Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2017 - IX ZR 224/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:070917UIXZR224.16.0
07.09.2017
vorgehend
Landgericht Koblenz, 15 O 519/13, 10.08.2015
Oberlandesgericht Koblenz, 3 U 1016/15, 23.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 224/16
Verkündet am:
7. September 2017
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder zum
Zweck der Befriedigung seiner Gläubiger stellt auch dann keine unentgeltliche
Leistung dar, wenn die Treuhandvereinbarung wegen eines Vertretungsmangels
unwirksam ist.
Ein Bereicherungsanspruch ist auch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame
Treuhandvereinbarung gegeben, weil der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen
kann, die Mittel behalten zu dürfen.
ECLI:DE:BGH:2017:070917UIXZR224.16.0

InsO § 133 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 Einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person ist die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners durch ihren gesetzlichen Vertreter nicht anzulasten, wenn dieser seine unbeschränkte Vertretungsmacht aus wirtschaftlichem Eigennutz ohne Rücksicht auf die Vermögensinteressen des Kindes ausübt. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. August 2015, durch welches das Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 1. September 2014 in Höhe von 29.524,50 € aufrechterhalten wurde, zurückgewiesen wurde.
Die Klage wird, soweit die Beklagte zur Zahlung von 24.276,95 € verurteilt wurde, unter Aufhebung des Teilversäumnis- und Schlussurteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. September 2014 abgewiesen.
Die Sache wird, soweit der Klage in Höhe von weiteren 5.247,55 € stattgegeben wurde, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Fremdantrag vom 3. August 2012 über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend : Schuldnerin) am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin waren die Eltern der Beklagten. Vertreten durch ihre Geschäftsleiter zahlte die Schuldnerin mittels 19 Überweisungen im Zeitraum vom 10. April bis 1. August 2012 einen Gesamtbetrag von 31.070 € auf ein Konto der seinerzeit 14 Jahre alten Beklagten. Die Eingänge wurden jedenfalls ganz überwiegend durch von den Eltern der Beklagten als Vertretungsberechtigten veranlasste Zahlungsaufträge von dem Konto der Beklagten an Gläubiger der Schuldnerin weitergeleitet.
3
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung der an sie überwiesenen Beträge in Anspruch. Das Landgericht hat ein über den Betrag von 31.070 € ergangenes Versäumnisurteil wegen an die Schuldnerin bewirkter Rückzahlungen von 1.545,50 € in Höhe von 29.524,50 € aufrechterhalten. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die uneingeschränkt zugelassene Revision hat Erfolg und führt zur weitgehenden Abweisung der Klage und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.247,55 € sei von einer unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin an die Beklagte im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO auszugehen. Der Treuhänder erhalte das zur Durchführung des Auftrags Erlangte nicht als unentgeltliche Leistung. Eine umfassende, für den gesamten über das Konto der Beklagten abgewickelten Zahlungsverkehr geltende Treuhandabrede sei mangels hinreichenden substantiierten Vortrags nicht nachvollziehbar. Darlegungs- und beweispflichtig für eine unentgeltliche Leistung sei zwar der Kläger. Die Beklagte treffe aber eine sekundäre Darlegungslast. Insoweit genüge der pauschale Einwand nicht, das Konto sei als Zahlstelle verwendet worden, um Auszahlungen an die Schuldnerin oder in deren Interesse an Dritte vorzunehmen. Der Darlegung, an wen wann und warum welche Beträge weitergeflossen seien, habe die Beklagte in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.247,55 € nicht genügt. Da der Verbleib dieser Gelder ungeklärt sei, könne nicht von einem Wegfall der Bereicherung ausgegangen werden.
7
Im Übrigen bestehe sowohl hinsichtlich des Teilbetrages von 5.247,55 € als auch des Restbetrages von 24.276,95 € ein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO. Die Möglichkeit der Anfechtung gegen den Letztempfänger schließe eine Vorsatzanfechtung gegen den Verwaltungstreuhänder des Schuldners nicht aus. In den einzelnen Überweisungen lägen ungeachtet der späteren Verwendung gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen. Die Gläubigerbenachteiligung sei nicht durch Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin über 19.281,95 € und Rückzahlungen in die Barkasse von 4.995 € rückgängig gemacht worden. Die Befriedigung der Gläubiger löse nur dann keine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Masse ausreiche, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Dies sei nicht ersichtlich. Die behaupteten Rückzahlungen über 4.995 € stünden einer Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegen, weil die Gläubigerbenachteiligung nicht durch den Umtausch eines pfändbaren Auszahlungsanspruchs gegen das Kreditinstitut in einen schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag rückgängig gemacht werde. Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, weil sie im maßgeblichen Zeitraum zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen sei und die Geschäftsführung um die prekäre wirtschaftliche Situation gewusst habe. Der Beklagten sei als Leistungsmittlerin das Wissen ihrer Eltern, die als Vertreter der Schuldnerin und der Beklagten gehandelt hätten, zuzurechnen. Eine etwaige - auf § 181 BGB beruhende - Unwirksamkeit der Vertretungsmacht der Eltern ändere nichts daran, dass das elterliche Wissen der Beklagten zurechenbar sei. Die Beklagte müsse sich aufgrund der Wissenszurechnung als kollusiv mit der Schuldnerin zusammenwirkender Leistungsmittler behandeln lassen.
8
Die Beklagte könne sich nicht wegen ihrer Minderjährigkeit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Das Wissen ihrer Eltern müsse sie sich auch auf der Rechtsfolgenseite zurechnen lassen. Bei einer analogen Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO würde dem Missbrauch der Rechtsstellung des minderjährigen Kindes Vorschub geleistet.

