Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2010 - 1 StR 95/09

bei uns veröffentlicht am04.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 95/09
vom
4. Februar 2010
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: nein
Veröffentlichung: ja
_____________________________
„Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives
Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal
verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten
Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt.
Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei
von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge
von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt
„einwilligt“.
BGH, Urt. vom 4. Februar 2010 - 1 StR
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1. und 2.: Anstiftung zur Untreue u.a.
zu 3.: Untreue
zu 4. und 5.: Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlungen
vom 19. Januar 2010 und 4. Februar 2010, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Rothfuß,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -
und Rechtsanwalt
- in Untervollmacht in der Verhandlung vom 4. Februar 2010 -
als Verteidiger des Angeklagten Ga. ,
- in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -,
Rechtsanwalt
und Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten E. S. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten R. S. ,
Justizangestellte
- in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -
und Justizangestellte
- in der Verhandlung vom 4. Februar 2010 -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2008
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Geldwäsche im Fall B.III. der Urteilsgründe entfällt;
b) aufgehoben aa) im Schuldspruch mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite, soweit die Angeklagten E. S. und R. S. im Tatkomplex B.I. der Urteilsgründe wegen Betruges in sechs Fällen verurteilt wurden ; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten; bb) im Ausspruch der in den Fällen B.I. und B.III. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch der Gesamtstrafen, soweit es die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. betrifft. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechts- mittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges in sechs Fällen (Tatkomplex B.I. der Urteilsgründe ) und Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche (Fälle B.II. und III. der Urteilsgründe) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter E. S. ) und von fünf Jahren und einem Monat (Angeklagter R. S. ) verurteilt. Die Angeklagten Ga. und G. wurden wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche (Fälle B.II. und III. der Urteilsgründe) jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte K. wurde wegen Untreue (Fall B.III. der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen einer von ihm festgestellten rechts- staatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht ausgesprochen, dass von den verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafen vier Monate (Angeklagter K. ), fünf Monate (Angeklagter E. S. ), sechs Monate (Angeklagte Ga. und G. ) beziehungsweise sieben Monate (Angeklagter R. S. ) als vollstreckt gelten.
2
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. beanstanden zudem das Verfahren. Die Verfahrensrügen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. greifen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 7. April 2009 ausgeführten Gründen nicht durch. Die Sachrügen führen diese Angeklagten betreffend zur Aufhebung des Urteils in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang. Der Revision des Angeklagten K. bleibt der Erfolg versagt.

A.


3
Der Senat entnimmt dem Urteil folgende Feststellungen und Wertungen:
4
I. Tatkomplex B.I. der Urteilsgründe:
5
1. Die Angeklagten E. S. und R. S. waren mit dem anderweitig Verurteilten M. eng verbunden. Ihnen war bekannt , dass M. die Kapitalanlagefirma A. GmbH mit Sitz in Mü. erworben hatte, bei der Anleger in erheblichem Umfang Geld zur Anlage in Future Trading-Geschäften einzahlten. Außerdem wussten sie, dass M. einen aufwändigen und luxuriösen Lebensstil pflegte. Demgegenüber war ihre eigene finanzielle Situation prekär, da die von ihnen betriebenen Firmen zahlungsunfähig waren beziehungsweise Liquiditätsschwierigkeiten hatten.
6
2. Im Herbst 2003 vereinbarten die Angeklagten E. S. und R. S. mit M. , diesem Briefgrundschulden - die freilich nicht werthaltig waren - zu beschaffen, um damit einzelnen Anlegern, die ansonsten zu einer Kapitalanlage bei der A. GmbH nicht bereit waren, eine Absicherung ihrer Einlage vorzutäuschen und sie so zu einer Investition bei der A. GmbH zu bringen. Das war, so M. als Zeuge, gerade der Kern der gemeinsam mit den Angeklagten S. entwickelten „Geschäftsidee“. Die Angeklagten E. S. und R. S. sollten dafür - ohne Wissen der Anleger, die jeweils darauf vertrauten, dass ihre gesamte Einlage vertragsgemäß ausschließlich für Trading-Geschäfte verwendet würde - über die zwischengeschaltete SW GmbH die Hälfte der auf diese Weise vereinnahmten Kundengelder als nicht näher ausgestaltetes Darlehen erhalten. Dabei wurde weder eine Vereinbarung über eine Rückzahlung getroffen, noch wurden solche Gelder letztlich überhaupt zurückgezahlt. Die Angeklagten E. S. und R. S. wollten sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle in nicht unerheblichem Umfang verschaffen.
7
3. Absprachegemäß schloss M. zwischen November 2003 und Juni 2004 selbst oder über von ihm eingeschaltete Vermittler für die A. GmbH auch in den hier abgeurteilten sechs Fällen mit Anlegern Zeichnungsvereinbarungen , in denen sich diese jeweils zur Zahlung einer Kapitalanlage zwischen 50.000 und 97.750 Euro verpflichteten. Die A. GmbH wurde ihrerseits verpflichtet, diese Gelder auf einem Sonderkonto zu verwahren und ausschließlich in Future Trading-Geschäften anzulegen. Den Anlegern wurde außerdem zugesichert, dass die A. GmbH das eingezahlte Geld auch dann zurückzahlen werde, wenn kein Gewinn erzielt würde. Als Sicherheit für diesen Rückzahlungsanspruch sollte die Briefgrundschuld dienen. Zur Übertragung der jeweiligen Grundschuld, die der Angeklagte E. S. auf eigene Grundstücke beziehungsweise auf Grundstücke diverser Firmen hatte eintragen lassen, wurden den Anlegern ein Grundschuldbrief sowie eine entsprechende Abtretungserklärung ausgehändigt. Tatsächlich waren die gestellten Grundschulden jedoch nicht werthaltig.
8
4. Im Vertrauen darauf schlossen die so getäuschten sechs Anleger die Zeichnungsvereinbarungen und überwiesen Geldbeträge in Höhe von insgesamt rund 350.000 Euro an die A. GmbH. Diese Gelder leitete M. , wie mit den Angeklagten E. S. und R. S. vereinbart, zu jeweils 50 % über die zwischengeschaltete SW GmbH an die Angeklagten E. S. und R. S. weiter. Aber auch die andere Hälfte der Kundengelder wurde nicht in Trading-Geschäften angelegt, sondern im Wesentlichen von M. - wie von diesem von Anfang an beabsichtigt - zur Finanzierung seines privaten Lebensunterhalts verwendet. Hätten die Anleger um die fehlende Werthaltigkeit der Grundschulden und um den Umstand gewusst, dass jedenfalls die Hälfte ihrer Anlage nicht in TradingGeschäfte investiert, sondern an die Angeklagten E. S. und R. S. weitergegeben werden wird, so hätten sie die Zeichnungsvereinbarung nicht geschlossen und die Gelder nicht überwiesen.
9
Die Anleger erhielten in der Folgezeit - wie von M. von Anfang an beabsichtigt - weder ihre Kapitaleinlage zurück, noch konnten sie aus den abgetretenen , nicht werthaltigen Grundschulden - bis auf einen geringfügigen Betrag von 1.500 Euro - eine Befriedigung erlangen.
10
5. Das Landgericht hat offen gelassen, ob den Angeklagten E. S. und R. S. die fehlende Werthaltigkeit der Grundschulden bekannt war, weil sich hierzu - nach Ansicht des Landgerichts - keine ausreichenden Feststellungen treffen ließen. Es vermochte sich lediglich davon zu überzeugen, dass der Angeklagte E. S. bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen können, dass die Grundschulden einzelner Belastungsobjekte nicht werthaltig waren. Weiter war es für das Landgericht ohne Bedeutung, inwieweit und ab wann die Angeklagten E. S. und R. S. wussten oder damit rechneten, dass die A. GmbH in Wahrheit keine Trading-Geschäfte vornahm und dass M. die A. GmbH nur als Mittel zur Begehung eines gewerbsmäßigen Anlagebetruges nutzte.
11
II. Fall B.II. der Urteilsgründe:
12
1. Im Sommer 2004 hatten die Angeklagten E. S. und R. S. Kenntnis davon, dass Müller seinen luxuriösen Lebensstil jedenfalls im Wesentlichen fortlaufend durch die vertragswidrige Verwendung der Kapitaleinlagen der Anleger der A. GmbH finanzierte.
13
Anfang der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2004 beschlossen die Angeklagten R. S. und E. S. zusammen mit den Angeklagten Ga. (Notar im Ruhestand) und G. (von Beruf Rechtsanwalt), Gelder der A. GmbH an sich zu bringen und diese unter sich aufzuteilen. Sie rechneten damit - die Angeklagten Ga. und G. jedenfalls zum Zeitpunkt der am 3. September 2004 getroffenen Vereinbarung -, dass M. diese Gelder, die abredewidrig nicht auf Sonderkonten verwahrt waren, in betrügerischer Absicht eingeworben hatte, um fortlaufend erhebliche Einnahmen zu erzielen. Der Plan sah vor, M. aufgrund seiner Stellung als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH zur Zahlung zu zwingen. In Ausführung dieses Plans gingen die Angeklagten wie folgt vor:
14
2. Ersichtlich deshalb, um ein Druckmittel gegen M. in die Hand zu bekommen, verschafften sich die Angeklagten eine gegen M. persönlich gerichtete Forderung, von der die Angeklagten S. Kenntnis hatten. Zu diesem Zweck kaufte der Angeklagte G. als verdeckter Treuhänder für die Firma T. - deren Gesellschafter waren die Angeklagten S. - mit Vertrag vom 10. August 2004 von Ki. dessen rechtskräftig titulierte Forderung gegen M. , die sich - einschließlich Zinsen - auf 1,46 Millionen Euro belief. Ki. hatte vergeblich versucht, die im Jahre 2000 titulierte Forderung zu vollstrecken. Der Kaufpreis für die Forderung betrug 160.000 Euro. Dieser sollte nur beglichen werden, wenn die Vollstreckung tatsächlich erfolgreich war. Die Forderung von Ki. stand zudem in keinem Zusammenhang mit der betrügerischen Einwerbung von Anlegergeldern. Sie beruhte auf einer Inanspruchnahme des Bruders von Ki. aus einer etwa zwanzig Jahre zurückliegenden Bürgschaft zugunsten von M. .
15
Auf der Grundlage dieser - gegen M. persönlich gerichteten - Forderung sollte ein Arrest, allerdings nicht gegen M. , sondern gegen die A. GmbH erwirkt werden, um deren Vermögenswerte zu pfänden. Auf diese Art sollte M. dazu gezwungen werden, Zahlungen an die Angeklagten zu leisten. Dabei rechneten die Angeklagten damit, dass M. die Forderung allenfalls zu einem geringen Teil aus eigenen Mitteln begleichen würde - zumal er sich in der Vergangenheit mehrmals bei Vollstreckungsversuchen als vermögenslos dargestellt hatte. Sie gingen vielmehr davon aus, dass er hierzu - zumindest zu einem wesentlichen Teil - unter Verletzung der vertraglichen Vermögensbetreuungspflichten gegenüber den Kunden der A. GmbH auf Gelder der Gesellschaft oder auch auf andere ihm ursprünglich von Kunden zur Geldanlage übergebene Gelder zugreifen würde. Über diese Gelder konnte er als Geschäftsführer der A. GmbH (im Außenverhältnis) verfügen.
16
Um M. zu bestärken, auf die gestellten Forderungen einzugehen, trieben die Angeklagten S. ein „doppeltes Spiel“. Sie gaben M. , der sich ihnen anvertraut hatte, gegenüber vor, ihm durch die Stellung einer Grundschuld und die Übernahme einer Bürgschaft helfen zu wollen („Hallo Freindl! … Wir stehen hinter Dir und helfen, was wir können.“).
17
3. Auf Grundlage dieses von Ki. erworbenen Titels beantragte der Angeklagte G. - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - am 17. August 2004 unter dem Namen Ki. s beim Landgericht München I den Erlass eines Arrestes gegen die A. GmbH. Dabei trug er vor, M. verstecke sein privates Vermögen im Vermögen der A. GmbH, um es dem zivilrechtlichen Zugriff seiner persönlichen Gläubiger zu entziehen. Deshalb hafte die Gesellschaft im Wege der „umgekehrten Durchgriffshaftung“ auch für die Verbindlichkeiten ihres Alleingesellschafters M. . Zur Glaubhaftmachung legte er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Angeklagten K. vor (diesen Angeklagten betreffend wurde das Verfahren insofern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt). Aufgrund dieses Vortrags erließ das Landgericht München I noch am selben Tag den beantragten Arrest gegen die A. GmbH. Anschließend erwirkte der Angeklagte G. am 19. August 2004 den Erlass von Pfändungsbeschlüssen bezüglich der Konten der A. GmbH - unter anderem bei der Sparkasse N. - und stellte diese den Drittschuldnern zu.

