Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2019 - I ZR 42/19

bei uns veröffentlicht am07.11.2019
vorgehend
Landgericht Kempten (Allgäu), 1 HKO 1639/17, 08.03.2018
Oberlandesgericht München, 6 U 990/18, 31.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 42/19 Verkündet am:
7. November 2019
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sportwetten in Gaststätten
SpielV § 3 Abs. 1 Satz 1; GlüStV § 21 Abs. 2

a) Sportwett-Terminals sind keine Geldspielgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1
Satz 1 SpielV.

b) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung
von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19 - OLG München
LG Kempten
ECLI:DE:BGH:2019:071119UIZR42.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Pohl
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 31. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt in K. eine gewerberechtlich angemeldete Schank- und Speisewirtschaft unter der Bezeichnung "S. Café", in der sich drei Geldspielautomaten und neun Sportwett-Terminals befinden. Der Kläger bringt vor, diese seien innerhalb derselben Räumlichkeiten der Gaststätte aufgestellt oder angebracht.
2
Der Kläger beanstandet dies als Wettbewerbsverstoß, weil die gleichzeitige Aufstellung von Geldspielgeräten und Sportwett-Terminals innerhalb derselben Räumlichkeiten einer Gaststätte nach § 21 Abs. 2 des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) verboten sei und es sich bei dieser Bestimmung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handele.
3
Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb derselben Räumlichkeiten gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben und/oder dies durch Dritte zuzulassen, wenn dies geschieht wie am 12. Mai 2017 zwischen 10.30 Uhr und 11.00 Uhr.
4
Ferner begehrt er den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.242,84 €, weitere 5 € für die Einholung einer Gewerbeauskunft sowie 111,71 € für Aufwendungen zur Beauftragung eines Privatdetektivs, jeweils zuzüglich Zinsen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Rechtsbruchs nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3a UWG. Die Beklagte habe nicht gegen § 3 Abs.1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 27. Januar 2016 (Spielverordnung; im Folgenden: SpielV) verstoßen. Diese Vorschrift begrenze zwar die Zahl der Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften auf drei, enthalte jedoch keine Regelung für das Aufstellen von Sportwett-Terminals. Auch ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 GlüStV liege nicht vor. Der Betrieb der Beklagten werde vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst, weil sie nur die Vermittlung von Sportwetten in Gebäuden oder Gebäudekomplexen verbiete, in denen sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, während eine Gaststätte nur dann unter den Begriff der Spielhalle nach § 3 Abs. 7 GlüStV falle, wenn sie ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Wettautomaten diene. Dafürhabe der Kläger keinen Nachweis erbracht. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV auf Gaststätten, so dass ein allgemeines Trennungsgebot zwischen Geldspielgeräten und Wettautomaten anzunehmen sei, das auch für Gaststätten gelte, sei nicht möglich. Eine Unvollständigkeit der Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV sei nicht erkennbar. Die Zielvorgaben des § 1 GlüStV könnten für eine Analogie nicht herangezogen werden, weil ihnen keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG zu entnehmen sei, denn ihnen fehle ein eindeutiger Regelungsgehalt im Einzelfall.
7
II. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat gegen keine als Marktverhaltensregelung in Betracht kommende glücksspielrechtliche Vorschrift verstoßen.
8
1. Das bayerische Landesrecht enthält - anders als etwa das badenwürttembergische Landesrecht (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LGlüG BW) - kein ausdrückliches Verbot von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind.
9
2. Die Beklagte hat nicht gegen Regelungen der Spielverordnung über das Aufstellen von Geldspielgeräten verstoßen.
10
a) Im Streitfall sind die auf § 33f Abs. 1 und § 60a Abs. 2 Satz 4 GewO beruhenden Bestimmungen der bundesrechtlichen Spielverordnung über die Aufstellung von Geldspielgeräten (§§ 1 bis 3a SpielV) anwendbar. Durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung ist zwar das Recht der Gaststätten und der Spielhallen aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung herausgenommen worden. Diese Rechtsgebiete liegen nun in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Nach Art. 125a Abs.
1 GG gilt aber Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG aber nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort, wenn es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. Soweit der bayerische Landesgesetzgeber danach die Möglichkeit zu einer landesrechtlichen Regelung der in §§ 1 bis 3a SpielV geregelten Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten und Spielhallen hatte, hat er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Er hat in dem das Erlaubnisverfahren für Spielhallen regelnden Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag lediglich darauf verwiesen, dass sich die Anzahl der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, nach § 3 Abs. 2 der SpielV bestimmt.
11
b) Die Beklagte hat nicht gegen § 1 SpielV verstoßen. Diese Bestimmung regelt, an welchen Orten Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen.
12
aa) Ein Geldspielgerät darf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Bei dem S. Café der Beklagten handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine solche Schank- und Speisewirtschaft.
13
bb) Ein Geldspielgerät darf nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV nicht in Schankoder Speisewirtschaften aufgestellt werden, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen , Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Gaststätte der Beklagten um eine solche Schank- oder Speisewirtschaft handelt.
14
cc) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielVO dürfen Geldspielgeräte in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) aufgestellt werden, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
15
(1) Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass Geldspielgeräte nicht in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwettund Lotteriegesetzes (RennwLottG) aufgestellt werden dürfen, wenn in der Wettannahmestelle Sportwetten vermittelt werden. Gegen dieses Verbot hat die Beklagte nicht verstoßen.
16
