Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2012 - 2 L 84/06
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 wird insoweit für wirkungslos erklärt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 wird geändert.
Die Klage wird, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼ tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Richter am Sozialgericht (BesGr R 1 BBesO) und erhält abgesenkte Bezüge nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) zzgl. des Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 2. BesÜV. Er ist Vater von drei Kindern. Das jüngste Kind (M.) wurde am 26. Juli 2002 geboren.
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Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 beantragte der Kläger, ihn unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes amtsangemessen zu alimentieren. Der Beklagte legte den Antrag als Widerspruch aus und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 zurück.
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Der Kläger hat am 14. Februar 2005 mit dem Antrag, „den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind ab dem 26. Juli 2002 einen Familienzuschlag zu zahlen, der netto mindestens 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs beträgt,“ Klage erhoben.
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Er beantragte in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro sowie das Jahr 2004 687,36 Euro, insgesamt 1.777,92 Euro netto, einschließlich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht Greifswald traf mit Urteil vom 20. Oktober 2005 folgende Entscheidung, gegen die es die Sprungrevision zuließ:
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„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2005 verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 €, das Jahr 2003 758,04 € und das Jahr 2004 687,36 € netto, insgesamt 1.777,92 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2005 zu zahlen.“
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Der Beklagte legte gegen das ihm am 07. November 2005 zugestellte Urteil am 30. November 2005 Revision ein, die er am 02. Januar 2006 wieder zurücknahm. Auf den Antrag des Beklagten vom 13. März 2006 hat der Senat mit Beschluss vom 08. September 2008 die Berufung zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügende Alimentation für sein drittes Kind geltend gemacht. Er habe daher, soweit der Anspruch im Übrigen begründet sei, nur einen Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen Bezügen für das Jahr 2004. Ein Anspruch für die Jahre 2002 und 2003 bestehe nicht, da gegebenenfalls für diese Jahre bestehende Ansprüche nicht haushaltsnah, das heißt während des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht worden seien.
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Der Kläger habe für das Jahr 2004 keinen Anspruch auf Zahlung familienbezogener Besoldungsbestandteile in der vom Verwaltungsgericht Greifswald zuerkannten Höhe.
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Im Hinblick auf die Ermittlung der Steuerlast sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer jeweils gleichbleibenden Lohnsteuerlast ausgegangen, obwohl sich die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommenssteuer einerseits und der Zuschlagssteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer andererseits unterschieden. Dies führe zu einer unzutreffenden, weil individuelle Pauschalen und Freibeträge nicht berücksichtigenden Lohnsteuerberechnung. Da es vorliegend jedoch darauf ankomme, welcher Betrag für die Alimentierung der Kinder, insbesondere des dritten Kindes zur Verfügung stehe, komme es auf das verfügbare Einkommen des Klägers an. Das zu versteuernde Einkommen sei daher zuvor um die Kinderfreibeträge zu reduzieren.
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Für die Jahre 2005 und 2006 erhalte der Kläger höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind auf der Grundlage der Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2008 (D II 1 – 221 390/02) und des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2008 (IV 180 P 1500 – 50/99). Für die Jahre 2007 und 2008 seien Zahlungen auf der Grundlage von § 6 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes [BesVAnpG 2008 M-V] (GVOBl. 2008, S. 239) erfolgt.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2005 und 2006 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger, der zunächst beantragt hatte, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. Oktober 2005 - Az. 6 A 646/05 - als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. Oktober 2005 - Az. 6 A 646/05 - zurückzuweisen, beantragte mit Schreiben vom 02. Juni 2009, den Beklagten unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro, für das Jahr 2004 687,36 Euro und für das Jahr 2005 574,32 Euro, insgesamt 2.352,24 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB aus 1.777,92 € seit dem 14.02.2005, aus 574,32 € seit dem 01.01.2006 und für die Jahre 2006 und folgende einen erhöhten und amtsangemessenen Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Zahlungsverpflichtung zu zahlen.
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Er beantragt nunmehr,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 12. Januar 2005 zu verpflichten, an ihn für das Jahr 2005 einen Betrag in Höhe von 274,80 Euro und für das Jahr 2006 einen erhöhten und amtsangemessenen Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, Aktenzeichen 2 BvL 26.91, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit unter Anerkennung des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 346,20 Euro zu zahlen.
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Mit der Neuformulierung des Antrages im Juni 2009 habe lediglich klargestellt werden sollen, dass sich sein Begehren - das des Klägers - auch auf die Jahre 2005 ff. beziehe.
