Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - VI ZR 139/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:081215UVIZR139.15.0
bei uns veröffentlicht am08.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 139/15 Verkündet am:
8. Dezember 2015
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
StVG § 7 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1 a.F.; Richtlinie 72/166/EWG; Richtlinie
2005/14/EU
1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer
Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches
die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt
, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212 ff.).
2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen
Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges (Anschluss
an Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.).
Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15 - OLG München
LG München II
ECLI:DE:BGH:2015:081215UVIZR139.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung ihres Hausgrundstücks anlässlich des Austritts von Öl bei einer Lieferung mit einem Tankwagen. Ein Nachbar der Kläger hatte für diese und mehrere Anwohner bei der Beklagten zu 1 Heizöl bestellt. Die Beklagte zu 1 ließ am 24. August 2006 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 kraftfahrzeug- und betriebs- haftpflichtversicherten Tanklastwagen das bestellte Öl anliefern. Das Fahrzeug wurde dabei von einem bei dem Beklagten zu 1 angestellten Fahrer gefahren. Der Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der öffentlichen Straße ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mit Hilfe eines Schlauchs mit dem Öleinfüllstutzen am Haus der Kläger. Er begab sich gemeinsam mit dem Kläger zu 2 in den Keller, um die Beladung der Öltanks zu überwachen. Da eine gleichmäßige Beladung nicht stattfand, gingen beide nach oben, öffneten die Haustür und sahen, dass aus einem Verbindungsschlauch an einer Stelle zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens in einer Art Fontäne Öl herausspritzte. Der Fahrer stellte die Betankungsanlage ab, um weiteren Ölaustritt zu verhindern. Das Öl war jedoch bereits auf die Hausfassade des Anwesens der Kläger gespritzt und in das Erdreich vor dem Haus eingedrungen. Infolge des Öffnens der Tür war Öl in den Hausflur gelangt, durch ein geöffnetes gekipptes Küchenfenster auch in die Küche. Auch die Straße vor dem Haus der Kläger war mit Öl verschmutzt.
2
Die Kläger haben den ihnen entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 StVG sowie von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG geltend gemacht. Der Schaden sei auf den Entladevorgang zurückzuführen und werde damit von § 7 Abs. 1 StVG erfasst. Der Tanklastzug sei auch eine Anlage im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Für jede Anspruchsgrundlage bestehe ein Direktanspruch, denn die Betätigung der Be- und Entladevorrichtung eines Sonderfahrzeugs gehöre zum Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB.
3
Das Landgericht hat der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage teilweise - in Höhe von 72.251,88 € - stattgegeben und weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern jeglichen weiteren, nicht bereits durch die Zahlung ausgeglichenen Schaden zu er- setzen, der ursächlich auf dem Ölaustritt beruhe und der Beseitigung weiterer im Einzelnen genannter Schäden diene. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten zu 2, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung insgesamt weiterverfolgt. Ferner hat die Beklagte zu 1 in der Revisionsverhandlung beantragt, auf ihre Revision das Endurteil des Oberlandesgerichts aufzuheben.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 gegenüber den Klägern sowohl nach § 7 Abs. 1 StVG als auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG hafte. Ob den Klägern darüber hinaus vertragliche oder deliktische Ansprüche zustünden, könne deshalb offen bleiben. Der Ölaustritt, der zu den Schäden am klägerischen Anwesen geführt habe, sei dem Betrieb des Tankwagens zuzurechnen. Der vorliegende Fall sei dadurch gekennzeichnet, dass der Tankwagen auf einer öffentlichen Straße gestanden habe, der Verbindungsschlauch dort geleckt habe, dass das Heizöl dort ausgetreten sei und zudem einen, wenn auch völlig untergeordneten, durch die Feuerwehr rasch beseitigten Schaden auf der Straße verursacht habe. Der wohl größere Teil des Heizöls sei auf das Grundstück der Kläger gespritzt. Dies unterscheide den zu beurteilenden Sachverhalt von zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen , bei denen der Ölaustritt aus unterschiedlichen Gründen im Bereich des Öltanks im Anwesen des Kunden erfolgt sei. Der von den Klägern geltend ge- machte Schaden sei zwar außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eingetreten. Letzteres könne für eine Haftung nach dem StVG jedoch nicht maßgeblich sein, da sie nach einhelliger Ansicht auch dann eingreife, wenn ein Fahrzeug von der Straße abkomme und dabei ein Haus beschädige. Zudem bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 2 Abs. 1 HPflG, denn bei dem Tankwagen handele es sich um eine Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten.
6
Den Klägern stehe aufgrund der Haftung des Beklagten zu 1 nach den § 7 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 nach § 3 Nr. 1 PflVG aF zu. In Bezug auf die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Direktanspruch unproblematisch. Auch wenn der Einsatz des Tankwagens nicht dem "Betrieb" im Sinne dieser Regelung zugeordnet würde, würde dies einen Direktanspruch nicht ausschließen, da der "Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs weiter reiche als der "Betrieb". Gebraucht werde ein Fahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Die Zulässigkeit einer Direktklage setze voraus, dass mit ihr ein Schadensersatzanspruch verfolgt werde, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Drittbeklagten gedeckt werden müsse. Zu diesen Ansprüchen gehöre auch der Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG.

II.

7
Die Revision der Beklagten zu 1 ist unzulässig.
8
Das Berufungsurteil ist der Beklagten zu 1 am 27. Januar 2015 zugestellt worden. Die Beklagte zu 1 hat mit am 27. Mai 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz beantragt, auf ihre Revision dieses Urteil aufzuheben , und hat in der Revisionsverhandlung am 8. Dezember 2015 den Antrag aus diesem Schriftsatz gestellt. Diese Revision war verspätet, weil die Monatsfrist des § 548 ZPO überschritten war.

III.

9
Die zulässige Revision der Beklagten zu 2 ist unbegründet.
10
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG bejaht.
11
a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7, und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 5).
12
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungsund Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214, und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 ; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
13
Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Schäden beim Füllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945 f.), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so verstanden werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 13). Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15).
14
Gemessen daran ist eine Verbindung mit dem "Betrieb" des Kraftfahrzeuges i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG beim stehenden Fahrzeug auch dann gegeben, während das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (Senatsurteil vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 215 f.). Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht. So hat etwa der Halter eines Tanklastzuges für Unfälle einzustehen, die sich bei der Anlieferung von Öl dadurch ergeben, dass Öl auf die Straße läuft, weil der Schlauch undicht ist, oder jemand über den Auslassschlauch stolpert (Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, aaO, 215; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67).
15
b) Nach diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946) der Schaden der Kläger auf den Betrieb des Tankwagens des Beklagten zu 1 zurückzuführen. Dafür genügte es allerdings nicht, dass der Motor des Kraftfahrzeuges für den Betrieb der Ölpumpe eingesetzt wurde (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Im Streitfall ist vielmehr maßgeblich, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus der Kläger abgestellt war und eine undichte Stelle in einem Schlauchstück vor der Schlauchtrommel beim Entladen eine Ölfontäne verursachte, die sowohl zu einer Ölverschmutzung der öffentlichen Straße als auch zur Beschädigung des Hausgrundstücks der Kläger führte. Es handelte sich also um Gefahren, die von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug beim Entladevorgang ausgingen. Bei diesem Hergang war es allein vom Zufall abhängig, ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück geschädigt wurden.
16
Soweit die Revision geltend macht, dass dieses Verständnis vom "Betrieb eines Kraftfahrzeuges" weiter gehe als die 1. KH-Richtlinie (Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 22. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht , ABl. EG L 103 S. 1), dort sei unter der Benutzung von Kraftfahrzeugen lediglich die als Verkehrsmittel im Straßenverkehr zu verstehen und nicht der Einsatz bloßer Arbeitsmaschinen, ist festzuhalten, dass die genannte Richtlinie nicht den Umfang der Haftpflicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen regelt, sondern den Umfang der Pflichtversicherung, wenn Haftpflichtansprüche bestehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die 1., 2. und 3. KH-Richtlinie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren. Diesen steht es vielmehr nach wie vor frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-300/10, Rn. 29 -, Juris - Marques Almeida ; Urteil vom 19. April 2007 - C-356/05, NJW 2007, 269 Rn. 3 - Farrell).
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Das Berufungsgericht konnte es danach offen lassen, ob eine deliktische Haftung oder Haftung wegen der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen seitens des Beklagten zu 1 in Betracht kommt. Auch ob den Klägern auf der Grundlage einer Gefährdungshaftung gegen den Beklagten zu 1 ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG zusteht, wie vom Berufungsgericht angenommen, kann dahingestellt bleiben.
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2. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Direktanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2, die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1, auf der Grundlage von § 3 Nr. 1 PflVG aF i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG und dem zwischen den Beklagten abgeschlossenen Vertrag über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für den streitgegenständlichen Tankwagen angenommen.
19
Da sich der Schadensfall am 24. August 2006 ereignete, ist für den Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nicht § 115 VVG, sondern noch § 3 Nr. 1 PflVG aF anwendbar (vgl. Art. 12 Abs. 1, 2, 8, 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2631; Art. 1 Abs. 2 EGVVG; vgl. auch MünchKomm VVG/Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 13; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 115 VVG Rn. 1).
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Nach § 3 Nr. 1 PflVG aF kann der Dritte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Die Zulässigkeit einer Direktklage der Kläger gegen die Beklagte zu 2 setzt mithin voraus, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen deren Versicherungsnehmerin, die Beklagte zu 1, geltend machen, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtpflichtversicherung von der Beklagten zu 2 gedeckt werden muss. Die Vorschrift des § 1 PflVG, die hierfür maßgeblich ist, verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeugs , eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
21
An das Pflichtversicherungsgesetz knüpfte § 10 Abs. 1 AKB an (vgl. nur § 10 AKB 1988, BAnz. S. 3660; § 10 AKB, Musterbedingungen, Stand Oktober 1996, in Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., S. 637 f.; § 10 AKB i.d.F. vom 12. Mai 2006 in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., S. 492 ff.), in dem es heißt, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung diejenigen Schäden deckt, die "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" verursacht worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 47; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, SP 2008, 338; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 17/80, BGHZ 78, 52, 53 f.). Auch in den AKB 2008 A. 1.1 wird die Freistellung von Schäden versprochen , die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind (vgl. nur Stiefel /Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. AKB 2008 A. 1.1 Was ist versichert ?). An die Regelung des § 10 AKB hat der Verordnungsgeber (§ 4 Abs. 1 PflVG) angeknüpft, als er in § 2 KfzPflVV als Gegenstand des Versicherungsschutzes bestimmt hat, dass die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen hat, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs Schäden eingetreten sind (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 2 KfzPflVV Rn. 1). Da § 1 PflVG, der die Versicherungspflicht und damit den Mindeststandard des zu gewährleisteten Haftpflichtversicherungsschutzes regelt und an den die Regelung des Direktanspruchs anknüpft, den Begriff des "Gebrauchs des Kraftfahrzeuges" unmittelbar nennt, muss diese Norm zur Bestimmung des Mindestschutzes herangezogen werden, unabhängig davon, ob eine Auslegung der vertraglichen Regelungen des jeweiligen Haftpflichtversicherungsvertrages möglicherweise den Wagnisumfang erweitert.
