Bundesverfassungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2012 - 1 BvR 918/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20121001.1bvr091810
published on 01/10/2012 00:00
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2012 - 1 BvR 918/10
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Gründe

I.

1

1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin eingelegt wurde, betraf die vom Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte neue Rechtsprechung zu den "wandelbaren Lebensverhältnissen", verbunden mit der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung zur Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs.

2

2. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet und daher Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Es hat das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene, auf dieser Rechtsprechung beruhende Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts aufgehoben und dem Saarland aufgegeben, der Beschwerdeführerin deren notwendige Auslagen zu erstatten.

3

3. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 53.668 € beantragt. Er hat dies damit begründet, dass sich zwar das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin lediglich nach dem im Ausgangsverfahren auf 13.417 € festgesetzten Streitwert bemesse, dieser Wert allerdings wegen der objektiven Bedeutung der Sache sowie der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Bearbeitung zu vervierfachen sei.

4

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Gegenstandswert sodann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen auf 45.000 € festgesetzt.

5

4. a) Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Festsetzung von Kosten in Höhe von 2.689,64 € beantragt. Seiner Kostenrechnung hat er hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3208 VVRVG einen Gebührensatz von 2,3 zugrunde gelegt.

6

Zur Begründung hat er darauf verwiesen, angesichts der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Verfahrens erscheine es angezeigt, die Verweisung des § 37 Abs. 2 RVG auf die Gebührentatbestände in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses nicht auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VVRVG, sondern der Nr. 3208 VVRVG zu beziehen. Nach Nr. 3208 VVRVG sei die Verfahrensgebühr um den Faktor 2,3 zu erhöhen, wenn sich die Beteiligten im Verfahren nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Aufgrund der Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts als oberstes Gericht müsse dies für Verfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls gelten, selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers - wie er selbst - nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sei.

7

Wie sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2004 ergebe (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 f.), rechtfertige sich die Erhöhung der Verfahrensgebühr für lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nicht wegen deren Singularzulassung, sondern wegen des mit der Reduzierung der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesgerichtshof einhergegangenen regelmäßigen Entfalls der Verhandlungsgebühr in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Diese Erwägung gelte im Verfassungsbeschwerdeverfahren gleichermaßen.

8

b) Das Saarland ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung entgegen getreten, gemäß § 37 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 3206 VVRVG sei die Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich nach dem Faktor 1,6 zu berechnen. Die erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VVRVG sei alleine für Verfahren vorgesehen, in denen sich die Beteiligten nur durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Im Ausgangsverfahren sei jedoch weder eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich gewesen noch sei eine Vertretung durch einen solchen Rechtsanwalt erfolgt. Die erhöhte Gebühr für beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte bezwecke einen Ausgleich dafür, dass diese bei keinen anderen Gerichten tätig werden dürften. Dieser Ausgleich sei in Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich.

9

c) Die Rechtspflegerin hat die erstattungsfähigen Kosten gemäß §§ 104 ff. ZPO in Verbindung mit Nr. 3206 VVRVG nach einer um den Faktor von 1,6 erhöhten Verfahrensgebühr auf 1.878,30 € festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin im Übrigen zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde hat sie nicht abgeholfen.

II.

10

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach der Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VVRVG angesetzt.

11

1. Über die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 € hinausgehende Beschwer -statthafte sofortige Beschwerde hat der Senat zu entscheiden.

12

2. Für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verweist § 37 Abs. 2 Satz 1 RVG auf die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses für Verfahren insbesondere der Berufung und der Revision (Nr. 3206 ff. VVRVG). Nach Nr. 3206 VVRVG berechnet sich die Verfahrensgebühr in diesen Verfahren grundsätzlich nach dem 1,6-fachen der nach § 13 RVG bestimmten Gebühr. Eine Abrechnung nach einer um den Faktor 2,3 erhöhten Gebühr gemäß Nr. 3208 VVRVG ist dagegen für Verfahren vorgesehen, in denen sich die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten.

13

a) Da sich Beteiligte in Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht lediglich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, der Kreis der Vertretungsberechtigten sich vielmehr nach § 22 Abs. 1 BVerfGG bestimmt, wird überwiegend davon ausgegangen, dass sich die Verweisung des § 37 Abs. 2 Satz 1 RVG nur auf Nr. 3206 VVRVG und nicht auf Nr. 3208 VVRVG beziehe und damit die Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem Gebührensatz von 1,6 abzurechnen sei (vgl. Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer, Kommentar zum RVG, 4. Auflage 2011, § 37 RVG, Rn. 19; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, § 37 RVG, Rn. 9; Mayer/Kroiß, Handkommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, § 37 RVG, Rn. 15; Wahlen, in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar zum RVG, 6. Auflage 2012, § 37 RVG, Rn. 16).

14

b) Zum Teil wird allerdings angenommen, in Verfassungsbeschwerdeverfahren sei der Gebührensatz der Nr. 3208 VVRVG, also der 2,3-fache Wert, anzusetzen. Zwar sei Nr. 3208 VVRVG dem Wortlaut nach nicht auf Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar, in denen die Beteiligten sich nicht ausschließlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Doch rechtfertige die besondere Bedeutung vor dem Bundesverfassungsgericht geführter Verfahren, die in § 37 Abs. 2 Satz 1 RVG enthaltene Verweisung entgegen dem Wortlaut auf den Gebührensatz der Nr. 3208 VVRVG zu erstrecken (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, § 37 RVG, Rn. 5; Hartung, in: Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Auflage 2006, § 37 RVG, Rn. 13; ders., in: Hartung/Schons/Enders, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 1. Auflage 2011, § 37 RVG, Rn. 11 ff.; Schneider, in: Riedel/Sußbauer/Schneider, Kommentar zum RVG, 9. Auflage 2005, § 37 RVG, Rn. 10).

15

c) Letzterer Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie widerspricht dem Wortlaut der Nr. 3208 VVRVG (aa) und dem hinter dieser Regelung stehenden Willen des Gesetzgebers (bb). Sie lässt sich außerdem weder mit der besonderen Bedeutung vor dem Bundesverfassungsgericht geführter Verfahren (cc) noch mit der seitens der Beschwerdeführerin angeführten geringen Anzahl mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht rechtfertigen (dd).

16

(aa) Dem Wortlaut der Bestimmung nach kommt der Gebührensatz der Nr. 3208 VVRVG nur in Verfahren zur Anwendung, in denen sich die Beteiligten ausschließlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 -, NJW 2007, S. 1461 <1462>; Mathias, in: Bischof/Jungbauer, Kommentar zum RVG, 4. Auflage 2011, Nr. 3206 ff. VVRVG, Rn. 7; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Kommentar zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 11 BRAGO, Rn. 10; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, VVRVG 3208, Rn. 11). Dieser Wortlaut steht der Anwendung der Nr. 3208 VVRVG in Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegen, in denen gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.

17

(bb) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Nr. 3208 VVRVG verbunden mit der Anwendung des dort vorgesehenen Gebührensatzes in Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich nicht mit einem dahingehenden Willen des Gesetzgebers begründen. Aus dem Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003 geht vielmehr hervor, dass die Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem 1,6-fachen Gebührensatz bemessen werden soll.

18

Bereits in § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO war bestimmt, dass sich die Verfahrensgebühr (damals gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als Prozessgebühr bezeichnet) in Berufungs- und Revisionsverfahren auf 13/10 des Gebührensatzes belaufen sollte. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO sollte sich diese Gebühr auf 20/10 erhöhen, wenn für ein Verfahren Kosten abzurechnen waren, in dem sich die Parteien durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hatten vertreten lassen müssen. § 113 Abs. 2 Satz 2 BRAGO verwies für die in Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzenden Gebühren nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO, sondern lediglich auf § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren war danach auf 13/10 des Gebührensatzes festzusetzen.

19

Diese Differenzierung wollte der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausdrücklich fortschreiben. Im Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003 hat er zur Festlegung der Gebühren im Berufungs- und Revisionsverfahren ausgeführt, die Neuregelungen des RVG sowie des VVRVG sollten insoweit die Regelungen der BRAGO übernehmen (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 197). Zum Gebührensatz Nr. 3206 VVRVG-E hat er im Gesetzentwurf betont, wie im geltenden Recht (das heißt § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO) seien für Revisionsverfahren, in denen sich die Beteiligten nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten, die gleichen Gebühren wie im Berufungsrechtszug vorgesehen. Dagegen hat er zum Gebührensatz Nr. 3208 VVRVG-E ausgeführt, dieser trete an die Stelle des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO, wonach im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof der nur dort zugelassene Rechtsanwalt eine erhöhte Verfahrensgebühr erhalten solle (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 214).

20

Aus dem Gesetzentwurf geht danach unmissverständlich hervor, dass der Gesetzgeber die erhöhte Verfahrensgebühr der Nr. 3208 VVRVG lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten wollte, für alle anderen Rechtsanwälte aber - unverändert - eine Abrechnung nach dem Gebührensatz der Nr. 3206 VVRVG erfolgen sollte. Diese Differenzierung hat er auf Verfassungsbeschwerdeverfahren erstreckt, für die er über § 37 Abs. 2 RVG-E eine Verweisung auf diese Vorschriften vorgesehen und dies damit begründet hat, § 37 Abs. 2 RVG-E solle die Regelungen des § 113 Abs. 2 BRAGO übernehmen (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 197).

21

(cc) Die Anwendung des nach Nr. 3208 VVRVG erhöhten Gebührensatzes lässt sich des Weiteren nicht mit der besonderen Bedeutung vor dem Bundesverfassungsgericht geführter Verfahren rechtfertigen, da diese bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG angemessene und abschließende Berücksichtigung findet.

22

Während sich der Streitwert in Unterhaltsverfahren vor den Fachgerichten gemäß § 42 GKG a.F. beziehungsweise § 51 FamGKG allein nach dem Wert der Forderung bestimmt, sind bei der Festsetzung des Gegenstandswertes in Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG alle Umstände des konkreten Einzelfalls nach billigem Ermessen zu würdigen, wobei nicht nur das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Sache und der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sondern insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 -, juris Rn. 8). Dementsprechend wurde der Streitwert im Ausgangsverfahren von den Fachgerichten lediglich auf 13.417 € festgesetzt, während sich der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung dieser Kriterien auf 45.000 € beläuft. Dementsprechend hat auch der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin seine Gebühren im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nach einem Gegenstandswert geltend machen können, der weit höher war als der Streitwert, nach dem im Falle der Revision ein ausschließlich beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt seine Kosten hätte ansetzen können.

23

(dd) Die Erstreckung der Anwendung des nach Nr. 3208 VVRVG erhöhten Gebührensatzes auf in Verfassungsbeschwerdeverfahren tätige Rechtsanwälte lässt sich schließlich entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nicht mit der geringen Anzahl mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht rechtfertigen. In dem von dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Ansicht in Bezug genommenen Beschluss vom 1. Juli 2004 hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage der Zubilligung des erhöhten Gebührensatzes an nicht lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 f.). Seiner Entscheidung lag zwar noch eine Gebührenbemessung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BRAGO zugrunde. Seine Erwägungen können jedoch auf die Gebührensätze Nr. 3206 und Nr. 3208 VVRVG übertragen werden, führen diese doch die Regelungen des § 11 BRAGO inhaltlich fort (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 214).

24

In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Erhöhung der Verfahrensgebühr in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof für lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ihrer besonderen Stellung und ihrem besonderen Aufgabenbereich geschuldet sei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 <34>). Zwar hat der Bundesgerichtshof - wie seitens des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin insoweit zutreffend angeführt - darauf hingewiesen, dass die Änderungen durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 zu einer erheblichen Reduzierung mündlicher Verhandlungen und damit zu einem regelmäßigen Entfall der Verhandlungsgebühr geführt hätten, welche durch die Erhöhung der Verfahrensgebühr auszugleichen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 <35>). Doch hat er diesen Ausgleich ausdrücklich allein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Da ihr Tätigkeitsfeld eng begrenzt sei, müssten ihre Einkommenseinbußen ausgeglichen werden, um beim Bundesgerichtshof eine leistungsfähige Anwaltschaft zu erhalten. Diese Erwägung kann für nicht ausschließlich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nicht fruchtbar gemacht werden, deren sonstiger beruflicher Wirkungskreis durch die Übernahme eines Mandats in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Einschränkung erfährt.

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25/03/2011 11:09

Das BVerfG hat die neue Rechtsprechung des BGH zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse einschließlich der Drittelmethode für verfassungswidrig erklärt-BVerfG,1 BvR 918/10
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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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Annotations

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.