Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Sept. 2014 - 1 K 2504/13

ECLI:ECLI:DE:VGK:2014:0925.1K2504.13.00
bei uns veröffentlicht am25.09.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 862 Anspruch wegen Besitzstörung


(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlo

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;2. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 67 Beanstandungen


(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übert

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2019 - I ZR 42/19

bei uns veröffentlicht am 07.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 42/19 Verkündet am: 7. November 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.

(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.

(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.

(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.

(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.

(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;
2.
„Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige oder mehrseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
3.
„Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zugewiesen ist und die Telekommunikation über den jeweiligen Anschluss eindeutig und gleichbleibend kennzeichnet;
4.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;
5.
„Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Endnutzern dienen; die Weitervermittlung zu einem erfragten Endnutzer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
6.
„Bestandsdaten“ Daten eines Endnutzers, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste;
7.
„Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
8.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
9.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
10.
„digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen einschließlich einer Zugangsberechtigung angereichert sein können;
11.
„drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breitbandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze und -dienste;
12.
„drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu Telekommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil eines Telekommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;
13.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
14.
„Frequenzzuteilung“ die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen;
15.
„Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 8,3 Kilohertz und 3 000 Gigahertz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
16.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
17.
„funktechnische Störung“ eine Störung, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder die einen Funkdienst, der im Einklang mit dem geltenden internationalen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
18.
„gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Frequenzbereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder einer Kombination davon erlaubt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zugeteilten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Frequenznutzungsrechten festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;
19.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
20.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
21.
„Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen gemäß BeschlussC/2019/4147der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses2002/622/EG(ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16);
22.
„harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1) festgelegt worden sind;
23.
„Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)2015/2120des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie2002/22/EGund der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;
24.
„interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
25.
„Kennung“ einem Nutzer, einem Anschluss oder einem Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesene eindeutige Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Nutzers, des Anschlusses oder des Endgerätes ermöglicht;
26.
„Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
27.
„Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
28.
„Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
29.
„Massenverkehrsdienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
30.
„nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
31.
„Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die für Dienste verwendet werden, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermöglichen und nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind;
32.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
33.
„Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann unabhängig davon als vergleichbar gelten, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Telekommunikationsnetz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
34.
„Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
35.
„Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
36.
„Nummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
37.
„nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt oder die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
38.
„Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
39.
„Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
40.
„nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
41.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt;
42.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
43.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und ‑entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten, insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
44.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
45.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
46.
„Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch die ein Zugang zu und von allen Telekommunikationsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig von Standort, Endgerät, Übertragungsart und Technologie – möglich ist;
47.
„Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
48.
„Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer;
49.
„Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
50.
„Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
51.
„Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
52.
„Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Telekommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;
53.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen oder -diensten;
54.
„sonstige physische Infrastrukturen“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen einschließlich Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der Kontrolle dieser unterstehende sonstige physische Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte erforderlich sind und bei denen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder zum Betrieb von der öffentlichen Stelle abgeleitet oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Straßenmobiliar, öffentliche Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzeichenanlagen, Reklametafeln und Litfaßsäulen, Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe;
55.
„Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Telekommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummernplans ermöglicht;
56.
„Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst verarbeitet werden und die den Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
57.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Endnutzers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
58.
„Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden wird;
59.
„Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
60.
„Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
61.
„Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:
a)
Internetzugangsdienste,
b)
interpersonelle Telekommunikationsdienste und
c)
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
62.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung und Schnittstelle des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ein Gerät geschaltet;
63.
„telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird;
64.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
65.
„Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
66.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
67.
„Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
68.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Telekommunikationsnetzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
69.
„Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen, unabhängig davon, ob das verbundene oder mit ihm zusammengeschlossene Unternehmen zum Zeitpunkt der Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz bereits gegründet war;
70.
„Verkehrsdaten“ Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind;
71.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
72.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Telekommunikationsnetzinfrastruktur ermöglicht wird;
73.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird; dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig, ob dies über einen automatisierten Dialog, ein Vorauswahlmenü oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt; ein automatisierter Dialog oder ein Vorauswahlmenü beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet; hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird; keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
74.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten; dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann; dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Nutzers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Telekommunikationsnetze;
75.
„Zugangsberechtigungssysteme“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
76.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht;
77.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
78.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
79.
„Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 42/19 Verkündet am:
7. November 2019
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sportwetten in Gaststätten
SpielV § 3 Abs. 1 Satz 1; GlüStV § 21 Abs. 2

a) Sportwett-Terminals sind keine Geldspielgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1
Satz 1 SpielV.

b) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung
von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19 - OLG München
LG Kempten
ECLI:DE:BGH:2019:071119UIZR42.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Pohl
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 31. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt in K. eine gewerberechtlich angemeldete Schank- und Speisewirtschaft unter der Bezeichnung "S. Café", in der sich drei Geldspielautomaten und neun Sportwett-Terminals befinden. Der Kläger bringt vor, diese seien innerhalb derselben Räumlichkeiten der Gaststätte aufgestellt oder angebracht.
2
Der Kläger beanstandet dies als Wettbewerbsverstoß, weil die gleichzeitige Aufstellung von Geldspielgeräten und Sportwett-Terminals innerhalb derselben Räumlichkeiten einer Gaststätte nach § 21 Abs. 2 des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) verboten sei und es sich bei dieser Bestimmung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handele.
3
Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb derselben Räumlichkeiten gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben und/oder dies durch Dritte zuzulassen, wenn dies geschieht wie am 12. Mai 2017 zwischen 10.30 Uhr und 11.00 Uhr.
4
Ferner begehrt er den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.242,84 €, weitere 5 € für die Einholung einer Gewerbeauskunft sowie 111,71 € für Aufwendungen zur Beauftragung eines Privatdetektivs, jeweils zuzüglich Zinsen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Rechtsbruchs nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3a UWG. Die Beklagte habe nicht gegen § 3 Abs.1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 27. Januar 2016 (Spielverordnung; im Folgenden: SpielV) verstoßen. Diese Vorschrift begrenze zwar die Zahl der Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften auf drei, enthalte jedoch keine Regelung für das Aufstellen von Sportwett-Terminals. Auch ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 GlüStV liege nicht vor. Der Betrieb der Beklagten werde vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst, weil sie nur die Vermittlung von Sportwetten in Gebäuden oder Gebäudekomplexen verbiete, in denen sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, während eine Gaststätte nur dann unter den Begriff der Spielhalle nach § 3 Abs. 7 GlüStV falle, wenn sie ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Wettautomaten diene. Dafürhabe der Kläger keinen Nachweis erbracht. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV auf Gaststätten, so dass ein allgemeines Trennungsgebot zwischen Geldspielgeräten und Wettautomaten anzunehmen sei, das auch für Gaststätten gelte, sei nicht möglich. Eine Unvollständigkeit der Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV sei nicht erkennbar. Die Zielvorgaben des § 1 GlüStV könnten für eine Analogie nicht herangezogen werden, weil ihnen keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG zu entnehmen sei, denn ihnen fehle ein eindeutiger Regelungsgehalt im Einzelfall.
7
II. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat gegen keine als Marktverhaltensregelung in Betracht kommende glücksspielrechtliche Vorschrift verstoßen.
8
1. Das bayerische Landesrecht enthält - anders als etwa das badenwürttembergische Landesrecht (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LGlüG BW) - kein ausdrückliches Verbot von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind.
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2. Die Beklagte hat nicht gegen Regelungen der Spielverordnung über das Aufstellen von Geldspielgeräten verstoßen.
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a) Im Streitfall sind die auf § 33f Abs. 1 und § 60a Abs. 2 Satz 4 GewO beruhenden Bestimmungen der bundesrechtlichen Spielverordnung über die Aufstellung von Geldspielgeräten (§§ 1 bis 3a SpielV) anwendbar. Durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung ist zwar das Recht der Gaststätten und der Spielhallen aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung herausgenommen worden. Diese Rechtsgebiete liegen nun in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Nach Art. 125a Abs.
