Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revision der Beigeladenen zu 3. wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 9. September 2010 aufgehoben, soweit es die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. betrifft. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Oktober 2008 wird insoweit zurückgewiesen.
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Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2285,37 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Betreuerin psychisch erkrankter Menschen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigte unterlag.
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Die Beigeladene zu 1. war seit Januar 1990 bei dem klagenden Verein als Verwaltungsangestellte - seit 2005 wegen eines Studiums der Sozialarbeit im Umfang von 24 Wochenstunden - beschäftigt. Daneben unterstützte sie ab 1.9.2006 auf der Grundlage jeweils gesonderter Verträge mit dem Kläger "über die Übernahme einer eigenverantwortlichen Betreuung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnisses" psychisch kranke Menschen, die in einer betreuten Wohneinrichtung des Klägers lebten; die Vergütung hierfür überstieg regelmäßig nicht 400 Euro im Monat.
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Auf Anfrage des Klägers stellte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle mit Bescheid vom 7.12.2006 fest, dass die Beigeladene zu 1. auch in ihrer Tätigkeit als Betreuerin der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigte des Klägers unterliege. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.1.2007 zurück.
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Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer weiteren Tätigkeit für den Kläger seit 1.9.2006 als Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sei (Urteil vom 14.10.2008). Nach Einlegung der Berufung durch den Kläger hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.7.2009 unter Änderung des Ausgangsbescheides insoweit ergänzend die Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf die Zweige der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege-, gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung und deren Beginn ab 1.9.2006 konkretisiert. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und unter Aufhebung der ergangenen Bescheide festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in der Zeit von September 2006 bis November 2009 in ihrer weiteren Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei: Zwar sei die Beigeladene zu 1. in ihrer betreuenden Tätigkeit nicht selbstständig tätig, sondern beschäftigt gewesen; sie habe jedoch in dieser Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen, weil sie als Betreuerin beim Kläger nur geringfügig iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV beschäftigt und damit versicherungsfrei gewesen sei. Eine Zusammenrechnung der Entgelte aus beiden Beschäftigungen habe hier nicht gemäß § 8 Abs 2 S 1 SGB IV zu erfolgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der älteren Rechtsprechung des BSG (BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr 7) sei eine weitere geringfügige Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wegen des eindeutigen, deutlich von dem Wortlaut der bis zum 30.6.1977 geltenden Regelung des § 168 Abs 1 Nr 1 RVO abweichenden Wortlauts des § 8 Abs 2 S 1 SGB IV und der seit 1998 bestehenden Regelung über das Teilarbeitslosengeld sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung(BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 § 150 Nr 1) nicht als einheitliche Beschäftigung anzusehen (Urteil vom 9.9.2010).
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Mit seiner auf die Entscheidung des LSG zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Beigeladenen zu 1. beschränkten Revision rügt der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger die Verletzung von § 1 S 1 Nr 1, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 S 1 SGB IV. Zwar sei das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1. in allen Tätigkeiten beim Kläger beschäftigt gewesen sei, alle bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen seien jedoch entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BSG ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als eine einheitliche (versicherungspflichtige) Beschäftigung anzusehen. BSG-Rechtsprechung zum Teilarbeitslosengeld stehe dem nicht entgegen, weil der Begriff "Beschäftigung" dort einen abweichenden leistungsrechtlichen Inhalt habe.
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Die Beigeladene zu 3. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2010 aufzuheben, soweit es die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. betrifft, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Oktober 2008 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 3. zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Zu Recht habe das LSG angenommen, dass neben der Hauptbeschäftigung eine versicherungsfreie geringfügige Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber vorgelegen habe.
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Die Beklagte, die Beigeladene zu 1., die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 4. schließt sich der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 3. an.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beigeladenen zu 3. (= Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) ist begründet und führt zur Aufhebung des LSG-Urteils, soweit es die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. betrifft, sowie insoweit zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil.
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Das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG sowie die Bescheide der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle (Bescheid vom 7.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.1.2007 und des ergänzenden Bescheides vom 23.7.2009) in vollem Umfang aufgehoben und das Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht festgestellt.
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Die Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein (noch) streitigen Feststellung der Rentenversicherungspflicht rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1. war im streitigen Zeitraum von September 2006 bis November 2009 in ihrer für den Kläger ausgeübten weiteren Tätigkeit als Betreuerin nicht wegen Geringfügigkeit dieser Beschäftigung versicherungsfrei, sondern unterlag auch insoweit der Versicherungspflicht als Beschäftigte.
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1. Gegenstand der Revision der Beigeladenen zu 3. ist entsprechend dem von ihr gestellten, auf die Rentenversicherungspflicht beschränkten Antrag die Aufhebung des Urteils des LSG, soweit es das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben hat. Der während des Berufungsverfahrens erlassene Bescheid vom 23.7.2009 hat den Bescheid vom 7.12.2006 um die Feststellungen des Bestehens von Versicherungspflicht in den im Einzelnen konkretisierend genannten Versicherungszweigen sowie hinsichtlich deren Beginn in der weiteren Beschäftigung iS von § 96 Abs 1 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG ergänzt und insoweit ersetzt(vgl allgemein BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 13). Zwar hat das LSG den Bescheid vom 23.7.2009 im Tenor seines Urteils nicht ausdrücklich benannt, aus dessen Hervorhebung in den Entscheidungsgründen als vom LSG geprüfter Bescheid ergibt sich jedoch, dass es über beide Bescheide entschieden und diese vollständig aufgehoben hat.
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2. Die Revision der Beigeladenen zu 3. ist zulässig. Die Beigeladene zu 3. war als Rentenversicherungsträger befugt, gegen das Urteil des LSG - soweit es die ihren Aufgabenbereich berührende Rentenversicherungspflicht betrifft - Revision einzulegen, weil die Entscheidung des LSG sie insoweit beschwert (vgl BSGE 17, 1, 2 = SozR Nr 31 zu § 165 RVO; BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Die Revision hat auch in der Sache Erfolg (dazu im Folgenden 3. bis 5.).
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3. Zutreffend hat das LSG die Beklagte als die für die Durchführung der Krankenversicherung der Beigeladenen zu 1. zuständige Krankenkasse und damit als Einzugsstelle angesehen, die gemäß § 28h Abs 2 SGB IV(in der hier anwendbaren, bis zur Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010
geltenden Fassung) iVm § 28i S 1 SGB IV für die Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht in der weiteren Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für den Kläger zuständig war. Zwar ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemäß § 28i S 5 SGB IV(idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242) bei geringfügigen Beschäftigungen die zuständige Einzugsstelle; für die vom Arbeitgeber beantragte Feststellung, ob ein bei ihm versicherungspflichtig Beschäftigter auch in einer weiteren Tätigkeit bei ihm der Versicherungspflicht unterliegt, verblieb es jedoch bei der Zuständigkeit der für den versicherungspflichtig Beschäftigten bisher zuständigen Krankenkasse.
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4. Die Beklagte hat in ihren Bescheiden ausgehend von den dafür maßgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend angenommen, dass die Beigeladene zu 1. von September 2006 bis November 2009 auch in ihrer weiteren Tätigkeit als Betreuerin beschäftigt war und deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
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a. In den Jahren 2006 bis 2009, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 S 1 Nr 1 SGB VI der Versicherungspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr, vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 16).
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b. Im vorliegenden Rechtsstreit ist das LSG für die hier (allein) zu beurteilende Fallkonstellation auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung und aufgrund einer Gesamtwürdigung der von ihm ermittelten, als Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände nach seinen nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Betreuerin von September 2006 bis November 2009 beschäftigt war. Hiervon gehen gleichermaßen die Beteiligten aus. Die vom Berufungsgericht hierbei zu Grunde gelegten rechtlichen Grundsätze sind zutreffend, auch die von ihm vorgenommene Gesamtwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl zu den Prüfungsmaßstäben BSG aaO Juris RdNr 22 ff).
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5. Zu Unrecht ist das LSG allerdings zu der Einschätzung gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer weiteren für den Kläger ausgeübten Beschäftigung wegen Geringfügigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausnahmsweise nicht versicherungspflichtig, sondern versicherungsfrei war. Die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI lagen darauf bezogen nicht vor.
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a. Gemäß § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der hier anzuwendenden ab 1.4.2003 geltenden Fassung (des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen in einer geringfügigen Beschäftigung iS von § 8 Abs 1 und § 8a SGB IV versicherungsfrei. Gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV(idF dieses Gesetzes, aaO) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus ihr regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Aus § 5 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB VI(in der ab 1.4.2003 geltenden Fassung dieses Gesetzes, aaO) iVm § 8 Abs 2 SGB IV folgt, dass - mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung - eine geringfügige Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist. Zu Unrecht hat das LSG angenommen, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. als Betreuerin eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung iS dieser Vorschriften war, die nicht mit ihrer beim Kläger darüber hinaus ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Verwaltungsangestellte zusammenzurechnen war.
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b. Zwar hat das LSG festgestellt, dass das aus der weiteren Beschäftigung erzielte Entgelt der Beigeladenen zu 1. in der streitigen Zeit von September 2006 bis November 2009 in der Regel 400 Euro monatlich nicht überstieg. Eine daran anknüpfende geringfügige Beschäftigung iS von § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI, § 8 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGB IV lag bereits deshalb nicht vor, weil die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Betreuerin bei demselben Arbeitgeber verrichtet wurde. Infolgedessen ist von einer (einzigen) einheitlichen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im Sinne dieser Vorschriften mit einem Gesamtentgelt auszugehen, das die für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit geltende Entgeltgrenze überstieg.
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c. Dem LSG kann nicht darin gefolgt werden, dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung auch dann vorliegen kann, wenn letztere bei demselben Arbeitgeber verrichtet wird.
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Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 16.2.1983 (12 RK 26/81 - BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr 7)entschieden, dass Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich für die Beurteilung der Geringfügigkeit als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nicht nur nach § 168 Abs 1 Nr 1 RVO und § 1228 Nr 4 RVO in den bis zum 30.6.1977 geltenden Fassungen (aF), sondern auch in den ab 1.7.1977 geltenden Fassungen als einheitliche Beschäftigung zu werten waren. Er hat dies unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften damit begründet, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass mit der Neufassung dieser Vorschriften eine weitreichende Rechtsänderung dahin erfolgen sollte, dass eine Nebenbeschäftigung, die ausdrücklich nach § 168 Abs 1 Nr 1 RVO aF und § 1228 Nr 4 RVO aF neben einer Hauptbeschäftigung nur versicherungsfrei sein konnte, wenn sie nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wurde, nach der damaligen Rechtsänderung nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen sollte, obwohl sie bei demselben Arbeitgeber verrichtet wurde. Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung in § 8 SGB IV und die Angleichung der § 168 Abs 1 Nr 1 RVO aF und § 1228 Nr 4 RVO aF wurden seinerzeit die bis dahin sowohl im Krankenversicherungs- als auch Rentenversicherungsrecht geregelten Voraussetzungen der versicherungsfreien Nebenbeschäftigung überarbeitet, zusammengefasst, im Wortlaut geändert und der Begriff der Nebenbeschäftigung durch den Begriff der geringfügigen Beschäftigung ersetzt. Der Senat hat in seinem Urteil darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch eine solche Rechtsänderung entstehenden erheblichen Manipulationsmöglichkeiten eine beabsichtigte Änderung der Versicherungspflicht von Nebenbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber in irgendeiner Form in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck hätte kommen müssen, was jedoch nicht der Fall war.
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung auch bezogen auf die vorliegend anzuwendenden Vorschriften - insbesondere des § 5 Abs 2 SGB VI - fest. Die Auffassung des LSG, die Grenze jeder Auslegung sei der Wortlaut einer Vorschrift, der hier die vom BSG angenommene Einschränkung nicht explizit enthalte, berücksichtigt nicht hinreichend, dass dann, wenn - wie auch hier - der Wortlaut einer gesetzlichen Regelung jedenfalls nicht eindeutig, sondern offen ist, durch weitere Auslegungsmethoden der Inhalt ermittelt werden muss. Entgegen der Auffassung des LSG war dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht eindeutig zu entnehmen und ist dem Wortlaut der aktuell heranzuziehenden Regelungen ebenfalls nicht zu entnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen mehrere verschiedene, für einen Arbeitgeber verrichtete Beschäftigungen als eine oder mehrere Beschäftigungen im Rechtssinne anzusehen sind.
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d. Nach Ergehen des Senatsurteils vom 16.2.1983 (aaO), dem die Sozialversicherungsträger und - soweit ersichtlich - bis auf das nunmehr angefochtene Urteil auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung gefolgt sind, haben auch spätere Änderungen von § 8 SGB IV, § 1228 RVO und § 5 SGB VI die Versicherungspflicht einer geringfügigen Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, nicht beseitigt. Hätte die über fast drei Jahrzehnte hinweg bekannte BSG-Rechtsprechung, wonach bei der hier gegebenen Konstellation nicht mehrere Beschäftigungen vorliegen, sondern eine einheitliche Beschäftigung im Sinne der Vorschriften über die Geringfügigkeit besteht, nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen, wäre es naheliegend gewesen, die Rechtslage im Zuge einer der zahlreichen anderen Gesetzesneuregelungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu revidieren. Das ist jedoch nicht geschehen (der BSG-Rspr weiter folgend auch zB: Knospe in Hauck/Haines, SGB IV, K § 8 RdNr 28, Stand Einzelkommentierung II/2007; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 1 RdNr 21, Stand Einzelkommentierung XII/2006; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 8 RdNr 14; Seewald in KassKomm, § 8 SGB IV RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB I/IV/X, 2012, § 8 SGB IV RdNr 54; kritisch: Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 8 SGB IV RdNr 14).
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§ 1228 Nr 4 RVO, § 4 Nr 5 AVG und § 30 Nr 4 RKG wurden vielmehr durch das Rentenreformgesetz vom 18.12.1989 (BGBl I 2261, 1990 I 1337) mit Wirkung zum 1.1.1992 durch § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI weitgehend wortgleich ersetzt, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Änderungen der Rechtslage im Hinblick auf die Versicherungspflicht einer neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten weiteren geringfügigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erfolgen sollten. Auch die Änderungen des § 8 SGB IV und § 5 SGB VI zum 1.4.1999 (durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999, BGBl I 388) enthielten keine Einschränkung der Versicherungspflicht von Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, sondern erweiterten ua die Versicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungen. § 8 Abs 2 S 1 SGB IV ordnete nunmehr die Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen auch mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung - in der Rentenversicherung allerdings gemäß § 5 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB VI beschränkt auf eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung - an. Aus dem in den Gesetzesmaterialien (vgl Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, BT-Drucks 14/280 S 10) angegebenen Grund für die Änderung, das weitere Aufsplitten von Arbeitsverhältnissen zu verhindern, kann kein Rückschluss auf die bisherige Rechtslage in Bezug auf mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gezogen werden. Denn das "Aufsplitten" konnte sich auf mehrere geringfügige Beschäftigungen verschiedener Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber, aber gleichermaßen auf mehrere Beschäftigungen eines Arbeitnehmers bei verschiedenen Arbeitgebern beziehen und musste nicht mehrere Beschäftigungen eines Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber mit umfassen. Auch der Änderung des § 8 Abs 2 SGB IV mit Wirkung zum 1.4.2003 (durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) ist nicht zu entnehmen, dass abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage nunmehr mehrere Tätigkeiten desselben Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber als mehrere Beschäftigungen iS von § 8 Abs 1 und Abs 2 SGB IV sowie § 5 Abs 2 SGB VI gelten sollten. Zwar sehen die Vorschriften seither wieder die Versicherungsfreiheit einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor; es fehlen jedoch Hinweise darauf, dass über die insoweit bereits vor dem 1.4.1999 bestehende Rechtslage hinaus damit erstmals auch eine weitere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber versicherungsfrei sein sollte. Anhaltspunkte hierfür sind weder der aufgrund des Vorschlages des Vermittlungsausschusses (vgl Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/202 S 3) Gesetz gewordenen Fassung noch sonstigen Umständen zu entnehmen.