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Die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.
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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ansprüche nur bei haushaltsnaher Geltendmachung bestünden, vermöge nicht zu überzeugen. Das Rechtsinstitut der Verjährung wäre völlig gegenstandslos, wollte man Ansprüche auf Besoldungsbestandteile von einer Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr abhängig machen.
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Mit den Neuregelungen des SGB XII und dem Auslaufen des BSHG zum 01. Januar 2005 sei kein grundlegender Systemwechsel verbunden gewesen. Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts sei daher lediglich dahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfalle, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhaltes enthalten seien. Die nach der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts zu ermittelnde Differenz zwischen dem Nettoeinkommen eines Richters seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und demjenigen eines Richters mit drei Kindern habe sich im Jahr 2005 auf monatlich 304,89 € belaufen. Ausgehend von den Regelungen des SGB XII ergebe sich ein alimentationsrechtlicher Bedarf für das dritte Kind von 352,75 Euro. Dies ergebe einen monatlichen Differenzbetrag von 47,86 Euro und damit einen Jahresbetrag von 574,32 Euro. Der vom Beklagten wie auch immer errechnete und anerkannte Betrag für das Jahr 2005 belaufe sich dagegen lediglich auf 299,52 Euro. Er liege damit unter dem ihm – dem Kläger – zustehenden Betrag. Ähnliches gelte für 2006.
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Soweit der Beklagte der Auffassung sei, dass die Berechnung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, weil zunächst vor Abzug der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von den Brutto-Einkommensbeträgen hätten abgezogen werden müssen, sei dies unrichtig. Eine derartige Berechnungsmethode ergebe sich weder aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
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Der Beklagte zahlte während des Berufungsverfahrens an Kläger für das Jahr 2004 einen Betrag von 442,08 Euro, für das Jahr 2005 einen Betrag von 299,52 Euro und für das Jahr 2006 einen Betrag von 346,20 Euro.
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Die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit ein Betrag in Höhe von 442,08 Euro für das Jahr 2004 im Streit stand. Hinsichtlich der Klage für die Jahre 2007 ff. nahm der Kläger die Klage zurück.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen § 92 Abs. 3 Satz 1, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].
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Das Gleiche gilt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 für wirkungslos zu erklären, § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO].
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Im übrigen ist die Berufung des Beklagten zulässig und begründet. Die über eine Zurückweisung der Berufung hinausgehenden Anträge des Klägers sind unstatthaft.
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Den Anforderungen an die Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist – anders als dies der Kläger vertritt – genügt. Die Begründungsschrift enthält einen bestimmten Antrag, aber auch die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Der Beklagte macht (u.a.) geltend, dass die Ansprüche für einzelne Jahre schon nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien und im Übrigen die Grundlagen für die "Vollstreckung" aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr vorlägen. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wie weitgehend er sich mit der – logisch nachrangigen – Berechnung eines etwaigen – bei Annahme einer anderen Rechtsauffassung – gegebenen Anspruches auseinandersetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS).
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro und für das Jahr 2004 687,36 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen.
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Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger eine höhere Besoldung für die Jahre 2002 und 2003 begehrt.
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Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a. – JURIS) bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (BVerwG, Urt. v. 13.11.2008 – 2 C 16/07 – JURIS; Urt. v. 27.05.2010 – 2 C 33/09 – JURIS; Urt. v. 28.06.2011 – 2 C 40/10 - JURIS). Dieser inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Sie wird zutreffend wie folgt begründet (BVerwG, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.):
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„Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen.
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Die Qualität der Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung lässt die Rügeobliegenheit nicht entfallen. Die sich daraus ergebenden Ansprüche können Ansprüchen auf gesetzlich festgelegte Besoldungsleistungen nicht gleichgestellt werden. Anders als im Besoldungsgesetz sind Ansprüche in der Vollstreckungsanordnung nicht betragsgenau festgelegt. Diese Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht durch Besoldungsanpassungen bzw. steuer- oder kindergeldrechtliche Regelungen beseitigt hat. Dies muss für jedes Haushaltsjahr anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, so dass das Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung für den Dienstherrn schwer abschätzbar ist.“
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Der Kläger hat die hier betroffenen Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge erstmals mit seinem Schreiben vom Dezember 2004 geltend gemacht, so dass Ansprüche für die davor bereits abgelaufenen Haushaltsjahre nicht bestehen.
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Der Kläger hat für das Jahr 2004 keinen über 442,08 Euro hinausgehenden Anspruch auf weitere kinderbezogene Besoldungsbestandteile.
