Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 4/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A4.15.0
bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord (PFA 16), Bau-km 12,400 bis km G 16,840 / 16,525".

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Die Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 8 "Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle - Berlin". Bisher werden im hier planfestgestellten Abschnitt 16 auf der zweigleisigen Bestandsstrecke der Personenfernverkehr, der Personennahverkehr einschließlich S-Bahn und der Güterverkehr abgewickelt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt den Bau zwei neuer Gleise für den Güterverkehr und einer neuen S-Bahn-Trasse zu. Die Güterzuggleise sollen nach Verlassen eines noch nicht planfestgestellten, etwa 7 km langen Güterzugtunnels zur Anbindung des Rangierbahnhofs Nürnberg parallel zur Bundesautobahn A 73 verlaufen (km G 13,500 - km G 16,840). Die S-Bahn-Strecke (km S 12,376 - km S 16,999) soll - zunächst eingleisig - an einem neuen Haltepunkt Stadeln-Süd von der Bestandsstrecke nach Osten abschwenken, nach Querung der BAB A 73 mit einem weiteren Haltepunkt den Fürther Ortsteil Steinach und das Nürnberger Gewerbe- und Industriegebiet Schmalau anbinden, bei km S 16,0 zweigleisig werden und im Norden des Planfeststellungsabschnittes (km S 16,5) mit den Güterzuggleisen verknüpft werden (sogenannte Verschwenktrasse). Die beiden Bestandsgleise mit zwei höhengleichen Bahnübergängen sollen mit Ausnahme der Verknüpfungen nicht geändert werden. Der Haltepunkt Vach bleibt bestehen. Güterzüge können weiterhin auch die Bestandsgleise nutzen.

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Anlass für den Rechtsstreit ist der Verlauf der neuen S-Bahn-Strecke. Als Alternative zur Verschwenktrasse könnte die S-Bahn-Trasse in Bündelung mit den beiden Bestandsgleisen geführt werden (sogenannte Bündelungstrasse). Die beiden höhengleichen Bahnübergänge wären aufzulassen und durch ein Kreuzungsbauwerk bei km 14,220 zu ersetzen. Eine solche Bündelungstrasse war Gegenstand des Raumordnungsverfahrens für die Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld. Die Landesplanerische Beurteilung vom 30. Juli 1993 kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben - mit Maßgaben - den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Es wurde aber angeregt, die Möglichkeit einer S-Bahn-Anbindung des damals von einem Zweckverband "Gewerbepark Nürnberg, Fürth, Erlangen" geplanten Gewerbeparks zu prüfen. Die Planungen für einen gemeinsamen Gewerbepark wurden aufgegeben. Die Stadt Fürth hat aber nördlich von Steinach ein Gewerbegebiet ausgewiesen und im Jahr 2013 an die BAB A 73 angeschlossen. Dort haben sich u.a. ein großflächiger Möbelmarkt und ein Teppichhaus angesiedelt.

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Den Plan für den streitigen Ausbauabschnitt reichte die Beigeladene im November 1996 ein.

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Die Regierung von Mittelfranken als Anhörungsbehörde veranlasste, dass die Planunterlagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 12. Februar 1997 bis zum 11. März 1997 in den Städten Nürnberg, Fürth und Erlangen öffentlich ausgelegt wurden. Der Erörterungstermin fand am 29. Oktober 1997 statt. Ihre abschließende Stellungnahme gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt gab die Anhörungsbehörde am 5. Februar 1998 ab.

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Anschließend ruhte das Planfeststellungsverfahren. Es wurde Ende 2001 mit einer 1. Planänderung vom November 2005 wieder aufgenommen. Unter anderem wurde die S-Bahn-Trasse, die bisher entlang der Teiche an der Schmalau verlaufen sollte (sogenannte Teichtrasse), nach Westen in den Korridor der vorhandenen Bahnstromleitung verschoben. Zu diesen Planänderungen führte die Regierung von Mittelfranken ein weiteres Anhörungsverfahren durch. Die Unterlagen wurden Anfang 2006 öffentlich ausgelegt. Der Erörterungstermin fand im März 2007 statt.

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Im August 2008 beantragte die Beigeladene eine 2. Planänderung. Sie hatte u.a. den Landschaftspflegerischen Begleitplan nach Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags überarbeitet, die Bahnentwässerung überprüft und die Trassierung der S-Bahn im Übergang zum zweigleisigen Bereich mittels Außenbogenweichen optimiert. Die Planunterlagen wurden im September/Oktober 2008 öffentlich ausgelegt, die Einwendungen am 5. und 6. Juli 2011 erörtert. Anschließend fanden ein "Runder Tisch Wasserwirtschaft" (PFB S. 68 bis 70) unter Beteiligung der Regierung von Mittelfranken, des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg, der infra fürth gmbh, des Zweckverbands Eltersdorfer Gruppe und der Beigeladenen sowie eine Abstimmung zwischen der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken und der Beigeladenen statt. Die Anhörungsbehörde gab ihre abschließende Stellungnahme am 28. November 2012 ab. Die Planunterlagen wurden zuletzt am 16. Dezember 2013 durch Violetteintrag geändert.

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Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 stellte das Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Nürnberg - den Plan für das Vorhaben fest, erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und ordnete Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen an.

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Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss (PFB) hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den Planfeststellungsbeschluss für formell und materiell rechtswidrig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei mit Blick auf das Raumordnungsverfahren in unzulässiger Weise beschränkt worden. Zu den nach der 2. Planänderung vorgenommenen weiteren Änderungen der Planunterlagen insbesondere nach vorläufiger Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben vom 11. Februar 2010 (PFB S. 88) habe die Öffentlichkeit erneut beteiligt werden müssen. Die Bündelungslösung sei nicht in der gebotenen Weise auf ihre Umweltverträglichkeit untersucht worden. Mit der Herausnahme des Güterzugtunnels aus dem vordringlichen Bedarf im Bundesverkehrswegeplan 2030 drohe die Entstehung eines Planungstorsos mit stärkeren Umweltauswirkungen für die Anlieger der Bestandstrasse. Das Vorhaben sei unvereinbar mit den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2013 zum Vorrang ökologischer Belange und des Regionalplans zur Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen im Kerngebiet des Knoblauchslandes. Die Bestandsaufnahmen der Tierarten für die artenschutzrechtliche Prüfung aus dem Jahr 2007 genügten insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Begehungen und die Genauigkeit der Erfassung der Vorkommensbereiche nicht den allgemein anerkannten Standards. Das Vorgehen sei zudem unzureichend dokumentiert; die Daten seien zu alt. Ob Zugriffsverbote verwirklicht würden, lasse sich auf dieser Grundlage nicht hinreichend sicher beurteilen. Die Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die Bauzeitbeschränkungen, seien zur Vermeidung von Individuenverlusten nicht ausreichend, die CEF-Maßnahmen wegen ihrer Nähe zu den störenden Verkehrswegen nicht geeignet. Die für Fledermäuse, die Zauneidechse und die Grüne Keiljungfer beantragten Ausnahmen seien nicht erteilt worden; jedenfalls lägen die Ausnahmevoraussetzungen nicht vor. Der in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz mit 0,2 angesetzte Kompensationsfaktor Acker entspreche nicht der ökologischen Wertigkeit dieser Flächen. Zerschneidungsbedingte Verschlechterungen der Habitate seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Zulassung von Dammschüttmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 für die Verschwenktrasse gefährde die Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt Fürth. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften zum Schutz der Oberflächen- und der Grundwasserkörper sei nicht geprüft worden.

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Bei fehlerfreier Abwägung erweise sich nicht die Verschwenk-, sondern die Bündelungstrasse als eindeutig vorzugswürdig. Die Annahme, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis für die Verschwenktrasse 1,18, für die Bündelungstrasse aber nur 0,93 betrage, sei unrichtig. Bei methodisch einwandfreier Anwendung der Standardisierten Bewertung drehe sich das Verhältnis um; für die Bündelungstrasse liege der Wert dann über 1. Der Flächenbedarf der jeweiligen Trassen sei für den Vergleich nicht zutreffend ermittelt worden. Bei Betrachtung häufigerer Hochwasser als HQ 100 sei die Bündelungstrasse günstiger. Bauzeitlichen Risiken für die Trinkwassergewinnung komme mit Blick auf die Notverbundsleitung zwischen den Trinkwassergewinnungsanlagen Knoblauchsland und Eltersdorfer Gruppe nur geringe Bedeutung zu. Der Planfeststellungsbeschluss übersehe, dass die Bündelungstrasse die auf der Bestandsstrecke vorhandenen Lärmkonflikte bewältige; bei Verwirklichung der Verschwenktrasse blieben diese Konflikte bis zu einer Lärmsanierung unbewältigt. Nur die Verschwenktrasse unterbreche die Gemeindeverbindungsstraßen zwischen Steinach und Schmalau sowie zwischen Stadeln und Kronach.

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Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 in der Fassung der Protokollerklärung vom 27. Oktober 2017 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

höchst hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, in das Ermessen des Gerichts gestellte weitere Schutzauflagen festzusetzen.

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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

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Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Beigeladene hat im Jahr 2015 die Biotop- und Nutzungstypen sowie die betroffenen Tierarten neu kartieren lassen. Auf dieser Grundlage hat sie die Unterlage "Variantenvergleich der Bündelungs- und Verschwenktrasse in den Stadtgebieten von Fürth und Nürnberg - Zusammenfassung, Aktualisierung, Überprüfung der Planfeststellung" vom November 2016 (B 11) erstellen lassen und in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Außerdem hat sie eine "Stellungnahme zur veränderten Hochwassersituation Bucher Landgraben sowie Gründlach durch S-Bahn-Verschwenk bzw. Bündelungstrasse" vom 24. August 2016 vorgelegt.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss - mit Zustimmung der Beigeladenen - zu Protokoll des Gerichts in naturschutzrechtlicher Hinsicht geändert. Wegen des Inhalts dieser Änderungen wird auf die Anlagen A und B des Protokolls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat überwiegend Erfolg.

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A. I. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung zuständig. Es entscheidet - wie bereits im Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - dargelegt - gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG) vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 39 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, berichtigt BGBl. I 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug. Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil der Strecke Erfurt - Nürnberg auf dem gemäß § 1 Abs. 2 VerkPBG i.V.m. § 1 Nr. 10 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung in der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) zum Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG bestimmten Streckenabschnitt zwischen der Landesgrenze Thüringen und Nürnberg. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Planfeststellung der nicht dem Fernverkehr dienenden S-Bahn-Gleise. Diese sind durch die Überwerfungs- und Verknüpfungsbauwerke mit den Bestands- und den Güterzuggleisen zu einem Gesamtvorhaben verbunden.

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II. Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) i.V.m. § 2 Abs. 6 UVPG i.d.F. des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) einlegen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine solche Entscheidung.

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Ob eine offensichtliche Präklusion - wie die Beigeladene meint - nicht nur zur Unbegründetheit, sondern bereits zur Unzulässigkeit der Klage führt, kann offen bleiben. Der Vortrag der Klägerseite kann nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert sein. Gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG findet § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG keine Anwendung. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) eingefügt. Sie soll zur vollständigen Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - sicherstellen, dass die allgemeinen Präklusionsregeln u.a. in Verfahren, die der Umsetzung der UVP-Richtlinie dienen, keine Anwendung finden (BT-Drs. 18/9526 S. 43; vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B9A8.16.0] - NVwZ 2017, 1717 Rn. 5). Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG.

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B. Die Klage ist überwiegend begründet.

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Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert; bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

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Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen eine Reihe von entscheidungserheblichen Vorschriften (I.5, IV.1, IV.2, IV.4, IV.5, V, VI.1.a, VI.2, VII.2, VIII.1 bis 4, 6 und 7). Die Verstöße berühren Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (IX). Für das Vorhaben besteht gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) i.V.m. Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

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Sämtliche Verstöße gegen entscheidungserhebliche Vorschriften führen jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zu der hilfsweise beantragten Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nichtvollziehbar ist.

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I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Er verstößt gegen § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG. Die geltend gemachten Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung liegen dagegen nicht vor oder sind nicht entscheidungserheblich.

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1. Die Verschwenktrasse war Gegenstand der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Prüfung ist insoweit weder in den ausgelegten Planunterlagen (§ 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, § 6 UVPG) noch in der - von der Beklagten selbst vorgenommenen - zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 11, 12 UVPG) durch eine Bezugnahme auf das Raumordnungsverfahren ersetzt worden. Nach § 16 Abs. 2 UVPG kann, wenn für ein UVP-pflichtiges Vorhaben in einem Raumordnungsverfahren bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, die Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Möglich ist eine solche Beschränkung nur, soweit die Umweltauswirkungen des Vorhabens bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Raumordnungsverfahren ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Das ist im Raumordnungsverfahren nur für die Bündelungs-, nicht aber für die Verschwenktrasse geschehen. Gegenstand der Landesplanerischen Beurteilung vom 30. Juli 1993 war, soweit es um die S-Bahn im hier in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitt geht, der östliche Anbau eines S-Bahn-Gleises an die Bestandstrasse (Landesplanerische Beurteilung S. 24 f.). Die Verschwenktrasse war nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens; ihre Umweltverträglichkeit wurde nicht untersucht. Das hat die Beklagte nicht verkannt. In der Umweltverträglichkeitsstudie der Beigeladenen sind zwar nur die Konfliktschwerpunkte der Verschwenktrasse neu ermittelt und beschrieben worden (Anlage 11.2). Für die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich die Beklagte aber auch auf die weiteren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Planunterlagen gestützt, vor allem auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan, die Schall- und die Erschütterungstechnische Untersuchung sowie die Untersuchungen zu Baugrund, Geologie, Hydrogeologie (Anlagen 12, 13 und 14, PFB S. 204). Dort sind die Umweltauswirkungen der Verschwenktrasse im Einzelnen beschrieben. Die Beigeladene war jedenfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verpflichtet, eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 - Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr. 4 Rn. 15).

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2. Die Umweltverträglichkeitsprüfung leidet auch nicht deshalb an einem Fehler, weil die als Alternative in Betracht kommende Bündelungstrasse nicht Gegenstand der Prüfung war. Gemäß § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG müssen die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegenden Unterlagen eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Diesen Anforderungen genügten die Unterlagen. Dem Erläuterungsbericht (S. 47 f.) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene die Bündelungstrasse als anderweitige Lösungsmöglichkeit geprüft, aber verworfen hat, insbesondere weil die Verschwenktrasse keinen Eingriff unmittelbar am Wasserschutzgebiet, Zone II der Trinkwassergewinnungsanlage Knoblauchsland erfordere und ihr Nutzen-Kosten-Verhältnis deutlich günstiger sei. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen einer Trassenalternative ergeben sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht. Ob und in welchem Umfang Alternativen geprüft werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <174 f.> und vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 1 Rn. 6 f.).

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3. Ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen die erforderliche Anstoßwirkung auch bezüglich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper (§§ 27 f., § 47 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [Wasserhaushaltsgesetz - WHG] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 [BGBl. I S. 3154]) entfalten konnten, obwohl sie hierzu keine Angaben enthielten (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A9.15.0] - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A18.15.0] - NVwZ 2017, 1294 Rn. 24 bis 27; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:101017B9A16.16.0] - LKV 2017, 556 Rn. 15 f.), lässt der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Reichweite der Rechtskraft des Feststellungsurteils (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150716U9C3.16.0] - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 61; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 A 7.16 u.a. [ECLI:DE:BVerwG:2017:230517B4A7.16.0] - juris Rn. 7) ausdrücklich offen. Wegen der noch darzulegenden, unabhängig hiervon zur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führenden Rechtsverstöße ist eine abschließende Klärung dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Eine erneute Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer insoweit möglicherweise unzureichenden Beteiligung der Öffentlichkeit lässt sich durch Erstellung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vermeiden.

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Im Übrigen hatten die ausgelegten Planunterlagen die erforderliche Anstoßwirkung. Das gilt trotz der noch darzulegenden, sich aus den Anforderungen des materiellen Rechts ergebenden Ermittlungsdefizite auch für die Unterlagen zum Natur- und Artenschutz sowie die Schalltechnische Untersuchung. Die detaillierten Einwendungen der Klägerseite nicht nur gegen die Methodik der Untersuchungen, sondern auch gegen die Untersuchungsergebnisse für einzelne Tierarten und deren Bewertung bestätigen dies. Sollten weitere Untersuchungen in einem ergänzenden Verfahren zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen ergeben, wäre die Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG erneut zu beteiligen.

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4. Zu den Änderungen der Planunterlagen durch die Violetteinträge vom 16. Dezember 2013 musste die Öffentlichkeit nicht erneut beteiligt werden. Planänderungen zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens im Sinne des § 73 VwVfG. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn aus Änderungen der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U3A1.16.0] - juris Rn. 38 m.w.N.).

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Das war hier nicht der Fall. Der Abgleich des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit aktuelleren Roten Listen und der Arteninformation des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) auf dem TK-Blatt 6531 Fürth - Stand 2013 - führte nicht zu Änderungen der artenschutzrechtlichen Bewertung. Die zusätzlichen, 3 m hohen Schallschutzwände beidseits der Fernbahngleise im Bereich Stadeln dienten ebenso wie die Festlegung eines besonders überwachten Gleises der Immissionsminderung; die Schallschutzwände waren im Anhörungsverfahren gefordert worden. Die neu vorgesehenen Regelungen zum Schadstoffgehalt des Dammschüttmaterials dienten ebenfalls der Minderung der Umweltauswirkungen. Auch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben vom 11. Februar 2010 und dessen erstmalige Darstellung in den Antragsunterlagen zeigten im Vergleich zu den ausgelegten Unterlagen weder zusätzliche noch andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens auf. Wie aus Anlage 14.3 Blatt 3 der Planunterlagen ersichtlich, würden selbst bei einem hundertjährigen Hochwasser nur wenige Flächen - vor allem südlich von Herboldshof östlich der Bestandstrasse - weitergehend überflutet als ohne das Vorhaben. Andere - ebenfalls kleine - Flächen nördlich der Verschwenktrasse im Bereich der Stadelner Hart wären bei Verwirklichung des Vorhabens im Falle eines hundertjährigen Hochwassers dagegen nicht mehr überflutet. Die vorhabenbedingten zusätzlichen Betroffenheiten waren zwar erst aus den Änderungen der Unterlagen vom Dezember 2013 ersichtlich; wegen der geringen Zahl von Betroffenen und dem geringen Anstieg der Wassertiefen war es jedoch nicht erforderlich, die Öffentlichkeit insgesamt erneut zu beteiligen.

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5. Die Beklagte hätte aber den Betroffenen die Änderungen gemäß § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Einwendungen geben müssen. Auch der Kläger hätte gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG angehört werden müssen. Die Beigeladene hat den Plan nach der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben um Hochwasserretentionsräume auf den Flächen A3 (S) und A6 (S) ergänzt. Die Fläche A3 (S) war zuvor ausschließlich als Ausgleichsfläche für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse vorgesehen. Diese Planänderung berührte den Aufgabenbereich des Klägers stärker als bisher. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Fläche, die im Rahmen der Hochwasserrückhaltung überflutet wird, als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Zauneidechsen geeignet bleibt, erfordert naturschutzfachlichen Sachverstand. Zu dieser Frage hatte der Kläger seinen Sachverstand im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht einbringen können. Ohne eine ergänzende Anhörung wird der Zweck seiner Beteiligung nicht erreicht. Die Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen ist eine die Behörde bei ihrer Entscheidung unterstützende "Sachverstandspartizipation", die Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken soll (BVerwG, Urteil vom 1. April 2015 - 4 C 6.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:010415U4C6.14.0] - BVerwGE 152, 10 Rn. 25).

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Der Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2, § 46 VwVfG unbeachtlich. Er kann die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Schwierigkeiten, die Vereinbarkeit der beiden Maßnahmen zu bewerten, besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Retentionsraum oder die Ausgleichsfläche für die Zauneidechsen nach Anhörung des Klägers anders geplant worden wäre. Der Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung, sondern gemäß § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses; die Anhörung des Klägers könnte in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

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II. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben.

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1. Im Hinblick auf die neue S-Bahn-Trasse ergibt sich die Planrechtfertigung nicht bereits aus § 1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a lfd. Nr. 9 der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) in der im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2322). Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist zwar für die Planfeststellung nach § 18 AEG verbindlich (§ 1 Abs. 2 BSWAG). Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege enthielt auch die "ABS/NBS Nürnberg-Erfurt" als Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs. Dass damit über den Bau von zwei zusätzlichen Gleisen insbesondere für den Güterzugverkehr hinaus im Interesse des Hochgeschwindigkeitsverkehrs auch der Bedarf für eine zusätzliche S-Bahn-Trasse zwischen Fürth Hbf und dem Knoten Eltersdorf festgestellt sein sollte, lässt sich dieser Vorhabenbeschreibung aber nicht entnehmen. Zu der Frage, ob eine zusätzliche S-Bahn-Trasse das Nürnberger Gewerbe- und Industriegebiet Schmalau anbinden oder mit den Bestandsgleisen gebündelt werden soll, verhält sich der Bedarfsplan ebenfalls nicht.

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Der das Vorhaben rechtfertigende Bedarf muss nicht zwingend im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege festgestellt sein. Die Planrechtfertigung ist auch dann gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes tatsächlich ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182).

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Der Bau einer gesonderten S-Bahn-Trasse zwischen Fürth Hbf und dem Knoten Eltersdorf - und damit auch im Planfeststellungsabschnitt 16 - ist vernünftigerweise geboten. Die Einschätzung der Beigeladenen, dass nach Freigabe der Bestandsstrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr der S-Bahn-Verkehr nicht in angemessener Betriebsqualität wird abgewickelt werden können und zwar selbst dann nicht, wenn der Güterzugtunnel gebaut wird und die Güterzüge überwiegend auf der neuen Trasse verkehren können, ist nicht zu beanstanden. Dass ein bedarfsgerechtes S-Bahn-Angebot auf der hier in Rede stehenden Strecke während der Tagstunden (6 bis 22 Uhr) einen 20-Minuten-Takt, in 24 Stunden insgesamt 110 Züge für beide Richtungen erfordert (PFB S. 117), ist von keiner Seite in Frage gestellt worden. Aus der Schalltechnischen Untersuchung (Anlage 13 Beilage 2) ergeben sich für die Prognose 2025 38 Züge im Personenfern-, 73 Züge im Personennahverkehr und 40 Güterzüge, auch nach Verwirklichung des Güterzugtunnels. Dass diese Verkehre auf den beiden Bestandsgleisen nicht in angemessener Betriebsqualität abgewickelt werden können, ist nachvollziehbar und zwar unabhängig davon, ob die Strecke - wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 80) angenommen - eine Kapazität von 240 Zügen oder - wie im Eilverfahren von der Beigeladenen vorgetragen ("Fachliche Stellungnahme zu Schreiben des BVerwG vom 01.10.2014 (BVerwG 7 VR 2.14, 7 VR 3.14 und 7 VR 4.14)" vom 8. Oktober 2014, S. 6 f.) - eine Nennleistung von 324 Zügen/24 Stunden bzw. 211 Zügen (6 bis 22 Uhr) hat. Die Trennung des S-Bahn-Verkehrs von dem Hochgeschwindigkeitsverkehr auf den Bestandsgleisen ist jedenfalls erforderlich, um auch in den Nachfragespitzen am Morgen und am späten Nachmittag einen bedarfsgerechten und von Verspätungen des Fernverkehrs im Knoten Fürth unabhängigen S-Bahn-Verkehr anbieten zu können.

36

2. Die Planrechtfertigung scheitert auch nicht an der Finanzierbarkeit des Vorhabens. Eine Planung, die aus finanziellen Gründen nicht realisierbar ist, ist nicht vernünftigerweise geboten; ihr fehlt die Planrechtfertigung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200). Die Finanzierung des Güterzugtunnels, ohne den die planfestgestellte Zulaufstrecke funktionslos bliebe, war im maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen. Die Güterzugstrecke war als Teil des Vorhabens "ABS/NBS Nürnberg-Erfurt" ein Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs. Bei einer solchen Einstufung des Bedarfs kann regelmäßig angenommen werden, dass die Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts jedenfalls möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 27). Die Finanzierung des Güterzugtunnels ist auch nicht auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans 2030 und dessen Umsetzung im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege in der Fassung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) ausgeschlossen. Das Vorhaben "ABS/NBS Nürnberg - Erfurt" ist danach, soweit es um den Güterzugtunnel Fürth geht, kein Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB) mehr; es gehört aber weiterhin zu den "Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den VB aufsteigen können" (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, lfd. Nr. 4 der Anlage (zu § 1) des Bundesschienenwegeausbaugesetzes; Bundesverkehrswegeplan 2030 S. 170). Diese Einstufung schließt eine Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts nicht aus. Ob der Bundesverkehrswegeplan 2030 - wie die Klägerseite meint - mit der neuen Einstufung des Güterzugtunnels im Hinblick auf die Finanzierung lediglich Unsicherheiten offenbart, die bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung bestanden, kann deshalb offen bleiben.

37

III. Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen anderer öffentlicher Stellen sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG). Das gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG entsprechend für die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Planungen von Eisenbahnbetriebsanlagen der Beigeladenen, die eine Person des Privatrechts ist.

38

1. Das am 1. September 2013 und damit vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (vgl. § 4 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 - GVBl. S. 550) enthält unter Nr. 1.1.2 folgende, als Ziel bezeichnete Aussage: "Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht." Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorrangregel liegen nicht vor. Nach der ihr beigefügten Erläuterung (LEP S. 9) sollen die Belange der Ökologie Vorrang haben bei wesentlichen und langfristigen Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen, die nicht ausgeglichen werden können. Die Planung sieht einen Ausgleich der Beeinträchtigungen vor. Dass dieser Ausgleich - wie noch darzulegen ist - nicht ausreicht, stellt die Möglichkeit eines Ausgleichs nicht in Frage.

39

2. Der Regionalplan Industrieregion Mittelfranken enthält unter B IV 2.5 folgende als Ziel bezeichnete Aussage: "Der Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen soll im Kerngebiet des Knoblauchslandes Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt werden." Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <59>). Nach ihrem materiellen Gehalt ist die Aussage B IV 2.5 kein Ziel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Nach dieser Vorschrift können nur abschließend abgewogene Festlegungen Ziele der Raumordnung sein. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG nicht bloß Maßstab, sondern das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - a.a.O. S. 58). Soll-Vorschriften erfüllen die Merkmale eines Ziels, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind. Mit dem Merkmal der Atypizität allein sind Fallgestaltungen, bei denen die Regelvorgaben der Vorschrift nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben. Der Plangeber muss vielmehr selbst Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301 Rn. 10).

40

Unter welchen Voraussetzungen andere Nutzungen ausnahmsweise Vorrang vor der Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen im Kerngebiet des Knoblauchslandes haben können, ist dem Regionalplan nicht zu entnehmen. Insbesondere bleibt offen, in welchem Verhältnis der grundsätzliche Vorrang des Sonderkulturanbaus zu den Zielen und Grundsätzen für den Verkehr steht. Nach B V 1.2.1 soll der Ausbau eines regionalen Schnellbahnsystems vorangetrieben, das S-Bahn-Grundnetz mit der S-Bahn nach Erlangen und Forchheim fertig gestellt werden. Selbst die Bündelungstrasse dürfte nicht völlig ohne die Inanspruchnahme von Sonderkulturanbauflächen auskommen, die an die Beregnung des Wasserverbands Knoblauchsland angeschlossen sind und damit - wie in der Begründung zu B IV 2.5 dargelegt - zum Kerngebiet des Knoblauchslandes gehören.

41

IV. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts. Die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf die Brutvögel beruht nicht auf einer methodengerechten Bestandserfassung; unabhängig hiervon ist eine Verwirklichung des Störungs- und des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 124 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) für den Kiebitz nicht tragfähig verneint worden. Im Hinblick auf Fledermäuse und die Zauneidechse weist die artenschutzrechtliche Beurteilung ebenfalls Fehler auf. Keiner der Fehler führt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses; zu ihrer Behebung kann ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden. Im Übrigen ist die artenschutzrechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden.

42

Bei der Bestandserfassung und der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 73).

43

1. Die Bestandserfassung der Brutvögel, die der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zugrunde liegt, entsprach nicht in jeder Hinsicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards. Insoweit ist die Beurteilung nicht von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Beklagten gedeckt.

44

Für die Brutvogelkartierung fanden zwischen Anfang April bis Mitte Juli 2007 insgesamt fünf Begehungen statt, davon eine Nachtbegehung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse waren nicht schon deshalb unverwertbar, weil die Daten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses älter als fünf Jahre waren. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde müssen allerdings prüfen, ob ältere Erkenntnisse im Zeitpunkt der Planfeststellung noch belastbar und aussagekräftig sind. Ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss, hängt von den Ergebnissen dieser Überprüfung ab (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 124 m.w.N.). Hier wurden die Daten vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit der Arteninformation des LfU auf dem TK-Blatt 6531 Fürth - Stand 2013 - abgeglichen. Ein Anlass für weitere Begehungen ergab sich daraus nicht. Das Plangebiet hat sich allerdings zwischen den Bestandserhebungen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch die Realisierung des Autobahnanschlusses und der Gewerbeansiedlung verändert. Es gab jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Veränderungen zu einer Ansiedlung weiterer Arten geführt haben könnten. Ob sich, soweit es hierauf ankommt, auf der Grundlage der Daten auch eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ausschließen lässt (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), kann nicht generell, sondern nur artspezifisch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden.

45

Für die Brutvogelkartierung wurde der Untersuchungsraum in fünf Untersuchungsbereiche aufgeteilt, drei vor allem durch Wald geprägte Flächen (Anlage 12.2.2.2 Flächen 16.1, 16.2 und 16.3) und zwei Offenlandflächen (16-N und 16-S). Erfasst wurden insgesamt 89 Vogelarten (78 Brutvogelarten und 11 Gastvogelarten). In einer Tierartenliste wurden die Untersuchungsflächen, auf denen die Vogelart erfasst wurde, und eine Häufigkeitsklasse, für einzelne Arten statt der Häufigkeitsklasse die Zahl der Brutpaare angegeben (Anlage 12.1 Anhang G Tabelle 1). Wie die Sachbeistände sowohl der Klägerseite als auch der Beigeladenen bestätigt haben, können fünf Kartierungsdurchgänge für Vögel der offenen Feldflur noch ausreichend sein; wenn aber - wie hier - auch im Hinblick auf ihren Schutzstatus besonders planungsrelevante Vögel der Wälder und anderer Lebensräume erfasst werden sollen, ist eine größere Zahl von Begehungen in einem längeren Erfassungszeitraum erforderlich (vgl. z.B. Albrecht u.a., Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen, März 2015, S. 44). Nicht gefährdete, sondern allgemein verbreitete Vogelarten müssen allerdings nicht in dieser Tiefe untersucht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237 Rn. 20 und Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U4A16.16.0] - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 65; vgl. auch Albrecht u.a. a.a.O. S. 26).

46

Zum fachlichen Standard gehört zudem, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren. Darin waren sich die Sachbeistände ebenfalls einig. Das ist hier nicht geschehen. Inwieweit die Ergebnisse der Bestandsaufnahme gleichwohl verwertbar sind, hängt davon ab, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz des Dokumentationsmangels die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Daten in der Sache methodengerecht gewonnen wurden. Das lässt sich nicht generell, sondern nur artspezifisch beurteilen.

47

Die methodischen Mängel sind nicht geheilt worden. Die Beigeladene hat zwar die Brutvögel nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den nachträglichen Variantenvergleich der Bündelungs- und Verschwenktrasse (Unterlage B 11) im Jahr 2015 vollständig neu kartieren lassen. Die Beklagte hat die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber nicht zum Anlass genommen, das Planfeststellungsverfahren wieder aufzugreifen und die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in einem ergänzenden Verfahren neu zu prüfen. Im Hinblick auf die der Planfeststellungsbehörde insoweit zustehende Einschätzungsprärogative ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die neuen Untersuchungen auf die Einhaltung methodischer Standards zu prüfen, für 89 Vogelarten die Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2007 mit denen aus 2015 abzugleichen und etwaige Unterschiede artenschutzrechtlich zu würdigen. Diese Prüfungen sind einem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Die Beispiele Kiebitz und Mittelspecht zeigen, dass insoweit differenzierte Betrachtungen erforderlich sind.

48

2. a) Für den sowohl in Deutschland als auch in Bayern und in der Region Nordwestbayerisches Schichtstufenland stark gefährdeten Kiebitz wurden 13 Brutpaare im Untersuchungsbereich 16-N und 5 Brutpaare im Untersuchungsbereich 16-S erfasst (Anlage 12.1 Anhang G Tabelle 1 lfd. Nr. 16). Für diese Vogelart der offenen Feldflur hat auch die Klägerseite das Ergebnis der Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2007 nicht in Frage gestellt. Bei den Bestandserhebungen im Jahr 2015 (B 11) wurden im Untersuchungsraum nur noch drei bis fünf Brutpaare festgestellt. Auf die Bestandssituation im Jahr 2015 kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 27 m.w.N.), hier also der 30. Januar 2014. Die Ergebnisse aus dem Jahr 2015 lassen auch nicht den Rückschluss zu, dass bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung nur noch drei bis fünf Brutpaare vorhanden waren. Die Habitateignung der Untersuchungsflächen hat sich durch die Ansiedlung des großflächigen Gewerbes an der Autobahnanschlussstelle Steinach ("Höffner") in den Jahren 2012/13 für den Kiebitz zwar nicht verbessert; sie ist aber - wie die Sachbeistände in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben - nicht verloren gegangen. Unter diesen Umständen hätte ein gegenüber 2007 reduzierter Bestand an Kiebitzen für den Zeitpunkt der Planfeststellung nur durch eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nachgewiesen werden können.

49

b) Dass der Planfeststellungsbeschluss für den Kiebitz eine Verwirklichung des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Die Tötung von Individuen im Zusammenhang mit der Freimachung des Baufeldes wird durch die Maßnahme AV 1 "Bauzeitbeschränkung Brutvögel" wirksam vermieden. Für eine vorhabenbedingte Erhöhung des Kollisionsrisikos an den Verkehrswegen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte; der Kiebitz nutzt vertikale Strukturen und damit auch die Bahndämme als Reviergrenzen. Das war in der mündlichen Verhandlung nicht streitig. Zu den angeregten Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Fragen des Tötungsrisikos besteht deshalb kein Anlass.

50

c) Einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG hätte der Planfeststellungsbeschluss hingegen nicht verneinen dürfen. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Begriff "Fortpflanzungsstätte" ist eng auszulegen. Er schließt jeden einem Zugriff zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung dienenden Gegenstand und damit auch einzelne Nester ein. In zeitlicher Hinsicht betrifft § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; der Schutz ist auszudehnen auf Abwesenheitszeiten, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art mit einer regelmäßig wiederkehrenden Nutzung zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114 m.w.N.). Selbst wenn die Vogelart - wie der Kiebitz - die Neststandorte jährlich wechselt, ist eine Fortpflanzungsstätte jedenfalls dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier beseitigt wird, in dem sich regelmäßig benutzte Brutplätze befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 33). Das ist hier der Fall. Da innerhalb der Untersuchungsbereiche nicht kartiert wurde, welche Flächen als Brutplätze genutzt wurden, muss jedenfalls für den Untersuchungsbereich 16-N davon ausgegangen werden, dass die von der BAB A 73 und der Verschwenktrasse eingeschlossene Fläche im Zeitpunkt der Planfeststellung als Brutrevier der Kiebitze genutzt wurde und diese Eignung durch das Vorhaben vollständig verliert. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann nicht - wie der Planfeststellungsbeschluss im Anschluss an den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag annimmt (Anlage 12.1 Anhang F S. 88, PFB S. 157) - gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG ausgeschlossen werden. Ob § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG in der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) weiterhin voraussetzt, dass das Vorhaben mit der Eingriffsregelung vereinbar ist (zur bisherigen Rechtslage BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 117; zur Berücksichtigung der Rechtsänderung BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52), kann offen bleiben. Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass insoweit eine Änderung beabsichtigt war (vgl. BT-Drs. 18/11939 S. 17). Jedenfalls ist das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nach der Neufassung nur dann nicht erfüllt, wenn die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird; soweit erforderlich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen - sogenannte CEF-Maßnahmen - festgesetzt werden. Von den für den Kiebitz festgesetzten Maßnahmen A5 (S), A10 (S), A15 (S), A17 (S) und A19 (S) (Anlage 12.4 Blatt 1 und 2) kommen die linienförmigen, nur den jeweiligen Gewässerrandstreifen mit seinem Aufwuchs umfassenden Maßnahmen A5 (S) "Ökologische Gestaltung des Bucher Landgrabens" und A17 (S) "Renaturierung Schwalbenzahlgraben" als Brutplatz für den Kiebitz von vornherein nicht in Betracht. Die Maßnahmefläche A15 (S), die im Bereich der Überführung des S-Bahn-Verschwenks über die Bestandstrasse sowohl an den S-Bahndamm als auch an die Bestandstrasse angrenzt, und die drei östlich an den S-Bahn-Damm angrenzenden Teilflächen von A19 (S) sind nach insoweit übereinstimmender Einschätzung der Sachbeistände für den Kiebitz nicht geeignet. Die verbleibende, westlich an den Schwalbenzahlgraben angrenzende Teilfläche von A19 (S) und die etwa 150 m von der Verschwenktrasse entfernte Fläche A10 (S) sind zwar - auch insoweit unstreitig - geeignet, den Verlust von Brutplätzen teilweise auszugleichen; es kann jedoch nicht angenommen werden, dass diese Flächen zur Sicherung der ökologischen Funktion des Untersuchungsbereichs 16-N als Brutrevier ausreichen. Anderenfalls hätte die Beklagte landwirtschaftlich genutzte Flächen über das erforderliche Maß hinaus und damit unverhältnismäßig für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen. Ausgehend hiervon sind die von der Klägerseite formulierten Vorlagefragen zur Zulässigkeit von CEF-Maßnahmen nicht entscheidungserheblich.

51

d) Für den Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gilt nichts anderes. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sollen verhindern, dass sich durch ein baubedingtes Verlassen von Brutplätzen der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Auch insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmeflächen hierfür ausreichen, obwohl sie für den Kiebitz - wie dargelegt - teilweise nicht geeignet sind.

52

e) Der aufgezeigte Mangel ist entscheidungserheblich. Dass für den Kiebitz eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG hätte erteilt werden können, steht nicht fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 120, 145 ff.). Abgesehen von weiteren Voraussetzungen darf eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur erteilt werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur Sicherung der ökologischen Funktion der Untersuchungsfläche 16-N als Brutrevier für den Kiebitz weitere Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt werden könnten.

53

3. Dass der Planfeststellungsbeschluss für den Mittelspecht die Verwirklichung eines Zugriffsverbots verneint hat, ist hingegen nicht zu beanstanden.

54

a) Die Tötung von Individuen entgegen dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird im Rahmen der Baufeldfreimachung durch die Vermeidungsmaßnahme AV1 "Bauzeitbeschränkung Brutvögel" wirksam vermieden. Hiernach muss die Freimachung des Baufeldes grundsätzlich zwischen Anfang September und 1. März vor Beginn der Brutzeit beginnen. Die Regelung schließt nicht aus, einzelne Maßnahmen bereits im Frühjahr oder Sommer zu beginnen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn die vorgesehene Begehung durch ökologische Baubegleitung tatsächlich sicherstellen kann, dass sich keine Tiere im Bereich der Zuwegungen und des Baufeldes befinden. Bei Bodenbrütern im Offenland - wie dem Kiebitz - kann das der Fall sein. Die Nistplätze von Gehölz- oder Baumhöhlenbrütern können aber so versteckt sein, dass sie voraussichtlich nicht vollständig erfasst werden können. Dann dürfen Maßnahmen außerhalb der vorgesehenen Bauzeiten nicht zugelassen werden. Eine Erhöhung des Kollisionsrisikos ist auch für den Mittelspecht nicht ersichtlich.

55

b) Ob im Trassenbereich Spechthöhlen und damit Fortpflanzungsstätten vorhanden sind, die durch das Fällen der Bäume zerstört würden - damit wäre vorbehaltlich des § 44 Abs. 5 BNatSchG das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verwirklicht - ist im Planfeststellungsverfahren nicht untersucht worden. Bei den Kartierungen für den nachträglichen Variantenvergleich im Jahr 2015 wurden Baumhöhlen im Trassenbereich nicht festgestellt (B 11 - Anhang 3 - 2.21). Diese Feststellung lässt den Rückschluss zu, dass bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung Baumhöhlen nicht vorhanden waren. Es ist nicht ersichtlich, wie damals vorhandene Baumhöhlen verloren gegangen sein sollten.

56

c) Die Annahme, dass das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch etwaige baubedingte Störungen während der Fortpflanzungszeiten nicht erfüllt wird, weil sich jedenfalls der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert, ist von der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bestand von Mittelspechten in einem für diese Einschätzung wesentlichen Umfang unterschätzt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im Jahr 2007 wurde ein Brutpaar im Untersuchungsbereich 16.3 (Gründlachniederung) nachgewiesen. In der Bestandserfassung für den nachträglichen Trassenvergleich aus dem Jahr 2015 wird der Mittelspecht lediglich als potenzieller Brutvogel und Nahrungsgast in den Auwäldern an der Gründlach und im Fuchswald bezeichnet; im Wäsig gab es erneut keine Hinweise auf den Mittelspecht (B 11 - Anhang 3 - 2.21).

57

4. a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Hinblick auf Fledermäuse beruht ebenfalls nicht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung. Untersuchungen zur Fledermausfauna fanden von Mai bis September 2007 auf den Teilflächen "Niederung der Gründlach und Umland" (F5) und "Sanddüne am Wäsig" (F6) statt (Anlage 12.2.2.2). Nach Angaben der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 31. August 2017 S. 3) wurden neben Sichtbeobachtungen mit Detektoren Ultraschalllaute registriert. Darüber hinaus seien an potentiellen Querungsstellen bei Eltersdorf Horchboxen eingesetzt worden. Festgestellt wurden fünf Fledermausarten sowie Individuen der Gattung Myotis (Anlage 12.1 Anhang G Tabelle 2). Datum, Beginn und Ende der Begehungen und die Witterungsbedingungen sind auch bei den Fledermäusen nicht dokumentiert. Offen ist darüber hinaus, wie viele Begehungen überhaupt durchgeführt wurden. Bei der nachträglichen Bestandserfassung im Jahr 2015 wurden 18 Fledermausarten festgestellt, darunter sieben Myotis-Arten (B 11 S. 39 Tabelle 17). Ausgehend hiervon besteht die konkrete Möglichkeit, dass nicht nur die Dokumentation, sondern auch die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Bestandserfassung selbst fachlichen Standards nicht entsprochen hat.

58

b) Unabhängig hiervon hat der Planfeststellungsbeschluss eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos mit S-Bahnen und Güterzügen im Bereich der Gründlachniederung und damit eine Verwirklichung des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) nicht mit tragfähigen Argumenten ausgeschlossen. Die Untersuchungen im Jahr 2007 haben ergeben, dass die Fledermäuse die vorhandenen zusammenhängenden Gehölzstrukturen und Gewässerstrukturen entlang der Niederung der Gründlach als Hauptflugkorridor nutzten; hier fänden Überquerungen der bestehenden Bahntrasse statt, weil die Fledermäuse zwischen den Wohnquartieren östlich der Bahntrasse und den Jagdhabitaten westlich der Bahntrasse hin- und herflögen. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch eine Erhöhung der Geschwindigkeit und der Zahl der Züge könne ausgeschlossen werden, da die Strecke im Bereich des Hauptflugkorridors von km 16,600 bis km 16,840 durch 3 m hohe Schallschutzwände abgeschirmt sei (Anlage 12.1 Anhang F S. 15 f.). Die Schallschutzwände können zur Vermeidung von Kollisionen schon deshalb nicht ausreichen, weil sie nur östlich der Güterzugstrecke vorgesehen sind (PFB S. 30). Zudem werden Kollisionsschutzwände als Querungshilfen für Fledermäuse - wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dargelegt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 102 insoweit in BVerwGE 140, 149 nicht abgedruckt) - sehr skeptisch bewertet. Auch die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass insoweit insbesondere mit Blick auf Verwirbelungen eine artspezifische Prüfung erforderlich sein kann. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass an den neuen Bahngleisen eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zu den bereits bestehenden Kollisionsrisiken an der Bestandstrasse und der BAB A 73 selbst ohne Querungshilfen nicht zu erwarten ist. Welche Flugbeziehungen in diesem Bereich bestehen, ließ sich nicht abschließend klären.

59

c) Ob die Vermeidungsmaßnahme AV3 in der durch die Protokollerklärung geänderten Fassung geeignet ist, eine Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im Zuge der Baufeldfreimachung nicht nur weitergehend zu vermeiden, sondern vollständig zu verhindern, lässt sich ohne eine weitere Erläuterung der Maßnahme nicht abschließend beurteilen. Die Maßnahme sieht vor, besetzte Baumhöhlen durch Reusen zu verschließen, die nur ein Ausfliegen, aber keine Rückkehr ermöglichen. Der Erläuterung bedarf u.a., wie der Besatz und das Ausfliegen festgestellt werden sollen.

60

d) Ob ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegt, muss ebenfalls in einem ergänzenden Verfahren neu geprüft werden. Die Maßnahme E1 (S) ordnete in ihrer ursprünglichen Fassung als Ausgleich für den Verlust von Fledermausquartieren, die durch die Baumaßnahme verloren gehen können, das Anbringen von zehn artgerechten Fledermauskästen unterschiedlichen Bautyps an (Anlage 12.1 B 4 - 46). In der Fassung der Protokollerklärung sieht die Maßnahme vor, für jede besiedelte Wochenstube bzw. für jedes genutzte Winterquartier im Baufeld fünf artspezifische Ersatzquartiere in der Maßnahmefläche E1 (S) aufzuhängen. Dadurch soll gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG gewährleistet werden, dass das Zerstörungsverbot trotz des Verlustes von Bäumen mit besiedelten Wochenstuben oder genutzten Winterquartieren nicht eingreift. Dass Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen werden, ist in der Fachliteratur anerkannt. Das Anbringen von künstlichen Quartieren gehört zu den Maßnahmen, die am häufigsten zum Ersatz von Quartierverlusten bei Fledermäusen ergriffen werden; es wird auch in Arbeitshilfen empfohlen (BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 91 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 84). Die Klägerseite hat die Eignung von Fledermauskästen bestritten und in der mündlichen Verhandlung eine Studie aus dem Jahr 2017 benannt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass in Gebieten ohne ein bereits bestehendes Kastensystem neue Kästen den Verlust von Wochenstubenquartieren in Bäumen auch auf längere Sicht nicht mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit ersetzen können (Zahn/Hammer, Anliegen Natur 39 (1) 2017 S. 27). Ob und inwieweit die Studie, soweit es um den Verlust von Wochenstuben geht, geeignet ist, die bisherigen Erkenntnisse in Frage zu stellen, und inwieweit es im Bereich des Baufeldes überhaupt Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Wochenstuben gibt, ist zunächst naturschutzfachlich zu bewerten.

61

5. Für die Zauneidechse (lacerta agilis), eine gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Nr. 14 BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG besonders und streng geschützte Art, die auf den Untersuchungsflächen im Bereich des Wäsig (R6) und der bestehenden Bahnböschung zwischen der Querung der BAB A 73 und der ehemaligen Kläranlage (R8) festgestellt wurde, geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass nur gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) verstoßen werde (PFB S. 156). Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), soll gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG nicht vorliegen, weil die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf den teilweise vor Baubeginn fertiggestellten Flächen A3 (S), A6 (G), A12 (S) und A18 (S) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Diese Begründung ist nicht tragfähig. Ob die Fläche A3 (S) den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse auch dann ausgleichen kann, wenn sie - wie in der Planänderung aus dem Jahr 2013 vorgesehen - zugleich der Hochwasserrückhaltung dienen soll, hat die Beklagte nicht - jedenfalls nicht unter der insoweit gebotenen Einbeziehung des naturschutzfachlichen Sachverstands der Naturschutzvereinigungen - geprüft. Auch die Anhörung der Sachbeistände der Beteiligten zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung hat nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. Offen geblieben ist insbesondere, inwieweit die Fläche wiederkehrend überflutet würde, inwieweit sich infolge dessen die Vegetationsstruktur der Fläche ändert und sich dadurch die Eignung als Lebensraum der Zauneidechse mindert. Inwieweit die Fläche A5 (G) trotz ihrer Verinselung geeignet sein sollte, den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse auszugleichen, ist nicht nachvollziehbar. Die Fläche liegt im Dreieck zwischen Güterzugtrasse, Bestandstrasse und Verbindungsspange. Eine Verbindung der Fläche zu anderen Lebensräumen der Zauneidechse ist nicht erkennbar. Eine objektive Ausnahmelage kann nicht festgestellt werden. Sollte der Retentionsraum oder die Ausgleichsfläche für die Zauneidechsen anders geplant werden können, wäre eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gegeben.

62

Solange nicht geklärt ist, ob eine Ausnahme vom Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erforderlich ist, kann, da eine Ausnahme nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen erteilt werden kann (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 146), das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen auch bezüglich des Tötungsverbots nicht festgestellt werden. Ohne eine erneute naturschutzfachliche Beurteilung durch die Beklagte kann auch nicht abweichend vom Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 156) angenommen werden, dass unter den hier gegebenen Umständen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bereits durch die Vermeidungsmaßnahmen AV2 "Bauzeitbeschränkung Reptilien" und AV8 "Schutzzaun/Umsiedlung Reptilien" wirksam ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 235 Rn. 98 f.).

63

6. Im Übrigen ist die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht zu beanstanden.

64

a) Die Beurteilung im Hinblick auf Amphibien beruht auf einer tragfähigen Bestandserfassung. Bei drei Begehungen von April bis Juli 2007 und einer Nachkontrolle im März/April 2008 wurden streng geschützte Amphibien auf den Untersuchungsflächen nicht nachgewiesen. Aufgrund der Nachweise in der Arteninformation des LfU, TK Blatt 6531 - Stand 2013 -, wurde für die Untersuchungsfläche A10 an der ehemaligen Kläranlage Gründlach ein Vorkommen der Anhang IV-Arten Gelbbauchunke (Bombina variegata), Kreuzkröte (Bufo calamita), Laubfrosch (Hyla arborea), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Springfrosch (Rana dalmatina) und Kammmolch (Triturus cristatus) unterstellt. Dass nicht auch ein Vorkommen des Kleinen Wasserfroschs (Rana lessonae) unterstellt wurde, ist unschädlich; der Sachbeistand der Klägerseite geht selbst davon aus, dass für den Kleinen Wasserfrosch hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen nicht wesentlich anderes gilt als für die Gelbbauchunke.

65

Die Annahme, dass eine Verwirklichung des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch die Maßnahmen AV4 "Bauzeitbeschränkung Amphibien" und AV5 "Installation von temporären Amphibienschutzzäunen (optionale Maßnahme)", die bei Bedarf ein Einwandern von Amphibien in das Baufeld verhindern sollen, wirksam vermieden wird, ist nicht zu beanstanden. Für eine weitergehende Erfassung etwaiger Wanderwege der Amphibien und die Anordnung weiterer Schutzzäune bestand hier kein Anlass. Die Klägerseite hat nicht aufgezeigt, für welche Laichgewässer außerhalb des Baufeldes die Erreichbarkeit vorhabenbedingt erschwert werden sollte. Der Möglichkeit, dass Amphibien in ihren Winterquartieren durch die Baufeldfreimachung getötet werden könnten, musste nicht weiter nachgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte für derartige Quartiere im Baufeld, die den hohen Untersuchungsaufwand (vgl. Albrecht, Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen S. 87) hätten rechtfertigen können, waren nicht ersichtlich. Die Annahme, dass etwaige baubedingte Störungen jedenfalls nicht für den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich sind (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ist von der Einschätzungsprärogative der Beklagten gedeckt. Gleiches gilt für die Annahme, dass eine etwaige Zerstörung von Fortpflanzungsstätten auf der Untersuchungsfläche A10 (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch die Maßnahme A17 (S) "Renaturierung Schwalbenzahlgraben" im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG ausgeglichen wird. Für einen unionsrechtlichen Klärungsbedarf ist insoweit nichts ersichtlich.

66

b) Der Libellen-Bestand wurde ausreichend untersucht. Bei fünf Begehungen von Mai bis September 2007 wurde auf den Untersuchungsflächen L11 an der Gründlach und L17 im Bereich der Querung des Bucher Landgrabens durch die Verschwenktrasse die Anhang IV-Art Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) festgestellt. Beide Untersuchungsflächen wurden als "hochbedeutsame Lebensräume für Libellen" eingestuft (Anlage 12.1 Anhang F S. 20). Der nachträgliche Variantenvergleich (B 11) hat nicht zu weiteren Nachweisen von Anhang IV-Libellenarten geführt.

67

aa) Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos für die Grüne Keiljungfer (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im Bereich des Bucher Landgrabens hat die Beklagte naturschutzfachlich vertretbar verneint. Der Sachbeistand der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Grüne Keiljungfer die insoweit mit einer lichten Weite von 7 m und einer lichten Höhe von mindestens 1,85 m ausreichend dimensionierte Eisenbahnbrücke unterqueren und die sich unmittelbar anschließenden Feldwege, für die Durchlässe mit einer lichten Höhe von nur 1 m vorgesehen sind, überqueren werde. Kleinere Libellenarten, die sich stärker als die Grüne Keiljungfer am Gewässer orientierten, seien hierzu allerdings nicht in der Lage. Wenn ein ergänzendes Verfahren durchgeführt wird, wird deshalb auch zu prüfen sein, ob eine Beeinträchtigung nur national geschützter Libellenarten gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG durch eine Aufweitung der Durchlässe unter den Feldwegen in zumutbarer Weise vermieden werden kann. Ausgehend hiervon besteht auch insoweit kein Anlass, einer Aussetzung des Verfahrens zur unionsrechtlichen Klärung von Fragen zur Signifikanzschwelle näher zu treten.

68

bb) Dass die Vermeidungsmaßnahme AV6 "Erfassung und ggf. Umsiedlung von Larven der Grünen Keiljungfer" die Tötung von Individuen während der Bauphase nicht vollständig ausschließen kann, räumt der Planfeststellungsbeschluss ein (PFB S. 156). Für den Fall, dass Larven festgestellt werden, sieht die Maßnahme vor, die Larven abzukäschern und in einen geeigneten Gewässerabschnitt außerhalb des Eingriffsbereichs zu verbringen. Die in der Rechtsprechung offen gelassene Frage, ob auch das Fangen wild lebender Tiere im Rahmen einer Vermeidungsmaßnahme den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 130 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 117), hat der Gesetzgeber in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) verneint (vgl. BT-Drs. 18/11939 S. 18).

69

cc) Dass der Planfeststellungsbeschluss die weiteren Zugriffsverbote nicht als verwirklicht ansieht, ist nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, dass die baubedingten Störungen der Grünen Keiljungfer und ihrer Larven im Hinblick auf die Vermeidungsmaßnahmen AV6 und AV7 - letztere fordert eine weitgehende Vermeidung von Sedimenteintrag in die Fließgewässer bei der Baudurchführung - den als günstig eingestuften Erhaltungszustand der lokalen Population (Anlage 12.1 Anhang F S. 73) nicht verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ist naturschutzfachlich vertretbar. Gleiches gilt für die Einschätzung, dass die ökologische Funktion des Bucher Landgrabens und des Schwalbenzahlgrabens als Fortpflanzungsstätte bei Durchführung der Maßnahmen A5 (S) "Ökologische Gestaltung des Bucher Landgrabens", A11 (S) "Verlegung des Schwalbenzahlgrabens und naturnahe Waldrandgestaltung", A17 (S) "Renaturierung Schwalbenzahlgraben" und E1 (P) "Renaturierung und Grünlandextensivierung am Schwalbenzahlgraben" gewahrt bleibt (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG). Die Maßnahmen A17 (S) und E1 (P) müssen insgesamt und die Maßnahme A5 (S) muss abseits des Baufeldes vor Beginn der Streckenbaumaßnahme realisiert werden. Für die Maßnahme A11 (S) gilt dasselbe jedenfalls hinsichtlich der Unterpflanzung des künftigen Waldrandes (Anlage 12.1 B 4-27, B 4-35, B 4-35, B 4-43, B 4-62). Von der Vereinbarkeit des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG mit Unionsrecht geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - NuR 2014, 638 Rn. 64 m.w.N.).

70

dd) Vom Tötungsverbot kann gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden. Dass die Beklagte die Ausnahme weder im verfügenden noch im begründenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich erteilt hat, ist unschädlich. Es reicht aus, dass eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 106, 145 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 117). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen. Sachzwänge, denen niemand ausweichen kann, sind hierfür nicht erforderlich; ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln reicht aus (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.12 - a.a.O. Rn. 147). Das Vorhaben ist durch das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten S-Bahn-Angebot zwischen Fürth Hbf und Forchheim gerechtfertigt. Dieses Interesse überwiegt das öffentliche Interesse, einen nicht auszuschließenden Verlust von Larven der Grünen Keiljungfer zu vermeiden. Der nicht auszuschließende Schaden bleibt begrenzt. Gefährdet sind die Larven ausschließlich während der Bauphase. Die Gefahren können durch das Abkäschern und das Verbringen der Larven in einen geeigneten Gewässerabschnitt reduziert werden. Der günstige Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. Eine zumutbare Alternative ist nicht gegeben. Die Einschätzung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags, dass sich die Betroffenheit der Grünen Keiljungfer wegen ihrer Verbreitung im Bereich der Regnitz, insbesondere am Bucher und am Bisloher Landgraben, durch eine Verlegung der Trasse nicht verhindern lasse (Anlage 12.1 Anhang H S. 3), hat sich durch den nachträglichen Variantenvergleich (B 11) bestätigt. Auch bei einer Querung des Bucher Landgrabens in Bündelung mit der Bestandstrasse könnten Larven der Grünen Keiljungfer baubedingt getötet werden (B 11 S. 59 und Anhang 3 - 1.19). Die von der Klägerseite formulierte Frage zur unionsrechtlich gebotenen Intensität der Untersuchung in Betracht kommender Alternativen stellt sich nicht. Die Annahme, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der Grünen Keiljungfer nicht verschlechtert, ist naturschutzfachlich vertretbar. Insoweit genügt, dass die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 233 Rn. 130 insoweit in BVerwGE 148, 373 nicht abgedruckt). Dass die Beklagte diese Voraussetzung im Anschluss an den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Anlage 12.1 Anhang H S. 6) bejaht hat, weil bereits der Erhaltungszustand der lokalen Population günstig bleibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage zur unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Ausnahme bei mangelnder Untersuchung ist nicht entscheidungserheblich; die Untersuchung der Libellen war - wie dargelegt - ausreichend.

71

c) Streng geschützte Falterarten wurden weder bei den Begehungen im Jahr 2007 noch im Rahmen des nachträglichen Variantenvergleichs festgestellt. Die Anhang IV-Art Schwarzblauer bzw. Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) ist zwar in der Arteninformation des LfU, TK-Blatt 6531 - Stand 2013 -, gelistet (Anlage 12.1 Anhang F S. 14); eine Abfrage beim LfU ergab für den Planfeststellungsabschnitt 16 jedoch keine Fundpunkte (Anlage 12.1 Anhang F S. 21). Im nördlich angrenzenden Planfeststellungsabschnitt 17 ist der Schwarzblaue Wiesenknopf-Ameisenbläuling festgestellt worden (Anlage 12.1 Anhang F S. 75). Für den Fall, dass die ökologische Baubegleitung wider Erwarten Individuen der Art im Baufeld feststellt, sieht die Vermeidungsmaßnahme V8 (AV10) vor, die entsprechenden Vegetationsstrukturen durch einen Schutzzaun auszusperren (Anlage 12.1 B 4 - 15). Ob diese Maßnahme die Verwirklichung eines Zugriffsverbots vollständig ausschließen könnte, kann offen bleiben. Für ein Vorkommen des Schwarzblauen Wiesenknopf-Ameisenbläulings im Baufeld des Planfeststellungsabschnitts 16 gab es keine konkreten Anhaltspunkte. Damit fehlte auch ein Grund für eine Worst-case-Betrachtung. Der Planfeststellungsbeschluss konnte - wie hier mit der Maßnahme V8 geschehen - Vorsorge auch für einen hypothetischen Konflikt treffen; er brauchte ihn jedoch nicht abschließend zu bewältigen.

72

d) Warum Bock- und Prachtkäfer, also die Insektenfamilien Cermbycidae und Buprestidae, näher hätten untersucht werden müssen, hat die Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Vorkommen dieser Arten sind weder bei der Bestandsaufnahme im Jahr 2007 noch bei den Untersuchungen für den nachträglichen Variantenvergleich im Jahr 2015 nachgewiesen worden (B 11 S. 60). Wo die in der Arteninformation des LfU, TK Blatt 6531, aufgeführten Arten dieser Insektenfamilien im Eingriffsbereich geeignete Lebensräume finden sollten, ist nicht ersichtlich.

