Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Sept. 2018 - 2 BvR 1649/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180921.2bvr164917
bei uns veröffentlicht am21.09.2018

Tenor

Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juni 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 102/16 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 130/16 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. Juli 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - wird damit gegenstandslos.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei im weiteren Verfahrensverlauf verbundene Antragsverfahren gemäß § 109 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), mit denen der Beschwerdeführer, der eine zeitige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel verbüßt, sich gegen die Versagung von Vollzugslockerungen, insbesondere Ausführungen, sowie eines Langzeitbesuchs wendete.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer verbüßt aufgrund von Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Den Zweidrittelzeitpunkt hat er am 12. September 2017 erreicht. Das Strafzeitende ist für den 12. Februar 2020 notiert. Er ist verheiratet, und seine Ehefrau hat einen Sohn in die Beziehung eingebracht.

3

2. Am 3. März 2016 beantragte er bei der Justizvollzugsanstalt die "unverzügliche Einleitung von Vollzugslockerungen, namentlich Ausgang, alternativ Ausführung". Er sei seit mehr als drei Jahren und drei Monaten inhaftiert, und Vollzugslockerungen, die dazu dienten, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken, seien nunmehr angezeigt. Die Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt seien für ihn schwer zu ertragen. Er sei zunächst in Bayern inhaftiert gewesen und habe seine Frau und seinen Sohn in einem Jahr nur drei Mal innerhalb einer Woche im Rahmen einer Besuchsüberstellung sehen können. Seine Ehe sei dadurch erheblich belastet worden. Nach der Verlegung nach Berlin seien Besuche zwar häufiger, sie fänden aber innerhalb der beklemmenden Umgebung der Justizvollzugsanstalt statt. Dies sei für seine Frau und seinen Sohn schwer erträglich.

4

3. Unter dem 6. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer zudem die Erlaubnis für einen "Langzeitsprecher" (Langzeitbesuch).

5

4. Die Anträge wurden im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung, die dem Beschwerdeführer am 20. April 2016 ausgehändigt wurde, abschlägig beschieden. Allgemein wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei einschlägig wegen Gewaltstraftaten vorbelastet. Sein Bundeszentralregisterauszug weise 14 Eintragungen auf. Schwerpunktmäßig seien dies gewalttätige Auseinandersetzungen, Widerstandshandlungen und Betrug. Diese Straftaten gäben alle Hinweise auf ein mangelndes Selbstwertgefühl. Der Beschwerdeführer habe in zwei Fällen gegen vorherige Bezahlung sexuelle Handlungen mit Prostituierten vorgenommen, und als er Erektionsprobleme gehabt habe, sein Geld zurückverlangt. Als ihm dies jedenfalls teilweise verweigert worden sei, habe er die Prostituierten gewürgt und das Geld an sich genommen. Auch habe der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft einen Mitgefangenen verletzt, indem er ihn in den Schwitzkasten genommen, ihn mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen und ihn zu Boden geworfen habe. Dabei habe er ihm den Kehlkopf mindestens eine halbe Minute fest zugedrückt, so dass der Mitgefangene zu röcheln begonnen habe. Aufgrund der hohen und wiederholten Gewalttätigkeiten seien die Prognoseparameter Anlassdelikt und Kriminalitätsentwicklung als ungünstig einzuschätzen. Da sich der Beschwerdeführer mit seinen Straftaten nicht auseinandersetze, weil er eigenen Angaben zufolge ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe und die Taten jedenfalls zum Teil bestreite, sei auch dies als ungünstig zu bewerten. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über soziale Kompetenzen, die sich günstig auf die Prognose auswirkten, seine Persönlichkeitsstruktur sei aber angesichts seiner aggressiven Angespanntheit ungünstig. Der soziale Empfangsraum sei nicht einschätzbar. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, verheiratet zu sein und, wie auch seine Ehefrau, ein Kind aus früherer Beziehung zu haben. Allerdings ergäben sich aus der familiären Einbindung keine Hinweise, dass diese "protektiv" wirke. Es sei ungeklärt, ob die Ehefrau vollumfänglich über das Ausmaß der Straftaten des Beschwerdeführers Bescheid wisse oder ob dessen Tatleugnung womöglich darin begründet liege, dass er die Beziehung zu seiner Ehefrau erhalten wolle. Darüber hinaus zeige er im Vollzug querulatorische Verhaltensweisen, sei uneinsichtig und rechthaberisch, was sich mit zunehmendem Aufenthalt aber etwas gebessert habe. Disziplinarwürdig sei sein Verhalten bislang nicht gewesen. Dennoch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Strafe werde voll verbüßen müssen. Er verfüge über gute Ressourcen im Leistungsbereich und wolle ein Studium aufnehmen, was im Vollzug jedoch nicht möglich sei. Er sei nicht in Haft, um seine Berufschancen, sondern um sein Sozialverhalten zu verbessern. Die Prognose insgesamt sei negativ, denn der Beschwerdeführer habe insoweit nicht an sich gearbeitet. An Behandlungsmaßnahmen zur Verbesserung seiner Legalprognose, wie etwa einer Sozialtherapie, habe er nicht teilgenommen. Ein Interesse zur Persönlichkeitsveränderung sei nicht ersichtlich. Die Begründung seiner Weigerungshaltung (angestrebtes Wiederaufnahmeverfahren) wirke konstruiert.

6

Für die Überstellung in den offenen Vollzug erfülle der Beschwerdeführer die charakterlichen Anforderungen nicht, zumal es erheblich an der Vereinbarungsfähigkeit mangele. Die konkrete Gefahr von Gewaltstraftaten dauere angesichts der nicht aufgearbeiteten Gewaltproblematik, die auch aus seinen Vorstrafen erkennbar sei, an. Für Vollzugslockerungen seien die Missbrauchsbefürchtungen deckungsgleich. Unbegleitete Lockerungen kämen angesichts des defizitären Behandlungsstandes nicht in Betracht. Dies gelte auch für Ausführungen. Das Auftreten des Gefangenen biete jederzeit Konfliktpotenzial, und er lasse im geschlossenen Vollzug keine Möglichkeit der Provokation oder Konfrontation aus. Das führe dazu, dass kein Bediensteter freiwillig die Begleitung einer Ausführung des Beschwerdeführers übernehmen wolle. Im Falle des Beschwerdeführers komme hinzu, dass Ausführungen Vorkehrungen erforderten, die "jedem sozialen Erleben entgegenstünden".Wolle er zu einer Universität ausgeführt werden, um seinem Wunsch nach einem externen Studium nachzugehen, so scheide dies ganz offensichtlich aus, denn seine Ausführung bedürfte der Begleitung durch (bewaffnete) Bedienstete. Die sozialen Kontakte seien daher durch Besuche in der Justizvollzugsanstalt sicherzustellen.

7

Auch der Antrag auf einen Langzeitbesuch seiner Ehefrau sei abzulehnen. Zwar sei die Beziehung förderungswürdig und der Beschwerdeführer zeige keine disziplinarischen Auffälligkeiten, sondern verhalte sich hausordnungsgemäß, zwei der Anlassstraftaten seien jedoch in Zusammenhang mit sexuellem Versagen impulsiv geschehen. Es sei angesichts der Tatleugnung des Beschwerdeführers unbekannt, inwieweit die Ehefrau die Risiken eines gänzlich unbewachten Besuchs objektiv einschätzen könne. Bei einem solchen Besuch könne sich die Besucherin in einer Situation wiederfinden, die mit der Ausgangssituation der Anlasstaten vergleichbar sei. Ein Gespräch mit der Ehefrau zur Sachverhaltsaufklärung scheide aus. Überdies fehle es dem Beschwerdeführer an dem für einen Langzeitbesuch hinreichenden Maß an Verlässlichkeit und Vereinbarungsfähigkeit.

8

5. Am 25. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der versagten Vollzugslockerungen mit dem Antrag, die Ablehnung aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ihn "zu lockern, namentlich [...] auszuführen" beziehungsweise ihm "Ausgang zu gewähren". Die Justizvollzugsanstalt Tegel stelle ihn völlig falsch dar und habe entscheidungsrelevante Informationen nicht ermittelt. Die in der Vollzugsplanfortschreibung enthaltenen Darstellungen seiner Person seien nicht korrekt. Legte man die Schilderung der Justizvollzugsanstalt zugrunde, erscheine es unerklärlich, dass sein Verhalten trotz seiner angeblichen Aggressivität nie disziplinarwürdig gewesen sei. Zutreffend sei, dass er eine Sozialtherapie ablehne. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe und dessen Erfolgschancen nicht beeinträchtigen wolle. Dass sein sozialer Empfangsraum nicht einschätzbar sei, entbehre jeder Grundlage. Er sei verheiratet, was auch aktenkundig sei, so dass die insoweit anklingenden Zweifel der Justizvollzugsanstalt unverständlich seien. Die Justizvollzugsanstalt Tegel wisse zudem, dass seine Ehefrau ihn in der Untersuchungshaft alle 14 Tage besucht habe. Meist sei auch der Sohn mitgekommen. Auch nach der ersten Verurteilung habe seine Frau ihn alle 14 Tage besucht. Weil sie aus beruflichen Gründen nach Berlin gezogen sei, sei ein Besuch in Bayern, wo er zunächst inhaftiert gewesen sei, nicht mehr möglich gewesen. Trotz allem halte seine Ehe und seine Frau stehe weiter zu ihm. Es sei eine "Frechheit", diese Beziehung als schwer einschätzbar anzusehen. Zutreffend sei, dass er ein externes Studium aufnehmen wolle. Zwar gäbe es Möglichkeiten, Fernlehrgänge zu besuchen; da er aber angesichts seiner beruflichen Vorbildung Kurse im Bereich Informationstechnik brauche und die Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an diesen aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht zulasse, sei er auf ein externes Studium zur Erhaltung seines Bildungsstandes angewiesen. Lockerungen dienten dem Erhalt von sozialen Bindungen, dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit und dem Schutz vor haftbedingten Schäden. Sein Auftreten sei für die Entscheidung solange nicht berücksichtigungsfähig, wie es disziplinarisch nicht relevant sei. Überdies habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass selbst "extrem gefährliche" Gefangene ein Recht auf Ausführungen hätten (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris). Schließlich sei Art. 6 GG zu berücksichtigen, denn Resozialisierung beginne mit der Familie.