II.


9
Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die zwischenzeitlich volljährig gewordene Beklagte ist in den vorliegenden Rechtsstreit eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085) und hat die bisherige Prozessführung ihrer Eltern genehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1988 - IVa ZB 12/88, BGHZ 106, 96, 100 f; Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; vom 21. Juni 1999 - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1969, 1970; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 5. Aufl., § 52 Rn. 44; Zöller /Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 56 Rn. 12). In der Sache ist die Klage weitgehend abweisungsreif.
10
1. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung werden entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch vertragliche Ansprüche oder Bereicherungsforderungen (§§ 812 ff BGB) verdrängt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129-147 Rn. 86). Vielmehr können Anfechtungsansprüche selbständig neben sonstigen Rückgewähransprüchen erhoben werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - Ib ZR 197/62, BGHZ 41, 98, 103 f; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn. 30). Deshalb schließt die Nichtigkeit einer Rechtshandlung ihre Anfechtbarkeit nicht aus (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 105 f).
11
2. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 9; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11). Die selbst bei Zahlungen an einen uneigennützigen Treuhänder grundsätzlich gegebene Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12) ist nicht entfallen, soweit aus den Überweisungsbeträgen 4.995 € in die Barkasse der Schuldnerin zurückgeflossen sind, weil die Gläubigerbenachteiligung durch den verschleierten "Umtausch" eines pfändbaren Auszahlungsanspruchs gegen das Kreditinstitut in einen für die Gläubiger nur schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag nicht rückgängig gemacht, sondern vertieft wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 14 ff). Eine etwaige Rechtsgrundlosigkeit der an die Beklagten bewirkten Zahlungen steht einer Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegen, weil ein Rückforderungsanspruch im Blick auf den von der Beklagten geltend gemachten Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht ohne weiteres begründet ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 106).
12
3. Die Schuldnerin hat durch die Überweisungen keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an die Beklagte erbracht. Dies gilt entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts auch in Höhe des Betrages von 5.247,55 €.
13
a) Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Für die Annahme der Unentgeltlichkeit kommt es nicht auf eine synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung an.
14
b) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Leistung hier nicht erfüllt. Der Schuldnerin stand in jedem Fall gegen die Beklagte ein ihre Leistung ausgleichender Anspruch zu. Die vom Konto der Schuldnerin auf das Konto der Beklagten überwiesenen Beträge sollten dieser nicht auf Dauer verbleiben, sondern zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber deren Gläubigern eingesetzt werden. Die Beklagte war daher von vornherein einem Anspruch der Schuldnerin ausgesetzt, die erhaltenen Mittel entweder zu Gunsten der Schuldnerin zu verausgaben oder sie der Schuldnerin zurück zu gewähren. Dabei kann dahin stehen, ob zwischen der Schuldnerin und der Beklagten eine treuhänderische Rechtsbeziehung bestand.
15
aa) Sofern die Vermögenswerte auf der Grundlage einer wirksamen Vereinbarung treuhänderisch übertragen werden sollten, kann die Vermögensverlagerung infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZR 15/13, Rn. 6; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 7; vom 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15, WM 2017, 103 Rn. 42).
16
bb) Nichts anderes gilt, sofern das Treuhandverhältnis unwirksam gewesen sein sollte oder die Schuldnerin und die Beklagte tatsächlich kein Treuhandverhältnis eingegangen sind. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte die Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht. Dies führt jedoch nicht zur Anwendung des § 134 Abs. 1 InsO.
17
(1) Zwar kann zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ein Treuhandvertrag zustande gekommen sein (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, ZIP 1994, 218, 220 f, insoweit bei BGHZ 124, 298 nicht abgedruckt ). Ein solcher Treuhandvertrag bildete allerdings wegen der Mehrfachvertretung durch deren Eltern (vgl. MünchKomm-BGB/Spickhoff, 7. Aufl., § 1795 Rn. 3) ein verbotenes In-sich-Geschäft (§ 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB), das schwebend unwirksam war und nicht genehmigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993, aaO; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 11). Ausnahmsweise gültig ist ein In-Sich-Geschäft des Vertreters , das dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften wird der Normzweck des § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB durch ein In-Sich-Geschäft des gesetzlichen Vertreters nicht gefährdet. Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen § 107 BGB und § 181 BGB, die eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 181 BGB erfordert (BGH, Urteil vom 27. September 1972 - IV ZR 225/69, BGHZ 59, 236, 240; vom 25. April 1985 - IX ZR 141/84, BGHZ 94, 232, 235). Die Treuhandvereinbarung begründete wegen des Anspruchs auf Rückgewähr der Treuhandmittel für die beschränkt geschäftsfähige (§ 106 BGB) Beklagte nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 107 BGB (vgl. MünchKomm -BGB/Schmitt, 7. Aufl., § 107 Rn. 36; Völzmann-Stickelbrock in Prütting /Wegen/Weinreich, BGB, 12. Aufl., § 107 Rn. 6; Lange in jurisPKBGB, 8. Aufl., 2017, § 107 Rn. 20; Staudinger/Klumpp, BGB, 2017, § 107 Rn. 27). Bei dieser Sachlage fehlte es an einer gültigen Vertragsverpflichtung.
