vorgehend
Amtsgericht Stuttgart, 1 C 4707/11, 23.03.2012
Landgericht Stuttgart, 13 S 70/12, 12.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 235/12
Verkündet am:
25. April 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Versicherungsmakler als zweiten Leistungsmittler.
BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. September 2012 und das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. März 2012 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Masse 3.192,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. November 2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt als Verwalter in dem am 13. Dezember 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (künftig: Schuldnerin) von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von Versicherungsprämien. Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin. Sie vermittelte der Schuldnerin Versicherungsverträge für ihre Fahrzeuge. Da die Schuldnerin die Versicherungsprämien an den Versicherer nicht, wie geschuldet, vierteljährlich, sondern monatlich zahlen wollte, vereinbarte sie mit der Beklagten, dass diese die anteiligen Versicherungsprämien monatlich vom Konto der Schuldnerin einziehen und quartalsweise an die Versicherung weiterleiten sollte. Entsprechend wurde verfahren. Im Streit sind die vom Konto der Schuldnerin eingezogenen Prämien für Juli, August und September 2007 über insgesamt 3.192,05 €.
2
Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 9. November 2007 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Dieser setzte die Beklagte am 16. November 2007 hierüber in Kenntnis. Gleichzeitig genehmigte er gegenüber der Schuldnerbank die Einziehung der Versicherungsprämien für die streitigen Monate, die am 31. Juli 2007, 20. September 2007 und 27. September 2007 vom Konto der Schuldnerin im Lastschriftverfahren abgebucht worden waren. Am 17. Dezember 2007 leitete die Beklagte die Versicherungsprämien an den Versicherer weiter.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anfechtungsanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.


5
Das Berufungsgericht hat gemeint, es spreche vieles dafür, dass die Beklagte nicht nur bloße Zahlstelle gewesen sei, weil sie nicht nur wie ein Bankinstitut ohne Kenntnis von Einzelheiten zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen eingeschaltet gewesen sei, sondern den Vertragszweck gekannt und die Funktion der Prämienansammlung ausgeübt habe.
6
Als anfechtbare Rechtshandlung komme nur die Genehmigung der Einziehung gegenüber der Bank am 16. November 2007 in Betracht. Insoweit sei bereits fraglich, ob eine Rechtshandlung der Schuldnerin vorliege, weil die Genehmigung durch den vorläufigen Verwalter erklärt worden sei. Jedenfalls sei die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erschüttert, wenn der (zunächst vorläufige) Verwalter zu erkennen gebe, dass er mit dem Zahlungsvorgang einverstanden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er hiermit den Zweck verfolge, die notwendige Haftpflichtversicherung für den Weiterbetrieb der Fahrzeuge im Interesse der Masse zu sichern. Hätte er sich die Anfechtung gegenüber der Beklagten vorbehalten, hätte diese die Prämien nicht an den Versicherer weitergeleitet und diesen über die Insolvenz informiert, was mit Sicherheit die Kündigung zur Folge gehabt hätte. Dies habe der Kläger vermeiden wollen und deshalb die Genehmigung vorbehaltslos erklärt. In einem solchen Fall liege kei- ne Kenntnis des Gläubigers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vor.
7
Eine Deckungsanfechtung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den angefochtenen Zahlungen um mittelbare Zuwendungen gehandelt habe, die die Schuldnerin mit Hilfe der Beklagten als Mittelsperson an den Versicherer geleistet habe. Dann sei das gesamte Rechtsverhältnis so anzusehen , als ob nur der Dritte vom Schuldner unmittelbar erworben hätte.

II.


8
Demgegenüber macht die Revision geltend, die Beklagte könne als uneigennützige Treuhänderin Anfechtungsgegnerin nach § 133 Abs. 1 InsO sein, weil sie nicht nur eine bloße Zahlstellenfunktion wahrgenommen habe. Eine Schuldnerhandlung liege schon deshalb vor, weil das Genehmigungsschreiben des Klägers gegenüber der Schuldnerbank vom 16. November 2007 auch vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterschrieben gewesen sei. Das Berufungsgericht verkenne, dass § 133 Abs. 1 InsO keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Anfechtungsgegners erfordere. Es genüge die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Diese sei hier zu bejahen, weil die Beklagte im Zeitpunkt der Genehmigung Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt habe. Die Genehmigung der Lastschriften sei im Übrigen nicht gegenüber der Beklagten, sondern der Schuldnerbank erfolgt. Der vorläufige Verwalter habe damit gerade den Zweck verfolgt, gegenüber der Beklagten anfechten zu können. Ein Vertrauenstatbestand sei nicht geschaffen worden. Dass der Versicherer bei entsprechender Information die Versicherungsverträge habe kündigen können, sei unerheblich. Ein hypothetischer Geschehensablauf finde im Insol- venzanfechtungsrecht keine Berücksichtigung. Mit einer Kündigung sei zudem im Hinblick auf eine mögliche Unternehmensfortführung weder zu rechnen gewesen noch habe überhaupt gekündigt werden können. Denn im Zeitpunkt der Weiterleitung der Prämien am 17. Dezember 2007 sei das Insolvenzverfahren bereits eröffnet gewesen.

III.


9
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts eine Anfechtbarkeit der Zahlungen an die Beklagte nach § 130 InsO zutreffend verneint.
11
Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, finde die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012, aaO).
12
Die Schuldnerin hat sich im Streitfall neben ihrer Bank auch der Beklagten bedient, um die Versicherungsprämien an den Versicherer zu bezahlen. Für Letzteren war erkennbar, dass es sich um Leistungen der Schuldnerin auf ihre vertraglichen Zahlungspflichten handelte. Eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO kommt deshalb sowohl gegenüber der Schuldnerbank als auch gegenüber der Beklagten, die beide Leistungsmittler waren, nicht in Betracht. Dass die Beklagte selbst Insolvenzgläubigerin gewesen wäre, etwa weil sie insoweit selbst eigene durchsetzbare Ansprüche gegen die Schuldnerin erworben gehabt hätte , die sie in eigenem Namen hätte geltend machen können, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die Revision hat gegen die Entscheidung der Vorinstanzen insoweit keine Bedenken erhoben.
13
2. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte als zweite Zahlungsmittlerin waren jedoch gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
14
a) Die mögliche Deckungsanfechtung gegenüber dem Versicherer als Insolvenzgläubiger schließt die Vorsatzanfechtung gegenüber dem oder den Zahlungsmittlern nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 24 f; vom 26. April 2012, aaO Rn. 14; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 14).
15
b) Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in Höhe von insgesamt 3.192,05 € haben infolge des Vermögensabflusses bei der Schuldnerin eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt.

