Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2017 - B 10 ÜG 3/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:070917UB10UEG316R0
bei uns veröffentlicht am07.09.2017

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 16 450 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Kläger begehren eine Entschädigung wegen überlanger Dauer ihres vor dem SG Dresden unter dem Az S 29 AS 958/08 und vor dem Sächsischen LSG unter dem Az L 3 AS 238/11 geführten Klageverfahrens.

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Die Kläger bezogen als Bedarfsgemeinschaft ab Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und waren wegen Einkommensbezugs einer Erstattungsforderung wegen Überzahlungen in Höhe von insgesamt 12 898,11 Euro ausgesetzt (Änderungs- und Erstattungsbescheide vom 26.6.2006; Widerspruchsbescheide vom 22.2.2008). Am 27.2.2008 erhoben die Kläger beim SG Klage gegen die Erstattungsforderung, die nach Teilanerkenntnis im Übrigen erfolglos blieb (Urteil vom 1.2.2011). Am 14.3.2011 legten die Kläger Berufung ein und beantragten die Gewährung von PKH. Am 2.9.2011 erfolgte die Berufungsbegründung mit Übersendung der PKH-Unterlagen, die zuletzt am 13.1.2012 vervollständigt wurden. PKH und Berufung waren sodann ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 26.2.2014; Urteil vom 7.11.2014). Am 27.3.2015 gelangte das unterschriebene Berufungsurteil zur Geschäftsstelle und am 30.3.2015 zur Versendung. Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG gerichtete Beschwerde vor dem BSG blieb erfolglos (Beschluss vom 11.8.2015 - B 14 AS 91/15 B).

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Am 24.9.2015 haben die Kläger Klage auf Entschädigung iHv jeweils 4600 Euro für erlittene immaterielle Nachteile erhoben, nachdem sie zuvor am 26.2.2013 die Verzögerung auch hinsichtlich des PKH-Antrags gerügt hatten. Sie haben geltend gemacht, das Ausgangsverfahren vor dem SG und dem LSG sei überlang gewesen. Ua habe vor dem LSG eine Verzögerung von mindestens 17 Monaten vorgelegen bei einer zusätzlichen Verzögerung durch die Nichtabsetzung des Urteils. Auch habe das LSG erst nach mehr als 24 Monaten über die PKH-Anträge entschieden, obwohl hier lediglich eine Bedenk- und Bearbeitungsfrist von sechs Monaten gerechtfertigt sei, sodass eine Verzögerung von 18 Monaten verbleibe. Das PKH-Verfahren sei gesondert zu bewerten und zu entschädigen. Insgesamt habe das Ausgangsverfahren einen durchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeitsgrad und wegen des sehr hohen Rückforderungsbetrages eine besondere Bedeutung gehabt.

4

Das Entschädigungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von jeweils 2300 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren habe die gerichtliche Inaktivität in der ersten Instanz 20 Monate und in der zweiten Instanz 27 Monate, insgesamt also 47 Monate betragen. Entgegen der Auffassung der Kläger sei das zweitinstanzliche Nebenverfahren über die PKH nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Bei einem PKH-Antrag während eines laufenden Hauptsacheverfahrens könne zwar dessen Bearbeitung das Hauptsacheverfahren verzögern. Solche Verzögerungen habe es vorliegend aber nicht gegeben, sodass es keinen Grund für eine auf eine Doppelentschädigung hinauslaufende zusätzliche Berücksichtigung der Dauer des PKH-Verfahrens gebe. Abzüglich der jeder Instanz zuzubilligenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten ergebe sich eine entschädigungspflichtige Überlänge des Ausgangsverfahrens von insgesamt 23 Monaten in beiden Tatsacheninstanzen. Für diese sei den Klägern jeweils die Pauschalentschädigung zuzusprechen. Insbesondere gehe der Senat trotz vorhandener Anhaltspunkte für eine strukturelle Überlastung der Justiz des beklagten Landes davon aus, dass eine Erhöhung des Regelbetrags für die Verzögerungen im zweitinstanzlichen Ausgangsverfahren noch nicht gerechtfertigt sei (Urteil vom 12.7.2016).

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger einen Verstoß gegen § 198 GVG und begehren nunmehr die Zahlung von jeweils weiteren 3290 Euro. Das LSG habe rechtsfehlerhaft eine gesonderte Entschädigung wegen der überlangen Dauer des zweitinstanzlichen Nebenverfahrens über PKH und die Voraussetzungen für eine Erhöhung der gesetzlichen Entschädigungspauschale verneint. Deswegen sei eine weitere Entschädigung für das PKH-Verfahren iHv 2600 Euro je Kläger (20 Monate x 130 Euro) und für das Hauptsacheverfahren iHv 690 Euro je Kläger (20 Monate x 30 Euro) zuzusprechen.

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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2016 abzuändern und den beklagten Freistaat zu verurteilen, wegen der unangemessenen Dauer der Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden S 29 AS 958/08 und dem Sächsischen Landessozialgericht L 3 AS 238/11 den Klägern zu 1.) bis 5.) als Entschädigung jeweils weitere 3290 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der beklagte Freistaat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Der Beklagte schließt sich den Ausführungen des Entschädigungsgerichts an.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Revision unbeschränkt zugelassen und die Kläger haben sie wirksam eingelegt (dazu 1.). Zutreffend hat das LSG das Begehren der Kläger an den §§ 198 ff GVG gemessen(dazu 2.). Das LSG ist auch zu Recht von der Zulässigkeit der Entschädigungsklage ausgegangen (dazu 3.). Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen über den ihnen zuerkannten hinausgehenden Entschädigungsanspruch (dazu 4.).

10

1. Die form- und fristgerechte (§ 164 SGG) Revision der Kläger ist gerichtet gegen den die Klage abweisenden Teil der vorinstanzlichen Entscheidung und auf weitere Entschädigung in Geld. Insoweit wenden sie sich hinsichtlich der überlangen Dauer des Hauptsacheverfahrens noch gegen die Nichtberücksichtigung des PKH-Verfahrens und verlangen eine Erhöhung der gesetzlichen Entschädigungspauschale durch das LSG. Hinsichtlich der erstmals mit der Revision geltend gemachten zusätzlichen Erhöhung der Entschädigungspauschale handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz zulässige Erweiterung des Klageantrags (§ 168 S 1 SGG, § 99 Abs 3 Nr 2 SGG). Denn die Kläger erweitern insoweit lediglich ihr Entschädigungsbegehren der Höhe nach, ohne den Klagegrund der Unangemessenheit der Verfahrensdauer zu ändern (vgl hierzu Heinz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 168 RdNr 8, zur Beschränkung BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 13 RdNr 14). Davon zu trennen ist die Frage nach dem materiell-rechtlichen Bezugsrahmen für die jetzt noch geltend gemachte Entschädigung (vgl BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 11 mwN).

11

2. Das Begehren der Kläger ist in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an den §§ 198 ff GVG zu messen, obwohl diese Vorschriften erst während des vorliegend als überlang gerügten Verfahrens in Kraft getreten sind(zeitlicher Anwendungsbereich des § 198 GVG). Die Vorschriften des ÜGG vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und damit auch die §§ 198 ff GVG finden aufgrund der Übergangsregelung des Art 23 S 1 ÜGG auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 (vgl Art 24 S 1 ÜGG) bereits anhängig waren. Das ist hier der Fall. Das als überlang gerügte Verfahren war von Februar 2008 bis zu seiner Beendigung im August 2015 anhängig.

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3. Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage ist zulässig.

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a) Das LSG war für die Entscheidung funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl § 51 SGG) ist gemäß § 201 Abs 1 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG für Klagen auf Entschädigung nach § 198 GVG gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige LSG zuständig.

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b) Das beklagte Land ist im Verfahren wirksam durch den Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen des Freistaates Sachsen vertreten worden. Denn der Freistaat Sachsen wird in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren gemäß § 7 Abs 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung ua über die Vertretung des Freistaates in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung - VertrVO) vom 10.4.2013 (SächsGVBl S 240), zuletzt geändert durch VO vom 9.5.2017 (SächsGVBl S 270), durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten.

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c) Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; vgl BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 16 mwN). Die Klage ist am 25.9.2015 unter Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs 5 S 2 GVG(iVm Art 23 S 1 ÜGG) innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens erhoben worden. Die Entschädigungsklage ist andererseits auch nicht verfrüht erhoben worden, da sie mehr als sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom 26.2.2013 eingelegt worden ist (§ 198 Abs 5 S 1 GVG). Diese Voraussetzung gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 bereits anhängig waren (Art 23 S 1 ÜGG; vgl BSG, aaO, RdNr 17).

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4. Die zulässige Klage ist über den vom Entschädigungsgericht entschiedenen Anspruch der Kläger hinaus unbegründet. Zwar haben die Kläger den richtigen Beklagten verklagt (dazu a) und ist der Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor Erhebung der Verzögerungsrüge nicht ausgeschlossen (dazu b), darüber hinaus steht ihnen jedoch kein weitergehender (höherer) Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung einer Überlänge des vor dem LSG durchgeführten PKH-Verfahrens (dazu c) oder aufgrund einer Unbilligkeit der vom LSG festgesetzten Entschädigungspauschale zu (dazu d).

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a) Der beklagte Freistaat Sachsen ist für die Entschädigungsklage nach § 200 S 1 GVG passiv legitimiert, weil er danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; derartige Nachteile machen die Kläger anlässlich ihres Ausgangsverfahrens geltend.

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b) Die am 26.2.2013 erhobene Verzögerungsrüge war rechtzeitig (dazu aa) und hat einen vor der Rüge entstandenen Entschädigungsanspruch nicht präkludiert (dazu bb).

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aa) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nach § 198 Abs 3 S 1 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat(zur Eigenschaft der Verzögerungsrüge als materiell-rechtliche Voraussetzung s BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9, RdNr 19 mwN). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 GVG). Für anhängige Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3.12.2011 schon verzögert waren und sich die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz ereignet hat, bedarf es keiner Verzögerungsrüge (Art 23 S 4 ÜGG). Ist das Verfahren in einer Instanz noch nicht abgeschlossen, muss die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden (Art 23 S 2 ÜGG), spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des ÜGG (BSG, aaO; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 26 ff). In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch auf Entschädigung auch für den vorausgehenden Zeitraum (Art 23 S 3 ÜGG).

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Für die hier allein noch maßgebliche zweite Instanz war zu diesem Zeitpunkt, wie das LSG zu Recht angenommen hat, noch keine rügepflichtige Situation eingetreten, sodass eine Entschädigung nicht für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen ist (vgl zur Präklusion bei verspätet erhobener Verzögerungsrüge BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 13 RdNr 17; BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 23 ff). Hierzu hat das BVerwG mit Urteil vom 29.2.2016 (5 C 31/15 D - Juris = NJW 2016, 3464, RdNr 31) unter anderem ausgeführt, dass die Obliegenheit des Art 23 S 2 ÜGG nur Verzögerungen in anhängigen Verfahren betrifft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei dem mit der Sache befassten Gericht bereits eingetreten sind. Das ergebe sich aus der systematischen Unterscheidung zwischen Verzögerungen in einer bereits abgeschlossenen Instanz (Art 23 S 4 ÜGG) und schon verzögerten Verfahren (Art 23 S 2 ÜGG) sowie dem mit der Verzögerungsrüge verfolgten Zweck einer präventiven Warnung an das befasste Gericht und vor allem aus der Gesetzesbegründung. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Eine unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge nach Art 23 S 2 ÜGG ist nur dann erforderlich, wenn bei dem mit der Sache befassten Gericht eine rügepflichtige Situation eingetreten ist. Kommt es nach Abschluss einer Instanz bei der befassten Instanz zu einer weiteren Verzögerung, bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 198 Abs 3 GVG(BT-Drucks 17/3802 S 31; BVerwG, aaO, mwN). Eine rügepflichtige Situation iS von § 198 Abs 3 S 2 GVG war nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) im zweitinstanzlichen Ausgangsverfahren am 3.12.2011 noch nicht eingetreten. In nicht zu beanstandender Weise hat das LSG zudem ausgeführt, dass bei der gebotenen ex ante Betrachtung zu diesem Zeitpunkt eine unangemessene Verfahrensdauer für die zweite Instanz noch nicht absehbar war, weil das LSG nach der Berufungsbegründung der Kläger vom 2.9.2011 noch mit der vom Ausgangsbeklagten angeforderten Berufungserwiderung rechnen durfte. Demgegenüber bestand zum Zeitpunkt der schriftlichen Verzögerungsrüge vom 26.2.2013 nach den vom LSG festgestellten Zeiten der Inaktivität des zweitinstanzlichen Ausgangsverfahrens Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Die formgerecht und wirksam erhobene Verzögerungsrüge erfasst damit auch den zuvor verstrichenen Zeitraum des Ausgangsverfahrens und bezieht diesen in die Prüfung der Angemessenheit mit ein (vgl BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 24; BVerwG, aaO, RdNr 33 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerungsrüge in der Zwischenzeit nach dem 3.12.2011 schon früher hätte erhoben werden können.

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bb) Dem steht das Urteil des BFH vom 6.4.2016 nicht entgegen (X K 1/15 - BFHE 253, 205 = BStBl II 2016, 694). In dieser Entscheidung hat der BFH ausgeführt, dass der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge im Regelfall auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Erhebung der Rüge begrenzt werde. Unter Abgrenzung von der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, RdNr 31) und des BSG (Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 24), die keinen Endtermin für eine Verzögerungsrüge annähmen, sei zur Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung im Bereich der Entschädigungsklagen der nur schwer fassbare Zeitraum eines unzulässigen "Dulde und Liquidiere" durch eine Vermutungsregel zu typisieren (BFH, aaO, RdNr 43 bis 46). Demgegenüber sieht der erkennende Senat - wie auch der BGH (aaO) und das BVerwG (aaO) - nach wie vor keine rechtliche Grundlage für die Annahme eines Endtermins, zu dem eine Verzögerungsrüge im Anwendungsbereich des § 198 Abs 3 S 2 GVG spätestens einzulegen ist(s insbesondere zur Entstehungsgeschichte von § 198 Abs 3 S 1 und S 2 GVG: BVerwG Urteil vom 29.2.2016 - 5 C 31/15 D - Juris = NJW 2016, 3463, RdNr 33 mwN) mit der Folge der Präklusion eines vorherigen Entschädigungsanspruchs.

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Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Vorlageverfahren gemäß §§ 1, 2 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes einzuleiten. Zwar hat der Senat verbindlich die Entscheidung des gemeinsamen Senats einzuholen, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs 1 RsprEinhG). Die Rechtsfrage muss sich aber auf der Grundlage von Vorschriften stellen, die in ihrem Regelungsgehalt gänzlich übereinstimmen und nach denselben Grundsätzen auszulegen sind. Darüber hinaus muss die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich sein (vgl BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 13 RdNr 16 mwN). Die aufgeworfene Frage nach dem richtigen Zeitpunkt einer Verzögerungsrüge iS des § 198 Abs 3 S 2 GVG und den möglichen Auswirkungen für den Fall ihrer Verspätung ist zwar in beiden Verfahren im Ansatz deckungsgleich. Dies trifft aber keineswegs auf deren rechtlichen Rahmen der unangemessenen Verfahrensdauer zu, der in der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ganz unterschiedlich bestimmt wird. Während im sozialgerichtlichen Verfahren in der Regel eine 12monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit für die jeweilige Instanz unabhängig von ihrer Lage noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (vgl zB BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 36 mwN), gilt im finanzgerichtlichen Verfahren die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (vgl zB BFH, aaO, RdNr 24). Die hieran anknüpfende partielle Präklusion des Entschädigungsanspruchs bei verzögerter Rüge mag deshalb die dargestellte Vermutungsregel im finanzgerichtlichen Verfahren konsequent ergänzen. Im sozialgerichtlichen Verfahren würde sie hingegen angesichts der dem Richter überlassenen Positionierung seiner Vorbereitungs- und Bedenkzeiten die Entstehung des Entschädigungsanspruchs von nicht hinnehmbaren Zufälligkeiten abhängig machen.

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c) Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens unter zusätzlicher Berücksichtigung des zweitinstanzlichen PKH-Verfahrens. Die Feststellung einer Überlänge des Ausgangsverfahrens von 23 Monaten durch das Entschädigungsgericht zur unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem SG Dresden und dem Sächsischen LSG hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung stand. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs 1 S 2 GVG). Als Rechtsfolge sieht § 198 Abs 1 S 1 GVG eine angemessene Entschädigung für die Beteiligten eines vorangegangenen überlangen Gerichtsverfahrens vor. Nach § 198 Abs 2 S 3 GVG beträgt die Entschädigung für erlittene immaterielle Nachteile für jedes Jahr der Verzögerung eines Gerichtsverfahrens 1200 Euro, wobei der Monat die maßgebende Zeiteinheit auch für die Bemessung einer Entschädigungszahlung ist(vgl BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 23 mwN). Danach steht den Klägern kein höherer Entschädigungsanspruch als die jeweils zuerkannten 2300 Euro wegen der unangemessenen Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens zu.

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aa) Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat. Das Ausgangsverfahren begann am 27.2.2008, endete durch Versendung des zweitinstanzlichen Urteils am 30.3.2015 und erreichte damit eine Gesamtdauer von 85 Monaten. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Diese hat der Senat vollständig in seine Überprüfung miteinzubeziehen, obwohl der Beklagte gegen die Entscheidung des LSG kein Rechtsmittel eingelegt hat, sodass seine Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist (§ 141 Abs 1 SGG). Die Kläger wenden sich jedoch mit ihrer Rüge der Nichtberücksichtigung einer Überlänge des vor dem LSG im Ausgangsverfahren durchgeführten PKH-Verfahrens und dessen Entschädigung sowie einer Unbilligkeit der zugesprochenen Höhe der Entschädigung auch gegen die Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens, sodass sich die Revision nicht nur der Höhe nach sondern auch dem Grunde nach gegen die Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens im Umfang von 23 Monaten durch das Entschädigungsgericht richtet (s oben II.1.).

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Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob das Entschädigungsgericht den Bedeutungsgehalt der unbestimmten Rechtsbegriffe aus § 198 Abs 1 S 2 GVG und damit den rechtlichen Rahmen zutreffend erkannt und ihn ausfüllend alle erforderlichen Tatsachen festgestellt und angemessen berücksichtigt hat, ohne Denkgesetze bzw allgemeine Erfahrungssätze zu verletzen(vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 RdNr 47 mwN) oder gegen seine Amtsermittlungspflicht zu verstoßen. Maßgeblich ist, wie das Ausgangsgericht die Lage aus seiner ex-ante-Sicht einschätzen durfte (vgl BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118,102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9, RdNr 25 mwN). Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die 12 Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (vgl BSG, aaO, RdNr 26 und 33 mwN).

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Die auf dieser Grundlage vom Entschädigungsgericht durchgeführte Angemessenheitsprüfung bei wertender Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ist nicht zu beanstanden. Dies betrifft insbesondere die Bewertung des Ausgangsverfahrens als leicht überdurchschnittlich schwierig aufgrund einer gewissen Komplexität und die Bewertung als eher unterdurchschnittlich bedeutend, da es letztlich lediglich um eine Erstattung überzahlter Grundsicherungsleistungen ging und die Kläger kein besonderes Interesse an einer raschen gerichtlichen Entscheidung hatten. Das Entschädigungsgericht hat zutreffend auch eine dem Verhalten der Kläger zurechenbare Verlängerung des Ausgangsverfahrens festgestellt und eine Rechtfertigung von Verzögerungen bei strukturellen Mängeln, wie eine Überlastung der Gerichte oder anderen in den Verantwortungsbereich des Staates fallenden Umstände, nicht in Betracht gezogen (vgl hierzu BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Entschädigungsgericht (LSG) für das erstinstanzliche Verfahren eine Inaktivität von 20 Monaten und für das zweitinstanzliche Verfahren von 27 Monaten, insgesamt also von 47 Monaten, angenommen. Unter Zubilligung einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten je Instanz hat es sodann eine entschädigungspflichtige Überlänge des Ausgangsverfahrens von insgesamt 23 Monaten in beiden Tatsacheninstanzen berechnet. Diese Abwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

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bb) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das LSG auch zu Recht das zweitinstanzliche PKH-Verfahren bei der Berechnung der Überlänge des Ausgangsverfahrens unberücksichtigt gelassen.

28

Zur Bewertung eines isolierten PKH-Verfahrens hat der Senat bereits mit Urteil vom 10.7.2014 (B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2) entschieden, dass Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in den Anwendungsbereich des § 198 GVG fallen und ua neben dem Klageverfahren zur Hauptsache erfasst werden(vgl BSG, aaO, RdNr 16 ff, 22). Hierzu hat auch der BGH mit Urteil vom 5.12.2013 (III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190, RdNr 23) ausgeführt, dass § 198 Abs 6 Nr 1 GVG ausdrücklich das Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu gerichtlichen Verfahren zählt(vgl zuletzt auch Senatsbeschluss vom 18.5.2017 - B 10 ÜG 2/17 BH -; Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 23/16 B - Juris RdNr 6). Denn aus dem Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) folge das Gebot, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher sei auch beim Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eine angemessene schnelle richterliche Entscheidung geboten. Komme dieses zu spät, könne das den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen (BGH, aaO, unter Hinweis auf BT-Drucks 17/3802 S 23). Von einem isolierten PKH-Verfahren gehen indes auch die Kläger nicht aus. Denn danach wäre ihre am 24.9.2015 eingereichte Entschädigungsklage bereits zu spät erhoben, nämlich über ein Jahr nach dem ablehnenden PKH-Beschluss des LSG vom 26.2.2014 (s zur Klagefrist oben II.3.c).

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Ein PKH-Verfahren, welches - wie hier - gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführt wird, führt hingegen nicht zu einem weiteren - eigenständigen - Entschädigungsanspruch. Ob Verzögerungen im Verfahren um die Bewilligung von PKH während der Dauer eines gleichzeitig rechtshängig gewordenen Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind, ist im Rahmen des § 198 Abs 1 S 2 GVG im Rahmen der Einzelfallumstände zu bewerten, wenn ein Gericht wegen eines PKH-Verfahrens die Hauptsache nicht so zügig bearbeitet wie dies ggfs erforderlich wäre(vgl bereits: BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 23/16 B - Juris RdNr 6 mwN). § 198 GVG geht von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein entschädigungspflichtiges Verfahren darstellt(vgl BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 15 mwN).

30

In diesem Sinne enthält die Regelung in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn(vgl zB BGH Urteile vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - Juris = NJW 2014, 1118, RdNr 23 und vom 21.5.2014 - III ZR 355/13 - Juris = NJW 2014, 2443, RdNr 11). Danach gilt der gesamte Zeitraum von der Einleitung eines Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss als ein Verfahren (BT-Drucks 17/3802 S 22), "einschließlich" eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (s hierzu bereits: BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 22). Diese Legaldefinition umfasst damit nicht nur das isolierte PKH-Verfahren als mögliches Gerichtsverfahren iS von § 198 Abs 1 S 1 GVG, sondern erklärt gleichzeitig das PKH-Verfahren zum Bestandteil (Annex) des Hauptsacheverfahrens, wenn wegen der Hauptsache Entschädigung begehrt wird(§ 198 Abs 1 S 1 GVG). Dies belegen nicht nur die oben dargestellte Wortlautanalyse und Binnensystematik, sondern auch der Sinn und Zweck der Regelung wie er in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommt. Denn erkennbar sollte die Überlänge der als "selbstständig" zu bewertenden Verfahren entschädigungspflichtig sein, nicht hingegen die Verzögerung paralleler Gesuche im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens eine Mehrfachentschädigung auslösen (vgl BT-Drucks 17/3802, S 23). Das mit der Hauptsache verbundene PKH-Verfahren stellt sich aus diesem Grund lediglich als Annex zum Hauptsacheverfahren dar (vgl umfassend zur Auslegung des Begriffs Gerichtsverfahren in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG: BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 16 ff).

31

Nach diesem Maßstab hat das LSG nach § 198 Abs 1 S 2 GVG eine Dauer des zweitinstanzlichen PKH-Verfahrens von 35 Monaten und eine gerichtliche Untätigkeit von 24 Monaten festgestellt, jedoch keine zusätzliche Verzögerung für das Hauptsacheverfahren. Die Feststellungen zur Untätigkeit binden den Senat (§ 163 SGG), die vom LSG anschließend durchgeführte Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger können für die vom LSG festgestellte Zeit der Inaktivität des Ausgangsgerichts keine zweifache Entschädigung verlangen, weil das PKH-Verfahren Teil des Hauptsacheverfahrens ist und dieses nicht zusätzlich verzögert hat.

32

d) Zu Recht hat das LSG darüber hinaus auch eine Anhebung der Pauschalsumme nach § 198 Abs 2 S 3 GVG (1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung bzw 100 Euro je Monat) gemäß § 198 Abs 2 S 4 GVG verneint. Gegen diese Würdigung werden von der Revision ebenfalls keine durchgreifenden Angriffe erhoben oder Anhaltspunkte für eine andere Wertung vorgebracht.

33

Nach § 198 Abs 2 S 4 GVG kann das Entschädigungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag als den Regelbetrag von 1200 Euro gemäß S 3 der Vorschrift für jedes Jahr der Verzögerung festsetzen, wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Hinsichtlich dieser vom Entschädigungsgericht festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalles öffnet S 4 allerdings nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit, von der 1200 Euro-Pauschale abzuweichen (vgl Gesetzesentwurf BT-Drucks 17/3802 S 20; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 53 mwN; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 42 und - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9, RdNr 37). In seiner letztgenannten Entscheidung hat der Senat auch bereits umfassend zum Ausnahmefall in diesem Sinne ausgeführt, dass sich mehr als "ausnahmsweise Korrekturen in atypischen Sonderfällen dem Gesetz" nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck nicht entnehmen lassen (BSG, aaO, RdNr 37 ff). Von der Konzeption der Entschädigungspauschale in § 198 Abs 2 S 3 GVG als Rechtsfolge einer festgestellten unangemessenen Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens nach § 198 Abs 1 S 2 GVG darf danach nur bei Vorliegen besonderer Umstände(BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - Juris = NJW 2014, 1816, RdNr 50, 51; BGH Urteil vom 14.11.2013 - III ZR 376/12 - BGHZ 199, 87, RdNr 46 ff; Schlick, WM 2016, 485, 491) oder in atypischen Sonderfällen abgewichen werden (BSG, aaO, RdNr 39 mwN).

34

aa) In diesem Sinne ist bei der Festsetzung des Entschädigungsbetrages nach § 198 Abs 2 S 3 und S 4 GVG ua auch zu berücksichtigen, ob die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes beruht und der daraus resultierende Grundrechtsverstoß deshalb besonders schwer wiegt (BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 42 unter Bezugnahme auf BVerfG Kammerbschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris; BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - Juris RdNr 9). Hierzu hat das Entschädigungsgericht nach Auswertung der Statistik der Sozialgerichtsbarkeit des Freistaates Sachsen zwar einen Fehlbestand im Personalbedarf in den betreffenden Jahren im Freistaat Sachsen festgestellt, sodass mangels Konzept zur Bewältigung der strukturellen Überlastung des Sächsischen LSG im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit vorlägen (s S 24 bis 26 des Urteils). Dennoch geht das LSG in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass deshalb eine Erhöhung der Entschädigungspauschale für die Verzögerungen im zweitinstanzlichen Ausgangsverfahren nicht gerechtfertigt ist. Die Feststellungen des LSG zur strukturellen Überlastung des Sächsischen LSG werden von der Revision nicht angegriffen und binden als tatsächliche Vorfrage den Senat (§ 163 SGG; vgl BSG Beschluss, aaO, RdNr 9, 10).

35

Die Wertung des Entschädigungsgerichts, dass die festgestellte strukturelle Überlastung des Sächsischen LSG in den betreffenden Jahren eine Erhöhung der Entschädigung iS von § 198 Abs 2 S 3 und S 4 GVG nicht rechtfertigt, begegnet keinen Bedenken. Argumente oder Anhaltspunkte, welche die Würdigung des LSG erschüttern könnten, trägt die Revision nicht vor. Denn das Entschädigungsgericht hat zwar eine strukturelle Überlastung des Sächsischen LSG im streitigen Zeitraum festgestellt, nicht jedoch einen daraus resultierenden besonders schweren Grundrechtsverstoß. Besonders schwer wiegt eine Grundrechtsverletzung nur dann, wenn sie auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet unter einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder bei einem "geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen" oder bei einer krassen Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze (BVerfG Kammerbeschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris RdNr 15 mwN). Eine derartige "generelle Vernachlässigung" von Grundrechtspositionen liegt nach den Feststellungen des LSG nicht vor, bloße Anhaltspunkte reichen insoweit nicht aus. Eine (vorübergehende) strukturelle Überlastung der Gerichte allein stellt noch keinen besonderen Umstand dar, der es rechtfertigen würde, die pauschale Entschädigung aus Billigkeitserwägungen heraus zu erhöhen. Denn nach § 198 Abs 1 GVG sind strukturelle Probleme der Gerichte haftungsbegründendes Versagen des Staates in seiner Funktion als Garant des Justizgewährungsanspruchs und als solche bereits bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen(vgl BT-Drucks 17/3802 S 16 zu 5.; Schlick, WM 2016, 485, 488). Die daraus resultierenden Verzögerungen werden von dem Entschädigungspauschbetrag nach § 198 Abs 2 S 3 GVG regelmäßig mit umfasst. Hier ist zudem nicht erkennbar, wie vorhandene strukturelle Probleme der Gerichte die Kläger angesichts der mit der unangemessenen Dauer der Ausgangsverfahren gleichzeitig hinausgeschobenen Erstattungsverpflichtung besonders hätten belasten können (vgl § 86a Abs 1 S 1, Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 39 Abs 1 Nr 1 SGB II; hierzu BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 22).

36

bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erhöhung der Entschädigungspauschale für die Verzögerung des Verfahrens auf Gewährung von PKH. Denn nur wenn die Entschädigung von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung iS von § 198 Abs 2 S 3 GVG nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann das Entschädigungsgericht - im Regel-Ausnahmeverhältnis - einen höheren oder niedrigeren Betrag nach § 198 Abs 2 S 4 GVG festsetzen(BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9, RdNr 38). Das LSG hat unangegriffen festgestellt, dass hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens keine zusätzliche Verzögerung durch das PKH-Verfahren eingetreten ist. Wieso hiervon ausgehend ein atypischer Sonderfall vorliegen sollte, der eine Anhebung der Entschädigungspauschale für immaterielle Nachteile rechtfertigen könnte, hat die Revision weder dargelegt noch ist diese ersichtlich.

37

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 154 Abs 2, 159 S 1 VwGO, § 100 Abs 1 ZPO. Der Senat macht von seinem Ermessen, die Kosten den Klägern nach § 159 S 2 VwGO als Gesamtschuldner aufzuerlegen, keinen Gebrauch.

38

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

2

Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, dessen Überlänge die Klägerin rügt, war ein von der Klägerin geltend gemachter Beihilfeanspruch. Die beihilfeberechtigte Klägerin ist Oberinspektorin im Dienst des Beklagten. Im Jahr 2008 ließ sie eine Zahnimplantation vornehmen. Dafür gewährte ihr der Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 257,83 €.

3

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin am 2. Januar 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 1 825,91 € nebst Zinsen, die sie Ende Januar 2009 auf 1 745,91 € korrigierte. Die Klage wurde dem Beklagten am 13. Januar 2009 mit einer Äußerungsfrist von sechs Wochen zugestellt. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klageerwiderung vom 19. Februar 2009 der Klägerin am 27. Februar 2009 zur Kenntnis übersandt hatte, beantwortete das Verwaltungsgericht lediglich Sachstandsanfragen. Am 15. Juni 2011 fragte es an, ob auf mündliche Verhandlung des zur Entscheidung anstehenden Verfahrens verzichtet werde, was die Klägerin ablehnte. Daraufhin wurde das Verfahren am 2. September 2011 auf den Einzelrichter übertragen, der am selben Tag den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 29. September 2011 bestimmte. Nach dem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 29. September 2011 ab, das der Klägerin am 21. Oktober 2011 zugestellt wurde.

4

Am 21. November 2011 beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung. Nachdem das Oberverwaltungsgericht eine Verlängerung der Begründungsfrist abgelehnt hatte, begründete die Klägerin den Antrag einen Tag nach Ablauf der Frist und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Begründungfrist. Auf eine Sachstandsanfrage teilte das Oberverwaltungsgericht im Mai 2012 mit, dass eine Entscheidung über den Zulassungsantrag voraussichtlich im Herbst des Jahres ergehen werde, und erteilte außerdem am 5. Juni 2012 einen rechtlichen Hinweis zu dem Wiedereinsetzungsantrag. Nach dem Wechsel des Berichterstatters Anfang Januar 2013 teilte das Gericht der Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mit, man bemühe sich um eine Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate. Daraufhin erhob die Klägerin am 25. Februar 2013 Verzögerungsrüge. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zurückgewiesen.

5

Am 5. September 2013 erhob die Klägerin Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 3 300 €. Insgesamt habe das Verfahren vier Jahre und fünf Monate gedauert, was unangemessen lang im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG gewesen sei. Die Verfahrenslänge sei überwiegend darauf zurückzuführen, dass die Gerichte die Sache nicht zügig bearbeitet hätten. Das Verwaltungsgericht habe das Verfahren über rund zwei Jahre "liegen lassen", um ältere Verfahren zu bearbeiten, das Oberverwaltungsgericht mindestens ein Jahr. Im gesamten Verfahren sei eine nicht gerechtfertigte Verzögerung von zwei Jahren und neun Monaten eingetreten. Das Verfahren habe die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Mutter von drei Kindern sehr belastet, weil sie sich das Geld habe borgen müssen, so dass ihr mindestens die Regelentschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zustehe.

6

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unangemessen war. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 15. April 2009 und dem 15. Juni 2011 insgesamt 26 Monate nicht gefördert worden, von denen nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles 14 Monate nicht gerechtfertigt seien. Das Verfahren von mittlerer Schwierigkeit sei für die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Mutter von drei Kindern von mehr als durchschnittlicher, allerdings nicht wesentlicher Bedeutung gewesen. Die Klägerin habe aber durch ihr Verhalten eine relevante Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt, weil sie die Umstände, die die mehr als durchschnittliche Bedeutung begründeten, trotz Aufforderung durch das Gericht nicht im Ausgangsverfahren vorgetragen habe, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht. Dagegen habe die Klägerin wegen der Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Wiedergutmachungsanspruch. Bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge könne eine Wiedergutmachung nicht gewährt werden. In dem Zeitraum zwischen der Erhebung und dem Abschluss des Berufungszulassungsverfahrens sei eine Verzögerung nicht eingetreten. Aus § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG folge, dass in den ersten sechs Monaten ab Erhebung der Verzögerungsrüge eine unangemessene Verfahrensdauer nur in Ausnahmefällen eintreten könne. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, weil eine Wiedergutmachung nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles durch Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer erreicht werden könne.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Entschädigungsbegehren weiter.

8

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und macht insbesondere geltend, die Klägerin habe die Verzögerungsrüge gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich erheben müssen, weil das Verfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert gewesen sei.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend davon ausgegangen ist, dass gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525), Ansprüche auf Entschädigung oder Wiedergutmachung in anderer Weise erst ab dem Zeitpunkt der Verzögerungsrüge gewährt werden und danach eine Verzögerung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG sowie des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eintreten kann. Es beruht auch insoweit auf einer fehlerhaften Anwendung des § 198 Abs. 1 GVG, als der Klägerin weniger als 2 300 € als Entschädigung zuerkannt wurden.

10

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung ihrer immateriellen Nachteile in Höhe von 2 300 €.

11

Der Anspruch folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG, der gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302 - ÜGRG) auch für Verfahren gilt, die - wie hier - bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren. Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar (§ 173 Satz 2 VwGO). Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des von der Klägerin in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (a) war unangemessen (b bis d). Dadurch hat die Klägerin einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann (e) und in Höhe von 2 300 € zu entschädigen ist (f).

12

a) Materieller Bezugsrahmen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist gemäß § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit von der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht am 2. Januar 2009 bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 19) des die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013.

13

b) Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, für das eine Verzögerungsrüge nicht erforderlich war (aa), war unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (bb).

14

aa) Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, die eine materiellrechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs darstellt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 14 m.w.N; BFH, Urteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126 Rn. 24; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 27), war, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht annimmt, in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 23 Satz 4 ÜGRG nicht erforderlich. Danach bedarf es bei einem Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bereits anhängig war, keiner Verzögerungsrüge, wenn die Verzögerung in einer bereits abgeschlossenen Instanz erfolgt ist. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 3. Dezember 2011 war das Ausgangsverfahren seit dem 2. Januar 2009 anhängig. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war mit dessen Urteil vom 29. September 2011, das der Klägerin am 21. Oktober 2011 zugestellt wurde, abgeschlossen.

15

bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - in der Fassung vom 22. Oktober 2010 , Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 18 m.w.N.).

16

In Übereinstimmung mit dem dargelegten rechtlichen Maßstab hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten leiten lassen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 28 ff. und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 20 ff.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 Rn. 30). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war insbesondere unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkte der Schwierigkeit des Verfahrens ((1)), seiner Bedeutung für die Klägerin ((2)) und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten ((3)) sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht ((4)) ein Jahr und fünf Monate ungerechtfertigt verzögert.

17

(1) Das Oberverwaltungsgericht nimmt zutreffend an, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren als mittelschwer zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht hatte sich insbesondere mit den §§ 5 und 6 der früheren Beihilfevorschriften des Bundes, dem Fürsorgegrundsatz und der Härtefallregelung auseinanderzusetzen. Gemessen daran erweist sich das Verfahren (allenfalls) von durchschnittlicher Schwierigkeit, wofür auch die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter spricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 46 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 21).

18

(2) Auch die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Verfahren für die Klägerin "von mehr als durchschnittlicher, allerdings nicht wesentlicher Bedeutung" gewesen ist, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte und Mutter von drei Kindern nicht über die finanziellen Mittel verfügte, die für die Zahnimplantation erforderlich waren, sondern sich den Betrag leihen musste, rechtfertigen es, die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin als mehr als durchschnittlich anzusehen.

19

Das Oberverwaltungsgericht durfte diese Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht berücksichtigen. Die Klägerin war mit ihrem Vorbringen zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen, die sie erst vor dem Entschädigungsgericht vorgetragen hat, nicht gemäß § 198 Abs. 3 Satz 3 und 4 GVG präkludiert. Danach muss die Verzögerungsrüge auf Umstände hinweisen, auf die es für die Verfahrensführung ankommt und die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Andernfalls darf sie das Entschädigungsgericht bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigen. Die Präklusionswirkung des § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG greift nicht ein, wenn eine Verzögerungsrüge - wie hier - in der bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossenen Instanz gemäß Art. 23 Satz 4 ÜGRG nicht erforderlich war. Mit der Verpflichtung zur Erhebung einer Verzögerungsrüge entfällt auch die Hinweispflicht, die gemäß § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG unmittelbar mit der Verzögerungsrüge verknüpft ist. Das entspricht dem Zweck der Verzögerungsrüge, der auch darin liegt, das Gericht zu einer etwa gebotenen Verfahrensbeschleunigung zu veranlassen. Diese präventive Warnfunktion wird durch die Hinweispflicht ergänzt, die dem Gericht Kenntnis von den für eine Verfahrensbeschleunigung relevanten Umständen verschaffen soll (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/3802 S. 21 f. und Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 210). Kann der Zweck der Verzögerungsrüge - wie bei einer bereits abgeschlossenen Instanz - nicht erfüllt werden, ist auch für die Hinweispflicht kein Raum.

20

(3) Dagegen ist dem Oberverwaltungsgericht nicht in der Annahme zu folgen, die Klägerin habe durch ihr Verhalten eine relevante Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt, weil sie es unterlassen hat, das Verwaltungsgericht trotz dessen Aufforderung zur Mitteilung von Gründen, die eine bevorzugte Behandlung des Falles rechtfertigen, auf ihre wirtschaftliche Lage hinzuweisen.

21

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nur ein Verhalten zu berücksichtigen, durch das eine Verzögerung herbeigeführt wird. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verfahrensbeteiligten, abgesehen insbesondere von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge, grundsätzlich nicht verpflichtet sind, aktiv darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss bringt. Daher kann ihnen eine Passivität bei der im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erforderlichen Prüfung, ob die Verfahrensbeteiligten durch ihr Verhalten eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt haben, nicht angelastet werden. Die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, ergibt sich unmittelbar aus der dem Staat obliegenden Justizgewährleistungspflicht, aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - NVwZ-RR 2015, 641 Rn. 37 und vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 41). Ein Unterlassen der Förderung des Verfahrens führt nur dann zu einer einem Verfahrensbeteiligten anzulastenden Verzögerung, wenn eine entsprechende Rechtspflicht bestand. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin war in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - wie aufgezeigt - nicht gemäß § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG verpflichtet, auf Umstände hinzuweisen, die für die Verfahrensförderung relevant waren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010, in dem die Klägerin unter anderem um Nachricht gebeten wird, wenn Gründe vorliegen sollten, die eine bevorzugte Behandlung des Falles rechtfertigen. Denn die Klägerin war aus den oben dargelegten Gründen über die gesetzlichen Vorgaben des § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG hinaus zu einer Förderung des Prozesses nicht verpflichtet.

22

(4) Aus den in dem angefochtenen Urteil zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen ist unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit zu schließen, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren zwischen Mitte April 2009 und Mitte Juni 2011 für ein Jahr und vier Monate sowie zwischen Mitte Juni 2011 und Anfang September 2011 für einen Monat ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat.

23

Zum Verfahrensgang hat das Oberverwaltungsgericht neben der Chronologie des Verfahrens festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zwischen dem 16. April 2009 und der Anfrage vom 15. Juni 2011, ob auf mündliche Verhandlung des zur Entscheidung anstehenden Verfahrens verzichtet werde, insgesamt zwei Jahre und zwei Monate keine verfahrensfördernden Handlungen vorgenommen, sondern lediglich Sachstandsanfragen beantwortet hat. Daraus ist bei wertender Betrachtung zu folgern, dass die Klage etwa sechs Wochen nach Übersendung der am 23. Februar 2009 eingegangenen Klageerwiderung "zur Kenntnis" Mitte April 2009 entscheidungsreif war. Der Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufbereitet und den Beteiligten war in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden.

24

Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, dem Verwaltungsgericht ab diesem Zeitpunkt einen (Gestaltungs-)Zeitraum von etwa 10 Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass - auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) - die Verfahrensgestaltung in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und ihm hinsichtlich der Entscheidung, wann und wie es eine bestimmte Sache in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen terminiert oder sonst fördert, ein Spielraum zusteht. Der (Gestaltungs-)Zeitraum berücksichtigt weiter, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände - wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer ex-ante-Sicht einschätzen durften. Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Sie gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 28 m.w.N.).

25

Die Gestaltungsfreiheit des Gerichts wird in zeitlicher Hinsicht begrenzt durch den Zeitpunkt, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, bis zu dem von einer "optimalen Verfahrensführung" des Gerichts auszugehen ist. Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 39 und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 31 m.w.N.).

26

In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist hier bei der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass das Ausgangsverfahren (allenfalls) einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies, seine Bedeutung für die Klägerin mehr als durchschnittlich, aber nicht wesentlich war und die Klägerin nicht durch ihr Verhalten zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen hatte. Angesichts dessen war die fehlende Bearbeitung bzw. Förderung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht für die Klägerin ab Mitte Februar 2010 nicht mehr hinnehmbar. Da die nächste verfahrensfördernde Handlung am 15. Juni 2011 mit der Anfrage nach einem Verzicht auf mündliche Verhandlung vorgenommen wurde, war das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt 16 Monate ungerechtfertigt verzögert.

27

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Verfahrensgang nahm das Verwaltungsgericht außerdem zwischen seiner Anfrage vom 15. Juni 2011 und der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 2. September 2011 nach dem Eingang der Rücknahme des Verzichts auf mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2011 neun Wochen, also etwa zwei Monate keine verfahrensfördernden Handlungen vor, weil das Verfahren vorzubereiten und seine Terminierung den übrigen Verhandlungsterminen der Kammer anzupassen war. Insoweit ist es angemessen, dem Verwaltungsgericht für diesen Verfahrensabschnitt einen weiteren (Gestaltungs-)Zeitraum von fünf Wochen für seine Entscheidung einzuräumen. In Anwendung der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe ist insoweit bei der Bemessung des Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass das Verfahren, das für die Klägerin mehr als durchschnittliche Bedeutung besaß, zu diesem Zeitpunkt ohne Zutun der Klägerin bereits erheblich verzögert war.

28

War dem Verwaltungsgericht in dem Zeitraum zwischen Mitte April 2009 und Mitte Juni 2011 ein Gestaltungsspielraum von zehn Monaten und für den Zeitraum von Mitte Juni 2011 bis Anfang September 2011 von fünf Wochen einzuräumen, ergibt sich eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens von insgesamt einem Jahr und fünf Monaten.

29

c) Die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, in dem die Klägerin rechtzeitig Verzögerungsrüge (aa) erhoben hat, war unangemessen (bb).

30

aa) Die Klägerin hat in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit der am 25. Februar 2013 eingegangenen Verzögerungsrüge die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erfüllt. Der Vorinstanz ist nicht darin zu folgen, dass eine Wiedergutmachung für den Zeitraum vor Erhebung der Verzögerungsrüge nicht gewährt werden kann.

31

(1) Der Anspruch auf Entschädigung oder Wiedergutmachung ist für die Zeit vor Erhebung der Verzögerungsrüge nicht gemäß Art. 23 Satz 3 ÜGRG ausgeschlossen (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 Rn. 27 ff.; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1 Rn. 24; BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4 (vorgesehen) = juris Rn. 23 ff.). Die Klägerin war nicht gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG verpflichtet, die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 zu erheben. Danach gilt § 198 Abs. 3 GVG für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten jenes Gesetzes schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Die Obliegenheit des Art. 23 Satz 2 ÜGRG betrifft nur Verzögerungen in anhängigen Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei dem mit der Sache befassten Gericht bereits eingetreten sind. Das ergibt sich neben der systematischen Unterscheidung zwischen Verzögerungen in einer bereits abgeschlossenen Instanz (Art. 23 Satz 4 ÜGRG) und schon verzögerten Verfahren (Art. 23 Satz 2 ÜGRG) sowie dem mit der Verzögerungsrüge verfolgten Zweck einer präventiven Warnung an das befasste Gericht vor allem aus der Gesetzesbegründung. Danach ist die unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge an das Gericht nur dann geboten, wenn in dem von ihm betreuten Verfahren bereits eine rügepflichtige Situation eingetreten ist. Kommt es nach Abschluss einer Instanz bei der befassten Instanz zu einer weiteren Verzögerung, bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 198 Abs. 3 GVG (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/3802 S. 31; ebenso Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Art. 23 ÜGRG Rn. 5; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2015 - L 37 SF 29/14 EK AS - juris Rn. 36). Da das Oberverwaltungsgericht bei Inkrafttreten des Gesetzes erst wenige Tage mit dem Verfahren befasst war, war dort eine Verzögerung, die gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich zu rügen gewesen wäre, noch nicht eingetreten.

32

(2) Die Verzögerungsrüge ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG wirksam erhoben worden. Danach kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Diese Besorgnis bestand spätestens, nachdem der mit Schreiben vom Mai 2012 für den Herbst in Aussicht gestellte Entscheidungstermin verstrichen war und das Oberverwaltungsgericht auf die zweite Sachstandsanfrage der Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mitgeteilt hatte, man bemühe sich um eine Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate.

33

(3) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts besteht der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG auch für den Zeitraum vor der Erhebung der Verzögerungsrüge. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ("wenn"), sondern ergibt sich zwingend auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Referentenentwurf vom 15. März 2010 (abgedruckt in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Anhang 5, Seite 413 und 433) und dessen Begründung sind zu § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG davon ausgegangen, dass ein Entschädigungsanspruch nur in Betracht komme, "soweit" die Verzögerungsrüge rechtzeitig zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG genannten Zeitpunkt erhoben werde und dass im Fall einer nach diesem Zeitpunkt erhobenen Rüge die Entschädigung für den davorliegenden Zeitraum ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt. Er hat zum einen in § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG statt des Wortes "soweit" den Begriff "wenn" gewählt. Zum anderen hat er in der Begründung des Gesetzentwurfs darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich unschädlich sei, wenn die Rüge erst nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird (BT-Drs. 17/3802 S. 21). Daraus ergibt sich zweifelsfrei auch, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einzustellen ist (vgl. auch Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 194).

34

bb) In Anwendung des oben darlegten rechtlichen Maßstabs ist im Hinblick auf die für die Einzelfallprüfung maßgeblichen Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG der Schwierigkeit des Verfahrens ((1)), dessen Bedeutung für die Klägerin ((2)) und deren Verhalten ((3)) angesichts der Verfahrensführung durch das Oberverwaltungsgericht bei Berücksichtigung der insoweit einzustellenden gerichtlichen Gestaltungsfreiheit davon auszugehen, dass das Berufungszulassungsverfahren sechs Monate ungerechtfertigt verzögert war ((4)). Dem stehen weder die Karenzfrist des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG noch die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG entgegen ((5)).

35

(1) Die Schwierigkeit des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht kann noch als durchschnittlich angesehen werden. Zwar war die entscheidungserhebliche Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Frage der Zulässigkeit des Antrags nicht schwierig zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses vom 18. Juni 2013, mit dem es den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, aber auch mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auseinandergesetzt. Es kann hier offenbleiben, ob diese Erwägungen wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde prozessual als "nicht geschrieben" anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 6 m.w.N.). Für das Entschädigungsverfahren kommt es nur darauf an, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erörtert hat. Insoweit hängt die Schwierigkeit von der Beschaffenheit der in dem angefochtenen Urteil entschiedenen Fragen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 21). Da der Zulassungsgrund keine Vollprüfung der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils erfordert, liegt der Schwierigkeitsgrad hier noch an der unteren Grenze des Durchschnittlichen.

36

(2) Für das Berufungszulassungsverfahren ist davon auszugehen, dass das Verfahren für die Klägerin keine besondere Bedeutung hatte. Die persönlichen und finanziellen Umstände, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die besondere Bedeutung begründen, durfte das Entschädigungsgericht gemäß § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG bei der Bewertung der Angemessenheit des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigen, weil die Klägerin auf sie nicht gemäß § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG in der dort gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zu erhebenden Verzögerungsrüge hingewiesen hatte.

37

(3) Die Klägerin hat zu einer Verzögerung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht beigetragen. Soweit sie es in diesem Verfahren entgegen § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG versäumt hat, auf ihre damalige wirtschaftliche Lage hinzuweisen, war dies bereits im Zusammenhang mit der Bedeutung des Verfahrens für sie in Rechnung zu stellen.

38

(4) Mit Blick auf die Verfahrensführung des Oberverwaltungsgerichts und bei Berücksichtigung der Schwierigkeit des Verfahrens und seiner Bedeutung für die Klägerin sowie des Umstands, dass sie zur Verzögerung nichts beigetragen hat, ergibt sich eine unangemessene Verfahrensdauer von sechs Monaten.

39

Aus den Feststellungen der Vorinstanz zur Chronologie des Verfahrens ist wertend zu folgern, dass dieses vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Übersendung der Stellungnahme der Klägerin zu dem rechtlichen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts an den Beklagten "zur Kenntnis" am 5. Juni 2012 und dem telefonisch erbetenen Fristverlängerungsantrag vom November 2011 am 27. Juni 2012 an den Beklagten ebenfalls "zur Kenntnis" entscheidungsreif war.

40

In dem Zeitraum vom Eingang des Zulassungsantrags am 28. November 2011 bis zur Herstellung der Entscheidungsreife ist eine ungerechtfertigte Verzögerung nicht eingetreten. Die Grenzen des gerichtlichen Gestaltungszeitraums sind nicht deshalb überschritten, weil das Oberverwaltungsgericht nach der Übersendung der Antragserwiderung des Beklagten am 9. Februar 2012 bis zu dem rechtlichen Hinweis vom 5. Juni 2012 zu dem Wiedereinsetzungsantrag vier Monate lang keine verfahrensfördernden Handlungen vorgenommen hat. Das Gericht besitzt zwar auch in dem Zeitraum vor der Entscheidungsreife keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit. Bei der Bestimmung des Umfangs des Gestaltungsspielraums, der dem Gericht im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit und das rechtsstaatliche Gebot einer inhaltlich richtigen, an Recht und Gesetz orientierten Entscheidung im konkreten Einzelfall einzuräumen ist, ist aber zu berücksichtigen, dass ihm in der Zeit der Herstellung der Entscheidungsreife die Erkenntnisse, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind, nicht vollständig vorliegen. Vielmehr dient dieser Zeitraum gerade dazu, das Verfahren rechtlich und tatsächlich soweit aufzubereiten, dass eine Entscheidung getroffen werden kann. Demgegenüber zeichnet sich der Zeitraum ab Entscheidungsreife dadurch aus, dass einer Entscheidung des Verfahrens "an sich" nichts mehr entgegensteht. Dieser Unterschied ist bei der Ausfüllung des Entscheidungsspielraums im konkreten Einzelfall in Rechnung zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist in diesem Zeitraum auch nicht untätig gewesen, sondern hat sich dem Verfahren insoweit gewidmet, als es Unstimmigkeiten zwischen dem Antrag auf Widereinsetzung in die Begründungsfrist vom 22. Dezember 2011 und dem Antrag auf Fristverlängerung vom 21. Dezember 2011 herausgearbeitet und die Klägerin mit dem rechtlichen Hinweis vom 5. Juni 2012 dazu um Stellungnahme gebeten hat.

41

In dem Zeitraum ab Entscheidungsreife Ende Juni 2012 bis zum Abschluss des Verfahrens durch den Beschluss vom 18. Juni 2013 ist das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sechs Monate ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert worden. Bei der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums ist zu berücksichtigen, dass die Schwierigkeit des Verfahrens und dessen Bedeutung für die Klägerin als durchschnittlich zu bewerten sind und das Verfahren in der Vorinstanz bereits 17 Monate verzögert war. Gemessen daran kommt dem Umstand, dass der Berichterstatter am 3. Januar 2013 gewechselt hatte, keine maßgebliche Bedeutung zu. Der dem Gericht einzuräumende Gestaltungsspielraum ist danach mit fünf Monaten zu bemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 26 f.), was eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens von etwa sechs Monaten ergibt.

42

(5) Dem steht nicht entgegen, dass die Wiederholung der Verzögerungsrüge frühestens nach sechs Monaten zulässig ist (§ 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG) und die Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG). Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass innerhalb dieser Fristen eine Verzögerung nicht eintreten kann, ist dies mit Bundesrecht nicht vereinbar. Weder Wortlaut und Gesetzessystematik noch der mit diesen Fristen verfolgte Zweck sprechen für diese Annahme. Die Karenzfrist des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG dient dem Schutz des Gerichts vor "Kettenrügen" in kurzen Abständen sowie der Entlastung der Betroffenen und ihrer Anwälte (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 21), was die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer während dieser Zeit nicht hindert. Mit der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG soll dem Gericht hinreichend Zeit gegeben werden, auf die Verzögerungsrüge zu reagieren und das Verfahren in einer angemessenen Zeit abzuschließen oder in bereits verzögerten Verfahren eine Verlängerung der Verzögerung zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22). Auch diesen Zwecken ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Wartefrist ausschließt, in ihrem Umfang eine ungerechtfertigte Verzögerung anzunehmen.

43

d) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung insgesamt im Umfang von einem Jahr und 11 Monaten unangemessen. Die unangemessenen Verzögerungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht sind zu addieren. Sie sind weder innerhalb eines Stadiums des Verfahrens noch in einzelnen Verfahrensabschnitten innerhalb einer anderen Phase des Verfahrens ausgeglichen worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 17 und 44 m.w.N. und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 30).

44

e) Dadurch hat die Klägerin einen immateriellen Nachteil erlitten, der durch Entschädigung wiedergutzumachen ist.

45

Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Eine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Danach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 34 m.w.N.). Mit Blick auf den Umfang der Verzögerung des vom Schwierigkeitsgrad allenfalls durchschnittlich gelagerten Falles, zu der die Klägerin nicht beigetragen hat, und wegen der mehr als durchschnittlichen Bedeutung für die Klägerin, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen ist, ist die bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, hier nicht ausreichend.

46

f) Die Klägerin ist in Höhe von 2 300 € zu entschädigen.

47

Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu. Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1 200 € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

48

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 2 K 2472/10 beim Finanzgericht Köln für einen Zeitraum von 19 Monaten Entschädigung in Höhe von insgesamt 4.275 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von einem weiteren Monat verzögert war.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 3. August 2010 (Klageeingang) bis zum 16. Dezember 2014 (übereinstimmende Erledigungserklärungen) vor dem Finanzgericht (FG) Köln anhängigen Verfahrens.

2

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, in denen das Finanzamt W (FA) von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers ausging und Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Zinsen für die Streitjahre 1995 bis 2001 sowie 2003 bis 2005 in Höhe von rund 660.000 € festsetzte. Materiell-rechtlich war die Frage zu entscheiden, ob der Kläger in den Streitjahren 1995 bis 2001 sowie 2003 bis 2005 im Inland über einen Wohnsitz gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) verfügt hat und dementsprechend unbeschränkt steuerpflichtig war.

3

Der Kläger war als Handelsvertreter u.a. für X mit Schwerpunkt in Polen tätig gewesen. Im Sommer 1994 beendete er seine berufliche Tätigkeit und meldete sich beim Finanzamt B ab. Nach der Trennung von seiner Ehefrau meldete er im Juni 1995 seinen Hauptwohnsitz in B und im September 1995 seinen Nebenwohnsitz in W ab.

4

In der Folge hat der Kläger seinen Wohnsitz bis 2003 in Spanien, von 2003 bis 2005 in Österreich und ab August 2005 in der Schweiz angemeldet.

5

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung leitete im Jahr 2006 ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger ein. Es ging davon aus, der Kläger habe seinen inländischen Wohnsitz beibehalten und durch die Abmeldung der inländischen und die Anmeldung ausländischer Wohnsitze versucht, die Besteuerung der in den Jahren 1995 bis 2005 erhaltenen Handelsvertreterprovisionen zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren im Dezember 2009 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Steuerbescheide der Jahre 1995 bis 2001, 2003 bis 2005 erhob der Kläger am 3. August 2010 Klage vor dem FG. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 trug der Kläger ergänzend vor. Am 14. April 2011 begründete das FA seinen Antrag auf Klageabweisung und wies dabei unter Bezugnahme auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hin, es sei zur Bejahung eines inländischen Wohnsitzes weder eine Mindestnutzungsdauer erforderlich noch müsse sich der Lebensmittelpunkt im Inland befinden. Das FG übersandte diesen Schriftsatz am 19. April 2011 dem Kläger mit der Bitte um Stellungnahme.

7

Am 24. Oktober 2012 teilte der Kläger persönlich dem FG seine Adressänderung in der Schweiz mit. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 wurde der Kläger vom FG an die Erledigung des Schreibens vom 19. April 2011 erinnert. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 nahm der Kläger erneut Stellung und verwies darauf, dass die vom FA zitierte BFH-Rechtsprechung nicht einschlägig sei, da sie sich nur auf Fälle bezogen habe, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anwendbar gewesen sei. Im Streitfall müsse die Frage des Wohnsitzes aber im Kontext mit den einschlägigen DBA geprüft werden. Am 9. Januar 2013 verzichtete das FA auf eine weitergehende Stellungnahme.

8

Am 27. Juli 2013 erhob der Kläger Verzögerungsrüge.

9

Nach einem senatsinternen Berichterstatterwechsel lud das FG am 17. September 2014 die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 5. November 2014. Am 30. September 2014 wurden zu diesem Termin auch sechs Zeugen geladen. Am 22. Oktober 2014 wies der Berichterstatter zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hin, die Bestimmung des Wohnsitzes enthalte ein Zeitelement, bei dem auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückgegriffen werden könne. Er bat das FA im Hinblick auf die bislang zusammengetragenen Indizien sowie die Frage der eigenen örtlichen Zuständigkeit zu überprüfen, ob die Steuerbescheide aufrechterhalten werden sollten. Da das FA mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 und auch der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 die Vernehmung weiterer Zeugen beantragten, wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Dezember 2014 verlegt. In diesem Termin sagte das FA zu, die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben. Daraufhin erklärten der Kläger und das FA übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

10

Am 8. April 2015 hat der Kläger Entschädigungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen (Beklagter) erhoben. Er rügt, die Verfahrensdauer von 50 1/2 Monaten müsse nicht hingenommen werden. Hinzu komme, dass das Verfahren bei der Finanzverwaltung bereits seit Juni 2006 anhängig gewesen sei.

11

Er habe zwar auf die Klageerwiderung des FA erst aufgrund der erneuten Anfrage des FG geantwortet. In dem Schriftsatz des FA sei jedoch nur Rechtsprechung angeführt worden, die das FG auf den ersten Blick als nicht einschlägig hätte erkennen können. Mangels Ausführungen zum Sachverhalt habe es daher einer Gegenäußerung des Klägers nicht bedurft. Insgesamt betrachtet sei der Verfahrensgegenstand nicht allzu schwierig gewesen.

