Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2015 - 7 ZB 14.357

bei uns veröffentlicht am16.02.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 22 K 12.106, 19.12.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der im Jahr 1976 aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, verlangt, die über ihn im Taufbuch der Beklagten eingetragenen Daten zu löschen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit diesem Ziel abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei. Die Löschung des Eintrags im Taufbuch sei eine rein innerkirchliche Angelegenheit, die gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV dem staatlichen Zuständigkeitsbereich entzogen sei. Nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung fordere zwar der aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 92 GG folgende allgemeine Justizgewährungsanspruch grundsätzlich auch in Angelegenheiten, die die Religionsgemeinschaften gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbstständig ordnen und verwalten, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Die innerkirchliche Maßnahme sei danach allerdings nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit dahingehend zu überprüfen, ob sie gegen die Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung verstoße, wie das allgemeine Willkürverbot, den Begriff der guten Sitten oder den Ordre public. Weder die Taufe selbst noch ihre Dokumentation im Taufbuch würden aber gegen Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung verstoßen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen. Er macht ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend:

Die Eintragung der Taufe, die nicht Teil des Sakraments sei, gehöre nicht zum Kernbereich der innerkirchlichen Angelegenheiten. Bei Kirchenaussteigern gehe sie über den rein innerkirchlichen Bereich hinaus. Auf die Datenspeicherung durch die Kirchen sei das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden. Zwischen der Taufe als Sakrament einerseits und der Eintragung im Taufbuch andererseits sei datenschutzrechtlich zu differenzieren. Das Verwaltungsgericht irre, wenn es die Kindestaufe zur Rechtfertigung der Eintragung für unbedenklich halte, weil von einer Einwilligung der Eltern in die Taufe und deren Dokumentation im Taufbuch angesichts des psychischen Drucks durch die Kirchen, Kleinkinder taufen zu lassen, nicht ausgegangen werden könne.

Im Übrigen habe es das Verwaltungsgericht versäumt, die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien hier anzuwenden.

Die Berufung sei ferner wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Außerdem wird die Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sowie zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Schließlich werden Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gerügt.

Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wurde beantragt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

Nachdem die Mitglieder des entscheidenden Senats es abgelehnt hatten, Angaben zu ihrer Konfession zu machen, hat der Kläger sie sowie ihre in der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofs genannten Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen lassen.

II.

Der Senat ist in der gegenwärtigen Besetzung nicht wegen Besorgnis der Befangenheit gehindert, über den Antrag zu entscheiden. Die vom Ablehnungsantrag des Klägers vom 4. April 2014 betroffenen Richter sind befugt, bei dieser Gelegenheit selbst über das Ablehnungsgesuch des Klägers zu entscheiden. Zwar trifft die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich das Gericht, dem die oder der abgelehnte Richterin oder Richter angehört, ohne deren bzw. dessen Beteiligung (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO). Anderes gilt jedoch, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt, wovon auszugehen ist, wenn ein die Annahme der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, sondern das Vorbringen des Klägers gänzlich ungeeignet ist, das Misstrauen in die Unparteilichkeit der jeweiligen Richterin oder des jeweiligen Richters zu rechtfertigen (BVerwG, B. v. 7.1.2004 - 4 PKH 5.03 - juris, B. v. 31.10.1994 - 8 B 112/94 - Buchholz 310 zu § 54 VwGO Nr. 51 und vom 30.12.1993 - 1 B 154/93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50; BayVGH, U. v. 15.9.2003 - 14 B 97.47 - juris).

Das mit der Begründung, die Religionszugehörigkeit eines Richters könne maßgeblichen Einfluss auf dessen Entscheidungsfindung haben, begründete Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich. Die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters stellt einen ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und kann für sich allein gesehen die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen (BVerfG, B. v. 3.7.2013 - 1 BvR - 782/12 - NJW 2013, 3360). Warum dieser allgemeine Rechtsgedanke, der in § 18 Abs. 2 BVerfGG eine positive Ausgestaltung erfahren hat, - wie der Kläger meint - auf die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts beschränkt bleiben soll, ist nicht nachzuvollziehen (vgl. hierzu BayVerfGH, E. v. 17.7.2000 - Vf. 3-VIII-99 - VGH n. F. 53, 144).

Hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs besteht keine Veranlassung zu einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention binden über Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV die Union selbst und einzelne Mitgliedstaaten nur insoweit, als sie Unionsrecht vollziehen (Geiger in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2010, Art. 6 EUV Rn. 9, 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) können der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht entnommen werden.

Es trifft zu, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.2.2014 - 2 C 19/12 - BVerwGE 149, 139), die das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht kennen konnte, die Klage nicht hätte deshalb als unzulässig abgewiesen werden dürfen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und in Annäherung an die Auffassung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aufgrund des durch das Rechtsstaatsprinzip i. V. m. den Grundrechten verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruchs eröffnet ist. Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.

Allein deswegen ist die Berufung jedoch nicht zuzulassen. Neben der Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes der angefochtenen Entscheidung ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung auch im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 ff). Es müsste also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Es steht allerdings nicht zu erwarten, dass der Kläger in einem Berufungsverfahren mit seinem Klagebegehren durchdringt. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, indem es seinerseits auf die Auffassung des Bundesgerichtshofs eingegangen und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Ablehnung der Schwärzung des Taufeintrags einer auf die Einhaltung der Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung beschränkten Wirksamkeitskontrolle standhält.

Das in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften schließt zwar nicht den Zugang zu den staatlichen Gerichten aus, bestimmt aber Umfang und Intensität der Überprüfung von Akten der Religionsgesellschaft durch das Gericht. Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob der Kläger durch Maßnahmen der Kirche oder Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. Diese Befugnis zur Prüfung innerkirchlicher Akte auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht muss ihrerseits das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen achten.

Die in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV genannte Begrenzung des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgesellschaften und Kirchen durch das für alle geltende Gesetz ist durch Abwägung zu bestimmen. Der Staat hat sich mit rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Religionsgesellschaften und deren gerichtlicher Überprüfung desto stärker zurückzuhalten, je näher der jeweilige zur Überprüfung gestellte Akt dem Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere der Verkündigung der Glaubenslehre steht. Dem Staat ist es verwehrt, Glaube und Lehre einer Religionsgesellschaft zu beurteilen. In diesem Bereich hat der Staat nichts zu regeln und nichts zu bestimmen. Aber auch insoweit ist nicht von einem vom staatlichen Recht gänzlich freien Raum auszugehen. Auch im Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts oder dem der Religionsgesellschaften hat der Staat zu garantieren, dass deren Verhalten nicht zu einer Gefährdung der in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien führt (BVerwG, U. v. 27.2.2014 - 2 C 19/12 - BVerwGE 149, 139).

Gemessen daran ist die Eintragung von Daten des Klägers im Taufbuch der staatlichen Reglementierung entzogen. Zu den innerkirchlichen Angelegenheiten, die in diesem Rahmen dem staatlichen Zugriff entzogen sind, zählen die kirchliche Lehre und Verkündigung ebenso wie die innerkirchliche Organisation (BVerwG a. a. O.). Zu dem Kern innerkirchlicher Angelegenheiten wie Lehre und Verkündigung zählen insbesondere die Sakramente, wie z. B. die Taufe. Es gilt aber auch für deren Dokumentation, die selbst nicht Teil des Sakraments sein mag, wie dem Kläger zuzugeben ist, soweit diese nach den - vom Gericht nicht überprüfbaren - Glaubenssätzen der Religionsgesellschaft oder Kirche erforderlich ist.

Nach der katholischen Glaubenslehre wird der Getaufte Mitglied der Gemeinschaft der Gläubigen. Die Taufe selbst ist einmalig und kann weder wiederholt noch widerrufen werden. Ihre Wirkungen - hier die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Gläubigen - bleiben auch im Falle des Kirchenaustritts, hinsichtlich dessen die Kirche die Distanzierung des Kirchenaussteigers anerkennt und seine mitgliedschaftlichen Pflichten nicht mehr einfordert, bestehen (BayVGH, B. v. 16.1.2012 - 7 ZB 11.1569 - BayVBl 2012, 337). Die Dokumentation des aufgrund der Glaubensüberzeugung unveränderlichen Status des Getauften gehört wie dieser Aspekt der Glaubensüberzeugung selbst zu den innerkirchlichen Angelegenheiten, die einer staatlichen Einflussnahme entzogen sind. Denn ohne Dokumentation wäre die Glaubensüberzeugung insoweit mangels Wissens nicht mehr vollziehbar.

Abgesehen davon, dass das Bundesdatenschutzgesetz auf die Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nicht anwendbar ist, weil diese weder zu den öffentlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG noch zu den nicht öffentlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 4 BDSG gehören (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 2 Rn. 14a), dürfte der staatliche Gesetzgeber die Erhebung und Verarbeitung von Daten im Kernbereich der kirchlichen Selbstbestimmung nicht regeln. Eine Gefährdung der in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, zu denen auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gehört, durch die Dokumentation der Taufe und des Kirchenaustritts ist weder in der Antragsbegründung dargelegt worden noch ist eine solche ersichtlich. Nach dem kirchlichen Datenschutzrecht ist der Zugang zu den Taufbüchern reglementiert.

Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache ist ebenfalls nicht gegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Sinne des Klägers geklärt, dass ihm auch in Bereichen des Datenschutzes gegen Akte von Kirchen oder Religionsgesellschaften Rechtsschutz zu gewähren ist. Auf die Frage, ob es sich dabei um eine „(rein) innerkirchliche Maßnahme“ handelt, kommt es dabei nicht an.

Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - wurde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt. Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein Kirchenaussteiger von der Kirche verlangen kann, seine Eintragung im Taufbuch zu schwärzen, erfüllt schon das Erfordernis der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 124a Rn. 72).

An einer mangelnden Darlegung des Zulassungsgrundes scheitert auch eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz. Hinsichtlich der behaupteten Abweichungen von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 und der vom Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 1990 fehlt es an der jeweiligen Gegenüberstellung von abweichenden Rechtssätzen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münchens andererseits. Den behaupteten Rechtssätzen der vorgeordneten Gerichte wurde kein davon abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber gestellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 124a Rn. 73). Zumindest im Falle der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 wurde der behauptete Rechtssatz auch nicht zutreffend herausgearbeitet. Die dort getroffene Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Folgen kirchlicher Akte hatte nicht zum Gegenstand, ob es sich - wie der Kläger meint - um einen rein innerkirchlichen Bereich handelt, sondern hat darauf abgestellt, ob das staatliche Recht Folgen an innerkirchliche Maßnahmen, wie z. B. die Begründung der Mitgliedschaft durch die Taufe, knüpft.

Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht ergangen war. Die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigen aber, dass die Zugrundelegung der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis führt.

Schließlich liegen die behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Wie die Ausführungen zur Ablehnung der Mitglieder des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit zeigen, leidet die angegriffene Entscheidung nicht darunter, dass der mit gleicher Begründung gestellte Ablehnungsantrag in Bezug auf die erstinstanzlich entscheidenden Richter erfolglos geblieben ist.

Die Rüge mangelnder Aufklärung der Frage, ob die Eintragung im Taufbuch noch zum Sakrament der Taufe als solcher gehört ist, wie sich gezeigt hat, nicht entscheidungserheblich und betrifft ebenso wie die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der vom Kläger zitierten ausländischen Rechtsprechung und den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union auseinandersetzen müssen, eine reine Rechtsfrage.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung fehlt es an der Darlegung, welches Vorbringen des Klägers das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht gewürdigt haben soll. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung anwesend und von seinem Bevollmächtigten vertreten. Die Möglichkeiten für einen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung waren in keiner Weise eingeschränkt.

Eine Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Unabhängig davon, dass die zitierten Grundrechte nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nur die Organe der Union selbst binden und die Mitgliedstaaten nur insoweit, als sie Unionsrecht vollziehen, was hier nicht der Fall ist, ist im Sinne des Klägers geklärt, dass auch gegen Akte von Religionsgesellschaften der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist.

Die Frage, ob einzelne Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) verletzt sind, ist nicht entscheidungserheblich. Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger können sich aus ihr nicht ergeben. Gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV sind Richtlinien für die Mitgliedstaaten, an die sie sich richten, verbindlich. Sie müssen sie in nationales Recht umsetzen. Einzelne können sich auf die Bestimmungen einer Richtlinie allerdings dann berufen, wenn diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau gefasst sind, sofern und insoweit der einzelne Mitgliedstaat die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften nicht innerhalb der in der Richtlinie bestimmten Umsetzungsfrist erlassen hat (Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 138). Nach heute gesicherter Rechtslage sind Richtlinienbestimmungen allerdings nicht dazu fähig, Dritten objektive Pflichten aufzuerlegen, d. h. sie im Wege einer „horizontalen Wirkung“ zum Gegner eines Anspruchs, z. B. auf Löschung von Daten, zu machen. Weil der verbindliche Charakter einer Richtlinie nur für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet besteht, kann die Richtlinie selbst keine Verpflichtung für Dritte begründen (EuGH, U. v. 8.10.1987 - 80/86 - juris; Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 157, 159). Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind zwar nicht Private, stehen aber dem Staat und seiner Rechtssetzungsbefugnis ebenso wie diese als Dritte gegenüber und genießen gegenüber staatlichen Eingriffen wie Private umfangreichen Schutz, insbesondere hinsichtlich der selbstbestimmten Verwaltung der eigenen Angelegenheiten. Ihr öffentlich-rechtlicher Status ergibt sich aus den Besonderheiten des in Art. 140 GG i. V. m. § 137 WRV geregelten deutschen Staatskirchenrechts. Es gibt keinen Grund, sie anders zu behandeln als Private, denen aufgrund von unionsrechtlichen Richtlinien unmittelbar keine Verpflichtungen erwachsen können.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

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(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

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(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau ein

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 92


Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 18


(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er 1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie

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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht, im Kirchendienst der Beklagten, einer evangelischen Landeskirche, weiterbeschäftigt zu werden oder zumindest eine Abfindung zu erhalten.

2

Der 1960 geborene Kläger bestand im Jahr 1992 die Zweite Theologische Prüfung. Von Oktober 1992 bis Ende März 1994 stand er als Pastor im Hilfsdienst in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 ernannte ihn die Beklagte erstmals für die Dauer von fünf Jahren unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zum Pastor im Sonderdienst. Er wurde in einer Kirchengemeinde eingesetzt und mit Aufgaben der Krankenhausseelsorge betraut. Im Juli 1999 wurde das Kirchenbeamtenverhältnis um fünf Jahre verlängert. Nach diesem Zeitraum versicherte die Beklagte den Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach und zahlte ihm ein Übergangsgeld.