18
Die Pfändung der Konten der A. GmbH, auf denen sich die Kundengelder befanden, brachte für M. - was den Angeklagten E. S. , R. S. , Ga. und G. bewusst war - „wirtschaftlich vernichtende Probleme“ mit sich. M. musste deshalb insbesondere befürchten, dass seine Betrugstaten zum Nachteil der Kunden der A. GmbH aufgedeckt und für die Zukunft unterbunden zu werden drohten. Das hätte „für ihn den Zusammenbruch seiner Geschäftstätigkeit und Existenz“ bedeutet.
19
4. Nach der Kontenpfändung trat der Angeklagte G. - wiederum im Namen Ki. s - absprachegemäß an M. heran und drängte diesen zum Abschluss eines Vergleichs. Dabei kündigte er weiterhin andauernde Vollstreckungsmaßnahmen gegen die A. GmbH an und stellte gleichzeitig die Einleitung strafrechtlicher Schritte in Aussicht. Er wies M. insbesondere auf „die Problematik seiner Kontoführung“ hin, weil dieser entgegen den Zeichnungsvereinbarungen keine Treuhandkonten geführt habe und stattdessen über diese Konten „der gesamte Aufwand der A. mitsamt (seinem) kostspieligen Lebenswandel abgewickelt“ werde.
20
Gleichzeitig spiegelte der Angeklagte E. S. gegenüber M. , bewusst wahrheitswidrig und unter Verdeckung seiner wahren Absichten vor, ihn bei der Erledigung dieser Angelegenheit durch Übernahme einer Bürgschaft und Stellung einer Grundschuld über 500.000 Euro unterstützen zu wollen, um ihn, so getäuscht, zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem Angeklagten G. zu bewegen.
21
5. So „gezwungen“, schloss M. am 3. September 2004 als Ergebnis der Verhandlungen mit dem Angeklagten G. eine Vereinbarung, in der er unter anderem die geltend gemachte Forderung anerkannte und sich verpflichtete , darauf sofort einen Betrag in Höhe von 575.000 Euro zu zahlen. Außerdem verpflichtete M. die A. GmbH, für seine - private - Verbindlichkeit als Gesamtschuldnerin zu haften.
22
Plangemäß verbürgte sich der Angeklagte E. S. in dieser Vereinbarung gegenüber dem Angeklagten G. selbstschuldnerisch unwiderruflich für M. s Verbindlichkeit über einen Betrag von 500.000 Euro. Dies tat er jedoch ausschließlich deswegen, damit der Verurteilte M. diese Vereinbarung auch abschloss.
23
Im Gegenzug verpflichtete sich der Angeklagte G. , unter anderem nach Zahlung des Betrages von 575.000 Euro und Abtretung der Grundschuld über 500.000 Euro durch den Angeklagten E. S. , unverzüglich die Konten der A. GmbH bis auf einen Restbetrag von 500.000 Euro freizugeben. Weiter verpflichtete er sich, in dieser Sache keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr gegen M. vorzunehmen und die bisher eingeleiteten Maßnahmen zurückzunehmen.
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Die Verpflichtung zur Abtretung der Grundschuld durch den Angeklagten E. S. als Voraussetzung der Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens des Angeklagten G. diente dabei dazu, einen „garantierten Vertragsbruch“ M. s herbeiführen zu können, um erforderlichenfalls zusätzlichen Druck auf M. ausüben zu können, damit dieser Gelder der A. GmbH auskehrt.
25
6. Zur Erfüllung dieser Vereinbarung ließ M. am 3. und 6. September 2004 über das Anderkonto seines Rechtsanwalts H. insgesamt 575.000 Euro an den Angeklagten G. überweisen. Einen Teilbetrag von 450.000 Euro hatte er seinem Konto bei der Kantonalbank Sc. entnommen, auf das er in der Vergangenheit sowohl nicht bemakelte Provisionen in Höhe von 200.000 Euro als auch Anlagegelder der Kunden der A. GmbH überwiesen hatte. Die übrigen 125.000 Euro entnahm er einem Konto der F. , auf das er ausschließlich Kundengelder der A. GmbH eingezahlt hatte. Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. teilten den erhaltenen Geldbetrag, wie von vorneherein vereinbart, unter sich auf.
26
7. Nach Auffassung der Kammer verstieß M. damit gegen die besondere Zweckbindung der Kundengelder, die er für die A. GmbH vereinbart hatte. Weiterhin entstand den Anlegern nach Ansicht des Landgerichts dadurch auch ein Schaden in Höhe von 375.000 Euro, weil durch die Zahlung eine „weitere, selbständige und wesentliche Vertiefung des Schadens eingetreten“ sei, „indem die Anlegergelder für eine Erfüllung der besonderen Verpflichtungen aus den Zeichnungsvereinbarungen endgültig nicht mehr zur Verfügung gestanden“ hätten.
27
III. Fall B.III. der Urteilsgründe:
28
1. Zeitgleich mit der Beantragung des Arrestes gegen die A. GmbH erwirkte der Angeklagte G. in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans am 19. August 2004 beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck die Pfändung der Geschäftsanteile M. s an der A. GmbH. Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht Fürstenfeldbruck antragsgemäß den freihändigen Verkauf der Gesellschaftsanteile an.
29
2. Dem Angeklagten K. war bereits aufgrund seiner Mitwirkung an der Beantragung des Arrestes beim Landgericht München I sowie aus mehreren Besprechungen mit den Mitangeklagten bekannt, dass nunmehr im Wege der Vollstreckung der „Forderung Ki. “ auf die A. GmbH selbst zugegriffen werden sollte. Er war bereit, neuer Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH zu werden, sofern er an den Erlösen des gemeinsamen Tätigwerdens finanziell beteiligt würde und die Aussicht bestünde , kurzfristig zu einem erheblichen Geldbetrag zu kommen. Hierzu kaufte er auf Vorschlag des Angeklagten Ga. für 60.000 Euro aus der „Forderung Ki. “ einen Teilbetrag von 200.000 Euro und ließ sich diesen von der T. abtreten.
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3. Im Einvernehmen aller Angeklagter erwarb der Angeklagte K. zur Umsetzung dieses Plans zudem am 21. September 2004 für 10.000 Euro, die ihm die Angeklagten E. S. und R. S. zur Verfügung gestellt hatten, im Wege des freihändigen Verkaufs die Anteile M. s an der A. GmbH. Obwohl die erforderliche notarielle Beurkundung des Anteilserwerbs nicht erfolgte, gerierte sich der Angeklagte K. sogleich als neuer Inhaber der Gesellschaft. Er beschloss bereits am 22. September 2004 die Abberufung M. s als Geschäftsführer und bestellte sich selbst zum neuen Geschäftsführer. Mit Übernahme der faktischen Geschäftsführung traf den Angeklagten K. die der Gesellschaft aus den Zeichnungsvereinbarungen obliegende vertragliche Verpflichtung, die Gelder der Anleger nur zweckentsprechend zur Anlage in Trading-Geschäften zu verwenden.
31
Schon am 21. September 2004 hatte der Angeklagte K. - als faktischer Geschäftsführer der A. GmbH handelnd - mit dem Angeklagten G. eine (Nachtrags)Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass die Vereinbarung vom 3. September 2004 anerkannt werde und dass der Angeklagte G. den ihm aus dem Titel Ki. zustehenden Betrag nebst Zinsen unverzüglich erhalte. Darüber hinaus traf der Angeklagte K. in Absprache mit den übrigen Angeklagten unter dem 23. September 2004 mit dem Angeklagten G. eine weitere Vereinbarung. In dieser wurde festgestellt, dass M. seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 3. September 2004 nicht eingehalten habe, so dass deshalb alle Zahlungsverpflichtungen daraus sofort fällig seien. Weiter wurde ausgeführt, dass der Angeklagte G. die gepfändeten Gelder freigegeben habe und dass die A. GmbH den fälligen Betrag an den Angeklagten G. zahlen werde, der ihn nach Abzug der ihm zustehenden Kosten und Gebühren auf ein neu zu eröffnendes Konto der A. GmbH zu überweisen habe.
32
4. Am 22. September 2004 begaben sich die Angeklagten K. und Ga. sodann gemeinsam zur Sparkasse N. . Dort gab sich der Angeklagte Ga. als Rechtsanwalt G. aus. Der Angeklagte K. ließ sich als neuer Geschäftsführer der A. GmbH die Bewegungen der Konten der Gesellschaft in der Zeit vor dem 22. September 2004 zeigen. Darin fand er bestätigt, dass sich die Konten - was ihm die Mitangeklagten bereits erklärt hatten - aus Anlegergeldern speisten, und dass M. sich durch Entnahmen an diesen Geldern bedient und damit der vertraglich vereinbarten Zweckbindung offenkundig zuwidergehandelt hatte. Anschließend erkannte der Angeklagte K. die Kontenpfändung an und überwies zu deren Erledigung - wie mit den übrigen Angeklagten zuvor vereinbart - von dem (ersten) Konto der A. GmbH bei der Sparkasse N. 681.580,53 Euro auf das Konto des Angeklagten G. bei der Hy. zur weiteren Verwendung.
33
5. Der Angeklagte G. leitete nach Einbehalt von 40.000 Euro den Rest des erhaltenen Geldes auf ein vom Angeklagten K. neu gegründetes Konto der A. GmbH bei der Hy. Mü. weiter. Der Angeklagte K. überwies außerdem weitere 166.000 Euro von einem (zweiten) Konto der A. GmbH bei der Sparkasse N. auf das neu eröffnete Konto, bevor er am 28. und 30. September 2004 absprachegemäß 640.000 Euro und 166.000 Euro von diesem Konto in bar abhob. Dieses Geld wurde unter den Angeklagten Ga. , K. , E. S. und R. S. aufgeteilt. Der Angeklagte K. beglich mit einem Teil davon den Kaufpreis für den von ihm erworbenen Anteil der „Forderung Ki. “.
34
6. Nach Ansicht des Landgerichts verstieß der Angeklagte K. mit der Zahlung vom ersten Konto bei der Sparkasse N. - wie allen Angeklagten bewusst war - gegen die von ihm als faktischem Geschäftsführer wahrzunehmenden besonderen Verpflichtungen der A. GmbH gegenüber ihren Anlegern, denen dadurch ein Schaden in Höhe von 681.580,53 Euro entstand.
35
Durch die weitere Zahlung vom zweiten Konto bei der Sparkasse N. habe der Angeklagte K. damit - wie allen Angeklagten bewusst war - wiederum gegen die von ihm als Geschäftsführer wahrzunehmenden besonderen Pflichten der A. GmbH gegenüber ihren Anlegern verstoßen, so dass diesen insgesamt ein Schaden in Höhe von 847.580 Euro entstanden sei.

B.



36
Die Verfahrensrügen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. greifen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 7. April 2009 ausgeführten Gründen nicht durch.

C.


37
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen der Angeklagten hat zu folgendem Ergebnis geführt:
38
Fall B.I. der Urteilsgründe:
39
Die Verurteilungen der Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges in sechs Fällen haben keinen Bestand, weil der Schädigungsvorsatz nicht tragfähig begründet ist.
40
Fall B.II. der Urteilsgründe:
41
Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. sind zu Recht wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue (des M. ) verurteilt worden. Die Untreue liegt allerdings - anders als das Landgericht annimmt - nicht in M. s Überweisung von den bemakelten 375.000 Euro an den Angeklagten G. . Untreue liegt aber deshalb vor, weil M. in der Vereinbarung vom 3. September 2004 die A. GmbH dazu verpflichtete, für seine privaten Verbindlichkeiten einzustehen. Auch die Strafaussprüche sind - im Ergebnis - rechtsfehlerfrei.
42
Fall B.III. der Urteilsgründe:
43
Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. haben sich nur wegen Anstiftung zur Untreue (des Angeklagten K. ) strafbar gemacht; eine tateinheitlich begangene Geldwäsche liegt hier hingegen nicht vor. Das führt zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen diese Angeklagten. Der Angeklagte K. wurde zu Recht wegen Untreue verurteilt.
44
I. Betrug (Fall B.I.)
45
Die Verurteilungen der Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges in sechs Fällen im Tatkomplex B.I. der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Schädigungsvorsatz nicht ausreichend festgestellt, obwohl dieser - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - durchaus nahe liegt.
46
1. Das Landgericht hat zur Berechnung des Vermögensschadens einen Vermögensvergleich (vgl. dazu nur BGHSt 53, 199) vorgenommen und in diesen auch die Sicherheiten (vgl. dazu nur BGH StraFo 2009, 342) - hier die von den Angeklagten gestellten Grundschulden - einbezogen. Der Rückzahlungsanspruch der Anleger war von vorneherein im Wert erheblich vermindert; denn 50 % der Anlagegelder waren bereits pflichtwidrig, nämlich als „Darlehen“ - ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung -, an die Angeklagten E. S. und R. S. weitergegeben worden. Deshalb kam es hier auf die Werthaltigkeit der Grundschulden entscheidend an. Weil auch deren Wertlosigkeit rechtsfehlerfrei festgestellt ist, lag objektiv ein durch Täuschung bewirkter - mit der Hingabe der Anlagegelder unmittelbar eingetretener - Vermögensschaden der Anleger der A. GmbH vor.
47
2. Das Landgericht hat indes offen gelassen, ob den Angeklagten der Vermögensschaden - wegen fehlender Werthaltigkeit der Grundschulden - bekannt war. Hierzu habe es „keine ausreichenden Feststellungen treffen“ können. Damit fehlt es an der für die Verurteilung wegen Betruges notwendigen Feststellung des Schädigungsvorsatzes. Denn dessen Wissenselement setzt in Fällen der vorliegenden Art - Kompensation durch Sicherheiten - voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Vermögensverfügung die Minderwertigkeit des Anspruchs der Anleger wegen wertloser Sicherheiten gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat (vgl. BGH StraFo 2009, 342 f.; NStZ-RR 2001, 328, 330 m.w.N.).
48
3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilungen der Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - durch Täuschung bewirkte Vermögensverfügungen der Anleger und aufgrund wertloser Sicherheiten eingetretener Vermögensschaden - können indes bestehen bleiben, da diese rechtsfehlerfrei getroffen sind.
49
II. Geldwäsche (Fall B.II.)
50
Indem die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. M. dazu zwangen, auch von ihm betrügerisch eingeworbene Anlegergelder in Höhe von 375.000 Euro an sie auszuzahlen, haben sie sich wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Bestimmung begeht Geldwäsche, wer „sich“ einen in § 261 Abs. 1 StGB bezeichneten Gegenstand „verschafft“. Vortat war hier ein gewerbsmäßig begangener Betrug des M. (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB).
51
„Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt.
52
Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“.
53
1. Aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals „sich … verschafft“ lässt sich allerdings das Erfordernis eines Einvernehmens - und damit auch das Einverständnis des Vortäters - noch nicht ableiten. Der Wortlaut spricht eher gegen eine solche Einschränkung, weil diese Tatvariante nur die Handlung des Geldwäschers („s i c h v e r s c h a f f t“) umschreibt.
54
Dementsprechend ist das Sich-Verschaffen in anderen Strafvorschriften, wie beispielsweise in § 96, § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB auch weiter zu verstehen und schließt dort sogar ein Handeln gegen oder ohne den Willen des früheren Inhabers der Verfügungsgewalt ein. Das zeigt namentlich die Auslegung der beiden Tatbestandsvarianten „erwirbt oder sich sonst verschafft“ in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Dazu hat der BGH (BGHSt 42, 123, 128) ausgeführt:
55
„In § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind der unerlaubte Erwerb und das Sichverschaffen in der Weise einander gegenübergestellt, dass u.a. mit Strafe bedroht ist, wer Betäubungsmittel unerlaubt erwirbt oder sich ‚in sonstiger Weise‘ verschafft. Daraus folgt, dass nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes der unerlaubte Betäubungsmittelerwerb im Sinne der rechtsgeschäftlichen Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer lediglich einen Unterfall des grundsätzlich weiterreichenden, sämtliche Fälle der Besitzerlangung umfassenden Sichverschaffens darstellt.“
56
Der unterschiedliche Bedeutungsinhalt dieses Tatbestandsmerkmals in anderen Straftatbeständen zeigt, dass das „Sich-Verschaffen“ tatbestandsspezifisch - anhand des jeweiligen Normzwecks - auszulegen ist (vgl. auch BGHSt 42, 196, 197 zur Hehlerei).
57
2. Normzweck des § 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vortäter gegenüber der Umwelt zu isolieren, indem der aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Straftaten herrührende Gegenstand „praktisch verkehrsunfähig“ gemacht wird (BGH NStZ-RR 2010, 53, 54). Der Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist damit auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BTDrucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 13).
58
a) Deshalb verlangen Rechtsprechung und auch ein Teil der Literatur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand auf abgeleitetem Wege, sprich im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt hat (BVerfG NJW 2004, 1305, 1306; BGH NStZ-RR 2010, 53, 54; Hoyer in SK-StGB 120. Lfg. § 261 Rdn. 15; Ruß in LK 11. Aufl. § 261 Rdn. 14; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 66; BeckOK-StGB/Ruhmannseder § 261 Rdn. 31; Schröder/Textor in Fülbier/Aepfelbach/Langweg, GwG - Kommentar zum Geldwäschegesetz, 5. Aufl. § 261 StGB Rdn. 42; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl. S. 140; Körner, Geldwäsche, Teil 1 Rdn. 33; aA Altenhain in NK-StGB, 2. Aufl. § 261 Rdn. 114; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 261 Rdn. 8, 9; Otto, Grundkurs Strafrecht - BT, 7. Aufl. § 96 Rdn. 34; Spiske, Pecunia olet? S. 133; Mitsch, Strafrecht - BT 2, § 5 Rdn. 33; Kindhäuser, Strafrecht - BT II, 4. Aufl. § 48 Rdn. 12). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
59
Erlangt der Täter die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand ohne das Einverständnis des Vortäters, also ohne oder gegen dessen Willen, so fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen dem Isolierungszweck des § 261 Abs. 2 StGB und der Ächtung des Tatobjekts (BGH NStZ-RR 2010, 53, 54: gewaltsame Wegnahme durch Raub ist kein Sich-Verschaffen).
60
b) Einvernehmen setzt freilich nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“. Diese Auslegung belegt insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
61
Der Straftatbestand der Geldwäsche, § 261 StGB, wurde durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302) in das StGB eingefügt. Mit dessen Absatz 2 erfüllte der Gesetzgeber die Verpflichtung aus Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. c (i) des (Wiener) Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotrophen Stoffen vom 20. Dezember 1998.

62
aa) Das Wiener Übereinkommen verpflichtete die Vertragsparteien in dem genannten Artikel u.a., den „Erwerb“ (im englischen Originaltext „acquisition“ ) von Vermögensgegenständen als Straftat zu umschreiben, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, dass diese Vermögensgegenstände aus bestimmten Katalogtaten stammen. Artikel 3 Abs. 6 des Übereinkommens enthält zudem , auch für die Rechtsanwender eine Vorgabe, die gegen eine - vom Wortlaut nicht gebotene - zu restriktive Auslegung der Strafbestimmung spricht:
63
„Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirkung erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung … gebührend Rechnung zu tragen ist.“
64
bb) Auch die Geldwäscherichtlinien (1. Richtlinie 91/308/EWG vom 10. Juni 1991; 2. Richtlinie 2001/97/EG vom 4. Dezember 2001; 3. Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005) verpflichten (auch hinsichtlich weiterer Katalogtaten als Vortat) dazu, u.a. den „Erwerb“ von Gegenständen als Geldwäsche zu bestrafen, wenn dem Betreffenden bei der Übergabe dieser Vermögensstände bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus einer Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen. Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäsche auch strengere Vorschriften erlassen (Art. 5 der 3. Geldwäscherichtlinie) und auch weitere Straftaten benennen (Art. 1 E der 1. Geldwäscherichtlinie idF der 2. Geldwäscherichtlinie

).



65
cc) Der Gesetzgeber, der danach auch die Möglichkeit gehabt hätte, (nur) den „Erwerb“ unter Strafe zu stellen, hat sich für die - weitergehende (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) - Tathandlung des „Sich-Verschaffens“ entschieden. Schon das spricht dafür, dass er damit Tathandlungen, die über die engere Variante „Erwerb“ hinausgehen, unter Strafe stellen wollte. Er wollte die Tathandlung des „Sich-Verschaffens“ dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB entnehmen, „so dass die dazu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze anwendbar sind“ (BTDrucks. 12/989 S. 27 und 12/3533 S. 13).
66
Nach der zu diesem Zeitpunkt in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung - auf die der Gesetzgeber Bezug nahm - war es für das Sich-Verschaffen noch ohne Bedeutung, ob im Rahmen des § 259 Abs. 1 StGB der Vortäter durch Täuschung oder Nötigung zur Übertragung der Herrschaftsgewalt veranlasst wurde (RGSt 35, 278, 281 [zum identischen Merkmal des „Ansichbringens“]; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 259 Rdn. 16; Lackner, StGB 19. Aufl. § 259 Rdn. 10; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 259 Rdn. 42; Ruß in LK 10. Aufl. § 259 Rdn. 17 jew. m.w.N.; aA Rudolphi JA 1981, 1, 5; Otto Jura 1988, 606, 607; Seelmann JuS 1988, 39, 40; aA möglicherweise BGH wistra 1984, 22, 23, jedoch ohne nähere Begründung). Der Senat entnimmt deshalb den Materialien, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift von diesem weiten Begriffsverständnis des Sich-Verschaffens ausging.
67
dd) Dieselbe Auslegung des Merkmals „Sich-Verschaffen“ in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtfertigt sich auch aus dem geschützten Rechtsgut dieser Vorschrift. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Strafvorschrift gegen Geldwäsche dazu beitragen, die rechtlichen Möglichkeiten zur Abschöpfung illegal erlangter Gewinne zu verbessern (BTDrucks. 12/3533 S. 10/11). Sie soll den staatlichen Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte gewährleisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindern (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; BGHSt 53, 205, 209; 50, 347, 354 m.w.N.). Geschützt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BTDrucks. 12/3533 S. 11; BGHSt 53, 205, 209). Insbesondere § 261 Abs. 2 StGB soll - als Auffangtatbestand - auch dazu beitragen , den Vortäter in finanzieller Hinsicht gegenüber der Umwelt zu isolieren und den inkriminierten Gegenstand praktisch verkehrsunfähig zu machen (BTDrucks. 12/3533 S. 11; 12/989 S. 27).
68
ee) Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel kann nur dann - wie vom Wiener Übereinkommen verlangt - effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 261 StGB möglichst alle wirtschaftlichen Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalogtaten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden und zwar unabhängig davon, ob der Vortäter die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand aufgrund einer Willensbeeinflussung durch Täuschung oder Druck übertragen hat.
69
3. Der vorgenommenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „SichVerschaffen“ in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass das SichVerschaffen bei der Hehlerei von Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur zwischenzeitlich enger ausgelegt wird.
70
Mit Urteil vom 25. Juli 1996 - nach Einführung des Geldwäschetatbestandes im Jahr 1992 - hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 196, 198) entschieden, dass es an dem für das „Sich-Verschaffen“ in § 259 Abs. 1 StGB erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken auch dann fehlt, wenn der Täter den Vortäter durch Drohungen zur Übertragung der Verfügungsmacht veranlasst (ebenso Fischer, StGB 57. Aufl. § 259 Rdn. 13; Hoyer in SK-StGB 120. Lfg. § 259 Rdn. 31; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 259 Rdn. 10; Lauer in MüKo-StGB § 259 Rdn. 61; BeckOK-StGB/Ruhmannseder § 259 Rdn. 17.2; aA weiterhin Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 42).
71
Hierbei handelt es sich freilich um eine - allein - für die Hehlerei tatbestandstypische engere Auslegung. Diese hat der 4. Strafsenat des BGH maßgeblich mit Blick auf die dort genannten anderen Tatvarianten, insbesondere das „Ankaufen“ und die Absatzhilfe vorgenommen. Danach liege das Wesen der Hehlerei in dem Hilfeleisten des Täters nach der Tat (Zusammenwirken von Vortäter und Hehler). Solche, auf ein Zusammenwirken von Vortäter und Geldwäsche abstellende und damit mit der Hehlerei vergleichbare Tatvarianten enthält der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB indes nicht. Deshalb kann sich die neuere restriktive Auslegung des „Sich-Verschaffens“ in § 259 StGB nicht in gleicher Weise auf § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auswirken.
72
4. Im vorliegenden Fall hat M. - wenn auch nicht aus freien Stücken - so doch gleichwohl im Einvernehmen mit den Angeklagten und damit auch „gewollt“ die betrügerisch eingeworbenen Anlagegelder ausbezahlt. Die „Vereinbarung“ vom 3. September 2004 war das Ergebnis seiner „Verhandlungen“ mit dem Angeklagten G. . Die Bezahlung bewirkte M. , indem er am selben Tag und auch drei Tage später Überweisungen ausstellte. Schon nach diesem äußeren Erscheinungsbild haben sich die Angeklagten die Gelder nicht auf eine Art und Weise verschafft, die auch nur im Grenzbereich zu einem Raub liegt.

73
Deshalb steht die Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH vom 29. Oktober 2009 (NStZ-RR 2010, 53) der hier vorgenommenen Auslegung des „Einvernehmens“ nicht entgegen. Dort hatte der Täter den inkriminierten Gegenstand dem Vortäter nämlich gewaltsam, also ohne dessen Mitwirkung und gegen dessen Willen weggenommen. Raub ist - wie der 4. Strafsenat zu Recht ausführt - kein einvernehmliches Sich-Verschaffen im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB mehr.
74
Der Senat kann offen lassen, ob sich die Angeklagten zugleich auch tateinheitlich wegen Betruges, Nötigung oder Erpressung (vgl. BGHSt 5, 254, 258; 42, 196) strafbar gemacht haben; insofern sind sie jedenfalls nicht beschwert.
75
5. Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob - was grundsätzlich durchaus bedenkenswert erscheint - eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausscheidet , wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Gläubigers eine (nicht bemakelte ) Forderung beitreibt und dabei auch in Kauf nimmt, auf anderweitig i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB inkriminiertes Vermögen des Schuldners zuzugreifen.
76
a) Für eine derartige restriktive Auslegung könnte insbesondere sprechen , dass nach der Ergänzung der 1. Geldwäscherichtlinie durch die 2. Geldwäscherichtlinie (Artikel 2a Nr. 5 und Artikel 6) selbstständige Angehörige von Rechtsberufen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren privilegiert sind (vgl. auch EuGH, Urt. vom 26. Juni 2007 - C-305/05 = NJW 2007, 2387).
77
Die Privilegierung gilt insbesondere für die berufliche Verschwiegenheitspflicht. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 17 der 2. Geldwäscherichtlinie ist es „nicht angebracht“ Rechtsanwälte, die einen Klienten in einem gesetzlich normierten Verfahren vertreten, im Hinblick auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verdachts der Geldwäsche zu verpflichten. Folglich unterliege „die Rechtsberatung weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäschevorgängen beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche in Anspruch nimmt.“
78
Jedenfalls bei den in der Erwägung genannten Fallgruppen, in denen die Privilegierung bei der beruflichen Geheimhaltungspflicht entfällt, scheidet nach Ansicht des Senats auch eine Privilegierung durch eine restriktive Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus (vgl. auch die Ausführungen des EuGH aaO zum fairen Verfahren unter Rdn. 86). Solch eine Fallgruppe liegt hier vor: Kauf und Beitreibung der titulierten Forderung Ki. s erfolgten allein deshalb, um auch die i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB betrügerisch eingeworbenen Anlagegelder zu erlangen, mithin zum Zwecke der Geldwäsche. Zudem wusste auch der Angeklagte G. , dass seine anwaltliche Tätigkeit für Zwecke der Geldwäsche in Anspruch genommen wurde.
79
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Erwerb und die Geltendmachung der titulierten Forderung Ki. s gegen M. ausschließlich Mittel zum Zweck, um Zugriff auf die ertrogenen Anlagegelder zu erlangen. Diese Feststellungen hat das Landgericht tragfähig begründet:
80
Der Plan, die Forderung Ki. s zu kaufen, beruhte darauf, dass die mit M. langjährig befreundeten Angeklagten E. und R. S.
um die persönliche und finanzielle Situation M. s wussten. Sie hatten deswegen auch Kenntnis von dieser Forderung. Dieses Wissen nutzten sie aus. Gemeinsam mit den Angeklagten Ga. und G. übten sie mittels dieser Forderung Druck auf M. aus und zwangen ihn so zur Herausgabe der inkriminierten Gelder.
81
Dass Kauf und Beitreibung der Forderung nur Mittel zu diesem Zweck waren, konnte das Landgericht auch daraus folgern, dass diese weit unter Wert und ohne jegliches Risiko erworben wurde, da der Kaufpreis nur im Falle einer erfolgreichen Forderungsdurchsetzung fällig wurde. Das Landgericht hat dabei auch bedacht, dass der wahre Zweck zusätzlich verschleiert wurde, indem der Angeklagte G. die Forderung als verdeckter Treuhänder der von den Angeklagten E. und R. S. beherrschten T. kaufte. Die Angeklagten E. und R. S. traten deshalb nach außen bewusst nicht selbst in Erscheinung, um M. über ihr tatsächliches Vorhaben zu täuschen. Mit dem Vortrag, M. verstecke sein privates Vermögen in der A. GmbH, verschafften sie sich einen Arrestbeschluss gegen die Gesellschaft. Dabei rechneten sie jedenfalls im Zeitpunkt der Vereinbarung mit M. vom 3. September 2004 damit, dass das Vermögen der A. GmbH nahezu ausschließlich aus betrügerisch erlangten Anlegergeldern bestand und dass M. die Forderung zumindest zu einem wesentlichen Teil nicht mit eigenen, sondern mit solchen Geldern der A. GmbH befriedigen wird.
82
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag, M. verstecke sein privates Vermögen in der A. GmbH, der zum Erlass des Arrestes gegen die Gesellschaft führte, (jedenfalls objektiv) unzutreffend war. Denn die Vorgehensweise der Angeklagten war und sollte - so die Würdigung des Landgerichts - eben nicht der übliche und strafrechtlich unbedenkliche Vorgang sein, bei dem eine titulierte Forderung durch gerichtliche Maßnahmen beigetrieben wird. Das trägt die Feststellung, dass Zweck und Plan des Vorgehens bei Forderungskauf und -beitreibung vielmehr insbesondere waren, auf von M. betrügerisch eingeworbene Anlegergelder zugreifen zu können, sich diese einzuverleiben und sodann unter sich aufzuteilen.
83
6. Der Strafbarkeit wegen Geldwäsche steht die Regelung des § 261 Abs. 6 StGB nicht deshalb entgegen, weil M. die bemakelten Gelder über das (zwischengeschaltete) Anderkonto seines Rechtsanwalts H. an die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. transferiert hat.
84
a) Nach § 261 Abs. 6 StGB macht sich der Erwerber eines geldwäschetauglichen Gegenstandes nicht nach § 261 Abs. 2 StGB strafbar, wenn zuvor ein Dritter diesen Gegenstand tatsächlich erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat begangen zu haben. Diese Vorschrift schränkt den Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ein, um zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs die Entstehung unangemessen langer Ketten von Anschlusstaten zu verhindern (BTDrucks. 12/989 S. 28). Sie soll dem gutgläubigen Erwerber eines inkriminierten Gegenstandes ermöglichen, diesen unbeeinträchtigt von § 261 Abs. 2 StGB weiterveräußern zu können (vgl. BTDrucks. 12/3533 S. 14 f.; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 14; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 68; BeckOK-StGB/Ruhmannseder § 261 Rdn. 35 jew. m.w.N.).
85
b) Dementsprechend erfasst § 261 Abs. 6 StGB den vorliegenden Fall des Transfers inkriminierter Gelder über das Anderkonto eines gutgläubigen Rechtsanwalts an einen bösgläubigen Dritten (hier an die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. ) nicht. Zwar wurde dem nach den Urteilsfeststellungen gutgläubigen Rechtsanwalt H. straflos das vom Vortäter M. an ihn überwiesene bemakelte Geld auf dem Anderkonto bei seiner Bank gutgeschrieben. Aber M. behielt dadurch weiterhin die Verfügungsmacht über das Geld als Vermögensgegenstand i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB. Diese beruhte auf der vertraglichen Vereinbarung mit Rechtsanwalt H. , die allein die Weiterleitung dieses Geldbetrages an den Dritten beinhaltete. Durch die weisungsgemäße Weiterleitung des Geldbetrages an die Dritten - hier die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. -, war es tatsächlich M. und nicht H. , der demgemäß direkt über diese bemakelte Forderung auf dem Anderkonto verfügte. Deshalb trat zugunsten der Dritten ein strafloser Vorerwerb durch den gutgläubigen Rechtsanwalt H. i.S.v. § 261 Abs. 6 StGB nicht ein. Daher haben sich die bösgläubigen Geldempfänger, die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. , wegen Geldwäsche strafbar gemacht.
86
Dieses Ergebnis ist sachgerecht, weil nur so - entsprechend den gesetzgeberischen Zielvorstellungen (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26) - verhindert wird, Anderkonten als „legale Geldwaschanlagen“ missbrauchen zu können (in diesem Sinne für Fälle der Einzahlung bemakelter Gelder auf Bankkonten: Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 14; Fischer, StGB 57. Aufl. § 261 Rdn. 29; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 69; BeckOKStGB /Ruhmannseder § 261 Rdn. 37.1 jew. m.w.N.; aA insofern Hamm NJW 2000, 636, 638).
87
7. Schließlich stehen auch die Konkurrenzregel und der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (vgl. dazu BGHSt 53, 205, 207) der Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht entgegen. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. April 2009 sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:
88
a) Soweit die Angeklagten E. S. und R. S. im Tatkomplex B.I. der Urteilsgründe gemeinsam mit M. gewerbsmäßig sechs Betrugstaten begangen haben, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, dass M. , der eine Vielzahl von Betrugstaten „zum Nachteil hunderter Kunden“ verübt hat, im Fall B.II. der Urteilsgründe mit aus diesen sechs Taten stammenden Anlegergeldern die von den Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. an ihn gerichtete Forderung in Höhe von 575.000 Euro beglichen hat. Eine entsprechende Aufklärungsrüge ist insofern nicht erhoben.
89
b) Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils finanzierte M. vielmehr mit der - nach Weiterleitung des 50 %-igen Taterlöses an die Angeklagten E. S. und R. S. - ihm verbliebenen Hälfte der gemeinsam betrügerisch erlangten Kundengelder „im wesentlichen nur seinen privaten Lebensbedarf … in Form einer außerordentlich luxuriösen Lebensführung.“ Aufgrund dessen gibt es - auch in Anbetracht des im Vergleich zu den von M. im Übrigen erzielten Taterlösen verhältnismäßig geringen Betrages - keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Gelder aus den von den Angeklagten E. S. und R. S. mitbegangenen sechs Betrugstaten auf M. s Konto bei der Kantonalbank Sc. oder auf dem Konto der F. befunden haben.
90
III. Anstiftung zur Untreue (Fall B.II.)
91
Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen Anstiftung zur Untreue des M. halten im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand.
92
a) Unzutreffend ist freilich die rechtliche Bewertung des Landgerichts, M. habe - zum Nachteil der Anleger - einen Vermögensschaden dadurch herbeigeführt, dass er an den Angeklagten G. Überweisungen von Konten tätigte, deren Inhaber nicht die A. GmbH war.
93
Ein Vermögensnachteil in Form der Schadensvertiefung ist durch diese Zahlungen nicht eingetreten. Zwar stammten die Gelder nach den Urteilsfeststellungen - jedenfalls in Höhe eines Betrages von 375.000 Euro - ursprünglich aus zweckgebundenen Kundengeldern, die M. im Wege des gewerbsmäßig begangenen Betruges erlangt hatte. Diese Gelder hatte M. aber bereits zuvor ohne Mitwirkung der Angeklagten den Konten der A. GmbH entnommen und auf ein privates Konto in der Schweiz sowie auf das Konto einer anderen, von ihm persönlich beherrschten Gesellschaft eingezahlt.
94
Bereits durch diese pflichtwidrige Entnahme der Gelder zur eigenen Verwendung M. s hatten die Anleger der A. GmbH einen Vermögensverlust erlitten. Ein den Nachteil kompensierender deliktischer oder vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen einen zahlungswilligen und mit ausreichenden liquiden Mitteln versehenen Täter - oder gegen eine seiner Gesellschaften - lag ersichtlich nicht vor (vgl. dazu BGH NStZ 2008, 457). Da der Schaden demnach mit der zweckwidrigen Verfügung bereits eingetreten war, entstand durch die von den Angeklagten veranlasste Zahlung zur Begleichung privater Verbindlichkeiten keine (weitere) Schadensvertiefung zum Nachteil der Anleger. Gleiches gilt auch für eine Untreue zum Nachteil der A. GmbH.
95
b) Mangels Pflichtwidrigkeit liegt auch keine Untreue - zum Nachteil der A. GmbH - durch die in der Vereinbarung vom 3. September 2004 begründete gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft für die privaten Verbindlichkeiten M. s vor.
96
Vermögensnachteilige Dispositionen des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH, die offen erfolgen, sind grundsätzlich nicht pflichtwidrig , solange damit keine Beeinträchtigung des Stammkapitals (zu den Auswirkungen der Änderung von § 30 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG - vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 14. April 2009 - 1 Ws 32/09) oder keine konkrete wirtschaftliche Existenzgefährdung der Gesellschaft einhergeht (BGHSt 35, 335, 336 f.; 49, 147, 157 f.; BGH wistra 2006, 265; Fischer, StGB 57. Aufl. § 266 Rdn. 96 m.w.N.).
97
Derartiges ist durch die bisherigen Feststellungen, die keinerlei Auskunft zum Stammkapital oder zur Vermögenssituation der A. GmbH geben, nicht belegt (zu den Anforderungen der Feststellung einer konkreten Existenzgefährdung vgl. BGH NStZ-RR 2007, 79, 80). Das Landgericht hat sich mit diesem Aspekt der Untreuestrafbarkeit nicht auseinandergesetzt. Dass durch die Vereinbarung die Existenz der A. GmbH konkret gefährdet oder ihr Stammkapital angegriffen wurde, versteht sich vorliegend auch nicht von selbst (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 79, 80; 2005, 86). Denn nach den Urteilsfeststellungen konnten noch im Jahr 2007 im Rahmen eines Verteilungsverfahrens gegen die A. GmbH ein Betrag von über 795.000 Euro von Konten der Gesellschaft sowie eine weitere Million Euro von Konten der A. GmbH und einer weiteren von M. geführten Firma hinterlegt werden.
98
c) Dennoch haben die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur Untreue - zum Nachteil der Anleger - auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Bestand.
99
Danach beging M. durch die Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung der A. GmbH für seine privaten Verbindlichkeiten in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro eine Untreue, und zwar zum Nachteil der Anleger. Er verletzte dadurch die ihm als Geschäftsführer obliegende Vermögensbetreuungspflicht der A. GmbH gegenüber ihren Anlegern und führte bei diesen einen Vermögensschaden in Form der Schadensvertiefung herbei, weil ihre bereits gefährdeten Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschaft dadurch faktisch wertlos wurden.
100
Der von den Angeklagten erwirkte Arrest und die darauf beruhende Pfändung der Bankkonten hatten die Rückzahlungsansprüche der Anleger zwar bereits gefährdet; endgültig verloren waren diese dadurch indes noch nicht. Denn weder der Arrest noch die Pfändung bewirkten eine Haftung der A. GmbH für M. s persönliche Schulden. Sie schafften vor allem auch keine Rechtsposition, die schon zur Befriedigung der Arrestforderung und damit dann auch zu einem Vermögensverlust der Anleger geführt hätte. Sowohl der Arrest als auch die darauf beruhende Pfändung dienen ausschließlich einer lediglich vorläufigen Sicherung der Zwangsvollstreckung (vgl. BGHZ 121, 98, 101).
101
Der tatsächliche Schaden der Anleger ist vielmehr erst durch das Schuldanerkenntnis M. s in der Vereinbarung vom 3. September 2004 eingetreten. Denn dadurch wurde die A. GmbH, deren Vermögen im Wesentlichen nur aus den betrügerisch vereinnahmten Kundengeldern bestand, zur gesamtschuldnerischen Haftung für persönliche Verbindlichkeiten M. s verpflichtet. Jetzt war die Rechtsstellung der Anleger der A. GmbH nahezu aussichtslos, denn nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses war ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen den Arrest und die Pfändung der Bankkonten der A. GmbH nicht mehr durchsetzbar. Das Anerkenntnis führte faktisch zum Verlust der auf den Konten befindlichen Anlegergelder. Das hat - bei wirtschaftlicher Betrachtung - die Rückzahlungsansprüche der Anleger vollends wertlos gemacht und deshalb einen Vermögensschaden herbeigeführt.
102
Dieser rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht entgegen. Bereits die Anklageschrift stellt im Rahmen des Untreuevorwurfs auch - wie der Senat - auf eine Pflichtverletzung M. s durch die Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung der GmbH für seine persönlichen Verbindlichkeiten ab. Darüber hinaus kann der Senat ausschließen, dass sich die betroffenen Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können.
103
IV. Geldwäsche und Anstiftung zur Untreue (Fall B.III.)
104
1. Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Geldwäsche im Fall B.III. der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Hier haben sich diese Angeklagten die Gelder nicht im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft, da es an dem dafür erforderlichen tatsächlichen Einverständnis des Vortäters M. fehlt.

105
M. wirkte hierbei in keiner Weise mit. Vielmehr griffen die Angeklagten durch die Pfändung der Gesellschaftsanteile M. s im Wege der Zwangsvollstreckung, dessen Abberufung als Geschäftsführer der A. GmbH und der nachfolgenden absprachegemäßen Einsetzung des Angeklagten K. als Geschäftsführer gegen M. s Willen auf die inkriminierten Vermögenswerte zu. Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Geldwäsche im Fall B.III. mussten daher in Wegfall kommen. Der Senat hat den Schuldspruch insofern abgeändert.
106
2. Die Überprüfung der Verurteilungen des Angeklagten K. wegen Untreue und der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur Untreue des K. hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Sie sind aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 7. April 2009 und in der Revisionshauptverhandlung dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
107
V. Strafaussprüche
108
1. Die Aufhebung und Berichtigung der Schuldsprüche in den Fällen B.I. und III. der Urteilsgründe zieht, die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. betreffend, die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche sowie der diese Angeklagten betreffenden Gesamtstrafenaussprüche nach sich.
109
2. Indes haben die im Fall B.II. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Bestand.
110
a) Das Landgericht hat insofern die Strafen ausdrücklich dem Strafrahmen des § 261 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB entnommen. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass der Umstand, dass das Landgericht eine im Rahmen des § 266 StGB relevante Strafrahmenverschiebung der Anstifter nach § 28 Abs. 1 StGB (siehe dazu unten) rechtsfehlerhaft nicht bedacht hat, die davon betroffenen Angeklagten beschwert.
111
b) Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten G. unterliegt dessen Strafausspruch auch nicht deshalb der Aufhebung, weil bei ihm das umfassende Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG vorliegt. Denn die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG für die Verurteilungen vom 14. Juli 1993 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und vom 1. Juni 1990 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Anstiftung zur Untreue war im Zeitpunkt der gegenständlichen Verurteilung am 28. Juli 2008 bereits abgelaufen. Das führte zum Vorhalte - und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG.
112
Darauf beruht der Strafausspruch aber nicht. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung diese Vorstrafe ausschließlich bei der Aufzählung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in seine Überlegungen eingestellt. Zu seinen Lasten hat das Landgericht diese Vorverurteilung gerade nicht gewertet (vgl. BGH, Urt. vom 19. Februar 1992 - 2 StR 454/91; BeckOK-StPO/Bücherl § 51 BZRG Rdn. 46).
113
c) Dass das Landgericht den Angeklagten Ga. trotz der Verurteilung vom 12. Mai 2003, rechtskräftig seit 4. Juni 2003, wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, rechtsfehlerhaft als „zur Tatzeit nicht vorbestraft“ erachtet hat, beschwert ihn nicht.
114
VI. Hinweise
115
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
116
1. Im Fall B.III. der Urteilsgründe wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung wegen Anstiftung zur Untreue zu prüfen, ob - bei Beachtung des Verschlechterungsverbots - der Strafrahmen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zur Anwendung kommt. Angesichts der Schadenshöhe liegt die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (vgl. dazu Fischer, StGB 57. Aufl. § 263 Rdn. 214 ff.) nahe.
117
Gleichzeitig wird jedoch auch die Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sein. Die Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne dieser Vorschrift (BGH wistra 2009, 105; BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 1), das bei den Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. fehlte.
118
2. In der Urteilsformel ist der Anrechnungsmaßstab für die von den Angeklagten R. S. und E. S. in Österreich erlittene Auslieferungshaft anzugeben, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Beschl. vom 6. April 2006 - 3 StR 93/06 jew. m.w.N.). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Graf

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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

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(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3. sich oder einem Dritt

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(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

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(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Mer

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschei

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(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird der Beschluss der 6. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2009

a u f g e h o b e n,

die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. November 2005 zugelassen und das Hauptverfahren vor der 6. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Stuttgart

e r ö f f n e t.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen den Kosten in der Hauptsache.

Gründe

 
I.
1. Die Angeklagten … waren in der Zeit vom 11. März 1997 bis 10. Mai 2001 Geschäftsführer der am 19. Juli 1991 gegründeten … GmbH), die Systemmöbel herstellte. Das Stammkapital der … betrug zuletzt 110.000,-- DM. Ab dem 10. Mai 2001 wurde der Angeklagte … zum Alleingeschäftsführer der … -GmbH bestellt. Alleingesellschafterin der … -GmbH ist seit 16. Oktober 1998 die Firma …, deren Generaldirektor der Angeklagte … ist. Gesellschafterin der … ist die Firma …. 1999 gewährte die Firma … der … -GmbH ein Gesellschafterdarlehen über insgesamt 1.000.000.-- DM und die Firma … ein solches über 700.000,-- DM. Die Bilanz der … -GmbH hatte zum 31. Dezember 1999 einen Fehlbetrag von 2.428.468,46 DM und einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.870.802,57 DM ausgewiesen.
Nach der Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. November 2005 war die … -GmbH seit dem 30. September 2000 zahlungsunfähig, als die … Kredite über 650.000,-- DM sowie die Avalkreditlinie über 200.000.-- DM zum 30. September 2000 fällig stellte und seit deren Rückführung am 13. September 2000 keine weiteren Kreditmöglichkeiten mehr bestanden hätten. Spätestens zum 31. Dezember 2000 sei die Gesellschaft überschuldet gewesen, nachdem die Bilanz zum Stichtag einen Fehlbetrag von 2.333.677,69 DM ausgewiesen habe. Die tatsächliche Überschuldung habe mindestens 2.048.447,69 DM betragen.
Zwar hätte der Angeklagte … am 29. Februar 2000 und 22. Juni 2000 Rangrücktrittserklärungen bezüglich der eigenkapitalersetzenden Darlehen der … und der … sowie von Forderungen aus Lieferung und Leistung der … über 2.065.149,51 DM abgegeben, diese seien jedoch lediglich formeller Natur und daher unwirksam gewesen, nachdem sich die Angeklagten entschlossen hätten, sich in der Krise des Vermögens der … -GmbH zur bestmöglichen Rückführung der Verbindlichkeiten zu bemächtigen.
Im Einzelnen sollen die Angeklagten folgende Handlungen begangen haben.
- Die Angeklagten … hätten in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung es innerhalb der gesetzlichen Frist vom 21. Oktober 2000 bis zu ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer am 10. Mai 2001 und der Angeklagte vom 10. Mai 2001 bis zum 28. Januar 2002 vorsätzlich unterlassen, Insolvenzantrag zu stellen (Insolvenzverschleppung gem. §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG [a. F] - Fall 1).
- Die Angeklagten … hätten in Kenntnis der Krise der Gesellschaft und ihrer Vermögensbetreuungspflicht die Insolvenz der … -GmbH dadurch vertieft, dass sie entgegen dem Auszahlungs- und Verrechnungsverbot des § 30 GmbHG [a. F.] die Kaufpreisforderung der -GmbH über 723.259,60 DM aus dem am 31. Oktober 2000 erfolgten Verkauf des gesamten Warenlagers an die … mit deren Forderungen aus Lieferung und Leistung am 31. Oktober 2000 verrechnet, weshalb die … -GmbH entsprechend geschädigt worden sei. Der Angeklagte … hätte hierbei die Angeklagten … bestärkt und unterstützt (Untreue gem. § 266 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante StGB bzw. Beihilfe zur Untreue gem. § 266 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante, 27 StGB - Fall 2).
- Die Angeklagten … und nach deren Ausscheiden der Angeklagte … hätten es unterlassen, eine ausstehende Gesellschaftereinlage der … über 75.000,-- DM einzuziehen, weshalb die … -GmbH einen entsprechenden Vermögensnachteil erlitten habe. Der Angeklagte … hätte hierbei die Angeklagten … bestärkt und unterstützt (Untreue gem. § 266 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante StGB bzw. Beihilfe zur Untreue gem. § 266 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante, 27 StGB - Fall 3).
- Die Angeklagten … hätten, entgegen dem ihnen bekannten Auszahlungs- und Verrechnungsverbot des § 30 GmbHG [a. F.] die aus einem Lizenzverkauf vom 27. März sowie 04. und 23. April 2001 gegen die … bestehende Kaufpreisforderung über 600.000,-- DM zum 31. März 2001 mit deren eigenkapitalersetzender Forderung aus Lieferung und Leistung verrechnet, wodurch der -GmbH ein Vermögensnachteil entstanden und die Insolvenz der Gesellschaft vertieft worden sei. Der Angeklagte … habe die Angeklagten … hierbei bestärkt und unterstützt (Untreue gem. § 266 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante StGB bzw. Beihilfe zur Untreue gem. § 266 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante, 27 StGB - Fall 4).
- Der Angeklagte … habe als Geschäftsführer der … -GmbH zwischen Mai bis Dezember 2001 in insgesamt 8 Fällen Kundenforderungen der … -GmbH über insgesamt 2.366.693,12 DM, die am 13. Oktober 2000 sicherungshalber an die … abgetreten worden waren, für diese eingezogen und mit Forderungen der … an die … -GmbH aus Lieferung und Leistungen verrechnet. Infolge der Krise der … -GmbH seien diese zu Eigenkapitalersatz geworden und hätten aufgrund des Auszahlungs- und Verrechnungsverbots des § 30 GmbHG [a. F.] nicht zurückgeführt werden dürfen. Ihm sei dabei bekannt gewesen, dass das Vermögen auch aus der objektiven Sicht eines ordentlichen Kaufmannes im Entnahmezeitpunkt in absehbarer Zeit zur Bedienung der Verbindlichkeiten der … -GmbH und zur Abdeckung der Überschuldung benötigt wurde (Untreue gem. § 266 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante StGB - Fälle 5 - 12)
10 
2. Die Strafkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Untreuestraftaten in den Fällen 2 sowie 4 bis 12 abgelehnt und wegen der verbliebenen Tatvorwürfe in den Fällen 1 und 3 unter Zulassung der Anklage das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - … eröffnet.
11 
Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe durch die Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen und Leistungen sei aufgrund der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 eingetretenen Änderungen des GmbHG gem. § 2 Abs. 3 StGB entfallen. § 266 Abs. 1, 2. Variante StGB verweise als Blankettgesetz u.a. auf die blankettausfüllenden Normen des GmbHG. Nach dem zur Tatzeit geltenden § 32 a GmbHG seien u.a. Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital dem Rückleistungsverbot des § 30 Abs. 1 GmbHG [a. F] unterfallen. Bei einem bewusst pflichtwidrigen Verstoß habe sich daher der Geschäftsführer einer GmbH der Untreue nach § 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB schuldig gemacht. Da nach der Novellierung des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG die §§ 32 a und 32 b GmbHG jedoch ersatzlos aufgehoben und in § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG die Zulässigkeit der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen normiert worden sei, bestehe nach heutiger Rechtslage eine Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG nicht mehr.
12 
Eine Strafbarkeit wegen Untreue durch einen existenzgefährdenden / -vernichtenden Eingriff in das Gesellschaftsvermögen sei nach den durch das MoMiG eingetretenen Änderungen ebenfalls nicht mehr gegeben. Durch die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen würde in der Krise die Überschuldung der GmbH nicht erhöht. Die Rückgewähr bewirke zwar eine entsprechende Abnahme der Aktiva, die jedoch durch die Verminderung der Passiva kompensiert werde. Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der … -GmbH bereits zum 30. September 2000 eingetreten sei, konnten nach einer Beurteilung aufgrund des neuen Rechts durch die zulässigen und damit auch nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne der neueren zivilrechtlichen BGH-Rechtsprechung zu bewertenden Rückgewährleistungen hierdurch eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht mehr kausal herbeigeführt werden.
13 
3. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist § 266 StGB keine Blankettnorm. Die sich „kraft Gesetzes“ ergebende Treupflicht des Geschäftsführers sei als normatives Tatbestandsmerkmal § 43 Abs. 1 GmbHG zu entnehmen, wonach dieser die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden habe. Sie richte sich ausschließlich nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, so dass für eine Anwendung von § 2 Abs. 3 StGB kein Raum bleibe. Hierbei sei insbesondere beachtlich, dass der BGH am 26.01.2009 (II ZR 260/07) entschieden habe, dass zivilrechtlich für Altfälle der Rechtszustand vor Inkrafttreten des MoMiG zu gelten habe.
14 
Auch nach der Änderung des GmbH-Gesetzes bleibe es darüber hinaus bei einer Haftung der Geschäftsführer nach §§ 64 Satz 1 und 3, 43 GmbHG, da diese keine Zahlung an Gesellschafter leisten dürften, wenn dies die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführe. Eine insolvenzverursachende Anweisung des Gesellschafters, Darlehen zurückzuzahlen, sei nach der neuen Rechtslage ebenso nichtig wie eine insolvenzvertiefende. Der Gesellschafter erhalte nämlich Befriedigung einer Forderung, die mit dem Makel des „Nichtbehaltendürfens“ belastet sei. Auch nach der neuen Rechtslage habe ein gewissenhafter Geschäftsführer das Ausschüttungsverbot des § 64 Satz 3 GmbHG zu beachten, da Schutzobjekt das im Gläubigerinteresse gebundene Gesellschaftsvermögen selbst und nicht die Forderung des einzelnen Gläubigers sei.
15 
4. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart beigetreten. Sie ist der Auffassung, dass § 2 Abs. 3 StGB vorliegend keine Anwendung finden könne, da durch das MoMiG außerstrafrechtliche Normen geändert worden seien, die zu Grunde liegende Strafnorm § 266 StGB jedoch unverändert geblieben sei. Für Altfälle gelte weiterhin die Regelung wie sie vor dem Inkrafttreten des MoMiG gegolten habe, insbesondere seien für diese Fälle die §§ 32 a, 32 b GmbHG weiter anwendbar. Im übrigen sei auf § 64 GmbHG n. F. zu verweisen.
II.
16 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.
17 
1. Die Angeklagten sind auch nach der durch das MoMiG zum 01. November 2009 in Kraft getretenen Änderung des GmbHG der ihnen in der Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Last gelegten Untreuestraftaten (§ 266 Abs. 1 StGB - Treubruchtatbestand) im Zusammenhang mit der ihnen zur Last gelegten Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen bzw. -Leistungen nach Eintritt der Krise durch den danach erfolgten Verkauf des Warenbestandes bzw. von Lizenzrechten sowie den Einzug abgetretener Kundenforderungen hinreichend verdächtig.
18 
In den Fällen 2 und 4 sowie 5 bis 12 der ihnen in der Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. November 2005 zur Last gelegten Taten besteht aufgrund der Ermittlungen der Kriminalpolizei, wie sie insbesondere im Ermittlungsbericht vom 27. April 2005 (EO 1, Bl. 1-19) zusammengefasst sind, in objektiver und subjektiver Hinsicht mit einer zur Eröffnung des Hauptverfahrens in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Wahrscheinlichkeit hinreichender Tatverdacht.
19 
Im Fall 3 liegt es bezüglich des Angeklagten … jedoch nahe, anstatt der ihm zur Last gelegten Beihilfe zur Untreue Täterschaft anzunehmen, da dieser es ab dem 10. Mai 2001 auch als Geschäftsführer unterlassen haben soll, die ausstehende Gesellschaftereinlage der … einzufordern.
A)
20 
Zutreffend ist das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund der durch das MoMiG eingetretenen Änderung des GmbH-Gesetzes, insbesondere die Änderung des § 30 GmbHG und die ersatzlose Aufhebung von §§ 32 a und b GmbHG, und damit der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechtes, gemäß § 2 Abs. 3 StGB eine Untreuestrafbarkeit wegen der Rückgewähr voneigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen auch rückwirkend entfallen ist.
21 
aa) Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber die seitherigen Rechtssprechungs- und Novellenregeln zum Erhalt des Eigenkapitals und eigenkapitalersetzender Leistungen der Gesellschafter einer GmbH aufgehoben. Dementsprechend wurden die §§ 32 a und 32 b GmbHG gestrichen, der Begriff „Krise“ aus dem Gesetz getilgt und obendrein in Gestalt einer Nichtanwendungsnorm (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F.) der Rechtsprechung verboten, die Rechtsprechungsregeln weiter zu praktizieren (Goette, Einführung in das neue GmbH-Recht, 2008, S. 25). Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll es den Gesellschaftern damit erleichtert werden, mit ihrer Gesellschaft alltägliche und wirtschaftlich sinnvolle Leistungsbeziehungen zu unterhalten. Ernst zu nehmende Schutzlücken entstünden nicht oder würden durch flankierende Regelungen und Schutzinstrumente im Gesellschaftsrecht, dem Deliktsrecht, den Rechtsprechungsregeln über den existenzvernichtenden Eingriff, der Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG und der Insolvenzanfechtung geschlossen. Der neue § 64 Abs. 2 GmbHG werde zudem zielgenau Ausplünderungen durch Gesellschafter im Vorfeld der Insolvenz verhindern (BT-Drucksache 16/6140, S. 41 - zu Nr. 20, Neufassung von § 30 Abs.1 GmbHG).
