Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2017 - XI ZR 562/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:040717UXIZR562.15.1
bei uns veröffentlicht am04.07.2017
vorgehend
Landgericht Hannover, 3 O 354/14, 04.06.2015
Oberlandesgericht Celle, 3 U 113/15, 02.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 562/15
Verkündet am:
4. Juli 2017
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen
mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel
"Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 €"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und

b) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche
wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte
begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach
§ 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von
Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115
Rn. 44 ff.).
BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15 - OLG Celle
LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2017:040717UXIZR562.15.1

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2015 im Zinsausspruch teilweise aufgehoben, im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2015 unter Abweisung der weitergehenden Klage abgeändert und im Zinsausspruch klarstellendwie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus einem Teilbetrag von 10.000 € für die Zeit vom 11. März 2009 bis zum 16. Januar 2015, aus einem weiteren Teilbetrag von 10.000 € für die Zeit vom 2. September 2009 bis zum 16. Januar 2015 und aus einem weiteren Teilbetrag von 10.000 € für die Zeit vom 19. Mai 2010 bis zum 16. Januar 2015 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.000 € ab dem 17. Januar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die er bei Abschluss von drei Darlehensverträgen an die beklagte Bank bezahlt hat.
2
Der Kläger verfügt über Immobilienvermögen, das durch eine hierfür gegründete GmbH verwaltet wird. Zur Finanzierung von Wohn- und Geschäftshäusern sowie Mehrfamilienhausanlagen nahm der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 drei Darlehen bei der Beklagten über 6 Mio. €, 10 Mio. € und 5,8 Mio. € auf. Dabei wurde jeweils eine "Margenvereinbarung" mit einer Laufzeit von etwa einem bzw. zwei Jahren und einer Zinsbindungsfrist von drei Monaten getroffen, in der der EURIBOR als Referenzzinssatz festgelegt wurde. Im Anschluss sollten langfristige Konditionen vereinbart werden.
3
Die drei Darlehensurkunden enthielten neben einem Bearbeitungsentgelt für den Fall, dass das Darlehen vor Ablauf von vier Jahren abgelöst werden sollte, jeweils folgende Regelung: "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 €".
4
Der Kläger verlangt die Erstattung seiner sich hieraus ergebenden Zahlungen von insgesamt 30.000 € zuzüglich Nebenforderungen. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei der angegriffenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung , die ihn unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Die Beklagte hält die Klausel für wirksam und hat hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Die Klage ist am 18. Dezember 2014 und eine Klageerweiterung am 22. Dezember 2014 bei dem Landgericht eingegangen. Auf die Gerichtskostenrechnung vom 29. Dezember 2014 hin hat der Kläger die Gerichtsgebühren am 8. Januar 2015 einbezahlt und Klage sowie Klageerweiterung sind am 16. Januar 2015 der Beklagten zugestellt worden.
6
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat - mit Ausnahme eines kleinen Teils der geltend gemachten Nebenforderungen - keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris (OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 3 U 113/15) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, da die in den drei Darlehensverträgen verwendete Klausel zu dem "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.
10
Diese Vertragsklausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, da sie bereits dem äußeren Anschein nach Formularcharakter aufweise. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, es lägen jeweils Individualvereinbarungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Denn die Beklagte habe zu keinem der betroffenen Darlehensverträge ein Aushandeln dargelegt, insbe- sondere nicht ansatzweise vorgetragen, auf welche Weise sie dem Kläger jeweils Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt habe.
11
Die Klausel sei nach dem eindeutigen Wortlaut als Preisnebenabrede anzusehen und als solche wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam. Zwar handele es sich bei dem Kläger entgegen seiner Ansicht nicht um einen Verbraucher, sondern einen Unternehmer, da die von ihm betriebene Verwaltung seines und des Familienvermögens einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert habe. Die angegriffene Klausel halte aber auch im Verkehr mit Unternehmern einer Inhaltskontrolle nicht statt. Zum einen seien Entgeltklauseln mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren, wenn dadurch Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei. Zum anderen müsse ein Kreditgeber nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken.
12
Diese Erwägungen seien unabhängig davon gültig, ob es sich um ein Unternehmer- oder ein Verbraucherdarlehen handele. Bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise dürfe nicht außer Acht bleiben, dass die von der Beklagten verwendete Klausel nicht nur Großunternehmen erfasse, sondern auch Kleinunternehmer bzw. mittelständische Unternehmer, die sich in einer vergleichbaren Abhängigkeit zur Bank wie ein Verbraucher befinden könnten. Der Kläger könne nicht mit Großunternehmen gleichgesetzt werden, die regelmäßig und dauerhaft ihre Geschäfte über Kredite finanzierten. Schließlich sei nicht ersichtlich oder auch nur nachvollziehbar vorgetragen, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts im Bereich der Unternehmensfinanzierung ein im Handelsverkehr geltender Brauch oder eine dort geltende Gewohnheit sei.
13
Die Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen, da dem Kläger auch in seiner Eigenschaft als Unternehmer eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei, bevor der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Mai 2014 von Banken verwendete Klauseln über Bearbeitungsentgelte für unwirksam erachtet habe.
14
Die Herausgabepflicht erstrecke sich nach § 818 Abs. 1 BGB auch auf gezogene Nutzungen. Insoweit spreche bei Zahlungen an Banken eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Nutzungen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehen würden. Da die Beklagte keinen substantiierten Vortrag zu geringeren Nutzungen gehalten habe, seien vom Landgericht nach dem Grundsatz ne ultra petita zu Recht Zinsen in Höhe von 4% zuerkannt worden. Die Rechtshängigkeitszinsen ergäben sich aus den §§ 288, 291 BGB.

II.

15
Diese Ausführungen halten - mit Ausnahme eines kleinen Teils der Nebenforderungen - revisionsrechtlicher Prüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der als "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" erbrachten Leistungen zu, weil die entsprechenden Klauseln in den Darlehensverträgen den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
16
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten Klausel jeweils um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurde.
17
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der in den drei Darlehensverträgen verwendeten Klausel bejaht.
18
a) Der Senat hat in zwei Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325; siehe auch zu Bauspardarlehen Senatsurteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 11 ff.) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung über die Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Der Kläger hat allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts , die im Hinblick auf den unstreitigen Umfang der vom Kläger betriebenen Vermögensverwaltung keinen Rechtsfehler aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 f.), bei dem Abschluss aller drei Verträge als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt.
19
b) Ob die in diesen beiden Senatsentscheidungen niedergelegten Grundsätze auch auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen anzuwenden sind, die nicht mit Verbrauchern geschlossen worden sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
20
aa) Wie das Berufungsgericht ist ein Teil der Instanzrechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur der Ansicht, dass die in den beiden Senatsentscheidungen vom 13. Mai 2014 niedergelegten Grundsätze auch auf Darlehen mit Unternehmern Anwendung finden (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 1158 und ZIP 2016, 2057; OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983; Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 U 70/16, juris; LG Chemnitz, Urteil vom 13. Juni 2014 - 7 O 28/13, juris; LG Essen, BeckRS 2015, 16652; LG Magdeburg, BKR 2016, 159; LG Neuruppin, Urteil vom 24. September 2015 - 5 O 66/15, juris; LG Duisburg, MDR 2016, 1322; LG Erfurt, Urteil vom 17. Juni 2016 - 9 S 200/15, juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juli 2016 - 9 S 28/15, juris; Fischer, EWiR 2017, 3, 4; Koch, WM 2016, 717 ff.; Kreft, AnwZert InsR 21/2015 Anm. 2; Lammeyer/Singbartl, GWR 2016, 482, 483; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 488 Rn. 50; Hubert Schmidt, LMK 2014, 361197; BeckOK BGB/Hubert Schmidt, 41. Ed. 1. November 2016, BGB § 307 Rn. 90; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 488 BGB Rn. 40 und 46; BeckOGK/Zschieschack, Stand 3. Februar 2017, BGB § 307 Entgeltklausel Rn. 25 f.; differenzierend OLG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2017 - 14 U 612/15, juris; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 12. Aufl., (8) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51b und (16) Darlehensverträge Rn. 3b).
21
bb) Die Gegenansicht lehnt eine Übertragung der Senatsrechtsprechung auf Unternehmerdarlehen hingegen mit unterschiedlichen Begründungen ab (OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 27 U 1088/14, juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 134/15, juris; OLG Köln, WM 2016, 1985; OLG Dresden, WM 2016, 1980; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2211; Kammergericht, BeckRS 2017, 108510; LG München I, ZIP 2015, 967; LG Frankfurt am Main, WM 2015, 1714; LG Saarbrücken, BeckRS 2015, 13513; LG Wiesbaden, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 O 298/14, juris; LG Kleve, NJW 2016, 258; LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2016, 01182; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868; LG Ravensburg, Urteil vom 14. April 2016 - 2 O 218/15, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris; LG Schweinfurt, Urteil vom 21. Oktober 2016 - 32 S 25/16, juris; LG Krefeld, Urteil vom 9. Dezember 2016 - 1 S 47/16, juris; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323 ff.; Casper/Möllers, WM 2015, 1689 ff.; Edelmann, WuB 2015, 653, 656 f.; Hanke/Adler, WM 2015, 1313 ff.; Hertel, jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 4;Herweg/ Fürtjes, ZIP 2015, 1261 ff.; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 5. Aufl., § 78 Rn. 118i; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 320 f.; Lang/Schulz, WM 2015, 2173 ff.; Piekenbrock, ZBB 2015, 13 ff.; BeckOGK/C. Weber, Stand 1. Februar 2017, BGB § 488 Rn. 315.12 f.; S. Weber, WM 2016, 150 ff.; ders., WuB 2017, 213, 215).
22
c) Zutreffend ist die erstgenannte Ansicht. Die in den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 zur Beurteilung von Entgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen entwickelten Grundsätze gelten ebenso für Darlehensverträge, die mit Unternehmern geschlossen werden. Danach unterliegt die streitige Klausel überein "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" der Inhaltskontrolle (3.) und hält dieser nicht stand (4.).
23
3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Revision auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
24
a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).
25
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt (Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31), zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN).
26
b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der Beklagten in den drei Darlehensverträgen verwendete Klausel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
27
Anders als ein in den drei Darlehensverträgen jeweils zusätzlich vorgesehenes Bearbeitungsentgelt für den Fall vorzeitiger Darlehensrückzahlung werden die mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlten Leistungen nicht näher genannt. Nach der verwendeten Bezeichnung "Bearbeitungsentgelt" handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwal- tungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 36 ff. und XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f.). Diese Auslegung des Begriffs "Bearbeitungsentgelt" wird vorliegend durch den jeweiligen Zusatz "für Vertragsschluss" bestätigt, der ebenfalls Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang beschreibt. Für die stattdessen von der Beklagten vertretene Auffassung, das Entgelt sei als Bestandteil der Gegenleistung für die Kapitalüberlassung vereinbart worden, enthält der Wortlaut der Klausel aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners keinen Anhaltspunkt.
28
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein solches Bearbeitungsentgelt auch bei Unternehmerdarlehen nicht als kontrollfreie Preishauptabrede anzusehen.
29
aa) Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - zunächst der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 31 ff.). Dies gilt, wie die systematische Einordnung des § 488 BGB als allgemeine Vorschrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucher- wie für Unternehmerdarlehen.
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bb) Darüber hinaus stellt das Bearbeitungsentgelt - anders als die Revision meint - auch bei Unternehmerdarlehen kein Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
31
(1) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (vgl. Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1314) folgt bei Unternehmerdarlehen auch aus § 354 HGB nichts anderes. Zwar liegt dieser Norm der Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Kaufmann seine Geschäftsleistungen nicht unentgeltlich erbringt (MünchKommHGB/ Karsten Schmidt, 3. Aufl., HGB § 354 Rn. 1). Das betrifft vorliegend aber lediglich den Zins als Entgelt für die Kapitalnutzung, weil § 354 HGB Geschäfte oder Dienste des Kaufmanns betrifft, die dieser für einen anderen erbringt. Wird hingegen der Kaufmann im eigenen Interesse tätig, ist § 354 HGB selbst dann nicht anwendbar, wenn die Bemühungen des Kaufmanns im Ergebnis auch anderen zugutekommen (BGH, Urteil vom 21. November 1983 - VIII ZR 173/82, WM 1984, 165, 166; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, 3. Aufl., HGB § 354 Rn. 9). Folglich ist auch bei einem Unternehmerdarlehen nicht jede Tätigkeit des Kreditinstituts von vornherein gesondert zu entgelten (vgl. auch BeckOK BGB/H. Schmidt, 41. Ed. 1. November 2016, BGB § 307 Rn. 90), sondern entscheidend ist, in wessen Interesse die bepreiste Tätigkeit erbracht wird.
32
(2) Danach ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme auch bei einem Unternehmerdarlehen keine gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalüberlassung tretende Sonderleistung des Kreditinstituts für den Kunden. Die Beschaffung des Kapitals dient vielmehr auch in diesen Fällen der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung der Bank. Diese erfüllt mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages sodann ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 58).
33
(3) Dies gilt ebenso für die Prüfung der Bonität des Kunden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 49 ff.). Soweit die Revision auf den Aufwand bei der Prüfung von Geschäftsplänen, Bilanzen, weiteren Zahlenwerken und ähnlichen Finanzierungsgrundlagen und dem hieraus folgenden individuellen Zuschnitt der Finanzierung hinweist (ähnlich: van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 326; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1314; Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2178; aA OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 1158, 1159; Lapp/Salamon in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 307 BGB Rn. 69; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 488 BGB Rn. 40; BeckOGK/Zschieschack, Stand 3. Februar 2017, BGB § 307 Entgeltklausel Rn. 26), ändert dies nichts an der zugrunde liegenden Interessenlage. Die Bonitätsprüfung und die Bewertung der angebotenen Sicherheiten erfolgt im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50). Dass damit in Einzelfällen zugleich eine Überschuldung des Unternehmers verhindert werden kann (hierauf abstellend: Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1315 und Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2178), beruht lediglich auf einem reflexartigen Nebeneffekt.
34
(4) Dies stellt sich auch unter Berücksichtigung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten kaufmännischer Darlehensnehmer nicht anders dar (so aber LG Kleve, NJW 2016, 258 f.).
35
Zwar treffen den Kaufmann nach § 238 HGB und § 242 HGB eigene öffentlich -rechtliche Pflichten, die u.a. der Selbstkontrolle seiner Bonität und dem Schutz seiner Gläubiger dienen (Böcking/Gros in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, 3. Aufl., HGB § 238 Rn. 1 und § 242 Rn. 1; MünchKommHGB/ Ballwieser, 3. Aufl., HGB § 238 Rn. 1 und § 242 Rn. 1). Das ändert aber nichts daran, dass die vor Vergabe eines Darlehens von dem Kreditinstitut durchgeführte Bonitätsprüfung in dessen eigenem Interesse erfolgt. Das Kreditinstitut nutzt dabei allenfalls - wie auch hier vereinbart - ihm vorgelegte Jahresabschlüsse des Darlehensnehmers als Grundlage seiner eigenständigen Boni- tätsprüfung. Sofern der Darlehensnehmer die Ergebnisse der Bonitätsprüfung des Kreditinstituts im Einzelfall später anderweitig verwenden könnte, würde es sich dabei lediglich um einen Nebeneffekt der im eigenen Interesse des Kreditinstituts vorgenommenen Prüfung handeln.
36
(5) Soweit die Revision entgegenhält, die Tätigkeit der Beklagten gehe bei langfristigen gewerblichen Immobilienfinanzierungen - vergleichbar der Tätigkeit eines Architekten bei einem Bauvorhaben (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 HOAI in der ab dem 17. September 2013 gültigen Fassung) - über eine Bonitätsprüfung hinaus und beinhalte die Ermittlung und Objektivierung von Grundlagen der in Aussicht genommenen Immobilienfinanzierung, ändert das nichts daran, dass das Kreditinstitut auch insoweit im eigenen Interesse tätig wird. Zudem ist dieser Vergleich bereits im Ansatz verfehlt, weil sich die entsprechende Leistungspflicht eines Architekten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag ergeben muss und nicht aus den Gebührentatbeständen der HOAI (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399, 402 f.). Dass der Kläger der Beklagten einen Auftrag erteilt hätte, die von ihr vor Abschluss des Darlehensvertrages vorgenommenen Überprüfungen durchzuführen, behauptet die Beklagte aber selbst nicht. Sollte das Ergebnis der vom Darlehensgeber durchgeführten Überprüfungen im Einzelfall auch gegenüber anderen Kapitalgebern verwendbar sein, handelte es sich wiederum um einen reflexartigen Vorteil des Darlehensnehmers und nicht um die Vereinbarung einer selbstständig zu entgeltenden Sonderleistung.
37
4. Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel ist unwirksam , weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
38
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Erhebung des Bearbeitungsentgelts mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn das von dem Kläger zu leistende Entgelt ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 40). Dieses Leitbild gilt für Unternehmerdarlehen in gleicher Weise wie für Verbraucherdarlehen.
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Weiter ist die Klausel unwirksam, weil die Beklagte damit Kosten auf den Kläger abwälzt, die für die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht anfallen. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt , kein gesondertes Entgelt verlangen kann (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 39 f.).
40
b) Durch diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 mwN). Diese gesetzliche Unwirksamkeitsvermutung gilt, wie sich aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt, auch für Verträge mit Unternehmern (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 310 Abs. 1 BGB Rn. 18; Cas- per/Möllers, WM 2015, 1689, 1690; unzutreffend Hanke/Adler, WM 2015, 1313,

1317).

41
Die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 32, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Solche Gründe sind aber weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.
42
aa) Wie vom Senat bereits ausgeführt worden ist, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 312a Abs. 3 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 72). Bei Kreditvergabe an Unternehmer kann nichts anderes gelten (Koch, WM 2016, 717, 719; aA van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1269). Die in dieser Vorschrift niedergelegten formalen Anforderungen lassen keine Rückschlüsse auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten - wie den im Streit stehenden - zu (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO).
43
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass das Bearbeitungsentgelt in allen drei Fällen weniger als 1% des Bruttodarlehensbetrages ausmacht. Denn die geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 40 mwN).
44
cc) Zur Rechtfertigung der Klausel kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass ein Unternehmer in der Lage sei, die durch Erhebung eines Bearbeitungsentgelts entstehenden Belastungen auf nachgelagerte Handelsstufen oder Endkunden abzuwälzen (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 41; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1317 f.; Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2174; aA Koch, WM 2016, 717, 721 f.; differenzierend Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 189). Zwar ist anerkannt, dass eine den Vertragspartner benachteiligende Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile kompensiert werden kann (Senatsurteil vom 23. April 1991 - XI ZR 128/90, BGHZ 114, 238, 242 f. und 246). Die inhaltliche Unausgewogenheit einer Klausel, die den Verwender einseitig begünstigt, kann aber nur durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert werden, die ihm vom Klauselverwender gewährt werden (vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 2015 - XI ZR 200/14, WM 2015, 1232 Rn. 18). Deswegen ist es unerheblich, ob es einzelnen Unternehmern durch überobligationsmäßige Anstrengungen gelingen kann, die finanziellen Nachteile, die ihnen durch die angegriffene Klausel entstehen, auf ihre Kunden abzuwälzen.
45
dd) Aus demselben Grund kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite des unternehmerischen Kreditnehmers - verbunden mit einem niedrigeren Vertragszins - begründet werden.
46
(1) Auch die von der Revision genannten steuerlichen Vorteile beruhen nicht auf einem Entgegenkommen der Beklagten als Klauselverwender, son- dern können lediglich im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten steuerlichen Situation des Vertragspartners eintreten.
47
(2) Unabhängig davon wird eine an sich unangemessene Benachteiligung der Kunden durch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Entgelte im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht schon deswegen durch einen niedrigeren Zinssatz ausgeglichen, weil es einzelnen Kunden gelingt, einen größeren Teil der anfallenden Bearbeitungsgebühr sofort steuerlich zum Abzug zu bringen (so LG Itzehoe, Urteil vom 6. September 2016 - 7 O 129/15, juris Rn. 34 ff.; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318).
48
(a) Ein Unternehmer mag zwar, wie die Revision herausstellt, ein Interesse daran haben, von einem durch das fixe Bearbeitungsentgelt ermöglichten reduzierten Zinssatz zu profitierten (so Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1267). Dabei übersieht sie aber, dass nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen der Inhaltskontrolle von Formularklauseln nach § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung nicht mit einem möglicherweise geringeren Preis gerechtfertigt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1992 - II ZR 184/91, BGHZ 120, 216, 226 und vom 4. September 2013 - IV ZR 215/12, BGHZ 199, 170 Rn. 43).
49
(b) Ohnehin verbietet sich nach der im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise die Unterstellung einer einheitlichen steuerlichen Interessenlage unternehmerischer Kreditnehmer. Vielmehr zeigt der hierzu eröffnete steuerliche Gestaltungsspielraum (siehe dazu etwa van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 329), dass es ebenso Kunden gibt, deren steuerliche Interessen gegen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts zu Beginn des Vertragsverhältnisses sprechen (so auch Koch, WM 2016, 717, 721).
50
ee) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, jedenfalls sei eine Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für den Unternehmer finanziell vorteilhafter als dessen gesonderte Erhebung, sodass der Unternehmer die Mitkreditierung regelmäßig vorziehen werde, führt das im vorliegenden Falle zu keinem anderen Abwägungsergebnis.
51
(1) Dieser Umstand ist vorliegend nicht erheblich, da nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts die Bearbeitungsentgelte nach allen drei Darlehensverträgen nicht mitfinanziert, sondern von dem Kläger gesondert gezahlt worden sind.
52
(2) Unabhängig davon würde es sich bei der gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise wiederum nicht um einen allgemeinen Vorteil auf der Seite des Kunden handeln, der der Indizwirkung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegenstehen könnte.
53
Allerdings hat der Senat im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen ergänzend auf die aus der Mitkreditierung eines Bearbeitungsentgelts resultierende Pflicht des Kunden hingewiesen, Zinsen auf das Bearbeitungsentgelt zu zahlen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 77 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 84 f.). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, dass es für den Kunden der Bank im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhafter sein könne, das Bearbeitungsentgelt zu finanzieren anstatt es aus Liquiditätsreserven zahlen zu müssen (vgl. Casper/ Möllers, WM 2015, 1689, 1696 ff.), ändert das nichts an der entscheidenden Zahlung des Bearbeitungsentgelts als solcher. Es verbleibt unabhängig von der Frage, ob dieses zusätzliche Entgelt finanziert oder aus Eigenkapital aufgebracht wird, bei der durch die streitgegenständliche Klausel ausgelösten und - zumindest teilweise - nicht ausgeglichenen Benachteiligung des Kunden, ent- gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB das zusätzliche Bearbeitungsentgelt zahlen zu müssen.
54
ff) Die streitige Klausel hält auch nicht bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle stand.
55
(1) Nach dieser Vorschrift ist bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen , die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 und vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 40, jeweils mwN).
56
(2) Auf einen zu ihren Gunsten eingreifenden Handelsbrauch kann sich die Beklagte nicht berufen.
57
Das Bestehen eines Handelsbrauchs nach § 346 HGB setzt voraus, dass die am Vertrag Beteiligten im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses davon ausgehen, es bestehe eine allgemeine Übung, die eine Verpflichtung auch ohne Abschluss einer darauf gerichteten Vereinbarung begründet (BGH, Urteil vom 25. November 1993 - VII ZR 17/93, WM 1994, 601, 602). Deswegen steht der Annahme eines Handelsbrauchs zwar nicht entgegen, dass dieser im Einzelfall aus Gründen der Vollständigkeit oder zur Beweissicherung im Vertrag schriftlich niedergelegt wird. Entscheidend bleibt aber, dass die Beteiligten von einer entsprechenden Verpflichtung kraft allgemeiner Übung unabhängig davon ausgegangen sein müssen, dass diese - letztlich redundant - schriftlich fixiert worden ist. Allein die Tatsache, dass in einer Vielzahl von gleichartigen Verträgen eine entsprechende Vereinbarung - hier durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - getroffen wird, kann mithin die Existenz eines Handelsbrauchs nicht belegen. Von einem Handelsbrauch kann vielmehr erst gesprochen werden, wenn eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung auch ohne besondere Vereinbarung oder Empfehlung freiwillig befolgt würde (BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - VIII ZR 178/79, WM 1980, 1122, 1123; MünchKommBGB/Basedow, 7. Aufl., § 310 Rn. 11).
58
Dafür besteht vorliegend kein Anhalt. Auch die Beklagte macht nicht geltend , bei Unternehmerdarlehen würden von den Darlehensnehmern Bearbeitungsentgelte auch dann gezahlt, wenn diese im Darlehensvertrag bzw. in einbezogenen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Üblichkeit einer Klausel (hierauf abstellend etwa Piekenbrock, ZBB 2015, 13, 19) für sich kann deren Unangemessenheit nicht ausräumen (Senatsurteil vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 267 mwN).
59
(3) Die Angemessenheit der Klausel lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen.
60
(a) Klauseln wie die hier im Streit stehende wurden sowohl im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) als auch mit Un- ternehmern verwendet. Die Verwendung solcher Klauseln beruht mithin nicht auf Besonderheit des kaufmännischen Geschäftsverkehrs.
61
(b) Entgegen der Darstellung der Revision wird die Unwirksamkeitsvermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch nicht dadurch widerlegt, dass Unternehmer im Verhältnis zu kreditgebenden Banken allgemein weniger schutzwürdig wären.
62
(aa) Teile der Instanzrechtsprechung und der Literatur halten Unternehmer bei Abschluss von Darlehen allgemein für weniger schutzbedürftig, da diese geschäftserfahren seien und über wirtschaftliches Verständnis verfügten (vgl. beispielsweise LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 41; LG Krefeld, Urteil vom 9. Dezember 2016 - 1 S 47/16, juris Rn. 32; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Hertel, jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 4; S. Weber, WM 2016, 150, 153 f.; aA Hubert Schmidt, LMK 2014, 361197). Wie die dem Verbraucherschutz dienenden §§ 491 ff. BGB sowie die in Art. 247 EGBGB normierten Informationspflichten zeigten, gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten habe und die marktüblichen Gepflogenheiten kenne (van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1695). Darüber hinaus verfüge ein Unternehmer über eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber Banken als ein Verbraucher (LG Frankfurt am Main, WM 2015, 1714, 1715; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318; Hertel, jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 4; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 320 f.; aA LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; Fischer, EWiR 2017, 3, 4).
63
(bb) Diese Argumentation übersieht, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines - informierten und erfahrenen - Unternehmers gilt.
64
(aaa) Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtfertigt sich u.a. aus dem Gesichtspunkt, einer unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt von Verträgen durch generelle Regelungen zu gestalten, dann entgegenzuwirken, wenn die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit in nicht zu billigender Weise verletzt sind (BGH, Urteile vom 7. Juli 1976 - IV ZR 229/74, WM 1976, 960, 961 und vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 197/75, WM 1977, 287, 288; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48). Die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln soll vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (BGH, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13, vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN).
65
Ob eine solche vom Verwender in Anspruch genommene einseitige Gestaltungsmacht sich aus dessen besonderer Erfahrung auf dem betreffenden Geschäftsfeld ergibt oder auf wirtschaftlicher Überlegenheit beruht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. März 2014 - VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 30), ist dabei nicht entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27). Der Schutzzweck der Inhaltskontrolle besteht vielmehr darin, der Gefahr einer Ausnutzung einseitiger Verhandlungsmacht durch den Verwender entgegenzutreten, welche typischerweise und unabhängig von der Marktstellung des Verwenders mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen verbunden ist (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 12 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201,168 Rn. 60; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48 mwN).
66
(bbb) Danach sind im Hinblick auf die im Streit stehende Klausel Unternehmer nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher.
67
Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann (BeckOGK/C. Weber, Stand 1. Februar 2017, BGB § 488 Rn. 315.12; vgl. auch Guggenberger, BKR 2017, 1, 6), belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle hat einen anderen Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll nicht vor schwer durchschaubaren Entgeltvereinbarungen, sondern unabhängig davon allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN).
68
Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten, da eine situative Unterlegenheit von Unternehmern allgemein geringer sei als von Verbrauchern. Vielmehr kann die wirtschaftliche Situation von Unternehmern, deren Geschäftserfolg von der Darlehensgewährung abhängt, durchaus ein höheres Maß von Abhängigkeit von dem Kreditinstitut aufweisen, als das bei Verbrauchern der Fall ist, die um einen Immobiliarkredit zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims oder gar nur um einen Konsumentenkredit nachsuchen (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984 f.; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2057, 2059; LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; LG Neuruppin, Urteil vom 24. September 2015 - 5 O 66/15, juris Rn. 33; LG Erfurt, Urteil vom 17. Juni 2016 - 9 S 200/15, juris Rn. 26; Fischer, WuB 2017, 37, 41).
69
(cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch keine Grundlage dafür gesehen , bei der Inhaltskontrolle der vorliegenden Klausel zwischen verschiedenen Gruppen von Unternehmern zu differenzieren.
70
(aaa) Sowohl die Tatsache, dass ein Unternehmer Darlehensverträge mit vergleichbaren Klauseln häufiger abgeschlossen hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 134/15, juris Rn. 31 ff.; LG Chemnitz, Urteil vom 13. Juni 2014 - 7 O 28/13, juris Rn. 29), als auch der Umstand, dass der Abschluss von Darlehensverträgen zum Kerngeschäft des Unternehmens gehört (vgl. LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 28; LG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juli 2016 - 9 S 28/15, juris Rn. 29), sowie die Einschaltung eines eigenen Steuerberaters (vgl. LG Saarbrücken, BeckRS 2015, 13513) können im Einzelfall allenfalls dafür sprechen, dass der betroffene Unternehmer die Risiken einer Klausel besser einschätzen konnte. Diesem Umstand kommt jedoch, wie dargestellt, bei einer übersichtlichen und ohne weitere Schwierigkeiten einzuordnenden Entgeltklausel wie derjenigen, über die vorliegend zu entscheiden ist, keine Bedeutung zu.
71
(bbb) Unabhängig davon kommt es nach der gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Verwenders aufgrund seiner Verhandlungsmacht im Einzelfall die Möglichkeit gehabt hätte, für ihn günstigere, der Gesetzeslage entsprechende Vereinbarungen zu treffen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27).
72
gg) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis auf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden. Wie der Senat entschieden hat, sind Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, nicht deswegen angemessen, weil Kreditinstitute gegebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen nicht für auskömmlich erachten und sich deswegen gezwungen sehen, im Falle der Unwirksamkeit von Formularklauseln über Bearbeitungsentgelte den betreffenden Bearbeitungsaufwand in den Sollzinssatz einzupreisen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 74 ff.). Für entsprechende Klauseln in Unternehmerdarlehensverträgen gilt nichts anderes.
73
(1) Auch für Unternehmerdarlehen ist nicht erkennbar, weshalb Verwaltungsaufwand , der bei Abschluss des Darlehensvertrages für den Kreditgeber hauptsächlich zu Beginn anfällt, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts erfordert (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 76).
74
(2) Allerdings stand dem Kläger vorliegend wegen der vertraglich vereinbarten kurzen Zinsbindungsfrist von drei Monaten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB - in der nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf alle drei Verträge anwendbaren , bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung - kurzfristig ein ordentliches Kündigungsrecht zu, so dass bei Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins keine Gewissheit bestanden hätte, dass der anfängliche Aufwand bis zur Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer abgegolten ist. Gleichzeitig wäre die Beklagte mangels rechtlich geschützter Zinserwartung auch nicht durch einen entsprechenden Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung abgesichert (vgl. dazu LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 34 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 45; van Bevern/ Schmitt, BKR 2015, 323, 327 f.). Das rechtfertigt die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts für die Darlehensgewährung aber auch im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht.
75
(a) Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte nämlich in den Darlehensbedingungen aller drei Verträge zusätzlich zum streitigen Bearbeitungsentgelt für den Vertragsschluss ein weiteres "Bearbeitungsentgelt bei Rückzahlung" für den Fall einer Ablösung des Darlehens vor Ablauf von vier Jahren ausbedungen. Damit sind - die Wirksamkeit der Klausel unterstellt - sämtliche Nachteile der Beklagten im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensvaluten bereits abgegolten und die Beklagte erhielte einen zweifachen Ausgleich für die Enttäuschung ihrer Zinserwartungen.
76
Dabei ist ohne Bedeutung, ob diese weitere Entgeltklausel bereits für sich unwirksam ist oder sich eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers erst aus deren Zusammenwirken mit dem hier streitigen Bearbeitungsentgelt ergibt. Denn auch im zweiten Fall wären beide Klauseln unwirksam , weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche von zwei Klauseln Bestand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1994 - VIII ARZ 3/94, BGHZ 127, 245, 254 und vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27).
77
(b) Unabhängig davon kann der Verzicht auf eine Erhebung des Bearbeitungsentgelts auch im Falle einer zu Beginn unsicheren Laufzeit der Darlehen dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend durch eine Erhöhung des Zinssatzes ausgeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 38) und das Risiko vorzeitiger Vertragskündigungen nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch eine Mischkalkulation berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, aaO Rn. 39).
78
hh) Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass bei Unternehmerdarlehen - anders als bei Verbraucherdarlehen (vgl. dazu Se- natsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 79 f.) - der Einbehalt eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht in Widerspruch zu einem Ablösungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB bzw. zur Deckelung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB - jeweils in der bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (nachfolgend aF) - treten und deswegen den Darlehensnehmer auch nicht von einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung abhalten kann (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 134/15, juris Rn. 35; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2211, 2214; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 33; LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 40; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1695; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318 f.; Koch, WM 2016, 717, 722 f.; Piekenbrock, ZBB 2015, 13, 19; BeckOGK/C. Weber, Stand 1. Februar 2017, BGB § 488 Rn. 315.13), keine entscheidende Bedeutung bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn diese Erwägung ist in der Rechtsprechung des Senats nur ergänzend herangezogen worden.
79
Deswegen ist auch bisher schon Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Fällen die Anerkennung versagt worden, in denen der Darlehensnehmer kein vorzeitiges Lösungsrecht und keine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen konnte. So lagen den Urteilen des Senats vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 2 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 2) Verträge vom 5. Februar 2008 und vom 8. Dezember 2006 zugrunde, auf die die von der Revision angesprochenen Regelungen in § 500 Abs. 2 BGB aF und § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB keine Anwendung fanden. Auch dort bestanden - wie hier - zugunsten des jeweiligen Darlehensnehmers kein vorzeitiges Ablösungsrecht und keine Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung, die durch den vollständigen Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts hätten entwertet werden können.
80
c) Wie der Senat bereits für Verbraucherdarlehen entschieden hat (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 85 f.), steht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht der Annahme entgegen, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision in gleicher Weise für Unternehmerdarlehen.
81
aa) Es trifft zwar zu, dass das AGB-rechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
82
bb) § 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist auch bei Unternehmerdarlehen zum Schutz der Privatautonomie des Vertragspartners des Klauselverwenders geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und deren Vertragspartnern herzustellen (vgl. BVerfG, WM2010, 2044, 2046 und WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN). Andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Insbesondere genügt - wie oben dargelegt - allein eine vollständige Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzweck einer Inhaltskontrolle nicht, da die unangemessene Benachteiligung des Kunden der Beklagten nicht auf fehlender Transparenz der streitigen Klausel, sondern auf der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch die Beklagte als Klauselverwender beruht.
83
Unabhängig davon bleibt es der Beklagten unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN).
84
5. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) für nicht durchgreifend erachtet.
85
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat diese Kenntnis, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN). Auf dieser Grundlage muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 14 mwN).
86
Der Verjährungsbeginn setzt danach aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.
Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN).
87
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt.
88
aa) Der Anspruch des Klägers ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Tatsachengerichte durch Zahlung von dreimal 10.000 € in den Jahren 2009 und 2010 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
89
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ebenso wie bei Verbraucherdarlehen bereits im Jahr 2011 vorgelegen haben.
90
(1) Die Frage, wann bei Unternehmerdarlehen die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte anläuft, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beantwortet.
91
(a) Das Berufungsgericht hat auf den 13. Mai 2014 abgestellt, weil vor den beiden an diesem Tage ergangenen Entscheidungen des Senats zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) eine Klageerhebung für einen Unternehmer nicht zumutbar gewesen sei.
92
(b) Weitergehend wird vertreten, dass die dreijährige Verjährungsfrist bislang noch nicht zu laufen begonnen habe und folglich nur die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB maßgeblich sei, weil die bisherige Rechtsprechung des Senats zu Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen nur Verbraucherdarlehen betroffen habe. Die Frage, ob die dabei entwickelten Grundsätze auf Unternehmerdarlehen zu übertragen seien, werde in der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend verneint. Deshalb bestehe bis heute eine unsichere Rechtslage (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 17. Juni 2016 - 9 S 200/15, juris Rn. 30 f.; Lammeyer/Singbartl, GWR 2016, 482, 484; ähnlich für Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen: Träber, AG 2017, R51, R52).
93
(c) Das Landgericht hingegen hat im vorliegenden Rechtsstreit die zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.) auch auf Unternehmerdarlehen übertragen. Die Verjährungsfrist habe danach mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 1158, 1159; OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1985; LG Essen, BeckRS 2015, 16652).
94
(2) Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht. Die Grundsätze, die der Senat zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.), gelten auch für Unternehmerdarlehen.
95
(a) Der Senat hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen eine Klageerhebung im Jahre 2011 als zumutbar angesehen. Denn in diesem Jahr hatte sich eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte herausgebildet, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchstrichterli- chen Rechtsprechung unwirksam sind (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 46 mwN). Folglich war mit Ablauf dieses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar.
96
(b) Dies gilt ebenso für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, die im unternehmerischen Rechtsverkehr für die Gewährung von Darlehen erhoben wurden.
97
(aa) Vor dem Jahr 2011 stand bei Unternehmer- wie bei Verbraucherdarlehen der Zumutbarkeit einer Rückforderungsklage die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein gebilligt hatte (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293).
98
Eine Änderung trat ein, als sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Auf diese Entwicklung hat der erkennende Senat seine Auffassung gestützt, ein rechtskundiger Dritter habe im Jahr 2011 billigerweise damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zukünftig versagt werden würde (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 59). Dies habe zum Anlauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 geführt.
99
(bb) Diese Erwägungen erfassen auch Rückforderungsansprüche von Unternehmern. Denn die Grundsätze, mit denen in der Instanzrechtsprechung eine Abkehr von der älteren Auffassung des Bundesgerichtshofs gerechtfertigt wurde, betreffen auch Entgeltklauseln, die in Darlehensverträgen mit Unternehmern einbezogen worden sind. Für Unternehmerdarlehensverträge stand seitdem ebenso wie für Verbraucherdarlehensverträge in Zweifel, ob Klauseln in Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundlagen der Rechtsordnung vereinbar sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Ein rechtskundiger Dritter musste daher mit Ablauf des Jahres 2011 damit rechnen, dass von dieser Rechtsprechungsänderung auch Entgeltklauseln erfasst werden , die in Darlehensverträgen mit Unternehmern einbezogen worden sind.
100
(cc) Zwar haben in der Folge eine Reihe von Instanzgerichten mit unterschiedlichen Begründungen entsprechende Entgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen als wirksam angesehen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 134/15, juris; OLG Köln, WM 2016, 1985; OLG Dresden, WM 2016, 1980; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2211; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868; LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris; LG Schweinfurt, Urteil vom 21. Oktober 2016 - 32 S 25/16, juris; LG Krefeld, Urteil vom 9. Dezember 2016 - 1 S 47/16, juris). Dies führt jedoch nicht dazu, dass Unternehmern mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten nicht zuzumuten war. Denn zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs , sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 56 mwN). Mit dem Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit über den Bestand und die Reichweite der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte entwickelten Grundsätze bringen konnte, waren Unternehmer nicht anders als Verbraucher belastet. Danach war in beiden Fällen mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage zumutbar.
101
(dd) Gemessen hieran sind die streitigen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar bereits durch Zahlung in den Jahren 2009 und 2010 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die am 18. Dezember 2014 bei dem Landgericht eingegangene und der Beklagten am 16. Januar 2015 zugestellte Klage rechtzeitig vor Ende des Jahres 2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO).
102
6. Rechtsfehlerhaft hat hingegen das Berufungsgericht dem Kläger Nutzungsersatz (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 71) bereits für den Tag zugesprochen, an dem die Zahlung des jeweiligen Bearbeitungsentgelts geleistet worden ist. Die Beklagte kann tatsächlich erst ab dem Tag nach der jeweiligen Zahlung Nutzungen aus den ihr zugeflossenen Beträgen gezogen haben.
103
Ebenso sind dem Kläger unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift am 16. Januar 2015 Prozesszinsen zugesprochen worden. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, WM 1990, 890, 892).

