Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2018 - 6 B 133/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:141218B6B133.18.0
14.12.2018

Gründe

I

1

Die Klägerin gibt gemeinsam mit der Beigeladenen zu 1, die ursprünglich eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der aus der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Beigeladenen zu 2 und in deren Konzern für die Publikation von Teilnehmerdaten zuständig war, Teilnehmerverzeichnisse heraus. Nach den zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 geschlossenen Verträgen über Herstellung, Vertrieb und Vermarktung der jeweiligen Verzeichnisse bilden die Vertragspartner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diesem Rahmen stellt die Beigeladene zu 1 laufend die Datensätze der zur Veröffentlichung im Printverzeichnis bestimmten Teilnehmerdaten zur Verfügung. Die Klägerin übernimmt die Erfassung und Aktualisierung des Datenbestands sowie die redaktionelle Bearbeitung der Verzeichnisse. Sie verkauft auf eigene Kosten und im eigenen Namen Einträge und Anzeigen, zieht die daraus resultierenden Forderungen ein, stellt die Verzeichnisse her und liefert diese in gedruckter Form an die vorgegebenen Ausgabe- und Verteilstellen. Die Verteilung der Verzeichnisse fällt in den Aufgabenbereich der Beigeladenen zu 1. Nach § 9 Abs. 2 der jeweiligen Verträge erhält die Beigeladene zu 1 einen festgelegten Prozentsatz der Erlöse aus den Eintrags- und Anzeigenveröffentlichungen. Die Beigeladene zu 2 - bzw. seit 2010 die Beigeladene zu 3 als eine (weitere) Tochtergesellschaft - stellt ihre umfassende Teilnehmerdatenbank auch anderen Unternehmen kostenpflichtig zur Verfügung. Diese erhalten eine Rechnung auf Basis der gelieferten Datensätze; der Preis pro Datensatz bestimmt sich auf der Grundlage der durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. September 2010 festgelegten jährlichen Umsätze.

2

Die Klägerin nahm die Beigeladenen zu 1 und 2 zunächst zivilrechtlich auf Rückzahlung von nach ihrer Auffassung überhöhten Erlösanteilen für die Jahre 2009 bis 2013 sowie auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Erlösverteilklausel in § 9 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge in Anspruch. Die Klage blieb vor dem Landgericht Frankfurt/Main und dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main ohne Erfolg. Die Revision gegen die Berufungsentscheidung ist beim Bundesgerichtshof anhängig.

3

Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 lehnte die Beklagte einen im Dezember 2015 gestellten Antrag der Klägerin auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 133 i.V.m. § 47 Abs. 1 und 3 TKG ab. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin ursprünglich im Wesentlichen begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen zu untersagen, für die Überlassung von Teilnehmerdaten zur Veröffentlichung in den Teilnehmerverzeichnissen "Das Telefonbuch" und "Das Örtliche" ein Entgelt zu verlangen, welches sich nach einem prozentualen Anteil der Umsatzerlöse aus Anzeigenveröffentlichungen berechnet, und die vertragliche Erlösverteilungsregelung für unwirksam zu erklären.

4

Nachdem die Beigeladene zu 2 im Juni 2017 alle ihre Anteile an der Beigeladenen zu 1 auf eine Gruppe von Partnerverlagen der Beigeladenen zu 1 übertragen hatte, hat die Klägerin den Verpflichtungsantrag für erledigt erklärt und stattdessen einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

6

Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.

7

1. Die Revision ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), zuzulassen.

8

a. Das Verwaltungsgericht hat § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht deshalb verletzt, weil es die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels eines Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten hat.

9

Entscheidet das vorinstanzliche Gericht, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Fehlens eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unzulässig ist, so liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, wenn in der Sache hätte entschieden werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36 Rn. 9 und vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211 S. 41). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, es fehle an dem für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Erledigung verpflichtet war, der Beigeladenen zu 2 und ihren Konzerntöchtern, insbesondere der Beigeladenen zu 3 und der Beigeladenen zu 1 zu untersagen, für die Überlassung von Teilnehmerdaten im Sinne des § 104 TKG zur Veröffentlichung in den Teilnehmerverzeichnissen "Das Telefonbuch" und "Das Örtliche" ein Entgelt zu verlangen, welches sich nach einem prozentualen Anteil der Umsatzerlöse aus Anzeigenveröffentlichungen berechnet, und die Regelung des § 9 der Gesellschaftsverträge zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 betreffend die genannten Teilnehmerverzeichnisse für unwirksam zu erklären.

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Interesse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290317U6C1.16.0] - BVerwGE 158, 301 Rn. 29 m.w.N).

11

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte weder einen Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozess führt noch einen solchen angekündigt hat.

12

Das Verwaltungsgericht ist darüber hinaus zu Recht davon ausgegangen, dass sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen lässt. Dazu müssten die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts maßgeblich wären, im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 21). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da die Beigeladene zu 1 aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2 ausgeschieden ist und für sich genommen nicht im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt bzw. Rufnummern an Endnutzer vergibt. Bereits aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich des § 47 TKG als Grundlage für ein Einschreiten der Beklagten nicht mehr eröffnet.

13

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitationsinteresses der Klägerin zu bejahen. Ein derartiges Interesse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 25). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier ebenfalls.

14

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde ferner nicht daraus, dass die Beklagte durch das Unterlassen des begehrten Verwaltungsakts in Grundrechte der Klägerin eingegriffen hätte. Zwar kann auch die Art eines mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - BVerfGE 96, 27 <39 f.> und vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 - NJW 2005, 1637 <1639>; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C46.16.0] - BVerwGE 160, 169 Rn. 20). Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Eine (fortwirkende) diskriminierende Wirkung der behördlichen Maßnahme ist dafür nicht Voraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 7 f. m.w.N.). Darüber hinaus kann etwa auch für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Speicherung personenbezogener Daten in einem vergangenen Zeitraum wegen des damit verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, wenn sich dieses Rechtsschutzziel nicht in gleicher Weise durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:201217B6B14.17.0] - NVwZ 2018, 739 Rn. 14). Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Selbst wenn der Vortrag der Beschwerde unterstellt wird, dass § 47 TKG dem Schutz der grundrechtlich geschützten Freiheit auf einen diskriminierungsfreien Wettbewerb dient, ist die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens durch die Beklagte wertungsmäßig nicht mit den genannten Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe vergleichbar.

15

Entgegen der Auffassung der Beschwerde musste das Verwaltungsgericht weiterhin nicht deshalb ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung annehmen, weil das Klagebegehren auf einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt gerichtet war. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die beantragte Feststellung keine Präjudizwirkung für den von der Klägerin geführten Zivilrechtsstreit hat, der noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig ist. Da die genannten Fallgruppen nicht abschließend sind, ist es zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann besteht, wenn die Feststellung für ein anderes Rechtsverhältnis, insbesondere ein anderes Verfahren vorgreiflich sein kann (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 284). Ebenso wie bei der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Fallgruppe eines anhängigen Schadensersatz- und Entschädigungsprozesses, muss es sich jedoch um eine Vorfrage handeln, deren rechtskräftige Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsposition der Klägerin in dem Zivilrechtsstreit verbessern könnte (vgl. zu der genannten Fallgruppe: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 5.12 - Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 7 Rn. 28).

16

Daran fehlt es hier. Die Beschwerde verkennt den Umfang der Rechtskraft des erstrebten Feststellungsurteils, wenn sie geltend macht, hierdurch entstehe eine Rechtswirkung, derzufolge die Beigeladenen gegen sich gelten lassen müssten, dass die Abrechnung nach Erlösanteilen nur deswegen Gültigkeit besitze, weil die Beklagte ein Einschreiten rechtswidrig unterlassen habe. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Rechtskräftig wird in sachlicher Hinsicht nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils verkörperte Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrunde liegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26>).

17

Hiervon ausgehend kann die beantragte Feststellung keine Präjudizwirkung für den von der Klägerin geführten Zivilrechtsstreit bzw. unabhängig davon für den Bestand der vertraglich vorgesehenen Abrechnung nach Erlösanteilen haben. Würde ein entsprechender Feststellungsausspruch Rechtskraft erlangen, stünde lediglich fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Erledigungseintritts verpflichtet war, erstens den Beigeladenen zu untersagen, für die Überlassung von Teilnehmerdaten im Sinne des § 104 TKG zur Veröffentlichung in den Teilnehmerverzeichnissen "Das Telefonbuch" und "Das Örtliche" ein Entgelt zu verlangen, welches sich nach einem prozentualen Anteil der Umsatzerlöse aus Anzeigenveröffentlichungen berechnet, und zweitens die Regelung des § 9 der Gesellschaftsverträge zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 betreffend die genannten Teilnehmerverzeichnisse für unwirksam zu erklären. Damit wäre mit Bindungswirkung lediglich geklärt, dass die Beklagte vor Eintritt der Erledigung in dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin zum Erlass eines bestimmten privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts verpflichtet gewesen ist. Auf das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 hätte sich diese Verpflichtung nur dann ausgewirkt, wenn die Beklagte den Verwaltungsakt tatsächlich erlassen hätte. Weitergehende Wirkungen können auch einem Fortsetzungsfeststellungsurteil nicht zukommen. Aus dem Zweck der Beiladung, die Rechtskraft des Urteils auf den Dritten zu erstrecken, folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde nichts anderes. Denn auch die notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO erweitert die Bindungswirkung des Urteils nur in persönlicher Hinsicht. Sie kann jedoch nicht zu der von der Klägerin erstrebten Erweiterung des Streitgegenstandes in sachlicher Hinsicht führen. Soweit die Beschwerde geltend macht, bei Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage stünde der weiteren Abrechnung nach Erlösanteilen § 242 BGB (i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 141 BGB) entgegen, kann dies das Feststellungsinteresse nicht begründen. Denn auch in Bezug auf die von den Zivilgerichten in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu prüfende Vorfrage, ob der Anwendungsbereich des § 47 TKG eröffnet ist, würde ein Feststellungsurteil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht in Rechtskraft erwachsen, da es sich insofern lediglich um eine vorgreifliche Rechtsfrage handelt.

18

Unabhängig hiervon wäre ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin auch dann nicht gegeben, wenn in dem hiesigen Verwaltungsprozess mit präjudizieller Wirkung geklärt werden könnte, ob eine Abrechnung nach Erlösanteilen, der die Klägerin durch den von ihr erstrebten privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt der Beklagten die Grundlage entzogen wissen wollte, vor dem Hintergrund des § 47 TKG rechtmäßig ist. Denn die Frage kann auch in dem derzeit bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Zivilrechtsstreit der Klägerin gegen die Beigeladenen zu 1 und 2 einer Klärung zugeführt werden. Da die Klägerin diesen Zivilrechtsstreit bereits vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage begonnen hat, kann sie sich nicht darauf berufen, dass die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen nachfolgenden Prozess vor dem Zivilgericht nutzbar gemacht werden müssten (vgl. in diesem Sinne für die Konstellation eines parallel geführten zivil- bzw. verwaltungsgerichtlichen Schadensersatzprozesses: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <309 f.> und vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U2C27.15.0] - BVerwGE 156, 272 Rn. 16 f.).

19

Schließlich kann die Annahme eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung nicht auf die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Senats zu der Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG gestützt werden. Danach hat ein reguliertes Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtswidrigkeit einer von ihm angegriffenen Entgeltgenehmigung festgestellt wird, wenn die ursprünglich beantragte gerichtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Genehmigung durch die Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 29 f. und vom 29. November 2017 - 6 C 57.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:291117U6C57.16.0] - DVBl 2018, 447 Rn. 18). Dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat seine Grundlage jenseits der anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses in den Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen Auslegung der Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG vorgegeben hat. Bleibt dem regulierten Unternehmen mangels eines erfolgreichen vorhergehenden Eilverfahrens nach § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG i.V.m. § 123 VwGO Rechtsschutz in Gestalt einer Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte durch eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zu einer rückwirkenden Genehmigung oder Bescheidung verwehrt, muss es danach jedenfalls stets eine die rechtlichen Anforderungen klärende feststellende Rechtskontrolle der streitigen Entgeltgenehmigung erreichen können (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - BVerfGE 143, 216 Rn. 28, 54). Diese Erwägungen sind auf die Besonderheiten der Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG bezogen und lassen sich nicht in der von der Beschwerde befürworteten Weise verallgemeinern. Eine im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wertungsmäßig vergleichbare Situation liegt hier offensichtlich nicht vor.

20

b. Das verwaltungsgerichtliche Urteil leidet nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weil das Verwaltungsgericht die Klage wegen des nicht gegebenen Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig und zugleich - das Urteil selbständig tragend - als unbegründet abgewiesen hat.

21

Zwar ist dieses Vorgehen aus zwei Gründen verfahrensfehlerhaft. Zum einen darf ein Verwaltungsgericht grundsätzlich nur nach einer positiven Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage eine Sachentscheidung treffen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der Zulässigkeits- als Sachurteilsvoraussetzungen gemäß §§ 40 ff. VwGO (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:080217U8C2.16.0] - BVerwGE 157, 292 Rn. 19). Ob und gegebenenfalls inwieweit es Ausnahmen von dem Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen dergestalt gibt, dass diese offen gelassen und über die Begründetheit der Klage entschieden werden darf (vgl. für das hier in Rede stehende Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 11. November 1991 - 4 B 190.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237; für das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO: BGH, Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031 <2032>; für das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis: BGH, Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94 - BGHZ 130, 390 <399 f.>), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage unter Verweis auf das Fehlen des erforderlichen Feststellungsinteresses - zutreffend - verneint und gleichwohl noch eine ebenfalls negative Entscheidung über deren Begründetheit getroffen. Hierzu war es nach dem Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen in keinem Fall befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1957 - 4 C 52.56 - BVerwGE 5, 37 <39>). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass eine Klage auch wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden darf (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312>; Beschlüsse vom 3. November 2000 - 6 B 2.00 - juris Rn. 3, vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 2.06 - juris Rn. 6, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18, vom 22. Mai 2007 - 6 B 19.07 - juris Rn. 6, vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 96 Rn. 6, vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290715B5B36.14.0] - juris Rn. 6 und vom 8. Oktober 2015 - 4 B 13.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B4B13.15.0] - juris Rn. 11; aus der Rechtsprechung des BGH: Urteile vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031 <2032> und vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16 - NJW-RR 2018, 974 Rn. 15).

22

Jedoch beruht das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf diesem Verfahrensmangel. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Tenor des Urteils. Die Klage muss erfolglos bleiben, weil es der Klägerin an dem erforderlichen Interesse an der erstrebten Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt, das Urteil also als Prozessurteil Bestand hat. Darüber hinaus darf die Klägerin auch durch den "überschießenden" materiellen Teil der Urteilsbegründung nicht beschwert werden. Weil das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei nur ein Prozessurteil erlassen konnte, dürfen - was hiermit klargestellt wird - seine Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen (so unter Verweis darauf, dass die der Prozessabweisung verfahrensfehlerhaft beigegebene Sachbeurteilung als "nicht geschrieben" gelte, allgemein: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312>; Beschlüsse vom 3. November 2000 - 6 B 2.00 - juris Rn. 3, vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 2.06 - juris Rn. 6, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18, vom 22. Mai 2007 - 6 B 19.07 - juris Rn. 6, vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 6, vom 8. Oktober 2015 - 4 B 13.15 - juris Rn. 11, vom 3. November 2016 - 3 B 4.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:031116B3B4.16.0] - juris Rn. 5; aus der Rechtsprechung des BGH: Urteile vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - NJW 2008, 1227 <1228> und vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16 - NJW-RR 2018, 974 Rn. 15).

23

2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.

24

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - NVwZ 2018, 496 Rn. 6 m.w.N.).

25

Die Beschwerde bezieht sich in ihren Darlegungen zur Grundsatzbedeutung der Rechtssache auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage. Sie beruft sich zum einen darauf, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben werde, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten vom 7. März 2002 (ABl. L 108 S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2120 vom 25. November 2015 (ABl. L 310 S. 1) sowie in Art. 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vom 16. September 2002 (ABl. L 249 S. 21) enthaltenen Vorgaben für eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 47 TKG einzuholen. Die Beschwerde wirft zum anderen die Frage auf, ob die von dem Verwaltungsgericht befürwortete Nichtanwendung des § 47 TKG auf zivilrechtliche Kooperationsverhältnisse zu einer Umgehung der in dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. September 2010 enthaltenen Regulierung führe.

26

Aus diesen Darlegungen ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht, weil die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht entscheidungserheblich wären und deshalb eine Klärung im Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist. Die Klage wäre, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, in der Revisionsinstanz bereits wegen des nicht gegebenen Interesses der Klägerin an einer Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch ein Prozessurteil abzuweisen.

27

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

28

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts


(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflicht

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 24 Diskriminierungsverbot


(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 35 Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung


(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anh

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 47 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung


(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht 1. ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 104 Einschränkung der Frequenzzuteilung


Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen

Referenzen - Urteile

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2018 - 6 B 133/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2018 - 6 B 133/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2008 - XII ZR 216/05

bei uns veröffentlicht am 16.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 216/05 Verkündet am: 16. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2018 - V ZR 266/16

bei uns veröffentlicht am 04.05.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 12. Oktober 2016 aufgehoben.

Referenzen

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 12. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger hat mit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage u.a. mehrere in der Eigentümerversammlung vom 1. Oktober 2014 gefasste Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat - soweit von Interesse - die der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft am 13. Dezember 2014 zugestellte Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

2

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Unabhängig davon sei die Klage jedoch bereits unzulässig. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO müssten die beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich bezeichnet sein. Der Kläger habe sich aber nicht dazu erklären können, welche Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (13. Dezember 2014) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen seien. Eine in der Klageschrift angekündigte Eigentümerliste sei zu keinem Zeitpunkt zu den Akten gelangt. Hinsichtlich der in erster Instanz von der Verwalterin auf Anforderung des Amtsgerichts zu den Akten gereichten Liste mit dem Datum 13. April 2015 habe der Geschäftsführer der Verwalterin (im Folgenden: die Verwalterin) im Termin vor der Berufungskammer erklärt, er gehe davon aus, dass die Liste nicht den Stand im Zeitpunkt der Zustellung der Klage wiedergebe, weil sich bis zur Einreichung der Liste noch Wechsel im Eigentümerbestand ergeben hätten. Dem sei der Kläger nicht entgegengetreten. Auch sei in dieser Liste die Eigentümerin K.       aufgeführt, die unstreitig erst im Februar 2015 Wohnungseigentum erworben habe. Demnach könne auch die vorgelegte Liste vom 17. Mai 2016, die abweichend von der Liste vom 13. April 2015 nunmehr eine andere Eigentümerin aufführe, den Bestand der Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht wiedergeben. Die dem Kläger obliegende namentliche Bezeichnung der einzelnen Beklagten mit ladungsfähiger Anschrift sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass die von dem Kläger in Bezug genommene und nach seinem eigenen Vorbringen von der Verwalterin zur Verfügung gestellte Eigentümerliste mit dem Datum vom 20. Juni 2013 nicht zu den Akten gelangt sei, habe allein er zu verantworten. Im Übrigen hätte der Kläger diese Liste nicht zur Benennung der Beklagten vorlegen dürfen, wenn, wie er vortrage, die von der Verwalterin erstellten Listen seit Jahren offensichtlich fehlerhaft seien.