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Anspruchsgrundlage für ein derartiges Zahlungsverlangen ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 – JURIS), da der Kläger die Gewährung einer höheren als vom Gesetz vorgesehenen Alimentation begehrt.
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Anders als dies der Beklagte vertritt, war die Vollstreckungsanordnung auch in dem Jahr 2004 noch vollziehbar. Die Vollstreckungsanordnung ist zukunftsgerichtet; sie beschränkt sich nicht darauf, Konsequenzen aus dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstoß für die Jahre bis 1996 zu ziehen. Nachfolgende Änderungen der Berechnungsparameter führen nicht zu einer Unanwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung, solange die Berechnungsmethode ungeachtet eingetretener Rechtsänderungen noch sinnvoll anwendbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass dies in dem Jahr 2004 der Fall war (Beschl. vom 28.11.2007 – 2 B 66/07 – JURIS). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
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Die Methode der Bedarfsberechnung ist den Verwaltungsgerichten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a. - Rz. 72 i. V. m. Rz. 57 ff.) vorgegeben. Danach sind die Fachgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von 115 vom Hundert des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zuzusprechen. Dabei errechnet sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet. Hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 vom Hundert zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind.
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Dem „15 v.H.-Betrag", der den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der Alimentation und der Deckung eines äußersten Mindestbedarfs derzeit deutlich werden lässt, wird der durchschnittliche Nettomehrbetrag gegenübergestellt, den der Beamte für sein drittes und jedes weitere Kind erhält.
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An diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gehalten und den durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes ermittelt. Dieser Wert, der für die Ermittlung des (1)15-vom-Hundert-Betrages von Bedeutung ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Senat keine Veranlassung hat, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Er betrug danach im Jahr 2004 monatlich 310,32 Euro, so dass der alimentationsrechtliche Bedarf 356,87 Euro (310,32 Euro X 115 : 100) betrug.
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Streit besteht zwischen den Beteiligten lediglich hinsichtlich der Höhe des durchschnittlichen Nettomehrbetrages für das dritte Kind. Nicht zu beanstanden ist es, wenn das Verwaltungsgericht dazu pauschalierend und typisierend das jährliche Nettoeinkommen ermittelt, das ein Richter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und ein Richter mit drei Kindern andererseits erzielt, denn diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, den durchschnittlichen Nettomehrbetrag für das dritte Kind zu bestimmen. Auch insoweit besteht im vorliegenden Fall kein Streit, soweit es um die Berechnung des Bruttoeinkommens geht. Es betrug 2004 bei zwei Kindern 65.428,84 Euro im Jahr und bei drei Kindern 68.281,40 Euro.
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Anders als dies der Beklagte jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung vertrat, ist die Lohnsteuer von diesem Einkommen und nicht nach einem zu versteuernden Einkommen zu berechnen, von dem die Kinderfreibeträge abgezogen wurden (so auch VG Münster, Urt. v. 15.11.2005 – 4 K 946/00 – JURIS; OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS).
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Es ist eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – JURIS - Rz. 56), die Nettobezüge durch einen Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde, was für 2004 tatsächlich so war) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen.
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Diese (pauschalierende und typisierende) Berechnung schließt deshalb die Berücksichtigung des sog. Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG bei der Lohnsteuerberechnung aus, weil dieser in keinem Fall neben dem Kindergeld, sondern nach einer in der jeweiligen Veranlagung vorzunehmenden Günstigerprüfung gewährt wird, wenn die steuerliche Auswirkung das Kindergeld übersteigt (§ 31 EStG). Das Nettoeinkommen ist jedoch – insoweit ist der Wortlaut des Entscheidung vom 24. November 1998 eindeutig – unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit eine pauschale Berechnung vorgegeben. Für diese Berechnungsmethode spricht, dass das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr (als Steuervergütung) monatlich gezahlt wird und damit für die Versorgung des Kindes in dem betreffenden Jahr unmittelbar zur Verfügung steht, während der steuerliche Vorteil sich erst – unter Umständen Jahre – später einstellen kann. Den Fachgerichten ist zudem auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit nur der Gesetzgeber herbeiführen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 – 2 C 34/02 – JURIS).
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Die abzuziehende Lohnsteuer betrug deshalb im Jahr 2004 – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt – bei Steuerklasse III und zwei Kindern 12.644,00 Euro und 13.618,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).