Ein Buchmacher nach § 2 RennwLottG ist nach der in dieser Bestimmung gegebenen Legaldefinition, wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will; er ist ein konzessionierter Buchmacher, wie sich gleichfalls aus § 2 RennwLottG ergibt, wenn ihm die Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt wurde. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Beklagten um einen konzessionierten Buchmacher nach § 2 RennwLottG handelt; die Revision zeigt insoweit auch keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf.
17
(2) Dieser Regelung ist nicht zu entnehmen, dass Geldspielgeräte nicht in Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden dürfen, wenn in der Schank- oder Speisewirtschaft Sportwetten vermittelt werden.
18
Die für das Aufstellen von Geldspielgeräten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielVO bestehenden Beschränkungen in Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher bestehen nicht für die anderen Betriebe, in denen nach § 1 Abs. 1 SpielV Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen und insbesondere nicht für Schank- oder Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Gaststätte Sportwett-Terminals aufgestellt hat, ändert daher nichts daran, dass es ihr grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV gestattet ist, dort Geldspielgeräte aufzustellen.
19
c) Die Beklagte hat auch nicht gegen § 3 SpielV verstoßen. Diese Bestimmung regelt, wie viele Geräte höchstens aufgestellt werden dürfen.
20
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV dürfen in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften , Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
21
bb) In der von der Beklagten betriebenen Gaststätte "S. Café" befinden sich drei Geldspielautomaten und neun Sportwett-Terminals. Dies könnte unter zwei Gesichtspunkten gegen § 3 Abs.1 Satz 1 SpielV verstoßen haben. Zum einen dann, wenn es sich auch bei Sportwett-Terminals um Geldspielgeräte handeln würde, weil dann die in § 3 Abs.1 Satz 1 SpielV angeordnete Höchstanzahl von drei Geld- oder Warenspielgeräten überschritten wäre. Zum anderen dann, wenn es sich bei Sportwett-Terminals zwar nicht um Geldspielgeräte handeln würde, § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV aber dahin zu verstehen wäre, dass in den genannten Betrieben höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte und keine anderen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wie Sportwett-Terminals aufgestellt werden dürfen. Danach scheidet ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV aus.
22
(1) Bei Sportwett-Terminals handelt es sich nicht um Geldspielgeräte.
23
Nach der auch für § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV maßgeblichen Definition in § 1 Abs. 1 SpielV handelt es sich bei einem Geldspielgerät um ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht. Zwar ermöglichen auch Sportwett-Terminals ein Spiel um Geld, weil der mögliche Gewinn in Geld besteht. SportwettTerminals sind aber keine Spielgeräte im Sinne dieser Bestimmungen. Dazu zählen nur Geräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind (Dietlein/Hüsken in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., § 1 SpielV Rn. 1; Brüning/Bloch in Becker /Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, SpielV Rn. 14; Marcks in Landmann /Rohmer, Gewerbeordnung, 81. EL, § 1 SpielV Rn. 2; aA LG Hamburg, Urteil vom 26. September 2017 - 416 HKO 103/17, Seite 5 f.). Die Bestimmungen in §§ 1 bis 3a SpielV über die Aufstellung von Spielgeräten beruhen auf der Ermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO, zur Durchführung von § 33c GewO durch Rechtsverordnung die Aufstellung von Spielgeräten zu begrenzen. Der Begriff des Spielgeräts in § 1 und § 3 SpielV muss deshalb mit demjenigen in § 33c GewO übereinstimmen. § 33c GewO erfasst, wie sich aus Abs. 1 Satz 1 dieser Regelung ergibt, allein Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind. Sportwett-Terminals werden von diesem Begriff nicht erfasst. Sie verfügen über keine den Ausgang der Wette beeinflussende Vorrichtung. Vielmehr entscheidet über Gewinn und Verlust der Wette allein das vom Wettgerät unbeeinflusste Sportereignis.
24
(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV ist nicht dahin zu verstehen, dass in den genannten Betrieben höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte und keine anderen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wie Sportwett-Terminals aufgestellt werden dürfen.
25
Auch dies folgt daraus, dass die Reichweite der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Spielverordnung über die Aufstellung von Spielgeräten durch die Ermächtigungsgrundlage der Gewerbeordnung begrenzt wird. Diese Ermächtigungsgrundlage erfasst allein Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind.
26
3. Die Beklagte hat auch nicht gegen § 21 Abs. 2 GlüStV verstoßen.
27
a) Gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex , in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Eine Spielhalle ist gemäß § 3 Abs. 7 GlüStV ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
28
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte betreibe in dem S. Café eine Gaststätte und keine Spielhalle im Sinne von § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 GlüStV, so dass eine unmittelbare Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV auf ihren Betrieb und damit ein Verstoß gegen diese Regelung ausscheide.
29
aa) Der hinsichtlich des behaupteten Wettbewerbsverstoßes darlegungsund beweisbelastete Kläger hat zum Umfang des Gaststättenbetriebs der Beklagten nicht vorgetragen. Er hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder spezifiziert vorgetragen noch nachgewiesen, dass die Gaststätte der Beklagten ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Wettautomaten dient.
30