3

Nach Ablauf des Dienstverhältnisses beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn unbefristet, hilfsweise erneut auf die Dauer von fünf Jahren befristet in ein Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, weiter hilfsweise ihm eine Abfindung zu gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entspreche. Die Beklagte lehnte diese Anträge ab; die Klage vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.

4

Im Anschluss hieran hat der Kläger das staatliche Verwaltungsgericht angerufen. Dieses hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über die Rechtsschutzbegehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Zum einen übten Religionsgesellschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt seien, gegenüber ihren Geistlichen und Beamten öffentliche Gewalt aus. Zum anderen stehe dem Kläger ein verfassungsrechtlich verbürgter Justizgewährungsanspruch zu. Die Beklagte habe das Grundrecht des Klägers auf freie Berufswahl verletzt. Danach seien einer Religionsgesellschaft mit Körperschaftsstatus Schutzpflichten gegenüber ihren Seelsorgern auferlegt. Sie dürften Dienstverhältnisse nicht ohne gewichtigen Grund befristen und müssten ihre Bediensteten für den Fall des Ausscheidens aus dem Kirchendienst angemessen absichern. Die Schutzvorkehrungen dürften nicht deutlich von den typusprägenden Grundsätzen des staatlichen Beamtenrechts und den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts abweichen.

6

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2012 aufzuheben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2010 geändert hat, und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, nämlich Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Aus dem Bundesrecht ergeben sich keine Ansprüche des Klägers auf unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung im Dienst der Beklagten oder auf weitere Abfindungsleistungen.

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten zu Recht für eröffnet erachtet. Dies folgt aber entgegen seiner Auffassung nicht bereits aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungspflicht, mit der ein subjektives Recht korrespondiert.

10

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Zugang zu den staatlichen Gerichten nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind aber lediglich Maßnahmen grundrechtsverpflichteter Staatsfunktionen, mithin alle Staatsgewalt. Danach üben Religionsgesellschaften keine öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG aus (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 2 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 - BVerwGE 66, 241 <242> und vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145 <147> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 68 S. 14).

11

Auch die Zuerkennung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV ändert nichts daran, dass es sich bei kirchlichen Maßnahmen nicht um Akte staatlicher Gewalt handelt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002, a.a.O. S. 147). Im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung einer Religionsgesellschaft keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliedert sind. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaften unterstützen. Mit dem Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedern übertragen, etwa das Besteuerungsrecht und die Dienstherrnfähigkeit. Dies erleichtert es der Religionsgesellschaft, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen. Mit der Zuerkennung des Körperschaftsstatus wird die Religionsgesellschaft aber keiner besonderen Hoheit des Staates oder einer gesteigerten Staatsaufsicht unterworfen (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <387 f.> m.w.N.).

12

b) Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist aber auch in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Geistlichen und Kirchenbeamten und ihrer Religionsgesellschaft aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruchs eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 7 C 7.01 - BVerwGE 116, 86 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 67; Morlok, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 137 WRV Rn. 73). Seine entgegenstehende Rechtsprechung (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145 <149> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 68 S. 15) gibt der Senat auf.

13

Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, folgt (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 <107>). Diese grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den staatlichen Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie den Erlass einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 <345>; Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <401>).

14

Danach können auch Geistliche oder Beamte einer Religionsgesellschaft, die von ihrer Dienstherrenfähigkeit Gebrauch gemacht hat, staatliche Gerichte anrufen, wenn und soweit sie geltend machen, ein Akt ihrer Religionsgesellschaft habe sie in ihren Rechten verletzt (v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 37 S. 311). Das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Gerichten aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes der Religionsgesellschaft durch das staatliche Gericht (BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 <312>; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2, 2011, S. 1267; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 137 WRV Rn. 114 ff., 120; de Wall/Muckel, Kirchenrecht, 3. Aufl. 2012, § 30 Rn. 30). Das staatliche Gericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger durch eine Maßnahme seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. Dies ist der Fall, wenn kirchliches Recht oder dessen fallbezogene Anwendung gegen eine staatliche Rechtsposition verstößt, die auch von der Religionsgesellschaft zu beachten ist. Die staatlichen Gerichte haben bei dieser Prüfung von demjenigen Verständnis des kirchlichen Rechts auszugehen, das die zuständigen kirchlichen Organe, insbesondere die kirchlichen Gerichte, vertreten. Die staatlichen Gerichte sind nur dann befugt, das autonom gesetzte Recht der Religionsgesellschaft auszulegen und anzuwenden, wenn und soweit die Religionsgesellschaft selbst diese Möglichkeit eröffnet (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 135 Satz 2 BRRG).

15

2. Die aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Befugnis des staatlichen Gerichts, innerkirchliche Akte auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht zu überprüfen, muss das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften achten. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Satz 1). Die gesonderte Regelung in Satz 2, wonach die Religionsgesellschaft ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht, ist eine Verstärkung der nach Satz 1 ohnehin bestehenden Gewährleistung und nur als historisch sensibler Punkt eigens genannt (vgl. Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 49 ). Sie schließt die früher bestehenden staatlichen Vorschlags-, Ernennungs-, Wahl- oder Bestätigungsrechte aus (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 6, S. 639 ff.).

16

Diese Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgesellschaften die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 - BVerfGE 72, 278 <289> m.w.N.). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst jedenfalls die Pflege, Weiterentwicklung und Tradierung der Glaubensinhalte in Form der Theologie, die Regelung von Kultus und Liturgie, die Regelung der inneren Organisation unter Einschluss des Beitragsrechts, die Wohlfahrtstätigkeit der Kirchen, ihre Vermögensverwaltung und Haushaltsführung sowie die Auswahl der Mitarbeiter und die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Religionsgesellschaft (vgl. Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 50 m.w.N.; Stern, a.a.O. S. 1248 ff.). Geschützt sind sämtliche Tätigkeiten, zu denen sich die Religionsgesellschaft nach ihrem Selbstverständnis berufen sieht, ihren Auftrag in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/82 - BVerfGE 66, 1 <21> m.w.N.).

17

Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Auftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 - BVerfGE 70, 138 <164>). Zum Kern des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft gehören insbesondere alle Entscheidungen, die die Schaffung von geistlichen oder seelsorgerischen Ämtern, ihre Verteilung und ihre konkrete Besetzung betreffen. Diese Maßnahmen wurzeln im geistlichen Wesen der Religionsgesellschaft. Die Träger des geistlichen Amtes sind insbesondere zur Seelsorge und zur Predigt berufen (BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 - BVerfGE 42, 312 <335 f.>). Eine Religionsgesellschaft wirkt in erster Linie durch diejenigen, die die religiösen Lehren der Religionsgesellschaft in ihrem Namen gegenüber ihren Mitgliedern wie gegenüber Außenstehenden vertreten oder leitende Funktionen in der innerkirchlichen Verwaltung ausüben.

18

3. Die in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV genannte Grenze des für alle geltenden Gesetzes für das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft erstreckt sich auch auf den Regelungsbereich des Satzes 2 (Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 57). Die Grenze ist im Einzelfall im Wege der Abwägung zu bestimmen. Das Gewicht des konkret betroffenen Aspekts des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft ist dem Rechtsgut gegenüberzustellen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (v. Campenhausen/de Wall, a.a.O. S. 107 ff.; Germann, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 140 Rn. 42 ff.; v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 46 und 123; Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 63).

19

Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche nicht nur das selbstständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Religionsgesellschaft, sondern auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Ein Gesetz, das der Staat zum Schutz eines derart gewichtigen Rechtsgutes erlassen hat und das deshalb auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehen kann, trifft auf eine eben solche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung des Grundgesetzes für die besondere Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften gegenüber dem Staat. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366 <401> und vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 - BVerfGE 70, 138 <167>).

20

Für diese Wechselwirkung gilt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, dass sich der Staat desto stärker mit rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Religionsgesellschaft und einer gerichtlichen Überprüfung derselben zurückzuhalten hat, je näher der jeweilige Akt der Religionsgesellschaft dem Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere der Verkündigung ihrer Glaubenslehre steht. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgesellschaft zu beurteilen. In diesem Bereich hat der Staat nichts zu regeln und zu bestimmen. Das hindert ihn indes nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgesellschaft oder ihrer Mitglieder nach - noch darzulegenden - verfassungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <394>).

21

Daher sind Glaubenslehre und Binnenstruktur der Religionsgesellschaft dem Geltungsanspruch des staatlichen Rechts weitestgehend entzogen. Dementsprechend eingeschränkt ist die Befugnis staatlicher Gerichte, Normsetzung und Entscheidungen der Religionsgesellschaften für ihren Bereich zu überprüfen. Fragen wie z.B. die nach Glaubenslehre und Kirchenrecht in den Religionsgesellschaften unterschiedlich beurteilte Ehelosigkeit von Geistlichen und der Zugang von Frauen zu geistlichen Ämtern sind daher von den staatlichen Gerichten nicht zu überprüfen.

22

Je geringer dagegen der Bezug des innerkirchlichen Aktes zu den wesentlichen Elementen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, desto eher kann der Staat rechtliche Vorgaben machen, deren Beachtung von den staatlichen Gerichten überprüft werden kann.

23

Zum Kern des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft gehören insbesondere die Verkündigung ihrer Glaubensinhalte und die Auswahl der zur Verkündigung berufenen Personen. Auch insoweit ist indes nicht von einem vom staatlichen Recht gänzlich freien Raum auszugehen. Auch im Kernbereich dieses Selbstbestimmungsrechts hat der Staat gegenüber Religionsgesellschaften darauf zu achten, dass ihr Verhalten nicht zu einer Gefährdung der in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien führt. Das Grundgesetz erklärt durch Art. 79 Abs. 3 GG neben dem in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde und dem von ihm umfassten Kerngehalt der nachfolgenden Grundrechte auch andere Garantien für unantastbar, die in Art. 20 GG festgehalten sind. Daraus können sich zugleich staatliche Schutzpflichten ergeben. Daher obliegt es staatlichen Gerichten, im Einzelfall nachzuprüfen, ob eine Religionsgesellschaft nach ihrem Verhalten bereit und imstande ist, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien auch im innerkirchlichen Bereich zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <392 ff.>; v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 125).

24

Diese fundamentalen Verfassungsprinzipien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV. Wegen ihrer elementaren Bedeutung sind diese Prinzipien - auch in Ansehung des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften - für das Verhalten jeder Religionsgesellschaft maßgeblich und von ihr zu beachten. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung dieser vom Grundgesetz für dauerhaft verbindlich erklärten Grundsätze darf der Staat auch von einer Religionsgesellschaft nicht hinnehmen. Dementsprechend kann jeder innerkirchliche Akt vor den staatlichen Gerichten mit dem Vorbringen angegriffen werden, er verletze diese elementaren Grundprinzipien des staatlichen Rechts (vgl. v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 125; Stern, a.a.O. S. 1268; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 2009, Rn. 220).

25

Bei der Überprüfung von Akten einer Religionsgesellschaft müssen sich die staatlichen Gerichte aber stets des stark eingeschränkten Geltungsanspruchs des staatlichen Rechts bewusst sein. Die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Vorschriften darf nur in Frage gestellt werden, wenn und soweit die fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG betroffen sind. Der Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen muss durch weitestgehende Zurückhaltung gewahrt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 6). Die staatlichen Gerichte verfehlen diesen Prüfungsmaßstab, wenn sie einfaches staatliches Recht zum vermeintlichen verfassungsrechtlich verbürgten "Mindeststandard" erheben und ohne die gebotene Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft auf diese anwenden.

26

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen Entscheidungen von Religionsgesellschaften und zur Intensität ihrer gerichtlichen Überprüfung (BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306) bedarf es mangels einer Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Die genannten Rechtsfragen werden von den beiden obersten Gerichtshöfen inhaltlich übereinstimmend beantwortet.

27

Zwar sind die Maßstäbe für die gerichtliche Prüfung eines Aktes einer Religionsgesellschaft durch ein innerkirchliches Gericht andere als bei der Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Denn letzteres kann die Maßnahme nur daraufhin überprüfen, ob sich der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts auf diesen Akt erstreckt und, wenn dies der Fall ist, ob er mit staatlichem Recht vereinbar ist. Dennoch gebührt der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit der Vorrang vor der subsidiären Anrufung staatlicher Gerichte. Dies gebietet die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Dieses Recht schließt die Befugnis ein, innerkirchlich einen Rechtsweg mit dem Ziel zu öffnen, in der Religionsgesellschaft aufgetretene Rechtsstreitigkeiten durch eigene Spruchkörper mit qualifizierten Richtern zu entscheiden. Dieser Wertentscheidung einer Religionsgesellschaft hat der Staat dadurch Rechnung zu tragen, dass staatliche Gerichte erst nach Ausschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs angerufen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 <350>; BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 <312>; de Wall/Muckel a.a.O.; Morlok, a.a.O. Rn. 73 m.w.N.).

28

Wird nach Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs das staatliche Gericht angerufen, so sind Gegenstand seiner Prüfung im Hinblick auf die Verletzung staatlichen Rechts sowohl die Verwaltungsentscheidungen der Religionsgesellschaft als auch die Entscheidungen der innerkirchlichen Gerichte. Dabei ist das staatliche Gericht in seinem Rechtsfolgenausspruch darauf beschränkt, die Verletzung staatlichen Rechts festzustellen.

29

4. Ausgehend von diesen Maßstäben verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht.

30

a) Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht den dargestellten Prüfungsmaßstab eindeutig überdehnt. Zwar kündigt das Berufungsgericht in seinen Maßstabsätzen an, die vom Kläger angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen der Beklagten seien nur darauf zu überprüfen, ob sie "verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung" genügen und ob sie ein "verfassungsrechtlich gebotenes Mindestmaß sozialen Schutzes" (UA S. 24) einhalten. Sodann misst das Berufungsgericht jedoch die angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen im Detail an einem nur als "Orientierungshilfe" herangezogenem staatlichen Gesetz, nämlich dem Teilzeit-Befristungsgesetz - TzBfG - vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1966), das im Übrigen erst am 1. Januar 2001, mithin nach der Verlängerung des Pfarrersonderdienstverhältnisses des Klägers um einen zweiten Fünf-Jahres-Zeitraum, in Kraft getreten ist.

31

b) Zum anderen verstößt die Rechtsanwendung in der Sache selbst gegen Bundesrecht:

32

aa) Nach den obigen Grundsätzen sind die beiden ersten Anträge des Klägers betreffend die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses offensichtlich unbegründet.

33

Mit diesen beiden Anträgen ist ein zentrales Element des Selbstbestimmungsrechts der beklagten Religionsgesellschaft angesprochen. Wegen der großen Bedeutung der Bestimmung der Ämter und des Status der Bediensteten einer Religionsgesellschaft für das kirchliche Selbstverständnis und die Verkündigung der Glaubensinhalte ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht bei der gebotenen Güterabwägung in der Weise Rechnung zu tragen, dass diese innerkirchlichen Entscheidungen von den staatlichen Gerichten lediglich daraufhin überprüft werden können, ob die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen elementaren Verfassungsprinzipien verletzt worden sind. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte, den Zuschnitt der kirchlichen Ämter, ihre Ausgestaltung und ihre konkrete Vergabe im Einzelnen zu kontrollieren.

34

Gemäß § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11. Januar 1985 (KABl S. 20) konnte die auf fünf Jahre begrenzte Amtszeit dieses besonderen Kirchbeamtenverhältnisses nur einmalig durch Neubegründung eines weiteren Beamtenverhältnisses auf Zeit bis auf zehn Jahre verlängert werden. Die Beklagte hatte die Sonderdienststellen als eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingerichtet. Sie sollte es Theologen, die nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht unmittelbar eine Anstellung im Kirchendienst gefunden hatten, ermöglichen, sich aus einer Tätigkeit bei der Beklagten heraus auf eine freie Stelle zu bewerben, sodass sie sich nicht eine Beschäftigung außerhalb des kirchlichen Dienstes suchen mussten.

35

Bei dieser Sachlage bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe bei ihren ablehnenden Entscheidungen über die Anträge des Klägers, ihn unbefristet in das Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, hilfsweise, ihn erneut in ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, die dargestellten elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt.

36

bb) Auch das Neubescheidungsbegehren in Bezug auf die Gewährung einer höheren, den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entsprechenden Abfindung ist unbegründet.

37

Die Entscheidung über die Höhe eines Übergangsgeldes aus Anlass des Ausscheidens eines im Bereich der Krankenhausseelsorge eingesetzten Pastors im Sonderdienst aus dem zur Kirche bestehenden Dienstverhältnis berührt das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht dieser Religionsgesellschaft weitaus weniger als die Neubegründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Dauer oder auch nur auf Zeit. Denn es geht nicht um die Bestimmung derjenigen, die die Glaubenslehre der Religionsgesellschaft nach innen oder außen vertreten oder die Verwaltung der Religionsgesellschaft leiten, sondern lediglich um die finanziellen Folgen der Beendigung eines Dienstverhältnisses. Daher gehen hier der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts und dementsprechend die Intensität der Überprüfung durch ein staatliches Gericht weiter, als wenn es um die Verleihung oder Beendigung kirchlicher Ämter ginge.

38

An Art. 33 Abs. 5 GG sind die einschlägigen Vorschriften der Beklagten über die Ansprüche eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Pastors und die konkreten Maßnahmen der Beklagten allerdings nicht zu messen. Art. 33 Abs. 5 GG kommt auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Diese Vorschrift enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 - BVerwGE 66, 241 <250> = Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 4 S. 7).

39

Scheidet ein Geistlicher oder Beamter aus dem zu einer Religionsgesellschaft bestehenden Dienstverhältnis aus, so müssen die Maßnahmen der Religionsgesellschaft jedoch der aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn genügen. Der Dienstherr muss für eine ausreichende soziale Absicherung seines bisherigen Bediensteten Sorge tragen.

40

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte hier zum einen dadurch nachgekommen, dass sie - entsprechend den Vorgaben des staatlichen Rechts - wegen des Verlustes der bisherigen Versorgungsanwartschaft in der Versorgungskasse der Religionsgesellschaft eine solche Anwartschaft im staatlichen Sicherungssystem begründet hat. Zum anderen hat sie dem Kläger ein Übergangsgeld gezahlt, das sich an den Vorgaben des staatlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines Beamten aus einem zum Staat bestehenden Dienstverhältnis orientiert. Schon deswegen, weil die Beklagte dem Kläger diejenigen Leistungen gewährt, die auch einem Beamten beim Ausscheiden aus dem staatlichen Bereich zustehen, kann - entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts - keine Rede davon sein, die Beklagte hätte rechtliche Mindeststandards der sozialen Absicherung nicht eingehalten.

41

Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft des Klägers ist die Beklagte von sich aus durch die Nachversicherung den Vorgaben des staatlichen Rechts nachgekommen. Während seines Dienstes für die Beklagte war der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wegen der nach den Bestimmungen der Beklagten bestehenden Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verlor der Kläger jedoch diese Anwartschaft. Entsprechend der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der auch den Personenkreis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfasst, hat die Beklagte den Kläger für den Zeitraum, in dem er wegen seines Dienstverhältnisses zur Beklagten versicherungsfrei war, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (vgl. § 12 der Satzung der von der Beklagten mit begründeten Gemeinsamen Versorgungskasse; Gesetz betreffend die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 16. Juli 1971, GV NRW, S. 194).

42

Es kann nach dem oben dargestellten Maßstab auch nicht beanstandet werden, dass Bedienstete der Beklagten (Pfarrer, Prediger, Pastoren im Hilfsdienst und Kirchenbeamte) die aus dem Dienstverhältnis resultierende Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Dienstverhältnisses verlieren. Das staatliche Recht zwingt Religionsgesellschaften nicht, gesonderte Versorgungskassen für eine bestimmte Gruppe ihrer Beschäftigten zu schaffen. Wenn sich die Religionsgesellschaft zur Gründung einer solchen gesonderten Versorgungskasse entschließt, kann sie den Zugang zu dieser Kasse auf solche Beschäftigte beschränken, die noch in einem Dienst- und Treueverhältnis mit dem jeweiligen Träger der Kasse stehen.

43

Staatliches Recht gebietet auch keine höhere als die dem Kläger gewährte Abfindung. Grundlage des dem Kläger für einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten in Höhe der bisherigen Bezüge gezahlten Übergangsgeldes ist § 30 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare der Beklagten in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (- PfBVO -, KABl 2001, S. 1), zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung vom 26. September 2003 (KABl S. 273). § 30 Abs. 1 PfBVO der Beklagten verweist hinsichtlich des einem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Übergangsgeldes ausdrücklich auf die entsprechende Reglung des staatlichen Rechts in § 47 BeamtVG. Da die Anlehnung an das staatliche Recht ausreicht, kann der konkrete Umfang der der Religionsgesellschaft obliegenden Fürsorgepflicht insoweit dahingestellt bleiben.

44

Schließlich ist der Umstand, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben konnte, eine nicht zu beanstandende Folge des besonderen Charakters seines bisherigen Dienstverhältnisses. Entsprechendes gilt auch in vergleichbaren Konstellationen, in denen ein Beamter aus einem zum Staat bestehenden Beamtenverhältnis ausscheidet. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setzt der Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass der Betreffende die Anwartschaftszeit erfüllt hat, d.h. für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Beschäftigung des Klägers für die Beklagte war aber nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht, im Kirchendienst der Beklagten, einer evangelischen Landeskirche, weiterbeschäftigt zu werden oder zumindest eine Abfindung zu erhalten.

2

Der 1960 geborene Kläger bestand im Jahr 1992 die Zweite Theologische Prüfung. Von Oktober 1992 bis Ende März 1994 stand er als Pastor im Hilfsdienst in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 ernannte ihn die Beklagte erstmals für die Dauer von fünf Jahren unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zum Pastor im Sonderdienst. Er wurde in einer Kirchengemeinde eingesetzt und mit Aufgaben der Krankenhausseelsorge betraut. Im Juli 1999 wurde das Kirchenbeamtenverhältnis um fünf Jahre verlängert. Nach diesem Zeitraum versicherte die Beklagte den Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach und zahlte ihm ein Übergangsgeld.

3

Nach Ablauf des Dienstverhältnisses beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn unbefristet, hilfsweise erneut auf die Dauer von fünf Jahren befristet in ein Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, weiter hilfsweise ihm eine Abfindung zu gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entspreche. Die Beklagte lehnte diese Anträge ab; die Klage vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.

4

Im Anschluss hieran hat der Kläger das staatliche Verwaltungsgericht angerufen. Dieses hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über die Rechtsschutzbegehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Zum einen übten Religionsgesellschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt seien, gegenüber ihren Geistlichen und Beamten öffentliche Gewalt aus. Zum anderen stehe dem Kläger ein verfassungsrechtlich verbürgter Justizgewährungsanspruch zu. Die Beklagte habe das Grundrecht des Klägers auf freie Berufswahl verletzt. Danach seien einer Religionsgesellschaft mit Körperschaftsstatus Schutzpflichten gegenüber ihren Seelsorgern auferlegt. Sie dürften Dienstverhältnisse nicht ohne gewichtigen Grund befristen und müssten ihre Bediensteten für den Fall des Ausscheidens aus dem Kirchendienst angemessen absichern. Die Schutzvorkehrungen dürften nicht deutlich von den typusprägenden Grundsätzen des staatlichen Beamtenrechts und den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts abweichen.

6

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2012 aufzuheben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2010 geändert hat, und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, nämlich Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Aus dem Bundesrecht ergeben sich keine Ansprüche des Klägers auf unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung im Dienst der Beklagten oder auf weitere Abfindungsleistungen.

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten zu Recht für eröffnet erachtet. Dies folgt aber entgegen seiner Auffassung nicht bereits aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungspflicht, mit der ein subjektives Recht korrespondiert.

10

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Zugang zu den staatlichen Gerichten nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind aber lediglich Maßnahmen grundrechtsverpflichteter Staatsfunktionen, mithin alle Staatsgewalt. Danach üben Religionsgesellschaften keine öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG aus (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 2 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 - BVerwGE 66, 241 <242> und vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145 <147> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 68 S. 14).

11

Auch die Zuerkennung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV ändert nichts daran, dass es sich bei kirchlichen Maßnahmen nicht um Akte staatlicher Gewalt handelt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002, a.a.O. S. 147). Im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung einer Religionsgesellschaft keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliedert sind. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaften unterstützen. Mit dem Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedern übertragen, etwa das Besteuerungsrecht und die Dienstherrnfähigkeit. Dies erleichtert es der Religionsgesellschaft, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen. Mit der Zuerkennung des Körperschaftsstatus wird die Religionsgesellschaft aber keiner besonderen Hoheit des Staates oder einer gesteigerten Staatsaufsicht unterworfen (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <387 f.> m.w.N.).

12

b) Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist aber auch in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Geistlichen und Kirchenbeamten und ihrer Religionsgesellschaft aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruchs eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 7 C 7.01 - BVerwGE 116, 86 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 67; Morlok, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 137 WRV Rn. 73). Seine entgegenstehende Rechtsprechung (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145 <149> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 68 S. 15) gibt der Senat auf.

13

Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, folgt (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 <107>). Diese grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den staatlichen Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie den Erlass einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 <345>; Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <401>).

14

Danach können auch Geistliche oder Beamte einer Religionsgesellschaft, die von ihrer Dienstherrenfähigkeit Gebrauch gemacht hat, staatliche Gerichte anrufen, wenn und soweit sie geltend machen, ein Akt ihrer Religionsgesellschaft habe sie in ihren Rechten verletzt (v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 37 S. 311). Das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Gerichten aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes der Religionsgesellschaft durch das staatliche Gericht (BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 <312>; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2, 2011, S. 1267; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 137 WRV Rn. 114 ff., 120; de Wall/Muckel, Kirchenrecht, 3. Aufl. 2012, § 30 Rn. 30). Das staatliche Gericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger durch eine Maßnahme seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. Dies ist der Fall, wenn kirchliches Recht oder dessen fallbezogene Anwendung gegen eine staatliche Rechtsposition verstößt, die auch von der Religionsgesellschaft zu beachten ist. Die staatlichen Gerichte haben bei dieser Prüfung von demjenigen Verständnis des kirchlichen Rechts auszugehen, das die zuständigen kirchlichen Organe, insbesondere die kirchlichen Gerichte, vertreten. Die staatlichen Gerichte sind nur dann befugt, das autonom gesetzte Recht der Religionsgesellschaft auszulegen und anzuwenden, wenn und soweit die Religionsgesellschaft selbst diese Möglichkeit eröffnet (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 135 Satz 2 BRRG).

15

2. Die aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Befugnis des staatlichen Gerichts, innerkirchliche Akte auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht zu überprüfen, muss das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften achten. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Satz 1). Die gesonderte Regelung in Satz 2, wonach die Religionsgesellschaft ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht, ist eine Verstärkung der nach Satz 1 ohnehin bestehenden Gewährleistung und nur als historisch sensibler Punkt eigens genannt (vgl. Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 49 ). Sie schließt die früher bestehenden staatlichen Vorschlags-, Ernennungs-, Wahl- oder Bestätigungsrechte aus (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 6, S. 639 ff.).

16

Diese Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgesellschaften die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 - BVerfGE 72, 278 <289> m.w.N.). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst jedenfalls die Pflege, Weiterentwicklung und Tradierung der Glaubensinhalte in Form der Theologie, die Regelung von Kultus und Liturgie, die Regelung der inneren Organisation unter Einschluss des Beitragsrechts, die Wohlfahrtstätigkeit der Kirchen, ihre Vermögensverwaltung und Haushaltsführung sowie die Auswahl der Mitarbeiter und die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Religionsgesellschaft (vgl. Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 50 m.w.N.; Stern, a.a.O. S. 1248 ff.). Geschützt sind sämtliche Tätigkeiten, zu denen sich die Religionsgesellschaft nach ihrem Selbstverständnis berufen sieht, ihren Auftrag in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/82 - BVerfGE 66, 1 <21> m.w.N.).

17

Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Auftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 - BVerfGE 70, 138 <164>). Zum Kern des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft gehören insbesondere alle Entscheidungen, die die Schaffung von geistlichen oder seelsorgerischen Ämtern, ihre Verteilung und ihre konkrete Besetzung betreffen. Diese Maßnahmen wurzeln im geistlichen Wesen der Religionsgesellschaft. Die Träger des geistlichen Amtes sind insbesondere zur Seelsorge und zur Predigt berufen (BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 - BVerfGE 42, 312 <335 f.>). Eine Religionsgesellschaft wirkt in erster Linie durch diejenigen, die die religiösen Lehren der Religionsgesellschaft in ihrem Namen gegenüber ihren Mitgliedern wie gegenüber Außenstehenden vertreten oder leitende Funktionen in der innerkirchlichen Verwaltung ausüben.

18

3. Die in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV genannte Grenze des für alle geltenden Gesetzes für das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft erstreckt sich auch auf den Regelungsbereich des Satzes 2 (Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 57). Die Grenze ist im Einzelfall im Wege der Abwägung zu bestimmen. Das Gewicht des konkret betroffenen Aspekts des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft ist dem Rechtsgut gegenüberzustellen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (v. Campenhausen/de Wall, a.a.O. S. 107 ff.; Germann, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 140 Rn. 42 ff.; v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 46 und 123; Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 63).

19

Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche nicht nur das selbstständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Religionsgesellschaft, sondern auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Ein Gesetz, das der Staat zum Schutz eines derart gewichtigen Rechtsgutes erlassen hat und das deshalb auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehen kann, trifft auf eine eben solche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung des Grundgesetzes für die besondere Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften gegenüber dem Staat. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366 <401> und vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 - BVerfGE 70, 138 <167>).

20

Für diese Wechselwirkung gilt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, dass sich der Staat desto stärker mit rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Religionsgesellschaft und einer gerichtlichen Überprüfung derselben zurückzuhalten hat, je näher der jeweilige Akt der Religionsgesellschaft dem Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere der Verkündigung ihrer Glaubenslehre steht. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgesellschaft zu beurteilen. In diesem Bereich hat der Staat nichts zu regeln und zu bestimmen. Das hindert ihn indes nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgesellschaft oder ihrer Mitglieder nach - noch darzulegenden - verfassungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <394>).

21

Daher sind Glaubenslehre und Binnenstruktur der Religionsgesellschaft dem Geltungsanspruch des staatlichen Rechts weitestgehend entzogen. Dementsprechend eingeschränkt ist die Befugnis staatlicher Gerichte, Normsetzung und Entscheidungen der Religionsgesellschaften für ihren Bereich zu überprüfen. Fragen wie z.B. die nach Glaubenslehre und Kirchenrecht in den Religionsgesellschaften unterschiedlich beurteilte Ehelosigkeit von Geistlichen und der Zugang von Frauen zu geistlichen Ämtern sind daher von den staatlichen Gerichten nicht zu überprüfen.

22

Je geringer dagegen der Bezug des innerkirchlichen Aktes zu den wesentlichen Elementen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, desto eher kann der Staat rechtliche Vorgaben machen, deren Beachtung von den staatlichen Gerichten überprüft werden kann.

23

Zum Kern des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft gehören insbesondere die Verkündigung ihrer Glaubensinhalte und die Auswahl der zur Verkündigung berufenen Personen. Auch insoweit ist indes nicht von einem vom staatlichen Recht gänzlich freien Raum auszugehen. Auch im Kernbereich dieses Selbstbestimmungsrechts hat der Staat gegenüber Religionsgesellschaften darauf zu achten, dass ihr Verhalten nicht zu einer Gefährdung der in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien führt. Das Grundgesetz erklärt durch Art. 79 Abs. 3 GG neben dem in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde und dem von ihm umfassten Kerngehalt der nachfolgenden Grundrechte auch andere Garantien für unantastbar, die in Art. 20 GG festgehalten sind. Daraus können sich zugleich staatliche Schutzpflichten ergeben. Daher obliegt es staatlichen Gerichten, im Einzelfall nachzuprüfen, ob eine Religionsgesellschaft nach ihrem Verhalten bereit und imstande ist, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien auch im innerkirchlichen Bereich zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <392 ff.>; v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 125).

24

Diese fundamentalen Verfassungsprinzipien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV. Wegen ihrer elementaren Bedeutung sind diese Prinzipien - auch in Ansehung des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften - für das Verhalten jeder Religionsgesellschaft maßgeblich und von ihr zu beachten. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung dieser vom Grundgesetz für dauerhaft verbindlich erklärten Grundsätze darf der Staat auch von einer Religionsgesellschaft nicht hinnehmen. Dementsprechend kann jeder innerkirchliche Akt vor den staatlichen Gerichten mit dem Vorbringen angegriffen werden, er verletze diese elementaren Grundprinzipien des staatlichen Rechts (vgl. v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 125; Stern, a.a.O. S. 1268; Unruh, Religionsverfassungsrecht, 2009, Rn. 220).

25

Bei der Überprüfung von Akten einer Religionsgesellschaft müssen sich die staatlichen Gerichte aber stets des stark eingeschränkten Geltungsanspruchs des staatlichen Rechts bewusst sein. Die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Vorschriften darf nur in Frage gestellt werden, wenn und soweit die fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG betroffen sind. Der Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen muss durch weitestgehende Zurückhaltung gewahrt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 6). Die staatlichen Gerichte verfehlen diesen Prüfungsmaßstab, wenn sie einfaches staatliches Recht zum vermeintlichen verfassungsrechtlich verbürgten "Mindeststandard" erheben und ohne die gebotene Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft auf diese anwenden.

26

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen Entscheidungen von Religionsgesellschaften und zur Intensität ihrer gerichtlichen Überprüfung (BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306) bedarf es mangels einer Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Die genannten Rechtsfragen werden von den beiden obersten Gerichtshöfen inhaltlich übereinstimmend beantwortet.

27

Zwar sind die Maßstäbe für die gerichtliche Prüfung eines Aktes einer Religionsgesellschaft durch ein innerkirchliches Gericht andere als bei der Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Denn letzteres kann die Maßnahme nur daraufhin überprüfen, ob sich der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts auf diesen Akt erstreckt und, wenn dies der Fall ist, ob er mit staatlichem Recht vereinbar ist. Dennoch gebührt der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit der Vorrang vor der subsidiären Anrufung staatlicher Gerichte. Dies gebietet die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Dieses Recht schließt die Befugnis ein, innerkirchlich einen Rechtsweg mit dem Ziel zu öffnen, in der Religionsgesellschaft aufgetretene Rechtsstreitigkeiten durch eigene Spruchkörper mit qualifizierten Richtern zu entscheiden. Dieser Wertentscheidung einer Religionsgesellschaft hat der Staat dadurch Rechnung zu tragen, dass staatliche Gerichte erst nach Ausschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs angerufen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 <350>; BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 <312>; de Wall/Muckel a.a.O.; Morlok, a.a.O. Rn. 73 m.w.N.).

28

Wird nach Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs das staatliche Gericht angerufen, so sind Gegenstand seiner Prüfung im Hinblick auf die Verletzung staatlichen Rechts sowohl die Verwaltungsentscheidungen der Religionsgesellschaft als auch die Entscheidungen der innerkirchlichen Gerichte. Dabei ist das staatliche Gericht in seinem Rechtsfolgenausspruch darauf beschränkt, die Verletzung staatlichen Rechts festzustellen.

29

4. Ausgehend von diesen Maßstäben verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht.

30

a) Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht den dargestellten Prüfungsmaßstab eindeutig überdehnt. Zwar kündigt das Berufungsgericht in seinen Maßstabsätzen an, die vom Kläger angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen der Beklagten seien nur darauf zu überprüfen, ob sie "verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung" genügen und ob sie ein "verfassungsrechtlich gebotenes Mindestmaß sozialen Schutzes" (UA S. 24) einhalten. Sodann misst das Berufungsgericht jedoch die angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen im Detail an einem nur als "Orientierungshilfe" herangezogenem staatlichen Gesetz, nämlich dem Teilzeit-Befristungsgesetz - TzBfG - vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1966), das im Übrigen erst am 1. Januar 2001, mithin nach der Verlängerung des Pfarrersonderdienstverhältnisses des Klägers um einen zweiten Fünf-Jahres-Zeitraum, in Kraft getreten ist.

