vorgehend
Amtsgericht Neubrandenburg, 5 C 300/09, 25.03.2011
Landgericht Neubrandenburg, 1 S 48/11, 05.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 61/14
Verkündet am:
4. Dezember 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist, soweit Wildschaden an Forstkulturen, die durch
Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer
erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, nur bei Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen
ersetzt wird, nicht analog auf sogenannte Erstaufforstungen anwendbar
, bei denen erstmals im Jagdbezirk ein Forstbestand geschaffen wird
und deshalb keine Hauptholzart existiert.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14 - LG Neubrandenburg
AG Neubrandenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten über den Ersatz des Wildschadens an Forstkulturen auf den Flurstücken 2/11 der Flur 55 sowie 19/2 der Flur 56 in der Gemarkung F. . Die Beklagte ist Eigentümerin dieser Flurstücke. Diese liegen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk "F. S. C. ". Mit Vertrag vom 29. März 2004 verpachtete die Jagdgenossenschaft F. das Jagdausübungsrecht in diesem Bezirk an den Kläger. Dieser übernahm vertraglich den Ersatz des Wildschadens.
2
Im Februar 2009 zeigte die Beklagte der Stadt F. an, dass auf den vorbenannten Flurstücken an den dort einige Jahre zuvor auf ca. 38 Hektar angepflanzten Forstkulturen ein erheblicher Wildschaden eingetreten sei. Die Stadt F. beauftragte daraufhin den Dipl.-Forstingenieur H. mit der Aufnahme des Schadens. Nachdem dieser den Wildschaden geschätzt hatte, erließ die Stadt F. am 22. September 2009 einen Vorbescheid, durch den der ersatzpflichtige Wildschaden für das Flurstück 2/11 der Flur 55 auf 5.600 € und für das Flurstück 19/2 der Flur 56 auf 38.450 € festgestellt wurde.
3
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass er entgegen dem Vorbescheid keinen Ersatz für Wildschäden zu leisten habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht unter Aufhebung des Vorbescheids der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens zu. Denn nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG werde Wildschaden, der an Forstkulturen, welche einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien, weil sie von der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzart abwichen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben sei. Zwar gehe es im vorliegenden Fall um eine Erstaufforstung in dem Gebiet. Eine Hauptholzart existiere deshalb naturgemäß nicht. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes folge aber, dass auch eine Erstaufforstung unter § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG falle. Denn die gesetzliche Regelung solle den grundsätzlich ersatzpflichtigen Jagdausübungsberechtigten vor dem Risiko schützen, für Schäden haften zu müssen, die dadurch entstünden, dass der Eigentümer besonders gefährdete Gewächse schutzlos dem Wild preisgebe. § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG stelle auf besonders wertvolle Gewächse ab und nehme damit den allgemeinen Rechtsgrundsatz in Bezug, dass ein Eigentümer grundsätzlich selbst die zum Schutz seines Eigentums erforderlichen Vorrichtungen zu treffen habe. Wenn das Gesetz bei Forstkulturen dabei auf die Hauptholzart abstelle, habe dies den Grund, dass das Wild besonders bevorzugt ihm nicht bekannte Pflanzen verbeiße, weshalb diese einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Dieser Gedanke lasse sich auf eine komplette Neuaufforstung zwanglos übertragen. Dem Ausschluss der Ersatzverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG korrespondiere hierbei eine widerlegliche Vermutung, dass entstandene Schäden auf unzureichende Schutzmaßnahmen zurückzuführen seien. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Schäden ein Ausmaß erreicht hätten, das bei einer intakten und regelmäßig kontrollierten Schutzvorrichtung nicht zu erklären sei, und die Schäden durch gewöhnlich im Jagdbezirk ansässige Tiere verursacht worden seien, zu deren Abhaltung die Schutzvorrichtung eigentlich zu dienen bestimmt gewesen sei. Den Eigentümer treffe dann insoweit die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein ausreichender Vorrichtungen. Für das Flurstück 19/2 der Flur 56 habe die Beklagte es unterlassen, eine ausreichende Schutzvorrichtung herzustellen; der vorhandene Zaun sei ungenügend gewesen. Hinsichtlich des Flurstücks 2/11 der Flur 55 sei es der Beklagten nicht gelungen, die gegen sie sprechende Vermutung einer ungenügenden Schutzvorrichtung zu widerlegen.

II.


