Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2012 - 2 L 84/06

bei uns veröffentlicht am13.12.2012

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 wird insoweit für wirkungslos erklärt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 wird geändert.

Die Klage wird, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼ tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Richter am Sozialgericht (BesGr R 1 BBesO) und erhält abgesenkte Bezüge nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) zzgl. des Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 2. BesÜV. Er ist Vater von drei Kindern. Das jüngste Kind (M.) wurde am 26. Juli 2002 geboren.

2

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 beantragte der Kläger, ihn unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes amtsangemessen zu alimentieren. Der Beklagte legte den Antrag als Widerspruch aus und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 zurück.

3

Der Kläger hat am 14. Februar 2005 mit dem Antrag, „den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind ab dem 26. Juli 2002 einen Familienzuschlag zu zahlen, der netto mindestens 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs beträgt,“ Klage erhoben.

4

Er beantragte in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro sowie das Jahr 2004 687,36 Euro, insgesamt 1.777,92 Euro netto, einschließlich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

5

Das Verwaltungsgericht Greifswald traf mit Urteil vom 20. Oktober 2005 folgende Entscheidung, gegen die es die Sprungrevision zuließ:

6

„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2005 verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 €, das Jahr 2003 758,04 € und das Jahr 2004 687,36 € netto, insgesamt 1.777,92 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2005 zu zahlen.“

7

Der Beklagte legte gegen das ihm am 07. November 2005 zugestellte Urteil am 30. November 2005 Revision ein, die er am 02. Januar 2006 wieder zurücknahm. Auf den Antrag des Beklagten vom 13. März 2006 hat der Senat mit Beschluss vom 08. September 2008 die Berufung zugelassen.

8

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügende Alimentation für sein drittes Kind geltend gemacht. Er habe daher, soweit der Anspruch im Übrigen begründet sei, nur einen Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen Bezügen für das Jahr 2004. Ein Anspruch für die Jahre 2002 und 2003 bestehe nicht, da gegebenenfalls für diese Jahre bestehende Ansprüche nicht haushaltsnah, das heißt während des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht worden seien.

9

Der Kläger habe für das Jahr 2004 keinen Anspruch auf Zahlung familienbezogener Besoldungsbestandteile in der vom Verwaltungsgericht Greifswald zuerkannten Höhe.

10

Im Hinblick auf die Ermittlung der Steuerlast sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer jeweils gleichbleibenden Lohnsteuerlast ausgegangen, obwohl sich die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommenssteuer einerseits und der Zuschlagssteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer andererseits unterschieden. Dies führe zu einer unzutreffenden, weil individuelle Pauschalen und Freibeträge nicht berücksichtigenden Lohnsteuerberechnung. Da es vorliegend jedoch darauf ankomme, welcher Betrag für die Alimentierung der Kinder, insbesondere des dritten Kindes zur Verfügung stehe, komme es auf das verfügbare Einkommen des Klägers an. Das zu versteuernde Einkommen sei daher zuvor um die Kinderfreibeträge zu reduzieren.

11

Für die Jahre 2005 und 2006 erhalte der Kläger höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind auf der Grundlage der Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2008 (D II 1 – 221 390/02) und des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2008 (IV 180 P 1500 – 50/99). Für die Jahre 2007 und 2008 seien Zahlungen auf der Grundlage von § 6 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes [BesVAnpG 2008 M-V] (GVOBl. 2008, S. 239) erfolgt.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2005 und 2006 die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger, der zunächst beantragt hatte, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. Oktober 2005 - Az. 6 A 646/05 - als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. Oktober 2005 - Az. 6 A 646/05 - zurückzuweisen, beantragte mit Schreiben vom 02. Juni 2009, den Beklagten unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro, für das Jahr 2004 687,36 Euro und für das Jahr 2005 574,32 Euro, insgesamt 2.352,24 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB aus 1.777,92 € seit dem 14.02.2005, aus 574,32 € seit dem 01.01.2006 und für die Jahre 2006 und folgende einen erhöhten und amtsangemessenen Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Zahlungsverpflichtung zu zahlen.

15

Er beantragt nunmehr,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 12. Januar 2005 zu verpflichten, an ihn für das Jahr 2005 einen Betrag in Höhe von 274,80 Euro und für das Jahr 2006 einen erhöhten und amtsangemessenen Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, Aktenzeichen 2 BvL 26.91, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit unter Anerkennung des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 346,20 Euro zu zahlen.

17

Mit der Neuformulierung des Antrages im Juni 2009 habe lediglich klargestellt werden sollen, dass sich sein Begehren - das des Klägers - auch auf die Jahre 2005 ff. beziehe.

18

Die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.

19

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ansprüche nur bei haushaltsnaher Geltendmachung bestünden, vermöge nicht zu überzeugen. Das Rechtsinstitut der Verjährung wäre völlig gegenstandslos, wollte man Ansprüche auf Besoldungsbestandteile von einer Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr abhängig machen.

20

Mit den Neuregelungen des SGB XII und dem Auslaufen des BSHG zum 01. Januar 2005 sei kein grundlegender Systemwechsel verbunden gewesen. Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts sei daher lediglich dahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfalle, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhaltes enthalten seien. Die nach der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts zu ermittelnde Differenz zwischen dem Nettoeinkommen eines Richters seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und demjenigen eines Richters mit drei Kindern habe sich im Jahr 2005 auf monatlich 304,89 € belaufen. Ausgehend von den Regelungen des SGB XII ergebe sich ein alimentationsrechtlicher Bedarf für das dritte Kind von 352,75 Euro. Dies ergebe einen monatlichen Differenzbetrag von 47,86 Euro und damit einen Jahresbetrag von 574,32 Euro. Der vom Beklagten wie auch immer errechnete und anerkannte Betrag für das Jahr 2005 belaufe sich dagegen lediglich auf 299,52 Euro. Er liege damit unter dem ihm – dem Kläger – zustehenden Betrag. Ähnliches gelte für 2006.

21

Soweit der Beklagte der Auffassung sei, dass die Berechnung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, weil zunächst vor Abzug der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von den Brutto-Einkommensbeträgen hätten abgezogen werden müssen, sei dies unrichtig. Eine derartige Berechnungsmethode ergebe sich weder aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

22

Der Beklagte zahlte während des Berufungsverfahrens an Kläger für das Jahr 2004 einen Betrag von 442,08 Euro, für das Jahr 2005 einen Betrag von 299,52 Euro und für das Jahr 2006 einen Betrag von 346,20 Euro.

23

Die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit ein Betrag in Höhe von 442,08 Euro für das Jahr 2004 im Streit stand. Hinsichtlich der Klage für die Jahre 2007 ff. nahm der Kläger die Klage zurück.

24

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen § 92 Abs. 3 Satz 1, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].

26

Das Gleiche gilt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 für wirkungslos zu erklären, § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO].

27

Im übrigen ist die Berufung des Beklagten zulässig und begründet. Die über eine Zurückweisung der Berufung hinausgehenden Anträge des Klägers sind unstatthaft.

28

Den Anforderungen an die Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist – anders als dies der Kläger vertritt – genügt. Die Begründungsschrift enthält einen bestimmten Antrag, aber auch die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Der Beklagte macht (u.a.) geltend, dass die Ansprüche für einzelne Jahre schon nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien und im Übrigen die Grundlagen für die "Vollstreckung" aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr vorlägen. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wie weitgehend er sich mit der – logisch nachrangigen – Berechnung eines etwaigen – bei Annahme einer anderen Rechtsauffassung – gegebenen Anspruches auseinandersetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS).

29

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro und für das Jahr 2004 687,36 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen.

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Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger eine höhere Besoldung für die Jahre 2002 und 2003 begehrt.

31

Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a. – JURIS) bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (BVerwG, Urt. v. 13.11.2008 – 2 C 16/07 – JURIS; Urt. v. 27.05.2010 – 2 C 33/09 – JURIS; Urt. v. 28.06.2011 – 2 C 40/10 - JURIS). Dieser inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Sie wird zutreffend wie folgt begründet (BVerwG, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.):

32

„Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen.

33

Die Qualität der Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung lässt die Rügeobliegenheit nicht entfallen. Die sich daraus ergebenden Ansprüche können Ansprüchen auf gesetzlich festgelegte Besoldungsleistungen nicht gleichgestellt werden. Anders als im Besoldungsgesetz sind Ansprüche in der Vollstreckungsanordnung nicht betragsgenau festgelegt. Diese Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht durch Besoldungsanpassungen bzw. steuer- oder kindergeldrechtliche Regelungen beseitigt hat. Dies muss für jedes Haushaltsjahr anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, so dass das Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung für den Dienstherrn schwer abschätzbar ist.“

34

Der Kläger hat die hier betroffenen Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge erstmals mit seinem Schreiben vom Dezember 2004 geltend gemacht, so dass Ansprüche für die davor bereits abgelaufenen Haushaltsjahre nicht bestehen.

35

Der Kläger hat für das Jahr 2004 keinen über 442,08 Euro hinausgehenden Anspruch auf weitere kinderbezogene Besoldungsbestandteile.

36

Anspruchsgrundlage für ein derartiges Zahlungsverlangen ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 – JURIS), da der Kläger die Gewährung einer höheren als vom Gesetz vorgesehenen Alimentation begehrt.

37

Anders als dies der Beklagte vertritt, war die Vollstreckungsanordnung auch in dem Jahr 2004 noch vollziehbar. Die Vollstreckungsanordnung ist zukunftsgerichtet; sie beschränkt sich nicht darauf, Konsequenzen aus dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstoß für die Jahre bis 1996 zu ziehen. Nachfolgende Änderungen der Berechnungsparameter führen nicht zu einer Unanwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung, solange die Berechnungsmethode ungeachtet eingetretener Rechtsänderungen noch sinnvoll anwendbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass dies in dem Jahr 2004 der Fall war (Beschl. vom 28.11.2007 – 2 B 66/07 – JURIS). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

38

Die Methode der Bedarfsberechnung ist den Verwaltungsgerichten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a. - Rz. 72 i. V. m. Rz. 57 ff.) vorgegeben. Danach sind die Fachgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von 115 vom Hundert des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zuzusprechen. Dabei errechnet sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet. Hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 vom Hundert zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind.

39

Dem „15 v.H.-Betrag", der den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der Alimentation und der Deckung eines äußersten Mindestbedarfs derzeit deutlich werden lässt, wird der durchschnittliche Nettomehrbetrag gegenübergestellt, den der Beamte für sein drittes und jedes weitere Kind erhält.

40

An diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gehalten und den durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes ermittelt. Dieser Wert, der für die Ermittlung des (1)15-vom-Hundert-Betrages von Bedeutung ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Senat keine Veranlassung hat, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Er betrug danach im Jahr 2004 monatlich 310,32 Euro, so dass der alimentationsrechtliche Bedarf 356,87 Euro (310,32 Euro X 115 : 100) betrug.

41

Streit besteht zwischen den Beteiligten lediglich hinsichtlich der Höhe des durchschnittlichen Nettomehrbetrages für das dritte Kind. Nicht zu beanstanden ist es, wenn das Verwaltungsgericht dazu pauschalierend und typisierend das jährliche Nettoeinkommen ermittelt, das ein Richter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und ein Richter mit drei Kindern andererseits erzielt, denn diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, den durchschnittlichen Nettomehrbetrag für das dritte Kind zu bestimmen. Auch insoweit besteht im vorliegenden Fall kein Streit, soweit es um die Berechnung des Bruttoeinkommens geht. Es betrug 2004 bei zwei Kindern 65.428,84 Euro im Jahr und bei drei Kindern 68.281,40 Euro.

42

Anders als dies der Beklagte jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung vertrat, ist die Lohnsteuer von diesem Einkommen und nicht nach einem zu versteuernden Einkommen zu berechnen, von dem die Kinderfreibeträge abgezogen wurden (so auch VG Münster, Urt. v. 15.11.2005 – 4 K 946/00 – JURIS; OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS).

43

Es ist eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – JURIS - Rz. 56), die Nettobezüge durch einen Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde, was für 2004 tatsächlich so war) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen.