III.

104
Soweit das Urteil nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und den Ausspruch zu den Nebenforderungen teilweise abändern. Wegen des geringen Erfolgs der Revision waren die Kosten im vollen Umfang der Beklagten aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, § 97 Abs. 1 ZPO).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.06.2015 - 3 O 354/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 02.12.2015 - 3 U 113/15 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
27 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2017 - XI ZR 562/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - XI ZR 371/16

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 371/16 Verkündet am: 5. Juni 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:050618UXIZR371.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2019 - III ZR 209/17

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 209/17 Verkündet am: 17. Januar 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sechst

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2019 - XI ZR 562/17

bei uns veröffentlicht am 19.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 562/17 Verkündet am: 19. Februar 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - XI ZR 95/17

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 95/17 Verkündet am: 19. März 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1, §

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
36
Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die "Kapitalüberlassung" geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als "Bearbeitungsentgelt" bezeichnet. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Be- klagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, S. 5, n.v.). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos , weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 328 O 478/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2

Ergänzend wird festgestellt, dass zwischen den Parteien in den insgesamt acht dem Senat vorliegenden Sachverhalten ausnahmslos Bearbeitungsentgelte mit im wesentlichen gleichlautenden Klauseln vereinbart wurden, die Höhe der Entgelte jedoch zwischen ca. 0,2 und 2,0% der Darlehensvaluta schwankte. Im vorliegenden Sachverhalt vereinnahmte die Beklagte eine „nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 0,85% der Nettodarlehenssumme von € 2.800.000.

3

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagten verpflichtet sei, die von ihr bei der Bewilligung des streitgegenständlichen Darlehens vereinnahmte Bearbeitungsgebühr zu erstatten. Die entsprechende Klausel zu dieser Gebühr in den AGB der Beklagten sei in entsprechender Anwendung der vom BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen formulierten Grundsätze (Urteile vom 13.05.2014 - BGH XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) gem. § 307 BGB nichtig.

4

Die vom BGH in den genannten Entscheidungen entwickelten Leitlinien seien vollständig auf Sachverhalte der vorliegenden Art zu übertragen. Dies werde im Übrigen bestätigt durch die Entscheidung BGH XI ZR 434/14, mit der der BGH eine gegenüber einem Kaufmann verwandte Klausel einer Bank über die Zahlung eines Buchungspostenentgeltes als mit § 307 BGB unvereinbar eingestuft habe.

5

Wie bei Verbraucherdarlehen sei auch die bei dem vorliegenden Geschäftskredit von der Beklagten verwandte Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen, wie in den vom BGH zu beurteilenden Fällen werde auch vorliegend im Eigeninteresse der Bank betriebener Aufwand entgegen dem gesetzlichen Leitbild, das als Gegenleistung nur den Zins vorsehe, auf den Kunden abgewälzt.

6

Die damit einschlägige Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nicht widerlegt; die Banken seien nach dem Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, alle anfallenden Kosten über den laufzeitabhängigen Zins zu decken.

7

Die vom Landgericht vorgenommene Interessenanalyse sei insoweit einseitig - insbesondere die Auffassung der Kammer, Unternehmer seien aufgrund höherer Expertise weniger schutzbedürftig, überzeuge nicht: Ein Unternehmer könne sich bei Verhandlungen über ein Darlehen in genau der gleichen Weise in einer situativen Unterlegenheit befinden, wie ein Verbraucher, gerade ein gewerblich Tätiger könne von einer Darlehensgewährung abhängig sein und sich in den Verhandlungen mit einer Bank daher in einer mit existentiellen Ängsten verbundenen Drucksituation befinden. Daran ändere es nichts, dass ein Kaufmann seine Kosten eigenverantwortlich und sorgfältig kalkulieren und einer ihm gegenüber verwandten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenken werde.

8

Ein Handelsbrauch, nach dem von gewerblichen Kreditnehmern solche Bearbeitungsentgelte erhoben würden und erhoben werden dürften, bestehe tatsächlich nicht.

9

Soweit die Beklagte sich darauf berufen habe, dass die fragliche Klausel individuell ausgehandelt worden sei, habe sie schon nicht hinreichend dargelegt, dass sie tatsächlich überhaupt zu irgendwelchen ernsthaften Verhandlungen bereit gewesen sei.

10

Der Kläger beantragt,

11

unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils

12

1.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 23.800 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2007 zu zahlen,

13

2.) 7,25% Zinsen aus € 23.800 seit dem 05.10.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.

17

Das Landgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass sich ein Unternehmer gerade nicht in einer der Bank gegenüber unterlegenen Verhandlungsposition befinde. Gerade bei einem Unternehmer wie dem Kläger, mit langjährigen Erfahrungen im Immobiliensektor, könne von einer situativen Unterlegenheit nicht die Rede sein.

18

Weiter zu beachten sei, dass aus Sicht des Unternehmers steuerliche Aspekte, nämlich die steuerliche Absetzbarkeit, gerade für die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Teiles des Entgelts sprechen würden.

19

Derartige Vereinbarungen seien zudem sogar geeignet, die Transparenz der Darlehensgewährung zu steigern, da es den Banken im Übrigen unbenommen wäre, konkrete einzelne Entgelte für einen etwa anfallenden, besonders hohen Prüfungsaufwand zu vereinbaren, was bei Ansatz einer Pauschale nicht mehr erforderlich sei.

20

Ein Unternehmer sei auch mit der Einschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen nicht überfordert, da die Kostenkalkulation Kernbereich seiner Tätigkeit und damit für ihn Alltagsgeschäft sei.

21

Zudem hält sie daran fest, dass die Vereinbarung der fraglichen Bearbeitungsgebühr einem branchenüblichen Handelsbrauch entspreche.

22

Die Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen sei damit nicht übertragbar, zumal die Möglichkeit der Vereinbarung derartiger Bearbeitungsentgelte durch Banken von dem auch diesen zukommenden Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei.

II.

23

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, auch nach Auffassung des Senats ist die Entrichtung des nunmehr von dem Kläger zurückgeforderten Bearbeitungsentgelts rechtswirksam vereinbart worden, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB besteht daher nicht.

24

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Individualabrede im Sinne des § 305b BGB nicht hinreichend dargelegt: Auch wenn die nicht unerhebliche Schwankungsbreite der Höhe der in den verschiedenen, dem Senat vorliegenden Sachen vereinbarten Entgelte es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass tatsächlich konkret über diesen Punkt verhandelt wurde, hat die Beklagte gleichwohl nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich ernsthaft zu Verhandlungen über die Vereinbarung eines Entgeltes und zwar nach Höhe und Grund bereit gewesen wäre. Jedenfalls gegen Letzteres spricht sehr deutlich, dass die Beklagte selbst annimmt, dass die Vereinbarung solcher Entgelte einem Handelsbrauch entspreche.

25

An der wirksamen Einbeziehung dieser AGB-Klausel in den Darlehensvertrag besteht kein Zweifel. Dabei mussten, die Anforderungen gem. § 305 Abs. 2 und 3 BGB gem. 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten werden; es besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger das Darlehen als Unternehmer Im Sinne der §§ 310 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 BGB aufgenommen hat: Er ist unstreitig seit langen Jahren als Immobilienentwickler tätig, der erhebliche Umfang seiner Tätigkeit ist schon aufgrund der insgesamt acht beim Senat anhängigen Parallelverfahren gerichtskundig, auch das hier vorliegende Darlehen wurde nach Ziffer 2 des Darlehensvertrages vom 05.10.2007 für Ankauf und Umbau eines Wohn-/Geschäftshauses sowie eines Mehrfamilienhauses in Fulda mit jeweils erheblicher Fläche in Anspruch genommen, unter Ziffer 3 des Vertrages sind die umfangreichen Mietflächen und die ganz erheblichen jährlichen Mieteinnahmen aus den beiden Objekten im Detail beschrieben.. Damit besteht, auch wenn der Vertrag als „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschrieben ist und der Kläger dementsprechend über ein Widerrufsrecht belehrt wurde, kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Kläger hier als Unternehmer und nicht nur zur Verwaltung seines privaten Vermögens tätig geworden ist, zumal die vertragliche Gestaltung in den sieben zeitgleich vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren (13 U 133/15, 135/15, 136/15, 155/15, 2/16, 3/16, 4/16) sich ganz ähnlich darstellt.

26

Die Abrede über das Bearbeitungsentgelt gem. Ziffer 2 des Vertrages stellt sich auch als der AGB-Kontrolle unterliegende Abweichung vom dispositiven Recht im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar. Insoweit folgt der Senat der umfassenden Argumentation des XI. Zivilsenats des BGH in der Sache XI ZR 405/12 (dort Rnrn. 23 - 62): Es handelt sich danach um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Vollständig dem vom BGH beurteilten Sachverhalt vergleichbar ist hier von einer Bearbeitungsgebühr, also offenbar von einer Gegenleistung für einen konkreten vorvertraglichen Aufwand der Beklagten die Rede, damit bezieht sie sich weder auf die vom Kläger zu erbringende Hauptleistung (den Zins), noch auf eine sonstige, rechtlich selbständige und gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten. Auch vorliegend werden offenbar lediglich Kosten für solche Tätigkeiten abgewälzt, die der Beklagten im Vorfeld der Darlehensgewährung oder auch bei deren Abwicklung im eigenen Interesse entstehen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Darlegung der eigenen Bonität durchaus dem Pflichtenkreis des ein Darlehen begehrenden Unternehmers zugewiesen sei, dringt dieser Einwand nicht durch: Sowohl bei wirtschaftlicher Betrachtung, als auch aufsichtsrechtlich hat die Bank die Bonitätsprüfung im eigenen Interesse vorzunehmen, insoweit kann die Argumentation des BGH (aaO., Rn. 50) vollständig auf die Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer übertragen werden.

27

Während §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar sind, ist auch vorliegend eine Abweichung von wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben. Der vom BGH herausgearbeitete Grundsatz, dass nach dem Leitbild des § 488 BGB das von den Banken zu beanspruchende Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet sei (aaO., insbes. Rnrn. 67 und 68), greift auch bei der Gewährung von Darlehen an Unternehmer. Denn das Gesetz differenziert in der grundlegenden Regelung des § 488 BGB gerade nicht nach der Person des Darlehensnehmers, besondere Regelungen für Verbraucherdarlehen finden sich erst in §§ 491 ff. BGB.

28

Ob - wie die Beklagte behauptet und was ggf. nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte geklärt werden können - die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensaufnahmen durch Unternehmer bzw. Kaufleute einem Handelsbrauch im Sinne des § 310 Abs. 2 BGB i.V.m. § 346 HGB entspricht, worin insoweit eine Modifikation des § 488 BGB liegen könnte, kann hier offenbleiben.

29

Denn die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist widerlegt, in der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes durch AGB-Klausel liegt keine unangemessene Benachteiligung des ein Darlehen aufnehmenden Unternehmers.

30

Grundsätzlich gibt es für die Bestimmung, ob eine Benachteiligung unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist, keinen objektiven Maßstab, vielmehr sind jeweils konkret die Interessen umfassend abzuwägen und festzustellen, ob ein fairer Ausgleich erfolgt (Staudinger-Coester, BGB, 2013, § 307, Rn. 95, 96).

31

Dabei kommt es zwar grundsätzlich nicht auf den konkreten, individuellen Kunden, sondern vielmehr eine generalisierende Betrachtung an, d.h. den Durchschnittskunden bei einem Geschäft der zu beurteilenden Art (Staudinger-Coester aaO., Rn. 109). Im (hier vorliegenden) Individualprozess ist jedoch die Vergleichsgruppe nach Art des Geschäfts und Person des Kunden durch den konkreten Vertragstyp definiert (Staudinger-Coester aaO., Rn. 113): damit ist vorliegend zu fragen, ob die fragliche Klausel einen durchaus geschäftserfahrenen, seit langer Zeit in der Immobilienentwicklung tätigen Unternehmer unangemessen benachteiligt.

32

Soweit die Kammer mit recht abstrakter Betrachtung darauf abgestellt hat, dass ein Unternehmer aufgrund seiner geschäftlichen Stellung und Erfahrung weniger schutzwürdig sei als ein Verbraucher, ist dieser Gesichtspunkt zwar durchaus in die Abwägung einzustellen, entscheidende Bedeutung kommt ihm jedoch nicht zu, denn diesem Umstand wird nach der Konzeption der §§ 305 ff. BGB schon dadurch Rechnung getragen, dass nach § 310 Abs. 1 BGB die Regeln der §§ 305 Abs. 2 und 3 sowie 308, 309 BGB nicht zur Anwendung kommen.

33

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, dass ein Unternehmer aufgrund seiner konkreten Verhandlungssituation (etwa aufgrund eines besonders dringenden Kapitalbedarfs) der Verhandlungsmacht der Bank in gleicher Weise ausgeliefert sein könne wie ein Verbraucher, ist nicht von der Hand zu weisen.

34

Allerdings kann im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht ausgeblendet werden, dass vorliegend sehr wohl auf den Typus des erfahrenen Kaufmanns abzustellen ist, der bereits in größerer Zahl entsprechende Darlehensgeschäfte abgewickelt hat und der demzufolge voraussichtlich unter Einbeziehung der Bearbeitungsgebühr kalkulieren wird, die zudem summenmäßig neben dem Zinsanteil auch nicht sehr ins Gewicht fällt.

35

Im Rahmen der Beurteilung nach § 307 BGB hat der BGH jedoch zentral darauf abgestellt, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr dem Verbraucher nicht bloß unerhebliche Nachteile bei der Vertragsabwicklung bringe (aaO., Rn. 77). Zum einen weil dieser Betrag mitkreditiert werde und damit auch noch vom Verbraucher zu finanzieren sei (aaO., Rn. 78), zum anderen, weil bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt der Bank in voller Höhe verbleibe (aaO., Rn. 79). Dabei kann die Erwägung des BGH (XI ZR 170/13, Rn. 87), dass die Vereinbarung eines erheblichen Bearbeitungsentgeltes geeignet sein könne, dass jederzeitige Ablösungsrecht des Darlehensnehmers aus § 500 Abs. 2 BGB zu entwerten, bei einem nicht an einen Verbraucher gewährten Darlehen von vornherein nicht greifen.

36

Tatsächlich ist bei der Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer die Vereinbarung eines laufzeitunabhänigen Bearbeitungsentgeltes grundsätzlich anders zu beurteilen, da diese Gestaltung dem Unternehmer - obwohl auch in seinem Fall das Bearbeitungsentgelt mit kreditiert wird - auch deutliche Vorteile eröffnen kann.

37

Die Überlegung der Kammer, dass es für einen Unternehmer vorteilhaft sein könne, einen festen Kostenbestandteil zu vereinbaren, der anders als der Vertragszins nicht Zinsschwankungen unterliege, ist zu berücksichtigen, fällt insoweit bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf den geringen Anteil der Bearbeitungsgebühr am Gesamtentgelt jedoch nicht sonderlich stark ins Gewicht.

38

Ganz wesentlich ist aber, dass - anders als der Verbraucher - der Gewerbetreibende die Bearbeitungsgebühr (wie auch ein Agio) typischer Weise im Jahr der Finanzierung als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen kann.

39

Zwar erwähnt § 9 Abs. 1 S. 3 EStG insoweit als abzugsfähig ausdrücklich nur die „Schuldzinsen“, nach Literatur. und Rechtsprechung ist dieser Begriff jedoch weit auszulegen und erfasst damit auch alle Kreditnebenkosten (Schmidt-Loschelder, EStG, 31. Aufl. 2012, § 9, Rn. 91/92; Kirchhoff-von Beckerath, EStG, 7. Aufl. 2007, § 9, Rn. 102). Zwar entstehen diese Werbungskosten vorgelagert zur Einkunftserzielung; es genügt für die Absetzbarkeit jedoch, wenn das Darlehen zur Anschaffung eines Objektes verwandt wird, aus dem sodann Einkünfte im Sinne einer Einkunftsart erzielt werden sollen (BFH BStBl. II 2003, 398, 399, l. Sp.); in diesem Sinne hat der BFH ausdrücklich den vollen Abzug einer Gebühr für den Abschluss eines Bausparvertrages im Jahr der Entstehung des Kosten akzeptiert (BFH aaO., S. 398, r. Sp.).

40

Hieraus aber können sich für den Unternehmer ganz erhebliche Vorteile ergeben, die ihm im Übrigen - anders als vom BGH für den Fall des Verbraucherdarlehens ausgeführt - auch bei einer Rückabwicklung des Darlehens verbleiben, da sich die Bearbeitungsgebühr steuerlich weiterhin und dauerhaft als Aufwand darstellen würde.

41

Gerade in wirtschaftlich ertragreichen Jahren kann sich daher aus Sicht des ein Darlehen in Anspruch nehmenden Unternehmers die Vereinbarung einer abzugsfähigen Gebühr als sehr sinnvoll darstellen, da der Werbungskostenabzug sich sofort auf die Steuerlast auswirkt und jedenfalls liquiditätsschonend wirkt, während er, bei einem (wie offenbar hier dem Kläger) der Einkommenssteuer unterliegenden Gewerbetreibenden sogar zu einem (auch gegenüber einer Verteilung als minimal erhöhter Zinsaufwand über die Jahre) echten Einspareffekt führen kann, sofern durch die Gewinnkürzung die Progression sinken sollte.

42

Da die fragliche Klausel somit typischerweise auch einem wesentlichen Interesse eines unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers, wie hier des Klägers, entspricht, stellt sie sich nicht als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar.

43

Hieran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass auch der Unternehmer die Bearbeitungsgebühr, da mitkreditiert, wie die restliche Valuta verzinst, denn auch die hierauf anfallenden Zinsen kann das Unternehmen bzw. der Gewerbetreibende wiederum als Betriebsausgabe absetzen, womit dieser Aufwand typischerweise in erheblichem Maße kompensiert werden wird.

44

Soweit der Kläger auf die Entscheidung BGH XI ZR 434/14 Bezug nimmt, ist dies unbehelflich, da der dort vom BGH beurteilte Sachverhalt keinen konkreten Bezug zu der vorliegend entscheidenden Frage aufweist.

45

Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

47

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) der Frage nach der Vereinbarkeit entsprechender Klauseln mit § 307 BGB bei Verwendung im unternehmerischen Verkehr sowie mit Rücksicht auf die abweichende Beurteilung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016, 3 U 110/15) zuzulassen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 11.250,00 EUR.