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e. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Recht der Arbeitsförderung vorgenommene Auslegung des Begriffs der Beschäftigung spricht ebenfalls nicht für die vom LSG vertretene Auslegung.
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Im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld sah auch der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 6.2.1992 (SozR 3-1500 § 54 Nr 9 S 24)für die Beurteilung, ob eine kurzzeitige Beschäftigung iS von § 102 AFG vorliegt, unter Bezugnahme auf das Urteil des 12. Senats vom 16.2.1983 (aaO) Tätigkeiten aufgrund verschiedener Lehraufträge desselben Arbeitgebers ohne Rücksicht auf die vertragliche Gestaltung als einheitliche Beschäftigung an. Soweit der 7. Senat für die Prüfung eines Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld nach § 150 SGB III unter Bezugnahme auf die zu dieser Vorschrift vorliegende Gesetzesbegründung annahm, dass prinzipiell bei einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen iS von § 150 Abs 1 Nr 1 iVm § 150 Abs 2 Nr 1 SGB III bestehen können(vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr 1 S 8 und BSGE 90, 270, 271 = SozR 4-4300 § 150 Nr 1 RdNr 7),hat er schon selbst darauf hingewiesen, dass die in den Entscheidungen des 12. Senats vom 16.2.1983 und des 7. Senats vom 6.2.1992 enthaltenen Grundsätze nicht ohne Weiteres auf die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS von § 150 SGB III übertragbar sind(vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr 1 S 8). Da die Auslegung des Begriffs der "Beschäftigung" in der Sozialversicherung sowohl nach der Rechtsprechung der für die Leistungen als auch für das Beitragsrecht zuständigen Senate "funktionsdifferent" zu erfolgen hat (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21 mwN),kann von der Möglichkeit des Vorliegens mehrerer Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber im leistungsrechtlichen Sinne nicht ohne Weiteres auf eine identische Rechtslage auch im Versicherungs- und Beitragsrecht geschlossen werden. Daher ist die Folgerung, dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber bestehen kann, weder zwingend noch gerechtfertigt.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der Senat war dabei nicht gehindert, die die Beklagte belastende Kostenentscheidung des LSG zu deren Gunsten zu ändern und dem Kläger einen Teil der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens aufzuerlegen, obwohl beide Beteiligten keine Rechtsmittel eingelegt haben. Denn insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 22 mwN). Im Hinblick auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens des Klägers und der Beklagten im Klage- und Berufungsverfahren erscheint es angemessen, ihnen unter Änderung der Kostenentscheidung des LSG entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge zur Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge jeweils die Hälfte der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Da die Beigeladene zu 3. im Revisionsverfahren in vollem Umfang obsiegt hat und der Kläger insoweit unterlegen ist, sind dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 3. aufzuerlegen. Da sich die übrigen Beigeladenen im Revisionsverfahren nicht beteiligt haben, sind deren außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe der zusätzlich vom Kläger als Arbeitgeber zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge festzusetzen.
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Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
- 1.
Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, - 2.
Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt, - 3.
Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, - 4.
Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht, - 5.
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
- 1.
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, - 2.
in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder - 3.
es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.