Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Aug. 2018 - 2 BvR 237/18

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180816.2bvr023718
16.08.2018

Tenor

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2018 - 1 AR 543/17 - und vom 9. Februar 2018 - 1 AR 543/17 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sie die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklären; sie werden in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 25. Januar 2018 - 33 Ausl A 1656/17 c - wird damit gegenstandslos.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, nach Ungarn zur Strafverfolgung wegen einer Betrugstat auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls vom 2. November 2017.

2

1. Der am 27. Dezember 2017 vorläufig festgenommene und seitdem in Haft befindliche Beschwerdeführer führte im fachgerichtlichen Verfahren gegen seine Auslieferung unter anderem an, er bestreite die Anlasstat und diese sei außerdem in Deutschland nicht strafbar. Auch stehe der Auslieferung entgegen, dass sein Lebensmittelpunkt Deutschland sei. Hier lebten seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind. Seine Auslieferung werde zudem dadurch gehindert, dass er nach einem Herzinfarkt operiert worden sei und weiterhin medikamentös behandelt werde. Neben der Einhaltung der europäischen Mindeststandards in ungarischer Haft sei jedenfalls sicherzustellen, dass seine Erkrankung dort ausreichend behandelt werden könne. Dies sei zweifelhaft, weil in Ungarn höchst problematische Haftbedingungen herrschten. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 10. März 2015 entschieden, dass die Situation jedenfalls in sieben ungarischen Haftanstalten nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei (unter Verweis auf EGMR, Varga and Others v. Hungary, Urteil vom 10. März 2015, Nr. 14097/12u.a.). Diese Defizite seien auch Gegenstand eines durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 12. September 2016 angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gewesen (unter Verweis auf Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris).

3

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Januar 2018 ordnete das Oberlandesgericht München die Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an und erklärte dessen Auslieferung für zulässig. Die Entscheidung zur Zulässigkeit der Auslieferung begründete das Oberlandesgericht wie folgt: Auslieferungshindernisse seien nicht ersichtlich. Einwendungen gegen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat seien vor den ungarischen Behörden vorzutragen. Der Europäische Haftbefehl enthalte eine ausreichende Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sein solle, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Auf die Haftbedingungen in Ungarn ging das Oberlandesgericht dagegen nicht ein.

4

3. Mit angegriffener Verfügung vom 25. Januar 2018 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft München die Auslieferung.

5

4. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Das Oberlandesgericht habe sich mit seinem Vortrag zu den defizitären Haftbedingungen in Ungarn nicht auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung des EGMR seien Gefangene in Ungarn in zu kleinen Hafträumen untergebracht, und die Haftanstalten seien massiv überbelegt (18.000 Gefangene auf 12.500 Haftplätzen). Dies habe zur Folge, dass auf einzelne Gefangene lediglich ein Platz von 1,5 Quadratmetern entfalle. Auch die hygienischen Bedingungen in ungarischen Haftanstalten habe der EGMR beanstandet und festgestellt, dass aus den engen Raumverhältnissen, dem Mangel an Intimsphäre bei der Toilettennutzung, Insektenplagen, schlechter Belüftung und restriktiv gehandhabtem Hofgang eine entwürdigende Behandlung folge (unter Verweis auf EGMR, Varga and Others v. Hungary, Urteil vom 10. März 2015, Nr. 14097/12 u.a.). Es sei, da es sich um strukturelle Mängel handele, davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer diese Haftbedingungen in Ungarn zu erwarten habe. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen habe noch im Jahr 2016 "objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben" dafür erkannt, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemische Mängel aufwiesen (unter Verweis auf Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris). Das Oberlandesgericht Karlsruhe gehe ebenfalls von aktuell bestehenden Hindernissen bei Auslieferungen nach Ungarn aus und habe zusammengefasst, wie konkret eine Zusicherung sein müsse, um diese auszuräumen (unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 AK 4/16 -, juris). Es sei bisher nicht einmal absehbar, in welcher Justizvollzugsanstalt der Beschwerdeführer gegebenenfalls inhaftiert werde. Die Generalstaatsanwaltschaft habe im vorliegenden Verfahren keine Zusicherung zu den Haftbedingungen eingeholt. Insofern bestehe ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG in Verbindung mit Art. 6 EUV und Art. 3 EMRK. Ohne Kenntnis der Haftanstalt sei kein konkreterer Vortrag möglich.

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5. Die Generalstaatsanwaltschaft München nahm mit Schreiben vom 7. Februar 2018 zu dem Antrag Stellung. Der von dem Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR lägen Sachverhalte zugrunde, die bereits viele Jahre zurücklägen. In einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs (unter Verweis auf EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17) habe dieser an seiner Rechtsprechung zu den Haftbedingungen in Ungarn nicht mehr festgehalten, weil sich die Haftbedingungen zwischenzeitlich verbessert hätten. Daher sei die Einholung konkreter Zusicherungen weder erforderlich noch geboten.

7

6. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2018 entschied das Oberlandesgericht München, dass es mit dem Beschluss vom 19. Januar 2018 sein Bewenden habe. Es bestünden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung. Die aktuellen Haftbedingungen in Ungarn, die der Beschwerdeführer zu erwarten habe, stünden einer Auslieferung nicht entgegen. Die von dem Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des EGMR sei nicht mehr aktuell. In Ungarn sei zum 1. Januar 2017 ein neues Gesetz in Kraft getreten, durch das sich die Belegung der ungarischen Gefängnisse reduziert habe, weil Inhaftierte vor der Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt werden könnten. Der EGMR habe daraufhin an seiner Rechtsprechung nicht mehr festgehalten und eine Beschwerde abgewiesen (unter Verweis auf EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17). Auch das Oberlandesgericht Köln habe kürzlich eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nach Ungarn für zulässig erklärt (unter Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -, juris). Vor diesem Hintergrund sei die Einholung konkreter Zusicherungen zu den Haftbedingungen weder erforderlich noch geboten.

II.

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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 11. Februar 2018, die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, richtet er sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München und die Bewilligung seiner Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft München. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie der Sache nach eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.

9

Die strengen Voraussetzungen für eine Identitätskontrolle seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe schon im fachgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die von anderen Gerichten in jüngster Zeit festgestellten strukturellen Mängel im ungarischen Strafvollzug vorgetragen, dass die Haftbedingungen nicht den Mindestanforderungen genügten. Inwieweit die Tatsachenannahmen der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen aktuell zuträfen, habe das Oberlandesgericht nicht geprüft, obschon hierzu Anlass bestanden habe. Die Haftbedingungen in Ungarn verstießen gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Schon die Einhaltung der Mindesthaftraumgröße und die Gewährleistung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von Gefangenen sei nicht sichergestellt, wie etwa der EGMR im Urteil vom 10. März 2015 entschieden habe (vgl. EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.). Dies gelte nach wie vor, denn Ungarns Gefängnisse blieben weiterhin erheblich überbelegt. Bis jetzt gebe es zwar Berichte über Verbesserungsbemühungen, aber keine konkreten Berichte über Ergebnisse.

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Die Begründung des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 9. Februar 2018 sei inakzeptabel. Mit seiner Entscheidung vom 14. November 2017 habe der EGMR seine frühere Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern lediglich eine Beschwerde verworfen, weil der nationale Rechtsweg zuvor nicht erschöpft worden sei. In der Entscheidung würden nach wie vor bestehende Missstände in den ungarischen Haftanstalten beschrieben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, auf die sich das Oberlandesgericht München ebenfalls stütze, sei zudem vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -, juris). Ferner seien die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland geltenden verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard unvereinbar. Das Oberlandesgericht sei seiner verfassungsrechtlichen Prüfungs- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Schließlich verletzten die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zu klären sei insbesondere gewesen, inwieweit Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR auszulegen sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren auf die Pflicht zur Vorlage an den EuGH hingewiesen.

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2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BVerfGG einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, untersagt. Mit Beschluss vom 21. März 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die einstweilige Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.

12

3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 9. März 2018 zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer erläutere bezüglich der Haftbedingungen nicht ausreichend, ob die Verbesserungen seit dem neuen Gesetzgebungsakt vom 1. Januar 2017 zu einer wesentlichen Änderung der im Jahr 2015 durch den EGMR vorgenommenen Bewertung der Haftbedingungen führe. Er setze sich nicht mit den in dessen Entscheidung vom 14. November 2017 (Domján v. Hungary, Nr. 5433/17) aufgeführten Aspekten in Bezug auf die Verbesserungen der Haftbedingungen und die Einführung wirksamer Rechtsbehelfe auseinander.

13

Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es lägen keine gebührend aktualisierten Angaben dafür vor, dass in Ungarn derzeit noch systemische Mängel hinsichtlich der Haftbedingungen bestünden. Grundsätzlich sei das Urteil des EGMR vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) geeignet, systemische Mängel zu belegen. Allerdings dürfe - wie bereits das Oberlandesgericht München ausführe - nicht außer Betracht gelassen werden, dass das Urteil vor drei Jahren gefällt worden sei und Sachverhalte aus den Jahren 2006 bis 2014 beschrieben seien. Die ungarischen Behörden hätten diverse Maßnahmen ergriffen, unter anderem sei am 1. Januar 2017 ein Gesetz in Kraft getreten, in dem alternative Haftformen verankert worden seien. Bereits zum 1. Januar 2017 habe die Überbelegung der Gefängnisse von 43 % auf 31 % reduziert werden können (unter Verweis auf eine Entschließung des Ministerkomitees des Europarates vom 7. Juni 2017, CM/Notes/1288/H46-16). Zudem sollten bis Ende 2019 6.207 neue Haftplätze geschaffen werden. Aus einer Zusicherung, die in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg eingeholt worden sei, ergebe sich, dass die Haftanstalten in Szombathely und in Tiszalök den europäischen Mindeststandards entsprächen. Darüber hinaus habe Ungarn effektive Rechtsbehelfe eingeführt, um menschenrechtswidrigen Haftbedingungenvorbeugend entgegenzuwirken (unter Verweis auf EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17). Schließlich verfingen die Ausführungen hinsichtlich des gesetzlichen Richters nicht. Das Oberlandesgericht München sei unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Entscheidungen des EGMR vom 14. November 2017 (Domján v. Hungary, Nr. 5433/17) und des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2017 (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -) zu dem Schluss gekommen, dass die Haftbedingungen in Ungarn wesentliche Änderungen erfahren hätten, so dass die Ausführungen in dessen Urteil vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) nicht mehr als Grundlage für die Annahme systemischer Mängel hätten herangezogen werden können. Damit habe sich für das Oberlandesgericht München auch keine Pflicht zur Einholung weiterer Informationen von den ungarischen Behörden ergeben. Angesichts des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sei das Oberlandesgericht vielmehr gehalten gewesen, die Zulässigkeitsentscheidung ohne die Einholung weiterer Informationen zu treffen. Im Übrigen würde die Feststellung systemischer Mängel - im Lichte des Urteils des EuGH vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 - nicht dazu führen, dass konkrete Zusicherungen im Einzelfall einzuholen wären. Vielmehr würde die Einholung ergänzender Informationen genügen.

14

Mit weiterem Schreiben vom 7. Mai 2018 legte das Bayerische Staatsministerium der Justiz ein Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 23. April 2018 zu den ungarischen Haftbedingungen vor. Danach habe Ungarn gesetzliche, organisatorische und bauliche Maßnahmen für eine Verbesserung der Haftbedingungen ergriffen. Der Grad der Überbelegung habe von 143 % auf 126 % verringert werden können, und für Auslieferungsfälle werde eine den Art. 3 und Art. 13 EMRK entsprechende Unterbringung garantiert. Die Maßnahmen seien teilweise noch nicht abgeschlossen. Ende März hätten sich 374 Personen in Reintegrationshaft befunden, die zum 1. Januar 2017 eingeführt worden sei. Zum 26. März 2018 hätten 17.653 Häftlinge in ungarischen Haftanstalten eingesessen, die Plätze für 14.011 Gefangene vorsähen. In bereits bestehenden Gefängnissen seien 1.142 neue Plätze geschaffen worden. Bis Ende 2018 sollten neun neue Gefängnisse mit einer Kapazität von 6.000 Haftplätzen errichtet werden. Die Ausschreibung der Bauvorhaben sei daran gescheitert, dass sich die Projekte mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln nicht hätten realisieren lassen. Derzeit prüfe man, ob die Planung durch den Umbau von bereits bestehenden staatlichen Gebäuden realisiert werden könne. Die Haftanstalten Szombathely und Tiszalök seien für die Unterbringung von nach Ungarn ausgelieferten Häftlingen bestimmt worden. Ungarn sei bereit, im Rahmen von Auslieferungsfällen konkrete und detaillierte Zugeständnisse hinsichtlich der Unterbringung von Häftlingen zu machen. Deutsche Behörden könnten daher im Direktverkehr auf die Einhaltung konkreter Zusagen sowie auf Unterbringung in konkreten Haftanstalten bestehen.

15

4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

B.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

I.

17

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar ausdrücklich nur eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt. Das hindert jedoch eine Prüfung der angegriffenen Beschlüsse auch am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht. Die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen setzen voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen werden muss. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 130, 1 <21>; stRspr). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 59, 98 <101>; 115, 166 <180>) oder den als verletzt gerügten Grundrechtsartikel (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 84, 366 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, juris, Rn. 16) ausdrücklich benennt; seinem Vortrag muss sich jedoch entnehmen lassen, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 23, 242 <250>; 79, 203 <209>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386>; 115, 166 <180>).

18

Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen Sachverhalt und einen möglichen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - der Sache nach - dargelegt und somit dem Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. Er hat gerügt, dass das Oberlandesgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet.

20

Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Oberlandesgericht München den Sachverhalt hinsichtlich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn menschenunwürdige Haftbedingungen erleidet, nicht hinreichend aufgeklärt hat.

21

1. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht dem nicht entgegen. Der Auslieferungsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl EU Nr. L 81 vom 27. März 2009, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl bzw. RbEuHb) unionsrechtlich weitgehend determiniert (vgl. BVerfGE 140, 317 <342 f. Rn. 52>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 32). Dies gilt jedoch nicht für das diesbezügliche Prozessrecht, wie sich aus Erwägungsgrund 12 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ausdrücklich ergibt. Danach belässt der Rahmenbeschluss jedem Mitgliedstaat u.a. die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

22

Soweit der Rahmenbeschluss entsprechende Regelungen enthält, sind diese überdies durch weitreichende Verweise auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten gekennzeichnet (Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 14 RbEuHb). Hinsichtlich der Frage, welche Maßstäbe für eine gerichtliche Sachverhaltsaufklärung im Auslieferungsverfahren gelten, enthält er keine Regelungen. Unterlässt ein Fachgericht im Verfahren über die Zulässigkeit einer Auslieferung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung, so findet daher Art. 19 Abs. 4 GG Anwendung.

23

2. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33). Er gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder der im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>).

24

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf das Fachgericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18). Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, juris, Rn. 26).

25

Zu dem von den deutschen Gerichten zu ermittelnden Sachverhalt gehört insbesondere die Behandlung, die der Verfolgte im ersuchenden Staat zu erwarten hat. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung haben sie grundsätzlich die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze von Amts wegen durchzuführen; den Betroffenen trifft insoweit keine Beweislast (vgl. BVerfGE 8, 81 <84 f.>; 52, 391 <406 f.>; 63, 215 <225>; 64, 46 <59>; 140, 317 <348 Rn. 65>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, EuGRZ 1996, S. 324 <326>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 <3112>).