Tatbestand

 
Die Kläger fordern von dem beklagten privaten Kreditinstitut gezahlte Bearbeitungsgebühren zurück. Der Kläger Ziffer 1 ist der Komplementär der Klägerin Ziffer 2.
Am 09.11.2010 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen mit „Kontokorrentkredit“ betitelten Darlehensvertrag über EUR 750.000,-. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag (Anlage K1) verwiesen. Unter 4. enthielt der Kreditvertrag folgenden Bestandteil:
Bearbeitungskosten
Einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt für den Kredit in Höhe von 1,50% des Kreditbetrages 11.250,00 EUR
Mit Schreiben vom 15.10.2014 erklärten die Kläger die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom 30.10.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.
Die Kläger bringen vor:
Die formularmäßige Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB sei unwirksam und die Zahlung des Bearbeitungsentgelts somit rechtsgrundlos, da der Darlehensgeber als Entgelt für die Darlehensbereitstellung einen laufzeitabhängig bemessenen Zins erhalte und somit ein darüber hinaus gehendes Bearbeitungsentgelt mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12). Eine individualvertragliche Vereinbarung sei nicht gegeben gewesen.
Die Kläger seien als Verbraucher anzusehen, da es sich bei der Klägerin Ziffer 2., deren Komplementär der Kläger Ziffer 1. ist, um eine lediglich eigenes Vermögen verwaltende Personengesellschaft handele (unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2010, Az.: 3 U 160/09). Sämtliche Vertragsverhandlungen hätten nur zwischen der Beklagten und dem Kläger Ziffer 1. stattgefunden. Schließlich habe es sich bei dem abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht um ein Kontokorrentdarlehen im Sinne des § 504 BGB gehandelt. Das Vertragsverhältnis sei mit Anfechtung beziehungsweise Widerruf ex tunc erloschen.
Die Kläger beantragen zuletzt:
10 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand EUR 11.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2010 zu bezahlen.
11 
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
12 
Die Beklagte beantragt:
13 
Die Klage wird abgewiesen.
14 
Die Beklagte bringt vor:
15 
Die Kläger hätten den Kreditvertrag nicht als Verbraucher, sondern als gewerbliches Unternehmen (Klägerin Ziffer 2.) respektive als Komplementär (Kläger Ziffer 1.) eines gewerblichen Unternehmens (Klägerin Ziffer 2.) abgeschlossen, da es sich um einen Geschäftskredits der Klägerin Ziffer 2. gehandelt habe. Der Kreditverwendungszweck sei die Finanzierung eines Mehrfamilienhauses in Leipzig gewesen, der Kontokorrentkredit sei als Überbrückungsdarlehen gewährt worden.
16 
Die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr sei durch die Klägerin Ziffer 2. im Rahmen ihres gewerblichen Geschäftsbetriebs gezahlt worden. Ein Wegfall einer Bearbeitungsgebühr sei mit dem Wesen eines Kontokorrentkredits nicht vereinbar, da bei diesem eine Inanspruchnahme nicht zwingend und eine Rückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit möglich sei. Die Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherdarlehensverträgen sei auf gewerbliche Kredite nicht möglich (unter Verweis auf OLG München, Beschluss vom 13.10.2014, Az.: 27 U 1080/14; LG München I, Urteil vom 22.08.2014, Az.: 22 O 21794/13; LG München II, Urteil vom 24.11.2014, Az.: 11 O 1018/14; LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014, Az.: 31 O 3164/14; LG Freiburg, Urteil vom 11.09.2014, Az.: 5 O 136/13). Weiterhin sei die Bearbeitungsgebühr individualvertraglich vereinbart worden, da sich die Verhandlungen im Vorfeld des Darlehensvertrages auch um die Bearbeitungsgebühr gedreht habe. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass das Bearbeitungsentgelt in ein entsprechendes Leerfeld des Darlehensvertrages eingetragen worden sei. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
17 
Die Kläger haben im Schriftsatz vom 18.01.2016 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 17.02.2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 41 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist unbegründet.
20 
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 11.250,00 wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat ihren Rechtsgrund in der wirksamen Vereinbarung dieser im Darlehensvertrag.
21 
1.1. Bei dem vorliegenden gewerblichen Kontokorrentkreditvertragsverhältnis stellte die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
22 
1.1.1. Der abgeschlossene Vertrag erfüllt nicht die Kriterien eines Verbraucherdarlehensvertrages. Ein solcher setzte nach § 491 Abs. 1 BGB i. d. vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung voraus, dass auf Darlehensnehmerseite Verbraucher aufgetreten sind, was vorliegend auch bei der gebotenen Einzelbetrachtung der Darlehensnehmer (vgl. (BeckOK BGB/Cosima Möller BGB § 491 Rn. 25, beck-online, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) nicht der Fall war. Beide Kläger sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
23 
1.1.1.1. Für die Klägerin Ziffer 2 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dieser um eine in das Handelsregister eingetragene kaufmännische Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 6 HGB und § 14 Abs. 2, Abs. 1 BGB handelt. Für sie liegt damit ein unternehmerisches Handelsgeschäft im Sinne der § 343 HGB liegt vor, was die Kläger ausweislich der Urkunde des Notars T. in Anlage B5 offensichtlich selbst so gesehen haben. Der streitgegenständliche Kredit wurde von der Klägerin Ziffer 2 im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks gemäß Gewerbeanzeige, nämlich Vermögensverwaltung, Bewirtschaftung von eigenen Immobilien sowie Ankauf von Geschäftsanteilen, aufgenommen, namentlich zur Finanzierung des Bauträgerkaufs eines Mehrfamilienhauses als Renditeobjekt. Der Umstand, dass die Klägerin Ziffer 2 am 26.03.2010 sich selbst als Gewerbebetrieb bei der Stadt Leipzig gemäß § 14 GewO angemeldet hat, lässt keinen Zweifel, dass die Klägerin nicht lediglich die „Verwaltung eigenen Vermögens“ beabsichtigte bzw. betrieb. Der Gewerbebegriff des § 14 GewO umfasst gerade nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, 70. Ergänzungslieferung 2015 § 14 Rn. 28 f.).
24 
1.1.1.2. Der Kläger Ziffer 1 ist als Komplementär der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin Ziffer 2 und damit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. In der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist geklärt, dass die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie auch der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH kein Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO durchlaufen können, weil sie eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit auf eigenes Risiko ausgeübt haben (BGH, Beschluss vom 22. 9. 2005 - IX ZB 55/04 = NJW 2006, 917, 918). Der 9. Senat hat dabei noch einmal unter Bestätigung älterer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 2. 6. 1966 - VII ZR 292/64 = NJW 1966, 1960, 1961 Urteil vom 16. 2. 1961 - III ZR 71/60 (Köln) = NJW 1961, 1022) betont, dass persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs Kaufleute werden und damit selbstständig beruflich tätig sind, weil sie die eigentlichen Unternehmensträger sind. Gleiches gilt bei der Einordnung des Klägers Ziffer 1 in die Begrifflichkeit des § 14 Abs. 1 BGB, wenn es um Geschäfte der Klägerin Ziffer 2 geht.
25 
Dem steht gerade nicht die von den Klägern bemühte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 17. März 2010 - 3 U 160/09 -) entgegen. Diese bejaht zurecht die Frage, ob ein Gesellschafter einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucher angesehen werden kann. Vorliegend hat jedoch der Kläger Ziffer 1 als Komplementär einer gewerblichen Handelsgesellschaft gehandelt.
26 
Es kommt nicht mehr darauf an, dass es nicht plausibel ist, wenn der Kläger Ziffer 1 vorgibt, er habe bei dem finanzierten Kauf nur eigenes Vermögen verwaltet. Die Klägerin Ziffer 2 hatte mindestens einen Kommanditisten/eine Kommanditistin, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenbar die 2nextStep AG (vgl. Anlage B2), d. h. eine Kapitalgesellschaft.
27 
1.1.2. Die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr benachteiligt die unternehmerischen Kläger nicht unangemessen.
28 
1.1.2.1. Das Gericht geht im Ausgangspunkt wie bereits vor dem Bekanntwerden der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 -, juris) davon aus, dass bei gesetzestypischen Laufzeitdarlehen mit Verbraucherdarlehensnehmern laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren nicht formularmäßig vereinbart werden können, weil die kontrollfähige Preisnebenabrede vom gesetzlichen Leitbild abweicht und den Verbraucher unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
29 
1.1.2.2. Ein solcher Verstoß liegt jedoch dann nicht vor, wenn wie vorliegend ein solches laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in einem Kontokorrentkreditvertrag zwischen Unternehmern (sogar als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB) vereinbart wird, wie sich aus Folgendem ergibt:
30 
Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB trifft im Kern schon gar nicht den Kontokorrentkredit als Sonderfall des Darlehensvertrages. Während beim einfachen Darlehensvertrag (als Festzinsvertrag oder Vertrag mit variablem Zins) alle Kosten des Darlehensnehmers durch den Zins abgegolten werden sollen und von diesem dementsprechend vorab einzupreisen sind, ist dies beim Kontokorrentkreditvertrag so nicht möglich. Der Darlehensnehmer kann bei diesem schon frei wählen, in welcher Höhe er überhaupt einen Darlehensbetrag abruft. Im Anschluss kann er das in Anspruch genommene Darlehen jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen. Der Bank wäre damit ohne die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Fixanteiles schon gar keine sichere kostendeckende Kalkulation möglich. Das Gericht sieht damit schon gar keinen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
31 
Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist eine Benachteiligung überdies auch nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. Dies führt dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 - 2-07 O 391/14 -, Rn. 27, juris). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher. Das Gesetz geht im kaufmännischen Verkehr anders als im Verbraucherrecht auch davon aus, dass sich die Parteien "auf Augenhöhe" begegnen. Dies zeigt sich an den umfangreichenden Kodifizierung zwingender Verbraucherschutzvorschriften im Darlehensrecht.
32 
Von gewerblichen Unternehmen wie den Klägern ist auch anders als von Verbraucher sicher zu erwarten, dass sie ihre Kosten sorgfältig kalkulieren und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenken. Die Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit (BGH, Urteil vom 14.05.2014 -VIII ZR 114/13). Es ist deshalb Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 - 2-07 O 391/14 -, Rn. 28, juris).
33 
Hinzu tritt, dass aus Sicht des unternehmerischen Darlehensnehmers die Bank bei einem Kontokorrentkreditvertrag - wie oben aufgezeigt - ohne laufzeitunabhängigen regelmäßig keine Kalkulationssicherheit erlangen kann. In der Folge hätte für die Bank die Gewährung eines Kontokorrentkredites ohne Fixkostendeckung den Charakter eines Spekulationsgeschäftes. Ein solches kann der unternehmerische Darlehensnehmer nicht redlicherweise erwarten und auch kein schützenswertes Interesse haben. Der Bundesgerichtshof nach der insoweit veröffentlichen Presseerklärung (Nr. 40/2016) wohl zwischenzeitlich anerkannt, dass die Vereinbarung einer Risikoprämie zulässig ist, wenn den Darlehensnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, jederzeit während eines Zinsbindungszeitraumes den Darlehensbetrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu tilgen. Erst recht muss dies gelten, wenn wie vorliegend noch nicht einmal vertraglich vorgegeben ist, wann und in welcher Höhe überhaupt ein Abruf des Darlehens im Rahmen des eingeräumten Kontokorrentkreditrahmens erfolgen wird. Nach alledem benachteiligte die vorliegende Klauselgestaltung der Beklagten die Kläger nicht unangemessen.
34 
2. Die Anfechtungserklärung des Klägers vom 15.10.2014 hat den rechtlichen Grund für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr nicht beseitigt.
35 
2.1. Für die Klägerin Ziffer 2 folgt dies bereits daraus, dass die Anfechtungserklärung durch den Kläger Ziffer 1 nur in eigenem Namen erfolgt ist, nicht aber im Namen der Klägerin Ziffer 2. Für die Klägerin Ziffer 2 war stets klar, dass sie ein unternehmerisches Handelsgeschäft abschließt.
36 
2.2. Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob dem Kläger Ziffer 1 seine Behauptung abzunehmen ist, dass er bei einer Kenntnis seiner Unternehmerstellung das Darlehen nicht geschlossen hätte, weil er nur ein Verbraucherdarlehen abschließen habe wollen. Schließlich haftete er nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB als Komplementär akzessorisch für die Schulden der Klägerin Ziffer 2 aus unternehmerischen Darlehensvertrag mit wirksam vereinbarten Bearbeitungsgebühren. Die Miteinbeziehung des Klägers Ziffer 1 hat aus dessen Sicht lediglich zur einem weiteren Schuldgrund für die bezahlten Bearbeitungsgebühren geführt. So oder so beseitigte die Anfechtung des Klägers Ziffer 1 aber nicht das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Beklagten.
37 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Kläger keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt im Sinne einer vorsätzlichen Täuschung durch der Beklagten zurechenbaren Personen geschildert haben. Der Kläger selbst lässt vortragen, es habe nur ein Treffen mit Mitarbeitern der Beklagten gegeben.
38 
3. Der Widerruf des Klägers Ziffer 1 hat das Vertragsverhältnis nicht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, so dass der Kläger Ziffer 1 keine Ansprüche nach §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a. F. geltend machen kann.
39 
3.1. Den Klägern stand als Unternehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
40 
3.2. Soweit in der Aufnahme der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag ein vertragliches Widerrufsrecht zu sehen ist, bestand dies allenfalls in dem in der Widerrufsinformation beschriebenen Umfang. Hiernach sollte der Lauf der Widerrufsfrist erst beginnen, wenn die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten haben. Diese Frist ist abgelaufen, nachdem die Kläger alle erforderlichen Angaben mit dem Darlehensvertrag erhalten haben.
41 
Ohne Erfolg bleibt die Argumentation der Kläger, die Frist habe deshalb nicht zu laufen begonnen, weil keine Angaben zu dem Betrag, der Zahl und der Fälligkeit einzelnen Teilzahlungen erfolgt seien. Ziffer 10.1 und 10.2 des Darlehensvertrages formulierten für die kaufmännischen Kläger eindeutig verständlich:
42 
10.1 Rückführung
Die Einräumung des Kreditrahmens erfolgt ohne Vereinbarung einer planmäßigen Tilgung.
43 
10.2 Laufzeit
Die Laufzeit des Kreditrahmens endet am 30.11.2012. Am Ende der Laufzeit ist der Kredit in einer Summe zurückzuzahlen.
44 
3.3. So oder so würde der Kläger Ziffer 1 auch weiterhin als Komplementär der Klägerin Ziffer 2 nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB auf die Bearbeitungsgebühr haften. Nachdem der Widerruf nur im Namen des Klägers Ziffer 1 erklärt wurde besteht der Rechtsgrund im Verhältnis zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Beklagten fort. Die Rückforderung seitens des Klägers Ziffer 1 würde daher auch dem Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB begegnen („Dolo facit qui petit quod statim redditurus est.“).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m . § 3 ZPO festgesetzt.

Gründe

 
19 
Die Klage ist unbegründet.
20 
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 11.250,00 wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat ihren Rechtsgrund in der wirksamen Vereinbarung dieser im Darlehensvertrag.
21 
1.1. Bei dem vorliegenden gewerblichen Kontokorrentkreditvertragsverhältnis stellte die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
22 
1.1.1. Der abgeschlossene Vertrag erfüllt nicht die Kriterien eines Verbraucherdarlehensvertrages. Ein solcher setzte nach § 491 Abs. 1 BGB i. d. vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung voraus, dass auf Darlehensnehmerseite Verbraucher aufgetreten sind, was vorliegend auch bei der gebotenen Einzelbetrachtung der Darlehensnehmer (vgl. (BeckOK BGB/Cosima Möller BGB § 491 Rn. 25, beck-online, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) nicht der Fall war. Beide Kläger sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
23 
1.1.1.1. Für die Klägerin Ziffer 2 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dieser um eine in das Handelsregister eingetragene kaufmännische Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 6 HGB und § 14 Abs. 2, Abs. 1 BGB handelt. Für sie liegt damit ein unternehmerisches Handelsgeschäft im Sinne der § 343 HGB liegt vor, was die Kläger ausweislich der Urkunde des Notars T. in Anlage B5 offensichtlich selbst so gesehen haben. Der streitgegenständliche Kredit wurde von der Klägerin Ziffer 2 im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks gemäß Gewerbeanzeige, nämlich Vermögensverwaltung, Bewirtschaftung von eigenen Immobilien sowie Ankauf von Geschäftsanteilen, aufgenommen, namentlich zur Finanzierung des Bauträgerkaufs eines Mehrfamilienhauses als Renditeobjekt. Der Umstand, dass die Klägerin Ziffer 2 am 26.03.2010 sich selbst als Gewerbebetrieb bei der Stadt Leipzig gemäß § 14 GewO angemeldet hat, lässt keinen Zweifel, dass die Klägerin nicht lediglich die „Verwaltung eigenen Vermögens“ beabsichtigte bzw. betrieb. Der Gewerbebegriff des § 14 GewO umfasst gerade nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, 70. Ergänzungslieferung 2015 § 14 Rn. 28 f.).
24 
1.1.1.2. Der Kläger Ziffer 1 ist als Komplementär der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin Ziffer 2 und damit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. In der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist geklärt, dass die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie auch der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH kein Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO durchlaufen können, weil sie eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit auf eigenes Risiko ausgeübt haben (BGH, Beschluss vom 22. 9. 2005 - IX ZB 55/04 = NJW 2006, 917, 918). Der 9. Senat hat dabei noch einmal unter Bestätigung älterer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 2. 6. 1966 - VII ZR 292/64 = NJW 1966, 1960, 1961 Urteil vom 16. 2. 1961 - III ZR 71/60 (Köln) = NJW 1961, 1022) betont, dass persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs Kaufleute werden und damit selbstständig beruflich tätig sind, weil sie die eigentlichen Unternehmensträger sind. Gleiches gilt bei der Einordnung des Klägers Ziffer 1 in die Begrifflichkeit des § 14 Abs. 1 BGB, wenn es um Geschäfte der Klägerin Ziffer 2 geht.
25 
Dem steht gerade nicht die von den Klägern bemühte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 17. März 2010 - 3 U 160/09 -) entgegen. Diese bejaht zurecht die Frage, ob ein Gesellschafter einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucher angesehen werden kann. Vorliegend hat jedoch der Kläger Ziffer 1 als Komplementär einer gewerblichen Handelsgesellschaft gehandelt.
26 
Es kommt nicht mehr darauf an, dass es nicht plausibel ist, wenn der Kläger Ziffer 1 vorgibt, er habe bei dem finanzierten Kauf nur eigenes Vermögen verwaltet. Die Klägerin Ziffer 2 hatte mindestens einen Kommanditisten/eine Kommanditistin, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenbar die 2nextStep AG (vgl. Anlage B2), d. h. eine Kapitalgesellschaft.
27 
1.1.2. Die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr benachteiligt die unternehmerischen Kläger nicht unangemessen.
28 
1.1.2.1. Das Gericht geht im Ausgangspunkt wie bereits vor dem Bekanntwerden der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 -, juris) davon aus, dass bei gesetzestypischen Laufzeitdarlehen mit Verbraucherdarlehensnehmern laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren nicht formularmäßig vereinbart werden können, weil die kontrollfähige Preisnebenabrede vom gesetzlichen Leitbild abweicht und den Verbraucher unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
29 
1.1.2.2. Ein solcher Verstoß liegt jedoch dann nicht vor, wenn wie vorliegend ein solches laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in einem Kontokorrentkreditvertrag zwischen Unternehmern (sogar als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB) vereinbart wird, wie sich aus Folgendem ergibt:
30 
Das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB trifft im Kern schon gar nicht den Kontokorrentkredit als Sonderfall des Darlehensvertrages. Während beim einfachen Darlehensvertrag (als Festzinsvertrag oder Vertrag mit variablem Zins) alle Kosten des Darlehensnehmers durch den Zins abgegolten werden sollen und von diesem dementsprechend vorab einzupreisen sind, ist dies beim Kontokorrentkreditvertrag so nicht möglich. Der Darlehensnehmer kann bei diesem schon frei wählen, in welcher Höhe er überhaupt einen Darlehensbetrag abruft. Im Anschluss kann er das in Anspruch genommene Darlehen jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen. Der Bank wäre damit ohne die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Fixanteiles schon gar keine sichere kostendeckende Kalkulation möglich. Das Gericht sieht damit schon gar keinen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
31 
Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist eine Benachteiligung überdies auch nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. Dies führt dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 - 2-07 O 391/14 -, Rn. 27, juris). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher. Das Gesetz geht im kaufmännischen Verkehr anders als im Verbraucherrecht auch davon aus, dass sich die Parteien "auf Augenhöhe" begegnen. Dies zeigt sich an den umfangreichenden Kodifizierung zwingender Verbraucherschutzvorschriften im Darlehensrecht.
32 
Von gewerblichen Unternehmen wie den Klägern ist auch anders als von Verbraucher sicher zu erwarten, dass sie ihre Kosten sorgfältig kalkulieren und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenken. Die Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit (BGH, Urteil vom 14.05.2014 -VIII ZR 114/13). Es ist deshalb Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (LG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2015 - 2-07 O 391/14 -, Rn. 28, juris).
33 
Hinzu tritt, dass aus Sicht des unternehmerischen Darlehensnehmers die Bank bei einem Kontokorrentkreditvertrag - wie oben aufgezeigt - ohne laufzeitunabhängigen regelmäßig keine Kalkulationssicherheit erlangen kann. In der Folge hätte für die Bank die Gewährung eines Kontokorrentkredites ohne Fixkostendeckung den Charakter eines Spekulationsgeschäftes. Ein solches kann der unternehmerische Darlehensnehmer nicht redlicherweise erwarten und auch kein schützenswertes Interesse haben. Der Bundesgerichtshof nach der insoweit veröffentlichen Presseerklärung (Nr. 40/2016) wohl zwischenzeitlich anerkannt, dass die Vereinbarung einer Risikoprämie zulässig ist, wenn den Darlehensnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, jederzeit während eines Zinsbindungszeitraumes den Darlehensbetrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu tilgen. Erst recht muss dies gelten, wenn wie vorliegend noch nicht einmal vertraglich vorgegeben ist, wann und in welcher Höhe überhaupt ein Abruf des Darlehens im Rahmen des eingeräumten Kontokorrentkreditrahmens erfolgen wird. Nach alledem benachteiligte die vorliegende Klauselgestaltung der Beklagten die Kläger nicht unangemessen.
34 
2. Die Anfechtungserklärung des Klägers vom 15.10.2014 hat den rechtlichen Grund für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr nicht beseitigt.
35 
2.1. Für die Klägerin Ziffer 2 folgt dies bereits daraus, dass die Anfechtungserklärung durch den Kläger Ziffer 1 nur in eigenem Namen erfolgt ist, nicht aber im Namen der Klägerin Ziffer 2. Für die Klägerin Ziffer 2 war stets klar, dass sie ein unternehmerisches Handelsgeschäft abschließt.
36 
2.2. Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob dem Kläger Ziffer 1 seine Behauptung abzunehmen ist, dass er bei einer Kenntnis seiner Unternehmerstellung das Darlehen nicht geschlossen hätte, weil er nur ein Verbraucherdarlehen abschließen habe wollen. Schließlich haftete er nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB als Komplementär akzessorisch für die Schulden der Klägerin Ziffer 2 aus unternehmerischen Darlehensvertrag mit wirksam vereinbarten Bearbeitungsgebühren. Die Miteinbeziehung des Klägers Ziffer 1 hat aus dessen Sicht lediglich zur einem weiteren Schuldgrund für die bezahlten Bearbeitungsgebühren geführt. So oder so beseitigte die Anfechtung des Klägers Ziffer 1 aber nicht das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Beklagten.
37 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Kläger keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt im Sinne einer vorsätzlichen Täuschung durch der Beklagten zurechenbaren Personen geschildert haben. Der Kläger selbst lässt vortragen, es habe nur ein Treffen mit Mitarbeitern der Beklagten gegeben.
38 
3. Der Widerruf des Klägers Ziffer 1 hat das Vertragsverhältnis nicht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, so dass der Kläger Ziffer 1 keine Ansprüche nach §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a. F. geltend machen kann.
39 
3.1. Den Klägern stand als Unternehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
40 
3.2. Soweit in der Aufnahme der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag ein vertragliches Widerrufsrecht zu sehen ist, bestand dies allenfalls in dem in der Widerrufsinformation beschriebenen Umfang. Hiernach sollte der Lauf der Widerrufsfrist erst beginnen, wenn die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten haben. Diese Frist ist abgelaufen, nachdem die Kläger alle erforderlichen Angaben mit dem Darlehensvertrag erhalten haben.
41 
Ohne Erfolg bleibt die Argumentation der Kläger, die Frist habe deshalb nicht zu laufen begonnen, weil keine Angaben zu dem Betrag, der Zahl und der Fälligkeit einzelnen Teilzahlungen erfolgt seien. Ziffer 10.1 und 10.2 des Darlehensvertrages formulierten für die kaufmännischen Kläger eindeutig verständlich:
42 
10.1 Rückführung
Die Einräumung des Kreditrahmens erfolgt ohne Vereinbarung einer planmäßigen Tilgung.
43 
10.2 Laufzeit
Die Laufzeit des Kreditrahmens endet am 30.11.2012. Am Ende der Laufzeit ist der Kredit in einer Summe zurückzuzahlen.
44 
3.3. So oder so würde der Kläger Ziffer 1 auch weiterhin als Komplementär der Klägerin Ziffer 2 nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB auf die Bearbeitungsgebühr haften. Nachdem der Widerruf nur im Namen des Klägers Ziffer 1 erklärt wurde besteht der Rechtsgrund im Verhältnis zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Beklagten fort. Die Rückforderung seitens des Klägers Ziffer 1 würde daher auch dem Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB begegnen („Dolo facit qui petit quod statim redditurus est.“).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m . § 3 ZPO festgesetzt.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert d. Berufung: 311,60 EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 -, mit dem der Klage stattgegeben wurde, ein aufgrund eines zwischen den Parteien in 2010 vereinbarten Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke an die Beklagte am 05.07.2010 geleisteten Bearbeitungsentgelts zurück zu zahlen. Zur Begründung der angegriffenen Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine Preisnebenabrede darstelle und als solche der damit eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Hieran ändere insbesondere § 310 BGB nichts. Die Klägerin sei zwar Unternehmer(in) im Sinne des Gesetzes. Allein dieser Umstand führe zwar dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragen werden könne. Jedoch werde der Unternehmer durch die Vereinbarung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklausel - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den vorliegenden Fall im Ergebnis anwendbar sei; bzgl. der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich letztlich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen bzw. in einem solchen Vertrag vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
1) Die Parteien schlossen am 31.03./02.07.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke (Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Hiernach hatte die Klägerin ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR zu zahlen. Dieser Betrag entspricht 2 % des Nettodarlehensbetrages und wurde von der Klägerin am 05.07.2010 an die Beklagte bezahlt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge, dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl. gezogener Nutzungen herauszugeben sei (vgl. Bl. 3 d.A.).
Die Beklagte ließ in I. Instanz sowie mit der Berufung vortragen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren, zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen handle. Da schon wegen der Formkaufmannseigenschaft der Klägerin diese Unternehmerin sei, liege kein Verbrauchervertrag vor. Die fragliche Entgeltklausel möge zwar von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweichen, jedoch ergebe die nach § 307 BGB vorzunehmende Interessensabwägung wegen der Unterschiede zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dass die Klausel in einem Unternehmerdarlehensvertrag angemessen sei.
2) Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen sowie das angegriffene Urteil Bezug genommen.
3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre zur Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht.
Die Beklagte und Berufungsführerin beantragt (Bl. 74 ff d.A.),
das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - in der Weise abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 71 d.A.).
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 20.04.2016 wird Bezug genommen (Bl. 92 f d.A.).
II.
13 
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
14 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts zu. Mangels eines solchen besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
15 
Soweit die Klägerin meint, sie habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.
16 
Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).
17 
Dass es sich bei der Klägerin um einen Unternehmer(in) im Sinne von § 13 BGB handelt und der in Frage stehende Darlehensvertrag der Finanzierung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs diente, ist unstreitig.
1.
18 
Die Leistung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, vielmehr aufgrund der im Darlehensvertrag in Ziffer I. verankerten (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 d.A.) wirksamen Vereinbarung und das unabhängig davon, ob man diese Ziffer als individuelle Vereinbarung der Parteien oder als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen möchte.
1.1
19 
Im Falle der Annahme einer individuellen Vereinbarung ergibt sich die Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes von 311,60 EUR bei einem Darlehen von 15.580,- EUR hält sich ohne Zweifel in dem zulässigen Rahmen der Vertragsfreiheit.
1.2
20 
Im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ergibt sich die Wirksamkeit daraus, dass die gegenüber der Klägerin als Unternehmerin gestellte Klausel nicht gegen die in §§ 305 ff BGB normierten Vorgaben verstößt, soweit diese nach § 310 Abs. 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, anwendbar sind.
21 
Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. § 307 Abs. 1 BGB besagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
22 
Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 = WM 2015, 519; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
1.2.1
23 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne (vgl. allgemein zu der Frage, wann eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag als „vorformuliert“ iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd Gesetzes anzusehen ist (= hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 -XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133).
a)
24 
Zwar wird vereinzelt vertreten, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als (Haupt-)Preisabrede, bei welcher der Zahlungspflicht eine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, aufzufassen sei. Dann wäre bereits eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung nicht zu verzeichnen, da es dem Recht und Gesetz nicht entgegensteht, eine echte Leistung vergüten zu lassen.
25 
Dass es sich bei Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen um eine solche (Haupt-)Preisabrede handelt, wird mit der Begründung vertreten, dies sei schon deshalb der Fall, weil durch Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthalte (vgl. hierzu Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, in: WM 2015, 1313 ff; Casper/Möllers, Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen, in: WM 2015, 1689 ff; jeweils m.w.N.). Da sich die Auslegung, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten habe, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werde, liege eine Preishauptabrede schon deshalb vor, weil es beim Unternehmerdarlehen für beide Seiten um ein Handelsgeschäft geht und aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird, § 354 HGB (vgl. Hanke/Adler, aaO). Zudem sei die Bonitätsprüfung gem. § 18 Abs. 2 KWG nur bei Verbraucherdarlehen verpflichtend (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO). Auch erhalte der Unternehmer bei der Überprüfung verschiedener Absicherungsmöglichkeiten und/oder dem Angebot mehrerer Darlehensverträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragskonditionen mit Blick auf Laufzeit, Zinshöhe, Kündigungsmöglichkeiten mit/ohne Vorfälligkeitsentschädigung u.dgl. eine vergütungspflichtige wie -fähige selbständige Beratungsleistung (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO; hierzu auch LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
26 
Ersteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil die in § 488 Abs. 1 BGB verankerte Zinspflicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (Rn. 32-42) das Argument, dass Kaufleute jede Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, bereits bedient.
27 
Dass Letzteres vorliegend erfolgt wäre, mithin keine bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (insbes. Rn. 48-55), wurde allerdings bereits nicht vorgetragen und würde wohl eher die Frage aufwerfen, ob die zuletzt verabredeten Konditionen nach alledem nicht ohnehin als Individualvereinbarung zu werten wären. Schlussendlich gilt auch im kaufmännischen Verkehr die Unklarheitsregel nach § 305 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.09.1987 - VI ZR 70/87 = NJW-RR 1988, 113).
28 
Danach bleibt festzustellen, dass das „Bearbeitungsentgelt“ seinem Wortlaut nach auch „bloß“ allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abdecken soll - so unstreitig der Fall in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und auch hier seitens der beklagten Bank so nicht in Abrede gestellt, obgleich von Klägerseite zumindest aufgrund des Verweises auf die zitierte Entscheidung entsprechend behauptet.
b)
29 
Letzteres bedeutet, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede zu verstehen ist, wovon das Gericht vorliegend auch ausgeht.
30 
Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
31 
Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede - grundsätzlich - insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
1.2.2
32 
Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.01.2014 - XI ZR 355/12; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
33 
Von einer solchen unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die angegriffene Klausel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB im Ergebnis standhält.
a)
34 
Unangemessen ist eine Benachteiligung im dargelegten Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12).
35 
Hiernach ergibt die nach § 307 Abs. 2 BGB erforderliche Abwägung letztlich, dass der in Frage stehenden Klausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls genommen und sie damit wirksam ist. Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008, 243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
b)
36 
Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3919, 14; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Dementsprechend indiziert ein Handelsbrauch grundsätzlich auch die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft (vgl. hierzu LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/15; LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
37 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Die vorgenannten Funktionen treten im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung vielmehr nicht so weit zurück, dass den gesetzlichen Regelungen des Darlehens Vorrang einzuräumen wäre, sondern umgekehrt.
38 
aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15). Derartiges trägt die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin nicht einmal selbst schlüssig vor. Ein solcher Handelsbrauch existiert auch nicht, was bereits daraus folgt, dass der erkennenden Kammer aus gleichgelagerten Fällen bekannt ist, dass Unternehmern auch Darlehen ohne Bearbeitungsgebühr gewährt werden und zwar ohne dass dies zwischen den Parteien jeweils individuell ausgehandelt worden wäre.
39 
bb) Zu berücksichtigen ist aber zumindest der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, der dazu führt, dass aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird und der Umstand, dass aus dieser Gebräuchlichkeit und der Vertrautheit des Unternehmers mit derselben der Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern weniger schutzwürdig ist, was sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ergibt.
40 
Vor allem die Existenz der §§ 491 ff BGB, die zahlreiche Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge vorsehen und insbesondere iVm § 247 EGBGB den Kreditinstituten weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegen, zeigen, dass von Unternehmern erwartet wird, im Gegensatz zu Verbrauchern über ein wirtschaftliches Verständnis zu verfügen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eigenständig bewerten zu können. So müssen Kreditinstitute gegenüber Unternehmern z.B. den effektiven Jahreszins nicht offenlegen (vgl. Art. 491 a Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB; siehe hierzu auch Casper/Möllers und van Bevern/Schmitt, jeweils aaO). Auch die Erwägung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen, wonach der vollständige Einbehalt des Bearbeitungsentgelts das in §§ 500 Abs. 2, 511 BGB zwingend verankerte Recht des Kunden gefährde, ein nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen jederzeit abzulösen, verfängt beim hiesigen Kredit nicht. Die Klägerin schloss den Kreditvertrag als Unternehmerin, weshalb ihr das Gesetz ein derartiges unabdingbares Recht nicht gewährt.
41 
Der Gesetzgeber geht damit offenkundig jedenfalls davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten hat und die marktüblichen Gepflogenheiten kennt. Bei einem Verbraucher wird hingegen unterstellt, dass dieser sich erst nach einer eingehenden Erläuterung und Beratung durch das Kreditinstitut in der Lage sieht, ein Angebot mit dem anderer Banken zu vergleichen, und auch wirtschaftlich nicht in der Position ist, andere Konditionen durchzusetzen. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit rechtfertigt damit auch einen unterschiedlichen Ansatz im Hinblick auf Bearbeitungsentgelte. Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW 2014, 2708). Ebenfalls berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang die generelle Möglichkeit der Weitergabe der Kosten und Lasten durch den Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders, die dem Verbraucher nicht zur Seite steht (vgl. hierzu Prof. Dr. Berger, Für eine Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr, in: NJW 2010, 465). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Dies umso mehr als es bei der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, mithin nicht auf die konkrete Geschäftserfahrung des jeweiligen Unternehmers und/oder die Frage, inwiefern das in Frage stehende Geschäft zu seinem Kernbereich zu rechnen ist.
42 
Nach alledem ist für das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313). Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend auch - anders als es das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 110/15 meint - ein für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entscheidendes Kriterium darstellt.
43 
cc) Schlussendlich weisen Unternehmensdarlehen vor allem aber auch wesentliche strukturelle Unterschiede zu Verbraucherdarlehen auf, die im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung zu Gunsten des Klauselverwenders zu berücksichtigen sind bzw. der Klausel den Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung nehmen. Diese sind zwar nicht in jedem Einzelfall erfüllt, im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung als Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel aber schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Frage der Unwirksamkeit eine typisierende Betrachtung erfordert (s.o.).
44 
Zentral ist, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Insbesondere im Fall der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit erwächst dem jeweiligen Unternehmer zudem ein Liquiditätsvorteil (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Bearbeitungsentgelt im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. a GewStG als „Entgelt für Schulden“ zu berücksichtigen ist und damit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindert (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
45 
Ein weiterer Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen ist auch die Zinsstruktur. Bei Verbraucherdarlehen sind in Deutschland Zinsfestschreibungen von bis zu zehn Jahren üblich, während gewerbliche Darlehen hingegen vielfach auf Basis eines variablen Referenzzinses zzgl. Marge gewährt werden, wobei der Referenzzins in der Regel eine wesentlich kürzere Laufzeit aufweist - z. B. des 3-​Monats-​Euribor. Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz gem. § 489 Abs. 1 BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur Kündigung berechtigt (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO). Würde man nun statt eines Bearbeitungsentgelts die Kosten der Bonitätsprüfung und der Prüfung der angebotenen Sicherheiten in den Zins einpreisen, so hätte die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass ein Ausgleich der Nachteile verlangt wird, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens besteht. Hierbei ist die rechtlich gesicherte Zinserwartung maßgeblich. Ist jedoch ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart worden, hat die Bank über die Laufzeit des Referenzzinses hinaus mangels rechtlich geschützter Zinserwartung keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers abgegolten werden könnte (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO); gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende zurückgezahlt, da es bspw. auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt und/oder es die unternehmerische Tätigkeit (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
46 
dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgehen.
2.
47 
Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie intransparent wäre.
48 
Vereinbart ist vorliegend ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR. Dieses sollte nach den Bedingungen für das Darlehen mit Vertragsabschluss fällig werden, denn nach Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages hat die Beklagte der Klägerin das Darlehen gewährt und zudem die streitgegenständliche „Bearbeitungsgebühr“ erhoben, um deren Betrag sich die Darlehnsschuld erhöhte (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Wird das Entgelt, wie hier, Bestandteil des Darlehensnennbetrages, wird das Entgelt mitkreditiert und bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 = NJW 2014, 3713). Dass die demnach bei Vertragsabschluss fälligen „Bearbeitungsgebühren“, die schon sprachlich eben die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags zusammenhängenden Kosten ersetzen sollen, im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht erstattet werden, liegt auf der Hand. Nur so war die Formulierung zu verstehen und ist sie auch von der Klägerin verstanden worden, die in der Anspruchsbegründung wegen des Verweises auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich selbst schreibt, diese (die Bearbeitungsgebühr) war unabhängig von der Laufzeit.
49 
Eine fehlende Transparenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass vermeintlich unklar wäre, was mit den entrichteten Bearbeitungskosten bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe. Dass die Klausel nicht ausdrücklich erwähnt, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben wird und wie genau sie in die Zinsberechnung einfließt, führt nicht zu ihrer Intransparenz, weil es dabei nur um Fragen der internen Kalkulation der Beklagten geht. Das Transparenzgebot bezieht sich aber nur auf den rechtlichen Inhalt und die Anwendbarkeit einer Klausel, nicht auf die internen wirtschaftlichen/kalkulatorischen Erwägungen des Verwenders.
50 
Dementsprechend war das angegriffene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
51 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 
2. Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision. Die Sache hat schon mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzlich Bedeutung. Die Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

