Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 35 Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 3 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 2 Ziele und Grundsätze der Regulierung


(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind 1. die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 28 Zugangsvereinbarungen


(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich,

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 23 Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit


(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferle

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2004 - KZR 7/02

bei uns veröffentlicht am 10.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 7/02 Verkündet am: 10. Februar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verbi

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2004 - KZR 6/02

bei uns veröffentlicht am 10.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 6/02 Verkündet am: 10. Februar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2018 - 6 B 133/18

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Gründe I 1 Die Klägerin gibt gemeinsam mit der Beigeladenen zu 1, die ursprünglich eine hundert

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Nov. 2018 - 6 B 58/18

bei uns veröffentlicht am 19.11.2018

Gründe I 1 Die Beigeladene ist als so genannter "Mobile Virtual Network Operator" (MVNO) tätig.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Nov. 2018 - 6 B 57/18

bei uns veröffentlicht am 19.11.2018

Gründe I 1 Die Beigeladene betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz in Form eines Mobil

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - 6 C 58/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihr erteilten Entgeltgenehmigung.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Dez. 2016 - 1 BvR 1221/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Dez. 2016 - 1 BvR 62/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 29. Sept. 2016 - 1 L 1587/16

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1Gründe 2Der gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.06.2016 gegen den Bescheid

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Juni 2016 - 6 B 39/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Gründe I 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung ihrer Beiladung zu dem Ver

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Feb. 2015 - 1 M 22/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2014 – 7 B 855/14 – wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 E

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Dez. 2013 - 1 K 1795/07

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tenor Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.03.2007 (BK 4b–07–001/E 19.01.07) wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beig

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Dez. 2013 - 1 K 3325/10

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die Klägerin, die ein digitales zellulares Mobilfunknetz betreibt, wurde, wie die anderen drei Mobilfunknetzbetreiber auch, mit bestandskräftigen Regulierung

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Aug. 2013 - 21 K 4884/10

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitslei

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Dez. 2011 - 1 BvR 1393/10

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin, ein Telekommunikationsunterneh

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Apr. 2011 - 6 B 41/10

bei uns veröffentlicht am 05.04.2011

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2010 - 6 C 18/09

bei uns veröffentlicht am 20.10.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin erbringt Telekommunikationsdienste auf Festnetzbasis. Die Beigeladene betreibt ein digitales zellulares Mobilfunktelefonnetz; sie bietet ihren

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2010 - 6 B 8/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Gründe 1 1. Die Beschwerden sind zulässig. 2 Dies gilt auch für die

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2010 - 6 B 7/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Gründe 1 1. Die Beschwerden, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleiben ohne Erfolg. Grund

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 6 C 36/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Entgelte, die die Klägerin für die Terminierung (Zustellung) von Anrufen, die aus dem Netz der Beigeladenen eingehen, von

Referenzen

(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der...
(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens...
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind 1. die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger...