Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Inhaltsverzeichnis

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

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19/03/2018 09:57

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21/03/2017 06:42

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21/03/2017 05:33

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/16 Verkündet am: 16. Januar 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kulturcha
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