Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 30. Nov. 2016 - 2 BvR 1519/14
Tenor
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2014 - III - 1 Vollz (Ws) 283/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Verlegung als unzulässig verwirft. Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 7. April 2014 - V StVK 99/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschwerdeführers gegen seine Verlegung als unbegründet zurückweist.
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2. Die Beschlüsse werden in diesem Umfang und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung des Beschwerdeführers von der Justizvollzugsanstalt Bochum in die Justizvollzugsanstalt Werl sowie die Fertigstellung und Verwertung eines Gutachtens über die Gewährung von Vollzugslockerungen durch die Justizvollzugsanstalten.
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1. Der Beschwerdeführer, ein Diabetiker, verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen. Seitdem der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in die Justizvollzugsanstalt Bochum verlegt wurde, erhielt er auf Anordnung des dortigen Anstaltsarztes morgens und abends eine Gabe von Protaphane-Insulin sowie bei Bedarf Actrapid-Insulin am Mittag.
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Die Behandlung durch den Anstaltsarzt war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem der Beschwerdeführer unter anderem begehrte, eine Neueinstellung seiner Insulinversorgung vorzunehmen sowie eine Untersuchung seines Augenhintergrundes im sechsmonatigen Abstand zu veranlassen. Nachdem das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hatten, hob die 3. Kammer des Zweiten Senats die beiden Entscheidungen mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 auf, da diese den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzten (vgl. BVerfGK 20, 84 ff.). Das Landgericht habe, so die Kammer, dem Beschwerdeführer jegliche sachliche Prüfung seiner medizinischen Behandlung mit der Begründung verweigert, dass es sich bei dieser Behandlung, soweit er sie im Hinblick auf ihre medizinische Richtigkeit überprüft wissen wolle, nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 109 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976
, im Folgenden: StVollzG) handele. Dabei habe das Gericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine nicht fachgerechte medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung eines Strafgefangenen dessen Rechte - insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - verletzen könne und dass Art. 19 Abs. 4 GG daher eine Auslegung des Maßnahmebegriffs des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG verbiete, die die Angemessenheit der medizinischen Behandlung von Strafgefangenen der gerichtlichen Überprüfung entziehe (BVerfGK 20, 84<89>).
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Nach der Zurückverweisung durch die Kammer holte das erneut mit dem Verfahren befasste Landgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob der Beschwerdeführer fehlerhaft behandelt worden sei. Der Sachverständige stellte fest, dass die durchgeführte Behandlung in keiner Weise den Anforderungen an eine adäquate Insulintherapie entsprochen habe, und schlug in einem vom Landgericht ebenfalls angeforderten Ergänzungsgutachten eine andere medikamentöse Behandlung für den Beschwerdeführer vor. Mit Beschluss vom 30. Juli 2013 (III StVK 1162/10) verpflichtete das Landgericht die Justizvollzugsanstalt Bochum dazu, den Beschwerdeführer gemäß den Vorgaben des ergänzenden Sachverständigengutachtens zu behandeln. In dem Beschluss heißt es, dass eine Verpflichtung zur Behandlung in dem tenorierten Umfang anzuordnen und die bloße Verpflichtung zur Neubescheidung der Justizvollzugsanstalt nicht ausreichend gewesen sei, da der Anstalt spätestens seit Mai 2013 in Folge des erstellten Sachverständigengutachtens die Falschbehandlung des Beschwerdeführers bekannt gewesen, diese aber im Laufe dieser zwei Monate nicht umgestellt worden sei. Zur Neuausrichtung der medizinischen Behandlung an den Vorgaben des Beschlusses wurde der Beschwerdeführer am 9. August 2013 in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg verlegt; seine Behandlung war zuvor in der Justizvollzugsanstalt Bochum nicht umgestellt worden. Dort wurde ihm am 26. August 2013 mitgeteilt, dass er in die Justizvollzugsanstalt Werl verlegt werde.
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2. Über den Beschwerdeführer sollte von der Justizvollzugsanstalt Bochum ein Gutachten über die Gewährung von Vollzugslockerungen erstellt werden. Dazu wurde er zunächst von einem anstaltsexternen Psychologen begutachtet. Dieser erstellte im November 2010 einen abschließenden Behandlungsbericht. Da der Psychologe selbstständige Lockerungen beziehungsweise die Verlegung in den offenen Vollzug empfohlen hatte, beantragte der Beschwerdeführer dies bei der Justizvollzugsanstalt. Die anstaltsinternen Gespräche zur Erstellung des Lockerungsgutachtens waren im Oktober 2012 abgeschlossen, und die Justizvollzugsanstalt Bochum stellte dem Beschwerdeführer ein positives Lockerungsgutachten bis zum Jahresende in Aussicht. Da die Fertigstellung entgegen dieser Ankündigung nicht erfolgte, richtete der Beschwerdeführer insgesamt sieben Anträge an die Anstalt (am 26. November 2012, 20. Januar, 28. Mai, 18. Juni, 26. Juni, 9. Juli und schließlich am 4. August 2013). Diese reagierte auf seine Anträge allerdings nicht.
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3. Am 26. August 2013 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Landgericht Bochum. Er beantragte erstens Rechtsschutz gegen die geplante Verlegung und zweitens, die Justizvollzugsanstalt Bochum zur Fertigstellung des Lockerungsgutachtens zu verpflichten. Die Verlegung nach Werl sei ermessensfehlerhaft und überdies unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot. Er befinde sich seit acht Jahren in der Justizvollzugsanstalt Bochum und habe dort gute Kontakte zu anderen Gefangenen, dem Personal und dem Psychologischen Dienst. Überdies übe er eine Arbeit aus, die der höchsten Lohngruppe zugeordnet sei und mit der nahezu höchsten Leistungszulage vergütet werde. Auch sein ehrenamtlicher Betreuer werde im Falle einer Verlegung einen längeren Anfahrtsweg haben. Es verstoße zudem gegen sein Freiheitsrecht, dass die Justizvollzugsanstalt das Gutachten über die Gewährung von Vollzugslockerungen noch nicht gefertigt habe und es dafür keine nachvollziehbaren Gründe gebe.
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4. Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2013 in die Justizvollzugsanstalt Werl verlegt.
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5. Mit Schreiben vom 26. September 2013 nahm die Justizvollzugsanstalt Bochum zunächst allein zu der Verlegung Stellung. Zur Begründung führte sie aus, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anstaltsarzt als nachhaltig gestört anzusehen sei und durch die Verlegung eine Basis für eine störungsfreie Behandlung geschaffen werden solle. Ein weiterer Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Bochum erscheine aus Gründen der Förderung der Behandlung, zur Erreichung des Vollzugszieles sowie im Rahmen der Pflicht zur Gesundheitsfürsorge nicht mehr zuträglich.
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6. Dem trat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 entgegen. Die strikte Weigerung des Anstaltsarztes, sich an gutachterlichen und gerichtlichen Feststellungen zu orientieren, dürfe nicht dazu führen, dass ein Gefangener gegen seinen Willen verlegt werde. Außerdem sei das Verhältnis bereits seit seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bochum im Jahr 2005 gestört gewesen, da der Anstaltsarzt bereits zu diesem Zeitpunkt eine angemessene Behandlung verweigert habe.
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7. Zu der Fertigstellung des Gutachtens hieß es in einem weiteren Schreiben der Justizvollzugsanstalt Bochum vom 14. Oktober 2013, dass sich diese auf Grund von unbesetzten Stellen sowie Langzeiterkrankungen im Fachbereich des Psychologischen Dienstes erheblich verzögert habe. Zudem habe man die Fertigstellung des Gutachtens Anfang 2013 ausgesetzt, da befürchtet worden sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines "subkulturellen Verhaltens" den Anforderungen an einen offenen Vollzug nicht genüge, denn er habe sich bei anderen Diabetikern unerlaubt Insulin beschafft. Diese eigenmächtige Beschaffung sei auch der Grund für die nachhaltige Störung des Arzt-Patienten-Verhältnisses und rechtfertige daher die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Werl. Das Gutachten werde aber trotz der Verlegung des Beschwerdeführers und des damit verbundenen Zuständigkeitswechsels nunmehr bevorzugt bearbeitet.
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8. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 teilte die Justizvollzugsanstalt Bochum mit, dass das Lockerungsgutachten gefertigt und mit Schreiben vom selben Tag an die Justizvollzugsanstalt Werl übersandt worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin seinen Antrag auf Fertigstellung des Gutachtens mit Schreiben vom 30. Januar 2014 für erledigt und beantragte in einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 2014, die "Justizvollzugsanstalt Bochum zu verpflichten, das gefertigte Lockerungsgutachten gegenüber den hinzuziehenden Institutionen zu vertreten, damit eine Neuauflage des Lockerungsgutachtens verhindert" werde. Mit einem Schreiben vom 27. Januar 2014 wies er zudem darauf hin, dass der Vortrag der Anstalt zur Begründung der erheblichen Verzögerung des Lockerungsgutachtens von dem Landgericht dahingehend zu überprüfen sei, ob diese Umstände eine derartige Verzögerung rechtfertigen könnten.
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9. Mit Schreiben vom 4. März 2014 erwiderte die Justizvollzugsanstalt Bochum auf den Antrag des Beschwerdeführers. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen liege nach der Verlegung des Beschwerdeführers bei der Justizvollzugsanstalt Werl. Ob das von der Justizvollzugsanstalt Bochum gefertigte Gutachten in die Entscheidung über die Lockerungen miteinbezogen werde, sei nicht bekannt. Es sei aber verständlich, wenn die Justizvollzugsanstalt Werl die Entscheidung über Lockerungen nicht allein auf der Grundlage eines Gutachtens der Justizvollzugsanstalt Bochum treffen wolle, zumal die Anamnese und Tests aus dem Jahr 2012 stammten.
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10. Mit angegriffenem Beschluss vom 7. April 2014 wies das Landgericht Bochum beide Anträge des Beschwerdeführers zurück. Der Antrag sei, soweit er die Verlegungsentscheidung angreife, unbegründet. Rechtsgrundlage für eine solche sei § 8 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVollzG. Danach könne ein Gefangener abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Behandlung des Gefangenen hierdurch gefördert werde. Der Anstalt stehe bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung ein Ermessen zu, der Beschwerdeführer habe lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Durch die Verlegung werde die Behandlung des Beschwerdeführers gefördert. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Bochum und dem Beschwerdeführer sei zerrüttet und es erscheine möglich, dass die ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers durch ein vertrauensvolleres, unbelastetes Verhältnis zu einem anderen Arzt gebessert werde. Die Entscheidung sei zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere habe die Anstalt die besondere Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein bisheriges, beanstandungsfreies Vollzugs- und Arbeitsverhalten und die bestehenden sozialen Kontakte in der Justizvollzugsanstalt Bochum berücksichtigt, seiner gesundheitlichen Versorgung jedoch eine höhere Bedeutung beigemessen. Es bestehe zu Gunsten des Beschwerdeführers kein Vertrauensschutz, da die Anstalt dem Beschwerdeführer gegenüber nicht den Eindruck erweckt habe, er könne in der Justizvollzugsanstalt Bochum verbleiben.
