Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Nov. 2018 - 5 B 32/18 D

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:301118B5B32.18D0
bei uns veröffentlicht am30.11.2018

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.), der Abweichung (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 9 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4

a) Die von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 31) als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

"ob das Verwaltungsgericht auch aus der Unterlassung der Feststellung der Verletzung der Dispositionsmaxime zu Lasten des dadurch Benachteiligten/Klägers und aus dem Zeitraum, [...] dem die Rechtsverweigerung zuzuordnen ist, zu seiner Entlastung die ordnungsgemäße angemessene Bearbeitungs-/Verfahrenszeit ableiten und geltend machen kann",

verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie - wie durch das vorangestellte "insoweit" hervorgehoben wird - in einem Maße auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten ist, das einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht. Eine Frage erlangt nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung, dass ein den konkreten Einzelfall betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Frageform gekleidet wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 - 5 PB 9.18 - juris Rn. 5 m.w.N.).

5

b) Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2) dahin verstanden werden möchte, dass sie die Frage,

"wann ein Verwaltungsgericht auf einen einfachen bzw. substantiierten Schriftsatz einer Partei reagieren muss bzw. ab welchem Zeitpunkt von einer Verzögerung des Rechtsstreits durch das Gericht ausgegangen werden muss",

für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Gericht den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten anzustellenden Bewertungen und der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit nicht gerecht geworden ist, entzieht sich einer grundsätzlichen und allgemeingültigen Beantwortung. Sie hängt vielmehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

6

c) Soweit die Beschwerde einleitend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten möchte, dass "die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Verfahrensverzögerung im Sinne der §§ 198 ff. GVG vom BVerwG noch nicht vollumfänglich und abschließend für die wesentlichen in Betracht kommenden Konstellationen entschieden" worden seien (Beschwerdebegründung S. 1), genügt ihr Vorbringen nicht den an eine Grundsatzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage im vorgenannten Sinne. Eine solche muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 5 B 4.14 - juris Rn. 4 m.w.N.).

7

Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2 bis 31 und 34 f.), mit denen sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen möchte. Auch bezüglich der insoweit im Einzelnen angesprochenen Gesichtspunkte fehlt es wiederum an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Vielmehr setzt die Beschwerde jeweils in der Art einer Revisionsbegründung der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Rechtsauffassung und -anwendung des Oberverwaltungsgerichts ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Rechtsmeinung und Subsumtion entgegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel und so auch hier die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.

8

2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde gerügten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

9

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3 m.w.N.). Danach ist eine Divergenz schon nicht ordnungsgemäß dargelegt.

10

a) Die Beschwerde ist der Auffassung, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - sowie vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - ab, weil es "keine Prüfung in Bezug auf das für die unangemessene Verfahrensdauer wesentliche Kriterium der 'Entscheidungsreife' vorgenommen und dieses Prüfkriterium nicht unter den Entscheidungsgründen erwähnt" habe, während das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen die Auffassung vertreten habe, "ohne die Bestimmung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife [kann] die unangemessene Verfahrensdauer überhaupt nicht und schon gar nicht fehlerfrei ermittelt werden [...]" (Beschwerdebegründung S. 32). Damit ist eine Divergenz schon deshalb nicht in der gebotenen Weise dargetan, weil die Beschwerde insoweit keinen in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich aufgestellten oder ihm zugrunde liegenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der den Rechtssätzen entspricht, die die Beschwerde in ihrem Schriftsatz vom 14. November 2018 dem Bundesverwaltungsgericht zuschreibt. Daher kann offenbleiben, ob dieses Vorbringen nicht bereits verspätet ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Sache nach greift die Beschwerde - wie sie im Schriftsatz vom 14. November 2018 (S. 9) selbst einräumt - mit diesem Vorbringen vielmehr erneut die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall an. Mit der von ihr behaupteten fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann aber eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden.

11

b) Mit ihren Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschwerdebegründung S. 32) kann die Beschwerde schon deshalb keine Divergenz begründen, weil Entscheidungen dieses Gerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht divergenzfähig sind.

12

c) Soweit die Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der geltend gemachten Divergenz auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - sowie vom 20. August 2015 - Vz 11/14 - verweist (Beschwerdebegründung S. 32 f.), zeigt sie keinen konkreten Rechtssatz auf, der in diesen Entscheidungen aufgestellt worden ist und von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen wäre. Auch insoweit rügt sie in Wirklichkeit lediglich einen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall.

13

3. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich schließlich nicht, dass das angegriffene Urteil an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) leidet.

14

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf, also den Weg zur Entscheidung und nicht die materielle Rechtsanwendung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 5 B 41.16 D - juris Rn. 2 m.w.N.). Er ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 15 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

15

a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

16

aa) Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung darin sieht, dass der Vorsitzende Richter des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts dem Kläger entgegen § 173 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO eigene Ausführungen mit dem Bemerken untersagt habe, er sei in einem Anwaltsprozess vom Rechtsgespräch zwischen Gericht und seinem Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge. Die Beschwerde zeigt jedenfalls - was erforderlich gewesen wäre - nicht auf, dass der Kläger alles ihm in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, den Gehörsverstoß abzuwenden (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO), also dass er oder sein Prozessbevollmächtigter z.B. versucht hätten, die Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit eigenen Vorbringens herbeizuführen (§ 173 VwGO i.V.m. § 140 ZPO). Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht nachvollziehbar dar, was der Kläger persönlich noch vorgetragen hätte und inwieweit genau dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung scheidet im Übrigen auch aus, wenn jedenfalls dem Prozessbevollmächtigten ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 67 Rn. 42). Dass dies nicht der Fall war, hat die Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Soweit sie behauptet, der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei in der mündlichen Verhandlung zu tatsächlichem Vortrag mangels ausreichender Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht imstande gewesen (Beschwerdebegründung S. 34), zeigt sie - was wiederum erforderlich gewesen wäre - nicht auf, dass dieser alles ihm in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, sich Gehör zu verschaffen, also die Unterbrechung der Sitzung oder deren Vertagung beantragt hätte.

17

bb) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als gehörsverletzend, dass das Oberverwaltungsgericht die Beteiligten nicht über seine "vorläufige[ ] Einschätzung des Rechtsstreits anhand eines Verfahrenskalenders" informiert (Beschwerdebegründung S. 34) bzw. in der Verhandlung und Begründung seiner beabsichtigten Entscheidung darüber geäußert habe, "welche Folgerungen es aus dem Vortrag der Parteien gezogen hat bzw. warum es dem klägerischen Vortrag [...] nicht gefolgt ist" (Beschwerdebegründung S. 35 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, ihre Rechtsauffassung bereits in der mündlichen Verhandlung kundzutun, zumal sich diese häufig erst im Anschluss der mündlichen Verhandlung aufgrund der Schlussberatung ergeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 19 f.).

18

b) Die Beschwerde zeigt auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO auf. Sie spricht lediglich in allgemeiner Form an, dass "das Unterlassen der Ermittlung und Feststellung des wahren zugunsten des Klageanspruchs sprechenden Sachverhalts" (Beschwerdebegründung S. 35) einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel darstelle. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt jedoch u.a. voraus, dass der Rechtsmittelführer darlegt, bereits in der Tatsacheninstanz auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt zu haben, oder dass sich dem Gericht die entsprechenden Ermittlungen ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt hätten aufdrängen müssen. Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen auch in dem Schriftsatz vom 14. November 2018 indes nicht ansatzweise.

19

c) Die Beschwerde legt ferner nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, dass durch die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG verletzt worden seien (Beschwerdebegründung S. 36 f.). Abgesehen davon liegen die behaupteten Rechtsverletzungen in der Sache nicht vor. Denn all diese Vorschriften verlangen - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht eine zulassungsfreie Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in der Revisionsinstanz. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395).

20

d) Weitere Verfahrensrügen werden von der Beschwerde auch bei wohlwollender Auslegung ihres Vorbringens jedenfalls nicht hinreichend substantiiert erhoben.

21

4. Der Schriftsatz vom 14. November 2018 enthält - soweit seine Ausführungen nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen sind - auch im Übrigen keine eine andere Beurteilung rechtfertigenden Erläuterungen.

22

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

23

6. Der Senat hatte keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Verbindung dieses Verfahrens gemäß § 93 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO mit dem Verfahren BVerwG 5 B 33.18 D.