22
Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf den §§ 7 ff. StVG, den §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, VersR 1994, 83, 84). Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Verrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Entladen eines Tanklastzuges mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Damit wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt und es verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, VersR 1989,1187; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, SP 2008, 338). Der im Streitfall beim Entladevorgang des Öltankwagens, der sich im öffentlichen Straßenraum befand, eingetretene Ölschaden ist demnach nicht nur dem Betrieb, sondern auch dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzuordnen.
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So schließt nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Begriff des Gebrauchs im Sinne von § 1 PflVG den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. nur Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, JR 2013, 140 ff.; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 48; BGH, Urteile vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 17/80, BGHZ 78, 52, 53; vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76, VersR 1977, 418, 419; Feyock in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung , 3. Aufl., § 1 PflVG Rn. 9; Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze , § 1 PflVG Rn. 14, Stand September 2015).
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Diesem Ergebnis steht auch die für den Streitfall noch maßgebliche 1. KH-Richtlinie nicht entgegen. Zwar diente § 1 PflVG nicht der Umsetzung von Art. 3 der 1. KH-Richtlinie, der die Pflichtversicherung für die Kraftfahrzeughaftpflicht regelt, da diese Versicherungspflicht für durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachte Schäden im nationalen Recht bereits zuvor bestand (vgl. nur das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965, BGBl. I S. 123; vgl. auch den historischen Abriss bei Feyock in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., Vor § 1 PflVG Rn. 1). Die Umsetzung der 1. KH-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 11. Januar 1974 (BGBl. I S. 43) sowie einer hierauf gestützten Rechtsverordnung (Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974, BGBl. I S. 1062; vgl. Lemor in Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO, Europa, Rn. 34). Diese ließen jedoch § 1 PflVG ebenso unberührt wie auch die Umsetzungen der nachfolgenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsrichtlinien.
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Zu den Umsetzungsvorschriften gehören aber nicht nur solche Vorschriften , die anlässlich der Umsetzung der Richtlinien geschaffen oder geändert wurden, sondern gleichermaßen solche, die unverändert geblieben sind und von nun an auch die Richtlinie umsetzen (vgl. Kuhn, EuR 2015, 216 f.). Soweit sie inhaltlich die Richtlinie umsetzen, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums , den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN).
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Unter welchen Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 der 1. KH-Richtlinie eine Pflichtversicherung für die Haftpflicht bei Fahrzeugen bei gewöhnlichem Standort im Inland einzurichten ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden. In seinem Urteil vom 4. September 2014 (C-162/13, VersR 2015, 311 Rn. 41 ff. - Vnuk / Zavarovalnica Triglav d.d.) hat er ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff der "Benutzung eines Fahrzeuges" jede Benutzung eines Fahrzeuges umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. die englische Fassung: "that the concept of ‚use of vehicles‘ in that article covers any use of a vehicle, that is consistent with the normal function of that vehicle"; in der französischen Fassung: "…doit être interprété en ce sens que relève de la notion de ‚circulation des véhicules‘ qui y figure toute utilisation d’un véhicule qui est conforme à la fonction habituelle de ce véhicule").
27
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist aufgrund dieser Klärung nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, I-03415 Rn. 16 - CILFIT/Ministero delle Sanità; vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-06747 Rn. 42 - UGT-Rioja).
28
Die Subsumtion des konkreten Falles unter diese Voraussetzungen ist Sache des nationalen Gerichtes (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-162/13, VersR 2015, 311 Rn. 59 - Vnuk / Zavarovalnica Triglav d.d.), so auch im Streitfall. Die besondere Betonung der Bedeutung des Schutzes der durch einen Unfall Geschädigten, deren Schaden durch ein Fahrzeug bei dessen Nutzung verursacht wird, erhellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union hier von einer weiten Auslegung ausgeht. Deshalb ist anzunehmen, dass der rechtliche Gehalt des Begriffs "Gebrauch des Kraftfahrzeuges" des deutschen Rechts in der bisherigen Auslegung durch die höchstrichterliche Recht- sprechung mit dem des Art. 3 Abs. 1 der 1. KH-Richtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union übereinstimmt. Nicht nur hinsichtlich der Begriffe "Benutzung" und "Gebrauch", sondern auch im Abstellen auf den unmittelbaren Einsatz und die von dem Fahrzeug selbst ausgehenden typischen Gefahren, die als solche nur bei einer Benutzung in der gewöhnlichen Funktion eintreten können, besteht hier Übereinstimmung. In jedem Fall gehört ein Entladevorgang bei einem Lastwagen oder sonstigen Gütertransportfahrzeug wie im Streitfall auch zu der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeuges.
29
Auch wenn man dies anders sehen wollte, wäre hier von einem "Gebrauch" im Sinne von § 1 PflVG auszugehen. Denn der Begriff des "Gebrauchs" im deutschen Recht würde weiterreichen als die Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union, also weiter als die Richtlinie. Damit gewährte das deutsche Recht dem Geschädigten weitergehenden Schutz. Dann wäre von einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie auszugehen, die auch bei unverändert gebliebenen Vorschriften des nationalen Rechts in Betracht kommt (vgl. Kuhn, EuR 2015, 216 f.). Eine überschießende Umsetzung der Richtlinie ist hier ausdrücklich gestattet. Darauf weisen schon die Erwägungen der 1. KHRichtlinie hin, wonach es geboten ist, in den nationalen Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten die Pflicht zur Haftpflichtversicherung dieser Fahrzeuge mit einer im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültigen Deckung vorzusehen, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aber Abweichungen für bestimmte Personen und Fahrzeuge vorsehen könnten. Nach Art. 6 Abs. 2 der 5.KH-Richtlinie (Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung , ABl. EU L 149, S. 14), die in ihrem Art. 4 Nr. 4 den Direktanspruch gegen den Versicherer für Schäden nach Art. 3 der 1. KH- Richtlinie auf Unfälle in den Wohnsitzmitgliedstaaten der Geschädigten erweiterte , können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für die Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind (so auch das aktuelle Recht vgl. Art. 28 der sogenannten 6. KH-Richtlinie, Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. L 263 vom 7. Oktober 2009, S. 11 bis

31).

30
Soweit von der Revision weiter geltend gemacht wird, dass geschädigte Grundstückseigentümer von dem Direktanspruch ausgenommen seien, da dieser sich lediglich auf "Verkehrsunfallopfer" erstrecke, erweist sich das nicht als durchgreifend. Dies ergibt sich bereits auf der Grundlage der 5. KH-Richtlinie. In deren Art. 4 Nr. 4 zur Einführung des Direktanspruches ist nämlich geregelt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG versichertes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt. In Art. 1 der hierdurch in Bezug genommenen 1. KH-Richtlinie ist unter Ziff. 2 geregelt, dass Geschädigter jede Person ist, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Kraftfahrzeug verursachten Schadens hat. Daraus ist eine Beschränkung auf Straßenverkehrsteilnehmer oder Verkehrsunfallopfer im engen Sinne nicht ableitbar. Auch für diese Frage gilt im Übrigen, dass nach Art. 6 Abs. 2 der 5. KHRichtlinie - wie bereits ausgeführt - die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen können, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind (vgl. nur zu Art. 28 Abs. 1 der 6. KH-Richtlinie Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 10). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 06.05.2014 - 5 O 7209/06 -
OLG München, Entscheidung vom 21.01.2015 - 15 U 2296/14 -

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 1


Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 548 Revisionsfrist


Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkü

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 1 Zulassung


(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des F

Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV | § 2


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Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 4


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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2017 - X ZR 30/15

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

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a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt worden ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112).
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1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - VersR 2005, 992, 993). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO).
15
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 aaO; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 aaO und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 aaO). An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074 f.; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531).
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1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, aaO, 925; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 218/03 Verkündet am:
10. Februar 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen
einem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und den
Schadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer
ungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absicherungsmaßnahmen
fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls verneinen.
In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der beteiligten
Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher des
Erstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war im Mai 1998 Haftpflichtversicherer eines in den Niederlanden zugelassenen PKW VW Vento. Sie verlangt von den Beklagten hälftige Erstattung der Regulierungsleistungen, die sie auf einen Verkehrsunfallschaden erbracht hat. Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen 1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der Bundesautobahn A 3. Der Beklagte zu 1 ist inländischer Regulierungsbeauftragter des Haftpflichtversicherers eines seinerzeit in Bosnien zugelassenen PKW Kombi. Mit diesem PKW verursachte zunächst der Beklagte zu 2 einen Zusammenstoß mit einem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg auf
der an der Unfallstelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten und dritten Fahrstreifen. Der Fahrer eines nachfolgenden PKW Ford Transit erkannte den Unfall und hielt sein Fahrzeug ca. 20 m vor der Unfallstelle auf dem mittleren Fahrstreifen an. Er schaltete das Fernlicht und die Warnblinkanlage ein und aktivierte außerdem den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rückwärtsgang einlegte. Anschließend stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf, erkundigte sich wegen des Erstunfalls und rief von seinem Fahrzeug aus die Polizei. In den nächsten Minuten fuhren nachfolgende Fahrzeuge auf dem noch freien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei. Dann fuhr jedoch der von dem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuerte, mit drei weiteren Personen besetzte VW Vento ungebremst auf den Ford Transit auf. Die Fahrzeuginsassen wurden zum Teil schwer verletzt. Die Klägerin meint, der Beklagte zu 2 sei, weil er den Erstunfall verursacht habe, auch für den Unfall des bei ihr versicherten VW Vento verantwortlich , die Beklagten schuldeten deshalb hälftigen Ersatz der von ihr, der Klägerin, zur Schadensregulierung getätigten unfallbedingten Aufwendungen. Sie hat deshalb die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung und Feststellung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Darstellung der Klägerin zum Erstunfallgeschehen und zur Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, zwischen dem Erstunfall und dem Zweitunfall fehle der Zurechnungszusammenhang. Mit der zuletzt genannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für die Folgen des von dem VW Vento verursachten Zweitunfalls auch dann nicht, wenn man unterstellt, daß den Beklagten zu 2 an dem Erstunfall ein schweres Verschulden trifft. Es führt in dem angefochtenen Urteil aus, angesichts der von dem Fahrer des Ford Transit nach dem Erstunfall getroffenen Sicherungsmaßnahmen sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 die Folgen des Zweitunfalls zuzurechnen. Die ausschlaggebende Ursache für diesen Unfall sei, daß der Fahrer des VW Vento die ausreichenden Warnhinweise auf den Erstunfall unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet habe; er sei trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung und Dunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen. Da die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen als ausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen. Die „bloße“ Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 trete aber hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des VW Vento zurück.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des zweiten Unfalls ohne Rechtsfehler verneint.
1. Dies gilt zum einen für die Verschuldenshaftung.
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Erstunfall für den Zweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war. Es bestand ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. Ohne das vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu dem Zweitunfall nicht gekommen. Der Erstunfall war auch für die Folgen des Zweitunfalls „adäquat“ kausal (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 58, 162, 164).
b) Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Streitfalls den Zurechnungszusammenhang zwischen den durch den Zweitunfall verursachten Schäden und dem Erstunfall verneint. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Wertung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 - VersR 1969, 895, 896). Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des VW Vento ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren ist, und meint, daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß bei einem solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfalls diesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob das bestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderen Gründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde. Diese Überlegung ist naheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der
erkennende Senat hat bereits früher eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (NZV 1991, 269 f.) gebilligt, in der der Zurechnungszusammenhang aufgrund einer derartigen Überlegung verneint wurde (Nichtannahmebeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 216/90). In jenem Fall hatte ein Kraftfahrer einen Schaden verursacht, weil er infolge unangepaßter Fahrweise einem vor einer noch nicht abgesicherten Unfallstelle haltenden Fahrzeug derart auswich, daß er gegen ein anderes Fahrzeug stieß; die Klage seines Haftpflichtversicherers gegen Beteiligte des Erstunfalls blieb wegen fehlendem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls ohne Erfolg.