44

Diese (pauschalierende und typisierende) Berechnung schließt deshalb die Berücksichtigung des sog. Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG bei der Lohnsteuerberechnung aus, weil dieser in keinem Fall neben dem Kindergeld, sondern nach einer in der jeweiligen Veranlagung vorzunehmenden Günstigerprüfung gewährt wird, wenn die steuerliche Auswirkung das Kindergeld übersteigt (§ 31 EStG). Das Nettoeinkommen ist jedoch – insoweit ist der Wortlaut des Entscheidung vom 24. November 1998 eindeutig – unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit eine pauschale Berechnung vorgegeben. Für diese Berechnungsmethode spricht, dass das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr (als Steuervergütung) monatlich gezahlt wird und damit für die Versorgung des Kindes in dem betreffenden Jahr unmittelbar zur Verfügung steht, während der steuerliche Vorteil sich erst – unter Umständen Jahre – später einstellen kann. Den Fachgerichten ist zudem auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit nur der Gesetzgeber herbeiführen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 – 2 C 34/02 – JURIS).

45

Die abzuziehende Lohnsteuer betrug deshalb im Jahr 2004 – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt – bei Steuerklasse III und zwei Kindern 12.644,00 Euro und 13.618,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).

46

Zuzustimmen ist dem Beklagten jedoch insoweit, als er vertritt, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag seien in Höhe von 8 bzw. 5,5 vom Hundert nicht von der Lohnsteuer ohne Berücksichtigung der Kinder- und Betreuungsfreibeträge, sondern von der Lohnsteuer, wie sie nach deren Berücksichtigung zu zahlen wäre, anzusetzen (so auch OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS; Urt. v. 27.02.2008 – 1 A 30/07 – JURIS; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2007 – 4 S 2289/05 – JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.12.2007 – 1 L 151/06 – JURIS).

47

Dies entspricht der Regelung in § 51a EStG. Danach sind auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden (§ 51a Abs. 1 EStG). Vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 40a Abs. 2 EStG, der Regelungen für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte trifft, ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3.648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1.824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt (§ 51a Abs. 2a Satz 1 EStG), wobei bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend ist (§ 51a Abs. 2a Satz 2 EStG).

48

Dem steht – anders als dies der Kläger vertritt – die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich darauf, die Nettobezüge durch einen Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält gerade keine Vorgaben dazu, nach welcher Bemessungsgrundlage die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag zu ermitteln sind.

49

Der Solidaritätszuschlag betrug deshalb im Jahre 2004 bei Steuerklasse III und zwei Kindern 489,28 Euro und 440,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).

50

Die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit einem Steuersatz von 8 % abzuziehende Kirchensteuer betrug bei Steuerklasse III und zwei Kindern 711,68 Euro und 640,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).

51

Es ergeben sich so bei zwei Kindern Abzüge in Höhe von 13.844,96 Euro (12.644,00 Euro + 489,28 Euro + 711,68 Euro) und bei drei Kindern in Höhe von 14.698,00 Euro (13.618,00 Euro + 440,00 Euro + 640,00 Euro). Da das nicht zu versteuernde Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von 3.696,00 Euro und für drei Kinder in Höhe von 5.544,00 Euro hinzuzurechnen ist, ergibt sich bei zwei Kindern ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von 55.279,88 Euro (65.428,84 Euro - 13.844,96 Euro + 3.696,00 Euro) und bei drei Kindern in Höhe von 59.127,40 Euro (68.281,40 Euro - 14.698,00 Euro + 5.544,00 Euro). Damit beträgt der Nettomehrbetrag für das dritte Kind im Jahr 3.847,52 Euro (59.127,40 Euro - 55.279,88 Euro) und 320,63 Euro (3.847,52 Euro : 12) im Monat.

52

Stellt man diesem durchschnittlichen Nettomehrbetrag für das dritte Kind den alimentationsrechtlichen Bedarf von 356,87 Euro gegenüber, ergibt sich eine Differenz von 36,24 Euro im Monat und für 2004 eine Jahresdifferenz von 434,88 Euro, auf die der Kläger einen Anspruch hatte. Da die bereits erfolgte Zahlung des Beklagten sogar geringfügig darüber hinausgeht, ist dieser Anspruch somit erfüllt.

53

Soweit der Kläger neben der Zurückweisung der Berufung des Beklagten, die sich gegen die Verurteilung zur Leistung von kinderbezogenen Besoldungsbestandteilen für die Jahre 2002 bis 2004 richtet, die Verurteilung des Beklagten für das Jahr 2005 zu einer weiteren Leistung in Höhe von 274,80 Euro und für 2006 in unbestimmter - von dem Gericht nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu berechnender - Höhe begehrt, ist sein Antrag nicht statthaft.

54

Insoweit macht der Kläger geltend, er habe mit dem bei Klageerhebung gestellten Antrag, „den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind ab dem 26. Juli 2002 einen Familienzuschlag zu zahlen, der netto mindestens 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs beträgt,“ bereits Ansprüche auch für die Jahre ab 2005 geltend gemacht. Dann hätte das Verwaltungsgericht, soweit der Kläger die Ansprüche auch für die Jahre ab 2005 nicht zurückgenommen hat, nur über einen Teil des – bereits anhängigen – Streitgegenstandes entschieden. Darüber könnte das Oberverwaltungsgericht nicht entscheiden und die „Reste heraufholen“, auch wenn die Beteiligten einverstanden sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128, Rz. 3 und § 129, Rz. 7 [Stand: 07/2005]; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2010, § 128, Rz. 4).

55

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Verwaltungsgericht das Klagebegehren fehlerhaft zu eng ausgelegt und deshalb unter Verstoß gegen § 88 VwGO über das Klagebegehren nicht vollständig entschieden hätte (Blanke, a.a.O.). Das ist aber nicht der Fall. Bei dem Urteil vom 20. Oktober 2005 handelt es sich nicht um ein sogenanntes „unerkanntes Teilurteil“, denn das Verwaltungsgericht hat über den in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 gestellten Antrag vollständig entschieden. Mit diesem Antrag, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beschränkt war, hat der Kläger den zuvor in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Antrag konkretisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass daneben mit der Klage weitere Anträge zur Entscheidung gestellt und weitere Ansprüche geltend gemacht worden sein sollen.

