Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Feb. 2014 - 2 C 19/12
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger beansprucht, im Kirchendienst der Beklagten, einer evangelischen Landeskirche, weiterbeschäftigt zu werden oder zumindest eine Abfindung zu erhalten.
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Der 1960 geborene Kläger bestand im Jahr 1992 die Zweite Theologische Prüfung. Von Oktober 1992 bis Ende März 1994 stand er als Pastor im Hilfsdienst in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 ernannte ihn die Beklagte erstmals für die Dauer von fünf Jahren unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zum Pastor im Sonderdienst. Er wurde in einer Kirchengemeinde eingesetzt und mit Aufgaben der Krankenhausseelsorge betraut. Im Juli 1999 wurde das Kirchenbeamtenverhältnis um fünf Jahre verlängert. Nach diesem Zeitraum versicherte die Beklagte den Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach und zahlte ihm ein Übergangsgeld.
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Nach Ablauf des Dienstverhältnisses beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn unbefristet, hilfsweise erneut auf die Dauer von fünf Jahren befristet in ein Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, weiter hilfsweise ihm eine Abfindung zu gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entspreche. Die Beklagte lehnte diese Anträge ab; die Klage vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.
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Im Anschluss hieran hat der Kläger das staatliche Verwaltungsgericht angerufen. Dieses hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über die Rechtsschutzbegehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Zum einen übten Religionsgesellschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt seien, gegenüber ihren Geistlichen und Beamten öffentliche Gewalt aus. Zum anderen stehe dem Kläger ein verfassungsrechtlich verbürgter Justizgewährungsanspruch zu. Die Beklagte habe das Grundrecht des Klägers auf freie Berufswahl verletzt. Danach seien einer Religionsgesellschaft mit Körperschaftsstatus Schutzpflichten gegenüber ihren Seelsorgern auferlegt. Sie dürften Dienstverhältnisse nicht ohne gewichtigen Grund befristen und müssten ihre Bediensteten für den Fall des Ausscheidens aus dem Kirchendienst angemessen absichern. Die Schutzvorkehrungen dürften nicht deutlich von den typusprägenden Grundsätzen des staatlichen Beamtenrechts und den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts abweichen.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2012 aufzuheben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2010 geändert hat, und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, nämlich Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Aus dem Bundesrecht ergeben sich keine Ansprüche des Klägers auf unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung im Dienst der Beklagten oder auf weitere Abfindungsleistungen.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten zu Recht für eröffnet erachtet. Dies folgt aber entgegen seiner Auffassung nicht bereits aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungspflicht, mit der ein subjektives Recht korrespondiert.
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a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Zugang zu den staatlichen Gerichten nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind aber lediglich Maßnahmen grundrechtsverpflichteter Staatsfunktionen, mithin alle Staatsgewalt. Danach üben Religionsgesellschaften keine öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG aus (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 2 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 - BVerwGE 66, 241 <242> und vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145 <147> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 68 S. 14).
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Auch die Zuerkennung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV ändert nichts daran, dass es sich bei kirchlichen Maßnahmen nicht um Akte staatlicher Gewalt handelt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002, a.a.O. S. 147). Im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung einer Religionsgesellschaft keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliedert sind. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaften unterstützen. Mit dem Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedern übertragen, etwa das Besteuerungsrecht und die Dienstherrnfähigkeit. Dies erleichtert es der Religionsgesellschaft, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen. Mit der Zuerkennung des Körperschaftsstatus wird die Religionsgesellschaft aber keiner besonderen Hoheit des Staates oder einer gesteigerten Staatsaufsicht unterworfen (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <387 f.> m.w.N.).
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b) Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist aber auch in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Geistlichen und Kirchenbeamten und ihrer Religionsgesellschaft aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruchs eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 7 C 7.01 - BVerwGE 116, 86 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 67; Morlok, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 137 WRV Rn. 73). Seine entgegenstehende Rechtsprechung (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145 <149> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 68 S. 15) gibt der Senat auf.
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Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, folgt (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 <107>). Diese grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den staatlichen Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie den Erlass einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 <345>; Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <401>).
