Spielverordnung - SpielV | § 2
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden
- 1.
in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe, - 2.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, - 3.
in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder - 4.
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten...