Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Sept. 2016 - 2 B 25/15, 2 B 25/15 (2 C 29/16)
Gründe
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Die Beschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.
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1. Die Klägerin, eine ehemalige Ärztin im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.
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In der Verpflichtungserklärung der Klägerin aus dem Jahre 1998 vor ihrer Einstellung in das Soldatenverhältnis auf Zeit im Jahre 1999 ist der Hinweis enthalten, dass die Dienstzeit nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung auf 17 Jahre festgesetzt werde und während der Beurlaubung zum Studium erhaltenes Ausbildungsgeld zurückzuzahlen sei, wenn die Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf eigenen Antrag ausscheide. Von 1999 bis 2006 war sie zum Medizinstudium beurlaubt, 2002 wurde ihr Dienstzeitende auf das Jahresende 2015 festgesetzt. Im Jahr 2006 erhielt sie die Approbation als Ärztin und wurde zum Stabsarzt ernannt. In der Folgezeit absolvierte sie mehrere Fort- und Weiterbildungen.
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Die Klägerin wurde mit Wirkung vom Mai 2008 in ein Beamtenverhältnis bei einer Universität berufen, so dass sie mit Ablauf des April 2008 aus dem Soldatenverhältnis entlassen wurde. Daraufhin forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid die Klägerin auf, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährte Ausbildungsgeld (ca. 141 000 €) sowie im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandene Fachausbildungskosten (ca. 3 000 €) in Höhe von insgesamt ca. 144 000 € zu erstatten. Eine Verringerung des Erstattungsbetrages mittels einer sog. Abdienquote zur Vermeidung einer besonderen Härte nahm die Beklagte nicht vor, weil die Klägerin sich bis zu ihrem Ausscheiden in weiterer Fachausbildung befunden habe. Die Beklagte gewährte der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 55 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Die dagegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides eine höhere monatliche Rate als 36 € für unzulässig gehalten hat.
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Die ausschließlich von der Klägerin eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Rückforderungsbestimmungen des Soldatengesetzes für verfassungskonform gehalten und ihre Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Die Voraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten lägen vor: Die Erstattungspflicht entstehe auch dann, wenn der Soldat auf Zeit in ein Beamtenverhältnis übernommen werde und deshalb als auf eigenen Antrag entlassen gelte und hänge nicht davon ab, ob der ehemalige Sanitätsoffizier vor Beginn der Ausbildung umfassend über die Erstattungspflicht belehrt werde. Auch die Härtefallprüfung sei rechtsfehlerfrei erfolgt; insbesondere habe die Zeit der Fachausbildungen nicht als Abdienzeit anerkannt werden müssen. Schließlich sei auch die von der Beklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen der Klägerin nicht zu beanstanden.
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2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder in einer anderen divergenzfähigen Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4, vom 28. Oktober 2008 - 2 B 53.08 - juris Rn. 3 und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - ZBR 2014, 375 Rn. 10). Eine Divergenz in diesem Sinne wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt.
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Hinsichtlich des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - (BVerwGE 52, 84) ergibt sich dies bereits daraus, dass dieses Urteil zu einer anderen als der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschrift ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 5). Das Urteil des Berufungsgerichts betrifft die Rückforderung von Ausbildungsgeld und von Kosten einer Fachausbildung und wendet § 56 Abs. 4 Soldatengesetz in den Fassungen von 1995 bzw. 2000 an, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Passage auf die Rückforderung von Ausbildungskosten nach § 46 Abs. 4 Soldatengesetz in den Fassungen von 1968 und 1970.
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Die von der Beschwerde außerdem angenommene Divergenz zwischen den Ausführungen im Berufungsurteil zur Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG und den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - (Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3) besteht nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausführt, dass die Anwendung der Härteklausel keine außergewöhnlichen Umstände voraussetzt, ist dies auf den Sonderfall einer Erstattungsverpflichtung von als Kriegsdienstverweigerern anerkannten ehemaligen Soldaten gerade im Hinblick auf deren Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 3 GG bezogen und beschränkt. Einen Rechtssatz, dass der Begriff der "besonderen Härte" auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände voraussetzt, enthält dieses Urteil gerade nicht.
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3. Die Revision ist - mit der unter 4. ausgeführten Ausnahme - auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
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Diese Voraussetzungen sind für die hier aufgeworfenen Fragen - mit der erwähnten einen Ausnahme - nicht erfüllt.
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a) Soweit die Beschwerde die Fragen aufwirft,
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ob § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der bis zum 23. Dezember 2000 gültigen Fassung vom 15. Dezember 1995 - SG a.F. - (BGBl. I S. 179) als Ermächtigungsgrundlage für Rückforderungen des Ausbildungsgeldes derjenigen Sanitätsoffiziere herangezogen werden kann, auf die diese Fassung des Soldatengesetzes anzuwenden ist,
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und
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ob das Ausbildungsgeld zu den Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. gehört,
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fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen.
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Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage ausgelaufenen Rechts kann einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung vermitteln, weil es einer richtungsweisenden Klärung für die Zukunft nicht mehr bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6, vom 6. Juni 2014 - 3 B 58.13 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 24 Rn. 3 und vom 11. Januar 2016 - 2 B 48.15 - juris Rn. 5). Dass trotz der Novellierung weiterhin ein Klärungsbedarf für die Gesetzeslage § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der bis zum 23. Dezember 2000 geltenden Fassung bestehen könnte - etwa weil die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder weil ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 m.w.N.) -, hat die Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Der pauschale Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass diese Rechtsfragen für alle Sanitätsoffiziere im Bundesgebiet von Bedeutung seien, genügt im Hinblick auf das weit über ein Jahrzehnt zurückliegende Außerkrafttreten dieser Norm nicht. Unter der Geltung neuerer Gesetzesfassungen stellen sich die aufgeworfenen Fragen nicht.
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b) Die Frage,
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ob die Rückforderung des Ausbildungsgeldes in voller Höhe gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt,
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ist auf der Grundlage der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen und deshalb ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
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Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 ff. und vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - ZBR 2016, 261 Rn. 18).
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Dementsprechend ist die Alimentationsverpflichtung bei Beamten und Soldaten teilweise unterschiedlich ausgestaltet. So wird bei Soldaten einerseits die truppenärztliche Versorgung grundsätzlich als Sachleistung gewährt und deckt - anders als die Beihilfe, aber vergleichbar mit der Heilfürsorge für die Bundespolizei - nur die Ansprüche der Soldaten selbst, nicht aber ihrer Angehörigen, im Krankheits- und Pflegefall ab. Andererseits umfasst sie - anders als die Beihilfe - grundsätzlich die gesamte Heilfürsorge (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 15).
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Selbst wenn man die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage dahingehend verstehen würde, dass sie auf die Vereinbarkeit der Rückforderung von Ausbildungsgeld in voller Höhe mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zielt, würde dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil diese Frage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen ist, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, wirtschaftlich abzusichern. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.
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Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs umgesetzt hat (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - BVerfGE 39, 128 <142>).
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Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, wenn er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, dann verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, wenn der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert. Dementsprechend wurden in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld erhoben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5).
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c) Des Weiteren ist die Frage,
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ob die Rückforderung des Ausbildungsgeldes bei Sanitätsoffizieren gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt,
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- unabhängig davon, ob man sie als hinreichend konkret ansieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5) - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
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Die Beschwerde hält für gleichheitswidrig, dass Sanitätsoffizier-Anwärter - die außerhalb der Bundeswehr-Hochschulen studieren - mit höheren Rückzahlungsverpflichtungen belegt werden als an Hochschulen der Bundeswehr studierende Soldaten. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahre 1983 (Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5) ausgeführt:
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"Soweit die Beschwerde geltend macht, die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffizieren und Truppenoffizieren bei der Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 46 Abs. 4 SG (F. 1975) verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie keine k o n k r e t e, der Klärung durch das Revisionsgericht bedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Davon abgesehen sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde nicht gerechtfertigt. Die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) als Satz 2 in § 46 Abs. 4 SG eingefügte Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere, wonach diese unter bestimmten Voraussetzungen das ihnen 'als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld' zurückzahlen mußten, knüpfte an die besondere finanzielle Förderung der Ausbildung von Sanitätsoffizieren an. Denn nach § 30 Abs. 2 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970 (BGBl. I S. 1362) erhalten die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes von dem Tage an, mit dem sie ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, ein Ausbildungsgeld. Die Einfügung des Satzes 2 in § 46 Abs. 4 SG entsprach somit der Erstattungsregelung für die anderen Berufssoldaten, die auf Kosten der Bundeswehr studiert oder eine Fachausbildung erhalten hatten und die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG 'die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung' zurückzahlen mußten. Diese Berufssoldaten mußten entgegen der Auffassung der Beschwerde bei einer Ausbildung innerhalb der Bundeswehr nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder zurückzahlen, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung (vgl. Nr. 5 der Richtlinien über den Ersatz der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG vom 13. Januar 1971, VMBl. 1971, S. 100). Demgegenüber beschränkte sich die Rückzahlungsverpflichtung der Sanitätsoffiziere gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1975) auf das gewährte Ausbildungsgeld. Die Erstattungsregelung dieser Vorschrift führte demnach nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Sanitätsoffiziere gegenüber den anderen Berufssoldaten."
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Hieran ist festzuhalten. Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt.
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d) Die Frage,
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ob die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG so auszulegen ist, dass bei Sanitätsoffizieren die Rückforderungssumme - stets - auf die (ersparten) Kosten eines fiktiven zivilen Studiums begrenzt sind,
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ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt.
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Aus den Ausführungen unter b) und c) ergibt sich, dass es keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur generellen Begrenzung der Rückforderung von Ausbildungsgeld gibt. Etwas anderes gilt nur für den - hier nicht vorliegenden Fall - der Rückforderung von Ausbildungsgeld nach Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 ff.). Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Begrenzung der Rückforderung von Ausbildungsgeld auf die ersparten Kosten eines fiktiven zivilen Studiums erfordert (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 15).
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Soweit die Beschwerde aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Beschränkung der Rückforderung von Ausbildungsgeld auf die ersparten Kosten eines zivilen Studiums ableitet und sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - (BVerwGE 52, 84 = juris Rn. 49) beruft, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil das Bundesverwaltungsgericht dort eine besondere Härte aus dem Missverhältnis zwischen den außergewöhnlich hohen Kosten für die Ausbildung bei der Bundeswehr (Pilotenausbildung) einerseits und den geringeren fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr andererseits abgeleitet hat, also einen völlig anderen Fall zu entscheiden hatte. Bei der Rückforderung von in einer Einrichtung der Bundeswehr entstandenen Ausbildungskosten bedarf der Betreffende eines Schutzes vor einer Umlegung von allgemeinen Kosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten. Das geschieht durch das Erfordernis des adäquaten Zusammenhangs zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>). In einer solchen schutzbedürftigen Lage ist der Soldat, der außerhalb einer Einrichtung der Bundeswehr studiert, nicht.
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e) Die Frage,
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ob die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG tatbestandlich eine atypische Fallkonstellation voraussetzt oder ob sie als gebotenes Korrektiv in jedem Fall zu prüfen ist,
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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und sich außerdem in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.
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Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung "ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde". § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93> = juris Rn. 43). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besondere Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.> = juris Rn. 43 ff., vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> = juris Rn. 44, 53 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris Rn. 16).
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Auch das Berufungsgericht legt kein anderes Begriffsverständnis zugrunde, wenn es ausgehend vom Begriff der "besonderen Härte" als einem gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff für eine solche besondere Härte eine atypische Fallkonstellation für erforderlich hält. Einerseits setzt eine "besondere" - also gegenüber dem Normalfall gesteigerte - Härte schon nach dem Wortlaut außergewöhnliche Umstände und damit einen atypischen Sachverhalt voraus. Andererseits ist - selbstverständlich - in jedem Fall zu prüfen, ob ein solcher atypischer Sachverhalt vorliegt und kann die Härteklausel auch aufgrund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrekturfunktion - insbesondere in den Fällen nach Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).
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f) Die Fragen,
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ob Zeiten ärztlicher Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, "Fachausbildung" i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sind
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und
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ob Zeiten der ärztlichen Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, im Rahmen der Härteklausel erstattungsmindernd angerechnet werden müssen,
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sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.>, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4) zu § 46 SG a.F. davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat.
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Es liegt auf der Hand, dass für Soldaten auf Zeit nichts anderes gilt als für Berufssoldaten; alle maßgeblichen Gesichtspunkte gelten für Soldaten auf Zeit in gleicher Weise wie für Berufssoldaten. Deshalb bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens zur Klärung der Frage, ob die zu Berufssoldaten ergangene Rechtsprechung auf Soldaten auf Zeit übertragbar ist. Insbesondere zeigt das Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung erfordern würden.
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Zwar kann eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig werden. Das setzt aber voraus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche Entscheidung geboten erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 m.w.N. und vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 9).
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Dies ist der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht zu entnehmen. Die in der Beschwerdebegründung geführten Angriffe gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordern keine Überprüfung in einem Revisionsverfahren. Ihnen liegt ein anderes Begriffsverständnis von einer "Ausbildung" zugrunde, wonach es sich bei der ärztlichen Weiterbildung nicht um eine Ausbildung - die mit dem Erhalt der Approbation abgeschlossen sei -, sondern um die Vervollkommnung beruflichen Wissens handelt.
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Das verkennt den Zweck der Erstattungspflicht bei (Zeit- und Berufs-)Soldaten, die aus eigenem Antrieb vor Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlich geregelten Dienstzeit aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Aus diesem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht leitet sich etwa auch ab, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Ausgehend davon kommt es - anders als die Beschwerde meint - nicht darauf an, ob die Bundeswehr selbst einen signifikanten Ausbildungsaufwand betrieben hat.
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Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Berufsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG stellt denjenigen, der seinen Beruf wechselt, nicht von der Erfüllung der Pflichten frei, die durch die Beendigung des bisherigen beruflichen Rechtsverhältnisses aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes entstehen und seiner geordneten Abwicklung dienen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit und das Zeitsoldatenverhältnis auf eine bestimmte Zeit angelegt sind, kann der Dienstherr, der einem Soldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer bzw. für die festgelegte Zeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat später von seinem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber zulässigerweise durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Vorschrift berücksichtigt die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in einem ausgewogenen Verhältnis. Sie belässt auch dem auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Soldaten das Recht, die Entlassung zu beantragen, verfügt also keine zeitweise Entlassungssperre. Die Erstattungspflicht wirkt sich lediglich faktisch als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit aus, jederzeit die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beantragen zu können. Das ist durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 = juris Rn. 46).
- 38
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Der Soldat wird weder an dem Ausscheiden aus dem Dienst gehindert noch sind damit unzumutbare Belastungen verbunden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der finanziellen Belastungen ist auch in Rechnung zu stellen, dass gerade die ärztlichen Weiterbildungen außerhalb der Bundeswehr beruflich nutzbar sind.
- 39
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g) Schließlich sind die Fragen,
-
ob die Höhe der Rückforderung von weit über 100 000 € eine unangemessene Härte und wirtschaftliche Knebelung für Sanitätsoffiziere darstellt,
-
und
-
ob die zeitliche Begrenzung der Rückforderung auf zwei Jahre vor Eintritt des Rentenalters genügt, um dem Gebot des beruflichen Neuanfangs für den ehemaligen Soldaten gerecht zu werden,
-
- soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und im Übrigen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
- 40
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Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Erstattung von Ausbildungskosten den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen darf (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143> juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101> = juris Rn. 54), was im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen kann (vgl. den Fall eines Piloten, der mit einer Rückforderung in Höhe von seinerzeit mehr als 700 000 DM belastet war: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101> = juris Rn. 54). Es ist ebenso geklärt, dass bei der Gewährung von Ratenzahlungen die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Ob dies auch eine länger zurückreichende zeitliche Begrenzung der Rückforderung als zwei Jahre vor dem Eintritt in das Rentenalter erfordern kann, kann dahinstehen. Beide Fragen - die Notwendigkeit einer betragsmäßigen und die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung der Rückforderung - sind Fragen, die nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles beantwortet werden können.
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4. Die Revision ist allerdings hinsichtlich der Frage zuzulassen,
-
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.
- 42
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Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen.
- 43
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5. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsichtlich der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
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Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hinsichtlich eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergerichtlichen Kosten können im Streitfall derzeit noch nicht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes noch nicht entschieden ist. Eine Gerichtsgebühr fällt dagegen für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht an (vgl. die Anmerkung nach Nr. 5501 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als Beschwerdegericht derzeit nur aussprechen, dass die Klägerin die Gerichtsgebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde - insoweit abschließend und zur Gänze - und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei sich insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes richtet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/25. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem Hauptanspruch (dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 SG) nicht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der Hauptanspruch nicht betroffen ist, die maßgebliche Größe für die Bemessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsichtlich des Hauptanspruches.
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Soweit die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten, also hinsichtlich der restlichen (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 - 9 AZN 979/09 - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 154 Rn. 52 m.w.N. in Fn. 21).
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Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Sept. 2016 - 2 B 25/15, 2 B 25/15 (2 C 29/16)
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Urteil einreichenBundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Sept. 2016 - 2 B 25/15, 2 B 25/15 (2 C 29/16) zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der im Jahr 1980 geborene Kläger trat im Juli 2000 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes in die Bundeswehr ein. Zu Jahresbeginn 2001 wurde er auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 23. November 2000 über 18 Jahre als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. In der Verpflichtungserklärung sowie in einer gesonderten Belehrung über § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) vom 14. Dezember 2000 bestätigte er unter anderem, ihm sei bekannt, dass er nach § 56 Abs. 4 SG das während der Beurlaubung zum Studium bezogene Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn er auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen werde.
3Vom 2. Oktober 2001 bis zum 13. Dezember 2007 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Seine Dienstzeit wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 zuletzt auf 18 Jahre und das Dienstzeitende auf den 30. Juni 2018 festgesetzt. Mit Urkunde vom 26. November 2007 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt. Am 17. Dezember 2007 ernannte die Beklagte ihn zum Stabsarzt. Vom 14. Dezember 2007 bis zum 15. Januar 2009 absolvierte er im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. einen klinischen Weiterbildungsabschnitt, zunächst im Fachgebiet Innere und Allgemeinmedizin, ab dem 17. Dezember 2008 im Fachgebiet Chirurgie. Daneben nahm er in der Zeit vom 20. August 2008 bis zum 23. August 2008 sowie in der Zeit vom 30. September 2008 bis zum 1. Oktober 2008 an Strahlenschutzkursen teil.
4Am 16. Januar 2009 ernannte die Universität E. -F. den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat auf Zeit.
5Mit Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. Juli 2011 forderte die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung zur Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus‑ und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten auf; den Erstattungsbetrag setzte sie auf 135.756,30 Euro fest (Ziffer 1). Zugleich gewährte die Beklagte dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung von monatlichen Raten in Höhe von 730,00 Euro (Ziffer 2). Ferner erhob die Beklagte mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 25. August 2011 Stundungszinsen in Höhe von jährlich vier Prozent, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstreckte (Ziffer 3). Die – jährlich zu überprüfende – Stundung stellte sie unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Ziffer 4).
6Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf § 56 Abs. 4 SG. Während des Studiums der Humanmedizin habe der Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von 132.234,05 Euro erhalten. Für die klinische Weiterbildung sowie die Strahlenschutz-Kurse seien Kosten in Höhe von insgesamt 3.522,25 Euro entstanden. Eine Reduktion des Erstattungsbetrags auf der Grundlage der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei zwar für den Fall vorgesehen, dass der Erstattungspflichtige mit den durch die Ausbildungen erworbenen Kenntnissen nach Abschluss der Ausbildung dem Dienstherrn noch für eine bestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. In der Zeit zwischen dem Abschluss seines Studiums und seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr habe er sich ausschließlich in der Fachausbildung befunden. Die Einräumung der Möglichkeit zur Ratenzahlung unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse diene der Vermeidung einer besonderen Härte.
7Gegen den Bescheid legte der Kläger am 21. Juli 2011 Widerspruch ein. Diesen wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2013 zurück.
8Am 27. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
9den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. Juli 2011 und den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juni 2013 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, § 56 Abs. 4 SG sei verfassungsgemäß. Zutreffend habe die Beklagte für die Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs auf den Bruttobetrag des dem Kläger gewährten Ausbildungsgeldes abgestellt. Eine besondere Härte, deretwegen ein (teilweiser) Verzicht auf die Erstattung geboten wäre, liege beim Kläger nicht vor. Ausgehend von der Tilgungsrate werde er die festgesetzte Summe lange vor dem voraussichtlichen Ende seiner Erwerbstätigkeit erstattet haben. Eine besondere Härte folge auch nicht daraus, dass von ihm die Erstattung der Kosten der Facharztausbildung verlangt werde, ohne hierbei die Vergütung mindernd zu berücksichtigen, die ihm gewährt worden wäre, wenn er eine solche Ausbildung außerhalb der Bundeswehr absolviert hätte. Die Zeit der Facharztausbildung könne auch nicht als so genannte Abdienzeit auf der Grundlage der Härtefallregelung zu einem teilweisen Verzicht führen, weil er der Bundeswehr während dieser Zeit nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Die zur Vermeidung einer besonderen Härte gewährte Möglichkeit zur Ratenzahlung beruhe auf nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen.
13Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, § 56 Abs. 4 SG sei wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip und den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig. Jedenfalls dürfe das ihm gewährte Ausbildungsgeld nur in der Höhe des ihm netto ausgezahlten Betrags zurückgefordert werden. Die Kosten der ärztlichen Weiterbildung und der Fachlehrgänge seien nicht als Fachausbildungskosten erstattungsfähig, weil Sanitätsoffizier-Anwärter nur das ihnen gewährte Ausbildungsgeld erstatten müssten. Überdies handele es sich bei der von ihm absolvierten ärztlichen Weiterbildung nicht um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Zumindest aber sei die Zeit der Weiterbildung als Abdienzeit zu werten, die auf der Grundlage der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu einem teilweisen Verzicht auf die Erstattung führen müsse, weil er in dieser Zeit der Beklagten als approbierter Arzt voll zur Verfügung gestanden habe. Die Umstände seines Ausscheidens hätten zu einem teilweisen Verzicht führen müssen. Ein Verbleib in der Bundeswehr wäre ihm aufgrund der allgemein bekannten Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr und wegen enttäuschter Versprechungen zu seinen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nicht zumutbar gewesen. Schließlich führe das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Ratenzahlungsverpflichtung zu einer besonderen Härte, die in dem Leistungsbescheid hätte berücksichtigt werden müssen. Für die Festsetzung von Stundungszinsen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Zinshöhe müsse sich an der Höhe von Refinanzierungskosten orientieren.
14Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 13.07.2011 die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen begrenzt auf Zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter, und zwar auf den 16.08.2034“.
15Der Kläger beantragt,
16das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2013 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juli 2015 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Anfechtungsklage des Klägers hat keinen Erfolg.
23I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Leistungsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2013 in der Fassung, die er durch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015 erklärte Änderung erhalten hat.
24Die Beklagte war zu dieser Änderung ihres Leistungsbescheids während des Berufungsverfahrens befugt. Es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte nach ihrem Erlass noch geändert werden können, insbesondere, dass inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden können. § 45 Abs. 2 VwVfG schließt nur die „Heilung“ bestimmter verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakte durch bloße Nachholung des Verfahrensschritts aus. Eine inhaltliche Änderung – bis hin zur vollständigen Aufhebung – ist sogar, nämlich im Rahmen der §§ 48 und 49 VwVfG, noch nach Bestandskraft zulässig. Dass Rechtshängigkeit diese Möglichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990– 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = DVBl. 1991, 393 = juris, Rn. 26, und Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105.81 –, Buchholz 316, § 45 VwVfG Nr. 4 = juris, Rn. 3.
26Abweichendes lässt sich dem hier einschlägigen Soldatengesetz nicht entnehmen.
27Verwaltungsprozessual hat der Kläger der Änderung des angegriffenen Bescheids durch Änderung seines Klageantrags Rechnung getragen. Die darin liegende Klageänderung ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich. Einer vorherigen Überprüfung des geänderten Bescheids in einem Widerspruchsverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, weil dies auf eine leere Förmelei hinausliefe.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 = DVBl. 2005, 1583 = juris, Rn. 22, m. w. N., und vom 18. Mai 1990– 8 C 48.88 –, BVerwGE 85, 163 = juris, Rn. 22.
29II. Der Leistungsbescheid in seiner geänderten Form ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
301. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482) zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten seiner Fachausbildung verpflichtet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil (dort unter 3. bis einschließlich 5.) und macht sie sich zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die vom Kläger im Berufungsverfahren gegen die Rückzahlungsverpflichtung (weiterhin) erhobenen Einwände greifen nicht durch.
31a. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG, der die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes bildet, ist verfassungsgemäß.
32Ebenso OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 63 ff.
33Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Vorschrift nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerte Alimentationsprinzip oder die durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG gesichert angesehen, sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“. Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand demgemäß ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977– 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = juris, Rn. 83.
35Bei dem einem Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeld handelt es sich aber nicht um Dienstbezüge und damit nicht um einen Bestandteil der Besoldung im Sinne des – das Alimentationsprinzip konkretisierenden – § 1 Abs. 2 BBesG.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992– 2 B 19.92 –, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2.
37Das Ausbildungsgeld wird auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährt, um Sanitätsoffizier-Anwärtern ein Studium, zu dem sie beurlaubt werden, ohne finanzielle Eigenbelastung zu ermöglichen und die Laufbahn der Sanitätsoffiziere im Interesse der Nachwuchsgewinnung attraktiv zu gestalten. Es handelt es sich um eine Art Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums, die nicht dem Alimentationsprinzip unterfällt.
38Vgl. die Begründung des Entwurfs des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, mit dem das Ausbildungsgeld eingeführt wurde, BT.-Drs. VI/507, S. 4; zur Nichtgeltung des Alimentationsprinzips für Anwärterbezüge BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 –, DVBl. 1992, 1597 = juris, Rn. 5, und vom 3. Juli 2007 – 2 BvR 733/06 –, juris, Rn. 4.
39Was der Kläger demgegenüber vorträgt, greift nicht durch. Er ist der Auffassung, Sanitätsoffizier-Anwärter unterlägen trotz ihrer Beurlaubung umfangreichen Dienstpflichten und erbrächten daher bereits während des Studiums Leistungen, die einen Alimentationsanspruch auslösten. Zu diesen Dienstpflichten gehörten die Pflicht, an der zugewiesenen Hochschule zu studieren, einen Studienablaufplan vorzulegen, die Famulaturen an Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr abzuleisten und auf Befehl in Uniform an Semestertreffen teilzunehmen. Ein Wechsel der Studienfachrichtung sei grundsätzlich nicht möglich, ein Studienortwechsel stehe unter Genehmigungsvorbehalt und der Dienstherr könne untersagen, Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Zudem unterstehe ein Sanitätsoffizier-Anwärter weiterhin der militärischen Verfügungsgewalt und könne jederzeit ohne Aufhebung der Beurlaubung oder nach deren Widerruf zu Dienstleistungen herangezogen werden. Schließlich müsse er Truppenpraktika und Sporttests absolvieren.
40Dieser Vortrag überzeugt schon im Ausgangspunkt nicht. Denn eine Alimentationspflicht steht Pflichten des Empfängers der Alimentation nicht in einer Weise gegenüber, in der sich Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenvertrag gegenüberstehen.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977– 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = juris, Rn. 40.
42Für die vom Kläger aufgezeigten, die Freiheit zur Gestaltung des Studiums einschränkenden Dienstpflichten ist zudem größtenteils schon nicht erkennbar, dass durch deren Erfüllung eine Leistung gerade dem Dienstherrn gegenüber erbracht würde. Die Erfüllung dieser Dienstpflichten ermöglicht es dem Dienstherrn vielmehr lediglich, den Verlauf des Studiums zu überprüfen und bei Bedarf steuernd einzugreifen. Damit sind sie Ausdruck des Umstands, dass die Sanitätsoffizier-Anwärter – insoweit einem Stipendium vergleichbar – eine Vollfinanzierung ihres Studiums aus öffentlichen Mitteln erhalten, nämlich vermittels des Ausbildungsgeldes. Auch Umfang und Intensität der vom Kläger benannten Dienstpflichten geben nichts für die Annahme her, es liege eine einen Alimentationsanspruch auslösende Leistungserbringung vor. Bei den Semestertreffen handelt es sich nach den Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um je eine abendfüllende Informationsveranstaltung pro Semester. Übungen zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der so genannten Individuellen Grundfertigkeiten (IGF; u.a. Schießübungen) finden nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung lediglich ein Mal pro Jahr statt. Auch die bloße Möglichkeit einer Abkommandierung während des Studiums führt nicht zur Annahme einer alimentationspflichtigen Leistungserbringung, weil in einem solchen Fall die Beurlaubung widerrufen würde. Im Übrigen hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es zu einer solchen Abkommandierung bislang noch nie gekommen sei.
43Es ist schließlich auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass zum Zwecke des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter die angesprochene Vollfinanzierung und keine Besoldung erhalten, wie es bei Soldaten der Fall ist, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren. Die Lebenssachverhalte sind schon nicht wesentlich gleich: Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildungsgeld erhalten, sind zum Studium beurlaubt, während Soldaten, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren, ihre Ausbildung im Laufe ihrer Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolvieren. Plastisch wird dieser gravierende Unterschied an einem von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Beispiel: Schon eine geringfügig verspätete Ankunft eines Soldaten, der an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studiert, bei einer Vorlesung kann disziplinarische Folgen nach sich ziehen; der für sein Studium beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter hingegen ist (auch) insoweit frei und ohne jede Kontrolle durch die Bundeswehr.
44b. Dass die Beklagte für die Berechnung der Höhe des vom Kläger auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge können diese grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden, obwohl der Empfänger nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Er ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht.
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92 = ZBR 1966, 287 = juris, Rn. 56 f., vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 17, vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11.99 –, BVerwGE 109, 365 = DVBl. 2000, 498 = juris, Rn. 35, und vom 20. Januar 2001 – 2 A 7.99 –, NVwZ-RR 2001, 452 = juris, Rn. 15, ; zum Ganzen auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 15, Rn. 65 ff.
46Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet dieser Ansatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der den Staat hindern könnte, zu viel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge in Höhe des Bruttobetrages vom Empfänger zurückzufordern. Ein solches Verbot lässt sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977– 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, 97 = DVBl. 1978, 329 = juris, Rn. 56 ff. (61).
48Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge lässt sich auf die Erstattung von Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG übertragen.
49So auch VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.GI –, juris, Rn. 27, zu § 56 Abs. 4 SG a.F.
50Im vorliegenden Fall ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger eine steuerliche Geltendmachung der Rückzahlung nicht möglich wäre und ihm durch die Rückforderung des Brutto- statt des Nettobetrages finanzielle Nachteile entstehen könnten. Das nur pauschale Behaupten solcher Nachteile genügt nicht.
51c. Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch auf die Erstattung der Kosten seiner ärztlichen Weiterbildung im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. und der von ihm absolvierten Lehrgänge in Anspruch genommen. Es trifft nicht zu, dass die Erstattungspflicht eines früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auf das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld beschränkt wäre. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG mit der aus ihm folgenden Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung ist vielmehr neben § 56 Abs. 4 Satz 2 SG anwendbar.
52Vgl. Urteil des Senats vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 24 (zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 SG); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 47; ferner wohl schon BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 a.E.
53Für die Auffassung des Klägers, bei § 56 Abs. 4 Satz 2 SG handele es sich um eine insofern abschließende Regelung, finden sich in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG enthält eine solche Aussage nicht; namentlich heißt es dort nicht etwa, es bestehe eine Erstattungspflicht „nur“ in Bezug auf das Ausbildungsgeld. Aber auch der systematische Zusammenhang des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG mit der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, welche die Erstattung von Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung durch frühere Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, betrifft und welche sich vom Wortlaut her ohne Weiteres neben Satz 2 der Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden anwenden lässt, führt nicht auf das vom Kläger gewollte Ergebnis. Namentlich kann der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nach welcher „die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ zu erstatten sind, nicht entnommen werden, die Erstattungspflicht könne sich stets nur auf eine der beiden Kostenarten beziehen. Ein solches Ausschließlichkeitsverhältnis hätte der Gesetzgeber, wäre es denn gewollt gewesen, unschwer mit einer entsprechenden Formulierung ausdrücken können, etwa durch die Wendung „entweder … oder“; dies hat er aber nicht getan. Er hat mit der Verknüpfung der beiden Kostenarten durch die schlichte nebenordnende Konjunktion „oder“ – wie entsprechend schon bei der Formulierung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung („dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war“) – vielmehr nur sichergestellt, dass auch jene Fälle erfasst werden, in denen nur für ein Studium oder nur für eine Fachausbildung Kosten angefallen sind. Nur dieses Verständnis des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG für sich genommen, aber auch im Zusammenspiel mit § 56 Abs. 4 Satz 2 SG entspricht auch dem ersichtlichen Zweck des § 56 Abs. 4 SG insgesamt, der in der Schaffung eines Vorteilsausgleichs mit Sanktionscharakter (dazu noch weiter unten) liegt. Diesem Zweck widerspräche es, wenn bei früheren Soldaten auf Zeit (in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes) die Erstattung nur eines Teils der für die Ausbildung insgesamt aufgewendeten Kosten für möglich gehalten würde. Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis des Klägers nicht weiter, § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verweise nur hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen auf Satz 1 der Vorschrift, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtsfolgen.
54Der Kläger dringt auch mit seinem Vorbringen nicht durch, bei der von ihm als Stabsarzt im Bundeswehrzentralkrankenhaus absolvierten ärztlichen Weiterbildung handele es sich nicht um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F. ist eine Fachausbildung im Sinne dieser Vorschrift eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben haben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27, und vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 33 ff. (jeweils zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F.).
56Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F. und zu § 49 Abs. 4 SG a.F. mehrfach entschieden, dass es sich bei der Weiterbildung eines Arztes zum Facharzt um eine Fachausbildung handelt. Dies gilt auch dann, wenn diese Weiterbildung nach berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden ist und der Arzt den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet.
57Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2014– 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8 (zu § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29, und vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27.
58Diese Auslegung des Begriffs Fachausbildung lässt sich auf § 56 Abs. 4 Satz 1 SG übertragen. Da es sich um einen Begriff des Soldatenrechts handelt, verfängt der Hinweis des Klägers auf ein abweichendes, einem Wandel der tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragendes Begriffsverständnis der Ärztekammern nicht. Insoweit macht der Kläger im Übrigen auch ohne Erfolg geltend, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Fachausbildung“ sei veraltet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt mit seinem genannten Beschluss vom 14. Mai 2014 bestätigt. Dass dienstliche Gründe den Anstoß für die klinische Weiterbildung des Klägers im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. gegeben haben, ergibt sich zudem aus den Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Danach ist es auch Ziel der klinischen Weiterbildung, Sanitätsoffiziere dafür zu gewinnen, unter weitergehender Verpflichtung zur Dienstleistung bei der Bundeswehr einen Facharzttitel zu erwerben und der Bundeswehr sodann mit dieser Qualifikation zur Verfügung zu stehen. Vor diesem Hintergrund wird die Annahme, bei der Zeit der klinischen Weiterbildung handele es sich um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger während dieser auf begrenzte Dauer angelegten Weiterbildung keinen Facharzttitel erlangen konnte. Überdies kann die Zeit der klinischen Weiterbildung bei Vorliegen der berufsrechtlichen Voraussetzungen als Teil der Facharztausbildung anerkannt werden.
592. Der geänderte Leistungsbescheid trägt auch der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
60a. Zutreffend hat die Beklagte die Zeit der vom Kläger absolvierten klinischen Weiterbildung im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. nicht als so genannte Abdienzeit im Rahmen ihrer Härtefallprüfung berücksichtigt. Zwar entspricht es der durch rechtlich grundsätzlich unbedenkliche Erlasse (sog. Bemessungsgrundsätze) gesteuerten Praxis der Beklagten, auf die Erstattung von Ausbildungskosten teilweise zu verzichten, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn (Bundeswehr) mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach Abschluss der Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Eine Beschränkung auf solche Zeiträume leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 7 f. (zum Begriff der Dienstzeit in § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995).
62Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers steht dem Rückgriff auf den Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung nicht entgegen, dass Abdienzeiten im Rahmen einer Härtefallregelung berücksichtigt werden. Die Härtefallregelung einer- und der Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung andererseits schließen einander nicht aus. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Vielmehr ist die in Form abgedienter Zeiten anzunehmende Härte, die sich bei einer vollständigen Rückzahlung der Ausbildungskosten ohne Berücksichtigung solcher Zeiten ergeben würde, lediglich um diejenigen Zeiten gemindert, in denen sich der schon approbierte Arzt im Interesse des Dienstherrn (wie auch im eigenen Interesse an einem beruflichen Fortkommen, dem solche Zeiten durch die Anerkennung im Rahmen einer späteren Facharztausbildung dienen) medizinisch fortgebildet hat.
63Ausgehend davon handelt es sich bei der Zeit einer klinischen Weiterbildung, durch die einem Sanitätsoffizier fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht um eine Abdienzeit im genannten Sinne, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8 (zum Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit i.S.v. § 49 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und Urteil vom 25. März 1987– 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 (zu 46 Abs. 4 SG 1970).
65Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Dienstzeiten im Falle einer Abkommandierung (etwa zu einem Auslandseinsatz) aus der klinischen Weiterbildung als Abdienzeiten anerkannt werden. Denn in einem solchen Fall unterbricht die Beklagte die Fachausbildung und nimmt den Sanitätsoffizier (allein) mit seinen Fähigkeiten als approbierter Arzt in Anspruch. Zweifel an der aus dem Sanktionscharakter abgeleiteten Auslegung des Begriffs der Abdienzeit weckt der Kläger schließlich auch nicht mit seinem Hinweis darauf, dass ein Sanitätsoffizier im Falle seiner Ernennung zum Beamten weiterhin dem Staat diene, ein Bedürfnis für eine Sanktion mithin nicht ersichtlich sei. Diese Ansicht verkennt bereits, dass das einschlägige öffentliche Interesse nicht durch die Betroffenen, sondern allein durch die anzuwendenden Vorschriften vorgegeben wird und hier, wie dargelegt, in der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr besteht. Dieses Ziel wird aber ersichtlich verfehlt, wenn der Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in der von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG umschriebenen Weise vorzeitig aus der Bundeswehr ausscheidet, und zwar unabhängig davon, wie eine Anschlusstätigkeit beschaffen ist bzw. welchen Zwecken sie dient.
66Die vom Kläger behaupteten Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die aus seiner Sicht nicht gehaltenen Versprechungen im Hinblick auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten führen nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, weil diese Umstände, so sie denn vorlagen, alle Soldaten des Sanitätsdienstes regelmäßig gleich betroffen haben.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 46.
68b. Die Beklagte hat zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unter Festsetzung monatlicher Raten in Höhe von 730 Euro gestundet und die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter (16. August 2034) begrenzt.
69Gegen die Höhe der Raten hat der Kläger im Berufungsverfahren nichts eingewendet. Die eben genannte zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung entspricht der Rechtsprechung des Senats.
70Vgl. Urteile des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 32 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 SG betreffend); a.A. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 61.
71Entscheidend ist dabei nicht, ob die Behörde die Rückzahlungspflicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides begrenzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass diese Begrenzung in der Weise im Ausgangsbescheid erfolgt, dass sie sich in dessen Tenor wiederfindet. Dies kann auch später, etwa durch den Widerspruchsbescheid oder – wie hier – durch eine zeitlich noch spätere Änderung erreicht werden.
72Der Bescheid ist auch nicht wegen insoweit fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Die Beklagte hat noch hinreichend zu erkennen gegeben, welche Erwägungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015 auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 (1 A 1242/12) Bezug genommen, um die Änderung des Leistungsbescheids zu begründen, und sich damit die in diesem Urteil dargelegten Gründe für eine auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützte Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu eigen gemacht. Zudem kann die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Senats dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums regelmäßig in der auch hier durch die Änderung des Leistungsbescheids vorgenommenen Weise entsprechen. Liegt – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Es bedarf dann insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.
73Siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997– 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006 = juris, Rn. 14 (zu ermessenseinräumenden Vorschriften).
74Die Rückzahlungspflicht muss nicht aus Rechtsgründen noch weiter begrenzt werden. Sie muss insbesondere nicht an der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz ausgerichtet und auf insgesamt sechs Jahre ab Rechtskraft des Zahlungsbescheides begrenzt werden. Andernfalls würden die finanziellen Interessen des ehemaligen Soldaten in ungerechtfertigter Weise bevorzugt (er dürfte auf diese Weise günstiger an eine voll finanzierte Ausbildung als Arzt kommen als jemand, der sich außerhalb der Bundeswehr auf eigene Kosten jahrelang als Arzt ausbilden lässt). Außerdem setzt ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 16 ff. InsO). Das bloße Bestehen einer (auch langfristigen) Zahlungsverpflichtung reicht für eine Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht aus. Im Übrigen steht es einem früheren Soldaten auf Zeit frei, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und auf diesem Wege zu versuchen, (auch) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten zu erlangen.
75c. Die Festsetzung der Stundungszinsen einschließlich der Zinshöhe ist rechtmäßig. Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den – vollen oder teilweisen – Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z. B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht. Stundungszinsen dürfen schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden.
76Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 58 ff., und vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, RiA 1997, 145 = juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.
77Schließlich begegnet auch die mit vier Prozent festgesetzte Höhe der Stundungszinsen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
78A.A. Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 33, das auf das erhebliche Absinken von Refinanzierungskosten verweist und in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung i. d. F. vom 14. Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält.
79Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lässt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung, wie bereits ausgeführt, auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt. Dessen Berücksichtigung in diesem Rahmen steht nicht entgegen, dass die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit der Vermeidung einer besonderen Härte dienen soll. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet – wie bereits ausgeführt – ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Aber auch unabhängig davon erscheint (schon) eine Zinshöhe bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert – vier Prozent – orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N.
81Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der hinsichtlich der Verzinsung getroffenen Regelung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Der Kläger wird durch die Zinspflicht nicht unverhältnismäßig benachteiligt.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
84Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, ob bei Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrags mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich vier Prozent rechtmäßig ist. Diese Frage ist nicht unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten. Die vorliegende Entscheidung weicht insoweit von dem zitierten Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (2 KO 171/15) ab. Die Frage führt zur Zulassung der Revision insgesamt, weil die Entscheidung über die Zinshöhe als Teil der Härtefallentscheidung nach der Rechtsprechung des Senats nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Leistungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Erstattungsanspruchs und damit den Leistungsbescheid insgesamt betrifft.
85Vgl. Urteile vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 113 (je m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG zu der insoweit vergleichbaren Billigkeitsentscheidung gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Dieselbe Angelegenheit sind
- 1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen; - 2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; - 3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug; - 3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist; - 4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen; - 5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf; - 6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes; - 7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung); - 8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen; - 9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);- 10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über - a)
die Erinnerung, - b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, - c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
- 11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; - 12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und - 13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.185,03 die außergerichtlichen Kosten 35.000 diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 15 % anzusetzen sind.
Gründe:
1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, nämlich soweit die Klägerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 4. Juli 2000 bis
zum 31. Dezember 2001 erstrebt. Insoweit ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO) zuzulassen. Soweit die Klägerin ihren auf die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des weiteren Verzugsschadens ab dem 1. Januar 2002 verpflichtet ist, gerichteten Antrag weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.
2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Denn insoweit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Beschwerde im übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die (teilweise) Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten. Soweit der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen hat, mithin zum erfolglosen Teil der Beschwerde, ergeht diese nach § 97 ZPO zu Lasten der Klägerin. Durch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Rechtsmittelgegenstands auf zwei gesonderte Rechtsmittelverfahren werden allerdings die Vorteile der Gebührendegression bei höherem Streitwert beschnitten. Der Senat trägt dem bei der Abgrenzung der Kostenmasse, die Gegenstand der Kostenentscheidung ist, wie folgt Rechnung:
a) Die Klägerin muß die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde (5.185,03 Nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (§ 11 Abs. 1 GKG) wird in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine doppelte Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß dies nicht nur bei einer vollständigen, sondern auch bei einer teilweisen Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde gilt. Anders ist die in dem Wort "soweit" zum Ausdruck kommende Einschränkung nicht zu verstehen. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß bei einem Erfolg der Beschwerde keine gesonderten Gerichtsgebühren anfallen, sondern die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren anzuwenden sind. Nach der beschränkten Zulassung der Revision können die Gebühren jedoch nur nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben werden, der für das Revisionsverfahren gilt. Das ist - vorbehaltlich späterer Änderungen durch eine Reduzierung des Revisionsantrags oder durch die Einlegung einer Anschlußrevision - der Wert des zugelassenen Teils. Deshalb ist für die teilweise Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde eine doppelte Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder verworfenen Teils zu erheben.
b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten muß die Klägerin in Höhe von 15 %, berechnet nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens (35.000
Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien erhalten nach § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die in
§ 31 BRAGO bestimmten Gebühren, nämlich die Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr , Beweisgebühr und Erörterungsgebühr. Regelmäßig - so auch hier - entsteht nur eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, weil das Revisionsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Gebührenrechtlich sind das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das im Fall ihres Erfolgs als Revisionsverfahren fortgesetzte Verfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zwei verschiedene Rechtszüge. Der Rechtsanwalt kann also in diesem Fall nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Gebühren des § 31 BRAGO zweimal fordern. Allerdings wird die Prozeßgebühr in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 BRAGO); wird die Revision auf die Beschwerde nur teilweise zugelassen, ist auch nur teilweise anzurechnen (Schneider, MDR 2003, 491, 492). Das berührt jedoch nicht den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr zweimal fordern kann; er wird lediglich im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihm nur eine Prozeßgebühr zu. Haben das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Revisionsverfahren denselben Gegenstandswert, reicht deshalb die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens aus, weil sie die Grundlage für die dem Rechtsanwalt zustehende Prozeßgebühr bildet. Wenn jedoch - wie hier - wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Sie berechnen sich
nach dem gesamten Wert des Beschwerdegegenstands, sind jedoch nur in Höhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens (hier: ca. 15 %) anzusetzen. Das trägt dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegenstandswerts abhängigen Gebühren Rechnung. Dagegen bliebe dieser Umstand unberücksichtigt, wenn man die außergerichtlichen Kosten, berechnet nach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig ansähe.
Tropf Klein Lemke Gaier Stresemann
Tenor
-
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2009 - 7 Sa 703/09 - zugelassen, soweit das Landesarbeitsgericht vom Annahmeverzugsvergütungsanspruch des Klägers in Ziff. 2 des Tenors den Gründungszuschuss iHv. 4.382,40 Euro netto abgezogen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
-
Die Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
-
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit dieses erfolglos geblieben ist. Für die Gerichtskosten beträgt der Streitwert 40.300,55 Euro, für die außergerichtlichen Kosten 44.682,95 Euro. Die außergerichtlichen Kosten sind im Verhältnis zur Beklagten iHv. 9/10 anzusetzen.
-
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Streitwert iHv. 51.278,20 Euro zu tragen.
Gründe
- 1
-
A. Die Parteien streiten noch über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten sowie Schadensersatz- und Vergütungsansprüche des Klägers.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien, soweit maßgeblich, über folgende Streitgegenstände gestritten:
-
-
Feststellung, dass die außerordentliche sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11. August 2008 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben,
-
Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unterbliebener Zielvereinbarung für 2007 und 2008 iHv. insgesamt 40.300,55 Euro,
-
Annahmeverzugsvergütungsansprüche des Klägers für die Zeit ab dem Zugang der fristlosen Kündigung bis 31. Mai 2009 iHv. 56.211,00 Euro abzüglich Arbeitslosengeld,
-
Schadensersatz für den Entzug der Privatnutzung des Pkw iHv. 8.779,52 Euro.
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Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11. August 2008 aufgelöst worden ist. Es hat darüber hinaus die Beklagte verurteilt, Annahmeverzugsvergütung iHv. 56.211,00 Euro brutto zu zahlen. Hierbei hat es den dem Kläger von der Agentur für Arbeit gezahlten Gründungszuschuss iHv. 4.382,40 Euro netto in Abzug gebracht. Weiter hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.779,52 Euro für die entgangene Privatnutzung des Dienstfahrzeugs zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Revision für beide Parteien nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf die Abweisung seiner Klage wegen des Schadensersatzes iHv. 40.300,55 Euro (unterbliebene Zielvereinbarung) sowie auf den Abzug des Gründungszuschusses von seinen Annahmeverzugsansprüchen beschränkt. Er stützt seine Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen sowie Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beklagte stützt ihre uneingeschränkt eingelegte Beschwerde auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage.
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B. Die Beschwerde des Klägers ist nur zum Teil begründet. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
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I. Die Revision ist hinsichtlich des von der Annahmeverzugsvergütung des Klägers in Abzug gebrachten Gründungszuschusses begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Die Grundsatzbeschwerde hat hinsichtlich des Gründungszuschusses (§ 57 SGB III) Erfolg.
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a) Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl dessen Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das setzt voraus, dass die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (Senat 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 5, BAGE 121, 52). Sie muss klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Außerdem sind in der Beschwerdebegründung die weiteren Voraussetzungen darzulegen, insbesondere die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage.
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b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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aa) Der Kläger stellt die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf sein Arbeitsentgelt gemäß § 11 KSchG den Gründungszuschuss nach § 57 SGB III anrechnen lassen muss.
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bb) Die Beschwerde stellt damit eine klärungsfähige, klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage hat Auswirkungen auf die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit. Die Frage ist auch klärungsbedürftig, sie ist vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht beantwortet worden. Sie ist nach der Lösung des Berufungsgerichts auch entscheidungserheblich. Es hat den vom Kläger bezogenen Gründungszuschuss von seinen Annahmeverzugsansprüchen in Abzug gebracht.
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Auf die weitere Frage, ob das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, kommt es deshalb nicht an.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zielvereinbarung für die Jahre 2007 und 2008 unbegründet. Sie ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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a) Die Beschwerde meint, das Landesarbeitsgericht habe in der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt:
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„Trägt allein der Arbeitnehmer die Initiativlast zum Abschluss einer Zielvereinbarung, entfällt ein Schadensersatzanspruch auch bei Nichtabschluss einer Zielvereinbarung vollständig.“
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Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, die Klausel an § 307 BGB zu messen. Es wäre ansonsten zu der Erkenntnis gelangt, dass sie wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei.