16
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6; vom 26. April 2012, aaO Rn. 11).
17
Durch die Genehmigung der Einziehung der Prämien vom Konto der Schuldnerin durch die Beklagte hat sich die Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger finanzieller Mittel entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist keine gleichwertige Gegenleistung der abgeflossenen Zahlungsmittel. Allerdings war das Auftragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nach §§ 115, 116 InsO mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin erloschen. Auch wenn die Beklagte dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO zur Auskunft verpflichtet gewesen wäre, hätten sich Schwierigkeiten dabei ergeben können, den Verbleib der Gelder aufzuklären und zur Masse zurückzuführen. Folglich ist bereits die Weggabe des Geldes durch Genehmigung der Lastschriften für die Gläubiger benachteiligend (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 12).
18
Dies gilt auch, wenn die Zahlung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 20 mwN; st. Rspr.) oder aus den Mitteln einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung bewirkt wurde (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 11 ff).
19
c) Die für § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung der Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff) lag vor.
20
Bei einer Zahlung im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung , nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 21; vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 11; vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 10). Die Genehmigung ist durch das gemeinsame Schreiben des Klägers und der Schuldnerin vom 16. November 2007 erteilt worden, das an die Schuldnerbank und damit an den richtigen Adressaten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 115/10, WM 2011, 2130 Rn. 12 mwN) gerichtet war. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion der zwischen Schuldnerin und der Schuldnerbank vereinbarten Nr. 7 Abs. 4 AGBSparkassen lagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, weil die Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zum 30. September 2007 (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19) noch nicht abgelaufen war. Der Rechnungsabschluss war der Schuldnerin erst am 8. Oktober 2007 zugegangen.
21
Das Genehmigungsschreiben war zwar auf Briefpapier des Insolvenzverwalters abgefasst, enthielt aber sowohl die Unterschrift des für die Schuldnerin handelnden Geschäftsführers sowie deren Firmendaten, wie auch diejenige des mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie war deshalb wirksam für die Schuldnerin erteilt und ist der Schuldnerbank unstreitig am 19. November 2007 per Telefax zugegangen.
22
Die am 16. November 2007 erteilte Genehmigung war als anfechtbare Rechtshandlung nach der Insolvenzantragstellung vorgenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 14; vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 10).
23
d) Die Schuldnerin handelte mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
24
Der Schuldner handelt mit diesem Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 24).
25
Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 15; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 25).

26
Die Schuldnerin hatte am 9. November 2007 Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Bei Erteilung der Genehmigung des Lastschrifteinzuges mit Schreiben vom 16. November 2007 war ihr dies bekannt.
27
e) Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennt. Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint.
28
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung der Lastschriften Kenntnis vom Insolvenzantrag der Schuldnerin. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder ist er über einen gegen den Schuldner gestellten Eröffnungsantrag unterrichtet, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 19 ff; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 21; vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 26. April 2012, aaO Rn. 20).
29
bb) Allerdings kann aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags nicht in jedem Fall auf die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden.

30
(1) Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig und ist er an dem Zahlungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 31 ff; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 49a). Ist der Leistungsmittler in dieser Funktion gesetzlich verpflichtet, von dem Schuldner veranlasste Zahlungsaufträge durchzuführen, kann vielmehr eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 22 ff; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30 ff).
31
(2) Die Beklagte war jedoch nicht lediglich als Zahlstelle in diesem Sinne tätig. Sie ist kein Zahlungsdienstleister im Sinne des § 675o Abs. 2 BGB, der zur Ausführung eines Zahlungsauftrags der Schuldnerin im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund Vereinbarung mit der Schuldnerin hatte sie sich bereit erklärt und verpflichtet, monatlich die anteiligen Versicherungsbeiträge bei der Schuldnerin einzuziehen, zu sammeln und bei Fälligkeit quartalsweise an den Versicherer weiterzuleiten. Die hier streitgegenständlichen Abbuchungen erfolgten am 31. Juli 2007, 20. September 2007 und 27. September 2007, die Weiterleitung an die Versicherung erst am 17. Dezember 2007.
32
Die Beklagte hat damit bei der Befriedigung des Versicherers eine eigene maßgebliche Rolle übernommen, die die Zahlung der Versicherungsbeiträge sicherstellen sollte. Damit verfolgte die Beklagte, welche die Versicherungsver- träge vermittelt hatte, offensichtlich auch eigene Interessen, jedenfalls aber Interessen der Schuldnerin. Im anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung wusste die Beklagte nicht nur vom Insolvenzantrag, sondern auch von der durch die Genehmigung der Abbuchung eintretenden Gläubigerbenachteiligung. Die Beklagte kannte auch die näheren Umstände. Sie wusste, dass die Zahlung nicht etwa zur Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Gläubigers verwendet oder ein solches Sicherungsrecht abgelöst werden sollte. Eine Zahlung aus unpfändbarem Vermögen kam schon im Hinblick auf die Rechtsform der Schuldnerin nicht in Betracht; ebenso wenig konnte unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung ein Bargeschäft vorliegen, schon weil es hier am unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 30 ff; vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232 Rn. 20; Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZR 134/05, nv Rn. 2; Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333 Rn. 25 ff).
33
Die Beklagte nahm einen erheblichen eigenen Handlungsspielraum in Anspruch. Sie war dadurch selbst in die Gläubigerbenachteiligung eingebunden. Dies zeigen sowohl die Abbuchungszeitpunkte wie der Umstand, dass die Prämie für Juli, August und September 2007 schließlich erst am 17. Dezember 2007 an den Versicherer weitergeleitet wurden. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass sie das eingezogene Geld als Treugut aussonderungsfähig auf einem nachweisbar ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenem Geld bestimmten Konto angelegt gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13). Die abgebuchten Beträge waren in ihr eigenes Vermögen übergegangen.