1 GG gilt aber Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG aber nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort, wenn es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. Soweit der bayerische Landesgesetzgeber danach die Möglichkeit zu einer landesrechtlichen Regelung der in §§ 1 bis 3a SpielV geregelten Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten und Spielhallen hatte, hat er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Er hat in dem das Erlaubnisverfahren für Spielhallen regelnden Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag lediglich darauf verwiesen, dass sich die Anzahl der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, nach § 3 Abs. 2 der SpielV bestimmt.
11
b) Die Beklagte hat nicht gegen § 1 SpielV verstoßen. Diese Bestimmung regelt, an welchen Orten Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen.
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aa) Ein Geldspielgerät darf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Bei dem S. Café der Beklagten handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine solche Schank- und Speisewirtschaft.
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bb) Ein Geldspielgerät darf nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV nicht in Schankoder Speisewirtschaften aufgestellt werden, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen , Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Gaststätte der Beklagten um eine solche Schank- oder Speisewirtschaft handelt.
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cc) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielVO dürfen Geldspielgeräte in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) aufgestellt werden, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
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(1) Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass Geldspielgeräte nicht in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwettund Lotteriegesetzes (RennwLottG) aufgestellt werden dürfen, wenn in der Wettannahmestelle Sportwetten vermittelt werden. Gegen dieses Verbot hat die Beklagte nicht verstoßen.
16
Ein Buchmacher nach § 2 RennwLottG ist nach der in dieser Bestimmung gegebenen Legaldefinition, wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will; er ist ein konzessionierter Buchmacher, wie sich gleichfalls aus § 2 RennwLottG ergibt, wenn ihm die Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt wurde. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Beklagten um einen konzessionierten Buchmacher nach § 2 RennwLottG handelt; die Revision zeigt insoweit auch keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf.
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(2) Dieser Regelung ist nicht zu entnehmen, dass Geldspielgeräte nicht in Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden dürfen, wenn in der Schank- oder Speisewirtschaft Sportwetten vermittelt werden.
18
Die für das Aufstellen von Geldspielgeräten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielVO bestehenden Beschränkungen in Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher bestehen nicht für die anderen Betriebe, in denen nach § 1 Abs. 1 SpielV Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen und insbesondere nicht für Schank- oder Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Gaststätte Sportwett-Terminals aufgestellt hat, ändert daher nichts daran, dass es ihr grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV gestattet ist, dort Geldspielgeräte aufzustellen.
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c) Die Beklagte hat auch nicht gegen § 3 SpielV verstoßen. Diese Bestimmung regelt, wie viele Geräte höchstens aufgestellt werden dürfen.
20
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV dürfen in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften , Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
21
bb) In der von der Beklagten betriebenen Gaststätte "S. Café" befinden sich drei Geldspielautomaten und neun Sportwett-Terminals. Dies könnte unter zwei Gesichtspunkten gegen § 3 Abs.1 Satz 1 SpielV verstoßen haben. Zum einen dann, wenn es sich auch bei Sportwett-Terminals um Geldspielgeräte handeln würde, weil dann die in § 3 Abs.1 Satz 1 SpielV angeordnete Höchstanzahl von drei Geld- oder Warenspielgeräten überschritten wäre. Zum anderen dann, wenn es sich bei Sportwett-Terminals zwar nicht um Geldspielgeräte handeln würde, § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV aber dahin zu verstehen wäre, dass in den genannten Betrieben höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte und keine anderen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wie Sportwett-Terminals aufgestellt werden dürfen. Danach scheidet ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV aus.
22
(1) Bei Sportwett-Terminals handelt es sich nicht um Geldspielgeräte.
23
Nach der auch für § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV maßgeblichen Definition in § 1 Abs. 1 SpielV handelt es sich bei einem Geldspielgerät um ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht. Zwar ermöglichen auch Sportwett-Terminals ein Spiel um Geld, weil der mögliche Gewinn in Geld besteht. SportwettTerminals sind aber keine Spielgeräte im Sinne dieser Bestimmungen. Dazu zählen nur Geräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind (Dietlein/Hüsken in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., § 1 SpielV Rn. 1; Brüning/Bloch in Becker /Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, SpielV Rn. 14; Marcks in Landmann /Rohmer, Gewerbeordnung, 81. EL, § 1 SpielV Rn. 2; aA LG Hamburg, Urteil vom 26. September 2017 - 416 HKO 103/17, Seite 5 f.). Die Bestimmungen in §§ 1 bis 3a SpielV über die Aufstellung von Spielgeräten beruhen auf der Ermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO, zur Durchführung von § 33c GewO durch Rechtsverordnung die Aufstellung von Spielgeräten zu begrenzen. Der Begriff des Spielgeräts in § 1 und § 3 SpielV muss deshalb mit demjenigen in § 33c GewO übereinstimmen. § 33c GewO erfasst, wie sich aus Abs. 1 Satz 1 dieser Regelung ergibt, allein Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind. Sportwett-Terminals werden von diesem Begriff nicht erfasst. Sie verfügen über keine den Ausgang der Wette beeinflussende Vorrichtung. Vielmehr entscheidet über Gewinn und Verlust der Wette allein das vom Wettgerät unbeeinflusste Sportereignis.
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(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV ist nicht dahin zu verstehen, dass in den genannten Betrieben höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte und keine anderen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wie Sportwett-Terminals aufgestellt werden dürfen.
25
Auch dies folgt daraus, dass die Reichweite der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Spielverordnung über die Aufstellung von Spielgeräten durch die Ermächtigungsgrundlage der Gewerbeordnung begrenzt wird. Diese Ermächtigungsgrundlage erfasst allein Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind.
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3. Die Beklagte hat auch nicht gegen § 21 Abs. 2 GlüStV verstoßen.
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a) Gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex , in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Eine Spielhalle ist gemäß § 3 Abs. 7 GlüStV ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
28
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte betreibe in dem S. Café eine Gaststätte und keine Spielhalle im Sinne von § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 GlüStV, so dass eine unmittelbare Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV auf ihren Betrieb und damit ein Verstoß gegen diese Regelung ausscheide.
29
aa) Der hinsichtlich des behaupteten Wettbewerbsverstoßes darlegungsund beweisbelastete Kläger hat zum Umfang des Gaststättenbetriebs der Beklagten nicht vorgetragen. Er hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder spezifiziert vorgetragen noch nachgewiesen, dass die Gaststätte der Beklagten ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Wettautomaten dient.
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bb) Im Übrigen sind in der Gaststätte der Beklagten keine Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt. Bei den drei in der Gaststätte aufgestellten Geldspielautomaten handelt es sich zwar um Spielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, weil sie mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten. Die in der Gaststätte aufgestellten neun Sportwett-Terminals erfüllen diese Voraussetzung aber nicht (vgl. Rn. 23). Sie sind auch keine "anderen Spiele" gemäß § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, sondern Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB (BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636 [juris Rn. 18] = WRP 2002, 688; BVerwGE 126, 149 Rn. 43 bis45). Auf diese Glücksspiele findet § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 33h Nr. 3 GewO keine Anwendung (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung , 8. Aufl., § 33d Rn. 3; Marcks in Landmann/Rohmer Gewerbeordnung aaO § 33d Rn. 3; BeckOK.GewO/Pielow, 47. Ed. [Stand 1. Juni 2019], § 33d GewO Rn. 5 aE). Sportwetten sind Glücksspiele, weil es sich um Wetten auf den ungewissen Ausgang eines zukünftigen Ereignisses handelt (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Der Begriff "andere Spiele" erfasst demgegenüber in erster Linie Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Geschicklichkeit des Spielers und nicht die technische Ausstattung des Geräts den Spielausgang überwiegend beeinflusst , und darüber hinaus bestimmte Glücksspiele wie traditionelle Auslosungen und Ausspielungen um geringwertige Sachgewinne etwa auf Volksfesten oder Jahrmärkten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer Gewerbeordnung aaO § 33d Rn. 3; BeckOK.GewO/Pielow aaO § 33d GewO Rn. 5; Ennuschat in Tettinger /Wank/ Ennuschat, Gewerbeordnung aaO § 33d Rn. 6). Mag die Abgrenzung dabei im Einzelfall schwierig sein, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht zweifelhaft, dass Sportwetten die Merkmale eines "anderen Spiels" nicht erfüllen.
31
4. Schließlich hat es das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV entsprechend auf den Betrieb der Beklagten anzuwenden.
32
a) Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt erstens eine planwidrige Regelungslücke und zweitens eine vergleichbare Interessenlage voraus (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 118/08, NJW 2010, 387 Rn. 11; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, GRUR 2015, 1101 Rn. 29 = WRP 2015, 1361 - Elektronische Leseplätze II; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, WM 2018, 858 Rn. 31).
33
aa) Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht schon dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine gesetzliche Regelung gibt, und zwar auch dann nicht, wenn diese ungeregelte Fallgestaltung einer anderen Fallgestaltung ähnelt, für die eine Regelung besteht. Vielmehr muss eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110 [juris Rn. 14]; Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, NJW 2007, 992, 993 [juris Rn. 15]; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., Einleitung vor § 1 BGB Rn. 55). Ob eine planwidrige Lücke gegeben ist, ist vom Standpunkt der gesetzlichen Regelung aus zu beurteilen, also anhand der Regelungsabsicht des Gesetzgebers (vgl. Larenz/ Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., Seite 194 f.). Eine lediglich aus richterlicher oder rechtspolitischer Sicht nicht oder nicht vollständig gelungene Regelung erweist sich deshalb nicht als in dem Sinne planwidrig, dass eine Schließung der Regelungslücke im Wege der Analogie gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14, NJW 2015, 1176 Rn. 12).
34
bb) Das Merkmal der vergleichbaren Interessenlage erfordert die Annahme , dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung nach den Grundsätzen , von denen er sich bei Erlass der herangezogenen Normen hat leiten lassen , zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre. Auch nach diesem Merkmal muss sich die Lückenfüllung im Zuge der Analogie innerhalb des Rahmens bewegen, den der Gesetzgeber mit seiner Regelungsabsicht gezogen hat (vgl. BGH, NJW 2015, 1176 Rn. 9).
35
b) Nach diesen Maßstäben ist eine entsprechende Anwendung der unmittelbar für Spielhallen und Spielbanken geltenden Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV auf Schank- und Speisewirtschaften nicht möglich (aA OVG Bautzen, ZfWG 2018, 276; VGH München, HGZ 2018, 263). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, es widerspreche der Regelungsab- sicht des Gesetzgebers, die Vermittlung von Sportwetten zwar in Spielhallen und Spielbanken, nicht aber in Schank- und Speisewirtschaften zu verbieten.
36
aa) Die Systematik des Gesetzes lässt keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke erkennen. Die Begriffe der Spielhalle und der Spielbank erfassen eine Kategorie glücksspielrechtlicher Betriebe, die sich klar von der Kategorie der Schank- oder Speisewirtschaft unterscheidet.
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(1) So bestimmt § 2 GlüStV einen je unterschiedlichen Anwendungsbereich für die einzelnen Normen des Glücksspielstaatsvertrags für Spielbanken (§ 2 Abs. 2 GlüStV), Spielhallen (§ 2 Abs. 3 GlüStV) und Gaststätten wie Schank- und Speisewirtschaften (§ 2 Abs. 4 GlüStV). Für Spielbanken enthält § 20 GlüStV weitere spezielle Regelungen. Ebenso sehen die §§ 24 bis 26 GlüStV besondere Regelungen für den Betrieb von Spielhallen vor. Insbesondere bedarf der Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV einer Erlaubnis , die nach § 24 Abs. 2 GlüStV zu versagen ist, wenn Einrichtung und Betrieb der Spielhalle den in § 1 GlüStV verankerten Regelungszielen zuwiderlaufen.
38