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Der Antrag im Hinblick auf die Vertretung des Lockerungsgutachtens durch die Justizvollzugsanstalt Bochum gegenüber anderen Institutionen sei unzulässig. Die begehrte Handlung weise keinen Regelungscharakter und keine Außenwirkung auf. Der Antrag sei überdies unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Beschwerdeführers existiere.
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Im Hinblick auf den für erledigt erklärten Antrag zur Fertigstellung des Gutachtens wurden der Landeskasse die Kosten auferlegt. Die Anstalt habe dem Beschwerdeführer jedenfalls die Fertigstellung des Gutachtens auch im Falle der Verlegung zugesichert.
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11. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 30. April 2014 Rechtsbeschwerde ein. Der kurzen Niederschrift der Geschäftsstelle war ein Schriftsatz des Beschwerdeführers beigefügt. In diesem schilderte er zunächst den Sachverhalt und den Inhalt der vielen Schreiben im Vorfeld des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts. Sodann beanstandete er insbesondere, dass seine Argumente gegen eine Verlegung vom Gericht nicht aufgegriffen worden seien.
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12. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Juni 2014 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Der Senat merkte an, dass man daran zweifeln könne, ob eine Verlegung nach § 8 StVollzG mit einer Zerrüttung des Arzt-Patienten-Verhältnisses begründet werden könne, wenn eine Fehlbehandlung des Arztes im Raum stehe. Jedoch habe das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen zutreffend erkannt und lediglich im Einzelfall die Ermessenfehlerfreiheit gegebenenfalls falsch beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhebe, sei auch dahingehend eine Zulassung nicht geboten. Die Entscheidung des Landgerichts mache an mehreren Stellen deutlich, dass sie den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen habe.
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II.
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Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde vom 30. Juni 2014 macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 und schließlich Art. 104 GG geltend.
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1. Er trägt vor, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt in sein Grundrecht aus Art. 2 GG beziehungsweise in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG eingreife. Die Verlegung sei für ihn wegen der verlorenen sozialen Kontakte, der Kontakte zu den Fachdiensten und des verlorenen, gut vergüteten Arbeitsplatzes besonders schwerwiegend. In der Justizvollzugsanstalt Werl sei ihm nie ein Arbeitsplatz angeboten worden, er verfüge nunmehr allein über das Taschengeld. Zudem habe er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I durch den Wegfall des Arbeitsplatzes verloren. Jedenfalls dürfe die Weigerung des Anstaltsarztes, ihm eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten, nicht dazu führen, dass er gegen seinen Willen verlegt werde. Durch die Anstalt sei niemals auf den Anstaltsarzt eingewirkt worden. Im Hinblick auf das Lockerungsgutachten wies er darauf hin, dass der Behandlungsbericht aus dem Jahr 2010 die Möglichkeit eröffnet habe, Lockerungen zu gewähren, durch die verzögerte Fertigstellung des Anstaltsgutachtens sei dies aber unterblieben.
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2. Mit Schreiben vom 5. April 2015 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er am 23. März 2015 wieder in die Justizvollzugsanstalt Bochum zurückverlegt worden sei und dort die Medikamente erhalte, die ihm auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Bochum vom 30. Juli 2013 verabreicht werden sollten. Das Rechtsschutzbedürfnis sei aber nicht entfallen, da er für anderthalb Jahre seinen Arbeitsplatz verloren habe und seine Vollzugslockerungen sich erheblich verzögert hätten.
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3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen im Hinblick auf die Entscheidung über die Verlegung vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht im Hinblick auf die Verlegung nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde wieder in die Justizvollzugsanstalt Bochum zurückverlegt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darin gesehen, dass entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140> unter Verweis auf BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>). Das Bundesverfassungsgericht ist in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom Fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnisses auch dann ausgegangen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (BVerfGE 81, 138 <140 f.>). Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde sonst in unzumutbarer Weise verkürzt (BVerfGE 81, 138 <141> unter Verweis auf BVerfGE 34, 165 <180>; 41, 29 <43>; 49, 24 <51 f.>). Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht oft außer Stande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (BVerfGE 81, 138 <141> unter Verweis auf BVerfGE 74, 163 <172 f.>; 76, 1 <38 f.>). Hier besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls auf Grund des in Rede stehenden tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes fort. Durch die Verlegung wurde das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot in besonders erheblicher Weise berührt, da der Beschwerdeführer dadurch seine Kontakte in der Anstalt und seinen Arbeitsplatz für einen Zeitraum von anderthalb Jahren verlor. Zudem wurde die Entscheidung über Vollzugslockerungen offensichtlich wesentlich verzögert und erschwert.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Verlegungsentscheidung teilweise begründet.
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a) Zwar verletzen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, soweit sie die Vertretung des Lockerungsgutachtens gegenüber der Justizvollzugsanstalt Werl betreffen, den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG verneint und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unbegründet und nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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b) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer aber in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verlegung des Beschwerdeführers als unbegründet zurückweist.
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aa) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 22 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 <264>; 8, 307 <309>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6). Die Verlegung kann für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 22 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28). Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der Justizvollzugsanstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden muss (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 22 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 -, juris, Rn. 11). Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist, berühren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 22 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 <264>; 8, 307 <309>). Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 22 BvR 2810/14 -, beck, Rn. 28). Eine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich, wenn der Wechsel der Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit verbunden ist (BVerfGK 6, 260 <264>).