73

V. Der Planfeststellungsbeschluss genügt nicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG). Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen des Knoblauchslandes werden nicht ausreichend ausgeglichen. Die Kompensation dieser Beeinträchtigungen mit einem Faktor von nur 0,2 (Anlage 12.1 A 5-3) überschreitet die Grenzen des Bewertungsspielraums (1.). Zudem hätten auch erhebliche indirekte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen ausgeglichen werden müssen (2.). Die Fehler sind entscheidungserheblich (3.).

74

1. Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG u.a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Errichtung der planfestgestellten technischen Anlagen, insbesondere der S-Bahn- und der Güterzugtrasse, ist ein solcher Eingriff. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens steht der Planfeststellungsbehörde ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210116U4A5.14.0] - BVerwGE 154, 73 Rn. 146 m.w.N.). Wenn sich die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden hat, darf sie hiervon jedoch nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Entscheidung für ein bestimmtes Bewertungsverfahren im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zu einer Selbstbindung, von der sich die Planfeststellungsbehörde nicht willkürlich wieder lösen kann.

75

Der Kompensationsfaktor 0,2 für Ackerflächen weicht sowohl von den Vereinbarungen zur Eingriffs-/Ausgleichsregelung für das VDE Nr. 8 aus dem Jahr 1993 (Anlage 12.1 E-1 ff.) als auch vom "Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen" des Eisenbahn-Bundesamtes ab. Ein sachlicher Grund hierfür fehlt.

76

Im Grundsatz haben die Beigeladene und ihr folgend die Beklagte den Kompensationsbedarf für die Beeinträchtigung von Biotopen - wie in den anderen Planfeststellungsabschnitten - ausgehend von den Vereinbarungen für das VDE Nr. 8 ermittelt (PFB S. 161 f.; Anlage 12.1 A 1-2, A 4-5 bis 4-7, A 5-2 bis 5-3). Hiernach ist der Multiplikator für die Kompensationsflächen in Abhängigkeit vom Grad der Beeinträchtigung zu bestimmen; dieser ergibt sich aus einer Matrix aus dem funktionalen Wert des betroffenen Funktionsraums und der Intensität der Beeinflussung (Anlage 12.1 A 4-7 und E-8). Ackerflächen sind in den Vereinbarungen von diesem Bewertungsverfahren nicht ausgenommen. Werden sie - wie im Bereich der Trasse - vollständig überbaut, entspricht dies einer Beeinträchtigung der Stufe 3 (mittel) und damit einem Multiplikator von 1,5. Dass die betroffene Fläche möglicherweise ökologisch geringwertig ist, kann eine Abweichung von dem Bewertungsschema nicht rechtfertigen, denn dieser Umstand ist in der Matrix aus funktionalem Wert und Intensität der Beeinträchtigung berücksichtigt.

77

Für die Bewertung von Ackerflächen haben die Beigeladene und ihr folgend die Beklagte nicht die Vereinbarungen für das VDE 8, sondern den Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes herangezogen (PFB S. 161; Anlage 12.1 A 5-3). Selbst wenn dies gerechtfertigt sein sollte, weil die Vereinbarungen aus dem Jahr 1993 möglicherweise auf Äcker wegen des in der Regel eher geringen funktionalen Wertes dieser Flächen von vornherein nicht zugeschnitten waren, würde auch der Umwelt-Leitfaden bei Äcker ohne Wildkrautflur nicht zu einem Faktor 0,2, sondern zu einem Faktor 0,5 führen (Umwelt-Leitfaden Teil III S. 107). Im Planfeststellungsabschnitt 15 (Fürther Bogen) wurde der Faktor 0,5 nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerseite zugrunde gelegt. Die Kompensationswerte des Leitfadens beziehen sich auf den Standardfall, also auf Biotope mit mäßigem Vollkommenheitsgrad; daher sind Abweichungen möglich, aber im Einzelfall zu begründen (Umwelt-Leitfaden Teil III S. 104). Ein sachlicher Grund für eine Abweichung nach unten ist nicht ersichtlich. Das Interesse, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gering zu halten, ist kein sachlicher Grund; es hat keinen Zusammenhang mit der ökologischen Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen. Im Umwelt-Leitfaden wird dargelegt, dass insbesondere das Vorkommen von Populationen seltener und gefährdeter Tiere und Arten im Einzelfall einen abweichenden Kompensationsfaktor rechtfertigen könne (Umwelt-Leitfaden Teil III S. 104). Ausgehend hiervon drängt sich eine Abweichung nach oben, nicht aber nach unten auf. Die Verschwenktrasse durchschneidet mit den Ackerflächen des Knoblauchslandes zugleich den Lebensraum einer Reihe von - auch in Bayern - gefährdeten Vogelarten der offenen Feldflur (Feldlerche, Rebhuhn, Schafstelze). Der Kiebitz ist sogar - wiederum auch in Bayern - stark gefährdet (Anlage 12.1 Anhang F S. 77 Tab. 5). Dass für diese Arten aus Gründen des besonderen Artenschutzes Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, ändert nichts an der ökologischen Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen. Im Übrigen spricht auch die Bodenbeschaffenheit für eine höhere Bewertung. Betroffen sind bindige Ackerböden, die innerhalb des Fränkischen Beckens nur im Knoblauchsland auftreten (Anlage 12.1 B 1-3).

78

2. Ein Ausgleichsdefizit besteht auch im Hinblick auf die indirekten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen. Erhebliche Beeinträchtigungen, die gemäß § 13 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind, können nicht nur durch die Überbauung von Biotopflächen entstehen, sondern auch durch eine indirekte Beeinflussung wie z.B. Verinselung, Trennwirkung, Verlärmung und Schadstoffeintrag. Davon geht der Landschaftspflegerische Begleitplan selbst aus (Anlage 12.1 A 4-6). Für Äcker werden neben den direkten Flächenverlusten jedoch nur Funktionsverluste durch Baustelleneinrichtungsflächen in die Kompensationsbilanz eingestellt; letztere werden mit dem Faktor 1,1 (1,0 für die Wiederherstellung des Ackerstandortes und 0,1 für den bauzeitlichen Funktionsverlust) bewertet (PFB S. 162 f.; Anlage 12.1 C-37 und C-50 f.). Indirekte Beeinträchtigungen insbesondere der in Form einer Linse von BAB A 73 und Verschwenktrasse umschlossenen Flächen werden nicht ausgeglichen. Dass diese Beeinträchtigungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle verbleiben, kann nicht angenommen werden. Die in ihrer Nutzung kleinteilig strukturierten Ackerflächen werden u.a. von Vögeln der offenen und halboffenen Feldflur als Brut- und Nahrungshabitat genutzt. Die Zerschneidung der Feldflur ist - wie am Beispiel des Kiebitz dargelegt - geeignet, den ökologischen Wert dieser Flächen erheblich zu mindern. Das Ausblenden dieser indirekten Beeinträchtigungen führt dazu, dass die Zerschneidungswirkung der Verschwenktrasse in der Kompensationsbilanz nicht abgebildet wird.

79

3. Die beiden dargelegten Fehler sind für die Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz erheblich. Die Bilanz weist zwar sowohl für das Gebiet der Stadt Nürnberg als auch für das Gebiet der Stadt Fürth für den Biotoptyp Acker einen Kompensationsüberschuss aus (Anlage 12.1 B 5-67 und B 5-69); ob dieser rechnerische Überschuss zur Kompensation weitergehender Eingriffe zur Verfügung steht oder für den Ausgleich z.B. von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbraucht worden ist, kann offen bleiben. Bereits ausgehend von einem Kompensationsfaktor 0,5 würde der rechnerische Überschuss für den zusätzlich erforderlichen Ausgleich nicht ausreichen. Die Fehler sind auch nicht durch den nachträglichen Trassenvergleich (B 11) geheilt worden. Die Beigeladene hat für diesen Trassenvergleich auf der Grundlage der am 1. September 2014 in Kraft getretenen Bayerischen Kompensationsverordnung - BayKompV - vom 7. August 2013 (zum Inkrafttreten vgl. § 24 BayKompV) eine neue Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz erstellt (B 11 S. 17 bis 35). Auch dort ist die Bedeutung der betroffenen Ackerflächen ohne Auseinandersetzung mit ihrer Habitateignung insbesondere für gefährdete Vogelarten als gering eingestuft worden (B 11 S. 17). Indirekte Beeinträchtigungen sind - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Fehler können in einem ergänzenden Verfahren behoben werden (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). Da die Eingriffsregelung in einem solchen Verfahren auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung und damit einer veränderten rechtlichen Grundlage zu prüfen sein wird, sieht der Senat von einer weitergehenden Prüfung der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz ab.

80

VI. Der im Planfeststellungsbeschluss für die Verschwenktrasse zugelassene offene Einbau von Dammschüttmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 (LAGA M 20) in der Zone III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland ist mit den Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung nicht vereinbar (1.). Ob das Vorhaben den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper widerspricht (§§ 27 f., 47 WHG), hat die Beklagte nicht geprüft; auf der Grundlage der Antragsunterlagen, der Verwaltungsvorgänge und des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren lässt sich diese Frage nicht abschließend beurteilen (2.). Ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Hochwasserschutzes liegt nicht vor (3.).

81

1. Nach der Nebenbestimmung A.5.8.4 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 46) ist für das in die Eisenbahndämme einzubauende Material in den Wasserschutzgebieten bis 1 m über Gelände der Z 0-Zuordnungswert einzuhalten, darüber müssen die Z 1.1-Werte eingehalten sein. Die genannten Zuordnungswerte ergeben sich aus den Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3 der "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln" - Teil II Stand: 6. November 1997 (vgl. PFB S. 69, 171 - im Folgenden: LAGA M 20).

82

a) Die Zulassung eines offenen Einbaus von Dammschüttmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 in der Zone III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland verstößt gegen § 52 Abs. 1 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5.3 der Verordnung der Stadt Fürth über das Wasserschutzgebiet in den Städten Fürth und Nürnberg für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung des Knoblauchslandes vom 15. Juli 1993 (Amtsblatt der Stadt Fürth vom 15. Juli 1993 S. 5 - im Folgenden: WSV). Nach diesen Vorschriften ist es in den Zonen I bis III des Wasserschutzgebietes verboten, u.a. zum Eisenbahnbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zu verwenden. Anders als für die Güterzugtrasse ist für die S-Bahn - mit Ausnahme des Abschnitts von km S 16,440 - 16,760 (Anlage 0.2 S. 2 ) - eine wasserdurchlässige Bauweise vorgesehen. Anfallendes Oberflächenwasser soll - auch in den Wasserschutzgebieten - breitflächig über die Böschungen versickert werden (PFB S. 166; Anlage 15.1 S. 9 f.). Es kann mithin nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass anfallendes Oberflächenwasser Schadstoffe aus dem S-Bahn-Damm auswäscht und in das den Trinkwasserbrunnen zuströmende Grundwasser einträgt.

83

Die Beklagte hat zur Bestimmung der für den Schutz der öffentlichen Wasserversorgung einzuhaltenden Anforderungen an das Dammschüttmaterial die LAGA M 20 herangezogen. Das ist nicht zu beanstanden. Die LAGA M 20 ist zwar keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift und damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindlich (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247 <256>); sie spiegelt jedoch einen allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wider. Die LAGA M 20 (1997) ist auch in Bayern eingeführt. Die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser nach Nr. 3.1 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht einschlägig. Werden die genannten Prüfwerte überschritten, ist unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 ). Ist das der Fall, sind die Pflichten zur Gefahrenabwehr nach § 4 BBodSchG zu erfüllen. Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV). Die Prüfwerte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung sind jedoch keine Vorsorgewerte. Welche Vorsorge für das Grundwasser bei einem Bauvorhaben zu treffen ist, richtet sich nicht nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, sondern gemäß § 7 Satz 6 BBodSchG nach den wasserrechtlichen Vorschriften, hier also nach § 52 Abs. 1 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5.3 WSV. Die LAGA M 20 ist geeignet, die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen an den offenen Einbau von mineralischen Abfällen sachverständig zu konkretisieren. Sie dient nicht allein dem Schutz des Bodens, sondern auch des Grundwassers. Maßgebend für die Schadstoffklassen, insbesondere für die Festlegung der Z 1-Werte ist in der Regel das Schutzgut Grundwasser (LAGA M 20 Teil II 1.2.3.2 ).

84

Nach LAGA M 20 Teil II ist ein offener Einbau von Boden in den Zonen I bis III A eines Wasserschutzgebietes bei Einhalten nur der Z 1.1-Werte nicht zulässig und zwar auch dann nicht, wenn bis 1 m über Gelände der Z 0-Wert eingehalten wird. Nach Teil II Nr. 1.2.3.2 gelten grundsätzlich die Z 1.1-Werte; bei Einhaltung dieser Werte ist selbst unter ungünstigen hydrogeologischen Voraussetzungen davon auszugehen, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers auftreten. Unter hydrogeologisch günstigen Bedingungen kann Boden sogar mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 offen eingebaut werden (LAGA M 20 Teil II ). Auch bei Unterschreiten der Zuordnungswerte Z 1 (Z 1.1 und ggfs. Z 1.2) ist ein offener Einbau nach Teil II Nr. 1.2.3.2 jedoch nur in Flächen möglich, die im Hinblick auf ihre Nutzung als unempfindlich anzusehen sind. Zudem soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand in der Regel mindestens 1 m betragen. Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete (Zone I bis III A) sind ausdrücklich ausgenommen. Die Ausnahme bezieht sich nicht auf den in der Regel einzuhaltenden Ein-Meter-Abstand, sondern auf die Zulassung des offenen Einbaus insgesamt. Wasserschutzgebiete (Zone I bis III A) sind nicht - wie für den offenen Einbau von Z 1-Material vorausgesetzt - im Hinblick auf ihre Nutzung unempfindlich. Sie dienen der öffentlichen Wasserversorgung, die stärker geschützt werden soll als das Grundwasser im Allgemeinen. Eine ungegliederte Zone III steht insoweit einer Zone III A gleich; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ob abweichend hiervon die allgemeinen Regeln in Teil I Nr. 4.3.3.1 der LAGA M 20 vom 6. November 2003 voraussetzen, dass Z 1-Material auch in der Zone III A von Trinkwasserschutzgebieten verwertet werden darf, kann offen bleiben. Die LAGA hat in einer Vorbemerkung zur Veröffentlichung der LAGA-Mitteilung 20 auf ihrer Internetseite (Stand: 5. Juni 2012) klargestellt, dass nach den alten Regeln die Verwertung von Abfällen der Einbauklasse 1 in Trinkwasserschutzgebieten (Zone I bis III A) ausgeschlossen ist und dass diese Ausschlussgebiete weiterhin maßgebend sind.

85

Ein sachlicher Grund für ein Abweichen von den Standards der LAGA M 20 ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG für eine Befreiung von dem Verbot, in den Zonen I bis III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland wassergefährdende auswaschbare Materialien zu verwenden, liegen ebenfalls nicht vor. Der Schutzzweck der Verordnung - die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Knoblauchslandes - wäre durch den offenen Einbau von Z 1.1-Material gefährdet. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die es rechtfertigen könnten, nicht die Einhaltung der Z 0-, sondern nur der Z 1.1-Werte zu verlangen, sind nicht ersichtlich.

86

Der dargelegte Mangel kann durch eine Neufassung der Nebenbestimmung A 5.8.4 im Wege der Planergänzung behoben werden (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG).

87

b) Außerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes Knoblauchsland musste die Beklagte den offenen Einbau von Z 1.1-Material nicht untersagen. Im nördlich anschließenden Wasserschutzgebiet "Eltersdorfer Gruppe" durchschneidet die Verschwenktrasse lediglich die Zone III B. Für die Annahme der Klägerseite, dass die Verschwenktrasse südlich des Wasserschutzgebietes Knoblauchsland, insbesondere im Bereich der Querung der BAB A 73, die Brunnen der Trinkwassergewinnungsanlage in gleicher Weise gefährde wie in der Zone III, sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus dem der Planung zugrunde liegenden Grundwasserströmungsmodell von AQUASOIL 2009/2012 (vgl. Anlage 14.1 S. 34, 37) ergibt sich, dass der Hauptzustrom zu den Brunnen aus südlicher Richtung kommt; er verläuft weitgehend zwischen der Bestandstrasse und der BAB A 73 (vgl. das von der Klägerseite vorgelegte Gutachten Dr. H. GmbH vom Mai 2014, Anlage 2). Die Verschwenktrasse quert die beiden "Äste" des südlichen Zustroms etwa 2 km (nördlicher Ast) oder mehr (südlicher Ast) von der Fassung entfernt; die Fließzeiten zur Fassung betragen mehr als 5 Jahre. Dass dort das Dammschüttmaterial die Trinkwassergewinnung mit Blick auf die Grundwasserströmungsverhältnisse in gleicher Weise gefährdet wie in der Zone III, ist daher nicht zu erkennen.

88

2. Oberirdische Gewässer sind gemäß § 27 Abs. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind gemäß § 27 Abs. 2 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Das Grundwasser ist gemäß § 47 Abs. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird, alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit umgekehrt werden und ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Sowohl der Zustand als auch die Trends sind auf den Wasserkörper bezogen (§ 3 Nr. 6, Nr. 8 WHG; BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:110816U7A1.15.0] - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 13 Rn. 163; Schmid/Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 19, 22; § 47 Rn. 22, 28).

89

Diese Bewirtschaftungsziele, die der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii, Buchst. b der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1 - Wasserrahmenrichtlinie) - dienen, sind keine bloßen Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Sie müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines eisenbahnrechtlichen Vorhabens nach § 18 AEG - strikt beachtet werden (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. - Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U7A2.15.0] - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 478).

90

Ob das Vorhaben mit den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Wasserkörper vereinbar ist, ist im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden. Angaben dazu, welche Oberflächen- und Grundwasserkörper betroffen sind, in welchem Zustand sie sich befinden und auf welchen Wirkpfaden sich das Vorhaben auf die Bewirtschaftungsziele auswirken könnte, finden sich weder in den Planunterlagen noch in den Verwaltungsvorgängen und dem Planfeststellungsbeschluss. Die Prüfung ist auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - nachgeholt worden. Wenn der offene Einbau von Z 1.1-Material in der Zone III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland ausgeschlossen wird und das Vorhaben damit den über den allgemeinen Grundwasserschutz hinausgehenden Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung genügt, liegt allerdings nicht nahe, dass es mit den Bewirtschaftungszielen für den in der Regel in seiner Fläche über das Trinkwasserschutzgebiet weit hinausreichenden Grundwasserkörper unvereinbar sein sollte. Für die Oberflächenwasserkörper gilt im Ergebnis nichts anderes. Räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Bewirtschaftungsziele ist grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 506). Die Veränderungen der Gräben, die als Wirkpfad für eine Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente um eine Klasse (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - a.a.O. Rn. 479, 496 bis 499) allein in Betracht kommen dürften, sind aber nur kleinräumig. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands drängt sich ebenfalls nicht auf. Die von den Bahnanlagen über Seitengräben oder Tiefenentwässerungen abzuleitenden Niederschlagswässer wurden in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg als nur gering verschmutzt eingestuft (Anlage 14.1 S. 30). Positiv festgestellt werden kann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen mangels Angaben zu den betroffenen Wasserkörpern und einer näheren Betrachtung der in Betracht kommenden Wirkpfade jedoch nicht. Auch aus diesem Grund ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar; der dargelegte Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG).

91

3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften zum Schutz des seit Februar 2010 gemäß § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben (PFB S. 88). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG ist die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt; das gilt für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend (§ 78 Abs. 6 WHG). Die Verschwenktrasse ist ein solcher Querbau. Ein Vergleich der Wassertiefen-Karten HQ 100 im Ist- und im Plan-Fall (Anlage 14.3 Blatt 2 und 3) zeigt, dass sie den Abfluss des Bucher Landgrabens in Richtung Nordwesten behindert. Sie wird - anders als das Vertiefen der Erdoberfläche (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG) für die Anlegung der Retentionsräume - auch nicht von der allgemeinen Ausnahme nach § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG für dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen erfasst. Ihre Errichtung ist jedoch gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG zulässig; eine ausdrückliche Zulassung nach dieser Vorschrift ist neben der Planfeststellung nicht erforderlich (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG können u.a. Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG zugelassen werden, wenn - erstens - Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und - zweitens - eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder - bezogen auf erstens und zweitens - die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die Verschwenktrasse beeinträchtigt den Hochwasserabfluss des Bucher Landgrabens - wie bereits zur Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt (B.I.4.) - allenfalls unwesentlich. Der vorhabenbedingte Verlust von Retentionsraum kann auf den Flächen A3 (S) und A6 (G) ausgeglichen werden. Die Klägerseite hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Retentionsräume an Altlastenflächen angrenzten und deshalb für die Hochwasserrückhaltung nicht geeignet seien. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts besteht insoweit kein Anlass. Die Klägerseite hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass im Falle einer Hochwasserrückhaltung in den vorgesehenen Retentionsräumen auch die behaupteten Altlastenflächen überflutet würden. Unabhängig hiervon ist der Vortrag gemäß § 18e Abs. 5 AEG, § 87b Abs. 3 VwGO verspätet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 66 bis 68). Ausgehend hiervon sind Belange des Wohls der Allgemeinheit, die der Errichtung der Verschwenktrasse im Überschwemmungsgebiet Bucher Landgraben entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Auf welchen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken erhebliche Sachschäden durch Vernässungen zu erwarten sein sollten, hat die Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht. Für Gesundheitsschäden oder gar eine Gefährdung von Leben ist erst recht nichts ersichtlich.

92

Das Überschwemmungsgebiet Gründlach war im maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht vorläufig gesichert, die besonderen Schutzvorschriften des § 78 WHG waren deshalb nicht anwendbar.

93

VII. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit den zwingenden Rechtsvorschriften zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen vereinbar. Die Beklagte hat jedoch nicht fehlerfrei abgewogen, ob an der Bestandstrasse für die Zeit bis zur Verwirklichung des Güterzugtunnels Lärmschutz zu gewähren ist.

94

1. Der Planfeststellungsbeschluss sieht an der Güterzug- und der S-Bahn-Trasse sowie an der Bestandstrasse von km S 12,375 bis 12,780, also im Bereich der Abzweigung der S-Bahn- von der Bestands-Trasse, den gemäß §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV zwingend gebotenen aktiven und passiven Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche vor (PFB A 5.7.1 ). Eine Verpflichtung, auch im weiteren Verlauf der Bestandstrasse Schallschutz zu gewähren, ergibt sich aus den genannten Vorschriften nicht. Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Schienenwegen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es allein auf den Verkehrslärm an, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der aufgrund der baulichen Veränderung des Verkehrsweges an anderer Stelle im Verkehrsnetz auftritt, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (BVerwG, Urteile vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <155> und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 114). Die Bestandstrasse wird durch den S-Bahn-Verschwenk nicht baulich geändert; mit dem S-Bahn-Verschwenk soll vielmehr ein Schienenweg neu gebaut werden. Die Abgrenzung zwischen Neubau und baulicher Änderung hat bei dem Begriff des Schienenwegs anzusetzen. Dieser ist nicht funktions-, sondern trassenbezogen zu verstehen. Hiernach ist auf das räumliche Erscheinungsbild der Gleisanlagen im Gelände abzustellen und danach abzugrenzen, ob die zu betrachtenden Gleise optisch als Einheit auf gemeinsamer Trasse oder als jeweils selbständige Anlagen mit getrennter Trassenführung in Erscheinung treten. Um den Bau eines neuen Schienenweges handelt es sich mithin, soweit eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird; von einer Änderung eines bestehenden Schienenweges ist dagegen auszugehen, wenn Gleise parallel zu bereits vorhandenen Eisenbahngleisen ohne deutlich trennende Merkmale geführt werden. Das räumliche Erscheinungsbild ist auch dann maßgeblich, wenn verschiedene Eisenbahnstrecken mit je unterschiedlicher Funktion nebeneinander laufen (BVerwG, Urteil vom 10. November 2004 - 9 A 67.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41 S. 122). Die S-Bahn-Gleise erscheinen im Bereich des Verschwenks optisch als selbständige Anlage. Von der Bestandstrasse werden sie schon durch die BAB A 73 deutlich getrennt.

95

2. Im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ist allerdings auch der von einem Vorhaben herrührende Lärmzuwachs an bestehenden Strecken zu berücksichtigen, wenn dieser mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme besteht (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 114 und vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 - juris Rn. 11). Auf der Grundlage der Planunterlagen und der Verwaltungsvorgänge lässt sich nicht ausschließen, dass das Vorhaben vor Verwirklichung des Güterzugtunnels zu einem der S-Bahn-Trasse zurechenbaren, möglicherweise die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitenden Lärmzuwachs auf der Bestandstrasse führt und damit in den Ortsteilen Stadeln und Herboldshof einen Konflikt auslöst, der im Rahmen der planerischen Abwägung bewältigt werden muss. Den Fall, dass der Güterzugtunnel aus betrieblichen und Kostengründen erst nach dem Bau der S-Bahn-Strecke verwirklicht wird, soll das Betriebsprogramm "2010+" abbilden (PFB S. 117; Anlage 13.1.1 Beilage 2 S. 1). Prognostiziert werden für den Planfall ohne Güterzugstrecke 16 ICE-, 6 D-, 43 IR/RE/RB- und 92 Güterzüge / 0 bis 24 Uhr. Für den Bestandsfall sind 16 ICE-, 6 D-, 117 IR/RE/RB- und 91 Güterzüge / 0 bis 24 Uhr ermittelt worden (Anlage 13.1.1 Beilage 2 S. 1). Der Planfeststellungsbeschluss geht dementsprechend davon aus, dass sich bis zur Fertigstellung des Güterzugtunnels weder im Bereich Kleingründlach noch im Fürther Bogen die Anzahl der bereits derzeitig verkehrenden Güter- und Personenfernverkehrszüge erhöhen werde; die maximale Streckenkapazität sei erreicht (PFB S. 132). Eine Verkehrsprognose ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet wurde, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 40). Ausgehend hiervon ist die Betriebsprognose "2010+" nicht tragfähig. Die Annahme, dass nach Realisierung der S-Bahn-Trasse, aber vor Fertigstellung des Güterzugtunnels nur 16 ICE-Züge/ 0 bis 24 Uhr verkehren, mag für einen bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung insbesondere von Baustellen in anderen Streckenabschnitten realistisch gewesen sein; im maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung war sie es nicht mehr. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Januar 2014 war absehbar, dass ab der für Dezember 2017 geplanten Inbetriebnahme der Neubaustrecke Ebensfeld - Erfurt unabhängig von der Realisierung des Güterzugtunnels mindestens 32 ICE-Züge/ 0 bis 24 Uhr verkehren würden (vgl. "Fachliche Stellungnahme zu Schreiben des BVerwG vom 01.10.2014 ", S. 4 f.). Die Annahme, dass die durch die Realisierung der S-Bahn-Trasse frei werdende Kapazität der Bestandstrasse nicht durch Güterzüge aufgefüllt werden würde, ist - jedenfalls bislang - nicht einleuchtend begründet. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung zwar nachvollziehbar dargelegt, dass die Möglichkeit, Güterzugverkehr abzuwickeln, nicht durch die Bestandsstrecke im PFA 16, sondern durch den Knoten Fürth begrenzt werde; im Eilverfahren hat sie jedoch selbst angegeben, dass ab 2019 120 Güterzuge / 0 bis 24 Uhr auf der Bestandsstrecke verkehren sollten und zwar zusätzlich zum Personenfern- und -nahverkehr und zum S-Bahn-Verkehr ("Fachliche Stellungnahme zu Schreiben des BVerwG vom 01.10.2014 S. 6). Inwiefern sich die Sachlage nur neun Monate nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses verändert haben sollte, ist nicht ersichtlich.

96

Der dargelegte Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Hierzu müsste die Beigeladene für die Zeit zwischen Inbetriebnahme der S-Bahn- und der Güterzugtrasse eine neue Betriebsprognose erstellen und zudem die plangegebene Vorbelastung der Bestandsstrecke ermitteln. Die Beklagte müsste auf dieser Grundlage neu prüfen, ob das Vorhaben an der Bestandstrasse einen bewältigungsbedürftigen Lärmkonflikt auslöst. Auf das Lärmsanierungsprogramm des Bundes zu verweisen (vgl. PFB S. 133), dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn absehbar ist, wann und in welchem Umfang nach diesem Programm Lärmschutz gewährt wird.

97

VIII. Die Variantenauswahl der Beklagten zu Gunsten der Verschwenktrasse leidet an durchgreifenden Abwägungsmängeln.

98

Die Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Planfeststellungsbehörde ist, wie es dem Vorhabenträger bei der Planerarbeitung obliegt, auch bei der Wahl zwischen Varianten zu einer optimierenden, konkurrierende Belange möglichst schonenden Verwirklichung des Planungsziels verpflichtet. Sie muss alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Das Gericht kann die Ausübung der dazu eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit nur auf die Einhaltung der Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit überprüfen. Sie sind nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 168 f. und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.).

99

Hier drängte sich weder die Verschwenk- noch die Bündelungstrasse als eindeutig vorzugswürdig auf. Der Beklagten sind bei der Abwägung der beiden Varianten jedoch rechtserhebliche Fehler unterlaufen.

100

1. Die Beklagte geht im Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) der Verschwenktrasse höher sei als jenes der Bündelungstrasse und letzteres zudem unter 1 liege (PFB S. 100); diese Gesichtspunkte sind nach ihrer Auffassung neben der Wasserschutzproblematik entscheidend für die Auswahl der Verschwenktrasse (PFB S. 105). Den Erwägungen liegen Nutzen-Kosten-Untersuchungen zugrunde, die die Fa. I. im Auftrag des Freistaates Bayern vorgenommen hat. Es handelt sich um die im Januar 2011 für die Bündelungstrasse (NKU 1/11) und die im Februar 2011 für die Verschwenktrasse (NKU 2/11) aktualisierten Untersuchungen (PFB S. 82), die nach der Verfahrensanleitung "Standardisierte Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des ÖPNV und Folgekostenrechnung Version 2006" (im Folgenden: Standardisierte Bewertung) durchgeführt wurden. Sie zielten in erster Linie darauf, die Wirtschaftlichkeit des S-Bahnprojekts "Nürnberg-Erlangen-Forchheim-(Bamberg)" nachzuweisen und damit die Zusage der Kofinanzierung des Bundes für das Gesamtvorhaben zu ermöglichen.

101

Die der Abwägung zugrunde gelegten Nutzen-Kosten-Untersuchungen gehen - in einzelnen Punkten - von unzutreffenden Tatsachen aus und entsprechen nicht vollumfänglich der eigenen Methodik; sie hätten Bewertungsspielräume auch anders nutzen können und enthalten Annahmen, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten in der Abwägung nicht zulassen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass neue Nutzen-Kosten-Untersuchungen für die Bündelungstrasse einen Wert größer 1 ergeben und sich das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse jenem der Verschwenktrasse weitgehend nähert oder es sogar übersteigt. Diese Umstände waren nach dem Konzept der Beklagten für die Abwägung der Varianten erheblich. Die Beklagte hätte sie in den Blick nehmen und ihre Bedeutung für die Variantenauswahl gewichten müssen. Daran fehlt es.

102

a) Das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Varianten kann allerdings unter Beachtung bestimmter Maßgaben ein taugliches Auswahlkriterium sein.

103

aa) Nutzen-Kosten-Untersuchungen nach dem Verfahren der Standardisierten Bewertung dienen dem Nachweis der gesamtwirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit eines Vorhabens (Standardisierte Bewertung S. 2). Sie sind haushaltsrechtlich geboten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung) und sollen eine Planung sichern, die den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet. Dessen Beachtung ist Voraussetzung einer Förderung nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (§ 3 Nr. 1 Buchst. c des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - GVFG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988, BGBl. I S. 100, zuletzt geändert durch Art. 463 der Verordnung vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474). Die Standardisierte Bewertung geht grundsätzlich davon aus, dass Trassenalternativen bereits im Vorfeld der Nutzen-Kosten-Untersuchung geprüft wurden. Sie beschreibt die Möglichkeit einer vergleichenden Nutzen-Kosten-Untersuchung aber für Fälle, in denen eine Auswahlentscheidung nicht hinreichend schlüssig scheint, und sieht sich auch als geeignetes Kontrollinstrument einer solchen Auswahl (Standardisierte Bewertung S. 3, 78).

104

Der in den Nutzen-Kosten-Untersuchungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine allgemeingültige Leitlinie für die Verwendung öffentlicher Mittel (Art. 114 Abs. 2 GG, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder, § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO). Mit ihm wird das Verhältnis der einzusetzenden Mittel zu dem angestrebten Zweck der Mittelverwendung in den Blick genommen und eine möglichst günstige Relation angestrebt. Im Interesse einer ressourcenschonenden und effektiven Mittelverwendung soll ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht beziehungsweise mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erzielt werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist damit ein Belang, der bei Vorhaben, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, gemäß seinem konkreten Gewicht in die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG einzustellen ist und dabei erhebliche Bedeutung haben kann. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt, dass Kostengesichtspunkte bei der Entscheidung für die eine oder andere Planungsvariante den Ausschlag geben können (stRspr, BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 154 m.w.N.).

105

bb) Für die vergleichende Betrachtung von Trassenalternativen ist - wie für die übrige Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen.

106

Die Standardisierte Bewertung stellt für die Kosten demgegenüber auf einen einheitlichen Preisstand, gegenwärtig den des Jahres 2006 ab (Standardisierte Bewertung S. 1, 3, 14). Auf diese Weise werden eine interregionale Vergleichbarkeit verschiedener Vorhaben und eine Reihung konkurrierender Vorhaben bei der Vergabe von Haushaltsmitteln ermöglicht. Das entspricht dem Ziel, einheitliche Entscheidungsgrundlagen für die Anwendung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zu schaffen. Die damit verbundene Rückrechnung auf einen Preisstand in der Vergangenheit widerspricht allerdings dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Zeitpunkt. Sie bleibt nur unerheblich, solange und soweit sich durch die Rückrechnung die Kostenverhältnisse zwischen mehreren Alternativen bezogen auf den Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bedeutsam verschieben.

107

Nicht anders verhält es sich mit der Berücksichtigung von Planänderungen, die einer Nutzen-Kosten-Untersuchung zeitlich nachfolgen. Soll eine Nutzen-Kosten-Untersuchung in der Abwägung berücksichtigt werden, so muss sie das planfestgestellte Vorhaben und dessen Alternative(n) im Zeitpunkt der Planfeststellung zutreffend erfassen. Eine vor Planänderung erstellte Nutzen-Kosten-Untersuchung kann nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie trotz der Planänderung eine tragfähige Aussage zum Vergleich der Alternativen erlaubt.

108

cc) Die Standardisierte Bewertung zielt auf eine gesamtwirtschaftliche Bewertung des Vorhabens. Die Projektwirkungen sollen als Ganzes erfasst werden (Standardisierte Bewertung S. 3). Das erfolgt durch eine Gegenüberstellung: Es werden der Nutzen und die Kosten des "Mitfalls" bestimmt. Das ist der Fall der Realisierung des Vorhabens. Ihm steht der "Ohnefall" gegenüber. Das ist der "Istfall" ergänzt um die im Prognosezeitraum zu erwartenden Veränderungen. Er berücksichtigt die Kosten, die unabhängig von dem Vorhaben ohnehin zu erwarten sind ("Sowieso-Kosten"). Für die Kosten- und die Nutzenseite werden jeweils verschiedene (Teil-) Indikatoren definiert. Einige haben betriebswirtschaftliche Auswirkungen und stellen sich ohne weiteres monetär dar. Andere Teilindikatoren müssen erst in diese Messgröße überführt, also monetarisiert werden (etwa Geräuschbelastung, Reisezeitvorteil, CO2-Emissionen), was entsprechende Bewertungsrelationen voraussetzt. Für wieder andere Teilindikatoren gibt es keine konventionell abgesicherten Monetarisierungsverfahren; sie werden nur verbal erfasst. Das gilt etwa für Trennwirkungen oder Auswirkungen auf die regionale Wirtschafts- und Sozialstruktur. Vorliegend wurde der sogenannte "Nutzen-Kosten-Indikator, E 1" berechnet, also das Nutzen-Kosten-Verhältnis, das sich auf die Berücksichtigung monetärer und monetarisierbarer Teilindikatoren beschränkt. Ist es größer eins, gilt die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens als nachgewiesen. Jenseits dessen bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des Beurteilungsindikators "E 2" und der ergänzenden verbalen Erläuterung ("V") vorgesehen ist. Die Standardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses auf der Ebene des Beurteilungsindikators "E 1" für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines Vorhabens genügt. Sie betont aber zugleich, dass dieser lediglich als Entscheidungshilfe zu betrachten ist. Insbesondere dann, wenn sich ein Nutzen-Kosten-Verhältnis in der Nähe von 1 ergebe, komme die ergänzende Ermittlung des Beurteilungsindikators "E 2" oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht (Standardisierte Bewertung S. 8, 78).

109

Wird im Planfeststellungsverfahren für die Abwägung von Trassenalternativen das jeweilige Nutzen-Kosten-Verhältnis herangezogen, so sind die sich aus der Standardisierten Bewertung ergebenden Grenzen seiner Aussagefähigkeit zu berücksichtigen. Mit ihnen muss sich die Planfeststellungsbehörde je nach Lage der Dinge näher auseinandersetzen.

110

dd) Das gilt insbesondere für die in der Standardisierung des Verfahrens angelegte Prognose- und Bewertungsungenauigkeit. Die Standardisierte Bewertung hebt hervor, dass ein ungünstigerer Beurteilungsindikator nicht unbedingt besage, dass die diesbezügliche Maßnahme wirtschaftlich weniger günstig zu beurteilen sei, wenn die Beurteilungsergebnisse verschiedener Maßnahmen dicht beieinander liegen (Standardisierte Bewertung S. 78). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet, ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 3,5 gegenüber 3,2 als annähernd gleich anzusehen und nicht als Vorteil zu berücksichtigten (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 98). Dem ist der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung beigetreten, wenngleich er den Schwellenwert von 1 als klare Grenze betont hat. Allgemein ist zu beachten, dass sich die Bedeutung eines Nutzen-Kosten-Verhältnisses nur fallabhängig in Relation zum Gewicht anderer Belange beurteilen lässt. Gleiches gilt für die Aussagekraft einer numerischen Differenz der Nutzen-Kosten-Verhältnisse, die unter anderem vom Bezugsrahmen abhängig ist.

111

ee) Die Aussagekraft unterschiedlicher Nutzen-Kosten-Verhältnisse steht zusätzlich infrage, wenn die vergleichende Betrachtung auf Planungen beruht, die eine unterschiedliche Tiefe haben. Allgemein gilt, dass Varianten eines Vorhabens, die ernstlich in Betracht kommen, vergleichend zu prüfen sind. Dabei ist der Sachverhalt (nur) soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>). Dementsprechend kann die Differenz der Nutzen-Kosten-Verhältnisse unterschiedlich tief geplanter Varianten nur dann als Auswahlkriterium herangezogen werden, wenn sie trotz der mit unterschiedlichen Planungstiefen einhergehenden Unschärfen einen belastbaren Vergleich erlauben.

112

ff) Vor diesem Hintergrund ist es nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Beklagte die Nutzen-Kosten-Untersuchungen der Fa. I. in die ihr obliegende Abwägung einbezogen hat. Sie sind ein anerkanntes Instrument, die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens darzustellen und zu bewerten.

113

Ein Fehler im Abwägungsvorgang der Beklagten ist auch nicht schon deshalb festzustellen, weil sie die Nutzen-Kosten-Untersuchungen mit ihren Ergebnissen als bindend betrachtet und damit nicht selbst abgewogen habe, denn das ist nicht der Fall. Zwar hat ihr Prozessvertreter unter anderem geltend gemacht, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die Nutzen-Kosten-Untersuchungen in Frage zu stellen, sie habe von deren Ergebnissen auszugehen. Der Planfeststellungsbeschluss referiert jedoch lediglich, dem Vorhabenträger, also der Beigeladenen, seien die Ergebnisse der Nutzen-Kosten-Untersuchungen vom Freistaat Bayern vorgegeben worden. Darüber hinaus setzt er sich mit verschiedenen Einwänden der Stadt Fürth auseinander, wenngleich kurz und auf wenige Punkte beschränkt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe sich durch die Nutzen-Kosten-Untersuchungen von vornherein als gebunden betrachtet und damit die ihr obliegende eigene Abwägung insoweit unterlassen.

114

Allerdings hat sich die Beklagte die Nutzen-Kosten-Untersuchungen mit ihren Ergebnissen zu eigen gemacht. Das hat zur Folge, dass Fehler dieser Untersuchungen ebenso zu einem erheblichen Abwägungsmangel führen können wie Fehler bei der Bewertung der Aussagekraft der Nutzen-Kosten-Untersuchungen.

115

b) Die Annahme der Beklagten, das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse liege bei nur 0,93 und damit unter eins, ist nicht tragfähig begründet.

116

aa) Der Planfeststellungsbeschluss legt zugrunde, aus den Nutzen-Kosten-Untersuchungen ergebe sich für die Verschwenktrasse ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 1,18, für die Bündelungstrasse ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 0,93. Letzteres trifft nicht zu. Für die Bündelungstrasse hat die aktualisierte Untersuchung in der Variante des Mitfalls 2.2, das heißt mit zwei S-Bahn-Stationen (Stadeln-Süd und Stadeln-Nord), ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 0,97 errechnet (NKU 01/11 S. 75 f.).

117

bb) Die Nutzen-Kosten-Untersuchung legt für die Bündelungstrasse zugrunde, dass die beiden Bahnübergänge in Stadeln (Stadeln/Steinach und Stadeln/Herboldshof) aufgegeben und durch eine Bahnunterführung ersetzt werden. Bereits im Erörterungstermin vom 5. und 6. Juli 2011 hat der Vertreter der Fa. I. und Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. eingeräumt, es sei zu berücksichtigen, dass die Bahnübergänge künftig sowieso neu auszustatten seien. Das führe zu einer Verbesserung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses der Bündelungstrasse um etwa ein Hundertstel oder etwas mehr. Entsprechend hat die Stadt Fürth geltend gemacht, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis danach bereits bei 0,98 liege. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

118

cc) Die der Nutzen-Kosten-Untersuchung zugrunde gelegte Verkehrsnachfrage für den Haltepunkt Stadeln-Nord beruht auf Verkehrszellen, die den methodischen Anforderungen der Standardisierten Bewertung nicht genügen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass eine der Standardisierten Bewertung entsprechende Verkehrszellenbildung das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse erheblich verbessert.

119

Nach der Standardisierten Bewertung müssen die zur Erfassung der Verkehrsnachfrage zu bildenden Verkehrszellen so fein unterteilt sein, dass nur eine Haltestelle in einer Verkehrszelle liegt, eine Abgrenzung des fußläufigen Einzugsbereichs ermöglicht wird und eine eindeutige Zuordnung der Verkehrsnachfrage zu den sinnvoll nutzbaren alternativen Zugangsstellen des öffentlichen Verkehrsnetzes möglich ist (Standardisierte Bewertung S. 22). Dem wird die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Bündelungstrasse im Mitfall nicht gerecht, was der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat.

120

Die Verkehrszellen Stadeln Nord (266) und Stadeln Zentrum (265) sind am westlichsten Punkt ihrer gemeinsamen Grenze an die bisherige S-Bahn-Haltestelle im Bahnhof Vach angebunden (Ohnefall). Mit der im Mitfall vorgesehenen Verlegung der S-Bahn-Haltestelle um 400 m nach Süden (S-Bahn-Station Stadeln-Nord) verliert der Halt seine Anbindung an die Verkehrszelle Stadeln Nord (266) und befindet sich nur in der Verkehrszelle Stadeln Zentrum (265). In dieser Verkehrszelle liegt mit der neu vorgesehenen S-Bahn-Station Stadeln-Süd aber zugleich eine zweite S-Bahn-Haltestelle. Dies widerspricht der Verfahrensanleitung und macht es unmöglich, auf der Grundlage dieser Verkehrszellen den fußläufigen Verkehr abzugrenzen.

121

Die Zahl der im Mitfall der S-Bahn-Station Stadeln-Nord in der Nutzen-Kosten-Untersuchung zugeordneten Fahrten von Ein- und Aussteigern, die die S-Bahn-Haltestelle oder ihr Ziel fußläufig erreichen, ist auch nicht plausibel. Daran vermochte die Erörterung in der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern.

122

Jenseits der Verkehrszellen legt die Nutzen-Kosten-Untersuchung in Anlehnung an die Bayerische Verkehrsrichtlinie (S-Bahn) als Einzugsbereich der S-Bahn-Stationen einen Radius von 1 000 m zugrunde (NKU 1/11 S. 37). Das ist mit den Vorgaben der Standardisierten Bewertung zur Bestimmung "fußläufiger Haltestellen-Einzugsbereiche" vereinbar (Standardisierte Bewertung S. 10 f.). Zu dem fußläufigen Verkehrspotential in den Einzugsbereichen von 1 000 m um die Haltestationen Stadeln-Nord und Stadeln-Süd hat die Stadt Fürth eine Karte vorgelegt, die den in den Radien gelegenen einzelnen Bauflächen eine Personenzahl (Einwohner, Beschäftigte, Schulplätze) zuordnet. Sie weist für den Einzugsbereich Stadeln-Nord 5 276 Personen aus, für den Einzugsbereich Stadeln-Süd 5 005. Dem Überschneidungsbereich werden 1 719 Personen zugeordnet. Diese Zahlen decken sich bei überschlägiger Betrachtung mit den Zahlen, die sich aus den Prognosen für die einzelnen Verkehrszellen auf der Grundlage der tatsächlichen Bebauung der Gebiete in den jeweiligen Einzugsbereichen ableiten lassen. Die von der Stadt Fürth einbezogenen Schülerplätze schlagen dabei nicht erheblich zu Buche.

123

Auf der Grundlage dieser Zahlen ist nicht erklärlich, weshalb die Nutzen-Kosten-Untersuchung für die Station Stadeln-Süd eine Verkehrsnachfrage von 3 850 Ein- und Aussteigern (fußläufig) in Ansatz bringt, während dies für die Station Stadeln-Nord nur 270 Ein- und Aussteiger (fußläufig) sein sollen. Selbst wenn man den Überschneidungsbereich vollständig der Station Stadeln-Süd zuordnen könnte, so ergäbe sich ein Verhältnis von rund 5 200 Personen im fußläufigen Einzugsbereich Stadeln-Nord zu rund 6 700 im fußläufigen Einzugsbereich Stadeln-Süd. Überträgt man den fußläufigen S-Bahnverkehr der Station Stadeln-Süd proportional zu diesem Verhältnis auf die Station Stadeln-Nord, so entsprächen dem rund 3 000 Ein- und Aussteiger und damit einer deutlich höheren Zahl. Hinzu kommt, dass der Ansatz von nur 270 Ein- und Aussteigern an der Station Stadeln-Nord auch in Relation zu der für den Ohnefall für die Station Bahnhof Vach angenommenen Zahl von 1 520 Ein- und Aussteigern (fußläufig) nicht plausibel ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Station Stadeln-Nord im Mitfall 400 m südlicher liegt und im Überschneidungsbereich mit der Station Stadeln-Süd konkurriert, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Zahl der Ein- und Aussteiger (fußläufig) trotz eines verbesserten Verkehrsangebots bei 270 Ein- und Aussteigern und damit nur bei rund einem Fünftel liegen soll. Das gilt selbst dann, wenn eine verbesserte Busanbindung eine Verlagerung des fußläufigen Verkehrs mit sich bringen sollte. Denn auch dann, wenn man die angenommenen Gesamtverkehrsnachfragen des Mitfalls (Ein-, Aus- und Umsteiger Stadeln-Süd: 4 605 und Stadeln-Nord: 2 320) betrachtet, ergibt sich daraus ein Verhältnis von zwei zu eins, das sich auf der Grundlage der Einwohner- und Beschäftigtenzahlen nicht nachvollziehen lässt.

124

In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass die für die S-Bahn-Station Steinach eingeräumte Verwechslung der Daten der Verkehrszellen Boxdorf (102) und Schmalau-Ost (1021) die Relevanz einer belastbaren Verkehrsprognose deutlich macht. Bereits relativ geringe Veränderungen der Verkehrsnachfrage können zu einer hier erheblichen Veränderung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses führen. Die Fa. I. hat aus der dortigen Verringerung der Verkehrsnachfrage um 150 Fahrten berechnet, dass sich das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verschwenktrasse um 0,05 verschlechtere. Übertragen auf die Bewertung der Bündelungstrasse kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis den Schwellenwert von 1 erreichen und übersteigen kann, wie dies von der Stadt Fürth mit einem Plus von 0,1187 geltend gemacht wird.

125

dd) Die Nutzen-Kosten-Untersuchung geht zugunsten der Bündelungstrasse davon aus, dass im Ohnefall an der Bestandstrasse Maßnahmen zur Lärmsanierung auf der Grundlage des seinerzeit gültigen Bundesprogramms Lärmsanierung an Schienenwegen (Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 22. November 2012) durchgeführt werden. Für den aktiven Schallschutz (Lärmschutzwände) bringt sie dafür im hier maßgeblichen Planfeststellungsabschnitt rund 2,6 Mio. € in Ansatz. Ausweislich des von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszugs eines Gutachtens der Fa. M. beruht dieser Betrag auf den Kostenansätzen der DB Projektbau (Stand 11/2010) für 3 m hohe Lärmschutzwände über eine Gesamtlänge von 1 385 m (4 155 qm). Dem stehen für den Mitfall der Bündelungstrasse, bei dem die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung zu beachten sind, Kosten für Schallschutzwände in Höhe von rund 7,8 Mio. € gegenüber. Sie beruhen auf überwiegend 4 m hohen Lärmschutzwänden, die sich über eine Länge von 3 635 m erstrecken (13 480 qm). Als weitere Maßnahme des aktiven Lärmschutzes kommt das "Besonders überwachte Gleis" zum Einsatz (rund 1,1 Mio. €). Die darüber hinaus jeweils vorgesehenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes schlagen demgegenüber geringfügig zu Buche (445 000 € bzw. 300 000 €). Bilanziert belasten die Kosten des Lärmschutzes das Nutzen-Kosten-Verhältnis im Mitfall der Bündelungstrasse mit über 6 Mio. €.

126

Der Einwand der Stadt Fürth, für die Lärmsanierungsmaßnahmen des Bundesprogramms einerseits und die Lärmvorsorgemaßnahmen nach der Verkehrslärmschutzverordnung andererseits seien unterschiedliche Kostenansätze gewählt worden, ist dies aufgrund der vorgelegten Berechnung widerlegt. Der Senat sieht keinen Anlass, an den Kostenansätzen zu zweifeln, auch wenn im Planfeststellungsverfahren des Planfeststellungsabschnitts 17 mit geringeren Ansätzen gearbeitet wurde. Aufgrund des einheitlichen Kostenansatzes wird allerdings zugleich deutlich, dass sich der Lärmschutz entlang der Bestandsstrecke im Mitfall vom Ohnefall insbesondere wegen der höheren und längeren Lärmschutzwände erheblich unterscheidet. Die Stadt Fürth rügt zu Recht, dass die Nutzen-Kosten-Untersuchung den als Differenz verbleibenden Lärmminderungsnutzen der Bündelungstrasse nicht berücksichtigt.

127

Die Standardisierte Bewertung sieht vor, dass ein Lärmminderungsnutzen zu berücksichtigen ist. Verbessert sich der Indikator Geräuschbelastung im Mitfall gegenüber dem Ohnefall, so ist dieser zu quantifizieren. Zu ermitteln sind die Einwohner, die durch eine fühlbare Veränderung der Lärmbelastung (von mehr als 3 dB(A) Mittelungspegel) betroffen sind, wobei die Quantifizierung in der Regel nur für den Tagesverkehr erfolgen soll. Der Saldo der Geräuschbelastung ist zu monetarisieren und im Nutzen-Kosten-Verhältnis (Beurteilungsindikator E 1) zu berücksichtigen (Standardisierte Bewertung S. 74, 81 f.).

128

Danach ist im Ansatz nicht zweifelhaft, dass nach den Vorgaben der Standardisierten Bewertung auch unter den vorliegenden Gegebenheiten ein Lärmminderungsnutzen in die Nutzen-Kosten-Untersuchung einzustellen ist. Davon gehen auch die Fa. I. und der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. aus, die in einer Sensitivitätsuntersuchung zur Nutzen-Kosten-Untersuchung 2009 einen Lärmminderungsnutzen errechnet haben (Kurzbericht vom 22. April 2010, S. 15 ff.). Im Übrigen macht die Beigeladene selbst geltend, im Gegenzug zur Berücksichtigung der Kosten ergänzenden Lärmschutzes im Fürther Bogen sei dessen Lärmminderungsnutzen zu beachten.

129

Allerdings hat die Beigeladene eingewandt, der in der Standardisierten Bewertung vorgesehene Schwellenwert einer Differenz von 3 dB(A) werde nicht erreicht. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass dies doch der Fall ist. Der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. hat ausgeführt, dass die Lärmdifferenzen entlang der Strecke über 3 dB(A) hinausgehen und damit bestätigt, was bereits von der Stadt Fürth substantiiert vorgetragen worden ist. Entsprechend ist nicht streitig geblieben, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Lärmminderungsnutzens nicht von vornherein verneint werden können.

130

Der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Standardisierte Bewertung enthalte kein adäquates Verfahren, den Lärmminderungsnutzen sachgerecht zu erfassen. Nach seinen Recherchen sei ein Lärmminderungsnutzen daher in der Praxis noch nie berücksichtigt worden. Er räume aber ein, dass mit der Berücksichtigung der Lärmsanierung der Lärmminderungsnutzen nicht ausreichend erfasst sei.

131

Ob die Regelungen der Standardisierten Bewertung eine sachgerechte Erfassung des Lärmminderungsnutzens ermöglichen, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Das kann jedoch nichts daran ändern, dass die Standardisierte Bewertung seine Berücksichtigung verlangt. Lässt sich ihr kein sachgerechtes Verfahren entnehmen, so liegt nahe, auf anerkannte Verfahren jenseits der Standardisierten Bewertung zurückzugreifen. Auch in der genannten Sensitivitätsuntersuchung wurde ein Lärmminderungsnutzen errechnet. Dabei wurde zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass das Verfahren der Standardisierten Bewertung lediglich den Öffentlichen Personennahverkehr im Blick hat, während hier für den Lärmminderungsnutzen (auch) der nächtliche Güterverkehr bedeutsam ist. Das aktuelle Methodenhandbuch zum Bundesverkehrswegeplan 2030 sieht für den Schienenverkehr allgemein vor, dass Veränderungen der Geräuschbelastung ab einer Differenz von mehr als 2 dB(A) bewertungsrelevant sind (S. 223 ff.). Erweist sich eine sachgerechte Bewertung als ausgeschlossen, so bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des Beurteilungsindikators E 2 und der ergänzenden verbalen Erläuterung (V) vorgesehen ist. Die Standardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses auf der Ebene des Beurteilungsindikators E 1 für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines Vorhabens genügt. Ergibt sich jedoch ein Nutzen-Kosten-Verhältnis in der Nähe von 1, so kommt die ergänzende Ermittlung des Beurteilungsindikators E 2 oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht (Standardisierte Bewertung S. 8).

132

Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der unberücksichtigt gebliebene Lärmminderungsnutzen, der sich aus dem Unterschied des Schallschutzes im Mitfall und im Ohnefall ergibt, einen Beitrag dazu leistet, das Nutzen-Kosten-Verhältnis in der Summe zugunsten der Bündelungstrasse zu verschieben.

133

ee) Eine nähere Betrachtung der Busanbindungen des Öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV) führt zu einer besseren Bewertung des Gesamtvorhabens; sie hat das Potential, das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse auf über 1 anzuheben.

134

Die Standardisierte Bewertung sieht vor, das relevante öffentliche Verkehrsnetz zunächst im Ist-Zustand zu erfassen. Das betrifft insbesondere die Linienführung, Fahrtenfolgezeiten und die Umlaufzahl, wobei nach den eingesetzten Fahrzeugtypen differenziert wird. Aus Vereinfachungsgründen soll zulässig sein, Unterschiede zwischen Richtung und Gegenrichtung einzelner Linien in einem symmetrischen Bedienungsangebot abzubilden. Allgemein gilt, dass auch die vereinfachte Erfassung möglichst genau der Realität entsprechen soll (Standardisierte Bewertung S. 22 f., 36, 43).

135

Die Stadt Fürth hat vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vertieft, dass Buslinien auf dem Gebiet der Stadt Erlangen bei der Betrachtung des ÖSPV nicht durchgebunden worden seien; eine Linienvariante (Stichfahrt) sei als gesonderte Linie modelliert worden. Damit seien die Umlaufverknüpfungen und entsprechend Fahr- und Wendezeiten nicht realitätsgerecht abgebildet worden. Eine solche realitätsgerechte Abbildung führe zu einem um 0,0345 verbesserten Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse. Die Beigeladene ist dem in der Sache nicht entgegengetreten. Vielmehr hat ihr Sachbeistand Dr. A. bestätigt, dass die geforderte nähere Betrachtung zu der geltend gemachten Verbesserung führe. Die unschönen Effekte seien der groben Betrachtung geschuldet, die bei der Nutzen-Kosten-Untersuchung nur gefordert sei.

136

Welche Genauigkeit die Standardisierte Bewertung insoweit fordert, bedarf keiner näheren Betrachtung. Jedenfalls die Planfeststellungsbehörde muss, wenn sie eine Variante mangels Wirtschaftlichkeit verwerfen will, für die Bestimmung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses von einer realitätsgerechten Betrachtung des ÖSPV ausgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Standardisierte Bewertung einer näheren, den ÖSPV realitätsgerecht abbildenden Betrachtung entgegenstehen könnte. Neben den Vorgaben der Standardisierten Bewertung zur Erfassung des Ist-Zustands bestätigt dies im Ansatz auch die Vorgehensweise der Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse, bei der die durch das Fachmarktzentrum Fürth/Steinach zu erwartende Verkehrsnachfrage durch Kundenverkehr gesondert erfasst wurde. Dazu wurde eine besondere Verkehrszelle "Möbel Höffner" (2611) gebildet, was die Standardisierte Bewertung nicht zwingend vorgibt. Allgemein gilt, dass mit den gewöhnlichen Verkehrszellen auch der Kundenverkehr - zwar grob vereinfacht, aber doch hinreichend - erfasst wird. Die Standardisierte Bewertung stellt allein für "Veranstaltungsverkehre" und dynamisch wachsende Verkehrsnachfragen fakultative Modellbausteine zur Verfügung (S. 51, 57). Das hat die Nutzen-Kosten-Untersuchung jedoch nicht gehindert, für das Fachmarktzentrum und damit punktuell eine besondere Verkehrszelle zu bilden. Trotz einer Unschärfe aufgrund einer damit einhergehenden Doppelerfassung ist nicht zweifelhaft, dass so die tatsächlich zu erwartende Verkehrsnachfrage deutlich besser abgebildet wird, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Entsprechend ist aber im Zusammenhang mit der Erfassung des ÖPSV keine Rechtfertigung dafür erkennbar, die hier bestehenden unstreitigen Defizite im Rahmen der planerischen Variantenabwägung unberücksichtigt zu lassen.

137

Die gebotene nähere Betrachtung der Busanbindungen des ÖSPV führt zwar nicht zu einer bedeutsamen Verschiebung innerhalb des Bewertungsverhältnisses beider Varianten, jedoch ohne weiteres dazu, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse - ausgehend von 0,97 - auf über 1 steigen und damit eine positive Bewertung der Wirtschaftlichkeit erlauben könnte.