24

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen


Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 17. Dez. 2015 - 1 BvR 3164/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor 1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2013 - 18 SchH 11/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 2 Absatz 1

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2013 - 18 SchH 11/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die gerichtliche Auslegung des Begriffs der Verzögerungsrüge in einem Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war Beklagter in einem baurechtlichen Schadenersatzprozess (Ursprungsverfahren) vor dem Landgericht, der insgesamt sieben Jahre (von März 2006 bis März 2013) dauerte. Er wurde unter Klageabweisung im Übrigen in der Hauptsache zur Zahlung von rund 4.800 € verurteilt.

3

2. Im Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer vor dem Oberlandesgericht Entschädigungsklage nach § 198 GVG gegen das Land aufgrund überlangen Gerichtsverfahrens (Ausgangsverfahren). Er forderte eine Entschädigung in Höhe von 1.700 € für die Zeiträume August 2009 bis Februar 2010 (sieben Monate) sowie August 2011 bis Mai 2012 (zehn Monate). Diese Zeiträume betrafen die völlige Inaktivität des Gerichts. Sie enthielten keine Phasen, in denen das Verfahren aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Fortgang genommen hatte. Unter Bezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage zum Verfahrensgang war ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Landgericht immer wieder die Verfahrensdauer gerügt und nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren auch entsprechende Verzögerungsrügen erhoben.

4

Der im Ursprungsverfahren tätige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hatte vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in zwei Schriftsätzen um Verfahrensförderung gebeten.

5

Im Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 war ausgeführt:

In dem Rechtsstreit […] bittet der Beklagte darauf hinzuweisen, dass der Rechtsstreit schon in Richtung einer "überlangen Verfahrensdauer" zu gleiten scheint. […]

Wir möchten daher das Gericht nachdrücklich um Förderung des Verfahrens bitten.

6

Im Schriftsatz vom 8. November 2011 hieß es:

[…] bittet der Beklagte hinsichtlich der "Verzögerungsrüge" nochmals auf folgendes hinzuweisen:

Nach den von ihm recherchierten Unterlagen ergibt sich eine Verfahrensrüge gemäß Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren. […]

Der Warnfunktion gegenüber dem Gericht ist in der Regel schon mit einer Verzögerungsrüge hinreichend genügt […]

Wir bitten daher nochmal das Gericht entsprechend der hier vorliegenden Verfahrensrüge nunmehr die Angelegenheit zeitnah zu fördern.

7

Nach Inkrafttreten des Gesetzes hat sich der Rechtsanwalt mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2011, 14. Februar 2012, 20. Juni 2012 und 20. Dezember 2012 an das Gericht gewandt.

8

Die Formulierung im Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 lautete:

[…] bittet unsere Mandantschaft nunmehr nach seit dem 02.12.2011 veröffentlichten Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren um die Erhebung einer förmlichen Verzögerungsrüge.

9

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers auf die förmliche Verzögerungsrüge vom 19. Dezember 2011 Bezug und bat um Sachstandsmitteilung.

10

Unter dem 20. Juni 2012 erhob der Anwalt:

[…] auf Veranlassung und namens unserer Mandantschaft nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren eine förmliche[n] Verzögerungsrüge.

11

Im letzten Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 erhob er:

[…] im Auftrage des Beklagten erneut aufgrund des überlangen Gerichtsverfahrens förmliche Verzögerungsrüge.

12

Das Oberlandesgericht wies die Klage nach vorangegangenem Hinweis mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet zurück. Da Entschädigungsansprüche für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neuregelung des Gesetzes geltend gemacht würden, fordere Artikel 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) für diese "Altfälle" eine unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes erhobene Verzögerungsrüge. Es könne dahinstehen, ob der Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 noch unverzüglich sei, denn jedenfalls enthalte er keine wirksame Verzögerungsrüge, weil die Ausführungen in Wortlaut und Inhalt - insbesondere im Vergleich mit den nachfolgend ab dem 20. Juni 2012 erhobenen Verzögerungsrügen - nicht eindeutig und unmissverständlich, sondern mindestens mehrdeutig seien.