26

Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist zwar im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Die Europäische Union bekennt sich zur Achtung von Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (vgl. Art. 2 EUV). Ihre Mitgliedstaaten haben sich sämtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt. Soweit sie Unionsrecht durchführen, sind sie überdies an die Gewährleistungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) gebunden (vgl. Art. 51 GRCh). Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, bestehende Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung des Mindeststandards vertraut werden kann. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die aus Art. 4 GRCh folgenden Anforderungen nicht eingehalten würden. Das zuständige Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat (vgl. BVerfGE 140, 317 <350 f. Rn. 73 f.>). Stellt sich danach heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären (vgl. BVerfGE 140, 317 <352 Rn. 75>).

27

Diese Verpflichtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Durchführung des Europäischen Haftbefehls (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 und Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589). Das Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit genügt für sich genommen nicht, um das Vorliegen einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen im Sinne von Art. 4 GRCh auszuschließen. Das zuständige Gericht bleibt verpflichtet, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte die konkreten Haftbedingungen in Bezug auf jede betroffene Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass die Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589,Rn.73ff.). Dazu muss es gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Zusicherungen der ausstellenden Justizbehörde einholen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

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3. Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht den Sachverhalt hinsichtlich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn menschenunwürdige Haftbedingungen erleidet, nicht genügend aufgeklärt. Der Beschwerdeführer hat hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass in den Haftanstalten in Ungarn systemische Mängel vorliegen. Diese Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des EGMR vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) sowie aus der Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris). Das Oberlandesgericht hätte dies prüfen und weitere Informationen, insbesondere zu der Haftanstalt, in der der Beschwerdeführer inhaftiert werden würde, einholen müssen.

29

Der bloße Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 14. November 2017 in der Sache Domján v. Hungary (Nr. 5433/17) stützt nicht ohne weiteres die Annahme, dass dem Beschwerdeführer keine im Auslieferungsverfahren zu beanstandenden Haftbedingungen im Zielstaat drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 76). Zwar enthält diese Entscheidung den Hinweis auf das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene ungarische Gesetz, das präventive und nachträgliche Rechtsbehelfe gegen menschenrechtswidrige Haftbedingungen vorsieht (vgl. EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 9 ff.). Der Gerichtshof hat in dieser Sache - unter Bekräftigung der allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen - jedoch lediglich entschieden, dass die geschaffenen Rechtsbehelfe nicht a priori ungeeignet und unwirksam sind. Ein Gefangener, der nach seinem Vortrag in Ungarn menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war, müsse sie daher gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK als Teil des nationalen Rechtswegs im Rahmen ihrer Statthaftigkeit nutzen, um eine Entschädigung für das Erleiden solcher Haftbedingungen zu erlangen, bevor er sich mit einem entsprechenden Begehren an den Gerichtshof wenden könne (vgl. EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 35 ff.). Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der EGMR mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung dahingehend geändert habe, dass systemische Mängel im ungarischen Strafvollzug nicht mehr bestünden und unmenschliche Haftbedingungen nicht mehr drohten, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der EGMR weiterhin auf defizitäre, wenn auch verbesserte Haftbedingungen im ungarischen Strafvollzug hingewiesen hat (EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 2 ff.). Dass nunmehr Rechtsbehelfe geschaffen wurden, die eine (vor allem finanzielle) Wiedergutmachung für erlittene unmenschliche Haftbedingungen ermöglichen, muss zwar im Rahmen des Art. 35 Abs. 1 EMRK Bedeutung erlangen (so wäre auch im verfassungsrechtlichen Kontext vor dem Hintergrund von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu entscheiden, vgl. BVerfGK 19, 424 <426 f.>), führt im Auslieferungsverfahren aber nicht ohne weiteres dazu, dass eine Auslieferung trotz bestehender Gefahr unmenschlicher Haftbedingungen zulässig wäre. Demnach hätte das Oberlandesgericht unabhängig von der Frage einer möglichen späteren Wiedergutmachung prüfen müssen, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 74 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 4. Juli 2018 in der Rs. C-220/18 PPU, ML, EU:C:2018:547, Rn. 57).

30

Auch der bloße Verweis des Oberlandesgerichts auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -, juris) ersetzt nicht die Aufklärung der konkreten Umstände im vorliegenden Auslieferungsverfahren, zumal das in Bezug genommene Gericht eine solche Aufklärung - anders als das Oberlandesgericht München im vorliegenden Fall - als erforderlich angesehen hat. Bei der zitierten Entscheidung handelte es sich zudem um eine Auslieferungshaftentscheidung, in der das Oberlandesgericht Köln dementsprechend auch nur ausgeführt hat, die Auslieferung sei nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Dies hat es damit begründet, dass eine von ihm veranlasste Anfrage an die ungarischen Behörden mit dem Ziel, in Erfahrung zu bringen, in welche Haftanstalt der Betroffene im Falle seiner Überstellung verbracht werde und welche Haftbedingungen ihn dort erwarteten, noch nicht beantwortet worden war. Die Beantwortung dieser Anfrage hat das Oberlandesgericht Köln in nachvollziehbarer Weise als Voraussetzung der Prüfung angesehen, ob die Einwendungen des Betroffenen, er befürchte menschenunwürdige Haftbedingungen in Ungarn, der Zulässigkeit seiner Auslieferung entgegenstünden. Damit ist das Oberlandesgericht Köln seiner Pflicht nachgekommen, die Umstände im Zielstaat im weiteren Verfahren aufzuklären.

31

Von dem im vorliegenden Verfahren vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz vorgelegten Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 23. April 2018, das konkrete Angaben zu den aktuellen Veränderungen der Haftbedingungen in Ungarn enthält, hatte das Oberlandesgericht bei Erlass seiner Entscheidungen keine Kenntnis. Es kann deshalb nicht im Nachhinein zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Überdies hat das Bundesamt für Justiz weiterhin systemische Defizite im ungarischen Strafvollzug beschrieben und das Bedürfnis (aber auch die Möglichkeit) der Einholung konkreter Zusicherungen von den ungarischen Behörden thematisiert (zur Möglichkeit eines solchen Vorgehens siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

C.

I.

32

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2018 - 1 AR 543/17 - und vom 9. Februar 2018 - 1 AR 543/17 - werden aufgehoben, soweit sie die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklären. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 25. Januar 2018 - 33 Ausl A 1656/17 c -, mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt wird, wird damit gegenstandslos.

II.

33

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

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(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

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(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 32


(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 73 Grenze der Rechtshilfe


Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leis

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 15 Auslieferungshaft


(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder2. auf G

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit


(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antra

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 651/18 vom 22. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:220519B1STR651.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwa

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(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 18.01.2016 auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen.
1. Allerdings liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls gegen den sich in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Verfolgten vor. Insoweit besteht ein Europäischer Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft in U. vom 17.12.2015, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts U. vom 19.10.2015 vorliegt, durch welches der Verfolgte zu einer noch vollständig zur Vollstreckung anstehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten aufgrund folgenden tatsächlichen und rechtlichen Vorwurfs verurteilt wurde, welcher sich nach deutschem Recht zumindest als Vergehen des Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls und damit als auslieferungsfähige Straftat darstellt (§§ 242, 22 StGB; §§ 3, 81 Nr. 2 IRG):
- Anmaßung fremder Sachen durch I: 508 g Filet „Elena“ im Wert von BGN 12, 70, 2 St. Kalbfleischudzhuk „Mater Tsvetko“ im Gesamtwert von BGN 8,30,1 St. Deodorant Nivea im Wert von BGN 4,90 und Parfüm Straight im Wert von BGN 17, 25, alles im Gesamtwert von BGH 43, 15 vom Besitz von P. aus U., Eigentum der ZBA U. OOD mit Geschäftsführer K. aus U. ohne jegliches Einverständnis und zwecks rechtswidriger Zueignung in den Bedingungen eines schweren Rückfalls und fortgesetzter Tat am 17.01.2015 in U. und
- Anmaßung fremder Sachen: 3 St. Lukanka „Karlovska 300 g der Boni Oborot“ im Gesamtwert von BGN 10,35 vom Besitz von G. aus derselben Stadt, Eigentum der ZBA U. OOD mit Geschäftsführer K. aus U. ohne jegliches Einverständnis und zwecks rechtswidriger Zueignung am 09.05.2015 in U. - diese Tat wurde aus den vom Täter unabhängigen Gründen nicht vollendet. Der Gesamtwert des angemaßten Vermögens beläuft sich auf BGN 53,50. Hinsichtlich des Betrags von BGN 10,35, blieb die Tat in der Versuchsphase.
Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare Bestimmung des Strafgesetzbuchs:
Vorsätzliches Delikt in den Bedingungen eines schweren Rückfalls und fortgesetzter Tat nach Abschnitt I., Kapitel 5. Sonderteil des Strafgesetzbuchs. Anzuwenden ist der Tatbestand des Art. 196, Abs. 1, Z 1 i.V. Art. 26, Abs. 1 Strafgesetzbuch. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe von 2 zwei) bis 1o (zehn) Jahren strafbar
Andere anwendbare gesetzliche Bestimmungen sind Art. 26, 29 u. 82 Strafgesetzbuch.
2. Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war jedoch abzulehnen, weil der Erlass eines solchen unter Beachtung der nicht beträchtlichen Höhe der zur Vollstreckung anstehenden Strafe einerseits sowie des Umstands, dass sich der Verfolgte voraussichtlich bis Mai 2017 in deutscher Strafhaft befinden wird, andererseits gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde und derzeit auch nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob die Auslieferung des Verfolgten sich als zulässig erweisen wird (§§ 73 Satz 2, 15 Abs. 2 IRG, Art. 3 EMRK, Art. 6 EU-Vertrag). Es steht nämlich zu befürchten, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Bulgarien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Insoweit gründet sich diese Befürchtung maßgeblich auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 26.03.2015, wonach sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen haben (vgl. hierzu OLG Celle StraFo 2015, 75; KG Beschluss vom 15.04.2015, (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), abgedr. bei juris; dass. Beschluss vom 27.03.2015, (4) 151 Ausl A 61/15 (71/15), abgedr. bei juris; OLG München, Beschluss vom vom 27.10.2015, 1 AR 392/15, abgedr. bei juris; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015, OLG Ausl 78/15, abgedr. bei juris; diff. OLG Braunschweig NStZ-RR 2015, 20, abgedr. bei juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 07.10.2015 -1 AK 69/15-6 Ausl A 144/15).
3. Das insoweit aktuell bestehende Auslieferungshindernis kann dadurch ausgeräumt werden, dass die bulgarischen Justizbehörden eine einzelfallbezogene und völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgeben, die folgende Punkte umfasst:
10 
a) Namentliche Benennung der Haftanstalt, in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzuges inhaftiert sein wird;
11 
b) Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den Europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafhaft oder Behandlung i.S. v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht;
12 
c) Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume, sanitäre Einrichtungen und Verpflegungsbedingungen.
13 
Darüber hinaus bedarf es einer nach Vorlage der genannten Zusicherung einzuholenden Erklärung des Auswärtigen Amtes bzw. einer von dieser beauftragten Stelle, dass auch nach den dort vorliegenden Erkenntnissen die von den bulgarischen Justizbehörden benannte Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entspricht.
14 
4. Zu der nach Sachlage vor Einbringung eines möglichen Antrags auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vorzunehmenden Einholung und Beibringung der entsprechenden Zusicherung bzw. Erklärung ist die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe berufen (§ 13 Abs. 2 IRG).

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

I.

1

1. Der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte, mittlerweile entlassene Beschwerdeführer war von 2010 bis 2014 in der Justizvollzugsanstalt Lübeck inhaftiert. Aufgrund seiner HIV- und Hepatitis C-Infizierung bedurfte er regelmäßiger ärztlicher Behandlung und wurde in Abständen von drei bis sechs Monaten in das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein ausgeführt. Ende 2012 erfolgte eine solche Ausführung erstmals nicht allein, sondern in Begleitung eines anderen Strafgefangenen. Beide wurden gemeinsam in den Wartebereich der immunologischen Ambulanz gebracht, um sich dann einzeln derselben behandelnden Ärztin vorzustellen; im Anschluss wurde ihnen Blut abgenommen. Auf der Rückfahrt fragte der andere Strafgefangene den Beschwerdeführer, seit wann dieser HIV-positiv sei.

2

Auf eine im Anschluss an den Arztbesuch vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft über die Verantwortlichkeit für Koordinierung und Durchführung des Arztbesuchs teilte die Justizvollzugsanstalt mit, dass es unabdingbar sei, mehrere Gefangene zusammen einem Facharzt vorzustellen. Es habe dem Beschwerdeführer freigestanden, auf die Arztvorführung zu verzichten.

3

2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht festzustellen, dass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die Handlungsweise der Justizvollzugsanstalt verletzt und er hierdurch diskriminiert und stigmatisiert worden sei. Er habe den in einem anderen Hafthaus untergebrachten Gefangenen noch nie zuvor gesehen und sich ihm gegenüber nicht offenbart. Eine Einzelverbringung in die Klinik sei der Justizvollzugsanstalt offensichtlich möglich, da sie bisher immer in dieser Weise erfolgt sei. Jedenfalls hätte er im Vorfeld über die gemeinsame Verbringung informiert werden müssen.

4

Die Justizvollzugsanstalt beantragte, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen, da bereits kein nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliches Feststellungsinteresse bestehe. Soweit in dem gemeinsamen Transport überhaupt ein Grundrechtseingriff gesehen werden könne, sei dieser jedenfalls verhältnismäßig. Die personelle Ausstattung lasse eine Einzelvorführung nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu, die beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Bei einer Facharztvorstellung sei immer davon auszugehen, dass entsprechend wartende Patienten ähnliche Leiden hätten, dies treffe auch auf nicht inhaftierte Patienten zu, die sich im Wartezimmer einer Facharztpraxis befänden. Zudem lasse die gemeinsame Vorstellung bei einem Facharzt keinerlei Rückschlüsse zu; in der Immunologie würden nicht nur an HIV Erkrankte, sondern auch an anderen Immunerkrankungen leidende Gefangene vorgestellt.Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten gewesen, auf die Nachfrage des Mitgefangenen nicht einzugehen; ebenso habe es ihm freigestanden, die Facharztausführung zu verweigern

5

Mit Beschluss vom 5. März 2013 verwarf das Landgericht den Antrag als unzulässig. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erfordere die vorherige Beanstandung der durch Vollzug erledigten Maßnahme. § 115 Abs. 3 StVollzG betreffe nach seiner systematischen Stellung den Fall der Erledigung eines zuvor nach § 109 Abs. 1 StVollzG gestellten Antrags während des gerichtlichen Verfahrens. Selbst soweit sich der Anwendungsfall der Norm nicht hierauf beschränke, ergebe sich die Unzulässigkeit daraus, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme vor gerichtlicher Antragstellung gegenüber der Justizvollzugsanstalt nicht beanstandet habe. Es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, bei Beginn des gemeinsamen Transports in die Klinik gegenüber der Justizvollzugsanstalt deutlich zu machen, dass er - wie in der Vergangenheit geschehen - auf eine alleinige Verbringung zum Arzt bestehe.

6

Die Anträge seien im Übrigen unbegründet. Ein Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG ergebende allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, dass die Justizvollzugsanstalt Informationen über seine Krankheit an Mitgefangene weitergegeben habe. Er rüge allein, dass aus seiner Vorstellung bei der Ärztin im Bereich der Immunologie der Rückschluss auf seine HIV-Erkrankung gezogen worden sei. Zwar könne der Mitgefangene diesen Rückschluss tatsächlich gezogen haben, da er selbst offenbar auch HIV-positiv sei, der Schluss sei jedoch nicht zwingend, da sich Immunologie auch mit verschiedenen anderen Krankheiten beschäftige. Dem Beschwerdeführer sei es unbenommen gewesen, seinem Mitgefangenen schlicht nicht zu antworten oder seine Frage zu verneinen. Dass dieser die Information über die Krankheit des Beschwerdeführers gewonnen habe, habe somit nicht die Justizvollzugsanstalt, sondern er selbst zu verantworten.

7

3. Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde ein und beantragte, den Beschluss aufzuheben und im Sinne seines Feststellungsantrags zu entscheiden. Das Landgericht habe einen unzutreffenden Maßstab angelegt; ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht liege vor, da der Mithäftling aufgrund der gesamten Umstände (gemeinsame Vorstellung bei der Immunologie, Blutabnahme, Vorstellung bei derselben Ärztin) die entsprechenden Rückschlüsse habe ziehen können, was auf der Veranlassung des gemeinsamen Transports durch die Justizvollzugsanstalt beruhe. Man habe ihn über den gemeinsam vorgesehenen Transport nicht informiert und ihn so zum Objekt des Vollzuges degradiert. Auf die Mutmaßungen des Mithäftlings sei er nicht eingegangen. Durch dessen Rückschlüsse werde er im Vollzug vernachlässigt, Mitgefangene mieden und redeten schlecht über ihn. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig gewesen. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, da die erledigte Maßnahme ungünstige Auswirkungen auf seinen weiteren Vollzug habe.

8

Mit Beschluss vom 18. April 2013 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG. Das Landgericht habe die Anträge mit einer sich im Rahmen der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haltenden Begründung als unzulässig verworfen. Die isolierten Feststellungsanträge des Beschwerdeführers seien nach dieser Rechtsprechung in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz unzulässig. Im Rahmen des § 109 StVollzG könne immer nur eine konkrete Maßnahme entweder angefochten oder beantragt werden. Eine Feststellungsklage sei nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 StVollzG zulässig, also in Form der so genannten Fortsetzungsfeststellungklage nach vorangegangener Beantragung und Erledigung einer Maßnahme. Da die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung bereits hierauf zu Recht gegründet habe, müsse auf die nicht tragenden Hilfsüberlegungen zur Unbegründetheit nicht eingegangen werden.

II.

9

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts und Oberlandesgerichts und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2, 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.

10

Die in § 115 Abs. 3 StVollzG genannte Fallgestaltung sei nicht der einzige Anwendungsfall des Feststellungsantrags; die dort vorausgesetzte Erledigung könne bereits vor Antragstellung eintreten, auch habe er ein Feststellungsinteresse.

11

Die Justizvollzugsanstalt habe ihm absichtlich nicht mitgeteilt, dass die Vorführung zur Ärztin in Begleitung eines anderen Gefangenen geschehen werde. Auch aus dem Umstand, dass der andere Gefangene mit im Fahrzeug gesessen habe, habe er dies nicht schließen können; in der Vergangenheit seien andere Gefangene trotz gemeinsamer Fahrzeugnutzung zu anderen Ausführungsorten verbracht worden. Der Justizvollzugsanstalt sei bekannt, dass er aufgrund seiner offen gelebten Homosexualität "besonders haftempfindlich" und "erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt" sei. Um die Diskriminierungen nicht zu verschärfen, sei es für ihn entscheidend, dass Mitgefangene keine Kenntnis über seine HIV- und Hepatitis C-Infektion erhielten. Sein Recht, allein über die Preisgabe seiner persönlichen Daten zu entscheiden, habe die Justizvollzugsanstalt verletzt, ob vorsätzlich oder fahrlässig, könne bei der jedenfalls offensichtlich bestehenden Kausalität dahinstehen.

12

Die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig sei rechtswidrig. Ausführungen zum Facharzt seien Maßnahmen nach § 109 StVollzG, die sich mit dem Ende der Ausführung erledigten; so verhalte es sich auch mit zahlreichen anderen Maßnahmen. In all diesen Fällen sei einzig der Feststellungsantrag zulässig. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts würde ihm Rechtsschutz gegen die Art der Ausführung grundsätzlich verwehrt.

13

2. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein hat von einer Stellungnahme abgesehen.

14

3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen.

III.

15

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt ihr nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet, ist die Annahme jedenfalls deshalb nicht angezeigt, weil abzusehen ist, dass er auch im Fall der Zurückverweisung im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2009 - 1 BvR 369/08 -, juris, Rn. 9).

16

1. Soweit der Beschluss des Landgerichts die Feststellungsanträge für unzulässig erklärt, begegnet dies zwar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist insoweit jedoch nicht angezeigt, als der Beschluss auf diesem Verfassungsverstoß nicht beruht. Das Landgericht hat zusätzlich die Begründetheit der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge geprüft. Diese den Beschluss selbstständig tragende Begründung wird verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.

17

Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die die Grenze zur Willkür überschreiten oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 134, 242 <353>; stRspr). Diesen fachgerichtlichen Spielraum hat das Landgericht nicht überschritten. Der die gemeinsame Ausführung als rechtmäßig bestätigende Beschluss ist weder willkürlich noch lässt er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte erkennen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers grundsätzlich verkannt hat. In der vorliegenden Konstellation war es auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer vor dem Landgericht Vorgetragenen verfassungsrechtlich nicht geboten, dessen gemeinsame Ausführung mit einem anderen Gefangenen zur Immunologin als ungerechtfertigten Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht zu werten. Das Landgericht durfte ohne Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass die Justizvollzugsanstalt jedenfalls verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet war, ihn ausschließlich per Einzeltransport zur Immunologie zu verbringen.

18

2. a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG.

19

aa) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>).

20

bb) Mit der Annahme, auf die Erwägungen des Landgerichts zur Unbegründetheit der Anträge nicht eingehen zu müssen, da bereits die Erwägungen zur Zulässigkeit die Entscheidung trügen und isolierte Feststellungsanträge im Strafvollzugsverfahren grundsätzlich unzulässig seien, verkennt das Oberlandesgericht diese verfassungsrechtlichen Anforderungen.

21

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses soll sicherstellen, dass der möglicherweise von einer Grundrechtsverletzung Betroffene nicht allein deshalb rechtsschutzlos bleibt, weil sich der Eingriff, gegen den er um Rechtsschutz nachsucht, bereits vor der Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch oder sogar bereits vor Antragstellung erledigt hat (vgl. grundlegend BVerfGE 96, 27 <39 ff.>; 104, 220 <233>; vgl. für die Zulässigkeit isolierter Feststellungsanträge im Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2000 - 2 BvR 1931/00 -, juris, Rn. 4 und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2003 - 2 BvR 1220/03 -, NStZ-RR 2004, S. 59 <60>).

22

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass im Strafvollzugsverfahren ein allgemeiner Feststellungsantrag trotz vorprozessualer Erledigung zulässig ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz - anders als die Verwaltungsgerichtsordnung - einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. nur Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 <708>; Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 19. August 2003 - 1 Ws 205/03 -, NStZ 2004, S. 229 und vom 20. August 2003 - 1 Ws 220/03 -, OLG-NL 2003, S. 235 <236>; Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 (StVollz) -, NJW 2003, S. 2843 <2844> und - 3 Ws 606/03 -, NStZ-RR 2004, S. 29 <29>; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 1982 - 7 Vollz (Ws) 111/82 -, NStZ 1983, S. 240; vgl. auch dazu, dass in diesen Fällen ein Vorschaltverfahren nicht erforderlich ist, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Juni 1989 - 1 Vollz (Ws) 376/88 -, juris, Rn. 12; vgl. zur Zulässigkeit eines isolierten Feststellungsantrages in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 3 StVollzG übereinstimmend auch die Kommentarliteratur, Bachmann, in: LNNV, StVollzG, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 31 und 78; Euler, in: Graf, Beckscher Online Kommentar zum StVollzG (Juli 2014), § 115 Rn. 15; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 115 Rn. 17; Kamann/ Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 109 Rn. 32 und § 115 Rn. 77; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 109 Rn. 5 und § 115 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 115 Rn. 16).