12

Sein Interesse an einer schnellen Verfahrensbeendigung ergebe sich daraus, dass er im Unterliegensfall 6 % Zinsen p.a. hätte zahlen müssen, da er die Steuern nicht entrichtet habe. Hinzu komme, dass er zur Sicherung der vom FA geforderten Steuerschuld eine Bankbürgschaft habe erbringen müssen, die ihn jährlich 1.500 € gekostet habe. Hätte er beim FG verloren, wäre wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Zinsen seit 1995 sowie der Kosten des Verfahrens ein Betrag von bis zu 1 Mio. € auf ihn zugekommen, den er nicht hätte bezahlen können, so dass er zum Sozialfall geworden wäre. Diese Umstände hätten bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen überlanger Dauer des beim FG Köln durchgeführten Klageverfahrens 2 K 2472/10 eine Entschädigung für materielle sowie immaterielle Nachteile in Höhe von mindestens 2.400 € zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Die Dauer des Verfahrens sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des angerufenen Senats nicht unangemessen. Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien lasse eher eine längere Verfahrensdauer angemessen erscheinen. Der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens sei hoch gewesen. Die Klageschrift sei mit 37 Seiten zuzüglich zahlreicher Anlagen überdurchschnittlich umfangreich gewesen. Abgesehen von den generellen Besonderheiten von Fällen, denen eine Steuerfahndungsprüfung zugrunde liege, sei das Verfahren dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Sachverhalt nicht sofort durchschaubar sowie streitig gewesen sei und bereits zum Zeitpunkt des Klageantrags lange zurückgelegen habe. Außerdem habe es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug gehandelt, in dem Steuerbescheide aus drei Staaten zu prüfen gewesen seien. Da die Kriterien, wann eine Wohnung i.S. des § 8 AO beibehalten werde, schwer zu fassen und daher letztlich Tatfrage seien, sei im Streitfall eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung, die zudem die private Sphäre des Klägers betroffen habe, erforderlich gewesen, was auch die umfangreiche Beweisaufnahme gezeigt habe.

16

Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger stelle sich zweischneidig dar. Einerseits sei die Steuerschuld von nicht unbeträchtlicher Höhe gewesen, andererseits habe das FA Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, so dass sich der Kläger während der gesamten Verfahrensdauer keinen fälligen Forderungen des FA gegenüber gesehen habe, auch wenn er bei Klageabweisung Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO hätte tragen müssen.

17

Umstände, die für eine besondere Eilbedürftigkeit sprächen, seien vom Kläger weder dargelegt worden noch seien sie für das FG sonst ersichtlich gewesen. Die erste Phase des Klageverfahrens, die vom FG nur schwer zu steuern sei, habe bis zum Verzicht des FA auf eine weitere Stellungnahme im Januar 2013 fast zweieinhalb Jahre gedauert. Der Kläger habe selbst zur zeitlichen Ausdehnung des Verfahrens beigetragen, da er erst auf erneute gerichtliche Aufforderung vom 29. Oktober 2012 die erbetene Stellungnahme zur Klageerwiderung des FA vom 14. April 2011 abgegeben habe. Es hätte dem Kläger oblegen, dem FG mitzuteilen, er sehe von einer Stellungnahme ab. Das FG habe nicht davon ausgehen können, dass der Kläger auf eine Replik habe verzichten wollen.

18

Daher sei der Zeitraum von 20 Monaten (vom 9. Januar 2013 bis zum 17. September 2014), in dem das Verfahren nach Aktenlage durch das FG nicht fortbetrieben wurde, hinzunehmen gewesen. Dies zeige auch das Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584), in dem ein gerichtlicher Untätigkeitszeitraum von 20 Monaten als unschädlich angesehen wurde. Die Dauer des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sei hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 3/13, BFH/NV 2014, 1053).

19

Sollte eine unangemessene Verfahrensdauer bejaht werden, er-scheine die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer aus-reichend, da der Kläger nicht zu erkennen gegeben habe, dass ihm an einer besonders zügigen Verfahrenserledigung gelegen gewesen sei. Er habe sich zur Klageerwiderung des FA vom 14. April 2011 erst am 31. Oktober 2012 geäußert und sich bis auf die Erhebung der Verzögerungsrüge auch nicht nach dem Sachstand des Verfahrens erkundigt.

20

Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch jedenfalls der Höhe nach ungerechtfertigt sei. Es könne --wenn überhaupt-- nur innerhalb eines Zeitfensters vom 9. Januar 2013 (Verzicht auf eine weitere Stellungnahme des FA) oder der Erhebung der Verzögerungsrüge am 27. Juli 2013 bis zur aktenkundigen Fortbetreibung des Verfahrens durch das FG eine unangemessene Verfahrensdauer in Betracht kommen. Es seien keine Umstände erkennbar, die die Festsetzung eines höheren Betrages rechtfertigen könnten.

21

Zudem stelle die Avalprovision, die für die Erbringung der Bürgschaft zu zahlen gewesen sei, keinen materiellen Schaden dar, weil ihr die Erlangung eines Liquiditäts- und Zinsvorteils gegenüberstehe. Die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den Erlass von Aussetzungszinsen bei gewährter AdV im Falle überlanger Verfahrensdauer, die einen Billigkeitserlass ablehne (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498), könne auch auf dieses Verfahren übertragen werden. Auch seien die Zinsen gegenzurechnen, die der Kläger aus der Anlage des vom FA freigegebenen Betrages von 200.000 € erzielt habe.

Entscheidungsgründe

II.

22

Die Klage hat Erfolg. Das Klageverfahren 2 K 2472/10 beim FG Köln war um 20 Monate verzögert (unter 1.). Dem Kläger steht wegen der überlangen Dauer des Verfahrens für einen Zeitraum von 19 Monaten eine Entschädigung für materielle Nachteile in Höhe von 2.375 € sowie für immaterielle Nachteile in Höhe von 1.900 € zu (unter 2.). In Bezug auf die Verzögerung des Verfahrens im September 2012 kann wegen der verspätet erhobenen Verzögerungsrüge lediglich die Verzögerung des Verfahrens festgestellt werden (unter 3.).

23

1. Die Dauer des Verfahrens war unangemessen i.S. des § 198 GVG.

24

a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher Hinsicht-- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Diese Vermutung gilt indes nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.

25

b) Nach diesen Grundsätzen war das Ausgangsverfahren um 20 Monate verzögert.

26

aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild. So war der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens eher als überdurchschnittlich anzusehen, da zur Lösung des Streitfalles nicht nur nationales Recht zu prüfen war, sondern auch Fragen des jeweils anzuwendenden DBA berücksichtigt werden mussten. Sowohl die umfangreiche Klageschrift samt beigefügtem Ordner als auch die Tatsache, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen war, ließen erwarten, dass eine umfängliche und überdurchschnittlich zeitaufwändige Sachverhaltsermittlung des FG notwendig werden würde.

27

In Bezug auf die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist zum einen zu berücksichtigen, dass --wie der Kläger dargelegt hat und auch für das FG erkennbar war-- die Frage, ob er in den Streitjahren im Inland steuerpflichtig war, für ihn angesichts der hohen in Streit stehenden Steuerbeträge von existentieller Bedeutung war. Indes hat der Kläger in dem Verfahren nie explizit darauf hingewiesen, dass es notwendig sei, das Verfahren beschleunigt zu bearbeiten. Er hat es vielmehr sogar zugelassen, dass das Verfahren knapp eineinhalb Jahre überhaupt nicht gefördert wurde.

28

bb) Die vom Senat erkannte Verzögerung des Rechtsstreits um 20 Monate ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs.

29

(1) In dem seit dem 3. August 2010 beim FG anhängigen Klage-verfahren endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten und damit die sog. erste Phase nach zwei Jahren und fünf Monaten am 9. Januar 2013, als das FA auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtete. Das FG hätte nach gut zwei Jahren, also im September 2012, mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Es ist dem FG zwar zuzugeben, dass es nach seiner Aufforderung zur Stellungnahme von dem Kläger noch eine Äußerung zur Klageerwiderung des FA erwarten durfte und nicht davon ausgehen musste, das Verfahren sei bereits ausgeschrieben. Dennoch hat die fehlende Reaktion des Klägers das FG nicht davon entbunden, das Verfahren nach gut zwei Jahren voranzutreiben, was es jedoch verabsäumt hat. Das bedeutet, dass im September 2012 das Verfahren verzögert wurde.

30

(2) In der Zeit von Oktober 2012 bis Januar 2013 wurde das Verfahren gefördert. Es ist nicht als unangemessen anzusehen, wenn das FG etwas mehr als zwei Monate auf eine angeforderte Stellungnahme des FA wartet.

31

(3) Ab Februar 2013 bis August 2014 wurde das Verfahren vom FG erneut nicht gefördert. Das FG hat selbst die Verzögerungsrüge des Klägers nicht zum Anlass genommen, tätig zu werden, so dass das Verfahren um weitere 19 Monate verzögert war.

32

(4) Vom September 2014 an wurde das Verfahren sachgerecht und zügig mit dem Ergebnis betrieben, dass das FA in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014 die Aufhebung der Steuerbescheide zusagte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.

33

2. Für die Verzögerung des Rechtsstreits von Februar 2013 bis August 2014, also für 19 Monate, steht dem Kläger eine Entschädigung für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden zu.

34

a) Der materielle Nachteil i.S. des § 198 Abs. 1 GVG liegt darin, dass der Kläger für die Zeit der überlangen Verfahrensdauer die Kosten der vom FA geforderten Bankbürgschaft zu tragen hatte. Da die Belastung jährlich 1.500 € betrug, ist während der neunzehnmonatigen Verzögerung ein zu entschädigender Vermögensschaden in Höhe von 2.375 € entstanden.

35

aa) Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist die BFH-Rechtsprechung zum Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen nicht auf die Entschädigung der materiellen Nachteile wegen einer überlangen Verfahrensdauer übertragbar. Es geht nicht um die Überprüfung, ob es zu einem nicht gewollten und im Einzelfall unbilligen Überhang einer gesetzlichen Regelung gekommen ist, sondern vielmehr darum, ob ein Verfahrensbeteiligter infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erlitten hat, der gemäß § 198 Abs. 1 GVG angemessen zu entschädigen ist. Der materielle Nachteil muss dabei durch die unangemessene Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht worden sein. Der Entschädigungsanspruch umfasst als Vermögensnachteile insbesondere auch Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren aufgrund der Verzögerung (BTDrucks 17/3802, 19).

36

Zur Ermittlung des materiellen Nachteils muss geprüft werden, wie das Verfahren ohne die Verzögerung verlaufen wäre; das Ergebnis ist dann dem tatsächlichen Geschehensablauf gegenüberzustellen (ähnlich auch Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG, Rz 67; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 155 FGO Rz 85; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Aufl., § 198 GVG Rz 16).

37

bb) Im Streitfall hätte der Kläger 19 Monate früher vom FA die Zusage erhalten, dass wegen seines fehlenden inländischen Wohnsitzes die streitgegenständlichen Steuerbescheide aufgehoben würden. Die Verpflichtungen der Bank aus der Bankbürgschaft wären 19 Monate früher beendet worden, so dass vom Kläger für diesen Zeitraum keine Avalprovisionen zu zahlen gewesen wären. Damit sind deren Kosten durch die Verzögerung verursacht worden.

38

cc) Die Avalprovisionen sind --entgegen der Auffassung des Beklagten-- nicht um ggf. erhaltene Zinsen zu mindern. Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruches sind zwar die Zinsvorteile, die sich aus den Vorschriften der AO zur Vollverzinsung ergeben, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, um eine Überkompensation zu vermeiden (BTDrucks 17/3802, 19). Ein Gegenrechnen von Zinsvorteilen aufgrund der Vollverzinsung kommt im Streitfall aber nicht in Betracht, da es zu keiner Rückerstattung von zu viel gezahlter Steuer gekommen ist. Die Berücksichtigung der möglicherweise erhaltenen Zinsen aus einer Anlage des vom FA freigegebenen Betrages von 200.000 € ist ebenfalls nicht möglich, da sie dem Kläger unabhängig von der Dauer des Verfahrens zugeflossen wären bzw. sind. Wäre der Rechtsstreit zügig beendet worden, hätte der Kläger die Zinsen ebenso erhalten wie er sie tatsächlich erhalten hat.

39

b) Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III.6.a). Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG wäre im Streitfall für die unangemessene Verzögerung nicht ausreichend. Dafür spricht vor allem, dass das FG auf die Verzögerungsrüge des Klägers über ein Jahr lang nicht reagiert hat. Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG kann nach Monaten bemessen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. August 2014 X K 9/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz 38), so dass dem Kläger eine Entschädigung wegen immaterieller Nachteile für 19 Monate in Höhe von insgesamt 1.900 € zu gewähren ist.

40

3. In Bezug auf die Untätigkeit des Gerichts im September 2012 kann lediglich die überlange Verfahrensdauer festgestellt werden, da die erst im Juli 2013 erhobene Verzögerungsrüge, die gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG notwendige Voraussetzung für eine Entschädigung ist, nicht unbeschränkt auf eine bereits zehn Monate zurückliegende Verfahrensverzögerung zurückwirken kann.

41

a) Während nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG die Verzögerungsrüge erst erhoben werden darf, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann, legt das GVG nicht fest, bis zu welchem Zeitpunkt eine Verzögerungsrüge spätestens erhoben werden muss. Eine gesetzliche Regelung findet sich lediglich in der --im Streitfall nicht anwendbaren-- Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für bereits bei dessen Inkrafttreten verzögerte Verfahren; in diesen Fällen wird eine unverzügliche Rüge gefordert.

42

Einige Passagen der Gesetzesmaterialien könnten dafür sprechen, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird. So wird in der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt, die Geduld eines Verfahrensbeteiligten solle nicht bestraft werden. Stelle das Verhalten des Betroffenen allerdings bei Würdigung der Gesamtumstände eher ein "dulde und liquidiere" dar, so könne das Entschädigungsgericht dies sowohl bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG berücksichtigen als auch bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß Abs. 4 ausreiche (BTDrucks 17/3802, 21). Der Bundesrat regte daraufhin im Gesetzgebungsverfahren an, diese von der Bundesregierung vorgenommene Auslegung des Gesetzestextes, die sich nicht aus dem Regelungstext sowie der Gesetzessystematik herleiten lasse und nur in der Begründung zum Ausdruck gebracht werde, gesetzlich klarzustellen (BTDrucks 17/3802, 35), was die Bundesregierung jedoch ablehnte, da sie insoweit keinen Klarstellungsbedarf sah. Sie wies darauf hin, dass der Regelungsvorschlag keine Unklarheit im Hinblick auf die grundsätzliche Unschädlichkeit einer Verspätung der Verzögerungsrüge aufweise. Weder im Anspruchstatbestand des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG noch bei der Rügeobliegenheit in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG werde eine Wahrung des in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG genannten frühestmöglichen Zeitpunkts als Voraussetzung für die Gewährung und die Bemessung der Entschädigung benannt. Daraus folge klar, dass grundsätzlich eine Verspätung nicht relevant sei und "Geduld" nicht "bestraft" werden solle. Werde die Verzögerungsrüge bewusst sehr spät i.S. eines "dulde und liquidiere" eingelegt, könne das Entschädigungsgericht dies schon bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer und bei der Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei, berücksichtigen. Für die Entschädigung wegen immaterieller Nachteile enthalte § 198 Abs. 4 GVG überdies eine Möglichkeit zur Reduzierung der Entschädigung, falls der volle Pauschbetrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig sei (BTDrucks 17/3802, 41).

43

Hieraus schließen sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch das Bundessozialgericht (BSG) in obiter dicta und damit den erkennenden Senat nicht bindend, dass die Verzögerungsrüge lediglich im laufenden Ausgangsverfahren erhoben werden müsse, ohne dass ein Endtermin bestimmt und damit eine Frist für die Rüge festgelegt werde (so BGH-Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 1967, Rz 31) und eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge unschädlich sei (BSG-Urteil vom 5. Mai 2015 B 10 ÜG 8/14 R, Sozialrecht 4 1710 Art. 23 Nr. 4, Rz 24). Im Schrifttum wird ebenfalls die Auffassung vertreten, auch verspätete, d.h. nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG normierten Zeitpunkt erhobene Verzögerungsrügen seien grundsätzlich uneingeschränkt geeignet, den Entschädigungsanspruch zu wahren (so Stiepel in Beermann/ Gosch, FGO § 155 Rz 109; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl. 2015, § 198 Rz 20, m.w.N.; ähnlich auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 155 FGO Rz 14 "Rüge trotz eindeutiger Verfahrensverzögerung 'erst in letzter Minute'").

44

b) Diesen Überlegungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Eine unbeschränkt zurückwirkende Verzögerungsrüge entspräche dem präventiven Aspekt des Gesetzeszwecks nicht, sondern ließe diesen leerlaufen. Das System des § 198 GVG, mit dem die EGMR-Rechtsprechung umgesetzt worden ist, sieht erkennbar eine Kombination aus zwei Modellen vor. Zum einen wird nach der sog. "Kompensationslösung" für Verzögerungen eine nachträgliche Geldentschädigung oder anderweitige Genugtuung gewährt. Zum anderen aber soll die Verzögerungsrüge im jeweiligen Einzelfall eine "konkret-präventive Beschleunigungswirkung" (so ausdrücklich BTDrucks 17/3802, 16, Rz 4) entfalten und nach der gesetzlichen Konzeption so dazu beitragen, dass es erst gar nicht zu einer entschädigungspflichtigen Verzögerung kommt. Diese mit der Verzögerungsrüge intendierte konkret-präventive Beschleunigungswirkung würde entwertet, wenn es für den Erhalt bzw. die Höhe einer Geldentschädigung überhaupt nicht darauf ankäme, zu welchem Zeitpunkt nach Eintritt der Verzögerung sie erstmals erhoben wurde. So hat auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im weiteren Verlauf der Gesetzesberatungen die "Kombination aus präventiven und kompensatorischen Regelungselementen" ausdrücklich begrüßt (BTDrucks 17/7217, 27); sie gehört daher eindeutig zum Regelungskonzept des Gesetzgebers.

45

Zudem heißt es in den Gesetzesmaterialien, die Verzögerungs-rüge solle "dem Ausgangsgericht Anlass zur Prüfung geben und eine Abhilfemöglichkeit eröffnen" (BTDrucks 17/3802, 16, Rz 5). Auch dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte Effekt könnte nicht eintreten, wenn auch eine erst sehr lange nach dem Beginn der Verzögerung erhobene Rüge --die daher für die bereits eingetretene Verzögerung keine Prüfungs- und Abhilfemöglichkeit mehr eröffnet-- mit unbeschränkter Rückwirkung für die Höhe der Geldentschädigung ausgestattet wäre. Dies lüde vielmehr zu dem seitens des Gesetzgebers ausdrücklich missbilligten "dulde und liquidiere" regelrecht ein.

46

c) Aus diesen Gründen und auch um die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung im Bereich der Entschädigungsklagen zu verbessern, erscheint es dem erkennenden Senat notwendig, den in der Rechtspraxis nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" durch eine Vermutungsregel zu typisieren. Ihm erscheint dabei für den Regelfall ein Zeitraum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirkt, als angemessen und zumutbar. Gesetzliche Anhaltspunkte für diese Zeitspanne sind § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG, wonach eine Verzögerungsrüge frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden kann, sowie § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, wonach die Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge einzureichen ist; diese muss zudem spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft im Ausgangsverfahren erhoben werden (§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG).

47

Für einen Entschädigungskläger ist die hierin liegende Einschränkung der Rückwirkung auch deshalb zumutbar, weil nur sehr geringe Anforderungen daran gestellt werden, ein Verhalten oder eine Äußerung des Klägers als Verzögerungsrüge auszulegen (vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 27). Auch ist der Zeitraum, innerhalb dessen der künftige Entschädigungskläger die Verzögerungsrüge treffen muss, durch deren begrenzte Rückwirkung nicht unzumutbar knapp bemessen: Zwar ist eine eindeutig zu früh erhobene Rüge unwirksam; für eine wirksame Rüge ist aber nicht Voraussetzung, dass objektiv schon eine Verzögerung eingetreten ist, sondern es genügt, dass die "Besorgnis der Gefährdung" besteht (so BTDrucks 17/3802, 20).

48

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Arzthaftungsprozesses geltend.

2

In dem noch nicht abgeschlossenen Ausgangsverfahren nimmt der Kläger mit seiner am 20. Dezember 2006 beim Landgericht eingereichten Klage einen Arzt auf Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 15.000 € sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden im Zusammenhang mit einer am 29. April 2004 durchgeführten Knieoperation in Anspruch.

3

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschloss das Landgericht am 20. November 2007 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der beauftragte Sachverständige Dr. B.   erstellte sein Gutachten unter dem 16. Dezember 2008 und ergänzte es mit Stellungnahme vom 18. Juni 2010 im Hinblick auf Fragen und Einwände des beklagten Arztes. Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Gutachten und einem außergerichtlich erstellten Gutachten führten dazu, dass das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 23. Dezember 2010 ein Obergutachten in Auftrag gab, dessen Fertigstellung der neue Sachverständige Prof. Dr. G.    bis Ende März 2011 in Aussicht stellte.

4

Auf Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 23. Mai 2011 beanstandete der Sachverständige das Fehlen der dem Erstgutachter überlassenen Röntgenbilder, obwohl sich diese - wie sich später herausstellte - in der bereits am 26. Januar 2011 übersandten Gerichtsakte befanden. Für die folgenden sechs Monate sind keine prozessleitenden Anordnungen des Gerichts dokumentiert. Die Nachforschungen der Geschäftsstelle nach dem Verbleib der Röntgenbilder blieben erfolglos. Zudem ging das umfangreiche Post enthaltende Aktenretent verloren. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 teilte das Landgericht dem Sachverständigen Prof. Dr. G.    mit, dass eine Nachfrage bei den Parteien und bei Dr. B.   ergeben habe, dass Röntgenbilder dort nicht vorhanden seien, und bat ihn zugleich um erneute Prüfung, ob die Röntgenbilder seinerzeit mit der Gerichtsakte übersandt worden seien. Der Sachverständige reagierte nicht. Sachstandsanfragen des Klägers an das Landgericht vom 28. Februar, 25. Mai und 12. Juli 2012 blieben unbeantwortet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. August 2012 erhob der Kläger "Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG". Nachdem das Landgericht den Sachverständigen daraufhin unter dem 22. Oktober 2012 um Rückgabe der Akten gebeten und diese Mitte November 2012 erhalten hatte, teilte es dem Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2013 mit, dass die vermissten Röntgenbilder in den Akten aufgefunden worden seien. Gleichzeitig übersandte es die Akten an den Sachverständigen Prof. Dr. G.    mit der Bitte um bevorzugte Bearbeitung.

5

Noch bevor der Sachverständige sein Gutachten unter dem 27. Mai 2013 erstellt hatte, reichte der Kläger am 14. März 2013 die vorliegende Entschädigungsklage beim Oberlandesgericht ein.

6

Der Kläger hat geltend gemacht, das Verfahren sei bislang um sechs Jahre verzögert, weil der Rechtsstreit bereits seit dem Erstgutachten des Sachverständigen Dr. B.   entscheidungsreif gewesen sei. Die ihm zustehende Entschädigung für immaterielle Nachteile betrage auf der Basis des gesetzlichen Regelsatzes 7.200 €.

7

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile von 900 € verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass die Verfahrensdauer über den bei der zugesprochenen Entschädigung bereits berücksichtigen Zeitraum hinaus bisher um weitere vier Monate unangemessen war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur Abweisung der Entschädigungsklage in vollem Umfang.

I.

10

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

11

Nach Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) sei die Entschädigungsregelung der §§ 198 ff GVG auf den noch beim Landgericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar. Die Entschädigungsklage sei als Teilklage zulässig und teilweise begründet. Das Ausgangsverfahren weise bislang eine unangemessene und irreparable Dauer von insgesamt 13 Monaten auf.

12

In dem Zeitraum von Ende Mai 2011 bis Anfang Dezember 2011 liege eine Verzögerung von vier Monaten vor. Für die (erfolglosen) Nachforschungen bei den Parteien und dem Sachverständigen Dr. B.   nach dem Verbleib der vermeintlich fehlenden Röntgenbilder habe das Landgericht rund sechs Monate benötigt, während der hierfür noch als vertretbar anzusehende Zeitrahmen mit zwei Monaten anzusetzen sei.

13

Der nächste sachgerechte Verfahrensschritt sei mit der gerichtlichen Anfrage bei Prof. Dr. G.     vom 7. Dezember 2011 erfolgt. Das Landgericht habe jedoch nicht für eine umgehende Erledigung der Bitte um nochmalige Durchsicht der Akten gesorgt. Vielmehr habe der Kammervorsitzende erst mehr als zehn Monate später und zweieinhalb Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge die Akten am 22. Oktober 2012 von Prof. Dr. G.     zurückgefordert. Bei sachgerechtem Vorgehen hätte das Landgericht den Verbleib der Röntgenbilder bis Ende Januar 2012 klären können. Das Verfahren sei daher in diesem Abschnitt um weitere neun Monate verzögert worden.

14

Für die Folgezeit sei keine weitere Verzögerung festzustellen. Das Landgericht habe sich um eine bevorzugte Erledigung des Gutachtenauftrags bemüht. Dementsprechend habe der Sachverständige das Gutachten bereits im Mai 2013 fertig gestellt.

15

Die bisher eingetretene Verzögerung von insgesamt 13 Monaten könne bis zum Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens nicht mehr kompensiert werden. Die voraussichtliche Gesamtdauer der ersten Instanz von fast sieben Jahren stelle sich bereits jetzt als unangemessen lang dar.

16

Hinsichtlich der Verzögerung von vier Monaten, die bis zum Inkrafttreten der neuen Entschädigungsregelung am 3. Dezember 2011 erfolgt sei, sei ein Entschädigungsanspruch des Klägers jedoch ausgeschlossen, weil die Verzögerungsrüge nicht unverzüglich im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben worden sei. Insoweit sei jedoch nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG die unangemessene Verzögerung des Verfahrens festzustellen.

17

Für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgte Verzögerung von neun Monaten sei die regelmäßige Entschädigung von 100 € je Monat gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzubilligen. Art. 23 Satz 3 ÜGRG stehe dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift sei dahin auszulegen, dass das Unterlassen einer unverzüglichen Erhebung der Verzögerungsrüge einen Entschädigungsanspruch nur wegen des Zeitraums ausschließe, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liege. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs wahre die unverzüglich nachgeholte Verzögerungsrüge den Anspruch aus § 198 GVG so, als ob bereits zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG festgelegten Zeitpunkt gerügt worden wäre (BT-Drucks. 17/3802 S. 31). Dann aber dürften dem Betroffenen auch umgekehrt aus der Unterlassung der unverzüglichen Rügeerhebung keine weitergehenden Nachteile entstehen, als sie ihm entstanden wären, wenn das Institut der Verzögerungsrüge des § 198 Abs. 3 GVG bereits früher - als sich das Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes verzögert oder zu verzögern gedroht habe - bestanden hätte. Im Hinblick auf den in § 198 Abs. 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt ("Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird") sei jedoch die Verspätung der Rüge grundsätzlich unschädlich, da die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht "bestraft" werden solle (BT-Drucks. 17/3802 S. 21).

II.

18

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

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1. Für den Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 7. August 2012 steht dem Kläger kein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GVG zu, weil es an einer unverzüglichen Rüge nach Art. 23 Satz 2 ÜGRG fehlt und in diesem Fall vor dem Rügezeitpunkt liegende Entschädigungsansprüche nach Art. 23 Satz 3 ÜGRG präkludiert sind.

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a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 ÜGRG auf den Streitfall Anwendung findet. Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) bereits anhängig waren. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das am 20. Dezember 2006 eingeleitete Ausgangsverfahren war zum maßgeblichen Stichtag weder rechtskräftig abgeschlossen noch anderweitig erledigt.

21

b) Die Entschädigungsklage konnte auch schon während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben werden. Aus § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass lediglich die hier unproblematische Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gewahrt sein muss. Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Dadurch hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass der Anspruch auf ein zügiges Verfahren schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verletzt werden kann und insoweit auch ein Entschädigungsanspruch in Betracht kommt (BT-Drucks. 17/3802 S. 22). Verfahrensrechtlich handelt es sich bei der Klage während des noch andauernden Ausgangsverfahrens regelmäßig um eine Teilklage, weil Entschädigung nur für einen bestimmten Abschnitt des Gesamtverfahrens verlangt wird (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 52, 252). Diese setzt voraus, dass unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens bereits eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch getroffen werden kann. Dementsprechend müssen die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG vollständig erfüllt sein. Eine unangemessene und unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie endgültig eingetretene Nachteile müssen feststehen. Daneben ist der Betroffene gehalten (haftungsbegründende Obliegenheit), eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirksam zu erheben (Senatsurteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 27 ff). Für den frühestmöglichen Rügetermin verlangt das Gesetz einen (konkreten) Anlass zu der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann.

22

c) Wird die Entschädigungsregelung - wie hier - nach Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 ÜGRG auf Altfälle angewandt, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren, wird das Recht der Verzögerungsrüge durch Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG an die Besonderheiten dieser Verfahrenskonstellation angepasst (BT-Drucks. 17/3802 S. 31). Bei Verfahren, die beim Inkrafttreten der Regelung schon verzögert sind, muss die Verzögerungsrüge unverzüglich erhoben werden. Geschieht dies, so wahrt die Rüge den Anspruch aus § 198 GVG rückwirkend in vollem Umfang, das heißt so, als ob bereits zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG festgelegten Zeitpunkt gerügt worden wäre (Ott aaO Art. 23 ÜGRG Rn. 4, 6).

23

Die Verzögerungsrüge des Klägers vom 7. August 2012 ist nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden, obwohl das Verfahren zu diesem Zeitpunkt, was das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, bereits um vier Monate verzögert war. Es wäre erforderlich gewesen, die Rüge binnen eines Zeitraums von längstens drei Monaten zu erheben.

24

"Unverzüglich" bedeutet nach der Gesetzesbegründung "ohne schuldhaftes Zögern" (BT-Drucks. 17/3802 S. 31). Damit wird die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug genommen, die nach allgemeiner Auffassung auch über die Fälle des § 121 BGB hinaus gilt (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 121 Rn. 3).

25

Soweit Art. 23 Satz 2 ÜGRG die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten der Entschädigungsregelung verlangt, ist kein sofortiges Handeln geboten. Vielmehr muss dem Betroffenen eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist eingeräumt werden, um entscheiden zu können, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss. Die von der Rechtsprechung zu § 121 BGB herausgebildete Obergrenze von zwei Wochen (dazu Palandt/Ellenberger aaO) beziehungsweise die zweiwöchige gesetzliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB stellen insoweit einen zu engen Maßstab dar (vgl. BSG, NJW 2014, 253 Rn. 29; BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 33, 35, 39, 42; OLG Bremen, NJW 2013, 2209, 2210; NJW 2013, 3109, 3110; OLG Karlsruhe, BeckRS 2013, 07833). Bei der Bemessung der gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG angemessenen Überlegungsfrist ist vor allem der Zweck des Gesetzes in den Blick zu nehmen, durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer eine Rechtsschutzlücke zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK) gerecht wird (BT-Drucks. 17/3802 S. 15). Es kommt hinzu, dass das Gesetz nur einen Tag vor seinem Inkrafttreten verkündet worden ist (Art. 24 ÜGRG). Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, den Begriff der "Unverzüglichkeit" in Art. 23 Satz 2 ÜGRG weit zu verstehen. Eine zu kurze, wirksamen Rechtsschutz in Frage stellende Frist wäre mit den Erfordernissen eines effektiven Menschenrechtsschutzes nur schwer vereinbar. Der erkennende Senat hält deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (aaO Rn. 46) eine Drei-Monats-Frist für erforderlich, um den Anforderungen des Art. 13 EMRK zu entsprechen, aber auch für ausreichend, damit Betroffene in allen Fällen prüfen können, ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung bereits eingetreten und eine Rügeerhebung deshalb geboten ist.

26

Diese großzügig bemessene Frist hat der Kläger mit seiner am 7. August 2012 eingegangenen Verzögerungsrüge deutlich verfehlt.

27

d) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts führt die gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG verspätete Verzögerungsrüge dazu, dass Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer nicht nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert sind. Der Kläger kann deshalb für die vom Oberlandesgericht bis zum 7. August 2012 angenommene Verzögerung von elf Monaten (vier Monate bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 und weitere sieben Monate bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge) keine Entschädigung verlangen.

28

Für dieses Ergebnis sprechen sowohl der Wortlaut und die Systematik des Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG als auch die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Zweck der Regelung.

29

aa) Gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG muss die Verzögerungsrüge unter den dort genannten Voraussetzungen "unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben" werden. Daran anknüpfend bestimmt Art. 23 Satz 3 ÜGRG, dass in diesem Fall die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den "vorausgehenden Zeitraum" wahrt. Damit ist ersichtlich der Zeitraum gemeint, der bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge verstrichen ist. Die Revision macht zu Recht geltend, dass sich der Satzbestandteil des "vorausgehenden Zeitraums" nach Wortlaut und Stellung unmittelbar auf die "Erhebung der Verzögerungsrüge" bezieht. Im Umkehrschluss folgt aus Art. 23 Satz 3 ÜGRG, dass bei verspäteter Rüge Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG erst vom Rügezeitpunkt an entstehen können und für die Zeit davor Präklusion eintritt. Dieses Verständnis der Regelung entspricht auch der wohl einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur (vgl. nur OLG Bremen, NJW 2013, 2209, 2210 und NJW 2013, 3109, 3110 mit eindeutigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen und lediglich missverständlich gefassten Leitsätzen; OLG Karlsruhe, BeckRS 2013, 07833; LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2013, 72538 und BeckRS 2013, 72539; Heine, MDR 2013, 1147; Ott aaO § 198 GVG Rn. 196 und Art. 23 ÜGRG Rn. 6).

30

bb) Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellen will, dass im Falle des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG eine Verspätung der Rüge grundsätzlich nicht relevant sei (dazu Ott aaO § 198 GVG Rn. 194 unter Hinweis auf BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 35 u. 41) und im Anwendungsbereich des Art. 23 Satz 3 ÜGRG nichts anderes gelten könne, wird außer Acht gelassen, dass beide Vorschriften unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben und sich nach Sinn und Zweck grundlegend unterscheiden.

31

§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG regelt den Zeitpunkt, zu dem die Verzögerungsrüge frühestens wirksam erhoben werden kann. Maßgeblich ist danach der Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (Ott aaO § 198 GVG Rn. 186, 188). Die Verzögerungsrüge muss lediglich im laufenden Ausgangsverfahren erhoben werden, ohne dass ein Endtermin bestimmt und damit eine Frist für die Rüge festgelegt wird. Da nach dem Willen des Gesetzgebers die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden soll (BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 41), ist es nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG grundsätzlich unerheblich, wann die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird. Dadurch soll das gesetzgeberische Ziel, keinen Anreiz für verfrühte Rügen zu schaffen, verwirklicht werden (Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 135; Ott aaO § 198 GVG Rn.194).

32

Davon abweichend ist Anknüpfungspunkt für die Übergangsregelung des Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG der spätestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Verzögerungsrüge erhoben werden muss (Ott aaO Art. 23 ÜGRG Rn. 4). Der für § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden soll, spielt hier keine Rolle. Vielmehr muss der Betroffene innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist entscheiden, ob er die Verzögerungsrüge zur Rechtswahrung wegen bereits eingetretener Verzögerungen erhebt. Dies rechtfertigt es, dass bei nicht rechtzeitiger Rüge Ansprüche erst vom Rügezeitpunkt an begründet werden (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 196).

33

cc) Dieses Verständnis der Übergangsvorschrift wird durch die Entstehungsgeschichte der Entschädigungsregelung zusätzlich gestützt. In dem Referentenentwurf vom 15. März 2010 (abgedruckt bei Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 410 ff) wurde noch davon ausgegangen, dass ein Entschädigungsanspruch nur in Betracht komme, "soweit" die Verzögerungsrüge rechtzeitig zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG genannten Zeitpunkt erhoben werde, und dass die Entschädigung für den davor liegenden Zeitraum ausgeschlossen sei. Eine verspätete Rüge sollte dementsprechend zu einem Anspruchsverlust führen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 194; Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 224, 316).

34

Die mit Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG übereinstimmende Übergangsregelung in Art. 16 Satz 3 und 4 ÜGRG-RefE knüpfte daran an und sah bei einer verspäteten Rüge eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs für den vor der Rüge liegenden Zeitraum vor (siehe auch Ott aaO § 198 GVG Rn. 196). Diese Bestimmung ist - anders als § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG - im weiteren Gesetzgebungsverfahren inhaltlich nicht mehr verändert worden.

35

2. Für den Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge vom 7. August 2012 scheidet auch eine Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG aus. Nach dieser Vorschrift ist ein Feststellungsausspruch zur Verfahrensverzögerung trotz fehlenden Entschädigungsanspruchs nach dem Ermessen des Gerichts möglich, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind. Da die Präklusionswirkung des Art. 23 Satz 3 ÜGRG jedoch nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG erfasst, soweit sie sich auf Verzögerungen vor Rügeerhebung beziehen, findet § 198 Abs. 4 GVG im Streitfall keine Anwendung. Die Versäumung der Rügefrist hat zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird.

36

3. Es kann dahin stehen, ob der Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen der Erhebung der Verzögerungsrüge und der Rückforderung der Akten von dem Sachverständigen Prof. Dr. G.    am 22. Oktober 2012 - wie das Oberlandesgericht meint - sachlich nicht mehr gerechtfertigt war. Denn eine solche Verfahrenslücke wäre entschädigungsrechtlich ohne Relevanz.

37

Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG an die Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 42, 55). Allzu "kleinteilige" Überlegungen sind bei der Bemessung der (noch) akzeptablen Verfahrensdauer verfehlt. Für die Anwendung eines eher größeren Zeitrahmens spricht auch, dass § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG die Entschädigungspauschale von 1.200 € für immaterielle Nachteile lediglich als Jahresbetrag ausweist und die Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden kann (Schlick, Festschrift für Klaus Tolksdorf, S. 549, 555). Bei geringfügigen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, werden eine Geldentschädigung oder sonstige Wiedergutmachung daher regelmäßig nicht in Betracht kommen (Senatsurteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, BeckRS 2014, 04692 Rn. 28; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10, juris Rn. 16; Steinbeiß-Winkelmann/Sporrer, NJW 2014, 177, 182 zur Frage einer "Geringfügigkeitsschwelle"). So liegt der Fall hier. Bei einem mehrjährigen Arzthaftungsprozess, der durch eine umfangreiche und kontroverse Beweisaufnahme mit Einholung mehrerer Gutachten und Gutachtenergänzungen gekennzeichnet ist, wahrt eine Verfahrensverzögerung von zwei Monaten noch den entschädigungslos hinzunehmenden Toleranzrahmen.

38

4. Dem Oberlandesgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine erstinstanzliche Verfahrensdauer von nahezu sieben Jahren schon für sich genommen als unangemessen einzustufen sei. Diese Betrachtungsweise lässt außer Acht, dass selbst bei einem mehrjährigen Verfahrenszeitraum dessen Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Es ist unabdingbar, die einzelfallbezogenen Gründe zu untersuchen, auf denen die Dauer des Verfahrens beruht, und diese im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung umfassend zu würdigen und zu gewichten (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 40 f). Angesichts einer rechtlich relevanten Verzögerung von allenfalls zwei Monaten war deshalb die prognostizierte erstinstanzliche Gesamtverfahrensdauer von knapp sieben Jahren nicht geeignet, Entschädigungsansprüche zu begründen.

39

5. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts, die eingetretenen Verzögerungen seien irreparabel, weil sie nicht mehr bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kompensiert werden könnten, liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, die Kompensationsmöglichkeit einer etwaigen Verzögerung sei nur für die jeweilige Instanz zu untersuchen. Indes ist bei der abschließenden Gesamtwürdigung das gesamte Verfahren in den Blick zu nehmen und zu fragen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Prozesses kompensiert wurden (Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 41; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 37 und vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, BeckRS 2014, 04692 Rn. 28). Dies kann auch dadurch geschehen, dass das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig geführt wird (Heine, MDR 2013, 1081, 1085; Ott aaO § 198 GVG Rn. 101).

III.

40

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).

41

Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Klage insgesamt abweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Schlick                     Wöstmann                    Tombrink

              Remmert                        Reiter

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

2

Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, dessen Überlänge die Klägerin rügt, war ein von der Klägerin geltend gemachter Beihilfeanspruch. Die beihilfeberechtigte Klägerin ist Oberinspektorin im Dienst des Beklagten. Im Jahr 2008 ließ sie eine Zahnimplantation vornehmen. Dafür gewährte ihr der Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 257,83 €.

3

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin am 2. Januar 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 1 825,91 € nebst Zinsen, die sie Ende Januar 2009 auf 1 745,91 € korrigierte. Die Klage wurde dem Beklagten am 13. Januar 2009 mit einer Äußerungsfrist von sechs Wochen zugestellt. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klageerwiderung vom 19. Februar 2009 der Klägerin am 27. Februar 2009 zur Kenntnis übersandt hatte, beantwortete das Verwaltungsgericht lediglich Sachstandsanfragen. Am 15. Juni 2011 fragte es an, ob auf mündliche Verhandlung des zur Entscheidung anstehenden Verfahrens verzichtet werde, was die Klägerin ablehnte. Daraufhin wurde das Verfahren am 2. September 2011 auf den Einzelrichter übertragen, der am selben Tag den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 29. September 2011 bestimmte. Nach dem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 29. September 2011 ab, das der Klägerin am 21. Oktober 2011 zugestellt wurde.

4

Am 21. November 2011 beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung. Nachdem das Oberverwaltungsgericht eine Verlängerung der Begründungsfrist abgelehnt hatte, begründete die Klägerin den Antrag einen Tag nach Ablauf der Frist und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Begründungfrist. Auf eine Sachstandsanfrage teilte das Oberverwaltungsgericht im Mai 2012 mit, dass eine Entscheidung über den Zulassungsantrag voraussichtlich im Herbst des Jahres ergehen werde, und erteilte außerdem am 5. Juni 2012 einen rechtlichen Hinweis zu dem Wiedereinsetzungsantrag. Nach dem Wechsel des Berichterstatters Anfang Januar 2013 teilte das Gericht der Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mit, man bemühe sich um eine Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate. Daraufhin erhob die Klägerin am 25. Februar 2013 Verzögerungsrüge. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zurückgewiesen.

5

Am 5. September 2013 erhob die Klägerin Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 3 300 €. Insgesamt habe das Verfahren vier Jahre und fünf Monate gedauert, was unangemessen lang im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG gewesen sei. Die Verfahrenslänge sei überwiegend darauf zurückzuführen, dass die Gerichte die Sache nicht zügig bearbeitet hätten. Das Verwaltungsgericht habe das Verfahren über rund zwei Jahre "liegen lassen", um ältere Verfahren zu bearbeiten, das Oberverwaltungsgericht mindestens ein Jahr. Im gesamten Verfahren sei eine nicht gerechtfertigte Verzögerung von zwei Jahren und neun Monaten eingetreten. Das Verfahren habe die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Mutter von drei Kindern sehr belastet, weil sie sich das Geld habe borgen müssen, so dass ihr mindestens die Regelentschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zustehe.

6

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unangemessen war. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 15. April 2009 und dem 15. Juni 2011 insgesamt 26 Monate nicht gefördert worden, von denen nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles 14 Monate nicht gerechtfertigt seien. Das Verfahren von mittlerer Schwierigkeit sei für die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Mutter von drei Kindern von mehr als durchschnittlicher, allerdings nicht wesentlicher Bedeutung gewesen. Die Klägerin habe aber durch ihr Verhalten eine relevante Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt, weil sie die Umstände, die die mehr als durchschnittliche Bedeutung begründeten, trotz Aufforderung durch das Gericht nicht im Ausgangsverfahren vorgetragen habe, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht. Dagegen habe die Klägerin wegen der Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Wiedergutmachungsanspruch. Bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge könne eine Wiedergutmachung nicht gewährt werden. In dem Zeitraum zwischen der Erhebung und dem Abschluss des Berufungszulassungsverfahrens sei eine Verzögerung nicht eingetreten. Aus § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG folge, dass in den ersten sechs Monaten ab Erhebung der Verzögerungsrüge eine unangemessene Verfahrensdauer nur in Ausnahmefällen eintreten könne. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, weil eine Wiedergutmachung nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles durch Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer erreicht werden könne.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Entschädigungsbegehren weiter.

8

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und macht insbesondere geltend, die Klägerin habe die Verzögerungsrüge gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich erheben müssen, weil das Verfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert gewesen sei.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend davon ausgegangen ist, dass gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525), Ansprüche auf Entschädigung oder Wiedergutmachung in anderer Weise erst ab dem Zeitpunkt der Verzögerungsrüge gewährt werden und danach eine Verzögerung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG sowie des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eintreten kann. Es beruht auch insoweit auf einer fehlerhaften Anwendung des § 198 Abs. 1 GVG, als der Klägerin weniger als 2 300 € als Entschädigung zuerkannt wurden.

10

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung ihrer immateriellen Nachteile in Höhe von 2 300 €.

11

Der Anspruch folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG, der gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302 - ÜGRG) auch für Verfahren gilt, die - wie hier - bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren. Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar (§ 173 Satz 2 VwGO). Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des von der Klägerin in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (a) war unangemessen (b bis d). Dadurch hat die Klägerin einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann (e) und in Höhe von 2 300 € zu entschädigen ist (f).

12

a) Materieller Bezugsrahmen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist gemäß § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit von der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht am 2. Januar 2009 bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 19) des die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013.

13

b) Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, für das eine Verzögerungsrüge nicht erforderlich war (aa), war unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (bb).

14

aa) Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, die eine materiellrechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs darstellt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 14 m.w.N; BFH, Urteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126 Rn. 24; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - NJW 2014, 253 Rn. 27), war, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht annimmt, in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 23 Satz 4 ÜGRG nicht erforderlich. Danach bedarf es bei einem Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bereits anhängig war, keiner Verzögerungsrüge, wenn die Verzögerung in einer bereits abgeschlossenen Instanz erfolgt ist. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 3. Dezember 2011 war das Ausgangsverfahren seit dem 2. Januar 2009 anhängig. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war mit dessen Urteil vom 29. September 2011, das der Klägerin am 21. Oktober 2011 zugestellt wurde, abgeschlossen.

15

bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - in der Fassung vom 22. Oktober 2010 , Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 18 m.w.N.).

16

In Übereinstimmung mit dem dargelegten rechtlichen Maßstab hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten leiten lassen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 28 ff. und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 20 ff.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 Rn. 30). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war insbesondere unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkte der Schwierigkeit des Verfahrens ((1)), seiner Bedeutung für die Klägerin ((2)) und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten ((3)) sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht ((4)) ein Jahr und fünf Monate ungerechtfertigt verzögert.

17

(1) Das Oberverwaltungsgericht nimmt zutreffend an, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren als mittelschwer zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht hatte sich insbesondere mit den §§ 5 und 6 der früheren Beihilfevorschriften des Bundes, dem Fürsorgegrundsatz und der Härtefallregelung auseinanderzusetzen. Gemessen daran erweist sich das Verfahren (allenfalls) von durchschnittlicher Schwierigkeit, wofür auch die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter spricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 46 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 21).

18

(2) Auch die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Verfahren für die Klägerin "von mehr als durchschnittlicher, allerdings nicht wesentlicher Bedeutung" gewesen ist, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte und Mutter von drei Kindern nicht über die finanziellen Mittel verfügte, die für die Zahnimplantation erforderlich waren, sondern sich den Betrag leihen musste, rechtfertigen es, die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin als mehr als durchschnittlich anzusehen.

19

Das Oberverwaltungsgericht durfte diese Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht berücksichtigen. Die Klägerin war mit ihrem Vorbringen zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen, die sie erst vor dem Entschädigungsgericht vorgetragen hat, nicht gemäß § 198 Abs. 3 Satz 3 und 4 GVG präkludiert. Danach muss die Verzögerungsrüge auf Umstände hinweisen, auf die es für die Verfahrensführung ankommt und die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Andernfalls darf sie das Entschädigungsgericht bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigen. Die Präklusionswirkung des § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG greift nicht ein, wenn eine Verzögerungsrüge - wie hier - in der bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossenen Instanz gemäß Art. 23 Satz 4 ÜGRG nicht erforderlich war. Mit der Verpflichtung zur Erhebung einer Verzögerungsrüge entfällt auch die Hinweispflicht, die gemäß § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG unmittelbar mit der Verzögerungsrüge verknüpft ist. Das entspricht dem Zweck der Verzögerungsrüge, der auch darin liegt, das Gericht zu einer etwa gebotenen Verfahrensbeschleunigung zu veranlassen. Diese präventive Warnfunktion wird durch die Hinweispflicht ergänzt, die dem Gericht Kenntnis von den für eine Verfahrensbeschleunigung relevanten Umständen verschaffen soll (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/3802 S. 21 f. und Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 210). Kann der Zweck der Verzögerungsrüge - wie bei einer bereits abgeschlossenen Instanz - nicht erfüllt werden, ist auch für die Hinweispflicht kein Raum.

20

(3) Dagegen ist dem Oberverwaltungsgericht nicht in der Annahme zu folgen, die Klägerin habe durch ihr Verhalten eine relevante Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt, weil sie es unterlassen hat, das Verwaltungsgericht trotz dessen Aufforderung zur Mitteilung von Gründen, die eine bevorzugte Behandlung des Falles rechtfertigen, auf ihre wirtschaftliche Lage hinzuweisen.

21

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nur ein Verhalten zu berücksichtigen, durch das eine Verzögerung herbeigeführt wird. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verfahrensbeteiligten, abgesehen insbesondere von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge, grundsätzlich nicht verpflichtet sind, aktiv darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss bringt. Daher kann ihnen eine Passivität bei der im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erforderlichen Prüfung, ob die Verfahrensbeteiligten durch ihr Verhalten eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt haben, nicht angelastet werden. Die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, ergibt sich unmittelbar aus der dem Staat obliegenden Justizgewährleistungspflicht, aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - NVwZ-RR 2015, 641 Rn. 37 und vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 41). Ein Unterlassen der Förderung des Verfahrens führt nur dann zu einer einem Verfahrensbeteiligten anzulastenden Verzögerung, wenn eine entsprechende Rechtspflicht bestand. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin war in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - wie aufgezeigt - nicht gemäß § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG verpflichtet, auf Umstände hinzuweisen, die für die Verfahrensförderung relevant waren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010, in dem die Klägerin unter anderem um Nachricht gebeten wird, wenn Gründe vorliegen sollten, die eine bevorzugte Behandlung des Falles rechtfertigen. Denn die Klägerin war aus den oben dargelegten Gründen über die gesetzlichen Vorgaben des § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG hinaus zu einer Förderung des Prozesses nicht verpflichtet.

22

(4) Aus den in dem angefochtenen Urteil zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen ist unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit zu schließen, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren zwischen Mitte April 2009 und Mitte Juni 2011 für ein Jahr und vier Monate sowie zwischen Mitte Juni 2011 und Anfang September 2011 für einen Monat ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat.

23

Zum Verfahrensgang hat das Oberverwaltungsgericht neben der Chronologie des Verfahrens festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zwischen dem 16. April 2009 und der Anfrage vom 15. Juni 2011, ob auf mündliche Verhandlung des zur Entscheidung anstehenden Verfahrens verzichtet werde, insgesamt zwei Jahre und zwei Monate keine verfahrensfördernden Handlungen vorgenommen, sondern lediglich Sachstandsanfragen beantwortet hat. Daraus ist bei wertender Betrachtung zu folgern, dass die Klage etwa sechs Wochen nach Übersendung der am 23. Februar 2009 eingegangenen Klageerwiderung "zur Kenntnis" Mitte April 2009 entscheidungsreif war. Der Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufbereitet und den Beteiligten war in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden.

24

Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, dem Verwaltungsgericht ab diesem Zeitpunkt einen (Gestaltungs-)Zeitraum von etwa 10 Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass - auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) - die Verfahrensgestaltung in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und ihm hinsichtlich der Entscheidung, wann und wie es eine bestimmte Sache in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen terminiert oder sonst fördert, ein Spielraum zusteht. Der (Gestaltungs-)Zeitraum berücksichtigt weiter, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände - wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer ex-ante-Sicht einschätzen durften. Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Sie gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 28 m.w.N.).

25

Die Gestaltungsfreiheit des Gerichts wird in zeitlicher Hinsicht begrenzt durch den Zeitpunkt, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, bis zu dem von einer "optimalen Verfahrensführung" des Gerichts auszugehen ist. Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 39 und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 31 m.w.N.).

26

In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist hier bei der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass das Ausgangsverfahren (allenfalls) einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies, seine Bedeutung für die Klägerin mehr als durchschnittlich, aber nicht wesentlich war und die Klägerin nicht durch ihr Verhalten zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen hatte. Angesichts dessen war die fehlende Bearbeitung bzw. Förderung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht für die Klägerin ab Mitte Februar 2010 nicht mehr hinnehmbar. Da die nächste verfahrensfördernde Handlung am 15. Juni 2011 mit der Anfrage nach einem Verzicht auf mündliche Verhandlung vorgenommen wurde, war das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt 16 Monate ungerechtfertigt verzögert.

27

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Verfahrensgang nahm das Verwaltungsgericht außerdem zwischen seiner Anfrage vom 15. Juni 2011 und der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 2. September 2011 nach dem Eingang der Rücknahme des Verzichts auf mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2011 neun Wochen, also etwa zwei Monate keine verfahrensfördernden Handlungen vor, weil das Verfahren vorzubereiten und seine Terminierung den übrigen Verhandlungsterminen der Kammer anzupassen war. Insoweit ist es angemessen, dem Verwaltungsgericht für diesen Verfahrensabschnitt einen weiteren (Gestaltungs-)Zeitraum von fünf Wochen für seine Entscheidung einzuräumen. In Anwendung der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe ist insoweit bei der Bemessung des Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass das Verfahren, das für die Klägerin mehr als durchschnittliche Bedeutung besaß, zu diesem Zeitpunkt ohne Zutun der Klägerin bereits erheblich verzögert war.

28

War dem Verwaltungsgericht in dem Zeitraum zwischen Mitte April 2009 und Mitte Juni 2011 ein Gestaltungsspielraum von zehn Monaten und für den Zeitraum von Mitte Juni 2011 bis Anfang September 2011 von fünf Wochen einzuräumen, ergibt sich eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens von insgesamt einem Jahr und fünf Monaten.

29

c) Die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, in dem die Klägerin rechtzeitig Verzögerungsrüge (aa) erhoben hat, war unangemessen (bb).

30

aa) Die Klägerin hat in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit der am 25. Februar 2013 eingegangenen Verzögerungsrüge die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erfüllt. Der Vorinstanz ist nicht darin zu folgen, dass eine Wiedergutmachung für den Zeitraum vor Erhebung der Verzögerungsrüge nicht gewährt werden kann.

31

(1) Der Anspruch auf Entschädigung oder Wiedergutmachung ist für die Zeit vor Erhebung der Verzögerungsrüge nicht gemäß Art. 23 Satz 3 ÜGRG ausgeschlossen (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 Rn. 27 ff.; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1 Rn. 24; BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4 (vorgesehen) = juris Rn. 23 ff.). Die Klägerin war nicht gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG verpflichtet, die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 zu erheben. Danach gilt § 198 Abs. 3 GVG für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten jenes Gesetzes schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Die Obliegenheit des Art. 23 Satz 2 ÜGRG betrifft nur Verzögerungen in anhängigen Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei dem mit der Sache befassten Gericht bereits eingetreten sind. Das ergibt sich neben der systematischen Unterscheidung zwischen Verzögerungen in einer bereits abgeschlossenen Instanz (Art. 23 Satz 4 ÜGRG) und schon verzögerten Verfahren (Art. 23 Satz 2 ÜGRG) sowie dem mit der Verzögerungsrüge verfolgten Zweck einer präventiven Warnung an das befasste Gericht vor allem aus der Gesetzesbegründung. Danach ist die unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge an das Gericht nur dann geboten, wenn in dem von ihm betreuten Verfahren bereits eine rügepflichtige Situation eingetreten ist. Kommt es nach Abschluss einer Instanz bei der befassten Instanz zu einer weiteren Verzögerung, bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 198 Abs. 3 GVG (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/3802 S. 31; ebenso Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Art. 23 ÜGRG Rn. 5; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2015 - L 37 SF 29/14 EK AS - juris Rn. 36). Da das Oberverwaltungsgericht bei Inkrafttreten des Gesetzes erst wenige Tage mit dem Verfahren befasst war, war dort eine Verzögerung, die gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich zu rügen gewesen wäre, noch nicht eingetreten.

32

(2) Die Verzögerungsrüge ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG wirksam erhoben worden. Danach kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Diese Besorgnis bestand spätestens, nachdem der mit Schreiben vom Mai 2012 für den Herbst in Aussicht gestellte Entscheidungstermin verstrichen war und das Oberverwaltungsgericht auf die zweite Sachstandsanfrage der Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mitgeteilt hatte, man bemühe sich um eine Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate.

33

(3) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts besteht der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG auch für den Zeitraum vor der Erhebung der Verzögerungsrüge. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ("wenn"), sondern ergibt sich zwingend auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Referentenentwurf vom 15. März 2010 (abgedruckt in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Anhang 5, Seite 413 und 433) und dessen Begründung sind zu § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG davon ausgegangen, dass ein Entschädigungsanspruch nur in Betracht komme, "soweit" die Verzögerungsrüge rechtzeitig zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG genannten Zeitpunkt erhoben werde und dass im Fall einer nach diesem Zeitpunkt erhobenen Rüge die Entschädigung für den davorliegenden Zeitraum ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt. Er hat zum einen in § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG statt des Wortes "soweit" den Begriff "wenn" gewählt. Zum anderen hat er in der Begründung des Gesetzentwurfs darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich unschädlich sei, wenn die Rüge erst nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird (BT-Drs. 17/3802 S. 21). Daraus ergibt sich zweifelsfrei auch, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einzustellen ist (vgl. auch Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 194).

34

bb) In Anwendung des oben darlegten rechtlichen Maßstabs ist im Hinblick auf die für die Einzelfallprüfung maßgeblichen Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG der Schwierigkeit des Verfahrens ((1)), dessen Bedeutung für die Klägerin ((2)) und deren Verhalten ((3)) angesichts der Verfahrensführung durch das Oberverwaltungsgericht bei Berücksichtigung der insoweit einzustellenden gerichtlichen Gestaltungsfreiheit davon auszugehen, dass das Berufungszulassungsverfahren sechs Monate ungerechtfertigt verzögert war ((4)). Dem stehen weder die Karenzfrist des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG noch die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG entgegen ((5)).

35

(1) Die Schwierigkeit des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht kann noch als durchschnittlich angesehen werden. Zwar war die entscheidungserhebliche Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Frage der Zulässigkeit des Antrags nicht schwierig zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses vom 18. Juni 2013, mit dem es den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, aber auch mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auseinandergesetzt. Es kann hier offenbleiben, ob diese Erwägungen wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde prozessual als "nicht geschrieben" anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 6 m.w.N.). Für das Entschädigungsverfahren kommt es nur darauf an, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erörtert hat. Insoweit hängt die Schwierigkeit von der Beschaffenheit der in dem angefochtenen Urteil entschiedenen Fragen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 21). Da der Zulassungsgrund keine Vollprüfung der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils erfordert, liegt der Schwierigkeitsgrad hier noch an der unteren Grenze des Durchschnittlichen.

36

(2) Für das Berufungszulassungsverfahren ist davon auszugehen, dass das Verfahren für die Klägerin keine besondere Bedeutung hatte. Die persönlichen und finanziellen Umstände, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die besondere Bedeutung begründen, durfte das Entschädigungsgericht gemäß § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG bei der Bewertung der Angemessenheit des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigen, weil die Klägerin auf sie nicht gemäß § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG in der dort gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zu erhebenden Verzögerungsrüge hingewiesen hatte.

37

(3) Die Klägerin hat zu einer Verzögerung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht beigetragen. Soweit sie es in diesem Verfahren entgegen § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG versäumt hat, auf ihre damalige wirtschaftliche Lage hinzuweisen, war dies bereits im Zusammenhang mit der Bedeutung des Verfahrens für sie in Rechnung zu stellen.

38

(4) Mit Blick auf die Verfahrensführung des Oberverwaltungsgerichts und bei Berücksichtigung der Schwierigkeit des Verfahrens und seiner Bedeutung für die Klägerin sowie des Umstands, dass sie zur Verzögerung nichts beigetragen hat, ergibt sich eine unangemessene Verfahrensdauer von sechs Monaten.

39

Aus den Feststellungen der Vorinstanz zur Chronologie des Verfahrens ist wertend zu folgern, dass dieses vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Übersendung der Stellungnahme der Klägerin zu dem rechtlichen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts an den Beklagten "zur Kenntnis" am 5. Juni 2012 und dem telefonisch erbetenen Fristverlängerungsantrag vom November 2011 am 27. Juni 2012 an den Beklagten ebenfalls "zur Kenntnis" entscheidungsreif war.

40

In dem Zeitraum vom Eingang des Zulassungsantrags am 28. November 2011 bis zur Herstellung der Entscheidungsreife ist eine ungerechtfertigte Verzögerung nicht eingetreten. Die Grenzen des gerichtlichen Gestaltungszeitraums sind nicht deshalb überschritten, weil das Oberverwaltungsgericht nach der Übersendung der Antragserwiderung des Beklagten am 9. Februar 2012 bis zu dem rechtlichen Hinweis vom 5. Juni 2012 zu dem Wiedereinsetzungsantrag vier Monate lang keine verfahrensfördernden Handlungen vorgenommen hat. Das Gericht besitzt zwar auch in dem Zeitraum vor der Entscheidungsreife keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit. Bei der Bestimmung des Umfangs des Gestaltungsspielraums, der dem Gericht im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit und das rechtsstaatliche Gebot einer inhaltlich richtigen, an Recht und Gesetz orientierten Entscheidung im konkreten Einzelfall einzuräumen ist, ist aber zu berücksichtigen, dass ihm in der Zeit der Herstellung der Entscheidungsreife die Erkenntnisse, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind, nicht vollständig vorliegen. Vielmehr dient dieser Zeitraum gerade dazu, das Verfahren rechtlich und tatsächlich soweit aufzubereiten, dass eine Entscheidung getroffen werden kann. Demgegenüber zeichnet sich der Zeitraum ab Entscheidungsreife dadurch aus, dass einer Entscheidung des Verfahrens "an sich" nichts mehr entgegensteht. Dieser Unterschied ist bei der Ausfüllung des Entscheidungsspielraums im konkreten Einzelfall in Rechnung zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist in diesem Zeitraum auch nicht untätig gewesen, sondern hat sich dem Verfahren insoweit gewidmet, als es Unstimmigkeiten zwischen dem Antrag auf Widereinsetzung in die Begründungsfrist vom 22. Dezember 2011 und dem Antrag auf Fristverlängerung vom 21. Dezember 2011 herausgearbeitet und die Klägerin mit dem rechtlichen Hinweis vom 5. Juni 2012 dazu um Stellungnahme gebeten hat.