9

6. Mit separatem Antrag vom selben Tag beantragte der Beschwerdeführer zudem, die Ablehnung des Antrags auf Langzeitbesuch aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm Langzeitbesuch zu gewähren. Er wiederholte in seinen Ausführungen die bereits im Antrag auf die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung von Vollzugslockerungen enthaltene Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der allgemeinen Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt zu seiner Person und seinem sozialen Empfangsraum. Darüber hinaus führte er aus, das Recht auf Außenkontakte sei zentraler Bestandteil der Integration eines Gefangenen, die nur bei tragfähigen sozialen Bindungen gelingen könne. Wenn es sich bei den Außenkontakten noch um Frau und Kind handele, sei eine Förderung angesichts Art. 6 Abs. 1 GG zu intensivieren. Dies habe die Justizvollzugsanstalt verkannt. Soweit sie seine Verlässlichkeit und Vereinbarungsfähigkeit in Abrede stelle, sei hervorzuheben, dass keine Disziplinarmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer verhängt worden seien, er regelmäßig Besuch empfange, ohne dass es zu Vorkommnissen gekommen sei, und dass er steten Telefonkontakt mit Frau und Kind habe. Die Annahme, dass seine Ehefrau in der Zukunft Opfer von durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten werden könne, sei eine bloße Unterstellung, die sich sachlich nicht stützen lasse. Die Justizvollzugsanstalt habe es hier schlicht unterlassen, seine Ehefrau zu befragen.

10

7. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung zu dem Verfahren bezüglich der Vollzugslockerungen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer sich nach sachgerechter Auslegung gegen die Vollzugsplanfortschreibung richte, er sich aber nur gegen einzelne Darstellungen und subjektive Einschätzungen der Konferenzteilnehmer wende, ohne konkrete Einzelmaßnahmen zu beanstanden. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Vollzugslockerungen gemäß § 11 StVollzG. Insoweit wiederholte die Justizvollzugsanstalt im Wesentlichen ihr Vorbringen, mit dem sie den Antrag auf die Gewährung von Vollzugslockerungen abgelehnt hatte (siehe oben Rn. 5).

11

Mit Schreiben vom 5. August 2016 erwiderte der Beschwerdeführer darauf und gab ergänzend an, er habe die Feststellungen in der Vollzugsplanfortschreibung angreifen müssen, da diese die Grundlage für die Ablehnung seines Antrags auf Lockerungen seien.

12

8. Am 11. August 2016 nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung zu dem Verfahren hinsichtlich des Langzeitbesuchs. Die Vollzugsplanfortschreibung sei bereits Streitgegenstand des anhängigen Parallelverfahrens, sodass ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vorliege. Der Antrag sei aus den in der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 im Rahmen des Verfahrens über Vollzugslockerungen genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

13

9. Nachdem der Beschwerdeführer unter dem 30. Januar 2017 "Untätigkeitsklage" erhoben hatte, weil das Verfahren bereits neun Monate dauere und seit fünf Monaten "ausgeschrieben" sei, verwarf das Landgericht den Antrag hinsichtlich der Vollzugslockerungen mit angegriffenem Beschluss vom 10. Februar 2017 als unzulässig. Der Beschwerdeführer wende sich gegen die ihm mündlich erteilte Ablehnung seines Antrags. Dieser beruhe jedoch auf dem Ergebnis der Vollzugsplanung. Eine gesonderte Anfechtung von Ablehnungsentscheidungen, die auf dem Vollzugsplan basierten, sei nicht zulässig. Gegen den Vollzugsplan habe sich der Beschwerdeführer nicht wenden wollen. Hätte der Antrag sich unmittelbar gegen die entsprechende Regelung des Vollzugsplans gerichtet, wäre er ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Ausweislich der ausführlich getroffenen Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seines Vollzugsverlaufs sei nicht zu beanstanden, dass ihm die Eignung für den offenen Vollzug und für Lockerungsmaßnahmen im konkreten Zeitpunkt abgesprochen worden sei. Der Justizvollzugsanstalt stehe dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Die Kritik des Beschwerdeführers betreffe nicht die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen, sondern allein die Beurteilung selbst. Die Einschätzung seiner Person und seiner vollzuglichen Bemühungen obliege jedoch der Justizvollzugsanstalt.

14

10. Das Landgericht verwarf auch den Antrag hinsichtlich der Langzeitbesuche mit einem weiteren angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2017 als unzulässig. Der Ablehnung liege die Vollzugsplanfortschreibung zugrunde, gegen die sich der Beschwerdeführer nicht habe wenden wollen. Ein solcher Antrag wäre auch unbegründet gewesen, da die Justizvollzugsanstalt Tegel ihren Beurteilungsspielraum in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Die notwendige Absprachefähigkeit könne noch nicht sicher festgestellt werden. Dass auch die Straftaten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, sei zulässig.

15

11. Mit Rechtsbeschwerden vom 10. März 2017 ging der Beschwerdeführer gegen die beiden Beschlüsse vor.

16

Der Beschluss hinsichtlich der Vollzugslockerungen verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 6, Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 244 Abs. 2 und 3 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Er verstoße auch gegen § 23 StVollzG. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig gewesen. Er habe sich nicht gegen den Vollzugsplan wenden wollen, weil dieser wesentlich mehr enthalte als die bloße Ablehnung seiner Anträge. Art. 2 Abs. 1 GG verpflichte den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig in Haft befindlichen Personen sei es erforderlich, aktiv schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, um ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Hierzu dienten auch Ausführungen. Der Beschluss vom 10. Februar 2017 verletze ihn darüber hinaus in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG, denn die Hinweise auf die guten Sozialkontakte zu seiner Ehefrau und dem Sohn hätten keinerlei Würdigung erfahren. Das Gericht berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer sich seit nunmehr vier Jahren in Haft befinde und sein Verhalten in dieser Zeit beanstandungsfrei gewesen sei. Eine umfassendere Sachaufklärung hätte zu einer günstigeren Entscheidung führen können. Auch verletze der angegriffene Beschluss ihn in seinen Rechten aus Art. 6 GG. Die Lockerungen seien zum Erhalt seiner Ehe und der Eltern-Kind-Beziehung erforderlich.

17

Auch der Beschluss, der die Versagung des Langzeitbesuchs zum Gegenstand hatte, verletze ihn in seinen Rechten. Zur Begründung nahm der Beschwerdeführer Bezug auf seinen vorherigen Vortrag und führte ergänzend aus, das Landgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Eine Beiziehung der Akten des Beschwerdeführers hätte gezeigt, dass sich seine Familie sehr genau über seine Situation im Klaren sei. Auch hierdurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Eine Anhörung seiner Frau hätte erheblich zur Entscheidungsfindung beitragen und zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen können. Für Ehepaare würden schon nach Art. 6 GG besondere Maßstäbe bei Langzeitbesuchen gelten. Dies sei außer Acht gelassen worden.

18

12. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Juni 2017, welcher dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 zuging, verband das Kammergericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und verwarf die Rechtsbeschwerden als unzulässig. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei jedenfalls unbegründet, denn das Gericht müsse nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich erwähnen. Zur Aufklärungsrüge habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend ausgeführt. Mit der Sachrüge habe die Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg, weil sie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfülle. Es sei nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar hätten die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, weil der Beschwerdeführer nach der erforderlichen sachdienlichen Auslegung die Zulassung von Lockerungen und die Gewährung eines Langzeitbesuchs verlangt und zudem die hierfür erforderliche Aufhebung und Neubescheidung der entsprechenden Anteile der Vollzugsplanfortschreibung vom 14. April 2016 begehrt habe. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei hierdurch jedoch nicht gefährdet, weil das Landgericht hilfsweise auch die entsprechenden Regelungen überprüft habe. Dabei sei es zutreffend davon ausgegangen, dass der Vollzugsplan den Anforderungen genüge. Die Justizvollzugsanstalt habe nach Gesamtwürdigung der prognostisch maßgeblichen und im Einzelnen dargelegten Umstände die Versagung von selbständigen, aber auch unselbständigen Lockerungen wegen Missbrauchsgefahr gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG beurteilungsfehlerfrei auf die bisher nicht ausreichend bearbeitete Gewaltproblematik gestützt. Aus diesem Grunde habe die Justizvollzugsanstalt in der Vollzugsplanfortschreibung auch die Möglichkeit von Langzeitsprechstunden nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ermessensfehlerfrei verneint.

19

13. Die am 23. Juni 2017 vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Kammergericht mit angegriffenem Beschluss vom 7. Juli 2017 zurück. Der Anhörungsrügevortrag erschöpfe sich lediglich in einer Wiederholung des Rechtsbeschwerdevorbringens.

II.

20

1. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus "Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3, 6, 19, 103 und 104 GG". Er vertieft den Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, in Berlin gebe es die Regel, Gefangenen im Langzeitvollzug nach einem Drittel der Vollzugszeit Lockerungen zu gewähren und sie nach einem weiteren Drittel selbstständig (also unbegleitet) zu lockern. Sein Zweidrittelzeitpunkt sei in zwei Monaten erreicht. Lockerungen sollten frühestmöglich erfolgen. Die nächste Vollzugsplankonferenz sei erst im Mai 2018. Wenn erst dann mit Ausführungen begonnen werden sollte, wann solle dann eine selbstständige Lockerung erfolgen? Für die Versagung von Lockerungen müssten triftige Gründe vorliegen. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Bei Ausführungen solle durch die Anwesenheit von Beamten Missbrauch oder Flucht verhindert werden. Die Gründe für die Versagung seien auch diesbezüglich nicht verständlich. Die Beziehung zu seiner Familie werde von der Justizvollzugsanstalt nicht hinreichend gefördert.

21

2. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

22

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet.

23

1. Der Zulässigkeit steht nicht der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Zum einen hat das Landgericht die Zulässigkeitsanforderungen aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen überspannt, indem es den Antrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend am Rechtsschutzziel orientiert ausgelegt hat, so dass die vom Fachgericht angenommene Unzulässigkeit dem Beschwerdeführer schon deswegen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BVerfGK 13, 181 <185>; 16, 409 <409>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 11, 18; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168). Zum anderen hat das Landgericht die gerichtlichen Anträge des Beschwerdeführers zwar als unzulässig angesehen, hilfsweise aber Ausführungen zur Begründetheit gemacht. Auch in diesen Fällen kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden, weil insoweit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln - in der Regel erreicht ist (vgl. BVerfGK 13, 181 <185>; 13, 409 <415>; 19, 157 <162>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).

24

2. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 102/16 Vollz - bezüglich der Vollzugslockerungen verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

25

a) aa) Erstrebt ein Gefangener nach mehrjährigem Freiheitsentzug Vollzugslockerungen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.>; stRspr). Solchen Zielen dient ein gemäß § 11 Abs. 1 StVollzG mit Zustimmung des Gefangenen als Lockerung des Vollzugs angeordneter Ausgang oder eine Ausführung unter Aufsicht (vgl. dazu BVerfGE 64, 261 <273>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32). Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen günstiger oder ungünstiger dar. Für eine vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) spielt die Bewährung in Vollzugslockerungen ebenfalls eine entscheidende Rolle (vgl. BVerfGE 117, 71 <108>); die Chancen, zu einer günstigen Sozialprognose zu gelangen (vgl. § 57 Abs. 1 StGB), werden durch eine vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32 m.w.N.).

26

Der Gewährung vollzugslockernder Maßnahmen sind einfachgesetzlich dort Schranken gesetzt, wo die Befürchtung besteht, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder eine Lockerung des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen (vgl. § 11 Abs. 2 StVollzG). Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen aber nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 11 Abs. 2 StVollzG bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 64, 261 <277>; 70, 297 <312 ff.>). Das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Missbrauchs der Maßnahme zu Straftaten muss aus diesen Gründen heraus unvertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).

27

Bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für weitergehende Lockerungen noch nicht erfüllen, dienen vor allem Ausführungen dem Erhalt der Lebensfähigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 <462>; 19, 306 <315 f.>; 20, 307 <312>). Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3, und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32).

28

bb) Versagt die Justizvollzugsanstalt eine Vollzugslockerung unter Berufung auf § 11 Abs. 2 StVollzG, prüfen die Fachgerichte im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, ob die Vollzugsbehörde die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch richtig ausgelegt und angewandt hat. Zwar eröffnet der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHSt 30, 320 <324 f.>). Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris, Rn. 20). Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>).

29

Legt das Strafvollstreckungsgericht diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde, prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob das Strafvollstreckungsgericht der Vollzugsbehörde einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs verkannt hat und ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris, Rn. 21).

30

b) Den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 102/16 Vollz - nicht.

31

Die hilfsweise durchgeführte Sachprüfung des Landgerichts beschränkte sich auf den Ausspruch, wegen der Feststellungen im Vollzugsplan sei es nicht zu beanstanden, dass die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug und Lockerungsmaßnahmen verneint worden sei. Der Beschwerdeführer wende sich gegen die Beurteilung der Justizvollzugsanstalt. Diese habe aber einen Beurteilungsspielraum, weshalb ihr allein die Einschätzung des Beschwerdeführers obliege.

32

Damit räumt das Landgericht der Justizvollzugsanstalt einen (deutlich) zu weiten Beurteilungsspielraum ein, der im Hinblick auf die Funktion von Vollzugslockerungen die Bedeutung und Tragweite des Resozialisierungsanspruchs des Beschwerdeführers verkennt. Bereits die gerichtlich vollumfänglich zu prüfende Frage der richtigen Auslegung und Anwendung der Versagungsgründe durch die Justizvollzugsanstalt hat es übergangen. Überdies hätte es, wenn es zu dem Schluss gekommen wäre, dass die Justizvollzugsanstalt in nicht zu beanstandender Weise eine Missbrauchsgefahr bejaht hatte, nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zumindest prüfen müssen, ob diese den Antrag auch hinsichtlich der Ausführungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StVollzG zulässigerweise abgelehnt hat. Bei dieser Art der Vollzugslockerung genügt die einfache Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr grundsätzlich nicht zur Ablehnung, denn die hier vorgesehene Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete dient gerade dem Zweck, einer solchen Gefahr entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2018 - 2 BvR 287/17 -, juris, Rn. 39; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris, Rn. 17).

33

Die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt tragen die pauschale Versagung jeglicher Ausführungen nicht. Soweit die Anstalt darauf abstellt, dass das Auftreten des Gefangenen Konfliktpotenzial biete, teils konfrontativ sei und daher niemand freiwillig die Begleitung im Rahmen einer Ausführung übernehmen wolle, bleibt bereits unklar, ob sie davon ausgeht, dass dies einen Versagungsgrund im Sinne einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr darstellen könne. Auch dass Ausführungen des Beschwerdeführers nach der Ansicht der Justizvollzugsanstalt Sicherungsvorkehrungen erforderten, steht ihrer Bewilligung nicht entgegen. Überdies begegnet die Auffassung der Justizvollzugsanstalt, die Missbrauchsbefürchtungen, die dem offenen Vollzug des Beschwerdeführers entgegenstünden, würden für andere Vollzugslockerungen "deckungsgleich" gelten, erheblichen Zweifeln. Sie lässt darauf schließen, dass die Anstalt die Anforderungen an die Genehmigung einer Ausführung, die deutlich unter denen der Überstellung in den offenen Vollzug liegen, zu hoch angelegt hat. Dafür spricht auch, dass die Justizvollzugsanstalt die von ihr postulierte Missbrauchsgefahr nicht konkret belegt, sondern lediglich die Vortaten des Beschwerdeführers und dessen defizitären Behandlungsstand angeführt hat. Sie hat sich auch nicht dazu geäußert, warum der ihrer Ansicht nach bestehenden konkreten Gefahr der Begehung von Straftaten während der Ausführung durch die ständige Begleitung des Beschwerdeführers durch Vollzugsbedienstete nicht hätte entgegengewirkt werden können.

34

3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 130/16 Vollz - bezüglich des Langzeitbesuchs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.

35

a) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Dies gilt allgemein und daher auch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 <11>; 89, 315 <322 f.>; 116, 69 <80>; BVerfGK 2, 102 <105>). Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage betrifft auch Beschränkungen des Rechts, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren (vgl. BVerfGE 89, 315 <322>). Beschränkungen der Besuchskontakte im Freiheitsentzug greifen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein; geht es um den Besuchskontakt zu Familienangehörigen, so ist das insoweit speziellere Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 89, 315 <322 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 14 f.).

36

Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug (vgl. BVerfGE 42, 95 <101>; 89, 315 <322>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 15, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 13) und erstreckt sich auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>). Der Anspruch Gefangener darauf, dass Kontakt zu ihren Angehörigen in angemessenem Umfang ermöglicht wird, findet eine weitere Grundlage in der Verpflichtung des Staates auf einen am Ziel der sozialen Integration orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 <85>; stRspr); denn Bestand und Stärkung der Familienbeziehungen sind diesem Ziel regelmäßig förderlich (vgl. BVerfGE 89, 315 <322 f.>; BVerfGK 8, 36 <41>). Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehen die Familienbeziehungen des Gefangenen jedoch auch unabhängig davon, ob sie zu dessen Resozialisierung beitragen können (vgl. BVerfGE 89, 315 <322>).

37

Haft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen des Gefangenen zu sei- ner Familie regelmäßig eine erhebliche Belastung dar und kann zu dauerhafter Entfremdung beitragen. Wenn es auch in der Natur des Freiheitsentzugs liegt, dass Besuchskontakte zwischen Gefangenen und außerhalb der Anstalt leben- den Personen nur mit Einschränkungen möglich sind (vgl. BVerfGE 42, 95 <100>), ist es doch Aufgabe des Staates, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BVerfGE 42, 95 <101>; BVerfGK 8, 36 <41>; 13, 487 <491 f.>). Daher bleibt die Erhaltung des Kontakts zu den Familienangehörigen im Strafvollzug ein bei Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigender, grundrechtlich geschützter Belang. Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 <322>; 116, 69 <87>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 16).

38

b) Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben kann die angegriffene Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.

39

Das Landgericht, dessen Entscheidung es bereits an jeglichen rechtlichen Maßstäben für die Gewährung des begehrten Besuchs fehlt, hat verkannt, dass die Begründung der Justizvollzugsanstalt der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerecht wird. Zwar sieht das auf den vorliegenden Fall noch anwendbare Strafvollzugsgesetz (das Berliner Strafvollzugsgesetz, welches Langzeitbesuche in § 29 Abs. 4 regelt, trat erst am 1. Oktober 2016 und somit nach der zu prüfenden Entscheidung der JVA in Kraft) keine explizite Regelung für Langzeitbesuche vor. Jedoch "sollen" Besuche gemäß § 24 Abs. 2 StVollzG über das Minimum von einer Stunde im Monat hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können. Es wäre vorliegend jedenfalls zu begründen gewesen, warum das Landgericht diese Norm, die eine Soll-Vorschrift zu Gunsten von Besuchen enthält, im verfahrensgegenständlichen Fall für nicht anwendbar hielt, und dies vor dem Hintergrund, dass § 24 Abs. 2 StVollzG zur Zeit seiner Geltung nach der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte auf Langzeitbesuche angewendet wurde (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 1 Ws 12/14 -, juris, Rn. 10 ff.; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 Vollz (Ws) 47/04 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 1203/07 StVollz -, juris, Rn. 5, 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. November 2003 - 4 Ws 216/03 -, juris, Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 29. Juli 1994 - 3 Ws 68/94 -, NStZ 1994, 560, welches § 24 Abs. 2 StVollzG sogar einen Rechtsanspruch auf weitere Besuche entnahm; a.A. KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06 Vollz -, juris, Rn. 8). Der Entscheidung des Landgerichts lässt sich schon nicht entnehmen, welchen rechtlichen Maßstab es überhaupt an die Bewilligung und Versagung des begehrten Besuchs anlegte.

40

Ob ein Rechtsanspruch auf unüberwachten Langzeitbesuch im Strafvollzug aus der Verfassung folgt, etwa bei verheirateten Gefangenen, die langzeitige Freiheitsstrafen in Justizvollzugsanstalten mit entsprechender Ausstattung verbüßen und denen keine Vollzugslockerungen gewährt werden (vgl. Feest/Wegner, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, § 26, Rn. 23; Bachmann, Bundesverfassungsgericht und Strafvollzug, 2015, S. 255; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 27, Rn. 8: "Wesensgehalt des Grundrechts auf Schutz der Ehe [Art. 6 Abs. 1 GG] durch einen völligen Ausschluss von Intimkontakten verletzt"), oder auch diese lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung haben (Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., E., Rn. 23; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 24, Rn. 4; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 24, Rn. 16), wobei das Ermessen in diesen Fällen erheblich reduziert sein dürfte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

41

Denn das Landgericht hat jedenfalls verkannt, dass die Begründung, mit der die Justizvollzugsanstalt den Langzeitbesuch ablehnte, der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerecht wird. Die von ihr herangezogene fehlende Verlässlichkeit des Beschwerdeführers wurde lediglich pauschal behauptet und weder durch konkrete Tatsachen, zum Beispiel durch Beanstandungen bei bisherigen Besuchen, belegt, noch ging die Justizvollzugsanstalt darauf ein, inwiefern die fehlende Verlässlichkeit die Versagung des zwar unüberwachten, aber in den geschlossenen Räumen der Justizvollzugsanstalt stattfindenden Langzeitbesuchs seiner Ehefrau rechtfertigen könne.

42

Die Erwägung, der Beschwerdeführer sei in Momenten sexuellen Versagens gegenüber Prostituierten straffällig geworden, so dass nicht einschätzbar sei, ob dessen Ehefrau im Rahmen eines nicht überwachten Langzeitbesuchs gefährdet wäre und ob sie - angesichts der Tatleugnung des Beschwerdeführers - dieses Risiko selbst richtig einschätzen könne, trägt die Versagung ersichtlich schon deshalb nicht, weil die Justizvollzugsanstalt ihre Entscheidung insoweit offenbar auf einer nicht vollständig ermittelten Sachverhaltsgrundlage getroffen hat. Insofern hat die Justizvollzugsanstalt bloße Zweifel, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Vortaten kenne und richtig einschätzen könne, zur Versagung genügen lassen, obwohl sie diese selbst hätte ausräumen oder erhärten können.

43

Darüber hinaus ist zweifelhaft, inwiefern diese Erwägung eine Versagung im vorliegenden Fall überhaupt zu tragen vermocht hätte. Wenn der Schutz des Besuchers als ausschlaggebender Versagungsgrund herangezogen wird, obwohl, wie hier, der Besuch des Ehepartners in Rede steht, zu dem bereits regelmäßiger Besuchskontakt besteht, und davon auszugehen ist, dass beide Ehepartner diesen Besuch wollen, erscheint die Begründung kaum nachvollziehbar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Justizvollzugsanstalt, deren Entscheidung nicht auf Belange, die für den Langzeitbesuch sprächen, eingeht, das Resozialisierungsinteresse, für welches die Aufrechterhaltung der Familienbeziehungen eine erhebliche Rolle spielt, und das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei ihrer Entscheidung hinreichend berücksichtigt hat.

44

4. Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juni 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG.

45

Zwar hat das Kammergericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG weitgehend von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abgesehen. Dennoch hat es die landgerichtlichen Entscheidungen in den zu beanstandenden Erwägungen umfassend gestützt. Darin liegt eine eigene Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Resozialisierungsgrundrechts und des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG.

IV.

46

Nach § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juni 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. Juli 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz -, mit dem es die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, wird damit gegenstandslos.

V.

47

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Sept. 2018 - 2 BvR 1649/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Sept. 2018 - 2 BvR 1649/17

Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Sept. 2018 - 2 BvR 1649/17 zitiert 22 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 95


(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 11 Lockerungen des Vollzuges


(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf o

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 24 Recht auf Besuch


(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung. (2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefa

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 23 Grundsatz


Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Sept. 2018 - 2 BvR 1649/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Sept. 2018 - 2 BvR 1649/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 05. Aug. 2010 - 2 BvR 729/08

bei uns veröffentlicht am 05.08.2010

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz, Strafvollstreckungskammer Diez, vom 13. Dezember 2007 - 7 StVK 432/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absat

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Nov. 2003 - 4 Ws 216/03

bei uns veröffentlicht am 12.11.2003

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heilbronn vom 30. Juli 2003 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen und als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdefü

Referenzen

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz, Strafvollstreckungskammer Diez, vom 13. Dezember 2007 - 7 StVK 432/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er die in der Vollzugsplanfortschreibung vom 10. Oktober 2007 getroffene Feststellung zur Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen betrifft.

2. Der Beschluss des Landgerichts wird im genannten Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2008 - 2 Ws 52/08 (Vollz) - wird damit gegenstandslos.

4. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Vollzugsanstalt D. seit 1994 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Im Strafurteil wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen eine die Nichtgewährung von Lockerungen betreffende Feststellung in der Fortschreibung seines Vollzugsplans.

2

1. Für den Beschwerdeführer wurde unter dem 10. Oktober 2007 eine Vollzugsplanfortschreibung erstellt, in der es zur Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen heißt, erst "im Anschluss" an die Festlegung der Mindestverbüßungsdauer "können konkrete Planungen im Hinblick auf Vollzugslockerungen erfolgen", und bevor "der Beschluss zur Mindestverbüßungszeit nicht eingegangen ist, können keine Entscheidungen hinsichtlich der Lockerungsgewährung getroffen werden".

3

Im Einzelnen hat die Vollzugsplanfortschreibung folgenden Inhalt:

4

"Der Gefangene verbleibt weiterhin im geschlossenen Vollzug der Vollzugsabteilung B.

5

Während der Haft gelang es Herrn M., das Fachabitur erfolgreich abzuschließen (Prüfung am 26.06.2007 mit der Durchschnittsnote 2,6). Auf das Abitur aufbauend begann er nunmehr als Vollzeitstudent ein Studium (Politik und Organisation). Der Studiengang (Bachelor) dauert 3 Jahre, für den Master müsste er noch 2 Jahre länger studieren. Der Gefangene erscheint hoch motiviert noch während der Haft den Studiengang der Fernuniversität Hagen erfolgreich abzuschließen.

6

Inzwischen wurde mit Schreiben vom 16.04.2007 zur Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer Stellung genommen. Mit der Festlegung der Mindestverbüßungsdauer wird zum Ende des Jahres gerechnet. Erst im Anschluss daran können konkrete Planungen im Hinblick auf Vollzugslockerungen erfolgen.

7

Während der Konferenz wurde nochmals auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes eingegangen. Darin äußerte OPR W., dass Herr M. zwar zu diszipliniertem Lebenswandel und zu zielorientierter Arbeit fähig sei, es gäbe an den Schilderungen und Darstellungen des Gefangenen eigentlich nichts, worüber ein Diagnostiker im Hinblick auf eine günstige Prognose stolpern müsste. Herr M. habe die Motive seiner Tatbegehung verstanden, Scham und Betroffenheit entwickelt, diese auch zulassen können und habe zudem neue und andere Perspektiven für ein künftiges Leben entwickelt. Er habe sich einer Psychotherapie unterzogen und sein anfangs kämpferisches Verhalten im Vollzug reflektiert und weitestgehend aufgegeben. Dennoch stellten sich beim Diagnostiker Gefühle von Zweifel und Unsicherheit ein, ob die Regungen und Gefühlsschilderungen echt und authentisch waren.

8

In der Konferenz versucht Herr M. in den psychologischen Gesprächen ehrlich zu sein. Auf Nachfrage, ob er sich tatsächlich verändert hätte, gibt er an, er habe das Unrecht der Tat eingesehen und würde sich heute vom Querulantentum distanzieren.

9

Auf das Angebot, in den Wohngruppenvollzug der Vollzugsabteilung E verlegt zu werden, möchte er nur eingehen, wenn ihm eine Einzelzelle angeboten wird oder wenn er einen passenden Gefangenen für eine Gemeinschaft findet. Er begründet dies mit dem hier anvertrauten Umfeld und den eingeschränkten Sportmöglichkeiten im E-Flügel. Im Übrigen hätte er in der JVA F. ausreichend den Wohngruppenvollzug praktiziert. Dennoch ist er bereit, sich den E-Flügel persönlich vor seiner endgültigen Entscheidung anzuschauen.

10

Das Vollzugsverhalten ist weiterhin beanstandungsfrei. Innerhalb der Vollzugsabteilung wird er als ruhig und freundlich beschrieben. Er nehme an Freizeitaktivitäten (z.B. Tischtennisauswahl) teil, tätige Umschluss und kommt den Weisungen der Bediensteten nach.

11

Regelmäßig führt Herr M. Besuchsüberstellung zu seiner Schwester nach K. durch. Ansonsten pflegt er Kontakt zu seinen Eltern (I.) und einem ehemaligen Strafgefangenen.

12

Bevor der Beschluss zur Mindestverbüßungszeit nicht eingegangen ist, können keine Entscheidungen hinsichtlich der Lockerungsgewährung getroffen werden.

13

Unregelmäßige Urinkontrollen sind weiterhin angezeigt, auch wenn Herr M. sich bislang vom Drogenkonsum innerhalb der Anstalt distanzierte."

14

2. a) Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG). Die Ablehnung jeglicher Vollzugslockerung verletze ihn in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Resozialisierungsinteresse. Die pauschale Bezugnahme auf die noch nicht erfolgte Festlegung der Mindestverbüßungszeit als Grund für die Verwehrung jeglicher Vollzugslockerungen sei keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob nunmehr Vollzugslockerungen gewährt werden könnten. Es fehle an der notwendigen umfassenden Abwägung der für und gegen die Gewährung von Vollzugslockerungen sprechenden Umstände. Besonders schwer wiege, dass die Fortschreibung nicht erkennen lasse, auf welchen gesetzlichen Versagungsgrund oder auf welche Ermessenserwägungen die ablehnende Entscheidung sich stütze. Die Vollzugsanstalt habe verkannt, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Urteil des Schwurgerichts nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Mindestvollstreckungsdauer von 15 Jahren führen müsse. Denn auch in den Fällen, in denen das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld durch das erkennende Gericht festgestellt wurde, müsse gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB geprüft werden, ob die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebiete.

15

Daneben erhob der Beschwerdeführer weitere Einwände gegen die Vollzugsplanfortschreibung. Von der Darstellung dieser Beanstandungen und ihrer Behandlung durch das Landgericht wird abgesehen, da die Verfassungsbeschwerde sich hierauf nicht bezieht.

16

b) Die Vollzugsanstalt führte in ihrer Stellungnahme aus, Lockerungen orientierten sich auch am voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, zumal im Strafurteil - das bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Tötungsdelikt drei Mordmerkmale festgestellt habe - festgehalten worden sei, dass die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren deutlich überschritten werden müsse. Zwar habe der Beschwerdeführer die Taten zwischenzeitlich mit Hilfe des psychologischen Dienstes aufgearbeitet, am Anti-Gewalt-Training teilgenommen und das Abitur erreicht sowie ein verbessertes Vollzugsverhalten gezeigt. Dennoch müsse der Beschluss über die Mindestverbüßungsdauer abgewartet werden, bevor über Vollzugslockerungen entschieden werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer in der Haft wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer weiteren Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden sei. Derzeit könne noch keine verlässliche Prognose erstellt werden. Fraglich sei zudem, inwieweit vor der Gewährung von Vollzugslockerungen noch ein externes Gutachten erforderlich werde. Erst nach Eingang der festgelegten Mindestverbüßungsdauer könne die Lockerungseignung geprüft werden. Nach Abwägung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Argumente und insbesondere des Resozialisierungsinteresses des Gefangenen sei die Vollzugsplankonferenz zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht angezeigt sei.

17

c) Der Beschwerdeführer erwiderte, das Strafvollzugsgesetz lasse auch im Falle des Vollzugs lebenslanger Freiheitsstrafen bereits nach zehn Jahren Verbüßungsdauer die Gewährung von Urlaub zu. Damit habe der Gesetzgeber erkennen lassen, dass er auch bei einer weiteren zu verbüßenden Haftzeit von mindestens weiteren fünf Jahren die Gewährung einer weitreichenden Vollzugslockerung wie Urlaub für vertretbar halte. Die Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen sei unabhängig von der Frage der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung und einem in diesem Zusammenhang gegebenenfalls einzuholenden Gutachten zu treffen, zumal erfolgreich durchlaufene Vollzugslockerungen entscheidende Anknüpfungstatsachen im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung seien.

18

d) Mit angegriffenem Beschluss vom 13. Dezember 2007 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet zurück. Der Gefangene habe keinen Anspruch auf Aufnahme bestimmter Maßnahmen in den Vollzugsplan, sondern lediglich Anspruch auf diesbezüglich ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein Ermessensfehler sei hier - auch hinsichtlich der Gewährung von Vollzugslockerungen - nicht ersichtlich. Die Vollzugsanstalt habe unter Zugrundelegung ihrer Kenntnisse und ihrer Würdigung zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seines Vollzugsverhaltens Abwägungen vorgenommen, die Ermessensfehler nicht erkennen ließen.

19

Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr lägen beim Beschwerdeführer nicht vor; auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr habe sich die Vollzugsanstalt nicht gestützt. Vielmehr habe sie unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen eine Verlegung sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Persönlichkeit sowie der Entwicklung und des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass auch positive Gesichtspunkte, die für die Gewährung von Lockerungen sprechen könnten, aufgeführt worden seien. Entscheidend seien für die Vollzugsanstalt die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie der noch ausstehende Beschluss zur Mindestverbüßungszeit gewesen. Zwar habe die Vollzugsanstalt - insoweit sei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen - eine von der Festsetzung der Mindestverbüßungszeit unabhängige Gesamtabwägung der Umstände vorzunehmen. Allerdings sei auch zu beachten, dass sich die Gewährung von Vollzugslockerungen als Form der Behandlungsmaßnahme insbesondere auch als eine Entlassungsvorbereitung darstelle. Zwar könne allein der Umstand, dass der Zeitpunkt der Entlassung noch nicht absehbar sei, die Versagung von Vollzugslockerungen nicht begründen. Entscheidend träten jedoch weitere Faktoren hinzu. So sei der Beschwerdeführer während der Haft erneut straffällig geworden; auch könne die Vollzugsanstalt unter Zugrundelegung des Eindrucks, den sie durch den persönlichen Umgang mit dem Beschwerdeführer habe gewinnen können, nicht hinreichend verlässlich bewerten, inwieweit die Aufarbeitung und das Verhalten des Beschwerdeführers von Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit bestimmt seien, so dass eine verlässliche positive Prognose nicht gestellt werden könne.

20

3. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsbeschwerde. Es fehle an einer vollständigen Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts. Die Strafvollstreckungskammer dürfe den Sachvortrag einer Seite nicht ungeprüft zugrundelegen. Diese hätte die Gefangenenpersonalakte mit der Stellungnahme des psychologischen Dienstes beiziehen müssen und Feststellungen in der Vollzugsplanfortschreibung nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Im Fall der Beiziehung der Gefangenenpersonalakte und der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes wäre der Kammer nicht verborgen geblieben, dass in der Stellungnahme nur von einem "Graubereich des leichten Zweifels" die Rede sei und nicht von "Zweifeln daran, ob die Regungen und Gefühlsschilderungen des Antragsstellers echt seien". Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum das Gericht davon ausgehe, dass Lockerungen vor dem Ergehen eines Beschlusses über die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gewährt werden könnten, obwohl es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass weder für eine Flucht- noch für eine Missbrauchsgefahr Anhaltspunkte vorlägen. Die Kammer habe zudem übersehen, dass es für die ausstehende Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ganz wesentlich darauf ankomme, ob er sich bereits im Rahmen von Vollzugslockerungen bewährt habe. Die ermessensfehlerhafte Versagung von Lockerungen nehme ihm die Möglichkeit, durch erfolgreiches Durchlaufen von Vollzugslockerungen zu einer ausreichenden Bandbreite an prognostisch bedeutsamen Anknüpfungstatsachen beizutragen. Er befinde sich seit mehr als 14 Jahren in Haft. Bislang seien ihm keinerlei Lockerungen, nicht einmal Ausführungen, gewährt worden.

21

Mit angegriffenem Beschluss vom 5. März 2008 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig; die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

II.

22

1. Mit seiner gegen den Beschluss des Landgerichts, soweit er die lockerungsbezogene Vollzugsplanfortschreibung betrifft, und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die gerichtliche Bestätigung der auf die fehlende Festlegung der Mindestverbüßungszeit gestützten Versagung von Vollzugslockerungen verletze ihn in seinem durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Resozialisierungsinteresse. Die Strafvollstreckungskammer habe verkannt, dass der Gesetzgeber einen Zeitrahmen für die Gewährung von Vollzugslockerungen gerade nicht vorgesehen habe. Abgesehen von der in § 13 Abs. 3 StVollzG genannten Ausnahme sei die Gewährung von Vollzugslockerungen nach dem Strafvollzugsgesetz auch bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen jederzeit unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG möglich. Billigte man das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt, so hätte dies zur Folge, dass zu lebenslanger Haft Verurteilte, bei denen die besondere Schwere der Schuld festgestellt sei, von jeglicher Vollzugslockerung - sogar von Ausführungen in Begleitung von Beamten - bis zur Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ausgeschlossen wären. Dies sei unter Resozialisierungsgesichtspunkten unvertretbar.

23

2. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen.

24

3. Der Beschwerdeführer hat mitgeteilt, dass ihm nach wie vor keine Vollzugslockerungen gewährt werden.

III.

25

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die für die Entscheidung des Falles maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig (1.) und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG (2.).

26

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stünde es nicht entgegen, wenn zwischenzeitlich eine weitere Fortschreibung des Vollzugsplans erfolgt sein sollte. Das Rechtsschutzinteresse wäre insoweit nicht wegen Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens entfallen.

27

Nach dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung steht schon nicht fest, ob die weitere Fortschreibung eines Vollzugsplans überhaupt zur Erledigung eines gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichteten Rechtsschutzbegehrens führt (verneinend Hanseatisches OLG, Beschluss vom 13.Juni 2007 - 3 Vollz (Ws) 26/07 u.a. -, juris; für die gegenteilige Auffassung vgl. Nachweise in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, juris).

28

Ein Rechtsschutzinteresse bestünde im Übrigen auch bei anzunehmender Erledigung fort. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies im vorliegenden Fall bereits aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ergibt (vgl. BVerfGK 8, 319 <322>). Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Fortbestehens beeinträchtigender Wirkungen der angegriffenen Entscheidungen und der zugrundeliegenden vollzugsbehördlichen Maßnahme (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 104, 220 <233>; 110, 77 <85 f.>) anzuerkennen. Denn für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung kommt es unter anderem darauf an, ob eine fehlende Erprobung des Gefangenen in Lockerungen auf rechtmäßiger oder auf rechtswidriger Versagung von Lockerungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, EuGRZ 2009, S. 246 <249 f.>). In diesem Zusammenhang entfaltet die ungerechtfertigte Verneinung der Lockerungseignung in einer Vollzugsplanfortschreibung eine fortdauernde beeinträchtigende Wirkung, wenn sie von den Fachgerichten als rechtmäßig bestätigt wird. Bei gewichtigen Grundrechtsverstößen ist zudem von einem auch nach Erledigung fortbestehenden Interesse an der Gewährung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 110, 77 <86>; 117, 244 <268>; BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris). Angesichts der Bedeutung lockerungsbezogener Entscheidungen für die Chance des Betroffenen auf Wiedererlangung der Freiheit (vgl. BVerfGE 109, 133 <165 f.>; 117, 71 <108>) steht hier ein im Sinne dieses Grundsatzes gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede.

29

2. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

30

a) Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist nicht nur kraft einfachen Gesetzesrechts (§ 2 Satz 1 StVollzG), sondern von Verfassungs wegen dem Ziel der Resozialisierung verpflichtet (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 116, 69 <85>; stRspr).

31

Der Vollzugsplan, zu dessen Aufstellung und kontinuierlicher Fortschreibung § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG die Vollzugsbehörde verpflichtet, ist zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges (vgl. BVerfGK 1, 3 <5 f.>; 9, 231 <236>). Er dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den Gefangenen wie für die Vollzugsbediensteten. Dies setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht (BVerfGK 9, 231 <236 f.> m.w.N.). Das gilt angesichts der Verpflichtung, auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine Chance zur Wiedererlangung seiner Freiheit zu eröffnen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <271 f.>; 98, 169 <200>), auch in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe. In diesen Fällen muss jedenfalls bei schon länger andauerndem Vollzug unabhängig davon, ob ein Entlassungszeitpunkt sich bereits konkret abzeichnet, die Vollzugsplanung besonders auch auf die Vermeidung schädigender Auswirkungen lang dauernden Freiheitsentzuges als ein wesentliches Teilelement des Resozialisierungsauftrages (vgl. BVerfGE 45, 187 <238 f.>; 98, 169 <200>) ausgerichtet sein (BVerfGK 9, 231 <237>). Die Bestimmungen über den Vollzugsplan begründen dabei eigenständige Rechte und Pflichten, die gegenüber den einzelne Vollzugsmaßnahmen betreffenden Rechten und Pflichten verselbständigt sind. Die demnach grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch lockerungsbezogene Lücken oder Inhalte des Vollzugsplans besteht unabhängig davon, ob der Gefangene zuvor Lockerungen beantragt hat (vgl. BVerfGK 8, 319 <324>).

32

Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 1 StVollzG), so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 116/02 -, juris). Das gilt auch für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten. Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <272 f.>; stRspr). Die Vollzugsanstalten sind mithin im Blick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, vor allem deformierenden Persönlichkeitsstörungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <272 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 116/02 -, juris). Diesem Ziel dient der in § 13 Abs. 1 StVollzG geregelte Urlaub (vgl. BVerfGE 64, 261 <273>) ebenso wie ein mit Zustimmung des Gefangenen als Lockerung des Vollzugs angeordneter Ausgang oder eine Ausführung unter Aufsicht. Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen günstiger oder ungünstiger dar. Für eine vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57a Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB) spielt die Bewährung in Vollzugslockerungen ebenfalls eine entscheidende Rolle (vgl. BVerfGE 117, 71 <108>); die Chancen, zu einer günstigen Sozialprognose zu gelangen (vgl. § 57a Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB), werden durch eine vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1134>, und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 116/02 -, juris). Lockerungen können danach nicht auf die Funktion der unmittelbaren Vorbereitung einer konkret absehbaren Entlassung beschränkt werden. Bei langjährig Inhaftierten kann es, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet, geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris). Die Justizvollzugsanstalt darf sich zudem nicht auf bloße pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 11 Abs. 2 StVollzG beschränken. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 64, 261 <277>; 70, 297 <312 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 <431>). Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1134>).

33

b) Das Landgericht hat erkannt, dass nach diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht jegliche Lockerungsperspektive allein mit der Begründung versagt werden kann, die Festlegung der Mindestverbüßungsdauer für seine Strafe stehe noch aus (vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 1977 - Vollz (Ws) 10/77 -, ZfStrVo 1978 , S. 8; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 17. November 1988 - 3 Ws 699/88 (StVollz) -, NStZ 1989, S. 246 f., und vom 5. Juli 1993 - 3 Ws 242/93 -, StV 1993, S. 599; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Auflage 2005, § 11 Rn. 27; Lesting, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Auflage 2006, § 11 Rn. 50). Es hat aber diese Erkenntnis auf den konkreten Fall nicht angewendet.

34

Die Vollzugsplanfortschreibung für den Beschwerdeführer enthielt zur Frage der Vollzugslockerungen allein zwei Aussagen, die nach den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben ungeeignet sind, die Versagung von Lockerungen oder eine entsprechende Vorprägung konkreter Lockerungsentscheidungen durch den Vollzugsplan zu tragen: "Erst im Anschluss daran", d.h. an die Festlegung der Mindestverbüßungsdauer, "können konkrete Planungen im Hinblick auf Vollzugslockerungen erfolgen" und "Bevor der Beschluss zur Mindestverbüßungszeit nicht eingegangen ist, können keine Entscheidungen hinsichtlich der Lockerungsgewährung getroffen werden". Durch eine wohlwollende Auslegung der Vollzugsplanfortschreibung dahingehend, dass die sonstigen darin enthaltenen Erwägungen gleichfalls zur Begründung der lockerungsbezogenen Planaussage dienen sollten, konnte - unabhängig von der Frage, ob diese Auslegung noch im Rahmen des fachgerichtlichen Entscheidungsspielraums anzusiedeln wäre - dieser Begründungsmangel schon deshalb nicht behoben werden, weil sich in der Vollzugsplanfortschreibung neben zahlreichen Hinweisen auf eine positive Entwicklung nicht eine einzige Feststellung findet, die auch nur in der Tendenz geeignet wäre, eine fehlende Lockerungseignung des Beschwerdeführers zu begründen.

35

Allerdings hatte die Vollzugsbehörde im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ergänzende Ausführungen gemacht: Lockerungen orientierten sich auch am voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, zumal im Strafurteil festgestellt worden sei, dass die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren deutlich überschritten werden müsse. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Taten zwischenzeitlich mit Hilfe des psychologischen Dienstes aufgearbeitet, am Anti-Gewalt-Training teilgenommen und das Abitur erreicht sowie ein verbessertes Vollzugsverhalten gezeigt. Dennoch müsse der Beschluss über die Mindestverbüßungsdauer abgewartet werden, bevor über Vollzugslockerungen entschieden werden könne. Hinzu komme die in der Haftzeit erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Betäubungsmittelstraftat. Eine verlässliche Prognose könne derzeit noch nicht erstellt werden. Fraglich sei zudem, inwieweit vor der Gewährung von Vollzugslockerungen noch ein externes Gutachten erforderlich werde. Erst nach Festlegung der Mindestverbüßungsdauer könne die Lockerungseignung geprüft werden. Die erfolgte Abwägung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Argumente, insbesondere seines Resozialisierungsinteresses, habe daher zu dem Ergebnis geführt, dass die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht angezeigt sei.

36

Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit es sich hier um ein im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen handelte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96 -, StV 1997, S. 32 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage 2008, § 11 Rn. 18; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Auflage 2006, § 115 Rn. 53; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, § 115 Rn. 4 m.w.N. aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung). Denn jedenfalls beruht auch die nachgeschobene Begründung nicht auf der von Verfassungs wegen gebotenen Gesamtwürdigung der für die Frage der Lockerungseignung erheblichen Umstände (vgl. BVerfGE 64, 261 <277>; 70, 297 <312 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 <431>), sondern auf der unhaltbaren Annahme, dass über die Lockerungseignung des Beschwerdeführers erst nach Festlegung der Mindestverbüßungsdauer befunden werden könne. Mit den Behauptungen, es müsse der Beschluss über die Mindestverbüßungsdauer abgewartet werden, bevor über Vollzugslockerungen entschieden werden könne, und erst "nach Eingang der festgelegten Mindestverbüßungsdauer" könne "die Lockerungseignung geprüft werden", hat die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme nicht nur an der unzutreffenden ursprünglichen Begründungserwägung festgehalten, sondern zugleich in aller Deutlichkeit bekundet, dass entgegen ihrer Behauptung, es sei eine umfassende Abwägung erfolgt, die erforderliche nähere Prüfung der Lockerungseignung noch gar nicht stattgefunden hatte. Das damit eingestandene Prüfungs- und Abwägungsdefizit springt im Übrigen auch insofern ins Auge, als sich die Stellungnahme mit keinem Wort zu der Frage verhält, weshalb nicht ungeachtet etwaiger Prognoseunsicherheiten die Lockerungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG dadurch gewährleistet werden können, dass Ausführungen mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris). Nachdem der Beschwerdeführer längst die Haftdauer überschritten hatte, jenseits derer einem zu lebenslanger Haft Verurteilten nach § 13 Abs. 1, 3 StVollzG sogar Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug gewährt werden kann, waren Feststellungen dazu offensichtlich nicht entbehrlich.

37

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den lockerungsbezogenen Inhalt der Vollzugsplanfortschreibung dennoch unbeanstandet gelassen hat, gehen an diesen Mängeln der angefochtenen Maßnahme der Justizvollzugsanstalt vorbei und sind auch sonst nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat angenommen, Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr lägen beim Beschwerdeführer nicht vor; auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr habe sich die Vollzugsanstalt auch nicht gestützt. Unter dieser Voraussetzung konnte die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, Lockerungen vollzugsplanerisch jedenfalls bis zur Festsetzung der Mindestverbüßungszeit auszuschließen, nur auf der Grundlage einer Ermessensausübung dahingehend, dass Lockerungen unabhängig von den Versagungsgründen nach § 11 Abs. 2 StVollzG nicht zu gewähren seien, Bestand haben (vgl. zur Zulässigkeit rein ermessensbasierter Versagung von Vollzugslockerung statt vieler Arloth, StVollzG, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 3, 12; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Auflage 2005, § 11 Rn. 26). Dass die Justizvollzugsanstalt eine Ermessensentscheidung in diesem Sinne getroffen habe, hat das Landgericht offenbar auch angenommen. Zu deren Rechtfertigung wären aber, voraussetzungsgemäß, von der Frage des Vorliegens einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr unabhängige Ermessensgründe erforderlich gewesen. Tragfähige Gründe dieser Art hat das Landgericht nicht festgestellt; sie waren - ganz abgesehen von den Grenzen des zulässigen Nachschiebens von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren - auch weder in der Vollzugsplanfortschreibung noch in der behördlichen Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung aufzufinden. In der behördlicherseits angeführten Begründung, dass zunächst die Festlegung der Mindestverbüßungsdauer abgewartet werden müsse, offenbarte sich vielmehr je nachdem, ob dies als Rechts- oder als Ermessenserwägung aufzufassen war, ein Ermessensnichtgebrauch oder -fehlgebrauch.

IV.

38

1. Der Beschluss des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Er ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, soweit er die in der Vollzugsplanfortschreibung vom 10. Oktober 2007 getroffene Feststellung zur Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen betrifft. Die Sache ist insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts, das allein in dieser Frage mit der Rechtsbeschwerde angerufen war, wird damit gegenstandslos.

39

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heilbronn vom 30. Juli 2003 wird zur Fortbildung des Rechts