23

Der Beschluss des Oberlandesgerichts erklärt demgegenüber mit bloßem Hinweis auf die eigene Rechtsprechungspraxis isolierte Feststellungsanträge im Strafvollzugsverfahren allein aufgrund des Wortlauts des § 115 Abs. 3 StVollzG - unabhängig von der Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses - für generell unzulässig. Damit versagt es dem Beschwerdeführer die zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes notwendige Prüfung.

24

b) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung der angegriffenen oberlandesgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 119, 292 <301 f.>; BVerfGK 18, 360 <364>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 1; 9). Der Beschluss des Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. oben unter 1.). Insoweit ist absehbar, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts als unbegründet verwerfen und der Beschwerdeführer auch im Fall einer stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Rechtsschutzanliegen letztlich keinen Erfolg haben würde.

25

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1Satz 3 BVerfGG).

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2014 - III - 1 Vollz (Ws) 283/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Verlegung als unzulässig verwirft. Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 7. April 2014 - V StVK 99/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschwerdeführers gegen seine Verlegung als unbegründet zurückweist.

2. Die Beschlüsse werden in diesem Umfang und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung des Beschwerdeführers von der Justizvollzugsanstalt Bochum in die Justizvollzugsanstalt Werl sowie die Fertigstellung und Verwertung eines Gutachtens über die Gewährung von Vollzugslockerungen durch die Justizvollzugsanstalten.

2

1. Der Beschwerdeführer, ein Diabetiker, verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen. Seitdem der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in die Justizvollzugsanstalt Bochum verlegt wurde, erhielt er auf Anordnung des dortigen Anstaltsarztes morgens und abends eine Gabe von Protaphane-Insulin sowie bei Bedarf Actrapid-Insulin am Mittag.

Die Behandlung durch den Anstaltsarzt war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem der Beschwerdeführer unter anderem begehrte, eine Neueinstellung seiner Insulinversorgung vorzunehmen sowie eine Untersuchung seines Augenhintergrundes im sechsmonatigen Abstand zu veranlassen. Nachdem das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hatten, hob die 3. Kammer des Zweiten Senats die beiden Entscheidungen mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 auf, da diese den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzten (vgl. BVerfGK 20, 84 ff.). Das Landgericht habe, so die Kammer, dem Beschwerdeführer jegliche sachliche Prüfung seiner medizinischen Behandlung mit der Begründung verweigert, dass es sich bei dieser Behandlung, soweit er sie im Hinblick auf ihre medizinische Richtigkeit überprüft wissen wolle, nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 109 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 , im Folgenden: StVollzG) handele. Dabei habe das Gericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine nicht fachgerechte medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung eines Strafgefangenen dessen Rechte - insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - verletzen könne und dass Art. 19 Abs. 4 GG daher eine Auslegung des Maßnahmebegriffs des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG verbiete, die die Angemessenheit der medizinischen Behandlung von Strafgefangenen der gerichtlichen Überprüfung entziehe (BVerfGK 20, 84<89>).

3

Nach der Zurückverweisung durch die Kammer holte das erneut mit dem Verfahren befasste Landgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob der Beschwerdeführer fehlerhaft behandelt worden sei. Der Sachverständige stellte fest, dass die durchgeführte Behandlung in keiner Weise den Anforderungen an eine adäquate Insulintherapie entsprochen habe, und schlug in einem vom Landgericht ebenfalls angeforderten Ergänzungsgutachten eine andere medikamentöse Behandlung für den Beschwerdeführer vor. Mit Beschluss vom 30. Juli 2013 (III StVK 1162/10) verpflichtete das Landgericht die Justizvollzugsanstalt Bochum dazu, den Beschwerdeführer gemäß den Vorgaben des ergänzenden Sachverständigengutachtens zu behandeln. In dem Beschluss heißt es, dass eine Verpflichtung zur Behandlung in dem tenorierten Umfang anzuordnen und die bloße Verpflichtung zur Neubescheidung der Justizvollzugsanstalt nicht ausreichend gewesen sei, da der Anstalt spätestens seit Mai 2013 in Folge des erstellten Sachverständigengutachtens die Falschbehandlung des Beschwerdeführers bekannt gewesen, diese aber im Laufe dieser zwei Monate nicht umgestellt worden sei. Zur Neuausrichtung der medizinischen Behandlung an den Vorgaben des Beschlusses wurde der Beschwerdeführer am 9. August 2013 in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg verlegt; seine Behandlung war zuvor in der Justizvollzugsanstalt Bochum nicht umgestellt worden. Dort wurde ihm am 26. August 2013 mitgeteilt, dass er in die Justizvollzugsanstalt Werl verlegt werde.

4

2. Über den Beschwerdeführer sollte von der Justizvollzugsanstalt Bochum ein Gutachten über die Gewährung von Vollzugslockerungen erstellt werden. Dazu wurde er zunächst von einem anstaltsexternen Psychologen begutachtet. Dieser erstellte im November 2010 einen abschließenden Behandlungsbericht. Da der Psychologe selbstständige Lockerungen beziehungsweise die Verlegung in den offenen Vollzug empfohlen hatte, beantragte der Beschwerdeführer dies bei der Justizvollzugsanstalt. Die anstaltsinternen Gespräche zur Erstellung des Lockerungsgutachtens waren im Oktober 2012 abgeschlossen, und die Justizvollzugsanstalt Bochum stellte dem Beschwerdeführer ein positives Lockerungsgutachten bis zum Jahresende in Aussicht. Da die Fertigstellung entgegen dieser Ankündigung nicht erfolgte, richtete der Beschwerdeführer insgesamt sieben Anträge an die Anstalt (am 26. November 2012, 20. Januar, 28. Mai, 18. Juni, 26. Juni, 9. Juli und schließlich am 4. August 2013). Diese reagierte auf seine Anträge allerdings nicht.

5

3. Am 26. August 2013 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Landgericht Bochum. Er beantragte erstens Rechtsschutz gegen die geplante Verlegung und zweitens, die Justizvollzugsanstalt Bochum zur Fertigstellung des Lockerungsgutachtens zu verpflichten. Die Verlegung nach Werl sei ermessensfehlerhaft und überdies unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot. Er befinde sich seit acht Jahren in der Justizvollzugsanstalt Bochum und habe dort gute Kontakte zu anderen Gefangenen, dem Personal und dem Psychologischen Dienst. Überdies übe er eine Arbeit aus, die der höchsten Lohngruppe zugeordnet sei und mit der nahezu höchsten Leistungszulage vergütet werde. Auch sein ehrenamtlicher Betreuer werde im Falle einer Verlegung einen längeren Anfahrtsweg haben. Es verstoße zudem gegen sein Freiheitsrecht, dass die Justizvollzugsanstalt das Gutachten über die Gewährung von Vollzugslockerungen noch nicht gefertigt habe und es dafür keine nachvollziehbaren Gründe gebe.

6

4. Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2013 in die Justizvollzugsanstalt Werl verlegt.

7

5. Mit Schreiben vom 26. September 2013 nahm die Justizvollzugsanstalt Bochum zunächst allein zu der Verlegung Stellung. Zur Begründung führte sie aus, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anstaltsarzt als nachhaltig gestört anzusehen sei und durch die Verlegung eine Basis für eine störungsfreie Behandlung geschaffen werden solle. Ein weiterer Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Bochum erscheine aus Gründen der Förderung der Behandlung, zur Erreichung des Vollzugszieles sowie im Rahmen der Pflicht zur Gesundheitsfürsorge nicht mehr zuträglich.