56

Da der Kläger keine Zulassung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt hat, also nicht Berufungskläger ist, kann er in der Berufung auch keine weitergehenden Streitgegenstände (Ansprüche) verfolgen, denn das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall (nur) innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (§ 128 VwGO). Der Umfang der Prüfung wird insofern durch den Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht darf nicht darüber hinausgehen, selbst wenn nach seiner Auffassung das Verwaltungsgericht von einem anderen, insbesondere weitergehenden Streitgegenstand hätte ausgehen müssen (Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2010, § 128, Rz. 3). Aus §§ 128, 129 VwGO folgt das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot). Es besagt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Berufungsklägers geändert werden darf, sofern nicht auch der (Berufungs-) Beklagte Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht darf dem Berufungskläger (hier also dem Beklagten) nichts aberkennen oder auferlegen, was ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts zugesprochen oder nicht auferlegt hatte. Der Berufungskläger trägt also „nur“ das Risiko, dass die Berufung zurückgewiesen wird (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128, Rz. 2 i. V. m. § 129, Rz. 5 [Stand: 07/2005]). Die an sich auch im Berufungsverfahren mögliche Klageänderung setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 129, Rz. 8 [Stand: 07/2005]) und könnte deshalb von dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht erklärt werden. Im Übrigen wäre eine Klageänderung, in die der Beklagte nicht - auch nicht durch Einlassung in der Sache (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) - eingewilligt hat, auch nicht sachdienlich, denn der Beklagte hat dem Kläger für die Zeit ab 2005 kinderbezogene Gehaltsbestandteile tatsächlich gewährt und sich nicht darauf berufen wird, die Ansprüche seien nicht haushaltsnah geltend gemacht.

57

Hielte man eine Klageänderung für zulässig, hätte die Klage für die Jahre 2005 und 2006 auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.

58

Jedenfalls für 2006 wäre die Klage bereits unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Vorverfahren. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Beamtenverhältnis konnte im Wege der Leistungsklage grundsätzlich nur geltend gemacht werden, soweit ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG durchgeführt worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 allenfalls über die Ansprüche bis einschließlich 2005 entschieden. Zwar mag ein Vorverfahren - als bloße „Förmelei“ - entbehrlich sein, wenn der Beklagte zu erkennen gibt, dass dieses aussichtslos wäre (VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2007 – 4 S 2289/05 – JURIS; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 68, Rz. 167). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Beklagte hat dem Kläger für 2006 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind auf der Grundlage der Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2008 (D II 1 – 221 390/02) und des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2008 (IV 180 P 1500 – 50/99) gewährt.

59

Für die Jahre 2005 und 2006 wäre die Klage zudem unbegründet, denn der Kläger hat diese Ansprüche erstmals 2009 und damit nicht haushaltsnah geltend gemacht. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 gestellten Antrag, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beschränkt war, hat der Kläger lediglich den zuvor in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Antrag konkretisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass daneben mit der Klage weitere Anträge zur Entscheidung gestellt und weitere Ansprüche geltend gemacht worden sein sollen.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

62

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger erhöhte Besoldung zur Deckung des Bedarfs seines dritten Kindes für die Jahre 2002 bis 2004 zu zahlen.

2

Der Kläger ist als Bundesbeamter im Amt eines Posthauptsekretärs bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Er ist Vater von drei Kindern, für die er im hier maßgebenden Zeitraum kindergeldberechtigt war.

3

Mit Schreiben vom 30. August 2005 machte der Kläger geltend, ihm seien höhere als die gesetzlich vorgesehenen Dienstbezüge zu gewähren, weil deren kinderbezogener Anteil verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt sei. Nach Ablehnung des Antrags und erfolglosem Widerspruch hatte seine Klage, ihm erhöhte Besoldung für das dritte Kind für die Jahre 2000 bis 2004 zu zahlen, teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für die Jahre 2000 und 2001 wegen Verjährung abgewiesen. Für die Jahre 2002 bis 2004 hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger insgesamt 713,88 € zu zahlen. Die gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, wobei es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. In der Berufungsentscheidung heißt es:

Bei Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) für die Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation kinderreicher Beamter habe der Kläger Ansprüche auf erhöhte Besoldung zur Deckung des Mehrbedarfs seines dritten Kindes für die Jahre 2002 bis 2004 in der vom Verwaltungsgericht festgestellten Höhe. Das Bundesverfassungsgericht habe derartige Ansprüche nicht davon abhängig gemacht, dass der Beamte sie gegenüber dem Dienstherrn geltend mache. Eine Pflicht des Beamten, auf berechtigte finanzielle Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen, bestehe nicht, weil sich die Dienstherrn nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 auf finanzielle Mehrbelastungen hätten einstellen müssen. Das Gericht habe sich nicht darauf beschränkt, ein verfassungswidriges Alimentationsdefizit festzustellen. Vielmehr habe es den Beamten Zahlungsansprüche auf höhere Besoldung nach Maßgabe seiner Berechnungsvorgaben eingeräumt, falls der Besoldungsgesetzgeber das Defizit nicht bis Ende 1999 beseitigt habe. Diese Ansprüche stünden gesetzlichen Besoldungsansprüchen gleich, weil sie für die Dauer des verfassungswidrigen Zustandes an deren Stelle träten. Der Zweck der Alimentation als Gegenleistung für die Dienste der Beamten schließe es aus, verfassungsrechtlich gebotene Alimentationsleistungen nur auf Antrag zu gewähren. Den kinderreichen Beamten könne nicht zugemutet werden, auf die familienneutralen Besoldungsbestandteile zurückzugreifen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2008 aufzuheben, soweit die Beklagte zur Zahlung erhöhter Besoldung für das dritte Kind des Klägers für die Jahre 2002 bis 2004 verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keine Ansprüche auf gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung für das dritte Kind für die Jahre 2002 bis 2004, weil er die Höhe des kinderbezogenen Teils seiner Dienstbezüge erst im Jahr 2005 beanstandet hat. Derartige Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300 <304>) bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält (wie Urteil vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 = ZBR 2009, 166).