41

In dem Zeitraum ab Entscheidungsreife Ende Juni 2012 bis zum Abschluss des Verfahrens durch den Beschluss vom 18. Juni 2013 ist das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sechs Monate ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert worden. Bei der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums ist zu berücksichtigen, dass die Schwierigkeit des Verfahrens und dessen Bedeutung für die Klägerin als durchschnittlich zu bewerten sind und das Verfahren in der Vorinstanz bereits 17 Monate verzögert war. Gemessen daran kommt dem Umstand, dass der Berichterstatter am 3. Januar 2013 gewechselt hatte, keine maßgebliche Bedeutung zu. Der dem Gericht einzuräumende Gestaltungsspielraum ist danach mit fünf Monaten zu bemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 26 f.), was eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens von etwa sechs Monaten ergibt.

42

(5) Dem steht nicht entgegen, dass die Wiederholung der Verzögerungsrüge frühestens nach sechs Monaten zulässig ist (§ 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG) und die Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG). Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass innerhalb dieser Fristen eine Verzögerung nicht eintreten kann, ist dies mit Bundesrecht nicht vereinbar. Weder Wortlaut und Gesetzessystematik noch der mit diesen Fristen verfolgte Zweck sprechen für diese Annahme. Die Karenzfrist des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG dient dem Schutz des Gerichts vor "Kettenrügen" in kurzen Abständen sowie der Entlastung der Betroffenen und ihrer Anwälte (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 21), was die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer während dieser Zeit nicht hindert. Mit der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG soll dem Gericht hinreichend Zeit gegeben werden, auf die Verzögerungsrüge zu reagieren und das Verfahren in einer angemessenen Zeit abzuschließen oder in bereits verzögerten Verfahren eine Verlängerung der Verzögerung zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22). Auch diesen Zwecken ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Wartefrist ausschließt, in ihrem Umfang eine ungerechtfertigte Verzögerung anzunehmen.

43

d) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung insgesamt im Umfang von einem Jahr und 11 Monaten unangemessen. Die unangemessenen Verzögerungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht sind zu addieren. Sie sind weder innerhalb eines Stadiums des Verfahrens noch in einzelnen Verfahrensabschnitten innerhalb einer anderen Phase des Verfahrens ausgeglichen worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 17 und 44 m.w.N. und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 30).

44

e) Dadurch hat die Klägerin einen immateriellen Nachteil erlitten, der durch Entschädigung wiedergutzumachen ist.

45

Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Eine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Danach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 34 m.w.N.). Mit Blick auf den Umfang der Verzögerung des vom Schwierigkeitsgrad allenfalls durchschnittlich gelagerten Falles, zu der die Klägerin nicht beigetragen hat, und wegen der mehr als durchschnittlichen Bedeutung für die Klägerin, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen ist, ist die bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, hier nicht ausreichend.

46

f) Die Klägerin ist in Höhe von 2 300 € zu entschädigen.

47

Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu. Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1 200 € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

48

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 91/13
Verkündet am:
13. März 2014
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne
Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.

b) Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren)
vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§
198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr
ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls"
den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen.
BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 - OLG Braunschweig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit seinem am 29. November 1994 außerhalb einer Ehe geborenen Sohn C. in Anspruch. Daneben begehrt er die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer.
2
Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Familiengericht dauerte nahezu zwei Jahre und acht Monate, während das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nach acht Monaten beendet war.
3
Bereits vor Einleitung des streitgegenständlichen Umgangsrechtsverfahrens herrschte zwischen den Kindeseltern ein jahrelanger, in mehreren Gerichtsverfahren ausgetragener Streit über die Besuchskontakte des Klägers zu seinem Sohn.
4
Auf Anregung des Jugendamts entzog das Familiengericht dem Kläger durch einstweilige Anordnung vom 14. September 2007 vorläufig das Umgangsrecht , da unbelastete Umgangskontakte auf Grund der ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern nicht möglich waren, das Kind Verhaltensweisen mit Krankheitswert zeigte und sogar Suizidabsichten äußerte. Die am 31. Oktober 2007 durchgeführte Anhörung der Kindeseltern und des Amtsarztes führte dazu, dass der persönliche Umgang des Klägers mit seinem Sohn "vorerst bis längstens 31. März 2008" ausgesetzt wurde, um die Begutachtung des Kindes durch eine Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu ermöglichen. Der Kläger war mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Der bereits am 23. Januar 2008 erstellte Klinikbericht wurde im Mai 2008 dem Familiengericht zugeleitet. Dieses ordnete sodann am 17. Juli 2008 an, dass der Umgang im Interesse des Kindeswohls weiter ausgesetzt werde und eine (abschließende) gutachterliche Stellungnahme des Gesundheitsamts einzuholen sei. Nach Richterwechsel fand am 29. Oktober 2008 ein weiterer Anhörungstermin statt, in dem sich der als Sachverständiger befragte Amtsarzt im Interesse des Kindeswohls gegen Besuchskontakte des Klägers aussprach. Vor diesem Hintergrund schlug das Familiengericht unter anderem vor, der Kläger solle künftige Besuche behutsam durch Briefkontakte vorbereiten. Darauf ging der Kläger jedoch nicht ein. Mit Beschluss vom 28. November 2008 bestellte das Gericht eine berufsmäßige Verfahrenspflegerin für das Kind. Diese erstellte in der Folgezeit einen umfangreichen Bericht, den sie am 6. Februar 2009 zu den Akten reichte und in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass ein erzwungener Umgang eine Kin- deswohlgefährdung darstelle. Nachdem ein auf den 6. Mai 2009 bestimmter Anhörungstermin auf Antrag des Klägers verlegt werden musste und er zudem mit Schreiben vom 5. Mai 2009 mitgeteilt hatte, dass er einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe, verfügte die zuständige Richterin am 5. Juni 2009, ihr die Akte nach vier Wochen wieder vorzulegen. Im Hinblick auf ein Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2009 notierte die Richterin am 22. Juni 2009 eine neue Wiedervorlagefrist von vier Wochen ("Stellungnahme RA R. ?"). Mit Verfügung vom 30. September 2009 setzte sie, nachdem bis dahin eine anwaltliche Stellungnahme nicht eingegangen war, den Kläger hiervon in Kenntnis und bestimmte eine weitere Wiedervorlagefrist von zwei Wochen. Am 2. Dezember 2009 fand sodann ein "Abschlusstermin" statt. Wenige Tage zuvor hatte sich der vom Kläger angekündigte Verfahrensbevollmächtigte erstmals gemeldet und schriftlich mehrere Anträge zum Umgangsrecht gestellt. Außerdem machte er einen Anspruch auf vierteljährliche Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des Kindes geltend. Am 3. Dezember 2009 hörte die Familienrichterin das Kind persönlich an und fertigte darüber ein ausführliches Protokoll. Mit Beschluss vom 28. April 2010 entschied das Familiengericht in der Hauptsache, dass der persönliche Umgang des Klägers mit seinem Sohn bis auf weiteres ausgesetzt werde. Eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch unterblieb versehentlich und wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 nachgeholt.
5
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 legte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. April 2010 ein und begründete diese unter dem 5. Juli 2010. Nach Gewährung von Stellungnahmefristen für die übrigen Beteiligten hörte das Oberlandesgericht am 17. November 2010 das Kind an und verhandelte am 23. November 2010 abschließend. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010, der an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2010 zugestellt wurde, wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Anhörungsrü- ge und Gegenvorstellung des Klägers vom 10. Januar 2011 blieben erfolglos. Sie wurden mit Beschluss vom 17. Februar 2011 zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der das Verfahren beendende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2011 wurde ihm am 27. Dezember 2011 zugestellt.
6
Bereits zuvor hatte der Kläger mit Schriftsätzen vom 4. November 2010 und 13. Oktober 2011 Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und die überlange Dauer des umgangsrechtlichen Verfahrens gerügt.
7
Die vorliegende Entschädigungsklage, die dem Beklagten am 25. Juni 2012 zugestellt wurde, hat der Kläger am 11. Mai 2012 beim Oberlandesgericht eingereicht.
8
Er hat geltend gemacht, das erstinstanzliche Verfahren sei um etwa 25 Monate, das Auskunftsverfahren um neun Monate und das Beschwerdeverfahren um vier Monate verzögert. Die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Umgangsrechtsverfahrens betrage lediglich 6,8 Monate. Da sein Umgangsrecht durch die überlange Verfahrensdauer faktisch entwertet worden sei, entspreche eine Entschädigung in Höhe von 13.400 € der Billigkeit (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG).
9
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Entschädi- gung für immaterielle Nachteile von 1.500 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
10
Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe


11
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


12
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Dem Kläger stehe gegen das beklagte Land gemäß § 198 Abs. 1, 2 GVG ein Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Umgangs- rechtsverfahrens in Höhe von 1.500 € zu. Die Entschädigungsregelung der §§ 198 ff GVG sei nach Art 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anwendbar , da das innerstaatliche Ausgangsverfahren erst mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts am 27. Dezember 2011 beendet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Beschwerdeverfahren beim EGMR bereits eingeleitet gewesen.
14
Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum erstrecke sich von der Einleitung des Umgangsrechtsverfahrens am 14. September 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2010.
15
Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer sei nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Annahme fester Zeitgrenzen komme ebenso wenig in Betracht wie die Heranziehung der durchschnittlichen Dauer von Verfahren einer bestimmten Art. Es sei dem Kläger deshalb verwehrt, für die Berechnung seines Entschädigungsanspruchs lediglich auf die Differenz zwischen der tatsächlichen und der statistischen Verfahrensdauer bei Umgangssachen abzustellen.
16
Eine unangemessene Verfahrensdauer liege regelmäßig dann vor, wenn sachlich nicht begründete Lücken in der Verfahrensförderung vorlägen. Im Streitfall habe es sich um ein komplexes Verfahren gehandelt, bei dem das Zeitmoment wegen der Gefahr der Entfremdung zwischen dem Kläger und seinem Sohn wesentlich sei. Unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Klägers, der zahlreiche Stellungnahmen und Anfragen zu den Akten gereicht habe, und des dem Gericht bei der Verfahrensgestaltung zukommendem Freiraums könne eine sachwidrige Verzögerung des Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden. Allein die Verfahrensführung durch das Amtsgericht habe zu einer entschädigungspflichtigen Gesamtverzögerung des Verfahrens im Umfang von acht Monaten geführt, insbesondere durch die unzureichende Verfahrensförderung in Bezug auf den Bericht der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 23. Januar 2008, die verspätete Bestellung der Verfahrenspflegerin und die zwischen den Verfügungen vom 22. Juni und 30. September 2009 liegende, sachlich nicht gerechtfertigte "Lücke".

17
Die nach dem Pauschalsatz des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sich ergeben- de Entschädigung von 800 € sei unbillig im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG. Da Gegenstand des Ausgangsverfahrens eine Kindschaftssache sei und das Familiengericht über den parallel geltend gemachten Auskunftsanspruch zunächst nicht entschieden habe, sei eine moderate Erhöhung des Entschädi- gungsbetrags auf 1.500 € geboten. Ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG liege nicht vor. Die zusätzliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer könne der Kläger deshalb nicht verlangen.

II.


18
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
19
1. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) auf den Streitfall Anwendung. Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) bereits abgeschlossen waren, wenn deren Dauer zu einer nach Art. 35 Abs. 1 EMRK zulässigen Beschwerde vor dem EGMR geführt hat (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 9, 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
20
Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene familiengerichtliche Verfahren wurde durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2010 und 17. Februar 2011, mit denen die Beschwerde und die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurden, beendet. Damit war der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auf die Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2011 nicht an. Wird die überlange Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, stellt die Verfassungsbeschwerde keinen effektiven Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK dar. Ein Beschwerdeführer ist demnach nicht verpflichtet, vor Anrufung des EGMR eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen (EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 105 ff und NVwZ 2008, 289 Rn. 64 ff; Schäfer in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 35 Rn. 34, 57; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 13 Rn. 38, Art. 35 Rn. 19). Da der Kläger die Verfahrensdauer bereits mit Individualbeschwerde vom 4. November 2010 gerügt hatte, wurde die Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der innerstaatliche Rechtsweg zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft war (vgl. Schäfer aaO Art. 35 Rn. 3, 35, 52 ff). Die nach Fristablauf eingelegte (erneute) Beschwerde vom 13. Oktober 2011 ist lediglich als jederzeit mögliche Ergänzung der bereits zulässig erhobenen Beschwerde anzusehen (vgl. Schäfer aaO Art. 35 Rn. 17). Dementsprechend wurde sie beim EGMR unter demselben Aktenzeichen geführt.
21
Durch die am 11. Mai 2012 eingereichte und am 25. Juni 2012 zugestellte Klageschrift wurde die Ausschlussfrist des Art. 23 Satz 6 ÜGRG eingehalten (§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 167 ZPO).
22
2. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht hätte die nachgeholte Entscheidung des Familiengerichts über den zunächst übersehenen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 1686 BGB als gesondert zu entschädigendes Verfahren behandeln müssen, bleibt ohne Erfolg.

23
§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung. Gerichtsverfahren ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren. Vielmehr geht das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BeckRS 2013, 22861 Rn. 20). Lediglich für den Bereich des bereits eröffneten Insolvenzverfahrens fingiert § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 3 GVG, dass jeder Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren , § 198 GVG Rn. 49). In zeitlicher Hinsicht ist der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren zu behandeln (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 21).
24
Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Auskunftserteilung (§ 1686 BGB), den der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. November 2009 kumulativ neben weiteren Anträgen in dem familiengerichtlichen Umgangsrechtsverfahren gestellt hat (dazu Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1686 Rn. 1), nicht als Einleitung eines getrennt zu betrachtenden Gerichtsverfahrens anzusehen. Vielmehr sollte darüber in dem bereits anhängigen Umgangsrechtsverfahren entschieden werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Familiengericht erstmals in dem Beschluss vom 8. Oktober 2010 sachlich mit dem Auskunftsantrag befasst hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet. Das Oberlandesgericht hatte zwischenzeitlich die Akten zur Entscheidung über das Auskunftsbegehren an das Familiengericht zurückgesandt. Das Umgangsrechtsverfahren wurde parallel in der zweiten Instanz fortgeführt und im Dezember 2010 durch Zurückweisung der Beschwerde des Klägers abgeschlossen.

25
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht über die festgestellte Verzögerung von acht Monaten hinaus eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens zu Recht verneint. Die diesbezügliche Verfahrensförderung durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens weist keine entschädigungsrechtlich relevanten Lücken auf. Durch die zunächst unterbliebene Entscheidung über den Auskunftsanspruch wurde die Gesamtverfahrensdauer - wie unter 2. dargelegt - nicht verlängert.
26
a) Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte bei der Beurteilung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht auf die konkreten Fallumstände, sondern auf die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Umgangsverfahrens , die bei 6,8 Monaten liege, abstellen müssen, greift nicht durch.
27
aa) Für die Feststellung, ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, kommt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt die Umstände , die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ("insbesondere") und ohne abschließenden Charakter (BTDrucks. 17/3702 S. 18). Weitere gewichtige Beurteilungskriterien sind die Verfahrensführung durch das Gericht sowie die zur Verfahrensbeschleunigung, die nicht zum Selbstzweck werden darf, gegenläufigen Rechtsgüter, wobei vor allem die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen Richters in den Blick zu nehmen sind. Erforder- lich ist eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände (grundlegend Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 25, 28, 32 ff; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 aaO Rn. 37, 40, 43 ff und vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BeckRS 2014, 03167 Rn. 36, 39 f, jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
28
bb) Eine abstrakt-generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern.
29
Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Ein nach Verfahrensarten oder -gegenständen, nach Schwierigkeitsgraden oder in ähnlicher Weise ausdifferenziertes System fester "Normwerte" scheidet deshalb aus (vgl. Maidowski, JM 2014, 81, 82). Die Ausrichtung auf den Einzelfall ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wird durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt (dazu Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 236 ff) und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/3802 S. 18). Feste Zeitvorgaben können auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entnommen werden (siehe dazu die Übersicht bei Meyer-Ladewig aaO Art. 6 Rn. 199 ff, insbesondere Rn. 207 f). Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls keine festen Zeitgrenzen aufgestellt und beurteilt die Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, stets nach den besonderen Um- ständen des einzelnen Falls (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2013, 3630 Rn. 30, 32 mwN).
30
Der Verzicht auf allgemeingültige Zeitvorgaben schließt es auch regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. Nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG kommt es auf die "angemessene" und nicht auf die "durchschnittliche" Verfahrensdauer an. Daneben ist zu bedenken, dass § 198 GVG nicht nur einzelfallbezogene "Ausreißer" erfasst, sondern auch dann eingreift, wenn die Verzögerung auf strukturellen Problemen (zum Beispiel unzureichende Personalausstattung der Justiz) beruht. Die Ermittlung aussagekräftiger Vergleichswerte , die keine solchen "Systemfehler" enthalten, stellt sich als schwierig dar, zumal die Verschiedenartigkeit der einzelnen Verfahrensarten eine einheitliche Betrachtung verbietet. Selbst brauchbare statistische Durchschnittswerte sind nur bedingt taugliche Parameter und können ohne eine Einzelfallbetrachtung nicht zur Grundlage einer Entschädigungsentscheidung gemacht werden. Deshalb reicht es - entgegen der Revision - für die Berechnung eines Entschädigungsanspruchs nicht aus, lediglich auf die Differenz zwischen der tatsächlichen und der statistischen Verfahrensdauer hinzuweisen (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 26; Heine MDR 2013 1081, 1085; Schlick, Festschrift für Klaus Tolksdorf, S. 549, 554; siehe auch BVerwG, NJW 2014, 96 Rn. 28 ff und BSG, NJW 2014, 248 Rn. 25 ff zu dem Sonderfall des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem SGG: statistische Zahlen als "hilfreicher Maßstab").
31
b) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 36 ff und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 35 ff jeweils mwN).
32
Dies bedeutet, dass die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten muss, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 38; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO Rn. 39; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG aaO Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").
33
Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdauer (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, können innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert werden (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 37; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 97, 100 f).
34
c) Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungsund Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 39). Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senatsurteile vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 45 f und vom 13. Februar2014 - III ZR 311/13, juris Rn. 30). Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10, juris Rn. 16), begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 46 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 30). Im Entschädigungsprozess dürfen diejenigen rechtlichen Überlegungen, die der erkennende Richter bei der Entscheidungsfindung im Ausgangsprozess angestellt hat, grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden (Schlick aaO S. 555). Stets muss jedoch in den Blick genommen werden, dass die Gerichte sich mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen haben (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 11, 14; BVerfG, NJW 2013, 3630 Rn. 32, 37, 44).
35
Erst wenn die Verfahrenslaufzeit, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt ist, in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung des weiten richterlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 ff; vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 40 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 31; BVerwG aaO Rn. 42).
36
d) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, durch die Verfahrensführung des Familiengerichts sei das erstinstanzliche Verfahren lediglich im Umfang von acht Monaten ohne sachlichen Grund nicht gefördert worden, den Angriffen der Revision stand.
37
Die Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die Entschädigungsklage entscheidet. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Revisionsgericht den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl. nur Senatsurteile vom 4. November 2010 aaO Rn. 18; vom 14. November 2013 aaO Rn. 34 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 47).
38
Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Gesamtabwägung anhand der nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG maßgeblichen Kriterien belegt, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind.

39
aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Ausgangsverfahren vor allem wegen des angespannten Verhältnisses der Eltern und der notwendigen Beteiligung weiterer Stellen (Jugendamt, Verfahrenspfleger, medizinischer Sachverständiger ) von einer "gewissen Komplexität" war (vgl. EGMR, FamRZ 2011, 1283 Rn. 47). Dies rechtfertigt die Annahme, dass von vornherein mit zeitaufwändigen zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war.
40
bb) Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass die zeitnahe Entscheidung des Umgangsverfahrens für den Kläger von besonderer persönlicher Bedeutung war.
41
In Verfahren, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, obliegt den Gerichten eine besondere Förderungspflicht, weil die Gefahr besteht , dass allein der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt. Verfahren, die das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen, sind deshalb besonders bedeutsam (vgl. EGMR, NJW 2006, 2241 Rn. 100; FamRZ 2011, 1283 Rn. 45 und Urteil vom 10. Mai 2007, Beschwerde Nr. 76680/01, juris Rn. 93, 99, 104). Bei der Festlegung des konkreten Beschleunigungsmaßstabs hat das Oberlandesgericht das Alter des Kindes zu Recht in seine Überlegungen einbezogen. Denn eine Verpflichtung zur "größtmöglichen Beschleunigung" des Verfahrens besteht vor allem bei sehr kleinen Kindern (vgl. EGMR, FamRZ 2011, 1283 Rn. 45). Kleinere Kinder empfinden, bezogen auf objektive Zeitspannen, den Verlust einer Bezugsperson - anders als ältere Kinder oder gar Erwachsene - schneller als endgültig (Ott aaO § 198 GVG Rn. 111). In diesen Fällen ist die Gefahr der Entfremdung zwischen Eltern und Kind, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, besonders groß, so dass eine besondere Sensibilität für die Verfahrensdauer erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2001, 961, 962). Im vorliegenden Fall war das Kind allerdings zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits knapp 13 Jahre alt und lehnte - zermürbt durch die früheren gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht des Klägers - weitere "erzwungene" Besuchskontakte ab. Den Vorschlag des Familiengerichts, etwaige künftige Besuchsregelungen durch einen Briefkontakt vorzubereiten, hat der Kläger nicht aufgegriffen. Bei dieser Sachlage durfte das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass keine Situation vorlag, in der allein durch Zeitablauf die Sachentscheidung faktisch präjudiziert wurde. Im konkreten Fall erschien ein Zuwarten mit dem Verfahrensabschluss schon deshalb sinnvoll, um gerade durch Zeitablauf Klärungsprozesse sowohl bei dem älter werdenden Kind als auch bei den Kindeseltern zu ermöglichen und auf diese Weise die innerfamiliären "Selbstheilungskräfte" zu mobilisieren (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 155 Rn. 5).
42
cc) Vergeblich wendet die Revision ein, das Oberlandesgericht habe die zahlreichen und zum Teil umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen und Anfragen des Klägers sowie den Umstand, dass er von den ihm durch das Prozessrecht eingeräumten Verfahrenshandlungen Gebrauch gemacht habe, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht berücksichtigen dürfen, da das Vorgehen des Klägers weder sachwidrig noch missbräuchlich gewesen sei.
43
Die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat, ist unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverursachung wesentlich für die Beurteilung der Verfahrensdauer (BT-Drucks. 17/3802 S. 18). Denn von ihm verursachte Verzögerungen können keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 116). Dabei kommt es auf eine "Prozessverschleppungsabsicht" oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht an. Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Dies gilt beispielsweise für häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhenlassen des Verfahrens (Ott aaO Rn. 117 f). In allen diesen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, nicht dem Staat zugerechnet (Senatsurteil vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 42 mwN).
44
Das Oberlandesgericht durfte deshalb bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen, dass der Kläger insbesondere durch zahlreiche Stellungnahmen und Anfragen, einen Terminsaufhebungsantrag sowie die späte Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten beträchtliche Verfahrensverzögerungen verursacht hat, die nicht in den Verantwortungsbereich des Familiengerichts fielen. Dazu zählt auch, dass er zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 29. Oktober 2008, der ihm begleitete Umgänge in Aussicht stellte, erst mit Schreiben vom 25. November 2008 (ablehnend) Stellung nahm.
45
dd) Die Beurteilung der Verfahrensführung der Ausgangsgerichte durch das Oberlandesgericht lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.
46
Das Entschädigungsgericht hat den zutreffenden Beurteilungsmaßstab (nur Vertretbarkeitskontrolle) zugrunde gelegt. Es ist unter Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG und unter Berücksichtigung des richterlichen Gestaltungsspielraums zu dem Ergebnis gelangt, dass sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verzögerungen im Umfang von acht Monaten vorhanden sind. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
47
Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, das Oberlandesgericht habe das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 50e FGG aF, § 155 FamFG) außer Acht gelassen und insbesondere übersehen , dass ein Erörterungstermin bereits binnen eines Monats nach Verfahrenseinleitung hätte stattfinden müssen (§ 50e Abs. 2 FGG aF), geht die Rüge ins Leere.
48
Wie bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht das spezifische Vorrang - und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zutreffend erkannt und gewichtet. Mit den Einzelheiten der von der Revision angeführten gesetzlichen Bestimmungen (§ 50e FGG aF, § 155 FamFG) musste es sich nicht näher auseinandersetzen. Nach Art. 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ist § 155 FamFG auf Verfahren, die - wie hier - vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, nicht anwendbar (Keidel/Engelhardt aaO Art. 111 FGG-RG Rn. 2). § 50e FGG aF wurde durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) eingeführt. Demgemäß konnte das Gebot aus § 50e Abs. 2 FGG aF (Sollvorschrift), spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchzuführen , im Streitfall noch keine Wirkung entfalten. Unabhängig davon hat das Familiengericht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bereits am 31. Oktober 2007, also nur sechs Wochen nach Verfahrensbeginn , einen Anhörungstermin durchgeführt. Nach allem ist eine (weitere) sachwidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich.
49
4. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, im vorliegenden Fall sei eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geboten, da die Dauer des Ausgangsverfahrens sein Umgangsrecht faktisch entwertet habe und nach den vom EGMR entwickelten Grundsätzen (dazu EGMR, FamRZ 2012, 1123) eine Entschädigung von 13.400 € gerechtfertigt sei.
50
§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht zur Bemessung der Höhe der Entschädi- gung für immaterielle Nachteile einen Pauschalsatz in Höhe von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vor. Ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Mit der Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche Belastung der Gerichte bedeuten würden, vermieden werden. Zugleich ermöglicht dies eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46; vgl. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 20). Die Entschädigung wird dabei nur für den konkreten Verzögerungszeitraum geleistet, so dass verzögerte Verfahrensabschnitte, die die Gesamtverfahrensdauer nicht verlängert haben, außer Betracht bleiben müssen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 225). Insoweit hat das Oberlandesgericht, was den Kläger jedoch nicht beschwert, bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags die nachgeholte Entscheidung über den Auskunftsantrag, die sich auf die Gesamtverfahrensdauer in keiner Weise ausgewirkt hat, zu Unrecht zur Begründung einer Erhöhung des Pauschalsatzes herangezogen.
51
Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz aus Billigkeitserwägungen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) abzuweichen. Dabei ist für eine Abweichung nach oben insbesondere an solche Fälle zu denken, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46 mwN). Derartige Ausnahmefälle macht die Revision nicht geltend. Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, rechtfertigt noch keine Erhöhung des Regelsatzes. Denn entscheidend ist, dass die "Umstände des Einzelfalls", das heißt die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer, die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich, da das knapp 13-jährige Kind nach seinem klar geäußerten Willen gerichtlich erzwungene Umgangskontakte von Anfang an abgelehnt hat und die einstweiligen Anordnungen des Familiengerichts, mit denen der Umgang vorläufig ausgesetzt wurde, durch die in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen bestätigt wurden. Eine faktische Entwertung des Umgangsrechts durch bloßen Zeitablauf hat gerade nicht stattgefunden.
52
Der Hinweis der Revision auf die in dem Urteil des EGMR vom 27. Oktober 2011 (Beschwerde Nr. 8857/08, FamRZ 2012, 1123) zugesprochene Ent- schädigung von 10.000 € ist verfehlt. Der Entscheidung lag ein Fall aus Tsche- chien zugrunde lag, in dem die Mutter eines Kleinkindes über einen Zeitraum von vier Jahren das Umgangsrecht verweigert hatte, ohne dass die nationalen Behörden einschritten. Dadurch wurde eine de-facto-Situation geschaffen, die schließlich zu einem Verlust der emotionalen Bindung des Kindes zum Vater führte. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.02.2013 - 4 SchH 1/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 355/13
Verkündet am:
21. Mai 2014
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Anhörungsrügeverfahren (hier: § 44 FamFG) und das vorangegangene
Hauptsacheverfahren stellen ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne von
§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer
(§§ 198 ff GVG) ist auf das Anhörungsrügeverfahren unmittelbar
anzuwenden.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - OLG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anordnung des schriftlichen
Verfahrens mit einer Schriftsatzfrist bis zum 17. April 2014 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens nach § 44 FamFG in Anspruch.
2
Der Kläger ist Vater zweier minderjähriger ehelicher Kinder. Nach rechtskräftiger Ehescheidung regelte das Familiengericht durch Beschluss vom 18. Oktober 2010 den Umgang des Klägers mit seinen Kindern und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Bestimmung des Schulbesuchs auf die Kindesmutter. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klä- gers wies das Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Nach Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe Ende Oktober 2011 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. November 2011 "Gehörsrüge nach § 44 FamFG", mit der er sein Beschwerdeziel weiterverfolgte. Zur Begründung führte er aus, das Beschwerdegericht habe seine Entscheidung "überbeschleunigt" und ihm keine Gelegenheit gegeben, sich angemessen mit dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen.
3
Der Vorsitzende des zuständigen Familiensenats verfügte am 14. November 2011 die Übersendung der Gehörsrüge an den Prozessbevollmächtigten der Kindesmutter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Diese lag dem Senat am 5. Dezember 2011 vor. Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom 5. und 23. Dezember 2011 eine zügige Entscheidung angemahnt und mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 die Sachbehandlung durch den Familiensenat als "skandalös" beanstandet hatte, wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. Juli 2012 zurück.
4
Mit seiner Entschädigungsklage hat der Kläger geltend gemacht, das Beschwerdegericht habe die Entscheidung über seine Gehörsrüge unangemessen verzögert. Der Beklagte schulde deshalb eine monatliche Entschädi- gung von 150 € (insgesamt 825 €).
5
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


7
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe wegen der behaupteten unangemessenen Dauer des Anhörungsrügeverfahrens schon deshalb kein Entschädigungsanspruch zu, weil der geltend gemachte Anspruch von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der § 198 ff GVG falle. Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG sei kein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Das Hauptsacheverfahren sei durch den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 6. Oktober 2011 rechtskräftig abgeschlossen worden. Da die nachfolgende Anhörungsrüge lediglich die Möglichkeit einer justizinternen Selbstkorrektur und damit eine Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht habe, stelle sie auch entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren dar. Es komme hinzu, dass die formalen Anforderungen an die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs mit dem Ablauf des Anhörungsrügeverfahrens nicht in Einklang zu bringen seien. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG müsse die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens erhoben werden. Diese Voraussetzung könne nicht erfüllt werden, da die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht in Rechtskraft erwachse.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
10
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stellen das Anhörungsrügeverfahren nach § 44 FamFG und das vorangegangene Hauptsacheverfahren entschädigungsrechtlich ein einheitliches Gerichtsverfahren dar. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) ist auf das durch die Gehörsrüge eröffnete Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar anzuwenden.
11
1. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn. Danach gilt der gesamte Zeitraum von der Einleitung eines Verfahrens in der ersten Instanz bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren (BT-Drucks. 17/3802 S. 22), wobei das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff ausgeht. Gerichtsverfahren ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 20 und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, BeckRS 2014, 06851 Rn. 23).
12
a) Durch die Gehörsrüge nach § 44 FamFG, die darauf abzielt, eine neue Entscheidung in der Sache herbeizuführen und die Rechtskraft des angegriffenen Beschlusses zu beseitigen, wird kein selbständiges Verfahren eingeleitet.
Vielmehr ist das Rügeverfahren dem durch den angegriffenen Beschluss zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert. Es dient ausschließlich dem Zweck, das vorangegangene Verfahren auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu prüfen und führt bei begründeter Rüge zur Fortführung des ursprünglichen Verfahrens. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel. Sie weist weder einen Suspensiv- noch einen Devolutiveffekt auf (Keidel/MeyerHolz , FamFG, 18. Aufl., § 44 Rn. 41, 58, 62; siehe auch Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 321a Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 2, 15 ff). Das Anhörungsrügeverfahren ist nach alledem kein selbständiges Verfahren. Es wird dem Hauptsacheverfahren hinzugerechnet und ist somit Teil eines einheitlichen Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Kommt es (erstmals) im Anhörungsrügeverfahren zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Verzögerung, entsteht kein isolierter Entschädigungsanspruch (anders Guckelberger, DÖV 2012, 289, 294; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 54). Vielmehr muss die Bearbeitungsdauer für die Gehörsrüge in die abschließende Betrachtung der Gesamtverfahrensdauer einbezogen werden. Denn Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, bewirken nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Erforderlich ist vielmehr eine abschließende Gesamtabwägung (siehe Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 28 ff; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 aaO Rn. 40 ff; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 36 ff; vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, NJW 2014, 1183 Rn. 26 ff und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 aaO Rn. 31 ff zu den maßgeblichen Abwägungskriterien).
13
b) Nach diesem Maßstab hätte das Oberlandesgericht die Anwendbarkeit der §§ 198 ff GVG auf die streitgegenständliche Gehörsrüge nicht ablehnen dürfen. Das familiengerichtliche Sorge- und Umgangsrechtsverfahren wurde durch unanfechtbaren Beschluss des Beschwerdegerichts (zunächst) rechtskräftig abgeschlossen (§ 70 Abs. 1, 2 FamFG). Die daraufhin vom Kläger erhobene Anhörungsrüge zielte darauf ab, das Ursprungsverfahren unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 FamFG fortzuführen und die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Oktober 2011 zu durchbrechen (vgl. Keidel/Meyer-Holz aaO § 44 Rn. 1, 53 ff, 62 f). Erst durch die Zurückweisung der Gehörsrüge mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 23. Juli 2012 wurde das Hauptsacheverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG endgültig rechtskräftig abgeschlossen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG). Das Oberlandesgericht hätte daher die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer prüfen müssen.
14
2. Für dieses Ergebnis spricht auch der Zweck der neuen Entschädigungsregelung. Durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer soll eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestehende Rechtsschutzlücke geschlossen und eine Regelung geschaffen werden, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK) gerecht wird (Senatsurteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13; BeckRS 2014, 08780 Rn. 25; siehe auch BT-Drucks. 17/3802 S. 1, 15). Dementsprechend erfasst die Entschädigungsregelung sämtliche Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilverfahren, freiwillige Gerichtsbarkeit und Strafverfahren einschließlich Bußgeldverfahren) und auf Grund entsprechender Anwendung auch alle Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten (BT-Drucks. 17/3802 S. 22). Mit diesem umfassenden Gesetzeszweck wäre es schlechthin unvereinbar, Anhörungsrügeverfahren von vornherein nicht als Gerichtsverfahren im Sinne § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG anzusehen (anders Vielmeier, NJW 2013, 346, 349, 350). Denn die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, kann allein schon dadurch verletzt werden, dass über eine singuläre Rechtsfrage, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, in einem besonderen gesetzlichen Rechtsbehelfsverfahren verzögert entschieden wird und deshalb eine etwaige Rechtskraftdurchbrechung in der Schwebe bleibt.
15
3. Soweit § 198 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 GVG Mindestfristen enthalten, sind diese mit dem Ablauf eines Anhörungsrügeverfahrens ohne weiteres vereinbar.
16
a) Auch in diesem Fall gilt, dass die Verzögerungsrüge frühestens erhoben werden kann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass über die Gehörsrüge nicht in angemessener Zeit entschieden wird. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Anhörungsrügeverfahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Ott aaO § 198 GVG Rn. 190). Es genügt grundsätzlich, dass die Verzögerungsrüge nach diesem Zeitpunkt im laufenden Anhörungsrügeverfahren erhoben wird (Senatsurteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, BeckRS 2014, 08780 Rn. 31). Im vorangegangenen Verfahren bereits eingetretene Verzögerungen können allerdings durch eine erstmals im Rügeverfahren erhobene Verzögerungsrüge nicht mehr geltend gemacht werden. Dies folgt schon daraus, dass Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens allein die behauptete Gehörsverletzung ist und für das Gericht keine Möglichkeit mehr besteht, das bereits beendete Hauptsacheverfahren noch zu beschleunigen (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 173 f, 191; Schenke , NVwZ 2012, 257, 261).

17
b) Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann der Entschädigungsanspruch frühestens sechs Monate nach wirksamer Erhebung der Verzögerungsrüge gerichtlich geltend gemacht werden. Der Sinn dieser Wartefrist besteht darin, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden (BTDrucks. 17/3802 S. 22; Ott aaO § 198 GVG Rn. 245; Schenke aaO S. 263). Aus diesem Schutzzweck des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass eine Klage ausnahmsweise vor Fristablauf erhoben werden kann, wenn das betroffene Verfahren - was bei Anhörungsrügen regelmäßig der Fall sein wird - schon vor Fristablauf beendet wurde (s. auch Vielmeier aaO S. 348 mit Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von Anhörungsrügen). Ein Abwarten der Frist würde insofern keinen Sinn mehr machen. In diesen Fällen ist die Fristenregelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG teleologisch dahin einzuschränken, dass dann, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der SechsMonats -Frist abgeschlossen wurde, bereits vom Moment des Verfahrensabschlusses an eine Entschädigungsklage zulässig ist (Ott aaO § 198 GVG Rn. 246; Schenke aaO).
18
c) § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normiert eine Klagefrist von sechs Monaten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hängt der Fristbeginn nicht davon ab, dass das Ausgangsverfahren rechtskräftig beziehungsweise mit einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung beendet wird. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beginnt die Frist entweder mit der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren oder "mit einer anderen Erledigung dieses Verfahrens". Dies bedeutet , dass im vorliegenden Fall die sechsmonatige Klagefrist mit der Bekanntgabe des Zurückweisungsbeschlusses vom 23. Juli 2012 in Gang gesetzt wurde.

III.


19
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht wird nunmehr erstmals zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1, 2 GVG vorliegen.
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter

Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2013 - 19 SchH 16/12 EntV -

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 91/13
Verkündet am:
13. März 2014
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne
Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.

b) Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren)
vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§
198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr
ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls"
den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen.
BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 - OLG Braunschweig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit seinem am 29. November 1994 außerhalb einer Ehe geborenen Sohn C. in Anspruch. Daneben begehrt er die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer.
2
Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Familiengericht dauerte nahezu zwei Jahre und acht Monate, während das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nach acht Monaten beendet war.
3
Bereits vor Einleitung des streitgegenständlichen Umgangsrechtsverfahrens herrschte zwischen den Kindeseltern ein jahrelanger, in mehreren Gerichtsverfahren ausgetragener Streit über die Besuchskontakte des Klägers zu seinem Sohn.
4
Auf Anregung des Jugendamts entzog das Familiengericht dem Kläger durch einstweilige Anordnung vom 14. September 2007 vorläufig das Umgangsrecht , da unbelastete Umgangskontakte auf Grund der ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern nicht möglich waren, das Kind Verhaltensweisen mit Krankheitswert zeigte und sogar Suizidabsichten äußerte. Die am 31. Oktober 2007 durchgeführte Anhörung der Kindeseltern und des Amtsarztes führte dazu, dass der persönliche Umgang des Klägers mit seinem Sohn "vorerst bis längstens 31. März 2008" ausgesetzt wurde, um die Begutachtung des Kindes durch eine Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu ermöglichen. Der Kläger war mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Der bereits am 23. Januar 2008 erstellte Klinikbericht wurde im Mai 2008 dem Familiengericht zugeleitet. Dieses ordnete sodann am 17. Juli 2008 an, dass der Umgang im Interesse des Kindeswohls weiter ausgesetzt werde und eine (abschließende) gutachterliche Stellungnahme des Gesundheitsamts einzuholen sei. Nach Richterwechsel fand am 29. Oktober 2008 ein weiterer Anhörungstermin statt, in dem sich der als Sachverständiger befragte Amtsarzt im Interesse des Kindeswohls gegen Besuchskontakte des Klägers aussprach. Vor diesem Hintergrund schlug das Familiengericht unter anderem vor, der Kläger solle künftige Besuche behutsam durch Briefkontakte vorbereiten. Darauf ging der Kläger jedoch nicht ein. Mit Beschluss vom 28. November 2008 bestellte das Gericht eine berufsmäßige Verfahrenspflegerin für das Kind. Diese erstellte in der Folgezeit einen umfangreichen Bericht, den sie am 6. Februar 2009 zu den Akten reichte und in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass ein erzwungener Umgang eine Kin- deswohlgefährdung darstelle. Nachdem ein auf den 6. Mai 2009 bestimmter Anhörungstermin auf Antrag des Klägers verlegt werden musste und er zudem mit Schreiben vom 5. Mai 2009 mitgeteilt hatte, dass er einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe, verfügte die zuständige Richterin am 5. Juni 2009, ihr die Akte nach vier Wochen wieder vorzulegen. Im Hinblick auf ein Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2009 notierte die Richterin am 22. Juni 2009 eine neue Wiedervorlagefrist von vier Wochen ("Stellungnahme RA R. ?"). Mit Verfügung vom 30. September 2009 setzte sie, nachdem bis dahin eine anwaltliche Stellungnahme nicht eingegangen war, den Kläger hiervon in Kenntnis und bestimmte eine weitere Wiedervorlagefrist von zwei Wochen. Am 2. Dezember 2009 fand sodann ein "Abschlusstermin" statt. Wenige Tage zuvor hatte sich der vom Kläger angekündigte Verfahrensbevollmächtigte erstmals gemeldet und schriftlich mehrere Anträge zum Umgangsrecht gestellt. Außerdem machte er einen Anspruch auf vierteljährliche Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des Kindes geltend. Am 3. Dezember 2009 hörte die Familienrichterin das Kind persönlich an und fertigte darüber ein ausführliches Protokoll. Mit Beschluss vom 28. April 2010 entschied das Familiengericht in der Hauptsache, dass der persönliche Umgang des Klägers mit seinem Sohn bis auf weiteres ausgesetzt werde. Eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch unterblieb versehentlich und wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 nachgeholt.
5
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 legte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. April 2010 ein und begründete diese unter dem 5. Juli 2010. Nach Gewährung von Stellungnahmefristen für die übrigen Beteiligten hörte das Oberlandesgericht am 17. November 2010 das Kind an und verhandelte am 23. November 2010 abschließend. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010, der an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2010 zugestellt wurde, wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Anhörungsrü- ge und Gegenvorstellung des Klägers vom 10. Januar 2011 blieben erfolglos. Sie wurden mit Beschluss vom 17. Februar 2011 zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der das Verfahren beendende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2011 wurde ihm am 27. Dezember 2011 zugestellt.
6
Bereits zuvor hatte der Kläger mit Schriftsätzen vom 4. November 2010 und 13. Oktober 2011 Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und die überlange Dauer des umgangsrechtlichen Verfahrens gerügt.
7
Die vorliegende Entschädigungsklage, die dem Beklagten am 25. Juni 2012 zugestellt wurde, hat der Kläger am 11. Mai 2012 beim Oberlandesgericht eingereicht.
8
Er hat geltend gemacht, das erstinstanzliche Verfahren sei um etwa 25 Monate, das Auskunftsverfahren um neun Monate und das Beschwerdeverfahren um vier Monate verzögert. Die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Umgangsrechtsverfahrens betrage lediglich 6,8 Monate. Da sein Umgangsrecht durch die überlange Verfahrensdauer faktisch entwertet worden sei, entspreche eine Entschädigung in Höhe von 13.400 € der Billigkeit (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG).
9
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Entschädi- gung für immaterielle Nachteile von 1.500 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
10
Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe


11
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


12
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Dem Kläger stehe gegen das beklagte Land gemäß § 198 Abs. 1, 2 GVG ein Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Umgangs- rechtsverfahrens in Höhe von 1.500 € zu. Die Entschädigungsregelung der §§ 198 ff GVG sei nach Art 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anwendbar , da das innerstaatliche Ausgangsverfahren erst mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts am 27. Dezember 2011 beendet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Beschwerdeverfahren beim EGMR bereits eingeleitet gewesen.
14
Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum erstrecke sich von der Einleitung des Umgangsrechtsverfahrens am 14. September 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2010.
15
Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer sei nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Annahme fester Zeitgrenzen komme ebenso wenig in Betracht wie die Heranziehung der durchschnittlichen Dauer von Verfahren einer bestimmten Art. Es sei dem Kläger deshalb verwehrt, für die Berechnung seines Entschädigungsanspruchs lediglich auf die Differenz zwischen der tatsächlichen und der statistischen Verfahrensdauer bei Umgangssachen abzustellen.
16
Eine unangemessene Verfahrensdauer liege regelmäßig dann vor, wenn sachlich nicht begründete Lücken in der Verfahrensförderung vorlägen. Im Streitfall habe es sich um ein komplexes Verfahren gehandelt, bei dem das Zeitmoment wegen der Gefahr der Entfremdung zwischen dem Kläger und seinem Sohn wesentlich sei. Unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Klägers, der zahlreiche Stellungnahmen und Anfragen zu den Akten gereicht habe, und des dem Gericht bei der Verfahrensgestaltung zukommendem Freiraums könne eine sachwidrige Verzögerung des Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden. Allein die Verfahrensführung durch das Amtsgericht habe zu einer entschädigungspflichtigen Gesamtverzögerung des Verfahrens im Umfang von acht Monaten geführt, insbesondere durch die unzureichende Verfahrensförderung in Bezug auf den Bericht der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 23. Januar 2008, die verspätete Bestellung der Verfahrenspflegerin und die zwischen den Verfügungen vom 22. Juni und 30. September 2009 liegende, sachlich nicht gerechtfertigte "Lücke".

17
Die nach dem Pauschalsatz des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sich ergeben- de Entschädigung von 800 € sei unbillig im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG. Da Gegenstand des Ausgangsverfahrens eine Kindschaftssache sei und das Familiengericht über den parallel geltend gemachten Auskunftsanspruch zunächst nicht entschieden habe, sei eine moderate Erhöhung des Entschädi- gungsbetrags auf 1.500 € geboten. Ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG liege nicht vor. Die zusätzliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer könne der Kläger deshalb nicht verlangen.

II.


18
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
19
1. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) auf den Streitfall Anwendung. Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) bereits abgeschlossen waren, wenn deren Dauer zu einer nach Art. 35 Abs. 1 EMRK zulässigen Beschwerde vor dem EGMR geführt hat (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 9, 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
20
Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene familiengerichtliche Verfahren wurde durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2010 und 17. Februar 2011, mit denen die Beschwerde und die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurden, beendet. Damit war der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auf die Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2011 nicht an. Wird die überlange Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, stellt die Verfassungsbeschwerde keinen effektiven Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK dar. Ein Beschwerdeführer ist demnach nicht verpflichtet, vor Anrufung des EGMR eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen (EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 105 ff und NVwZ 2008, 289 Rn. 64 ff; Schäfer in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 35 Rn. 34, 57; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 13 Rn. 38, Art. 35 Rn. 19). Da der Kläger die Verfahrensdauer bereits mit Individualbeschwerde vom 4. November 2010 gerügt hatte, wurde die Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der innerstaatliche Rechtsweg zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft war (vgl. Schäfer aaO Art. 35 Rn. 3, 35, 52 ff). Die nach Fristablauf eingelegte (erneute) Beschwerde vom 13. Oktober 2011 ist lediglich als jederzeit mögliche Ergänzung der bereits zulässig erhobenen Beschwerde anzusehen (vgl. Schäfer aaO Art. 35 Rn. 17). Dementsprechend wurde sie beim EGMR unter demselben Aktenzeichen geführt.
21
Durch die am 11. Mai 2012 eingereichte und am 25. Juni 2012 zugestellte Klageschrift wurde die Ausschlussfrist des Art. 23 Satz 6 ÜGRG eingehalten (§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 167 ZPO).
22
2. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht hätte die nachgeholte Entscheidung des Familiengerichts über den zunächst übersehenen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 1686 BGB als gesondert zu entschädigendes Verfahren behandeln müssen, bleibt ohne Erfolg.

23
§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung. Gerichtsverfahren ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren. Vielmehr geht das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BeckRS 2013, 22861 Rn. 20). Lediglich für den Bereich des bereits eröffneten Insolvenzverfahrens fingiert § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 3 GVG, dass jeder Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren , § 198 GVG Rn. 49). In zeitlicher Hinsicht ist der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren zu behandeln (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 21).
24
Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Auskunftserteilung (§ 1686 BGB), den der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. November 2009 kumulativ neben weiteren Anträgen in dem familiengerichtlichen Umgangsrechtsverfahren gestellt hat (dazu Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1686 Rn. 1), nicht als Einleitung eines getrennt zu betrachtenden Gerichtsverfahrens anzusehen. Vielmehr sollte darüber in dem bereits anhängigen Umgangsrechtsverfahren entschieden werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Familiengericht erstmals in dem Beschluss vom 8. Oktober 2010 sachlich mit dem Auskunftsantrag befasst hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet. Das Oberlandesgericht hatte zwischenzeitlich die Akten zur Entscheidung über das Auskunftsbegehren an das Familiengericht zurückgesandt. Das Umgangsrechtsverfahren wurde parallel in der zweiten Instanz fortgeführt und im Dezember 2010 durch Zurückweisung der Beschwerde des Klägers abgeschlossen.

25
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht über die festgestellte Verzögerung von acht Monaten hinaus eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens zu Recht verneint. Die diesbezügliche Verfahrensförderung durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens weist keine entschädigungsrechtlich relevanten Lücken auf. Durch die zunächst unterbliebene Entscheidung über den Auskunftsanspruch wurde die Gesamtverfahrensdauer - wie unter 2. dargelegt - nicht verlängert.
26
a) Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte bei der Beurteilung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht auf die konkreten Fallumstände, sondern auf die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Umgangsverfahrens , die bei 6,8 Monaten liege, abstellen müssen, greift nicht durch.
27
aa) Für die Feststellung, ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, kommt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt die Umstände , die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ("insbesondere") und ohne abschließenden Charakter (BTDrucks. 17/3702 S. 18). Weitere gewichtige Beurteilungskriterien sind die Verfahrensführung durch das Gericht sowie die zur Verfahrensbeschleunigung, die nicht zum Selbstzweck werden darf, gegenläufigen Rechtsgüter, wobei vor allem die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen Richters in den Blick zu nehmen sind. Erforder- lich ist eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände (grundlegend Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 25, 28, 32 ff; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 aaO Rn. 37, 40, 43 ff und vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BeckRS 2014, 03167 Rn. 36, 39 f, jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
28
bb) Eine abstrakt-generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern.
29
Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Ein nach Verfahrensarten oder -gegenständen, nach Schwierigkeitsgraden oder in ähnlicher Weise ausdifferenziertes System fester "Normwerte" scheidet deshalb aus (vgl. Maidowski, JM 2014, 81, 82). Die Ausrichtung auf den Einzelfall ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wird durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt (dazu Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 236 ff) und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/3802 S. 18). Feste Zeitvorgaben können auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entnommen werden (siehe dazu die Übersicht bei Meyer-Ladewig aaO Art. 6 Rn. 199 ff, insbesondere Rn. 207 f). Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls keine festen Zeitgrenzen aufgestellt und beurteilt die Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, stets nach den besonderen Um- ständen des einzelnen Falls (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2013, 3630 Rn. 30, 32 mwN).
30
Der Verzicht auf allgemeingültige Zeitvorgaben schließt es auch regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. Nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG kommt es auf die "angemessene" und nicht auf die "durchschnittliche" Verfahrensdauer an. Daneben ist zu bedenken, dass § 198 GVG nicht nur einzelfallbezogene "Ausreißer" erfasst, sondern auch dann eingreift, wenn die Verzögerung auf strukturellen Problemen (zum Beispiel unzureichende Personalausstattung der Justiz) beruht. Die Ermittlung aussagekräftiger Vergleichswerte , die keine solchen "Systemfehler" enthalten, stellt sich als schwierig dar, zumal die Verschiedenartigkeit der einzelnen Verfahrensarten eine einheitliche Betrachtung verbietet. Selbst brauchbare statistische Durchschnittswerte sind nur bedingt taugliche Parameter und können ohne eine Einzelfallbetrachtung nicht zur Grundlage einer Entschädigungsentscheidung gemacht werden. Deshalb reicht es - entgegen der Revision - für die Berechnung eines Entschädigungsanspruchs nicht aus, lediglich auf die Differenz zwischen der tatsächlichen und der statistischen Verfahrensdauer hinzuweisen (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 26; Heine MDR 2013 1081, 1085; Schlick, Festschrift für Klaus Tolksdorf, S. 549, 554; siehe auch BVerwG, NJW 2014, 96 Rn. 28 ff und BSG, NJW 2014, 248 Rn. 25 ff zu dem Sonderfall des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem SGG: statistische Zahlen als "hilfreicher Maßstab").
31
b) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 36 ff und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 35 ff jeweils mwN).
32
Dies bedeutet, dass die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten muss, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 38; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO Rn. 39; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG aaO Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").
33
Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdauer (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, können innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert werden (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 37; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 97, 100 f).
34
c) Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungsund Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 39). Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senatsurteile vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 45 f und vom 13. Februar2014 - III ZR 311/13, juris Rn. 30). Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10, juris Rn. 16), begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 46 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 30). Im Entschädigungsprozess dürfen diejenigen rechtlichen Überlegungen, die der erkennende Richter bei der Entscheidungsfindung im Ausgangsprozess angestellt hat, grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden (Schlick aaO S. 555). Stets muss jedoch in den Blick genommen werden, dass die Gerichte sich mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen haben (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 11, 14; BVerfG, NJW 2013, 3630 Rn. 32, 37, 44).
35
Erst wenn die Verfahrenslaufzeit, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt ist, in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung des weiten richterlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 ff; vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 40 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 31; BVerwG aaO Rn. 42).
36
d) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, durch die Verfahrensführung des Familiengerichts sei das erstinstanzliche Verfahren lediglich im Umfang von acht Monaten ohne sachlichen Grund nicht gefördert worden, den Angriffen der Revision stand.
37
Die Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die Entschädigungsklage entscheidet. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Revisionsgericht den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl. nur Senatsurteile vom 4. November 2010 aaO Rn. 18; vom 14. November 2013 aaO Rn. 34 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 47).
38
Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Gesamtabwägung anhand der nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG maßgeblichen Kriterien belegt, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind.

39
aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Ausgangsverfahren vor allem wegen des angespannten Verhältnisses der Eltern und der notwendigen Beteiligung weiterer Stellen (Jugendamt, Verfahrenspfleger, medizinischer Sachverständiger ) von einer "gewissen Komplexität" war (vgl. EGMR, FamRZ 2011, 1283 Rn. 47). Dies rechtfertigt die Annahme, dass von vornherein mit zeitaufwändigen zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war.
40
bb) Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass die zeitnahe Entscheidung des Umgangsverfahrens für den Kläger von besonderer persönlicher Bedeutung war.
41
In Verfahren, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, obliegt den Gerichten eine besondere Förderungspflicht, weil die Gefahr besteht , dass allein der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt. Verfahren, die das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen, sind deshalb besonders bedeutsam (vgl. EGMR, NJW 2006, 2241 Rn. 100; FamRZ 2011, 1283 Rn. 45 und Urteil vom 10. Mai 2007, Beschwerde Nr. 76680/01, juris Rn. 93, 99, 104). Bei der Festlegung des konkreten Beschleunigungsmaßstabs hat das Oberlandesgericht das Alter des Kindes zu Recht in seine Überlegungen einbezogen. Denn eine Verpflichtung zur "größtmöglichen Beschleunigung" des Verfahrens besteht vor allem bei sehr kleinen Kindern (vgl. EGMR, FamRZ 2011, 1283 Rn. 45). Kleinere Kinder empfinden, bezogen auf objektive Zeitspannen, den Verlust einer Bezugsperson - anders als ältere Kinder oder gar Erwachsene - schneller als endgültig (Ott aaO § 198 GVG Rn. 111). In diesen Fällen ist die Gefahr der Entfremdung zwischen Eltern und Kind, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, besonders groß, so dass eine besondere Sensibilität für die Verfahrensdauer erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2001, 961, 962). Im vorliegenden Fall war das Kind allerdings zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits knapp 13 Jahre alt und lehnte - zermürbt durch die früheren gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht des Klägers - weitere "erzwungene" Besuchskontakte ab. Den Vorschlag des Familiengerichts, etwaige künftige Besuchsregelungen durch einen Briefkontakt vorzubereiten, hat der Kläger nicht aufgegriffen. Bei dieser Sachlage durfte das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass keine Situation vorlag, in der allein durch Zeitablauf die Sachentscheidung faktisch präjudiziert wurde. Im konkreten Fall erschien ein Zuwarten mit dem Verfahrensabschluss schon deshalb sinnvoll, um gerade durch Zeitablauf Klärungsprozesse sowohl bei dem älter werdenden Kind als auch bei den Kindeseltern zu ermöglichen und auf diese Weise die innerfamiliären "Selbstheilungskräfte" zu mobilisieren (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 155 Rn. 5).
42
cc) Vergeblich wendet die Revision ein, das Oberlandesgericht habe die zahlreichen und zum Teil umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen und Anfragen des Klägers sowie den Umstand, dass er von den ihm durch das Prozessrecht eingeräumten Verfahrenshandlungen Gebrauch gemacht habe, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht berücksichtigen dürfen, da das Vorgehen des Klägers weder sachwidrig noch missbräuchlich gewesen sei.
43
Die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat, ist unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverursachung wesentlich für die Beurteilung der Verfahrensdauer (BT-Drucks. 17/3802 S. 18). Denn von ihm verursachte Verzögerungen können keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 116). Dabei kommt es auf eine "Prozessverschleppungsabsicht" oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht an. Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Dies gilt beispielsweise für häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhenlassen des Verfahrens (Ott aaO Rn. 117 f). In allen diesen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, nicht dem Staat zugerechnet (Senatsurteil vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 42 mwN).
44
Das Oberlandesgericht durfte deshalb bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen, dass der Kläger insbesondere durch zahlreiche Stellungnahmen und Anfragen, einen Terminsaufhebungsantrag sowie die späte Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten beträchtliche Verfahrensverzögerungen verursacht hat, die nicht in den Verantwortungsbereich des Familiengerichts fielen. Dazu zählt auch, dass er zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 29. Oktober 2008, der ihm begleitete Umgänge in Aussicht stellte, erst mit Schreiben vom 25. November 2008 (ablehnend) Stellung nahm.
45
dd) Die Beurteilung der Verfahrensführung der Ausgangsgerichte durch das Oberlandesgericht lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.
46
Das Entschädigungsgericht hat den zutreffenden Beurteilungsmaßstab (nur Vertretbarkeitskontrolle) zugrunde gelegt. Es ist unter Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG und unter Berücksichtigung des richterlichen Gestaltungsspielraums zu dem Ergebnis gelangt, dass sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verzögerungen im Umfang von acht Monaten vorhanden sind. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
47
Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, das Oberlandesgericht habe das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 50e FGG aF, § 155 FamFG) außer Acht gelassen und insbesondere übersehen , dass ein Erörterungstermin bereits binnen eines Monats nach Verfahrenseinleitung hätte stattfinden müssen (§ 50e Abs. 2 FGG aF), geht die Rüge ins Leere.
48
Wie bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht das spezifische Vorrang - und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zutreffend erkannt und gewichtet. Mit den Einzelheiten der von der Revision angeführten gesetzlichen Bestimmungen (§ 50e FGG aF, § 155 FamFG) musste es sich nicht näher auseinandersetzen. Nach Art. 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ist § 155 FamFG auf Verfahren, die - wie hier - vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, nicht anwendbar (Keidel/Engelhardt aaO Art. 111 FGG-RG Rn. 2). § 50e FGG aF wurde durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) eingeführt. Demgemäß konnte das Gebot aus § 50e Abs. 2 FGG aF (Sollvorschrift), spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchzuführen , im Streitfall noch keine Wirkung entfalten. Unabhängig davon hat das Familiengericht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bereits am 31. Oktober 2007, also nur sechs Wochen nach Verfahrensbeginn , einen Anhörungstermin durchgeführt. Nach allem ist eine (weitere) sachwidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich.
49
4. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, im vorliegenden Fall sei eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geboten, da die Dauer des Ausgangsverfahrens sein Umgangsrecht faktisch entwertet habe und nach den vom EGMR entwickelten Grundsätzen (dazu EGMR, FamRZ 2012, 1123) eine Entschädigung von 13.400 € gerechtfertigt sei.
50
§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht zur Bemessung der Höhe der Entschädi- gung für immaterielle Nachteile einen Pauschalsatz in Höhe von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vor. Ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Mit der Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche Belastung der Gerichte bedeuten würden, vermieden werden. Zugleich ermöglicht dies eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46; vgl. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 20). Die Entschädigung wird dabei nur für den konkreten Verzögerungszeitraum geleistet, so dass verzögerte Verfahrensabschnitte, die die Gesamtverfahrensdauer nicht verlängert haben, außer Betracht bleiben müssen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 225). Insoweit hat das Oberlandesgericht, was den Kläger jedoch nicht beschwert, bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags die nachgeholte Entscheidung über den Auskunftsantrag, die sich auf die Gesamtverfahrensdauer in keiner Weise ausgewirkt hat, zu Unrecht zur Begründung einer Erhöhung des Pauschalsatzes herangezogen.
51
Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz aus Billigkeitserwägungen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) abzuweichen. Dabei ist für eine Abweichung nach oben insbesondere an solche Fälle zu denken, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46 mwN). Derartige Ausnahmefälle macht die Revision nicht geltend. Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, rechtfertigt noch keine Erhöhung des Regelsatzes. Denn entscheidend ist, dass die "Umstände des Einzelfalls", das heißt die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer, die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich, da das knapp 13-jährige Kind nach seinem klar geäußerten Willen gerichtlich erzwungene Umgangskontakte von Anfang an abgelehnt hat und die einstweiligen Anordnungen des Familiengerichts, mit denen der Umgang vorläufig ausgesetzt wurde, durch die in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen bestätigt wurden. Eine faktische Entwertung des Umgangsrechts durch bloßen Zeitablauf hat gerade nicht stattgefunden.
52
Der Hinweis der Revision auf die in dem Urteil des EGMR vom 27. Oktober 2011 (Beschwerde Nr. 8857/08, FamRZ 2012, 1123) zugesprochene Ent- schädigung von 10.000 € ist verfehlt. Der Entscheidung lag ein Fall aus Tsche- chien zugrunde lag, in dem die Mutter eines Kleinkindes über einen Zeitraum von vier Jahren das Umgangsrecht verweigert hatte, ohne dass die nationalen Behörden einschritten. Dadurch wurde eine de-facto-Situation geschaffen, die schließlich zu einem Verlust der emotionalen Bindung des Kindes zum Vater führte. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.02.2013 - 4 SchH 1/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 376/12
Verkündet am:
14. November 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Unangemessene Verfahrensdauer

a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1
Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

b) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer
dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG
ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung
beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des
Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19
Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren
in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

c) Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche
Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt
bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und
Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum,
der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen
ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches
Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen
dazu erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - Oberlandesgericht Celle
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens geltend.
2
In einem gegen andere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H. wurde der Kläger am 4. Juli 2007 als Zeuge staatsanwaltschaftlich zu der Frage vernommen, wann er ein bestimmtes Gutachten über altersgerechtes Wohnen erstellt habe. Der ermittelnde Staatsanwalt äußerte in einem Vermerk vom 24. Oktober 2007 den "dringenden Verdacht" , dass der Kläger die Unwahrheit gesagt habe, und forderte für diesen einen Bundeszentralregisterauszug an. Darüber hinaus veranlasste er, dass der Kläger am 28. November 2007 richterlich als Zeuge vernommen und vereidigt wurde. Ob ihm bei dieser Gelegenheit von Seiten des ermittelnden Staatsanwalts mitgeteilt worden ist, dass gegen ihn wegen Meineides ermittelt werde, ist zwischen den Parteien streitig.
3
Am 4. November 2009 wurde der Kläger als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung und des Meineids förmlich eingetragen und zu den Tatvorwürfen angehört. Am 5. Februar 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht H. . Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 9. April 2010 eine umfassende Einlassung abgegeben und die Staatsanwaltschaft hierzu am 29. April 2010 Stellung genommen hatte, beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 die Gewährung einer (weiteren) Einlassungsfrist bis Ende Juni 2010. Die angekündigte Erklärung des Verteidigers erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 23. Juni 2011, rechtskräftig seit 1. Juli 2011, lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. In einem dem Kläger am 1. September 2011 zugegangenen gerichtlichen Schreiben wurde er über den Eintritt der Rechtskraft des Nichteröffnungsbeschlusses informiert.
4
Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger eine immaterielle Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Gleichzeitig hat es die Revision zugelassen "wegen der grundsätzlichen Bedeutung im Hinblick auf die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers in Strafverfahren und die Frage, ob und inwieweit sich Fehler der Strafverfolgungsbehörden auf die Höhe der Entschädigung auswirken können".
5
Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsmittel beider Parteien. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung von mindestens 4.000 € gerichteten Klageantrag weiter. Der Beklagte erstrebt mit Revision und (inhaltlich identischer) Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des Beklagten führt dagegen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


7
Die Revisionen sind zulässig.
8
Im Tenor des angefochtenen Urteils wurde die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Den Entscheidungsgründen lässt sich nicht mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Revision nur eingeschränkt zulassen, insbesondere nur dem Kläger Gelegenheit zur Überprüfung des Urteils geben wollte (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom 26. September 2012 - IV ZR 108/12, VersR 2013, 120 Rn. 7 und vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 10). Im Übrigen wäre angesichts der (zusätzlich) eingelegten Anschlussrevision das angefochtene Urteil auch dann auf Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten zu überprüfen, wenn man den Gründen eine Beschränkung der Revisionszulassung für eine einzelne Prozesspartei entnehmen wollte.

II.


9
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung, ob das gegen den Kläger geführte Strafverfahren übermäßig lang gewesen sei, erstrecke sich von November 2007 bis zum 1. September 2011 (Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 23. Juni 2011). Die Einschätzung des ermittelnden Staatsanwalts in dem Vermerk vom 24. Oktober 2007, es liege der "dringende Verdacht" einer unwahren Aussage vor, und der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister angefordert habe, hätten dazu geführt, dass der Kläger von da an der Sache nach als Beschuldigter behandelt worden sei. Spätestens seit der richterlichen Zeugenvernehmung vom 28. November 2007, in der ihm vermeintliche Unwahrhei- ten in seiner Aussage vorgehalten worden seien und nach der er auf Antrag des anwesenden Staatsanwalts vereidigt worden sei, habe er davon ausgehen müssen, dass er als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren behandelt werde. Ermittlungshandlungen seien von November 2007 bis zur förmlichen Eintragung als Beschuldigter im November 2009 nicht erfolgt. Das Verfahren sei mehr als zwei Jahre überhaupt nicht betrieben worden, so dass dem Kläger für mindestens 24 Monate eine Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 i.V.m. § 199 GVG zustehe. Nach Anklageerhebung habe ab Juni 2010 keine nennenswerte Verfahrensförderung mehr stattgefunden. Es sei weder dargelegt noch erkennbar, warum das - allerdings recht umfangreiche - Verfahren nahezu ein Jahr lang nicht mit dem Ziel einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bearbeitet worden sei. Davon sei ein Zeitraum von sechs Monaten als unangemessen verzögerte Verfahrensdauer anzusehen. Nach allem ergebe sich im Rahmen der abschließend vorzunehmenden Gesamtwürdigung eine von den Behörden des beklagten Landes zu verantwortende Verzögerung von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei Zugrundelegung des Regelsatzes der Entschädigung für immaterielle Nachteile von 1.200 € pro Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 3.000 € zu. Dieser Betrag sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht als unbillig anzusehen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Schuldhafte Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen die Vorgaben der Strafprozessordnung - der Kläger sei trotz bestehenden Anfangsverdachts und entgegen § 62 StPO zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage vereidigt worden - rechtfertigten jedenfalls im Regelfall keine Abweichung von der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Pauschale.
III. Die Revision des Beklagten
11
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ersturteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des beklagten Landes entschieden worden ist.
12
1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen der §§ 198-201 GVG nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) auf den Streitfall Anwendung finden. Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren , deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ist oder noch werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Strafverfahren wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juni 2011, rechtskräftig seit 1. Juli 2011, beendet und war damit bei Inkrafttreten des ÜGRG abgeschlossen. Die sechsmonatige, mit der Bekanntmachung der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beginnende Frist für eine Individualbeschwerde zum EGMR nach Art. 35 Abs. 1 EMRK war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Entschädigungsgesetzes noch nicht abgelaufen. Die Dauer des Verfahrens hätte somit noch Gegenstand einer Beschwerde beim EGMR werden können. Einer Anrufung des EGMR bedurfte es nicht (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 198 Rn. 57).
13
Durch die am 17. Februar 2012 eingereichte und am 3. April 2012 zugestellte Klageschrift wurde die Ausschlussfrist des Art. 23 Satz 6 ÜGRG (3. Juni 2012) gewahrt.
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2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass in die Beurteilung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 199 GVG auch der Zeitraum von November 2007 bis November 2009 einzubeziehen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
15
a) Mit rechtsfehlerhafter Begründung hat das Gericht angenommen, dass der Kläger bereits seit dem 24. Oktober 2007, dem Tag der Anfertigung des Vermerks des zuständigen Staatsanwalts, "als Beschuldigter behandelt worden" sei.
16
aa) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Begriff des Gerichtsverfahrens nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG alle Verfahrensstadien von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Der Begriff "Einleitung" meint alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt wird, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung oder, wie im Strafverfahren, von Amts wegen geschieht (BT-Drucks. 17/3802 S. 22; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 51, 53 und § 199 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer aaO § 198 Rn. 7). § 199 Abs. 1 GVG erstreckt den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Dieses ist eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs. 1 StPO) oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes (§ 163 StPO) eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 60). Dabei ist Beschuldigter derjenige, gegen den polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung geführt werden. Die Beschuldigteneigenschaft kann nur durch einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründet werden, der regelmäßig in der förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens liegt. Ausreichend ist es aber auch, wenn gegen den Betroffenen faktische Maßnahmen ergriffen werden, die erkennbar zum Ziel haben, ihn als Täter einer Straftat zu überführen (HK-StPO-Zöller, 5. Aufl., § 157 Rn. 1 und § 160 Rn. 6; KKGriesbaum , StPO, 7. Aufl., § 160 Rn. 14; Meyer-Goßner aaO Rn. 76).
17
bb) Nach diesem Maßstab ist nach Aktenlage gegen den Kläger erstmals mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2009 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung und des Meineids eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt wurde er als Beschuldigter förmlich eingetragen und anschließend zu den Tatvorwürfen angehört. Demgegenüber kann der (bloße) Vermerk des den Kläger als Zeugen vernehmenden Staatsanwalts vom 24. Oktober 2007, es bestehe der "dringende Verdacht" unwahrer Angaben, noch nicht als förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahren angesehen werden, zumal in der Folgezeit keine Maßnahmen ergriffen wurden, die erkennbar darauf abzielten, den Kläger einer Straftat zu überführen. Die bloße Anforderung eines Bundeszentralregisterauszugs kann ebenso wenig als eine solche Maßnahme angesehen werden wie der Antrag, den Kläger ermittlungsrichterlich als Zeugen zu vernehmen.
18
b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich aber auch unter einem weiteren Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft.
19
aa) In Strafsachen beginnt der nach § 198 Abs. 1 GVG zu beurteilende Zeitraum für den Beschuldigten nicht bereits mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens , sondern - der förmlichen Einleitung regelmäßig nachfolgend - erst mit der Eröffnung der Beschuldigung oder mit einer die Person ernsthaft beeinträchtigenden Ermittlungsmaßnahme (BT-Drucks. 17/3802 S. 24; Kissel/ Mayer aaO § 198 Rn. 13; Ott aaO § 199 GVG Rn. 6; vgl. auch BVerfG, NJW 1993, 3254, 3256; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 196 jeweils zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK).
20
bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts musste der Kläger deshalb, weil ihm im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vermeintliche Unwahrheiten seiner Aussage vorgehalten wurden und er auf Antrag der Staatsanwaltschaft vereidigt wurde, nicht davon ausgehen, dass er nunmehr als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren behandelt werde; erst recht kann hierin nicht die "offizielle Mitteilung" der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gesehen werden.
21
Bei Vorhalten handelt es sich um übliche Vernehmungsbehelfe, die allein für die Prüfung der Glaubwürdigkeit und die Auffrischung des Gedächtnisses des Zeugen von Bedeutung sind (Meyer-Goßner aaO § 69 Rn. 7). Nach § 59 Abs. 1 StPO kann die Vereidigung erfolgen, wenn dies vom Gericht nach dessen Ermessen auf Grund der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich gehalten wird. Demgemäß enthalten weder der Antrag auf Vereidigung noch die Vereidigung selbst die (konkludente) Mitteilung oder auch nur einen Hinweis darauf, dass gegen den Zeugen wegen des konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird. Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil außerhalb der Hauptverhandlung im vorbereitenden Verfahren die Vereidigung eines Zeugen nur bei Vorliegen weiterer - vorliegend nicht gegebener - Voraussetzungen (Gefahr im Verzug; voraussichtliche Verhinderung am Erscheinen in der Hauptverhandlung , vgl. § 62 StPO) zulässig ist. Der Umstand, dass die Vernehmung eines Zeugen unter Verletzung strafprozessualer Vorschriften erfolgt, kann nicht zu einer Änderung der Zielrichtung dieses Vorgangs dergestalt führen, dass die Vernehmung nunmehr als Maßnahme gegen einen Beschuldigten zu bewerten ist.
22
Dass der Kläger durch eine sonstige konkrete Maßnahme der Strafverfolgung , die wegen eines Verdachts gegen ihn getroffen wurden, ernsthaft beeinträchtigt wurde (z.B. Haftbefehl, Festnahme, Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung ), hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.
23
c) Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers, im Zusammenhang mit der richterlichen Vernehmung vom 28. November 2007 sei ihm durch den ermittelnden Staatsanwalt mitgeteilt worden, gegen ihn werde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Meineids geführt, bestritten. Da das Oberlandesgericht die Richtigkeit dieses Vorbringens - das sowohl für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als auch für die Kundgabe der Verfahrenseinleitung von Bedeutung sein könnte - ausdrücklich offen gelassen hat, ist bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zugunsten der Revision des Beklagten zu unterstellen , dass der Staatsanwalt eine derartige Äußerung nicht getan hat.
24
3. Soweit das Oberlandesgericht angenommen hat, dass die Entscheidung des Amtsgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 199 ff StPO) um sechs Monate verzögert ergangen sei, hält dies rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand, da für die diesbezügliche Beurteilung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind.

25
a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ("insbesondere") und ohne abschließenden Charakter (BT-Drucks. 17/3702 S. 18). Ein weiteres bedeutsames Kriterium zur Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die unter Berücksichtigung des den Gerichten zukommenden Gestaltungsspielraums zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen ist (vgl. BVerwG, Urteile jeweils vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D, BeckRS 2013, 55758 Rn. 40 f und 5 C 27.12 D, BeckRS 2013, 56027 Rn. 32 f; Ott aaO § 198 GVG Rn. 128).
26
Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Die Ausrichtung auf den Einzelfall ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wird durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt (dazu Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 236 ff) und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/3802 S. 18). Der Verzicht auf allgemeingültige Zeitvorgaben schließt es regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln (vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 28 ff und 5 C 27/12 D Rn. 20 ff; siehe auch BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, juris Rn. 25 ff zu dem Sonderfall des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem SGG: statistische Zahlen als "hilfreicher Maßstab"). Ebenso wenig kommt ein Evidenzkriterium in dem Sinne in Betracht, dass eine bestimmte Verfahrensdauer schon für sich genommen ohne Einzelfallprüfung als unangemessen eingestuft werden müsste (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 88).
27
Feste Zeitvorgaben können auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entnommen werden (siehe dazu die Übersicht bei Meyer-Ladewig aaO Art. 6 Rn. 199 ff, insbesondere Rn. 207 f). Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine festen Zeitgrenzen aufgestellt und beurteilt die Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812; Beschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12, juris Rn. 30, 32 mwN).
28
b) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 37 und 5 C 27.12 D Rn. 29).
29
Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) und die ihn ausfüllenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG müssen unter Rückgriff auf die Grundsätze näher bestimmt werden, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und das Bundesverfassungsgericht zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben, zumal diese gefestigte Rechtsprechung dem Gesetzgeber bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG zum Vorbild diente (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 18; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 38 und 5 C 27.12 D Rn. 30).
30
Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Dies hat zur Konsequenz, dass Verzögerungen , die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 44; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 100 f). Hierbei muss auch in den Blick genommen werden, dass die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, mit zunehmender Verfahrensdauer sich verdichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 11 mwN).
31
Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an die Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BSG aaO Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").
32
c) Wie bereits dargelegt, ist ein bedeutsames Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens auch die Verfahrensführung durch das Gericht. Zu prüfen ist, ob Verzögerungen, die mit der Verfahrensführung im Zusammenhang stehen, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Dabei kann die Verfahrensführung nicht isoliert für sich betrachtet werden. Sie muss vielmehr zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug gesetzt werden. Maßgebend ist, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer in jedenfalls vertretbarer Weise gerecht geworden ist, wobei das Ausgangsgericht die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht ex ante einschätzen durfte (vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 41 und 5 C 27.12 D Rn. 33).
33
Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Da die zügige Erledigung eines Rechtsstreits kein Selbstzweck ist und das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu beru- fene Gericht verlangt (Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 14), muss dem Gericht in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 14; BSG aaO Rn. 27; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 42 und 5 C 27.12 D Rn. 34; Ott aaO § 198 GVG Rn. 81, 127 f; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 97).
34
d) Die Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die Entschädigungsklage entscheidet. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Revisionsgericht den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 18; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 546 Rn. 12).
35
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs und der zuvor erörterten Grundsätze erweist sich die Auffassung des Oberlandesgerichts, das gerichtliche Verfahren sei seit Juni 2010 um sechs Monate unangemessen verzögert worden, als rechtsfehlerhaft, da das Gericht, wie die Revision zu Recht beanstandet , nicht alle für die Abwägungsentscheidung nach § 198 Abs. 1 GVG maßgeblichen Umstände gewürdigt hat.
36
Das Oberlandesgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass seit Juni 2010 eine nennenswerte Verfahrensförderung nicht mehr stattgefunden habe und der Verfahrensinhalt im Wesentlichen aus zwei Anfragen des Klägers vom 27. September und 31. Oktober 2010 sowie einem (richterlichen) Vermerk aus dem Februar 2011 bestehe, der nahelege, dass eine Einlassung des Klägers nicht mehr erfolgen werde. In die an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls hätte das Oberlandesgericht jedoch - unter Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - noch weitere Gesichtspunkte einbeziehen müssen.
37
aa) Es fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit der Schwierigkeit des Verfahrens, die sich insbesondere daraus ergab, dass es für ein amtsgerichtliches Verfahren einen überdurchschnittlichen Umfang hatte (fünf Aktenbände und vier zum Teil sehr umfangreiche Sonderhefte), ein ebenso umfangreiches Parallelverfahren gegen Dritte (Az.: 5524 Js 46572/07) auszuwerten war und die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine komplexe Beweiswürdigung zahlreicher Indizien erforderlich machte.
38
bb) Was das Verhalten des Klägers betrifft, hätte das Gericht in seine Abwägung einbeziehen müssen, dass dieser mit Schreiben vom 2. Februar 2011 den (unzutreffenden) Eindruck erweckte, sein Verteidiger verfüge über zusätzliche Informationen, die in einer (weiteren) schriftlichen Stellungnahme aufbereitet würden. Dass das Strafverfahren den Kläger insbesondere in persönlicher und beruflicher Hinsicht unverhältnismäßig belastet hat, ist nicht ersichtlich. Wie das Amtsgericht in dem die Eröffnung ablehnenden Beschluss ausgeführt hat, bestand der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung zu Recht; das Gericht hatte lediglich Zweifel hinsichtlich der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Sinne von § 203 StPO. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Berufsordnung für Ärzte den drohenden Verlust der ärztlichen Approbation geltend machte, beschränkten sich seine Ausführungen auf formelhafte und nichtssagende Wendungen.
39
cc) Schließlich bleibt unerörtert, dass das Amtsgericht ausweislich des vom Oberlandesgericht zitierten Vermerks den Ausgang des vorerwähnten Parallelverfahrens 5524 Js 46572/07 in nicht zu beanstandender Weise abgewartet hat, um die schriftlichen Gründe des Urteils des Landgerichts Hi. vom 15. Februar 2011, aus denen sich wesentliche Gesichtspunkte zu Gunsten des Kläger ergaben, in die eigene Beweiswürdigung einbeziehen zu können.
40
4. Die Revision des Beklagten führt demnach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Mangels Entscheidungsreife ist eine eigene Entscheidung des Senats nicht möglich (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 562 Abs. 1 ZPO).
41
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Im Entschädigungsprozess gilt - wie auch sonst im Zivilprozess - der Beibringungsgrundsatz. Der Entschädigungskläger muss die Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, die nach seiner Auffassung eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens begründen. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren um einen Zivilprozess oder ein Strafverfahren handelt. Nicht anders als im Amtshaftungsprozess hat der Kläger die konkreten gerichtlichen Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen zu benennen, die aus seiner Sicht eine vermeidbare Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge hatten. Eine bloße Bezugnahme auf die Akten des Ausgangsverfahrens reicht für einen schlüssigen Klagevortrag nicht aus. Bei gerichtsorganisatorischen Mängeln und Defiziten sowie sonstigen Umständen, die im Bereich der Justiz liegen und dem Einblick des Klägers entzogen sind, wird demgegenüber seitens der Gerichtsverwaltung Erklärungsbedarf bestehen (vgl. BT- Drucks. 17/3802 S. 25; Kissel/ Mayer aaO § 198 Rn. 39; Ott aaO § 198 GVG Rn. 244; siehe auch Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 22).
IV. Die Revision des Klägers
42
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
43
1. Soweit der Kläger rügt, das Oberlandesgericht hätte bei der Bewertung der unangemessenen Verfahrensdauer den Zeitraum von Ende April 2010 bis zum 1. September 2011 zugrunde legen müssen, zeigt die Revision keine Umstände auf, die zum Nachteil des beklagten Landes in die abschließende Gesamtabwägung zusätzlich einzustellen gewesen wären mit der Folge, dass das Oberlandesgericht über die bereits festgestellten sechs Monate hinaus zu einer Verfahrensverzögerung von weiteren zehn Monaten hätte gelangen müssen. Unabhängig davon, wie die Dauer des Ermittlungsverfahrens einzuschätzen ist, enthält die Würdigung des Oberlandesgerichts nach Maßgabe der unter III. 3 d dargestellten Gesichtspunkte keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers.
44
Da der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juni 2011 am 1. Juli 2011 formell rechtskräftig wurde, war der nachfolgende Zeitraum bis zum 1. September 2011 (Benachrichtigung des Klägers über den Eintritt der Rechtskraft) für die Entschädigungsfrage ohnehin bedeutungslos (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG).
45
2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, das Oberlandesgericht hätte den Regelsatz für die Bemessung der Entschädigung für immaterielle Nachteile (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG um 50 % erhöhen müssen.
46
§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht zur Bemessung der Höhe der Entschädi- gung für immaterielle Nachteile einen Pauschalsatz in Höhe von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vor. Ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Mit der Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche Belastung der Gerichte bedeuten würden, vermieden werden. Zugleich ermöglicht dies eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen (Stahnecker aaO Rn. 146; vgl. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 20). Im Hinblick auf den eine Verfahrensver- einfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz aus Billigkeitserwägungen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) abzuweichen. Dabei ist insbesondere an Fälle zu denken, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung geführt hat (vgl. Schenke, NVwZ 2012, 257, 262; Stahnecker aaO Rn. 148; siehe auch Ott aaO § 198 GVG Rn. 227 aE). Derartige Umstände macht die Revision nicht geltend. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der drohende Verlust der ärztlichen Approbation wird vom Kläger ohne hinreichenden tatsächlichen Hintergrund in den Raum gestellt.
47
Soweit der Kläger meint, schuldhafte Verfahrensverstöße der Strafverfolgungsbehörden (hier: im Zusammenhang mit seiner Vereidigung) würden eine Erhöhung des Regelbetrages rechtfertigen, vermag er einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass § 198 GVG einen "staatshaftungsrechtlichen Anspruch sui generis" normiert, der einen Ausgleich für die Nachteile gewährt, die "durch die Verfahrensdauer" im Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht werden (BTDrucks. 17/3802 S. 19). Haftungsgrund für den Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist allein die Verletzung des Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG aaO Rn. 25). Auf die Frage, ob der Richter oder ein sonstiger Angehöriger der Justizverwaltung pflichtwidrig oder schuldhaft gehandelt hat, kommt es - anders als bei der Amtshaftung - nicht an (vgl. BTDrucks. 17/3802 S. 19; Ott aaO § 198 GVG Rn. 3, 95, 126). Dementsprechend ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG nicht schon deshalb ein Abweichen vom Regelsatz zugunsten des Betroffenen geboten , weil den zuständigen Behörden und Gerichten neben der Verfahrensverzögerung weitere Verfahrensfehler unterlaufen sind.
48
Nach alledem ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, von dem Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nicht abzuweichen, rechtsfehlerfrei ergangen.
49
3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dem Kläger einen Teil der Kosten entsprechend seiner Unterliegensquote nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegt hat.
50
Die Kostenentscheidung ergeht im Entschädigungsprozess grundsätzlich nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 91 ff ZPO. Wenn ein Entschädigungsanspruch allerdings nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, gleichwohl aber nach § 198 Abs. 4 GVG im Tenor des Urteils eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird, entscheidet das Entschädigungsgericht nach billigem Ermessen über die Kosten (vgl. Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6; Ott aaO § 201 GVG Rn. 26 f; Stahnecker aaO Rn. 180). Eine derartige Sonderkonstellation liegt hier nicht vor, da das Oberlandesgericht dem Kläger zwar eine geringere Entschädigung als beantragt zugesprochen, jedoch keine Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG ausgesprochen hat. Billigkeitserwägungen gemäß § 201 Abs. 4 GVG, wie sie die Revision anstellt, waren somit nicht veranlasst.
51
Die Revision des Klägers ist nach allem zurückzuweisen.
Schlick Wöstmann Seiters
Remmert Reiter
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2012 - 23 SchH 3/12 -

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht München - 4 Ca 5756/97 - und dem Landesarbeitsgericht München - 10 Sa 88/99 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) verletzt.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit über Urlaubsabgeltung, Abfindung und Erstattung von Umzugs- und Reisekosten, der über 20 Jahre dauerte.

2

1. Der Beschwerdeführer war als Redakteur bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens beschäftigt. Im Jahr 1988 kündigte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Kündigungsschutzklage, mit der er nach mehreren Zurückverweisungen des Bundesarbeitsgerichts im März 2002 obsiegte. Zwischenzeitlich kündigte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im Jahr 1994 aus betriebsbedingten Gründen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos; zuletzt wies das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde im August 2008 zurück.

3

Im Ausgangsverfahren erhob der Beschwerdeführer am 25. März 1988 Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt. Bis Ende 1989 fanden insgesamt vier Kammertermine statt. Der Beschwerdeführer erweiterte die Klage mehrfach und wechselte in der ersten Instanz zweimal den Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 12. November 1990 trennte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit in sieben eigenständige Verfahren. Am 13. Dezember 1990 erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Prozessverschleppung. Am 24. Juli 1991 setzte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das erste Kündigungsschutzverfahren aus. Nach Aufnahme des Rechtsstreits wies das Arbeitsgericht die Klage am 20. Mai 1998 ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein.

4

Das Landesarbeitsgericht setzte den Rechtsstreit am 14. April 2000 erneut bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erste Kündigungsschutzklage aus. Die Aussetzung erfolgte unter Hinweis auf die Vorgreiflichkeit der ersten Kündigungsschutzklage ohne Darstellung von Ermessenserwägungen. Zwischenzeitlich stellte der EGMR mit Urteil vom 18. Oktober 2001 eine Verletzung von Art. 6 EMRK wegen der überlangen Dauer des ersten Kündigungsschutzprozesses fest. Nachdem der Beschwerdeführer im ersten Kündigungsschutzprozess rechtskräftig obsiegt hatte, setzte das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit am 17. November 2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zweite Kündigungsschutzklage aus. Die Aussetzung erfolgte unter Hinweis auf die Vorgreiflichkeit ohne Darstellung von Ermessenserwägungen. In der zweiten Instanz wechselte der Beschwerdeführer erneut zweimal seinen Prozessbevollmächtigten und stellte zwei unbegründete Befangenheitsanträge. Mit Urteil vom 9. September 2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. Dezember 2009, gab das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise statt.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 als unzulässig.

6

2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, die Gerichte hätten aufgrund überlanger Verfahrensdauer seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

7

3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Stellung genommen.

8

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch Befangenheitsanträge und mehrfachen Anwaltswechsel zu einer Verzögerung des Verfahrens beigetragen habe. Die Aussetzungsbeschlüsse seien nicht begründet worden.

9

Das Bayerische Staatsministerium hat ausgeführt, in Bezug auf das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz liege eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Klägers nicht vor. Die Verfahrensdauer sei geprägt durch die fortwährende Änderung der Klageanträge. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien von einem vorgreiflichen Kündigungsverfahren abhängig gewesen. In Bezug auf das Verfahren in zweiter Instanz wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit den Aussetzungen jeweils einverstanden gewesen sei. Die durchaus lange Verfahrensdauer sei eine Folge der langwierigen Kündigungsschutzprozesse gewesen.

10

4. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit die Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes durch überlange Verfahrensdauer gerügt wird, und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

12

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer geltend macht. Insbesondere fehlt es insoweit nicht am Rechtsschutzinteresse.

13

Dem steht nicht entgegen, dass das Ausgangsverfahren bereits beendet ist. Erledigt sich das überlange Verfahren, besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>), wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 99, 129 <138>) oder wenn eine Gefahr der Wiederholung des Grundrechtseingriffs besteht (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44 <58 f.>).

14

a) Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, juris, Rn. 20).

15

b) Besonders schwer wiegt eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGK 17, 512 <516>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28). So liegt es hier.

16

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer mit ihr eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend macht.

17

a) Für den Bereich des Zivilprozesses gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>).

18

Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Vielmehr ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Dazu gehören etwa die Schwierigkeit einer zu entscheidenden Materie, die Notwendigkeit von Ermittlungen, die Bedeutung des Verfahrens und das Prozessverhalten der Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97 - Metzger/Deutschland, EuGRZ 2001, S. 299 f. <301>, Rn. 36). Auf Umstände, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, kann sich der Staat - anders als auf unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse (vgl. BVerfGE 36, 264 <275>) - nicht berufen (vgl. BVerfGK 17, 512 <515>).

19

b) Ausgehend hiervon ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht ist mit einer Dauer von mehr als 20 Jahren schon insgesamt als überlang anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ein schnelles Verfahren bereitstellen wollte (vgl. BVerfGE 31, 297 <305>), was in dem allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG Ausdruck gefunden hat. Gegen diesen verstoßen vorliegend drei ermessensfehlerhafte Aussetzungen, die insgesamt zu einer Verzögerung des Rechtsstreits von zwölf Jahren geführt haben.

20

aa) Im erstinstanzlichen Verfahren beruht eine Verzögerung von knapp sechs Jahren auf dem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 24. Juli 1991. Nach § 148 ZPO muss das Gericht bei der Aussetzungsentscheidung sein Ermessen ausüben (vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 -, juris, Rn. 19) und die mögliche Verfahrensverzögerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abwägen. Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, juris, Rn. 7). Eine Verzögerung des vorgreiflichen Rechtsstreits ist ebenfalls ein Gesichtspunkt, dem bei der Ausübung des Ermessens Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGK 14, 270 <276 f.>).

21

Vorliegend ist aus der Begründung der Aussetzungsentscheidung weder ersichtlich, dass die voraussichtliche Dauer des für vorgreiflich erachteten Kündigungsschutzverfahrens in die Abwägung einbezogen worden ist, noch dass die Dauer des Ausgangsverfahrens von damals bereits über drei Jahren Berücksichtigung gefunden hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussetzung im Ergebnis ermessensfehlerhaft. Die durch die Aussetzung verursachte Verzögerung fällt somit in den Verantwortungsbereich des Gerichts (vgl. zu einer Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit einer Aussetzung: BVerfGK 14, 270 <276 f.>; EGMR, Urteil vom 11. Januar 2007 - Nr. 20027/02 -, juris, Rn. 77 f.; Urteil vom 13. Juli 2006 - Nr. 38033/02 -, juris, Rn. 44).

