen Periode durch Zuteilung von Berechtigungen der Folgeperiode zu erfüllen. Die in § 20 ZuG 2007 geregelte ersatzlose Löschung der Emissionsberechtigungen aus der Periode 2005 bis 2007 am 30. April 2008 und der Untergang offener Zuteilungsansprüche dürften nicht gleichgesetzt werden. Durch das Untergehen des Zuteilungsanspruchs werde der Anlagenbetreiber doppelt belastet: Zum einen habe er keine Möglichkeit gehabt, die mit den Berechtigungen verbundenen Vorteile zu realisieren. Zum anderen sei er weiterhin abgabepflichtig gewesen und verliere so einen Teil des ihm zum Ausgleich für die Einführung des Emissionshandels bzw. zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit gewährten Anspruchs.

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Die gegenteilige Auffassung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Erfüllung offener Zuteilungsansprüche aus der Periode 2005 bis 2007 durch Zuteilung von Berechtigungen der zweiten Periode gefährde die Einhaltung der Reduktionszusage nicht. Das in der ersten Kyoto-Periode von 2008 bis 2012 zur Verfügung stehende Emissionsbudget werde dadurch nicht erhöht, weil die zur Erfüllung der offenen Zuteilungsansprüche erforderlichen Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZuG 2012 der Reserve zu entnehmen seien. Die Reserve sei Teil des Emissionsbudgets für die Periode 2008 bis 2012 und weite dieses nicht aus.

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Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, insbesondere fehle es ihr nicht an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff seien nicht offensichtlich aussichtslos. Amtshaftungsansprüche folgten aus dem Erlass des nichtigen § 6 Abs. 6 ZuV 2007 durch die Bundesregierung und der rechtswidrigen Ermittlung des Kürzungsfaktors durch die Beklagte. Die Kollegialgerichtsrichtlinie stehe ihrem Amtshaftungsanspruch nicht entgegen, weil die Kollegialgerichte die Rechtslage - wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe - offensichtlich verkannt hätten. Ihr sei auch ein Schaden entstanden. Aufgrund der rechtswidrigen Vorenthaltung weiterer Berechtigungen habe sie am Markt Emissionsberechtigungen hinzukaufen müssen, um ihrer Abgabepflicht nachkommen zu können. Abgesehen davon bestehe auch Wiederholungsgefahr.

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Die Beklagte tritt dem entgegen. Nach ihrer Auffassung hat sich der Rechtsstreit mit Löschung der Berechtigungen der ersten Zuteilungsperiode am 30. April 2008 erledigt. Mangels zuteilungsfähiger Berechtigungen sei auch der Zuteilungsanspruch erloschen, denn dieser könne nicht weiter reichen als die Emissionsberechtigungen selbst. Die Klage auf Neubescheidung sei daher mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden, dasselbe gelte für die Revision.

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Der Zuteilungsanspruch aus der ersten Periode 2005 bis 2007 habe sich mit Ablauf des 30. April 2008 auch nicht in einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen der zweiten Periode umgewandelt. Einen Grundsatz periodenübergreifender Kontinuität gebe es jedenfalls für den Übergang von der ersten zur zweiten Periode nicht. Er folge auch nicht aus § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG, weil diese Vorschrift für Berechtigungen der ersten Zuteilungsperiode nicht einschlägig sei. Für den Übergang von der ersten zur zweiten Zuteilungsperiode sei in § 20 ZuG 2007 vielmehr ausdrücklich Diskontinuität geregelt worden. Der Sinn und Zweck dieser Regelung, ein periodenübergreifendes Banking von der ersten zur zweiten Handelsperiode auszuschließen, stehe auch einer Ersetzung des Anspruchs auf Berechtigungen aus der ersten Periode durch einen Anspruch auf Berechtigungen aus der zweiten Periode entgegen.

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Diese Auslegung sei mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Sie führe nicht zu einer Rechtsschutzlücke, weil die Möglichkeit bestanden habe, um einstweiligen Rechtsschutz auf vorläufige Zuteilung weiterer Berechtigungen nachzusuchen.

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Abgesehen davon sei die Klage auf Neubescheidung auch deshalb unzulässig, hilfsweise unbegründet, weil sie im Ergebnis nicht zu einer Mehrzuteilung führen würde. Eine Neuberechnung müsse nicht nur die Nichtigkeit des § 6 Abs. 6 ZuV 2007, sondern auch die Unanwendbarkeit der anteiligen Kürzung auf die sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007 berücksichtigen. Dies hätte eine Verminderung des Kürzungsfaktors zur Folge, sodass der Klägerin noch weniger Berechtigungen zuzuteilen wären. Zudem stehe noch nicht rechtskräftig fest, dass § 6 Abs. 6 ZuV 2007 tatsächlich nichtig sei.

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Der Hilfsantrag sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Es bestehe weder eine Wiederholungsgefahr noch lägen die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch oder eine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff vor. Ein Amtshaftungsprozess wäre aussichtslos. Der Klägerin könne wegen des geringen Werts der Berechtigungen zum Ende der Zuteilungsperiode nur ein geringer Schaden entstanden sein. Überdies könne den Mitarbeitern der Deutschen Emissionshandelsstelle kein Verschulden vorgeworfen werden, weil Kollegialgerichte über drei Instanzen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zuteilung bejaht hätten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zulässig (1), mit dem Hauptantrag auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Periode 2005 bis 2007 aber unbegründet (2). Über den im Revisionsverfahren als Hilfsantrag gestellten, zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Insoweit muss die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden (3).

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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten begegnet die Zulässigkeit der Revision keinen Bedenken. Auf die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen nach Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 am 31. Dezember 2007 entfallen ist, weil der Zuteilungsanspruch untergegangen ist, kommt es insoweit nicht an. Die Sachurteilsvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängt, sind regelmäßig nicht zugleich Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision. Von ihnen hängt vielmehr die Begründetheit der Revision ab (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 143 Rn. 10). Etwas Anderes gilt nur für das Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen, von denen zugleich die Wirksamkeit der Revision als Prozesshandlung abhängt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.

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2. Soweit sich die Revision im Hauptantrag dagegen richtet, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage auf Mehrzuteilung von Berechtigungen abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, ist sie unbegründet. Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt zwar in einem tragenden Punkt gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO, a). Es stellt sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO, b).

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a) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kürzungsvorschrift des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar ist, die Berechnung des Kürzungsfaktors unmittelbar vor Zuteilung der Berechtigungen nicht zu beanstanden ist und die gerichtliche Kontrolle der Prognose über die Zuteilungsmenge beschränkt ist, namentlich Korrekturen individueller Zuteilungsbescheide die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage stellen (Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33.07 - BVerwGE 129, 328 ff. = Buchholz 406.253 § 4 ZuG 2007 Nr. 1 Rn. 18 f., 35 f., 44 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - DVBl 2010, 250 f.).

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Mit revisiblem Recht nicht vereinbar ist dagegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass bei der Berechnung des Kürzungsfaktors die einfach-rechtlichen Maßstäbe beachtet worden sind. Denn bei der Berechnung des Kürzungsfaktors ist auch § 6 Abs. 6 ZuV 2007 zur Anwendung gekommen, den der Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 28.07 - (Buchholz 406.253 § 13 ZuG 2007 Nr. 1 Rn. 26) für nichtig befunden hat. Die Nichtigkeit des § 6 Abs. 6 ZuV 2007 wirkt sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (a.a.O., BA S. 27/28) auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Prognose aus.

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An der Nichtigkeit des § 6 Abs. 6 ZuV 2007 hält der Senat auch in Ansehung der von der Beklagten erhobenen Einwände fest. Zum einen versteht es sich von selbst, dass die vom Senat festgestellte Nichtigkeit dieser Vorschrift auch gegenüber solchen Anlagenbetreibern beachtlich ist, die an dem o.g. Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligt waren. Zum anderen geben auch die inhaltlichen Einwände der Beklagten dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 28.07 - (a.a.O.) eingehend dargelegt und begründet, dass der Begriff der Verbrennung in § 13 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2007 im naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen ist und die bei der Regeneration von Katalysatoren für die Crack- und Reformprozesse entstehenden Kohlendioxid-Emissionen ausschließlich das Produkt einer Verbrennung im naturwissenschaftlichen Sinne darstellen. Die Beklagte hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Bewertung in Frage stellen.

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Ohne Anwendung des nichtigen § 6 Abs. 6 ZuV 2007 wäre der Kürzungsfaktor für die Klägerin günstiger ausgefallen, weil die Zahl der dem Erfüllungsfaktor unterfallenden Anlagen größer gewesen wäre. Dieser Rechtsverstoß entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte bei der Berechnung des Kürzungsfaktors zudem fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass auch die Emissionsberechtigungen an Optionsanlagen im Sinne von § 7 Abs. 12 ZuG 2007 einer anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 unterliegen (Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 29.07 - Buchholz 406.253 § 7 ZuG 2007 Nr. 2). Ob sich dieser Fehler bei einer Neuberechnung so auswirken würde, dass die Klägerin - wie die Beklagte geltend macht - keinen Anspruch auf Mehrzuteilung hätte, sondern ihr für die Periode 2005 bis 2007 zu viele Berechtigungen zugeteilt worden sind, ist nur für die Frage von Bedeutung, ob die begehrte Mehrzuteilung von Berechtigungen im Ergebnis zu Recht versagt worden ist.

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b) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich trotz des Bundesrechtsverstoßes im Ergebnis als richtig dar. Der Hauptantrag ist zwar weiterhin zulässig (aa), in der Sache aber nicht begründet (bb).

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aa. Der Hauptantrag ist bei verständiger Würdigung nicht auf Neubescheidung des Zuteilungsantrags, sondern auf die Verpflichtung der Beklagten zur Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen gerichtet. Die Zuteilungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 TEHG i.V.m. den maßgeblichen Regelungen des jeweiligen Zuteilungsgesetzes ist eine gebundene Entscheidung, mag sie auch auf einem komplexen Rechenwerk beruhen. Fehler - etwa bei der Berechnung des Kürzungsfaktors oder der individuellen Zuteilungsmenge - rechtfertigen es daher nicht, den Zuteilungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten. Das Ergebnis einer solchen Verfahrensweise wäre regelmäßig lediglich eine Wiederholung des Rechenvorgangs bzw. des Verwaltungsverfahrens mit der Folge erneuter Bescheidung und Eröffnung eines weiteren Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dies ist auch aus Gründen der Prozessökonomie abzulehnen. In der Regel ist daher im gerichtlichen Verfahren nur ein Antrag auf Verpflichtung zur Mehrzuteilung sachdienlich. Aus dem Urteil des 6. Senats vom 31. März 2004 - BVerwG 6 C 11.03 - (BVerwGE 120, 263 <276> = Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 1) folgt nichts Anderes. Zwar heißt es dort in Rn. 43 wörtlich, dass "es der Dispositionsbefugnis des Klägers unterfällt, statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes nur die Verpflichtung zur Neubescheidung zu begehren". Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dass der 6. Senat insoweit einen für alle denkbaren Fallgestaltungen geltenden Rechtssatz aufstellen wollte, ist nicht ersichtlich. Dem nachvollziehbaren Unvermögen der Anlagenbetreiber, einen Antrag auf Mehrzuteilung zu beziffern, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass eine konkrete Bezifferung nicht verlangt wird, sondern es ausreicht, wenn die Begründung des Antrags erkennen lässt, aus welchen Gründen die Zuteilungsentscheidung als fehlerhaft erachtet wird und ein für die Anlagenbetreiber günstigeres Ergebnis jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint.

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Im Übrigen stellen z.B. die (Neu)Berechnung des Kürzungsfaktors und die Anwendung des Kürzungsfaktors auf den jeweiligen Einzelfall im Wesentlichen reines Rechenwerk dar. Diesem Rechenvorgang vorgelagerte Rechtsfragen, etwa welche Aspekte bei der Bestimmung des Kürzungsfaktors zu berücksichtigen sind, haben ohnehin die Gerichte zu klären. Diese sind daher bei Verpflichtungsklagen auf Mehrzuteilung von Berechtigungen grundsätzlich zur Spruchreifmachung verpflichtet. Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Spruchreifmachung (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66) sind insoweit nicht einschlägig.

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Die Klage auf Mehrzuteilung von Berechtigungen ist nach Ablauf der Handelsperiode 2005 bis 2007 am 31. Dezember 2007 nicht unzulässig geworden, namentlich fehlt es der Klägerin nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.

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Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage kann nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit des erstrebten Verwaltungsaktes für den Kläger tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 ff. = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 = juris Rn. 19). Davon kann hier keine Rede sein. Die inzwischen entscheidungserheblich gewordene Frage, ob der Anspruch auf Zuteilung weiterer Berechtigungen aus der Handelsperiode 2005 bis 2007 untergegangen ist, ist bisher weder höchstrichterlich geklärt noch offensichtlich im Sinne der Beklagten zu beantworten. Ihre Klärung muss daher der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben.

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bb. Diese fällt im Ergebnis zu Lasten der Klägerin aus. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Mehrzuteilung von Berechtigungen ist mit Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ersatzlos untergegangen.

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Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass ein Mehrzuteilungsanspruch der Klägerin nicht mehr durch Zuteilung von Berechtigungen aus der ersten Periode von 2005 bis 2007 erfüllt werden könnte. Die Berechtigungen der ersten Periode wurden am 30. April 2008 gelöscht (§ 20 ZuG 2007) und können daher nicht mehr Gegenstand einer Zuteilungsentscheidung sein.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin sind offene Zuteilungsansprüche aus der ersten Periode auch nicht durch Zuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu erfüllen. Für dieses Begehren fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

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Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz enthält zu der Frage, welches Schicksal unerfüllte Zuteilungsansprüche bzw. offene Zuteilungsverfahren am Ende der jeweiligen Zuteilungsperiode erleiden, keine ausdrücklichen Regelungen. Es behandelt nur die zugeteilten Berechtigungen. So ist etwa in § 6 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 4 Satz 1 TEHG bestimmt, dass Berechtigungen nur für eine bestimmte Zuteilungsperiode Geltung haben. Nach § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG werden nicht abgegebene Berechtigungen einer abgelaufenen Zuteilungsperiode vier Monate nach Ende der Zuteilungsperiode in Berechtigungen der laufenden Zuteilungsperiode überführt. Die Vorschrift ermöglicht damit ein Ansparen von Berechtigungen zur Erfüllung zukünftiger Abgabeverpflichtungen in einer neuen Zuteilungsperiode oder zum Verkauf auf dem freien Markt (sog. Banking).

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Als Rechtsgrundlage für die Umwandlung offener Zuteilungsansprüche aus einer abgelaufenen Periode in solche auf Berechtigungen der neuen Periode scheidet § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG - von allem anderen abgesehen - hier schon deshalb aus, weil der nationale Gesetzgeber für die Berechtigungen der Periode 2005 bis 2007 aufgrund der Ermächtigung in § 6 Abs. 4 Satz 5 TEHG, die ihrerseits auf eine Ermächtigung in Art. 13 Abs. 2 UA 2 EH-Richtlinie zurückgeht, in § 20 ZuG 2007 eine abweichende Regelung getroffen hat. Danach werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt, sondern mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

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Sinn und Zweck des § 20 ZuG 2007 ist es, eine Überführung von Emissionsberechtigungen der ersten Zuteilungsperiode in die zweite Zuteilungsperiode auszuschließen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Reduktionsverpflichtungen des Kyoto-Protokolls nicht gefährdet wird. Die Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll beziehen sich auf den Zeitraum 2008 bis 2012. Maßgeblich ist der Vergleich der Treibhausgas-Emissionen im Vergleichsjahr (in der Regel 1990) mit den durchschnittlichen Emissionen im Zeitraum 2008 bis 2012. Bereits vor 2008 erreichte Minderungen können auf die Verpflichtungen im Zeitraum 2008 bis 2012 nicht angerechnet werden. Vielmehr hätten die Berechtigungen aus der sog. Pre-Kyoto-Periode mit denjenigen aus der zugeteilten Menge nach dem Kyoto-Protokoll verrechnet werden müssen, was eine Reduzierung der ab 2008 in Deutschland für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 ausgegebenen Menge an Emissionsberechtigungen zur Folge gehabt hätte. Das Ansparen von Emissionsberechtigungen in der ersten Periode mit dem Ziel der Überführung in die zweite Periode hätte daher zumindest das Risiko mit sich gebracht, die Reduktionsverpflichtungen zu verfehlen (vgl. BTDrucks 15/2966 S. 26; Körner/Vierhaus, TEHG, 2005, § 20 ZuG 2007 Rn. 6 - 8; Frenz, Emissionshandelsrecht, 2005, § 20 ZuG 2007 Rn. 2; Klinski, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2, Stand März 2010, § 20 ZuG 2007 Rn. 4; Mutschler, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 2. Aufl. 2010, § 6 TEHG Rn. 26).

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Ein Anspruch darauf, dass offene Zuteilungsansprüche aus der Periode 2005 bis 2007 durch Zuteilung von Berechtigungen der Periode 2008 bis 2012 erfüllt werden, folgt auch nicht aus einem "Grundsatz periodenübergreifender Kontinuität der Rechts- und Pflichtenpositionen der Anlagenbetreiber", den die Klägerin aus § 18 Abs. 3 TEHG herleiten will. Die im Abschnitt 5 "Sanktionen" angesiedelte Vorschrift des § 18 TEHG betrifft schon nach ihrer amtlichen Überschrift, aber auch nach ihrem Regelungsgehalt nur die Durchsetzung der Abgabepflicht. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TEHG bleibt der Verantwortliche verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen, im Fall des Absatzes 2 nach Maßgabe der erfolgten Schätzung, bis zum 31. Januar des Folgejahres abzugeben. Tut er dies nicht, werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Verantwortliche einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1 angerechnet (§ 18 Abs. 3 Satz 2 TEHG). Diese Regelungen, die unmittelbar zur Durchsetzung der in § 1 TEHG verankerten klima- und umweltpolitischen Ziele des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes dienen, rechtfertigen den Umkehrschluss auf einen periodenübergreifenden Fortbestand offener Zuteilungsansprüche nicht. Zwar lässt § 18 Abs. 3 TEHG, namentlich die Verrechnungsregelung in Satz 2, ebenso wie § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG erkennen, dass die Zuteilungsperioden nicht strikt voneinander getrennt, sondern in Teilbereichen miteinander verzahnt sind. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Verzahnungen zwischen den Zuteilungsperioden in § 6 Abs. 4 Satz 4 und § 18 Abs. 3 TEHG für bestimmte Bereiche explizit geregelt hat, spricht aber eher dagegen als dafür, diese Regelungen auch auf andere Sachverhalte anzuwenden.

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Ein Anspruch auf Erfüllung offener Zuteilungsansprüche aus der Periode 2005 bis 2007 durch Zuteilung von Berechtigungen aus der zweiten Periode kann schließlich auch nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZuG 2012 hergeleitet werden.

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Nach § 5 Abs. 1 ZuG 2012 werden 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr als Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zurückbehalten. Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt 442,07 Millionen zzgl. einer Menge von bis zu 11 Millionen Berechtigungen pro Jahr für die Zuteilung an Anlagen, auf die § 26 Abs. 1 TEHG Anwendung findet (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2012). Die Gesamtmenge umfasst auch die Berechtigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 ZuG 2012 (und für eine Veräußerung nach § 19 TEHG) zurückbehalten werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012). Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZuG 2012 dient die Reserve u.a. der Erfüllung von Ansprüchen in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind und soweit diese Ansprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge hinausgehen.

Der Wortlaut der Norm schließt es zwar nicht aus,
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZuG 2012
im Wege einer erweiternden Auslegung auch auf offene Zuteilungsansprüche aus der ersten Periode 2005 bis 2007 anzuwenden (vgl. Mutschler, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 2. Aufl. 2010, § 5 TEHG Rn. 5 Fn. 3 unter Hinweis auf Günther/Schnutenhaus,
NVwZ 2007, 1140
). Vor allem angesichts des "soweit"-Satzes liegt aber die Annahme näher, dass
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZuG 2012
nur die Fälle erfasst, in denen Zuteilungsansprüche für die Periode 2008 bis 2012 nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens, aber vor Ende der Zuteilungsperiode rechtskräftig festgestellt werden (so wohl Neuser, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2, Stand März 2010, § 5 ZuG 2012 Rn. 4).Dafür spricht auch der systematische Zusammenhang mit
§ 2 Satz 2 ZuG 2012.
Nach dieser Vorschrift gilt das Zuteilungsgesetz 2012, soweit nichts Anderes bestimmt ist, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Damit soll ausweislich der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Geltung von Zuteilungsregeln in den Zuteilungsgesetzen auf die jeweilige Zuteilungsperiode beschränkt ist, da sich die erforderliche Billigung des nationalen Zuteilungsplanes durch die Europäische Kommission nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie auf die jeweilige Zuteilungsperiode beschränkt (
BTDrucks 16/5240
, S. 23/24). Offene Ansprüche auf Mehrzuteilung von Berechtigungen aus der Periode 2005 bis 2007 wären aber nach den Zuteilungsregeln des Zuteilungsgesetzes 2007 zu berechnen.
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Zudem spricht gegen eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZuG 2012 auf offene Zuteilungsansprüche aus der Periode 2005 bis 2007, dass sich weder in der Begründung zum Zuteilungsgesetz 2012 noch in den sonstigen Gesetzgebungsmaterialien Anhaltspunkte dafür finden, dass der Gesetzgeber aus der Reserve auch solche Ansprüche bedienen wollte und sie entsprechend bemessen hat.

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Bei Erlass des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Juli 2004 und des Zuteilungsgesetzes 2007 im August 2004 hat der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht, dass es bei Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 möglicherweise noch offene Zuteilungsverfahren gibt. In der Gesetzesbegründung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz werden die Rechtsschutzmöglichkeiten nur allgemein erörtert (vgl. BTDrucks 15/2328 S. 13). Bei Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum Zuteilungsgesetz 2012 stellte sich die Situation dagegen anders dar: Das Gesetzgebungsverfahren zum Zuteilungsgesetz 2012 wurde im Frühjahr 2007 eingeleitet und im August 2007 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war eine Reihe nicht abgeschlossener Widerspruchs- und Gerichtsverfahren anhängig, die Zuteilungsentscheidungen nach dem Zuteilungsgesetz 2007 zum Gegenstand hatten. Beispielhaft kann insoweit auf die seinerzeit beim Senat anhängigen Revisionsverfahren verwiesen werden, deren Ausgang bei Erlass des Zuteilungsgesetzes 2012 im August 2007 offen war. Es ist davon auszugehen, dass das Problem bei Ablauf der Zuteilungsperiode noch nicht abgeschlossener Rechtsmittelverfahren auch dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben ist. Trotzdem verhalten sich die Gesetzesmaterialien zu den offenen Zuteilungsverfahren nicht, obwohl das Zuteilungsgesetz 2012 anders als das Zuteilungsgesetz 2007 in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b erstmalig eine Prozessreserve vorsieht, die nach der Gesetzesbegründung zur Erfüllung rechtskräftig festgestellter Ansprüche von Anlagenbetreibern auf Erhöhung der Zuteilungsmenge als Ergebnis eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens dient. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers korrespondiert die Öffnung der Reserve für mögliche Ansprüche auf Mehrzuteilung mit dem Rückfluss von Berechtigungen durch Minderzuteilungen infolge des Widerrufs oder der Rücknahme von Zuteilungsentscheidungen (BTDrucks 16/5240 S. 25). Für die Annahme, dass mit der Prozessreserve auch offene Zuteilungsansprüche aus der ersten Periode 2005 bis 2007 erfüllt werden sollen, gibt diese Begründung nichts her. Auch die Erläuterungen zur Reserve unter Ziffer 6.3.3 des Nationalen Allokationsplans 2008 - 2012 für die Bundesrepublik Deutschland vom 28. Juni 2006 (S. 33/34) sprechen eindeutig gegen eine erweiternde Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZuG 2012 auf offene Zuteilungsansprüche aus der Periode 2005 bis 2007. Dort werden die fünf Zwecke, für die die Reserve ausgelegt ist, ausführlich und ohne Erwähnung offener Zuteilungsansprüche aus der ersten Periode dargestellt. Vor diesem Hintergrund ist das Schweigen des Gesetzgebers zu den offenen Zuteilungsverfahren im Zuteilungsgesetz 2012 als "beredtes Schweigen" zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 7.02 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 1 = juris Rn. 15 und vom 31. Januar 2002 - BVerwG 3 C 39.01 - Buchholz 442.16 § 18 StVZO Nr. 2 = juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rn. 32).

41

Dass der Gesetzgeber auf eine Regelung der offenen Zuteilungsverfahren aus der Periode 2005 bis 2007 im Zuteilungsgesetz 2012 verzichtet hat, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass er entweder keinen Regelungsbedarf gesehen hat, weil er insoweit von einer entsprechenden Anwendung des § 20 ZuG 2007 ausgegangen ist, oder der Auffassung war, dass eine "Überführung" der offenen Zuteilungsverfahren aus der ersten Periode in die zweite Periode aus anderen Gründen systemwidrig wäre. Zwar kommt dem primären Normzweck des § 20 ZuG 2007, die Einhaltung der Kyoto-Reduktionsverpflichtungen sicherzustellen, hinsichtlich der offenen Zuteilungsansprüche aus der ersten Periode keine vorrangige Bedeutung zu. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wäre die Einhaltung der Kyoto-Reduktionszusagen auch dann nicht gefährdet, wenn offene Zuteilungsansprüche aus der Periode 2005 bis 2007 aus der Reserve des Zuteilungsgesetzes 2012 bedient würden. Unter den Beteiligten bestand Einvernehmen darüber, dass - nicht zuletzt angesichts der in § 5 Abs. 5 ZuG 2012 geregelten Möglichkeit, die Reserve aufzufüllen - bei Erfüllung von Zuteilungsansprüchen der Periode 2005 bis 2007 aus der Reserve weder eine Überforderung der Reserve noch gar die Nichteinhaltung der Kyoto-Reduktionsverpflichtungen zu befürchten wäre.

42

Über ihren primären Normzweck, die Einhaltung der Kyoto-Reduktionsverpflichtungen sicherzustellen, hinaus ist die Erlöschensregelung des § 20 ZuG 2007 aber auch Ausdruck dessen, dass die erste Periode 2005 bis 2007 (sog. Pre-Kyoto-Periode) im Wesentlichen eine Vorbereitungs- und Übungsphase zum Sammeln von Erfahrungen für die erste Kyoto-Periode 2008 bis 2012 darstellen sollte (vgl. etwa S. 3 des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen, KOM (2001, 581 endgültig) und die erste Kyoto-Periode 2008 bis 2012 "unbelastet" beginnen sollte. Mit diesem Anliegen wäre es schwerlich zu vereinbaren gewesen, wenn offene Zuteilungsverfahren in die erste Kyoto-Periode "mitgeschleppt" worden wären. Hinzu kommt, dass die Erfüllung der offenen Zuteilungsansprüche aus der ersten Periode mithilfe der Prozessreserve der Periode 2008 bis 2012 zwar die Einhaltung der Kyoto-Reduktionszusagen nicht gefährdet hätte. Eine entsprechend größere Bemessung der Reserve hätte aber zwangsläufig zu einer Reduzierung des verbleibenden Gesamtbudgets geführt, sodass insgesamt für die Periode 2008 bis 2012 weniger Berechtigungen zur Verfügung gestanden hätten. Von diesem "Verteilungsproblem" wären u.a. auch diejenigen betroffen gewesen, deren noch vorhandene Berechtigungen aus der ersten Periode am 30. April 2008 ersatzlos erloschen waren. Überdies war dem Gesetzgeber des Zuteilungsgesetzes 2012 bekannt, dass aufgrund der Überausstattung mit Berechtigungen in der ersten Periode ein erheblicher Preiseinbruch stattgefunden hatte und der Handelswert der Berechtigungen von ca. 20 - 30 € zu Beginn der Handelsperiode später - ab Mitte 2006 - kontinuierlich auf einen Handelswert von unter einem Euro abfiel. Auch dies mag eine Ursache dafür sein, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die Prozessreserve des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZuG 2012 auf offene Zuteilungsansprüche aus der Periode 2005 bis 2007 zu erstrecken. Dies hätte nämlich zur Folge gehabt, dass diejenigen, deren Verfahren auf Mehrzuteilung noch kurz vor dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, nahezu wertlose Berechtigungen erhalten hätten, während denjenigen, deren Verfahren erst in der Periode 2008 bis 2012 abgeschlossen werden, werthaltige Berechtigungen zugeteilt worden wären. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Ergebnis unbillig wäre.

43

Auch Verfassungsrecht zwingt nicht zu einer erweiternden Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZuG 2012.

44

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Emissionsbefugnis dem Eigentum an den körperlichen Gegenständen der Anlage zugeordnet. Die Einführung des Emissionshandelssystems und die damit verbundene Limitierung der zulässigen Emissionen sind als verhältnismäßige Eingriffe in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt einer Inhalts- und Schrankenbestimmung zu qualifizieren (Urteil vom 30. Juni 2005 - BVerwG 7 C 26.04 - BVerwGE 124, 47 ff. = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 19 = juris Rn. 34, 35). Ungeachtet der Frage, ob die Berechtigungen als solche eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition darstellen (vgl. dazu Mutschler a.a.O. § 6 Rn. 17), stellt das Erlöschen eines rechtswidrig unerfüllten Zuteilungsanspruchs ebenso wie die Löschung der Berechtigungen der ersten Periode nach § 20 ZuG 2007 einen Eingriff in diese Grundrechte dar. Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind aber gewahrt. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das Erlöschen zugeteilter Emissionsberechtigungen nach § 20 ZuG 2007 und der Untergang offener Zuteilungsansprüche nicht ohne Weiteres gleichzusetzen sind. Auf das Erlöschen der Berechtigungen am 30. April 2008 konnten sich die Betroffenen einstellen, die Berechtigungen waren damit von vornherein belastet. Demgegenüber konnten Anlagenbetreiber, denen Berechtigungen rechtswidrig vorenthalten wurden, nur eingeschränkt am Emissionshandel teilnehmen und mussten gegebenenfalls Berechtigungen am Markt zukaufen, um ihrer Abgabepflicht nachzukommen. Dies stellt aber angesichts der mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz verfolgten, dem Gemeinwohl verpflichteten Klimaschutzziele und der vorgenannten Aspekte der System- und Verteilungsgerechtigkeit sowie der Vermeidung unbilliger Ergebnisse noch keine unverhältnismäßige Belastung der betroffenen Anlagenbetreiber dar, die zu einer erweiternden Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZuG 2012 zwingt. Dies gilt umso mehr als der Anlagenbetrieb als solcher davon nicht betroffen war, sondern es der Sache nach allein um den finanziellen Aufwand für den Erwerb zusätzlicher Berechtigungen am Markt geht.

45

Auch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es nicht, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZuG 2012 auf offene Zuteilungsansprüche aus der Periode 2005 bis 2007 entsprechend anzuwenden. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine möglichst wirksame Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Dabei kommt Art. 19 Abs. 4 GG u.a. die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen soweit als möglich auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - BVerfGE 40, 272 <275>). Der Untergang der offenen Zuteilungsansprüche mit Ablauf der ersten Periode 2005 bis 2007 zeitigt keine irreparablen Folgen. Ob der geltend gemachte Anspruch auf Mehrzuteilung ihr zu Unrecht versagt worden ist, kann die Klägerin im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Überprüfung stellen (näher dazu unter 3.). Für den Ausgleich finanzieller Schäden steht ihr der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen. Überdies bestand die Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz etwa auf vorläufige Zuteilung zusätzlicher Berechtigungen nachzusuchen. Damit ist den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan.

46

3. Der im Revisionsverfahren hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig (a). Ob er auch begründet ist, kann im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilt werden (b).

47

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die Verpflichtungsklage analog anwendbar ist und der Übergang von der Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. die hilfsweise Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Revisionsverfahren keine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung darstellt (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 20.92 - BVerwGE 94, 352 <355> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 321 = juris Rn. 19 und vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - LS 1= BVerwGE 72, 38 ff. = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7).

48

Der Hilfsantrag ist auch im Übrigen statthaft, sofern man ihn - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - im Einverständnis mit der Klägerin dahingehend versteht, dass festgestellt werden soll, dass die Beklagte bis zum 30. April 2008 verpflichtet war, der Klägerin die begehrte Mehrzuteilung von Berechtigungen für das Kraftwerk Frimmersdorf zu gewähren und der Bescheid vom 16. Dezember 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 rechtswidrig waren, soweit sie dem entgegenstanden. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, zielt ihr Hilfsantrag entgegen der missverständlichen Formulierung nicht darauf, festzustellen, dass der der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegte Kürzungsfaktor rechtswidrig war. Ein solcher Antrag wäre auch nicht statthaft, denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens kann nicht auf die Feststellung gerichtet werden, aus welchem Grund die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen ist (Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - BVerwGE 77, 164 ff. = Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 5 = juris Rn. 26). Die Bezugnahme auf den Kürzungsfaktor im Hilfsantrag dient nach den klarstellenden Ausführungen der Klägerin vielmehr lediglich dazu, die nach ihrer Auffassung relevante Beurteilungsgrundlage für ihren Anspruch auf Mehrzuteilung inhaltlich näher zu umreißen, weil ihr eine Bezifferung ihres Antrags nicht möglich ist.

49

Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse für den Hilfsantrag liegt vor. Angesichts der Änderung der Zuteilungsregeln für die Periode 2008 bis 2012 ist allerdings zweifelhaft, ob es sich auf eine Wiederholungsgefahr stützen ließe. Es folgt aber jedenfalls daraus, dass ein Zivilprozess auf Entschädigung wegen enteignungsgleichem Eingriff nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

50

Im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten gilt der Grundsatz, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann besteht, wenn der Zivilprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist auszugehen, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Bezogen auf Amtshaftungsklagen ist das etwa dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig gewertet hat und deshalb diesem gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden kann, er habe offensichtlich fehlsam gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt. Dieser Grundsatz gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine grundsätzliche Maßnahme zentraler Dienststellen bei Anwendung eines ihnen besonders anvertrauten Spezialgesetzes handelt oder wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat. Die Regel ist ferner unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass der verantwortliche Beamte es kraft seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 1.03 - BVerwGE 121, 169 ff. = Buchholz 406.11 § 172 BauGB Nr. 3 = juris Rn. 21).

51

Ob daran gemessen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2009 (a.a.O.) ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos wäre, kann offenbleiben. Jedenfalls auf die beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs trifft dies nicht zu.

52

Der - verschuldensunabhängige - Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kann neben einen Amtshaftungsanspruch treten. Er setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - DVBl 2001, 1619, 1621). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Emissionsbefugnis dem Eigentum an den körperlichen Gegenständen der Anlage oder dem Unternehmen in seiner genehmigten Ausprägung zuzuordnen (Urteil vom 30. Juni 2005 - BVerwG 7 C 26.04 - BVerwGE 124, 47 <59 f.> = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 19 Rn. 34). Das rechtswidrige Vorenthalten von Emissionsberechtigungen stellt daher eine Beeinträchtigung des aus der eigentumsrechtlich geschützten Anlage bzw. dem eigentumsrechtlich geschützten Gewerbebetrieb folgenden Nutzungsrechts dar. Als Eingriffsakte kommen sowohl der Erlass des § 6 Abs. 6 ZuV 2007 als auch die Ablehnung der begehrten Mehrzuteilung in Betracht. Auch die Allgemeinwohlbezogenheit des Treibhausgas-Emissionshandels begegnet keinen Bedenken. Zudem erscheint der Anspruch weder wegen Subsidiarität noch in Ermangelung eines Schadens als offensichtlich ausgeschlossen. Die Klägerin hat um Primärrechtsschutz nachgesucht und nach eigener Darstellung die fehlenden Berechtigungen am Markt zukaufen müssen. Alles Weitere ist den Zivilgerichten zu überlassen (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 1.03 - a.a.O. Rn. 24, 25).

53

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn die Klägerin bei Eintritt des erledigenden Ereignisses, d.h. bei Ablauf der ersten Zuteilungsperiode 2005 bis 2007, einen Anspruch auf Mehrzuteilung von Berechtigungen hatte, der Zuteilungsbescheid vom 16. Dezember 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 mithin rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Senat im Revisionsverfahren nicht abschließend klären.

54

Die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Mehrzuteilung hatte, kann nur auf der Grundlage einer Neuberechnung des Kürzungsfaktors beantwortet werden. Die Beklagte hat eine solche Neuberechnung im Revisionsverfahren vorgenommen. Diese ist aber von der Klägerin mit substantiierten Einwendungen als fehlerhaft angegriffen worden. Streitig - und nicht im Revisionsverfahren zu ermitteln - ist u.a., wie viele Anlagen von der Nichtigkeit des § 6 Abs. 6 ZuV 2007 betroffen sind. Schon dies nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

55

Bei der Neuberechnung des Kürzungsfaktors ist nicht nur die sich zugunsten der Klägerin auswirkende Nichtigkeit des § 6 Abs. 6 ZuV 2007 zu berücksichtigen. Zu den generellen, bei der Prognose über die Zuteilungsmenge zu beachtenden Regeln gehört vielmehr auch, dass Zuteilungen an Optionsanlagen nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 6.07 - BVerwGE 129, 346 ff. = Buchholz 406.253 § 7 ZuG 2007 Nr. 1 = juris Rn. 23) keiner anteiligen Kürzung unterliegen. Die Auffassung der Klägerin, dass - sofern bei der Korrektur des Kürzungsfaktors überhaupt eine Saldierung zulässig sei - als Saldierungsposten nur solche Zuteilungen nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007 eingestellt werden dürfen, die die Beklagte auch tatsächlich korrigiert hat, ist unzutreffend. Im Rahmen der Neuberechnung des Kürzungsfaktors geht es nicht darum, alle Korrekturen individueller Zuteilungsbescheide einfließen zu lassen, sondern nur darum, die generellen Zuteilungsregeln bei der Prognoseerstellung nachträglich ordnungsgemäß anzuwenden. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Hinweise der Klägerin auf das gesonderte Budget für die (konkreten) Korrekturen der Zuteilungen an die Optionsanlagen und die fehlende Berücksichtigung der ex-post-Korrekturen fehl. Der Sache nach zielt dieses Vorbringen auf einen Ausgleich zurückfließender Berechtigungen durch nachträgliche Korrekturen. Dem hat der Senat schon in seinem vom Urteil vom 16. Oktober 2007 (a.a.O. Rn. 47 ff.) eine Absage erteilt.

56

Ob und inwieweit bei der Neuberechnung noch weitere, im Verfahren bisher nicht erörterte Umstände relevant sein können, die ebenfalls dem Bereich der generellen Zuteilungsregeln zuzuordnen sind, kann der Senat nicht abschließend beurteilen und muss der rechtlichen Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht vorbehalten bleiben.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2010 - 7 C 23/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2010 - 7 C 23/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - III ZR 282/00

bei uns veröffentlicht am 12.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 282/00 Verkündet am: 12. Juli 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. März 2009 aufgehoben. D
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2010 - 7 C 23/09.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2018 - 1 K 8555/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis. 2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war durchgängig wohnsitzlich in der Bundes

Referenzen

(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission.

(2) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung ist innerhalb einer Frist zu stellen, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.

(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

(4) Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben. Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(5) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

(1) Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung aufgrund von § 16. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.

(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003.

(4) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Dabei sind die für das Betriebsjahr 2001 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen unter Berücksichtigung branchen- und anlagentypischer Einflussfaktoren auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.

(5) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.

(7) Bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, deren Inbetriebnahme vor mehr als 30 Jahren erfolgte und die bei Braunkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 31 Prozent oder ab dem 1. Januar 2010 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 32 Prozent oder bei Steinkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 36 Prozent nicht erreichen, wird bei der Zuteilung für die zweite sowie jede folgende Zuteilungsperiode mit Wirkung ab den genannten Zeitpunkten der jeweils geltende Erfüllungsfaktor um 0,15 verringert. Dies gilt nicht für Braunkohlekraftwerke, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab den in Satz 1 genannten Zeitpunkten durch eine Anlage im Sinne des § 10 ersetzt worden sind. Der verminderte Erfüllungsfaktor findet für die Zuteilung nach Absatz 1 Satz 1 für Kalenderjahre oder Teile eines Kalenderjahres jenseits des Zeitpunktes Anwendung, zu dem die Anlage länger als 30 Jahre betrieben worden ist. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke im Sinne des Satzes 1, wenn sie nur in unerheblichem Umfang Nutzwärme auskoppeln; die Bundesregierung bestimmt Näheres durch Rechtsverordnung.

(8) Für Anlagen nach den Absätzen 1 bis 5 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode,
2.
in den Fällen der Absätze 4 und 5 zusätzlich die hochgerechneten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage und die bei der Hochrechnung in Ansatz gebrachten Einflussfaktoren,
3.
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis zusätzlich das Datum der Inbetriebnahme und
4.
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die bis zum Ende der jeweiligen Zuteilungsperiode länger als 30 Jahre betrieben worden sind, zusätzlich die Angabe des elektrischen Wirkungsgrades (netto).

(9) Soweit die Kohlendioxid-Emissionen eines Kalenderjahres infolge von Produktionsrückgängen weniger als 60 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der jeweiligen Basisperiode betragen, hat der Betreiber bis zum 30. April des folgenden Jahres Berechtigungen in einer Anzahl an die zuständige Behörde zurückzugeben, die der Differenz an Kohlendioxid-Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten entsprechen. Die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(10) Wenn eine Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 25 Prozent niedriger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt. Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt unberührt. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn

-
es aufgrund der Reparatur, Wartung oder Modernisierung von Anlagen oder aus anderen technischen Gründen zu längeren Stillstandszeiten kam,
-
eine Anlage aufgrund der Inbetriebnahme oder des stufenweisen Ausbaus der Anlage selbst, einer vor- oder nachgeschalteten Anlage, eines Anlagenteils oder einer Nebeneinrichtung erst nach und nach ausgelastet wurde,
-
in einer Anlage Produktionsprozesse oder technische Prozesse durchgeführt werden, die vorher in anderen Anlagen, Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen durchgeführt wurden, welche entweder stillgelegt wurden oder nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder
-
eine Anlage im Laufe der Betriebszeit steigende, prozesstechnisch nicht zu vermeidende Brennstoff-Effizienzeinbußen aufweist.
Im Fall des Satzes 3 letzter Anstrich findet Satz 1 Anwendung, wenn die Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 9 Prozent niedriger ausfiele als für die Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist. Sofern die Gesamtsumme der nach diesem Absatz zusätzlich zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 3 Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 übersteigt, wird die zusätzliche Zuteilung anteilig gekürzt.

(11) Bedeutete eine Zuteilung aufgrund historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt.

(12) Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung statt nach dieser Vorschrift nach § 11. § 6 findet keine Anwendung.

(1) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde ergänzend zu einer Zuteilung nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, Berechtigungen zur Emission von 27 Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Gigawattstunde in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms (KWK-Nettostromerzeugung) zu.