6
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG auf Erstaufforstungen nicht anwendbar.
7
1. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist der Wildschaden, der an Weinbergen , Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, vorbehaltlich abweichender - hier in nicht existierender - landesrechtlicher Bestimmungen nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Der Gesetzgeber ist insoweit davon ausgegangen, dass Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55, RdL 1957, 191, 193 und Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03, NJW-RR 2004, 1468).
8
a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen , dass Erstaufforstungen in einem Jagdbezirk vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst werden. Denn wird erstmals in einem Jagdbezirk eine Forstkul- tur angepflanzt und dadurch überhaupt erstmals ein Forstbestand geschaffen, existiert keine Hauptholzart, von der die neu eingebrachte Forstkultur abweichen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG jedoch nicht vor.
9
aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich also aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23 und vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32, jeweils mwN).
10
bb) Im vorliegenden Fall lässt sich bereits nicht feststellen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
11
Die Frage des Wildschadensersatzes an Forstkulturen gehörte zu den zentralen Themen im Gesetzgebungsverfahren zum Bundesjagdgesetz (vgl. nur Harders, Das Bundesjagdgesetz von 1952 sowie die Novellen von 1961 und 1976, S. 118; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., Einleitung Rn. 12). Die Wild- und Jagdschadenhaftung war ursprünglich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die einschlägige Vorschrift des § 835 BGB hatte selbst keine Einschränkungen für den Wildschadensersatz vorgesehen. Nach Art. 71 Nr. 4 EGBGB blieben freilich etwaige landesgesetzliche Vorschriften unberührt, nach denen der Wildschaden an Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen und einzelstehenden Bäumen nur bei Herstellung üblicher, unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichender Schutzvorrichtungen zu ersetzen war. Durch das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) wurden die vorgenannten Bestimmungen aufgehoben (§ 71 Abs. 2 Nr. 1, 2 RJagdG) und der Ausschluss von Wildschäden bei unterbliebenen Schutzvorrichtungen einheitlich in § 47 Abs. 2 RJagdG geregelt. Diese Bestimmung entsprach dem früheren Art. 71 Nr. 4 EGBGB, wobei allerdings der Haftungsausschluss auf Alleen, Forstkulturen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen ausgedehnt wurde. Der nach § 47 Abs. 2 RJagdG eingeschränkte Schutz von Forstkulturen allgemein ist vom Bundesgesetzgeber jedoch bewusst nicht übernommen worden. § 34 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs eines Bundes-Jagdgesetzes der Bundesregierung vom 20. Januar 1951, der ansonsten inhaltlich mit § 47 Abs. 2 RJagdG völlig übereinstimmte, erwähnte die Forstkulturen in § 34 Abs. 2 BJagdG überhaupt nicht (vgl. BTDrucks. Nr. 1813 S. 13 f). Während der anschließenden Beratungen des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie des Unterausschusses Jagd setzte sich der Deutsche Jagdschutz-Verband (DJSV) dafür ein, dass der Wildschaden an Forstkulturen bei ausgebliebenen Schutzvorrichtungen des Geschädigten generell ausgeschlossen werden sollte. Zur Begründung wies der Verband darauf hin, es sei nicht einzusehen, "weshalb die Forstkulturen anders als Obstkulturen, Weingärten usw. behandelt werden sollen. In beiden Fällen handelt es sich um hochwertige Anpflanzungen, die eine unterschiedliche rechtliche Behandlung nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen." Auch würden "erfahrungsgemäß diese frisch eingebrachten Holzarten besonders gerne verbissen" (Schreiben des DJSV vom 9. Juni 1951, Parlamentsarchiv Berlin I/358, sonstiges Material, Bl. 25; siehe auch Harders aaO S. 131 f). Dem folgte der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jedoch nur in dem Umfang , wie dies später im Gesetz in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG niedergelegt worden ist (Kurzprotokoll der 96. und 97. Sitzung vom 18. und 19. Februar 1952, Parlamentsarchiv Berlin I/358, Bl. 26). Hierbei hat sich der Ausschuss in der Sache - was den Bezug zur Hauptholzart im Jagdbezirk anbetrifft - erkennbar an den im Schreiben des DJSV vom 9. Juni 1951 erwähnten - in der Praxis damals häufiger vorkommenden - Fällen der Wiederaufforstung von Kahlflächen in Kieferngebieten mit Pappeln und der Veränderung von Monokulturen durch Einbringung von Mischholzarten orientiert, hierauf aber die gesetzliche Regelung beschränkt. Erneute Bemühungen des Deutschen JagdschutzVerbands , Forstkulturen in weiterem Umfang der Sonderregelung in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG zu unterstellen (Schreiben des DJSV vom 11. März 1952 an den Ausschuss, Parlamentsarchiv Berlin I/358, sonstiges Material Bl. 29), hatten keinen Erfolg (vgl. auch Harders aaO S. 148 f).
12
Diese Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, ob und inwieweit Wildschäden an Forstkulturen auch bei Unterbleiben von ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden soll, intensiv befasst hat. Er hat, obwohl Forstkulturen, das heißt junge Forstpflanzen generell für das Wild attraktiv sind, nur eine bestimmte Fallgruppe herausgegriffen. Diese ist auch nicht dahingehend definiert worden, dass alle Forstkulturen, die - aus welchen Gründen auch immer - einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, geschützt werden müssen. Vielmehr erfasst das Gesetz nur den Fall, dass sich die erhöhte Gefährdung aus dem Umstand ergibt, dass sich die eingebrachte Holzart von den bereits vorhandenen Hauptholzarten im Jagdbezirk unterscheidet und deshalb für das Wild zusätzlich attraktiv ist. Angesichts dieser Beschränkung können nicht andere Fallgruppen, in denen nach richterlicher Auffassung ebenfalls eine erhöhte Gefährdung vorliegen soll, im Wege der Ana- logie in die gesetzliche Regelung einbezogen werden. Damit lässt sich auch nicht im Hinblick auf die tatbestandlich andere Fallgruppe einer Erstaufforstung eine planwidrige Regelungslücke feststellen. Dem entspricht es im Übrigen, dass im Schrifttum häufig ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfassten Sonderkulturen um eine abschließende Aufzählung handele (vgl. nur Konrad, Wildschadensersatz in gemeinschaftlichen Jagdbezirken nach § 29 Abs. 1 BJagdG, S. 155; Mitzschke/ Schäfer aaO § 32 Rn. 2; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl. § 32 BJagd, § 35 LJagdG Rn. 4; Pardey, Jagdrecht in Niedersachsen, § 32 BJagdG/§ 34 NJagdG Anm. 3; Rose, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 32 BJagdG Anm. 2; Schallenberg/Knemeyer, Jagdrecht NordrheinWestfalen , 6. Aufl., Rn. 468; siehe auch AG Walsrode, RdL 1990, 151, 152).
13
b) Zu Unrecht beanstandet der Kläger im Wege einer Revisionsgegenrüge , das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, welche Holzart im "vorhandenen Waldbestand" des Jagdbezirks als Hauptholzart anzusehen sei. Das Gericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, welche Bäume auf den übrigen Flächen des Jagdbezirks vorkämen. In der im Urteil eingangs in Bezug genommenen Flurkarte sei aber handschriftlich vermerkt, dass sich auf einer an die Neuaufforstungen angrenzenden Teilfläche Pappeln befunden hätten.
14
Das Landgericht ist ausweislich der Entscheidungsgründe davon ausgegangen , dass es sich um eine Erstaufforstung im streitgegenständlichen Jagdbezirk handelt. Die Revision zeigt insoweit keinen erheblichen und vom Landgericht verfahrensfehlerhaft übergangenen Vortrag auf. Nachdem das Amtsgericht in seinem Urteil bereits darauf hingewiesen hat, dass die streitgegenständlichen Aufforstungsflächen nicht unter § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG fallen, hat der Kläger mit der Berufung hierzu lediglich vorgetragen, "dass es sich um eine Neu- aufforstung handelt, mithin um ein Einbringen von Forstkulturen auf einer Freifläche. Damit handelt es sich bei jeder einzelnen Pflanze, die in den Boden eingebracht wird, um eine andere als im Jagdbezirk vorkommende Hauptholzart. Dies deshalb, weil im Jagdgebiet überhaupt keine Holzart bestanden hat! - sondern eben Acker." Aufgrund dieses Vorbringens hat das Berufungsgericht den Umstand, dass in dem betreffenden Jagdbezirk keine Hauptholzart vorkommt, verfahrensfehlerfrei als unstreitig behandelt.
15
Zwar hat der Kläger in beiden Instanzen - allerdings in anderem Zusammenhang - auch erwähnt, dass sich auf dem Flurstück 19/2 der Flur 56 neben dem dort befindlichen See ältere Pappeln befinden würden. Dies zeigt auch die jetzt mit der Revisionserwiderung in Bezug genommene Flurkarte. Der Kläger hat sich insoweit vor den Instanzgerichten aber - zu Recht - nicht darauf berufen , dass es sich hierbei um eine Hauptholzart in dem streitgegenständlichen Jagdbezirk handele. Hauptholzarten sind nämlich nur die im betroffenen Jagdbezirk tatsächlich vorkommenden und auf einem wesentlichen Flächenteil stockenden Arten; hiervon kann nicht gesprochen werden, wenn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk eine bestimmte Holzart nur unwesentlich beziehungsweise vereinzelt vorkommt (vgl. nur OLG Hamm, AgrarR 1996, 265, 266; LG Flensburg, EJS II S. 14 Nr. 5; Leonhardt, Jagdrecht, § 32 BJagdG Erl. 9; Lorz/ Metzger/Stöckel, Jagdrecht, 4. Aufl., § 32 BJagdG Rn. 7; Mitzschke/Schäfer aaO § 32 Rn.15; Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, § 28 LJagdG M-V Anm. 2.2.1.2; Schuck/Stamp, BJagdG § 32 Rn. 16; Thies, Wildund Jagdschaden, 9. Aufl., S. 28). Für eine tatrichterliche Feststellung, dass es sich bezogen auf den gesamten Jagdbezirk bei den Pappeln - die ausweislich der von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Flurkarte lediglich auf einer sehr kleinen Teilfläche des Flurstücks 19/2 stehen - um einen solchen nicht unwesentlichen Baumbestand gehandelt hat, hat das Parteivorbringen keinen Anhalt geboten.
16
2. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe des entstandenen Schadens getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO); dies ist nachzuholen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 25.03.2011 - 5 C 300/09 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 05.02.2014 - 1 S 48/11 -

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(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

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22. Juli 2004
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in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja

a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren,
daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund
steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle
spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM
ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.

b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2
Satz 1 BJagdG.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03 - LG Verden
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 14. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die beklagten Landwirte betreiben in der Gemarkung G . auf größeren (nicht eingezäunten) Feldplantagen Spargelanbau. Im Jahre 2002 meldeten sie mehrere im Frühjahr eingetretene Wildschäden bei der Samtgemeinde R. an. Die SamtgemeindeR. erließ unter dem 24. Juni und dem 30. Juli 2002 mehrere Vorbescheide, durch die den Klägern als Pächtern des gemeinschaftlichen Jagdbezirks G. aufgegeben wurde, dem Beklagten zu 1 insgesamt 15.308,71 € und dem Beklagten zu 2 2.062,50 € Schadensersatz zu leisten. Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage der
Kläger hat das Amtsgericht die genannten Vorbescheide aufgehoben und die Ansprüche der Beklagten auf Wildschadensersatz zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihre Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der zu ihren Gunsten ergangenen Vorbescheide der Samtgemeinde R. weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urte ils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das von den Parteien hier zur Prüfung der Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden (§§ 29 ff BJagdG) eingeschlagene Verfahren entspricht dem niedersächsischen Landesrecht (vgl. § 35 BJagdG i.V.m. Artikel 39 des Landesjagdgesetzes - LJagdG - in der Fassung vom 24. Februar 1978 [Nds. GVBl. 1978, S. 218] und der Verordnung über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen - WJSchadVO - vom 16. März 1999 [Nds. GVBl. 1999, S. 98]).

II.


