Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Sept. 2014 - 1 K 2504/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt unter der Betreiberkennzahl 000000 einen Call-by-Call Dienst.
3Im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 12.09.2012 schaltete die Klägerin bei Anrufen über ihren Call-by-Call Dienst folgende Preisansage:
4„X Komma XX pro Minute. Preisangabe in Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer. Abrechnung ab Gesprächsbeginn im 60-Sekundentakt.“
5Die Beklagte mahnte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 04.12.2012 ab und veröffentlichte am 07.12.2012 folgenden Hinweis über die Abmahnung auf ihrer Webseite:
6„Bei der Bundesnetzagentur sind zahlreiche Verbraucherbeschwerden zu dem unter der Betreiberkennzahl 000000 angebotenen Call-by-Call-Dienst eingegangen. Die Überprüfung des Dienstes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens hat ergeben, dass im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 12.09.2012 eine Preisansage eingesetzt wurde, die nicht den Vorgaben des § 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) entspricht. Wegen dieser Verstöße gegen die Preisansagepflicht hat die Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreiber des Call-by-Call-Dienstes eine Abmahnung ausgesprochen und die Einleitung weiterer Maßnahmen im Falle wiederholter Verstöße angekündigt.
7In diesem Zusammenhang weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass gemäß § 66h Nr. 1 TKG im Falle eines Verstoßes gegen die Preisansagevorschrift des § 66b TKG der Endnutzer zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet ist. Es handelt sich dabei um eine Einrede, auf die sich der betroffene Endnutzer berufen muss.
8Die im Sommer dieses Jahres vorgenommene Erhöhung der Tarife für die Nutzung der 000000 stellt hingegen keinen Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorgaben und damit keinen seitens der Bundesnetzagentur verfolgbaren Verstoß dar. Preisobergrenzen sind für Call-by-Call-Dienste im TKG derzeit nicht vorgesehen. Die Berechnung der jeweiligen Minutenpreise liegt mithin im unternehmerischen Ermessen der Anbieter. Sofern die Erhöhung der Tarife zivilrechtliche Ansprüche begründet bzw. entfallen lässt, wird empfohlen, sich diesbezüglich an die örtliche Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Insbesondere die Verbraucherzentralen sind mit diesem Sachverhalt vertraut.
9Ein gleichgelagerter Fall stellt der unter der Betreiberkennzahl 01010 angebotene Call-by-Call-Dienst dar. Auch dieser setzte im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 12.09.2012 eine Preisansage ein, die nicht den Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG gerecht wird. Der Betreiber des Call-by-Call-Dienstes wurde ebenfalls abgemahnt. Auf § 66h Nr. 1 TKG wird hingewiesen.“
10Den gegen die Abmahnung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2013 als unstatthaft zurück, da die Abmahnung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstelle.
11Am 12.04.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Abmahnung durch die Beklagte sei zu Unrecht erfolgt. Die in Rede stehende Preisansage habe den gesetzlichen Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG entsprochen. Nach § 66b Abs. 1 TKG seien Anbieter von Call-by-Call Sprachtelefonieleistungen verpflichtet, vor Beginn der Entgeltpflicht dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage sei spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht unter Hinweis auf deren Beginn abzuschließen.
12Diesen Vorgaben sei die Klägerin mit der beanstandeten Preisangabe nachgekommen. Das Gesetz enthalte keine Vorgabe dazu, ob eine Preisangabe in Euro oder Eurocent zu erfolgen habe, an welcher Stelle der Ansage eine Währungseinheit erfolgen müsse und in welcher Form Dezimalstellen anzusagen seien. Die Preisansage der Klägerin entspreche dem Grundsatz der Preiswahrheit und –klarheit. Auslegungsmaßstab für das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal „Preisklarheit“ sei das Verständnis des normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.
13Bei der Gestaltung ihrer Preisansage habe die Klägerin aus Gründen der Klarheit oberste Priorität darauf gelegt, sämtliche Preise im selben Format und in derselben Währungseinheit anzusagen. Sie biete destinationsabhängig Tarife sowohl zu Preisen unter einem Euro als auch über einem Euro pro Minute an. So hätten z. B. am 29.08.2012 Gespräche in das Festnetz von Algerien 0,599 € und in das Festnetz von Zypern 0,099 €, in das deutsche Festnetz aber 1,99 € pro Minute gekostet. Sie habe sich für die Preisangabe in Euro entschieden, weil dies die in Deutschland verwendete Währung sei, während der Cent lediglich eine Geldeinheit darstelle. Zudem seien es die angesprochenen Verbraucherkreise durch die Publikation von Call-by-Call-Tarifen in den unterschiedlichsten Medien gewohnt, dass die Währungsangabe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem in Ziffern angegebenen Preis erfolgen müsse. Die Preisangabe genüge daher den gesetzlichen Vorgaben des § 66b Abs. 1 TKG vollumfänglich.