13

Der Inhalt des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2011 könne insbesondere so verstanden werden, dass er nicht mehr als einen Hinweis an das Gericht enthalten solle, der Mandant sei an den Prozessbevollmächtigten herangetreten, habe ihn auf die gesetzliche Neuregelung hingewiesen und geäußert, der Prozessbevollmächtigte möge eine solche Rüge erheben. Damit könne der Schriftsatz als kollegialer Hinweis angesehen werden, dass sich der Prozessbevollmächtigte bei zögerlicher Bearbeitung des Rechtsstreits durch das Gericht in absehbarer Zeit genötigt sehen könnte, dieser Bitte nachzukommen und eine Verzögerungsrüge zu erheben. Dieses Verständnis sei im Vergleich mit den nachfolgenden Schriftsätzen - in denen eine (erste) eindeutige und eine (zweite) erneute Verzögerungsrüge erhoben worden seien - sogar naheliegend.

14

Die nach der wirksamen Verzögerungsbeschwerde vom 20. Juni 2012 durchgeführte Prüfung ergebe keine unangemessen lange Dauer des Verfahrens ab diesem Zeitpunkt. Dass in dieser Zeit bis zum Urteil im März 2013 Verzögerungen aufgetreten seien, behaupte der Kläger selbst nicht.

15

Das Verfahren wäre aber auch dann nicht unangemessen lang gewesen, wenn der Verzögerungsrüge vom 20. Juni 2012 Rückwirkung zugekommen und danach alle im Verfahren nach Inkrafttreten der Neuregelung eingetretenen Verzögerungen zu berücksichtigen gewesen wären. In diesem Fall hätte nach dem Vortrag des Klägers der Rechtsstreit bei optimaler Förderung fünf Monate früher geendet. Dieser Zeitraum mache einen umfangreichen, rund sieben Jahre dauernden Baumängelprozess mit einer vielfältigen, immer wieder insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten erweiterten Beweisaufnahme nicht unangemessen lang. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens des jetzigen Klägers sowie des Umstands, dass er damals der auf Zahlung in Anspruch genommene Beklagte gewesen sei.

II.

16

1. Die Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch die Auslegung des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2011 als bloßen Hinweis statt als Verzögerungsrüge und sieht darin einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen, durch den rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt worden seien.

17

Die Formulierung des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2011 könne nicht zu der Auslegung führen, dass keine wirksame Verfahrensverzögerungsrüge erhoben worden sei. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer schon zuvor mehrfach die Verfahrensdauer beanstandet habe. Daraus sowie aus dem Umstand der früheren Beanstandungen der Verfahrensdauer, dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2011, der Neuregelung des Gesetzes und der Notwendigkeit der Erhebung einer neuen Verzögerungsrüge ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer eine solche Rüge mit dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 habe erheben wollen.

18

Der Verstoß sei auch entscheidungserheblich, weil hierdurch keine weitere Prüfung der Verfahrensverzögerung stattgefunden habe.

19

2. Die Akte des Ausgangsverfahrens wurde beigezogen.

20

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein Gelegenheit zur Äußerung. Die Verfassungsbeschwerde wurde ferner der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur Kenntnis zugeleitet.

21

Nach Auffassung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein ist die den Gerichten durch das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogene Grenze zur Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nicht überschritten. Selbst wenn die Erklärung des damaligen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 tatsächlich nicht nur als Hinweis oder Ankündigung gemeint gewesen sein sollte, müsse jedem Rechtsanwalt klar sein, dass die Abgabe einer so unüblichen, weil distanzierten Prozesserklärung mehrdeutig sei und damit missverständlich wirke. Zumindest von einem Rechtsanwalt dürfe insoweit eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung erwartet werden.

22

Der Beschwerdeführer hat ergänzend Stellung genommen.

B.

23

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Der Beschwerdeführer ist in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt und die Verletzung hat besonderes Gewicht.

24

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Maßstäbe der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes durch wohlwollende Auslegung des Inhalts von Rechtsbehelfen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>).

I.

25

Die seitens des Oberlandesgerichts gestellten Anforderungen an die Auslegung des Begriffs der Verzögerungsrüge bei überlanger Verfahrensdauer verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

26

1. a) Aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) lässt sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinn für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>). Die daraus folgende Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 77, 275 <284> m.w.N.). Formerfordernisse für Prozesshandlungen können der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären.

27

Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>). Sie sind auf das Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei in gleicher Weise wie auf das auf Rechtsverteidigung gerichtete Begehren des Gegners anwendbar. Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Er darf verfahrensrechtliche Regelungen, die den vorgenannten Grundsätzen widersprechen, nicht anwenden (Art. 100 Abs. 1 GG). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 ff.>).