16
a) Das gilt zunächst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Be- klagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, 190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 17 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 35; Nobbe, WM 2008, 185, 186; Steppeler, WM 2001, 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264).
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

31
Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Unklarheitenregel gilt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 - VI ZR 70/87, NJW-RR 1988, 113 f.). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25).
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
36
Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die "Kapitalüberlassung" geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als "Bearbeitungsentgelt" bezeichnet. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Be- klagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, S. 5, n.v.). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos , weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

36
Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die "Kapitalüberlassung" geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als "Bearbeitungsentgelt" bezeichnet. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Be- klagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, S. 5, n.v.). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos , weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
40
(bb) Die von den Klägern zu leistende Bearbeitungsgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar , weil die Bearbeitungsgebühr nach dem Darlehensvertrag der Abdeckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens dient und folglich Kosten auf die Kläger abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 66).
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
40
(bb) Die von den Klägern zu leistende Bearbeitungsgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar , weil die Bearbeitungsgebühr nach dem Darlehensvertrag der Abdeckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens dient und folglich Kosten auf die Kläger abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 66).
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

32
bb) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen , wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 255/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
32
bb) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen , wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 255/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert d. Berufung: 311,60 EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 -, mit dem der Klage stattgegeben wurde, ein aufgrund eines zwischen den Parteien in 2010 vereinbarten Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke an die Beklagte am 05.07.2010 geleisteten Bearbeitungsentgelts zurück zu zahlen. Zur Begründung der angegriffenen Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine Preisnebenabrede darstelle und als solche der damit eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Hieran ändere insbesondere § 310 BGB nichts. Die Klägerin sei zwar Unternehmer(in) im Sinne des Gesetzes. Allein dieser Umstand führe zwar dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragen werden könne. Jedoch werde der Unternehmer durch die Vereinbarung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklausel - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den vorliegenden Fall im Ergebnis anwendbar sei; bzgl. der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich letztlich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen bzw. in einem solchen Vertrag vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
1) Die Parteien schlossen am 31.03./02.07.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke (Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Hiernach hatte die Klägerin ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR zu zahlen. Dieser Betrag entspricht 2 % des Nettodarlehensbetrages und wurde von der Klägerin am 05.07.2010 an die Beklagte bezahlt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge, dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl. gezogener Nutzungen herauszugeben sei (vgl. Bl. 3 d.A.).
Die Beklagte ließ in I. Instanz sowie mit der Berufung vortragen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren, zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen handle. Da schon wegen der Formkaufmannseigenschaft der Klägerin diese Unternehmerin sei, liege kein Verbrauchervertrag vor. Die fragliche Entgeltklausel möge zwar von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweichen, jedoch ergebe die nach § 307 BGB vorzunehmende Interessensabwägung wegen der Unterschiede zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dass die Klausel in einem Unternehmerdarlehensvertrag angemessen sei.
2) Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen sowie das angegriffene Urteil Bezug genommen.
3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre zur Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht.
Die Beklagte und Berufungsführerin beantragt (Bl. 74 ff d.A.),
das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - in der Weise abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 71 d.A.).
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 20.04.2016 wird Bezug genommen (Bl. 92 f d.A.).
II.
13 
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
14 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts zu. Mangels eines solchen besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
15 
Soweit die Klägerin meint, sie habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.
16 
Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).
17 
Dass es sich bei der Klägerin um einen Unternehmer(in) im Sinne von § 13 BGB handelt und der in Frage stehende Darlehensvertrag der Finanzierung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs diente, ist unstreitig.
1.
18 
Die Leistung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, vielmehr aufgrund der im Darlehensvertrag in Ziffer I. verankerten (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 d.A.) wirksamen Vereinbarung und das unabhängig davon, ob man diese Ziffer als individuelle Vereinbarung der Parteien oder als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen möchte.
1.1
19 
Im Falle der Annahme einer individuellen Vereinbarung ergibt sich die Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes von 311,60 EUR bei einem Darlehen von 15.580,- EUR hält sich ohne Zweifel in dem zulässigen Rahmen der Vertragsfreiheit.
1.2
20 
Im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ergibt sich die Wirksamkeit daraus, dass die gegenüber der Klägerin als Unternehmerin gestellte Klausel nicht gegen die in §§ 305 ff BGB normierten Vorgaben verstößt, soweit diese nach § 310 Abs. 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, anwendbar sind.
21 
Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. § 307 Abs. 1 BGB besagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
22 
Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 = WM 2015, 519; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
1.2.1
23 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne (vgl. allgemein zu der Frage, wann eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag als „vorformuliert“ iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd Gesetzes anzusehen ist (= hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 -XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133).
a)
24 
Zwar wird vereinzelt vertreten, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als (Haupt-)Preisabrede, bei welcher der Zahlungspflicht eine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, aufzufassen sei. Dann wäre bereits eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung nicht zu verzeichnen, da es dem Recht und Gesetz nicht entgegensteht, eine echte Leistung vergüten zu lassen.
25 
Dass es sich bei Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen um eine solche (Haupt-)Preisabrede handelt, wird mit der Begründung vertreten, dies sei schon deshalb der Fall, weil durch Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthalte (vgl. hierzu Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, in: WM 2015, 1313 ff; Casper/Möllers, Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen, in: WM 2015, 1689 ff; jeweils m.w.N.). Da sich die Auslegung, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten habe, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werde, liege eine Preishauptabrede schon deshalb vor, weil es beim Unternehmerdarlehen für beide Seiten um ein Handelsgeschäft geht und aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird, § 354 HGB (vgl. Hanke/Adler, aaO). Zudem sei die Bonitätsprüfung gem. § 18 Abs. 2 KWG nur bei Verbraucherdarlehen verpflichtend (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO). Auch erhalte der Unternehmer bei der Überprüfung verschiedener Absicherungsmöglichkeiten und/oder dem Angebot mehrerer Darlehensverträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragskonditionen mit Blick auf Laufzeit, Zinshöhe, Kündigungsmöglichkeiten mit/ohne Vorfälligkeitsentschädigung u.dgl. eine vergütungspflichtige wie -fähige selbständige Beratungsleistung (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO; hierzu auch LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
26 
Ersteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil die in § 488 Abs. 1 BGB verankerte Zinspflicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (Rn. 32-42) das Argument, dass Kaufleute jede Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, bereits bedient.
27 
Dass Letzteres vorliegend erfolgt wäre, mithin keine bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (insbes. Rn. 48-55), wurde allerdings bereits nicht vorgetragen und würde wohl eher die Frage aufwerfen, ob die zuletzt verabredeten Konditionen nach alledem nicht ohnehin als Individualvereinbarung zu werten wären. Schlussendlich gilt auch im kaufmännischen Verkehr die Unklarheitsregel nach § 305 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.09.1987 - VI ZR 70/87 = NJW-RR 1988, 113).
28 
Danach bleibt festzustellen, dass das „Bearbeitungsentgelt“ seinem Wortlaut nach auch „bloß“ allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abdecken soll - so unstreitig der Fall in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und auch hier seitens der beklagten Bank so nicht in Abrede gestellt, obgleich von Klägerseite zumindest aufgrund des Verweises auf die zitierte Entscheidung entsprechend behauptet.
b)
29 
Letzteres bedeutet, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede zu verstehen ist, wovon das Gericht vorliegend auch ausgeht.
30 
Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
31 
Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede - grundsätzlich - insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
1.2.2
32 
Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.01.2014 - XI ZR 355/12; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
33 
Von einer solchen unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die angegriffene Klausel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB im Ergebnis standhält.
a)
34 
Unangemessen ist eine Benachteiligung im dargelegten Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12).
35 
Hiernach ergibt die nach § 307 Abs. 2 BGB erforderliche Abwägung letztlich, dass der in Frage stehenden Klausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls genommen und sie damit wirksam ist. Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008, 243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
b)
36 
Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3919, 14; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Dementsprechend indiziert ein Handelsbrauch grundsätzlich auch die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft (vgl. hierzu LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/15; LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
37 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Die vorgenannten Funktionen treten im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung vielmehr nicht so weit zurück, dass den gesetzlichen Regelungen des Darlehens Vorrang einzuräumen wäre, sondern umgekehrt.
38 
aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15). Derartiges trägt die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin nicht einmal selbst schlüssig vor. Ein solcher Handelsbrauch existiert auch nicht, was bereits daraus folgt, dass der erkennenden Kammer aus gleichgelagerten Fällen bekannt ist, dass Unternehmern auch Darlehen ohne Bearbeitungsgebühr gewährt werden und zwar ohne dass dies zwischen den Parteien jeweils individuell ausgehandelt worden wäre.
39 
bb) Zu berücksichtigen ist aber zumindest der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, der dazu führt, dass aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird und der Umstand, dass aus dieser Gebräuchlichkeit und der Vertrautheit des Unternehmers mit derselben der Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern weniger schutzwürdig ist, was sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ergibt.
40 
Vor allem die Existenz der §§ 491 ff BGB, die zahlreiche Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge vorsehen und insbesondere iVm § 247 EGBGB den Kreditinstituten weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegen, zeigen, dass von Unternehmern erwartet wird, im Gegensatz zu Verbrauchern über ein wirtschaftliches Verständnis zu verfügen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eigenständig bewerten zu können. So müssen Kreditinstitute gegenüber Unternehmern z.B. den effektiven Jahreszins nicht offenlegen (vgl. Art. 491 a Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB; siehe hierzu auch Casper/Möllers und van Bevern/Schmitt, jeweils aaO). Auch die Erwägung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen, wonach der vollständige Einbehalt des Bearbeitungsentgelts das in §§ 500 Abs. 2, 511 BGB zwingend verankerte Recht des Kunden gefährde, ein nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen jederzeit abzulösen, verfängt beim hiesigen Kredit nicht. Die Klägerin schloss den Kreditvertrag als Unternehmerin, weshalb ihr das Gesetz ein derartiges unabdingbares Recht nicht gewährt.
41 
Der Gesetzgeber geht damit offenkundig jedenfalls davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten hat und die marktüblichen Gepflogenheiten kennt. Bei einem Verbraucher wird hingegen unterstellt, dass dieser sich erst nach einer eingehenden Erläuterung und Beratung durch das Kreditinstitut in der Lage sieht, ein Angebot mit dem anderer Banken zu vergleichen, und auch wirtschaftlich nicht in der Position ist, andere Konditionen durchzusetzen. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit rechtfertigt damit auch einen unterschiedlichen Ansatz im Hinblick auf Bearbeitungsentgelte. Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW 2014, 2708). Ebenfalls berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang die generelle Möglichkeit der Weitergabe der Kosten und Lasten durch den Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders, die dem Verbraucher nicht zur Seite steht (vgl. hierzu Prof. Dr. Berger, Für eine Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr, in: NJW 2010, 465). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Dies umso mehr als es bei der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, mithin nicht auf die konkrete Geschäftserfahrung des jeweiligen Unternehmers und/oder die Frage, inwiefern das in Frage stehende Geschäft zu seinem Kernbereich zu rechnen ist.
42 
Nach alledem ist für das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313). Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend auch - anders als es das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 110/15 meint - ein für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entscheidendes Kriterium darstellt.
43 
cc) Schlussendlich weisen Unternehmensdarlehen vor allem aber auch wesentliche strukturelle Unterschiede zu Verbraucherdarlehen auf, die im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung zu Gunsten des Klauselverwenders zu berücksichtigen sind bzw. der Klausel den Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung nehmen. Diese sind zwar nicht in jedem Einzelfall erfüllt, im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung als Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel aber schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Frage der Unwirksamkeit eine typisierende Betrachtung erfordert (s.o.).
44 
Zentral ist, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Insbesondere im Fall der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit erwächst dem jeweiligen Unternehmer zudem ein Liquiditätsvorteil (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Bearbeitungsentgelt im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. a GewStG als „Entgelt für Schulden“ zu berücksichtigen ist und damit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindert (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
45 
Ein weiterer Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen ist auch die Zinsstruktur. Bei Verbraucherdarlehen sind in Deutschland Zinsfestschreibungen von bis zu zehn Jahren üblich, während gewerbliche Darlehen hingegen vielfach auf Basis eines variablen Referenzzinses zzgl. Marge gewährt werden, wobei der Referenzzins in der Regel eine wesentlich kürzere Laufzeit aufweist - z. B. des 3-​Monats-​Euribor. Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz gem. § 489 Abs. 1 BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur Kündigung berechtigt (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO). Würde man nun statt eines Bearbeitungsentgelts die Kosten der Bonitätsprüfung und der Prüfung der angebotenen Sicherheiten in den Zins einpreisen, so hätte die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass ein Ausgleich der Nachteile verlangt wird, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens besteht. Hierbei ist die rechtlich gesicherte Zinserwartung maßgeblich. Ist jedoch ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart worden, hat die Bank über die Laufzeit des Referenzzinses hinaus mangels rechtlich geschützter Zinserwartung keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers abgegolten werden könnte (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO); gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende zurückgezahlt, da es bspw. auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt und/oder es die unternehmerische Tätigkeit (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
46 
dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgehen.
2.
47 
Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie intransparent wäre.
48 
Vereinbart ist vorliegend ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR. Dieses sollte nach den Bedingungen für das Darlehen mit Vertragsabschluss fällig werden, denn nach Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages hat die Beklagte der Klägerin das Darlehen gewährt und zudem die streitgegenständliche „Bearbeitungsgebühr“ erhoben, um deren Betrag sich die Darlehnsschuld erhöhte (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Wird das Entgelt, wie hier, Bestandteil des Darlehensnennbetrages, wird das Entgelt mitkreditiert und bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 = NJW 2014, 3713). Dass die demnach bei Vertragsabschluss fälligen „Bearbeitungsgebühren“, die schon sprachlich eben die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags zusammenhängenden Kosten ersetzen sollen, im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht erstattet werden, liegt auf der Hand. Nur so war die Formulierung zu verstehen und ist sie auch von der Klägerin verstanden worden, die in der Anspruchsbegründung wegen des Verweises auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich selbst schreibt, diese (die Bearbeitungsgebühr) war unabhängig von der Laufzeit.
49 
Eine fehlende Transparenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass vermeintlich unklar wäre, was mit den entrichteten Bearbeitungskosten bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe. Dass die Klausel nicht ausdrücklich erwähnt, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben wird und wie genau sie in die Zinsberechnung einfließt, führt nicht zu ihrer Intransparenz, weil es dabei nur um Fragen der internen Kalkulation der Beklagten geht. Das Transparenzgebot bezieht sich aber nur auf den rechtlichen Inhalt und die Anwendbarkeit einer Klausel, nicht auf die internen wirtschaftlichen/kalkulatorischen Erwägungen des Verwenders.
50 
Dementsprechend war das angegriffene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
51 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 
2. Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision. Die Sache hat schon mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzlich Bedeutung. Die Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.
18
(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind formularmäßige Verlängerungen der Verjährungsfrist gebilligt worden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind und maßvoll erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 200 ff.). Dabei spricht es für die inhaltliche Ausgewogenheit einer solchen Klausel, wenn die Begünstigung des Verwenders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird (vgl. Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 202 Rn. 9).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung formularvertraglich vereinbarter Bearbeitungsgebühren für Unternehmerkredite.

2

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die gegründet wurde, um eine Photovoltaik-Freiflächenanlage in …-…. zu betreiben. Die Kosten von geplant 7,556 Mio € sollten in Höhe von 1,266 Mio € aus Eigenkapital und in Höhe von 6,3 Mio € durch Darlehen der Beklagten aufgebracht werden. Zur Finanzierung dieses Betrages nahm die Klägerin 2011 drei Darlehen bei der beklagten Sparkasse über insgesamt 6,3 Mio € auf. Im Einzelnen handelte es sich um einen Kredit über 2,95 Mio €, der über die Investitionsbank Schleswig-Holstein im Rahmen eines Förderprogrammes refinanziert wurde. Weitere 2,95 Mio € nahm sie durch einen weiteren Kredit auf, der über die landwirtschaftliche Rentenbank refinanziert und gefördert wurde. Restliche 400.000 € finanzierte die Beklagte selbst in Form einen Abzahlungsdarlehens (Anlage K1). Im Rahmen des letztgenannten Kreditvertrages wurde unter Ziff. 2 („Besondere Vereinbarungen“) eingetragen:

3

„Einmaliger Strukturierungspreis in Höhe von 31.000 € für die Gesamtfinanzierung“.

4

Das Angebot stammte vom September 2011.

5

Im Oktober 2011 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot für einen weiteren Kredit in Höhe von 1,14 Mio €, der der Finanzierung der Umsatzsteuer diente und aus dem Erstattungsbetrag der verauslagten Umsatzsteuer als Vorsteuer durch das Finanzamt Dithmarschen zurückgezahlt werden sollte (Anlage K2). Bei diesem Kredit wurde unter „Kreditkosten“ neben dem Zinssatz im Feld „Daneben werden erhoben:“ eingetragen:

6

Einmaliger Strukturierungspreis 5.700 €“.

7

Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 21.10.2011 (B3, Bl. 62 d.A.) nahm die Klägerin die Angebote an.

8

Im Juni 2012 ergab sich bei der Klägerin Bedarf für einen Überbrückungskredit in Höhe von 180.000 €. Diesen gewährte die Beklagte ebenfalls. Bei diesem Kreditvertrag war ebenfalls unter „Kreditkosten“ neben dem Zinssatz im Feld „Daneben werden erhoben:“ eingetragen: „Einmaliger Strukturierungspreis 900 €“.

9

Die Klägerin zahlte die Strukturierungspreise.

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Sie meint, die Strukturierungspreise seien allgemeine Geschäftsbedingungen.

11

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern gelte auch gegenüber Unternehmern. Bei den sog. einmaligen Strukturierungspreisen handele es sich der Sache nach jeweils um allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Beklagte gestellt habe.

12

Die Klägerin nahm die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2014 (Anlage K4, Bl. 35 d.A.) auf Rückzahlung der Strukturierungspreise in Anspruch. Dafür entstanden ihr Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 37.600 € zuzüglich Kostenpauschale, insgesamt 1.336,90 €.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.10.2011 zu zahlen,

15

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.10.2011 zu zahlen,

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3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 20.7.2012 zu zahlen,

17

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Strukturierungspreise seien keine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im übrigen wären vorformulierte Bearbeitungsgebühren, die Banken bzw. Sparkassen in Kreditverträgen mit Unternehmern vereinbarten, nicht unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffe nur Verbraucherkredite.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Strukturierungspreise aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, da die Vereinbarungen über die Strukturierungspreise wirksam sind. Die Leistungen sind daher mit Rechtsgrund erfolgt. Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen über die Strukturierungspreise folgt nicht aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Vereinbarung eines einmaligen Strukturierungspreises von 31.000 € für die Gesamtfinanzierung vom 6,3 Mio € stellt schon keine allgemeine Geschäftsbedingung dar (1). Hinsichtlich der weiteren Strukturierungspreise fehlt es jedenfalls an einer treuwidrigen Benachteiligung (2), was für den Strukturierungspreis von 31.000 € im Übrigen ebenfalls gilt. Hinsichtlich der Strukturierungspreise von 5.700 € und 900 € scheidet eine treuwidrige Benachteiligung im Übrigen auch deshalb aus, weil es sich um Kontokorrentkredite handelte (3).

22

1. Soweit im Darlehensvertrag vom 13.1.2011 (Kontonummer 6880023004) über eine Darlehenssumme von 400.000 € ein „einmaliger Strukturierungspreis für die Gesamtfinanzierung“ von 31.000 € vereinbart wurde, ist bereits nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um eine allgemeine Geschäftsbedingung handeln würde. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Für die Qualifikation als allgemeine Geschäftsbedingung ist maßgeblich, dass die Klausel so, wie sie vorformuliert ist, in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden soll. Kommt es einem Vertragspartner, der mehrere Verträge schließt, nur darauf an, Verträge bestimmten Inhalts zu schließen, formuliert er das Gewollte aber für jeden Vertrag individuell, so liegen keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, auch wenn die individuellen Formulierungen inhaltlich gleiche Regelungen bezwecken. Denn das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleicht insbesondere die Ungleichheit aus, die dadurch entsteht, dass der Verwender durch Vorformulierung der Klausel für eine Vielzahl von Verträgen mit pro Vertrag sehr geringem Aufwand sehr genaue Regeln vorgeben kann, die von den gesetzlichen Regelungen zu seinen Gunsten abweichen, der Vertragsgegner hingegen, der den Vertrag nur einmal schließt, einen viel höheren Aufwand für eine intensive Prüfung hätte, die erforderlich wäre, damit ein Gleichgewicht der Vertragspartner besteht. Dieses Ungleichgewicht besteht nicht, wenn auch derjenige, der die vertraglich gewollte Bestimmung vorgibt, sie jeweils individuell formuliert. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte ausweislich der weiteren Kreditverträge über 1,14 Mio € und 180.000 € anscheinend regelmäßig mit Kunden wie der Klägerin in Kreditverträgen sog. einmalige Strukturierungspreise vereinbart, die in diesen Fällen jeweils genau 0,5 % der Kreditsumme betrugen (5.700 € bzw. 900 €). Bei den drei Kreditverträgen über 2,95 Mio €, 2,95 Mio € und 400.000 €, insgesamt 6,3 Mio €, betrug der Strukturierungspreis von 31.000 € in etwa 0,5 % der Gesamtdarlehenssumme. Genau 0,5 % wären in diesem Fall 31.500 € gewesen. Von daher geht das Gericht zwar davon aus, dass die Beklagte mit der Klägerin in allen Kreditverträgen einheitlich neben dem Zins einmalige sog. Strukturierungspreise von ca. 0,5 % des Kreditvolumens vereinbart hat. Für die Qualifikation als allgemeine Geschäftsbedingung ist auch nicht entscheidend, dass sich der konkrete Betrag, der sich als Prozentsatz der Kreditsumme berechnet, verändert.

23

Entscheidend bleibt aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass die Klausel so, wie sie formuliert ist, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist, also in der konkreten Formulierung vielfach verwendet werden soll. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat mit der Klägerin in zwei von drei gemeinsam abgeschlossenen Kreditverträgen gar keinen Strukturierungspreis vorformuliert, im dritten Vertrag einen Strukturierungspreis „für die Gesamtfinanzierung“. Dabei handelt es sich auf den ersten Blick um eine individuelle Formulierung für diese drei Verträge. Dass die Beklagte diese Formulierung in einer Vielzahl von Fällen, in denen sie mehrere Kreditverträge mit demselben Darlehensnehmer schließt, verwendet hätte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vorgetragen.

24

Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Vereinbarung über den Strukturierungspreis zudem auch ausgehandelt oder von der Beklagten gestellt worden ist, kommt es bei dieser Gebühr nicht an. Im Übrigen wäre aber die Vereinbarung eines einmaligen Strukturierungsentgeltes, wenn es vorliegend als allgemeine Geschäftsbedingung, also als sowohl vorformulierte als auch von der Beklagten gestellte Vertragsbedingung, zu qualifizieren wäre, auch deswegen wirksam, weil eine solche allgemeine Geschäftsbedingung die unternehmerisch tätige Klägerin aus den zu 2. geschilderten Gründen nicht wider Treu und Glauben benachteiligt.

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2. Hinsichtlich des einmaligen Strukturierungspreises von 5.700 € im Kontokorrentkredit vom 21.10.2011 und des einmaligen Strukturierungspreises von 900 € im Kreditvertrag vom 20.7.2012 liegt nahe, dass es sich angesichts der jeweils identischen Formulierung („Einmaliger Strukturierungspreis: … EUR“) um Vertragsbedingungen handeln könnte, die die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat. Sofern sie diese, was zwischen den Parteien umstritten ist, der Beklagten gestellt hätte, lägen allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Diese werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vertragsbedingung auch den Preis betrifft, wenn es sich um eine sogenannte Preisnebenabrede handelt. Auch bei unterstelltem Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen wären diese Vereinbarungen aber wirksam. Es gab weder abweichende Individualabreden (§ 305 b BGB) noch waren diese Vertragsbedingungen im unternehmerischen Verkehr überraschend, d.h. nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihnen nicht hätte zu rechnen brauchen.

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Die Vertragsbedingungen wären daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nur unwirksam, wenn sie die Klägerin als Vertragspartnerin der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde. Die Spezialvorschriften nach § 308 und § 309 BGB finden vorliegend gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenzgebot).

27

Die Vereinbarungen sind jeweils transparent i.S. v § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Dass nicht klar und verständlich wäre, was mit dieser Klausel gemeint ist, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Insbesondere ist angesichts des Textes („ Strukturierungspreis“) auch klargestellt, dass damit eine Tätigkeit der Beklagten bei der Gewährung des Kredites entgolten wird, weil der Begriff „Strukturierung“ der Finanzierung eine planerische Leistung umschreibt, keine Überwachung der laufenden Rückzahlung. Damit war zugleich klar, dass das Strukturierungsentgelt im Falle einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens nicht anteilig zurückzugewähren war. Das folgte im übrigen vorliegend auch aus der Rechtsnatur der Verträge, weil es sich bei beiden Verträgen ausweislich Anlage K2 und K3 um Kontokorrentkredite handelte, also Kredite in laufender Rechnung, die die Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von 1,14 Mio € bzw. 180.000 € in Anspruch nehmen durfte. Ob und in welcher Höhe die Klägerin diese Kontokorrentkredite tatsächlich in Anspruch nehmen würde, stand ihr frei und stand von daher bei Vertragsabschluss nicht fest. Dass der Strukturierungspreis im Falle einer nur teilweisen, geringfügigen oder unterlassenen Inanspruchnahme oder vorzeitigen Rückführung einer Inanspruchnahme ganz oder teilweise zurückzuzahlen sein würde, lag fern.

28

Auch eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 2 BGB, insbesondere deswegen, weil mit ihr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen würde (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), liegt nicht vor. Auch wenn man die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr als Abweichung von der gesetzlichen Grundkonzeption ansieht, wonach die Gegenleistung des Darlehensnehmers in der Entrichtung des Zinses besteht, lässt sich nicht feststellen, dass eine solche Abweichung unternehmerische Darlehensnehmer wider Treu und Glauben benachteiligen würde.

29

Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Grundentscheidung zur Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern (Urt. v 13.5.2014 - XI ZR 170/13) ausführt, wälzt eine Bank durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (a.a.O. Rn. 53). Der Bundesgerichtshof nimmt zwar bei Verbrauchern an, das benachteilige diese wider Treu und Glauben. Die Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung werde dadurch indiziert. Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, bestünden bei Verbrauchern nicht (a.a.O, Rn. 76). Zwar verkenne der Senat nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöse (a.a.O. Rn. 83). Der Verbraucher werde aber durch diese Vertragsgestaltung aber benachteiligt. Bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung könne die Bank Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden verlangen. Dieser Ersatz ist nach § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB auf 1% der vorzeitig zurückgezahlten Summe gedeckelt. Das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt verbleibe bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zusätzlich bei der Bank. Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu (a.a.O., Rn. 86). Im Ergebnis unterläuft ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt so die Deckelung der Ansprüche der Bank nach § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB.

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Zudem sei der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind, gemäß § 511 BGB zwingend ist (a.a.O., Rn. 87).

31

Diese Argumentation gilt für Unternehmenskredite nicht entsprechend. Zwar mag im Ausgangspunkt auch bei Unternehmenskrediten eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vorliegen, die eine unangemessene Benachteiligung zunächst indizieren würde. Die gebotene umfassende Interessenabwägung stellt sich bei unternehmerischen Krediten aber grundlegend anders dar. Sie führt bei unternehmerischen Krediten nicht per se zu einem Nachteil laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren für den Kunden (LG Itzehoe, Urt. v. 8.12.2015 – 7 O 37/15, zit. nach juris).

32

Im Ausgangspunkt müsste ein Vergleich des Vertrages mit Bearbeitungsgebühr und ohne Bearbeitungsgebühr natürlich dazu führen, dass eine Bearbeitungsgebühr - isoliert betrachtet - den Kunden benachteiligt. So kann die Gesamtabwägung bei Preisnebenabreden allerdings nicht vorgenommen werden und wird sie vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern auch nicht vorgenommen. Anerkannt ist, dass einer Bank im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredites insbesondere für Vertragsverhandlungen, Überprüfungsmaßnahmen und Kapitalbeschaffung ein nicht unerheblicher Aufwand einmalig entsteht. Dieser wird durch eine Bearbeitungsgebühr laufzeitunabhängig auf den Kunden abgewälzt. Nach dem gesetzlichen Leitbild würde hingegen der laufzeitabhängige Zins im Regelfall nicht nur Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta sein, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (BGH a.a.O, Rn. 55). Ein Vergleich des Vertrages in der abgeschlossenen Form mit dem gesetzlichen Leitbild muss daher den Vertrag in der abgeschlossenen Form - vorliegend Nominalzinsen von jeweils 6,95 % p.a. und ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt von einmalig 0,5 % bei den vorliegenden Laufzeiten - mit einer entsprechenden Gestaltung nach dem gesetzlichen Leitbild vergleichen, bei der anstelle eines einmaligen Bearbeitungsentgeltes ein entsprechend höherer Nominalzins vereinbart würde, so dass die effektive Belastung der Klägerin gleich bliebe und auch Kosten der Beklagten bei Vertragsabschluss statt durch eine laufzeitunabhängige Gebühr durch den Zins abgegolten würden. Zu vergleichen wäre der Vertrag in der abgeschlossenen Form also mit einem Vertrag ohne Bearbeitungsgebühr und einem entsprechend höheren Nominalzins. Entsprechend nimmt auch der Bundesgerichtshof den Vergleich vor.

33

Für einen unternehmerisch tätigen Kreditnehmer ergibt dieser Vergleich allerdings nicht per se einen Nachteil der Variante mit niedrigerem Nominalzins, aber laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt. Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, bei Verbraucherkrediten werde durch die Vertragsgestaltung mit niedrigerem Nominalzins bei laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt für den Fall einer vorzeitigen Vertragsaufhebung die Deckelung des Vorfälligkeitsentgelts unterlaufen, gilt dies für Unternehmenskredite von vornherein nicht, da es eine entsprechende Deckelung hier nicht gibt. § 502 BGB gilt nur für Verbraucherdarlehensverträge. Auch das jederzeitige Ablösungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB kann durch die andere Vertragsgestaltung nicht eingeschränkt werden, da auch diese Vorschrift nur für Verbraucherdarlehensverträge gilt.

34

Zentral ist aber, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang.

