Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Dez. 2018 - 3 U 49/18
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 4 O 307/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.103,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,00 € seit dem 12.09.2015, aus weiteren 3.556,05 € seit dem 04.08.2016 und aus weiteren 4.547,76 € seit dem 28.06.2017 zu zahlen.
2) Weiter werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten T & Partner GbR, Xstr. 18, B von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 887,03 € freizustellen.
3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 18.12.2014 in dem S-Lager, S2-Straße in L entstanden ist oder noch entsteht, soweit dieser nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42 %, die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, der sich am 18.12.2014 im S-Lager N in der S2-Straße in L ereignete. Beteiligt an dem Unfall waren der seinerzeit bei der B2 Transporte GmbH & Co.KG beschäftigte 59-jährige Kläger und der bei der I Transporte angestellte Beklagte zu 2), deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) waren seinerzeit damit befasst, im S-Lager zur Beladung auf ihre LKWs in Tornähe bereit gestellte Paletten mit zu transportierender Ware mit Hilfe sogenannter „Elektroameisen“ zu den bereits beladungsbereit an den ihnen vom zuständigen Disponenten zur Beladung zugewiesenen Toren stehenden LKWs zu befördern. „Elektroameisen“ sind Hubwagen, welche zum Transport von Waren auf Paletten genutzt werden. Bei der Beförderung von Waren mittels einer „Elektroameise“ geht der Benutzer vor oder hinter der Elektroameise und schiebt sie vor bzw. zieht sie hinter sich her. Anders als herkömmliche manuelle Sackkarren verfügen „Elektroameisen“ über einen eigenen Elektroantrieb. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war der Kläger damit beschäftigt, mittels einer solchen „Elektroameise“ 2 Paletten zu seinem LKW hin zu befördern. Der Beklagte zu 2) steuerte zeitgleich ebenfalls eine mit mehreren Paletten beladene „Elektroameise“ vor sich her in Richtung des von ihm geführten LKWs. Aufgrund der Höhe der geladenen Paletten war seine Sicht nach vorne erheblich eingeschränkt. Es kam zum Unfall, wobei die Standorte der Parteien, die von ihnen zurückgelegten Wege wie auch die Einzelheiten des Unfallhergangs zwischen den Parteien streitig sind. Der Beklagte zu 2) stieß dabei mit der von ihm gesteuerten „Elektroameise“ gegen den rechten Fuß des Klägers. Dieser wurde durch den Zusammenstoß in zwischen den Parteien streitigem Umfang verletzt. Unter der Diagnose einer offenen Weber-B-Fraktur des Außenknöchels rechts sowie einer traumatischen Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes rechts wurde er mehrfach stationär im Krankenhaus behandelt und operiert. Seiner beruflichen Tätigkeit geht er seither nicht mehr nach. Im Zeitraum von Februar 2015 bis Juni 2016 bezog der Kläger Verletztengeld in Höhe von 23.292,02 € sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 548,00 €. Von Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 bezog er ein Arbeitslosengeld in Höhe von 11.048,40 € sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.406,08 €. Außergerichtlich wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf die geltend gemachte Schmerzensgeldforderung für den Kläger tätig und stellte diesem für seine vorgerichtliche Tätigkeit 1.358,86 € in Rechnung.
4Der Kläger hat mit der Klage gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Folgen des Unfallereignisses geltend gemacht. Er hat insoweit behauptet, der Unfall sei allein von dem Beklagten zu 2) verursacht worden, weil dieser – insoweit unstreitig – wegen der auf der „Elektroameise“ gestapelten Paletten in Fahrtrichtung keine Sicht auf den vor ihm liegenden Bereich gehabt und den Kläger aus diesem Grund übersehen habe. In einer solchen Situation sei der Beklagte zu 2) gehalten gewesen, die Elektroameise hinter sich herzuziehen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Alleinverursachung und in Ansehung des grob schuldhaften Verhaltens des Beklagten zu 2) hafteten die Beklagten ihm für die Folgen des Unfalles zu 100 %. Demgegenüber müsse er sich kein Mitverschulden und auch keine mitwirkende Betriebsgefahr anrechnen lassen. Hierzu behauptet der Kläger, ein Verhalten seinerseits habe nicht zu dem Unfall beigetragen. Denn nicht er habe den Weg des Beklagten zu 2) gekreuzt, sondern dieser habe vielmehr den Weg des Klägers unmittelbar vor dessen ihm zur Beladung zugewiesenen Tor gekreuzt. Der Unfall habe sich unmittelbar vor dem Tor ereignet, an dem der klägerische LKW zur Beladung bereit gestanden habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) hafte als Halterin des LKWs wie auch als Eigentümerin der „Elektroameise“. Er hat weiter behauptet, infolge des Unfalles eine Weber-B-Fraktur des rechten Außenknöchels und eine traumatische Bänderruptur erlitten zu haben, an deren Folgen er noch immer leide. Ein Nerv sei irreparabel geschädigt worden. Er verspüre eine Taubheit im Fuß und leide jeden Tag an Schmerzen, die nur durch starke Schmerzmittel kompensiert werden könnten. Er sei dauerhaft arbeits- und berufsunfähig, weil er verletzungsbedingt nicht mehr in der Lage sei, Kraftfahrzeuge zu führen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Erwerbsschaden hat der Kläger behauptet, sein Bruttolohn zum Unfallzeitpunkt habe sich auf 2.000,00 € belaufen. Für August 2015 sei eine Lohnerhöhung auf 2.200,00 € brutto geplant gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, auch entgangene Spesen für Reisetätigkeit stellten einen ersatzfähigen Erwerbsausfallschaden dar. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Nebenkosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 18.12.2014 in dem S-Lager entstanden ist oder noch entsteht, soweit dieser nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht, 3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 20.015,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, auch der Kläger habe den Unfall mit verursacht. Hierzu haben sie behauptet, zwar habe der Beklagte zu 2) seine „Elektroameise“ ohne ausreichende Sicht nach vorne gesteuert. Jedoch habe der Kläger offenbar am Schadenstag seinen LKW vor dem falschen Tor abgestellt, so dass er die Paletten andernorts habe holen und quer durch die Lagerhalle zu dem ihm zugewiesenen Tor habe befördern müssen. Der Unfall habe sich nicht vor dem dem Kläger zur Beladung zugewiesenen – mehrere Tore entfernten – Tor ereignet, sondern unmittelbar vor dem dem Beklagten zu 2) zur Beladung zugewiesenen Tor. Der Kläger habe es zudem verabsäumt, auf sich aufmerksam zu machen, um den Beklagten zu 2) zum Anhalten zu bewegen. Dass dessen Sichtmöglichkeiten eingeschränkt gewesen seien, sei deutlich erkennbar gewesen. Die Beklagten haben bestritten, dass die „Elektroameise“ im Eigentum der Beklagten zu 1) gestanden habe. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe zum Unfallzeitpunkt eine im Eigentum der S stehende „Elektroameise“ benutzt. Die Beklagten haben ferner die Verletzungen des Klägers dem Umfang nach bestritten sowie die Unfallbedingtheit der klägerseits behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
5Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Es hat der Klage sodann mit am 06.03.2018 verkündetem, dem Kläger am 18.03.2018 zugestellten Urteil teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, bei der von dem Beklagten zu 2) zum Unfallzeitpunkt geführten „Elektroameise“ handele es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG, weshalb der Beklagte zu 2) dem Kläger gemäß § 18 StVG hafte. Allerdings müsse sich der Kläger die Betriebsgefahr der von ihm selbst zum Unfallzeitpunkt gleichermaßen gesteuerten „Elektroameise“ anrechnen lassen. Diese sei der Höhe nach mit 1/3 zu bemessen. Die Betriebsgefahr der von dem Beklagten zu 2) geführten „Elektroameise“ überwiege im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge, weil dem Beklagten zu 2) gefahrerhöhend zur Last zu legen sei, dass er seine „Elektroameise“ unstreitig ohne ausreichende Sicht nach vorne gesteuert habe. Dies begründe zugleich auch seine deliktische Haftung gemäß § 823 I BGB sowie die deliktische Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 831 BGB. Die Beklagte zu 1) hafte hingegen nicht aus Gefährdungshaftung, da nicht unter Beweis gestellt worden sei, dass die von dem Beklagten zu 2) gesteuerte „Elektroameise“ in ihrem Eigentum gestanden habe. Der Feststellungsantrag sei zu 2/3 begründet, jedoch nur, soweit er sich auf zukünftige Schadenspositionen beziehe. Im übrigen sei er unzulässig, da bereits entstandene Schäden klägerseits beziffert und im Wege der Leistungsklage hätten geltend gemacht werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 17.04.2018 bei Gericht eingegangene und am 04.05.2018 begründete Berufung des Klägers.
6Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und vertritt die Auffassung, bei der gegebenen Sachlage hafteten die Beklagten ihm für sämtliche kausal auf den Unfall zurückzuführenden Schäden zu 100 %. Nach dem Ergebnis der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht nur unstreitig, dass der Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt keine ausreichende Sicht in Fahrtrichtung gehabt habe. Die Beweisaufnahme habe darüber hinaus ergeben, dass der Beklagte zu 2) den Weg des Klägers gekreuzt und diesen unmittelbar vor dem dem Kläger zur Beladung zugewiesenen Tor verletzt habe. Vor diesem Hintergrund trete eine etwaige von der von dem Kläger geführten „Elektroameise“ ausgehende mitwirkende Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge gänzlich zurück. Der Kläger macht mit der Berufung darüber hinaus geltend, das Schmerzensgeld sei seitens des Landgerichts zu gering bemessen worden. Die Schmerzensgeldbemessung berücksichtige insbesondere nicht ausreichend die unfallbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers sowie das vorwerfbar zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten. Im Hinblick auf die materiellen Schadenspositionen ist der Kläger der Ansicht, auch die entgangenen Spesen für Reisetätigkeit seien als Teil des Erwerbsschadens ersatzfähig, da er diese nicht zweckentsprechend für Verpflegungs- oder Unterbringungsmehraufwand, sondern vielmehr für andere Zwecke verwendet habe. Hierzu behauptet er, er habe sich auf Reisen stets selbst versorgt und im LKW übernachtet. Den Feststellungsantrag hält er für insgesamt zulässig, weil der Schaden noch in der Fortentwicklung begriffen sei.
7Der Kläger beantragt,
8unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt in 1. Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Klageerwiderung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
13Die Akte StA Köln – Az. 632 Js 28/15 A – hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
14II.
15Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
161.
17Begründet ist die Berufung, soweit sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung des Feststellungsantrages in Bezug auf die bereits entstandenen Schadenspositionen wendet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Feststellungsantrag auch in diesem Umfang zulässig und begründet. Die Annahme des Vorrangs der Leistungsklage in der gegebenen Situation begegnet aus Sicht des Senates rechtlichen Bedenken. Zwar wird im Interesse einer endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen, wenn der klagenden Partei eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO 32. Auflage, § 256 Rn. 7a). Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt – beispielsweise der Schaden – zur Zeit der Klageerhebung jedoch noch in der Fortentwicklung, so wird die Feststellungsklage allgemein für insgesamt zulässig gehalten, auch dann, wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7a m.w.N.; BGH NJW 1984, 1552; BGH NJW-RR 2016, 759). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss der Entwicklung beziffert werden kann (BGH NJW 1984, 1552). So aber ist der vorliegende Fall gelagert. Denn einzelne bereits entstandene Schäden stellen sich lediglich als Schadensteil im Rahmen des Gesamtschadens dar (vgl. BGH NJW-RR 2016, 759). Da bei dem Kläger nach dem Ergebnis der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten sind, die fortlaufend durch Hinzutreten weiterer Schadenspositionen zur Erhöhung des Gesamtschadens führen, ist vorliegend anzuerkennen, dass sich der Schaden insgesamt noch in der Entwicklung befindet. Dann aber kann das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf einzelne bereits bezifferbare Schadenspositionen nicht in Abrede gestellt werden. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht in einer solchen Situation ausnahmsweise nicht.
182.
19Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers hingegen, soweit er mit ihr die weitergehende Abänderung des Urteils und die Feststellung einer vollumfänglichen Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalles begehrt. Insoweit tritt der Senat dem Landgericht in der Einschätzung bei, dass der Kläger sich unter dem Gesichtspunkt der mitwirkenden Betriebsgefahr einen Mitverursachungsanteil in Höhe von 1/3 anrechnen lassen muss, §§ 17 I, II StVG, 254 BGB. Diesen Mitverursachungsanteil hat das Landgericht auch zutreffend in den Feststellungstenor mit aufgenommen. Im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht des Schädigers gehört das Mitverschulden des Geschädigten auch zum Rechtsverhältnis, weil es den Grund der Schadensersatzpflicht und nicht nur die Höhe betrifft (vgl. hierzu Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 4a). Im Einzelnen gilt folgendes:
20(a) Zu Recht ist das Landgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach als Gesamtschuldner auf Schadensersatz haften. Der Senat tritt dem Landgericht auch in der Einschätzung bei, dass sich diese Haftung vorliegend aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung des StVG ergibt. Ob man insoweit – wie es das Landgericht mit guten Argumenten getan hat – auf den Betrieb der „Elektroameise“ selbst abstellen und dieses als Kraftfahrzeug im Sinne des StVG ansehen kann, bedarf aus Sicht des Senates keiner abschließenden Entscheidung (insoweit ablehnend OLG Hamm VersR 1984, 883). Keiner abschließenden Entscheidung bedarf vorliegend auch die weitere Frage, ob angesichts der mit „Elektroameisen“ ausweislich des vorzitierten Urteils des OLG Hamm (VersR 1984, 883) maximal erzielbaren Geschwindigkeiten – zu denen allerdings im vorliegenden Rechtsstreit trotz Hinweises des Landgerichts jeglicher Parteivortrag fehlt – eine Haftung nach den §§ 7, 18 StVG gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausscheidet (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 1984, 883).
21(b) Diese Fragen können aus Sicht des Senates vorliegend offen bleiben, denn ungeachtet einer etwaigen aus dem Betrieb der „Elektroameise“ selbst resultierenden Gefährdungshaftung haften die Beklagten als Halter bzw. Fahrer des LKW gem. §§ 7, 18 StVG. Die vorliegend konkret in Rede stehende Beladungstätigkeit des Beklagten zu 2) ist jedenfalls (auch) dem Betrieb des von ihm geführten LKWs zuzuordnen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 199, 377; BGH Urt. v. 08.12.2015 – VI ZR 139/15; BGH VersR 2015, 638; BGHZ 115, 84; BGHZ 105, 65) ist ein weites Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals geboten. „Bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden ist ein Schaden bereits dann, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH VersR 2008, 656; BGHZ 199, 377; BGHZ 208,140; BGH VersR 2015, 638; BGHZ 115, 4; BGH VersR 1975, 945; BGHZ 105, 65; BGHZ 115, 84; OLG Karlsruhe NJW-RR 2015, 866; OLG Naumburg RuS 2016, 150). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH VersR 2008, 656; BGHZ 199, 377; BGHZ 208, 140; BGH VersR 2015, 638; OLG Karlsruhe NJW-RR 2015, 866). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es mithin maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH VersR 2008, 656; BGHZ 199, 377; BGHZ 208, 140; BGH VersR 2015, 638; BGH VersR 1975, 945; OLG Karlsruhe NJW-RR 2015, 866; OLG Naumburg RuS 2016, 150). Keine zwingende Voraussetzung ist, dass der Unfall sich auf öffentlicher Verkehrsfläche ereignet hat (vgl. BGH VersR 1975, 945; BGH VersR 2015, 638: BGHZ 199, 377) oder der Motor läuft (vgl. BGHZ 199, 377; BGHZ 208, 140). Zu fordern ist lediglich ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 84; BGHZ 208, 140; BGHZ 105,65). Eine Haftung aus § 7 StVG entfällt erst dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Auch der Be- und Entladevorgang wird allgemein zum Betrieb des Kraftfahrzeuges gerechnet und eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel be- und entladen wird. Dies ist jedenfalls unzweifelhaft, sofern das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges selbst erfolgt (vgl. BGHZ 105, 65; BGHZ 208, 140; OLG Hamm NZV 2001, 84). Entscheidender Gesichtspunkt ist bei Be- und Entladevorgängen, dass der Halter für die Gefahren haften soll, die das Kraftfahrzeug beim Ladevorgang in dem dafür in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (vgl. BGHZ 105, 65; BGHZ 208, 140). Hierunter fällt nicht nur die Gefahr durch das zu entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige Gefahr, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht (BGHZ 105, 65; BGHZ 208, 140). Ob eine Verwirklichung eben dieser Gefahr vorliegt, ist jeweils im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln (BGH Urt. v. 08.12.2015 – VI ZR 139/15; BGH VersR 1975, 945).
22Nach Maßgabe der vorskizzierten Grundsätze und vor dem Hintergrund des weiten, von Adäquanzgesichtspunkten geprägten Betriebsbegriffes des Bundesgerichtshofes stellt sich der vorliegend in Rede stehende Unfall aus Sicht des Senates als solcher „bei dem Betrieb“ des Beklagten-LKWs dar. Insoweit ist aus Sicht des Senates zwar zweifelhaft, ob dies stets und immer bei sämtlichen Be- und Entladevorgängen unabhängig von deren konkreter Ausgestaltung angenommen werden kann. Vorliegend ist jedoch zu sehen, dass sich der Beklagte zu 2) einerseits in unmittelbarer örtlicher Nähe seines bereits beladebereit am Tor abgestellten LKWs befand. Dies gilt unabhängig davon, ob er sich entsprechend seinen eigenen Behauptungen unmittelbar vor dem eigenen Tor befand oder entsprechend den Behauptungen des Klägers vor dessen Tor in der Nachbarschaft des dem Beklagten zu 2) selbst zugewiesenen Tores. Denn jedenfalls befand sich der Beklagte zu 2) unstreitig zum Unfallzeitpunkt auf direktem Weg zu seinem eigenen Tor und dem dort abgestellten LKW. In beiden Fällen ist von einer unmittelbaren örtlichen Nähe des Schadensereignisses zum LKW auszugehen. Darüber hinaus hatte der Beklagte zu 2) auch unstreitig zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits die auf seinen LKW zu ladenden Paletten geladen und bewegte sich mit diesen auf den von ihm geführten LKW zu mit dem Ziel, die Paletten in unmittelbarem Fortgang des Geschehens ohne weitere Zwischenschritte oder gar Zwischenstopps binnen kurzer Zeitspanne in den LKW hineinzufahren und dort abzustellen. Dies erfolgte mittels einer Hilfsvorrichtung, die – einer herkömmlichen Sackkarre ähnlich – ein übliches und gebräuchliches Hilfsmittel für das Be- und Entladen von LKWs ist und nach dem beiderseitigen Sachvortrag auch vielfach mittels einer auf dem LKW vorgehaltenen eigenen „Elektroameise“ erfolgt. In einer solchen Situation kann aus Sicht des Senates nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass sich – wie vom Bundesgerichtshof gefordert – unter Adäquanzgesichtspunkten die spezifische Gefahr verwirklicht hat, die das zum Transport bestimmte Kraftfahrzeug beim Ladevorgang in dem für den Beladevorgang in Anspruch genommenen Verkehrsraum – namentlich dem direkten Weg zwischen der beladebereit in unmittelbarer Nähe des LKWs bereitstehenden Ware und dem LKW selbst – für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Unerheblich erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von dem Beklagten zu 2) vorliegend konkret benutzte Elektroameise im LKW vorgehalten wurde oder ob es sich um eine dem Beklagten zu 2) von der S für die Beladung vorübergehend überlassene „Elektroameise“ handelte. Denn den vorliegend zitierten Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass in rechtlicher Hinsicht differenziert werden müsste zwischen mit eigenen Entladevorrichtungen des Kraftfahrzeuges durchgeführten Beladungsvorgängen und solchen mittels fremder Entladevorrichtungen. Gegen eine solche Differenzierung spricht aus Sicht des Senates entscheidend, dass die spezifische Gefahr des Beladevorganges für den für diesen in Anspruch genommenen Verkehrsraum in beiden Fällen gleich ist und eine rechtlich unterschiedliche Bewertung nicht zu rechtfertigen vermag.
23(c) Ist vorliegend somit von einem Unfall „bei dem Betrieb“ des Beklagten-LKWs auszugehen, haftet – anders als das Landgericht es gesehen hat – nicht nur der Beklagte zu 2), sondern auch die Beklagte zu 1) dem Kläger aus dem Straßenverkehrsgesetz auf Schadensersatz, §§ 7, 18 StVG. Im Bereich der Gefährdungshaftung des StVG muss indes auch der Umstand angemessene Berücksichtigung finden, dass nicht nur der Beklagte zu 2), sondern auch der Kläger in gleicher Weise wie jener im Beladevorgang begriffen war. Auch er befand sich mit der von ihm benutzten „Elektroameise“ in unmittelbarer örtlicher Nähe zu seinem beladebereit am Tor stehenden LKW und war damit befasst, in unmittelbarem zeitlichen Fortgang des Geschehens binnen kurzer Zeit die seinerseits bereits auf seine „Elektroameise“ geladenen Paletten in den von ihm geführten LKW hineinzufahren und dort abzustellen. Somit stellt sich der Unfall auch für ihn in gleicher Weise wie für den Beklagten zu 2) als Verwirklichung der spezifischen Gefahr des von dem Kläger selbst vorgenommenen Beladevorgangs für den hierfür in Anspruch genommenen Verkehrsraum dar. Wird ein Schaden durch den Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter wie auch der Fahrzeugführer untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 I, II StVG. Erforderlich ist somit eine am Einzelfall orientierte Abwägung der von den beteiligten Fahrzeugen jeweils ausgehenden Betriebsgefahr unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei kommt insbesondere auch dem Umstand, ob und inwieweit einem der Beteiligten oder beiden ein Verschulden zum Vorwurf zu machen ist, entscheidende Bedeutung zu. Besteht auf seiten eines der Beteiligten ein besonders schweres Verschulden, kann es abhängig vom Einzelfall unter Umständen auch ausnahmsweise gerechtfertigt sein, die Betriebsgefahr des anderen Beteiligten gänzlich zurücktreten zu lassen (vgl. Dauer in: König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Auflage, § 17 Rn. 4 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge jedoch nur bewiesene oder unstreitige Umstände (vgl. Dauer in: König/Dauer, a.a.O., § 17 Rn. 4 m.w.N.). Die mithin geforderte Abwägung der auf beiden Seiten mitwirkenden Betriebsgefahren hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und einen anteiligen Mitverursachungsanteil des Klägers in Höhe von 1/3 angenommen. Insoweit tritt der Senat den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf den Seiten 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich bei und macht sich diese zu eigen. Dies gilt auch und insbesondere für die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
24Aus Sicht des Senates ist mit dem Landgericht im Grundsatz davon auszugehen, dass für beide Parteien infolge der Gleichartigkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten und der Vergleichbarkeit der hiermit verbundenen Betriebsgefahren gleichermaßen eine mitwirkende Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen ist. Erhöht wird die Betriebsgefahr auf seiten des Beklagten zu 2) dadurch, dass er selbst in seiner informatorischen Anhörung zugestanden hat, keine ausreichende Sicht in Bewegungsrichtung gehabt zu haben. Dies begründet einen Sorgfaltspflichtverstoß, der die auf Beklagtenseite zu berücksichtigende Betriebsgefahr erheblich erhöht hat. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 2) wiegt indes aus Sicht des Senates nicht so schwer, dass er es entsprechend der klägerseits vertretenen Auffassung rechtfertigen könnte, ausnahmsweise von einem gänzlichen Zurücktreten der klägerischen Betriebsgefahr auszugehen. Insoweit ist aus Sicht des Senates zu berücksichtigen, dass der in einem Lager herrschende Beladeverkehr mit „Elektroameisen“ – anders als der Kläger meint – nicht im Ansatz vergleichbar ist mit einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Ebenso wenig kann das Führen einer „Elektroameise“ der Bedienung eines PKW gleichgestellt werden. Im Bereich vor dem eigenen Tor muss es zwar als sorgfaltswidrig angesehen werden, eine „Elektroameise“ ohne ausreichende Sicht vor sich her zu führen. Anders als bei dem Führen eines Pkw im öffentlichen Straßenverkehr kann darin aber kein grober Sorgfaltsverstoß gesehen werden. Denn im unmittelbaren Verkehrsraum vor seinem eigenen Tor musste der Beklagte zu 2) einerseits nicht unbedingt mit anderen seinen Weg kreuzenden „Elektroameisen“ rechnen. Wenn er sein Handeln darauf einstellte und darauf vertraute, dass sich in dem von ihm ohne ausreichende Sicht benutzten Verkehrsraum keine anderen Personen befinden, so begründet dies sicherlich den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung, nicht hingegen den einer groben Sorgfaltspflichtverletzung. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass er sicher sein konnte, dass das Lager insgesamt nur von solchen Personen frequentiert wurde, die – wie der Kläger – mit den spezifischen Gefahren des im Lager herrschenden Verkehrs vertraut sind und sich – insbesondere bei dem Kreuzen eines anderen Tores – mit besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht bewegen.
25Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung kann das Verschulden des Beklagten zu 2) auch nicht deshalb höher gewichtet werden, weil zugrunde zu legen ist, dass der Beklagte zu 2) sich zum Zeitpunkt des Unfalles vor einem fremden Tor befand und gleichsam den Weg des Klägers kreuzte und schon wegen dieses Fahrmanövers eine gesteigerte Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Denn dies ist weder unstreitig noch – entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht – nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme mit dem Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Urteils (Bl. 214 R f. d.A.) wird Bezug genommen. Sie lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Beweisführung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO setzt voraus, dass das Gericht sich eine sichere Überzeugung von einem bestimmten Unfallhergang gebildet hat. Die gerichtliche Überzeugungsbildung erfordert keine mathematisch lückenlose Gewissheit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein im täglichen Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1250; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1247; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 22; OLG Köln NZV 2017, 33; Zöller-Greger, a.a.O., § 286 Rn. 19 m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB 77. Auflage, § 823 Rn. 234).
26Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus von der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zum Unfallhergang überzeugen können. Die Angriffe des Klägers gegen die vom Landgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung sind nicht durchgreifend. Die Tatsachenerfassung und –bewertung obliegt grundsätzlich dem Prozessgericht der 1. Instanz. Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Prozessgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Feststellungen wecken, kommt eine Neufeststellung durch das Berufungsgericht in Betracht, § 529 I Nr. 1 ZPO. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel sind dann gegeben, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der weiteren Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird (vgl. OLG Naumburg RuS 2016, 150; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529 Rn. 3). Hierzu genügen schlüssige Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung des Landgerichts in Frage stellen (Zöller-Heßler, a.a.O., § 529 Rn. 3), etwa der Hinweis auf ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen den protokollierten Aussagen und den Urteilsgründen sowie Mängeln der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie etwa einer Lückenhaftigkeit oder Widersprüchen in der vorgenommenen Beweiswürdigung. Nicht ausreichend sind hingegen bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte.
27Konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung hat der Senat auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung nicht. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in bloßen subjektiven Zweifeln und abstrakten Erwägungen, mit denen der Kläger seine eigene Würdigung an die Stelle der landgerichtlichen setzt. Schlüssige Gegenargumente, die geeignet wären, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen, zeigt die Berufung des Klägers ebenso wenig auf wie konkrete Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit. Soweit der Kläger sich auf die Aussage des Zeugen X2 im Termin am 04.10.2016 (Bl. 77 ff. d.A.) beruft, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass eine sichere Überzeugungsbildung über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nicht auf diese gegründet werden kann. Denn sie steht einerseits im Widerspruch zu der – vom Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als gleichermaßen glaubhaft eingestuften – Einlassung des Beklagten zu 2) selbst im Termin vom 29.08.2017 (vgl. Bl. 188 ff. d.A.). Jene ist – obschon anders als die Parteivernehmung kein formelles Beweismittel im eigentlichen Sinne (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 141 Rn. 1) – gleichwohl als Inhalt der mündlichen Verhandlung in die richterliche Überzeugungsbildung einzubeziehen und im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 141 Rn. 1a und § 286 Rn. 14; BGH NJW-RR 2006, 672; BGH NJW-RR 1992, 920; BGH WM 2018, 53). Entgegen der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung geht es auch nicht an, der Aussage eines Zeugen stets und uneingeschränkt ein höheres Gewicht beizumessen als den mündlichen Erklärungen einer Partei. Ob einer der beiden Aussagen der Vorzug gegenüber der anderen zu geben ist und gegebenenfalls welcher, ist vielmehr im Rahmen der freien Würdigung beider Aussagen zu entscheiden. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise getan, ohne dass es sich dazu in der Lage gesehen hätte, einer der beiden Aussagen mit der erforderlichen Gewissheit den Vorzug gegenüber der anderen zu geben. Hierzu sieht sich auch der Senat außerstande. Für die Glaubhaftigkeit der mündlichen Angaben des Beklagten zu 2) und sein Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage spricht dabei entscheidend, dass er für ihn nachteilige Umstände wie die fehlende Sicht auf den Kläger durch die auf der „Elektroameise“ gestapelten Paletten unumwunden zugegeben hat. Auf der anderen Seite hat auch der Senat zwar keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der bezogen auf den Ort des Unfallgeschehens übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen X2 zu zweifeln. Er hat indes aber auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, ihren Angaben mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten zu 2). Dies gilt aus Sicht des Senates im Hinblick auf die Aussage des Zeugen X2 insbesondere auch deshalb, weil sie bezogen auf den Ort der Kollision im Widerspruch zu der eigenen – zeitnäheren – Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren (Bl. 32 d. BA) steht. Seinerzeit hatte der Zeuge noch bekundet, er wisse nicht, vor welchem Tor sich der Unfall ereignet habe. Bei dieser Aussage des Zeugen X2 bei der Polizei handelte es sich entgegen den Behauptungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 auch mitnichten um eine schriftliche Aussage, sondern vielmehr auch um eine mündliche Zeugenaussage (vgl. Bl. 31 ff. d.BA). Im Zuge dieser mündlichen Zeugenvernehmung durch die Polizei wurde der Zeuge X2 von dem Vernehmungsbeamten ebenfalls mit der konkreten Frage danach konfrontiert, ob sich der Beklagte zu 2) seines Wissens nach an seinem eigenen Tor befand. Dies hat der Zeuge seinerzeit explizit verneint und ungefragt hinzugefügt, das wisse er auch bei dem Kläger nicht. Es könne sein, dass einer der beiden in den Arbeitsbereich des anderen gekommen sei, wissen tue er dies aber nicht. Er könne vielmehr nicht genau sagen, von welchem Bereich sie gekommen seien. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung erscheint nach Ausschöpfung sämtlicher angebotener Beweismittel nicht möglich. Die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen waren in Bezug auf den konkreten Unfallort unergiebig. Die letztlich verbleibenden Zweifel führen – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – dazu, dass der konkrete Ort des Unfalles im Rahmen der Abwägung der Mitverursachungsanteile gemäß § 17 I, II StVG weder zugunsten noch zu lasten des Klägers berücksichtigt werden kann.
283.
29Auch soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes wendet, sind seine Einwendungen nicht durchgreifend. Insbesondere bedarf es aus Sicht des Senates keiner näheren Ausführungen dazu, dass die klägerseits in Bezug genommene Tabelle von Sanden/Danner kein geeigneter Bezugspunkt für die Schmerzensgeldbemessung ist. Denn diese hat nicht die Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen zum Inhalt, sondern befasst sich mit der – hiermit auch in keiner Weise vergleichbaren – Höhe des Nutzungsausfallersatzes bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen. Die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes ist vielmehr – wie es das Landgericht zutreffend getan hat – an der Funktion des Schmerzensgeldes auszurichten. Diese besteht einerseits darin, dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zugute kommen zu lassen. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll es dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18, 149; BGH NJW 1995, 781; OLG Nürnberg NJW 1998, 2293). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung finden bei der Schmerzensgeldbemessung neben dem Ausmaß und der Schwere der Verletzungen und den aus der Behandlungsbedürftigkeit resultierenden Belastungen für den Verletzten auch die Dauer und der Umfang der schädigungsbedingten Behandlungsmaßnahmen sowie etwa bestehende Unsicherheiten über den weiteren Krankheitsverlauf und eine endgültige Heilung Berücksichtigung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 77. Auflage, § 253 Rn. 16), ferner auch besondere Umstände in der Person des Schädigers wie insbesondere die konkreten Umstände der Verletzungshandlung und die Schwere des dem Schädiger zur Last fallenden Verschuldens. Insoweit waren sowohl die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Primärverletzungen als auch die dieserhalb erfolgten Behandlungen und Operationen im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, ferner die nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eingetretenen unfallbedingten Dauerfolgen. Letztere bestehen darin, dass der Kläger – trotz bildgebend guter Ausheilung der Fraktur – noch immer sachverständigerseits nachvollziehbare Probleme beim Abrollen des rechten Fußes hat. Verblieben ist zudem eine herabgesetzte Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks mit klinischen Zeichen eines fortbestehenden Reizzustandes und einer Instabilität (im Sinne eines etwas vermehrten Spiels rechts gegenüber links) sowie einer Minderbeweglichkeit und eines vermehrten Verschleißes. Dies hat nach den Feststellungen des tätig gewordenen Sachverständigen zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit des Klägers in dem von ihm vormals ausgeübten Beruf als Kraftfahrer geführt, weil ihm zumindest ein längeres Autofahren nicht mehr möglich ist (vgl. S. 31 des Gutachtens, Bl 140 d.A. unten). Nicht mehr möglich sind dem Kläger des weiteren sprunggelenksbelastende berufliche Tätigkeiten, wohl aber sonstige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die nicht mit einer verstärkten Belastung des Sprunggelenkes einhergehen. An in der Person des Klägers liegenden Umständen hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles bereits 59 Jahre alt war, so dass die Auswirkungen der Verletzung auf seine Berufsfähigkeit zeitlich auf einige wenige Jahre begrenzt sind. Schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen war ferner die anteilige Betriebsgefahr im bereits skizzierten Umfang, die sich der Kläger auch im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung anrechnen lassen muss. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit der Schmerzensgeldbemessung insoweit – anders als bei den materiellen Schadenspositionen – eine zahlenmäßige Quotierung nicht in Betracht kommt. Jedoch findet der Gedanke mitwirkender Verursachung als in der Person des Geschädigten liegender Umstand im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung anerkanntermaßen in gleichem Umfang Berücksichtigung wie dies bei den materiellen Schadenspositionen der Fall ist. Als auf seiten der Beklagten zu berücksichtigender schmerzensgelderhöhender Umstand ist die dem Beklagten zu 2) zur Last fallende einfache Fahrlässigkeit zu nennen, nicht hingegen ein verzögerliches Regulierungsverhalten. Denn insoweit ist zu sehen, dass der Unfallhergang dem Grunde nach streitig war. Gleiches galt für das Ausmaß der Folgen und Auswirkungen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen des Klägers. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten sowohl den Grund auch als die Höhe der Haftung der Beklagten betreffend, die erst durch die in 1. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ausgeräumt worden sind, kann den Beklagten nicht angelastet werden, dass sie den Schaden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in dem begründeten Umfang reguliert haben.
304.
31Soweit der Kläger mit der Berufung einen Anspruch auf vollen Ersatz der beziffert geltend gemachten materiellen Schadensersatzpositionen weiter verfolgt, ist dies nach den vorstehenden Erwägungen in dem Umfang, in dem er sich mit Rücksicht auf die auf seiner Seite mitwirkenden Betriebsgefahr einen Mitverursachungsanteil anrechnen lassen muss, von vorneherein unbegründet. Hinsichtlich der Berechnung des Verdienstausfallschadens wird das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen, so dass insoweit eine Abänderung nicht veranlasst ist.
32Auch soweit sich der Kläger mit der Berufung konkret gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten entgangenen Spesen in der angefochtenen Entscheidung wendet, sind seine Einwendungen nicht durchgreifend. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht diesen Teil des geltend gemachten materiellen Schadens unberücksichtigt gelassen. Zwar erstreckt sich bei einer Körperverletzung der zu ersetzende Schaden auf diejenigen Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist (BGH VersR 2015, 1569). Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen, sondern umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, also all jene, die der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. BGH VersR 2015, 1569; Staudinger-Hager, BGB (Bearbeitung 2015), § 842 Rn. 31 ff.). Dies umfasst insbesondere auch Zuschläge zum Gehalt, Erschwerniszulagen, Ergebnisbeteiligungen, Sonderboni und variables Gehalt, nicht aber Aufwandsentschädigungen, Fahrtkostenersatz und Trennungszulagen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, § 252 Rn. 7 und Palandt-Sprau, BGB, § 842 Rn. 2; Staudinger-Hager, BGB, § 842 Rn. 32; KG NZV 2002, 172). Zu ersetzen ist all das, was als eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit anzusehen ist (vgl. Staudinger-Hager, BGB, § 842 Rn. 32). Dies ist bei Aufwandsentschädigungen indes nicht der Fall. Denn sie werden der Zielrichtung nach, mit der sie gezahlt werden, nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt, sondern vielmehr zur Abgeltung bestimmter tatsächlicher erwerbsbedingter Aufwendungen. Derartige Leistungen sind nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn der Verletzte verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, der mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen (BGH VersR 2015, 1569; OLG Düsseldorf VersR 1996, 334; KG NZV 2002, 172). Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber (BGH VersR 2015, 1569; OLG Düsseldorf VersR 1996, 334). Ebenso verhält es sich mit den klägerseits begehrten Spesen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Kläger persönlich die Spesen verwendet hat. Maßgeblich ist vielmehr die Zweckrichtung, mit der die Spesen vom Arbeitgeber gezahlt wurden. Diese war aber vorliegend auch auf der Grundlage des Klägervortrages ersichtlich nicht diejenige, eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers zu erbringen. Sie sollte vielmehr Verpflegungs- und Unterbringungsmehraufwendungen abdecken, die die Reisetätigkeit und die mit ihr verbundene längere Abwesenheit von zuhause typischerweise mit sich bringt. In diesem Sinne handelte es sich um eine echte Aufwandsentschädigung, die sich der Höhe nach an der Dauer der Reisetätigkeit und den realistischerweise zu erwartenden Verpflegungs- und Unterbringungsmehraufwendungen orientierte und lediglich aus Vereinfachungsgründen in pauschalierter Form gewährt wurde (vgl. hierzu OLG Düsseldorf VersR 1996, 334). Anhaltspunkte, dass die vorliegend in Rede stehenden Spesen auch Elemente einer allgemeinen Erschwerniszulage enthalten hätten (vgl. BGH VersR 2015, 1569) sind dem Klägervortrag nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
335.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 II Nr. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zuvielforderung der Beklagten ist verhältnismäßig geringfügig und hat allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst
356.
36Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
37Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.411,90 € festgesetzt (Antrag zu 1) und 3): 27.911,90 € (16.000 € Schmerzensgeld + 11.911,90 € materieller Schaden), Antrag zu 2): 2.500 €).
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(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
- 1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, - 2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder - 3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung ihres Hausgrundstücks anlässlich des Austritts von Öl bei einer Lieferung mit einem Tankwagen. Ein Nachbar der Kläger hatte für diese und mehrere Anwohner bei der Beklagten zu 1 Heizöl bestellt. Die Beklagte zu 1 ließ am 24. August 2006 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 kraftfahrzeug- und betriebs- haftpflichtversicherten Tanklastwagen das bestellte Öl anliefern. Das Fahrzeug wurde dabei von einem bei dem Beklagten zu 1 angestellten Fahrer gefahren. Der Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der öffentlichen Straße ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mit Hilfe eines Schlauchs mit dem Öleinfüllstutzen am Haus der Kläger. Er begab sich gemeinsam mit dem Kläger zu 2 in den Keller, um die Beladung der Öltanks zu überwachen. Da eine gleichmäßige Beladung nicht stattfand, gingen beide nach oben, öffneten die Haustür und sahen, dass aus einem Verbindungsschlauch an einer Stelle zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens in einer Art Fontäne Öl herausspritzte. Der Fahrer stellte die Betankungsanlage ab, um weiteren Ölaustritt zu verhindern. Das Öl war jedoch bereits auf die Hausfassade des Anwesens der Kläger gespritzt und in das Erdreich vor dem Haus eingedrungen. Infolge des Öffnens der Tür war Öl in den Hausflur gelangt, durch ein geöffnetes gekipptes Küchenfenster auch in die Küche. Auch die Straße vor dem Haus der Kläger war mit Öl verschmutzt.
- 2
- Die Kläger haben den ihnen entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 StVG sowie von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG geltend gemacht. Der Schaden sei auf den Entladevorgang zurückzuführen und werde damit von § 7 Abs. 1 StVG erfasst. Der Tanklastzug sei auch eine Anlage im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Für jede Anspruchsgrundlage bestehe ein Direktanspruch, denn die Betätigung der Be- und Entladevorrichtung eines Sonderfahrzeugs gehöre zum Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB.
- 3
- Das Landgericht hat der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage teilweise - in Höhe von 72.251,88 € - stattgegeben und weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern jeglichen weiteren, nicht bereits durch die Zahlung ausgeglichenen Schaden zu er- setzen, der ursächlich auf dem Ölaustritt beruhe und der Beseitigung weiterer im Einzelnen genannter Schäden diene. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
- 4
- Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten zu 2, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung insgesamt weiterverfolgt. Ferner hat die Beklagte zu 1 in der Revisionsverhandlung beantragt, auf ihre Revision das Endurteil des Oberlandesgerichts aufzuheben.
Entscheidungsgründe:
I.
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- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 gegenüber den Klägern sowohl nach § 7 Abs. 1 StVG als auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG hafte. Ob den Klägern darüber hinaus vertragliche oder deliktische Ansprüche zustünden, könne deshalb offen bleiben. Der Ölaustritt, der zu den Schäden am klägerischen Anwesen geführt habe, sei dem Betrieb des Tankwagens zuzurechnen. Der vorliegende Fall sei dadurch gekennzeichnet, dass der Tankwagen auf einer öffentlichen Straße gestanden habe, der Verbindungsschlauch dort geleckt habe, dass das Heizöl dort ausgetreten sei und zudem einen, wenn auch völlig untergeordneten, durch die Feuerwehr rasch beseitigten Schaden auf der Straße verursacht habe. Der wohl größere Teil des Heizöls sei auf das Grundstück der Kläger gespritzt. Dies unterscheide den zu beurteilenden Sachverhalt von zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen , bei denen der Ölaustritt aus unterschiedlichen Gründen im Bereich des Öltanks im Anwesen des Kunden erfolgt sei. Der von den Klägern geltend ge- machte Schaden sei zwar außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eingetreten. Letzteres könne für eine Haftung nach dem StVG jedoch nicht maßgeblich sein, da sie nach einhelliger Ansicht auch dann eingreife, wenn ein Fahrzeug von der Straße abkomme und dabei ein Haus beschädige. Zudem bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 2 Abs. 1 HPflG, denn bei dem Tankwagen handele es sich um eine Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten.
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- Den Klägern stehe aufgrund der Haftung des Beklagten zu 1 nach den § 7 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 nach § 3 Nr. 1 PflVG aF zu. In Bezug auf die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Direktanspruch unproblematisch. Auch wenn der Einsatz des Tankwagens nicht dem "Betrieb" im Sinne dieser Regelung zugeordnet würde, würde dies einen Direktanspruch nicht ausschließen, da der "Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs weiter reiche als der "Betrieb". Gebraucht werde ein Fahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Die Zulässigkeit einer Direktklage setze voraus, dass mit ihr ein Schadensersatzanspruch verfolgt werde, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Drittbeklagten gedeckt werden müsse. Zu diesen Ansprüchen gehöre auch der Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG.
II.
- 7
- Die Revision der Beklagten zu 1 ist unzulässig.
- 8
- Das Berufungsurteil ist der Beklagten zu 1 am 27. Januar 2015 zugestellt worden. Die Beklagte zu 1 hat mit am 27. Mai 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz beantragt, auf ihre Revision dieses Urteil aufzuheben , und hat in der Revisionsverhandlung am 8. Dezember 2015 den Antrag aus diesem Schriftsatz gestellt. Diese Revision war verspätet, weil die Monatsfrist des § 548 ZPO überschritten war.
III.
- 9
- Die zulässige Revision der Beklagten zu 2 ist unbegründet.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG bejaht.
- 11
- a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7, und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 5).
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- Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungsund Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214, und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 ; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
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- Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Schäden beim Füllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945 f.), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so verstanden werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 13). Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15).
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- Gemessen daran ist eine Verbindung mit dem "Betrieb" des Kraftfahrzeuges i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG beim stehenden Fahrzeug auch dann gegeben, während das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (Senatsurteil vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 215 f.). Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht. So hat etwa der Halter eines Tanklastzuges für Unfälle einzustehen, die sich bei der Anlieferung von Öl dadurch ergeben, dass Öl auf die Straße läuft, weil der Schlauch undicht ist, oder jemand über den Auslassschlauch stolpert (Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, aaO, 215; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67).
- 15
- b) Nach diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946) der Schaden der Kläger auf den Betrieb des Tankwagens des Beklagten zu 1 zurückzuführen. Dafür genügte es allerdings nicht, dass der Motor des Kraftfahrzeuges für den Betrieb der Ölpumpe eingesetzt wurde (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Im Streitfall ist vielmehr maßgeblich, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus der Kläger abgestellt war und eine undichte Stelle in einem Schlauchstück vor der Schlauchtrommel beim Entladen eine Ölfontäne verursachte, die sowohl zu einer Ölverschmutzung der öffentlichen Straße als auch zur Beschädigung des Hausgrundstücks der Kläger führte. Es handelte sich also um Gefahren, die von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug beim Entladevorgang ausgingen. Bei diesem Hergang war es allein vom Zufall abhängig, ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück geschädigt wurden.
- 16
- Soweit die Revision geltend macht, dass dieses Verständnis vom "Betrieb eines Kraftfahrzeuges" weiter gehe als die 1. KH-Richtlinie (Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 22. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht , ABl. EG L 103 S. 1), dort sei unter der Benutzung von Kraftfahrzeugen lediglich die als Verkehrsmittel im Straßenverkehr zu verstehen und nicht der Einsatz bloßer Arbeitsmaschinen, ist festzuhalten, dass die genannte Richtlinie nicht den Umfang der Haftpflicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen regelt, sondern den Umfang der Pflichtversicherung, wenn Haftpflichtansprüche bestehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die 1., 2. und 3. KH-Richtlinie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren. Diesen steht es vielmehr nach wie vor frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-300/10, Rn. 29 -, Juris - Marques Almeida ; Urteil vom 19. April 2007 - C-356/05, NJW 2007, 269 Rn. 3 - Farrell).