(2) Die Zuteilung bemisst sich nach dem Produkt der durchschnittlichen jährlichen Menge der KWK-Nettostromerzeugung und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Maßgeblich für die Menge nach Satz 1 ist die jeweilige nach § 7 bestimmte Basisperiode, in den Fällen des § 8 Abs. 1 die angemeldete KWK-Nettostromerzeugung; in diesen Fällen findet § 8 Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 7 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu stellen. Er muss die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben über die Menge der KWK-Nettostromerzeugung enthalten. Auf die Angaben nach Satz 2 findet § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, keine Anwendung.

(4) Der Betreiber der Anlage legt der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, die Abrechnung nach § 15 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, vor. Soweit eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage keinen Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung einspeist oder Strom einspeist, ohne eine Begünstigung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu erhalten, gilt Satz 1 entsprechend für die KWK-Nettostromerzeugung der Anlage oder die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste KWK-Nettostrommenge.

(5) Die zuständige Behörde widerruft die Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die in dem vergangenen Kalenderjahr tatsächlich erzeugte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die diesem Jahr entsprechende der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegte Menge Strom. Dabei wird die zugeteilte Menge an Berechtigungen des jeweiligen Kalenderjahres für jeden Prozentpunkt, um den die tatsächlich erzeugte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die der Zuteilungsentscheidung zugrunde liegende, um 5 Prozent verringert. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.

(6) Reduziert sich die KWK-Nettostrommenge im Vergleich zu der der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegten Menge um mehr als 20 Prozent, so entfällt eine Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 1.

(1) Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. Dieses Ziel beträgt in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 859 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt das Ziel 844 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr.

(2) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt, in denen Kohlendioxid-Emissionen entstehen:

-Energie und Industrie503
-andere Sektoren356
davon:
-Verkehr und Haushalte298
-Gewerbe, Handel, Dienstleistungen58.

(3) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt:

-Energie und Industrie495
-andere Sektoren349
davon:
- Verkehr und Haushalte291
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen58.
Die in Satz 1 genannten Ziele werden bei Beschluss des Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, im Jahr 2006 überprüft.

(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11 zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so werden die nach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zuteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1.
Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2.
Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3.
eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetzten Treibhausgase nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung und der Rechtsverordnung nach Absatz 4.

(2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für den Vollzug des globalen marktbasierten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung nicht abschließend geregelt sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

(1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emissionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 bleiben unberührt.

(2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen aus der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1 über den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produktes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfaktor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren
0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,
0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder
0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Dolomit
in Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3 genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addieren.

(3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerechnet.

(4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygenstahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.

(5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln, den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berechnung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und welche Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen ist.

(6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack- und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:

1.
Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung,
2.
rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung oder
3.
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms nach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung.

(7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.

(8) Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasserstoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr durch:

1.
Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetzten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung oder
2.
Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasserstoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasserstoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie dem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung.
Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit höherer Genauigkeit ermittelt werden können.

(9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte,
2.
die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte,
3.
die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte und
4.
die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berechnungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Verordnung.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1.
Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2.
Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3.
eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emissionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 bleiben unberührt.

(2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen aus der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1 über den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produktes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfaktor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren
0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,
0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder
0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Dolomit
in Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3 genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addieren.

(3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerechnet.

(4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygenstahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.

(5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln, den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berechnung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und welche Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen ist.

(6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack- und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:

1.
Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung,
2.
rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung oder
3.
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms nach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung.

(7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.

(8) Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasserstoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr durch:

1.
Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetzten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung oder
2.
Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasserstoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasserstoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie dem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung.
Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit höherer Genauigkeit ermittelt werden können.

(9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte,
2.
die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte,
3.
die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte und
4.
die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berechnungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Verordnung.

(1) Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung aufgrund von § 16. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.

(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003.

(4) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Dabei sind die für das Betriebsjahr 2001 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen unter Berücksichtigung branchen- und anlagentypischer Einflussfaktoren auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.

(5) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.

(7) Bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, deren Inbetriebnahme vor mehr als 30 Jahren erfolgte und die bei Braunkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 31 Prozent oder ab dem 1. Januar 2010 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 32 Prozent oder bei Steinkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 36 Prozent nicht erreichen, wird bei der Zuteilung für die zweite sowie jede folgende Zuteilungsperiode mit Wirkung ab den genannten Zeitpunkten der jeweils geltende Erfüllungsfaktor um 0,15 verringert. Dies gilt nicht für Braunkohlekraftwerke, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab den in Satz 1 genannten Zeitpunkten durch eine Anlage im Sinne des § 10 ersetzt worden sind. Der verminderte Erfüllungsfaktor findet für die Zuteilung nach Absatz 1 Satz 1 für Kalenderjahre oder Teile eines Kalenderjahres jenseits des Zeitpunktes Anwendung, zu dem die Anlage länger als 30 Jahre betrieben worden ist. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke im Sinne des Satzes 1, wenn sie nur in unerheblichem Umfang Nutzwärme auskoppeln; die Bundesregierung bestimmt Näheres durch Rechtsverordnung.

(8) Für Anlagen nach den Absätzen 1 bis 5 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode,
2.
in den Fällen der Absätze 4 und 5 zusätzlich die hochgerechneten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage und die bei der Hochrechnung in Ansatz gebrachten Einflussfaktoren,
3.
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis zusätzlich das Datum der Inbetriebnahme und
4.
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die bis zum Ende der jeweiligen Zuteilungsperiode länger als 30 Jahre betrieben worden sind, zusätzlich die Angabe des elektrischen Wirkungsgrades (netto).

(9) Soweit die Kohlendioxid-Emissionen eines Kalenderjahres infolge von Produktionsrückgängen weniger als 60 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der jeweiligen Basisperiode betragen, hat der Betreiber bis zum 30. April des folgenden Jahres Berechtigungen in einer Anzahl an die zuständige Behörde zurückzugeben, die der Differenz an Kohlendioxid-Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten entsprechen. Die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(10) Wenn eine Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 25 Prozent niedriger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt. Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt unberührt. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn

-
es aufgrund der Reparatur, Wartung oder Modernisierung von Anlagen oder aus anderen technischen Gründen zu längeren Stillstandszeiten kam,
-
eine Anlage aufgrund der Inbetriebnahme oder des stufenweisen Ausbaus der Anlage selbst, einer vor- oder nachgeschalteten Anlage, eines Anlagenteils oder einer Nebeneinrichtung erst nach und nach ausgelastet wurde,
-
in einer Anlage Produktionsprozesse oder technische Prozesse durchgeführt werden, die vorher in anderen Anlagen, Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen durchgeführt wurden, welche entweder stillgelegt wurden oder nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder
-
eine Anlage im Laufe der Betriebszeit steigende, prozesstechnisch nicht zu vermeidende Brennstoff-Effizienzeinbußen aufweist.
Im Fall des Satzes 3 letzter Anstrich findet Satz 1 Anwendung, wenn die Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 9 Prozent niedriger ausfiele als für die Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist. Sofern die Gesamtsumme der nach diesem Absatz zusätzlich zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 3 Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 übersteigt, wird die zusätzliche Zuteilung anteilig gekürzt.

(11) Bedeutete eine Zuteilung aufgrund historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt.

(12) Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung statt nach dieser Vorschrift nach § 11. § 6 findet keine Anwendung.

(1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emissionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 bleiben unberührt.

(2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen aus der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1 über den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produktes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfaktor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren
0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,
0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder
0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Dolomit
in Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3 genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addieren.

(3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerechnet.

(4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygenstahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.

(5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln, den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berechnung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und welche Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen ist.

(6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack- und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:

1.
Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung,
2.
rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung oder
3.
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms nach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung.

(7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.

(8) Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasserstoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr durch:

1.
Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetzten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung oder
2.
Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasserstoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasserstoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie dem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung.
Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit höherer Genauigkeit ermittelt werden können.

(9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte,
2.
die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte,
3.
die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte und
4.
die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berechnungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Verordnung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. Dieses Ziel beträgt in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 859 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt das Ziel 844 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr.

(2) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt, in denen Kohlendioxid-Emissionen entstehen:

-Energie und Industrie503
-andere Sektoren356
davon:
-Verkehr und Haushalte298
-Gewerbe, Handel, Dienstleistungen58.

(3) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt:

-Energie und Industrie495
-andere Sektoren349
davon:
- Verkehr und Haushalte291
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen58.
Die in Satz 1 genannten Ziele werden bei Beschluss des Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, im Jahr 2006 überprüft.

(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11 zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so werden die nach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zuteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt.

(1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emissionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 bleiben unberührt.

(2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen aus der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1 über den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produktes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfaktor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren
0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,
0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder
0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Dolomit
in Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3 genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addieren.

(3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerechnet.

(4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygenstahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.

(5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln, den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berechnung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und welche Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen ist.

(6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack- und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:

1.
Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung,
2.
rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung oder
3.
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms nach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung.

(7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.

(8) Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasserstoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr durch:

1.
Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetzten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung oder
2.
Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasserstoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasserstoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie dem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung.
Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit höherer Genauigkeit ermittelt werden können.

(9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte,
2.
die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte,
3.
die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte und
4.
die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berechnungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Verordnung.

(1) Auf Antrag setzt die zuständige Behörde abweichend von § 7 für prozessbedingte Emissionen einen Erfüllungsfaktor von 1 an, sofern der Anteil der prozessbedingten Emissionen an den gesamten Emissionen einer Anlage 10 Prozent oder mehr beträgt.

(2) Prozessbedingte Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre, bei denen das Kohlendioxid als Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist. Die näheren Einzelheiten für die Berechnung prozessbedingter Emissionen einer Anlage werden durch die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, nach Formel 6 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu stellen. Er muss die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 geregelte Höhe und den Anteil prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen an den gesamten Emissionen einer Anlage.

(1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emissionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 bleiben unberührt.

(2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen aus der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1 über den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produktes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfaktor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren
0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,
0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder
0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Dolomit
in Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3 genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addieren.

(3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerechnet.

(4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygenstahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.

(5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln, den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berechnung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und welche Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen ist.

(6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack- und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:

1.
Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung,
2.
rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung oder
3.
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms nach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung.

(7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.

(8) Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasserstoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr durch:

1.
Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetzten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung oder
2.
Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasserstoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasserstoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie dem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung.
Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit höherer Genauigkeit ermittelt werden können.

(9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte,
2.
die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte,
3.
die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte und
4.
die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berechnungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Verordnung.

(1) Auf Antrag setzt die zuständige Behörde abweichend von § 7 für prozessbedingte Emissionen einen Erfüllungsfaktor von 1 an, sofern der Anteil der prozessbedingten Emissionen an den gesamten Emissionen einer Anlage 10 Prozent oder mehr beträgt.

(2) Prozessbedingte Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre, bei denen das Kohlendioxid als Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist. Die näheren Einzelheiten für die Berechnung prozessbedingter Emissionen einer Anlage werden durch die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, nach Formel 6 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu stellen. Er muss die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 geregelte Höhe und den Anteil prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen an den gesamten Emissionen einer Anlage.

(1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emissionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 bleiben unberührt.

(2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen aus der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1 über den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produktes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfaktor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren
0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,
0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder
0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Dolomit
in Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3 genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addieren.

(3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerechnet.

(4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygenstahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.

(5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln, den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berechnung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und welche Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen ist.

(6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack- und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:

1.
Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung,
2.
rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung oder
3.
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms nach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung.

(7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.

(8) Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasserstoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr durch:

1.
Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetzten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung oder
2.
Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasserstoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasserstoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie dem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung.
Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit höherer Genauigkeit ermittelt werden können.

(9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte,
2.
die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte,
3.
die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte und
4.
die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berechnungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Verordnung.

(1) Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung aufgrund von § 16. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.

(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003.

(4) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Dabei sind die für das Betriebsjahr 2001 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen unter Berücksichtigung branchen- und anlagentypischer Einflussfaktoren auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.

(5) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.

(7) Bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, deren Inbetriebnahme vor mehr als 30 Jahren erfolgte und die bei Braunkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 31 Prozent oder ab dem 1. Januar 2010 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 32 Prozent oder bei Steinkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 36 Prozent nicht erreichen, wird bei der Zuteilung für die zweite sowie jede folgende Zuteilungsperiode mit Wirkung ab den genannten Zeitpunkten der jeweils geltende Erfüllungsfaktor um 0,15 verringert. Dies gilt nicht für Braunkohlekraftwerke, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab den in Satz 1 genannten Zeitpunkten durch eine Anlage im Sinne des § 10 ersetzt worden sind. Der verminderte Erfüllungsfaktor findet für die Zuteilung nach Absatz 1 Satz 1 für Kalenderjahre oder Teile eines Kalenderjahres jenseits des Zeitpunktes Anwendung, zu dem die Anlage länger als 30 Jahre betrieben worden ist. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke im Sinne des Satzes 1, wenn sie nur in unerheblichem Umfang Nutzwärme auskoppeln; die Bundesregierung bestimmt Näheres durch Rechtsverordnung.

(8) Für Anlagen nach den Absätzen 1 bis 5 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode,
2.
in den Fällen der Absätze 4 und 5 zusätzlich die hochgerechneten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage und die bei der Hochrechnung in Ansatz gebrachten Einflussfaktoren,
3.
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis zusätzlich das Datum der Inbetriebnahme und
4.
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die bis zum Ende der jeweiligen Zuteilungsperiode länger als 30 Jahre betrieben worden sind, zusätzlich die Angabe des elektrischen Wirkungsgrades (netto).

(9) Soweit die Kohlendioxid-Emissionen eines Kalenderjahres infolge von Produktionsrückgängen weniger als 60 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der jeweiligen Basisperiode betragen, hat der Betreiber bis zum 30. April des folgenden Jahres Berechtigungen in einer Anzahl an die zuständige Behörde zurückzugeben, die der Differenz an Kohlendioxid-Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten entsprechen. Die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(10) Wenn eine Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 25 Prozent niedriger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt. Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt unberührt. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn

-
es aufgrund der Reparatur, Wartung oder Modernisierung von Anlagen oder aus anderen technischen Gründen zu längeren Stillstandszeiten kam,
-
eine Anlage aufgrund der Inbetriebnahme oder des stufenweisen Ausbaus der Anlage selbst, einer vor- oder nachgeschalteten Anlage, eines Anlagenteils oder einer Nebeneinrichtung erst nach und nach ausgelastet wurde,
-
in einer Anlage Produktionsprozesse oder technische Prozesse durchgeführt werden, die vorher in anderen Anlagen, Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen durchgeführt wurden, welche entweder stillgelegt wurden oder nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder
-
eine Anlage im Laufe der Betriebszeit steigende, prozesstechnisch nicht zu vermeidende Brennstoff-Effizienzeinbußen aufweist.
Im Fall des Satzes 3 letzter Anstrich findet Satz 1 Anwendung, wenn die Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 9 Prozent niedriger ausfiele als für die Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist. Sofern die Gesamtsumme der nach diesem Absatz zusätzlich zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 3 Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 übersteigt, wird die zusätzliche Zuteilung anteilig gekürzt.