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Danach können auch Geistliche oder Beamte einer Religionsgesellschaft, die von ihrer Dienstherrenfähigkeit Gebrauch gemacht hat, staatliche Gerichte anrufen, wenn und soweit sie geltend machen, ein Akt ihrer Religionsgesellschaft habe sie in ihren Rechten verletzt (v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 37 S. 311). Das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Gerichten aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes der Religionsgesellschaft durch das staatliche Gericht (BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 <312>; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2, 2011, S. 1267; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 137 WRV Rn. 114 ff., 120; de Wall/Muckel, Kirchenrecht, 3. Aufl. 2012, § 30 Rn. 30). Das staatliche Gericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger durch eine Maßnahme seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. Dies ist der Fall, wenn kirchliches Recht oder dessen fallbezogene Anwendung gegen eine staatliche Rechtsposition verstößt, die auch von der Religionsgesellschaft zu beachten ist. Die staatlichen Gerichte haben bei dieser Prüfung von demjenigen Verständnis des kirchlichen Rechts auszugehen, das die zuständigen kirchlichen Organe, insbesondere die kirchlichen Gerichte, vertreten. Die staatlichen Gerichte sind nur dann befugt, das autonom gesetzte Recht der Religionsgesellschaft auszulegen und anzuwenden, wenn und soweit die Religionsgesellschaft selbst diese Möglichkeit eröffnet (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 135 Satz 2 BRRG).
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2. Die aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Befugnis des staatlichen Gerichts, innerkirchliche Akte auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht zu überprüfen, muss das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften achten. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Satz 1). Die gesonderte Regelung in Satz 2, wonach die Religionsgesellschaft ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht, ist eine Verstärkung der nach Satz 1 ohnehin bestehenden Gewährleistung und nur als historisch sensibler Punkt eigens genannt (vgl. Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 49
). Sie schließt die früher bestehenden staatlichen Vorschlags-, Ernennungs-, Wahl- oder Bestätigungsrechte aus (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 6, S. 639 ff.).
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Diese Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgesellschaften die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 - BVerfGE 72, 278 <289> m.w.N.). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst jedenfalls die Pflege, Weiterentwicklung und Tradierung der Glaubensinhalte in Form der Theologie, die Regelung von Kultus und Liturgie, die Regelung der inneren Organisation unter Einschluss des Beitragsrechts, die Wohlfahrtstätigkeit der Kirchen, ihre Vermögensverwaltung und Haushaltsführung sowie die Auswahl der Mitarbeiter und die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Religionsgesellschaft (vgl. Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 50 m.w.N.; Stern, a.a.O. S. 1248 ff.). Geschützt sind sämtliche Tätigkeiten, zu denen sich die Religionsgesellschaft nach ihrem Selbstverständnis berufen sieht, ihren Auftrag in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/82 - BVerfGE 66, 1 <21> m.w.N.).
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Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Auftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 - BVerfGE 70, 138 <164>). Zum Kern des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft gehören insbesondere alle Entscheidungen, die die Schaffung von geistlichen oder seelsorgerischen Ämtern, ihre Verteilung und ihre konkrete Besetzung betreffen. Diese Maßnahmen wurzeln im geistlichen Wesen der Religionsgesellschaft. Die Träger des geistlichen Amtes sind insbesondere zur Seelsorge und zur Predigt berufen (BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 - BVerfGE 42, 312 <335 f.>). Eine Religionsgesellschaft wirkt in erster Linie durch diejenigen, die die religiösen Lehren der Religionsgesellschaft in ihrem Namen gegenüber ihren Mitgliedern wie gegenüber Außenstehenden vertreten oder leitende Funktionen in der innerkirchlichen Verwaltung ausüben.
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3. Die in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV genannte Grenze des für alle geltenden Gesetzes für das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft erstreckt sich auch auf den Regelungsbereich des Satzes 2 (Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 57). Die Grenze ist im Einzelfall im Wege der Abwägung zu bestimmen. Das Gewicht des konkret betroffenen Aspekts des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft ist dem Rechtsgut gegenüberzustellen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (v. Campenhausen/de Wall, a.a.O. S. 107 ff.; Germann, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 140 Rn. 42 ff.; v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 46 und 123; Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 63).
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Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche nicht nur das selbstständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Religionsgesellschaft, sondern auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Ein Gesetz, das der Staat zum Schutz eines derart gewichtigen Rechtsgutes erlassen hat und das deshalb auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehen kann, trifft auf eine eben solche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung des Grundgesetzes für die besondere Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften gegenüber dem Staat. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366 <401> und vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 - BVerfGE 70, 138 <167>).
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Für diese Wechselwirkung gilt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, dass sich der Staat desto stärker mit rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Religionsgesellschaft und einer gerichtlichen Überprüfung derselben zurückzuhalten hat, je näher der jeweilige Akt der Religionsgesellschaft dem Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere der Verkündigung ihrer Glaubenslehre steht. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgesellschaft zu beurteilen. In diesem Bereich hat der Staat nichts zu regeln und zu bestimmen. Das hindert ihn indes nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgesellschaft oder ihrer Mitglieder nach - noch darzulegenden - verfassungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <394>).
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Daher sind Glaubenslehre und Binnenstruktur der Religionsgesellschaft dem Geltungsanspruch des staatlichen Rechts weitestgehend entzogen. Dementsprechend eingeschränkt ist die Befugnis staatlicher Gerichte, Normsetzung und Entscheidungen der Religionsgesellschaften für ihren Bereich zu überprüfen. Fragen wie z.B. die nach Glaubenslehre und Kirchenrecht in den Religionsgesellschaften unterschiedlich beurteilte Ehelosigkeit von Geistlichen und der Zugang von Frauen zu geistlichen Ämtern sind daher von den staatlichen Gerichten nicht zu überprüfen.
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Je geringer dagegen der Bezug des innerkirchlichen Aktes zu den wesentlichen Elementen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, desto eher kann der Staat rechtliche Vorgaben machen, deren Beachtung von den staatlichen Gerichten überprüft werden kann.
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Zum Kern des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft gehören insbesondere die Verkündigung ihrer Glaubensinhalte und die Auswahl der zur Verkündigung berufenen Personen. Auch insoweit ist indes nicht von einem vom staatlichen Recht gänzlich freien Raum auszugehen. Auch im Kernbereich dieses Selbstbestimmungsrechts hat der Staat gegenüber Religionsgesellschaften darauf zu achten, dass ihr Verhalten nicht zu einer Gefährdung der in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien führt. Das Grundgesetz erklärt durch Art. 79 Abs. 3 GG neben dem in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde und dem von ihm umfassten Kerngehalt der nachfolgenden Grundrechte auch andere Garantien für unantastbar, die in Art. 20 GG festgehalten sind. Daraus können sich zugleich staatliche Schutzpflichten ergeben. Daher obliegt es staatlichen Gerichten, im Einzelfall nachzuprüfen, ob eine Religionsgesellschaft nach ihrem Verhalten bereit und imstande ist, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien auch im innerkirchlichen Bereich zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <392 ff.>; v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 125).
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Diese fundamentalen Verfassungsprinzipien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV. Wegen ihrer elementaren Bedeutung sind diese Prinzipien - auch in Ansehung des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften - für das Verhalten jeder Religionsgesellschaft maßgeblich und von ihr zu beachten. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung dieser vom Grundgesetz für dauerhaft verbindlich erklärten Grundsätze darf der Staat auch von einer Religionsgesellschaft nicht hinnehmen. Dementsprechend kann jeder innerkirchliche Akt vor den staatlichen Gerichten mit dem Vorbringen angegriffen werden, er verletze diese elementaren Grundprinzipien des staatlichen Rechts (vgl. v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 125; Stern, a.a.O. S. 1268; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 2009, Rn. 220).
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Bei der Überprüfung von Akten einer Religionsgesellschaft müssen sich die staatlichen Gerichte aber stets des stark eingeschränkten Geltungsanspruchs des staatlichen Rechts bewusst sein. Die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Vorschriften darf nur in Frage gestellt werden, wenn und soweit die fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG betroffen sind. Der Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen muss durch weitestgehende Zurückhaltung gewahrt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 6). Die staatlichen Gerichte verfehlen diesen Prüfungsmaßstab, wenn sie einfaches staatliches Recht zum vermeintlichen verfassungsrechtlich verbürgten "Mindeststandard" erheben und ohne die gebotene Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft auf diese anwenden.
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Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen Entscheidungen von Religionsgesellschaften und zur Intensität ihrer gerichtlichen Überprüfung (BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306) bedarf es mangels einer Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Die genannten Rechtsfragen werden von den beiden obersten Gerichtshöfen inhaltlich übereinstimmend beantwortet.
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Zwar sind die Maßstäbe für die gerichtliche Prüfung eines Aktes einer Religionsgesellschaft durch ein innerkirchliches Gericht andere als bei der Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Denn letzteres kann die Maßnahme nur daraufhin überprüfen, ob sich der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts auf diesen Akt erstreckt und, wenn dies der Fall ist, ob er mit staatlichem Recht vereinbar ist. Dennoch gebührt der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit der Vorrang vor der subsidiären Anrufung staatlicher Gerichte. Dies gebietet die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Dieses Recht schließt die Befugnis ein, innerkirchlich einen Rechtsweg mit dem Ziel zu öffnen, in der Religionsgesellschaft aufgetretene Rechtsstreitigkeiten durch eigene Spruchkörper mit qualifizierten Richtern zu entscheiden. Dieser Wertentscheidung einer Religionsgesellschaft hat der Staat dadurch Rechnung zu tragen, dass staatliche Gerichte erst nach Ausschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs angerufen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 <350>; BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 <312>; de Wall/Muckel a.a.O.; Morlok, a.a.O. Rn. 73
m.w.N.).
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Wird nach Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs das staatliche Gericht angerufen, so sind Gegenstand seiner Prüfung im Hinblick auf die Verletzung staatlichen Rechts sowohl die Verwaltungsentscheidungen der Religionsgesellschaft als auch die Entscheidungen der innerkirchlichen Gerichte. Dabei ist das staatliche Gericht in seinem Rechtsfolgenausspruch darauf beschränkt, die Verletzung staatlichen Rechts festzustellen.
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4. Ausgehend von diesen Maßstäben verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht.
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a) Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht den dargestellten Prüfungsmaßstab eindeutig überdehnt. Zwar kündigt das Berufungsgericht in seinen Maßstabsätzen an, die vom Kläger angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen der Beklagten seien nur darauf zu überprüfen, ob sie "verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung" genügen und ob sie ein "verfassungsrechtlich gebotenes Mindestmaß sozialen Schutzes" (UA S. 24) einhalten. Sodann misst das Berufungsgericht jedoch die angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen im Detail an einem nur als "Orientierungshilfe" herangezogenem staatlichen Gesetz, nämlich dem Teilzeit-Befristungsgesetz - TzBfG - vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1966), das im Übrigen erst am 1. Januar 2001, mithin nach der Verlängerung des Pfarrersonderdienstverhältnisses des Klägers um einen zweiten Fünf-Jahres-Zeitraum, in Kraft getreten ist.
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b) Zum anderen verstößt die Rechtsanwendung in der Sache selbst gegen Bundesrecht:
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aa) Nach den obigen Grundsätzen sind die beiden ersten Anträge des Klägers betreffend die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses offensichtlich unbegründet.
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Mit diesen beiden Anträgen ist ein zentrales Element des Selbstbestimmungsrechts der beklagten Religionsgesellschaft angesprochen. Wegen der großen Bedeutung der Bestimmung der Ämter und des Status der Bediensteten einer Religionsgesellschaft für das kirchliche Selbstverständnis und die Verkündigung der Glaubensinhalte ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht bei der gebotenen Güterabwägung in der Weise Rechnung zu tragen, dass diese innerkirchlichen Entscheidungen von den staatlichen Gerichten lediglich daraufhin überprüft werden können, ob die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen elementaren Verfassungsprinzipien verletzt worden sind. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte, den Zuschnitt der kirchlichen Ämter, ihre Ausgestaltung und ihre konkrete Vergabe im Einzelnen zu kontrollieren.
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Gemäß § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11. Januar 1985 (KABl S. 20) konnte die auf fünf Jahre begrenzte Amtszeit dieses besonderen Kirchbeamtenverhältnisses nur einmalig durch Neubegründung eines weiteren Beamtenverhältnisses auf Zeit bis auf zehn Jahre verlängert werden. Die Beklagte hatte die Sonderdienststellen als eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingerichtet. Sie sollte es Theologen, die nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht unmittelbar eine Anstellung im Kirchendienst gefunden hatten, ermöglichen, sich aus einer Tätigkeit bei der Beklagten heraus auf eine freie Stelle zu bewerben, sodass sie sich nicht eine Beschäftigung außerhalb des kirchlichen Dienstes suchen mussten.
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Bei dieser Sachlage bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe bei ihren ablehnenden Entscheidungen über die Anträge des Klägers, ihn unbefristet in das Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, hilfsweise, ihn erneut in ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, die dargestellten elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt.
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bb) Auch das Neubescheidungsbegehren in Bezug auf die Gewährung einer höheren, den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entsprechenden Abfindung ist unbegründet.
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Die Entscheidung über die Höhe eines Übergangsgeldes aus Anlass des Ausscheidens eines im Bereich der Krankenhausseelsorge eingesetzten Pastors im Sonderdienst aus dem zur Kirche bestehenden Dienstverhältnis berührt das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht dieser Religionsgesellschaft weitaus weniger als die Neubegründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Dauer oder auch nur auf Zeit. Denn es geht nicht um die Bestimmung derjenigen, die die Glaubenslehre der Religionsgesellschaft nach innen oder außen vertreten oder die Verwaltung der Religionsgesellschaft leiten, sondern lediglich um die finanziellen Folgen der Beendigung eines Dienstverhältnisses. Daher gehen hier der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts und dementsprechend die Intensität der Überprüfung durch ein staatliches Gericht weiter, als wenn es um die Verleihung oder Beendigung kirchlicher Ämter ginge.
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An Art. 33 Abs. 5 GG sind die einschlägigen Vorschriften der Beklagten über die Ansprüche eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Pastors und die konkreten Maßnahmen der Beklagten allerdings nicht zu messen. Art. 33 Abs. 5 GG kommt auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Diese Vorschrift enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 - BVerwGE 66, 241 <250> = Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 4 S. 7).
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Scheidet ein Geistlicher oder Beamter aus dem zu einer Religionsgesellschaft bestehenden Dienstverhältnis aus, so müssen die Maßnahmen der Religionsgesellschaft jedoch der aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn genügen. Der Dienstherr muss für eine ausreichende soziale Absicherung seines bisherigen Bediensteten Sorge tragen.
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Dieser Verpflichtung ist die Beklagte hier zum einen dadurch nachgekommen, dass sie - entsprechend den Vorgaben des staatlichen Rechts - wegen des Verlustes der bisherigen Versorgungsanwartschaft in der Versorgungskasse der Religionsgesellschaft eine solche Anwartschaft im staatlichen Sicherungssystem begründet hat. Zum anderen hat sie dem Kläger ein Übergangsgeld gezahlt, das sich an den Vorgaben des staatlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines Beamten aus einem zum Staat bestehenden Dienstverhältnis orientiert. Schon deswegen, weil die Beklagte dem Kläger diejenigen Leistungen gewährt, die auch einem Beamten beim Ausscheiden aus dem staatlichen Bereich zustehen, kann - entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts - keine Rede davon sein, die Beklagte hätte rechtliche Mindeststandards der sozialen Absicherung nicht eingehalten.
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Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft des Klägers ist die Beklagte von sich aus durch die Nachversicherung den Vorgaben des staatlichen Rechts nachgekommen. Während seines Dienstes für die Beklagte war der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wegen der nach den Bestimmungen der Beklagten bestehenden Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verlor der Kläger jedoch diese Anwartschaft. Entsprechend der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der auch den Personenkreis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfasst, hat die Beklagte den Kläger für den Zeitraum, in dem er wegen seines Dienstverhältnisses zur Beklagten versicherungsfrei war, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (vgl. § 12 der Satzung der von der Beklagten mit begründeten Gemeinsamen Versorgungskasse; Gesetz betreffend die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 16. Juli 1971, GV NRW, S. 194).
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Es kann nach dem oben dargestellten Maßstab auch nicht beanstandet werden, dass Bedienstete der Beklagten (Pfarrer, Prediger, Pastoren im Hilfsdienst und Kirchenbeamte) die aus dem Dienstverhältnis resultierende Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Dienstverhältnisses verlieren. Das staatliche Recht zwingt Religionsgesellschaften nicht, gesonderte Versorgungskassen für eine bestimmte Gruppe ihrer Beschäftigten zu schaffen. Wenn sich die Religionsgesellschaft zur Gründung einer solchen gesonderten Versorgungskasse entschließt, kann sie den Zugang zu dieser Kasse auf solche Beschäftigte beschränken, die noch in einem Dienst- und Treueverhältnis mit dem jeweiligen Träger der Kasse stehen.
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Staatliches Recht gebietet auch keine höhere als die dem Kläger gewährte Abfindung. Grundlage des dem Kläger für einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten in Höhe der bisherigen Bezüge gezahlten Übergangsgeldes ist § 30 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare der Beklagten in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (- PfBVO -, KABl 2001, S. 1), zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung vom 26. September 2003 (KABl S. 273). § 30 Abs. 1 PfBVO der Beklagten verweist hinsichtlich des einem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Übergangsgeldes ausdrücklich auf die entsprechende Reglung des staatlichen Rechts in § 47 BeamtVG. Da die Anlehnung an das staatliche Recht ausreicht, kann der konkrete Umfang der der Religionsgesellschaft obliegenden Fürsorgepflicht insoweit dahingestellt bleiben.
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Schließlich ist der Umstand, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben konnte, eine nicht zu beanstandende Folge des besonderen Charakters seines bisherigen Dienstverhältnisses. Entsprechendes gilt auch in vergleichbaren Konstellationen, in denen ein Beamter aus einem zum Staat bestehenden Beamtenverhältnis ausscheidet. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setzt der Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass der Betreffende die Anwartschaftszeit erfüllt hat, d.h. für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Beschäftigung des Klägers für die Beklagte war aber nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei.
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Annotations
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
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in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Versichert sind auch Personen,
- 1.
die nachversichert sind oder - 2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als
- 1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, - 3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder - 4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
- 1.
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder - 2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder - 3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder - 4.
der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
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arbeitslos ist, - 2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und - 3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
- 1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und - 2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
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Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
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unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
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ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.