35

Ein Disagio wird zum Beispiel bei der Finanzierung vermieteter Immobilien häufig vereinbart. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Zinsvorauszahlung, die in aller Regel ebenfalls mitkreditiert wird. Sie führt zu einem niedrigeren laufenden Zinssatz bei gleich hoher effektiver Belastung. Sinn und Zweck dieser Vertragsgestaltung ist in aller Regel, dass der Darlehensnehmer das Disagio als Einmalzahlung steuerlich bereits im Jahr der Darlehensaufnahme in voller Höhe geltend machen kann. In den Folgejahren macht er jeweils seinen - niedrigeren - Zinsaufwand steuerlich geltend. Diese Konstruktion ist für den Darlehensnehmer gegenüber einem höheren laufenden Zins - den er jedes Jahr steuerlich geltend machen könnte - insbesondere deswegen vorteilhaft, weil ihm das Disagio zusätzliche Liquidität verschafft. Zwar fallen über die Gesamtlaufzeit des Darlehens gesehen - wirtschaftlich betrachtet - gleich hohe Zahlungen an, die höhere steuerliche Absetzbarkeit am Anfang führt aber dazu, dass der Unternehmer zu Anfang geringere Steuern zahlen muss, also Geld zur Verfügung hat, mit dem er arbeiten kann bzw. dass er - soweit er auch kreditfinanziert arbeitet - in der Zwischenzeit nicht verzinslich anderswo aufnehmen muss. Bei einer Vereinbarung eines höheren laufenden Nominalzinses ohne Disagio würden hingegen die Zinskosten jeweils anteilig später anfallen und erst dann steuerlich abzugsfähig sein. Natürlich hat die Vereinbarung eines mitkreditierten Disagios auch Nachteile. Denn das mitkreditierte Disagio ist Teil des Darlehens, so dass der Darlehensnehmer auf die Zinsvorauszahlung weitere Zinsen bezahlen muss. Insgesamt zahlt er so über die Laufzeit gerechnet etwas höhere Gesamtzinsen. Die durch die steuerliche Absetzbarkeit des Disagios ausgelösten Liquiditätsvorteile überwiegen betriebswirtschaftlich aber häufig diesen geringfügigen Zinsnachteil, weshalb ein Disagio in der Praxis dort, wo es in voller Höhe steuerlich abzugsfähig ist, insbesondere bei der Finanzierung vermieteter Immobilien, des Öfteren vereinbart wird. Die Zulässigkeit eines Disagios steht daher auch nicht in Zweifel (BGH a.a.O. Rn. 51 m.weit.Nachw.).

36

Bei Krediten von gewerblichen oder selbständigen Unternehmern, die eine Bilanz aufstellen oder eine Einnahmeüberschussrechnung betreiben, fällt der steuerliche Vorteil eines Disagios weg. Denn da das Disagio eine Zinsvorauszahlung darstellt, müsste in einer Bilanz am Ende des Jahres der Anteil, der an Zinsen für die Folgejahre vorausgezahlt wurde, aktiviert werden. Der Darlehensnehmer muss die für die Folgejahre voraus gezahlten Zinsen mithin als Vermögensgegenstand in der Bilanz berücksichtigen. Per Saldo ist so als steuerlicher Aufwand für das Anschaffungsjahr nur derjenige Teil des Disagios absetzbar, der auch auf dieses Jahr entfällt. Der eigentliche steuerliche Vorteil eines Disagios, dessentwegen es in der Regel überhaupt vereinbart wird, fällt hier nicht an. Das gilt entsprechend, wenn der Unternehmer eine Einnahmeüberschussrechnung betreibt, weil er auch dann ein Disagio nicht in voller Höhe im ersten Jahr steuerlich absetzen kann, sondern dieses auf die Jahre der Laufzeit des Darlehens verteilen müsste.

37

Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Teil der Kosten, die der Bank entstehen, durch ein laufzeitunabhängiges Entgelt abgegolten wird und nur die weiteren Kosten in die Zinsberechnung einfließen. Denn das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt stellt keine Vorauszahlung für künftige Ansprüche dar, die der Darlehensnehmer in der Bilanz aktivieren müsste oder der Gewerbetreibende bei seiner Einnahmeüberschussrechnung auf die Jahre der Laufzeit des Darlehens verteilen müsste. Vielmehr kann der Darlehensnehmer das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt im Jahr der Darlehensaufnahme in voller Höhe als steuerlich abzugsfähige Position geltend machen. Betriebswirtschaftlich betrachtet erfüllt es damit exakt dieselbe liquiditätsschonende Aufgabe, die bei der Finanzierung von Immobilien ein Disagio erfüllen soll.

38

Ist mithin ein Darlehensvertrag mit laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt und niedrigeren Nominalzinsen - verglichen mit einem entsprechenden Darlehensvertrag ohne Bearbeitungsentgelt und entsprechend höheren Nominalzinsen, sodass sich eine effektive gleiche wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers ergibt - für den Darlehensnehmer potenziell steuerlich vorteilhaft und dies in einer Weise, dass eine vergleichbare Gestaltung von Darlehensnehmern häufig bewusst gewählt wird, so kann in der Gesamtabwägung nicht festgestellt werden, dass diese Gestaltung unternehmerisch tätige Darlehensnehmer per se benachteilige. Es liegt vielmehr nahe, dass, wenn eine Bank den gewerblich oder selbständig tätigen Darlehensnehmern bei gleichem effektiven Jahreszins die Wahl zwischen einem höheren Nominalzins und einem niedrigeren Nominalzins mit laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt gibt, die Darlehensnehmer nach steuerlicher Beratung des Öfteren bewusst die Variante mit laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt wählen würden, um die damit verbundenen steuerlichen Vorteile, die insbesondere in einer Liquiditätsschonung liegen, zu generieren. Der Vergleich mit Krediten für vermietete Immobilien zeigt dies, bei denen, wie ausgeführt, des Öfteren ein Disagio allein aus steuerlichen Gründen vereinbart wird.

39

Die vorgenannte Argumentation berücksichtigt dabei allein die mit einem Disagio bzw. - bei gewerblich oder selbständig tätigen Darlehensnehmern wirtschaftlich entsprechend einer Bearbeitungsgebühr - aufgrund der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit entstehenden Liquiditätsvorteile. Zusätzlich können weitere steuerliche Vorteile dadurch entstehen, dass die Steuerlast der Sache nach stückweise in die Folgejahre verschoben wird, etwa wenn in den Folgejahren mit einem sinkenden persönlichen Grenzsteuersatz zu rechnen ist. Dahinstehen kann, ob und inwieweit diese Punkte, die von der persönlichen Situation des Darlehensnehmers abhängen, Bearbeitungsgebühren bei unternehmerischen Krediten zusätzlich rechtfertigen. Feststellungen zur individuellen Situation der Gesellschafter der Klägerin hat das Gericht insoweit nicht getroffen. Für die Interessenabwägung genügt, dass ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt bei gewerblichen oder selbständigen Kreditnehmern aufgrund der Steuerabzugsfähigkeit in aller Regel einen Liquiditätsvorteil generiert, der für sich allein nach der Erfahrung beim Disagio, wenn dieses steuerlich voll abzugsfähig ist, ohne weiteres ausreichend sein kann, um als Darlehensnehmer eine solche Gestaltung bewusst zu wählen.

40

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr im Vergleich zu einem Disagio für den Darlehensnehmer insofern einen Nachteil haben kann, als die Bearbeitungsgebühr bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens nicht rückzahlbar ist, während das Disagio es wäre. Dieser Unterschied spielt aber aus betriebswirtschaftlicher Sicht bei Abschluss des Darlehens in aller Regel keine erhebliche Rolle, weil der Darlehensnehmer, der mit der Bank einen Kredit für eine bestimmte Laufzeit vereinbart, in der Regel nicht mit einer vorzeitigen Kündigung rechnet. Nähme er sie vor, würde dies im Übrigen in aller Regel auch zu einer Vorfälligkeitsentschädigung führen, die den Vorteil der teilweisen Rückzahlbarkeit des Disagios betriebswirtschaftlich betrachtet aufhebt. Die steuerlichen Vorteile eines Darlehens mit Bearbeitungsentgelt und geringerem Nominalzins im Vergleich zu einem Darlehen ohne Bearbeitungsentgelt und entsprechend höherem Nominalzins – so dass sich eine gleiche effektive Belastung ergibt – bleiben von daher bestehen und sind so groß, dass sie auch unter Berücksichtigung des Unterschiedes zum Disagio im Falle einer vorzeitigen Darlehensbeendigung geeignet sind, einen Unternehmer zu veranlassen, bewusst die Variante eines Darlehens mit Bearbeitungsentgelt und geringerem Nominalzins zu wählen.

41

Die Abweichung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts vom gesetzlichen Leitbild führt danach bei umfassender Interessenabwägung und Berücksichtigung der mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt verbundenen steuerlichen Vorteile für den Unternehmer typischerweise nicht zu einer treuwidrigen Benachteiligung des Darlehensnehmers durch diese Vertragsgestaltung.

42

Da es für die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, ist auch ohne Belang, ob die Klägerin bzw. ihre Gesellschafter konkret vorliegend die mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt und dessen sofortiger steuerlicher Abzugsfähigkeit verbundenen Liquiditätsvorteile ausnahmsweise nicht genutzt hätten. Dazu haben sie im übrigen auch nichts vorgetragen. Dass sie das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt im ersten Jahr in voller Höhe steuerlich absetzen konnten, haben sie nicht bestritten.

43

3. Hinsichtlich der Strukturierungspreise von 5.700 € und 900 € scheidet eine treuwidrige Benachteiligung im Übrigen auch deshalb aus, weil es sich um Kontokorrentkredite handelte. Bei diesen Krediten stellt sich die Interessenlage der Parteien grundlegend anders dar, als bei Ratenkrediten oder tilgungsfreien Krediten.

44

Wie ausgeführt, geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöse (a.a.O. Rn. 83). Nach dem gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrages schuldet der Darlehensnehmer allein Zinsen. Im gesetzlichen Normalfall würde die Bank bzw. Sparkasse mithin die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulieren. Die Annahme, dass eine Abweichung von diesem gesetzlichen Leitbild den Darlehensnehmer wider Treu und Glauben benachteilige, beruht auch auf der Annahme, die Bank könne ihre Bearbeitungskosten vergleichsweise einfach in den Zins einkalkulieren, indem sie eben nur den vertraglich vereinbarten Zins leicht höher ansetzt, so das der Mehrbetrag, der sich daraus über die Laufzeit des Darlehens ergibt, die Bearbeitungskosten deckt. Dieser Gedanke ist für einen normalen Darlehensvertrag, bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag über eine definierte Zeit zur Verfügung stellt, zutreffend. Das gilt unabhängig davon, ob das Darlehen während der Zwischenzeit (ratenweise) getilgt wird, da auch dann zumindest vertraglich festgelegt ist, welchen Kredit der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für welche Zeit jeweils zur Verfügung stellt. Anhand dessen kann der Darlehensgeber berechnen, um wieviel er den Zins erhöhen müsste, um auch seine Bearbeitungskosten zu decken, wenn er kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart.

45

Bei Kontokorrentkrediten stellt sich die Situation grundlegend anders dar. Bei diesen wird zwar der Zins vereinbart, ob und in welcher Höhe der Darlehensnehmer den Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, hängt aber allein vom Darlehensnehmer ab. Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, den Kontokorrentkredit überhaupt in Anspruch zu nehmen und kann ihn jederzeit zurückzahlen. Der Darlehensgeber kann bei dieser Vertragsgestaltung bei Vereinbarung des Zinses als alleinigem Preis – wie es dem gesetzlichen Leitbild entspräche - ohne Preisnebenabrede in Form eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes nie sicher sein, dass die Zinserträge aus dem Kontokorrentkredit auch bei vertragsgemäßer Durchführung des Kredites seine Abschlusskosten decken. Nimmt nämlich der Darlehensnehmer den Kontokorrentkredit gar nicht in Anspruch, nur für kurze Zeit oder nur in geringer Höhe, fallen entsprechend niedrige Zinserträge an, die in solchen Fällen - unter Berücksichtigung der Eigenkapitalbeschaffungskosten - keineswegs zwingend die Abschlusskosten decken müssen. Von daher besteht bei Kontokorrentkrediten ein viel höheres Interesse der darlehensgebenden Bank, durch die vertragliche Preisgestaltung - einschließlich Preisnebenabreden - sicherzustellen, dass zumindest der für den Darlehensgeber hauptsächlich zu Beginn anfallende Verwaltungsaufwand durch die Erträge gedeckt wird, was bei unsicherer Darlehenshöhe nur durch eine von der konkreten Darlehenshöhe unabhängige Zahlung, die also keinen Zins darstellt, möglich ist.

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Diese Verschiedenheit der Interessenlagen der Vertragsparteien bei einem Kontokorrentkredit im Verhältnis zu einem normalen Kredit führt dazu, dass bei Kontokorrentkrediten ein nachvollziehbares Interesse auch des Darlehensgebers daran besteht, neben dem Zins eine Preisnebenabrede zu vereinbaren, die von der konkreten Inanspruchnahme des Darlehens unabhängig sein soll. Auch daher benachteiligen laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte speziell bei Kontokorrentkrediten den Darlehensnehmer aus diesem Grunde nicht wider Treu und Glauben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Nr. 1 und § 709 S. 1, 2 ZPO.


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
36
Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die "Kapitalüberlassung" geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als "Bearbeitungsentgelt" bezeichnet. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Be- klagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, S. 5, n.v.). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos , weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

43
(a) Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206, zu § 24 AGBG). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (BT-Drucks.
31
Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Unklarheitenregel gilt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 - VI ZR 70/87, NJW-RR 1988, 113 f.). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25).

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
36
Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die "Kapitalüberlassung" geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als "Bearbeitungsentgelt" bezeichnet. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Be- klagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, S. 5, n.v.). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos , weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert d. Berufung: 311,60 EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 -, mit dem der Klage stattgegeben wurde, ein aufgrund eines zwischen den Parteien in 2010 vereinbarten Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke an die Beklagte am 05.07.2010 geleisteten Bearbeitungsentgelts zurück zu zahlen. Zur Begründung der angegriffenen Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine Preisnebenabrede darstelle und als solche der damit eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Hieran ändere insbesondere § 310 BGB nichts. Die Klägerin sei zwar Unternehmer(in) im Sinne des Gesetzes. Allein dieser Umstand führe zwar dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragen werden könne. Jedoch werde der Unternehmer durch die Vereinbarung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklausel - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den vorliegenden Fall im Ergebnis anwendbar sei; bzgl. der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich letztlich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen bzw. in einem solchen Vertrag vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
1) Die Parteien schlossen am 31.03./02.07.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke (Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Hiernach hatte die Klägerin ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR zu zahlen. Dieser Betrag entspricht 2 % des Nettodarlehensbetrages und wurde von der Klägerin am 05.07.2010 an die Beklagte bezahlt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge, dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl. gezogener Nutzungen herauszugeben sei (vgl. Bl. 3 d.A.).
Die Beklagte ließ in I. Instanz sowie mit der Berufung vortragen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren, zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen handle. Da schon wegen der Formkaufmannseigenschaft der Klägerin diese Unternehmerin sei, liege kein Verbrauchervertrag vor. Die fragliche Entgeltklausel möge zwar von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweichen, jedoch ergebe die nach § 307 BGB vorzunehmende Interessensabwägung wegen der Unterschiede zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dass die Klausel in einem Unternehmerdarlehensvertrag angemessen sei.
2) Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen sowie das angegriffene Urteil Bezug genommen.
3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre zur Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht.
Die Beklagte und Berufungsführerin beantragt (Bl. 74 ff d.A.),
das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - in der Weise abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 71 d.A.).
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 20.04.2016 wird Bezug genommen (Bl. 92 f d.A.).
II.
13 
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
14 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts zu. Mangels eines solchen besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
15 
Soweit die Klägerin meint, sie habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.
16 
Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).
17 
Dass es sich bei der Klägerin um einen Unternehmer(in) im Sinne von § 13 BGB handelt und der in Frage stehende Darlehensvertrag der Finanzierung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs diente, ist unstreitig.
1.
18 
Die Leistung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, vielmehr aufgrund der im Darlehensvertrag in Ziffer I. verankerten (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 d.A.) wirksamen Vereinbarung und das unabhängig davon, ob man diese Ziffer als individuelle Vereinbarung der Parteien oder als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen möchte.
1.1
19 
Im Falle der Annahme einer individuellen Vereinbarung ergibt sich die Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes von 311,60 EUR bei einem Darlehen von 15.580,- EUR hält sich ohne Zweifel in dem zulässigen Rahmen der Vertragsfreiheit.
1.2
20 
Im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ergibt sich die Wirksamkeit daraus, dass die gegenüber der Klägerin als Unternehmerin gestellte Klausel nicht gegen die in §§ 305 ff BGB normierten Vorgaben verstößt, soweit diese nach § 310 Abs. 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, anwendbar sind.
21 
Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. § 307 Abs. 1 BGB besagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
22 
Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 = WM 2015, 519; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
1.2.1
23 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne (vgl. allgemein zu der Frage, wann eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag als „vorformuliert“ iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd Gesetzes anzusehen ist (= hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 -XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133).
a)
24 
Zwar wird vereinzelt vertreten, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als (Haupt-)Preisabrede, bei welcher der Zahlungspflicht eine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, aufzufassen sei. Dann wäre bereits eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung nicht zu verzeichnen, da es dem Recht und Gesetz nicht entgegensteht, eine echte Leistung vergüten zu lassen.
25 
Dass es sich bei Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen um eine solche (Haupt-)Preisabrede handelt, wird mit der Begründung vertreten, dies sei schon deshalb der Fall, weil durch Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthalte (vgl. hierzu Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, in: WM 2015, 1313 ff; Casper/Möllers, Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen, in: WM 2015, 1689 ff; jeweils m.w.N.). Da sich die Auslegung, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten habe, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werde, liege eine Preishauptabrede schon deshalb vor, weil es beim Unternehmerdarlehen für beide Seiten um ein Handelsgeschäft geht und aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird, § 354 HGB (vgl. Hanke/Adler, aaO). Zudem sei die Bonitätsprüfung gem. § 18 Abs. 2 KWG nur bei Verbraucherdarlehen verpflichtend (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO). Auch erhalte der Unternehmer bei der Überprüfung verschiedener Absicherungsmöglichkeiten und/oder dem Angebot mehrerer Darlehensverträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragskonditionen mit Blick auf Laufzeit, Zinshöhe, Kündigungsmöglichkeiten mit/ohne Vorfälligkeitsentschädigung u.dgl. eine vergütungspflichtige wie -fähige selbständige Beratungsleistung (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO; hierzu auch LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
26 
Ersteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil die in § 488 Abs. 1 BGB verankerte Zinspflicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (Rn. 32-42) das Argument, dass Kaufleute jede Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, bereits bedient.
27 
Dass Letzteres vorliegend erfolgt wäre, mithin keine bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (insbes. Rn. 48-55), wurde allerdings bereits nicht vorgetragen und würde wohl eher die Frage aufwerfen, ob die zuletzt verabredeten Konditionen nach alledem nicht ohnehin als Individualvereinbarung zu werten wären. Schlussendlich gilt auch im kaufmännischen Verkehr die Unklarheitsregel nach § 305 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.09.1987 - VI ZR 70/87 = NJW-RR 1988, 113).
28 
Danach bleibt festzustellen, dass das „Bearbeitungsentgelt“ seinem Wortlaut nach auch „bloß“ allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abdecken soll - so unstreitig der Fall in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und auch hier seitens der beklagten Bank so nicht in Abrede gestellt, obgleich von Klägerseite zumindest aufgrund des Verweises auf die zitierte Entscheidung entsprechend behauptet.
b)
29 
Letzteres bedeutet, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede zu verstehen ist, wovon das Gericht vorliegend auch ausgeht.
30 
Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
31 
Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede - grundsätzlich - insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
1.2.2
32 
Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.01.2014 - XI ZR 355/12; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
33 
Von einer solchen unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die angegriffene Klausel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB im Ergebnis standhält.
a)
34 
Unangemessen ist eine Benachteiligung im dargelegten Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12).
35 
Hiernach ergibt die nach § 307 Abs. 2 BGB erforderliche Abwägung letztlich, dass der in Frage stehenden Klausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls genommen und sie damit wirksam ist. Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008, 243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
b)
36 
Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3919, 14; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Dementsprechend indiziert ein Handelsbrauch grundsätzlich auch die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft (vgl. hierzu LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/15; LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
37 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Die vorgenannten Funktionen treten im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung vielmehr nicht so weit zurück, dass den gesetzlichen Regelungen des Darlehens Vorrang einzuräumen wäre, sondern umgekehrt.
38 
aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15). Derartiges trägt die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin nicht einmal selbst schlüssig vor. Ein solcher Handelsbrauch existiert auch nicht, was bereits daraus folgt, dass der erkennenden Kammer aus gleichgelagerten Fällen bekannt ist, dass Unternehmern auch Darlehen ohne Bearbeitungsgebühr gewährt werden und zwar ohne dass dies zwischen den Parteien jeweils individuell ausgehandelt worden wäre.
39 
bb) Zu berücksichtigen ist aber zumindest der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, der dazu führt, dass aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird und der Umstand, dass aus dieser Gebräuchlichkeit und der Vertrautheit des Unternehmers mit derselben der Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern weniger schutzwürdig ist, was sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ergibt.
40 
Vor allem die Existenz der §§ 491 ff BGB, die zahlreiche Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge vorsehen und insbesondere iVm § 247 EGBGB den Kreditinstituten weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegen, zeigen, dass von Unternehmern erwartet wird, im Gegensatz zu Verbrauchern über ein wirtschaftliches Verständnis zu verfügen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eigenständig bewerten zu können. So müssen Kreditinstitute gegenüber Unternehmern z.B. den effektiven Jahreszins nicht offenlegen (vgl. Art. 491 a Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB; siehe hierzu auch Casper/Möllers und van Bevern/Schmitt, jeweils aaO). Auch die Erwägung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen, wonach der vollständige Einbehalt des Bearbeitungsentgelts das in §§ 500 Abs. 2, 511 BGB zwingend verankerte Recht des Kunden gefährde, ein nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen jederzeit abzulösen, verfängt beim hiesigen Kredit nicht. Die Klägerin schloss den Kreditvertrag als Unternehmerin, weshalb ihr das Gesetz ein derartiges unabdingbares Recht nicht gewährt.
41 
Der Gesetzgeber geht damit offenkundig jedenfalls davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten hat und die marktüblichen Gepflogenheiten kennt. Bei einem Verbraucher wird hingegen unterstellt, dass dieser sich erst nach einer eingehenden Erläuterung und Beratung durch das Kreditinstitut in der Lage sieht, ein Angebot mit dem anderer Banken zu vergleichen, und auch wirtschaftlich nicht in der Position ist, andere Konditionen durchzusetzen. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit rechtfertigt damit auch einen unterschiedlichen Ansatz im Hinblick auf Bearbeitungsentgelte. Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW 2014, 2708). Ebenfalls berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang die generelle Möglichkeit der Weitergabe der Kosten und Lasten durch den Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders, die dem Verbraucher nicht zur Seite steht (vgl. hierzu Prof. Dr. Berger, Für eine Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr, in: NJW 2010, 465). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Dies umso mehr als es bei der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, mithin nicht auf die konkrete Geschäftserfahrung des jeweiligen Unternehmers und/oder die Frage, inwiefern das in Frage stehende Geschäft zu seinem Kernbereich zu rechnen ist.
42 
Nach alledem ist für das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313). Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend auch - anders als es das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 110/15 meint - ein für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entscheidendes Kriterium darstellt.
43 
cc) Schlussendlich weisen Unternehmensdarlehen vor allem aber auch wesentliche strukturelle Unterschiede zu Verbraucherdarlehen auf, die im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung zu Gunsten des Klauselverwenders zu berücksichtigen sind bzw. der Klausel den Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung nehmen. Diese sind zwar nicht in jedem Einzelfall erfüllt, im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung als Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel aber schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Frage der Unwirksamkeit eine typisierende Betrachtung erfordert (s.o.).
44 
Zentral ist, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Insbesondere im Fall der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit erwächst dem jeweiligen Unternehmer zudem ein Liquiditätsvorteil (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Bearbeitungsentgelt im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. a GewStG als „Entgelt für Schulden“ zu berücksichtigen ist und damit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindert (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
45 
Ein weiterer Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen ist auch die Zinsstruktur. Bei Verbraucherdarlehen sind in Deutschland Zinsfestschreibungen von bis zu zehn Jahren üblich, während gewerbliche Darlehen hingegen vielfach auf Basis eines variablen Referenzzinses zzgl. Marge gewährt werden, wobei der Referenzzins in der Regel eine wesentlich kürzere Laufzeit aufweist - z. B. des 3-​Monats-​Euribor. Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz gem. § 489 Abs. 1 BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur Kündigung berechtigt (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO). Würde man nun statt eines Bearbeitungsentgelts die Kosten der Bonitätsprüfung und der Prüfung der angebotenen Sicherheiten in den Zins einpreisen, so hätte die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass ein Ausgleich der Nachteile verlangt wird, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens besteht. Hierbei ist die rechtlich gesicherte Zinserwartung maßgeblich. Ist jedoch ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart worden, hat die Bank über die Laufzeit des Referenzzinses hinaus mangels rechtlich geschützter Zinserwartung keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers abgegolten werden könnte (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO); gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende zurückgezahlt, da es bspw. auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt und/oder es die unternehmerische Tätigkeit (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
46 
dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgehen.
2.
47 
Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie intransparent wäre.
48 
Vereinbart ist vorliegend ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR. Dieses sollte nach den Bedingungen für das Darlehen mit Vertragsabschluss fällig werden, denn nach Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages hat die Beklagte der Klägerin das Darlehen gewährt und zudem die streitgegenständliche „Bearbeitungsgebühr“ erhoben, um deren Betrag sich die Darlehnsschuld erhöhte (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Wird das Entgelt, wie hier, Bestandteil des Darlehensnennbetrages, wird das Entgelt mitkreditiert und bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 = NJW 2014, 3713). Dass die demnach bei Vertragsabschluss fälligen „Bearbeitungsgebühren“, die schon sprachlich eben die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags zusammenhängenden Kosten ersetzen sollen, im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht erstattet werden, liegt auf der Hand. Nur so war die Formulierung zu verstehen und ist sie auch von der Klägerin verstanden worden, die in der Anspruchsbegründung wegen des Verweises auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich selbst schreibt, diese (die Bearbeitungsgebühr) war unabhängig von der Laufzeit.
49 
Eine fehlende Transparenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass vermeintlich unklar wäre, was mit den entrichteten Bearbeitungskosten bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe. Dass die Klausel nicht ausdrücklich erwähnt, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben wird und wie genau sie in die Zinsberechnung einfließt, führt nicht zu ihrer Intransparenz, weil es dabei nur um Fragen der internen Kalkulation der Beklagten geht. Das Transparenzgebot bezieht sich aber nur auf den rechtlichen Inhalt und die Anwendbarkeit einer Klausel, nicht auf die internen wirtschaftlichen/kalkulatorischen Erwägungen des Verwenders.
50 
Dementsprechend war das angegriffene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
51 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 
2. Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision. Die Sache hat schon mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzlich Bedeutung. Die Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

13
a) Zweck der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ist es, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit Schutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Verwender zu gewährleisten (BGHZ 130, 50, 57; 126, 326, 332; siehe auch Regierungsbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB-Gesetz -, BTDrucks. 7/3919, S. 13, 22; die Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat insoweit zu keinen inhaltlichen Änderungen geführt, vgl. Regierungsbegründung, BR-Drucks. 338/01, S. 344, 351 ff). Das in § 305 Abs. 1 BGB genannte Kriterium der Vorformulierung für eine Vielzahl von Ver- trägen ist dabei ein formales und in aller Regel auch inhaltlich zutreffendes Indiz für das Vorliegen einer solchen, die Vertragsfreiheit beeinträchtigenden, überlegenen Verhandlungsmacht (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO, Einl Rn. 19).
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
30
Mit diesem Schutzzweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen. Dadurch wird die Prüfung verhindert, ob eine gleichberechtigte Verhandlungsposition bestanden hat. Diese kann nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass individualrechtlich die Geltung der §§ 305 ff. BGB ausgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann vielmehr auf der wirtschaftlichen Überlegenheit einer Vertragspartei beruhen, die unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gestaltungsmacht einseitig verwirklicht. Dem will das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenwirken, indem es nur unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB absieht.
12
c) Ein Stellen von Vertragsbedingungen setzt, wie das Berufungsgericht weiter richtig gesehen hat, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht voraus, dass ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsbeteiligten hinsichtlich der vertraglichen Durchsetzungsmacht besteht. Verwender im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB kann vielmehr auch eine Vertragspartei sein, die der anderen weder wirtschaftlich noch sonst überlegen ist (Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 26 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 305 Rdnr. 10; Lapp in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 305 Rdnr. 17). Denn die im Stellen einer Vertragsbedingung zum Ausdruck kommende Einseitigkeit der Auferlegung, in der der Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den inneren Grund und Ansatzpunkt für die rechtliche Sonderbehandlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Individualabreden gesehen hat (BT-Drs. 7/3919, S. 15) und woran bei Erlass des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes inhaltlich nichts geändert werden sollte (BT-Drs. 14/6040, S. 150, 160), beruht nicht zwingend auf einer solchen Überlegenheit. Als wesentliches Charakteristikum von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Gesetzgeber vielmehr die Einseitigkeit ihrer Auferlegung und den Umstand gesehen, dass der andere Vertragsteil, der mit einer solchen Regelung konfrontiert wird, auf ihre Ausgestaltung gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann (BT-Drs. 7/3919, S. 15 f.). Dagegen hat der Gesetzgeber der Frage, worauf dies beruht, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern zum Stellen einer Vertragsbedingung grundsätzlich schon den (einseitigen) Wunsch einer Partei für ausreichend erachtet, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden.
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 328 O 478/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2

Ergänzend wird festgestellt, dass zwischen den Parteien in den insgesamt acht dem Senat vorliegenden Sachverhalten ausnahmslos Bearbeitungsentgelte mit im wesentlichen gleichlautenden Klauseln vereinbart wurden, die Höhe der Entgelte jedoch zwischen ca. 0,2 und 2,0% der Darlehensvaluta schwankte. Im vorliegenden Sachverhalt vereinnahmte die Beklagte eine „nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 0,85% der Nettodarlehenssumme von € 2.800.000.

3

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagten verpflichtet sei, die von ihr bei der Bewilligung des streitgegenständlichen Darlehens vereinnahmte Bearbeitungsgebühr zu erstatten. Die entsprechende Klausel zu dieser Gebühr in den AGB der Beklagten sei in entsprechender Anwendung der vom BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen formulierten Grundsätze (Urteile vom 13.05.2014 - BGH XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) gem. § 307 BGB nichtig.

4

Die vom BGH in den genannten Entscheidungen entwickelten Leitlinien seien vollständig auf Sachverhalte der vorliegenden Art zu übertragen. Dies werde im Übrigen bestätigt durch die Entscheidung BGH XI ZR 434/14, mit der der BGH eine gegenüber einem Kaufmann verwandte Klausel einer Bank über die Zahlung eines Buchungspostenentgeltes als mit § 307 BGB unvereinbar eingestuft habe.

5

Wie bei Verbraucherdarlehen sei auch die bei dem vorliegenden Geschäftskredit von der Beklagten verwandte Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen, wie in den vom BGH zu beurteilenden Fällen werde auch vorliegend im Eigeninteresse der Bank betriebener Aufwand entgegen dem gesetzlichen Leitbild, das als Gegenleistung nur den Zins vorsehe, auf den Kunden abgewälzt.

6

Die damit einschlägige Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nicht widerlegt; die Banken seien nach dem Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, alle anfallenden Kosten über den laufzeitabhängigen Zins zu decken.

7

Die vom Landgericht vorgenommene Interessenanalyse sei insoweit einseitig - insbesondere die Auffassung der Kammer, Unternehmer seien aufgrund höherer Expertise weniger schutzbedürftig, überzeuge nicht: Ein Unternehmer könne sich bei Verhandlungen über ein Darlehen in genau der gleichen Weise in einer situativen Unterlegenheit befinden, wie ein Verbraucher, gerade ein gewerblich Tätiger könne von einer Darlehensgewährung abhängig sein und sich in den Verhandlungen mit einer Bank daher in einer mit existentiellen Ängsten verbundenen Drucksituation befinden. Daran ändere es nichts, dass ein Kaufmann seine Kosten eigenverantwortlich und sorgfältig kalkulieren und einer ihm gegenüber verwandten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenken werde.

8

Ein Handelsbrauch, nach dem von gewerblichen Kreditnehmern solche Bearbeitungsentgelte erhoben würden und erhoben werden dürften, bestehe tatsächlich nicht.

9

Soweit die Beklagte sich darauf berufen habe, dass die fragliche Klausel individuell ausgehandelt worden sei, habe sie schon nicht hinreichend dargelegt, dass sie tatsächlich überhaupt zu irgendwelchen ernsthaften Verhandlungen bereit gewesen sei.

10

Der Kläger beantragt,

11

unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils

12

1.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 23.800 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2007 zu zahlen,

13

2.) 7,25% Zinsen aus € 23.800 seit dem 05.10.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.