c) Die abweichenden Ausführungen der Revision überzeugen nicht. Allgemeinverbindliche Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszusammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Die Revision weist darauf hin, daß der Senat in den Urteilen vom 16. Februar 1972 (BGHZ 58, 162, 165) und vom 9. Februar 1988 (VI ZR 168/87 - VersR 1988, 640 f.) ausgeführt hat, für eine Verneinung der Zurechnung sei erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, die Grenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch der äußere Anlaß für ein Verhalten des Dritten aus freien Stücken gewesen sei. Die Revision will daraus herleiten, der Zurechnungszusammenhang dürfe im Streitfall nicht verneint werden, weil die Blockade der Autobahn nicht nur ein äußerer Anlaß für ein Verhalten des Fahrers des VW Vento aus freien Stücken gewesen sei; der Zweitunfall könne auch darauf beruhen, daß der Fahrer des VW Vento aus bloßer Unachtsamkeit in die Unfallstelle gefahren sei.
Die von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Senatsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nicht herleiten. Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vorliegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann ausreichen , daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des Erstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kann auch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaffung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch „äußerlich“ zusammenhängt. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht. Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die Erstunfallstelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrern unfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß angesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrer des VW Vento auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklagten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Der von der Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht, daß bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch bei einer Verneinung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Rahmen der Verschuldenshaftung bei der Prüfung der Betriebsgefahr die Verursachungsanteile in jedem Fall nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen seien, kann in dieser All-
gemeinheit nicht gefolgt werden. Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden, wenn die Schäden, für die Ersatz nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen verlangt wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in Anspruch Genommenen haften. Auch insoweit kann eine wertende Betrachtung ergeben, daß eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einem im naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden Schaden zu verneinen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 162, 165 ff.). Ist dies der Fall, scheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus.
b) Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahr schon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr ordnungsgemäß abgesichert war. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 20. Juni 1969 (VI ZR 32/68 - aaO, S.896 f.) im Hinblick auf die Absicherung der Erstunfallstelle die Abwägung nach § 17 StVG rechtlich geprüft, obwohl in jenem Fall ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang verneint worden war. Der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang, auf den es für die Zurechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich ankommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165), liegt im Streitfall vor. Wird eine Autobahn durch ein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebsgefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfallstelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahrbar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgende Fahrer mehr bestehen.
c) Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Abwägung nach § 17 StVG grundsätzlich vorzunehmen ist. Es meint jedoch , daß die erhöhte Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu
2 als Hindernis auf der Autobahn ausging, im Hinblick auf den fehlenden haf- tungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden könne; zu berücksichtigen sei lediglich die einfache Betriebsgefahr , die aber hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des VW Vento vollständig zurücktrete. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sowohl die schuldhafte Verursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft ungebremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umstände darstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhöhen. Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahin gewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 komme wegen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des Ford Transit keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganz maßgeblich durch die unangepaßte Fahrweise des Fahrers des VW Vento verursacht worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß den Fahrer des VW Vento ein schweres Verschulden treffe, weil er ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren sei, und daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick auf den Zweitunfall völlig hinter der von dem VW Vento ausgehenden - im Hinblick auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktreten läßt.
d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe für das schwere Verschulden des Fahrers des VW Vento, welches es in die Abwä-
gung habe einfließen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres Versicherungsnehmers im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat. Dazu hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten aller Anlaß bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auffahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndreieck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. Insbesondere ist auch nicht aufgezeigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Ausführungen im Urteil des Landgerichts entgegengetreten ist, wonach angesichts der Umstände der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des VW Vento an dem Zweitunfall spreche. Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht damit begnügen, den gegen den Fahrer des VW Vento gerichteten Verschuldensvorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu lassen.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
7
1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - VersR 2005, 992, 993). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO).
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Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 aaO; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 aaO und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 aaO). An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074 f.; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531).
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1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111,112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5).

