Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2013 - IX ZR 11/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, ein Kreditinstitut, verlangt von dem Beklagten als Verwalter in dem am 18. Dezember 2009 beantragten und am 31. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des gewerblich tätiggewesenen W. S. (nachfolgend: Schuldner) Auszahlung eines Betrages von 31.084,96 € aus dem von diesem vereinnahmten Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung des Schuldners. Der Beklagte macht Gegenansprüche geltend , mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnet und die er im Übrigen in Höhe von 111.226,24 € im Wege der Widerklage verfolgt.
- 2
- Der Schuldner unterhielt bei der Klägerin ein Geschäftskonto, auf dem ihm zuletzt ein ungekündigter Kontokorrentkredit von 20.000 € eingeräumt war. Drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags, am 18. September 2009, betrug der Sollstand 18.690,57 €. In der kritischen Zeit erfolgten Zahlungseingänge über 145.045,68 €. Darüber durfte der Schuldner weitgehend wieder verfügen , so dass das Konto am 18. Dezember 2009 ein Soll von 17.987,33 € aufwies.
- 3
- Die Kapitallebensversicherung des Schuldners war sicherungshalber an die Klägerin abgetreten. Den Rückkaufswert von 196.540,28 € zahlte der Versicherer an den Beklagten aus. Dieser behielt den Feststellungskostenanteil von 4 v.H. (7.861,61 €) sowie 36.397,11 € ein. Den Differenzbetrag von 152.281,56 € zahlte er an die Klägerin aus. Nach Abrechnung von Sicherheiten beläuft sich die unstreitige offene Restforderung der Klägerin auf 23.430,76 € in der Hauptsache und 7.654,23 € Zinsen, zusammen 31.084,99 €, den mit der Klage geltend gemachten Betrag.
- 4
- Den Klageabweisungsantrag und die Widerklage begründete der Beklagte mit dem von ihm zuerst am 29. Dezember 2009 erklärten Widerspruch gegen die Ausführung von Lastschriften und der insolvenzrechtlichen Anfechtung der Verrechnung der Zahlungseingänge auf dem Girokonto.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.863,73 € stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und die Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die zu Lasten des Kontos des Schuldners vorgenommenen Lastschriften bereits vom Schuldner genehmigt worden seien, weshalb der spätere Widerspruch des Beklagten ins Leere gegangen sei. Dies wird von der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Soweit für die Revision noch von Bedeutung, hat das Berufungsgericht im Übrigen ausgeführt :
- 9
- Das gelte allerdings nur insoweit, als Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubigern erfüllt würden. Die Befriedigung eigener Forderungen der Bank sei nicht als Bargeschäft unanfechtbar. Daher sei die Rückführung von Darlehen der Klägerin in Höhe von 5.504,85 € vom Landgericht zu Recht als anfechtbar angesehen worden.
- 10
- Auch ein Bargeschäft sei allerdings nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtung sei auch gegenüber der Bank als Anweisungsempfängerin ei- ner Überweisung möglich, weil die Verrechnung im Kontokorrent mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank unzulässig sei, wenn die Bank diesen Anspruch in anfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtungstatbestand müsse dann aber nicht nur in der Person des Zuwendungsempfängers, sondern auch in der Person des Anweisungsempfängers gegeben sein.
- 11
- Der Beklagte habe jedoch nicht ausreichend zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin vorgetragen. Bei kongruenten Geschäften oder Bargeschäften seien an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein solcher Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei auch im Deckungsverhältnis zur Bank denkbar. Dann müsse der Schuldner bei Erteilung des Überweisungsauftrages das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen im Rahmen des Kontokorrentkredits zu bevorzugen. Hierzu habe der Beklagte keinen konkreten Vortrag gehalten. Ein solcher Vorsatz sei auch nicht erkennbar, weil der Schuldner die verfügbare Liquidität auf dem Girokonto regelmäßig als sein Vermögen betrachte, über das er wie bei Barvermögen verfügen könne.
- 12
- Auf die Frage, ob die Kenntnis der Klägerin vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu vermuten sei, komme es danach nicht an. Diese Vermutung könne bei Banken, die den Zahlungsverkehr automatisiert abwickeln, erschüttert sein.
II.
- 13
- Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin halten rechtlicher Prüfung nicht durchgehend stand.
- 14
- Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfechtung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist. Das hat der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung möglich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11, ZIP 2012, 1038, zVb in BGHZ 193, 129) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier zugrunde zu legen.
- 15
- 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann im ungekündigten Kontokorrentverhältnis die Herstellung der Aufrechnungslage als kongruente Erfüllung der Kontokorrentabrede zu werten sein. Dies eröffnet den Weg zum Bargeschäftseinwand nach § 142 InsO, der durchgreift, soweit die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorrentabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditätsspielraum wieder in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Schuldner den ihm versprochenen Kredit auch tatsächlich wieder abruft. Dient die erneute Inanspruchnahme des Kredits der Erfüllung von Forderungen von Fremdgläubigern, ist die Deckungsanfechtung einzelner Gutschriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach § 143 Abs. 1 InsO zur Masse zu ziehen, ausgeschlossen. Anfechtbar ist dann nur die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits, zu dem es dadurch kommt, dass die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Auszahlungen übersteigt (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 15; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237 Rn. 6).