8

1. Besoldungsleistungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG). Aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im besoldungsrelevanten Bereich gilt dies auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Alimentation der Beamten, d.h. ihr Nettoeinkommen, verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist. Auch in diesen Fällen wird den Beamten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsgerichtlichen Feststellung eine Neuregelung getroffen hat. Diese muss den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfassen (vgl. Urteile vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 S. 3 f., vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 40.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 102 Rn. 13).

9

Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsgerichtlichen Feststellung erkennt das Bundesverfassungsgericht Beamten erst ab dem Haushaltsjahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben. Diese Rügepflicht folgt aus der Pflicht des Beamten, auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Daher muss die Alimentation der untätig gebliebenen Beamten nicht rückwirkend auf das verfassungsrechtlich gebotene Niveau erhöht werden (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <384 f.> und vom 24. November 1998 a.a.O. S. 331).

10

Auch diese Nachzahlungsansprüche für die Zeit ab der Geltendmachung des Alimentationsdefizits bis zur verfassungsgerichtlichen Feststellung des Alimentationsdefizits entstehen erst, wenn der Gesetzgeber die nachzuzahlenden Beträge festlegt (Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 5.06 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 38 Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7 Rn. 13 f.). Dementsprechend hat der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a.a.O.) durch Art. 9 § 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 19. November 1999 - BBVAnpG 99 (BGBl I S. 2198) Nachzahlungsansprüche für die Jahre 1988 bis 1998 begründet, die an das Jahr der Geltendmachung des Alimentationsdefizits anknüpfen.

11

In dem Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht Beamten durch eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG Anspruch auf Zahlung weiterer familienbezogener Besoldungsbestandteile zur Deckung des Mehrbedarfs des dritten und jedes weiteren unterhaltsberechtigten Kindes für den Fall zugesprochen, dass der Gesetzgeber das insoweit festgestellte verfassungswidrige Alimentationsdefizit nicht bis zum 31. Dezember 1999 beseitigt hat. Ob der Anspruch im jeweiligen Haushaltsjahr besteht, ist nach der Methode der Bedarfsberechnung zu ermitteln, die das Gericht in den Entscheidungsgründen vorgegeben hat (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 a.a.O. S. 304).

12

Durch diese Vollstreckungsanordnung hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der kinderbezogenen Besoldungsleistungen für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft gesetzt. Solange die vom Gericht bestimmten Voraussetzungen vorliegen, müssen die Beamten nicht mehr zuwarten, bis der Gesetzgeber seine Verpflichtung zum Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung erfüllt hat. Vielmehr gibt ihnen die Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung unmittelbar Zahlungsansprüche in Höhe des Differenzbetrags, wenn ihr gesetzliches Nettoeinkommen nach Abzug des kinderbezogenen Mehrbedarfs nach den Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Nettoeinkommen zurückbleibt (Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 <94 ff.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 79; zur Geltung der Vollstreckungsanordnung für das Jahr 1999 Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O.).

13

2. Damit ist jedoch noch keine Aussage darüber getroffen, ob die durch die Vollstreckungsanordnung vermittelten Besoldungsansprüche ab dem Jahr 1999 ebenso wie Nachzahlungsansprüche für die Jahre 1988 bis 1998 davon abhängen, dass sie der Beamte gegenüber dem Dienstherrn geltend macht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage in dem Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) nicht geäußert. Anhaltspunkte für ein beredtes Schweigen vermag der Senat den Beschlussgründen nicht zu entnehmen.

14

Der Senat hält daran fest, dass das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung für Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung für die Zeit nach der verfassungsgerichtlichen Feststellung des Alimentationsdefizits ebenso gilt wie für Nachzahlungsansprüche für die davor liegende Zeit. Diese Anspruchsvoraussetzung, die das Entstehen des Anspruchs an die Erfüllung einer Rügepflicht knüpft, ist Ausdruck des beamtenrechtlichen Grundsatzes, dass Beamte die nach den Umständen gebotene Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Der Senat hält es nach Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn nach wie vor für gerechtfertigt, an der Rücksichtnahmepflicht hinsichtlich der von der Vollstreckungsanordnung für die Jahre ab 1999 vermittelten Besoldungsansprüche festzuhalten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung wird durch den Zweck der Alimentation nahe gelegt, die der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs dient. Den Beamten werden fortlaufend Mittel zur Verfügung gestellt, um sie in die Lage zu versetzen, damit kontinuierlich den amtsangemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 a.a.O. S. 385). Daher obliegt es dem einzelnen Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Aufgrund der Untätigkeit des Beamten ist es nicht unbillig, nach Ablauf der Haushaltsjahre vom Gesetzgeber nicht festgelegte Zahlungen unter Verweis auf die finanziellen Mehrbelastungen zu verweigern. Dies gilt für Besoldungsansprüche für Zeiten vor und nach der verfassungsgerichtlichen Feststellung des Alimentationsdefizits gleichermaßen.

15

Die Rüge, die Höhe der Alimentation sei zu niedrig festgesetzt, ist dem Beamten auch zumutbar. Die Erklärung unterliegt nur geringen inhaltlichen Anforderungen. Es genügt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält. Die Erklärung soll den Dienstherrn auf ein mögliches Alimentationsdefizit aufmerksam machen, damit er sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen kann. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dem Beamten werde auferlegt, Ansprüche geltend zu machen, deren Existenz und Umfang sich noch nicht absehen lassen. Ein Erfolgsrisiko ist mit vielen Anträgen und Rechtsbehelfen verbunden. Zudem trifft Beamte bei erfolglosen Anträgen und Widersprüchen in dienstrechtlichen Angelegenheiten keine Kostenerstattungspflicht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz VwVfG; Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 29.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 53 Rn. 17).