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 115/04 Verkündet am:
18. Januar 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich
diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen
, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem
besseren Schutz geführt hätten.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Beklagte" ) die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW. Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei ein
Gegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Unimog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man unterstelle , daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk in
einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielsweise an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert würden.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Behandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Revision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der PKW der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Arbeitsmaschine , sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es genügt , daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie BGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67;
71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie BGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, 448). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk fortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 kmGrenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht
darauf an, daß das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. 3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungsgericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt jedoch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in
Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetriebenen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglichkeiten , wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz motorbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer
Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere technische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu erreichen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen war.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdigung , ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.

Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
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1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111,112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5).
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a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt worden ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112).
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1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, aaO, 925; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 168/04 Verkündet am:
26. April 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von
einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann
selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehroder
Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das
diese Reaktion ausgelöst hat.
BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - AG Berlin-Mitte
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Unfall in einer Tiefgarage geltend. Er und der Beklagte zu 1 besitzen dort jeweils einen Stellplatz. Der von dem Beklagten zu 1 gemietete Stellplatz befindet sich direkt rechts hinter der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe zur Tiefgarage. Er muß auf der Rampe nach links ausholen, um dann rechtwinklig nach rechts in seine Parkbox einfahren zu können. Am 8. Januar 2003 fuhr der Beklagte zu 1 mit seinem VW-Bus die Abfahrt zu der Tiefgarage herunter. Der Kläger wollte diese mit seinem Fahrzeug verlassen und kam dem Beklagten zu 1 entgegengefahren. Als die Fahrzeuge
noch drei bis fünf Meter voneinander entfernt waren, lenkte er plötzlich nach rechts und sein PKW kollidierte mit der Wand der Tiefgarage. Die Ursache dieses Manövers ist zwischen den Parteien streitig. Nach der Darstellung des Klägers ist der Beklagte zu 1 plötzlich über die Trennlinie der beiden jeweils 2,90 m breiten Fahrspuren der Ab- bzw. Auffahrt gefahren, so daß er selbst nach rechts ausgewichen und deshalb an die Wand gefahren sei. Nach der Darstellung der Beklagten hat der Beklagte zu 1 lediglich einen kleinen Schlenker innerhalb seiner eigenen Fahrspur nach links gemacht, jedoch sofort nach rechts zurückgelenkt, nachdem er das klägerische Fahrzeug gesehen habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG, § 823 BGB verneint. Der Kläger habe weder den Beweis führen können , daß ein Fahrfehler des Beklagten zu 1 kausal für sein Ausweichen gegen die Garagenwand gewesen sei noch folge eine Haftung der Beklagten unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhaltes aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Beklagte zu 1 auf seiner Fahrspur zunächst nur einen kleinen Schlenker nach links gefahren sei, ohne die
Mittellinie zu überfahren, und danach sofort wieder auf die rechte Seite seiner Fahrspur zurückgelenkt habe, habe sich nicht die typische Betriebsgefahr seines Fahrzeugs verwirklicht. Den Beklagten sei nicht zuzurechnen, daß der Kläger beim Anblick des VW-Busses seinen eigenen PKW gegen die Wand der Tiefgarage gelenkt habe. Seine Ausweichlenkung sei als gravierender Fahrfehler infolge einer ungerechtfertigten Panikreaktion zu werten. Eine solche gänzlich überzogene Reaktion sei dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht mehr nach § 7 StVG zuzurechnen. Bei wertender Betrachtung fehle es an einer "subjektiv vertretbaren Ausweichlenkung aufgrund der konkreten Verkehrssituation". Für eine Zurechnung sei jedoch mindestens erforderlich, daß der geschädigte Kraftfahrzeugführer objektiv nachvollziehbar von einer Gefährdung durch das entgegenkommende Fahrzeug ausgehen durfte. Daran fehle es hier.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. a) Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe. Es genügt, daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 – VersR 2005, 566, 567). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 212, 214; 115,
aaO und vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - aaO). An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 86 f.). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 - VersR 1972, 1074 f.; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 - VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03 - VersR 2004, 529, 531). Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein zwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, daß die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67 - VersR 1969, 58, 59; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 – aa0; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 – aaO und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - VersR 1988, 641). Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - VersR 1971, 1060, 1061; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 2/70 - VersR 1971, 1063, 1064 und vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 - aaO), und auch nicht davon, daß es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - aaO).
Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, daß durch die Verwendung eines Kfz - erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz – Verkehr beeinflußten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 – aaO mwN.)
b) Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, hier fehle der Zurechnungszusammenhang , weil der Kläger nicht objektiv nachvollziehbar von einer Gefährdung durch das entgegenkommende Fahrzeug habe ausgehen dürfen, steht mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang. Danach kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - aaO und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - aaO). Daß der vom Beklagten zu 1 eingeräumte Schlenker nach links, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht, die Ausweichbewegung des Klägers veranlaßt hat, liegt auf der Hand. Auch wenn das Berufungsgericht sie als Panikreaktion bezeichnet , ist sie doch durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden, das vom entgegenkommenden Fahrer in der engen Ausfahrt als gefährlich empfunden werden konnte. Das reicht, wie der Senat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt hat, für den Zurechnungszusammenhang aus (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - aaO).
So hat der Senat auch in einem Fall, in dem eine Mofafahrerin unsicher wurde, als sie ein Sattelschlepper überholte, und deshalb stürzte, eine Auswirkung der Betriebsgefahr des LKWs angenommen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 - aaO), ebenso als ein Fußgänger durch die Fahrweise des nach Hochziehen einer Schranke anfahrenden Kraftfahrzeugs unsicher wurde und deshalb stürzte (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 – aaO). Das Merkmal "beim Betrieb" hat er auch bejaht, als ein LKW die voreilige Abwehrreaktion eines nachfolgenden Kraftfahrers auslöste, weil er andauernd blinkte und entweder nach links zog oder schon hart an die Mittellinie herangezogen war (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - aaO). In all diesen Fällen kam es nicht darauf an, ob die Abwehr- oder Ausweichreaktion objektiv erforderlich war.
c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung ist auch nicht erforderlich. Vielmehr ist das notwendige Korrektiv für eine sachgerechte Haftungsbegrenzung in den §§ 9, 17, 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVG enthalten. Nach diesen Vorschriften können die jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie ein etwaiges Verschulden berücksichtigt werden, so daß der Schaden angemessen verteilt und gegebenenfalls sogar die Haftung einem Kraftfahrer allein auferlegt werden kann.