17

Das Landgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass sich ein Unternehmer gerade nicht in einer der Bank gegenüber unterlegenen Verhandlungsposition befinde. Gerade bei einem Unternehmer wie dem Kläger, mit langjährigen Erfahrungen im Immobiliensektor, könne von einer situativen Unterlegenheit nicht die Rede sein.

18

Weiter zu beachten sei, dass aus Sicht des Unternehmers steuerliche Aspekte, nämlich die steuerliche Absetzbarkeit, gerade für die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Teiles des Entgelts sprechen würden.

19

Derartige Vereinbarungen seien zudem sogar geeignet, die Transparenz der Darlehensgewährung zu steigern, da es den Banken im Übrigen unbenommen wäre, konkrete einzelne Entgelte für einen etwa anfallenden, besonders hohen Prüfungsaufwand zu vereinbaren, was bei Ansatz einer Pauschale nicht mehr erforderlich sei.

20

Ein Unternehmer sei auch mit der Einschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen nicht überfordert, da die Kostenkalkulation Kernbereich seiner Tätigkeit und damit für ihn Alltagsgeschäft sei.

21

Zudem hält sie daran fest, dass die Vereinbarung der fraglichen Bearbeitungsgebühr einem branchenüblichen Handelsbrauch entspreche.

22

Die Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen sei damit nicht übertragbar, zumal die Möglichkeit der Vereinbarung derartiger Bearbeitungsentgelte durch Banken von dem auch diesen zukommenden Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei.

II.

23

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, auch nach Auffassung des Senats ist die Entrichtung des nunmehr von dem Kläger zurückgeforderten Bearbeitungsentgelts rechtswirksam vereinbart worden, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB besteht daher nicht.

24

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Individualabrede im Sinne des § 305b BGB nicht hinreichend dargelegt: Auch wenn die nicht unerhebliche Schwankungsbreite der Höhe der in den verschiedenen, dem Senat vorliegenden Sachen vereinbarten Entgelte es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass tatsächlich konkret über diesen Punkt verhandelt wurde, hat die Beklagte gleichwohl nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich ernsthaft zu Verhandlungen über die Vereinbarung eines Entgeltes und zwar nach Höhe und Grund bereit gewesen wäre. Jedenfalls gegen Letzteres spricht sehr deutlich, dass die Beklagte selbst annimmt, dass die Vereinbarung solcher Entgelte einem Handelsbrauch entspreche.

25

An der wirksamen Einbeziehung dieser AGB-Klausel in den Darlehensvertrag besteht kein Zweifel. Dabei mussten, die Anforderungen gem. § 305 Abs. 2 und 3 BGB gem. 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten werden; es besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger das Darlehen als Unternehmer Im Sinne der §§ 310 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 BGB aufgenommen hat: Er ist unstreitig seit langen Jahren als Immobilienentwickler tätig, der erhebliche Umfang seiner Tätigkeit ist schon aufgrund der insgesamt acht beim Senat anhängigen Parallelverfahren gerichtskundig, auch das hier vorliegende Darlehen wurde nach Ziffer 2 des Darlehensvertrages vom 05.10.2007 für Ankauf und Umbau eines Wohn-/Geschäftshauses sowie eines Mehrfamilienhauses in Fulda mit jeweils erheblicher Fläche in Anspruch genommen, unter Ziffer 3 des Vertrages sind die umfangreichen Mietflächen und die ganz erheblichen jährlichen Mieteinnahmen aus den beiden Objekten im Detail beschrieben.. Damit besteht, auch wenn der Vertrag als „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschrieben ist und der Kläger dementsprechend über ein Widerrufsrecht belehrt wurde, kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Kläger hier als Unternehmer und nicht nur zur Verwaltung seines privaten Vermögens tätig geworden ist, zumal die vertragliche Gestaltung in den sieben zeitgleich vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren (13 U 133/15, 135/15, 136/15, 155/15, 2/16, 3/16, 4/16) sich ganz ähnlich darstellt.

26

Die Abrede über das Bearbeitungsentgelt gem. Ziffer 2 des Vertrages stellt sich auch als der AGB-Kontrolle unterliegende Abweichung vom dispositiven Recht im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar. Insoweit folgt der Senat der umfassenden Argumentation des XI. Zivilsenats des BGH in der Sache XI ZR 405/12 (dort Rnrn. 23 - 62): Es handelt sich danach um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Vollständig dem vom BGH beurteilten Sachverhalt vergleichbar ist hier von einer Bearbeitungsgebühr, also offenbar von einer Gegenleistung für einen konkreten vorvertraglichen Aufwand der Beklagten die Rede, damit bezieht sie sich weder auf die vom Kläger zu erbringende Hauptleistung (den Zins), noch auf eine sonstige, rechtlich selbständige und gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten. Auch vorliegend werden offenbar lediglich Kosten für solche Tätigkeiten abgewälzt, die der Beklagten im Vorfeld der Darlehensgewährung oder auch bei deren Abwicklung im eigenen Interesse entstehen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Darlegung der eigenen Bonität durchaus dem Pflichtenkreis des ein Darlehen begehrenden Unternehmers zugewiesen sei, dringt dieser Einwand nicht durch: Sowohl bei wirtschaftlicher Betrachtung, als auch aufsichtsrechtlich hat die Bank die Bonitätsprüfung im eigenen Interesse vorzunehmen, insoweit kann die Argumentation des BGH (aaO., Rn. 50) vollständig auf die Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer übertragen werden.

27

Während §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar sind, ist auch vorliegend eine Abweichung von wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben. Der vom BGH herausgearbeitete Grundsatz, dass nach dem Leitbild des § 488 BGB das von den Banken zu beanspruchende Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet sei (aaO., insbes. Rnrn. 67 und 68), greift auch bei der Gewährung von Darlehen an Unternehmer. Denn das Gesetz differenziert in der grundlegenden Regelung des § 488 BGB gerade nicht nach der Person des Darlehensnehmers, besondere Regelungen für Verbraucherdarlehen finden sich erst in §§ 491 ff. BGB.

28

Ob - wie die Beklagte behauptet und was ggf. nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte geklärt werden können - die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensaufnahmen durch Unternehmer bzw. Kaufleute einem Handelsbrauch im Sinne des § 310 Abs. 2 BGB i.V.m. § 346 HGB entspricht, worin insoweit eine Modifikation des § 488 BGB liegen könnte, kann hier offenbleiben.

29

Denn die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist widerlegt, in der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes durch AGB-Klausel liegt keine unangemessene Benachteiligung des ein Darlehen aufnehmenden Unternehmers.

30

Grundsätzlich gibt es für die Bestimmung, ob eine Benachteiligung unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist, keinen objektiven Maßstab, vielmehr sind jeweils konkret die Interessen umfassend abzuwägen und festzustellen, ob ein fairer Ausgleich erfolgt (Staudinger-Coester, BGB, 2013, § 307, Rn. 95, 96).

31

Dabei kommt es zwar grundsätzlich nicht auf den konkreten, individuellen Kunden, sondern vielmehr eine generalisierende Betrachtung an, d.h. den Durchschnittskunden bei einem Geschäft der zu beurteilenden Art (Staudinger-Coester aaO., Rn. 109). Im (hier vorliegenden) Individualprozess ist jedoch die Vergleichsgruppe nach Art des Geschäfts und Person des Kunden durch den konkreten Vertragstyp definiert (Staudinger-Coester aaO., Rn. 113): damit ist vorliegend zu fragen, ob die fragliche Klausel einen durchaus geschäftserfahrenen, seit langer Zeit in der Immobilienentwicklung tätigen Unternehmer unangemessen benachteiligt.

32

Soweit die Kammer mit recht abstrakter Betrachtung darauf abgestellt hat, dass ein Unternehmer aufgrund seiner geschäftlichen Stellung und Erfahrung weniger schutzwürdig sei als ein Verbraucher, ist dieser Gesichtspunkt zwar durchaus in die Abwägung einzustellen, entscheidende Bedeutung kommt ihm jedoch nicht zu, denn diesem Umstand wird nach der Konzeption der §§ 305 ff. BGB schon dadurch Rechnung getragen, dass nach § 310 Abs. 1 BGB die Regeln der §§ 305 Abs. 2 und 3 sowie 308, 309 BGB nicht zur Anwendung kommen.

33

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, dass ein Unternehmer aufgrund seiner konkreten Verhandlungssituation (etwa aufgrund eines besonders dringenden Kapitalbedarfs) der Verhandlungsmacht der Bank in gleicher Weise ausgeliefert sein könne wie ein Verbraucher, ist nicht von der Hand zu weisen.

34

Allerdings kann im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht ausgeblendet werden, dass vorliegend sehr wohl auf den Typus des erfahrenen Kaufmanns abzustellen ist, der bereits in größerer Zahl entsprechende Darlehensgeschäfte abgewickelt hat und der demzufolge voraussichtlich unter Einbeziehung der Bearbeitungsgebühr kalkulieren wird, die zudem summenmäßig neben dem Zinsanteil auch nicht sehr ins Gewicht fällt.

35

Im Rahmen der Beurteilung nach § 307 BGB hat der BGH jedoch zentral darauf abgestellt, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr dem Verbraucher nicht bloß unerhebliche Nachteile bei der Vertragsabwicklung bringe (aaO., Rn. 77). Zum einen weil dieser Betrag mitkreditiert werde und damit auch noch vom Verbraucher zu finanzieren sei (aaO., Rn. 78), zum anderen, weil bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt der Bank in voller Höhe verbleibe (aaO., Rn. 79). Dabei kann die Erwägung des BGH (XI ZR 170/13, Rn. 87), dass die Vereinbarung eines erheblichen Bearbeitungsentgeltes geeignet sein könne, dass jederzeitige Ablösungsrecht des Darlehensnehmers aus § 500 Abs. 2 BGB zu entwerten, bei einem nicht an einen Verbraucher gewährten Darlehen von vornherein nicht greifen.

36

Tatsächlich ist bei der Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer die Vereinbarung eines laufzeitunabhänigen Bearbeitungsentgeltes grundsätzlich anders zu beurteilen, da diese Gestaltung dem Unternehmer - obwohl auch in seinem Fall das Bearbeitungsentgelt mit kreditiert wird - auch deutliche Vorteile eröffnen kann.

37

Die Überlegung der Kammer, dass es für einen Unternehmer vorteilhaft sein könne, einen festen Kostenbestandteil zu vereinbaren, der anders als der Vertragszins nicht Zinsschwankungen unterliege, ist zu berücksichtigen, fällt insoweit bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf den geringen Anteil der Bearbeitungsgebühr am Gesamtentgelt jedoch nicht sonderlich stark ins Gewicht.

38

Ganz wesentlich ist aber, dass - anders als der Verbraucher - der Gewerbetreibende die Bearbeitungsgebühr (wie auch ein Agio) typischer Weise im Jahr der Finanzierung als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen kann.

39

Zwar erwähnt § 9 Abs. 1 S. 3 EStG insoweit als abzugsfähig ausdrücklich nur die „Schuldzinsen“, nach Literatur. und Rechtsprechung ist dieser Begriff jedoch weit auszulegen und erfasst damit auch alle Kreditnebenkosten (Schmidt-Loschelder, EStG, 31. Aufl. 2012, § 9, Rn. 91/92; Kirchhoff-von Beckerath, EStG, 7. Aufl. 2007, § 9, Rn. 102). Zwar entstehen diese Werbungskosten vorgelagert zur Einkunftserzielung; es genügt für die Absetzbarkeit jedoch, wenn das Darlehen zur Anschaffung eines Objektes verwandt wird, aus dem sodann Einkünfte im Sinne einer Einkunftsart erzielt werden sollen (BFH BStBl. II 2003, 398, 399, l. Sp.); in diesem Sinne hat der BFH ausdrücklich den vollen Abzug einer Gebühr für den Abschluss eines Bausparvertrages im Jahr der Entstehung des Kosten akzeptiert (BFH aaO., S. 398, r. Sp.).

40

Hieraus aber können sich für den Unternehmer ganz erhebliche Vorteile ergeben, die ihm im Übrigen - anders als vom BGH für den Fall des Verbraucherdarlehens ausgeführt - auch bei einer Rückabwicklung des Darlehens verbleiben, da sich die Bearbeitungsgebühr steuerlich weiterhin und dauerhaft als Aufwand darstellen würde.

41

Gerade in wirtschaftlich ertragreichen Jahren kann sich daher aus Sicht des ein Darlehen in Anspruch nehmenden Unternehmers die Vereinbarung einer abzugsfähigen Gebühr als sehr sinnvoll darstellen, da der Werbungskostenabzug sich sofort auf die Steuerlast auswirkt und jedenfalls liquiditätsschonend wirkt, während er, bei einem (wie offenbar hier dem Kläger) der Einkommenssteuer unterliegenden Gewerbetreibenden sogar zu einem (auch gegenüber einer Verteilung als minimal erhöhter Zinsaufwand über die Jahre) echten Einspareffekt führen kann, sofern durch die Gewinnkürzung die Progression sinken sollte.

42

Da die fragliche Klausel somit typischerweise auch einem wesentlichen Interesse eines unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers, wie hier des Klägers, entspricht, stellt sie sich nicht als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar.

43

Hieran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass auch der Unternehmer die Bearbeitungsgebühr, da mitkreditiert, wie die restliche Valuta verzinst, denn auch die hierauf anfallenden Zinsen kann das Unternehmen bzw. der Gewerbetreibende wiederum als Betriebsausgabe absetzen, womit dieser Aufwand typischerweise in erheblichem Maße kompensiert werden wird.

44

Soweit der Kläger auf die Entscheidung BGH XI ZR 434/14 Bezug nimmt, ist dies unbehelflich, da der dort vom BGH beurteilte Sachverhalt keinen konkreten Bezug zu der vorliegend entscheidenden Frage aufweist.

45

Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

47

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) der Frage nach der Vereinbarkeit entsprechender Klauseln mit § 307 BGB bei Verwendung im unternehmerischen Verkehr sowie mit Rücksicht auf die abweichende Beurteilung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016, 3 U 110/15) zuzulassen.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert d. Berufung: 311,60 EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 -, mit dem der Klage stattgegeben wurde, ein aufgrund eines zwischen den Parteien in 2010 vereinbarten Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke an die Beklagte am 05.07.2010 geleisteten Bearbeitungsentgelts zurück zu zahlen. Zur Begründung der angegriffenen Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine Preisnebenabrede darstelle und als solche der damit eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Hieran ändere insbesondere § 310 BGB nichts. Die Klägerin sei zwar Unternehmer(in) im Sinne des Gesetzes. Allein dieser Umstand führe zwar dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragen werden könne. Jedoch werde der Unternehmer durch die Vereinbarung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklausel - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den vorliegenden Fall im Ergebnis anwendbar sei; bzgl. der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich letztlich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen bzw. in einem solchen Vertrag vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
1) Die Parteien schlossen am 31.03./02.07.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke (Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Hiernach hatte die Klägerin ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR zu zahlen. Dieser Betrag entspricht 2 % des Nettodarlehensbetrages und wurde von der Klägerin am 05.07.2010 an die Beklagte bezahlt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge, dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl. gezogener Nutzungen herauszugeben sei (vgl. Bl. 3 d.A.).
Die Beklagte ließ in I. Instanz sowie mit der Berufung vortragen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren, zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen handle. Da schon wegen der Formkaufmannseigenschaft der Klägerin diese Unternehmerin sei, liege kein Verbrauchervertrag vor. Die fragliche Entgeltklausel möge zwar von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweichen, jedoch ergebe die nach § 307 BGB vorzunehmende Interessensabwägung wegen der Unterschiede zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dass die Klausel in einem Unternehmerdarlehensvertrag angemessen sei.
2) Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen sowie das angegriffene Urteil Bezug genommen.
3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre zur Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht.
Die Beklagte und Berufungsführerin beantragt (Bl. 74 ff d.A.),
das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - in der Weise abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 71 d.A.).
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 20.04.2016 wird Bezug genommen (Bl. 92 f d.A.).
II.
13 
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
14 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts zu. Mangels eines solchen besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
15 
Soweit die Klägerin meint, sie habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.
16 
Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).
17 
Dass es sich bei der Klägerin um einen Unternehmer(in) im Sinne von § 13 BGB handelt und der in Frage stehende Darlehensvertrag der Finanzierung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs diente, ist unstreitig.
1.
18 
Die Leistung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, vielmehr aufgrund der im Darlehensvertrag in Ziffer I. verankerten (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 d.A.) wirksamen Vereinbarung und das unabhängig davon, ob man diese Ziffer als individuelle Vereinbarung der Parteien oder als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen möchte.
1.1
19 
Im Falle der Annahme einer individuellen Vereinbarung ergibt sich die Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes von 311,60 EUR bei einem Darlehen von 15.580,- EUR hält sich ohne Zweifel in dem zulässigen Rahmen der Vertragsfreiheit.
1.2
20 
Im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ergibt sich die Wirksamkeit daraus, dass die gegenüber der Klägerin als Unternehmerin gestellte Klausel nicht gegen die in §§ 305 ff BGB normierten Vorgaben verstößt, soweit diese nach § 310 Abs. 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, anwendbar sind.
21 
Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. § 307 Abs. 1 BGB besagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
22 
Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 = WM 2015, 519; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
1.2.1
23 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne (vgl. allgemein zu der Frage, wann eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag als „vorformuliert“ iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd Gesetzes anzusehen ist (= hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 -XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133).
a)
24 
Zwar wird vereinzelt vertreten, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als (Haupt-)Preisabrede, bei welcher der Zahlungspflicht eine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, aufzufassen sei. Dann wäre bereits eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung nicht zu verzeichnen, da es dem Recht und Gesetz nicht entgegensteht, eine echte Leistung vergüten zu lassen.
25 
Dass es sich bei Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen um eine solche (Haupt-)Preisabrede handelt, wird mit der Begründung vertreten, dies sei schon deshalb der Fall, weil durch Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthalte (vgl. hierzu Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, in: WM 2015, 1313 ff; Casper/Möllers, Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen, in: WM 2015, 1689 ff; jeweils m.w.N.). Da sich die Auslegung, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten habe, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werde, liege eine Preishauptabrede schon deshalb vor, weil es beim Unternehmerdarlehen für beide Seiten um ein Handelsgeschäft geht und aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird, § 354 HGB (vgl. Hanke/Adler, aaO). Zudem sei die Bonitätsprüfung gem. § 18 Abs. 2 KWG nur bei Verbraucherdarlehen verpflichtend (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO). Auch erhalte der Unternehmer bei der Überprüfung verschiedener Absicherungsmöglichkeiten und/oder dem Angebot mehrerer Darlehensverträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragskonditionen mit Blick auf Laufzeit, Zinshöhe, Kündigungsmöglichkeiten mit/ohne Vorfälligkeitsentschädigung u.dgl. eine vergütungspflichtige wie -fähige selbständige Beratungsleistung (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO; hierzu auch LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
26 
Ersteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil die in § 488 Abs. 1 BGB verankerte Zinspflicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (Rn. 32-42) das Argument, dass Kaufleute jede Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, bereits bedient.
27 
Dass Letzteres vorliegend erfolgt wäre, mithin keine bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (insbes. Rn. 48-55), wurde allerdings bereits nicht vorgetragen und würde wohl eher die Frage aufwerfen, ob die zuletzt verabredeten Konditionen nach alledem nicht ohnehin als Individualvereinbarung zu werten wären. Schlussendlich gilt auch im kaufmännischen Verkehr die Unklarheitsregel nach § 305 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.09.1987 - VI ZR 70/87 = NJW-RR 1988, 113).
28 
Danach bleibt festzustellen, dass das „Bearbeitungsentgelt“ seinem Wortlaut nach auch „bloß“ allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abdecken soll - so unstreitig der Fall in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und auch hier seitens der beklagten Bank so nicht in Abrede gestellt, obgleich von Klägerseite zumindest aufgrund des Verweises auf die zitierte Entscheidung entsprechend behauptet.
b)
29 
Letzteres bedeutet, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede zu verstehen ist, wovon das Gericht vorliegend auch ausgeht.
30 
Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
31 
Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede - grundsätzlich - insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
1.2.2
32 
Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.01.2014 - XI ZR 355/12; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
33 
Von einer solchen unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die angegriffene Klausel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB im Ergebnis standhält.
a)
34 
Unangemessen ist eine Benachteiligung im dargelegten Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12).
35 
Hiernach ergibt die nach § 307 Abs. 2 BGB erforderliche Abwägung letztlich, dass der in Frage stehenden Klausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls genommen und sie damit wirksam ist. Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008, 243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
b)
36 
Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3919, 14; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Dementsprechend indiziert ein Handelsbrauch grundsätzlich auch die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft (vgl. hierzu LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/15; LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
37 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Die vorgenannten Funktionen treten im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung vielmehr nicht so weit zurück, dass den gesetzlichen Regelungen des Darlehens Vorrang einzuräumen wäre, sondern umgekehrt.
38 
aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15). Derartiges trägt die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin nicht einmal selbst schlüssig vor. Ein solcher Handelsbrauch existiert auch nicht, was bereits daraus folgt, dass der erkennenden Kammer aus gleichgelagerten Fällen bekannt ist, dass Unternehmern auch Darlehen ohne Bearbeitungsgebühr gewährt werden und zwar ohne dass dies zwischen den Parteien jeweils individuell ausgehandelt worden wäre.
39 
bb) Zu berücksichtigen ist aber zumindest der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, der dazu führt, dass aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird und der Umstand, dass aus dieser Gebräuchlichkeit und der Vertrautheit des Unternehmers mit derselben der Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern weniger schutzwürdig ist, was sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ergibt.
40 
Vor allem die Existenz der §§ 491 ff BGB, die zahlreiche Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge vorsehen und insbesondere iVm § 247 EGBGB den Kreditinstituten weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegen, zeigen, dass von Unternehmern erwartet wird, im Gegensatz zu Verbrauchern über ein wirtschaftliches Verständnis zu verfügen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eigenständig bewerten zu können. So müssen Kreditinstitute gegenüber Unternehmern z.B. den effektiven Jahreszins nicht offenlegen (vgl. Art. 491 a Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB; siehe hierzu auch Casper/Möllers und van Bevern/Schmitt, jeweils aaO). Auch die Erwägung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen, wonach der vollständige Einbehalt des Bearbeitungsentgelts das in §§ 500 Abs. 2, 511 BGB zwingend verankerte Recht des Kunden gefährde, ein nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen jederzeit abzulösen, verfängt beim hiesigen Kredit nicht. Die Klägerin schloss den Kreditvertrag als Unternehmerin, weshalb ihr das Gesetz ein derartiges unabdingbares Recht nicht gewährt.
41 
Der Gesetzgeber geht damit offenkundig jedenfalls davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten hat und die marktüblichen Gepflogenheiten kennt. Bei einem Verbraucher wird hingegen unterstellt, dass dieser sich erst nach einer eingehenden Erläuterung und Beratung durch das Kreditinstitut in der Lage sieht, ein Angebot mit dem anderer Banken zu vergleichen, und auch wirtschaftlich nicht in der Position ist, andere Konditionen durchzusetzen. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit rechtfertigt damit auch einen unterschiedlichen Ansatz im Hinblick auf Bearbeitungsentgelte. Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW 2014, 2708). Ebenfalls berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang die generelle Möglichkeit der Weitergabe der Kosten und Lasten durch den Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders, die dem Verbraucher nicht zur Seite steht (vgl. hierzu Prof. Dr. Berger, Für eine Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr, in: NJW 2010, 465). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Dies umso mehr als es bei der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, mithin nicht auf die konkrete Geschäftserfahrung des jeweiligen Unternehmers und/oder die Frage, inwiefern das in Frage stehende Geschäft zu seinem Kernbereich zu rechnen ist.
42 
Nach alledem ist für das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313). Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend auch - anders als es das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 110/15 meint - ein für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entscheidendes Kriterium darstellt.
43 
cc) Schlussendlich weisen Unternehmensdarlehen vor allem aber auch wesentliche strukturelle Unterschiede zu Verbraucherdarlehen auf, die im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung zu Gunsten des Klauselverwenders zu berücksichtigen sind bzw. der Klausel den Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung nehmen. Diese sind zwar nicht in jedem Einzelfall erfüllt, im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung als Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel aber schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Frage der Unwirksamkeit eine typisierende Betrachtung erfordert (s.o.).
44 
Zentral ist, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Insbesondere im Fall der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit erwächst dem jeweiligen Unternehmer zudem ein Liquiditätsvorteil (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Bearbeitungsentgelt im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. a GewStG als „Entgelt für Schulden“ zu berücksichtigen ist und damit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindert (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
45 
Ein weiterer Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen ist auch die Zinsstruktur. Bei Verbraucherdarlehen sind in Deutschland Zinsfestschreibungen von bis zu zehn Jahren üblich, während gewerbliche Darlehen hingegen vielfach auf Basis eines variablen Referenzzinses zzgl. Marge gewährt werden, wobei der Referenzzins in der Regel eine wesentlich kürzere Laufzeit aufweist - z. B. des 3-​Monats-​Euribor. Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz gem. § 489 Abs. 1 BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur Kündigung berechtigt (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO). Würde man nun statt eines Bearbeitungsentgelts die Kosten der Bonitätsprüfung und der Prüfung der angebotenen Sicherheiten in den Zins einpreisen, so hätte die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass ein Ausgleich der Nachteile verlangt wird, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens besteht. Hierbei ist die rechtlich gesicherte Zinserwartung maßgeblich. Ist jedoch ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart worden, hat die Bank über die Laufzeit des Referenzzinses hinaus mangels rechtlich geschützter Zinserwartung keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers abgegolten werden könnte (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO); gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende zurückgezahlt, da es bspw. auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt und/oder es die unternehmerische Tätigkeit (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
46 
dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgehen.
2.
47 
Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie intransparent wäre.
48 
Vereinbart ist vorliegend ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR. Dieses sollte nach den Bedingungen für das Darlehen mit Vertragsabschluss fällig werden, denn nach Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages hat die Beklagte der Klägerin das Darlehen gewährt und zudem die streitgegenständliche „Bearbeitungsgebühr“ erhoben, um deren Betrag sich die Darlehnsschuld erhöhte (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Wird das Entgelt, wie hier, Bestandteil des Darlehensnennbetrages, wird das Entgelt mitkreditiert und bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 = NJW 2014, 3713). Dass die demnach bei Vertragsabschluss fälligen „Bearbeitungsgebühren“, die schon sprachlich eben die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags zusammenhängenden Kosten ersetzen sollen, im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht erstattet werden, liegt auf der Hand. Nur so war die Formulierung zu verstehen und ist sie auch von der Klägerin verstanden worden, die in der Anspruchsbegründung wegen des Verweises auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich selbst schreibt, diese (die Bearbeitungsgebühr) war unabhängig von der Laufzeit.
49 
Eine fehlende Transparenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass vermeintlich unklar wäre, was mit den entrichteten Bearbeitungskosten bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe. Dass die Klausel nicht ausdrücklich erwähnt, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben wird und wie genau sie in die Zinsberechnung einfließt, führt nicht zu ihrer Intransparenz, weil es dabei nur um Fragen der internen Kalkulation der Beklagten geht. Das Transparenzgebot bezieht sich aber nur auf den rechtlichen Inhalt und die Anwendbarkeit einer Klausel, nicht auf die internen wirtschaftlichen/kalkulatorischen Erwägungen des Verwenders.
50 
Dementsprechend war das angegriffene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
51 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 
2. Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision. Die Sache hat schon mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzlich Bedeutung. Die Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.
27
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die belastende Wirkung einer Klausel, die für sich betrachtet noch hinnehmbar sein mag, durch eine oder mehrere andere Vertragsbestimmungen derart verstärkt werden kann, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird. Stehen zwei Klauseln in Wechselwirkung, von denen eine schon isoliert betrachtet eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders enthält, während die andere für sich gesehen nicht zu beanstanden ist, kann sich die Unwirksamkeit auf beide Klauseln erstrecken (BGH, Urt. v. 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 m.w.N.; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rdn. 155). Eine solche Wechselwirkung weisen die Klauseln 1 und 2 auf, denn die Beklagte will auch dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für Schäden am aufgegebenen Reisegepäck des Flugpassagiers haften, wenn sie Kenntnis davon hat, dass dieses Gegenstände enthält, die den Beförderungsbedingungen widersprechen , und sie das Gepäck gleichwohl bei der Aufgabe zur Beförderung entgegengenommen hat, statt es in Ausübung des in Klausel 1 vorbehaltenen Rechts zurückzuweisen. Klausel 1 stellt demzufolge zusammen mit Klausel 2 eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten dar und ist wegen ihres Zusammenwirkens mit Klausel 2 unwirksam. Im Falle eines derartigen Zusammenwirkens zweier Klauseln sind beide Klauseln unwirksam, weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der Klauseln bestehen bleiben soll (BGHZ 127, 245, 253). Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung , ob Klausel 1 in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Klausel 2 nicht enthalten, der Inhaltskontrolle standhalten würde.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

32
bb) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen , wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 255/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

32
bb) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen , wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 255/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 328 O 478/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2

Ergänzend wird festgestellt, dass zwischen den Parteien in den insgesamt acht dem Senat vorliegenden Sachverhalten ausnahmslos Bearbeitungsentgelte mit im wesentlichen gleichlautenden Klauseln vereinbart wurden, die Höhe der Entgelte jedoch zwischen ca. 0,2 und 2,0% der Darlehensvaluta schwankte. Im vorliegenden Sachverhalt vereinnahmte die Beklagte eine „nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 0,85% der Nettodarlehenssumme von € 2.800.000.

3

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagten verpflichtet sei, die von ihr bei der Bewilligung des streitgegenständlichen Darlehens vereinnahmte Bearbeitungsgebühr zu erstatten. Die entsprechende Klausel zu dieser Gebühr in den AGB der Beklagten sei in entsprechender Anwendung der vom BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen formulierten Grundsätze (Urteile vom 13.05.2014 - BGH XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) gem. § 307 BGB nichtig.

4

Die vom BGH in den genannten Entscheidungen entwickelten Leitlinien seien vollständig auf Sachverhalte der vorliegenden Art zu übertragen. Dies werde im Übrigen bestätigt durch die Entscheidung BGH XI ZR 434/14, mit der der BGH eine gegenüber einem Kaufmann verwandte Klausel einer Bank über die Zahlung eines Buchungspostenentgeltes als mit § 307 BGB unvereinbar eingestuft habe.

5

Wie bei Verbraucherdarlehen sei auch die bei dem vorliegenden Geschäftskredit von der Beklagten verwandte Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen, wie in den vom BGH zu beurteilenden Fällen werde auch vorliegend im Eigeninteresse der Bank betriebener Aufwand entgegen dem gesetzlichen Leitbild, das als Gegenleistung nur den Zins vorsehe, auf den Kunden abgewälzt.

6

Die damit einschlägige Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nicht widerlegt; die Banken seien nach dem Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, alle anfallenden Kosten über den laufzeitabhängigen Zins zu decken.

7

Die vom Landgericht vorgenommene Interessenanalyse sei insoweit einseitig - insbesondere die Auffassung der Kammer, Unternehmer seien aufgrund höherer Expertise weniger schutzbedürftig, überzeuge nicht: Ein Unternehmer könne sich bei Verhandlungen über ein Darlehen in genau der gleichen Weise in einer situativen Unterlegenheit befinden, wie ein Verbraucher, gerade ein gewerblich Tätiger könne von einer Darlehensgewährung abhängig sein und sich in den Verhandlungen mit einer Bank daher in einer mit existentiellen Ängsten verbundenen Drucksituation befinden. Daran ändere es nichts, dass ein Kaufmann seine Kosten eigenverantwortlich und sorgfältig kalkulieren und einer ihm gegenüber verwandten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenken werde.

8

Ein Handelsbrauch, nach dem von gewerblichen Kreditnehmern solche Bearbeitungsentgelte erhoben würden und erhoben werden dürften, bestehe tatsächlich nicht.

9

Soweit die Beklagte sich darauf berufen habe, dass die fragliche Klausel individuell ausgehandelt worden sei, habe sie schon nicht hinreichend dargelegt, dass sie tatsächlich überhaupt zu irgendwelchen ernsthaften Verhandlungen bereit gewesen sei.

10

Der Kläger beantragt,

11

unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils

12

1.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 23.800 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2007 zu zahlen,

13

2.) 7,25% Zinsen aus € 23.800 seit dem 05.10.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.

17

Das Landgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass sich ein Unternehmer gerade nicht in einer der Bank gegenüber unterlegenen Verhandlungsposition befinde. Gerade bei einem Unternehmer wie dem Kläger, mit langjährigen Erfahrungen im Immobiliensektor, könne von einer situativen Unterlegenheit nicht die Rede sein.