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Zuzustimmen ist dem Beklagten jedoch insoweit, als er vertritt, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag seien in Höhe von 8 bzw. 5,5 vom Hundert nicht von der Lohnsteuer ohne Berücksichtigung der Kinder- und Betreuungsfreibeträge, sondern von der Lohnsteuer, wie sie nach deren Berücksichtigung zu zahlen wäre, anzusetzen (so auch OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS; Urt. v. 27.02.2008 – 1 A 30/07 – JURIS; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2007 – 4 S 2289/05 – JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.12.2007 – 1 L 151/06 – JURIS).
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Dies entspricht der Regelung in § 51a EStG. Danach sind auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden (§ 51a Abs. 1 EStG). Vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 40a Abs. 2 EStG, der Regelungen für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte trifft, ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3.648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1.824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt (§ 51a Abs. 2a Satz 1 EStG), wobei bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend ist (§ 51a Abs. 2a Satz 2 EStG).
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Dem steht – anders als dies der Kläger vertritt – die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich darauf, die Nettobezüge durch einen Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält gerade keine Vorgaben dazu, nach welcher Bemessungsgrundlage die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag zu ermitteln sind.
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Der Solidaritätszuschlag betrug deshalb im Jahre 2004 bei Steuerklasse III und zwei Kindern 489,28 Euro und 440,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).
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Die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit einem Steuersatz von 8 % abzuziehende Kirchensteuer betrug bei Steuerklasse III und zwei Kindern 711,68 Euro und 640,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).
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Es ergeben sich so bei zwei Kindern Abzüge in Höhe von 13.844,96 Euro (12.644,00 Euro + 489,28 Euro + 711,68 Euro) und bei drei Kindern in Höhe von 14.698,00 Euro (13.618,00 Euro + 440,00 Euro + 640,00 Euro). Da das nicht zu versteuernde Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von 3.696,00 Euro und für drei Kinder in Höhe von 5.544,00 Euro hinzuzurechnen ist, ergibt sich bei zwei Kindern ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von 55.279,88 Euro (65.428,84 Euro - 13.844,96 Euro + 3.696,00 Euro) und bei drei Kindern in Höhe von 59.127,40 Euro (68.281,40 Euro - 14.698,00 Euro + 5.544,00 Euro). Damit beträgt der Nettomehrbetrag für das dritte Kind im Jahr 3.847,52 Euro (59.127,40 Euro - 55.279,88 Euro) und 320,63 Euro (3.847,52 Euro : 12) im Monat.
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Stellt man diesem durchschnittlichen Nettomehrbetrag für das dritte Kind den alimentationsrechtlichen Bedarf von 356,87 Euro gegenüber, ergibt sich eine Differenz von 36,24 Euro im Monat und für 2004 eine Jahresdifferenz von 434,88 Euro, auf die der Kläger einen Anspruch hatte. Da die bereits erfolgte Zahlung des Beklagten sogar geringfügig darüber hinausgeht, ist dieser Anspruch somit erfüllt.
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Soweit der Kläger neben der Zurückweisung der Berufung des Beklagten, die sich gegen die Verurteilung zur Leistung von kinderbezogenen Besoldungsbestandteilen für die Jahre 2002 bis 2004 richtet, die Verurteilung des Beklagten für das Jahr 2005 zu einer weiteren Leistung in Höhe von 274,80 Euro und für 2006 in unbestimmter - von dem Gericht nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu berechnender - Höhe begehrt, ist sein Antrag nicht statthaft.
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Insoweit macht der Kläger geltend, er habe mit dem bei Klageerhebung gestellten Antrag, „den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind ab dem 26. Juli 2002 einen Familienzuschlag zu zahlen, der netto mindestens 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs beträgt,“ bereits Ansprüche auch für die Jahre ab 2005 geltend gemacht. Dann hätte das Verwaltungsgericht, soweit der Kläger die Ansprüche auch für die Jahre ab 2005 nicht zurückgenommen hat, nur über einen Teil des – bereits anhängigen – Streitgegenstandes entschieden. Darüber könnte das Oberverwaltungsgericht nicht entscheiden und die „Reste heraufholen“, auch wenn die Beteiligten einverstanden sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128, Rz. 3 und § 129, Rz. 7 [Stand: 07/2005]; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2010, § 128, Rz. 4).