138

ff) Darüber hinaus bestreitet die Beigeladene dem Grunde nach nicht, dass die Nutzen-Kosten-Untersuchungen beider Trassenvarianten in weiteren Punkten Defizite haben. Diese erscheinen in ihrem Gewicht zwar einzeln eher unbedeutend, sind aber geeignet, sich in der Summe positiv auf die Bewertung der Bündelungstrasse auszuwirken. Das gilt zunächst insoweit, als versäumt wurde, auch im Ohnefall Planungskosten und Gebühren einzustellen (Standardisierte Bewertung, S. 68), und gilt des Weiteren für die Investitionskosten der Eisenbahnüberführungen an der Schwabacher und Vacher Straße, die durch den Verzicht auf eine Eintiefung verringert wurden. Dazu gehört ferner die nach der Standardisierten Bewertung zur Herstellung einer projektübergreifenden Vergleichbarkeit gebotene einheitliche Rückrechnung auf den Preisstand des Jahres 2006, die jedenfalls teilweise unterlassen wurde. Die Beigeladene, die das einräumt, weist zwar darauf hin, dass sich die Wirkungen einer Rückrechnung im Ohne- und Mitfall der Bündelungstrasse weitgehend aufheben dürften, weil sich im Ohnefall die dort eingestellten Kosten der Lärmsanierung verringerten. Abgesehen davon, dass dies erforderlichenfalls einer genaueren Betrachtung bedarf, ist eine Rückrechnung aber gleichfalls bei der Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse geboten. Für sie wurde mit den Investitionskostenansätzen der Nutzen-Kosten-Untersuchung 2009 weitergerechnet. Da sich bei der Rückrechnung hier parallel die Kosten des Ohnefalls (Lärmschutzsanierung im Fürther Bogen) verringern, spricht manches dafür, dass sich für diese Trasse aus der Rückrechnung negative Effekte ergeben (vgl. NKU 2/11 S. 41 f.).

139

c) Die Beklagte hätte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verschwenktrasse einen Wert von 1,18 erreiche. Die diesem Wert zugrunde liegenden Annahmen entsprechen teilweise nicht dem planfestgestellten Vorhaben und sind auch sonst nicht frei von Fehlern. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass sich die Nutzen-Kosten-Verhältnisse der Trassenalternativen annähern oder gar im Ergebnis umkehren.

140

aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in der Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse die Strukturdaten der Verkehrszellen Boxdorf (102) und Schmalau-Ost (1021) verwechselt wurden und sich hierdurch das Nutzen-Kosten-Verhältnis um 0,05 verschlechtert, also auf 1,13 sinkt. Im Ansatz unstreitig ist auch, dass der planfestgestellte zusätzliche Schallschutz bis zur S-Bahn-Haltestelle Stadeln-Süd (Fürther Bogen) mit seinen Kosten und seinem Nutzen gleichermaßen bei der Verschwenktrasse zu berücksichtigen ist.

141

bb) Die Nutzen-Kosten-Untersuchung berücksichtigt darüber hinaus potentiell erhebliche Kostensteigerungen nicht, die sich im Nachgang zur 2. Planänderung aus der Optimierung der Verschwenktrasse ergeben haben. Unstreitig ist insoweit, dass höhere Kosten der Autobahnbrücke und weiterer Brückenbauwerke der Verschwenktrasse anzulasten sind. Davon geht auch der Planfeststellungsbeschluss aus, ohne die Auswirkungen zu quantifizieren (PFB S. 83). Das gilt jedoch auch für die Kosten der Absenkung der Güterzugstrecke und des dafür erforderlichen 300 m langen Trogs, die von der Stadt Fürth mit rund 6 Mio. € veranschlagt werden. Der Planfeststellungsbeschluss führt dazu aus, unter anderem durch die Absenkung der Güterzugstrecke habe der Flächenbedarf verringert werden können (S. 84 f.). Während zunächst geplant war, die Güterzugstrecke im Kreuzungsbereich 293,98 m ü.NN (Gradientenhöhe) zu führen (Stand 2. Planänderung), verläuft sie nach den festgestellten Plänen 292,48 m ü.NN. In Richtung des geplanten Güterzugtunnels steigt die Strecke mit dem Trog dann bis zur Planfeststellungsgrenze (G km 13,500) wieder auf 294,50 m ü.NN an (Gradientenhöhe; Anlage 3 Bl. 2). Die Planungsgeschichte zeigt, dass die Absenkung der Güterzugstrecke allein der Optimierung der Verschwenktrasse dient. Die zusätzlichen Kosten lassen sich - entgegen der Einlassung der Beigeladenen - nicht der Güterzugstrecke zuordnen. Der Höhenverlauf der Güterzugstrecke schließt es aus, die Absenkung als Maßnahme zu begreifen, die dem Tunnelzulauf der Güterzugstrecke dient.

142

cc) Unzureichend ist die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse auch insoweit, als die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen - wie ausgeführt - nicht ausreichend ausgeglichen sind. Das gilt auch für die offen gebliebene Frage, inwieweit die Restflächen der durch die Verschwenktrasse zerschnittenen Grundstücke noch landwirtschaftlich nutzbar sind, wovon die kostenseitig zu berücksichtigenden Entschädigungsleistungen abhängig sind. Schließlich sind auch die höheren Kosten für das Dammschüttmaterial zu betrachten, die sich daraus ergeben, dass die Verwendung von Material der Schadstoffklasse Z 1.1 in der Zone III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland unzulässig ist.

143

dd) Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse Kosten für die Verlegung von Masten der Bahnstromfernleitung Nürnberg - Ebensfeld im Wesentlichen unberücksichtigt lässt. Während die Verlegung des Mastes Nr. 8038 durch die Güterzugstrecke veranlasst ist, müssen die Masten Nr. 8039 bis 8044 zwar deshalb verlegt werden, weil sie sich auf der geplanten Verschwenktrasse befinden. Die Beigeladene hat jedoch in der mündlichen Verhandlung einen Projektauftrag vorgelegt, wonach es sich um eine im Jahr 1939 errichtete Bahnstromleitung handelt, die aufgrund ihres baulichen Zustands (Korrosion) und einer begrenzten Übertragungsleistung insgesamt erneuert werden muss. Entsprechend handelt es sich insoweit um Sowieso-Kosten, die sich auf das Nutzen-Kosten-Verhältnis nicht auswirken. Lediglich Zusatzkosten, die sich aufgrund der Verlegung ergeben, sind in die Nutzen-Kosten-Untersuchung einzustellen. Sie dürften allerdings nur marginal zu Buche schlagen. Ähnliches gilt für die Kosten der Höherlegung der Hochspannungsleitung Kriegenbrunn-Schnepfenreuth, die nördlich des Fachmarktzentrums Fürth/Steinach sowohl die Verschwenktrasse als auch die Güterzugtrasse kreuzt. Der Erläuterungsbericht führt hierzu aus, diese Leitung sei von Mast 13 bis 15 höher zu legen, um die Mindestabstände zur Güterzugstrecke einzuhalten; dabei sei der Mast 14 umzusetzen (S. 74 f.). Für diesen, zwischen der Güterzugtrasse und der Verschwenktrasse gelegenen Mast ist nicht zweifelhaft, dass die Verlegung unabhängig von der Verwirklichung der Verschwenktrasse erforderlich und damit variantenneutral ist. Nur dann, wenn die Leitung auch am Mast 15 - und damit wegen der S-Bahntrasse - höher gelegt werden müsste, ließen sich die entsprechenden Kosten der Verschwenktrasse zuordnen. Das ist aber nicht ersichtlich (Anlage 18.2 Blatt 2).

144

ee) Im Übrigen bleibt unklar, inwieweit die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse die Kosten für die Verlegung von Sparten hinreichend abbildet. Die Stadt Fürth hat hierzu vorgetragen, weitere Kosten für die Verlegung der Leitungen des örtlichen Versorgers seien mit 2,1 Mio. € zu veranschlagen. Sie verweist hierzu auf eine Aufstellung, die eine Vielzahl von Einzelpositionen ohne weitere Zuordnung stichwortartig auflistet. Außerdem verweist sie darauf, dass Kosten für die Verlegung der Bewässerungsleitungen des Zweckverbandes Wasserverband Knoblauchsland dabei noch unberücksichtigt seien. Die Beigeladene hat dem entgegnet, dass die Verlegung weiterer Sparten mit 970 000 € in den Kosten enthalten sei und dass die von der Stadt Fürth genannten Zahlen nicht nachvollziehbar seien. Die Beklagte ist hierauf nicht näher eingegangen. Im Übrigen hat die Beigeladene darauf verwiesen, dass bei der Nutzen-Kosten-Untersuchung der Bündelungstrasse Kosten für Sparten Dritter nicht angesetzt und lediglich 5 % der Baukosten für Unvorhergesehenes berücksichtigt worden seien. Das ist insoweit richtig, als die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Bündelungstrasse neben dem Zuschlag für Unvorhergesehenes lediglich unspezifiziert Pauschbeträge für Sparten in Ansatz bringt (NKU 1/11 Anhang 3 Teil 1 und 2). Diese Umstände verdeutlichen weitere Unschärfen der Nutzen-Kosten-Untersuchungen, deren Auswirkungen sich nicht klar erkennen lassen.

145

d) Insgesamt leidet die Tragfähigkeit der die Trassenvarianten vergleichenden Nutzen-Kosten-Untersuchungen daran, dass die Bewertung der Bündelungstrasse - anders als die der Verschwenktrasse - auf einer '"nicht voll ausgeplanten Vorplanung" beruht (NKU 1/11 S. 8 f.). Dem hat die Nutzen-Kosten-Untersuchung dadurch Rechnung getragen, dass sie für unvorhergesehene Kosten der Bündelungstrasse - als unteren Eckwert - 5% der Baukosten in Anschlag gebracht hat. Das mag die voraussichtlichen Kosten zutreffend abbilden, kann aber auch dahinter zurückbleiben. Die Beigeladene hat der klägerseitigen Forderung nach Berücksichtigung zusätzlicher Kosten, die sich aus der Detailplanung der Verschwenktrasse ergeben haben, entgegnet, auf Seiten der Bündelungstrasse sei mit entsprechenden zusätzlichen Kosten zu rechnen. Auch das mag zutreffen, erlaubt eine belastbare Aussage aber nicht. Umgekehrt lässt sich auch nicht ausschließen, dass sich im Falle der Ausplanung der Bündelungstrasse Möglichkeiten der Optimierung ergeben könnten. Das gilt namentlich für die Frage, ob die Bündelungstrasse länger eingleisig geführt werden kann (dazu VIII.2).

146

Möglich erscheint im Übrigen auch, Kosten für die Beseitigung der beiden beschrankten Bahnübergänge der Bestandstrasse (Stadeln/Steinach und Stadeln/Herboldshof) als Sowieso-Kosten zu bewerten, sie im Variantenvergleich also nicht der Bündelungstrasse anzulasten. Die Beseitigung der Bahnübergänge ist nach der Eisenbahnbetriebsordnung zwar nicht zwingend geboten, denn die Höchstgeschwindigkeit auf der Bestandsstrecke ist auf 160 km/h begrenzt (§ 11 Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung). Gleichwohl betreffen die Bahnübergänge eine Strecke, die als Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke (Personenverkehr) zum europäischen Kernnetz zählt (VO Nr. 1315/2013 Anhang I 5.3) und die im Zuge des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 8 als Hochgeschwindigkeitsstrecke ausgebaut werden soll. Dem Standard einer solchen Strecke entsprechen höhengleiche Bahnübergänge nicht, zumal sie hier (auch) eine Kreisstraße (FÜs 4) betreffen. Ihre Beseitigung war bereits in der Vergangenheit wiederholt Thema und im Jahr 1990 Grund dafür, auf den Einbau einer besonderen Gehwegsicherung zu verzichten. Die Verringerung der Zahl beschrankter Bahnübergänge ist im Übrigen öffentlich erklärtes Ziel sowohl der Deutschen Bahn als auch der Bundesregierung und liegt hier umso näher, als die Nutzen-Kosten-Untersuchung Kosten von Reinvestitionen in die Bahnübergänge in Ansatz bringt.

147

2. Für den im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Vergleich zum Flächenbedarf (PFB S. 84 bis 86) fehlen für die Bündelungstrasse belastbare Feststellungen zu in Betracht kommenden Optimierungsmöglichkeiten.

148

Werden Ausführungsvarianten im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf ihren Flächenbedarf verglichen, müssen die Varianten insoweit eine in etwa vergleichbare Planungstiefe aufweisen. Hierfür genügt es nicht in jedem Fall, eine Variante zu optimieren und die ergriffenen Optimierungsmaßnahmen auf die anderen Alternativen zu übertragen. Drängt sich für eine andere Alternative eine andere Möglichkeit der Flächenreduzierung auf, muss auch deren Optimierungspotential jedenfalls abgeschätzt werden.

149

Der Planfeststellungsbeschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Er gibt den "Bedarf an zu erwerbenden Flächen" für die technischen Anlagen der Verschwenktrasse mit 19,7 ha, für die Bestandstrasse mit 14,9 ha an. Durch eine Überarbeitung der technischen Planung - eine Versteilung der Böschungen des Bahndamms, eine veränderte Brückenkonstruktion an der BAB A 73 und eine Absenkung der Güterzugstrecke im Bereich der Kreuzung mit der S-Bahn - habe der Flächenbedarf der Verschwenktrasse auf 14,5 ha, der Flächenbedarf der Bestandstrasse bei analoger Optimierung auf 12,0 ha verringert werden können (PFB S. 84). Die Flächenangaben beziehen sich, wie insbesondere die nachfolgenden Ausführungen zur Inanspruchnahme von Privatgrund (PFB S. 86) zeigen, auf den von den Eigentumsverhältnissen unabhängigen Flächenbedarf. Der Vorteil der Bündelungs- gegenüber der Verschwenktrasse hat sich durch die Optimierung der Bahndämme mithin von 4,8 ha auf 2,5 ha reduziert. Darauf stellt der Planfeststellungsbeschluss in der zusammenfassenden Abwägung ab (PFB S. 99). Die Klägerseite hatte bereits im Planfeststellungsverfahren geltend gemacht, dass der Flächenverbrauch der Bündelungstrasse durch eine Verkürzung der Zweigleisigkeit erheblich verringert werden könne. Der Planfeststellungsbeschluss weist die Forderung zurück, weil die Länge der Zweigleisigkeit für eine angemessene Betriebsqualität erforderlich sei und eine Anordnung der Weiche im Bogen zwischen Bahnhof Vach und BAB A 73 aus trassierungstechnischen Gründen nicht möglich sei (PFB S. 83). Diese Einschätzung ist weder im Planfeststellungsbeschluss noch in den Verwaltungsvorgängen oder den Planunterlagen fachlich unterlegt. Die Frage, ob die Bündelungstrasse länger eingleisig geführt werden kann, war im Erörterungstermin am 5. Juli 2011 ohne abschließende Erkenntnis kontrovers diskutiert worden. Die der Nutzen-Kosten-Untersuchung zugrunde liegende Bündelungstrasse soll die von Fürth kommende eingleisige S-Bahntrasse nach dem Bahnhof Vach unmittelbar vor dem langgezogenen Bogen der Bestandstrasse zweigleisig fortsetzen. Damit ist die Eingleisigkeit der Bündelungstrasse mehr als einen Kilometer kürzer als jene der Verschwenktrasse. Ausgehend hiervon ist nicht ohne weiteres plausibel, dass die Länge der Zweigleisigkeit für eine angemessene Betriebsqualität benötigt wird. Entsprechend wurde im Erörterungstermin nicht von vornherein die Möglichkeit verneint, die Bündelungstrasse länger eingleisig zu führen. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob sich die Aufspaltung der Gleise an einem anderen geeigneten Ort der nachfolgend in einem Bogen verlaufenden Strecke realisieren lasse. Das wurde gutachterlich kontrovers beurteilt. Die Beigeladene hält zwar eine Weiche westlich der Kreuzung mit der BAB A 73 für möglich, sieht damit aber Mehraufwendungen einhergehen (Protokoll des Erörterungstermins S. 120 bis 126 ). Der Planfeststellungsbeschluss geht auf die damit verbundenen Fragen nicht weiter ein. Der pauschale Hinweis, dass eine Weiche im Bogen "aus trassierungstechnischen Gründen" nicht möglich sei, genügt ausgehend vom Diskussionsstand des Erörterungstermins nicht, um ein Optimierungspotential der Bündelungstrasse zu verneinen.

150

3. Soweit es um die Abwägung der Varianten im Hinblick auf die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum geht, hat die Beklagte die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interesses der betroffenen Landwirte, von einer Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Betriebsflächen verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an einem Erhalt des Knoblauchslandes für den Anbau von Sonderkulturen verkannt.

151

Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Grundstücksenteignungen, die nach Maßgabe des § 22 AEG zur Ausführung eines nach § 18 AEG festgestellten Bauvorhabens zulässig sind, stellen angesichts der von vornherein begrenzten Verfügbarkeit von Grundstücken einen schweren Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum dar. Das Gewicht des Eingriffs variiert je nach Bedeutung der konkret entzogenen Rechtsposition für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der Betroffenen sowie danach, ob sie ganz oder nur teilweise genommen wird (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 167 f.). Auch Eigentumsbelange können aber in der Abwägung grundsätzlich überwunden werden. Eisenbahnstrecken können ohne Inanspruchnahme privaten Grundeigentums in der Regel nicht verwirklicht werden. In der Abwägung von Trassenalternativen muss der Umfang der Inanspruchnahme privaten Grundeigentums deshalb nicht stets, aber nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt und entsprechend seiner Bedeutung gewichtet werden.

152

Hier war es nach Lage der Dinge geboten, Verschwenk- und Bündelungstrasse auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums gegeneinander abzuwägen. Die Verschwenktrasse durchschneidet nahezu auf ihrer gesamten Länge das sogenannte Knoblauchsland, in dem traditionell, teilweise bereits seit Jahrhunderten Sonderkulturen angebaut werden. Das Gebiet ist kleinbetrieblich strukturiert (vgl. Begründung zu B IV 2.5 des Regionalplans Industrieregion Mittelfranken). Die Böden sind durch jahrzehntelange Humuswirtschaft und Bodenpflege geprägt (Anlage 12.1 B 2-4). Die Flächen werden durch eine vom Wasserverband Knoblauchsland betriebene Beregnungsanlage bewässert. Der Wasserverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 der Satzung des Wasserverbandes Knoblauchsland in den kreisfreien Städten Nürnberg und Fürth vom 9. Dezember 1999, Amtsblatt der Stadt Nürnberg S. 558). Die Eigentümer bzw. Pächter von zur Beregnung angemeldeten Grundstücken sind Mitglieder des Verbandes und finanzieren ihn durch Beiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 30 der Satzung). Die Flächen des Knoblauchslandes sind mithin im stark verdichteten Raum Nürnberg/Fürth/Erlangen für die landwirtschaftlichen Betriebe und damit auch für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der betroffenen Landwirte von großer Bedeutung. Die Verschwenktrasse beeinträchtigt die Betriebe nicht nur durch den unmittelbaren Flächenverlust, sondern auch durch das Entstehen nicht oder nur noch eingeschränkt nutzbarer Restflächen. Die Bündelungstrasse würde landwirtschaftlich genutzte Flächen in geringerem Umfang und nur an den Grundstücksrändern in Anspruch nehmen; es entstünden weniger Restflächen. Dieser Unterschied muss nicht den Ausschlag zugunsten der Bündelungstrasse geben; der Umfang der Eigentumsbetroffenheit muss jedoch, da keine Variante aus anderen Gründen eindeutig vorzugswürdig ist, für beide Varianten ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden.

153

Der Erhalt des Knoblauchslandes für den Anbau von Sonderkulturen ist nicht nur ein privater, sondern auch ein öffentlicher Belang. Der Regionalplan Industrieregion Mittelfranken in der fortgeschriebenen, insoweit bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht veränderten Fassung vom 1. August 2005 enthält in B IV 2.5 den Grundsatz, dass die Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für Sonderkulturen u.a. im Knoblauchsland soweit möglich anzustreben ist. Dieser öffentliche Belang hätte ebenfalls in die Abwägung eingestellt werden müssen. Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ROG bei raumbedeutsamen Planungen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, in Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Beides ist hier der Fall.