(11) Bedeutete eine Zuteilung aufgrund historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt.

(12) Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung statt nach dieser Vorschrift nach § 11. § 6 findet keine Anwendung.

(1) Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. Dieses Ziel beträgt in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 859 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt das Ziel 844 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr.

(2) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt, in denen Kohlendioxid-Emissionen entstehen:

-Energie und Industrie503
-andere Sektoren356
davon:
-Verkehr und Haushalte298
-Gewerbe, Handel, Dienstleistungen58.

(3) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt:

-Energie und Industrie495
-andere Sektoren349
davon:
- Verkehr und Haushalte291
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen58.
Die in Satz 1 genannten Ziele werden bei Beschluss des Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, im Jahr 2006 überprüft.

(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11 zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so werden die nach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zuteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt.

(1) Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung aufgrund von § 16. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.

(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003.

(4) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Dabei sind die für das Betriebsjahr 2001 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen unter Berücksichtigung branchen- und anlagentypischer Einflussfaktoren auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.

(5) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.

(7) Bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, deren Inbetriebnahme vor mehr als 30 Jahren erfolgte und die bei Braunkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 31 Prozent oder ab dem 1. Januar 2010 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 32 Prozent oder bei Steinkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 36 Prozent nicht erreichen, wird bei der Zuteilung für die zweite sowie jede folgende Zuteilungsperiode mit Wirkung ab den genannten Zeitpunkten der jeweils geltende Erfüllungsfaktor um 0,15 verringert. Dies gilt nicht für Braunkohlekraftwerke, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab den in Satz 1 genannten Zeitpunkten durch eine Anlage im Sinne des § 10 ersetzt worden sind. Der verminderte Erfüllungsfaktor findet für die Zuteilung nach Absatz 1 Satz 1 für Kalenderjahre oder Teile eines Kalenderjahres jenseits des Zeitpunktes Anwendung, zu dem die Anlage länger als 30 Jahre betrieben worden ist. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke im Sinne des Satzes 1, wenn sie nur in unerheblichem Umfang Nutzwärme auskoppeln; die Bundesregierung bestimmt Näheres durch Rechtsverordnung.

(8) Für Anlagen nach den Absätzen 1 bis 5 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode,
2.
in den Fällen der Absätze 4 und 5 zusätzlich die hochgerechneten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage und die bei der Hochrechnung in Ansatz gebrachten Einflussfaktoren,
3.
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis zusätzlich das Datum der Inbetriebnahme und
4.
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die bis zum Ende der jeweiligen Zuteilungsperiode länger als 30 Jahre betrieben worden sind, zusätzlich die Angabe des elektrischen Wirkungsgrades (netto).

(9) Soweit die Kohlendioxid-Emissionen eines Kalenderjahres infolge von Produktionsrückgängen weniger als 60 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der jeweiligen Basisperiode betragen, hat der Betreiber bis zum 30. April des folgenden Jahres Berechtigungen in einer Anzahl an die zuständige Behörde zurückzugeben, die der Differenz an Kohlendioxid-Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten entsprechen. Die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(10) Wenn eine Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 25 Prozent niedriger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt. Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt unberührt. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn

-
es aufgrund der Reparatur, Wartung oder Modernisierung von Anlagen oder aus anderen technischen Gründen zu längeren Stillstandszeiten kam,
-
eine Anlage aufgrund der Inbetriebnahme oder des stufenweisen Ausbaus der Anlage selbst, einer vor- oder nachgeschalteten Anlage, eines Anlagenteils oder einer Nebeneinrichtung erst nach und nach ausgelastet wurde,
-
in einer Anlage Produktionsprozesse oder technische Prozesse durchgeführt werden, die vorher in anderen Anlagen, Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen durchgeführt wurden, welche entweder stillgelegt wurden oder nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder
-
eine Anlage im Laufe der Betriebszeit steigende, prozesstechnisch nicht zu vermeidende Brennstoff-Effizienzeinbußen aufweist.
Im Fall des Satzes 3 letzter Anstrich findet Satz 1 Anwendung, wenn die Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 9 Prozent niedriger ausfiele als für die Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist. Sofern die Gesamtsumme der nach diesem Absatz zusätzlich zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 3 Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 übersteigt, wird die zusätzliche Zuteilung anteilig gekürzt.

(11) Bedeutete eine Zuteilung aufgrund historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt.

(12) Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung statt nach dieser Vorschrift nach § 11. § 6 findet keine Anwendung.

(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission.

(2) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung ist innerhalb einer Frist zu stellen, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.

(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

(4) Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben. Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(5) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.

(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.

(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1.
Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2.
Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3.
eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Anlageeine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;
2.
Anlagenbetreibereine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;
3.
Berechtigungdie Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;
4.
Betreiberein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;
5.
Emissiondie Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich;
6.
(weggefallen)
7.
Luftfahrzeugbetreibereine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
8.
Luftverkehrsberechtigungeine Berechtigung, die für Emissionen des Luftverkehrs vergeben wird;
9.
Luftverkehrstätigkeiteine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;
10.
Monitoring-Verordnungdie Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;
11.
MRV-Seeverkehrsverordnungdie Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55);
12.
(weggefallen)
13.
Produktionsleistungdie tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
14.
Tätigkeiteine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;
15.
Transportleistungdas Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;
16.
TreibhausgaseKohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);
17.
Überwachungsplaneine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
18.
(weggefallen)

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1.
Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2.
Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3.
eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1.
Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2.
Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3.
eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetzten Treibhausgase nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung und der Rechtsverordnung nach Absatz 4.

(2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für den Vollzug des globalen marktbasierten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung nicht abschließend geregelt sind.

Zweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen. Das Gesetz dient auch der Umsetzung der europäischen und internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr.

(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetzten Treibhausgase nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung und der Rechtsverordnung nach Absatz 4.

(2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für den Vollzug des globalen marktbasierten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung nicht abschließend geregelt sind.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1.
Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2.
Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3.
eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetzten Treibhausgase nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung und der Rechtsverordnung nach Absatz 4.

(2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für den Vollzug des globalen marktbasierten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung nicht abschließend geregelt sind.

(1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zurückbehalten.

(2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3 der Erfüllung von Ansprüchen:

1.
auf Zuteilung von Berechtigungen
a)
für Neuanlagen nach § 9,
b)
in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind und soweit diese Ansprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge hinausgehen, sowie
2.
auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.

(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von Berechtigungen aus der Reserve gedeckt. Satz 1 gilt auch für nicht anderweitig gedeckte Kosten, die dem Bund vor der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben entstanden sind. § 21 gilt entsprechend. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt hiervon unberührt.

(4) Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu. Berechtigungen in der Reserve, die bis zum Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt werden, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder gelöscht werden.

(5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaffung verbundenen Aufwand erstattet.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Es wird eine Gesamtmenge für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland festgelegt, welche die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt die Gesamtmenge 973,6 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente je Jahr.

(2) Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt 442,07 Millionen Berechtigungen pro Jahr zuzüglich einer Menge von bis zu 11 Millionen Berechtigungen pro Jahr für die Zuteilungen an Anlagen, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, Anwendung findet. Diese Gesamtmenge umfasst auch die Berechtigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für eine Veräußerung nach § 19 zurückbehalten werden.

(3) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9 für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anlagen zuzuteilen sind, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, Anwendung findet, werden die Zuteilungen für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 anteilig gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Wertes nach Satz 1 fließen die verbleibenden Berechtigungen der Reserve zu. Von der anteiligen Kürzung ausgenommen sind Zuteilungen an Anlagen, die in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 erhalten haben, soweit der Zeitraum von zwölf auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme folgenden Kalenderjahren in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht oder der Nachweis nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 erbracht wurde.

(1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zurückbehalten.

(2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3 der Erfüllung von Ansprüchen:

1.
auf Zuteilung von Berechtigungen
a)
für Neuanlagen nach § 9,
b)
in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind und soweit diese Ansprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge hinausgehen, sowie
2.
auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.

(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von Berechtigungen aus der Reserve gedeckt. Satz 1 gilt auch für nicht anderweitig gedeckte Kosten, die dem Bund vor der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben entstanden sind. § 21 gilt entsprechend. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt hiervon unberührt.

(4) Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu. Berechtigungen in der Reserve, die bis zum Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt werden, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder gelöscht werden.

(5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaffung verbundenen Aufwand erstattet.

(1) Zuständige Behörde ist

1.
für den Vollzug des § 4 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,
1a.
für den Vollzug des § 2 Absatz 8 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,
2.
für den Vollzug des § 31 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,
3.
im Übrigen das Umweltbundesamt.

(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.

(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7 wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 177 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, auch, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 18 der MRV-Seeverkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Nummer 3 zuständige Behörde zur Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 32 Absatz 3a vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

(1) Es wird eine Gesamtmenge für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland festgelegt, welche die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt die Gesamtmenge 973,6 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente je Jahr.

(2) Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt 442,07 Millionen Berechtigungen pro Jahr zuzüglich einer Menge von bis zu 11 Millionen Berechtigungen pro Jahr für die Zuteilungen an Anlagen, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, Anwendung findet. Diese Gesamtmenge umfasst auch die Berechtigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für eine Veräußerung nach § 19 zurückbehalten werden.

(3) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9 für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anlagen zuzuteilen sind, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, Anwendung findet, werden die Zuteilungen für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 anteilig gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Wertes nach Satz 1 fließen die verbleibenden Berechtigungen der Reserve zu. Von der anteiligen Kürzung ausgenommen sind Zuteilungen an Anlagen, die in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 erhalten haben, soweit der Zeitraum von zwölf auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme folgenden Kalenderjahren in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht oder der Nachweis nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 erbracht wurde.

(1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zurückbehalten.

(2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3 der Erfüllung von Ansprüchen:

1.
auf Zuteilung von Berechtigungen
a)
für Neuanlagen nach § 9,
b)
in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind und soweit diese Ansprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge hinausgehen, sowie
2.
auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.

(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von Berechtigungen aus der Reserve gedeckt. Satz 1 gilt auch für nicht anderweitig gedeckte Kosten, die dem Bund vor der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben entstanden sind. § 21 gilt entsprechend. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt hiervon unberührt.

(4) Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu. Berechtigungen in der Reserve, die bis zum Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt werden, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder gelöscht werden.

(5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaffung verbundenen Aufwand erstattet.

Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unterliegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Soweit sich Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007 über die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken, werden sie durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt.

(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.

(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.

(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes-sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten. Mit der Revision wendet er sich gegen die Feststellung der Erledigung des Verfahrens durch eine fiktive Berufungsrücknahme.

2

Mit Bescheid vom 4.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.6.2004 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs 5 SGB VI die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten für den Zeitraum bis zum 31.12.1996 verbindlich fest.

3

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.6.2007 mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger weder seinen Widerspruch noch die Klage begründet habe. Mangels Begründung sei nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung der Daten im Versicherungskonto rechtswidrig sein solle.

4

Im Berufungsverfahren hat das LSG den Kläger mehrmals vergeblich an die Vorlage der Berufungsbegründung erinnert. Die Geschäftsstelle des LSG-Senats hat mit Schreiben vom 19.8.2008, das auf einer durch den Berichterstatter unterschriebenen Verfügung vom selben Tage beruhte und mit dem Zusatz "auf richterliche Anordnung" durch eine(n) Justizangestellte(n) unterzeichnet war, den Kläger aufgefordert, (unter Hinweis auf § 153 Abs 1, § 106a SGG: bis zum 19.9.2008) die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Des Weiteren hat sie ihn darauf hingewiesen, dass die Berufung nach § 102 Abs 2 Satz 1, § 153 Abs 1 SGG als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren trotz Aufforderung länger als drei Monate (gerechnet ab Zugang dieser Verfügung) nicht betreibe, dh die Berufung nicht begründe. Auf das ihm am 21.8.2008 zugestellte Schreiben hat sich der Kläger nicht zur Sache geäußert.

5

Am 16.12.2008 hat das LSG den Beteiligten mitgeteilt, dass die Berufung als zurückgenommen gelte. Hiergegen hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 21.12.2008 gewandt; er habe seine Berufung keinesfalls zurückgenommen, sondern warte auf einen Gerichtstermin. In der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2009 hat er erklärt, der Versicherungsverlauf sei fehlerhaft, da dort (im Einzelnen bezeichnete) Zeiten der Arbeitslosigkeit und eines Rentenbezugs nicht angegeben seien.

6

Mit Urteil vom selben Tage hat das LSG festgestellt, dass das Verfahren durch Fiktion der Berufungsrücknahme erledigt sei. Die Vorschrift des § 102 Abs 2 SGG gelte gemäß § 153 Abs 1 SGG für das Berufungsverfahren entsprechend. Aus den Vorschriften über das Berufungsverfahren ergebe sich insoweit "nichts anderes" iS von § 153 Abs 1 SGG. Nicht zu folgen sei der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Rücknahmefiktion nach § 102 Abs 2 SGG ausschließlich für das Klageverfahren gelte, weil das SGG keine dem § 126 Abs 2 VwGO entsprechende Fiktion der Berufungsrücknahme enthalte. Offenbar habe der Gesetzgeber übersehen, dass es an einer gesetzlichen Regelung für fehlendes Betreiben im Berufungsverfahren mangele, denn auch in den Gesetzesmaterialien finde das Problem keine Erwähnung. Es liege eine unplanmäßige Lücke vor, die mangels erkennbar entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers durch entsprechende Anwendung des § 102 Abs 2 SGG auf das Berufungsverfahren zu schließen sei.

7

Die Voraussetzungen für eine Fiktion der Berufungsrücknahme seien erfüllt. Der Kläger habe innerhalb der ihm gesetzten Frist keine das Verfahren fördernde Äußerung gemacht. Nur mit entsprechender Mitwirkung des Versicherten durch Angaben zu den streitigen Zeiten seien weitere Ermittlungen des Versicherungsträgers ohne Beschränkung auf zugängliche Daten möglich. Entsprechendes gelte für eine sinnvolle gerichtliche Überprüfung des Vormerkungsbescheids. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Kläger innerhalb der gesetzten Frist das Verfahren nicht durch Begründung der Berufung betrieben.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 156, § 153 Abs 1 und § 102 Abs 2 SGG. Die Rücknahmefiktion des § 102 Abs 2 SGG sei nicht gemäß § 153 Abs 1 SGG auf das Berufungsverfahren entsprechend anwendbar. In das SGG sei keine dem § 126 Abs 2 VwGO entsprechende Regelung der Fiktion einer Berufungsrücknahme aufgenommen worden. Die Berufungsrücknahme sei im sozialgerichtlichem Verfahren in § 156 SGG speziell und abschließend geregelt, was die Anwendung des § 102 Abs 2 SGG ausschließe. Sachlich begründete Anhaltspunkte für den nach § 102 Abs 2 SGG vorausgesetzten Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung habe das LSG nicht festgestellt.

9

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des LSG Hamburg vom 18.3.2009 und den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 15.6.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.6.2004 zu verpflichten, für die Zeiten vom 12.2.1993 bis 21.6.1994 eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB VI vorzumerken;
hilfsweise, das Urteil des LSG vom 18.3.2009 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

10

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers hat iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

14

Das LSG hat zu Unrecht festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch Fiktion der Rücknahme der Berufung erledigt sei. Denn dafür fehlt es im SGG an einer gesetzlichen Grundlage (1.). Auch eine gemäß § 153 Abs 1 SGG entsprechende Anwendung des § 102 Abs 2 SGG (Klagerücknahmefiktion) kommt iS einer Fiktion der Rücknahme der Berufung bei Nichtbetreiben nicht in Betracht (2.). Überdies wären die Voraussetzungen für den Eintritt einer - unterstelltermaßen entsprechend § 102 Abs 2 Satz 1 SGG möglichen - Rücknahmefiktion nicht gegeben (3.).

15

           

1. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.3.2008 (BGBl I 444) wurde mit Wirkung vom 1.4.2008 in Abs 2 des § 102 SGG eine Fiktion der Klagerücknahme bei Nichtbetreiben eingefügt. Die Norm lautet:
"Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs 1 Satz 1 (SGG) in Verbindung mit § 155 Abs 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen."
Bei der fingierten Klagerücknahme handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG, BT-Drucks 16/7716 S 19 zu Nummer 17 <§ 102>; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, Vor § 51 RdNr 16); sie erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 2 SGG). Eine Regelung zur Fiktion der Berufungsrücknahme hat der Gesetzgeber im SGG hingegen nicht getroffen.

16

2. Die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs 2 SGG ist nicht iS der Fiktion einer Berufungsrücknahme entsprechend anzuwenden.

17

Nach § 153 Abs 1 SGG gelten für das Verfahren vor den Landessozialgerichten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 SGG entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt (= Erster Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des SGG, der die Bestimmungen über die Berufung in den §§ 143 bis 159 SGG umfasst) nichts anderes ergibt. Bei den in Bezug genommenen "Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug" handelt es sich um die im Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des SGG aufgeführten Vorschriften der §§ 87 bis 122 SGG(BSG Urteil vom 5.7.1979 - 9 RV 72/77 - SozR 1750 § 543 Nr 2 S 2). Danach ist zwar auch § 102 SGG grundsätzlich nicht von der Anordnung der entsprechenden Geltung im Berufungsverfahren ausgenommen. Die Vorschrift über die Fiktion der Klagerücknahme in § 102 Abs 2 SGG ist jedoch nicht gemäß § 153 Abs 1 SGG im LSG-Verfahren iS einer Fiktion der Berufungsrücknahme entsprechend anwendbar.

18

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (a), der Entstehungsgeschichte der Norm (b), dem Vergleich mit der Rechtslage nach der VwGO (c), einem fehlenden Bedürfnis für ein derartiges Rechtsinstitut (d) und dem Ausnahmecharakter der Klagerücknahmefiktion (e).

19

a) Schon der Wortlaut des § 102 Abs 2 Satz 1 SGG, wonach die "Klage" und nicht die "Berufung" als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, steht einer gemäß § 153 Abs 1 SGG entsprechenden Anwendung dieser Regelung auf die Berufung entgegen.

20

Über § 153 Abs 1 SGG kann nicht das Wort "Berufung" in § 102 Abs 2 SGG hineingelesen werden(vgl Leopold, SGb 2009, 458, 463). Denn auch andere Vorschriften über "das Verfahren im ersten Rechtszug", deren entsprechende Geltung § 153 Abs 1 SGG bestimmt und die Regelungen über die "Klage" enthalten, sind im Berufungsverfahren nicht derart erweiternd anzuwenden. Die entsprechende Geltung dieser Vorschriften (zB Klageänderung nach § 99 SGG oder Widerklage nach § 100 SGG) gemäß § 153 Abs 1 SGG umfasst keine Ersetzung des Begriffs "Klage" durch "Berufung". Ein Grund für eine unterschiedliche Auslegung je nachdem, welche Norm in Bezug genommen wird, ist nicht ersichtlich.

21

Überdies findet sich im Ersten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des SGG, der die Vorschriften für das Verfahren der Berufung umfasst, für die Berufung in § 156 SGG eine spezielle Regelung über ihre "Zurücknahme". Eine § 102 Abs 2 SGG entsprechende Bestimmung für die Berufung iS einer Fiktion ihrer Rücknahme bei Nichtbetreiben enthält die Norm aber nicht. Schon von daher trifft die Ansicht des LSG nicht zu, aus den entsprechenden Vorschriften über das Berufungsverfahren ergebe sich "nichts anderes" iS des § 153 Abs 1 SGG(aA auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.10.2009 - L 33 R 290/09 WA - Juris RdNr 32, ohne eigenständige Begründung unter Hinweis auf das hier angefochtene LSG-Urteil).

22

b) Aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die Regelung in § 102 Abs 2 SGG in entsprechender Anwendung gemäß § 153 Abs 1 SGG auf die Berufungsrücknahme ausdehnen wollte.

23

Ziel des SGGArbGGÄndG war es, eine Vereinfachung und Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen, um dadurch die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/7716 S 1 f, 12 ff). Dies sollte durch eine Vielzahl von Maßnahmen geschehen. Die Einführung einer Berufungsrücknahmefiktion zur Entlastung der Landessozialgerichte war aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG nicht vorgesehen (vgl BT-Drucks 16/7716 S 13 f); insoweit sah dieser zur Entlastung der Sozialgerichte und Straffung des dortigen Verfahrens lediglich die Fiktion einer Klagerücknahme vor (BT-Drucks 16/7716 S 13). Eine fiktive Berufungsrücknahme wurde auch - soweit ersichtlich - im gesamten Gesetzgebungsverfahren weder im Bundesrat noch in den Ausschüssen oder im Plenum des Bundestags erörtert.

24

           

In der Einleitung der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG heißt es zum Entwurf des § 102 Abs 2 SGG, der in seinem Satz 1 mit der späteren Gesetzesfassung übereinstimmt, wie folgt(BT-Drucks 16/7716 S 19 zu Nummer 17 <§ 102>):

 "Die Fiktion einer Klagerücknahme wird für die Fälle eingeführt, in denen der Kläger oder die Klägerin ungeachtet einer Aufforderung des Gerichts nicht fristgemäß die vom Gericht als geboten angesehene Mitwirkungshandlung erbringt oder hinreichend substantiiert darlegt, warum er oder sie die geforderte Handlung nicht vornehmen kann. Die Klagerücknahmefiktion des Absatzes 2 ist an § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angelehnt, der mit dem 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) eingefügt wurde und § 81 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nachgebildet ist. Die Verkürzung auf die Zweimonatsfrist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) wurde wegen der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens auf drei Monate erstreckt. Damit soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vor den Sozialgerichten vorwiegend klagenden bedürftigen oder kranken Menschen zur Entscheidungsfindung über die Klagerücknahme mehr Zeit brauchen …"

25

           

Die Begründung schließt mit dem Hinweis (aaO, S 20):

 "… Die Regelungen über die fiktive Klagerücknahme gelten auch im einstweiligen Rechtsschutz."

26

Demnach sollen zwar die Regelungen über die fiktive Klagerücknahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung finden. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Rücknahmefiktion - unabhängig davon, ob eine solche dort überhaupt praktische Relevanz haben kann (vgl hierzu Bienert, NZS 2009, 554, 559; Leopold, SGb 2009, 458, 462, ua mit dem Hinweis, dass das gerichtliche Abwarten der in § 102 Abs 2 Satz 1 SGG genannten Dreimonatsfrist nicht zum Eilcharakter des Verfahrens "passt") - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung in entsprechender Anwendung des § 102 Abs 2 SGG zulässig ist(bejahend Bienert, aaO; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 102 RdNr 8; verneinend Leopold, aaO). Jedenfalls findet sich kein Hinweis dafür, dass § 102 Abs 2 SGG iS einer Fiktion der Berufungsrücknahme über § 153 Abs 1 SGG entsprechend anwendbar sein soll. Vielmehr wird dort nur verlautbart, dass in § 102 Abs 2 SGG die "Fiktion einer Klagerücknahme … eingeführt" wird und diese "angelehnt" ist an § 92 Abs 2 VwGO; ersichtlich sollte somit der Regelungsgehalt der Parallelvorschrift des § 92 Abs 2 VwGO in das SGG "übernommen" werden. Die "Fiktion einer Berufungsrücknahme" wird nicht erwähnt; ebenso wird an keiner Stelle ein Bezug zur Regelung der Berufungsrücknahmefiktion in § 126 Abs 2 VwGO hergestellt. Nichts anderes ergibt sich aus den sonstigen Materialien zum SGGArbGGÄndG (Stellungnahme des Bundesrats Drucks 16/7716 s 29 f>; Gegenäußerung der Bundesregierung ; zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag vom 17.1.2008, Plenarprotokoll 16/136 S 14417 - 14422 (Anlage 6); Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 20.2.2008 ). Auch sie enthalten keinen Hinweis darauf, dass nach dem "Willen" des Gesetzgebers eine "fiktive Berufungsrücknahme" in entsprechender Anwendung des § 102 Abs 2 SGG ermöglicht werden sollte.

27

c) Der Vergleich mit den in der VwGO normierten Rücknahmefiktionen spricht ebenfalls gegen die Annahme einer Fiktion der Berufungsrücknahme im SGG ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung.

28

Die Klagerücknahmefiktion in § 92 Abs 2 VwGO wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1.11.1996 (BGBl I 1626) mit Wirkung vom 1.1.1997 in Anlehnung an den bereits seit 1.7.1992 geltenden § 81 AsylVfG in die VwGO eingefügt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. VwGOÄndG, BT-Drucks 13/3993 S 12 zu Nummer 10 <§ 92 VwGO>). Nach § 92 Abs 2 Satz 1 VwGO gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn ein Kläger das Verfahren länger als zwei Monate (in Verfahren nach dem AsylVfG gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG länger als einen Monat) nicht betreibt.

29

Gleichzeitig wurde durch das 6. VwGOÄndG für die Berufung eine "gesetzliche Rücknahmefiktion" in § 126 Abs 2 VwGO aufgenommen und die Regelung in § 92 Abs 2 VwGO insoweit "ergänzt"(Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. VwGOÄndG, BT-Drucks 13/3993 S 13 zu Nummer 17 <§ 126 VwGO>). Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.

30

Die eigenständige gesetzliche Regelung der Fiktion einer Berufungsrücknahme in § 126 Abs 2 VwGO macht deutlich, dass der Gesetzgeber die allgemeine Verweisung in § 125 Abs 1 VwGO auf die Vorschriften des Verfahrens im ersten Rechtszug der VwGO, zu denen auch § 92 Abs 2 VwGO gehört, als nicht ausreichend angesehen hat (vgl in diesem Sinne auch Binder in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2009, § 156 RdNr 16; Leopold, SGb 2009, 458, 463). Vielmehr hat er für die Einführung einer Berufungsrücknahmefiktion einen ausdrücklichen gesetzlichen Regelungsbedarf angenommen.

31

Der Verzicht des SGGArbGGÄndG auf eine Ergänzung des § 156 SGG um eine Rücknahmefiktion für die Berufung in Kenntnis des Umstands, dass eine solche in der Parallelvorschrift der VwGO zu § 156 SGG, nämlich in § 126 VwGO, ausdrücklich geregelt worden ist, bestätigt die Annahme, dass diese "Unvollständigkeit" beabsichtigt war und der Gesetzgeber im SGG lediglich die Möglichkeit einer Fiktion der Klagerücknahme eröffnen wollte, entgegen der Ansicht des LSG also gerade keine "planwidrige Regelungslücke" vorliegt. Hätte er die Berufungsrücknahmefiktion "gewollt", wäre gerade wegen der weitgehenden Parallelität zur VwGO eine dem § 126 Abs 2 VwGO entsprechende ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen(vgl in diesem Sinne auch Binder in Lüdtke, aaO, § 156 RdNr 16).

32

Sollte der Gesetzgeber gleichwohl - anders als in der VwGO - eine ausdrückliche Regelung im SGG für entbehrlich gehalten haben, hätte es zumindest eines deutlichen Hinweises bedurft. Dieser fehlt jedoch. Keinesfalls kann daraus jedoch, wie das LSG offenbar meint, ein "Wille" des Gesetzgebers für eine gemäß § 153 Abs 1 SGG entsprechende Anwendung des § 102 Abs 2 SGG für die Berufung iS einer Fiktion ihrer Rücknahme bei Nichtbetreiben hergeleitet werden. Vielmehr dürfte das "Schweigen" sowohl in § 156 SGG als auch in den Materialien zum SGGArbGGÄndG schon eher als "beredtes Schweigen" zu werten sein(vgl Leopold, SGb 2009, 458, 463).

33

Dem Gesetzgeber war im Übrigen der Regelungszusammenhang zwischen erst- und zweitinstanzlichem Verfahren durchaus bewusst; dies belegt die mit dem SGGArbGGÄndG erfolgte Einfügung des § 157a SGG für das Berufungsverfahren gleichzeitig mit der ebenfalls durch dieses Gesetz für das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Bestimmung des § 106a SGG zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens (vgl auch Leopold, SGb 2009, 458, 463). Ausdrücklich heißt es hierzu in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 16/7716 S 22 zu Nummer 27 <§ 157a>): "Folgeänderung wegen der Einführung der Präklusionsvorschrift in § 106a im erstinstanzlichen Verfahren. Dies zieht die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorschrift im Rechtsmittelverfahren nach sich …".

34

d) Dass der Gesetzgeber auf die Regelung einer Fiktion der Berufungsrücknahme verzichtet hat, mag möglicherweise auch darauf zurückzuführen sein, dass nach dem SGG eine Klagerücknahme ohne Zustimmung der/des Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolgen kann (so Roller in Lüdtke, aaO, § 102 RdNr 16). Auf dieser Grundlage hält die wohl überwiegende Auffassung im Schrifttum auch eine Klagerücknahmefiktion im Berufungsverfahren für zulässig (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 102 RdNr 8b und § 156 RdNr 1b; Roller, aaO; Eschner in Jansen, SGG, 3. Aufl 2008, § 102 RdNr 4; Hauck in Zeihe, SGG, Stand 2009, § 102 RdNr 12; Bienert, NZS 2009, 554, 558; kritisch Leopold, SGb 2009, 458, 463; Schafhausen, ASR 2010, 112, 118).

