Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 34 Geltendmachung des Schadens
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Bundesjagdgesetz Inhaltsverzeichnis
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
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Rechtsanwalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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23/01/2015 15:22
Bei Wildschaden an Forstkulturen ist § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht analog auf die Erstaufforstung anwendbar, bei denen keine Hauptholzart existiert.
SubjectsVerwaltungsrecht
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published on 05/05/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/10 Verkündet am: 5. Mai 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG § 34 Satz 1
published on 15/04/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 216/09 Verkündet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG § 34 Satz
published on 24/03/2016 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. August 2015 - 6 T 82/15 - wird zurückgewiesen.
published on 13/03/2015 00:00
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 05.12.2014 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
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