18
(2) Damit sind nicht die Voraussetzungen einerunentgeltlichen Leistung erfüllt. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Schuldner bewusst eine rechtsgrundlose Leistung erbringt und der Empfänger aufgrund eines von dem Schuldner hervorgerufenen Irrtums meint, eine vertraglich geschuldete Leistung erhalten zu haben. Unter diesen Umständen ist eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 101 ff; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 16). Im Unterschied dazu scheidet Unentgeltlichkeit aus, wenn der Schuldner annahm, zu der Leistung wirksam verpflichtet gewesen zu sein (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1990, aaO S. 103; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 294/13, ZInsO 2015, 305 Rn. 3; Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 13).
19
(3) In dieser Weise ist der vorliegende Sachverhalt gelagert. Die Schuldnerin hat die Überweisungen an die Beklagte mit dem Willen vorgenommen, darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Da die an die Beklagten transferierten Mittel im Interesse der Schuldnerin verwendet werden sollten, war deren Wille nicht darauf gerichtet, eine unentgeltliche Leistung an die Beklagte zu erbringen. Ebenso konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, eine unentgeltliche Leistung empfangen zu haben. Sie musste sich als verpflichtet ansehen, die erhaltenen Mittel im Interesse der Schuldnerin einzusetzen. Leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners (BGH, Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage scheidet eine Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO aus.
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cc) Eine unentgeltliche Leistung läge auch dann nicht vor, wenn sich die Eltern darüber im Klaren gewesen wären, durch ihr Handeln ihre gesetzliche Vertretungsmacht zu Lasten der Beklagten zu missbrauchen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24) und deshalb auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit zu leisten. Gleiches gälte, wenn insoweit von vornherein kein Treuhandverhältnis bestanden habe und dies den Eltern bewusst gewesen sein sollte. In beiden Fällen würde der rechtshindernde Tatbestand des § 814 BGB, der bei einer bewussten Leistung auf eine Nichtschuld einen Bereicherungsausschluss anordnet, nicht eingreifen. Die Vorschrift wird unabhängig von den subjektiven Voraussetzungen allgemein als unanwendbar betrachtet, wenn der Empfänger nicht darauf vertrauen durfte, die Leistung behalten zu dürfen (MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl., § 814 Rn. 8). Dies gilt etwa beim Empfang von Darlehensgelder, die auch bei einem unwirksamen Vertrag erstattet werden müssen (Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 814 Rn. 10). Ebenso verhält es sich in einem Treuhandverhältnis, weil die Mittel nicht endgültig im Vermögen des Treuhänders verbleiben sollen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1972 - VIII ZR 128/70, WM 1972, 382, 383). Falls abweichend eine Zweckleistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB gewollt war, würde es sich nicht anders verhalten, weil für die Voraussetzungen des § 815 BGB jeder Vortrag fehlt.
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c) Ein Anspruch in Höhe von 5.247,55 € folgt nicht - wie das Berufungsgericht meint - deswegen aus § 134 Abs. 1 InsO, weil der Verbleib von Geldern in Höhe dieses Betrags nicht geklärt werden kann. Weder die Schuldnerin noch die Beklagte nahmen an, dass die überwiesenen Beträge endgültig bei der Beklagten verbleiben sollten; daher fehlt es auch hinsichtlich dieses Restbetrages an dem Willen der Schuldnerin, der Beklagten eine unentgeltliche Leistung zuzuwenden. Handelt es sich nach den einschlägigen Rechtsgrundsätzen um ein entgeltliches Geschäft, kann die von dem Schuldner erbrachte Zuwendung nicht deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZInsO 1999, 163, 164; vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 184/14, WM 2017, 47 Rn. 14). Soweit die Beklagte noch über Treugut verfügt, ist es nach allgemeinen Regeln an den Kläger zurück zu gewähren (Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 134 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 13; Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 134 Rn. 8). Soweit es sich um Leistungen mit dem Zweck handelte, Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu tilgen, wären sie wegen Zweckverfehlung zurück zu gewähren (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB).
22
4. Ebenso sind die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 gültigen Fassung nicht erfüllt. Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 29.524,50 € ist nicht gegeben, weil die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erkannt hat.
23
a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15; Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10, 11; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 32). Im Streitfall war den Eltern der Beklagten als Geschäftsführern die Zahlungsunfä- higkeit der Schuldnerin geläufig, was den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz gestattet.
24
b) Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat die selbst nicht handlungsfähige, minderjährige Beklagte als bloße Zahlstelle der Schuldnerin nicht erkannt.
25
aa) Wird ein Anfechtungsgegner als Zahlstelle des Schuldners tätig, ist er an dem Zahlungsvorgang nur in der technischen Funktion eines Leistungsmittlers beteiligt, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen. Sofern sich die Mitwirkung des Anfechtungsgegners nicht in der Erledigung von Zahlungsvorgängen erschöpft, sondern er über die allgemein geschuldeten Aufgaben einer Zahlstelle hinaus im Eigen- oder Fremdinteresse aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teilnimmt, kann aus dieser Mitwirkung in Verbindung mit der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 30). Mithin erkennt der Leistungsmittler den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er bei Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung von Sonderinteressen in eine von dem Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26; Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 32; vom 25. April 2013, aaO Rn. 32). In dieser Weise verhält es sich, wenn der Leistungsmittler in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners diesem sein Konto zwecks Fortführung des Zahlungsverkehrs zur Verfügung stellt und damit hinnimmt, an gläubigerbenachteiligenden Handlungen des Schuldners mitzuwirken (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 29). Gleiches gilt, wenn der Leistungsmittler in Absprache mit dem Schuldner oder aus eigener Entscheidung lediglich bestimmte Gläubiger befriedigt (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 27; vom 25. April 2013, aaO Rn. 33).
26
bb) Die beschränkt geschäftsfähige (§ 106, 107 BGB) Beklagte war nach den Feststellungen der Vordergerichte nicht über die hier maßgeblichen, ohne ihre Mitwirkung zum Nachteil der Gläubigergesamtheit durchgeführten Vorgänge unterrichtet. Deswegen kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eigene Kenntnisse des Minderjährigen einen Anfechtungsanspruch gegen ihn begründen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 147; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 304). Die möglicherweise eine Vorsatzanfechtung gegen den Leistungsmittler tragenden Kenntnisse ihrer Eltern wirken nicht zum Nachteil der Beklagten, weil die Eltern in Ausübung ihrer unbegrenzten Vertretungsmacht (§ 1629 Abs. 1 BGB) das Konto der Beklagten ohne Rücksicht auf die für sie damit verbundenen abträglichen Rechtsfolgen zu einer Zahlstelle der Schuldnerin zweckentfremdet haben.
27
(1) Ist eine minderjährige Person zu einer vernünftigen Selbstbestimmung unter keinen Umständen in der Lage, sondern in vollem Umfang dem Willen ihres gesetzlichen Vertreters (§ 1629 Abs. 1 BGB) unterworfen, bedarf sie des besonderen rechtlichen Schutzes (vgl. Schilken, Wissenszurechnung im Zivilrecht, 1983, S. 165 f). Darum wirken Kenntnisse des gesetzlichen Vertreters , der - wie im Streitfall die Eltern der Beklagten - seine Befugnisse missbraucht , nicht zum Nachteil des Kindes.
28
Die mit jeder Vertreterbestellung verbundene Fremdbestimmung beruht nur bei einer rechtsgeschäftlichen Vertretung auf dem freien Willen des Vertretenen. Dagegen ist das minderjährige Kind nicht in der Lage, auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis seiner Eltern einzuwirken (BVerfGE 72, 155, 171). Eine unkontrollierte Entscheidungsbefugnis kann sich, wenn die Eltern - wie hier - nicht bereit sind, ihrer besonderen Verantwortung im Rahmen der Vermögenssorge zu genügen, in hohem Maße nachteilig für das Kind auswirken (BVerfGE, aaO S. 173 f). Mithin kann ein Wissen der Eltern in Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO einem Minderjährigen jedenfalls dann nicht zugerechnet werden, wenn sich die Eltern in Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Belange aus eigensüchtigen Beweggründen über die Vermögensinteressen des Kindes hinwegsetzen. Die Eltern haben hier sämtliche Überweisungen aus eigenem Willensentschluss ohne Rücksicht auf der Beklagten aus einer möglichen Insolvenzanfechtung drohenden Rechtsnachteile ausschließlich zur Förderung ihrer persönlichen wirtschaftlichen Interessen als Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 32). Da die minderjährige, selbst rechtlich nicht handlungsfähige Beklagte außerstande war, das eigenmächtige, ihre Vermögensinteressen beeinträchtigende Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zu unterbinden, können ihr deren Kenntnisse nicht angelastet werden.
29
(2) Angesichts ihrer fehlenden rechtlichen Handlungsfähigkeit konnte die Beklagte auf die von ihren Eltern veranlassten Kontobewegungen nicht den geringsten Einfluss nehmen, so dass sie als Kontoinhaberin an den Zahlungsvorgängen lediglich in der technischen Funktion einer Zahlstelle beteiligt war. Die unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht sowohl im Verhältnis zu der Schuldnerin (§ 35 Abs. 1 und 2 GmbHG) als auch zu der Beklagten (§ 1629 Abs. 1 BGB) setzte die Eltern in den Stand, das Konto der Beklagten nach Belieben als Zahlstelle der Schuldnerin zu missbrauchen. Die beschränkt geschäftsfähige Beklagte konnte der Nutzung ihres Kontos als Zahlstelle der Schuldnerin nicht entgegentreten. Mit den Zahlungsvorgängen wurden keine eigenen Vermögensinteressen der Beklagten gefördert (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, aaO). Da sämtliche Kontoverfügungen nach Gutdünken der allein verfügungsbefugten Eltern stattfanden, hat die Beklagte bei der Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin weder eine maßgebliche Rolle übernommen noch eigene Interessen verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 32) oder einen eigenen Handlungsspielraum ausgeübt (BGH, aaO Rn. 33). Wer - wie die Beklagte - ohne eigene rechtliche Handlungsmacht auf die technische Funktion einer Zahlstelle beschränkt ist, unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung.

III.


30
Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da im Blick auf insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche Entscheidungsreife vorliegt (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Klage in Höhe eines Betrages von 24.276,95 € abzuweisen.
31
Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Betrag von 5.247,55 € betroffen ist.
32
1. Insoweit kann, weil die in Rede stehenden Zahlungen an die Beklagte überwiesen wurden, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Die vorrangig auf Insolvenzanfechtungsrecht gestützte Klage ist auch unter diesem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZInsO 1999, 163, 164). Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände, gleich ob anfechtungsrechtlicher oder schuldrechtlicher Natur, ist Sache des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149; vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15, WM 2016, 88 Rn. 17).
33
2. Der Verbleib dieser Gelder ist bislang ungeklärt. Die Beklagte hat sich im Berufungsrechtszug ausdrücklich unter Berufung auf die Vernehmung ihrer Eltern darauf berufen, dass infolge von Barabhebungen der Eltern über 11.665 € und Überweisungen zugunsten der Schuldnerin über 18.717,43 € keine Zahlungen der Schuldnerin in ihrem Vermögen verblieben seien. Zwar trägt auch eine beschränkt geschäftsfähige Person grundsätzlich die Darlegungsund Beweislast für den Wegfall der Bereicherung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - IV ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489). Allerdings könnte die Darlegungslast abgemildert sein, weil die Organe der Schuldnerin in deren Interesse eigenmächtig über das Konto der beschränkt geschäftsfähigen Beklagten verfügten. Abschließende Feststellungen zum Verbleib dieser Beträge hat das Berufungsgericht nicht getroffen, sondern eine Weiterleitung an Dritte erwogen, welche ohne die Möglichkeit, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zuberufen, den Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ausfülle. Mithin bedarf es noch der Klärung , ob ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) tatsächlich eingetreten ist.
Kayser Gehrlein Lohmann
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2015 - 15 O 519/13 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.08.2016 - 3 U 1016/15 -

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Insolvenzrecht: Bewusste Zahlung auf unwirksame Treuhandvereinbarung