35

Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Rechtsansicht anschließt; denn das LSG hat nicht festgestellt, dass das Verfahren durch Fiktion der Klagerücknahme erledigt ist. Er neigt jedoch dazu, ihr jedenfalls grundsätzlich zuzustimmen. Denn § 102 Abs 2 Satz 1 SGG wird nicht über seinen Anwendungsbereich hinaus angewendet, sofern die Rücknahmefiktion in der zweiten Instanz die Klage betrifft. Der Übernahme einer § 126 Abs 2 Satz 1 VwGO entsprechenden Regelung bedurfte es insoweit nicht(Hauck in Zeihe, aaO, § 102 RdNr 12).

36

Gemäß § 102 Abs 1 Satz 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 102 Abs 1 Satz 1 SGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) klargestellt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. SGGÄndG, BT-Drucks 14/5943 S 26 zu Nummer 38 <§ 102>), entsprach aber auch schon der Rechtsprechung des BSG zur früheren Fassung des § 102 Abs 1 Satz 1 SGG, wonach der Kläger die Klage "bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung" zurücknehmen konnte(s hierzu BSG Beschluss vom 27.9.1983 - 8 BK 16/82 - SozR 1500 § 102 Nr 5 S 10). Der Kläger kann daher auch noch im Berufungsverfahren die Klage ganz oder - wenn der Streitgegenstand teilbar ist - teilweise (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 102 RdNr 4; Roller in Lüdtke, aaO, § 102 RdNr 4)zurücknehmen mit der Folge, dass die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 202 SGG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO ganz oder - bei teilweiser Klagerücknahme - teilweise wirkungslos wird.

37

Ist aber eine Klagerücknahme nach § 102 Abs 1 Satz 1 SGG im Berufungsverfahren möglich und bestimmt § 102 Abs 2 Satz 2 SGG für die Klagerücknahmefiktion, dass Abs 1 entsprechend gilt, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Fiktion der Rücknahme der Klage bei ganz oder teilweisem Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht (grundsätzlich) auch im Berufungsverfahren in Betracht kommen kann. Denn auch im Rechtsmittelverfahren muss das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der von ihm in erster Instanz erhobenen Klage stets fortbestehen.

38

Allerdings dürfte nach Einlegung einer Berufung gegen ein klageabweisendes erstinstanzliches Urteil ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers, also ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens, nur in seltenen Ausnahmefällen zu unterstellen sein (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 102 RdNr 8b; Leopold, SGb 2009, 458, 463; Hauck in Zeihe, aaO, § 102 RdNr 12, mit dem Hinweis, dass im Rechtsmittelverfahren "eher noch höhere Anforderungen an die Demonstration mangelnden Rechtsschutzinteresses zu stellen" seien; Schafhausen, ASR 2010, 112, 118). Dies gilt vor allem dann, wenn der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren teilweise Erfolg hatte, entzöge die Klagerücknahmefiktion im Berufungsverfahren doch dem zusprechenden Teil des erstinstanzlichen Urteils die Rechtswirkung. Die Annahme, dass ein Kläger, der ein Berufungsverfahren trotz Aufforderung nicht betreibt, durch das Nichtbetreiben auch die für ihn positiven Folgen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Wegfall bringen und damit so gestellt werden möchte, als ob er die Klage nie erhoben hätte, dürfte nur schwerlich zu begründen sein (vgl Schafhausen, aaO; Leopold, aaO). In Betracht käme in diesen Fällen freilich eine Fiktion der teilweisen Klagerücknahme bezogen auf den klageabweisenden Teil der SG-Entscheidung.

39

e) Schließlich berücksichtigt nur die Rechtsauffassung, dass § 102 Abs 2 SGG nicht iS einer Fiktion der Berufungsrücknahme über § 153 Abs 1 SGG entsprechend anwendbar ist, die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG für die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Regelungen über die Beendigung eines Gerichtsverfahrens wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses. Vorschriften dieser Art haben nämlich strengen Ausnahmecharakter. Da sie einschneidende Rechtsfolgen für die betroffenen Beteiligten nach sich ziehen, bedürfen sie in besonderem Maße der Rechtsklarheit.

40

Das BVerfG (Kammer) hat in seinem Beschluss vom 27.10.1998 (2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167) darauf hingewiesen, dass in Einklang mit Art 19 Abs 4 GG jede an einen Antrag gebundene Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt und ein Gericht im Einzelfall von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen kann, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Ausdrücklich hat es festgestellt, dass eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist.

41

Einen gesetzlichen Niederschlag hat dieser Rechtsgedanke in § 81 AsylVfG, § 92 Abs 2 VwGO, § 126 Abs 2 VwGO und in § 102 Abs 2 SGG gefunden. Denn diese Bestimmungen, die eine Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren zur Folge haben, unterstellen, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, wenn ein Kläger in dem von ihm angestrengten Verfahren über einen bestimmten Zeitraum nicht oder nicht in hinreichendem Maße tätig geworden ist.

42

Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass hiervon ausgehende Vorschriften mit der Rechtsfolge einer Verfahrensbeendigung mit Art 19 Abs 4 GG vereinbar sind; es hat aber zugleich betont, dass Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung besonders zu beachten ist (BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167 zu § 81 AsylVfG und § 92 Abs 2 VwGO; vgl bereits BVerfG Beschluss vom 7.8.1984 - 2 BvR 187/84 - NVwZ 1985, 33; BVerfG Beschluss vom 15.8.1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl 1984, 1005; BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 f, alle zu § 33 AsylVfG 1982). Auch in der Literatur besteht über den Ausnahmecharakter und ein von Verfassungs wegen gebotenes enges Verständnis gesetzlich fixierter Rechtsmittelrücknahmefiktionen Einigkeit (vgl zu § 102 Abs 2 SGG: Roller in Lüdtke, aaO, § 102 RdNr 17; Binder in Lüdtke, aaO, § 156 RdNr 16; Berchtold in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 5 RdNr 586; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 102 RdNr 8a; Leitherer, NJW 2008, 1258, 1260; Hauck in Hennig, SGG, Stand: 2010, § 102 RdNr 29; Hauck in Zeihe, aaO, § 102 RdNr 8b; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap VII RdNr 170a; Schafhausen, ASR 2010, 112, 115; Leopold, SGb 2009, 458, 459; Bienert, NZS 2009, 554, 555; Becker, SGb 2009, 267, 269; Tabbara, NZS 2008, 8, 10; Francke, ASR 2008, 127, 128; vgl zu § 92 Abs 2 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl 2009, § 92 RdNr 18; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 92 RdNr 39).

43

Dass sich auch der Gesetzgeber des SGGArbGGÄndG bei der Einfügung der Klagerücknahmefiktion in § 102 Abs 2 SGG der vom BVerfG aufgezeigten engen verfassungsrechtlichen Grenzen unter Beachtung ihres Ausnahmecharakters bewusst war, kommt in den Materialien deutlich zum Ausdruck. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG heißt es zum dortigen Entwurf des § 102 Abs 2 SGG unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG(Beschluss vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918) ausdrücklich, dass "die Auslegung und Anwendung der Norm nur vor dem Hintergrund ihres strengen Ausnahmecharakters erfolgen" darf (BT-Drucks 16/7716 S 19 zu Nummer 17 <§ 102>).

44

Ist dies aber der Fall, verbietet es sich, § 102 Abs 2 SGG als Sonder- und Ausnahmeregelung über seinen ausdrücklich geregelten Anwendungsbereich hinaus erweiternd auszulegen und anzuwenden. Vielmehr ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG) geradezu geboten, wollte man auch im SGG eine Fiktion der Rücknahme der Berufung wegen Nichtbetreibens ermöglichen, hierfür - wie in der VwGO durch Einfügung des § 126 Abs 2 VwGO geschehen - eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu schaffen.

45

3. Nach dem Vorstehenden braucht der Senat nicht mehr zu prüfen, ob - wie vom LSG entschieden - die Voraussetzungen einer Fiktion einer Berufungsrücknahme bei unterstellter entsprechender Anwendbarkeit des § 102 SGG vorliegen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass, selbst wenn man der generellen Rechtsansicht des LSG folgen würde, die Feststellung der Erledigung des Verfahrens durch das LSG im Falle des Klägers zu Unrecht erfolgt wäre.

46

a) Zwar ist im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung das vom BVerfG für eine Rechtsmittelrücknahmefiktion geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt gewesen, dass nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen (vgl BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; vgl ebenso Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 74/09 R).

47

Denn bei Erlass der Betreibensaufforderung am 19.8.2008 waren die Gründe, warum der Kläger eine gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Vormerkungsbescheids vom 4.11.2003 begehrte, mangels dessen Mitwirkung für das LSG nicht ersichtlich. Trotz mehrfacher Aufforderung war nämlich die Berufung auch ein Jahr nach ihrer Einlegung nicht begründet worden, ebenso wenig wie der Widerspruch gegen den Vormerkungsbescheid vom 4.11.2003 oder die Klage. Das SGG enthält zwar für die Begründung der Klage und der Berufung, insbesondere für die Angabe von Beweismitteln und von Tatsachen, durch deren Nichtberücksichtigung der Kläger sich beschwert fühlt, keine zwingenden Vorschriften (§ 92 Abs 1 Satz 4, § 151 Abs 3 SGG: "sollen" bzw "soll"). Das Gericht hat die Beteiligten aber insoweit heranzuziehen, wie sich aus § 103 Satz 1 Halbs 2 SGG ergibt. Bei fehlender Mitwirkung ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus in jede nur mögliche Richtung ("ins Blaue hinein") zu ermitteln und Beweis zu erheben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 103 RdNr 16).

48

b) Allerdings setzt eine Rücknahmefiktion den Ablauf einer zuvor vom Gericht gesetzten Frist zum Betreiben des Verfahrens voraus (vgl § 102 Abs 2 Satz 1 SGG). Eine in diesem Sinne wirksame Fristsetzung ist vorliegend aber nicht erfolgt. Denn jedenfalls vermag ein - wie hier - lediglich mit dem Zusatz "auf richterliche Anordnung" durch eine(n) Justizangestellte(n) unterzeichnetes gerichtliches Schreiben der Geschäftsstelle eine Frist zum Betreiben des Verfahrens nicht in Lauf zu setzen (vgl Krasney/Udsching, aaO, Kap VII RdNr 170a; Leopold SGb 2009, 458, 460; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, aaO, § 102 RdNr 11, mit dem Hinweis, die Betreibensaufforderung müsse "wenigstens die Form eines Richterbriefs" haben; s auch BGH Urteil vom 13.3.1980 - VII ZR 147/79 - BGHZ 76, 236, 241 - zur Frist gemäß § 273 Abs 2 Nr 1, § 275 Abs 1, § 296 ZPO).

49

Zur Form der Betreibensaufforderung gilt im Übrigen Folgendes: Wenn sie Wirkungen für die Beteiligten erzeugen soll, muss sie vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet werden. Ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht (vgl Krasney/Udsching, aaO, Kap VII RdNr 170a; Leopold, SGb 2009, 458, 460; Bienert, NZS 2009, 554, 556, jeweils mwN). Dies folgt schon aus den einschneidenden Rechtsfolgen einer (erfolglosen) Betreibensaufforderung. Erst die Beifügung der vollen Unterschrift des Richters macht deutlich, dass es sich bei dem unterzeichneten Text nicht lediglich um einen Entwurf handelt und dass der Unterzeichnende nicht von einer Routine-Verfügung ausgeht; hierüber muss aber bei einer Betreibensaufforderung auch für die Betroffenen Gewissheit bestehen. Deshalb muss sie nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben sein, sondern auch die gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG, BT-Drucks 16/7716 S 19 zu Nummer 17 <§ 102>; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 63 RdNr 3)diesen Umstand erkennen lassen, dh durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt.

50

4. Da der Senat über die vom Kläger geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten mangels entsprechender Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG nicht entscheiden konnte, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

(1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zurückbehalten.

(2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3 der Erfüllung von Ansprüchen:

1.
auf Zuteilung von Berechtigungen
a)
für Neuanlagen nach § 9,
b)
in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind und soweit diese Ansprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge hinausgehen, sowie
2.
auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.

(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von Berechtigungen aus der Reserve gedeckt. Satz 1 gilt auch für nicht anderweitig gedeckte Kosten, die dem Bund vor der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben entstanden sind. § 21 gilt entsprechend. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt hiervon unberührt.

(4) Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu. Berechtigungen in der Reserve, die bis zum Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt werden, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder gelöscht werden.

(5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaffung verbundenen Aufwand erstattet.