14Die Klägerin habe auch ein Feststellungsinteresse, da ihr die Beklagte weitere Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 TKG für den Fall angedroht habe, dass sie die streitgegenständliche Preisansage künftig nochmals einsetze. Zudem stehe ihr ein Anspruch auf Entfernung des entsprechenden Hinweises von den Internetseiten der Beklagten sowie auf Berichtigung der öffentlich kundgetanen Rechtsauffassung der Beklagten in entsprechender Form zu. Die Klägerin sehe sich infolge der Veröffentlichung der Beklagten einer Vielzahl unberechtigter Kundeneinreden ausgesetzt, die sich auf den Hinweis der Beklagten vom 07.12.2012 bezögen.
15Die Klägerin beantragt,
161. die Beklagte zu verurteilen, die gegen die Klägerin am 04.12.2012 in dem Verwaltungsverfahren 512f MN 19322 ausgesprochene Abmahnung zurückzunehmen,
17hilfsweise, festzustellen, dass die gegen die Klägerin am 04.12.2012 in dem Verwaltungsverfahren 512f MN 19322 ausgesprochene Abmahnung unwirksam ist;
182. festzustellen, dass eine wie folgt formulierte Preisansage:
19„X Komma XX pro Minute. Preisangabe in Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer. Abrechnung ab Gesprächsbeginn im 60 Sekundentakt.“
20wobei X der Platzhalter für die jeweilige Ziffer des konkret zu nennenden Preises ist und bei entsprechender Preisgestaltung auch weitere Dezimalstellen folgen können, den gesetzlichen Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG genügt, wenn der gesprochene Text der Ansage in acht Sekunden vorgetragen wird, anschließend eine Pause von mindestens drei Sekunden erfolgt, bevor die Verbindung zum angerufenen Teilnehmer aufgebaut wird und keine sonstigen Preisbestandteile außer dem angesagten Minutenentgelt erhoben werden;
213. die Beklagte zu verurteilen, den aktuellen Hinweis „Verfahren gegen den Betreiber des Call-by-Call-Dienstes unter der Betreiberkennzahl 000000 abgeschlossen“ vom 07.12.2012 von ihren Internetseiten zu löschen;
224. die Beklagte zu verurteilen, einen aktuellen Hinweis über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, in dem der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, dass die von der Klägerin im Zeitraum vom 01.08. – 12.09.2012 eingesetzte Preisansage den Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG gerecht wurde und sich Endkunden der Klägerin wegen der in diesem Zeitraum eingesetzten Preisansage nicht wirksam auf die Einrede des § 66h Abs. 1 TKG gegenüber der Klägerin berufen können.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung führt sie aus, die streitgegenständliche Abmahnung sowie der aktuelle Hinweis auf der Internetseite der Beklagten fänden ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Danach könne die Beklagte im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 7 TKG aufgezählten Maßnahmen seien nicht abschließend, § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG stelle insofern eine Generalermächtigung dar und diene als Auffangnorm. Auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG könnten u. a. auch Maßnahmen gestützt werden, die weniger in die Rechte der Betroffenen eingriffen als die in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 7 TKG vorgesehenen. Eine solche Maßnahme stellten die Abmahnung und der Hinweis der Beklagten auf ihrer Internetseite dar. Nach § 45n Abs. 8 TKG sei die Bundesnetzagentur zudem ausdrücklich befugt, auf ihrer Internetseite jegliche Informationen zu veröffentlichen, die für die Endnutzer von Bedeutung seien.
26Die Preisansage der Klägerin habe gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen. Die Preisansage müsse den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen. Nach dem Grundsatz der Preiswahrheit müsse der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen, den der Letztverbraucher tatsächlich zu bezahlen habe. Nach dem Grundsatz der Preisklarheit müsse der angegebene Preis für den Letztverbraucher klar erkennbar sein. Die in Rede stehende Preisansage der Klägerin verstoße bereits gegen das Gebot der Preiswahrheit, jedenfalls aber gegen das Gebot der Preisklarheit. Die Klägerin gebe in ihrer Preisansage keine Währungseinheit, sondern allein eine Dezimalzahl pro Minute an. An dieser Stelle fehle eine Angabe zur Währungseinheit vollkommen. Ein Preis zeichne sich dadurch aus, dass eine bestimmte Geldeinheit genannt werde. Die verwendete Angabe lasse aber offen, ob es sich um eine Cent- oder Euroangabe handele. Eine solche Ansage werde den Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG nicht gerecht.
27Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass durch den Satz „Preisangabe in Euro“, der auf die Nennung des Betrages pro Minute folge, eine ausreichende Preisansage vorliege. Im Rahmen einer Preisansage nach § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG sei es grundsätzlich geboten, die Währungseinheit unmittelbar zusammen mit der Höhe des Betrages zu nennen. Allein bei einer Angabe, die mit der zutreffenden Währungseinheit gekennzeichnet sei, handele es sich um einen Preis nach dem Verständnis des 66b TKG. Die allgemeine Verkehrsauffassung kenne ein Auseinanderfallen von Betrag und Währungseinheit jedenfalls im Bereich der Preisansagen nicht.
28Die Preisansage der Klägerin sei zudem uneindeutig und verstoße auch deshalb gegen den Grundsatz der Preiswahrheit und –klarheit. Auch der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Letztverbraucher, an den sich das Angebot richte, könne den Preis der Inanspruchnahme der Leistung nicht zweifelsfrei erkennen. Die Klägerin verwende eine doppeldeutige Formulierung, indem auf die Ansage „X Komma XX pro Minute“ der Satz „Preisangabe in Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer“ folge. Euro sei nicht nur die Bezeichnung einer Währungseinheit, sondern auch der Währung insgesamt. Auch die Angabe „1,99 Cent pro Minute“ sei eine Preisangabe in der Währung Euro. Aus der Bezeichnung der Währung lasse sich für den Verbraucher nicht erkennen, ob die Minute 1,99 Cent oder 1,99 Euro koste.
29Die Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensgerecht. Sie habe einerseits berücksichtigt, dass der in Rede stehende Verstoß schwer wiege, da ein zum Zwecke des Verbraucherschutzes eingeführtes Instrument genutzt worden sei, um Verbraucher über den tatsächlichen Preis zu täuschen. Auf der anderen Seite habe die Beklagte berücksichtigt, dass die Preisansageverpflichtung des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG erst seit dem 01.08.2012 gelte, der Verstoß also bei der erstmaligen Schaltung der Preisansage erfolgt sei und die Beklagte den rechtswidrigen Zustand alsbald abgestellt habe. Daher habe es die Beklagte bei einer Abmahnung der Klägerin sowie einer Information der Verbraucher belassen. Der Hinweis habe es Verbrauchern ermöglichen sollen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechte bei rechtswidrigen Preisansagen geltend zu machen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.
33I. Die Klageanträge zu 1. und 2. sind unbegründet. Die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung ist rechtmäßig.
34Die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Die in § 67 Abs. 1 Sätze 2 bis 7 TKG genannten Maßnahmen sind kein abschließender Katalog. Die Bundesnetzagentur kann daher nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG im Rahmen der Nummernverwaltung ergänzende Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
35Der weite Wortlaut der Regelung ist dabei Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange, zu verfolgen,
36vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 05.08.2010 - 13 B 883/10; Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks. 15/2316 S. 83 und Stellungnahme des Bundesrats vom 19.12.2003, BT-Drucks. 15/2316 S. 119.
37Die Klägerin hat gegen die Preisansagepflicht nach § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen. Danach hat für sprachgestützte Premium-Dienste und für sprachgestützte Betreiberauswahl derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen.
38Vorliegend handelt es sich um einen Fall der sprachgestützten Betreiberauswahl i. S. d. § 3 Nr. 4a TKG, d. h. dem Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl (Call-by-Call).
39Da es sich bei der geannten Vorschrift um eine Schutzvorschrift zugunsten der Verbraucher handelt, die die Stärkung der Preistransparenz bezweckt,
40vgl. BT-Drs. 17/7521, S. 114,
41muss die von § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG geforderte Preisansage dem Grundsatz der Preisklarheit entsprechen. Dieser fordert, dass neben einer korrekten Preisangabe der für die Dienstleistung geforderte Preis für den Letztverbraucher eindeutig und klar erkennbar sein muss. Auslegungsmaßstab für das ungeschriebene Tatbestands-merkmal „Preisklarheit“ ist das Verständnis des „normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“,
42vgl. BGH, Urteil vom0 6.10.2011 – I ZR 42/19 -, K&R 2012, 212 ff.; Urteil vom 24.11.2011 – I ZR 154/19 -, NJW 2012, 1963 f.
43Demnach erfüllt eine Preisansage die von § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG geforderte Klarheit, wenn sie für einen dem Leitbild entsprechenden Verbraucher eindeutig und klar verständlich ist.
44Gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG hat die Klägerin verstoßen, indem sie – unstreitig – vom 01.08.2012 bis 12.09.2012 die streitgegenständliche Preisansage geschaltet hat. Die Preisansage widerspricht den Grundsätzen der Preiswahrheit und –klarheit.
45Unter Beachtung der o. g. Vorgaben ist die Preisangabe, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nicht eindeutig. Die Angabe „X Komma XX pro Minute. Preisangabe in Euro...“ gibt aufgrund der nachgestellten Währung nicht eindeutig an, ob sich der Preis auf Cent oder Euro bezieht. Denn auch eine Preisangabe in Cent ist eine Preisangabe in Euro. Eindeutig wäre in dem Zusammenhang etwa eine Preisansage „X Komma XX Euro pro Minute“, da bei dieser allgemein gebräuchlichen Preisansage eindeutig ist, dass sich die Preisansage auf die Währungseinheit bezieht. Aus der geschalteten Preisansage kann indes nicht eindeutig ersehen werden, ob die Angabe „Euro“ sich auf die Währung oder die Geldeinheit bezieht. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Preis von 1,99 € pro Minute für eine Inlandsfestnetzverbindung, wie sich u. a. auch aus den von der Klägerin vorgelegten Tarifübersichten ergibt, einen ungewöhnlich hohen Preis darstellt. Die gewöhnlichen Tarife anderer Anbieter in diesem Bereich liegen eher im Bereich bis 2 Cent/Minute. Die von der Klägerin selbst angegebenen Auslandstarife für Algerien und Zypern liegen mit 0,599 € und 0,099 € pro Minute weit darunter. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist für den normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht klar erkenntlich, dass der Preis 1,99 € pro Minute beträgt, vielmehr lässt sich unter die Preisansage auch ein Preis von 1,99 Cent pro Minute annehmen.
46Die daher unzureichende Preisansage stellt einen Verstoß gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG dar. Die Beklagte war nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG berechtigt, Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG sicherzustellen. Eine solche Maßnahme stellt die Abmahnung dar.
47Die Abmahnung steht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur. Ermessensfehler, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen würden, sind nicht ersichtlich.
48Die ausgesprochene Abmahnung ist geeignet, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Die Klägerin hatte die streitgegenständliche Preisansage zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits nicht mehr geschaltet. Daher konnte es die Beklagte bei einer Abmahnung, d. h. einem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Preisansage und der Ankündigung weiterer Maßnahmen bei Wiederholung, belassen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Die ausgesprochene Maßnahme ist auch erforderlich. Ein gleich geeignetes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insofern ist die Abmahnung bereits das mildeste denkbare Mittel im Falle eines Verstoßes gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Verfügung ist auch angemessen. Die Klägerin, die inzwischen eine rechtskonforme Preisansage schaltet, wird durch die angegriffene Verfügung nicht in unverhältnismäßigem Umfang belastet.
49Daher kann die Klägerin weder einen Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung noch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung geltend machen. Der Klageantrag zu 1. ist daher sowohl im Haupt als auch im Hilfsantrag abzuweisen.
50Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls abzuweisen. Wie ausgeführt, genügt die streitgegenständliche Preisansage nicht den Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG. Der Antrag auf Feststellung der Gesetzesmäßigkeit der Preisangabe ist damit unbegründet.
51II. Auch der Klageantrag zu 3. ist unbegründet. Der einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Hinweises über den Abschluss des gegen die Klägerin geführten Verfahrens begründende allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 12, 862, 1004 BGB bzw. Art. 20 Abs. 3 GG setzt rechtswidriges Verwaltungshandeln voraus, dass hier nicht gegeben ist.
52Die Beklagte war berechtigt, den Hinweis „Verfahren gegen den Betreiber des Call-by-Call-Dienstes unter der Betreiberkennzahl 000000 abgeschlossen“ vom 07.12.2012 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Gemäß § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG kann die Beklagte in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann. Die Information, dass die Preisansage der Klägerin vom 01.08.2012 bis 12.09.2012 nicht den Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG genügte, hat für den Endnutzer Bedeutung. Ein Verstoß gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG hat zur Folge, dass der Endnutzer gemäß § 66h Nr. 1 TKG nicht zur Zahlung eines Entgeltes verpflichtet ist. Insofern war die Beklagte zur Veröffentlichung befugt. Die streitgegenständliche Mitteilung genügt dabei auch den Anforderungen an die inhaltliche Richtigkeit und Sachlichkeit. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere war die Veröffentlichung geeignet, erforderlich und angemessen, um die Endnutzer über ihre Rechte zu informieren.
53Da die Preisansage der Klägerin nicht den Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG genügte, ist auch der Klageantrag zu 4. unbegründet.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
„Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt; - 2.
„Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige oder mehrseitige Sprachkommunikation ermöglicht; - 3.
„Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zugewiesen ist und die Telekommunikation über den jeweiligen Anschluss eindeutig und gleichbleibend kennzeichnet; - 4.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste; - 5.
„Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Endnutzern dienen; die Weitervermittlung zu einem erfragten Endnutzer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein; - 6.
„Bestandsdaten“ Daten eines Endnutzers, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste; - 7.
„Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist; - 8.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl; - 9.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann; - 10.
„digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen einschließlich einer Zugangsberechtigung angereichert sein können; - 11.
„drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breitbandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze und -dienste; - 12.
„drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu Telekommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil eines Telekommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann; - 13.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; - 14.
„Frequenzzuteilung“ die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen; - 15.
„Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 8,3 Kilohertz und 3 000 Gigahertz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen; - 16.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; - 17.
„funktechnische Störung“ eine Störung, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder die einen Funkdienst, der im Einklang mit dem geltenden internationalen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht; - 18.
„gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Frequenzbereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder einer Kombination davon erlaubt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zugeteilten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Frequenznutzungsrechten festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren; - 19.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden; - 20.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; - 21.
„Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen gemäß Beschluss C/2019/4147 der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16);- 22.
„harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1) festgelegt worden sind; - 23.
„Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;- 24.
„interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen; - 25.
„Kennung“ einem Nutzer, einem Anschluss oder einem Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesene eindeutige Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Nutzers, des Anschlusses oder des Endgerätes ermöglicht; - 26.
„Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind; - 27.
„Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; - 28.
„Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; - 29.
„Massenverkehrsdienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität; - 30.
„nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht; - 31.
„Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die für Dienste verwendet werden, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermöglichen und nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind; - 32.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann; - 33.
„Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann unabhängig davon als vergleichbar gelten, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Telekommunikationsnetz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist; - 34.
„Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; - 35.
„Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung; - 36.
„Nummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; - 37.
„nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt oder die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht; - 38.
„Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden; - 39.
„Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Nummernbereichs; - 40.
„nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht; - 41.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt; - 42.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; - 43.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von - a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für - aa)
Telekommunikation, - bb)
Gas, - cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung, - dd)
Fernwärme oder - ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und ‑entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
- b)
Verkehrsdiensten, insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
- 44.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; - 45.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen; - 46.
„Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch die ein Zugang zu und von allen Telekommunikationsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig von Standort, Endgerät, Übertragungsart und Technologie – möglich ist; - 47.
„Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; - 48.
„Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer; - 49.
„Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste; - 50.
„Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste; - 51.
„Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; - 52.
„Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Telekommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen; - 53.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen oder -diensten; - 54.
„sonstige physische Infrastrukturen“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen einschließlich Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der Kontrolle dieser unterstehende sonstige physische Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte erforderlich sind und bei denen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder zum Betrieb von der öffentlichen Stelle abgeleitet oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Straßenmobiliar, öffentliche Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzeichenanlagen, Reklametafeln und Litfaßsäulen, Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe; - 55.
„Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Telekommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummernplans ermöglicht; - 56.
„Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst verarbeitet werden und die den Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben; - 57.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Endnutzers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet; - 58.
„Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden wird; - 59.
„Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; - 60.
„Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; - 61.
„Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen: - a)
Internetzugangsdienste, - b)
interpersonelle Telekommunikationsdienste und - c)
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
- 62.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung und Schnittstelle des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ein Gerät geschaltet; - 63.
„telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird; - 64.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind; - 65.
„Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; - 66.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll; - 67.
„Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; - 68.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Telekommunikationsnetzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen; - 69.
„Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen, unabhängig davon, ob das verbundene oder mit ihm zusammengeschlossene Unternehmen zum Zeitpunkt der Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz bereits gegründet war; - 70.
„Verkehrsdaten“ Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind; - 71.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen; - 72.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Telekommunikationsnetzinfrastruktur ermöglicht wird; - 73.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird; dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig, ob dies über einen automatisierten Dialog, ein Vorauswahlmenü oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt; ein automatisierter Dialog oder ein Vorauswahlmenü beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet; hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird; keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht; - 74.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten; dies umfasst unter anderem Folgendes: - a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann; dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Nutzers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung; - b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; - c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; - d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; - e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; - f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen; - g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und - h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Telekommunikationsnetze;
- 75.
„Zugangsberechtigungssysteme“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; - 76.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht; - 77.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers; - 78.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; - 79.
„Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.