(2) Die Spielverordnung unterscheidet ebenfalls zwischen Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 SpielV) und Spielhallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 SpielV).
39
(3) Das Glücksspielrecht grenzt dabei nicht nur terminologisch Spielhallen und Spielbanken einerseits und Gaststätten andererseits deutlich ab. Vielmehr bestehen auch inhaltlich unterschiedliche Regelungen für diese beiden Gruppen von Betrieben. So darf in Spielhallen zwar eine weitaus größere Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten aufgestellt werden als in Gaststätten, der Betrieb einer Spielhalle bedarf aber förmlicher Erlaubnis und unterliegt näheren Anforderungen an seine Ausgestaltung. Während beim Betrieb einer Spielhalle der Schwerpunkt der angebotenen Dienstleistungen auf dem Spielbetrieb liegt, ist es in einer Gaststätte das Anbieten von Speisen und Getränken.
40
(4) Sollte diese klare Unterscheidung der Kategorien glücksspielrechtlicher Betriebe für die Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV im Ergebnis bedeutungslos sein, indem diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf Gaststätten angewendet wird, bedürfte es eines deutlichen Anhaltspunkts, der sich dem Wortlaut und der Systematik der glücksspielrechtlichen Vorschriften nicht entnehmen lässt. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur einen Teil der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags für auf Gaststätten anwendbar erklärt und davon § 21 Abs. 2 GlüStV gerade ausgenommen.
41
(5) Es spricht ferner dagegen, das Gebot der räumlichen Trennung zwischen Geldspielgeräten und der Vermittlung von Sportwetten auf Gaststätten auszudehnen, dass dieses Trennungsgebot zwar außerhalb des § 21 Abs. 2 GlüStV in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher erweitert wird, aber eben nicht auf Gaststätten. Die fehlende Erstreckung des Trennungsgebots auf Gaststätten erscheint danach nicht als planwidrige Regelungslücke, sondern als gesetzgeberische Auswahlentscheidung.
42
bb) Die Gesetzgebungsmaterialien geben ebenfalls keinen Anlass anzunehmen , es bestehe eine planwidrige Regelungslücke im Hinblick auf das Verbot der räumlichen Verbindung von Geldspielgeräten und der Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten.
43
(1) Die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV beschränkt sich auf den Hinweis, das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken diene der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und sei eine Maßnahme der Spielsuchtprävention (Begründung zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011, Bayerischer Landtag Drucks. 16/11995, Seite 30). Daraus ergibt sich nicht, dass es die Spielsuchtprävention geböte, auch in Gaststätten die Vermittlung von Sportwetten zu verbieten oder dass es die Spielsuchtprävention generell erforderte, eine räumliche Nähe von Geldspielgeräten zur Vermittlung von Sportwetten in allen Kategorien glücksspielrechtlicher Betriebe zu verbieten.
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(2) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, nach den Gesetzgebungsmaterialien gälten für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher die gleichen Erwägungen wie für Spielhallen. In der von der Revision herangezogenen Passage der Gesetzesbegründung (Bayerischer Landtag Drucks. 16/11995, Seite 20, re. Sp.) wird die Bedeutung der durch die Föderalismusreform geschaffenen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der Spielhallen gewürdigt und ausgeführt, dass auf Grundlage dieser Kompetenz der Länder eine deutliche Verbesserung der Regulierung der Spielhallen erreicht und ein besserer Spieler- und Jugendschutz gewährleistet werden könne, und dass diese Erwägungen, also die Verbesserung der notwendigen Regulierung und des Spieler- und Jugendschutzes, auch für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher gälten. Damit ist alleine belegt, dass der (Landes -)Gesetzgeber gewillt ist, seine Gesetzgebungskompetenz zur Regulierung und zum Spieler- und Jugendschutz unabhängig von der Art des Betriebs zu nutzen, in dem Glückspiel angeboten wird. Daraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber dieselben Maßnahmen in allen Arten von Betrieben anordnen wollte und damit die in der Gesetzessystematik angelegte Differenzierung nach der Art der Betriebe bedeutungslos sein sollte.