zugelassen

und als unbegründet

verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

3. Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu errechnen ist, wird auf 1500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer, der eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen Totschlags und Raubes mit Todesfolge verbüßt, befindet sich seit 4. Februar 2002 in der Justizvollzugsanstalt H. Er hat während der Haft geheiratet. Seine Ehefrau und sein Sohn, die beide in wohnen, dürfen ihn regelmäßig dreimal im Monat besuchen; zusätzlich wurde ihm bereits im Februar 2002 ein vierter Besuch, der sogenannte Kinderbesuch, genehmigt.
Am 19. Februar 2003 versagte die Leitung der Justizvollzugsanstalt H. dem Gefangenen die beantragte Teilnahme am sogenannten Familienlangzeitbesuch.
Der Familienlangzeitbesuch stellt eine besondere Behandlungsmaßnahme dar, der nur in zwei Anstalten des Landes Baden-Württemberg angeboten wird. Er bietet den Strafgefangenen die Möglichkeit, sich mit nahen Angehörigen vier Stunden lang ohne Überwachung in einem auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt H. aufgestellten Besuchscontainer aufzuhalten. Um Missbrauch zu verhindern und zum Schutz der Angehörigen hat die Justizvollzugsanstalt u.a. folgende besondere Zulassungskriterien aufgestellt:
- Bei Gefangenen, die wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung inhaftiert sind, bedarf die Frage, ob sie zum Familienlangzeitbesuch zugelassen werden können, einer besonders gründlichen Prüfung. Diese ist deliktsbezogen und gegebenenfalls unter Heranziehung einer fachdienstlichen Äußerung, z.B. eines Psychologen, durchzuführen.
- Grundvoraussetzung für die Zulassung zum Familienlangzeitbesuch ist stets, dass der Gefangene beständig am Vollzugsziel mitarbeitet, insbesondere durch die Erfüllung seiner Arbeitspflicht, hausordnungsgemäßes Verhalten und die Teilnahme an den im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen.
Im Vollzugsplan wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, sich zur Aufarbeitung seiner Straffälligkeit beim psychologischen Dienst zu Einzelgesprächen zu melden. Dies verweigert er ebenso wie die Teilnahme an einer Gruppentherapie oder sonstigen Behandlungsangeboten, wie beispielsweise einem Anti-Aggressionstraining, da er die Straftaten, wegen denen er zu der oben genannten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, leugnet und diesbezüglich ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebt. Ansonsten verhält er sich hausordnungsgemäß und erfüllt seine Arbeitspflicht.
Aufgrund der fehlenden Teilnahme an den im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen lehnte die Anstaltsleitung den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Langzeitbesuch ab, wobei mitberücksichtigt wurde, dass es im Hinblick auf seine lange Haftstrafe durchaus wünschenswert wäre, wenn der Ehefrau und seinem Sohn durch den Familienlangzeitbesuch ein größeres Stück Privatsphäre mit dem Gefangenen eingeräumt werden könnte. Wegen seines Verhaltens müsse es aber bei den anfangs genannten Besuchsmöglichkeiten verbleiben.
Der gegen diese Versagung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu Langzeitbesuchen habe. Er habe jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde enthalte jedoch keinen Ermessensfehler. Die Notwendigkeit einer Kontingentierung der Langzeitbesuche ergebe sich bereits aus dem begrenzten Raumangebot, das der Anstalt zur Verfügung stehe, und aufgrund der erforderlichen Sicherheitsbelange. Da es sich um ein besonderes Behandlungsangebot der Anstalt handele, sei es sachgerecht, die Zulassung von einer umfassenden Mitwirkung des Gefangenen am Behandlungsziel abhängig zu machen. Dieser könne nicht einerseits die Teilnahme an einer Behandlungsmaßnahme verlangen, gleichzeitig aber eine umfassende Behandlung verweigern. Bei der Bewertung der Bedeutung derartiger Behandlungsmaßnahmen komme es nicht nur darauf an, dass sich der Teilnehmer mit den Ursachen seiner Delinquenz auseinandersetze. Qualifizierte Behandlungsmaßnahmen in diesem Sinne hätten vor allem persönlichkeitsbildenden und -fördernden Wert und trügen dazu bei, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegen zu wirken. Dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Bindungen des Antragstellers zu seiner Ehefrau und zu seinem Kind trage die Anstalt dadurch Rechnung, dass sie dem Verurteilten 3 Regelbesuche im Monat bewillige; es stehe ihm frei, gegebenenfalls um Sonderbesuche nachzusuchen, wenn sich im Einzelfall aus besonderem Anlass die Notwendigkeit hierfür ergebe.
10 
In der hiergegen gerichteten, rechtzeitig und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird die Sachrüge erhoben.
11 
Es wird insbesondere ausgeführt, dass nach § 2 StVollzG keine Mitwirkungspflicht des Gefangenen am Vollzugsziel bestehe. Eine mangelnde Bereitschaft hierzu dürfe keine negativen Auswirkungen auf die Vollzugsgestaltung haben. Durch eine Teilnahmepflicht an Behandlungsmaßnahmen werde der Gefangene subtil dazu gezwungen, seine Straftat einzuräumen, was gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung verstoße. Aus Artikel 6 GG ergebe sich ein Anspruch auf Zulassung zum Langzeit- und Intimbesuch. Nur Gründe der Sicherheit und Ordnung könnten dieses Recht des verheirateten Gefangenen einschränken.
12 
Schließlich seien bei der Festsetzung des Streitwerts, neben der Bedeutung der Angelegenheit, die Lebensverhältnisse des Gefangenen angemessen zu berücksichtigen, weshalb vorliegend allenfalls ein Streitwert in Höhe von ca. 500 EUR - anstatt von 1.500 EUR - angemessen sei.
II.
13 
Die Rechtsbeschwerde ist auch hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig.
14 
Der vorliegende Einzelfall gibt nämlich Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Gefangenen, welche die Mitarbeit am Vollzugsziel total verweigern, aus diesem Grund die Teilnahme am sogenannten Langzeitbesuch versagt werden darf, da insoweit, soweit ersichtlich, noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt.
15 
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
16 
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer, welche von einem ausreichend ermittelten (und "unstreitigen") Sachverhalt ausgeht, die Ablehnung des Langzeitbesuchs durch die Justizvollzugsanstalt als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen.
17 
1. Das Besuchsrecht eines Gefangenen ist in § 24 StVollzG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift darf der Gefangene regelmäßig Besuch empfangen. Gem. § 24 Abs. 2 StVollzG sollen Besuche darüber hinaus u.a. zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern. Der Langzeitbesuch ist in § 24 StVollzG nicht ausdrücklich geregelt, unterfällt aber als Sonderfall § 24 Abs. 2 StVollzG (OLG Hamm ZfStrVo 1999, 308; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 1 Ws 399/00).
18 
2. Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass kein Rechtsanspruch des Gefangenen auf Zulassung zum Langzeitbesuch besteht (OLG Hamm a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 24 Rdnr. 13; Feest AK-StVollzG, 4. Auflage, § 24 Rdnr. 18). Dort, wo, wie in der Justizvollzugsanstalt H., die entsprechenden Räumlichkeiten eingerichtet und Langzeitbesuche zugelassen sind, steht die Entscheidung hierüber im Ermessen des Anstaltsleiters. Seine Entscheidung ist nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob, von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgehend, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 115 Abs. 5 StVollzG).
19 
Der gegenteiligen Ansicht (OLG München NStZ 1994, 560; LG Hamburg ZfStrVo 2000, 252; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 24 Rdnr.4), wonach bei Vorliegen der in § 24 Abs. 2 StVollzG genannten Voraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf weitere Besuche über die monatliche Mindestdauer von einer Stunde hinaus bestehe, kann der Senat nicht beitreten.
20 
Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen einen derartigen Anspruch, da die Formulierung "Besuche sollen ... zugelassen werden" und nicht "Besuche sind zuzulassen" gewählt wurde. Diese Formulierung wurde vom Gesetzgeber auch mit Vorbedacht gewählt. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf für das Strafvollzuggesetz (BT-DR 7/918, S. 5) heißt es hierzu: "Der Entwurf schreibt deshalb in Absatz 3 (jetzt 2 - Anm. des Senats) den Vollzugsbehörden vor, weitere Besuche zuzulassen, die die Behandlung oder Eingliederung fördern können. Im Gegensatz zu den zeitlich begrenzten Besuchen nach den Absätzen 1 und 2 (jetzt 1 - Anm. des Senats) kann hierauf jedoch dem Gefangenen kein Rechtsanspruch zugebilligt werden. Es muss der Vollzugsbehörde überlassen bleiben, die zur Behandlung und Eingliederung zur Verfügung stehenden Mittel so einzusetzen, wie sie es nach ihrer Planung verantworten kann."
21 
Da es sich beim Langzeitbesuch um ein zusätzliches Behandlungsangebot für die Gefangenen handelt, das nur in einzelnen Justizvollzugsanstalten und nur in beschränktem Umfang zur Verfügung steht, muss eine Auswahl der Anstaltsleitung bei der Zulassung zu dieser Behandlungsmaßnahme möglich sein.
22 
Obwohl der Senat damit von der oben genannten Rechtsansicht des OLG München abweicht, besteht keine Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG, da die damalige Entscheidung nicht einen Langzeitbesuch, sondern eine Dauergenehmigung für monatliche Zweitbesuche einer Freundin des Gefangenen zum Gegenstand hatte.
23 
3. Wenn die Justizvollzugsanstalt weitere Besuchszeiten zur Verfügung stellen kann, muss sie vor allem die in Art. 1 und 6 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung beachten (Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 24 Rdnr. 4).
24 
Dies wurde vorliegend sowohl von der Vollzugsbehörde als auch von der Strafvollstreckungskammer gesehen und beachtet. Bei der ablehnenden Entscheidung der Anstaltsleitung wurde der grundrechtlich gesicherte Schutz von Ehe und Familie ausdrücklich in die Abwägung eingestellt. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer dies als ermessensfehlerfrei bewertet. Dieser Gesichtspunkt wurde, nachdem der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten eine weitergehende Bewilligung verhindert hat, durch die Gewährung von Regelbesuchen und die Möglichkeit der Gewährung von Sonderbesuchen ausreichend berücksichtigt.
25 
4. Die Versagung eines Langzeitbesuchs mangels jeglicher Teilnahme an im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen stellt auch keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVollzG dar. Danach besteht keine Mitwirkungspflicht des Gefangenen an der Erreichung des Vollzugsziels. Deshalb ist es nach allgemeiner Meinung unzulässig, gegen den Gefangenen eine Disziplinarmaßnahme anzuordnen, wenn er sich weigert, an bestimmten Behandlungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei anderen Vollzugsentscheidungen darf die fehlende Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels jedoch eine Rolle spielen (Schwind/Böhm a.a.O. § 4 Rdnr. 8), da es hierbei darum geht, Mitarbeit zu belohnen und nicht Verweigerung zu bestrafen. Da die Mitwirkung an der Behandlung einen positiven Indikator für die Erreichung des Vollzugsziels darstellt, bestehen keine Bedenken gegen eine derartige Bewertung der Mitwirkung, die dadurch nicht zur Pflicht wird (Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 4. Auflage, § 5, 4. Mitwirkung des Gefangenen). Bei der Zulassung zu Behandlungsmaßnahmen mit begrenzter Teilnahmemöglichkeit gehört es zu der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vorgeschriebenen Motivationsarbeit, Gefangenen, die an ihrer Sozialisierung mitwirken, nach Möglichkeit entgegen zu kommen, wodurch sich bei denjenigen, die diese Mitwirkung verweigern, ihre mangelnde Bereitschaft negativ auswirkt. Zu Recht weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die im Vollzugsplan für den Beschwerdeführer vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen auch allgemein persönlichkeitsfördernden Wert und das Ziel haben, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegen zu wirken.
26 
Dieser Ansicht stehen auch die Meinungen von Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 4 Rdnr. 4 und Feest a.a.O. § 4 Rdnr. 5 nicht ausdrücklich entgegen. Diese besagen nämlich lediglich, dass die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen nicht durch die Versagung von Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) und Urlaub (§ 13 StVollzG) geahndet werden darf. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Auswirkung der fehlenden Mitwirkungspflicht für derartige Behandlungsmaßnahmen mit Außenwirkung, sondern um eine Behandlungsmaßnahme innerhalb der Anstalt (vgl. Schwind/Böhm a.a.O. § 11 Rdnr. 1). Aber selbst bei den Lockerungen mit Außenwirkung sehen die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz in Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 zu § 11 und Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 zu § 13 vor, bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen, ob der Gefangene durch sein Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.
27 
Ebenfalls nicht entgegen steht der Umstand, dass die Annahme von Missbrauchsgefahr bei Vollzugslockerungen und die Ablehnung einer bedingten Entlassung nicht allein auf die Tatsache, dass der Gefangene die Straftat leugnet, gestützt werden kann (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 285; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; 2000, 251). In diesen Fällen ist nämlich aufgrund einer Gesamtbetrachtung eine Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des Gefangenen zu treffen. Daher darf ein Langzeitbesuch aus Sicherheitsgründen auch nicht allein wegen des Leugnens der Tat abgelehnt werden. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Prognoseentscheidung, sondern um die Frage, ob einem Gefangenen über die Mindestbesuchszeit des § 24 Abs. 1 StVollzG hinaus eine weitergehende Besuchsvergünstigung nach Absatz 2 dieser Vorschrift zu gewähren ist.
28 
Die Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft verstößt auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, gegen den sogenannten nemo tenetur Grundsatz, da sich diese Maxime auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten im Strafprozess beschränkt (vgl. KMR-Lesch, StPO, Stand Okt. 1999, § 136 Rdnr. 18), und ebenso wenig gegen die Unschuldsvermutung, da diese mit Rechtskraft der Verurteilung endet (Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Art. 6 MRK Rdnr. 15). Vielmehr muss die Justizvollzugsanstalt bei ihren Entscheidungen von der Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung des Gefangenen ausgehen.
29 
Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2001 (1 Ws 399/00) liegt nicht vor, da Gegenstand dieses Beschlusses allein die Frage der Überwachung von Langzeitbesuchen war, die unter Sicherheitsaspekten zu beantworten ist, was vorliegend nicht relevant ist.
III.
30 
Soweit mit der Rechtsbeschwerde auch die Festsetzung des Geschäftswerts angegriffen wird, ist zwar eine Beschwerde nach § 48 a i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht zulässig, da der Beschwerdegegenstand 50,00 EUR nicht übersteigt. Jedoch kann die erfolgte Festsetzung nach § 48 a i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen geändert werden, da das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
31 
Hierzu besteht jedoch kein Anlass, da zum einen die Bedeutung der Frage der Genehmigung eines Langzeitbesuchs für den langjährig inhaftierten Gefangenen von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Zum anderen muss der Streitwert unter anderem hoch genug bemessen sein, um die Arbeit eines Verteidigers aufgrund der gesetzlichen Gebühren zu ermöglichen (vgl. Feest a.a.O. § 121 Rdnr. 10)
IV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG.
33 
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf den §§ 13, 48 a GKG.

(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.