Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 47 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 47 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}




Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- 1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält, - 2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder - 3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR, {{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
05.06.2014 11:36
Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ eingetragen zu werden.
SubjectsInternetrecht und IT-Recht
16.12.2009 11:56
BGH vom 05.11.09 - Az: III ZR 224/08 - Rechtsanwalt für Kartellrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsAllgemeines
16.12.2009 11:51
BGH vom 05.11.09 - Az: III ZR 224/08 - Anwalt für Internetrecht und IT-Recht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInternetrecht und IT-Recht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere 1. aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen sind,2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung, ein
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 05.11.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/08 Verkündet am: 5. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG § 45m, § 47
published on 11.07.2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 29/05 Verkündet am: 11. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja S
published on 14.12.2018 00:00
Gründe
I
1
Die Klägerin gibt gemeinsam mit der Beigeladenen zu 1, die ursprünglich eine hundert
published on 17.04.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 201/13 Verkündet am: 17. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.