- 17
- Das Berufungsgericht konnte es danach offen lassen, ob eine deliktische Haftung oder Haftung wegen der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen seitens des Beklagten zu 1 in Betracht kommt. Auch ob den Klägern auf der Grundlage einer Gefährdungshaftung gegen den Beklagten zu 1 ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG zusteht, wie vom Berufungsgericht angenommen, kann dahingestellt bleiben.
- 18
- 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Direktanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2, die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1, auf der Grundlage von § 3 Nr. 1 PflVG aF i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG und dem zwischen den Beklagten abgeschlossenen Vertrag über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für den streitgegenständlichen Tankwagen angenommen.
- 19
- Da sich der Schadensfall am 24. August 2006 ereignete, ist für den Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nicht § 115 VVG, sondern noch § 3 Nr. 1 PflVG aF anwendbar (vgl. Art. 12 Abs. 1, 2, 8, 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2631; Art. 1 Abs. 2 EGVVG; vgl. auch MünchKomm VVG/Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 13; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 115 VVG Rn. 1).
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- Nach § 3 Nr. 1 PflVG aF kann der Dritte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Die Zulässigkeit einer Direktklage der Kläger gegen die Beklagte zu 2 setzt mithin voraus, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen deren Versicherungsnehmerin, die Beklagte zu 1, geltend machen, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtpflichtversicherung von der Beklagten zu 2 gedeckt werden muss. Die Vorschrift des § 1 PflVG, die hierfür maßgeblich ist, verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeugs , eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
- 21
- An das Pflichtversicherungsgesetz knüpfte § 10 Abs. 1 AKB an (vgl. nur § 10 AKB 1988, BAnz. S. 3660; § 10 AKB, Musterbedingungen, Stand Oktober 1996, in Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., S. 637 f.; § 10 AKB i.d.F. vom 12. Mai 2006 in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., S. 492 ff.), in dem es heißt, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung diejenigen Schäden deckt, die "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" verursacht worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 47; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, SP 2008, 338; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 17/80, BGHZ 78, 52, 53 f.). Auch in den AKB 2008 A. 1.1 wird die Freistellung von Schäden versprochen , die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind (vgl. nur Stiefel /Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. AKB 2008 A. 1.1 Was ist versichert ?). An die Regelung des § 10 AKB hat der Verordnungsgeber (§ 4 Abs. 1 PflVG) angeknüpft, als er in § 2 KfzPflVV als Gegenstand des Versicherungsschutzes bestimmt hat, dass die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen hat, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs Schäden eingetreten sind (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 2 KfzPflVV Rn. 1). Da § 1 PflVG, der die Versicherungspflicht und damit den Mindeststandard des zu gewährleisteten Haftpflichtversicherungsschutzes regelt und an den die Regelung des Direktanspruchs anknüpft, den Begriff des "Gebrauchs des Kraftfahrzeuges" unmittelbar nennt, muss diese Norm zur Bestimmung des Mindestschutzes herangezogen werden, unabhängig davon, ob eine Auslegung der vertraglichen Regelungen des jeweiligen Haftpflichtversicherungsvertrages möglicherweise den Wagnisumfang erweitert.
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- Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf den §§ 7 ff. StVG, den §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, VersR 1994, 83, 84). Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Verrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Entladen eines Tanklastzuges mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Damit wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt und es verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, VersR 1989,1187; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, SP 2008, 338). Der im Streitfall beim Entladevorgang des Öltankwagens, der sich im öffentlichen Straßenraum befand, eingetretene Ölschaden ist demnach nicht nur dem Betrieb, sondern auch dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzuordnen.
- 23
- So schließt nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Begriff des Gebrauchs im Sinne von § 1 PflVG den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. nur Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, JR 2013, 140 ff.; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 48; BGH, Urteile vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 17/80, BGHZ 78, 52, 53; vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76, VersR 1977, 418, 419; Feyock in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung , 3. Aufl., § 1 PflVG Rn. 9; Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze , § 1 PflVG Rn. 14, Stand September 2015).
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- Diesem Ergebnis steht auch die für den Streitfall noch maßgebliche 1. KH-Richtlinie nicht entgegen. Zwar diente § 1 PflVG nicht der Umsetzung von Art. 3 der 1. KH-Richtlinie, der die Pflichtversicherung für die Kraftfahrzeughaftpflicht regelt, da diese Versicherungspflicht für durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachte Schäden im nationalen Recht bereits zuvor bestand (vgl. nur das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965, BGBl. I S. 123; vgl. auch den historischen Abriss bei Feyock in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., Vor § 1 PflVG Rn. 1). Die Umsetzung der 1. KH-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 11. Januar 1974 (BGBl. I S. 43) sowie einer hierauf gestützten Rechtsverordnung (Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974, BGBl. I S. 1062; vgl. Lemor in Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO, Europa, Rn. 34). Diese ließen jedoch § 1 PflVG ebenso unberührt wie auch die Umsetzungen der nachfolgenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsrichtlinien.
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- Zu den Umsetzungsvorschriften gehören aber nicht nur solche Vorschriften , die anlässlich der Umsetzung der Richtlinien geschaffen oder geändert wurden, sondern gleichermaßen solche, die unverändert geblieben sind und von nun an auch die Richtlinie umsetzen (vgl. Kuhn, EuR 2015, 216 f.). Soweit sie inhaltlich die Richtlinie umsetzen, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums , den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN).
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- Unter welchen Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 der 1. KH-Richtlinie eine Pflichtversicherung für die Haftpflicht bei Fahrzeugen bei gewöhnlichem Standort im Inland einzurichten ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden. In seinem Urteil vom 4. September 2014 (C-162/13, VersR 2015, 311 Rn. 41 ff. - Vnuk / Zavarovalnica Triglav d.d.) hat er ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff der "Benutzung eines Fahrzeuges" jede Benutzung eines Fahrzeuges umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. die englische Fassung: "that the concept of ‚use of vehicles‘ in that article covers any use of a vehicle, that is consistent with the normal function of that vehicle"; in der französischen Fassung: "…doit être interprété en ce sens que relève de la notion de ‚circulation des véhicules‘ qui y figure toute utilisation d’un véhicule qui est conforme à la fonction habituelle de ce véhicule").
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- Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist aufgrund dieser Klärung nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, I-03415 Rn. 16 - CILFIT/Ministero delle Sanità; vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-06747 Rn. 42 - UGT-Rioja).
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- Die Subsumtion des konkreten Falles unter diese Voraussetzungen ist Sache des nationalen Gerichtes (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-162/13, VersR 2015, 311 Rn. 59 - Vnuk / Zavarovalnica Triglav d.d.), so auch im Streitfall. Die besondere Betonung der Bedeutung des Schutzes der durch einen Unfall Geschädigten, deren Schaden durch ein Fahrzeug bei dessen Nutzung verursacht wird, erhellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union hier von einer weiten Auslegung ausgeht. Deshalb ist anzunehmen, dass der rechtliche Gehalt des Begriffs "Gebrauch des Kraftfahrzeuges" des deutschen Rechts in der bisherigen Auslegung durch die höchstrichterliche Recht- sprechung mit dem des Art. 3 Abs. 1 der 1. KH-Richtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union übereinstimmt. Nicht nur hinsichtlich der Begriffe "Benutzung" und "Gebrauch", sondern auch im Abstellen auf den unmittelbaren Einsatz und die von dem Fahrzeug selbst ausgehenden typischen Gefahren, die als solche nur bei einer Benutzung in der gewöhnlichen Funktion eintreten können, besteht hier Übereinstimmung. In jedem Fall gehört ein Entladevorgang bei einem Lastwagen oder sonstigen Gütertransportfahrzeug wie im Streitfall auch zu der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeuges.
- 29
- Auch wenn man dies anders sehen wollte, wäre hier von einem "Gebrauch" im Sinne von § 1 PflVG auszugehen. Denn der Begriff des "Gebrauchs" im deutschen Recht würde weiterreichen als die Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union, also weiter als die Richtlinie. Damit gewährte das deutsche Recht dem Geschädigten weitergehenden Schutz. Dann wäre von einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie auszugehen, die auch bei unverändert gebliebenen Vorschriften des nationalen Rechts in Betracht kommt (vgl. Kuhn, EuR 2015, 216 f.). Eine überschießende Umsetzung der Richtlinie ist hier ausdrücklich gestattet. Darauf weisen schon die Erwägungen der 1. KHRichtlinie hin, wonach es geboten ist, in den nationalen Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten die Pflicht zur Haftpflichtversicherung dieser Fahrzeuge mit einer im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültigen Deckung vorzusehen, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aber Abweichungen für bestimmte Personen und Fahrzeuge vorsehen könnten. Nach Art. 6 Abs. 2 der 5.KH-Richtlinie (Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung , ABl. EU L 149, S. 14), die in ihrem Art. 4 Nr. 4 den Direktanspruch gegen den Versicherer für Schäden nach Art. 3 der 1. KH- Richtlinie auf Unfälle in den Wohnsitzmitgliedstaaten der Geschädigten erweiterte , können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für die Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind (so auch das aktuelle Recht vgl. Art. 28 der sogenannten 6. KH-Richtlinie, Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. L 263 vom 7. Oktober 2009, S. 11 bis
31).