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(3) Schließlich ergibt sich auch aus den von der Revision in Bezug genommenen Gesetzgebungsmaterialien zur Spielverordnung kein Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen für ein generell geltendes Trennungsgebot. Die Änderung der Spielverordnung, durch die in §§ 1, 2 und 3 SpielV nach den Wörtern "der konzessionierten Buchmacher" jeweils die Wörter "nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes" eingefügt wurden, ist damit begründet worden, dass nach dem geänderten Glücksspielstaatsvertrag auch private Sportwettveranstalter Konzessionen erhalten, jedoch in ihren Wettannahmestellen keine Geld- und Warenspielgeräte aufstellen dürfen sollten (Begründung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung, BR-Drucks. 437/13, Seite 17 oben). Dem lässt sich nur entnehmen, dass innerhalb der Kategorie der Buchmacher eine Unterscheidung vorgenommen werden sollte zwischen solchen Wettanbietern mit einer Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz einerseits und privaten Anbietern von Sportwetten andererseits. Es lässt sich aber kein Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Aufstellung von Geldspielgeräten generell ausgeschlossen werden sollte, sofern in denselben Räumlichkeiten Sportwetten vermittelt werden, wie etwa bei der gleichzeitigen Aufstellung von Sportwetten-Terminals in Gaststätten.
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(4) Lassen danach auch die Gesetzgebungsmaterialien eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Betrieben erkennen, ergibt sich auch hieraus, dass es im Willen des Gesetzgebers lag, unterschiedliche Arten von Betrieben bei der glücksspielrechtlichen Regelung zum Aufstellen von Geldspielgeräten unterschiedlich zu behandeln.
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cc) Anders als die Revision meint, geben auch die in § 1 GlüStV formulierten Regelungsziele des Staatsvertrages keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 GlüStV in analoger Anwendung auf Gaststätten auszudehnen (aA OVG Bautzen, ZfWG 2018, 276, 279 [juris Rn. 18]). Nach § 1 GlüStV gehören zu den insgesamt fünf gleichrangigen Zielen des Glücksspielstaatsvertrags die Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV). Diesen beiden Zielen könnte zwar durch eine Ausdehnung des Trennungsgebots des § 21 Abs. 2 GlüStV auf Gaststättengedient sein, zumal nach vom Gesetzgeber herangezogenen Statistiken aus dem Jahr 2009 von insgesamt 212.000 in der Bundesrepublik aufgestellten Geldspielgeräten rund 86.000, also etwa zwei Fünftel, in Gaststätten aufgestellt waren (vgl. Bayerischer Landtag Drucks. 16/11995, Seite 30, re. Sp.). Andererseits weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Suchtprävention schon wegen des nicht vergleichbaren Umfelds in Gaststätten und Spielhallen unterschiedliche Maßnahmen erfordert. Die Gefahr, Gerätespieler zusätzlich der Sportwette zuzuführen, ist in einer Spielhalle, die in der Regel zum Spielen aufgesucht wird, größer als in einer Gaststätte, die - auch wenn sich dort Spielgeräte befinden - in der Regel zum Verzehr von Speisen und Getränken besucht wird (vgl. BVerfGE 145, 20 Rn. 175; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 403, 404 [juris Rn. 5]; OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2019, 403, 407 [juris Rn. 23] und GRUR-RR 2019, 438, 440 [juris Rn. 43].
48
Jedenfalls rechtfertigt die bloße Annahme, dass gesetzgeberische Ziele durch eine Anwendung bestimmter Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus besser erreicht werden könnten, nach dem oben Rn. 33 dargelegten Maßstab nicht die Annahme einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke. Der Gesetzgeber hat sich nicht nur ausdrücklich zu einer Differenzierung der Kategorien von Betrieben entschlossen, sondern er hat an diese Differenzierung zugleich eine Begrenzung des Trennungsgebots geknüpft. Dass damit die in § 1 GlüStV allgemein formulierten Ziele womöglich nicht in der bestmöglichen Weise erreicht werden, ist lediglich ein rechtspolitischer Befund, der keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes belegt.
49
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Kirchhoff Löffler Schwonke Pohl
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 08.03.2018 - 1 HKO 1639/17 -
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2019 - 6 U 990/18 -

(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.

(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.

(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.

(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.

(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.

(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.