22

bb) Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren am 14. April 2000 erneut ausgesetzt und zur Begründung lediglich auf die Vorgreiflichkeit des ersten Kündigungsschutzverfahrens hingewiesen. Damit ist unklar, ob das Landesarbeitsgericht das ihm dabei zustehende Ermessen ausgeübt und die Interessen der Beteiligten sachgerecht abgewogen hat. Angesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits rund zwölf Jahre andauernden Ausgangsverfahrens und des bereits anhängigen zweiten Kündigungsschutzverfahrens ist diese Aussetzung jedoch im Ergebnis ermessensfehlerhaft.

23

cc) Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Kündigungsschutzrechtsstreits hat das Landesarbeitsgericht am 17. November 2004 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zweiten Kündigungsschutzklage ein drittes Mal ausgesetzt und die Entscheidung wiederum in Bezug auf die Ermessensausübung nicht begründet. Dies ist im Ergebnis angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits über 16jährigen Dauer des Ausgangsverfahrens ebenfalls ermessensfehlerhaft. Die nunmehr gesteigerte Eilbedürftigkeit hätte sich für das Landesarbeitsgericht auch aus dem Umstand ergeben müssen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischenzeitlich dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Oktober 2001 Schadensersatz wegen der überlangen Dauer des ersten Kündigungsschutzverfahrens zugesprochen hatte (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2001 - Nr. 42505/98 -, EuGRZ 2002, S. 585 ff.).

24

dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Verhalten des Beschwerdeführers.

25

(1) Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer mit den Aussetzungen durch das Landesarbeitsgericht nach der Stellungnahme des Staatsministeriums jeweils einverstanden gewesen ist. Auch in Verfahren, in denen grundsätzlich die Parteimaxime gilt, entbindet das Verhalten der Parteien die Gerichte nicht von der rechtsstaatlichen Pflicht, ein zügiges Verfahren sicherzustellen (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Gewährleistungsgehalt des Art. 6 Abs. 1 EMRK: EGMR, Urteil vom 11. Januar 2007 - Nr. 20027/02 -, juris, Rn. 78; EGMR, Urteil vom 4. April 2002 - Nr. 45181/99, juris, Rn. 36). Dies gilt gerade bei einer Verfahrensverzögerung durch Aussetzung (vgl. EGMR, Urteil vom 1. April 2010 - Nr. 12852/08 -, juris, Rn. 44), denn eine Entscheidung über eine Aussetzung liegt nach § 148 ZPO - anders als bei einem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO - im Ermessen des Gerichts, das hierüber auch ohne Antrag von Amts wegen zu befinden hat. Die Aussetzungen des vorliegenden Verfahrens gingen von dem Gericht aus und waren nicht in besonderer Weise deutlich gemachter Wunsch des Beschwerdeführers. Mit seiner Einverständniserklärung fügte er sich lediglich dem als sachdienlich empfohlenen Vorschlag des Gerichts, aus dem sich konkrete Perspektiven für die weitere Dauer des Verfahrens und Alternativen, soweit ersichtlich, nicht ergaben. Damit blieb die besondere Verantwortung für ein zügiges Verfahren und den Umgang mit begrenzten Verzögerungen durch Aussetzungen bei dem Gericht.

26

(2) Angesichts der gerichtlichen Verantwortung für ein zügiges fachgerichtliches Verfahren und aufgrund der Dauer des Ausgangsverfahrens von über 20 Jahren kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer durch mehrfachen Wechsel seines Prozessbevollmächtigten, mehrfache Änderung der Anträge und zwei unbegründete Befangenheitsanträge ebenfalls zu einer verlängerten Dauer des Verfahrens beigetragen hat, da die dadurch verursachten Zeitverluste im Verhältnis zu den Verzögerungen durch die Aussetzungen weit geringer ausfallen. Allein die von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zu verantwortende Verzögerung von mindestens zwölf Jahren aufgrund dreier ermessensfehlerhafter Aussetzungen hat als Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erhebliches Gewicht.

27

3. Für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen keine Gründe vor, soweit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es insoweit an einer hinreichend substantiierten Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

III.

28

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat überwiegend Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Erstattung von Kosten der außergerichtlichen Vertretung wegen der Vollstreckung von Erstattungsbescheiden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Anschluss an die Teilaufhebung von Leistungen und Festsetzung entsprechender Erstattungsbeträge durch Bescheide des beklagten Jobcenters vom 24.8.2011 über einen Gesamtbetrag von 104 Euro (Rückforderungen für den Zeitraum Februar bis August 2011) sowie vom 24.7.2012 über einen Betrag von 453,47 Euro (Rückforderung für Juni 2012) teilte ihr die Vollstreckungsstelle des Hauptzollamts Lörrach (im Folgenden: Hauptzollamt) durch zwei als Vollstreckungsankündigung bezeichnete Schreiben vom 18.2.2013 mit, dass sie für das Forderungsmanagement der Regionaldirektion Hessen (im Folgenden: Regionaldirektion) der Bundesagentur für Arbeit (BA) Vollstreckungen durchzuführen habe. Als Grund der Vollstreckung waren angeführt ein Bescheid des Beklagten vom 24.8.2011 über 427,80 Euro wegen Mehrbedarf bei Behinderung für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.8.2011, Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom 1. bis 30.6.2012 sowie Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.8.2011, fällig am 12.9.2011, 10.8.2012 sowie 12.9.2011, sowie ein Bescheid vom 24.7.2012 mit einem Rückforderungsbetrag von 79,47 Euro und einer Mahngebühr von 2,55 Euro wegen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. bis 30.6.2012, fällig am 10.8.2012. Die mit zusätzlichen Kosten verbundene Vollstreckung (zB in bewegliche Sachen, Arbeitseinkommen, Bankguthaben) könne die Klägerin vermeiden, wenn sie die aufgeführten Beträge innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Schreiben auf ein Konto des Hauptzollamts überweise.

3

Gegen die zwei Vollstreckungsankündigungen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 23.2.2013 Widerspruch zum Beklagten und beantragte ausdrücklich nach § 257 Abs 1 Nr 1 bzw Nr 3 Abgabenordnung (AO) die Einstellung der Vollstreckung. Die mit Bescheid vom 24.8.2011 begründete Erstattungsforderung sei durch gerichtlichen Vergleich vom 7.8.2012 auf 51 Euro ermäßigt (Sozialgericht Mannheim, S 7 AS 200/12) und der Restbetrag zwischenzeitlich bezahlt worden. Gegen den Bescheid vom 24.7.2012 sei Klage mit aufschiebender Wirkung anhängig (SG Mannheim, S 7 AS 3744/12). Auf den Hinweis des Hauptzollamts, ungeachtet der auch ihm gegenüber vorgetragenen Einwendungen an den angekündigten Vollstreckungen festzuhalten (Schreiben vom 25.2.2013), beantragte die Klägerin am 14.3.2013 beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, den sie im weiteren Verlauf für erledigt erklärte (SG Mannheim, S 5 AS 923/13 ER).

4

Im Gefolge der auf die Widersprüche eingeleiteten Prüfung veranlasste der Beklagte am 28.2.2013 die Einstellung der Vollstreckungen. Die Widersprüche selbst verwarf er dagegen als unzulässig und entschied, dass gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen nicht zu erstatten seien. Zwar sei der gerichtliche Vergleich vom 7.8.2012 zu den Bescheiden vom 24.8.2011 erst am 28.2.2013 verwaltungsmäßig vollzogen worden. Ebenfalls sei der Vollstreckungsauftrag zum Rückforderungsbescheid vom 24.7.2012 auf die dagegen erhobene Klage erst zwischenzeitlich ruhendgestellt worden. Die Widersprüche seien aber unzulässig, da Vollstreckungsankündigungen keine Verwaltungsakte seien, sondern lediglich informellen Charakter hätten. Gemäß § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien daher Kosten nicht zu erstatten(Widerspruchsbescheid vom 19.4.2013). Im Übrigen hätte es der Widersprüche nicht bedurft, weil für eine Überprüfung eine telefonische Nachfrage des Bevollmächtigten bei ihm - dem Beklagten - ausreichend gewesen wäre, was andere Verfahrensbevollmächtigte im Sinne einer guten Zusammenarbeit zur Reduzierung von Verfahren üblicherweise praktizierten (Schriftsatz vom 20.3.2013 zu SG Mannheim S 5 AS 923/13 ER).

5

Die Klagen mit dem Ziel, den Beklagten dem Grunde nach zur Erstattung der zweckentsprechenden Aufwendungen in den Vorverfahren zu verurteilen, sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 15.10.2013; Urteil des Landessozialgerichts vom 30.4.2014): Eine Vollstreckungsankündigung sei kein Verwaltungsakt, denn als Zahlungsaufforderung fehle es an einer Regelung im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Rechtsschutz sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erlangen.

6

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 31 Satz 1 und § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Die Vollstreckungsankündigung dokumentiere für den Betroffenen, dass die Vollstreckung durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet worden sei. Diese Einleitung stelle einen Verwaltungsakt dar. Im Übrigen könnten Kosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ungeachtet des Verfahrensausgangs aus Gründen der Klageveranlassung zuzusprechen sein.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2014, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Oktober 2013 und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen die Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts Lörrach vom 18. Februar 2013 notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

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Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche nicht bestehen. Gegen die Ankündigung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt aus dem Bescheid eines Jobcenters ist der Widerspruch nicht gegeben (dazu 3.) und der Erfolg des in dem Widerspruch verkörperten Antrags auf Einstellung der Vollstreckung begründet keine Ansprüche nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X(dazu 4.); insoweit sind Bezieher von Grundsicherungsleistungen auf die Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe verwiesen, wenn sie zur Abwendung einer unstatthaften Vollstreckung anwaltliche Unterstützung benötigen.

10

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 19.4.2013, durch die der Beklagte Ansprüche zum einen unmittelbar nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen und dem Sinnzusammenhang nach weiter entschieden hat, dass wegen der mit den Widersprüchen inzident betriebenen Verfahren auf Einstellung der Vollstreckung nach § 257 Abs 1 AO(dazu unten 4. a) Kostenerstattungsansprüche auch sonst nicht bestehen. Dagegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG), diese ist zulässig gerichtet auf ein Grundurteil, ohne dass es dazu eines weiteren Vorverfahrens im Hinblick auf die im Widerspruchsbescheid durch Verwaltungsakt (vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Einzelkommentierung 12/2010, K § 63 RdNr 16a; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 63 RdNr 33)getroffene Kostenentscheidung bedurft hätte (stRspr; vgl zuletzt nur BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 12; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Einzelkommentierung 12/2010, K § 63 RdNr 25; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 78 RdNr 8; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 63 RdNr 37). Zuständig hierfür, ohne dass der Senat dies im Rechtsmittelverfahren noch zu prüfen hätte (vgl § 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz), sein können nur die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, denn nur diese sind - unabhängig von ihrem Inhalt - berufen, über Widerspruchsbescheide von Jobcentern nach dem SGB II zu entscheiden (vgl ebenso für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 10).

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2. Einer Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere stand der angegriffenen Berufungsentscheidung nicht die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen, nachdem die Klägerin bei einer für sie günstigen Entscheidung eine Erstattungsforderung in Höhe von 847,28 Euro geltend zu machen beabsichtigte. Dass der Beklagte dagegen, sollte die Klägerin dem Grunde nach durchdringen, einen Gebührenansatz nur in Höhe von 559,30 Euro für angemessen hielt, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend, weil im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht abschließend über die Berechtigung der von dem Bevollmächtigten ins Auge gefassten Gebührenforderung zu befinden war und jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder auch nur geltend gemacht sind, dass ein Anspruch in dieser Höhe nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann.

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3. In der Sache bestehen Kostenerstattungsansprüche zunächst nicht, soweit die Klägerin Widerspruch zum Beklagten gegen die Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts erhoben hat. Als Rechtsgrundlage dafür kommt nur § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Daran fehlt es, weil weder gegen die Ankündigung einer bevorstehenden Vollstreckung durch das Hauptzollamt noch gegen die dem vorangehende Beauftragung mit der Vollstreckung der Widerspruch zum Beklagten gegeben und daher die Einstellung der Vollstreckung durch ihn nicht iS von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X auf (statthaften) Widerspruch hin erfolgt ist.

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a) Rechtsgrundlage der angekündigten Vollstreckungen sind gemäß § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II(hier idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) die §§ 1 bis 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) sowie die in § 5 VwVG im Einzelnen aufgeführten Vorschriften der AO. Danach wird für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach dem SGB II auf das VwVG (§ 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II) und im Übrigen auf § 66 SGB X verwiesen(§ 40 Abs 6 Halbs 2 SGB II). Mithin richtet sich die Vollstreckung aus den hier maßgeblichen Bescheiden, da der Beklagte kein zugelassener kommunaler Träger iS von § 6a SGB II ist(vgl die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, hier idF der Verordnung vom 1.12.2010, BGBl I 1758), nach dem die Vollstreckung von Geldforderungen betreffenden 1. Abschnitt des VwVG mit dessen §§ 1 bis 4 sowie der Verweisung auf die AO in § 5 Abs 1 VwVG, insbesondere in ihrem 6. Teil mit den §§ 249 ff (zur Frage, ob im Bereich des SGB II überhaupt andere Ansprüche zu vollstrecken sind vgl Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 193).

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b) Sachlich zuständig für die Durchführung der Vollstreckungen im Außenverhältnis zur Klägerin war demzufolge gemäß § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II iVm § 4 lit b VwVG sowie § 249 Abs 1 Satz 3 AO und § 1 Nr 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) das Hauptzollamt. Hiernach bedienen sich die Träger der Grundsicherung für die Vollstreckung von Geldforderungen der Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, soweit sich die Vollstreckung nach dem VwVG (des Bundes) richtet - wie hier gemäß § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II - und solange eine Bestimmung nach § 4 lit a VwVG nicht getroffen worden ist(§ 4 lit b VwVG), wonach Vollstreckungsbehörden auch sein können die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweigs, woran es hier fehlt. Diese Aufgabe ist im Aufbau der Bundesfinanzbehörden (§ 1 FVG) den Hauptzollämtern zugewiesen (§ 249 Abs 1 Satz 3 AO).

15

c) Soweit sich die Klägerin mit ihren an das Jobcenter gerichteten "Widersprüchen" gegen die sonach zuständigkeitshalber zu Recht vom Hauptzollamt herausgegebenen Vollstreckungsankündigungen gewandt hat, vermag das Kostenerstattungsansprüche nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X im Verhältnis zum beklagten Jobcenter schon deshalb nicht zu begründen, weil dessen Träger in Bezug auf das Hauptzollamt nicht die Rechtsträger iS von § 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB X sind, dessen Behörde die Vollstreckungsankündigungen verfasst hat. Davon abgesehen kommt der Vollstreckungsankündigung auch sonst Verwaltungsaktqualität nicht zu, wie die Vor-instanzen im Ergebnis zutreffend erkannt haben. Ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge, der sich der erkennende Senat anschließt, hat die Vollstreckungsankündigung vielmehr lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf die Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen; Regelungswirkung kommt dem nicht bei (vgl BFH Beschluss vom 13.2.1997 - VII S 35/96 - BFH/NV 1997, 462; BFH Beschluss vom 14.6.1988 - VII B 15/88 - BFH/NV 1989, 75; BFH Beschluss vom 21.8.2000 - VII B 46/00 - BFH/NV 2001, 149; BFH Beschluss vom 30.8.2010 - VII B 48/10 - BFH/NV 2010, 2235; ebenso etwa Werth in Klein, AO, 12. Aufl 2014, § 254 RdNr 4).

16

d) Auch auf Seiten des Beklagten sind im Vorfeld der Vollstreckungsankündigungen, insbesondere im Zuge der Beauftragung des Hauptzollamts mit der Durchführung der Vollstreckungen, keine Entscheidungen getroffen worden, die als Verwaltungsakte zu qualifizieren wären und gegen die bei sachdienlichem Verständnis des mit den Widersprüchen verfolgten Begehrens ein Widerspruch als statthaft gerichtet anzusehen sein könnte. Zwar übernimmt die Finanzverwaltung die Vollstreckung ausschließlich auf Initiative des Vollstreckungsgläubigers, nämlich durch die von diesem zu verantwortende Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs 1 Halbs 1 VwVG. Danach wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet (§ 3 Abs 1 Halbs 1 VwVG), die von der Behörde "erlassen" wird, die den Anspruch geltend machen darf (§ 3 Abs 4 VwVG). Darin liegt indessen ungeachtet der Wendungen "Anordnung" und "erlassen" keine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung zulasten des Vollstreckungsschuldners. Vielmehr handelt es sich in dem durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen Rechtsträgern bestimmten Verhältnis der beteiligten Behörden um Willenserklärungen zwischen Jobcenter und Hauptzollamt (vgl Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/Finanzgerichtsordnung , Stand der Einzelkommentierung September 2013, § 250 AO RdNr 27: zwischenbehördliche Willenserklärung), durch die das Hauptzollamt im Wege der Amtshilfe (vgl zum VwVG Sadler, VwVG/Verwaltungszustellungsgesetz , 9. Aufl 2014, § 3 VwVG RdNr 2; zu § 250 AO: Werth in Klein, AO, 12. Aufl 2014, § 250 RdNr 1 ff; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2012, § 250 AO RdNr 6 ff) um Vornahme von Vollstreckungshandlungen "ersucht" (so ausdrücklich § 250 AO)wird. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dem sich der erkennende Senat anschließt, hat deshalb bereits entschieden, dass der Einleitung der Vollstreckung durch Erklärung der ersuchenden Behörde Regelungswirkung im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner nicht zukommt (BVerwG Urteil vom 18.11.1960 - VII C 184.57 - DVBl 1961, 134; ebenso Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl 2014, § 3 VwVG RdNr 2; iE ähnlich Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl 2014, § 3 VwVG RdNr 9: Auftrag ohne Verwaltungsakteigenschaft; ebenso zum Ersuchen nach § 250 Abs 1 Satz 1 AO: Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand der Einzelkommentierung September 2013, § 250 AO RdNr 27; Werth in Klein, AO, 12. Aufl 2014, § 250 RdNr 5).

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4. Soweit der Beklagte das Vorgehen der Klägerin gegen die angekündigten Vollstreckungen zutreffend als Antrag auf deren Einstellung gewertet und diese (auch) zuständigkeitshalber zu Recht veranlasst hat (dazu a bis d), bestehen Ansprüche nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift auf das förmliche Widerspruchsverfahren beschränkt ist(dazu e); die - anders als der Beklagte meint - bei verständiger Würdigung nicht unberechtigte Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist insoweit bei Bedürftigkeit nur über die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für das Verfahren dem Jobcenter gegenüber oder von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein gerichtliches Rechtsschutzersuchen zu gewährleisten (dazu f).

18

a) Zutreffend hat der Beklagte das mit den Widersprüchen der Sache nach verfolgte Begehren der Klägerin als Antrag auf Einstellung der angekündigten Vollstreckungen verstanden und darauf zu Recht geprüft, ob die Vollstreckungen so wie angekündigt (noch oder überhaupt) statthaft waren. Rechtliche Grundlage dafür ist § 257 Abs 1 AO iVm § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II sowie § 5 Abs 1 VwVG. Hiernach ist eine Vollstreckung einzustellen, sobald ua die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs 1 AO weggefallen sind, also die Vollziehung ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist(Nr 1), der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird (Nr 2) oder der Anspruch auf die Leistung erloschen ist (Nr 3).

19

b) Hierfür war die Zuständigkeit des Beklagten selbst dann gegeben, wenn mit der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen ist, dass für Einstellungsentscheidungen nach § 257 Abs 1 AO - anders als es in der Mitteilung des Hauptzollamts an die Klägerin über seine Unzuständigkeit zur Prüfung der sachlichen Einwände gegen die angekündigten Vollstreckungen zum Ausdruck gekommen ist - zumindest auch, wenn nicht sogar primär die Zuständigkeit des Hauptzollamts als ersuchter und damit mit der Durchführung der Vollstreckung beauftragter Behörde bestanden hat(vgl nur BFH Beschluss vom 4.7.1986 - VII B 151/85 - BFHE 147, 5; BFH Beschluss vom 30.9.2002 - VII S 16/02 (PKH) - juris, RdNr 7; ebenso Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2012, § 250 AO RdNr 17; Werth in Klein, AO, 12. Aufl 2014, § 250 RdNr 8). Dabei kann offenbleiben, ob schon steuerverfahrensrechtlich auch die Zuständigkeit der ersuchenden Vollstreckungsbehörde gegeben ist (so wohl Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand der Einzelkommentierung September 2013, § 250 AO RdNr 27: auch die ersuchte Vollstreckungsbehörde) oder ob sich dies auf die ersuchte Vollstreckungsbehörde beschränkt (so Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2012, § 250 AO RdNr 17; Werth in Klein, AO, 12. Aufl 2014, § 250 RdNr 8). Denn jedenfalls im Anwendungsbereich des VwVG verpflichtet die Stellung als Anordnungsbehörde nach § 3 Abs 4 VwVG auch die ersuchende Behörde - hier das beklagte Jobcenter -, in jeder Verfahrenslage auf Änderungen oder Fehler zu reagieren, die die Rechtmäßigkeit ihrer Vollstreckungsanordnungen berühren.

20

Das folgt aus dem Zweck der von der Anordnungsbehörde zu erlassenden Vollstreckungsanordnung, vor Einleitung der Vollstreckung förmlich - wenn auch nicht durch Verwaltungsakt - nach Maßgabe des Katalogs in § 3 Abs 2 VwVG deren Statthaftigkeit zu bekräftigen(so schon BVerwG Urteil vom 18.11.1960 - VII C 184.57 - DVBl 1961, 134: größtmögliche Sicherheit gegen unzulässige und unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen; ähnlich Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl 2014, § 3 VwVG RdNr 9: Anordnungsbehörde übernimmt durch Vollstreckungsanordnung die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl 2014, § 3 VwVG RdNr 3). Damit ist der Anordnungsbehörde eine Garantenstellung für die Statthaftigkeit der Vollstreckung zugewiesen, die mit Erlass des Vollstreckungsauftrags nicht wegfällt; nach § 250 Abs 1 Satz 2 AO iVm § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II iVm § 5 Abs 1 VwVG bleibt vielmehr die ersuchende Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs auch dann verantwortlich, wenn die Zuständigkeit zur Ausführung der Vollstreckung nach § 250 Abs 1 Satz 1 AO auf die ersuchte Behörde übergegangen ist. Das begründet die Verpflichtung der Anordnungsbehörde, in jedem Stadium der Vollstreckung neben der ersuchten Vollstreckungsbehörde selbstständig auf Änderungen der Statthaftigkeit der Vollstreckung zu reagieren und ggf deren Einstellung zu veranlassen (ebenso zur AO Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2012, § 250 AO RdNr 17 unter Verweis auf BFH Beschluss vom 4.7.1986 - VII B 151/85 - BFHE 147, 5: Vollstreckungsschuldner kann fehlende Vollstreckbarkeit in jedem Stadium des Verfahrens gegenüber ersuchender und ersuchter Behörde rügen).

21

c) Zuständig im Außenverhältnis zur Klägerin zur Entgegennahme des im aufgezeigten Verständnis als an die Anordnungsbehörde gerichtet anzusehenden Antrags auf Einstellung der Vollstreckung nach § 257 Abs 1 AO war das beklagte Jobcenter auch dann, wenn es den Forderungseinzug vorliegend der Regionaldirektion der BA übertragen haben sollte, wofür die Angaben in den Vollstreckungsankündigungen sprechen könnten, dass die Vollstreckungen für die Regionaldirektion der BA vorgenommen werden sollten. Denn selbst wenn danach im Verhältnis zwischen Jobcenter und BA wirksam die Zuständigkeit der Regionaldirektion als Anordnungsbehörde iS von § 3 Abs 4 VwVG begründet worden und diese damit auch für die Überprüfung der Vollstreckungsanordnung zuständig geworden sein sollte(vgl zur früheren Rechtslage BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3; zu aktuellen Fragen vgl nur Knapp in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 44b RdNr 104 f; Weißenberger, SGb 2013, 14, 16), vermochte die Klägerin die Vollstreckungseinstellungsanträge nach dem Rechtsgedanken des § 16 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und erst recht ohne Kenntnis einer Übertragung wirksam beim Beklagten selbst anzubringen, zumal die Auseinandersetzung um die den Vollstreckungsankündigungen zu Grunde liegenden Erstattungsbescheide ausschließlich mit ihm geführt worden ist.

22

d) Das so verstandene Begehren auf Einstellung der Vollstreckung war auch in der Sache begründet. Dabei kann offenbleiben, ob die Vollstreckungen so wie angekündigt je hätten betrieben werden dürfen, nachdem weder der in den Vollstreckungsankündigungen aufgeführte Bescheid vom 24.8.2011 noch der vom 24.7.2012 mit dem Inhalt ergangen ist, wie er vom Hauptzollamt bezeichnet worden ist. Denn jedenfalls soweit die Vollstreckung nach Auffassung des Beklagten zum einen auf den Bescheid vom 24.8.2011 mit einer Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 104 Euro gestützt sein sollte, war diese durch den gerichtlichen Vergleich vom 7.8.2012 auf 51 Euro ermäßigt (SG Mannheim zu S 7 AS 200/12) und dieser Restbetrag zwischenzeitlich bezahlt worden, der zu vollstreckende Verwaltungsakt also zum Teil iS von § 257 Abs 1 Nr 2 AO aufgehoben und die Forderung zum Teil iS von § 257 Abs 1 Nr 3 AO erloschen. Und in Bezug auf den Bescheid vom 24.7.2012 über den Erstattungsbetrag von 453,47 Euro kam der Klage dagegen (vgl SG Mannheim zu S 7 AS 3744/12) gemäß § 86a Abs 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung mit der Folge zu, dass die Vollstreckbarkeitsvoraussetzung des § 251 Abs 1 Satz 1 AO weggefallen und damit der Einstellungsgrund des § 257 Abs 1 Nr 1 AO verwirklicht worden ist, nachdem Erstattungsbescheide von der Ausnahmeregelung nach § 39 Nr 1 SGB II nicht erfasst sind(vgl BT-Drucks 16/10810 S 50; ebenso Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 39 RdNr 17; Aubel in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 39 RdNr 12; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Einzelkommentierung Februar 2012, K § 39 RdNr 68).

23

e) Ungeachtet dessen bestehen die streitbefangenen Kostenerstattungsansprüche nicht. Erstattungsfähig nach § 63 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt (Rechtsbehelfsverfahren) des Ersten Kapitels (Verwaltungsverfahren) des SGB X - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt. Die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X korrespondiert insoweit mit der Kostenregelung für ein ggf nachfolgendes gerichtliches Verfahren in § 193 Abs 2 SGG, wonach die notwendigen Aufwendungen eines für die sozialgerichtliche Klage gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens zu den zu erstattenden Kosten gehören(grundlegend dazu bereits BSG Beschluss vom 24.8.1976 - 12/1 RA 105/75 - SozR 1500 § 193 Nr 3). War der Widerspruchsführer schon mit seinem Widerspruch erfolgreich und erübrigt sich eine Anrufung des Gerichts, besteht deshalb die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X(BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 15). Die Aufwendungen für eine weitergehende Vertretung durch einen Rechtsanwalt, die nicht Vorverfahrenskosten sind, können dagegen auf Grundlage von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht erstattet werden(vgl BSG Urteil vom 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89 - SozR 3-1300 § 63 Nr 1; BSG Urteil vom 20.4.1983 - 5a RKn 1/82 - BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1; BSG Urteil vom 25.11.1999 - B 13 RJ 23/99 R - SozR 3-1300 § 63 Nr 14; zuletzt BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 19; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 12/2010, K § 63 RdNr 10; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 63 RdNr 6). Die Gerichte können § 63 SGB X nicht allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, durch Rechtsfortbildung auf andere Verfahrensabschnitte als das Widerspruchsverfahren erstrecken. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf andere (ggf vorgelagerte) Verwaltungsverfahrensabschnitte rechtfertigen könnte, fehlt(ausführlich BSG Beschluss vom 24.8.1976 - 12/1 RA 105/75 - SozR 1500 § 193 Nr 3 S 3 ff und BSG Urteil vom 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89 - SozR 3-1300 § 63 Nr 1).

24

f) Eine planwidrige Regelungslücke in diesem Sinne hat auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Grundsätzen der Rechtswahrnehmungsgleichheit (grundlegend Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - BVerfGE 122, 39) bewirkt. Danach verlangt der allgemeine Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 1, 3 GG), dass der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenügendem Vermögen scheitert (BVerfG Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - BVerfGE 122, 39, 50). Das ist hier auch nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin, wie der Beklagte im Verfahren meinte, "im Sinne einer guten Zusammenarbeit" telefonisch eine Überprüfung der Sachlage hätte anregen können; damit verkennt er die Bedeutung der Vollstreckungsandrohung und ihre faktische Zwangswirkung ("Die … mit zusätzlichen Kosten verbundene Vollstreckung vermeiden, wenn Sie innerhalb von einer Woche … den Gesamtbetrag … einzahlen …"), zumal für Bezieher existenzsichernder Leistungen.

25

Jedoch besteht eine Rechtsschutzlücke für Bezieher existenzsichernder Leistungen zunächst deshalb nicht, weil nach dem Beratungshilfegesetz (im Folgenden: BerHG) Beratungshilfe einschließlich einer erforderlichen außergerichtlichen Vertretung unter anderem durch Rechtsanwälte beansprucht werden kann, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen kann, andere Möglichkeiten zumutbar nicht zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint (§ 3 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1, § 1 Abs 1 BerHG); zu einer entsprechenden Vertretung sind Rechtsanwälte auch verpflichtet, wenn nicht ein wichtiger Grund zur Ablehnung besteht (§ 49a Abs 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Weiterhin ist Raum dafür, gegen unberechtigte Vollstreckungsankündigungen unmittelbar (vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl zur prozessualen Lage im finanzgerichtlichen Verfahren § 69 Abs 4 Satz 2 Nr 2 FGO und dazu etwa BFH Beschluss vom 22.11.2000 - V S 15/00 - BFH/NV 2001, 620) und hierzu PKH nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung zu beantragen. Jedenfalls für die betroffenen Leistungsbezieher sind damit ausreichende Wege zur Wahrnehmung ihrer Rechte eröffnet. Ob die niedrigen anwaltlichen Gebührensätze im beratungshilferechtlichen Verfahren (zu den Einzelheiten vgl Dürbeck in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl 2014, S 400 ff) auch bei einer durch behördliche Fehler veranlassten Vertretung angemessen erscheinen, und ob eine bei dieser Rechtslage uU nicht auszuschließende vermehrte Inanspruchnahme von gerichtlichem (Eil-)Rechtsschutz gegenüber fehlerhaften Vollstreckungsankündigungen mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Entlastung der Gerichte in Einklang steht, hat der Senat dabei nicht zu berücksichtigen.

26

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.