1. Das Berufungsgericht zieht zwar, ohne näher auf die Voraussetzungen einzugehen, eine Verpflichtung der Kläger zum Ersatz des durch bestimmte Wildarten verursachten Schadens nach §§ 29 ff BJagdG in Betracht, meint aber, ein dahingehender Anspruch der Beklagten sei hier nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen.
Bei den Spargelanlagen der Beklagten handele es sich u m Freilandanpflanzungen eines "Garten- oder hochwertigen Handelsgewächses". Wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig sei, gehöre Spargel zu denjenigen Gewächsen , die ursprünglich ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt worden seien. Würden Pflanzungen solcher Gewächse außerhalb von Gärten als Freilandpflanzung angebaut, so zögen sie das Wild an und die Gefahr eines Wildschadens sei deshalb besonders groß. Der Gesetzgeber habe deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht, weil dem Ersatzpflichtigen nicht ohne weiteres zugemutet werden könne, eine so hohe Gefahr zu tragen.
Dabei - so meint das Berufungsgericht weiter - verlöre Spargel seine Eigenschaft als Gartengewächs auch nicht dadurch, daß er in bestimmten Gegenden lange Zeit hindurch in großem Umfang feldmäßig angebaut werde. Der Bundesgerichtshof habe allerdings den Standpunkt vertreten, derartige Anpflanzungen fielen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vorder-
grund trete, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spiele (Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Gedanke , daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen seien bzw. daß durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise ein Gartengewächs zur Feldpflanze werden könnte, führe zu einer (Rechts-)Unsicherheit, zumal eine Abgrenzung - insbesondere des Zeitpunktes - kaum möglich sei. Spargel bleibe daher, auch wenn er feldmäßig angebaut werde, ohne Ausnahme ein Gartengewächs, mit der Folge, daß die Beklagten ihre Anpflanzungen auf ihre Kosten selbst gegen Verbiß schützen müßten. Die Auffassung, eine "Gartenpflanze" könne durch fast ausschließlichen Anbau im Feld zu einer "Feldfrucht" im Sinne des Gesetzes werden, finde in § 32 Abs. 2 BJagdG weder eine unmittelbare Stütze, noch bestehe Anlaß zu einer richterlichen Rechtsfortbildung in dieser Richtung, zumal der Bundesgesetzgeber durch § 32 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich (nur) den Landesgesetzgeber ermächtigt habe, in besonderen Fällen, wie etwa für den Weinanbau in Baden-Württemberg, eine andere Regelung zu treffen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird - soweit die L änder nichts anderes bestimmen - derjenige Wildschaden nicht ersetzt, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen , die durch Einbringungen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder "Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen" entsteht,
wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Bei der Auslegung sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 8. Mai 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern. Dies gilt beispielsweise auch für Freilandanpflanzungen in Gemüseanbaugebieten , die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die Gefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist. Der Gesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil dem Ersatzpflichtigen die Auferlegung einer so hohen Gefahr nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht. Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm bekannt war, daß in bestimmten Gegenden Gemüse in großem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderregelung getroffen. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJagdG müssen deshalb auch in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO).

b) Dieser Ausgangspunkt läßt aber unberührt, daß der A usschluß eines Anspruchs auf Wildschadensersatz nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, soweit es um die hier in Rede stehende Abgrenzung geht, sowohl nach den im Gesetz verwendeten Begriffen als auch nach dem Zweck des Gesetzes nicht unabhängig von Zeit und Ort nach immer gleichen Kriterien zu beurteilen ist, son-
dern daß auch und gerade die Tatbestandselemente "Gartengewächse" und "hochwertige Handelsgewächse" ihrer Natur nach allgemeinen Wandlungen unterliegen.

a) Bei der Begriffsbestimmung ist von dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung auszugehen. Gartengewächse sind danach Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen werden (Mitschke/Schäfer, BJagdG 4. Aufl. § 32 Rn. 19), ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO). Schon aus diesen allgemein anerkannten Zusammenhängen - mit dem Blick auf die "üblicherweise" getätigte Anbauweise - ergibt sich zwangsläufig, daß für die Beurteilung auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können und es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus denkbar ist, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und daß auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO; LG Göttingen NJW 1962, 302; LG Kleve AgrarR 1996, 266, 267; LG München II RdL 1976, 210, 211; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 19, 20; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht 3. Aufl. § 32 BJagdG Rn. 8; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen 26. Aufl. § 34 NJagdG Erl. 2; Baxmann Wild und Hund 1961, 651; Gaisbauer VersR 1973, 199, 200 f m.w.N.). Sollte der feldmäßige Anbau in einem größeren Gebiet derart im Vordergrund stehen, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt, so rechtfertigen es daher - wiederum - Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung , die hergebrachte Bezeichnung als "Gartengewächs" auf-
zugeben (Gaisbauer aaO). Es handelt sich hierbei gegebenenfalls um eine (in einem weiten regionalen Bereich) allgemein eingetretene Veränderung der Anbauweise vom Garten- zum Feldbau. Daß eine gesetzliche Risikoverteilung, so wie sie in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgenommen worden ist, von derartigen allgemeinen Veränderungen beeinflußt werden kann, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu keiner besonderen Rechtsunsicherheit für die beteiligten Kreise; es geht um nichts anders als um die im Gesetz selbst "angelegte" Anpassung der rechtlichen Gegebenheiten an eingetretene tatsächliche Veränderungen. Diese Auslegung - innerhalb des Anwendungsbereichs des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG - verbietet sich auch nicht deshalb, weil das Gesetz zugleich einen Vorbehalt für den Landesgesetzgeber enthält, über die durch diese Bestimmung gesetzte Schranke hinaus eine Verpflichtung zum Wildschadensersatz zu begründen; es handelt sich um unterschiedliche Regelungsbereiche.
bb) Den Spargelanbau anders zu behandeln als nach den dargestellten Grundsätzen, besteht kein Anlaß. Zwar wird Spargel herkömmlicherweise als Gartengewächs angesehen (Drees, Wild- und Jagdschaden 7. Aufl. S. 15; Rose aaO; Gaisbauer aaO S. 202). Das schließt aber nicht aus, daß auch diese Pflanze die Eigenschaft eines Gartengewächses verlieren kann, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich dazu führt, daß er in diesem Bereich den gartenmäßigen Anbau völlig verdrängt (vgl. Kümmerle/Nagel Jagdrecht in Baden-Württemberg 9. Aufl. S. 181 mit dem Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 1997, in dem allerdings im Ergebnis "ein solch weiter Anbaubereich" in dem Spargelanbaugebiet Schwetzingen /Hockenheim/Reilingen/St. Leon-Rot/Walldorf und Umgebung" verneint wurde).