28

Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allerdings Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr). Die Schwelle eines derartigen Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>; 129, 78 <102>). Dies ist hier der Fall.

29

b) Am 3. Dezember 2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten (Art. 24 des Gesetzes, BGBl I S. 2302<2312 f.>). Nach diesem Gesetz ist nunmehr gemäß § 198 GVG die Möglichkeit eröffnet, nach Erhebung einer Verzögerungsrüge eine Entschädigungsklage wegen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einzureichen. Artikel 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) sieht für bereits anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert sind, eine Übergangsregelung vor. Danach muss die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Sie wahrt dann einen Anspruch auf Entschädigung oder auf Wiedergutmachung in anderer Weise auch für den vorausgehenden Zeitraum.

30

Der Gesetzgeber hat Form und Inhalt der als zwingende Anspruchsvoraussetzung ausgestalteten Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht näher bestimmt. Den Gesetzesmaterialien kann lediglich entnommen werden, dass die Verzögerungsrüge schriftlich oder mündlich und im Anwaltsprozess nur durch den bevollmächtigten Anwalt erhoben werden kann. Das Vorhandensein einer entsprechenden Rüge ist von Amts wegen zu überprüfen (BTDrucks 17/3802, S. 20, 22).

31

c) Durch die Verzögerungsrüge muss der Betroffene lediglich sein fehlendes Einverständnis mit der Dauer des Verfahrens zum Ausdruck bringen (vgl. Althammer/Schäuble, NJW 2012, S. 1 <3>). Eine ausdrückliche Bezeichnung als "Verzögerungsrüge" ist nicht erforderlich (Zimmermann, FamRZ 2011, S. 1905 <1908>).

32

Das Recht auf effektiven Rechtsschutz sichert dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle zu (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>; 96, 27 <39>). Ist dem Inhalt einer schriftlichen Erklärung eines Antragstellers in Verbindung mit Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen will, so wäre es eine bloße, mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbare Förmelei, den Rechtsbehelf allein deshalb als unzulässig anzusehen, weil die Erklärung unzulänglich formuliert ist (vgl. BVerfGE 88, 118 <127> zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil). Auch im fachgerichtlichen Verfahren erhobene prozessuale Anträge sind wohlwollend im Sinne des am Gesamtvorbringens erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen (vgl. BVerfGE 134, 106 <114 Rn. 25>).

33

Dabei ist nicht nur anerkannt, dass es auf die wirkliche Natur des Rechtsschutzbegehrens ankommt und Falschbezeichnungen unschädlich sind (OLG München, Beschluss vom 19. März 2013 - 4 VAs 8/13 -, BeckRS 2013, 05324 "Untätigkeitsbeschwerde"), sondern ebenso, dass ein vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage als sogenannte Untätigkeitsbeschwerde eingelegter Rechtsbehelf durch die Einführung der Verzögerungsrüge obsolet geworden und der bisherige Rechtsbehelf als Verzögerungsrüge auszulegen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. September 2012 - 4 VAs 39/12 -, BeckRS 2013, 18849). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind in einem Anwaltsschriftsatz abgegebene Prozesserklärungen unter Zuhilfenahme ihrer Begründung auslegbar und ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10 -, NJW 2011, S. 1455 <1456>).

34

Auch Nachfragen zum Verbleib von Eilanträgen können gegebenenfalls als Verzögerungsrüge auszulegen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2014 - 2 BvR 437/12 -, juris, Rn. 5, 14). Daher ist auch eine durch einen Rechtsanwalt erhobene bedingungsfeindliche Prozesserklärung, wie hier die Verzögerungsrüge, auslegungsfähig.

35

2. Gemessen daran führt die Auslegung des Oberlandesgerichts, im Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 sei keine Verzögerungsrüge zu erkennen, zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Verkürzung des Rechtsschutzes.

36

a) Allerdings war eine Verzögerungsrüge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer schon vor Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG mit Schriftsätzen vom 31. Oktober und 8. November 2011 die Verfahrensdauer beanstandet hatte. Denn nach der Übergangsregelung des Artikel 23 Satz 1 bis 3 ÜGRG ist bei bereits anhängigen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes schon verzögerten Verfahren die Erhebung der Verzögerungsrüge ausdrücklich unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes erforderlich. Frühere Beanstandungen der Verfahrensdauer ersetzen daher die Verzögerungsrüge nicht (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 22. Mai 2013 - 1 SchH 2/12 -, BeckRS 2014, 15590).