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 282/00
Verkündet am:
12. Juli 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bauvoranfrage
über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzögern
, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage
planungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter -
Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders
gearteten Zielen vorliegt.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - OLG Celle
LG Stade
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger beabsichtigte, auf einem nicht beplanten Gelände im Gebiet der beklagten Stadt etwa 40 Parkplätze anzulegen. Für dieses Vorhaben beantragte er bei der Beklagten am 24. Oktober 1996 einen Bauvorbescheid; im Dezember 1996 erwarb er das Grundstück.
Auf die Bauvoranfrage hin beschloß der Rat der Beklagten am 3. Dezember 1996 die Aufstellung eines Bebauungsplanes, dessen Zielen das Bau-
vorhaben des Klägers entgegenstand. Der Aufstellungsbeschluß wurde am 14. Februar 1997 bekanntgemacht. Am 12. März 1997 setzte die Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Entscheidung über die Bauvoranfrage des Klägers bis zum 30. September 1997, später verlängert bis zum 28. Februar 1998, aus. Am 13. Dezember 1997 beschloß der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre.
Der Kläger macht geltend, die Bediensteten der Beklagten hätten den am 24. Oktober 1996 beantragten Bauvorbescheid spätestens nach drei Monaten , also bis Mitte Januar 1997, erlassen müssen. Planungsrechtliche Hindernisse hätten bis zu diesem Zeitpunkt dem Bauvorhaben nicht entgegengestanden. Statt dessen hätten die Bediensteten der Beklagten pflichtwidrig die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses abgewartet, um auf dieser neuen planungsrechtlichen Grundlage den Zurückstellungsbescheid zu erlassen.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Höhe von 27.500 DM nebst Zinsen in Anspruch und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die nicht rechtzeitige positive Entscheidung über die Bauvoranfrage entstanden sei. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nicht zu. Es sei nicht als amtspflichtwidrig anzusehen, daß über seine Bauvoranfrage erst durch den Zurückstellungsbescheid vom 12. März 1997 entschieden worden sei. Der Beklagten sei zur Prüfung des Antrages eine Bearbeitungszeit von wenigstens sieben Wochen, d.h. bis Mitte Dezember 1996, zuzubilligen gewesen. Sie habe das Gesuch des Klägers zulässigerweise zum Anlaß genommen , für das betreffende Gebiet - noch innerhalb der Prüfungsfrist - die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beschließen. Da die Planungsinteressen der Beklagten nach dem Sinn der §§ 14, 15 BauGB Vorrang vor dem Interesse des Baubewerbers gehabt hätten, habe sie für die Bescheidung der Bauvoranfrage das Wirksamwerden des am 3. Dezember 1996 gefaßten Aufstellungsbeschlusses mit dessen Bekanntmachung am 14. Februar 1997 abwarten dürfen.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Amtshaftung der Beklagten (Art. 34 GG, § 839 BGB) nicht verneint werden.
1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199) ist auf Antrag (Bauvoranfrage ) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Den Antrag hat die Bauaufsichtsbehörde - hier die Beklagte - rechtzeitig und ordnungsgemäß zu bescheiden. Aus dem Charakter des Vorbescheids als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung ergibt sich, daß der Antragsteller einen Anspruch auf einen positiven Vorbescheid hat, wenn das Vorhaben in dem Umfang dem öffentlichen Baurecht entspricht, in dem es zur Prüfung gestellt worden ist (vgl. § 75 Abs. 1 NBauO [zur Baugenehmigung]; Schmaltz in: GrosseSuchsdorff /Schmaltz/Wiechert, NBauO 5. Aufl. 1992 § 74 Rn. 4). Es ist anerkannt - und wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen -, daß die Verzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch - entsprechendes gilt für die Bauvoranfrage - den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 299; Schlick/Rinne, NVwZ 1997, 1065, 1070).
2. Die Beklagte befand über die Bauvoranfrage des Klägers nicht mit der gebotenen Zügigkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die für die Prüfung des Antrags zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit jedenfalls bis Mitte Dezember 1996 noch nicht abgelaufen; die Bauvoranfrage des Klägers hätte normalerweise bis Mitte Januar 1997 beschieden werden müssen. Tatsächlich wurde sie erst durch den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 12. März 1997 befristet und vorübergehend erledigt (vgl. Lemmel in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch 2. Aufl. 1995 § 15 Rn. 10). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte habe die Entscheidung bis zu diesem Tag hinausschieben dürfen, weil sie berechtigt gewesen sei, die - einen Monat zuvor (14. Februar 1997) erfolgte - Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses abzuwarten.

a) Allerdings ist es nicht grundsätzlich unzulässig, daß eine Gemeinde einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage, die nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden müßten, zum Anlaß nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern. So ist es denkbar, daß die Gemeinde den Zeitraum, der für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Bauvoranfrage ohnehin erforderlich ist, zugleich dazu nutzt, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Liegt dann in dem Zeitpunkt , zu dem die ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung des Gesuchs abgeschlossen sein muß, der Aufstellungsbeschluß für eine geänderte Planung gemäß § 14 BauGB vor, ist die Gemeinde nicht gehindert, eine Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB zu beantragen. Eine derartige Verfahrensweise müßte vom Antragsteller hingenommen werden (Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 aaO S. 300; BVerwG NVwZ 1989, 661, 662 und UPR 1999,
108; Berkemann in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch aaO § 18 Rn. 181).

b) Der Streitfall ist jedoch anders gelagert. Die Beklagte hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bauvoranfrage spätestens hätte beschieden sein müssen (Mitte Januar 1997), die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Gesuchs nach § 15 BauGB nicht geschaffen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben s ind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, sofern zu befürchten ist, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand das Bauvorhaben des Klägers in Widerspruch zu den Zielen der im Aufstellungsbeschluß niedergelegten Planung der Beklagten. Der von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Antrag der Gemeinde war hier nicht vonnöten, da die Beklagte selbst Baugenehmigungsbehörde war (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 15 Rn. 36). Der Rat der Beklagten hatte eine Veränderungssperre aber noch nicht beschlossen; das geschah erst am 13. Dezember 1997. Es waren auch nicht die Voraussetzungen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB gegeben. Denn mangels Bekanntmachung lag ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht vor.
Ein Aufstellungsbeschluß liegt im Rechtssinne dann noch nicht vor, wenn er zwar gefaßt, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch nicht ortsüblich bekannt gemacht wurde. Nur der ortsüblich bekannt gemachte Aufstellungsbeschluß ist im Rahmen der §§ 14, 15 BauGB beachtlich. Die Veröffentlichung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit (vgl. BVerwGE 79, 200, 205; NVwZ 1989, 661, 662; BRS 54 Nr. 77; OVG Rheinland-Pfalz BRS 36 Nr. 108; Brügelmann/Grauvogel, BauGB § 14 Rn. 8; Lemmel aaO § 14 Rn. 5; Stock aaO § 14 Rn. 11; vgl. auch Senatsbeschluß vom 28. September 1995 - III ZR 202/94 - NVwZ-RR 1996, 65). Die Beklagte hat den am 3. Dezember 1996 gefaßten Aufstellungsbeschluß erst am 14. Februar 1997 veröffentlicht; zu der Zeit, als die Bauvoranfrage des Klägers (spätestens) hätte beschieden werden müssen (Mitte Januar 1997), existierte mithin noch kein Aufstellungsbeschluß, der Grundlage einer Zurückstellung hätte sein können.

c) Die bloße Absicht der Beklagten, für das betreffende Gebiet ein Bebauungsplanverfahren mit anders gearteten Zielen einzuleiten, berechtigte sie nicht, eine Entscheidung über die Bauvoranfrage für das Vorhaben des Klägers hinauszuzögern, wenn dieses nach der - noch - gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig war. Der Anspruch auf einen positiven Bescheid durfte nicht dadurch vereitelt werden, daß die Entscheidung bis zum Wirksamwerden eines Aufstellungsbeschlusses hinausgeschoben wurde. Die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers war so lange zu beachten, wie die Planung nicht aufgrund des gesetzlich vorgesehenen planerischen Instrumentariums gesichert werden kann. Die bewußte Nichtbearbeitung des entscheidungsreifen Baugesuchs zu dem Zweck, jenes planerische Instrumentarium überhaupt erst in Funktion zu setzen, war daher amtspflichtwidrig
(Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 aaO; Senatsurteil vom 23. September 1993 - III ZR 54/92 - NVwZ 1994, 405, 406, 407; vgl. auch BVerwG UPR 1999, 108).
3. Die Annahme eines ersatzfähigen Schadens scheitert nicht daran, daß sich die Beklagte auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. auf den Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, berufen könnte. Bei Amtshaftungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksichtigt , wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen (Senatsurteil BGHZ 143, 362, 365 m.w.N.). Damit ist der Streitfall indessen nicht vergleichbar. Es war Sache der Beklagten, den Aufstellungsbeschluß zu fassen und so rechtzeitig zu verkünden, daß er bei der Entscheidung über die Bauvoranfage, die innerhalb angemessener Zeit zu ergehen hatte, berücksichtigt werden konnte. Der Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens kann nicht dazu führen, daß die nicht vorhandene Rechtsgrundlage für eine Zurückstellung der Bauvoranfage als gegeben anzusehen ist.

III.


Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.
1. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zur Zeit der Entscheidungsreife (Mitte Januar 1997) nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB einen positiven Bauvorbescheid beanspruchen konnte.
2. Das Berufungsgericht wird ferner Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu treffen haben. Ein solches läßt sich hier nicht bereits wegen der "Kollegialgerichtsrichtlinie" (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1993 aaO S. 406 f und vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 34; Rinne /Schlick, NVwZ-Beilage II/2000 S. 25) verneinen. Allerdings hat das Berufungsgericht als Kollegialgericht ausgesprochen, daß die verzögerte Bearbeitung der Bauvoranfrage nicht amtspflichtwidrig gewesen sei. Dabei sind aber für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht geblieben. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit eines nicht verkündeten Planaufstellungsbeschlusses nicht berücksichtigt; es hat diese Rechtsprechung zwar angeführt, ist ihr aber, ohne sich damit auseinanderzusetzen, nicht gefolgt.
3. In Betracht zu ziehen ist zudem ein - verschuldensunabhängiger - Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der neben den Amtshaftungsanspruch treten kann (Senatsurteile BGHZ 136, 182, 184 und v om 18. Juni 1998 - III ZR 100/97 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 9).
Der Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, daß rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition
von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird. Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheides ist als enteignungsgleicher Eingriff zu werten. Wird ein Vorbescheid, auf dessen Erteilung der Eigentümer Anspruch hat, rechtswidrig versagt, so wird dadurch in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Baufreiheit, die aus dem Grundeigentum abzuleiten ist, eingegriffen (Senatsurteile BGHZ 125, 258, 264 und vom 18. Juni 1998 aaO). Die verzögerte Bearbeitung einer nach geltendem Recht positiv zu bescheidenden, entscheidungsreifen Bauvoranfrage kann ebenso einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen wie die rechtswidrige förmliche Ablehnung eines Bauvorbescheids (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - LM Nr. 42 zu § 839 BGB).
Im vorliegenden Fall kommt als Eingriffsobjekt das - vom Kläger im Dezember 1996 erworbene - Eigentum an dem Grundstück in Betracht. In dieses hätte die Beklagte dadurch, daß sie die Bescheidung der Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszögerte, eingegriffen, wenn der Kläger gemäß § 34 BauGB (oder § 35 BauGB) einen positiven Bauvorbescheid beanspruchen konnte.
Während der Amtshaftungsanspruch auf vollen Schadensersatz gerichtet ist, gewährt der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich eine "angemessene Entschädigung". Der Kläger kann also lediglich eine Entschädigung für den "Substanzverlust" verlangen, den er dadurch erlitten hat, daß er zeitweise in der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks behindert worden
ist. Dabei ist regelmäßig auf eine Bodenrente abzustellen (Senatsurteile BGHZ 125, 258, 265 und vom 11. Juni 1992 aaO).
Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke

(1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emissionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 8 bleiben unberührt.

(2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen aus der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1 über den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produktes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfaktor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren
0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,
0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder
0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Dolomit
in Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3 genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addieren.

(3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerechnet.

(4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygenstahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.

(5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln, den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berechnung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und welche Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen ist.

(6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack- und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:

1.
Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung,
2.
rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung oder
3.
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms nach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung.

(7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.

(8) Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasserstoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr durch:

1.
Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetzten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung oder
2.
Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasserstoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasserstoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie dem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung.
Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit höherer Genauigkeit ermittelt werden können.

(9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte,
2.
die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte,
3.
die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte und
4.
die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berechnungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Verordnung.

(1) Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung aufgrund von § 16. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.

(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003.

(4) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Dabei sind die für das Betriebsjahr 2001 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen unter Berücksichtigung branchen- und anlagentypischer Einflussfaktoren auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.

(5) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.

(7) Bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, deren Inbetriebnahme vor mehr als 30 Jahren erfolgte und die bei Braunkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 31 Prozent oder ab dem 1. Januar 2010 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 32 Prozent oder bei Steinkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 36 Prozent nicht erreichen, wird bei der Zuteilung für die zweite sowie jede folgende Zuteilungsperiode mit Wirkung ab den genannten Zeitpunkten der jeweils geltende Erfüllungsfaktor um 0,15 verringert. Dies gilt nicht für Braunkohlekraftwerke, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab den in Satz 1 genannten Zeitpunkten durch eine Anlage im Sinne des § 10 ersetzt worden sind. Der verminderte Erfüllungsfaktor findet für die Zuteilung nach Absatz 1 Satz 1 für Kalenderjahre oder Teile eines Kalenderjahres jenseits des Zeitpunktes Anwendung, zu dem die Anlage länger als 30 Jahre betrieben worden ist. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke im Sinne des Satzes 1, wenn sie nur in unerheblichem Umfang Nutzwärme auskoppeln; die Bundesregierung bestimmt Näheres durch Rechtsverordnung.

(8) Für Anlagen nach den Absätzen 1 bis 5 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode,
2.
in den Fällen der Absätze 4 und 5 zusätzlich die hochgerechneten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage und die bei der Hochrechnung in Ansatz gebrachten Einflussfaktoren,
3.
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis zusätzlich das Datum der Inbetriebnahme und
4.
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die bis zum Ende der jeweiligen Zuteilungsperiode länger als 30 Jahre betrieben worden sind, zusätzlich die Angabe des elektrischen Wirkungsgrades (netto).

(9) Soweit die Kohlendioxid-Emissionen eines Kalenderjahres infolge von Produktionsrückgängen weniger als 60 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der jeweiligen Basisperiode betragen, hat der Betreiber bis zum 30. April des folgenden Jahres Berechtigungen in einer Anzahl an die zuständige Behörde zurückzugeben, die der Differenz an Kohlendioxid-Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten entsprechen. Die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(10) Wenn eine Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 25 Prozent niedriger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt. Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt unberührt. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn

-
es aufgrund der Reparatur, Wartung oder Modernisierung von Anlagen oder aus anderen technischen Gründen zu längeren Stillstandszeiten kam,
-
eine Anlage aufgrund der Inbetriebnahme oder des stufenweisen Ausbaus der Anlage selbst, einer vor- oder nachgeschalteten Anlage, eines Anlagenteils oder einer Nebeneinrichtung erst nach und nach ausgelastet wurde,
-
in einer Anlage Produktionsprozesse oder technische Prozesse durchgeführt werden, die vorher in anderen Anlagen, Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen durchgeführt wurden, welche entweder stillgelegt wurden oder nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder
-
eine Anlage im Laufe der Betriebszeit steigende, prozesstechnisch nicht zu vermeidende Brennstoff-Effizienzeinbußen aufweist.
Im Fall des Satzes 3 letzter Anstrich findet Satz 1 Anwendung, wenn die Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 9 Prozent niedriger ausfiele als für die Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist. Sofern die Gesamtsumme der nach diesem Absatz zusätzlich zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 3 Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 übersteigt, wird die zusätzliche Zuteilung anteilig gekürzt.

(11) Bedeutete eine Zuteilung aufgrund historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt.

(12) Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung statt nach dieser Vorschrift nach § 11. § 6 findet keine Anwendung.