34
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13. Dezember 2007 war das Auftragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 12). Dies hinderte die Beklagte als Vollrechtsinhaberin allerdings nicht gemäß § 81 InsO, wirksam zu Gunsten des Versicherers zu verfügen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 10 mwN). Aus denselben Gründen stand auch § 91 InsO einem Rechtserwerb des Versicherers nicht entgegen. Der Umstand, dass die Beklagte, nachdem sie am 16. November 2007 von der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erfahren hatte, noch über einen Monat zuwartete, bis sie das Geld an den Versicherer weiterleitete , zeigt abermals ihre weitreichende eigenständige Handlungsbefugnis. Es besteht deshalb keine Veranlassung, ihre bestehende Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin durch eine einschränkende Auslegung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO unberücksichtigt zu lassen.
35
3. Die Anfechtung gegenüber der Beklagten hindert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Umstand, dass der Kläger der Genehmigung der Abbuchungen der Beklagten vom Konto der Schuldnerin zugestimmt hat. Dadurch wurde kein der Anfechtung entgegenstehender Vertrauenstatbestand für die Beklagte begründet.
36
Der vorläufige Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat keine an den endgültigen Insolvenzverwalter derart angenäherte Rechtsstellung, dass er Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, als Insolvenzverwalter nicht anfechten könnte. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauens- tatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 161/11, ZIP 2013, 528 Rn. 17 mwN).
37
Ein schutzwürdiges Vertrauen in diesem Sinne hat der Kläger als vorläufiger Verwalter gegenüber der Beklagten nicht begründet. Er hat lediglich der Genehmigung der Abbuchung durch die Schuldnerin gegenüber ihrer Bank zugestimmt. Daraus kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bank war ihrerseits lediglich als Zahlungsmittlerin eingeschaltet. Dass ihr gegenüber die Abbuchungen der im Lastschriftverfahren eingezogenen Beträge genehmigt wurden, schließt die Anfechtung gegenüber der Zahlungsempfängerin nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, aaO Rn. 25; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, aaO Rn. 14), auch wenn diese wie hier ihrerseits Leistungsmittlerin ist, die die Zahlungen erneut weiterleitet.
38
Die Ausübung des Anfechtungsrechts stellt sich damit auch nicht als treuwidriges Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten dar.
39
4. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ändert an der Anfechtbarkeit der Zahlung auch nichts der Umstand, dass der Versicherer bei Nichtzahlung der Prämien womöglich gekündigt hätte.
40
Hypothetische Geschehensabläufe sind schon dem Grunde nach gemäß ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen des Anfechtungsrechts nicht berücksichtigungsfähig (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 258/02, BGHZ 159, 397, 401; vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084 Rn. 15).
41
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich Vermutungen angestellt, die nicht einmal nahe liegen. Bis zur Weiterleitung des Geldes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Versicherer noch nicht gekündigt. Selbst eine Mahnung ist nicht vorgetragen oder festgestellt. Eine Kündigung hätte jedenfalls erst erhebliche Zeit nach Eröffnung erfolgen können. Für den Fall der Fortführung des Schuldnerunternehmens hätte dann aber eher ein Erfüllungsverlangen des Klägers nach § 103 InsO nahegelegen, was die Prämien anteilig ab dem Zeitpunkt der Eröffnung zu Masseverbindlichkeiten gemacht hätte, für deren Erfüllung der Kläger nach § 61 InsO einzustehen gehabt hätte. Die Prämienforderungen für die Zeit vor Eröffnung wären zu Insolvenzforderungen geworden (vgl. § 105 Satz 1 InsO), woran sich vom Versicherer auch nichts mehr ändern ließ. Deshalb hätte es eher nahegelegen, dass der Versicherer den Kläger zur Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgefordert hätte.
42
5. Auf Entreicherung kann sich die Beklagte nicht berufen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 30 ff). Dies macht sie in der Revision auch nicht mehr geltend.
43
Den Eintritt der Verjährung hat das Berufungsgericht bei rechtzeitiger Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags zutreffend gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB verneint. Hiergegen erinnert die Revision ebenfalls nichts.

IV.


44
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.03.2012 - 1 C 4707/11 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.09.2012 - 13 S 70/12 -

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Insolvenzordnung - InsO | § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters


(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vo

Insolvenzordnung - InsO | § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen

Insolvenzordnung - InsO | § 81 Verfügungen des Schuldners


(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an

Insolvenzordnung - InsO | § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs


(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

Insolvenzordnung - InsO | § 115 Erlöschen von Aufträgen


(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des

Insolvenzordnung - InsO | § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten


Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wen

Insolvenzordnung - InsO | § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen


Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen


(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Un

Insolvenzordnung - InsO | § 105 Teilbare Leistungen


Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die

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Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

9
Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegen den Leistungsmittler, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Die Schuldnerin hat sich im Streitfall der Beklagten als Zwischenperson bedient, um Zuwendungen an ihre Gläubiger zu erbringen. Zugleich erkannten die Zuwendungsempfänger , dass es sich um Leistungen der Schuldnerin handelte. Vor diesem Hintergrund kommt eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO gegen die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin nicht in Betracht.
14
a) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht; denn die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der Senat hat in seiner in BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfänger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch hier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den Dritten erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt , dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behandeln , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der Rückgewähranspruch in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran vermag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern (vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch für das neue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass , von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

14
Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfechtung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist. Das hat der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung möglich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11, ZIP 2012, 1038, zVb in BGHZ 193, 129) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier zugrunde zu legen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

12
Eine aa) Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 350; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, ZInsO 2008, 1322 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 37 mwN). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Drit- ten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 9; vom 16. Oktober 2008, aaO).
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1. Zutreffend gehen Land- und Oberlandesgericht davon aus, dass nach § 129 Abs. 1 InsO jede Anfechtung eine Rechtshandlung voraussetzt, welche die späteren Insolvenzgläubiger benachteiligt. Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung tritt ein, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Dies kann geschehen durch eine Verringerung des Aktivvermögens oder durch eine Vermehrung der Passiva (BGH, Urteil vom 11. No- http://www.juris.de/jportal/portal/t/4yuk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR286600994BJNE015001160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - vember 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 78 f; vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 80 f; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18).
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1. Der Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; jeweils mwN).

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

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Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfechtung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist. Das hat der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung möglich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11, ZIP 2012, 1038, zVb in BGHZ 193, 129) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier zugrunde zu legen.
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Diese Voraussetzungen sind in dem Berufungsurteil nicht hinreichend festgestellt. Gleichwohl stellt es sich im Ergebnis als richtig dar, weil der Senat an seiner bisherigen Auslegung des § 129 Abs. 1 InsO für den Fall von Zahlungen unter Inanspruchnahme von Überziehungskredit nach nochmaliger Prüfung nicht mehr festhält.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

21
Entgegen der Auffassung der Revision folgt nicht aus der in § 184 Abs. 1 BGB angeordneten Rückwirkung, dass die Kenntnis bereits zum Zeitpunkt der Belastungsbuchung vorliegen muss. Der Zeitpunkt der Rechtshandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung (s.o. unter III 1) in Anwendung von § 140 Abs. 1 InsO erst der Zeitpunkt der Genehmigung. Hieraus folgt zugleich, dass die Vorschrift des § 184 BGB in diesem Zusammenhang keine Bedeutung erlangen kann. Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung abzustellen ist (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16), betrifft allein die Auslegung von § 142 InsO, nicht aber die für den Zeitpunkt der Rechtshandlung im Sinne der Anfechtungsvorschriften maßgebliche Vorschrift des § 140 InsO (vgl. Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 5 B).
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3. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, ist derjenige der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies hier der Zeitpunkt der Genehmigung der Belastungsbuchungen, nicht derjenige der Buchungen selbst, denn die Belastungen des Kontos blieben bis zu ihrer Genehmigung ohne materielle Wirkung (vgl. bereits BGHZ 161, 49, 57; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16). Eine Rückwirkung der Genehmigung entsprechend § 184 BGB ist in § 140 InsO gerade nicht vorgesehen. Die Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Bardeckung (§ 142 InsO) bei der Genehmigung eines Lastschrifteinzuges (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 11 ff; v. 2. April 2009, aaO Rn. 10 f) betrifft den zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung, nicht jedoch die Frage des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung. Bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften kann überhaupt erst mit der Genehmigung von einer anfechtbaren Rechtshandlung gesprochen werden. Erst mit der Genehmigung werden etwaige Anfechtungsfristen in Lauf gesetzt (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16).
10
Bei einer Zahlung im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung , nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 21; vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 11). Die Genehmigung ist nicht bereits durch das Schreiben des Klägers vom 15. Oktober 2007 erteilt worden, weil die Erklärung an das beklagte Land und damit den falschen Adressaten gerichtet war. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 4 AGB-Spk waren aber Mitte November 2007 mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vom 30. September 2007 erfüllt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19). Da der Kläger bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 das beklagte Land über den Insolvenzantrag unterrichtet hatte, wurde die fingierte Ge- nehmigung als anfechtbare Rechtshandlung Mitte November 2007 und damit nach der Antragstellung vorgenommen (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 14).
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bb) Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis des Gläubigers , über das Konto des Schuldners zu verfügen. Sie gestattet ihm lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des Lastschrifteinzugs (BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 11; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 10; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, aaO Rn. 6; vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, NZI 2010, 938 Rn. 18). An der Einlösung der Lastschrift, die ausschließlich das Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Schuldnerbank betrifft, ist der Gläubiger nicht beteiligt. Die Genehmigung, welche der Schuldner nach § 684 Satz 2 BGB auszusprechen hat, hat zur Folge, dass die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 31; vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, aaO). Adressat der Genehmigung ist damit die Schuldnerbank. Dieser ist die Genehmigungserklärung vom 20. März 2008 nicht zugeleitet worden.
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Entgegen der Auffassung der Revision folgt nicht aus der in § 184 Abs. 1 BGB angeordneten Rückwirkung, dass die Kenntnis bereits zum Zeitpunkt der Belastungsbuchung vorliegen muss. Der Zeitpunkt der Rechtshandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung (s.o. unter III 1) in Anwendung von § 140 Abs. 1 InsO erst der Zeitpunkt der Genehmigung. Hieraus folgt zugleich, dass die Vorschrift des § 184 BGB in diesem Zusammenhang keine Bedeutung erlangen kann. Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung abzustellen ist (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16), betrifft allein die Auslegung von § 142 InsO, nicht aber die für den Zeitpunkt der Rechtshandlung im Sinne der Anfechtungsvorschriften maßgebliche Vorschrift des § 140 InsO (vgl. Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 5 B).
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3. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, ist derjenige der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies hier der Zeitpunkt der Genehmigung der Belastungsbuchungen, nicht derjenige der Buchungen selbst, denn die Belastungen des Kontos blieben bis zu ihrer Genehmigung ohne materielle Wirkung (vgl. bereits BGHZ 161, 49, 57; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16). Eine Rückwirkung der Genehmigung entsprechend § 184 BGB ist in § 140 InsO gerade nicht vorgesehen. Die Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Bardeckung (§ 142 InsO) bei der Genehmigung eines Lastschrifteinzuges (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 11 ff; v. 2. April 2009, aaO Rn. 10 f) betrifft den zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung, nicht jedoch die Frage des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung. Bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften kann überhaupt erst mit der Genehmigung von einer anfechtbaren Rechtshandlung gesprochen werden. Erst mit der Genehmigung werden etwaige Anfechtungsfristen in Lauf gesetzt (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16).
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Bei einer Zahlung im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung , nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 21; vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 11). Die Genehmigung ist nicht bereits durch das Schreiben des Klägers vom 15. Oktober 2007 erteilt worden, weil die Erklärung an das beklagte Land und damit den falschen Adressaten gerichtet war. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 4 AGB-Spk waren aber Mitte November 2007 mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vom 30. September 2007 erfüllt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19). Da der Kläger bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 das beklagte Land über den Insolvenzantrag unterrichtet hatte, wurde die fingierte Ge- nehmigung als anfechtbare Rechtshandlung Mitte November 2007 und damit nach der Antragstellung vorgenommen (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 14).
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aa) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153; zur früheren Rechtsprechung vgl. BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195). Ein Schuldner , der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153). Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 10; vgl. auch MünchKomm-InsO/ Kirchhof, § 133 Rn. 26; Bork ZIP 2004, 1684, 1691 f).
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2. Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vorsatz , die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände , die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann.
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a) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht; denn die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der Senat hat in seiner in BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfänger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch hier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den Dritten erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt , dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behandeln , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der Rückgewähranspruch in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran vermag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern (vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch für das neue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass , von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen.
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a) Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, Rn. 13; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 13; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 133 Rn. 24; HKInsO /Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 10; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 133 Rn. 12). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8). Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGHZ 155, 75, 83 f; 167, 190, 195 Rn. 14; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO S. 1513 Rn. 19; Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 193 Rn. 32; Urt. v. 18. Dezember 2008 aaO). In diesem Fall handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 aaO S. 1511 f Rn. 8).
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Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10 m.w.N.). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 13 m.w.N., z.V.b. in BGHZ). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; vgl. Fischer NZI 2008, 588, 593; Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, 605; Ganter WM 2009, 1441, 1443). Soweit frühere Entscheidungen des Senats anders verstanden werden könnten, wird daran nicht festgehalten.
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aa) Entgegen der Revisionsbegründung gelten diese Grundsätze auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung des Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f; vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560, 3561). Aber auch dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz , wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO Rn. 19; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 18 f; vgl. Fischer, NZI 2008, 588, 589 f). Mithin hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgestellt, dass die Schuldnerin ab November 2005 zahlungsunfähig war und sie darum wusste.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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Bei einer Zahlung im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung , nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 21; vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 11). Die Genehmigung ist nicht bereits durch das Schreiben des Klägers vom 15. Oktober 2007 erteilt worden, weil die Erklärung an das beklagte Land und damit den falschen Adressaten gerichtet war. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 4 AGB-Spk waren aber Mitte November 2007 mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vom 30. September 2007 erfüllt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19). Da der Kläger bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 das beklagte Land über den Insolvenzantrag unterrichtet hatte, wurde die fingierte Ge- nehmigung als anfechtbare Rechtshandlung Mitte November 2007 und damit nach der Antragstellung vorgenommen (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 14).
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Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegen den Leistungsmittler, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Die Schuldnerin hat sich im Streitfall der Beklagten als Zwischenperson bedient, um Zuwendungen an ihre Gläubiger zu erbringen. Zugleich erkannten die Zuwendungsempfänger , dass es sich um Leistungen der Schuldnerin handelte. Vor diesem Hintergrund kommt eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO gegen die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin nicht in Betracht.
14
Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfechtung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist. Das hat der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung möglich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11, ZIP 2012, 1038, zVb in BGHZ 193, 129) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier zugrunde zu legen.

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

14
aa) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153; zur früheren Rechtsprechung vgl. BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195). Ein Schuldner , der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153). Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 10; vgl. auch MünchKomm-InsO/ Kirchhof, § 133 Rn. 26; Bork ZIP 2004, 1684, 1691 f).
20
Als Bargeschäft (§ 142 InsO) werden Leistungen des Schuldners privilegiert , für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist. Insbesondere können auch Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts Bargeschäfte sein. Bei länger währenden Vertragsbeziehungen ist dafür zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Rechtsanwälte werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn sie können jederzeit Vorschüsse verlangen. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht erfüllt, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss in einer Höhe geltend macht, der die wertäquivalente Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet. Es ist einem Rechtsanwalt, der in den Genuss der anfechtungsrechtlichen Bargeschäftsausnahme kommen will, möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder der in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütung zu erbringen (BGHZ 167, 190, 199 ff). An diesen Grundsätzen ist trotz einzelner kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. de Bra LMK 2006, Heft 8, S. 36; Lwowski/Wunderlich, aaO S. 314 ff) auch nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten.
2
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Bargeschäft verneint. Dies steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Danach ist bei längerwährenden Ver- tragsbeziehungen, wie vorliegend gegeben, für die Annahme eines Bargeschäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen , ist ein Bargeschäft zu verneinen. Bei Anforderung eines Vorschusses ist eine anfechtungsrechtliche Bargeschäftsausnahme nur dann anzunehmen, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütungen zu erbringen (BGHZ 167, 190, 201 Rn. 36; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229, 230 Rn. 20).
25
Für das anwaltliche Mandatsverhältnis hat der Senat die Annahme eines Bargeschäfts ausgeschlossen, wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung der Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen. Bei Anforderung eines Vorschusses ist eine anfechtungsrechtliche Bargeschäftsausnahme nur dann anzunehmen, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa dem Wert der inzwischen entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Rechtsanwaltstätigkeit entspre- chen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütungen zu erbringen (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO, Rn. 35 ff; vom 6. Dezember 2007, aaO, Rn. 20 ff; Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZR 134/05, Rn. 2).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 422/04
Verkündet am:
7. Juli 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der
Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet
worden sind.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - III ZR 422/04 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Februar 2004 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2002 zu zahlen , 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Zinserträge er auf die Hauptforderung vereinnahmt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beklagte ist Verwalter in dem am 30. März 2001 er öffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH, vormals R. GmbH. Die Schuldnerin war mit zwei anderen Unternehmen, der H. W. oHG und der J. Sch. GmbH, Mitglied der zur Durchführung von Erd- und Straßenbauarbeiten im Auftrag der Klägerin gegründeten BGB-Gesellschaft "Arbeitsgemeinschaft Gewerbeerschließung U. L. " - nachfolgend Gesellschaft oder Arge. Die kaufmännische Geschäftsführung, zu der auch die Eröffnung eines Bankkontos für die Arge bei der Volksbank S. gehörte (§ 8 Nr. 4.2 und § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags), und die Vertretung der Gesellschaft in kaufmännischen Belangen wurden der Schuldnerin übertragen. Zur Verfügung über das Konto waren je ein Vertreter der Schuldnerin und der H. W. oHG gemeinschaftlich befugt. Nach § 16 Nr. 1.1 des Gesellschaftsvertrags konnte ein Gesellschafter durch Erklärung der anderen Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn er die Zahlungen einstellte oder über sein Vermögen das Konkurs - oder Vergleichsverfahren beantragt worden war. Bei Eröffnung des Konkurs - oder Vergleichsverfahrens war ein sofortiges Ausscheiden des Gesellschafters vorgesehen (§ 16 Nr. 2). In allen Fällen des Ausscheidens sollte die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden (§ 16 Nr. 4).
Die spätere Schuldnerin eröffnete am 28./29. April 2 000 unter ihrer Firmenbezeichnung und der Objektbezeichnung "wg. Arge I. " ein Konto in laufender Rechnung bei der Volksbank S. . Zahlungen der Klägerin an die Gesellschaft erfolgten auf dieses Konto, wobei jeweils die Arge als Zahlung-
sempfängerin angegeben war. Die der Schuldnerin selbst zustehenden Leistungen wurden hiervon auf ein anderes Konto überwiesen.
Unter dem 12. Februar 2001 erstellte die Arge zwei A bschlagsrechnungen , auf die insgesamt 1.370.155,18 DM zu zahlen waren. Nachdem das Amtsgericht am 21. Februar 2001 auf Antrag der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung über deren Vermögen angeordnet hatte, beschlossen die übrigen Gesellschafter am 27. Februar 2001, die kaufmännische Geschäftsführung der Gesellschaft auf die H. W. oHG zu übertragen und von dieser ein neues Konto für die Arge bei der C. bank einrichten zu lassen. Der Klägerin wurde der Beschluß mit Schreiben vom selben Tage übermittelt, verbunden mit der Bitte, ab sofort sämtliche Zahlungen auf das neue Konto zu leisten. Offenbar aufgrund eines Versehens überwies die Klägerin trotzdem der Gesellschaft noch am 9. März 2001 die geforderten 1.370.155,18 DM auf das bisherige Geschäftskonto bei der Volksbank S. . Der Verwalter zog den bei Insolvenzeröffnung noch ungekürzt vorhandenen Betrag zur Insolvenzmasse.
In einem vorausgegangen Rechtsstreit (303 O 271/01 LG H amburg) nahm die Arge daraufhin die Klägerin erfolgreich auf nochmalige Zahlung des Werklohns in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht trat die Gesellschaft etwaige eigene Aussonderungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter an die Klägerin dieses Prozesses ab. Hierauf gestützt verlangt diese im vorliegenden Verfahren Zahlung eines Teilbetrags von 50.000 € sowie Auskunft darüber, welche Zinserträge der Beklagte auf die Hauptforderung vereinnahmt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat - soweit noch von Interesse - ausg eführt:
Zwischen der Arge und der früheren R. GmbH als Inhaberin des Kontos habe zwar nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags eine Verwaltungstreuhand bestanden, die grundsätzlich zur Aussonderung aus der Insolvenzmasse berechtige. Hiervon sei jedoch nicht die am 9. März 2001 veranlaßte Zahlung der Klägerin umfaßt. Zweifelhaft sei schon, ob eine - wie die Verurteilung der hiesigen Klägerin im Vorprozeß zeige - ersichtlich zur Erfüllung eines der Arge zustehenden Anspruchs ungeeignete und dieser daher im Endergebnis nicht zustehende Zahlung überhaupt Treugut habe werden können. So könnte schon der Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 mit § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags, wonach die von der Auftraggeberin eingehenden Zahlungen unverzüglich an die empfangsberechtigten Gesellschafter zu überweisen seien, eine Auslegung der Treuhandabrede nahelegen, daß nur die letztlich der Arge auch gebührenden Leistungen treuhänderisch gebunden sein sollten. Bei Annahme eines sich auch auf Fehlzahlungen erstreckenden Treu-
gutbegriffs sehe sich außerdem der Treuhänder sowohl dem Herausgabeanspruch des Treugebers als auch einem Bereicherungsanspruch des Leistenden ausgesetzt. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen. Denn hinsichtlich der nach dem 27. Februar 2001 neu eingehenden Zahlungen sei schon grundsätzlich mit der Übertragung der kaufmännischen Geschäftsführung auf die Firma W. das Treuhandverhältnis zwischen der Arge und ihrer zuvor geschäftsführenden Gesellschafterin beendet worden, so daß die nach dem 9. März 2001 auf dem streitgegenständlichen Konto eingegangene Zahlung der Klägerin bereits deshalb nicht mehr der treuhänderischen Bindung unterworfen gewesen sei. Allenfalls zu diesem Zeitpunkt veranlaßte, aber noch nicht eingegangene Leistungen könnten zwecks Abwicklung noch unmittelbar unter die Treuhandabrede fallen. Zur Entgegennahme später irrtümlich veranlaßter Zahlungen sei die Treuhänderin hingegen von der Arge nicht mehr ermächtigt gewesen. Es sei zwar denkbar, der ursprünglichen Treuhandabrede eine nachwirkende Pflicht dahin zu entnehmen, jedenfalls während eines engen und der Beendigung des Treuhandverhältnisses unmittelbar nachgehenden Zeitraums offenkundige "Irrläufer" ebenfalls noch als Treugut zu behandeln und nicht zum Eigengut zu nehmen. Eine derartige Verpflichtung wäre jedoch - im Sinne einer drittschützenden Auslegung der Treuhandabrede - allein gegenüber dem Einzahler anzunehmen. Die Klägerin habe ihr Klagebegehren indessen nicht auf ein eigenes, sondern lediglich auf ein abgetretenes Recht der Arge gestützt.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung i n entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Die Revision nimmt hin, daß das Berufungsgericht als Inhaberin des bei der Volksbank S. eröffneten Girokontos die spätere Insolvenzschuldnerin und nicht die Arge selbst ansieht. Das ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie die weitere Auslegung des Oberlandesgerichts, die Schuldnerin habe dieses Konto nach Lage der Dinge als uneigennützige Treuhänderin für die Arge geführt. Auch die Revisionserwiderung wendet sich dagegen nicht.
2. Ein im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand eingerichtetes Sonderkonto berechtigt den Treugeber in der Insolvenz des Treuhänders zur Aussonderung gemäß § 47 InsO und in der Einzelzwangsvollstrekkung zum Widerspruch nach § 771 ZPO. Dafür ist nicht einmal eine Publizität des Treuhandkontos wie bei einem Anderkonto zwingend erforderlich (BGHZ 61, 72, 79; BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622; Urteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 - NJW 1996, 1543). Notwendig ist lediglich , daß das Konto offen ausgewiesen oder sonst nachweisbar ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - NJW-RR 2003, 1375, 1376). In diesem Fall erstreckt sich das Treuhandverhältnis auch auf von dritter Seite eingegangene Zahlungen, sofern die ihnen zugrundeliegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden sind (BGHZ 155, 227, 231; BGH, Urteil vom 7. April 1959 - VIII ZR 219/57 - NJW 1959, 1223, 1225; Urteil vom 19. November 1992 - IX ZR 45/92 - NJW-RR 1993, 301; Urteil vom 1. Juli 1993 aaO).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf die vom Beruf ungsgericht aufgeworfene Frage, ob die auf ein derartiges Konto eingegangenen Zahlungen Dritter im Innenverhältnis auch dem Treugeber gebühren und inwieweit es sich dabei überhaupt um zur Erfüllung geeignete Leistungen handelt, kommt es - soweit die Parteien keine andere Bestimmung getroffen haben - nicht an. Dem könnte im vorliegenden Fall schon entgegenstehen, daß das streitgegenständliche Treuhandkonto in laufender Rechnung geführt wurde, die eingestellten Einzelforderungen daher mit ihrer Verrechnung und dem nachfolgenden Saldoanerkenntnis erloschen sind und an deren Stelle jeweils neue, vom Schuldgrund losgelöste Forderungen auf den Überschuß traten (vgl. BGHZ 80, 172, 176; 150, 122, 128 f.). Mindestens nach Ablauf der nächsten Rechnungsperiode , im Streitfall monatlich, müßte die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene, wenn auch letzten Endes unentschieden gelassene Differenzierung auf rechtliche Schwierigkeiten stoßen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings bei der Überweisung des Erlöses massefremder Gegenstände auf ein im Kontokorrent geführtes allgemeines Bankkonto des Konkursverwalters eine Ersatzaussonderung für möglich gehalten (BGHZ 141, 116, 120 ff.). Ob sich diese Erwägungen auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen lassen, muß nicht entschieden werden. Ein solch enges Verständnis des Treuguts würde jedenfalls nicht nur schwer erträgliche Unsicherheiten in die rechtliche Beurteilung hineintragen, sondern auch den Treuhandcharakter des Kontos insgesamt in Frage stellen; denn auf ihrer Grundlage stände zu befürchten , daß auch bei anderen Fehlern in der Zahlungsabwicklung wie versehentlichen Über- oder Doppelzahlungen die treuhänderisch gebundenen Gelder mit eigenem Vermögen des Treuhänders unzulässig vermischt würden. Der vom Bundesgerichtshof bisher nicht aufgegebene Unmittelbarkeitsgrundsatz bei Treuhandverhältnissen (vgl. BGHZ 155, 227, 231) verlangt eine derart ein-
schränkende Auslegung des Treugutbegriffs bei Drittzahlungen nicht. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 und Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gibt für einen abweichenden Parteiwillen im Streitfall nichts her. Das kann der Senat selbst entscheiden, da das Berufungsgericht insoweit eine abschließende Auslegung unterlassen hat. Der vom Oberlandesgericht außerdem herausgestellten Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Treuhänders hätte dieser hier unschwer durch Weiterleitung der erhaltenen Leistungen an die Gesellschaft als der von der Klägerin letztlich bestimmten Empfängerin entgehen können.
3. Mangels abweichender Parteivereinbarungen bedeutet ferner das Ende des Treuhandvertrags nicht ohne weiteres - und auch ohne Berücksichtigung der Besonderheiten eines Kontokorrentkontos - zugleich eine Beendigung der treuhänderischen Bindung für die Kontoforderung; das sieht das Berufungsgericht im Ansatz nicht anders. Das Treuhandkonto ist jetzt vielmehr abzurechnen und der Saldo, soweit er dem Treugeber gebührt, an diesen herauszugeben (§ 667 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Treugeber im Zweifel - Gegenteiliges ist hier weder festgestellt noch vorgetragen - ein vordringliches Interesse an einer Fortdauer der Bindungswirkung und dem damit einhergehenden Schutz vor Zugriffen von Gläubigern des Treuhänders, während dieser entsprechend nachvertraglich zur Entgegennahme und Weiterleitung später eingehender Zahlungen verpflichtet ist. Das liegt, soweit es sich um ein bei Beendigung des Treuhandvertrags vorhandenes und an den Treugeber noch nicht ausgekehrtes Guthaben handelt, auf der Hand, gilt aber nicht weniger für danach noch erlangte, für den Treugeber bestimmte Gutschriften. Eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung, je nachdem, ob die auf dem Konto verbuchten Beträge im Innenverhältnis auch dem Treugeber zustehen oder ob die Zah-
lung ihm gegenüber Erfüllungswirkung hat, verbietet sich auch nach Vertragsbeendigung aus den oben dargestellten Gründen. Auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Treuhandverhältnis zwischen der früheren geschäftsführenden Gesellschafterin und der Arge mit der Übertragung der Geschäftsführung auf einen anderen Gesellschafter beendet gewesen sei, kommt es deswegen nicht an.