8

6. Dem trat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 entgegen. Die strikte Weigerung des Anstaltsarztes, sich an gutachterlichen und gerichtlichen Feststellungen zu orientieren, dürfe nicht dazu führen, dass ein Gefangener gegen seinen Willen verlegt werde. Außerdem sei das Verhältnis bereits seit seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bochum im Jahr 2005 gestört gewesen, da der Anstaltsarzt bereits zu diesem Zeitpunkt eine angemessene Behandlung verweigert habe.

9

7. Zu der Fertigstellung des Gutachtens hieß es in einem weiteren Schreiben der Justizvollzugsanstalt Bochum vom 14. Oktober 2013, dass sich diese auf Grund von unbesetzten Stellen sowie Langzeiterkrankungen im Fachbereich des Psychologischen Dienstes erheblich verzögert habe. Zudem habe man die Fertigstellung des Gutachtens Anfang 2013 ausgesetzt, da befürchtet worden sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines "subkulturellen Verhaltens" den Anforderungen an einen offenen Vollzug nicht genüge, denn er habe sich bei anderen Diabetikern unerlaubt Insulin beschafft. Diese eigenmächtige Beschaffung sei auch der Grund für die nachhaltige Störung des Arzt-Patienten-Verhältnisses und rechtfertige daher die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Werl. Das Gutachten werde aber trotz der Verlegung des Beschwerdeführers und des damit verbundenen Zuständigkeitswechsels nunmehr bevorzugt bearbeitet.

10

8. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 teilte die Justizvollzugsanstalt Bochum mit, dass das Lockerungsgutachten gefertigt und mit Schreiben vom selben Tag an die Justizvollzugsanstalt Werl übersandt worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin seinen Antrag auf Fertigstellung des Gutachtens mit Schreiben vom 30. Januar 2014 für erledigt und beantragte in einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 2014, die "Justizvollzugsanstalt Bochum zu verpflichten, das gefertigte Lockerungsgutachten gegenüber den hinzuziehenden Institutionen zu vertreten, damit eine Neuauflage des Lockerungsgutachtens verhindert" werde. Mit einem Schreiben vom 27. Januar 2014 wies er zudem darauf hin, dass der Vortrag der Anstalt zur Begründung der erheblichen Verzögerung des Lockerungsgutachtens von dem Landgericht dahingehend zu überprüfen sei, ob diese Umstände eine derartige Verzögerung rechtfertigen könnten.

11

9. Mit Schreiben vom 4. März 2014 erwiderte die Justizvollzugsanstalt Bochum auf den Antrag des Beschwerdeführers. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen liege nach der Verlegung des Beschwerdeführers bei der Justizvollzugsanstalt Werl. Ob das von der Justizvollzugsanstalt Bochum gefertigte Gutachten in die Entscheidung über die Lockerungen miteinbezogen werde, sei nicht bekannt. Es sei aber verständlich, wenn die Justizvollzugsanstalt Werl die Entscheidung über Lockerungen nicht allein auf der Grundlage eines Gutachtens der Justizvollzugsanstalt Bochum treffen wolle, zumal die Anamnese und Tests aus dem Jahr 2012 stammten.

12

10. Mit angegriffenem Beschluss vom 7. April 2014 wies das Landgericht Bochum beide Anträge des Beschwerdeführers zurück. Der Antrag sei, soweit er die Verlegungsentscheidung angreife, unbegründet. Rechtsgrundlage für eine solche sei § 8 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVollzG. Danach könne ein Gefangener abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Behandlung des Gefangenen hierdurch gefördert werde. Der Anstalt stehe bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung ein Ermessen zu, der Beschwerdeführer habe lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Durch die Verlegung werde die Behandlung des Beschwerdeführers gefördert. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Bochum und dem Beschwerdeführer sei zerrüttet und es erscheine möglich, dass die ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers durch ein vertrauensvolleres, unbelastetes Verhältnis zu einem anderen Arzt gebessert werde. Die Entscheidung sei zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere habe die Anstalt die besondere Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein bisheriges, beanstandungsfreies Vollzugs- und Arbeitsverhalten und die bestehenden sozialen Kontakte in der Justizvollzugsanstalt Bochum berücksichtigt, seiner gesundheitlichen Versorgung jedoch eine höhere Bedeutung beigemessen. Es bestehe zu Gunsten des Beschwerdeführers kein Vertrauensschutz, da die Anstalt dem Beschwerdeführer gegenüber nicht den Eindruck erweckt habe, er könne in der Justizvollzugsanstalt Bochum verbleiben.

13

Der Antrag im Hinblick auf die Vertretung des Lockerungsgutachtens durch die Justizvollzugsanstalt Bochum gegenüber anderen Institutionen sei unzulässig. Die begehrte Handlung weise keinen Regelungscharakter und keine Außenwirkung auf. Der Antrag sei überdies unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Beschwerdeführers existiere.

14

Im Hinblick auf den für erledigt erklärten Antrag zur Fertigstellung des Gutachtens wurden der Landeskasse die Kosten auferlegt. Die Anstalt habe dem Beschwerdeführer jedenfalls die Fertigstellung des Gutachtens auch im Falle der Verlegung zugesichert.

15

11. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 30. April 2014 Rechtsbeschwerde ein. Der kurzen Niederschrift der Geschäftsstelle war ein Schriftsatz des Beschwerdeführers beigefügt. In diesem schilderte er zunächst den Sachverhalt und den Inhalt der vielen Schreiben im Vorfeld des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts. Sodann beanstandete er insbesondere, dass seine Argumente gegen eine Verlegung vom Gericht nicht aufgegriffen worden seien.

16

12. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Juni 2014 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Der Senat merkte an, dass man daran zweifeln könne, ob eine Verlegung nach § 8 StVollzG mit einer Zerrüttung des Arzt-Patienten-Verhältnisses begründet werden könne, wenn eine Fehlbehandlung des Arztes im Raum stehe. Jedoch habe das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen zutreffend erkannt und lediglich im Einzelfall die Ermessenfehlerfreiheit gegebenenfalls falsch beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhebe, sei auch dahingehend eine Zulassung nicht geboten. Die Entscheidung des Landgerichts mache an mehreren Stellen deutlich, dass sie den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen habe.

II.

17

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde vom 30. Juni 2014 macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 und schließlich Art. 104 GG geltend.

18

1. Er trägt vor, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt in sein Grundrecht aus Art. 2 GG beziehungsweise in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG eingreife. Die Verlegung sei für ihn wegen der verlorenen sozialen Kontakte, der Kontakte zu den Fachdiensten und des verlorenen, gut vergüteten Arbeitsplatzes besonders schwerwiegend. In der Justizvollzugsanstalt Werl sei ihm nie ein Arbeitsplatz angeboten worden, er verfüge nunmehr allein über das Taschengeld. Zudem habe er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I durch den Wegfall des Arbeitsplatzes verloren. Jedenfalls dürfe die Weigerung des Anstaltsarztes, ihm eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten, nicht dazu führen, dass er gegen seinen Willen verlegt werde. Durch die Anstalt sei niemals auf den Anstaltsarzt eingewirkt worden. Im Hinblick auf das Lockerungsgutachten wies er darauf hin, dass der Behandlungsbericht aus dem Jahr 2010 die Möglichkeit eröffnet habe, Lockerungen zu gewähren, durch die verzögerte Fertigstellung des Anstaltsgutachtens sei dies aber unterblieben.

19

2. Mit Schreiben vom 5. April 2015 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er am 23. März 2015 wieder in die Justizvollzugsanstalt Bochum zurückverlegt worden sei und dort die Medikamente erhalte, die ihm auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Bochum vom 30. Juli 2013 verabreicht werden sollten. Das Rechtsschutzbedürfnis sei aber nicht entfallen, da er für anderthalb Jahre seinen Arbeitsplatz verloren habe und seine Vollzugslockerungen sich erheblich verzögert hätten.