III.

Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - die dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sie nachholen kann.
Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht feststellen müssen, ob sich eine etwaige Haftung des Beklagten zu 1 auch aus § 7 Abs. 1 StVG oder nur aus § 18 Abs. 1 StVG ergeben kann. Es wird gegebenenfalls eine Abwägung nach §§ 9, 17, 18 Abs. 3 StVG vornehmen müssen, wobei nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und sich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357 und vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99 – VersR 2000, 1294, 1296).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 aaO; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 aaO und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 aaO). An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074 f.; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531).

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

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a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt worden ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112).

(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1965 II S. 281) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat. Das gilt auch für den Fall, daß durch Gesetz oder gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird.

(2) Die Mindesthöhen der Versicherungssummen ergeben sich aus der Anlage. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um

1.
bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder
2.
die Mindesthöhen der Versicherungssummen an die nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) erhöhten Beträge anzupassen.
Ergeben sich auf Grund der Platzzahl des Personenfahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, erhöhte Mindestversicherungssummen, so haftet der Versicherer in den Fällen des § 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden nur im Rahmen der nicht erhöhten Mindestversicherungssummen.

(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs

1.
Personen verletzt oder getötet worden sind,
2.
Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder
3.
Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

(2) Mitversicherte Personen sind

1.
der Halter,
2.
der Eigentümer,
3.
der Fahrer,
4.
Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
5.
Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,
6.
Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

(3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

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a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt worden ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112).

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

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3. An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 249 Abs. 3 EG und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EG zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. April 1984 – Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891, Rdnr. 26, 28 – von Colson und Kamann/ Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 5. Oktober 2004 – Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I S. 8835, Rdnr. 113 – Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.).

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.