bb) Im Übrigen sind in der Gaststätte der Beklagten keine Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt. Bei den drei in der Gaststätte aufgestellten Geldspielautomaten handelt es sich zwar um Spielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, weil sie mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten. Die in der Gaststätte aufgestellten neun Sportwett-Terminals erfüllen diese Voraussetzung aber nicht (vgl. Rn. 23). Sie sind auch keine "anderen Spiele" gemäß § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, sondern Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB (BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636 [juris Rn. 18] = WRP 2002, 688; BVerwGE 126, 149 Rn. 43 bis45). Auf diese Glücksspiele findet § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 33h Nr. 3 GewO keine Anwendung (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung , 8. Aufl., § 33d Rn. 3; Marcks in Landmann/Rohmer Gewerbeordnung aaO § 33d Rn. 3; BeckOK.GewO/Pielow, 47. Ed. [Stand 1. Juni 2019], § 33d GewO Rn. 5 aE). Sportwetten sind Glücksspiele, weil es sich um Wetten auf den ungewissen Ausgang eines zukünftigen Ereignisses handelt (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Der Begriff "andere Spiele" erfasst demgegenüber in erster Linie Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Geschicklichkeit des Spielers und nicht die technische Ausstattung des Geräts den Spielausgang überwiegend beeinflusst , und darüber hinaus bestimmte Glücksspiele wie traditionelle Auslosungen und Ausspielungen um geringwertige Sachgewinne etwa auf Volksfesten oder Jahrmärkten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer Gewerbeordnung aaO § 33d Rn. 3; BeckOK.GewO/Pielow aaO § 33d GewO Rn. 5; Ennuschat in Tettinger /Wank/ Ennuschat, Gewerbeordnung aaO § 33d Rn. 6). Mag die Abgrenzung dabei im Einzelfall schwierig sein, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht zweifelhaft, dass Sportwetten die Merkmale eines "anderen Spiels" nicht erfüllen.
31
4. Schließlich hat es das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV entsprechend auf den Betrieb der Beklagten anzuwenden.
32
a) Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt erstens eine planwidrige Regelungslücke und zweitens eine vergleichbare Interessenlage voraus (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 118/08, NJW 2010, 387 Rn. 11; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, GRUR 2015, 1101 Rn. 29 = WRP 2015, 1361 - Elektronische Leseplätze II; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, WM 2018, 858 Rn. 31).
33
aa) Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht schon dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine gesetzliche Regelung gibt, und zwar auch dann nicht, wenn diese ungeregelte Fallgestaltung einer anderen Fallgestaltung ähnelt, für die eine Regelung besteht. Vielmehr muss eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110 [juris Rn. 14]; Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, NJW 2007, 992, 993 [juris Rn. 15]; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., Einleitung vor § 1 BGB Rn. 55). Ob eine planwidrige Lücke gegeben ist, ist vom Standpunkt der gesetzlichen Regelung aus zu beurteilen, also anhand der Regelungsabsicht des Gesetzgebers (vgl. Larenz/ Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., Seite 194 f.). Eine lediglich aus richterlicher oder rechtspolitischer Sicht nicht oder nicht vollständig gelungene Regelung erweist sich deshalb nicht als in dem Sinne planwidrig, dass eine Schließung der Regelungslücke im Wege der Analogie gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14, NJW 2015, 1176 Rn. 12).
34
bb) Das Merkmal der vergleichbaren Interessenlage erfordert die Annahme , dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung nach den Grundsätzen , von denen er sich bei Erlass der herangezogenen Normen hat leiten lassen , zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre. Auch nach diesem Merkmal muss sich die Lückenfüllung im Zuge der Analogie innerhalb des Rahmens bewegen, den der Gesetzgeber mit seiner Regelungsabsicht gezogen hat (vgl. BGH, NJW 2015, 1176 Rn. 9).
35
b) Nach diesen Maßstäben ist eine entsprechende Anwendung der unmittelbar für Spielhallen und Spielbanken geltenden Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV auf Schank- und Speisewirtschaften nicht möglich (aA OVG Bautzen, ZfWG 2018, 276; VGH München, HGZ 2018, 263). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, es widerspreche der Regelungsab- sicht des Gesetzgebers, die Vermittlung von Sportwetten zwar in Spielhallen und Spielbanken, nicht aber in Schank- und Speisewirtschaften zu verbieten.
36
aa) Die Systematik des Gesetzes lässt keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke erkennen. Die Begriffe der Spielhalle und der Spielbank erfassen eine Kategorie glücksspielrechtlicher Betriebe, die sich klar von der Kategorie der Schank- oder Speisewirtschaft unterscheidet.
37
(1) So bestimmt § 2 GlüStV einen je unterschiedlichen Anwendungsbereich für die einzelnen Normen des Glücksspielstaatsvertrags für Spielbanken (§ 2 Abs. 2 GlüStV), Spielhallen (§ 2 Abs. 3 GlüStV) und Gaststätten wie Schank- und Speisewirtschaften (§ 2 Abs. 4 GlüStV). Für Spielbanken enthält § 20 GlüStV weitere spezielle Regelungen. Ebenso sehen die §§ 24 bis 26 GlüStV besondere Regelungen für den Betrieb von Spielhallen vor. Insbesondere bedarf der Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV einer Erlaubnis , die nach § 24 Abs. 2 GlüStV zu versagen ist, wenn Einrichtung und Betrieb der Spielhalle den in § 1 GlüStV verankerten Regelungszielen zuwiderlaufen.
38
(2) Die Spielverordnung unterscheidet ebenfalls zwischen Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 SpielV) und Spielhallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 SpielV).
39
(3) Das Glücksspielrecht grenzt dabei nicht nur terminologisch Spielhallen und Spielbanken einerseits und Gaststätten andererseits deutlich ab. Vielmehr bestehen auch inhaltlich unterschiedliche Regelungen für diese beiden Gruppen von Betrieben. So darf in Spielhallen zwar eine weitaus größere Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten aufgestellt werden als in Gaststätten, der Betrieb einer Spielhalle bedarf aber förmlicher Erlaubnis und unterliegt näheren Anforderungen an seine Ausgestaltung. Während beim Betrieb einer Spielhalle der Schwerpunkt der angebotenen Dienstleistungen auf dem Spielbetrieb liegt, ist es in einer Gaststätte das Anbieten von Speisen und Getränken.
40
(4) Sollte diese klare Unterscheidung der Kategorien glücksspielrechtlicher Betriebe für die Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV im Ergebnis bedeutungslos sein, indem diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf Gaststätten angewendet wird, bedürfte es eines deutlichen Anhaltspunkts, der sich dem Wortlaut und der Systematik der glücksspielrechtlichen Vorschriften nicht entnehmen lässt. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur einen Teil der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags für auf Gaststätten anwendbar erklärt und davon § 21 Abs. 2 GlüStV gerade ausgenommen.
41
(5) Es spricht ferner dagegen, das Gebot der räumlichen Trennung zwischen Geldspielgeräten und der Vermittlung von Sportwetten auf Gaststätten auszudehnen, dass dieses Trennungsgebot zwar außerhalb des § 21 Abs. 2 GlüStV in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher erweitert wird, aber eben nicht auf Gaststätten. Die fehlende Erstreckung des Trennungsgebots auf Gaststätten erscheint danach nicht als planwidrige Regelungslücke, sondern als gesetzgeberische Auswahlentscheidung.