31

b) Zum anderen verstößt die Rechtsanwendung in der Sache selbst gegen Bundesrecht:

32

aa) Nach den obigen Grundsätzen sind die beiden ersten Anträge des Klägers betreffend die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses offensichtlich unbegründet.

33

Mit diesen beiden Anträgen ist ein zentrales Element des Selbstbestimmungsrechts der beklagten Religionsgesellschaft angesprochen. Wegen der großen Bedeutung der Bestimmung der Ämter und des Status der Bediensteten einer Religionsgesellschaft für das kirchliche Selbstverständnis und die Verkündigung der Glaubensinhalte ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht bei der gebotenen Güterabwägung in der Weise Rechnung zu tragen, dass diese innerkirchlichen Entscheidungen von den staatlichen Gerichten lediglich daraufhin überprüft werden können, ob die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen elementaren Verfassungsprinzipien verletzt worden sind. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte, den Zuschnitt der kirchlichen Ämter, ihre Ausgestaltung und ihre konkrete Vergabe im Einzelnen zu kontrollieren.

34

Gemäß § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11. Januar 1985 (KABl S. 20) konnte die auf fünf Jahre begrenzte Amtszeit dieses besonderen Kirchbeamtenverhältnisses nur einmalig durch Neubegründung eines weiteren Beamtenverhältnisses auf Zeit bis auf zehn Jahre verlängert werden. Die Beklagte hatte die Sonderdienststellen als eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingerichtet. Sie sollte es Theologen, die nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht unmittelbar eine Anstellung im Kirchendienst gefunden hatten, ermöglichen, sich aus einer Tätigkeit bei der Beklagten heraus auf eine freie Stelle zu bewerben, sodass sie sich nicht eine Beschäftigung außerhalb des kirchlichen Dienstes suchen mussten.

35

Bei dieser Sachlage bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe bei ihren ablehnenden Entscheidungen über die Anträge des Klägers, ihn unbefristet in das Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, hilfsweise, ihn erneut in ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, die dargestellten elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt.

36

bb) Auch das Neubescheidungsbegehren in Bezug auf die Gewährung einer höheren, den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entsprechenden Abfindung ist unbegründet.

37

Die Entscheidung über die Höhe eines Übergangsgeldes aus Anlass des Ausscheidens eines im Bereich der Krankenhausseelsorge eingesetzten Pastors im Sonderdienst aus dem zur Kirche bestehenden Dienstverhältnis berührt das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht dieser Religionsgesellschaft weitaus weniger als die Neubegründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Dauer oder auch nur auf Zeit. Denn es geht nicht um die Bestimmung derjenigen, die die Glaubenslehre der Religionsgesellschaft nach innen oder außen vertreten oder die Verwaltung der Religionsgesellschaft leiten, sondern lediglich um die finanziellen Folgen der Beendigung eines Dienstverhältnisses. Daher gehen hier der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts und dementsprechend die Intensität der Überprüfung durch ein staatliches Gericht weiter, als wenn es um die Verleihung oder Beendigung kirchlicher Ämter ginge.

38

An Art. 33 Abs. 5 GG sind die einschlägigen Vorschriften der Beklagten über die Ansprüche eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Pastors und die konkreten Maßnahmen der Beklagten allerdings nicht zu messen. Art. 33 Abs. 5 GG kommt auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Diese Vorschrift enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 - BVerwGE 66, 241 <250> = Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 4 S. 7).

39

Scheidet ein Geistlicher oder Beamter aus dem zu einer Religionsgesellschaft bestehenden Dienstverhältnis aus, so müssen die Maßnahmen der Religionsgesellschaft jedoch der aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn genügen. Der Dienstherr muss für eine ausreichende soziale Absicherung seines bisherigen Bediensteten Sorge tragen.

40

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte hier zum einen dadurch nachgekommen, dass sie - entsprechend den Vorgaben des staatlichen Rechts - wegen des Verlustes der bisherigen Versorgungsanwartschaft in der Versorgungskasse der Religionsgesellschaft eine solche Anwartschaft im staatlichen Sicherungssystem begründet hat. Zum anderen hat sie dem Kläger ein Übergangsgeld gezahlt, das sich an den Vorgaben des staatlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines Beamten aus einem zum Staat bestehenden Dienstverhältnis orientiert. Schon deswegen, weil die Beklagte dem Kläger diejenigen Leistungen gewährt, die auch einem Beamten beim Ausscheiden aus dem staatlichen Bereich zustehen, kann - entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts - keine Rede davon sein, die Beklagte hätte rechtliche Mindeststandards der sozialen Absicherung nicht eingehalten.

41

Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft des Klägers ist die Beklagte von sich aus durch die Nachversicherung den Vorgaben des staatlichen Rechts nachgekommen. Während seines Dienstes für die Beklagte war der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wegen der nach den Bestimmungen der Beklagten bestehenden Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verlor der Kläger jedoch diese Anwartschaft. Entsprechend der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der auch den Personenkreis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfasst, hat die Beklagte den Kläger für den Zeitraum, in dem er wegen seines Dienstverhältnisses zur Beklagten versicherungsfrei war, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (vgl. § 12 der Satzung der von der Beklagten mit begründeten Gemeinsamen Versorgungskasse; Gesetz betreffend die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 16. Juli 1971, GV NRW, S. 194).

42

Es kann nach dem oben dargestellten Maßstab auch nicht beanstandet werden, dass Bedienstete der Beklagten (Pfarrer, Prediger, Pastoren im Hilfsdienst und Kirchenbeamte) die aus dem Dienstverhältnis resultierende Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Dienstverhältnisses verlieren. Das staatliche Recht zwingt Religionsgesellschaften nicht, gesonderte Versorgungskassen für eine bestimmte Gruppe ihrer Beschäftigten zu schaffen. Wenn sich die Religionsgesellschaft zur Gründung einer solchen gesonderten Versorgungskasse entschließt, kann sie den Zugang zu dieser Kasse auf solche Beschäftigte beschränken, die noch in einem Dienst- und Treueverhältnis mit dem jeweiligen Träger der Kasse stehen.

43

Staatliches Recht gebietet auch keine höhere als die dem Kläger gewährte Abfindung. Grundlage des dem Kläger für einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten in Höhe der bisherigen Bezüge gezahlten Übergangsgeldes ist § 30 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare der Beklagten in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (- PfBVO -, KABl 2001, S. 1), zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung vom 26. September 2003 (KABl S. 273). § 30 Abs. 1 PfBVO der Beklagten verweist hinsichtlich des einem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Übergangsgeldes ausdrücklich auf die entsprechende Reglung des staatlichen Rechts in § 47 BeamtVG. Da die Anlehnung an das staatliche Recht ausreicht, kann der konkrete Umfang der der Religionsgesellschaft obliegenden Fürsorgepflicht insoweit dahingestellt bleiben.

44

Schließlich ist der Umstand, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben konnte, eine nicht zu beanstandende Folge des besonderen Charakters seines bisherigen Dienstverhältnisses. Entsprechendes gilt auch in vergleichbaren Konstellationen, in denen ein Beamter aus einem zum Staat bestehenden Beamtenverhältnis ausscheidet. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setzt der Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass der Betreffende die Anwartschaftszeit erfüllt hat, d.h. für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Beschäftigung des Klägers für die Beklagte war aber nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei.

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.