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b) Damit hat die Beschwerde der anzufechtenden Entscheidung weder einen abstrakten Rechtssatz entnommen, noch eine Rechtsfrage zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gestellt. Sie rügt vielmehr, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Klausel nicht an § 307 BGB gemessen. Eine solche Rechtsfehlerkontrolle findet im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht statt. Soweit die Beschwerde weiter beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe in seinem Urteil die anerkannten Auslegungsgrundsätze verletzt sowie die Grundsätze des Zehnten Senats zum Schadensersatzanspruch und einer etwaigen Berücksichtigung einer Initiativlast des Arbeitnehmers missachtet, rügt sie ebenfalls lediglich Rechtsfehler in der anzufechtenden Entscheidung. Diese wären nur im Rahmen einer zulässigen Revision zu prüfen.
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II. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
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1. Sie ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
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a) Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Revision auf die Beschwerde der unterlegenen Partei zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diesen Anforderungen ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer im Einzelnen ausführt, welche divergierenden abstrakten, dh. fallübergreifenden Rechtssätze das anzufechtende und das herangezogene Urteil aufgestellt haben. Die beiden aus Sicht des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen bezeichnet werden (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Daneben ist aufzuzeigen, dass das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (st. Rspr., vgl. BAG 15. September 2004 - 4 AZN 281/04 - zu II 2.1 der Gründe, BAGE 112, 35). Um einen Rechtssatz handelt es sich, wenn das Gericht eine allgemeine Aussage trifft, die über den Einzelfall hinaus Geltung für vergleichbare Sachverhalte beansprucht. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, dass diese Erfordernisse gewahrt sind. Vermeintliche Rechtsfehler können nicht berücksichtigt werden. Sie können nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden. Zulassungsgrund ist die entscheidungserhebliche Abweichung im Rechtssatz.
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b) Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt.
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aa) Soweit die Beklagte sich auf eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Januar 1994 (- 2 AZR 521/93 - AP BGB § 626 Nr. 115 = EzA BGB § 626 nF Nr. 153) stützt, legt sie bereits keinen Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung dar. Sie rügt lediglich, das Landesarbeitsgericht sei offensichtlich - wie sich an der Gesamtschau der Entscheidungsbegründung zeige - davon ausgegangen, auch im Falle einer Selbstbeurlaubung sei regelmäßig kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben. Des Weiteren meint die Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger bereits mit dem unentschuldigten Fehlen am Montag vor dem Workshop einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gesetzt habe. Damit beanstandet sie lediglich Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts. Dies begründet nicht die Zulassung der Revision.
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bb) Die Beklagte meint, das Landesarbeitsgericht habe ferner den Grundsatz, dass eine nicht erfolgversprechende Abmahnung nicht erforderlich sei, falsch bewertet. Damit divergiere es von einem Rechtssatz aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2008 (- 7 Sa 1027/07 -). Auch hier fehlt es an der Formulierung eines abstrakten Rechtssatzes aus der anzufechtenden Entscheidung.
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cc) Die Beklagte behauptet, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, aus dem Schweigen der Beklagten im Zusammenhang mit der eigenmächtigen Urlaubsnahme des Klägers sei kein Erklärungswert abzulesen. Dies divergiere von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 83 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 9; 7. November 2007 - 5 AZR 910/06 - AP BGB § 196 Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4; 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127).
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Auch hier hat die Beklagte der anzufechtenden Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz entnommen. Sie rügt lediglich, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie die eigenmächtige Urlaubsnahme durch den Kläger nicht dulde.
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dd) Die Beklagte rügt auch ohne Erfolg eine Divergenz von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 (- 2 ABR 24/08 - EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Arbeitnehmervertreter Nr. 1). Sie entnimmt der anzufechtenden Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz, sondern rügt lediglich, das Landesarbeitsgericht habe diese höchstrichterliche Rechtsprechung gänzlich außer Acht gelassen. Damit genügt sie nicht den Begründungsanforderungen an eine Divergenzbeschwerde.
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ee) Dasselbe gilt für die behauptete Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 1992 (- 2 AZR 271/92 - AP GG Art. 140 Nr. 41 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 38). Die Beklagte meint, das Landesarbeitsgericht habe den der herangezogenen Entscheidung entnommenen Grundsatz, dass gleichartige Gründe zu einem wichtigen Grund zusammengefasst werden könnten, verletzt. Sie formuliert keinen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung.
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2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage.
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a) Die Beklagte meint (wörtlich zitiert), es gebe zu der Frage, „ob eine laxe Handhabung im Betrieb zum Thema Urlaubsnahme und -gewährung im Rahmen der Interessenabwägung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass aus diesem Grund auch eine Revision hätte zugelassen werden müssen“.
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b) Damit formuliert die Beschwerde bereits keine abstrakte Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die regelmäßig mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann. Das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort „Kann sein“ hinausläuft (Senat 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52).
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Nach diesen Voraussetzungen hat die Beschwerde keine Rechtsfrage gestellt. Es ist unklar, was unter einer „laxen Handhabung“ zu verstehen ist. Zudem hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit betriebliche Gegebenheiten im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Die Frage kann nicht abstrakt fallübergreifend beantwortet werden.
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C. Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt, soweit die Revision für den Kläger zugelassen worden ist. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6 iVm. § 74 Abs. 1 ArbGG).
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D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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I. Der Kläger hat die Gerichtskosten aus dem Wert des erfolglosen Teils seiner Beschwerde iHv. 40.300,55 Euro zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten muss der Kläger iHv. 9/10 tragen, berechnet nach dem gesamten Wert seiner eingelegten Beschwerde iHv. 44.682,95 Euro.
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1. Da die Nichtzulassungsbeschwerde nur teilweise begründet ist, muss über die Kosten, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, nach § 97 Abs. 1 ZPO entschieden werden. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Beschwerde im Übrigen, die nach § 72a Abs. 6 ArbGG als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr.
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2. Es bedarf hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten einer besonderen Entscheidung, weil nach Abschluss des Revisionsverfahrens eine Anrechnung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, insbesondere der anwaltlichen Gebühren, auf die im Revisionsverfahren entstehenden Kosten stattfindet. Da wegen der beschränkten Zulassung der Revision im Beschwerde- und Revisionsverfahren unterschiedlich hohe Gegenstandswerte anzusetzen sind, würde die spätere Kostenentscheidung im Revisionsverfahren ohne diese Entscheidung von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage ausgehen. Deshalb ist im Beschwerdeverfahren für den erfolglosen Teil der Beschwerde auch über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden (vgl. BGH 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048; BFH 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404; bestätigt durch BFH 19. November 2008 - I B 55/08 -). Diese sind nach dem gesamten Wert des Beschwerdegegenstands zu berechnen, jedoch nur in Höhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens - hier mit 9/10 von 44.682,95 Euro - anzusetzen. Damit wird dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegenstandswerts abhängigen Gebühren Rechnung getragen. Dieser für die sachgerechte Berechnung maßgebende Umstand bliebe unberücksichtigt, wenn nur die außergerichtlichen Kosten, berechnet nach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig angesehen würden. Insoweit folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung der anderen obersten Bundesgerichte (vgl. BGH 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - aaO; BFH 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - aaO; bestätigt durch BFH 19. November 2008 - I B 55/08 -).
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II. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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Düwell
Gallner
Krasshöfer
Preuß
B. Lang
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.