Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

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zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 3 Grundleistungen


(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu
wird zitiert von 9 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 98 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze


(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedür
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen


(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben. (2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbeda

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 40 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung de

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Finanzgericht München Urteil, 31. März 2017 - 8 K 2426/15

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhi

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Okt. 2014 - Au 3 K 14.1030

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Juni 2018 - L 7 AS 178/16

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. März 2018 - 2 C 20/16

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Bundessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - B 8 SO 25/11 R

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Apr. 2012 - S 1 SO 3797/11

bei uns veröffentlicht am 27.04.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen von Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Si

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2011 - L 2 SO 4920/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2009 insoweit abgeändert, als der Beklagte nur zur Zahlung von 503,37 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.Im Übrigen wird die Beru

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 11. Feb. 2011 - S 1 SO 5181/10

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 22. März 2010 - L 9 B 16/10 SO ER

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. März 2010 - L 8 SO 10/09 B

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Kl

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2010 - L 5 AS 2/10 B ER

bei uns veröffentlicht am 23.02.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfah

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2010 - S 4 SO 5333/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe. 2

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 19. Jan. 2010 - S 1 SO 5729/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten aus Mitte

Sozialgericht Heilbronn Urteil, 05. Nov. 2009 - S 13 SO 1073/09

bei uns veröffentlicht am 05.11.2009

Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 03.12.2008 und 12.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 11.03.2009 und des Bescheides vom 03.11.2009 verurteilt, d

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2009 - L 7 SO 1131/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten des Klageverfahr

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 30. Okt. 2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 30.10.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Sozialgericht Freiburg Urteil, 28. Nov. 2006 - S 13 AS 3941/06

bei uns veröffentlicht am 28.11.2006

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2006 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung vom 23.11.2005 für den Abrechnungszeitrau

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2006 - L 6 AS 8/05

bei uns veröffentlicht am 14.09.2006

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der PKH-Antrag wird mangels Erfolgsaussichten abg

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Aug. 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 01.08.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1  Die unter Beachtung der

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 07. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 07.03.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2006 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zur Pflege zur Weiterführung des

Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 12. Sept. 2005 - S 15 SO 4435/05 ER

bei uns veröffentlicht am 12.09.2005

Tatbestand   1  Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Nachbarschaftshilfe und von Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. 2  Jedenfalls seit 2001 gewährte

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Aug. 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B

bei uns veröffentlicht am 26.08.2005

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 3. Mai 2005 vorläufig hö

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Juni 2005 - L 7 SO 1840/05 ER-B

bei uns veröffentlicht am 01.06.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1  Die unter Beachtung der Vorschrift

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(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben. (2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen...
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags...
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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind...
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