18

Weiter zu beachten sei, dass aus Sicht des Unternehmers steuerliche Aspekte, nämlich die steuerliche Absetzbarkeit, gerade für die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Teiles des Entgelts sprechen würden.

19

Derartige Vereinbarungen seien zudem sogar geeignet, die Transparenz der Darlehensgewährung zu steigern, da es den Banken im Übrigen unbenommen wäre, konkrete einzelne Entgelte für einen etwa anfallenden, besonders hohen Prüfungsaufwand zu vereinbaren, was bei Ansatz einer Pauschale nicht mehr erforderlich sei.

20

Ein Unternehmer sei auch mit der Einschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen nicht überfordert, da die Kostenkalkulation Kernbereich seiner Tätigkeit und damit für ihn Alltagsgeschäft sei.

21

Zudem hält sie daran fest, dass die Vereinbarung der fraglichen Bearbeitungsgebühr einem branchenüblichen Handelsbrauch entspreche.

22

Die Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen sei damit nicht übertragbar, zumal die Möglichkeit der Vereinbarung derartiger Bearbeitungsentgelte durch Banken von dem auch diesen zukommenden Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei.

II.

23

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, auch nach Auffassung des Senats ist die Entrichtung des nunmehr von dem Kläger zurückgeforderten Bearbeitungsentgelts rechtswirksam vereinbart worden, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB besteht daher nicht.

24

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Individualabrede im Sinne des § 305b BGB nicht hinreichend dargelegt: Auch wenn die nicht unerhebliche Schwankungsbreite der Höhe der in den verschiedenen, dem Senat vorliegenden Sachen vereinbarten Entgelte es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass tatsächlich konkret über diesen Punkt verhandelt wurde, hat die Beklagte gleichwohl nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich ernsthaft zu Verhandlungen über die Vereinbarung eines Entgeltes und zwar nach Höhe und Grund bereit gewesen wäre. Jedenfalls gegen Letzteres spricht sehr deutlich, dass die Beklagte selbst annimmt, dass die Vereinbarung solcher Entgelte einem Handelsbrauch entspreche.

25

An der wirksamen Einbeziehung dieser AGB-Klausel in den Darlehensvertrag besteht kein Zweifel. Dabei mussten, die Anforderungen gem. § 305 Abs. 2 und 3 BGB gem. 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten werden; es besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger das Darlehen als Unternehmer Im Sinne der §§ 310 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 BGB aufgenommen hat: Er ist unstreitig seit langen Jahren als Immobilienentwickler tätig, der erhebliche Umfang seiner Tätigkeit ist schon aufgrund der insgesamt acht beim Senat anhängigen Parallelverfahren gerichtskundig, auch das hier vorliegende Darlehen wurde nach Ziffer 2 des Darlehensvertrages vom 05.10.2007 für Ankauf und Umbau eines Wohn-/Geschäftshauses sowie eines Mehrfamilienhauses in Fulda mit jeweils erheblicher Fläche in Anspruch genommen, unter Ziffer 3 des Vertrages sind die umfangreichen Mietflächen und die ganz erheblichen jährlichen Mieteinnahmen aus den beiden Objekten im Detail beschrieben.. Damit besteht, auch wenn der Vertrag als „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschrieben ist und der Kläger dementsprechend über ein Widerrufsrecht belehrt wurde, kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Kläger hier als Unternehmer und nicht nur zur Verwaltung seines privaten Vermögens tätig geworden ist, zumal die vertragliche Gestaltung in den sieben zeitgleich vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren (13 U 133/15, 135/15, 136/15, 155/15, 2/16, 3/16, 4/16) sich ganz ähnlich darstellt.

26

Die Abrede über das Bearbeitungsentgelt gem. Ziffer 2 des Vertrages stellt sich auch als der AGB-Kontrolle unterliegende Abweichung vom dispositiven Recht im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar. Insoweit folgt der Senat der umfassenden Argumentation des XI. Zivilsenats des BGH in der Sache XI ZR 405/12 (dort Rnrn. 23 - 62): Es handelt sich danach um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Vollständig dem vom BGH beurteilten Sachverhalt vergleichbar ist hier von einer Bearbeitungsgebühr, also offenbar von einer Gegenleistung für einen konkreten vorvertraglichen Aufwand der Beklagten die Rede, damit bezieht sie sich weder auf die vom Kläger zu erbringende Hauptleistung (den Zins), noch auf eine sonstige, rechtlich selbständige und gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten. Auch vorliegend werden offenbar lediglich Kosten für solche Tätigkeiten abgewälzt, die der Beklagten im Vorfeld der Darlehensgewährung oder auch bei deren Abwicklung im eigenen Interesse entstehen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Darlegung der eigenen Bonität durchaus dem Pflichtenkreis des ein Darlehen begehrenden Unternehmers zugewiesen sei, dringt dieser Einwand nicht durch: Sowohl bei wirtschaftlicher Betrachtung, als auch aufsichtsrechtlich hat die Bank die Bonitätsprüfung im eigenen Interesse vorzunehmen, insoweit kann die Argumentation des BGH (aaO., Rn. 50) vollständig auf die Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer übertragen werden.

27

Während §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar sind, ist auch vorliegend eine Abweichung von wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben. Der vom BGH herausgearbeitete Grundsatz, dass nach dem Leitbild des § 488 BGB das von den Banken zu beanspruchende Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet sei (aaO., insbes. Rnrn. 67 und 68), greift auch bei der Gewährung von Darlehen an Unternehmer. Denn das Gesetz differenziert in der grundlegenden Regelung des § 488 BGB gerade nicht nach der Person des Darlehensnehmers, besondere Regelungen für Verbraucherdarlehen finden sich erst in §§ 491 ff. BGB.

28

Ob - wie die Beklagte behauptet und was ggf. nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte geklärt werden können - die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensaufnahmen durch Unternehmer bzw. Kaufleute einem Handelsbrauch im Sinne des § 310 Abs. 2 BGB i.V.m. § 346 HGB entspricht, worin insoweit eine Modifikation des § 488 BGB liegen könnte, kann hier offenbleiben.

29

Denn die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist widerlegt, in der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes durch AGB-Klausel liegt keine unangemessene Benachteiligung des ein Darlehen aufnehmenden Unternehmers.

30

Grundsätzlich gibt es für die Bestimmung, ob eine Benachteiligung unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist, keinen objektiven Maßstab, vielmehr sind jeweils konkret die Interessen umfassend abzuwägen und festzustellen, ob ein fairer Ausgleich erfolgt (Staudinger-Coester, BGB, 2013, § 307, Rn. 95, 96).

31

Dabei kommt es zwar grundsätzlich nicht auf den konkreten, individuellen Kunden, sondern vielmehr eine generalisierende Betrachtung an, d.h. den Durchschnittskunden bei einem Geschäft der zu beurteilenden Art (Staudinger-Coester aaO., Rn. 109). Im (hier vorliegenden) Individualprozess ist jedoch die Vergleichsgruppe nach Art des Geschäfts und Person des Kunden durch den konkreten Vertragstyp definiert (Staudinger-Coester aaO., Rn. 113): damit ist vorliegend zu fragen, ob die fragliche Klausel einen durchaus geschäftserfahrenen, seit langer Zeit in der Immobilienentwicklung tätigen Unternehmer unangemessen benachteiligt.

32

Soweit die Kammer mit recht abstrakter Betrachtung darauf abgestellt hat, dass ein Unternehmer aufgrund seiner geschäftlichen Stellung und Erfahrung weniger schutzwürdig sei als ein Verbraucher, ist dieser Gesichtspunkt zwar durchaus in die Abwägung einzustellen, entscheidende Bedeutung kommt ihm jedoch nicht zu, denn diesem Umstand wird nach der Konzeption der §§ 305 ff. BGB schon dadurch Rechnung getragen, dass nach § 310 Abs. 1 BGB die Regeln der §§ 305 Abs. 2 und 3 sowie 308, 309 BGB nicht zur Anwendung kommen.

33

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, dass ein Unternehmer aufgrund seiner konkreten Verhandlungssituation (etwa aufgrund eines besonders dringenden Kapitalbedarfs) der Verhandlungsmacht der Bank in gleicher Weise ausgeliefert sein könne wie ein Verbraucher, ist nicht von der Hand zu weisen.

34

Allerdings kann im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht ausgeblendet werden, dass vorliegend sehr wohl auf den Typus des erfahrenen Kaufmanns abzustellen ist, der bereits in größerer Zahl entsprechende Darlehensgeschäfte abgewickelt hat und der demzufolge voraussichtlich unter Einbeziehung der Bearbeitungsgebühr kalkulieren wird, die zudem summenmäßig neben dem Zinsanteil auch nicht sehr ins Gewicht fällt.

35

Im Rahmen der Beurteilung nach § 307 BGB hat der BGH jedoch zentral darauf abgestellt, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr dem Verbraucher nicht bloß unerhebliche Nachteile bei der Vertragsabwicklung bringe (aaO., Rn. 77). Zum einen weil dieser Betrag mitkreditiert werde und damit auch noch vom Verbraucher zu finanzieren sei (aaO., Rn. 78), zum anderen, weil bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt der Bank in voller Höhe verbleibe (aaO., Rn. 79). Dabei kann die Erwägung des BGH (XI ZR 170/13, Rn. 87), dass die Vereinbarung eines erheblichen Bearbeitungsentgeltes geeignet sein könne, dass jederzeitige Ablösungsrecht des Darlehensnehmers aus § 500 Abs. 2 BGB zu entwerten, bei einem nicht an einen Verbraucher gewährten Darlehen von vornherein nicht greifen.

36

Tatsächlich ist bei der Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer die Vereinbarung eines laufzeitunabhänigen Bearbeitungsentgeltes grundsätzlich anders zu beurteilen, da diese Gestaltung dem Unternehmer - obwohl auch in seinem Fall das Bearbeitungsentgelt mit kreditiert wird - auch deutliche Vorteile eröffnen kann.

37

Die Überlegung der Kammer, dass es für einen Unternehmer vorteilhaft sein könne, einen festen Kostenbestandteil zu vereinbaren, der anders als der Vertragszins nicht Zinsschwankungen unterliege, ist zu berücksichtigen, fällt insoweit bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf den geringen Anteil der Bearbeitungsgebühr am Gesamtentgelt jedoch nicht sonderlich stark ins Gewicht.

38

Ganz wesentlich ist aber, dass - anders als der Verbraucher - der Gewerbetreibende die Bearbeitungsgebühr (wie auch ein Agio) typischer Weise im Jahr der Finanzierung als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen kann.

39

Zwar erwähnt § 9 Abs. 1 S. 3 EStG insoweit als abzugsfähig ausdrücklich nur die „Schuldzinsen“, nach Literatur. und Rechtsprechung ist dieser Begriff jedoch weit auszulegen und erfasst damit auch alle Kreditnebenkosten (Schmidt-Loschelder, EStG, 31. Aufl. 2012, § 9, Rn. 91/92; Kirchhoff-von Beckerath, EStG, 7. Aufl. 2007, § 9, Rn. 102). Zwar entstehen diese Werbungskosten vorgelagert zur Einkunftserzielung; es genügt für die Absetzbarkeit jedoch, wenn das Darlehen zur Anschaffung eines Objektes verwandt wird, aus dem sodann Einkünfte im Sinne einer Einkunftsart erzielt werden sollen (BFH BStBl. II 2003, 398, 399, l. Sp.); in diesem Sinne hat der BFH ausdrücklich den vollen Abzug einer Gebühr für den Abschluss eines Bausparvertrages im Jahr der Entstehung des Kosten akzeptiert (BFH aaO., S. 398, r. Sp.).

40

Hieraus aber können sich für den Unternehmer ganz erhebliche Vorteile ergeben, die ihm im Übrigen - anders als vom BGH für den Fall des Verbraucherdarlehens ausgeführt - auch bei einer Rückabwicklung des Darlehens verbleiben, da sich die Bearbeitungsgebühr steuerlich weiterhin und dauerhaft als Aufwand darstellen würde.

41

Gerade in wirtschaftlich ertragreichen Jahren kann sich daher aus Sicht des ein Darlehen in Anspruch nehmenden Unternehmers die Vereinbarung einer abzugsfähigen Gebühr als sehr sinnvoll darstellen, da der Werbungskostenabzug sich sofort auf die Steuerlast auswirkt und jedenfalls liquiditätsschonend wirkt, während er, bei einem (wie offenbar hier dem Kläger) der Einkommenssteuer unterliegenden Gewerbetreibenden sogar zu einem (auch gegenüber einer Verteilung als minimal erhöhter Zinsaufwand über die Jahre) echten Einspareffekt führen kann, sofern durch die Gewinnkürzung die Progression sinken sollte.

42

Da die fragliche Klausel somit typischerweise auch einem wesentlichen Interesse eines unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers, wie hier des Klägers, entspricht, stellt sie sich nicht als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar.

43

Hieran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass auch der Unternehmer die Bearbeitungsgebühr, da mitkreditiert, wie die restliche Valuta verzinst, denn auch die hierauf anfallenden Zinsen kann das Unternehmen bzw. der Gewerbetreibende wiederum als Betriebsausgabe absetzen, womit dieser Aufwand typischerweise in erheblichem Maße kompensiert werden wird.

44

Soweit der Kläger auf die Entscheidung BGH XI ZR 434/14 Bezug nimmt, ist dies unbehelflich, da der dort vom BGH beurteilte Sachverhalt keinen konkreten Bezug zu der vorliegend entscheidenden Frage aufweist.

45

Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

47

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) der Frage nach der Vereinbarkeit entsprechender Klauseln mit § 307 BGB bei Verwendung im unternehmerischen Verkehr sowie mit Rücksicht auf die abweichende Beurteilung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016, 3 U 110/15) zuzulassen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert d. Berufung: 311,60 EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 -, mit dem der Klage stattgegeben wurde, ein aufgrund eines zwischen den Parteien in 2010 vereinbarten Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke an die Beklagte am 05.07.2010 geleisteten Bearbeitungsentgelts zurück zu zahlen. Zur Begründung der angegriffenen Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine Preisnebenabrede darstelle und als solche der damit eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Hieran ändere insbesondere § 310 BGB nichts. Die Klägerin sei zwar Unternehmer(in) im Sinne des Gesetzes. Allein dieser Umstand führe zwar dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragen werden könne. Jedoch werde der Unternehmer durch die Vereinbarung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklausel - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den vorliegenden Fall im Ergebnis anwendbar sei; bzgl. der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich letztlich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen bzw. in einem solchen Vertrag vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
1) Die Parteien schlossen am 31.03./02.07.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke (Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Hiernach hatte die Klägerin ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR zu zahlen. Dieser Betrag entspricht 2 % des Nettodarlehensbetrages und wurde von der Klägerin am 05.07.2010 an die Beklagte bezahlt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge, dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl. gezogener Nutzungen herauszugeben sei (vgl. Bl. 3 d.A.).
Die Beklagte ließ in I. Instanz sowie mit der Berufung vortragen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren, zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen handle. Da schon wegen der Formkaufmannseigenschaft der Klägerin diese Unternehmerin sei, liege kein Verbrauchervertrag vor. Die fragliche Entgeltklausel möge zwar von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweichen, jedoch ergebe die nach § 307 BGB vorzunehmende Interessensabwägung wegen der Unterschiede zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dass die Klausel in einem Unternehmerdarlehensvertrag angemessen sei.
2) Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen sowie das angegriffene Urteil Bezug genommen.
3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre zur Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht.
Die Beklagte und Berufungsführerin beantragt (Bl. 74 ff d.A.),
das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - in der Weise abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 71 d.A.).
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 20.04.2016 wird Bezug genommen (Bl. 92 f d.A.).
II.
13 
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
14 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts zu. Mangels eines solchen besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
15 
Soweit die Klägerin meint, sie habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.
16 
Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).
17 
Dass es sich bei der Klägerin um einen Unternehmer(in) im Sinne von § 13 BGB handelt und der in Frage stehende Darlehensvertrag der Finanzierung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs diente, ist unstreitig.
1.
18 
Die Leistung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, vielmehr aufgrund der im Darlehensvertrag in Ziffer I. verankerten (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 d.A.) wirksamen Vereinbarung und das unabhängig davon, ob man diese Ziffer als individuelle Vereinbarung der Parteien oder als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen möchte.
1.1
19 
Im Falle der Annahme einer individuellen Vereinbarung ergibt sich die Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes von 311,60 EUR bei einem Darlehen von 15.580,- EUR hält sich ohne Zweifel in dem zulässigen Rahmen der Vertragsfreiheit.
1.2
20 
Im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ergibt sich die Wirksamkeit daraus, dass die gegenüber der Klägerin als Unternehmerin gestellte Klausel nicht gegen die in §§ 305 ff BGB normierten Vorgaben verstößt, soweit diese nach § 310 Abs. 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, anwendbar sind.
21 
Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. § 307 Abs. 1 BGB besagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
22 
Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 = WM 2015, 519; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
1.2.1
23 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne (vgl. allgemein zu der Frage, wann eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag als „vorformuliert“ iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd Gesetzes anzusehen ist (= hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 -XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133).
a)
24 
Zwar wird vereinzelt vertreten, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als (Haupt-)Preisabrede, bei welcher der Zahlungspflicht eine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, aufzufassen sei. Dann wäre bereits eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung nicht zu verzeichnen, da es dem Recht und Gesetz nicht entgegensteht, eine echte Leistung vergüten zu lassen.
25 
Dass es sich bei Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen um eine solche (Haupt-)Preisabrede handelt, wird mit der Begründung vertreten, dies sei schon deshalb der Fall, weil durch Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthalte (vgl. hierzu Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, in: WM 2015, 1313 ff; Casper/Möllers, Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen, in: WM 2015, 1689 ff; jeweils m.w.N.). Da sich die Auslegung, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten habe, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werde, liege eine Preishauptabrede schon deshalb vor, weil es beim Unternehmerdarlehen für beide Seiten um ein Handelsgeschäft geht und aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird, § 354 HGB (vgl. Hanke/Adler, aaO). Zudem sei die Bonitätsprüfung gem. § 18 Abs. 2 KWG nur bei Verbraucherdarlehen verpflichtend (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO). Auch erhalte der Unternehmer bei der Überprüfung verschiedener Absicherungsmöglichkeiten und/oder dem Angebot mehrerer Darlehensverträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragskonditionen mit Blick auf Laufzeit, Zinshöhe, Kündigungsmöglichkeiten mit/ohne Vorfälligkeitsentschädigung u.dgl. eine vergütungspflichtige wie -fähige selbständige Beratungsleistung (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO; hierzu auch LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
26 
Ersteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil die in § 488 Abs. 1 BGB verankerte Zinspflicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (Rn. 32-42) das Argument, dass Kaufleute jede Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, bereits bedient.
27 
Dass Letzteres vorliegend erfolgt wäre, mithin keine bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (insbes. Rn. 48-55), wurde allerdings bereits nicht vorgetragen und würde wohl eher die Frage aufwerfen, ob die zuletzt verabredeten Konditionen nach alledem nicht ohnehin als Individualvereinbarung zu werten wären. Schlussendlich gilt auch im kaufmännischen Verkehr die Unklarheitsregel nach § 305 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.09.1987 - VI ZR 70/87 = NJW-RR 1988, 113).
28 
Danach bleibt festzustellen, dass das „Bearbeitungsentgelt“ seinem Wortlaut nach auch „bloß“ allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abdecken soll - so unstreitig der Fall in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und auch hier seitens der beklagten Bank so nicht in Abrede gestellt, obgleich von Klägerseite zumindest aufgrund des Verweises auf die zitierte Entscheidung entsprechend behauptet.
b)
29 
Letzteres bedeutet, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede zu verstehen ist, wovon das Gericht vorliegend auch ausgeht.
30 
Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
31 
Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede - grundsätzlich - insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
1.2.2
32 
Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.01.2014 - XI ZR 355/12; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
33 
Von einer solchen unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die angegriffene Klausel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB im Ergebnis standhält.
a)
34 
Unangemessen ist eine Benachteiligung im dargelegten Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12).
35 
Hiernach ergibt die nach § 307 Abs. 2 BGB erforderliche Abwägung letztlich, dass der in Frage stehenden Klausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls genommen und sie damit wirksam ist. Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008, 243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
b)
36 
Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3919, 14; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Dementsprechend indiziert ein Handelsbrauch grundsätzlich auch die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft (vgl. hierzu LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/15; LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
37 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Die vorgenannten Funktionen treten im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung vielmehr nicht so weit zurück, dass den gesetzlichen Regelungen des Darlehens Vorrang einzuräumen wäre, sondern umgekehrt.
38 
aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15). Derartiges trägt die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin nicht einmal selbst schlüssig vor. Ein solcher Handelsbrauch existiert auch nicht, was bereits daraus folgt, dass der erkennenden Kammer aus gleichgelagerten Fällen bekannt ist, dass Unternehmern auch Darlehen ohne Bearbeitungsgebühr gewährt werden und zwar ohne dass dies zwischen den Parteien jeweils individuell ausgehandelt worden wäre.
39 
bb) Zu berücksichtigen ist aber zumindest der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, der dazu führt, dass aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird und der Umstand, dass aus dieser Gebräuchlichkeit und der Vertrautheit des Unternehmers mit derselben der Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern weniger schutzwürdig ist, was sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ergibt.
40 
Vor allem die Existenz der §§ 491 ff BGB, die zahlreiche Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge vorsehen und insbesondere iVm § 247 EGBGB den Kreditinstituten weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegen, zeigen, dass von Unternehmern erwartet wird, im Gegensatz zu Verbrauchern über ein wirtschaftliches Verständnis zu verfügen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eigenständig bewerten zu können. So müssen Kreditinstitute gegenüber Unternehmern z.B. den effektiven Jahreszins nicht offenlegen (vgl. Art. 491 a Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB; siehe hierzu auch Casper/Möllers und van Bevern/Schmitt, jeweils aaO). Auch die Erwägung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen, wonach der vollständige Einbehalt des Bearbeitungsentgelts das in §§ 500 Abs. 2, 511 BGB zwingend verankerte Recht des Kunden gefährde, ein nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen jederzeit abzulösen, verfängt beim hiesigen Kredit nicht. Die Klägerin schloss den Kreditvertrag als Unternehmerin, weshalb ihr das Gesetz ein derartiges unabdingbares Recht nicht gewährt.
41 
Der Gesetzgeber geht damit offenkundig jedenfalls davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten hat und die marktüblichen Gepflogenheiten kennt. Bei einem Verbraucher wird hingegen unterstellt, dass dieser sich erst nach einer eingehenden Erläuterung und Beratung durch das Kreditinstitut in der Lage sieht, ein Angebot mit dem anderer Banken zu vergleichen, und auch wirtschaftlich nicht in der Position ist, andere Konditionen durchzusetzen. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit rechtfertigt damit auch einen unterschiedlichen Ansatz im Hinblick auf Bearbeitungsentgelte. Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW 2014, 2708). Ebenfalls berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang die generelle Möglichkeit der Weitergabe der Kosten und Lasten durch den Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders, die dem Verbraucher nicht zur Seite steht (vgl. hierzu Prof. Dr. Berger, Für eine Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr, in: NJW 2010, 465). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Dies umso mehr als es bei der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, mithin nicht auf die konkrete Geschäftserfahrung des jeweiligen Unternehmers und/oder die Frage, inwiefern das in Frage stehende Geschäft zu seinem Kernbereich zu rechnen ist.
42 
Nach alledem ist für das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313). Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend auch - anders als es das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 110/15 meint - ein für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entscheidendes Kriterium darstellt.
43 
cc) Schlussendlich weisen Unternehmensdarlehen vor allem aber auch wesentliche strukturelle Unterschiede zu Verbraucherdarlehen auf, die im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung zu Gunsten des Klauselverwenders zu berücksichtigen sind bzw. der Klausel den Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung nehmen. Diese sind zwar nicht in jedem Einzelfall erfüllt, im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung als Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel aber schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Frage der Unwirksamkeit eine typisierende Betrachtung erfordert (s.o.).
44 
Zentral ist, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Insbesondere im Fall der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit erwächst dem jeweiligen Unternehmer zudem ein Liquiditätsvorteil (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Bearbeitungsentgelt im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. a GewStG als „Entgelt für Schulden“ zu berücksichtigen ist und damit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindert (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
45 
Ein weiterer Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen ist auch die Zinsstruktur. Bei Verbraucherdarlehen sind in Deutschland Zinsfestschreibungen von bis zu zehn Jahren üblich, während gewerbliche Darlehen hingegen vielfach auf Basis eines variablen Referenzzinses zzgl. Marge gewährt werden, wobei der Referenzzins in der Regel eine wesentlich kürzere Laufzeit aufweist - z. B. des 3-​Monats-​Euribor. Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz gem. § 489 Abs. 1 BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur Kündigung berechtigt (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO). Würde man nun statt eines Bearbeitungsentgelts die Kosten der Bonitätsprüfung und der Prüfung der angebotenen Sicherheiten in den Zins einpreisen, so hätte die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass ein Ausgleich der Nachteile verlangt wird, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens besteht. Hierbei ist die rechtlich gesicherte Zinserwartung maßgeblich. Ist jedoch ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart worden, hat die Bank über die Laufzeit des Referenzzinses hinaus mangels rechtlich geschützter Zinserwartung keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers abgegolten werden könnte (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO); gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende zurückgezahlt, da es bspw. auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt und/oder es die unternehmerische Tätigkeit (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
46 
dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgehen.
2.
47 
Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie intransparent wäre.
48 
Vereinbart ist vorliegend ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR. Dieses sollte nach den Bedingungen für das Darlehen mit Vertragsabschluss fällig werden, denn nach Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages hat die Beklagte der Klägerin das Darlehen gewährt und zudem die streitgegenständliche „Bearbeitungsgebühr“ erhoben, um deren Betrag sich die Darlehnsschuld erhöhte (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Wird das Entgelt, wie hier, Bestandteil des Darlehensnennbetrages, wird das Entgelt mitkreditiert und bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 = NJW 2014, 3713). Dass die demnach bei Vertragsabschluss fälligen „Bearbeitungsgebühren“, die schon sprachlich eben die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags zusammenhängenden Kosten ersetzen sollen, im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht erstattet werden, liegt auf der Hand. Nur so war die Formulierung zu verstehen und ist sie auch von der Klägerin verstanden worden, die in der Anspruchsbegründung wegen des Verweises auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich selbst schreibt, diese (die Bearbeitungsgebühr) war unabhängig von der Laufzeit.
49 
Eine fehlende Transparenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass vermeintlich unklar wäre, was mit den entrichteten Bearbeitungskosten bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe. Dass die Klausel nicht ausdrücklich erwähnt, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben wird und wie genau sie in die Zinsberechnung einfließt, führt nicht zu ihrer Intransparenz, weil es dabei nur um Fragen der internen Kalkulation der Beklagten geht. Das Transparenzgebot bezieht sich aber nur auf den rechtlichen Inhalt und die Anwendbarkeit einer Klausel, nicht auf die internen wirtschaftlichen/kalkulatorischen Erwägungen des Verwenders.
50 
Dementsprechend war das angegriffene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
51 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 
2. Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision. Die Sache hat schon mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzlich Bedeutung. Die Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 1 7 / 1 4 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts, das die beklagte Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit dem Kläger erhoben hat.
2
Die Parteien schlossen am 5. Februar 2008 zur Finanzierung der Anschaffung eines Pkws durch den Kläger einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 18.500 €, einen Nennbetrag von 19.055 € und einen Gesamtbetrag von 21.436,80 €. Der Nennbetrag umfasste ein von der Beklagten errechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €. Die einzelnen Bestandteile des Kredits sind im Vertragsformular in der Rubrik "Kreditdaten" aufgeführt. Diese enthält eine vorgedruckte und regelmäßig von der Beklagten ausgefüllte Zeile, in der das betreffende Bearbeitungsentgelt betragsmäßig ausgewiesen ist. Der finanzierte Rest- kaufpreis sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag von der Beklagten an den Verkäufer des Fahrzeugs überwiesen werden.
3
Mit Schreiben vom 28. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Erstattung des Bearbeitungsentgelts auf. Mit seiner daraufhin im Juni 2013 erhobenen Klage verlangt er die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 €, die Herausgabe gezogener Nutzungen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen. Die Beklagte erhebt im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
4
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BeckRS 2014, 11270 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu. Der Kläger habe das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Denn bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handele es sich um eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte verwende derartige Klauseln regelmäßig und schreibe üblicherweise einen anteiligen Betrag der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vor. Dass dieser Betrag nicht in allen Verträgen gleich sei, stehe der Annahme einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Vertragsparteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt werde. Die Beklagte gebe das Entgelt vielmehr einseitig vor.
8
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht vor 2011 zu laufen begonnen. Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt werde, sei der Bereicherungsanspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolge, habe aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wisse, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe. Der Verjährungsbeginn setze zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfolgerung voraus. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne den Verjährungsbeginn aber ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. In diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
9
Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Der Kläger habe zwar gewusst , dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben worden sei. Für den Kläger sei aber in der damaligen unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtslage selbst bei Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht erkennbar gewesen, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren werde , die Bearbeitungsentgelte als unwirksame Preisnebenabreden einordnete. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Entgeltklauseln für unwirksam erklärt habe. Diese Klauseln hätten nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt betroffen und stünden mit diesem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beschränke sich auch nicht auf Amts- und Notarhaftungsansprüche. Vielmehr handle es sich um allgemeine Rechtsgrundsätze.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht (1.). Es hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht verjährt ist (2.).
11
1. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das geltend gemachte Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
12
a) Die Leistung des Bearbeitungsentgelts vom Kläger an die Beklagte erfolgte dadurch, dass die Beklagte bei der Kreditauszahlung den auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teil der Darlehensvaluta einbehielt.
13
aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
14
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
15
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
16
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
17
(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprüche wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
18
bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
19
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag ein- gestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
20
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt - wie hier - mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
21
In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die mangels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Be- arbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,

1943).

22
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenforderung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
23
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Be- träge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
24
(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensnebenkosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
25
(3) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Bearbeitungsentgelt im Streitfall bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Februar 2008 erlangt.
26
Das entspricht den unangegriffenen und revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) und folgt im Übrigen auch aus dem streitgegenständlichen vorformulierten Darlehensvertrag, dessen Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Zwar enthält dieser Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des Bearbeitungsentgelts. Die danach gebotene Auslegung der Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) ergibt jedoch, dass das Bearbeitungsentgelt Teil des kreditierten Darlehensnennbetrages war. Im Darlehensvertrag ist ein Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.500 € und ein Nennbetrag von 19.055 € ausgewiesen, der sich aus dem Nettodarlehensbetrag und dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € zusammensetzt. An den Verkäufer des Fahrzeugs sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag lediglich der dem Restkaufpreis entsprechende Nettodarlehensbetrag überwiesen werden. Der darüber hinausgehende Teil des Nennbetrages, der zur Finanzierung des Bearbeitungsentgelts aufgenommen wurde, sollte dagegen - mangels abweichender Bestimmung des auszuzahlenden Nettodarlehensbetrages - zum Zwecke der Erfüllung des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt einbehalten werden.
27
b) Der Kläger hat das Bearbeitungsentgelt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
28
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei der in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklausel handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
29
bb) Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) berechnet die Beklagte in Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig Bearbeitungsentgelte nach bestimmten Vorgaben anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Die Beklagte hat diese Feststellungen nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen. Mit ihrer insoweit erhobenen Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die betreffenden Feststellungen seien willkürlich, vermag sie deshalb nicht durchzudringen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18).
30
Für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es zudem - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - unerheblich, dass Betrag und Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen seinerzeit von der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträgen gleich waren. Ausreichend ist vielmehr, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier.
31
c) Entgegen der Annahme der Revision kann der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts auch nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.
32
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht des Weiteren angenommen , dass der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
33
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fäl- len fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
34
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt.
35
aa) Rechtsfehlerfrei sind zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Rückzahlungsanspruch - wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (3)) - mit der Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Einbehalt des hierauf entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Zeitpunkt der Darlehensvalutierung im Februar 2008 entstanden.
36
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageforderung habe erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar hatte der Kläger bei Valutierung des Darlehens im Februar 2008 Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn er wusste, dass ihm neben dem Zins ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung des Kreditantrages von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wurde. Die Klageerhebung war dem Kläger aber vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
37
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
38
(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
39
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
40
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
41
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
42
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
43
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht damit rechtfertigen, es habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Maßgeblich für die Beurteilung , ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Bei Kreditauszahlung im Februar 2008 herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln, aus dem sich auf eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage schließen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu verlängern (abzulehnen auch LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21; zutreffend insoweit LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 412).
44
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie vorliegend bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
45
(a) Die Bedenken der Revision gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
46
(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
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(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revision meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
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Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
49
(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
50
(dd) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen , dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung sei- nes Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
51
(b) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
52
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
53
(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
54
Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) bb) (2)). Hierbei waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
55
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungskla- gen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
56
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchst- richterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
57
(bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die AGB-rechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten habe sich im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung für einen rechtskundigen Dritten schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln zuverlässig ableiten lassen. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
58
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
59
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach, GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg , Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
60
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revision angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 445 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
61
(dd) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
62
Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumut- barkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revision unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen , bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
63
Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur gewichtige Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb bis zu den dargestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde be- rufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach, GWR 2013, 497).
64
(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als die Revision meint, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
65
(d) Gemessen hieran ist der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Dieser ist zwar bereits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte im Februar 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die im Jahr 2013 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
66
3. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte ebenfalls nicht beanstandet. Die geltend gemachten Zinsansprüche wegen Zahlungsverzuges ergeben sich zudem aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2013 - 13 C 2949/13 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2013 - 13 S 127/13 -

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.
14
Ein (1) Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereicherungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/ Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
36
Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die "Kapitalüberlassung" geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als "Bearbeitungsentgelt" bezeichnet. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Be- klagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, S. 5, n.v.). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos , weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 328 O 478/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2

Ergänzend wird festgestellt, dass zwischen den Parteien in den insgesamt acht dem Senat vorliegenden Sachverhalten ausnahmslos Bearbeitungsentgelte mit im wesentlichen gleichlautenden Klauseln vereinbart wurden, die Höhe der Entgelte jedoch zwischen ca. 0,2 und 2,0% der Darlehensvaluta schwankte. Im vorliegenden Sachverhalt vereinnahmte die Beklagte eine „nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 0,85% der Nettodarlehenssumme von € 2.800.000.