II.

3

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

4

1. Richtig ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht genügt und sie deshalb - auch derzeit noch - unzulässig ist.

5

a) § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in der Klage zunächst nur mit einer Kurzbezeichnung benannten beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen sind. Diesen Anforderungen genügt eine Eigentümerliste nicht, die nicht dem aktuellen Stand im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 261 ZPO) entspricht, da eine solche Liste die beklagten Wohnungseigentümer nicht vollständig erfasst und daher nicht alle beklagten Eigentümer namentlich bezeichnet werden. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz korrigiert, ist die Klage - vorbehaltlich der Ausführungen unter 2. - als unzulässig abzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 11; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 8; Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, NZM 2011, 782 Rn. 6). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der hieran in der Literatur vereinzelt geübten Kritik fest. Die Annahme, es handle sich bei § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG um eine bloße prozessuale Ordnungsvorschrift, deren Missachtung folgenlos bleibe (so Staudinger/Lehmann-Richter, [2018], § 44 WEG Rn. 9), widerspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/887 S. 36).

6

b) Die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht benannter Wohnungseigentümer kann allerdings im Berufungsrechtszug nachgeholt werden mit der Folge, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird. Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht gegeben sein. Die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste erst im Berufungsrechtszug stellt nämlich keine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels dar. Hierdurch ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses nicht. Insoweit kommt der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, NZM 2011, 782 Rn. 8; Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 39/11, NJW 2012, 997 Rn. 10; Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003 Rn. 5). Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass es auch für die Wahrung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WEG auf das Beibringen einer aktuellen Namensliste nicht ankommt. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG hat deshalb lediglich für die verfahrensrechtliche Frage Relevanz, ob die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 12 f.).

7

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die beklagten Wohnungseigentümer weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Berufungsgericht in einer den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG entsprechenden Weise bezeichnet worden sind. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich die Eigentümer im maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage weder aus der in dem erstinstanzlichen Verfahren von der Verwalterin vorgelegten Eigentümerliste vom 13. April 2015 noch aus der im Berufungsverfahren zum Gegenstand gemachten Eigentümerliste vom 17. Mai 2016.

8

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte es die Klage aber nicht wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG als unzulässig abweisen. Wie die Revision zu Recht rügt, begründet es einen Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht davon abgesehen hat, von der Verwalterin erneut die Vorlage einer auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bezogene aktuelle Eigentümerliste anzufordern und die Anordnung gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchzusetzen.

9

a) Allerdings weist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Einreichung der Eigentümerliste als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich Sache des Klägers ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003 Rn. 9). Dies gilt aber nur, wenn er hierzu auch in der Lage ist (vgl. Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 44 Rn. 34). So lag es hier jedoch nicht. Das Argument des Berufungsgerichts, der Kläger habe es allein zu vertreten, dass er die nach seinem eigenen Vorbringen von der Verwalterin zur Verfügung gestellte Liste nicht zu den Akten gereicht hat, trägt bereits deshalb nicht, weil diese Liste das Datum des 20. Juni 2013 aufwies und sich aus ihr der Eigentümerbestand zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht ergab. Dass der Kläger über sonstige Erkenntnisquellen verfügte, die ihn in die Lage versetzten, die Wohnungseigentümer korrekt zu bezeichnen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

10

b) In einer solchen Situation kommt ein Kläger nach der Rechtsprechung des Senats der ihm in § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG auferlegten prozessualen Obliegenheit, eine Eigentümerliste vorzulegen, nach, wenn er sich auf die Vorlage der Liste durch die Verwaltung bezieht oder beantragt, der Verwaltung die Vorlage einer Liste aufzugeben. Aus einer analogen Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO folgt, dass das Gericht auf eine entsprechende Anregung des Klägers tätig werden und der Verwaltung die Vorlage der Liste unter Fristsetzung aufgeben muss. Ein Ermessensspielraum des Gerichts besteht regelmäßig nicht, weil der Verwalter aufgrund des Verwaltervertrags auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zu der Vorlage verpflichtet ist. Kommt der Verwalter der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist er dazu mit Ordnungsmitteln anzuhalten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 ZPO analog). Ein etwaiges Versäumnis der Verwaltung wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus und darf nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig führen (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003 Rn. 9 ff.).

11

c) Dies darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Klage bereits dann zulässig ist, wenn der Kläger angeregt oder beantragt hat, dem Verwalter die Vorlage einer aktuellen Liste aufzugeben (vgl. hierzu auch Dötsch, ZfIR 2013, 146, 147). Vielmehr muss das Gericht die Vorlage der Liste von der Verwaltung notfalls zwangsweise durchsetzen, damit auf diese Weise die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erfüllt werden.

12

d) Wie der Verwalter in technischer Hinsicht einer entsprechenden Anordnung durch das Gericht nachkommt, bleibt ihm überlassen. Fehlt es - wie im Regelfall - an einer auf den Tag der Rechtshängigkeit bezogenen Liste, muss er entweder eine solche Liste anfertigen oder aber eine bereits mit einem anderen Datum vorhandene Liste vorlegen und etwaige Änderungen in der Zusammensetzung der Wohnungseigentümer oder Änderungen bei den ladungsfähigen Anschriften in einem Begleitschreiben dem Gericht mitteilen. Dem steht nicht entgegen, dass im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 142 ZPO nur die Herausgabe einer bereits bestehenden Urkunde, nicht jedoch eine prozessuale Auskunft bzw. die Anfertigung einer Urkunde verlangt werden kann. Hier geht es nämlich um eine entsprechende Anwendung der Vorschrift, die auch die Auflage erfasst, eine erforderliche Liste ggf. erst anzufertigen und dann dem Gericht vorzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003 Rn. 10). Nur hierdurch kann dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen werden, die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen, ohne den Kläger auf einen weiteren Rechtsstreit gegen diesen bzw. auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung verweisen zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003 Rn. 11).