42
bb) Die Gesetzgebungsmaterialien geben ebenfalls keinen Anlass anzunehmen , es bestehe eine planwidrige Regelungslücke im Hinblick auf das Verbot der räumlichen Verbindung von Geldspielgeräten und der Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten.
43
(1) Die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV beschränkt sich auf den Hinweis, das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken diene der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und sei eine Maßnahme der Spielsuchtprävention (Begründung zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011, Bayerischer Landtag Drucks. 16/11995, Seite 30). Daraus ergibt sich nicht, dass es die Spielsuchtprävention geböte, auch in Gaststätten die Vermittlung von Sportwetten zu verbieten oder dass es die Spielsuchtprävention generell erforderte, eine räumliche Nähe von Geldspielgeräten zur Vermittlung von Sportwetten in allen Kategorien glücksspielrechtlicher Betriebe zu verbieten.
44
(2) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, nach den Gesetzgebungsmaterialien gälten für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher die gleichen Erwägungen wie für Spielhallen. In der von der Revision herangezogenen Passage der Gesetzesbegründung (Bayerischer Landtag Drucks. 16/11995, Seite 20, re. Sp.) wird die Bedeutung der durch die Föderalismusreform geschaffenen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der Spielhallen gewürdigt und ausgeführt, dass auf Grundlage dieser Kompetenz der Länder eine deutliche Verbesserung der Regulierung der Spielhallen erreicht und ein besserer Spieler- und Jugendschutz gewährleistet werden könne, und dass diese Erwägungen, also die Verbesserung der notwendigen Regulierung und des Spieler- und Jugendschutzes, auch für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher gälten. Damit ist alleine belegt, dass der (Landes -)Gesetzgeber gewillt ist, seine Gesetzgebungskompetenz zur Regulierung und zum Spieler- und Jugendschutz unabhängig von der Art des Betriebs zu nutzen, in dem Glückspiel angeboten wird. Daraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber dieselben Maßnahmen in allen Arten von Betrieben anordnen wollte und damit die in der Gesetzessystematik angelegte Differenzierung nach der Art der Betriebe bedeutungslos sein sollte.
45
(3) Schließlich ergibt sich auch aus den von der Revision in Bezug genommenen Gesetzgebungsmaterialien zur Spielverordnung kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen für ein generell geltendes Trennungsgebot. Die Änderung der Spielverordnung, durch die in §§ 1, 2 und 3 SpielV nach den Wörtern "der konzessionierten Buchmacher" jeweils die Wörter "nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes" eingefügt wurden, ist damit begründet worden, dass nach dem geänderten Glücksspielstaatsvertrag auch private Sportwettveranstalter Konzessionen erhalten, jedoch in ihren Wettannahmestellen keine Geld- und Warenspielgeräte aufstellen dürfen sollten (Begründung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung, BR-Drucks. 437/13, Seite 17 oben). Dem lässt sich nur entnehmen, dass innerhalb der Kategorie der Buchmacher eine Unterscheidung vorgenommen werden sollte zwischen solchen Wettanbietern mit einer Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz einerseits und privaten Anbietern von Sportwetten andererseits. Es lässt sich aber kein Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Aufstellung von Geldspielgeräten generell ausgeschlossen werden sollte, sofern in denselben Räumlichkeiten Sportwetten vermittelt werden, wie etwa bei der gleichzeitigen Aufstellung von Sportwetten-Terminals in Gaststätten.
46
(4) Lassen danach auch die Gesetzgebungsmaterialien eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Betrieben erkennen, ergibt sich auch hieraus, dass es im Willen des Gesetzgebers lag, unterschiedliche Arten von Betrieben bei der glücksspielrechtlichen Regelung zum Aufstellen von Geldspielgeräten unterschiedlich zu behandeln.
47
cc) Anders als die Revision meint, geben auch die in § 1 GlüStV formulierten Regelungsziele des Staatsvertrages keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 GlüStV in analoger Anwendung auf Gaststätten auszudehnen (aA OVG Bautzen, ZfWG 2018, 276, 279 [juris Rn. 18]). Nach § 1 GlüStV gehören zu den insgesamt fünf gleichrangigen Zielen des Glücksspielstaatsvertrags die Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV). Diesen beiden Zielen könnte zwar durch eine Ausdehnung des Trennungsgebots des § 21 Abs. 2 GlüStV auf Gaststättengedient sein, zumal nach vom Gesetzgeber herangezogenen Statistiken aus dem Jahr 2009 von insgesamt 212.000 in der Bundesrepublik aufgestellten Geldspielgeräten rund 86.000, also etwa zwei Fünftel, in Gaststätten aufgestellt waren (vgl. Bayerischer Landtag Drucks. 16/11995, Seite 30, re. Sp.). Andererseits weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Suchtprävention schon wegen des nicht vergleichbaren Umfelds in Gaststätten und Spielhallen unterschiedliche Maßnahmen erfordert. Die Gefahr, Gerätespieler zusätzlich der Sportwette zuzuführen, ist in einer Spielhalle, die in der Regel zum Spielen aufgesucht wird, größer als in einer Gaststätte, die - auch wenn sich dort Spielgeräte befinden - in der Regel zum Verzehr von Speisen und Getränken besucht wird (vgl. BVerfGE 145, 20 Rn. 175; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 403, 404 [juris Rn. 5]; OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2019, 403, 407 [juris Rn. 23] und GRUR-RR 2019, 438, 440 [juris Rn. 43].
48
Jedenfalls rechtfertigt die bloße Annahme, dass gesetzgeberische Ziele durch eine Anwendung bestimmter Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus besser erreicht werden könnten, nach dem oben Rn. 33 dargelegten Maßstab nicht die Annahme einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke. Der Gesetzgeber hat sich nicht nur ausdrücklich zu einer Differenzierung der Kategorien von Betrieben entschlossen, sondern er hat an diese Differenzierung zugleich eine Begrenzung des Trennungsgebots geknüpft. Dass damit die in § 1 GlüStV allgemein formulierten Ziele womöglich nicht in der bestmöglichen Weise erreicht werden, ist lediglich ein rechtspolitischer Befund, der keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes belegt.
49
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Kirchhoff Löffler Schwonke Pohl
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 08.03.2018 - 1 HKO 1639/17 -
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2019 - 6 U 990/18 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Gewerbeordnung - GewO | § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Spielverordnung - SpielV | § 3