3

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagten verpflichtet sei, die von ihr bei der Bewilligung des streitgegenständlichen Darlehens vereinnahmte Bearbeitungsgebühr zu erstatten. Die entsprechende Klausel zu dieser Gebühr in den AGB der Beklagten sei in entsprechender Anwendung der vom BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen formulierten Grundsätze (Urteile vom 13.05.2014 - BGH XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) gem. § 307 BGB nichtig.

4

Die vom BGH in den genannten Entscheidungen entwickelten Leitlinien seien vollständig auf Sachverhalte der vorliegenden Art zu übertragen. Dies werde im Übrigen bestätigt durch die Entscheidung BGH XI ZR 434/14, mit der der BGH eine gegenüber einem Kaufmann verwandte Klausel einer Bank über die Zahlung eines Buchungspostenentgeltes als mit § 307 BGB unvereinbar eingestuft habe.

5

Wie bei Verbraucherdarlehen sei auch die bei dem vorliegenden Geschäftskredit von der Beklagten verwandte Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen, wie in den vom BGH zu beurteilenden Fällen werde auch vorliegend im Eigeninteresse der Bank betriebener Aufwand entgegen dem gesetzlichen Leitbild, das als Gegenleistung nur den Zins vorsehe, auf den Kunden abgewälzt.

6

Die damit einschlägige Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nicht widerlegt; die Banken seien nach dem Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, alle anfallenden Kosten über den laufzeitabhängigen Zins zu decken.

7

Die vom Landgericht vorgenommene Interessenanalyse sei insoweit einseitig - insbesondere die Auffassung der Kammer, Unternehmer seien aufgrund höherer Expertise weniger schutzbedürftig, überzeuge nicht: Ein Unternehmer könne sich bei Verhandlungen über ein Darlehen in genau der gleichen Weise in einer situativen Unterlegenheit befinden, wie ein Verbraucher, gerade ein gewerblich Tätiger könne von einer Darlehensgewährung abhängig sein und sich in den Verhandlungen mit einer Bank daher in einer mit existentiellen Ängsten verbundenen Drucksituation befinden. Daran ändere es nichts, dass ein Kaufmann seine Kosten eigenverantwortlich und sorgfältig kalkulieren und einer ihm gegenüber verwandten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenken werde.

8

Ein Handelsbrauch, nach dem von gewerblichen Kreditnehmern solche Bearbeitungsentgelte erhoben würden und erhoben werden dürften, bestehe tatsächlich nicht.

9

Soweit die Beklagte sich darauf berufen habe, dass die fragliche Klausel individuell ausgehandelt worden sei, habe sie schon nicht hinreichend dargelegt, dass sie tatsächlich überhaupt zu irgendwelchen ernsthaften Verhandlungen bereit gewesen sei.

10

Der Kläger beantragt,

11

unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils

12

1.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 23.800 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2007 zu zahlen,

13

2.) 7,25% Zinsen aus € 23.800 seit dem 05.10.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.

17

Das Landgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass sich ein Unternehmer gerade nicht in einer der Bank gegenüber unterlegenen Verhandlungsposition befinde. Gerade bei einem Unternehmer wie dem Kläger, mit langjährigen Erfahrungen im Immobiliensektor, könne von einer situativen Unterlegenheit nicht die Rede sein.

18

Weiter zu beachten sei, dass aus Sicht des Unternehmers steuerliche Aspekte, nämlich die steuerliche Absetzbarkeit, gerade für die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Teiles des Entgelts sprechen würden.

19

Derartige Vereinbarungen seien zudem sogar geeignet, die Transparenz der Darlehensgewährung zu steigern, da es den Banken im Übrigen unbenommen wäre, konkrete einzelne Entgelte für einen etwa anfallenden, besonders hohen Prüfungsaufwand zu vereinbaren, was bei Ansatz einer Pauschale nicht mehr erforderlich sei.

20

Ein Unternehmer sei auch mit der Einschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen nicht überfordert, da die Kostenkalkulation Kernbereich seiner Tätigkeit und damit für ihn Alltagsgeschäft sei.

21

Zudem hält sie daran fest, dass die Vereinbarung der fraglichen Bearbeitungsgebühr einem branchenüblichen Handelsbrauch entspreche.

22

Die Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen sei damit nicht übertragbar, zumal die Möglichkeit der Vereinbarung derartiger Bearbeitungsentgelte durch Banken von dem auch diesen zukommenden Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei.

II.

23

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, auch nach Auffassung des Senats ist die Entrichtung des nunmehr von dem Kläger zurückgeforderten Bearbeitungsentgelts rechtswirksam vereinbart worden, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB besteht daher nicht.

24

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Individualabrede im Sinne des § 305b BGB nicht hinreichend dargelegt: Auch wenn die nicht unerhebliche Schwankungsbreite der Höhe der in den verschiedenen, dem Senat vorliegenden Sachen vereinbarten Entgelte es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass tatsächlich konkret über diesen Punkt verhandelt wurde, hat die Beklagte gleichwohl nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich ernsthaft zu Verhandlungen über die Vereinbarung eines Entgeltes und zwar nach Höhe und Grund bereit gewesen wäre. Jedenfalls gegen Letzteres spricht sehr deutlich, dass die Beklagte selbst annimmt, dass die Vereinbarung solcher Entgelte einem Handelsbrauch entspreche.

25

An der wirksamen Einbeziehung dieser AGB-Klausel in den Darlehensvertrag besteht kein Zweifel. Dabei mussten, die Anforderungen gem. § 305 Abs. 2 und 3 BGB gem. 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten werden; es besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger das Darlehen als Unternehmer Im Sinne der §§ 310 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 BGB aufgenommen hat: Er ist unstreitig seit langen Jahren als Immobilienentwickler tätig, der erhebliche Umfang seiner Tätigkeit ist schon aufgrund der insgesamt acht beim Senat anhängigen Parallelverfahren gerichtskundig, auch das hier vorliegende Darlehen wurde nach Ziffer 2 des Darlehensvertrages vom 05.10.2007 für Ankauf und Umbau eines Wohn-/Geschäftshauses sowie eines Mehrfamilienhauses in Fulda mit jeweils erheblicher Fläche in Anspruch genommen, unter Ziffer 3 des Vertrages sind die umfangreichen Mietflächen und die ganz erheblichen jährlichen Mieteinnahmen aus den beiden Objekten im Detail beschrieben.. Damit besteht, auch wenn der Vertrag als „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschrieben ist und der Kläger dementsprechend über ein Widerrufsrecht belehrt wurde, kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Kläger hier als Unternehmer und nicht nur zur Verwaltung seines privaten Vermögens tätig geworden ist, zumal die vertragliche Gestaltung in den sieben zeitgleich vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren (13 U 133/15, 135/15, 136/15, 155/15, 2/16, 3/16, 4/16) sich ganz ähnlich darstellt.

26

Die Abrede über das Bearbeitungsentgelt gem. Ziffer 2 des Vertrages stellt sich auch als der AGB-Kontrolle unterliegende Abweichung vom dispositiven Recht im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar. Insoweit folgt der Senat der umfassenden Argumentation des XI. Zivilsenats des BGH in der Sache XI ZR 405/12 (dort Rnrn. 23 - 62): Es handelt sich danach um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Vollständig dem vom BGH beurteilten Sachverhalt vergleichbar ist hier von einer Bearbeitungsgebühr, also offenbar von einer Gegenleistung für einen konkreten vorvertraglichen Aufwand der Beklagten die Rede, damit bezieht sie sich weder auf die vom Kläger zu erbringende Hauptleistung (den Zins), noch auf eine sonstige, rechtlich selbständige und gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten. Auch vorliegend werden offenbar lediglich Kosten für solche Tätigkeiten abgewälzt, die der Beklagten im Vorfeld der Darlehensgewährung oder auch bei deren Abwicklung im eigenen Interesse entstehen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Darlegung der eigenen Bonität durchaus dem Pflichtenkreis des ein Darlehen begehrenden Unternehmers zugewiesen sei, dringt dieser Einwand nicht durch: Sowohl bei wirtschaftlicher Betrachtung, als auch aufsichtsrechtlich hat die Bank die Bonitätsprüfung im eigenen Interesse vorzunehmen, insoweit kann die Argumentation des BGH (aaO., Rn. 50) vollständig auf die Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer übertragen werden.

27

Während §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar sind, ist auch vorliegend eine Abweichung von wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben. Der vom BGH herausgearbeitete Grundsatz, dass nach dem Leitbild des § 488 BGB das von den Banken zu beanspruchende Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet sei (aaO., insbes. Rnrn. 67 und 68), greift auch bei der Gewährung von Darlehen an Unternehmer. Denn das Gesetz differenziert in der grundlegenden Regelung des § 488 BGB gerade nicht nach der Person des Darlehensnehmers, besondere Regelungen für Verbraucherdarlehen finden sich erst in §§ 491 ff. BGB.

28

Ob - wie die Beklagte behauptet und was ggf. nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte geklärt werden können - die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensaufnahmen durch Unternehmer bzw. Kaufleute einem Handelsbrauch im Sinne des § 310 Abs. 2 BGB i.V.m. § 346 HGB entspricht, worin insoweit eine Modifikation des § 488 BGB liegen könnte, kann hier offenbleiben.

29

Denn die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist widerlegt, in der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes durch AGB-Klausel liegt keine unangemessene Benachteiligung des ein Darlehen aufnehmenden Unternehmers.

30

Grundsätzlich gibt es für die Bestimmung, ob eine Benachteiligung unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist, keinen objektiven Maßstab, vielmehr sind jeweils konkret die Interessen umfassend abzuwägen und festzustellen, ob ein fairer Ausgleich erfolgt (Staudinger-Coester, BGB, 2013, § 307, Rn. 95, 96).

31

Dabei kommt es zwar grundsätzlich nicht auf den konkreten, individuellen Kunden, sondern vielmehr eine generalisierende Betrachtung an, d.h. den Durchschnittskunden bei einem Geschäft der zu beurteilenden Art (Staudinger-Coester aaO., Rn. 109). Im (hier vorliegenden) Individualprozess ist jedoch die Vergleichsgruppe nach Art des Geschäfts und Person des Kunden durch den konkreten Vertragstyp definiert (Staudinger-Coester aaO., Rn. 113): damit ist vorliegend zu fragen, ob die fragliche Klausel einen durchaus geschäftserfahrenen, seit langer Zeit in der Immobilienentwicklung tätigen Unternehmer unangemessen benachteiligt.

32

Soweit die Kammer mit recht abstrakter Betrachtung darauf abgestellt hat, dass ein Unternehmer aufgrund seiner geschäftlichen Stellung und Erfahrung weniger schutzwürdig sei als ein Verbraucher, ist dieser Gesichtspunkt zwar durchaus in die Abwägung einzustellen, entscheidende Bedeutung kommt ihm jedoch nicht zu, denn diesem Umstand wird nach der Konzeption der §§ 305 ff. BGB schon dadurch Rechnung getragen, dass nach § 310 Abs. 1 BGB die Regeln der §§ 305 Abs. 2 und 3 sowie 308, 309 BGB nicht zur Anwendung kommen.

33

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, dass ein Unternehmer aufgrund seiner konkreten Verhandlungssituation (etwa aufgrund eines besonders dringenden Kapitalbedarfs) der Verhandlungsmacht der Bank in gleicher Weise ausgeliefert sein könne wie ein Verbraucher, ist nicht von der Hand zu weisen.

34

Allerdings kann im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht ausgeblendet werden, dass vorliegend sehr wohl auf den Typus des erfahrenen Kaufmanns abzustellen ist, der bereits in größerer Zahl entsprechende Darlehensgeschäfte abgewickelt hat und der demzufolge voraussichtlich unter Einbeziehung der Bearbeitungsgebühr kalkulieren wird, die zudem summenmäßig neben dem Zinsanteil auch nicht sehr ins Gewicht fällt.

35

Im Rahmen der Beurteilung nach § 307 BGB hat der BGH jedoch zentral darauf abgestellt, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr dem Verbraucher nicht bloß unerhebliche Nachteile bei der Vertragsabwicklung bringe (aaO., Rn. 77). Zum einen weil dieser Betrag mitkreditiert werde und damit auch noch vom Verbraucher zu finanzieren sei (aaO., Rn. 78), zum anderen, weil bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt der Bank in voller Höhe verbleibe (aaO., Rn. 79). Dabei kann die Erwägung des BGH (XI ZR 170/13, Rn. 87), dass die Vereinbarung eines erheblichen Bearbeitungsentgeltes geeignet sein könne, dass jederzeitige Ablösungsrecht des Darlehensnehmers aus § 500 Abs. 2 BGB zu entwerten, bei einem nicht an einen Verbraucher gewährten Darlehen von vornherein nicht greifen.

36

Tatsächlich ist bei der Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer die Vereinbarung eines laufzeitunabhänigen Bearbeitungsentgeltes grundsätzlich anders zu beurteilen, da diese Gestaltung dem Unternehmer - obwohl auch in seinem Fall das Bearbeitungsentgelt mit kreditiert wird - auch deutliche Vorteile eröffnen kann.

37

Die Überlegung der Kammer, dass es für einen Unternehmer vorteilhaft sein könne, einen festen Kostenbestandteil zu vereinbaren, der anders als der Vertragszins nicht Zinsschwankungen unterliege, ist zu berücksichtigen, fällt insoweit bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf den geringen Anteil der Bearbeitungsgebühr am Gesamtentgelt jedoch nicht sonderlich stark ins Gewicht.

38

Ganz wesentlich ist aber, dass - anders als der Verbraucher - der Gewerbetreibende die Bearbeitungsgebühr (wie auch ein Agio) typischer Weise im Jahr der Finanzierung als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen kann.

39

Zwar erwähnt § 9 Abs. 1 S. 3 EStG insoweit als abzugsfähig ausdrücklich nur die „Schuldzinsen“, nach Literatur. und Rechtsprechung ist dieser Begriff jedoch weit auszulegen und erfasst damit auch alle Kreditnebenkosten (Schmidt-Loschelder, EStG, 31. Aufl. 2012, § 9, Rn. 91/92; Kirchhoff-von Beckerath, EStG, 7. Aufl. 2007, § 9, Rn. 102). Zwar entstehen diese Werbungskosten vorgelagert zur Einkunftserzielung; es genügt für die Absetzbarkeit jedoch, wenn das Darlehen zur Anschaffung eines Objektes verwandt wird, aus dem sodann Einkünfte im Sinne einer Einkunftsart erzielt werden sollen (BFH BStBl. II 2003, 398, 399, l. Sp.); in diesem Sinne hat der BFH ausdrücklich den vollen Abzug einer Gebühr für den Abschluss eines Bausparvertrages im Jahr der Entstehung des Kosten akzeptiert (BFH aaO., S. 398, r. Sp.).

40

Hieraus aber können sich für den Unternehmer ganz erhebliche Vorteile ergeben, die ihm im Übrigen - anders als vom BGH für den Fall des Verbraucherdarlehens ausgeführt - auch bei einer Rückabwicklung des Darlehens verbleiben, da sich die Bearbeitungsgebühr steuerlich weiterhin und dauerhaft als Aufwand darstellen würde.

41

Gerade in wirtschaftlich ertragreichen Jahren kann sich daher aus Sicht des ein Darlehen in Anspruch nehmenden Unternehmers die Vereinbarung einer abzugsfähigen Gebühr als sehr sinnvoll darstellen, da der Werbungskostenabzug sich sofort auf die Steuerlast auswirkt und jedenfalls liquiditätsschonend wirkt, während er, bei einem (wie offenbar hier dem Kläger) der Einkommenssteuer unterliegenden Gewerbetreibenden sogar zu einem (auch gegenüber einer Verteilung als minimal erhöhter Zinsaufwand über die Jahre) echten Einspareffekt führen kann, sofern durch die Gewinnkürzung die Progression sinken sollte.

42

Da die fragliche Klausel somit typischerweise auch einem wesentlichen Interesse eines unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers, wie hier des Klägers, entspricht, stellt sie sich nicht als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar.

43

Hieran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass auch der Unternehmer die Bearbeitungsgebühr, da mitkreditiert, wie die restliche Valuta verzinst, denn auch die hierauf anfallenden Zinsen kann das Unternehmen bzw. der Gewerbetreibende wiederum als Betriebsausgabe absetzen, womit dieser Aufwand typischerweise in erheblichem Maße kompensiert werden wird.

44

Soweit der Kläger auf die Entscheidung BGH XI ZR 434/14 Bezug nimmt, ist dies unbehelflich, da der dort vom BGH beurteilte Sachverhalt keinen konkreten Bezug zu der vorliegend entscheidenden Frage aufweist.

45

Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

47

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) der Frage nach der Vereinbarkeit entsprechender Klauseln mit § 307 BGB bei Verwendung im unternehmerischen Verkehr sowie mit Rücksicht auf die abweichende Beurteilung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016, 3 U 110/15) zuzulassen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert d. Berufung: 311,60 EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 -, mit dem der Klage stattgegeben wurde, ein aufgrund eines zwischen den Parteien in 2010 vereinbarten Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke an die Beklagte am 05.07.2010 geleisteten Bearbeitungsentgelts zurück zu zahlen. Zur Begründung der angegriffenen Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine Preisnebenabrede darstelle und als solche der damit eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Hieran ändere insbesondere § 310 BGB nichts. Die Klägerin sei zwar Unternehmer(in) im Sinne des Gesetzes. Allein dieser Umstand führe zwar dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragen werden könne. Jedoch werde der Unternehmer durch die Vereinbarung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklausel - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den vorliegenden Fall im Ergebnis anwendbar sei; bzgl. der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich letztlich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen bzw. in einem solchen Vertrag vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
1) Die Parteien schlossen am 31.03./02.07.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke (Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Hiernach hatte die Klägerin ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR zu zahlen. Dieser Betrag entspricht 2 % des Nettodarlehensbetrages und wurde von der Klägerin am 05.07.2010 an die Beklagte bezahlt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge, dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl. gezogener Nutzungen herauszugeben sei (vgl. Bl. 3 d.A.).
Die Beklagte ließ in I. Instanz sowie mit der Berufung vortragen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren, zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen handle. Da schon wegen der Formkaufmannseigenschaft der Klägerin diese Unternehmerin sei, liege kein Verbrauchervertrag vor. Die fragliche Entgeltklausel möge zwar von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweichen, jedoch ergebe die nach § 307 BGB vorzunehmende Interessensabwägung wegen der Unterschiede zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dass die Klausel in einem Unternehmerdarlehensvertrag angemessen sei.
2) Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen sowie das angegriffene Urteil Bezug genommen.
3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre zur Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht.
Die Beklagte und Berufungsführerin beantragt (Bl. 74 ff d.A.),
das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2015 - 3 C 6236/14 - in der Weise abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 71 d.A.).
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 20.04.2016 wird Bezug genommen (Bl. 92 f d.A.).
II.
13 
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
14 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts zu. Mangels eines solchen besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
15 
Soweit die Klägerin meint, sie habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.
16 
Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).
17 
Dass es sich bei der Klägerin um einen Unternehmer(in) im Sinne von § 13 BGB handelt und der in Frage stehende Darlehensvertrag der Finanzierung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs diente, ist unstreitig.
1.
18 
Die Leistung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, vielmehr aufgrund der im Darlehensvertrag in Ziffer I. verankerten (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 d.A.) wirksamen Vereinbarung und das unabhängig davon, ob man diese Ziffer als individuelle Vereinbarung der Parteien oder als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen möchte.
1.1
19 
Im Falle der Annahme einer individuellen Vereinbarung ergibt sich die Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes von 311,60 EUR bei einem Darlehen von 15.580,- EUR hält sich ohne Zweifel in dem zulässigen Rahmen der Vertragsfreiheit.
1.2
20 
Im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ergibt sich die Wirksamkeit daraus, dass die gegenüber der Klägerin als Unternehmerin gestellte Klausel nicht gegen die in §§ 305 ff BGB normierten Vorgaben verstößt, soweit diese nach § 310 Abs. 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, anwendbar sind.
21 
Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. § 307 Abs. 1 BGB besagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
22 
Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 = WM 2015, 519; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
1.2.1
23 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne (vgl. allgemein zu der Frage, wann eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag als „vorformuliert“ iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd Gesetzes anzusehen ist (= hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 -XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133).
a)
24 
Zwar wird vereinzelt vertreten, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als (Haupt-)Preisabrede, bei welcher der Zahlungspflicht eine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, aufzufassen sei. Dann wäre bereits eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung nicht zu verzeichnen, da es dem Recht und Gesetz nicht entgegensteht, eine echte Leistung vergüten zu lassen.
25 
Dass es sich bei Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen um eine solche (Haupt-)Preisabrede handelt, wird mit der Begründung vertreten, dies sei schon deshalb der Fall, weil durch Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthalte (vgl. hierzu Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, in: WM 2015, 1313 ff; Casper/Möllers, Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen, in: WM 2015, 1689 ff; jeweils m.w.N.). Da sich die Auslegung, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten habe, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werde, liege eine Preishauptabrede schon deshalb vor, weil es beim Unternehmerdarlehen für beide Seiten um ein Handelsgeschäft geht und aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird, § 354 HGB (vgl. Hanke/Adler, aaO). Zudem sei die Bonitätsprüfung gem. § 18 Abs. 2 KWG nur bei Verbraucherdarlehen verpflichtend (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO). Auch erhalte der Unternehmer bei der Überprüfung verschiedener Absicherungsmöglichkeiten und/oder dem Angebot mehrerer Darlehensverträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragskonditionen mit Blick auf Laufzeit, Zinshöhe, Kündigungsmöglichkeiten mit/ohne Vorfälligkeitsentschädigung u.dgl. eine vergütungspflichtige wie -fähige selbständige Beratungsleistung (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO; hierzu auch LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
26 
Ersteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil die in § 488 Abs. 1 BGB verankerte Zinspflicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (Rn. 32-42) das Argument, dass Kaufleute jede Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, bereits bedient.
27 
Dass Letzteres vorliegend erfolgt wäre, mithin keine bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (insbes. Rn. 48-55), wurde allerdings bereits nicht vorgetragen und würde wohl eher die Frage aufwerfen, ob die zuletzt verabredeten Konditionen nach alledem nicht ohnehin als Individualvereinbarung zu werten wären. Schlussendlich gilt auch im kaufmännischen Verkehr die Unklarheitsregel nach § 305 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.09.1987 - VI ZR 70/87 = NJW-RR 1988, 113).
28 
Danach bleibt festzustellen, dass das „Bearbeitungsentgelt“ seinem Wortlaut nach auch „bloß“ allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abdecken soll - so unstreitig der Fall in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und auch hier seitens der beklagten Bank so nicht in Abrede gestellt, obgleich von Klägerseite zumindest aufgrund des Verweises auf die zitierte Entscheidung entsprechend behauptet.
b)
29 
Letzteres bedeutet, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede zu verstehen ist, wovon das Gericht vorliegend auch ausgeht.
30 
Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
31 
Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede - grundsätzlich - insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
1.2.2
32 
Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.01.2014 - XI ZR 355/12; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
33 
Von einer solchen unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die angegriffene Klausel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB im Ergebnis standhält.
a)
34 
Unangemessen ist eine Benachteiligung im dargelegten Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12).
35 
Hiernach ergibt die nach § 307 Abs. 2 BGB erforderliche Abwägung letztlich, dass der in Frage stehenden Klausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls genommen und sie damit wirksam ist. Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008, 243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
b)
36 
Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3919, 14; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Dementsprechend indiziert ein Handelsbrauch grundsätzlich auch die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft (vgl. hierzu LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/15; LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
37 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Die vorgenannten Funktionen treten im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung vielmehr nicht so weit zurück, dass den gesetzlichen Regelungen des Darlehens Vorrang einzuräumen wäre, sondern umgekehrt.
38 
aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15). Derartiges trägt die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin nicht einmal selbst schlüssig vor. Ein solcher Handelsbrauch existiert auch nicht, was bereits daraus folgt, dass der erkennenden Kammer aus gleichgelagerten Fällen bekannt ist, dass Unternehmern auch Darlehen ohne Bearbeitungsgebühr gewährt werden und zwar ohne dass dies zwischen den Parteien jeweils individuell ausgehandelt worden wäre.
39 
bb) Zu berücksichtigen ist aber zumindest der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, der dazu führt, dass aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird und der Umstand, dass aus dieser Gebräuchlichkeit und der Vertrautheit des Unternehmers mit derselben der Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern weniger schutzwürdig ist, was sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ergibt.
40 
Vor allem die Existenz der §§ 491 ff BGB, die zahlreiche Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge vorsehen und insbesondere iVm § 247 EGBGB den Kreditinstituten weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegen, zeigen, dass von Unternehmern erwartet wird, im Gegensatz zu Verbrauchern über ein wirtschaftliches Verständnis zu verfügen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eigenständig bewerten zu können. So müssen Kreditinstitute gegenüber Unternehmern z.B. den effektiven Jahreszins nicht offenlegen (vgl. Art. 491 a Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB; siehe hierzu auch Casper/Möllers und van Bevern/Schmitt, jeweils aaO). Auch die Erwägung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen, wonach der vollständige Einbehalt des Bearbeitungsentgelts das in §§ 500 Abs. 2, 511 BGB zwingend verankerte Recht des Kunden gefährde, ein nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen jederzeit abzulösen, verfängt beim hiesigen Kredit nicht. Die Klägerin schloss den Kreditvertrag als Unternehmerin, weshalb ihr das Gesetz ein derartiges unabdingbares Recht nicht gewährt.
41 
Der Gesetzgeber geht damit offenkundig jedenfalls davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten hat und die marktüblichen Gepflogenheiten kennt. Bei einem Verbraucher wird hingegen unterstellt, dass dieser sich erst nach einer eingehenden Erläuterung und Beratung durch das Kreditinstitut in der Lage sieht, ein Angebot mit dem anderer Banken zu vergleichen, und auch wirtschaftlich nicht in der Position ist, andere Konditionen durchzusetzen. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit rechtfertigt damit auch einen unterschiedlichen Ansatz im Hinblick auf Bearbeitungsentgelte. Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW 2014, 2708). Ebenfalls berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang die generelle Möglichkeit der Weitergabe der Kosten und Lasten durch den Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders, die dem Verbraucher nicht zur Seite steht (vgl. hierzu Prof. Dr. Berger, Für eine Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr, in: NJW 2010, 465). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Dies umso mehr als es bei der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, mithin nicht auf die konkrete Geschäftserfahrung des jeweiligen Unternehmers und/oder die Frage, inwiefern das in Frage stehende Geschäft zu seinem Kernbereich zu rechnen ist.
42 
Nach alledem ist für das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313). Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend auch - anders als es das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 110/15 meint - ein für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entscheidendes Kriterium darstellt.
43 
cc) Schlussendlich weisen Unternehmensdarlehen vor allem aber auch wesentliche strukturelle Unterschiede zu Verbraucherdarlehen auf, die im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung zu Gunsten des Klauselverwenders zu berücksichtigen sind bzw. der Klausel den Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung nehmen. Diese sind zwar nicht in jedem Einzelfall erfüllt, im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung als Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel aber schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Frage der Unwirksamkeit eine typisierende Betrachtung erfordert (s.o.).
44 
Zentral ist, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Insbesondere im Fall der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit erwächst dem jeweiligen Unternehmer zudem ein Liquiditätsvorteil (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Bearbeitungsentgelt im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. a GewStG als „Entgelt für Schulden“ zu berücksichtigen ist und damit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindert (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
45 
Ein weiterer Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen ist auch die Zinsstruktur. Bei Verbraucherdarlehen sind in Deutschland Zinsfestschreibungen von bis zu zehn Jahren üblich, während gewerbliche Darlehen hingegen vielfach auf Basis eines variablen Referenzzinses zzgl. Marge gewährt werden, wobei der Referenzzins in der Regel eine wesentlich kürzere Laufzeit aufweist - z. B. des 3-​Monats-​Euribor. Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz gem. § 489 Abs. 1 BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur Kündigung berechtigt (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO). Würde man nun statt eines Bearbeitungsentgelts die Kosten der Bonitätsprüfung und der Prüfung der angebotenen Sicherheiten in den Zins einpreisen, so hätte die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass ein Ausgleich der Nachteile verlangt wird, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens besteht. Hierbei ist die rechtlich gesicherte Zinserwartung maßgeblich. Ist jedoch ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart worden, hat die Bank über die Laufzeit des Referenzzinses hinaus mangels rechtlich geschützter Zinserwartung keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers abgegolten werden könnte (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO); gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende zurückgezahlt, da es bspw. auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt und/oder es die unternehmerische Tätigkeit (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
46 
dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgehen.
2.
47 
Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie intransparent wäre.
48 
Vereinbart ist vorliegend ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 311,60 EUR. Dieses sollte nach den Bedingungen für das Darlehen mit Vertragsabschluss fällig werden, denn nach Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages hat die Beklagte der Klägerin das Darlehen gewährt und zudem die streitgegenständliche „Bearbeitungsgebühr“ erhoben, um deren Betrag sich die Darlehnsschuld erhöhte (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Wird das Entgelt, wie hier, Bestandteil des Darlehensnennbetrages, wird das Entgelt mitkreditiert und bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 = NJW 2014, 3713). Dass die demnach bei Vertragsabschluss fälligen „Bearbeitungsgebühren“, die schon sprachlich eben die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags zusammenhängenden Kosten ersetzen sollen, im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht erstattet werden, liegt auf der Hand. Nur so war die Formulierung zu verstehen und ist sie auch von der Klägerin verstanden worden, die in der Anspruchsbegründung wegen des Verweises auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich selbst schreibt, diese (die Bearbeitungsgebühr) war unabhängig von der Laufzeit.
49 
Eine fehlende Transparenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass vermeintlich unklar wäre, was mit den entrichteten Bearbeitungskosten bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe. Dass die Klausel nicht ausdrücklich erwähnt, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben wird und wie genau sie in die Zinsberechnung einfließt, führt nicht zu ihrer Intransparenz, weil es dabei nur um Fragen der internen Kalkulation der Beklagten geht. Das Transparenzgebot bezieht sich aber nur auf den rechtlichen Inhalt und die Anwendbarkeit einer Klausel, nicht auf die internen wirtschaftlichen/kalkulatorischen Erwägungen des Verwenders.
50 
Dementsprechend war das angegriffene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
51 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 
2. Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision. Die Sache hat schon mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzlich Bedeutung. Die Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.
2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)