13

e) Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste zu den Akten reicht. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann das Gericht nämlich in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist. Da eine Garantie für die Richtigkeit der Liste von dem Verwalter nicht gefordert wird, ist es unschädlich, wenn er die Vorlage der Liste mit einem dahingehenden einschränkenden Zusatz verbindet. Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um eine möglichst verlässliche Auskunft über die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage geben zu können. Weigert er sich, eine diesen Anforderungen entsprechende Liste vorzulegen, ist er hierzu mit Zwangsmitteln anzuhalten. Als Zwangsmittel steht hierbei allerdings nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung, nicht jedoch eine Haftanordnung. Eine solche scheidet aus, weil die analoge Heranziehung einer Norm im Hinblick auf Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht als Ermächtigungsgrundlage für Freiheitsentziehungen genügt (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 1296; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 44 Rn. 34; BeckOK WEG/Elzer, 33. Edition, § 44 Rn. 26; Bergerhoff, ZMR 2013, 331, 333).

14

f) Hier hat der Kläger sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren nicht nur angeregt, sondern ausdrücklich beantragt, der Verwalterin die Vorlage der aktuellen Liste aufzugeben. Amts- und Berufungsgericht haben auch eine entsprechende Auflage i.S.d. § 142 ZPO gemacht. Diese Auflage ist aber von der Verwalterin nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verwalterin ausdrücklich eingeräumt, dass sich in der Zeit zwischen Rechtshängigkeit und dem 13. April 2015 (Datum der Eigentümerliste) Wechsel im Eigentümerbestand ergeben hätten. Unabhängig davon war in der Liste die Eigentümerin K.      aufgeführt, die erst im Februar 2015 Wohnungseigentum erworben hatte. Entsprechendes gilt für die mit dem Datum des 17. Mai 2016 vorgelegte Liste, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abweichend von der Liste vom 13. April 2015 eine andere Eigentümerin aufführte. Es lagen deshalb konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Liste(n) vor, die die Verwalterin hätte aufklären müssen. Hierzu hätte das Berufungsgericht die Verwalterin analog § 142 Abs. 1 ZPO auffordern und die Anordnung im Fall der Weigerung mit der Androhung und notfalls auch mit der Festsetzung von Ordnungsgeld durchsetzen müssen. Dies ist verfahrensfehlerhaft unterblieben.

15

3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Zwar hält das Berufungsgericht die Klage nicht nur für unzulässig, sondern auch in der Sache für unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber eine gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung in demselben Urteil wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen einer Sach- gegenüber einer Prozessabweisung nicht zulässig. Der Teil des Urteils, der sich auf die fehlende Begründetheit bezieht, gilt in einem solchen Fall als nicht geschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95, NJW 1997, 2176 Rn. 20 mwN). Wird - wie hier - die Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig angesehen, führt dies in einem Revisionsverfahren regelmäßig zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95, aaO Rn. 20 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da das Berufungsgericht hinsichtlich der Begründetheit im Wesentlichen auf das Urteil des Amtsgerichts verwiesen hat, ohne sich mit dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz auseinanderzusetzen. Es fehlt für eine abschließende Beurteilung daher an einer verwertbaren tatsächlichen Grundlage.

III.

16

Wegen des dargelegten Rechtsfehlers ist das Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Vorlage der Eigentümerliste durch die Verwalterin herbeigeführt und die für eine Endentscheidung in der Sache erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Stresemann     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 216/05 Verkündet am:
16. Januar 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Entscheidung
ist nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine für
den nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebliche
Vorfrage im Vorprozess (dort: Feststellungsklage) rechtskräftig entschieden
wurde.