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2014 - IX ZR 294/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2019 - IX ZR 223/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2019 - IX ZR 238/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/18 Verkündet am: 21. November 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:211119UIXZR238.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgeric

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2019 - IX ZR 258/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2019 - IX ZR 259/18

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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1. Die im Zeitraum des Jahres 2008 bewirkten Überweisungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Auch soweit der Schuldner - wiehier - zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben. Er ist dann noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Anstatt ihn an den Gläubiger zu zahlen, kann er ihn auch selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 10; vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13, WM 2014, 44 Rn. 7). Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 15; vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623 Rn. 47). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.
13
1. Die geleisteten Mietzahlungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN).
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1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen stellen Rechtshandlungen des Schuldners dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13).
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1. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 38). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen (BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, WM 2012, 2340 Rn. 30).
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Durch die Überweisungen an die Beklagte hat sich die Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger finanzieller Mittel in Höhe von 33.000 € entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Zahlungsmittel. Allerdings war das Treuhandverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nach § 116 InsO mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin und Treugeberin erloschen. Die Masse hätte Zwangsvollstreckungen in das Treuhandanderkonto der Beklagten nach § 771 ZPO abwehren und in einer etwaigen Treuhänderinsolvenz das Treuhandguthaben aussondern können. Deshalb wird im Schrifttum die Einzahlung des Schuldners auf ein Treuhandanderkonto teilweise nicht als gläubigerbenachteiligend angesehen (Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 193 f). Dagegen spricht, dass Gläubiger des Schuldners das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner pfänden können, so dass ein Zugriffshindernis entstanden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301). Gerade ein beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteter Treuhänder ist dem Insolvenzverwalter auch nicht ohne weiteres nach § 97 InsO zur Auskunft verpflichtet, so dass sich Schwierigkeiten dabei ergeben können, den Verbleib von Treuhandgeldern aufzuklären. Folglich ist daran festzuhalten, dass bereits die Weggabe von Geldern an einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder des Schuldners für dessen Gläubiger benachteiligend ist. Diese Wirkung tritt nicht erst durch die Weiterleitung der empfangenen Geldmittel auf Geheiß des Schuldners ein, so dass es hier auf die Frage nicht ankommt, ob eine darin liegende weitere Gläubigerbenachteiligung durch Erlöschen der Rechte des Schuldners gegenüber dem Verwaltungstreuhänder diesem im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zugerechnet werden kann.
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2. Die Gläubigerbenachteiligung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die im Oktober oder Anfang November 2006 erfolgte Rückgabe der Überweisungsbeträge in bar an den Schuldner nicht nachträglich beseitigt worden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

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b) Aus dieser Erwägung scheidet auch § 134 Abs. 1 InsO aus, der die Anfechtung nur gegenüber dem Zuwendungsempfänger gestattet (MünchKomm -InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 12). Davon abgesehen kann die treuhänderische Übertragung von Vermögenswerten infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden (Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO, § 134 Rn. 13).
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2. Die Gläubigerbenachteiligung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die im Oktober oder Anfang November 2006 erfolgte Rückgabe der Überweisungsbeträge in bar an den Schuldner nicht nachträglich beseitigt worden.
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a) Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, 708 Rn. 15; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 je mwN). Es genügt dabei, wenn die Schuldnerleistung kausal oder konditional mit der Zusage der Übertragung eines vermögenswerten Vorteils verknüpft ist, um die Entgeltlichkeit zu begründen (vgl. Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rn. 37). Die treuhänderische Übertragung von Vermögenswerten kann infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZR 15/13, Rn. 6, nv; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 7; Bork in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 13).

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

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a) Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Schuldnerin hat die jetzt noch streitigen 54.000 € ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 23. Juni 2003 zwischen ihr und den Beklagten, der Grundlage einer Darlehensgewährung sein sollte, war nichtig, weil die Beklagten nicht durch ihre Eltern vertreten werden konnten (§ 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB). Das ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

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Anders ist dies, wenn der Empfänger nicht mit einer Verpflichtung belastet wird, die der Unentgeltlichkeit entgegenstehen kann. Dies ist bei einer rechtsgrundlosen Leistung der Fall, sofern dem Schuldner kein Rückforde- rungsanspruch zusteht. Daher liegt eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Leistung des Schuldners vor, wenn er in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes handelt. Unter diesen Umständen ist eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen. Dies führt zu einem endgültigen Vermögenserwerb beim Dritten , ohne dass diesen eine ausgleichende Leistungsverpflichtung trifft. Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 44 mwN). Der Leistende, der gewusst hat, dass die Verbindlichkeit nicht besteht, erstrebt in Wahrheit nicht den Erfolg der Schuldtilgung, sondern etwas anderes, nämlich schenkungshalber, zur Erfüllung einer Anstandspflicht oder um einer verdeckten Gegenleistung willen zu leisten (Heck, Grundriß des Schuldrechts, 1929, S. 424; Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 13). Eine solche Leistung ist daher regelmäßig unentgeltlich.
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2. Überdies scheidet eine unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) aus, weil die Schuldnerin annahm, durch ihre Zahlungen eigene Umsatzsteuerforderungen zu berichtigen. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist oder er wenigstens eine solche Verpflichtung angenommen hat (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 103).