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bb) Vor diesem Hintergrund bestehen gegen den Beschluss des Landgerichts durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbieten eine Verlegung eines Strafgefangenen mit der Begründung, das Verhältnis zwischen diesem und dem Anstaltsarzt sei zerrüttet, wenn zuvor gerichtlich festgestellt wurde, dass der Anstaltsarzt den Strafgefangenen über Jahre hinweg in einer Weise medizinisch behandelte, die nicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprach.
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(1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits deutlich gemacht, dass die Verlegung eines Gefangenen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände in Betracht kommt, wenn ein Fehlverhalten Dritter zur Begründung der Entscheidung herangezogen wird (BVerfGK 8, 307 <311>). Zudem muss in einer solchen Konstellation zunächst auf denjenigen, der die Regel bricht, eingewirkt werden, diesen Verstoß zu unterlassen, bevor derjenige, der von diesem regelwidrigen Verhalten betroffen ist, mit einer Verlegung belastet wird (vgl. BVerfGK 6, 260 <265 f.>).
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(2) Das Landgericht erachtete § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG als taugliche Eingriffsgrundlage für die Entscheidung über die Verlegung des Beschwerdeführers. Diese Norm lässt eine Verlegung zu, wenn die Behandlung des Gefangenen dadurch gefördert wird. Ungeachtet der einfach-gesetzlichen Fragen, ob § 65 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG, wonach ein kranker Gefangener in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden kann, eine abschließende Spezialregelung zur Verlegung eines kranken Gefangenen enthält und die Auslegung des Begriffs "Behandlung" in § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG auch die medizinische Behandlung erfasst, muss bei der Ausübung des Ermessens, das der Justizvollzugsanstalt durch § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG eröffnet wird, jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Kontext von Entscheidungen über die Verlegung von Strafgefangenen BVerfGK 6, 260 <265 f.>; 8, 307 <311 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 -, juris, Rn. 10). Die Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG durch das Landgericht stellt sich als unverhältnismäßig dar. Es wäre in dieser besonderen Sachverhaltskonstellation durch die Strafvollstreckungskammer insbesondere festzustellen gewesen, ob die unzureichende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nicht durch eine geeignete Einwirkung der Anstaltsleitung auf den Anstaltsarzt als milderes Mittel hätte unterbunden werden können (vgl. BVerfGK 6, 260 <265 f.>; 8, 307 <311>). Bei der Entscheidung über die Verlegung des Beschwerdeführers galt es insbesondere zu beachten, dass die schwerwiegende Falschbehandlung allein in die Verantwortungssphäre des Anstaltsarztes fiel. Es ist unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn das rechtswidrige Verhalten des Anstaltsarztes, der den Beschwerdeführer entgegen den Vorgaben des landgerichtlichen Beschlusses nicht fachgerecht behandelt hat, nicht diesem zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihm gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ein Dritter - der Beschwerdeführer - zum Objekt eingreifender Maßnahmen gemacht wird (vgl. BVerfGK 8, 307 <311> m.w.N.). Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen (BVerfGK 8, 307 <311> unter Verweis auf BVerfGE 116, 24 <49 f.>). Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den Störer, sondern ohne Weiteres - und schwerwiegend in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfGK 8, 307 <311>).
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(3) Ferner hat das Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung über die Verlegung außer Acht gelassen, dass durch den so begründeten Zuständigkeitswechsel von der Justizvollzugsanstalt Bochum auf die Justizvollzugsanstalt Werl die bereits seit dem Jahr 2012 im Raum stehende Gewährung von Vollzugslockerungen zu Gunsten des Beschwerdeführers wesentlich erschwert wurde und es somit zu einer weiteren Beeinträchtigung der Grundrechte des Beschwerdeführers kam.
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c) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, soweit er die Rechtsbeschwerde gegen seine Verlegung als unzulässig verwirft.
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aa) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19). Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 94, 166 <213>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 78, 88 <99>).
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bb) Gegen gerichtliche Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, weil also keine Wiederholungsgefahr besteht (BVerfGK 13, 438 <441> m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung noch nicht wissen konnte (BVerfGK 13, 438 <441> m.w.N.; vgl. ferner BVerfGK 17, 420 <428>; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel
, StVollzG, 12. Auflage 2015, Abschnitt P, § 116 Rn. 93). Die Annahme, die Strafvollstreckungskammer werde einen bestimmten Fehler nicht wiederholen, setzt vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG allerdings voraus, dass tatsächliche Umstände eine solche Prognose rechtfertigen. Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (BVerfGK 13, 438 <442>).
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cc) Demnach durfte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht ohne Weiteres mit der Begründung verwerfen, die Strafvollstreckungskammer habe die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 StVollzG zutreffend erkannt und lediglich im Einzelfall die Ermessensfehlerfreiheit unter Umständen falsch beurteilt. Das Oberlandesgericht hat Anhaltspunkte dafür, dass es sich allenfalls um einen Fehler im Einzelfall gehandelt hat, gerade nicht benannt. Mit einer solchen bloßen Vermutung kann die Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden, denn damit würden die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemachen würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis leerlaufen ließe (vgl. BVerfGK 13, 438 <441 f.>).
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d) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, kann angesichts der dargelegten Verstöße offenbleiben.
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IV.
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Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzungen, auf denen die Beschlüsse beruhen, werden der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 7. April 2014 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2014 aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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V.
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Dem Beschwerdeführer sind, da er sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat, gemäß § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG die notwendigen Auslagen für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 79, 372 <378>; 86, 90 <122>; 104, 220 <238>; 114, 1 <72>).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 30. Nov. 2016 - 2 BvR 1519/14
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Urteil einreichenBundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 30. Nov. 2016 - 2 BvR 1519/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
1
Zusatz:
2Insbesondere zum Tenor zu Ziff. 1) (Antrag des Betroffenen zu Ziff. 2 – Verlegung) merkt der Senat an, dass man daran zweifeln kann, ob eine Verlegung nach § 8 StVollzG mit einer Zerrüttung des Arzt-Patienten-Verhältnisses begründet werden kann, wenn eine Fehlbehandlung seitens des Arztes im Raume steht. Gleichwohl liegt hier auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung nicht vor. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 8 StVollzG zutreffend erkannt und – was letztlich offen bleiben kann – lediglich im Einzelfall die Ermessensfehlerfreiheit der vollzuglichen Verlegungsentscheidung möglicherweise falsch beurteilt.
3Soweit in dem Vorbringen des Betroffenen auf S. 30 der Rechtsbeschwerde-begründung, das Landgericht habe bestimmte Argumente nicht berücksichtigt, die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gesehen werden könnte, ist auch insoweit eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Der angefochtene Beschluss macht an mehreren Stellen deutlich, dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen hat. So geht das Landgericht selbst auf Beschlussseite 8 davon aus, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis zerrüttet war.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 26.08.2013 (Antrag zu Ziffer 2) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 06.04.2014 (Antrag zu Ziffer 3) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten, die sich nach einem Gegenstandswert von 250,00 € richten, sowie die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller verbüßt seit dem 09.07.1999 wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA Werl, von der er 15 Jahre am 08.07.2014 verbüßt haben wird. Am 13.09.2013 ist er aus der JVA Bochum in die JVA Werl verlegt worden.
4Ursprünglich hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2013 beantragt,
51. die Verantwortlichen der JVA Bochum zu verpflichten, sein hausinternes Lockerungsgutachten zeitnah fertigzustellen und
62. die für den 29.08.2013 vorgesehene Verlegung in die JVA Werl auszusetzen bzw. dieselbe als rechtswidrig einzustufen.
7Mit Schreiben vom 06.02.2014 hat er weiterhin beantragt,
83. die JVA Bochum zu verpflichten, das gefertigte Lockerungsgutachten gegenüber den hinzuzuziehenden Institutionen zu vertreten, damit eine Neuauflage des Lockerungsgutachtens verhindert wird.
9Zur Begründung des Antrags zu Ziffer 1) hat der Antragsteller ausgeführt, dass die Erprobung in selbstständigen Lockerungen beziehungsweise im offenen Vollzug Teil der Prüfung seiner Entlassung nach der Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe sei. Die erforderlichen Gespräche zum hausinternen Lockerungsgutachten seien Anfang Oktober 2012 abgeschlossen gewesen und ihm sei eröffnet worden, dass das Gutachten positiv ausfiele. Die Fertigstellung sei ihm bis zum Ende des Jahres 2012 in Aussicht gestellt worden. Trotz seiner Anträge vom 26.11.2012, 20.01.2013, 28.05.2013, 18.06.2013, 26.06.2013, 09.07.2013, 30.07.2013 sei das Gutachten nicht erstellt worden. Durch diese nicht nachvollziehbare zögerliche Bearbeitung sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich in selbstständigen Lockerungen zu erproben und zu bewähren und nach 15 Jahren entlassen zu werden. Seit Fertigstellung des abschließenden Behandlungsberichts des externen Therapeuten im November 2010 seien nun drei Jahre vergangen. Er sehe sich in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt. Ihm sei noch am Vortag seiner Verlegung zugesichert worden, dass die Fertigstellung des Lockerungsgutachtens baldigst erfolge und ihm antragsgemäß eine Ausfertigung zukäme. Soweit ihm seitens des Antragsgegners vorgehalten werde, dass er sich im Rahmen der unzureichenden Insulintherapie Fremdinsulin beschafft habe und die Erstellung des Lockerungsgutachtens aus diesem Grund ausgesetzt worden sei, verweist der Antragsteller darauf, dass er – auch nach Ansicht der Sachverständigen – gesundheitlich darauf angewiesen gewesen sei. Sein Verhalten sei disziplinarisch auch nicht geahndet worden.
10Da die JVA Bochum das Lockerungsgutachten im Januar 2014 fertiggestellt und der JVA Werl am 20.01.2014 übersandt hat, hat der Antragsteller den Antrag auf Erstellung eines Lockerungsgutachten mit Schreiben vom 30.01.2014 für erledigt erklärt.
11Zur Begründung des Antrags zu Ziffer 2) führt der Antragsteller aus, die Verlegungsanordnung sei durch die Verlegungskriterien des § 8 StVollzG nicht gedeckt. Der Verlegung liege das Verfahren III StVK 1162/10 zugrunde. Weder das Gutachten von X vom 13.05.2013 noch das Ergänzungsgutachten vom 02.07.2013 oder der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30.07.2013 hätten den Anstaltsarzt X dazu bewegen können, seine unzureichende Therapieform im Hinblick auf die Behandlung der Diabeteserkrankung des Antragstellers zu ändern. Die beharrliche Weigerung eines Justizarztes, gutachterlichen und gerichtlichen Einlassungen zu folgen, dürfe nicht zu einer Verlegung des Gefangenen gegen seinen Willen führen. Im Übrigen sei das Verhältnis zu dem Anstaltsarzt seit seiner Verlegung in die JVA Bochum am 05.10.2009 gestört gewesen, das habe aber jahrelang keine Veranlassung zur Verlegung gegeben. Wenn der Anstaltsarzt sich an den Gutachten, dem Entlassbericht des JVK Fröndenberg, wo er hinsichtlich des Insulins neu eingestellt worden sei, und dem Beschluss des Landgerichts Bochum orientiert hätte, hätte sich das Verhältnis zwischen ihnen wieder normalisiert. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, was die Verlegung rechtfertige. Er habe seine ganze Habe in der JVA Bochum, verfüge dort über gefestigte soziale Kontakte und gehe einer Beschäftigung nach, die ihm zusage und die mit der höchsten Lohngruppe und Leistungszulage vergütet werde. Seine Kontakte zu dem psychologischen Dienst in der JVA Bochum seien gut gewesen und nun sei er mit einem neuen psychologischen Dienst konfrontiert, was wiederum zwangsläufig zu weiteren Verzögerungen führe und Einfluss nehme auf die Fertigstellung des Lockerungsgutachtens. Zudem habe sein Betreuer nun einen noch weiteren Anreiseweg zu ihm.