37

b) Das Oberlandesgericht hat jedoch bei der Frage, ob der Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 eine wirksame Verzögerungsrüge enthält, die Auslegung ersichtlich nicht am Gesamtinhalt des aus den eingereichten Schriftsätzen erkennbaren Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers ausgerichtet. Zwar hat das Ausgangsgericht auch den Inhalt der nachfolgenden Schriftsätze vom 20. Juni 2012 und vom 20. Dezember 2012 bei der Auslegung herangezogen. Allein aufgrund dieser Beurteilungsgrundlage mag die Wertung des Gerichts, der Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 enthalte keine Verzögerungsrüge, sondern im Sinne eines kollegialen Hinweises nur deren Ankündigung, noch vertretbar sein. Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die vorherigen Bitten um Verfahrensförderung mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 und 8. November 2011 - bei letzterem unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung - und der Inhalt des Schriftsatzes vom 14. Februar 2012 geeignet sind, den nach Auffassung des Gerichts mehrdeutigen Inhalt des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2011 zu präzisieren und ihm damit den Gehalt einer eindeutigen Verzögerungsrüge zu verschaffen. Da schon im Schriftsatz vom 8. November 2011 der Regelungsgehalt der §§ 198 ff. GVG angesprochen worden war, scheint es nicht ausgeschlossen, dass das Ausgangsgericht bei einer wohlwollenden, am vernünftigen Rechtsschutzziel orientierten Auslegung unter Berücksichtigung auch dieser weiteren Beanstandungen den Inhalt des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2011 als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgelegt hätte.

38

c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ausgangsgericht zu einem abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es die aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes in ihrer Bedeutung als Verpflichtung der Fachgerichte, Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens wohlwollend auszulegen, beachtet hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beurteilung des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2011 als wirksame Verzögerungsrüge auch deren Rechtzeitigkeit angenommen sowie haftungsrelevante Verzögerungen im Ursprungsverfahren in der Zeit von August 2009 bis Februar 2010 und von August 2011 bis Dezember 2011 beziehungsweise bis Mai 2012 festgestellt hätte, und dass diese Verzögerung genügt, um das konkrete Verfahren als unangemessen lang einzustufen.

39

Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - offengelassen, ob im Falle der Auslegung des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2011 als Verzögerungsrüge diese "unverzüglich" im Sinne des Artikel 23 Satz 2 ÜGRG nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben worden sei. Sofern die Neubewertung zur Einstufung als Verzögerungsrüge führt, liegt die Unverzüglichkeit jedenfalls nahe. Zutreffend weist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Verzögerungsrüge mittlerweile in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 -, NJW 2014, S. 1967 <1968>; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 -, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, juris, Rn. 27). Danach wird eine innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des ÜGRG erfolgte Verzögerungsrüge regelmäßig als unverzüglich erhoben betrachtet. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers dies als nicht ausreichend erachtet und eine sechsmonatige Frist entsprechend Artikel 35 Abs. 1 EMRK befürwortet, ist diese Frage nicht Gegenstand des konkreten Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

II.

40

Die Verletzung des Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG hat besonderes Gewicht. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder wenn sie rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Das Oberlandesgericht hat die Würdigung des Inhalts der früheren Schriftsätze vor dem 19. Dezember 2011 und desjenigen vom 14. Februar 2012 nicht lediglich versehentlich mangels Kenntnisnahme unterlassen. Obwohl im Laufe des Entschädigungsverfahrens sowohl seitens des beklagten Landes als auch des Beschwerdeführers ausdrücklich auch auf die früheren Beanstandungen hingewiesen wurde, beschränkt sich das Gericht bei der Auslegung auf die Würdigung der nachfolgenden Schriftsätze, ohne auf die zuvor eingereichten Bitten um Verfahrensförderung und den weiteren Schriftsatz vom 14. Februar 2012 überhaupt einzugehen.

C.

41

1. Da die Klageabweisung durch das Oberlandesgericht auf dem Verfassungsverstoß beruht, ist das angegriffene Urteil hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

42

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

43

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.