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

24
Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, WM 1988, 1380, 1381, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314 und vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241, vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18, jeweils mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, aaO).

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

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b) Danach ist die Ausreichung eines Darlehens grundsätzlich ein entgeltliches Geschäft, weil der Darlehensvertrag den Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, einen vereinbarten Zins zu zahlen, jedenfalls aber das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Handelt es sich nach diesen Grundsätzen um ein entgeltliches Geschäft, kann die von dem Schuldner erbrachte Zuwendung nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317). Hiervon sind Fallgestaltungen zu unterscheiden, in denen ein verlorener Zuschuss formal in die Form eines Darlehens gekleidet worden ist. Hierdurch kann der Schutz der Gläubigergesamtheit vor unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners nicht vereitelt werden. § 134 Abs. 1 InsO ist aber dann nicht einschlägig, wenn beide Vertragsteile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft oder - wie hier - Darlehensvertrag ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleis- tung überzeugt sind, die sich erst aufgrund nachträglicher Prüfung (dazu BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 22) oder gar erst der späteren Entwicklung als wertlos erweist. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil das Gesellschafterdarlehen nach dem klägerischen Vortrag zur Überwindung einer Liquiditätskrise der Gesellschaft oder, wie der Beklagte zu 2 behauptet, zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs und für eine Fusion mit Drittunternehmen bestimmt war. In beiden Fällen läge danach in der Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ein entgeltliches Geschäft, wenn der Darlehensvertrag nicht - wie hier - mit einem Gesellschafter, sondern einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtungkönnen - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Insoweit kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Inkongruenz einer von ihm erbrachten Leistung besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 18; vom 8. März 2012 - IX ZR 51/11, WM 2012, 857 Rn. 41). Sind bei- de Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN). Ebenso bildet eine inkongruente Deckung, bei welcher der Schuldner anderes oder mehr leistet als geschuldet, wegen der ihr innewohnenden Begünstigungstendenz ein Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten , als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 13).
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a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtungkönnen - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Insoweit kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Inkongruenz einer von ihm erbrachten Leistung besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 18; vom 8. März 2012 - IX ZR 51/11, WM 2012, 857 Rn. 41).
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a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtungkönnen - weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10). Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterrichtet , kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO; Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 11).
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Durch die Überweisungen an die Beklagte hat sich die Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger finanzieller Mittel in Höhe von 33.000 € entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Zahlungsmittel. Allerdings war das Treuhandverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nach § 116 InsO mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin und Treugeberin erloschen. Die Masse hätte Zwangsvollstreckungen in das Treuhandanderkonto der Beklagten nach § 771 ZPO abwehren und in einer etwaigen Treuhänderinsolvenz das Treuhandguthaben aussondern können. Deshalb wird im Schrifttum die Einzahlung des Schuldners auf ein Treuhandanderkonto teilweise nicht als gläubigerbenachteiligend angesehen (Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 193 f). Dagegen spricht, dass Gläubiger des Schuldners das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner pfänden können, so dass ein Zugriffshindernis entstanden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301). Gerade ein beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteter Treuhänder ist dem Insolvenzverwalter auch nicht ohne weiteres nach § 97 InsO zur Auskunft verpflichtet, so dass sich Schwierigkeiten dabei ergeben können, den Verbleib von Treuhandgeldern aufzuklären. Folglich ist daran festzuhalten, dass bereits die Weggabe von Geldern an einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder des Schuldners für dessen Gläubiger benachteiligend ist. Diese Wirkung tritt nicht erst durch die Weiterleitung der empfangenen Geldmittel auf Geheiß des Schuldners ein, so dass es hier auf die Frage nicht ankommt, ob eine darin liegende weitere Gläubigerbenachteiligung durch Erlöschen der Rechte des Schuldners gegenüber dem Verwaltungstreuhänder diesem im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zugerechnet werden kann.
30
(1) Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig und ist er an dem Zahlungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 31 ff; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 49a). Ist der Leistungsmittler in dieser Funktion gesetzlich verpflichtet, von dem Schuldner veranlasste Zahlungsaufträge durchzuführen, kann vielmehr eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 22 ff; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30 ff).
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Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähig- keit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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Durch die Überweisungen an die Beklagte hat sich die Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger finanzieller Mittel in Höhe von 33.000 € entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Zahlungsmittel. Allerdings war das Treuhandverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nach § 116 InsO mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin und Treugeberin erloschen. Die Masse hätte Zwangsvollstreckungen in das Treuhandanderkonto der Beklagten nach § 771 ZPO abwehren und in einer etwaigen Treuhänderinsolvenz das Treuhandguthaben aussondern können. Deshalb wird im Schrifttum die Einzahlung des Schuldners auf ein Treuhandanderkonto teilweise nicht als gläubigerbenachteiligend angesehen (Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 193 f). Dagegen spricht, dass Gläubiger des Schuldners das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner pfänden können, so dass ein Zugriffshindernis entstanden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301). Gerade ein beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteter Treuhänder ist dem Insolvenzverwalter auch nicht ohne weiteres nach § 97 InsO zur Auskunft verpflichtet, so dass sich Schwierigkeiten dabei ergeben können, den Verbleib von Treuhandgeldern aufzuklären. Folglich ist daran festzuhalten, dass bereits die Weggabe von Geldern an einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder des Schuldners für dessen Gläubiger benachteiligend ist. Diese Wirkung tritt nicht erst durch die Weiterleitung der empfangenen Geldmittel auf Geheiß des Schuldners ein, so dass es hier auf die Frage nicht ankommt, ob eine darin liegende weitere Gläubigerbenachteiligung durch Erlöschen der Rechte des Schuldners gegenüber dem Verwaltungstreuhänder diesem im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zugerechnet werden kann.
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Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähig- keit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