16

Das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung entfällt auch nicht im Hinblick darauf, dass der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für die Dauer ihrer Geltung die Bedeutung einer normersetzenden Interimsregelung zukommt, die die gesetzlich festgelegte Besoldung bis zu der verfassungsrechtlich gebotenen Höhe aufstockt (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 93). Aus der regelmäßigen monatlichen Zahlung der gesetzlichen Besoldung kann nicht geschlossen werden, dies müsse auch für Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung gelten. Zwischen beiden Ansprüchen bestehen erhebliche Unterschiede, die eine Gleichstellung ausschließen:

Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts ist die Höhe der Dienstbezüge im Gesetz selbst betragsgenau festgelegt. Demgegenüber stehen ergänzende Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht beseitigt hat. Dies muss für jedes Haushaltsjahr durch Anwendung der Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts festgestellt werden. Dabei können mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu dessen Entscheidung immer mehr Parameter aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen in den Jahren nach 2000 nicht mehr unmittelbar angewandt werden, sondern müssen im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden (Beschluss vom 28. November 2007 - BVerwG 2 B 66.07 - juris Rn. 8). Aus diesen Gründen ist das Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung auch in den hier maßgebenden Jahren für den Dienstherrn schwer abzuschätzen gewesen. Das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung erhöhter Besoldung stellt ein geeignetes Mittel dar, um diese Ungewissheit zu verringern.

17

Daran ändert nichts, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) Vorgaben für die verfassungskonforme Berechnung des kinderbezogenen Bedarfs gemacht hat. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers war nicht darauf reduziert, das Alimentationsdefizit nach dieser Berechnungsmethode zu beseitigen. Ihm war zunächst nicht die Möglichkeit genommen, sich mit den von ihm als vorzugswürdig angesehenen Maßnahmen um die Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Auftrags zu bemühen. Der Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gibt dem Gesetzgeber nur das Ergebnis vor, ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben. Damit korrespondiert ein grundrechtsgleiches Recht des Beamten auf amtsangemessene Alimentation. Dem hergebrachten Grundsatz lassen sich jedoch keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber entnehmen. Es bleibt ihm überlassen, welche Maßnahmen er ergreift, um das Gebot amtsangemessener Alimentation zu erfüllen (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94).

18

Die Abhängigkeit des Alimentationsanspruchs von der rechtzeitigen Geltendmachung führt auch nicht zu einer Entwertung der Alimentation als Gegenleistung für die vom Beamten erbrachten Dienste. Diese Argumentation des Oberverwaltungsgerichts verkennt das Verhältnis von Dienstleistungspflicht des Beamten und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Beide sind zwar aufeinander bezogen und stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Jedoch besteht zwischen ihnen kein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis wie zwischen Arbeitsleistung und Vergütung in Arbeitsverhältnissen. Vielmehr soll die Alimentation dem Beamten eine amtsangemessene Lebensführung als Gegenleistung dafür ermöglichen, dass er sich dem Dienstherrn mit der ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die ihm übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfüllt. So ist der Beamte grundsätzlich gehalten, die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens ohne finanziellen Ausgleich wahrzunehmen oder über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn dienstliche Bedürfnisse dies erfordern. Andererseits führt ein unverschuldetes Fernbleiben vom Dienst nicht zu besoldungsrechtlichen Nachteilen (Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234> = Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 2 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 1 f.).

19

Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass vom Gesetzgeber nicht festgelegte Besoldungsleistungen generell nicht an das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung geknüpft werden dürften. Bei verfassungsgerichtlicher Feststellung eines Alimentationsdefizits müssten allen Beamten für die zurückliegenden Zeiten Nachzahlungen zum Ausgleich des Defizits gewährt werden, um die erbrachten Dienste nicht zu entwerten. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber, wonach Beamte hinzunehmen haben, dass sie für ihre Dienste verfassungswidrig zu niedrig alimentiert worden sind, wenn sie die Höhe ihrer Alimentation nicht rechtzeitig beanstandet haben (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998 a.a.O. S. 330).

Tatbestand

1

Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und Vater von drei Kindern. Nachdem er 1997 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile als gesetzlich vorgesehen beantragt hatte, erhielt er nach dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 im Jahr 2000 Nachzahlungen zum Familienzuschlag. Nach einer Nachzahlung für das Jahr 1999 mahnte der Kläger im Jahr 2000 noch offenstehende Ansprüche für die Jahre 1997 und 1998 an. Im Jahr 2001 setzte der Beklagte auch für diese Jahre Nachzahlungen fest.

2

Im Dezember 2006 beantragte der Kläger eine Erhöhung des Familienzuschlags unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für die Jahre 2003 bis 2006, mit ergänzendem Antrag auch für die Jahre 2000 bis 2002. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren verurteilte das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags für die Jahre 2002 bis 2007 nebst Prozesszinsen und wies die auf Nachzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 gerichtete Klage wegen Verjährung ab. Das Berufsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, soweit es Ansprüche für die Jahre 2002 bis 2005 zuerkannt hatte, und wies auch die auf Verzugszinsen erweiterte Klage ab. Ein Nachzahlungsanspruch für die Jahre 2000 bis 2005 scheitere am Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Der Kläger könne erst ab dem Jahr 2006 höhere kinderbezogene Besoldungsanteile verlangen.

3

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. September 2008 und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 aufzuheben, soweit sie die auf Zahlung erhöhter Besoldung für die Jahre 2000 bis 2005 und auf Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage abweisen, und den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, erhöhte Besoldung auch für die Jahre 2000 bis 2005 sowie Verzugszinsen auf die Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2000 bis 2007 zu leisten.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

6

Das Berufungsgericht hat die Klage auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300 <304>) für die Jahre 2000 bis 2005 ohne Verletzung revisiblen Rechts abgewiesen. Solche Ansprüche bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (Urteile vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr.101 und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - NVwZ-RR 2010, 647 ff. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. April 2011 - 2 BvR 2144/10 - nicht zur Entscheidung angenommen.).

7

Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen.

8

Die Qualität der Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung lässt die Rügeobliegenheit nicht entfallen. Die sich daraus ergebenden Ansprüche können Ansprüchen auf gesetzlich festgelegte Besoldungsleistungen nicht gleichgestellt werden. Anders als im Besoldungsgesetz sind Ansprüche in der Vollstreckungsanordnung nicht betragsgenau festgelegt. Diese Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht durch Besoldungsanpassungen bzw. steuer- oder kindergeldrechtliche Regelungen beseitigt hat. Dies muss für jedes Haushaltsjahr anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, so dass das Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung für den Dienstherrn schwer abschätzbar ist.

9

Das Berufungsgericht geht nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend und auch zutreffend davon aus, dass die vor 2006 vom Kläger schriftlich geltend gemachten Ansprüche nur Leistungen für die Jahre 1997 bis 1999 betrafen und durch die 2001 vom Beklagten geleisteten Beträge erfüllt wurden. Dies ergibt sich vor allem aus dem Schreiben des Klägers vom 14. Dezember 2000, in dem dieser selbst ausführt, nachdem für das Jahr 1999 die Erhöhung bereits gezahlt sei, seien lediglich die Jahre 1997 und 1998 noch offen.

10

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist eine Ausnahme vom Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nicht geboten. Dass der Kläger bereits 1997 ein Alimentationsdefizit gerügt hat, erfüllt nicht schon den Zweck der Rügeobliegenheit. Der Beklagte musste nämlich nicht davon ausgehen, dass jeder, der bereits vor dem 24. November 1998 ein Alimentationsdefizit gerügt hatte, auch nach den gesetzgeberischen Aktivitäten zur Umsetzung des Handlungsauftrages des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidung von diesem Tage (a.a.O.) einen Fortbestand des Alimentationsdefizits geltend machen würde. Es war dem Kläger zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sah. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger zitierten Hinweisen in den Besoldungsmitteilungen. Denn diese bringen zum Ausdruck, dass der Beklagte den Handlungsauftrag an den Besoldungsgesetzgeber durch die jeweils in Bezug genommenen Anpassungsgesetze erfüllt sah. Sie enthalten keine Anerkennung weitergehender Ansprüche oder Zusagen, diese unabhängig von einer zeitnahen Geltendmachung zu erfüllen. Damit ist der Kläger nicht von seiner Rügeobliegenheit entbunden.