b) Auch ein klagabweisendes Urteil, das die Zulässigkeit der Klage verfahrensfehlerhaft
dahinstehen lässt, ist der uneingeschränkten materiellen Rechtskraft
fähig, wenn aus dessen Tenor und Entscheidungsgründen ersichtlich
ist, dass das Gericht ungeachtet seiner Zweifel an der Zulässigkeit der Klage
kein Prozessurteil erlassen, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel des Klägers das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Dezember 2005 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt vom Beklagten aus gekündigten Mietverhältnissen als Ersatz seines Mietausfallschadens für die Monate Oktober 1999 bis Dezember 2000 einen Betrag von 28.974,19 € zuzüglich 4.727,39 € Nebenkosten für die Monate Juni 1999 bis Dezember 2000, jeweils nebst Zinsen.
2
Die Parteien waren gemeinsam mit Walter K. Gesellschafter einer Grundstücks-, Besitz- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft schloss mit dem Beklagten drei jeweils bis Ende 2006 befristete Mietverträge zum Betrieb eines Fitnessstudios, nämlich am 1. April 1993 über das Kellergeschoss, die Räume im Erdgeschoss rechts sowie sieben Parkplätze im Objekt D weg 4, am 29. April 1994 über das Obergeschoss dieses Objekts und am 27. Dezember 1995 über sieben weitere Parkplätze auf dem Grundstück D weg 2.
3
Nachdem der Beklagte den Mietzins bis einschließlich Juli 1997 an den Kläger gezahlt hatte, stellte er seine Zahlungen ein. Daraufhin kündigte der Kläger die drei Mietverträge fristlos mit Schreiben vom 10. September 1997. Am 28. Februar 1999 räumte der Beklagte die Mietobjekte.
4
Der Kläger leitete das vorliegende Verfahren mit Mahnbescheid vom 18. Dezember 2003 über 8.369,58 € nebst Kosten und Zinsen ein.
5
Das Landgericht gab der zuletzt auf 33.601,58 € erhöhten Klage in Höhe von 22.520,06 € nebst Zinsen statt. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein. Das Berufungsgericht gab der Klage auf die Berufung des Klägers abändernd in Höhe von 27.147,45 € nebst Zinsen statt und wies die Berufungen der Parteien im übrigen zurück. Dagegen richten sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten sowie die Anschlussrevision des Klägers, mit denen die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
7
Auf den Streit der Parteien darüber, ob der Kläger auf Vermieterseite in die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Mietverträge eingetreten ist, und ob die Vorinstanzen, die dies bejahen, durch Verwertung von den Parteien nicht eingeführter Erkenntnisse aus Vorprozessen zwischen ihnen gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen haben, kommt es nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob die Schriftform dieser Verträge gewahrt ist und der Beklagte sich gegenüber der Klageforderung zu Recht auf Verjährung berufen hat.
8
Dem sachlichen Erfolg der Klage steht nämlich die vor ihrer Erhebung (2004) eingetretene Rechtskraft eines zwischen den Parteien ergangenen Urteils vom 9. September 1998 (3 O 57/98 LG Halle) entgegen.
9
1. Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegenstand ist als negative Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (BGHZ 53, 332, 334; BGH Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 221; MünchKomm-ZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rdn. 67; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 322 Rdn. 13). Aber auch dann, wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, hat das Revisionsgericht die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204, 3205 und vom 6. Oktober 1989 - V ZR 283/86 - BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Amtsprüfung 1 m.N.; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 322 Rdn. 20; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl. § 322 Rdn. 16).
10
Deshalb ist es hier ohne Belang, dass sich die Parteien in den Vorinstanzen nicht auf die Rechtskraft dieses Urteils berufen hatten, sie den Vorinstanzen deshalb verborgen blieb und der Beklagte erstmals im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Beiziehung der Akten 3 O 57/98 LG Halle beantragt und auf die Rechtskraft dieses Urteils hingewiesen hat. In diesem Vorprozess (3 O 57/98 LG Halle) hatte der Kläger erstinstanzlich aus allen drei vorgenannten Mietverträgen unter anderem Mietausfallentschädigung für die Zeit bis Ende Februar 1998 geltend gemacht und zusätzlich die Feststellung beantragt, "dass der Beklagte auch nach dem 1.3.1998 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz aus entgangenen Mieteinnahmen zu leisten".
11
Das Landgericht hatte diese Klage mit Urteil vom 9. September 1998 insgesamt abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Dezember 1998 hinsichtlich des Feststellungsantrages zurück.
12
Hierdurch ist die Abweisung des Feststellungsantrags in Rechtskraft erwachsen.
13
a) Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht in diesem Vorprozess - rechtsfehlerhaft - in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es könne dahinstehen, inwieweit der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag zulässig sei.
14
Die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung vorliegt, wenn ein Gericht eine Klage alternativ als unzulässig oder unbegründet abweist, ist in der Literatur umstritten. Nur wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage eindeutig verneint, besteht Einigkeit darüber , dass weitere Ausführungen zur Begründetheit lediglich obiter dicta darstellen und nicht in Rechtskraft erwachsen.
15
Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein klagabweisendes Urteil, das die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bewusst ungeprüft lasse, weil jedenfalls ihre Unbegründetheit ohne weiteres feststehe, erwachse nicht in Rechtskraft (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. vor § 322 Rdn. 43).
16
Nach überwiegend vertretener Auffassung erwächst jedoch auch eine klagabweisende Entscheidung, die die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich "offen" lässt, als Sachurteil in Rechtskraft (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 175; Musielak/Musielak ZPO 5. Aufl. § 322 Rdn. 46; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl. § 322 Rdn. 36).
17
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Denn unzweifelhaft erwächst eine Sachabweisung auch dann in Rechtskraft, wenn das Gericht das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage übersehen oder die Zulässigkeit grob fehlerhaft bejaht hat. Darüber hinaus erwächst auch ein Urteil in Rechtskraft, das unter Verstoß gegen § 308 ZPO mehr als beantragt zuspricht; insoweit fehlt es aber nicht nur an der Zulässigkeit einer Klage, sondern an einer Klageerhebung überhaupt. Demgegenüber erscheint eine Entscheidung , die zwar Zweifel an der Zulässigkeit anspricht, es aber verfahrenswidrig unterlässt, ihnen weiter nachzugehen, weniger fehlerhaft, so dass für den Senat kein Grund ersichtlich ist, ihr wegen eines minder schweren Fehlers die Rechtskraft abzusprechen.
18
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht im Vorprozess jedenfalls seine nicht näher bezeichneten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungs- klage ersichtlich nicht zum Anlass einer Prozessabweisung genommen. Vielmehr hat es davon abgesehen, diesen Bedenken weiter nachzugehen, und sich nicht gehindert gesehen, sämtliche Klageanträge mit ausführlicher und einheitlicher Begründung, nämlich wegen fehlender Sachbefugnis des Klägers, in der Sache abzuweisen. Abgesehen davon vermag der Senat nicht zu erkennen, was der Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer fortdauernden Ersatzpflicht für einen hinreichend genau bezeichneten und noch nicht endgültig zu beziffernden Kündigungsfolgeschaden hier hätte entgegenstehen können.
19
b) Damit steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass das behauptete Rechtsverhältnis, nämlich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Kläger gegenüber auch für die Zeit nach dem 1. März 1998, nicht besteht (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 183).
20
Im Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage bedeutet dies, dass die Abweisung der auf Feststellung einer Forderung erhobenen Klage in der Sache insoweit Rechtskraft für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage schafft, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - NJW-RR 2006, 712, 714 Rz. 15 m.N.).
21
c) Dem sachlichen Erfolg der vorliegenden Klage hätte die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage im Vorprozess daher nur dann nicht von vornherein entgegen gestanden, wenn der Kläger nunmehr geltend gemacht hätte, die ihm im Vorprozess abgesprochene Sachbefugnis zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen inzwischen nachträglich, das heißt nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess (18. August 1998), erworben zu haben, sei es durch Abtretung oder im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von der der Beklagte die Mietobjekte gemietet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - NJW-RR 2006, 712, 714 Rz. 16 m.N.). Hierfür ist dem Vorbringen des Klägers aber nichts zu entnehmen.
22
3. Dies macht die vorliegende Klage zwar nicht unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die materielle Rechtskraft eines Urteils in einem späteren Rechtsstreit nur dann zur Unzulässigkeit der neuen Klage und deshalb zur Prozessabweisung, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird. Das ist hier nicht der Fall. Da das Urteil im Vorprozess einen Feststellungsanspruch betrifft, während hier ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393 f. und vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032 f.).
23
b) Die Klage ist aber unbegründet. Für den im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch (Ersatz des durch die fristlose Kündigung der Mietverträge in der Zeit von Juni 1999 bis Dezember 2000 entstandenen Mietausfallschadens) ist die im Vorprozess entschiedene Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der streitigen Schadensersatzverpflichtung des Beklagten dem Kläger gegenüber für die Zeit nach dem 1. März 1998 entscheidend. Steht - wie hier - infolge rechtskräftiger Abweisung der positiven Feststellungsklage fest, dass der Beklagte dem Kläger wegen der vorzeitigen Beendigung der drei Mietverträge für die Zeit nach dem 1. März 1998 nicht schadensersatzpflichtig ist, kann eine auf Ersatz eines solchen Schadens gerichtete Leistungsklage keinen Erfolg haben, weil das nachentscheidende Ge- richt an einer abweichenden Beurteilung der rechtskräftig entschiedenen (Vor-)Frage gehindert ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032 f. m.w.N.).
24
Dies gilt hier auch, soweit der Kläger einen Betrag von 4.627,39 € als verbrauchsunabhängige Nebenkosten für die Monate Oktober 1999 bis Dezember 2000 verlangt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die Nachzahlung vertraglich geschuldeter Nebenkosten für einen Zeitraum, in dem die Mietverhältnisse noch bestanden, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, um verbrauchsunabhängige Nebenkosten aus der Zeit nach vorzeitiger Beendigung der Mietverhältnisse und damit ebenfalls um einen Kündigungsfolgeschaden , der in gleicher Weise wie der sonstige ab 1. März 1998 verlangte Mietausfallschaden von der Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung erfasst wird.
25
4. Da die Klage somit insgesamt unbegründet ist, kommt es auf die von der Anschlussrevision angenommene Verjährung des Anspruchs auf Mietausfall für 1999 nicht mehr an.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 O 270/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.2005 - 9 U 53/05 -