12Zur Begründung des Antrags zu Ziffer 3) führt der Antragsteller aus, dass ihm in der Vollzugsplankonferenz der JVA Werl am 29.01.2014 zunächst eröffnet worden sei, dass das Lockerungsgutachten der JVA Bochum vorliege, dieses positiv zu werten sei und nun ein Sachverständiger bestellt werde. Am 06.02.2014 habe ihm der zuständige Psychologe dann aber mitgeteilt, dass das positive Lockerungsgutachten der JVA Bochum für ihn keine Veranlassung sei, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Antragsteller ist der Ansicht, es sei für ihn, insbesondere aufgrund des zeitlichen Aufwands, nicht zumutbar, das Prozedere erneut über sich ergehen zu lassen. Das Gutachten sei zudem nicht von der Leiterin des psychologischen Dienstes, sondern von einer ihm unbekannten Psychologin gefertigt worden. Dies sei wohl der Grund, warum es in der JVA Werl keine Berücksichtigung finde. Er habe davon ausgehen können, dass nicht nur das Lockerungsgutachten fertiggestellt werde, sondern dass der psychologische Dienst der JVA Bochum auch an der Fallkonferenz in der JVA Werl teilnehme.
13Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1) hat der Antragsgegner ursprünglich beantragt, diesen als unbegründet zurückzuweisen.
14Zu den Anträgen zu Ziffer 1) und 3) hat er ausgeführt, dass es in diesem Fall aufgrund des Personalmangels im Fachbereich des psychologischen Dienstes (unbesetzte Stellen und Langezeiterkrankungen) leider zu erheblichen Verzögerungen gekommen sei. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Fertigung der Stellungnahme Anfang des Jahres 2013 zunächst ausgesetzt worden sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass der Antragsteller aufgrund seines Verhaltens – gezeigtes subkulturelles Verhalten, indem er sich bei anderen Diabetikern regelmäßig unerlaubt Insulin beschafft habe – und seiner Unterbringung in einer Schlichtzelle den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht hätte genügen können. Es sei daher geplant gewesen, das Gutachten erst nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen weiter voranzutreiben. In einem Gespräch im Juni 2013 sei dem Antragsteller zugesichert worden, dass das Lockerungsgutachten auch im Fall der Verlegung fertiggestellt werde. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe die vollzugliche Planung bestanden, den Antragsteller in eine andere Langstrafen-Anstalt zu verlegen. Die Verlegung in die zuständige JVA Aachen sei daran gescheitert, dass dort die Stelle des Anstaltsarztes unbesetzt geblieben sei. Eine Verlegung in eine JVA ohne festen Anstaltsarzt erschien aufgrund der Diabeteserkrankung nicht angezeigt.
15Der Antragsgegner führt weiter aus, die Zuständigkeit für die Erstellung des Lockerungsgutachtens sei mit Verlegung des Antragstellers auf den Leiter der JVA Werl übergegangen, so dass der Antragsteller einen dementsprechenden Antrag in der JVA Werl stellen müsse. Zur Vermeidung der Verzögerung der Prüfung und möglicher Nachteile für den Antragsteller aufgrund der Verlegung sei ihm angeboten worden, die bereits begonnene gutachterliche Stellungnahme zu beenden und der JVA Werl zur Nutzung im Rahmen ihrer Prüfung zur Verfügung zu stellen. Dies sei durch die Übergabe des Gutachtens an die JVA Werl im Januar erfolgt. Inwieweit das Lockerungsgutachten in der JVA Werl in die dortige Prüfung zur Frage der grundsätzlichen Eignung für Lockerungen einbezogen werde, entziehe sich der dortigen Kenntnis. Es sei aber verständlich, dass man die Entscheidungsfindung nicht ausschließlich auf das externe Gutachten der JVA Bochum stützen könne. Es handele sich bei dem Lockerungsgutachten nur um einen Teilbeitrag, der zudem Anamnese und Tests aus dem Jahr 2012 enthalte und nur den Zeitraum bis zur Verlegung des Antragstellers in die JVA Werl abdecke. Es könne von Seiten des Antragsgegners mangels Zuständigkeit weder eine Aushändigung des Lockerungsgutachtens an den Antragsteller bewirkt, noch eine Entscheidung über die grundsätzliche Lockerungseignung getroffen werden. Auch könne kein vollzugsexterner Sachverständiger beauftragt, die JVA Werl angewiesen werden, das Lockerungsgutachten als Grundlage ihrer Entscheidung zu übernehmen oder die JVA Werl verpflichtet werden, den psychologischen Dienst der JVA Bochum in die Entscheidung mit einzubeziehen. Dem Antragsteller sei nur zugesichert worden, dass die Verfasserin der gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen der Vorbereitung oder der Vollzugskonferenz mögliche auftretende Fragen klären könne. Soweit der Antragsteller bemängele, dass das Lockerungsgutachten nicht von der Leiterin des psychologischen Dienstes gefertigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Diplom-Psychologin X dies aufgrund freier Kapazitäten übernommen habe. Eine Unterschrift der Leiterin sei nicht erforderlich.
16Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Ziffer 2) als unbegründet zurückzuweisen. Dazu hat er ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet.
17Der Gefangene sei bereits am 09.08.2013 in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg verlegt worden, um unter Beachtung seines Gesundheitszustands und der Vorgaben des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 19.06.2013 (Az.: III StVK 1062/10) eine medikamentöse Grundeinstellung vorzunehmen. Im Anschluss sei dann die Verlegung des Gefangenen in die JVA Werl erwogen worden. Die Verlegung sei ausschließlich im Hinblick auf die Tatsache erfolgt, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis zwischen dem hiesigen Anstaltsarzt und dem Antragsteller aufgrund der vom Anstaltsarzt durchgeführten Insulintherapie und der diesbezüglichen Eigenmächtigkeit des Antragstellers als nachhaltig gestört anzusehen gewesen sei und eine Basis für eine diesbezügliche, störungsfreie Handhabung der Behandlung habe geschaffen werden sollen. Dabei sei dem Antragsteller der selbstständige Eingriff in die medizinische Versorgung zuzurechnen. Ein weiterer Aufenthalt in der JVA Bochum sei im Hinblick auf die Förderung der Behandlung, zur Erreichung des Vollzugsziels und im Rahmen der Pflicht der Gesundheitsfürsorge nicht mehr zuträglich gewesen. Dabei habe man auch eine Einbindung des Anstaltsarztes in das Prüfungsverfahren zur Verlegung in den offenen Vollzug vermeiden wollen. Man habe dem Antragsteller einen Neuanfang unter anderen Rahmenbedingungen und mit anderem medizinischen Personal bieten wollen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Antragsteller um einen langstrafigen Gefangen handele, welcher außerhalb der JVA Bochum nur über wenig soziale Kontakte verfüge und ein großer Teil der sozialen Kontakte innerhalb der JVA Bochum zu Mitgefangenen und Bediensteten aufgebaut worden sei.
18II.
191.
20a) Der Antrag zu Ziffer 2) ist als Anfechtungsantrag mit Blick auf die Verlegungsentscheidung gemäß § 115 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit einem Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag i. S. d. § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG auszulegen (vgl. etwa Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 7 m. weit. Nachw.).
21Dieser Antrag ist durch die Kammer als zulässiger Hauptsacheantrag ausgelegt worden. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung einer Rückverlegung ist demgegenüber unzulässig (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 114 Rn. 3 a. E.).
22b) Der Anfechtungsantrag ist unbegründet. Die Verlegungsentscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden.
23Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StVollzG kann ein Gefangener abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Behandlung des Gefangenen dadurch gefördert wird.
24Bei der Entscheidung, ob ein Gefangener gemäß § 8 Abs. 1 StVollzG abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt zu verlegen ist, steht der entscheidenden Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 StVollzG ein Ermessen zu. Der Gefangene hat jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 8, Rdnr. 3 m. w. N.). Die gerichtliche Entscheidung beinhaltet gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG lediglich die Überprüfung, ob die JVA ermessensfehlerfrei entschieden hat; insbesondere ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Das Gericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der JVA zu setzen (Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 8, Rdnr. 3).
25Die Entscheidung der JVA Bochum, den Antragsteller nach Werl zu verlegen, ist unter Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen.
26Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG kommt eine Verlegung dann in Betracht, wenn die Behandlung des Gefangenen hierdurch gefördert wird. Eine solche Förderung kann u. a. darin liegen, dass in der anderen Anstalt eine therapeutische Behandlung des Gefangenen möglich ist (vgl. Beschluss des OLG Schleswig vom 22.01.2010 - 2 VAs 13/09), aber denkbar ist auch eine Besserung des physischen Status, also eine bessere medizinische Versorgung. Dass in diesem Fall die ärztliche Versorgung des Antragstellers durch ein vertrauensvolleres, unbelastetes Verhältnis zu seinem Arzt gebessert wird, erscheint nach dem Bericht der Anstalt als möglich.
27Das Verhältnis zu dem für den Antragsteller zuständigen Anstaltsarzt in der JVA Bochum, X, war zerrüttet. Der Antragsteller ist aufgrund seiner Diabeteserkrankung auf eine regelmäßige ärztliche Konsultation und medikamentöse Überwachung und Einstellung angewiesen. Dabei ist ein vertrauensvolles Verhältnis zu dem Arzt nicht nur wünschenswert, sondern auch behandlungsfördernd.
28Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, eröffnet die Vorschrift der Vollzugsbehörde ein Ermessen. In diesem Rahmen ist die individuelle Situation des einzelnen Strafgefangen zu berücksichtigen. Dem hat der Antragsgegner hinreichend Rechnung getragen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Er hat in seine Entscheidung insbesondere mit einbezogen, dass das bisherige Vollzugs- und Arbeitsverhalten des Antragstellers während seines Aufenthalts in Bochum ohne Beanstandungen war und dabei auch berücksichtigt, dass der Antragsteller die meisten seiner sozialen Kontakte zu Mitgefangenen und Bediensteten in der JVA Bochum pflegt. Der Antragsgegner hat dem Erfordernis einer gesicherten medizinischen Versorgung, auf die der Antragsteller auch vertrauen kann, insoweit allerdings höhere Bedeutung beigemessen.
29Der Verlegung des Antragstellers in die JVA Werl stehen auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Zwar stellt die Verlegung in eine andere Anstalt einen erheblichen Einschnitt für den Strafgefangen dar. Daher kann sich dieser auch mit Blick auf den Ort der Strafvollstreckung unter Umständen auf Vertrauensschutz berufen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Strafvollstreckungsbehörde in einem Gefangenen das Vertrauen weckt, er werde in einer bestimmten JVA bleiben (vgl. Beschluss des BVerfG vom 28.02.1993 - 2 BvR 196/92). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Ein besonderes Vertrauen in einen Verbleib in der JVA Bochum wurde bei ihm nicht geweckt, insbesondere hat der Antragsgegner dem Antragsteller einen solchen Verbleib – auch nach dem Vortrag des Antragstellers – nicht zugesagt. Vielmehr war bereits eine Verlegung des Antragstellers in die JVA Aachen angedacht, scheiterte aber an der dort nicht ausreichend gesicherten bzw. ständig präsenten ärztlichen Versorgung des Antragstellers.
30Angesichts obiger Ausführungen steht auch der Umstand, dass der Antragsteller sich in der JVA Werl erneut eingewöhnen muss, der Rechtmäßigkeit der Verlegungsentscheidung nicht entgegen. Der Antragsteller hat auch in der JVA Werl die Möglichkeit zu arbeiten, an Freizeitaktivitäten etc. teilzunehmen und soziale Kontakte zu knüpfen.
312.
32Der Antrag zu Ziffer 3) auf Vertretung des Lockerungsgutachtens durch den Antragsgegner gegenüber hinzuzuziehenden Institutionen hat keinen Erfolg, er ist bereits unzulässig.
33Denn die im Rahmen des Verpflichtungsantrags begehrte Handlung ist schon keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Die begehrte Vertretungshandlung weist keinen regelnden Charakter auf. Eine Regelung setzt voraus, dass die Maßnahme auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die bloße Einwirkung des Antragsgegners auf die hinzuzuziehenden Institutionen vermag aber allenfalls eine mittelbare Außenwirkung zu entfalten und entspricht daher mangels Regelung keiner Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG.
34Dem Antrag wäre aber auch in der Sache der Erfolg verwehrt, da der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Handlung hat. Denn es existiert insoweit keine Anspruchsgrundlage, die den Antragsgegner in die Pflicht nimmt, dem erstellten Lockerungsgutachten nun gegenüber anderen Institutionen, namentlich der JVA Werl, zum Erfolg beziehungsweise zur Beachtung zu verhelfen. Vielmehr ist der Antragsgegner nicht berechtigt, in den Entscheidungsprozess des Leiters der JVA Werl einzugreifen, weder ist dafür eine Zuständigkeitsregelung noch eine Ermächtigungsgrundlage ersichtlich.
35Auf den Umstand, ob die JVA Werl das Lockerungsgutachten aufgrund der fehlenden Unterschrift der Leiterin des psychologischen Dienstes der JVA Bochum nicht berücksichtigt und die Leiterin demgemäß zu dieser Unterschrift verpflichtet gewesen wäre, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.
363.
37Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1) war aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung nach Antragstellung gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG lediglich noch nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht zu entscheiden.
38Soweit der Antragsteller den Antrag auf Erstellung eines Lockerungsgutachtens für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung nur aufgrund von Zeitablauf eingetreten. Die Verlegung in die JVA Werl war kein erledigendes Ereignis, da die JVA Bochum dem Antragsteller die Fertigstellung des Gutachtens zugesichert und sich ihm gegenüber demzufolge gebunden hat. Damit war dem Antragsgegner der vorgetragene Verweis auf seine Unzuständigkeit nach Verlegung des Antragstellers in die JVA Werl abgeschnitten, vielmehr war er zur Fertigstellung weiterhin verpflichtet. Von einer Erledigung ist daher erst mit Fertigstellung des Gutachtens auszugehen. Da der Antragsteller vor dem erledigenden Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte, ist hinsichtlich dieses Antrags die Kostentragung durch die Landeskasse angemessen.
39Hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 2) und 3) hat der Antragsteller gem. § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG die Kosten zu tragen.
40Da sich die Kostentragungspflichten insoweit etwa gleichwertig gegenüberstehen, auch da der Antrag zu Ziffer 3) wegen seiner sachlichen Nähe zu dem Antrag zu Ziffer 1) nicht erheblich ins Gewicht fällt, hat die Kammer darauf erkannt, dass die Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers gegeneinander aufgehoben werden.
41Die Festsetzung des Gegenstandwerts ergibt sich aus §§ 60, 52 Abs. 1, 3 GKG.
424.
43Die Entscheidung der Kammer kann mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Insoweit wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen.
44Rechtsmittelbelehrung
45I
461. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung dieser Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
472. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
48II
493. Die Rechtsbeschwerde muss bei dem Landgericht Bochum binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
504. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Wird die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren gerügt, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
515. Die/Der Antragsteller/in als Beschwerdeführer/in kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen und begründen.
52III
536. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, bei dem Landgericht Bochum binnen einer Woche nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde eingelegt werden.
54IV
557. Befindet sich die/der Antragsteller/in nicht auf freiem Fuß, kann sie/er die Erklärungen, die sich auf die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde beziehen, auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgericht geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sie/er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. Zur Wahrung der Fristen genügt es, wenn innerhalb der Frist die Niederschrift aufgenommen wird.
568. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.
579. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
- 1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder - 2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
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wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder - 2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
- 1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder - 2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.