11

Das Berufungsgericht weist des Weiteren zutreffend die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen ab. Für die Jahre 2000 bis 2005 fehlt es bereits an einer fälligen Hauptforderung. Für die Jahre 2006 und 2007 besteht nur der zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen analog § 291 BGB. Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (vgl. Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f., vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 S. 12 und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keine Zinsansprüche; sie setzen eine gesetzliche Grundlage voraus (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7 Rn. 12 m.w.N.). Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts begründet nur höhere als die vom Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Ansprüche auf kinderbezogene Besoldungsbestandteile; sie setzt aber nicht den Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 5 BBesG außer Kraft und ermächtigt die Gerichte nicht, neben den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen auch Verzugszinsen zuzusprechen.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 und 366,72 EUR netto für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war vom 01.10.1995 bis zum 30.09.2001 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität Mannheim tätig. Anschließend schied er aus dem Beamtenverhältnis aus; vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 war er wissenschaftlicher Angestellter und Rechtsanwalt. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 03.03.1999 hatte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt und dieses aufgefordert, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Nach weiterem Schriftwechsel wurde dem Kläger mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich im Herbst 1999) von Amts wegen die Nachzahlung des für dritte und weitere Kinder erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit ab 1999 geleistet werde, eines individuellen Antrags zur Sicherung von diesbezüglichen Ansprüchen für das Jahr 1999 bedürfe es daher nicht mehr.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1.530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis sei hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 bezögen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt habe, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt halte. Das Verwaltungsgericht sei befugt und verpflichtet, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit habe die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze gelegen. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 sei hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. Sie bestehe auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG könne sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehört habe bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehöre, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren gewesen seien. Das BVerfG habe in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen. Der Vollstreckungsanordnung lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berühre vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger. Die Entscheidung des BVerfG könne nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden könne. Dem Kläger habe ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden können. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 beziehe, könne sie keinen Erfolg haben. Das Gericht lege die Vollstreckungsanordnung des BVerfG so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen werde ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG von jährlichen Bezügen ausgegangen.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2005 - 4 S 515/05 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Es fehle an dem erforderlichen Vorverfahren, soweit sich die Klage auch auf den Zeitraum nach Wiedereintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 01.10.2003 erstrecke. Das durchgeführte Vorverfahren könne nur für die Zeitdauer des erstmalig begründeten Beamtenverhältnisses bis hin zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Auch unter der Prämisse, dass die Durchführung des gesamten verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens als unnötige Förmelei betrachtet werden könnte, könne aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht auf eine entsprechende Antragstellung bzw. auf einen entsprechenden Leistungswiderspruch verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht gehe auch fälschlicherweise von einer Begründetheit der Klage aus. Es hätte vor einer Entscheidung durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen müssen, ob die „Gesetzeskraft“ des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses und auch die Vollstreckungsanordnung überhaupt Ansprüche auf eine ergänzende Besoldung begründen könnten, was nicht der Fall sei. Die Abhandlung „Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten“ bestätige diese Auffassung. Die Klage sei auch deshalb nicht begründet, weil der Kläger die Nachzahlungen für die Jahre ab 2000 nicht rechtzeitig, d.h. „zeitnah“ geltend gemacht habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit falsch, als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 getroffene Vollstreckungsanordnung auf das Jahr 1999 ausgedehnt werde. Für dieses Jahr existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind. Auch der Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lasse nicht erkennen, dass für die Zeit vor dem 01.01.2000 eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind kraft Vollstreckungsanordnung erfolgen könne. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Rechtsschutzlücke“ müsse im Hinblick auf die beamtenrechtliche Besoldung, die unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, hingenommen werden, sofern sie überhaupt bestehe. Weiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb unrichtig, weil die aufgestellte Berechnung falsch sei; das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Im Hinblick auf die vorgegebene pauschalierende und typisierende Ermittlung des Nettoeinkommens müssten zunächst ungeachtet dessen, für welche Zeiträume in dem betreffenden Kalenderjahr ein Anspruch auf Besoldung bestehe, die maßgebenden Jahresbeträge ermittelt werden. Habe der Beamte nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Besoldung, müsse ein sich ergebender Fehlbetrag (Jahresbetrag) bei den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen anteilmäßig entsprechend dem (Teilzeit-)Zeitraum des Anspruchs auf Besoldung reduziert werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Berechnungen für die Jahre 2003 und 2004 die durchschnittlichen Unterkunftskosten für das dritte Kind auf der Grundlage des Wohngeld- und Mietenberichts 2002 nach geschätzten Steigerungen selbst fortgeschrieben. Es habe sich damit über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte und das Gericht bindende Berechnungsmethode der Unterkunftskosten hinweggesetzt und an deren Stelle eigenständige Berechnungen erstellt. Diese Abweichungen seien nicht zulässig. Weiter habe das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsache nicht beachtet, dass seit dem Jahre 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Mit der Abkehr von der einheitlichen Besoldung seit 2003 sei das bisherige Berechnungsverfahren in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt und nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe das beklagte Land fälschlicherweise zu einer Nettozahlung verurteilt. Damit habe es über die Steuerpflichtigkeit der klägerisch erstrebten Höherbesoldung entschieden, ohne die bereits in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99 zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Erhöhungsbeträge nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gälten, zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen den in § 88 VwGO normierten Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren. Das Verwaltungsgericht spreche dem Kläger 2.170,01 EUR zu und überschreite damit das vom Kläger selbst vorgegebene Klageziel von 1.530,-- EUR. Zudem habe sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen zureichender gesetzlicher Umsetzung erledigt und biete keine Grundlage, über das geltende Besoldungsrecht hinaus weitere Alimentation zuzusprechen. Der Gesetzgeber sei seit 1998 nicht untätig gewesen; er sei mit Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für dritte und weitere Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse des gesetzgeberischen Handelns hätten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt. Die entscheidungserheblichen Verbesserungen seien mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entscheidungsgegenständlichen Regelungen weder formell noch inhaltlich identisch, seien also bislang nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Unter diesen Voraussetzungen gewinne das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG wieder den Vorrang. Auch die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern seien bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts fälschlicherweise außer Acht gelassen worden. Ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamts zu erwerbstätigen Frauen zeige, dass die Erwerbstätigkeitsquoten von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig zugenommen hätten. Daraus folge, dass der Beamte ab dem Jahre 2001, auch wenn er eine Familie mit drei und mehr Kindern habe, in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Damit müsse er den für den Unterhalt seiner Familie erforderlichen Geldbetrag nicht mehr allein aufbringen. Da die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten im Rahmen der Alimentation realitätsgerecht zu berücksichtigen seien, sei es ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, könne - mindestens ab dem Jahr 2001 - angesichts der genannten grundlegenden Änderungen nicht mehr nach der Nummer 2 der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verfahren werden. Über die Berechnungsgrundlagen, die Bemessungsgrößen und Parameter müsse erforderlichenfalls durch das Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In diesem Fall werde eine Vorlage gem. Art. 100 GG begehrt.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit eines zusätzlichen Vorverfahrens für die im Laufe der Anhängigkeit der Klage entstandenen weiteren Ansprüche auf eine höhere Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind aus. Die ursprüngliche Klage sei seit dem 08.12.2000 anhängig gewesen. Der Klageantrag habe zunächst auf Feststellung einer seit dem 01.01.1999 zu niedrigen Besoldung gelautet. Dieser Antrag habe auch für die Zeit nach dem (von vornherein absehbaren) Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis ab dem 01.10.2003 gegolten. Durch den Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis sei kein neuer Streitgegenstand begründet worden. Es sei weiterhin um die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung gegangen. Selbst wenn man im Grundsatz die Gegenmeinung vertreten wollte, weil hier eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Beamtenverhältnisses vorgelegen habe, so könne dennoch kein erneutes Widerspruchsverfahren gefordert werden. Es sei nämlich unbestreitbar, dass das zweite Widerspruchsverfahren von vornherein keine weitere Klärung habe erbringen können, da es exakt um dieselben Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen sei und keinerlei Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage bestanden hätten. Etwas anderes könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr angenommen werden. Durch die weiterhin anhängige Klage, die auch die nachfolgenden Zeiträume aufgrund des Klageantrags umfasst habe, sei der Anspruch für jedes Haushaltsjahr geltend gemacht worden, in dem die Klage weiterhin anhängig gewesen sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne auch nicht hergeleitet werden, dass für den Zeitraum 1999 die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Gesetzgeber folgenlos bleiben solle, wie dies der Beklagte behaupte. Er gehe offenbar davon aus, aufgrund der Vollstreckungsanordnung könne die verfassungswidrige Alimentation im Jahre 1999 gar nicht sanktioniert werden. Wenn der Gesetzgeber nicht - gewissermaßen freiwillig - die Besoldung für dieses Jahr erhöhe, könne er nicht mehr dazu gezwungen werden. Dieses Ergebnis sei unhaltbar.
13 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.

(2)1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(2a)1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(2c)1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:

1.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann.2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;
2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind.3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen;
3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten.4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.5Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind.8Dies gilt für den Widerruf entsprechend.9Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.10Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde;
4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.2§ 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden.3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen.4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig.4Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird.6§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird.7Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt.8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist.10Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke verarbeiten.

(2d)1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.

(2e)1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen.3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist.5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.

(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

(4)1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5)1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

(1)1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

1.
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
2.
die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

(3)1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet.3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.

(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig

1.
bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro übersteigt,
2.
bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.

(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 ist § 40 Absatz 3 anzuwenden.

(6)1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden.3Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern.5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen.6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.

(7)1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.

(2)1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(2a)1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(2c)1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:

1.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann.2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;
2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind.3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen;
3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten.4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.5Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind.8Dies gilt für den Widerruf entsprechend.9Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.10Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde;
4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.2§ 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden.3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen.4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig.4Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird.6§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird.7Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt.8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist.10Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke verarbeiten.

(2d)1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.

(2e)1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen.3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist.5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.

(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

(4)1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5)1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.