Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 16 Soziale Ausgleichsleistungen

(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.

(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.

(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

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Sozialrecht: Kein Einsatz des aus sozialen Ausgleichsleistungen angesparten Vermögens

12.02.2015

Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
Sozialrecht

Referenzen - Gesetze | § 10 SchwbWO

§ 10 SchwbWO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 10 SchwbWO wird zitiert von 1 anderen §§ im Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 25 Zuständigkeiten


(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierung
§ 10 SchwbWO zitiert 2 andere §§ aus dem Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 17 Kapitalentschädigung


(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. (2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grun

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 21 Beschädigtenversorgung


(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorg

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24 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10 SchwbWO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - 4 StR 548/10

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548/10 vom 14. Juli 2011 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StrRehaG § 17a Abs. 1 und 2 Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwe

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - XII ZB 541/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 541/13 vom 26. November 2014 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2010 - 4 StR 646/09

bei uns veröffentlicht am 10.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 646/09 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StrRehaG § 17a Abs. 4 Satz 1 Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 4 K 13.5041

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Feb. 2014 - 4 K 13.00512

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wurde am ... in ..., Landkreis ..., geboren und lebte in.... Im Jahr 1961 verließ sie nach ihren eigen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2015 - 5 B 43/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Landgericht Halle Beschluss, 23. Juni 2015 - 12 Reh (B) 73/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Auf den Antrag des Antragstellers wird in Abweichung des Bescheides des ... vom 11. Mai 2015 (Az.: 37/01-822345) festgestellt, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Zahlung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a St

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Feb. 2015 - L 6 VU 4119/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten wege

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - XII ZB 542/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 542/13 vom 26. November 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1908 i Abs. 1 Satz 1; VBVG § 1 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 1 Der Ein

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2014 - 2 K 1409/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. Mai 2014 - 2 Ws (Reh) 4/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts - Kammer für Rehabilitierungssachen - Halle vom 28. Oktober 2013 (12 Reh 42/11) teilweise abgeändert: Der Haftbefehl des Kreisgerichts Stendal vom 7. Juli 1971ein

Bundessozialgericht Urteil, 03. Juli 2013 - B 12 KR 22/11 R

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2011 geändert.

Bundessozialgericht Urteil, 03. Juli 2013 - B 12 KR 27/12 R

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2012 - 3 B 48/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Dez. 2011 - 3 B 57/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2011 - L 5 KR 203/10

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.09.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbesc

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2010 - 7 C 23/09

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, wendet sich gegen die anteilige Kürzung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Dez. 2010 - 3 B 50/10

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der zuvor getroffenen Feststellung, dass Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) nicht nach

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Sept. 2010 - 2 K 156/10.NW

bei uns veröffentlicht am 10.09.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Mai 2010 - 2 Ws (Reh) 22/10, 2 Ws Reh 22/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tenor Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist für den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG unabhängig vom Zeitpunkt der Rehabilitierung all

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Apr. 2010 - 2 Ws (Reh) 15/10, 2 Ws Reh 15/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg vom 08. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtskosten. Die notwendigen Auslagen

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. März 2010 - 2 Ws (Reh) 6/10, 2 Ws Reh 6/10, 2 Ws Reh 06/10

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tenor Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; notwendige Auslage

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Apr. 2009 - I WsRH 5/09

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 seines Tenors aufgehoben. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Beschwerdeführers vom 06.05.2008 - III Reha 4250/1E - 216/07 - wird als unbeg

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Feb. 2009 - 7 A 11155/08, 7 D 10888/08

bei uns veröffentlicht am 02.02.2009

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. September 2008 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung vo