154

Der Planfeststellungsbeschluss nimmt die hiernach gebotene Abwägung nicht vor. Er vergleicht die beiden Trassenvarianten zwar - wie dargelegt - im Hinblick auf den Flächenbedarf für die technischen Anlagen; inwieweit diese Flächen auf fremdem Grund liegen und inwieweit unwirtschaftliche Restflächen entstehen, hat die Beklagte aber weder für die Verschwenk- noch für die Bündelungstrasse ermittelt. Für die Verschwenktrasse hat sie sich auf die Angabe der Beigeladenen im Erörterungstermin gestützt, dass für 50 % des Flächenbedarfs bereits Vorverträge bestünden oder "Zustimmung signalisiert worden sei" (PFB S. 86). Nach Überprüfung der aktuellen Situation und Berücksichtigung der Optimierungen verblieben - so der Planfeststellungsbeschluss (S. 87) - bei einem Gesamterwerb für technische Anlagen von 14,5 ha ungesicherte Flächen von ca. 5 ha im Privateigentum. Als "gesichert" wurden Flächen angesehen, wenn der Eigentümer für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss erlassen wird, die Bereitschaft bekundet hatte, die benötigten Flächen zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens an die Beigeladene zu veräußern (Protokoll des Erörterungstermins vom 5. Juli 2011 S. 158 f. ). Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ging es aber um die vorgelagerte Frage, ob die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen die Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums rechtfertigen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das private Grundeigentum auch dann schutzwürdig, wenn der Eigentümer nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Vermeidung einer Enteignung veräußerungsbereit ist. Auch die Flächen eines solchen Eigentümers müssen in die Abwägung der Trassenvarianten eingestellt werden. Für die Bündelungstrasse hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss selbst eingeräumt, dass sie zu der Frage, inwieweit die Bündelungstrasse auf fremdem Grund verwirklicht werden muss, keine Aussage machen könne (PFB S. 87). Dass der Flächenbedarf für die Verschwenktrasse durch Überarbeitung der technischen Planung verringert werden konnte, ist für die Abwägung der Trassenalternativen im Hinblick auf die Inanspruchnahme von fremdem Grundeigentum ohne Bedeutung. Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine Gemeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der Grundstücke rechtfertigen könnten (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 67).

155

Den Grundsatz B IV 2.5 des Regionalplans Industrieregion Mittelfranken zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für Sonderkulturen im Knoblauchsland hat die Beklagte weder ausdrücklich noch der Sache nach in die Abwägung der Varianten eingestellt.

156

4. Einen Nachteil der Verschwenk- gegenüber der Bündelungstrasse wegen des größeren Verlustes von Retentionsraum hat der Planfeststellungsbeschluss verneint, weil der Ersatzretentionsraum ohne zusätzliche Eingriffe auf Flächen geschaffen werden könne, die bereits für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien (PFB S. 88). Diese Erwägung ist nur dann tragfähig, wenn die CEF-Maßnahme A3 (S) für Zauneidechsen geeignet bleibt, auch wenn sie zugleich als Hochwasserrückhalteraum dient. Die Beklagte hat das - wie dargelegt - nicht in der gebotenen Weise geprüft.

157

5. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Einschätzung der Beklagten, dass die Verschwenktrasse im Hinblick auf Gefährdungen der öffentlichen Wasserversorgung wegen des größeren Abstands zur Zone II des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland erheblich günstiger als die Bündelungstrasse sei (PFB S. 89 f., 99, 103, 105). Eine Gefährdung wäre zwar in erster Linie durch die Bauarbeiten und nicht durch den laufenden Betrieb gegeben; das hat der Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht verkannt (PFB S. 89). Er hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die baubedingten Gefährdungen der Wasserversorgung durch Schutzvorkehrungen beherrscht werden könnten. Wenn er gleichwohl das geringere Gefährdungspotential der Verschwenktrasse während der Bauphase für einen deutlichen Vorteil gegenüber der Bündelungstrasse hält, bleibt dies im Hinblick auf das hohe Gewicht der öffentlichen Wasserversorgung im Rahmen seines Einschätzungsspielraums.

158

Dass sich die Abwägung insoweit an der Landesplanerischen Beurteilung vom 30. Juli 1993 orientiere (PFB S. 105; vgl. auch PFB S. 76, 81, 101), trifft hingegen nicht zu. Die Verschwenktrasse war nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens. Es wurde lediglich angeregt, die Möglichkeit einer S-Bahn-Anbindung des vom damaligen gemeinsamen Zweckverband der Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen geplanten Gewerbeparks zu prüfen (Landesplanerische Beurteilung S. 113). Im Raumordnungsverfahren wurde die Bündelung eines S-Bahn-Gleises mit der Bestandstrasse im Abschnitt Nürnberg - Ebensfeld geprüft mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben mit Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht (Landesplanerische Beurteilung S. 1). Die Wasserwirtschaftsverwaltung hatte - auch im Hinblick auf die Wasserschutzgebiete - keine grundsätzlichen Einwände erhoben, die eine wesentliche Umgestaltung der Planung verlangt hätten (Landesplanerische Beurteilung S. 97). Der Planfeststellungsbeschluss gibt unter Bezugnahme auf die Landesplanerische Beurteilung Äußerungen wider, die nicht von der Obersten Landesplanungsbehörde, sondern vom Bayerischen Staatsministerium des Innern stammen. Dieses hatte sich u.a. aus Gründen des Trinkwasserschutzes für die Anbindung des damals noch geplanten Gewerbeparks Schmalau ausgesprochen (Landesplanerische Beurteilung, Anhang S. 3 bis 5). Insoweit handelt es sich um die Äußerung eines Verfahrensbeteiligten, nicht um ein Ergebnis der Landesplanerischen Beurteilung.

159

6. Im naturschutzfachlichen Vergleich der beiden Varianten ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Verschwenktrasse insgesamt weniger ökologisch wertvolle Flächen betreffe (PFB S. 90). Diese Annahme beruht - wie dargelegt - auf einer fehlerhaften Beurteilung der ökologischen Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen des Knoblauchslandes und dem Ausblenden indirekter Beeinträchtigungen. Gleiches gilt für die Annahme, die Bündelungstrasse führe zu einem deutlich höheren Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen. Wie der Kompensationsbedarf für die Bündelungstrasse ermittelt wurde, lässt sich zudem nicht der Verschwenktrasse vergleichbar nachvollziehen. Die Planungen der Bündelungstrasse (Stand 10/2010), die dem Vergleich zugrunde liegen sollen (PFB S. 90), finden sich weder bei den Planunterlagen noch bei den Verwaltungsvorgängen.

160

Die Zerschneidungswirkung der beiden Trassenvarianten hat die Beklagte nicht in dem für die Abwägung erforderlichen Umfang ermittelt. Die Zerschneidungswirkung der Verschwenktrasse ist einer ihrer gewichtigsten Nachteile. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu lediglich aus, dass die Bündelungstrasse einzig bei diesem Kriterium besser als die Verschwenktrasse abschneide (PFB S. 91). In der Gesamtabwägung stellt er darauf ab, dass die ökologischen Aspekte in der Zusammenschau von Kompensationsbedarf und Zerschneidungswirkung nicht zu einer Präferenz einer der beiden Trassen führe. In dieser Einschätzung sieht er sich durch die Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom 20. April 2012 bestätigt (PFB S. 91 f., 100). Eine solche "Saldierung" der Zerschneidungswirkung mit dem Kompensationsbedarf ist hier schon deshalb nicht tragfähig, weil die Ermittlung des Kompensationsbedarfs - wie dargelegt - an Fehlern leidet. Unabhängig hiervon genügt die Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde (Blatt 283 ff. der Verwaltungsvorgänge) nicht, um das Ergebnis der Gesamtbetrachtung zu stützen. Die Höhere Naturschutzbehörde hat auf der Grundlage von Unterlagen der Beigeladenen aus dem Erörterungstermin vom Juli 2011 die Darstellung der Beigeladenen bestätigt, dass der Eingriff in höherwertige Biotopstrukturen bei der Bündelungstrasse rund doppelt so hoch sei wie bei der Verschwenktrasse. Sie hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine spezielle Betrachtung hinsichtlich der ökologischen Zerschneidungswirkung beider Trassenvarianten hierbei nicht berücksichtigt sei. Eine eingehende Betrachtung der beiden Trassen hinsichtlich ihrer Zerschneidungseffekte, die in die bisherige Betrachtung noch nicht eingeflossen sei, lasse annehmen, dass die gesamtökologischen Beeinträchtigungen der beiden Verkehrswege annähernd gleich zu bewerten seien. Diese Annahme der Höheren Naturschutzbehörde ist weder darauf gerichtet noch geeignet, das Ergebnis einer speziellen Betrachtung der beiden Trassenvarianten im Hinblick auf ihre Zerschneidungswirkung vorwegzunehmen; sie relativiert lediglich die Einschätzung der Beigeladenen, dass die Verschwenktrasse naturschutzfachlich vorzugswürdig sei. Die Höhere Naturschutzbehörde hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für sie auch die Bündelungstrasse bei einem entsprechenden Ausgleichskonzept für die Eingriffe in die höherwertigen Biotope eine mögliche Alternative sei. Ein Vergleich der beiden Trassenvarianten im Hinblick auf die gesamtökologischen Beeinträchtigungen hätte mithin vorausgesetzt, dass die Zerschneidungswirkung der beiden Trassenvarianten ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Eine solche Darstellung findet sich weder in der Abwägung noch an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses. Die "hinzukommende" Erwägung, dass zwischen der künftigen S-Bahn-Station Steinach und der BAB A 73 seit dem Erörterungstermin der Autobahnanschluss und ein Gewerbegebiet entstanden seien, trägt die Abwägung nicht selbständig (PFB S. 100).

161

7. Die Beklagte hat die Bedeutung der Lärmschutzbelange der Anwohner der Bestandstrasse in den Ortsteilen Stadeln und Herboldshof für die Abwägung der Trassenvarianten verkannt.

162

Wenn sich Trassenvarianten auf die Lärmsituation von Anwohnern deutlich unterschiedlich auswirken und keine Variante bereits aus anderen Gründen eindeutig vorzuziehen ist, müssen die jeweiligen Auswirkungen zumindest überschlägig ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier an der Bestandstrasse - Lärmbelastungen im Raum stehen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 45) überschreiten (vgl. PFB S. 92, 130).

163

Der Planfeststellungsbeschluss wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Verschwenk- und die Bündelungstrasse unterscheiden sich im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Lärmsituation der Anwohner der Bestandstrasse erheblich. Da die Verschwenktrasse den bestehenden Verkehrsweg außerhalb des Verzweigungsbereichs nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV wesentlich ändert, haben die Anwohner - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch auf Schutz vor den Verkehrsgeräuschen nach der Verkehrslärmschutzverordnung. An der Bestandstrasse könnte - wie in der Nutzen-Kosten-Untersuchung zum Ohnefall ausgeführt - wohl Lärmschutz nach den geringeren Schutzstandards des Lärmsanierungsprogramms des Bundes gewährt werden (vgl. § 1 Abs. 4 der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 22. November 2012). Nach Titel 891 05 - 742 des Bundeshaushalts 2017 kann der Bund Investitionen zur Lärmminderung fördern, wenn der Lärmpegel in allgemeinen Wohngebieten 67/57 dB(A) Tag/Nacht überschreitet. Würde die Bündelungstrasse planfestgestellt, wäre hingegen in allgemeinen Wohngebieten entlang der Bestandsstrecke weitergehend sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschreitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV), denn die Bestandsstrecke würde durch den Anbau eines weiteren Gleises im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV baulich erweitert.

164

Der Planfeststellungsbeschluss nimmt die Lärmsituation außerhalb des von der Verkehrslärmschutzverordnung erfassten Verzweigungsbereichs (PFB S. 92) nur in der tabellarischen Gegenüberstellung von Bündelungs- und Verschwenktrasse in den Blick. Dort wird dargelegt, dass Lärmschutz wegen des bisherigen Bestandsschutzes nur bei Bestandsausbau, also bei der Bündelungstrasse, in vollem Umfang nötig werde. Bei der Verschwenktrasse seien die Lärmschutzkosten wegen Führung der Trasse durch das Knoblauchsland geringer; es würden weniger aktive und passive Schallschutzmaßnahmen nötig (PFB S. 102). Der Planfeststellungsbeschluss vergleicht die Auswirkungen der beiden Trassenvarianten auf die Lärmsituation an der Bestandstrasse mithin nur im Hinblick auf die Kosten, nicht aber im Hinblick auf den Nutzen von Schallschutzmaßnahmen. Die Kosten sind aber, wenn sie nicht ins Verhältnis zum Nutzen der Lärmschutzmaßnahmen gesetzt werden, nicht geeignet, die Belange der betroffenen Anwohner abzubilden. Hierfür müssten die Höhe der Beurteilungspegel mit und ohne aktiven Schallschutz und die Zahl der hiervon Betroffenen jedenfalls abgeschätzt werden. Das ist weder im Planfeststellungsbeschluss selbst noch - wie dargelegt - in der Nutzen-Kosten-Untersuchung geschehen.

165

8. Die Abwägung der Trassenvarianten im Hinblick auf kommunale Belange ist hingegen nicht zu beanstanden. Insoweit kommt es auf die Rügebefugnis des Klägers nicht an.

166

a) Die Planungen der Stadt Fürth zu den noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplänen Wäsig 328b bzw. Steinach 390b waren nach Auffassung der Beklagten nicht zu beachten, weil sie erst im Jahr 2011 und damit nach Einleitung des Planänderungsverfahrens im Jahr 2005 aufgenommen worden seien und dieser Planung widersprächen (PFB S. 71). Ob die städtebaulichen Planungen allein aus diesem Grund in die Abwägung der Varianten nicht einmal eingestellt zu werden brauchten, kann offen bleiben. Städtebauliche Planungen können in der fachplanerischen Abwägung nur berücksichtigt werden, wenn sie in einer der Abwägung zugänglichen Weise konkretisiert sind. Daran fehlte es hier. Nach der Vorlage für den Beschluss des Stadtrats zur Aufstellung der Bebauungspläne 328b und 390b vom 28. September 2011 sollten die Entwicklungsmöglichkeiten, die sich aus dem von der Stadt Fürth geforderten Verzicht auf den S-Bahn-Verschwenk ergeben würden, erst im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert werden (Anlagenkonvolut K 14 zur Klagebegründung im Verfahren BVerwG 3 A 2.15 vom 26. Mai 2014). Das Radverkehrskonzept der Stadt Fürth musste in die Abwägung ebenfalls nicht eingestellt werden. Es wurde nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite (Schriftsatz vom 10. Juli 2017 S. 4) erst am 25. März 2015 und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beschlossen.

167

b) Ob die Beklagte die Beeinträchtigung des Übungsplatzes der Freiwilligen Feuerwehr am Gerätehaus in Steinach durch die Nähe der Bahnstromleitung zum Übungsturm in ihrem Ausmaß zutreffend erfasst hat, kann offen bleiben. Sie hat einen Nachteil für die Verschwenktrasse verneint, weil eine Ersatzfläche vorhanden sei. Die Steinacher Straße werde durch die S-Bahn unterbrochen; sie könne westlich der S-Bahn zusätzlich als Übungsfläche genutzt werden (PFB S. 99). Diese die Abwägung tragende Erwägung ist nicht zu beanstanden.

168

c) Dass die Verschwenktrasse die Gemeindeverbindungsstraßen zwischen Steinach und der Schmalau sowie zwischen Stadeln und Kronach unterbricht, hat die Beklagte erkannt (PFB S. 96 f.). Ihre Einschätzung, dass die Verbindung zwischen Steinach und der Schmalau über die neue Wegeführung zur Autobahnanschlussstelle weiterhin in vollem Umfang gegeben sei (PFB S. 97), ist nicht zu beanstanden. Dass das Sportgelände an der Theodor-Heuss-Straße von Kronach aus nur über den Feldweg an der BAB A 73 oder über die Erlanger Straße und damit über Umwege zu erreichen wäre, hat die Beklagte ebenfalls gesehen. Die dadurch berührten Belange durfte sie im Wege der Abwägung zurückstellen; die Umwege halten sich im Rahmen des Zumutbaren.

169

d) Ob und inwieweit sich aus dem Grundsatz 7.1.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 1. September 2013 ein kommunaler Belang ergibt, kann offen bleiben. Der Grundsatz ist in der Planung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ROG entsprechend berücksichtigt. Nach dem genannten Grundsatz sollen Infrastruktureinrichtungen in freien Landschaftsbereichen möglichst gebündelt werden; durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden; unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden. Nach der Begründung des Landesentwicklungsprogramms werden unzerschnittene verkehrsarme Räume vom Bundesamt für Naturschutz anhand eines Indikatorenkatalogs ermittelt, sie sollen mindestens 100 km2 umfassen (LEP S. 73 zu 7.1.3 [B]). Diese Größe erreicht das Plangebiet nicht. Im Übrigen wird dem Grundsatz durch die Bündelung der Verschwenktrasse mit der Bahnstromleitung und der Güterzugtrasse mit der BAB A 73 Rechnung getragen. Dass die Verschwenktrasse der S-Bahn nicht mit einer vorhandenen Verkehrsinfrastruktureinrichtung gebündelt ist, hat die Beklagte nicht verkannt. Dass sie gleichwohl die Verschwenk- der Bündelungstrasse vorgezogen hat, ist im Hinblick auf den Grundsatz 7.1.3 des Landesentwicklungsprogramms von ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit gedeckt.

170

e) Inwieweit die Betroffenheit von Flächen, die dem Öko-Konto der Stadt-Fürth zugeordnet sind, die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschreiten sollte, hat die Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Die an den Herboldshofer Landgraben grenzenden Grundstücke FlSt. X und FlSt. Y mit einer Fläche von 2730 m2 bzw. 2820 m2 werden lediglich vorübergehend und auch das nur auf einer Fläche von 57 m2 bzw. 25 m2 in Anspruch genommen (Anlage 5.2 S. 22 lfd. Nr. 118 und 119 mit Anlage 5.1 Blatt 4). Der Herboldshofer Landgraben soll in diesem Bereich renaturiert werden (Anlage 12.1 ). Auch vom Grundstück FlSt. Z mit einer Fläche von 5997 m2 sollen lediglich 173 m2 für die Verlegung der Bahnstromleitung dauerhaft erworben werden (Anlage 5.2 S. 22 lfd. Nr. 112 mit Anlage 5.1 Blatt 4).

171

9. Die markierten offensichtlichen Mängel der Abwägung der Trassenvarianten sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und damit gemäß § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich.

172

Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Das Gericht darf nicht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzen. Daher genügt es regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:100216U9A1.15.0] - BVerwGE 154, 153 Rn. 30).

173

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch bei Vermeidung der Abwägungsmängel der Verschwenktrasse den Vorzug gegeben hätte, bestehen nicht. Die Verschwenktrasse drängte sich - wie dargelegt - nicht als gegenüber der Bündelungstrasse eindeutig vorzugswürdig auf. Der geringere Abstand zu den Trinkwassergewinnungsanlagen Knoblauchsland und Eltersdorfer Gruppe und die damit einhergehende kürzere Reaktionszeit im Falle eines die Trinkwassergewinnung gefährdenden Ereignisses sind zwar Nachteile der Bündelungstrasse gegenüber der Verschwenktrasse; diese Nachteile können jedoch durch Vorteile wie z.B. die geringere Zerschneidungswirkung für Natur und Landschaft, landwirtschaftliche Nutzungen und Wegebeziehungen und den geringeren Flächenverbrauch aufgewogen werden. Eine erneute Abwägung der Belange muss der Beklagten vorbehalten bleiben.

174

Die Beklagte kann zur Behebung der Abwägungsmängel ein ergänzendes Verfahren durchführen (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). Das Ergebnis dieses Verfahrens ist im Hinblick auf die erforderliche neue Abwägung der Trassenvarianten offen.

175

IX. Die dargelegten Verstöße gegen entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften berühren - wie in § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorausgesetzt - Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Ob, wenn das Vorhaben - wie hier wegen des mit seiner Verwirklichung einhergehenden Eingriffs in Natur und Landschaft - seiner Art nach den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der klagenden Umweltvereinigung berührt, alle entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften unabhängig von ihrem Umweltbezug Belange berühren, die zu den satzungsgemäßen Zielen der Vereinigung gehören, kann offen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 28). Denn die hier verletzten Rechtsvorschriften dienen - mit Ausnahme der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsbelange der privaten Landwirte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A9.15.0] - BVerwGE 155, 91 Rn. 179) - jedenfalls auch dem Schutz der Umwelt. Das gilt auch für den Grundsatz B IV 2.5 des Regionalplans Industrieregion Mittelfranken, der die Eigentumsbelange der privaten Landwirte in der Abwägung verstärkt. Die Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für Sonderkulturen im Knoblauchsland trägt dazu bei, eine kleinflächige Struktur der Landnutzung zu erhalten.

176

X. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 4/15

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 4/15 zitiert 76 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos g

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funkt

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer


(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und2. ein guter ö

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben


(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn 1. allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemä

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen


(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben


Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht d

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten


(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,2. die Eigen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen


(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 16 UVP-Bericht


(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:1.eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zu

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche

Referenzen

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,
2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
3.
eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,
4.
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
5.
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,
6.
eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
7.
eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.

(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.

(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.

(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.

(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um

1.
der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
2.
Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.

(7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.

(8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.