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3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

21

4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben der Kammer vorgelegen.

III.

22

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen im Hinblick auf die Entscheidung über die Verlegung vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet.

23

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht im Hinblick auf die Verlegung nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde wieder in die Justizvollzugsanstalt Bochum zurückverlegt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darin gesehen, dass entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140> unter Verweis auf BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>). Das Bundesverfassungsgericht ist in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom Fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnisses auch dann ausgegangen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (BVerfGE 81, 138 <140 f.>). Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde sonst in unzumutbarer Weise verkürzt (BVerfGE 81, 138 <141> unter Verweis auf BVerfGE 34, 165 <180>; 41, 29 <43>; 49, 24 <51 f.>). Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht oft außer Stande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (BVerfGE 81, 138 <141> unter Verweis auf BVerfGE 74, 163 <172 f.>; 76, 1 <38 f.>). Hier besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls auf Grund des in Rede stehenden tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes fort. Durch die Verlegung wurde das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot in besonders erheblicher Weise berührt, da der Beschwerdeführer dadurch seine Kontakte in der Anstalt und seinen Arbeitsplatz für einen Zeitraum von anderthalb Jahren verlor. Zudem wurde die Entscheidung über Vollzugslockerungen offensichtlich wesentlich verzögert und erschwert.

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Verlegungsentscheidung teilweise begründet.

25

a) Zwar verletzen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, soweit sie die Vertretung des Lockerungsgutachtens gegenüber der Justizvollzugsanstalt Werl betreffen, den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG verneint und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unbegründet und nicht zur Entscheidung anzunehmen.

26

b) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer aber in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verlegung des Beschwerdeführers als unbegründet zurückweist.

27

aa) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 22 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 <264>; 8, 307 <309>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6). Die Verlegung kann für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 22 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28). Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der Justizvollzugsanstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden muss (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 22 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 -, juris, Rn. 11). Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist, berühren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 22 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 <264>; 8, 307 <309>). Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 22 BvR 2810/14 -, beck, Rn. 28). Eine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich, wenn der Wechsel der Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit verbunden ist (BVerfGK 6, 260 <264>).

28

bb) Vor diesem Hintergrund bestehen gegen den Beschluss des Landgerichts durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbieten eine Verlegung eines Strafgefangenen mit der Begründung, das Verhältnis zwischen diesem und dem Anstaltsarzt sei zerrüttet, wenn zuvor gerichtlich festgestellt wurde, dass der Anstaltsarzt den Strafgefangenen über Jahre hinweg in einer Weise medizinisch behandelte, die nicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprach.

29

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits deutlich gemacht, dass die Verlegung eines Gefangenen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände in Betracht kommt, wenn ein Fehlverhalten Dritter zur Begründung der Entscheidung herangezogen wird (BVerfGK 8, 307 <311>). Zudem muss in einer solchen Konstellation zunächst auf denjenigen, der die Regel bricht, eingewirkt werden, diesen Verstoß zu unterlassen, bevor derjenige, der von diesem regelwidrigen Verhalten betroffen ist, mit einer Verlegung belastet wird (vgl. BVerfGK 6, 260 <265 f.>).

30

(2) Das Landgericht erachtete § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG als taugliche Eingriffsgrundlage für die Entscheidung über die Verlegung des Beschwerdeführers. Diese Norm lässt eine Verlegung zu, wenn die Behandlung des Gefangenen dadurch gefördert wird. Ungeachtet der einfach-gesetzlichen Fragen, ob § 65 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG, wonach ein kranker Gefangener in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden kann, eine abschließende Spezialregelung zur Verlegung eines kranken Gefangenen enthält und die Auslegung des Begriffs "Behandlung" in § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG auch die medizinische Behandlung erfasst, muss bei der Ausübung des Ermessens, das der Justizvollzugsanstalt durch § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG eröffnet wird, jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Kontext von Entscheidungen über die Verlegung von Strafgefangenen BVerfGK 6, 260 <265 f.>; 8, 307 <311 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 -, juris, Rn. 10). Die Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG durch das Landgericht stellt sich als unverhältnismäßig dar. Es wäre in dieser besonderen Sachverhaltskonstellation durch die Strafvollstreckungskammer insbesondere festzustellen gewesen, ob die unzureichende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nicht durch eine geeignete Einwirkung der Anstaltsleitung auf den Anstaltsarzt als milderes Mittel hätte unterbunden werden können (vgl. BVerfGK 6, 260 <265 f.>; 8, 307 <311>). Bei der Entscheidung über die Verlegung des Beschwerdeführers galt es insbesondere zu beachten, dass die schwerwiegende Falschbehandlung allein in die Verantwortungssphäre des Anstaltsarztes fiel. Es ist unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn das rechtswidrige Verhalten des Anstaltsarztes, der den Beschwerdeführer entgegen den Vorgaben des landgerichtlichen Beschlusses nicht fachgerecht behandelt hat, nicht diesem zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihm gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ein Dritter - der Beschwerdeführer - zum Objekt eingreifender Maßnahmen gemacht wird (vgl. BVerfGK 8, 307 <311> m.w.N.). Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen (BVerfGK 8, 307 <311> unter Verweis auf BVerfGE 116, 24 <49 f.>). Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den Störer, sondern ohne Weiteres - und schwerwiegend in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfGK 8, 307 <311>).

31

(3) Ferner hat das Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung über die Verlegung außer Acht gelassen, dass durch den so begründeten Zuständigkeitswechsel von der Justizvollzugsanstalt Bochum auf die Justizvollzugsanstalt Werl die bereits seit dem Jahr 2012 im Raum stehende Gewährung von Vollzugslockerungen zu Gunsten des Beschwerdeführers wesentlich erschwert wurde und es somit zu einer weiteren Beeinträchtigung der Grundrechte des Beschwerdeführers kam.

32

c) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, soweit er die Rechtsbeschwerde gegen seine Verlegung als unzulässig verwirft.

33

aa) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19). Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 94, 166 <213>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 78, 88 <99>).

34

bb) Gegen gerichtliche Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, weil also keine Wiederholungsgefahr besteht (BVerfGK 13, 438 <441> m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung noch nicht wissen konnte (BVerfGK 13, 438 <441> m.w.N.; vgl. ferner BVerfGK 17, 420 <428>; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel , StVollzG, 12. Auflage 2015, Abschnitt P, § 116 Rn. 93). Die Annahme, die Strafvollstreckungskammer werde einen bestimmten Fehler nicht wiederholen, setzt vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG allerdings voraus, dass tatsächliche Umstände eine solche Prognose rechtfertigen. Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (BVerfGK 13, 438 <442>).

35

cc) Demnach durfte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht ohne Weiteres mit der Begründung verwerfen, die Strafvollstreckungskammer habe die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 StVollzG zutreffend erkannt und lediglich im Einzelfall die Ermessensfehlerfreiheit unter Umständen falsch beurteilt. Das Oberlandesgericht hat Anhaltspunkte dafür, dass es sich allenfalls um einen Fehler im Einzelfall gehandelt hat, gerade nicht benannt. Mit einer solchen bloßen Vermutung kann die Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden, denn damit würden die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemachen würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis leerlaufen ließe (vgl. BVerfGK 13, 438 <441 f.>).

36

d) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, kann angesichts der dargelegten Verstöße offenbleiben.

IV.

37

Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzungen, auf denen die Beschlüsse beruhen, werden der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 7. April 2014 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2014 aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

V.

38

Dem Beschwerdeführer sind, da er sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat, gemäß § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG die notwendigen Auslagen für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 79, 372 <378>; 86, 90 <122>; 104, 220 <238>; 114, 1 <72>).

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.