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 12. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger hat mit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage u.a. mehrere in der Eigentümerversammlung vom 1. Oktober 2014 gefasste Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat - soweit von Interesse - die der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft am 13. Dezember 2014 zugestellte Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

2

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Unabhängig davon sei die Klage jedoch bereits unzulässig. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO müssten die beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich bezeichnet sein. Der Kläger habe sich aber nicht dazu erklären können, welche Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (13. Dezember 2014) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen seien. Eine in der Klageschrift angekündigte Eigentümerliste sei zu keinem Zeitpunkt zu den Akten gelangt. Hinsichtlich der in erster Instanz von der Verwalterin auf Anforderung des Amtsgerichts zu den Akten gereichten Liste mit dem Datum 13. April 2015 habe der Geschäftsführer der Verwalterin (im Folgenden: die Verwalterin) im Termin vor der Berufungskammer erklärt, er gehe davon aus, dass die Liste nicht den Stand im Zeitpunkt der Zustellung der Klage wiedergebe, weil sich bis zur Einreichung der Liste noch Wechsel im Eigentümerbestand ergeben hätten. Dem sei der Kläger nicht entgegengetreten. Auch sei in dieser Liste die Eigentümerin K.       aufgeführt, die unstreitig erst im Februar 2015 Wohnungseigentum erworben habe. Demnach könne auch die vorgelegte Liste vom 17. Mai 2016, die abweichend von der Liste vom 13. April 2015 nunmehr eine andere Eigentümerin aufführe, den Bestand der Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht wiedergeben. Die dem Kläger obliegende namentliche Bezeichnung der einzelnen Beklagten mit ladungsfähiger Anschrift sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass die von dem Kläger in Bezug genommene und nach seinem eigenen Vorbringen von der Verwalterin zur Verfügung gestellte Eigentümerliste mit dem Datum vom 20. Juni 2013 nicht zu den Akten gelangt sei, habe allein er zu verantworten. Im Übrigen hätte der Kläger diese Liste nicht zur Benennung der Beklagten vorlegen dürfen, wenn, wie er vortrage, die von der Verwalterin erstellten Listen seit Jahren offensichtlich fehlerhaft seien.

II.

3

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

4

1. Richtig ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht genügt und sie deshalb - auch derzeit noch - unzulässig ist.

5

a) § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in der Klage zunächst nur mit einer Kurzbezeichnung benannten beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen sind. Diesen Anforderungen genügt eine Eigentümerliste nicht, die nicht dem aktuellen Stand im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 261 ZPO) entspricht, da eine solche Liste die beklagten Wohnungseigentümer nicht vollständig erfasst und daher nicht alle beklagten Eigentümer namentlich bezeichnet werden. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz korrigiert, ist die Klage - vorbehaltlich der Ausführungen unter 2. - als unzulässig abzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 11; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 8; Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, NZM 2011, 782 Rn. 6). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der hieran in der Literatur vereinzelt geübten Kritik fest. Die Annahme, es handle sich bei § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG um eine bloße prozessuale Ordnungsvorschrift, deren Missachtung folgenlos bleibe (so Staudinger/Lehmann-Richter, [2018], § 44 WEG Rn. 9), widerspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/887 S. 36).

6

b) Die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht benannter Wohnungseigentümer kann allerdings im Berufungsrechtszug nachgeholt werden mit der Folge, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird. Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht gegeben sein. Die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste erst im Berufungsrechtszug stellt nämlich keine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels dar. Hierdurch ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses nicht. Insoweit kommt der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, NZM 2011, 782 Rn. 8; Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 39/11, NJW 2012, 997 Rn. 10; Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003 Rn. 5). Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass es auch für die Wahrung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WEG auf das Beibringen einer aktuellen Namensliste nicht ankommt. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG hat deshalb lediglich für die verfahrensrechtliche Frage Relevanz, ob die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 12 f.).

7

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die beklagten Wohnungseigentümer weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Berufungsgericht in einer den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG entsprechenden Weise bezeichnet worden sind. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich die Eigentümer im maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage weder aus der in dem erstinstanzlichen Verfahren von der Verwalterin vorgelegten Eigentümerliste vom 13. April 2015 noch aus der im Berufungsverfahren zum Gegenstand gemachten Eigentümerliste vom 17. Mai 2016.

8

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte es die Klage aber nicht wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG als unzulässig abweisen. Wie die Revision zu Recht rügt, begründet es einen Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht davon abgesehen hat, von der Verwalterin erneut die Vorlage einer auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bezogene aktuelle Eigentümerliste anzufordern und die Anordnung gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchzusetzen.