Im Streitfall haben die Beklagten vorgetragen, im Be reich des sogenannten "Spargelgürtels", der sich aus dem Raum Braunschweig über Burgdorf, Celle, Nienburg, Rethem bis in die Gegend von Verden hinziehe und große Teile Niedersachsens umfasse, habe der feldmäßige Anbau von Spargel den gärtnerischen Anbau desselben vollständig verdrängt. Daß das Berufungsgericht dieser Behauptung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen ist, erweist sich danach als rechtsfehlerhaft.
3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO).

a) Daß Wildschäden nicht ersetzt werden, wenn die Herste llung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, gilt gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG auch für "hochwertige Handelsgewächse". Ob, wie die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls geltend gemacht haben, Spargel hierunter fällt, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht ebenfalls folgerichtig - nicht geprüft.

b) Dies ist indes zu verneinen. Rechtsprechung (LG Krefeld , Urteil vom 16. Juni 1966 - 1 S 29/66 - EJS II S. 14 [Ls.]; LG München II RdL 1976, 210, 211) und Fachliteratur (Bendel RdL 1956, 294, 295; Gaisbauer aaO S. 201; Drees aaO S. 15; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 22; Rose aaO) verstehen unter (hochwertigen) Handelsgewächsen nur solche, die für den direkten Endverbrauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig sind. Ausgehend hiervon gibt es keinen Grund, etwa Spargel - trotz seines ho-
hen Preises - als (hochwertiges) Handelsgewächs anzusehen, denn er wird nicht zu wertvollen Handelswaren verarbeitet, sondern er ist zum direkten Verbrauch bestimmt (LG Krefeld aaO).

III.


Da mithin ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Wild schaden weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen noch nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens mit einer anderen Begründung verneint werden kann, ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO).
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewi esen:
Die Feststellung, daß es sich im Streitfall bei dem bet roffenen Spargel um ein "Feldgewächs" gehandelt hat, setzt voraus, daß dort in einem größeren Gebiet, etwa einem größeren Teil Niedersachsens - jedenfalls in einem Bereich , der über einen Landkreis erheblich hinausgeht (vgl. Mitschke/Schäfer aaO Rn. 21) -, der feldmäßige Anbau von Spargel derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt. Dafür, ob der Anbau "feldmäßig" erfolgt, kann außer der Art und Weise der Bearbeitung des Bodens auch die Größe der Felder - unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten - von Bedeutung sein. Auch muß der Spargelanbau insgesamt in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht haben. Es muß sich zudem um nachhaltige, bereits über Jahre andauernde, Entwicklungen handeln. Als Beweismittel kommen gutachterliche Äußerungen der Landwir tschaftskammer(n)
oder anderer sachkundiger Stellen in Betracht (vgl. Drees aaO S. 15), auch das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen. Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten (Drees aaO S. 17).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

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aa) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (siehe etwa BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204, 1206; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f.).
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2. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinen dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f; 180, 185, 188 Rn. 8).

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.