- 30
- Soweit von der Revision weiter geltend gemacht wird, dass geschädigte Grundstückseigentümer von dem Direktanspruch ausgenommen seien, da dieser sich lediglich auf "Verkehrsunfallopfer" erstrecke, erweist sich das nicht als durchgreifend. Dies ergibt sich bereits auf der Grundlage der 5. KH-Richtlinie. In deren Art. 4 Nr. 4 zur Einführung des Direktanspruches ist nämlich geregelt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG versichertes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt. In Art. 1 der hierdurch in Bezug genommenen 1. KH-Richtlinie ist unter Ziff. 2 geregelt, dass Geschädigter jede Person ist, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Kraftfahrzeug verursachten Schadens hat. Daraus ist eine Beschränkung auf Straßenverkehrsteilnehmer oder Verkehrsunfallopfer im engen Sinne nicht ableitbar. Auch für diese Frage gilt im Übrigen, dass nach Art. 6 Abs. 2 der 5. KHRichtlinie - wie bereits ausgeführt - die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen können, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind (vgl. nur zu Art. 28 Abs. 1 der 6. KH-Richtlinie Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 10). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler
LG München II, Entscheidung vom 06.05.2014 - 5 O 7209/06 -
OLG München, Entscheidung vom 21.01.2015 - 15 U 2296/14 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung ihres Hausgrundstücks anlässlich des Austritts von Öl bei einer Lieferung mit einem Tankwagen. Ein Nachbar der Kläger hatte für diese und mehrere Anwohner bei der Beklagten zu 1 Heizöl bestellt. Die Beklagte zu 1 ließ am 24. August 2006 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 kraftfahrzeug- und betriebs- haftpflichtversicherten Tanklastwagen das bestellte Öl anliefern. Das Fahrzeug wurde dabei von einem bei dem Beklagten zu 1 angestellten Fahrer gefahren. Der Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der öffentlichen Straße ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mit Hilfe eines Schlauchs mit dem Öleinfüllstutzen am Haus der Kläger. Er begab sich gemeinsam mit dem Kläger zu 2 in den Keller, um die Beladung der Öltanks zu überwachen. Da eine gleichmäßige Beladung nicht stattfand, gingen beide nach oben, öffneten die Haustür und sahen, dass aus einem Verbindungsschlauch an einer Stelle zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens in einer Art Fontäne Öl herausspritzte. Der Fahrer stellte die Betankungsanlage ab, um weiteren Ölaustritt zu verhindern. Das Öl war jedoch bereits auf die Hausfassade des Anwesens der Kläger gespritzt und in das Erdreich vor dem Haus eingedrungen. Infolge des Öffnens der Tür war Öl in den Hausflur gelangt, durch ein geöffnetes gekipptes Küchenfenster auch in die Küche. Auch die Straße vor dem Haus der Kläger war mit Öl verschmutzt.
- 2
- Die Kläger haben den ihnen entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 StVG sowie von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG geltend gemacht. Der Schaden sei auf den Entladevorgang zurückzuführen und werde damit von § 7 Abs. 1 StVG erfasst. Der Tanklastzug sei auch eine Anlage im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Für jede Anspruchsgrundlage bestehe ein Direktanspruch, denn die Betätigung der Be- und Entladevorrichtung eines Sonderfahrzeugs gehöre zum Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB.
- 3
- Das Landgericht hat der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage teilweise - in Höhe von 72.251,88 € - stattgegeben und weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern jeglichen weiteren, nicht bereits durch die Zahlung ausgeglichenen Schaden zu er- setzen, der ursächlich auf dem Ölaustritt beruhe und der Beseitigung weiterer im Einzelnen genannter Schäden diene. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
- 4
- Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten zu 2, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung insgesamt weiterverfolgt. Ferner hat die Beklagte zu 1 in der Revisionsverhandlung beantragt, auf ihre Revision das Endurteil des Oberlandesgerichts aufzuheben.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 gegenüber den Klägern sowohl nach § 7 Abs. 1 StVG als auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG hafte. Ob den Klägern darüber hinaus vertragliche oder deliktische Ansprüche zustünden, könne deshalb offen bleiben. Der Ölaustritt, der zu den Schäden am klägerischen Anwesen geführt habe, sei dem Betrieb des Tankwagens zuzurechnen. Der vorliegende Fall sei dadurch gekennzeichnet, dass der Tankwagen auf einer öffentlichen Straße gestanden habe, der Verbindungsschlauch dort geleckt habe, dass das Heizöl dort ausgetreten sei und zudem einen, wenn auch völlig untergeordneten, durch die Feuerwehr rasch beseitigten Schaden auf der Straße verursacht habe. Der wohl größere Teil des Heizöls sei auf das Grundstück der Kläger gespritzt. Dies unterscheide den zu beurteilenden Sachverhalt von zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen , bei denen der Ölaustritt aus unterschiedlichen Gründen im Bereich des Öltanks im Anwesen des Kunden erfolgt sei. Der von den Klägern geltend ge- machte Schaden sei zwar außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eingetreten. Letzteres könne für eine Haftung nach dem StVG jedoch nicht maßgeblich sein, da sie nach einhelliger Ansicht auch dann eingreife, wenn ein Fahrzeug von der Straße abkomme und dabei ein Haus beschädige. Zudem bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 2 Abs. 1 HPflG, denn bei dem Tankwagen handele es sich um eine Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten.
- 6
- Den Klägern stehe aufgrund der Haftung des Beklagten zu 1 nach den § 7 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 nach § 3 Nr. 1 PflVG aF zu. In Bezug auf die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Direktanspruch unproblematisch. Auch wenn der Einsatz des Tankwagens nicht dem "Betrieb" im Sinne dieser Regelung zugeordnet würde, würde dies einen Direktanspruch nicht ausschließen, da der "Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs weiter reiche als der "Betrieb". Gebraucht werde ein Fahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Die Zulässigkeit einer Direktklage setze voraus, dass mit ihr ein Schadensersatzanspruch verfolgt werde, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Drittbeklagten gedeckt werden müsse. Zu diesen Ansprüchen gehöre auch der Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG.
II.
- 7
- Die Revision der Beklagten zu 1 ist unzulässig.
- 8
- Das Berufungsurteil ist der Beklagten zu 1 am 27. Januar 2015 zugestellt worden. Die Beklagte zu 1 hat mit am 27. Mai 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz beantragt, auf ihre Revision dieses Urteil aufzuheben , und hat in der Revisionsverhandlung am 8. Dezember 2015 den Antrag aus diesem Schriftsatz gestellt. Diese Revision war verspätet, weil die Monatsfrist des § 548 ZPO überschritten war.
III.
- 9
- Die zulässige Revision der Beklagten zu 2 ist unbegründet.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG bejaht.
- 11
- a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7, und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 5).
- 12
- Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungsund Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214, und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 ; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
- 13
- Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Schäden beim Füllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945 f.), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so verstanden werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 13). Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15).
- 14
- Gemessen daran ist eine Verbindung mit dem "Betrieb" des Kraftfahrzeuges i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG beim stehenden Fahrzeug auch dann gegeben, während das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (Senatsurteil vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 215 f.). Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht. So hat etwa der Halter eines Tanklastzuges für Unfälle einzustehen, die sich bei der Anlieferung von Öl dadurch ergeben, dass Öl auf die Straße läuft, weil der Schlauch undicht ist, oder jemand über den Auslassschlauch stolpert (Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, aaO, 215; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67).
- 15
- b) Nach diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946) der Schaden der Kläger auf den Betrieb des Tankwagens des Beklagten zu 1 zurückzuführen. Dafür genügte es allerdings nicht, dass der Motor des Kraftfahrzeuges für den Betrieb der Ölpumpe eingesetzt wurde (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Im Streitfall ist vielmehr maßgeblich, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus der Kläger abgestellt war und eine undichte Stelle in einem Schlauchstück vor der Schlauchtrommel beim Entladen eine Ölfontäne verursachte, die sowohl zu einer Ölverschmutzung der öffentlichen Straße als auch zur Beschädigung des Hausgrundstücks der Kläger führte. Es handelte sich also um Gefahren, die von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug beim Entladevorgang ausgingen. Bei diesem Hergang war es allein vom Zufall abhängig, ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück geschädigt wurden.
- 16
- Soweit die Revision geltend macht, dass dieses Verständnis vom "Betrieb eines Kraftfahrzeuges" weiter gehe als die 1. KH-Richtlinie (Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 22. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht , ABl. EG L 103 S. 1), dort sei unter der Benutzung von Kraftfahrzeugen lediglich die als Verkehrsmittel im Straßenverkehr zu verstehen und nicht der Einsatz bloßer Arbeitsmaschinen, ist festzuhalten, dass die genannte Richtlinie nicht den Umfang der Haftpflicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen regelt, sondern den Umfang der Pflichtversicherung, wenn Haftpflichtansprüche bestehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die 1., 2. und 3. KH-Richtlinie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren. Diesen steht es vielmehr nach wie vor frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-300/10, Rn. 29 -, Juris - Marques Almeida ; Urteil vom 19. April 2007 - C-356/05, NJW 2007, 269 Rn. 3 - Farrell).
- 17
- Das Berufungsgericht konnte es danach offen lassen, ob eine deliktische Haftung oder Haftung wegen der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen seitens des Beklagten zu 1 in Betracht kommt. Auch ob den Klägern auf der Grundlage einer Gefährdungshaftung gegen den Beklagten zu 1 ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG zusteht, wie vom Berufungsgericht angenommen, kann dahingestellt bleiben.
- 18
- 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Direktanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2, die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1, auf der Grundlage von § 3 Nr. 1 PflVG aF i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG und dem zwischen den Beklagten abgeschlossenen Vertrag über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für den streitgegenständlichen Tankwagen angenommen.
- 19
- Da sich der Schadensfall am 24. August 2006 ereignete, ist für den Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nicht § 115 VVG, sondern noch § 3 Nr. 1 PflVG aF anwendbar (vgl. Art. 12 Abs. 1, 2, 8, 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2631; Art. 1 Abs. 2 EGVVG; vgl. auch MünchKomm VVG/Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 13; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 115 VVG Rn. 1).
- 20
- Nach § 3 Nr. 1 PflVG aF kann der Dritte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Die Zulässigkeit einer Direktklage der Kläger gegen die Beklagte zu 2 setzt mithin voraus, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen deren Versicherungsnehmerin, die Beklagte zu 1, geltend machen, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtpflichtversicherung von der Beklagten zu 2 gedeckt werden muss. Die Vorschrift des § 1 PflVG, die hierfür maßgeblich ist, verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeugs , eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
- 21
- An das Pflichtversicherungsgesetz knüpfte § 10 Abs. 1 AKB an (vgl. nur § 10 AKB 1988, BAnz. S. 3660; § 10 AKB, Musterbedingungen, Stand Oktober 1996, in Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., S. 637 f.; § 10 AKB i.d.F. vom 12. Mai 2006 in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., S. 492 ff.), in dem es heißt, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung diejenigen Schäden deckt, die "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" verursacht worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 47; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, SP 2008, 338; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 17/80, BGHZ 78, 52, 53 f.). Auch in den AKB 2008 A. 1.1 wird die Freistellung von Schäden versprochen , die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind (vgl. nur Stiefel /Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. AKB 2008 A. 1.1 Was ist versichert ?). An die Regelung des § 10 AKB hat der Verordnungsgeber (§ 4 Abs. 1 PflVG) angeknüpft, als er in § 2 KfzPflVV als Gegenstand des Versicherungsschutzes bestimmt hat, dass die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen hat, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs Schäden eingetreten sind (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 2 KfzPflVV Rn. 1). Da § 1 PflVG, der die Versicherungspflicht und damit den Mindeststandard des zu gewährleisteten Haftpflichtversicherungsschutzes regelt und an den die Regelung des Direktanspruchs anknüpft, den Begriff des "Gebrauchs des Kraftfahrzeuges" unmittelbar nennt, muss diese Norm zur Bestimmung des Mindestschutzes herangezogen werden, unabhängig davon, ob eine Auslegung der vertraglichen Regelungen des jeweiligen Haftpflichtversicherungsvertrages möglicherweise den Wagnisumfang erweitert.
- 22
- Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf den §§ 7 ff. StVG, den §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, VersR 1994, 83, 84). Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Verrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Entladen eines Tanklastzuges mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Damit wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt und es verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, VersR 1989,1187; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, SP 2008, 338). Der im Streitfall beim Entladevorgang des Öltankwagens, der sich im öffentlichen Straßenraum befand, eingetretene Ölschaden ist demnach nicht nur dem Betrieb, sondern auch dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzuordnen.
- 23
- So schließt nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Begriff des Gebrauchs im Sinne von § 1 PflVG den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. nur Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, JR 2013, 140 ff.; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 48; BGH, Urteile vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 17/80, BGHZ 78, 52, 53; vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76, VersR 1977, 418, 419; Feyock in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung , 3. Aufl., § 1 PflVG Rn. 9; Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze , § 1 PflVG Rn. 14, Stand September 2015).
- 24
- Diesem Ergebnis steht auch die für den Streitfall noch maßgebliche 1. KH-Richtlinie nicht entgegen. Zwar diente § 1 PflVG nicht der Umsetzung von Art. 3 der 1. KH-Richtlinie, der die Pflichtversicherung für die Kraftfahrzeughaftpflicht regelt, da diese Versicherungspflicht für durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachte Schäden im nationalen Recht bereits zuvor bestand (vgl. nur das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965, BGBl. I S. 123; vgl. auch den historischen Abriss bei Feyock in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., Vor § 1 PflVG Rn. 1). Die Umsetzung der 1. KH-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 11. Januar 1974 (BGBl. I S. 43) sowie einer hierauf gestützten Rechtsverordnung (Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974, BGBl. I S. 1062; vgl. Lemor in Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO, Europa, Rn. 34). Diese ließen jedoch § 1 PflVG ebenso unberührt wie auch die Umsetzungen der nachfolgenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsrichtlinien.
- 25
- Zu den Umsetzungsvorschriften gehören aber nicht nur solche Vorschriften , die anlässlich der Umsetzung der Richtlinien geschaffen oder geändert wurden, sondern gleichermaßen solche, die unverändert geblieben sind und von nun an auch die Richtlinie umsetzen (vgl. Kuhn, EuR 2015, 216 f.). Soweit sie inhaltlich die Richtlinie umsetzen, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums , den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN).
- 26
- Unter welchen Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 der 1. KH-Richtlinie eine Pflichtversicherung für die Haftpflicht bei Fahrzeugen bei gewöhnlichem Standort im Inland einzurichten ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden. In seinem Urteil vom 4. September 2014 (C-162/13, VersR 2015, 311 Rn. 41 ff. - Vnuk / Zavarovalnica Triglav d.d.) hat er ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff der "Benutzung eines Fahrzeuges" jede Benutzung eines Fahrzeuges umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. die englische Fassung: "that the concept of ‚use of vehicles‘ in that article covers any use of a vehicle, that is consistent with the normal function of that vehicle"; in der französischen Fassung: "…doit être interprété en ce sens que relève de la notion de ‚circulation des véhicules‘ qui y figure toute utilisation d’un véhicule qui est conforme à la fonction habituelle de ce véhicule").
- 27
- Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist aufgrund dieser Klärung nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, I-03415 Rn. 16 - CILFIT/Ministero delle Sanità; vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-06747 Rn. 42 - UGT-Rioja).
- 28
- Die Subsumtion des konkreten Falles unter diese Voraussetzungen ist Sache des nationalen Gerichtes (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-162/13, VersR 2015, 311 Rn. 59 - Vnuk / Zavarovalnica Triglav d.d.), so auch im Streitfall. Die besondere Betonung der Bedeutung des Schutzes der durch einen Unfall Geschädigten, deren Schaden durch ein Fahrzeug bei dessen Nutzung verursacht wird, erhellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union hier von einer weiten Auslegung ausgeht. Deshalb ist anzunehmen, dass der rechtliche Gehalt des Begriffs "Gebrauch des Kraftfahrzeuges" des deutschen Rechts in der bisherigen Auslegung durch die höchstrichterliche Recht- sprechung mit dem des Art. 3 Abs. 1 der 1. KH-Richtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union übereinstimmt. Nicht nur hinsichtlich der Begriffe "Benutzung" und "Gebrauch", sondern auch im Abstellen auf den unmittelbaren Einsatz und die von dem Fahrzeug selbst ausgehenden typischen Gefahren, die als solche nur bei einer Benutzung in der gewöhnlichen Funktion eintreten können, besteht hier Übereinstimmung. In jedem Fall gehört ein Entladevorgang bei einem Lastwagen oder sonstigen Gütertransportfahrzeug wie im Streitfall auch zu der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeuges.
- 29
- Auch wenn man dies anders sehen wollte, wäre hier von einem "Gebrauch" im Sinne von § 1 PflVG auszugehen. Denn der Begriff des "Gebrauchs" im deutschen Recht würde weiterreichen als die Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union, also weiter als die Richtlinie. Damit gewährte das deutsche Recht dem Geschädigten weitergehenden Schutz. Dann wäre von einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie auszugehen, die auch bei unverändert gebliebenen Vorschriften des nationalen Rechts in Betracht kommt (vgl. Kuhn, EuR 2015, 216 f.). Eine überschießende Umsetzung der Richtlinie ist hier ausdrücklich gestattet. Darauf weisen schon die Erwägungen der 1. KHRichtlinie hin, wonach es geboten ist, in den nationalen Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten die Pflicht zur Haftpflichtversicherung dieser Fahrzeuge mit einer im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültigen Deckung vorzusehen, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aber Abweichungen für bestimmte Personen und Fahrzeuge vorsehen könnten. Nach Art. 6 Abs. 2 der 5.KH-Richtlinie (Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung , ABl. EU L 149, S. 14), die in ihrem Art. 4 Nr. 4 den Direktanspruch gegen den Versicherer für Schäden nach Art. 3 der 1. KH- Richtlinie auf Unfälle in den Wohnsitzmitgliedstaaten der Geschädigten erweiterte , können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für die Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind (so auch das aktuelle Recht vgl. Art. 28 der sogenannten 6. KH-Richtlinie, Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. L 263 vom 7. Oktober 2009, S. 11 bis
31).
- 30
- Soweit von der Revision weiter geltend gemacht wird, dass geschädigte Grundstückseigentümer von dem Direktanspruch ausgenommen seien, da dieser sich lediglich auf "Verkehrsunfallopfer" erstrecke, erweist sich das nicht als durchgreifend. Dies ergibt sich bereits auf der Grundlage der 5. KH-Richtlinie. In deren Art. 4 Nr. 4 zur Einführung des Direktanspruches ist nämlich geregelt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG versichertes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt. In Art. 1 der hierdurch in Bezug genommenen 1. KH-Richtlinie ist unter Ziff. 2 geregelt, dass Geschädigter jede Person ist, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Kraftfahrzeug verursachten Schadens hat. Daraus ist eine Beschränkung auf Straßenverkehrsteilnehmer oder Verkehrsunfallopfer im engen Sinne nicht ableitbar. Auch für diese Frage gilt im Übrigen, dass nach Art. 6 Abs. 2 der 5. KHRichtlinie - wie bereits ausgeführt - die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen können, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind (vgl. nur zu Art. 28 Abs. 1 der 6. KH-Richtlinie Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 10). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler
LG München II, Entscheidung vom 06.05.2014 - 5 O 7209/06 -
OLG München, Entscheidung vom 21.01.2015 - 15 U 2296/14 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