III.


Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenblei ben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Daß das streitgegenständliche Konto bei der Gutschrift des unter dem 9. März 2001 von der Klägerin überwiesenen Betrags zwischen den Gesellschaftern der Arge noch nicht endgültig abgerechnet war und darum fortdauernd noch der treuhänderischen Bindung unterlag, ergibt sich schon aus dem unstreitigen Umstand, daß die Arge in einer weiteren Rechnung vom 21. März 2001 zunächst ihre Abschlagsrechnungen vom 12. Februar 2001 als gezahlt verbucht hatte. Auf dieser Feststellung des Landgerichts im Vorprozeß baut das vom Beklagten selbst im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. B. vom 17. September 2002 auf, ohne daß der Beklagte diese Tatsache in Zweifel gezogen hätte. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß sich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem Treuhandcharakter des Kontos sonst etwas geändert haben sollte.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Auskunft ü ber die vom Beklagten außerdem vereinnahmten Zinsbeträge kann die Klägerin nach §§ 666, 713, 398 BGB verlangen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

10
Zwischen dem Schuldner und dem Streithelfer bestand ein Treuhandverhältnis über das Konto, aus dessen Guthaben die Überweisung an den Beklagten herrührte. Dabei handelte es sich um eine Vollrechtstreuhand, weil der Schuldner als Treugeber keine Verfügungsmacht innehatte, sondern der uneingeschränkt verfügungsbefugte Streithelfer als Treuhänder lediglich schuldrechtlich gebunden war, das übertragene Recht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung mit dem Schuldner auszuüben. Das Treuhandverhältnis war uneigennützig in der Art einer Verwaltungstreuhand ausgestaltet, weil die Treuhand den Interessen des Schuldners als Treugeber diente (vgl. im Einzelnen HKInsO /Lohmann, aaO, § 47 Rn. 20). Der Treuhänder handelt im eigenen Namen und ist deshalb nicht Vertreter des Schuldners. Seine Verfügungen unterliegen auch dann nicht der Vorschrift des § 81 InsO, wenn der Verfügungsgegenstand wirtschaftlich zur Masse gehört. Entscheidend ist dabei, dass der Treuhänder die Rechte an dem Treugut als Vollrechtsinhaber ausübt (HK-InsO/Kayser, aaO, § 81 Rn. 20; Jaeger/Windel, InsO, § 81 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 81 Rn. 11; MünchKomm-Inso/Ott/Vuia, aaO § 81 Rn. 12; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 81 Rn. 6; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2009, § 81 Rn. 9; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO, § 81 Rn. 16). Bei dieser Sachlage hat der Streithelfer rechtswirksam von dem seiner Verfügungsmacht unterliegenden Treuhandkonto die Überweisung in Höhe von 38.347,92 € an den Beklagten erbracht.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

17
a) Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich berechtigt, die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung auch dann anzufechten , wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer künftig zu erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 318; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283). Dies wird insbesondere damit begründet, dass § 55 Abs. 2 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis keine entsprechende Anwendung findet. Dieser hat - ebenso wie der Sequester nach altem Recht - keine den Befugnissen des endgültigen Insolvenzverwalters derart angenäherte Rechtsstellung, dass eine Anfechtung der Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, von vornherein ausscheidet. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben. Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, welche die Tilgung von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004, aaO S. 320 ff; vom 15. Dezember 2005, aaO S. 286 f). An dieser Rechtsauffassung, der im Grundsatz auch das Berufungsgericht gefolgt ist, hält der Senat fest.
14
a) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht; denn die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der Senat hat in seiner in BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfänger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch hier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den Dritten erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt , dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behandeln , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der Rückgewähranspruch in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran vermag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern (vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch für das neue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass , von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen.
14
Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfechtung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist. Das hat der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung möglich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11, ZIP 2012, 1038, zVb in BGHZ 193, 129) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier zugrunde zu legen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 184/04
Verkündet am:
29. September 2005
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine in der kritischen Zeit mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung, nach der
dieser berechtigt ist, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung
von seiner Schuld zu befreien, ist inkongruent.

b) Eine Stundungsvereinbarung der Finanzbehörde mit einem zahlungsunfähigen
Schuldner, nach der Stundung gegen Abtretung einer Kundenforderung gewährt
wird, ist auch dann inkongruent, wenn sich die Forderung des Schuldners ebenfalls
gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richtet.
BGH, Urteil vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04 - OLG Bremen
LG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser,
Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. August 2004 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG, das auf Antrag vom 17. Dezember 2002 am 1. März 2003 eröffnet wurde.
Am 15. November 2002 trat die schon zahlungsunfähige Sch uldnerin alle ihr noch zustehenden Forderungen aus einem Vertrag mit dem Landkreis Soltau-Fallingbostel über Elektroarbeiten an einer Schule an das beklagte Land ab. Die Abtretung wurde dem Drittschuldner angezeigt. Am 4. Dezember 2002 stundete das beklagte Land der Schuldnerin Umsatzsteuer, Verspätungszuschlag hierauf, Zinsen und Säumniszuschläge aus dem Zeitraum von November 2001 bis Oktober 2002 in einer Gesamthöhe von 14.380,33 €. Die Stundung erfolgte "gegen Sicherheitsleistung vom 15.11.02 an bis zur Auszah-
lung der abgetretenen Forderung durch den Landkreis". Bis zum 18. Dezember 2002 erhöhte sich der gestundete Betrag auf 19.884,57 €. Der Drittschuldner zahlte lediglich 16.353,09 €. Daraufhin widerrief das beklagte Land die Stundung des übersteigenden Betrages von 3.531,48 €.
Der Kläger hat die Forderungsabtretung in Höhe von 1 6.353,09 € als inkongruente Deckung angefochten. Die Vorinstanzen haben der auf Wertersatz gerichteten Zahlungsklage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg; die Anfechtungsklage ist begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt : Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gegeben, weil die Abtretung innerhalb der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, in dem die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Die gewährte Deckung sei inkongruent. Allerdings habe bei Abschluss des Abtretungsvertrages gegen die Schuldnerin eine fällige Steuerforderung des beklagten Landes bestanden. Der Anspruch sei jedoch auf Erfüllung durch Zahlung gerichtet gewesen. Auf die Abtretung der Forderung erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt habe das beklagte Land keinen Anspruch gehabt. Die
Stundung der Steuerforderung nach § 222 AO stehe dem nicht entgegen. Zum einen sei die Stundung erst nach der Abtretung erfolgt. Zum anderen gewähre § 222 Satz 2 AO keinen unmittelbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung. Die Vorschrift hindere die Finanzbehörden im Rahmen der nach § 222 Satz 1 AO zu treffenden Ermessensentscheidung nicht daran, einer Insolvenzlage Rechnung zu tragen.

II.


Das Berufungsgericht hat die Abtretung der Werklohnfor derung der Schuldnerin an das beklagte Land mit Recht als nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar angesehen.
1. Die Abtretung vom 15. November 2002 liegt, weil d er Eröffnungsantrag am 17. Dezember 2002 gestellt wurde, innerhalb der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Abtretung objektiv zahlungsunfähig. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
2. Die Abtretung ist auch inkongruent im Sinne von § 1 31 Abs. 1 InsO. Denn sie hat dem beklagten Land eine Sicherung gewährt, die es in dem Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO) nicht zu beanspruchen hatte. Gemäß § 222 Satz 1 und 2 AO konnte das beklagte Land zwar sein Ermessen dahin ausüben, dass es die Steuerschuld nur gegen Sicherheitsleistung stundete. Denn die in § 222 Satz 1 AO eingeräumte Möglichkeit, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner
bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint , soll nach § 222 Satz 2 AO in der Regel nur "gegen Sicherheitsleistung" gewährt werden. Worin diese Sicherheitsleistung bestehen kann, lässt die Bestimmung offen. Danach stand dem beklagten Land wenn überhaupt, so jedenfalls kein Anspruch auf eine bestimmte Sicherheit und somit auch kein Anspruch auf die Forderung gegen den Landkreis Soltau-Fallingbostel zu.