- 16
- Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es nur noch um solche Gutschriften , bei denen der Bargeschäftseinwand greift, die also nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.
- 17
- 2. Im Streitfall können die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO derzeit nicht ausgeschlossen werden. Danach sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen , wenn sie der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
- 18
- Mit Urteil vom 26. April 2012 (aaO) hat der Senat zwischenzeitlich die Grundsätze festgelegt, die im Verhältnis zum uneigennützigen Treuhänder gelten , der ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte Gläubiger weiterleitet. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zur Schuldnerbank , die dem Schuldner im Rahmen eines eingeräumten, ungekündigten Kontokorrentkredits gestattet, über eingegangene Beträge zugunsten Dritter erneut zu verfügen (vgl. BGH, aaO Rn. 22 ff, 27).
- 19
- a) Die Überweisungen des Schuldners an Dritte und seine Genehmigungen von Lastschriften Dritter im Rahmen der offenen Kreditlinie eines Kontokorrentkredits haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenach- teiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 26. April 2012, aaO Rn. 11).
- 20
- Die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits stellt nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung meint, einen masseneutralen Gläubigertausch dar, sondern bewirkt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561; vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276 Rn. 12; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrachten sind (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, aaO mwN). Hieran etwas zu ändern , bietet der Fall keinen Anlass.
- 21
- b) Der Umstand, dass die Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsempfängern anfechtbar sein können, hindert eine Anfechtung gegenüber der Klägerin als Zahlungsmittlerin nicht. Der Zahlungsmittler ist nicht schutzwürdig, wenn er sich infolge seiner Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners die in der Zahlung an Dritte liegende Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss. Denn durch die Ausführung eines vorsätzlich gläubigerbenachteiligenden Zahlungsauftrages wird der Leistungsmittler, der hierüber im Bilde ist, nicht entlastet. Er ist unter diesen Umständen gegebenenfalls neben dem Zahlungsempfänger gesamtschuldnerisch zur Rückgewähr des weggegebenen Geldes verpflichtet. Allerdings kann er den Empfänger möglicherweise im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches auf Regress in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 aaO Rn. 15). Umgekehrt schließt jedoch der Umstand, dass die Leistung gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht anfechtbar ist, eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler nicht aus. Dieser hat dann allerdings keinen Regressanspruch. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es deshalb nicht erforderlich, dass für eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler auch die Voraussetzungen der Anfechtung gegenüber dem Leistungsempfänger gegeben sind. Beide Anfechtungsmöglichkeiten sind voneinander unabhängig.
- 22
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Schuldner bei Erteilung der Überweisungsaufträge nicht das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen zu bevorzugen. Hierauf kommt es nicht an.
- 23
- Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8).
- 24
- In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz , wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der konkreten Aussicht, demnächst weiteren Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit der baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewandt werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Umdruck S. 8, zVb).
- 25
- Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird. Dies hat der Senat mit Urteil vom 10. Januar 2013 ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Umdruck S. 8 f, zVb).
- 26
- Das Landgericht hat festgestellt, dass der Schuldner jedenfalls seit August 2009 zahlungsunfähig war und dies auch wusste. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen, weil es für die Beurteilung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.
- 27
- d) Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennt. Ob die Klägerin diese Kenntnis hatte, hat das Berufungsgericht offengelassen.
- 28
- aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher grundsätzlich, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter vielmehr gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 10. Januar 2013, Umdruck S. 14, zVb).
- 29
- Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin spätestens ab Eingang des Schreibens des Rechtsanwalts E. des Schuldners vom 13. August 2009 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner hatte. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher nicht getroffen.
- 30
- bb) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners berechtigt allerdings ein Kreditinstitut im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, die Ausführung von eingehenden Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungsund verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführung eines Vertrages nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von einem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat. Es macht dann keinen Unterschied, ob die Bank die Leistung an den Schuldner oder einen von diesem benannten Dritten erbringt. Entsprechendes gilt im Lastschriftverfahren (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23).
- 31
- Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt , denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen.
- 32
- Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähig- keit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.
- 33
- Es sind vielfältige Formen eines solchen Zusammenwirkens denkbar. Es ist etwa zu bejahen bei einem im Hinblick auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit der Bank abgestimmten Zahlungsverhalten oder in Fällen , in denen die Bank nur ihr genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur Befriedigung einzelner von ihr bevorzugter Gläubiger ausführt (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26 ff).
III.
- 34
- Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien im Blick auf § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben, ob ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorlag und ob die Klägerin hiervon Kenntnis hatte.
- 35
- Greift die Anfechtung durch, ist die Beklagte zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 30 ff).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 30.06.2011 - 2 O 366/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 U 120/11 -
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Annotations
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.
(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.