9

a) Allerdings weist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Einreichung der Eigentümerliste als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich Sache des Klägers ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003 Rn. 9). Dies gilt aber nur, wenn er hierzu auch in der Lage ist (vgl. Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 44 Rn. 34). So lag es hier jedoch nicht. Das Argument des Berufungsgerichts, der Kläger habe es allein zu vertreten, dass er die nach seinem eigenen Vorbringen von der Verwalterin zur Verfügung gestellte Liste nicht zu den Akten gereicht hat, trägt bereits deshalb nicht, weil diese Liste das Datum des 20. Juni 2013 aufwies und sich aus ihr der Eigentümerbestand zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht ergab. Dass der Kläger über sonstige Erkenntnisquellen verfügte, die ihn in die Lage versetzten, die Wohnungseigentümer korrekt zu bezeichnen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

10

b) In einer solchen Situation kommt ein Kläger nach der Rechtsprechung des Senats der ihm in § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG auferlegten prozessualen Obliegenheit, eine Eigentümerliste vorzulegen, nach, wenn er sich auf die Vorlage der Liste durch die Verwaltung bezieht oder beantragt, der Verwaltung die Vorlage einer Liste aufzugeben. Aus einer analogen Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO folgt, dass das Gericht auf eine entsprechende Anregung des Klägers tätig werden und der Verwaltung die Vorlage der Liste unter Fristsetzung aufgeben muss. Ein Ermessensspielraum des Gerichts besteht regelmäßig nicht, weil der Verwalter aufgrund des Verwaltervertrags auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zu der Vorlage verpflichtet ist. Kommt der Verwalter der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist er dazu mit Ordnungsmitteln anzuhalten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 ZPO analog). Ein etwaiges Versäumnis der Verwaltung wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus und darf nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig führen (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003 Rn. 9 ff.).

11

c) Dies darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Klage bereits dann zulässig ist, wenn der Kläger angeregt oder beantragt hat, dem Verwalter die Vorlage einer aktuellen Liste aufzugeben (vgl. hierzu auch Dötsch, ZfIR 2013, 146, 147). Vielmehr muss das Gericht die Vorlage der Liste von der Verwaltung notfalls zwangsweise durchsetzen, damit auf diese Weise die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erfüllt werden.

12

d) Wie der Verwalter in technischer Hinsicht einer entsprechenden Anordnung durch das Gericht nachkommt, bleibt ihm überlassen. Fehlt es - wie im Regelfall - an einer auf den Tag der Rechtshängigkeit bezogenen Liste, muss er entweder eine solche Liste anfertigen oder aber eine bereits mit einem anderen Datum vorhandene Liste vorlegen und etwaige Änderungen in der Zusammensetzung der Wohnungseigentümer oder Änderungen bei den ladungsfähigen Anschriften in einem Begleitschreiben dem Gericht mitteilen. Dem steht nicht entgegen, dass im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 142 ZPO nur die Herausgabe einer bereits bestehenden Urkunde, nicht jedoch eine prozessuale Auskunft bzw. die Anfertigung einer Urkunde verlangt werden kann. Hier geht es nämlich um eine entsprechende Anwendung der Vorschrift, die auch die Auflage erfasst, eine erforderliche Liste ggf. erst anzufertigen und dann dem Gericht vorzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003 Rn. 10). Nur hierdurch kann dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen werden, die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen, ohne den Kläger auf einen weiteren Rechtsstreit gegen diesen bzw. auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung verweisen zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NJW 2013, 1003 Rn. 11).

13

e) Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste zu den Akten reicht. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann das Gericht nämlich in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist. Da eine Garantie für die Richtigkeit der Liste von dem Verwalter nicht gefordert wird, ist es unschädlich, wenn er die Vorlage der Liste mit einem dahingehenden einschränkenden Zusatz verbindet. Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um eine möglichst verlässliche Auskunft über die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage geben zu können. Weigert er sich, eine diesen Anforderungen entsprechende Liste vorzulegen, ist er hierzu mit Zwangsmitteln anzuhalten. Als Zwangsmittel steht hierbei allerdings nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung, nicht jedoch eine Haftanordnung. Eine solche scheidet aus, weil die analoge Heranziehung einer Norm im Hinblick auf Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht als Ermächtigungsgrundlage für Freiheitsentziehungen genügt (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 1296; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 44 Rn. 34; BeckOK WEG/Elzer, 33. Edition, § 44 Rn. 26; Bergerhoff, ZMR 2013, 331, 333).

14

f) Hier hat der Kläger sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren nicht nur angeregt, sondern ausdrücklich beantragt, der Verwalterin die Vorlage der aktuellen Liste aufzugeben. Amts- und Berufungsgericht haben auch eine entsprechende Auflage i.S.d. § 142 ZPO gemacht. Diese Auflage ist aber von der Verwalterin nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verwalterin ausdrücklich eingeräumt, dass sich in der Zeit zwischen Rechtshängigkeit und dem 13. April 2015 (Datum der Eigentümerliste) Wechsel im Eigentümerbestand ergeben hätten. Unabhängig davon war in der Liste die Eigentümerin K.      aufgeführt, die erst im Februar 2015 Wohnungseigentum erworben hatte. Entsprechendes gilt für die mit dem Datum des 17. Mai 2016 vorgelegte Liste, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abweichend von der Liste vom 13. April 2015 eine andere Eigentümerin aufführte. Es lagen deshalb konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Liste(n) vor, die die Verwalterin hätte aufklären müssen. Hierzu hätte das Berufungsgericht die Verwalterin analog § 142 Abs. 1 ZPO auffordern und die Anordnung im Fall der Weigerung mit der Androhung und notfalls auch mit der Festsetzung von Ordnungsgeld durchsetzen müssen. Dies ist verfahrensfehlerhaft unterblieben.

15

3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Zwar hält das Berufungsgericht die Klage nicht nur für unzulässig, sondern auch in der Sache für unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber eine gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung in demselben Urteil wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen einer Sach- gegenüber einer Prozessabweisung nicht zulässig. Der Teil des Urteils, der sich auf die fehlende Begründetheit bezieht, gilt in einem solchen Fall als nicht geschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95, NJW 1997, 2176 Rn. 20 mwN). Wird - wie hier - die Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig angesehen, führt dies in einem Revisionsverfahren regelmäßig zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95, aaO Rn. 20 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da das Berufungsgericht hinsichtlich der Begründetheit im Wesentlichen auf das Urteil des Amtsgerichts verwiesen hat, ohne sich mit dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz auseinanderzusetzen. Es fehlt für eine abschließende Beurteilung daher an einer verwertbaren tatsächlichen Grundlage.

III.

16

Wegen des dargelegten Rechtsfehlers ist das Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Vorlage der Eigentümerliste durch die Verwalterin herbeigeführt und die für eine Endentscheidung in der Sache erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Stresemann     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.