a) Die Behandlung der Sicherheitsleistung gemäß § 222 Satz 2 AO als inkongruent entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. FK-InsO/Dauernheim, 3. Aufl. § 131 Rn. 21; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 131 Rn. 24; zur Konkursordnung s. ferner Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 223; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 53). Soweit App (NJW 1985, 3001, 3003) von der Revision als Vertreter einer Gegenmeinung zitiert wird, ist dies nicht richtig. App stellt lediglich die Gläubigerbenachteiligung durch die für eine Stundung von den Finanzbehörden geforderte Sicherheitsleistung in Frage, wenn die andernfalls durchgeführte Vollstreckung nicht zur vollständigen Zahlung der fälligen Steuern geführt, etwa den Unternehmenszusammenbruch ausgelöst hätte und selbst anfechtbar gewesen wäre.
Im übrigen sind die Ausführungen von App nicht auf den hier vorliegenden Fall zugeschnitten, dass die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Steuerschuldner bereits zahlungsunfähig ist. In diesem Fall wird den Gläubigern durch die Zession ein gegebenenfalls werthaltiges Zugriffsobjekt entzogen. Daher ist die Gläubigerbenachteiligung auch nach der Auffassung von App hier nicht zu bezweifeln.

b) Da die Absprache zwischen dem beklagten Land und der Schuldnerin in die Drei-Monats-Frist des § 131 InsO und damit in die kritische Zeit fällt, ist sie unabhängig davon inkongruent, ob die Vereinbarung inhaltlich als Gewährung einer Sicherheit oder als die Einräumung einer Ersetzungsbefugnis auszulegen ist.
aa) War die Abtretung als Einräumung einer Sicherhei tsleistung zu verstehen , wurde dem beklagten Land nachträglich eine Sicherheit gewährt, auf die es keinen Anspruch hatte und die deshalb inkongruent ist (vgl. MünchKomm -InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 131 Rn. 24, 26).
bb) War die Schuldnerin aufgrund der Vereinbarung vo m 15. November 2002 ermächtigt, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung zu befreien, stand ihr also eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) zu, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist eine Leistung nicht schon deshalb inkongruent, weil der Schuldner von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht, obschon der Gläubiger keinen Anspruch auf die ersetzende Leistung hat (vgl. BGHZ 70, 177, 183 f). Unverdächtig ist in diesem Fall aber nur die vor der kritischen Zeit getroffene Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis (vgl. BGHZ aaO; Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 213; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 9). An einer in unkritischer Zeit getroffenen Vereinbarung fehlt es im vorliegenden Fall. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der angeblichen "ständigen Praxis" der Finanzverwaltung (vgl. dazu unter c aa).
cc) Bei dem von der Revision aufgegriffenen Einwand, oh ne die Stundung gegen Sicherheitsleistung hätte sich die Zugriffslage der Gläubiger im
Endergebnis nicht anders dargestellt, handelt es sich um eine hypothetische und deshalb unzulässige Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 63). Im Übrigen ist sie auch unzutreffend. Wenn die Schuldnerin ihre Kundenforderung nicht an das beklagte Land abgetreten hätte, wäre sie Bestandteil der Masse geworden. Die Frage, ob die Abtretung gegen Stundung auch dann anfechtbar wäre, wenn sich das beklagte Land durch Aufrechnung hätte befriedigen können (§§ 94, 95 InsO), stellt sich nicht. Eine Aufrechnung war mangels Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderungen nicht möglich.

c) Der besondere Umstand, dass die Stundung durch die Fi nanzbehörde gewährt wurde, weil die Schuldnerin ihrerseits einen Zahlungsanspruch gegen einen Träger öffentlicher Gewalt, nämlich den Landkreis Soltau-Fallingbostel geltend machen konnte, steht der Anfechtbarkeit der Abtretung nicht entgegen.
aa) Das Vorbringen der Revision, dass die Gewährung von Stundungen in derartigen Fällen einer dauerhaft geübten Praxis der Finanzverwaltung entspricht , mag zutreffen. Es kann für die Revisionsinstanz auch unterstellt werden , dass die Finanzbehörden in der Ausübung ihres Ermessens insoweit gebunden sein können, wenn der Steuerschuldner noch nicht insolvenzreif ist. Die Revision vernachlässigt indes, dass die Finanzbehörden im Streitfall den Zahlungsaufschub zunächst nicht gegen, sondern ohne Sicherheit gewährt und die Sicherheit erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin verlangt haben. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestand kein Anspruch der Schuldnerin mehr, einen Stundungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung einer werthaltigen Kundenforderung durchzusetzen. Ihre organschaftlichen Vertreter hatten vielmehr ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens zu beantragen (vgl. § 130a Abs. 1 Satz 2 und 3, § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1 HGB). Im Übrigen ist der Schluss, aus dem Rechtsanspruch auf Stundung folge zugleich die Kongruenz der Deckung, auch deshalb nicht zutreffend , weil § 222 Satz 2 AO - wie dargelegt - keinen Anspruch auf eine bestimmte Sicherheit gewährt. bb) Auf die von der Revision herausgestellte weitere Be sonderheit, dass die Schuldnerin laufende Umsatzsteuern entrichten sollte, die aus öffentlichen Aufträgen herrührten, während die Zahlungen durch die öffentliche Hand nur schleppend erfolgten, kommt es hierbei ebenfalls nicht an. Selbst wenn einem Stundungsbegehren aus dem Gesichtspunkt einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebotenen "Verrechnungsstundung" (im weiteren Sinne) auch ohne Identität der Aufrechnungsbeteiligten entsprochen werden müsste, weil das Beharren der Finanzbehörden auf der juristischen Trennung beim Steuerpflichtigen auf Unverständnis stieße, ist für die Ermessensreduzierung auf Null in diesem Sonderfall kein Raum mehr, nachdem der Steuerschuldner zahlungsunfähig geworden ist. Nach den handelsrechtlichen Bestimmungen darf der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zahlen (vgl. § 130a Abs. 2 Satz 1, § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1 HGB). Unter das Zahlungsverbot fällt auch die Hingabe von Sachen und Rechten ohne hinreichende Gegenleistung (vgl. Baumbauch/Hopt, HGB 31. Aufl. § 130a Rn. 9). Sinn und Zweck des mit der Ersatzpflicht des organschaftlichen Vertreters bewehrten Zahlungsverbots ist es, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine ihr nachteilige bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. BGHZ 143, 184, 186 zu § 64 Abs. 2 GmbHG; Baumbach/Hopt, aaO). Nach der Person des Drittschuldners wird in § 130a Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1 HGB nicht unterschieden.
Wenn die Finanzbehörden eine Stundung bei anfechtbarer Annahme einer angebotenen Sicherheit ablehnen, kann darin keine "erhebliche Härte" im Sinne des § 222 AO liegen. Stundungsvereinbarungen gegen Abtretung werthaltiger
Ansprüche begründen deshalb, wenn sie in der kritischen Zeit getroffen werden , generell den Verdacht einer krisenbedingten Vermögensverschiebung und sind vom Anwendungsbereich des § 131 InsO nicht auszunehmen.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. Der andere Teil ist nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die Rückgabe einer vor der Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung aus der Insolvenzmasse zu verlangen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.