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Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Verwaltungsgericht das Klagebegehren fehlerhaft zu eng ausgelegt und deshalb unter Verstoß gegen § 88 VwGO über das Klagebegehren nicht vollständig entschieden hätte (Blanke, a.a.O.). Das ist aber nicht der Fall. Bei dem Urteil vom 20. Oktober 2005 handelt es sich nicht um ein sogenanntes „unerkanntes Teilurteil“, denn das Verwaltungsgericht hat über den in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 gestellten Antrag vollständig entschieden. Mit diesem Antrag, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beschränkt war, hat der Kläger den zuvor in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Antrag konkretisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass daneben mit der Klage weitere Anträge zur Entscheidung gestellt und weitere Ansprüche geltend gemacht worden sein sollen.
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Da der Kläger keine Zulassung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt hat, also nicht Berufungskläger ist, kann er in der Berufung auch keine weitergehenden Streitgegenstände (Ansprüche) verfolgen, denn das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall (nur) innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (§ 128 VwGO). Der Umfang der Prüfung wird insofern durch den Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht darf nicht darüber hinausgehen, selbst wenn nach seiner Auffassung das Verwaltungsgericht von einem anderen, insbesondere weitergehenden Streitgegenstand hätte ausgehen müssen (Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2010, § 128, Rz. 3). Aus §§ 128, 129 VwGO folgt das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot). Es besagt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Berufungsklägers geändert werden darf, sofern nicht auch der (Berufungs-) Beklagte Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht darf dem Berufungskläger (hier also dem Beklagten) nichts aberkennen oder auferlegen, was ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts zugesprochen oder nicht auferlegt hatte. Der Berufungskläger trägt also „nur“ das Risiko, dass die Berufung zurückgewiesen wird (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128, Rz. 2 i. V. m. § 129, Rz. 5 [Stand: 07/2005]). Die an sich auch im Berufungsverfahren mögliche Klageänderung setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 129, Rz. 8 [Stand: 07/2005]) und könnte deshalb von dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht erklärt werden. Im Übrigen wäre eine Klageänderung, in die der Beklagte nicht - auch nicht durch Einlassung in der Sache (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) - eingewilligt hat, auch nicht sachdienlich, denn der Beklagte hat dem Kläger für die Zeit ab 2005 kinderbezogene Gehaltsbestandteile tatsächlich gewährt und sich nicht darauf berufen wird, die Ansprüche seien nicht haushaltsnah geltend gemacht.
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Hielte man eine Klageänderung für zulässig, hätte die Klage für die Jahre 2005 und 2006 auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.
- 58
Jedenfalls für 2006 wäre die Klage bereits unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Vorverfahren. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Beamtenverhältnis konnte im Wege der Leistungsklage grundsätzlich nur geltend gemacht werden, soweit ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG durchgeführt worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 allenfalls über die Ansprüche bis einschließlich 2005 entschieden. Zwar mag ein Vorverfahren - als bloße „Förmelei“ - entbehrlich sein, wenn der Beklagte zu erkennen gibt, dass dieses aussichtslos wäre (VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2007 – 4 S 2289/05 – JURIS; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 68, Rz. 167). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Beklagte hat dem Kläger für 2006 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind auf der Grundlage der Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2008 (D II 1 – 221 390/02) und des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2008 (IV 180 P 1500 – 50/99) gewährt.
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Für die Jahre 2005 und 2006 wäre die Klage zudem unbegründet, denn der Kläger hat diese Ansprüche erstmals 2009 und damit nicht haushaltsnah geltend gemacht. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 gestellten Antrag, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beschränkt war, hat der Kläger lediglich den zuvor in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Antrag konkretisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass daneben mit der Klage weitere Anträge zur Entscheidung gestellt und weitere Ansprüche geltend gemacht worden sein sollen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
- 61
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.
(2)1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a)1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(2c)1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:
- 1.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann.2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt; - 2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind.3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen; - 3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten.4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.5Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind.8Dies gilt für den Widerruf entsprechend.9Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.10Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde; - 4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.2§ 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden.3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen.4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
(2d)1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.
(2e)1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen.3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist.5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.
(4)1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5)1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
(1)1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
- 1.
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder - 2.
die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(3)1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet.3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig
- 1.
bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro übersteigt, - 2.
bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 ist § 40 Absatz 3 anzuwenden.
(6)1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden.3Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern.5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen.6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.
(7)1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.
(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.
(2)1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a)1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(2c)1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:
- 1.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann.2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt; - 2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind.3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen; - 3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten.4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.5Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind.8Dies gilt für den Widerruf entsprechend.9Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.10Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde; - 4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.2§ 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden.3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen.4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
(2d)1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.
(2e)1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen.3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist.5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.
(4)1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5)1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.