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Durch die Überweisungen an die Beklagte hat sich die Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger finanzieller Mittel in Höhe von 33.000 € entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Zahlungsmittel. Allerdings war das Treuhandverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nach § 116 InsO mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin und Treugeberin erloschen. Die Masse hätte Zwangsvollstreckungen in das Treuhandanderkonto der Beklagten nach § 771 ZPO abwehren und in einer etwaigen Treuhänderinsolvenz das Treuhandguthaben aussondern können. Deshalb wird im Schrifttum die Einzahlung des Schuldners auf ein Treuhandanderkonto teilweise nicht als gläubigerbenachteiligend angesehen (Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 193 f). Dagegen spricht, dass Gläubiger des Schuldners das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner pfänden können, so dass ein Zugriffshindernis entstanden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301). Gerade ein beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteter Treuhänder ist dem Insolvenzverwalter auch nicht ohne weiteres nach § 97 InsO zur Auskunft verpflichtet, so dass sich Schwierigkeiten dabei ergeben können, den Verbleib von Treuhandgeldern aufzuklären. Folglich ist daran festzuhalten, dass bereits die Weggabe von Geldern an einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder des Schuldners für dessen Gläubiger benachteiligend ist. Diese Wirkung tritt nicht erst durch die Weiterleitung der empfangenen Geldmittel auf Geheiß des Schuldners ein, so dass es hier auf die Frage nicht ankommt, ob eine darin liegende weitere Gläubigerbenachteiligung durch Erlöschen der Rechte des Schuldners gegenüber dem Verwaltungstreuhänder diesem im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zugerechnet werden kann.
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(1) Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig und ist er an dem Zahlungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 31 ff; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 49a). Ist der Leistungsmittler in dieser Funktion gesetzlich verpflichtet, von dem Schuldner veranlasste Zahlungsaufträge durchzuführen, kann vielmehr eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 22 ff; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30 ff).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

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Dem steht nicht entgegen, dass die Anfechtung im Anwendungsbereich des § 96 InsO, anders als bei §§ 129 ff InsO, nicht als solche geltend gemacht werden muss. Die Anforderungen hieran sind ohnehin gering. Die Begründetheit eines Anfechtungsanspruchs nach §§ 129 ff, § 143 Abs. 1 InsO hängt nicht davon ab, das der Verwalter die Anfechtung "erklärt" oder sich ausdrücklich auf einen Anfechtungsgrund berufen hat. Erstrebt der Verwalter im wirtschaftlichen Ergebnis eine der Anfechtung entsprechende Rechtsfolge und stützt er sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignet sein kann, die Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm zu erfüllen, so hat der Richter ohne weiteres zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, WM 2004, 540; vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, WM 2008, 935 Rn. 11 mwN). Bedarf es selbst in Anwendung der §§ 129 ff InsO keiner ausdrücklichen Erklärung, entfernt sich der Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht so weit von der Insolvenzanfechtung , dass hinsichtlich der Rechtsfolgen ein Rückgriff auf § 143 InsO ausschiede.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.