(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum

Gewerbeordnung - GewO | § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit

Spielverordnung - SpielV | § 1


(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in 1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder i

Gewerbeordnung - GewO | § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie

Gewerbeordnung - GewO | § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele


Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf1.die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,2.die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen V

Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 2


(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo

Gewerbeordnung - GewO | § 60a Veranstaltung von Spielen


(1) (weggefallen) (2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf

Spielverordnung - SpielV | § 2


Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden 1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in

Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG 2021 | § 2 Buchmacher


(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit,

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 279/99 Verkündet am: 14. März 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : j

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2010 - XII ZR 118/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 118/08 Verkündet am: 4. August 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2018 - II ZR 158/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 158/16 Verkündet am: 13. März 2018 Kirchgeßner Justizinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - III ZR 61/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 61/14 Verkündet am: 4. Dezember 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG § 32 Ab
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Sept. 2014 - 1 K 2504/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Klägerin betreibt unter der Betreiberkennzahl 000000 einen Call-by-Call Dienst. 3Im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 12.09.2012 schaltete die Klägerin bei An

Referenzen

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes

1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
2.
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
3.
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
a)
die Art und Weise des Spielvorgangs,
b)
die Art des Gewinns,
c)
den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d)
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e)
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f)
die Mindestdauer eines Spiels,
g)
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h)
personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
i)
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
4.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,
5.
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.

(2) Durch Rechtsverordnung können ferner

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;
2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.

(1) (weggefallen)

(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt. § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend.

(3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. § 33i gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes

1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
2.
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
3.
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
a)
die Art und Weise des Spielvorgangs,
b)
die Art des Gewinns,
c)
den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d)
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e)
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f)
die Mindestdauer eines Spiels,
g)
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h)
personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
i)
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
4.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,
5.
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.

(2) Durch Rechtsverordnung können ferner

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;
2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2.
das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3.
die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2.
das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3.
die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 279/99 Verkündet am:
14. März 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sportwetten
Die Veranstaltung von Sportwetten ohne eine von einer inländischen Behörde erteilte
Erlaubnis ist auch dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn eine beantragte
Erlaubnis rechtswidrig versagt worden sein sollte.
BGH, Urt. v. 14. März 2002 - I ZR 279/99 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Sie befaßt sich im Land Nordrhein-Westfalen mit behördlicher Erlaubnis mit der Organisation und Durchführung von Gewinnspielen und dabei unter anderem mit dem Fußballtoto.
Die Beklagte, eine in Salzburg ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, betreibt aufgrund einer ihr von der Salzburger Landesregierung erteilten Bewilligung gewerbsmäßig Sportwetten, insbesondere Fußballwetten. Sie unterhält in Deutschland keine Niederlassung
und ist hier auch nicht durch Wettbüros, Annahmestellen oder vergleichbare Einrichtungen vertreten.
Die Beklagte wirbt in deutschen Sportzeitschriften für ihre Sportwetten. Sie versendet an die dadurch in Deutschland, auch in Nordrhein-Westfalen, gewonnenen Wettinteressenten Teilnehmerscheine, die diese ausfüllen und dann an sie nach Salzburg schicken. Die Wettinteressenten können die Plazierungsmöglichkeiten bei der Beklagten aber auch telefonisch erfragen und ihre Wetten sodann in gleicher Weise abschlieûen. Bei der Wette "INTERTOPSEXTRA" ist ein Plazieren der Wette nur über Telefon oder Telefax möglich.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Erlaubnis der Salzburger Landesregierung berechtige die Beklagte nicht, im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen Sportwetten anzubieten und/oder für Sportwetten zu werben. Die Beklagte bedürfe hierfür vielmehr nach dem Sportwettengesetz des Landes NordrheinWestfalen einer Erlaubnis der Landesregierung, über die sie unstreitig nicht verfüge. Die Beklagte erfülle dadurch, daû sie ihre Sportwetten, die Glücksspiele seien, auch in Nordrhein-Westfalen veranstalte, den Straftatbestand des § 284 StGB.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Bundeslandes NordrheinWestfalen ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, und zwar wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgen Kopien von Spielscheinen der Beklagten).
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, Veranstaltungsort ihrer Sportwetten sei nicht das Land Nordrhein-Westfalen, sondern ausschlieûlich Salzburg. Ihre Tätigkeit unterfalle daher nicht der Erlaubnispflicht nach dem Sportwettengesetz und erfülle auch nicht den Tatbestand des § 284 StGB. Im übrigen benötige sie für ihre Sportwetten im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit keine von der nordrheinwestfälischen Landesregierung zu erteilende Erlaubnis.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Köln GRUR 2000, 538).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen, weil die Beklagte mit den beanstandeten Sportwetten in Nordrhein-Westfalen unerlaubte Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB veranstalte und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoûe. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Sportwetten der Beklagten seien, wie diese selbst nicht in Abrede stelle, Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. Die Beklagte veranstalte diese auch im Inland, indem sie Spielscheine nach Deutschland und dabei u.a. nach Nordrhein-Westfalen versende. Da sie nicht im Besitz der hierzu notwendigen Erlaubnis sei, handele sie dem Straftatbestand des § 284 StGB zuwider. Dem stehe nicht entgegen, daû die Beklagte aufgrund des Bescheids der
Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 1991 über eine Bewilligung zum gewerbsmäûigen Abschluû von Wetten aus Anlaû sportlicher Veransta ltungen verfüge; denn für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen könne nach § 1 des dort geltenden Sportwettengesetzes nur die Landesregierung Wettunternehmen zulassen. Der Bestimmung des § 284 Abs. 1 StGB komme eine wettbewerbsregelnde Funktion zu. Die Beklagte setze sich zudem über diese Vorschrift bewuût und planmäûig hinweg, obwohl für sie erkennbar sei, daû sie dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen könne.
Das grundsätzliche Verbot der Durchführung von Glücksspielen verletze die Beklagte nicht in ihren Rechten aus Art. 12 GG. Dieses Verbot diene insbesondere der Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung durch die Ausnutzung der Spielleidenschaft drohten, und damit dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts.
Das Erfordernis einer von der nordrhein-westfälischen Landesregierung zu erteilenden Erlaubnis verstoûe nicht gegen Art. 59 EGV (nunmehr: Art. 49 EG), da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften jeder Mitgliedstaat das Recht habe, die Voraussetzungen für Genehmigungen im Zusammenhang mit Glücksspielen für sein Hoheitsgebiet autonom zu regeln.
Ohne Erfolg mache die Beklagte im übrigen geltend, bei der Beurteilung der Frage, ob ihr Verhalten im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig sei, müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, daû die nordrheinwestfälische Landesregierung aus sachfremden Erwägungen allein die Klägerin als Wettunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SportwettenG zuge-
lassen habe. Wenn die Beklagte der Auffassung sei, ihr stehe ein Anspruch auf Zulassung zu, müsse sie diese förmlich beantragen und alsdann gegebenenfalls die Rechtmäûigkeit eines Ablehnungsbescheides auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg überprüfen lassen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû das Verhalten der Beklagten mit Strafe bedroht ist, ohne daû dem vorrangig anzuwendendes primäres Gemeinschaftsrecht oder höherrangiges deutsches Verfassungsrecht entgegensteht (1.). Es hat mit Recht entschieden, daû die Beklagte damit zugleich sittenwidrig i.S. des § 1 UWG handelt (2.).
1. Die Beklagte verstöût, soweit sie Wettinteressenten in NordrheinWestfalen mit auf dem Postweg übersandten Teilnehmerscheinen sowie über Telefon und Telefax an ihren Sportwetten teilnehmen läût, gegen das in § 284 StGB enthaltene Verbot, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis zu veranstalten.

a) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten betriebenen Sportwetten rechtsfehlerfrei als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB gewertet (vgl. BVerwGE 96, 293, 295 f. = BVerwG NVwZ 1995, 475; BFH NV 1997, 68, 69 f.; Fischer, GewArch 2001, 157, 158). Denn das Wesen dieser Wetten besteht darin, daû die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen und den Verhältnissen, unter denen sie gewöhnlich betrieben werden, nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Spieler abhängt, sondern jedenfalls hauptsächlich von dem ihrer Einwirkungsmöglichkeit entzogenen Zufall (vgl. BGHSt 2, 274, 276; 36, 74, 80; die u.a. von v. Bubnoff in LK-StGB, 11. Aufl., § 284 Rdn. 5, Thal-
mair, GewArch 1995, 274, 275 und Stögmüller, K&R 2002, 27, 28 vertretene Gegenansicht , die Renn- und Sportwetten als Lotterien i.S. des - gegenüber § 284 StGB spezielleren - § 287 StGB qualifiziert, würde im übrigen am Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nichts ändern).

b) Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, daû die Beklagte ihre Sportwetten auch im Inland veranstaltet.
Ein unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels i.S. des § 284 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Abschluû entsprechender Spielverträge angeboten wird (vgl. RGSt 61, 12, 15; 62, 163, 165 f.; BayObLGSt 1956, 75, 76; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18). Dies tut die Beklagte gegenüber inländischen Wettinteressenten, auch solchen in Nordrhein -Westfalen.
Bereits eine Werbung, wie sie die Beklagte für die von ihr veranstalteten Glücksspiele betreibt, ist im übrigen nach § 284 Abs. 4 StGB mit Strafe bedroht. Dieser durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) in das Strafgesetzbuch eingefügte Straftatbestand richtet sich gerade auch gegen die Werbung ausländischer Anbieter gegenüber dem inländischen Publikum für behördlich nicht genehmigte Glücksspiele , die unter Zuhilfenahme der mittlerweile gegebenen technischen Möglichkeiten unmittelbar vom inländischen Aufenthaltsort des Spielteilnehmers aus abgewickelt werden können (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/8587, S. 67 f. und den Bericht des Bundestags -Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/9064, S. 21).

c) Die Beklagte veranstaltet ihre Glücksspiele, ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen zu besitzen, wie sie für dieses Bundesland in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes vom 3. Mai 1955 (GS. NRW. S. 672, geändert durch Gesetz vom 15.12.1970, GV. NRW. S. 765 und zuletzt - im Lauf des Revisionsverfahrens - durch Gesetz vom 14.12.1999, GV. NRW. S. 687) vorgeschrieben ist. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, daû sie einer solchen Erlaubnis nicht bedürfe.
(1) Die Vorschrift des § 284 StGB ist eine Verbotsnorm gegen unerwünschtes Verhalten. Das Gesetz gestattet es lediglich, die Veranstaltung von Glücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648 f.). Dementsprechend ist die Veranstaltung von Sportwetten auch dann nicht ohne Erlaubnis zulässig, wenn eine solche rechtswidrig versagt worden ist. Dies gilt, wie dem das baden-württembergische Spielbankenrecht betreffenden Beschluû des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 zu entnehmen ist (BVerfGE 102, 197 ff. = BVerfG NVwZ 2001, 790), auch dann, wenn die Versagung der Erlaubnis Grundrechte des Antragstellers verletzt. Anderenfalls nämlich hätte für das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung kein Anlaû bestanden, im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Regelung zu treffen, die den Beschwerdeführerinnen übergangsweise das weitere Betreiben der Spielbanken gestattete (vgl. BVerfGE 102, 197, 198 und 223). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, daû der weitere Betrieb der Spielbanken gemäû § 284 StGB strafbar sei, falls bis zum Ablauf der Übergangsregelung keine neuen Spielbankenerlaubnisse erteilt worden seien (BVerfGE 102, 197, 223 f.).
(2) Die Vorschrift des § 284 StGB, die es verbietet, ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel zu veranstalten, verstöût - entgegen der
Ansicht der Revision - nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG). Inwieweit ein Mitgliedstaat auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Beschränkungen zum Schutz der Spieler und zum Schutz der Sozialordnung vorsehen will, steht im Ermessen der nationalen Stellen dieses Mitgliedstaates. Ihnen obliegt es zu beurteilen, ob es zur Erreichung des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck bestimmte Kontrollen vorzusehen (vgl. EuGH WRP 1999, 1272, 1275 Tz. 33 = EuZW 2000, 151 - Zenatti). Die Vorschrift des Art. 49 EG verbietet allerdings Beschränkungen, die diskriminierend sind (EuGH NJW 1994, 2013, 2016 Tz. 61 = EuZW 1994, 311 - Schindler; EuGH GewArch 1999, 476, 477 Tz. 14 = EuZW 2000, 148 - Läärä; EuGH WRP 1999, 1272, 1273 Tz. 15 - Zenatti). Die Prüfung, ob eine nationale Regelung zur Beschränkung von Glücksspielen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH WRP 1999, 1272, 1275 Tz. 37 - Zenatti). Der Straftatbestand des § 284 StGB, der das Veranstalten von Glücksspielen von einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, ist danach gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Er ist zweifelsfrei nicht diskriminierend, weil das Erfordernis, eine Erlaubnis einzuholen , für alle Veranstalter von Glücksspielen gleichermaûen gilt.
(3) Die Ansicht der Beklagten, daû ihre Glücksspielveranstaltungen in Deutschland als erlaubt anzusehen seien, weil die ihr von der Salzburger Landesregierung erteilte Bewilligung nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auch in Deutschland wirke, ist unzutreffend. Es ist - wie vorstehend dargelegt - Sache der nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, das Glücksspielwesen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln; dabei ist es auch zulässig, nur bestimmten Einrichtungen die Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen zu erteilen (vgl. EuGH WRP 1999, 1272, 1275 Tz. 35
- Zenatti). Dies schlieût eine Bindung an behördliche Bewilligungen, die in anderen Mitgliedstaaten erteilt worden sind, aus. Eine Richtlinie nach Art. 55 i.V. mit Art. 47 Abs. 2 EG ist bislang nicht ergangen.
(4) Die Frage, ob die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zulassung von Unternehmen zur Veranstaltung von Glücksspielen, insbesondere von Sportwetten, mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Die Beklagte verstöût - wie dargelegt - schon deshalb gegen § 284 StGB, weil sie Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet.
Die Beklagte hat zwar unter dem 12. Januar 1998 einen Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von Sportwetten gestellt; sie hat diesen Antrag aber nicht weiterverfolgt, sondern die ihr mit Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. März 1998 - lediglich informationsweise - erteilte abschlägige Antwort hingenommen. Die Frage, ob die Beklagte Anspruch auf Erteilung einer behördlichen Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten hat, wäre auf ihren (erneuten) Antrag hin zunächst durch die zuständigen Behörden zu entscheiden und dann - falls dieser Antrag abgelehnt werden sollte - im Rahmen eines durchzuführenden Verwaltungsstreitverfahrens unter Würdigung aller maûgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zu überprüfen.
In einem solchen Verfahren wäre gegebenenfalls auch der von der Revision aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die nunmehr im Sportwettengesetz enthaltene Regelung der Zulassung zu Sportwetten mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages (Art. 86 Abs. 1 i.V. mit Art. 82 EG) vereinbar ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre die Beklagte nicht berechtigt,
ohne weiteres in Nordrhein-Westfalen Sportwetten durchzuführen. Vielmehr hätte sie dann lediglich einen Anspruch darauf, daû ein von ihr gestellter Zulassungsantrag nicht aus Gründen abgelehnt wird, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind.
2. Das gegen § 284 Abs. 1 und Abs. 4 StGB verstoûende Verhalten der Beklagten erfüllt, da es sich bei dieser Vorschrift um eine wertbezogene Norm mit unmittelbar wettbewerbsregelndem Charakter handelt, den Tatbestand des § 1 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 172/99, GRUR 2002, 269, 270 = WRP 2002, 323 - Sportwetten-Genehmigung). Die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis ist nicht lediglich ein Verstoû gegen eine Marktzutrittsregelung, sondern nach der in § 284 StGB getroffenen Wertung auch ein unlauteres Marktverhalten.
III. Die Revision war danach auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2.
das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3.
die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf

1.
die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
2.
die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
3.
die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.

(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2.
das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3.
die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

11
a) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung , bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 22/07 - NJW 2010, 1065 Rdn. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
31
a) Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift sind eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, NJW 2008, 2257 Rn. 7 ff.; Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 10; Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 118/08, NJW 2010, 3087 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 390/12, NJW 2014, 778 Rn. 26 f.; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, NJW 2015, 3511 Rn. 30 f.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

12
Diese Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, ob und inwieweit Wildschäden an Forstkulturen auch bei Unterbleiben von ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden soll, intensiv befasst hat. Er hat, obwohl Forstkulturen, das heißt junge Forstpflanzen generell für das Wild attraktiv sind, nur eine bestimmte Fallgruppe herausgegriffen. Diese ist auch nicht dahingehend definiert worden, dass alle Forstkulturen, die - aus welchen Gründen auch immer - einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, geschützt werden müssen. Vielmehr erfasst das Gesetz nur den Fall, dass sich die erhöhte Gefährdung aus dem Umstand ergibt, dass sich die eingebrachte Holzart von den bereits vorhandenen Hauptholzarten im Jagdbezirk unterscheidet und deshalb für das Wild zusätzlich attraktiv ist. Angesichts dieser Beschränkung können nicht andere Fallgruppen, in denen nach richterlicher Auffassung ebenfalls eine erhöhte Gefährdung vorliegen soll, im Wege der Ana- logie in die gesetzliche Regelung einbezogen werden. Damit lässt sich auch nicht im Hinblick auf die tatbestandlich andere Fallgruppe einer Erstaufforstung eine planwidrige Regelungslücke feststellen. Dem entspricht es im Übrigen, dass im Schrifttum häufig ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfassten Sonderkulturen um eine abschließende Aufzählung handele (vgl. nur Konrad, Wildschadensersatz in gemeinschaftlichen Jagdbezirken nach § 29 Abs. 1 BJagdG, S. 155; Mitzschke/ Schäfer aaO § 32 Rn. 2; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl. § 32 BJagd, § 35 LJagdG Rn. 4; Pardey, Jagdrecht in Niedersachsen, § 32 BJagdG/§ 34 NJagdG Anm. 3; Rose, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 32 BJagdG Anm. 2; Schallenberg/Knemeyer, Jagdrecht NordrheinWestfalen , 6. Aufl., Rn. 468; siehe auch AG Walsrode, RdL 1990, 151, 152).

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden

1.
in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
2.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
3.
in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder
4.
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden

1.
in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
2.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
3.
in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder
4.
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden

1.
in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
2.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
3.
in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder
4.
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)