22 
Da der Gesetzgeber das bisherige Kapitalersetzrecht völlig beseitigt hat, dürfen Gesellschafterdarlehen und diesen wirtschaftlich gleichstehende Leistungen nunmehr vorinsolvenzlich selbst in der Krise abgezogen und an den Gesellschafter zurückgewährt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG; vgl. auch Bittmann NStZ 2009, 113; derselbe wistra 2009, 102; Livonius, wistra 2009, 91).
23 
bb) In Konsequenz dieser Gesetzesänderungen erhält § 266 Abs. 1 StGB in Gestalt der Treubruchsvariante,für diese Fallgestaltungen einen anderen Regelungsinhalt. § 266 Abs. 1, 2. Variante StGB verzichtet ganz auf eine Handlungsbeschreibung und verweist auf andere Rechtsnormen und wird daher erst im Zusammenlesen mit den tatbestandsausfüllenden Normen zu einem vollständigen Straftatbestand (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 1 Rdnr. 5). Die „kraft Gesetzes“ zu bestimmende Vermögensbetreuungspflicht stellt daher keinen auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff dar, sondern ist aufgrund des auf außertatbestandsmäßige Gesetze verweisenden Normbefehls eindeutig ein Blankettgesetz.
24 
Bei der Anwendung von § 2 Abs. 3 StGB auf Blankettvorschriften und bei einer Änderung der Ausfüllungsnorm bleibt der Wortlaut der Strafvorschrift, um deren Anwendung es geht, unberührt. Gleichwohl ändert sich das Strafrecht, denn in aller Regel wird in Strafnormen nicht auf die zur Zeit des Normerlasses geltenden Regeln, sondern auf die jeweils geltenden Normen verwiesen. Eine Änderung blankettausfüllender Normen bewirkt damit eine Änderung des Blankettstrafgesetzes selbst (vgl. BGHSt 20, 177, OLG Stuttgart NStZ 1990, 88; LK - Dannecker, StGB, 12. Aufl., § 2 RdNr. 77). Sowohl das Erfordernis des Gesetzesvorbehalts als auch der dem Milderungsgebot zugrundeliegende Gedanke, die verbessernde Rechtserkenntnis auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden, spricht für eine uneingeschränkte Anwendung des Milderungsgebotes auf blankettausfüllende Normen. Wenn das ausfüllende Gesetz aufgehoben wird, fehlt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Eingriffsermächtigung, die eine Bestrafung ermöglicht.
25 
cc) Obwohl die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG erst ab 01. November 2008 als rechtmäßig anzusehen ist, ist - wie die Strafkammer zu Recht ausführte - eine Verurteilung wegen Untreue zum jetzigen Zeitpunkt mit der Begründung unzulässiger Rückgewähr von Kapitalersatz gem. § 2 Abs. 3 StGB nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat einem solchen Geschehen nach neuer Rechtslage kein soziales Unwerturteil (mehr) beigemessen und hält die - gegenüber dem früheren Recht - erweiterte Anfechtung aus Gläubigerschutzgründen für ausreichend (Bittmann, wistra 2009, 102, 103; NStZ 2009, 113, 117).
26 
Wenn auch die zivilrechtliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Gesellschafterhaftung für sog. Altfälle das vor Inkrafttreten des MoMiG geltende Recht anwendet (vgl. BGH Beschluss vom 26.01.2009, II ZR 260/07 - Juris; OLG Köln, NZI 2009, 128) so hat dies für die Frage der Strafbarkeit keine unmittelbare Auswirkung, da § 2 Abs. 3 StGB jeden Wandel in der Auffassung über Recht und Unrecht und damit über die Strafwürdigkeit dem Täter auch für frühere Taten zu Gute kommen lassen will (LK - Dannecker aaO, § 2 Rdnr. 56; Bieneck in Müller-Guggenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 4. Auflage, § 80 Rdnr. 26). Anders als im Zivilrecht gebietet es gerade § 2 Abs. 3 StGB, Änderungen der gesetzlichen Regelungen dem Angeklagten zu Gute kommen zu lassen.
B)
27 
Die Aufhebung der §§ 32 a und 32 b GmbHG und die Änderung von § 30 GmbHG führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer Straflosigkeit der Angeklagten. Die mögliche Strafbarkeit der Angeklagten wegen existenzvernichtenden Eingriffs (§ 64 S. 1, S. 3 GmbHG) besteht weiterhin fort.
28 
aa) Eine gem. § 2 Abs. 3 StGB maßgebliche Änderung blankettausfüllender Normen führt nicht in jedem Fall und zwingend zur Straflosigkeit. Die Strafbarkeit entfällt nicht, wenn auch nach der neuen Regelung Unrechtskontinuität besteht (Schönke/Schröder-Eser, StGB, 27. Aufl., § 2 RdNr. 26; LK-Dannecker a.a.O., § 2 Rdnr. 63). Dies ist dann gegeben, wenn - ähnlich wie bei Änderungen von rein strafrechtlichen Tatbestandsmerkmalen - der Schutzzweck und die Angriffsrichtung des (Blankett-) Tatbestandes und damit auch das verwirklichte Unrecht im wesentlichen unberührt bleiben.
29 
bb) Die durch das MoMiG vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen des GmbHG haben § 43 GmbHG unverändert gelassen, wonach der Geschäftsführer einer GmbH in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Ihnen ist bei eigener Haftung untersagt (§ 43 Abs. 3 GmbHG), entgegen § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft auszuzahlen. Dies gilt zwar nunmehr grundsätzlich nicht mehr für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG [n.F.]. Diese dürfen nach § 64 Satz 3 GmbHG [n.F]. aber dann nicht zurückgezahlt werden, wenn dies für den Geschäftsführer erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen würde.
30 
Entgegen den Verbotsregelungen erfolgende Zahlungen an Gesellschafter bleiben daher als Untreue zum Nachteil der Gesellschaft gemäß § 266 StGB strafbar, wenn sie zur Zahlungsunfähigkeit führen (vgl. Bittmann, NStZ 2009, 113, 118; Livonius wistra 2009, 91, 95; Bittmann wistra 2009, 102, 103). Insoweit ist die, auch strafrechtliche, Haftung des Geschäftsführers bei der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen im wesentlichen unverändert geblieben, wenn sie die Insolvenzreife bewirkt (Bittmann, wistra 2009, 103).
31 
Dieses Ergebnis war auch vom Gesetzgeber gewollt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum MoMiG (BT-Drucksache 16/6140, S. 46 - zu Nr. 43, Änderung von § 64 GmbHG) soll durch die Ergänzung des bisherigen § 64 Abs. 2 GmbHG dafür Sorge getragen werden, dass künftig Geschäftsführer auch für Zahlungen an Gesellschafter haften, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben müssen, es sei denn, dass dies aus Sicht eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht erkennbar war. Damit richtet sich die Neuregelung gegen den Abzug von Vermögenswerten, welche die Gesellschaft bei objektiver Betrachtung zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt und bestätigt die Haftung des Geschäftsführers wegen eines „existenzvernichtenden Eingriffs“. Er setzt jetzt nur nicht mehr beim Gesellschafter als Empfänger der existenzbedrohenden Vermögensverschiebung, sondern beim Geschäftsführer als deren Auslöser oder Gehilfen an. Dabei soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass bei sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit von den Gesellschaftern zum Nachteil anderer Gesellschaftsgläubiger Mittel entnommen werden. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 S. 3 GmbHG [n. F.] setzt eine Kausalität für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit voraus. Dabei soll der Geschäftsführer nicht verpflichtet sein, jegliche Zahlungen an Gesellschafter zu ersetzen, die in irgendeiner Weise kausal für eine - möglicherweise erst in erheblichem zeitlichem Abstand eintretende - Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geworden sind. Vielmehr muss die Zahlung ohne Hinzutreten weiterer Kausalbeiträge zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen (BT-Drucksache 16/6140 Seite 46, B, besonderer Teil zu Art. 1, Nr. 43 - Änderung von § 64).
32 
cc) Soweit den Angeklagten Zahlungen an Gesellschafter zur Last gelegt wurden, erfolgten diese nach Eintritt der aufgrund der Gutachten spätestens seit dem 30. September 2000 bestehenden Zahlungsunfähigkeit und führten zwar gem. § 64 Satz 3 GmbHG nicht mehr zur Zahlungsunfähigkeit, da diese nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bereits bestand.
33 
Die Geschäftsführer handeln gem. § 64 S. 1 u. 3 GmbHG [n. F.] auch bei Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, pflichtwidrig. Nach § 64 S. 1 GmbHG [n. F.] besteht die Pflichtwidrigkeit auch bei einer Vertiefung der Zahlungsunfähigkeit. Der Geschäftsführer darf auch nach dem jetzigen Rechtszustand in der Krise der Gesellschaft diese nicht aushöhlen, Gewinne verdeckt ausschütten oder Gesellschafterleistungen zum Nachteil der anderen Gesellschaftsgläubiger zurückführen und somit die Regelungen des Insolvenzrechtes unterlaufen (so auch Bittmann wistra 2009, 104).
34 
dd) Damit hat sich, bezogen auf den Anklagesachverhalt, an der Strafbarkeit der Geschäftsführer bei Zahlungen an Gesellschafter in der Krise durch die Änderung des MoMiG nichts am Unrechtsgehalt der Handlungen der Angeklagten verändert. Es besteht auch durch die nunmehr geltenden neuen gesellschaftsrechtlichen Regelungen Unrechtskontinuität i. S. von § 2 Abs. 3 StGB, so dass die Angeklagten auch weiterhin der Untreue hinreichend verdächtig sind.
35 
ee) Soweit der Angeklagte … als Generaldirektor der Alleingesellschafterin der -GmbH, der Firma … bzw. Generaldirektor der Firma … zur Wahrung auch derer Vermögensinteressen, insbesondere der Realisierung der eigenkapitalersetzenden Darlehen bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung, verpflichtet war, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dem Angeklagten … war bei den ihm zur Last gelegten Taten, der Rückführung dieser Verbindlichkeiten durch die Verrechnung von Ansprüchen der … -GmbH, bewusst, dass die zugrundeliegenden Geschäfte, insbesondere der Verkauf des Warenlagers der … -GmbH am 31. Oktober 2000, der Lizenzverkauf am 27. März sowie 04. und 23. April 2001 sowie der Einzugs der Kundenforderungen von Mai bis Dezember 2001 nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der … -GmbH erfolgten und damit von ihm als Geschäftsführer der … -GmbH nicht mehr straflos erfüllt werden konnten.
III.
36 
Für eine Entscheidung gem. § 210 Abs. 3 S. 1 StPO besteht kein Anlass.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 89/09
vom
18. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7.
Mai 2009 in der Sitzung am 18. Juni 2009, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -,
Rechtsanwältin - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -
als Verteidiger,
Justizangestellte - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -,
Justizamtsinspektor - bei der Verkündung am 18. Juni 2009 -
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass zur "Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer" ein Jahr und zehn Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen das Urteil insgesamt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision die Kompensationsentscheidung und - hieran anknüpfend - die Gesamtstrafenbildung.
2
I. Revision des Angeklagten
3
1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung mit (nur) zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 338 Nr. 1 StPO). Im Einzelnen:
4
a) Die Staatsanwaltschaft hat den vier (früheren) Mitangeklagten des Beschwerdeführers in ihrer zunächst erhobenen Anklage vom 2. Juni 2005 folgende Straftaten vorgeworfen: • Avni M. : Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, hiervon in vier Fällen bandenmäßig begangen; • Sherif M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen; • Shkelqim M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in drei dieser Fälle als Gehilfe handelnd sowie • Sokol M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen.
5
Unter dem 15. Juli 2005 hat die Staatsanwaltschaft sodann gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben und ihm - teilweise gemeinsam mit den vorgenannten Personen begangen - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, in vier dieser Fälle in Tateinheit mit Anstiftung zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur Last gelegt. Beide Anklagen haben Handels- und Schmuggeltätigkeiten der Angeklagten mit Betäubungsmitteln in mehreren europäischen Ländern zum Gegenstand.
6
In den Anklageschriften hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 23 Zeugen und mehrere Sachverständige sowie deren Gutachten zu Finger- und DNASpuren , zur Qualitätsbestimmung der aufgefundenen Betäubungsmittel, zum Stimmenvergleich sowie zur Abstammung der Angeschuldigten Besim und Sokol M. benannt bzw. vorgelegt. Neben insgesamt rund 250 "Überführungsstücken" und "Einziehungsgegenständen" sowie mehreren "Augenscheinsobjekten" hat die Staatsanwaltschaft dem Landgericht in beiden Verfahren jeweils die Übersetzung von (denselben) rund 600 Telefonüberwachungsprotokollen vorgelegt. Die Akten haben damals aus 20 Bänden und mehreren - teils umfangreichen - Sonderheften bestanden. Im Rahmen der Ermittlungsverfahren waren - was dem Landgericht bekannt war - darüber hinaus insgesamt rund 82.500 Telefonate überwacht und aufgezeichnet worden.

7
Das Landgericht hat beide Anklagen am 11. Oktober 2005 zur Hauptverhandlung zugelassen, die Hauptverfahren eröffnet und gleichzeitig bestimmt, dass die Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Vorsitzenden und eines Beisitzers stattfinden soll. Zugleich sind die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Strafkammer hat zunächst zehn Hauptverhandlungstage bestimmt. Hierzu sind die zum damaligen Zeitpunkt gewählten bzw. bestellten sechs Verteidiger der Angeklagten sowie ein Dolmetscher (für die albanische Sprache), Zeugen indes "noch nicht" geladen worden.
8
Letztlich hat die Hauptverhandlung ab dem 31. Oktober 2005 an insgesamt 88 Verhandlungstagen bis zum 28. Mai 2008 stattgefunden. Dabei sind u. a. rund 80 der abgehörten und aufgezeichneten Telefonate in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das Protokoll füllt vier Stehordner.
9
Den vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache von der Verteidigung des Angeklagten gegen die Besetzung der Kammer mit nur zwei Berufsrichtern erhobenen Einwand hat das Landgericht zurückgewiesen.
10
b) Bei dieser Sachlage ist die - nicht präkludierte (§ 222 b Abs. 1, § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO analog; vgl. BGHSt 44, 328, 332 f.) - Besetzungsrüge begründet. Der Umfang der Sache machte die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters unumgänglich.
11
Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG beschließt die - nicht als Schwurgericht zuständige - große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens, dass sie in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, es sei denn, nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache erscheint die Mitwirkung eines dritten (Berufs-)Richters erforderlich. Bei dieser Entscheidung steht der Strafkammer kein Ermessen zu; sie hat die Dreierbesetzung zu beschließen, wenn dies nach Umfang oder Schwierigkeit der Sache notwendig erscheint. Jedoch ist der großen Strafkammer bei der Auslegung dieser gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, bei dessen Ausfüllung allerdings die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251). Maßgebend für die Bewertung des Umfangs der Sache sind etwa die Zahl der Angeklagten , Verteidiger und erforderlichen Dolmetscher, die Zahl der dem oder den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten, die Anzahl der Zeugen und anderen Beweismittel, die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten, der Umfang der Akten sowie die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung. In Zweifelsfällen verdient die Dreierbesetzung den Vorzug.
12
Jedoch begründet nicht jeder Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG eine durchgreifende Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Strafkammer ihre Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt oder den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat, so dass die Besetzungsreduktion objektiv willkürlich erscheint (s. insgesamt BGHSt 44, 328, 333 ff.; BGH NStZ 2005, 56).
13
So liegt es hier. Die Hauptverhandlung war gegen fünf Angeklagte zu führen, denen eine Vielzahl schwerster, in je unterschiedlicher Zusammensetzung begangener Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz angelastet wurde. Den Angeklagten standen sechs Verteidiger zur Seite. Es war eine erhebliche Anzahl von Zeugen zu vernehmen, etliche Sachverständige waren zu hören und umfangreiche weitere Beweiserhebungen durchzuführen, für die die Strafkammer von vornherein mehr als zehn Hauptverhandlungstage als erfor- derlich ansah. Hierbei war namentlich für die Einführung der für den Tatnachweis entscheidenden Ergebnisse der Telefonüberwachung mit einem weit über das Übliche hinausgehenden Verhandlungsaufwand zu rechnen. Schon die Staatsanwaltschaft hatte von den rund 82.000 abgehörten Telefonaten ca. 600 für potentiell entscheidungsrelevant gehalten und dementsprechend hiervon übersetzte Protokolle der Gespräche vorgelegt. Deren Beteiligte waren zu identifizieren (Stimmvergleichsgutachten waren bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt worden), die Richtigkeit der Übersetzungen war gegebenenfalls zu prüfen und deren Inhalt zu bewerten. Angesichts dieses Umfangs der Sache war die Reduzierung der Richterbank auch bei Beachtung des der Kammer eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums nicht mehr vertretbar. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass - wie sich dem Verfahrensgang, der Terminsverfügung und dem Revisionsvortrag entnehmen lässt - die Strafkammer zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG offensichtlich davon ausgegangen ist, das Verfahren durch eine Absprache einverständlich und damit kurzfristig erledigen zu können. Dies hätte eine Besetzungsreduktion aber allenfalls dann rechtfertigen können, wenn die Kammer nach dem bisherigen Verfahrensgang konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung entsprechend den Anklagevorwürfen geständig zeigen werden und daher eine deutliche Beschränkung der ansonsten anstehenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Dafür ist indes nichts ersichtlich.
14
Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO hat die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur Folge (§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
15
2. Auf die sonstigen Beanstandungen der Revision des Angeklagten kommt es danach nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch mit Blick auf das weitere Verfahren Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
16
a) Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt, also die Möglichkeit einer konkretkausalen Beziehung zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Urteil, in hinreichender Weise dargelegt hat (vgl. BGHSt 30, 131, 135 ff.; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 338 Rdn. 59 m. w. N.), macht er jedenfalls im Ausgangspunkt zutreffend eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (§ 147 Abs. 1 StPO) geltend.
17
aa) Dem liegt Folgendes zugrunde: Im Rahmen der Ermittlungen, die zu den Anklagen in vorliegendem Verfahren führten, hörten Polizei und Zoll in einem Zeitraum von zehn Monaten rund 82.500 Telefonate ab und zeichneten sie auf. Hiervon legte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht mit Erhebung der Anklage die Aufzeichnungen von rund 600 als beweiserheblich eingeschätzten Telefongesprächen und deren vollständige deutsche Übersetzungen vor. Von den übrigen rund 81.900 Gesprächen wurden keine vollständigen Übersetzungen in die deutsche Sprache gefertigt, sondern (lediglich) inhaltliche Zusammenfassungen in deutscher Sprache und Kurzübersetzungen ins Deutsche. Diese wurden als Dateien auf dem Computer des Landeskriminalamts gespeichert; der Staatsanwaltschaft und auch dem Gericht wurden sie nicht zur Kenntnis gebracht.
18
Kurz nach Beginn der Hauptverhandlung stellte das Gericht den Angeklagten und ihren Verteidigern die Mitschnitte aller 82.500 in albanischer Spra- che geführten Telefonate auf Datenträgern zur Verfügung. Außerdem sorgte es dafür, dass die Angeklagten und ihre Verteidiger mit Hilfe ebenfalls ausgehändigter Laptops sowie gerichtlich gestellter Dolmetscher die Möglichkeit erhielten, diese Originalaufzeichnungen in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam abzuhören.
19
Nachdem die Angeklagten und ihre Verteidiger im Rahmen der Vernehmung des polizeilichen Ermittlungsführers im April 2006 Kenntnis davon erhalten hatten, dass von allen 82.500 Telefongesprächen inhaltliche Zusammenfassungen in deutscher Sprache sowie Kurzübersetzungen ins Deutsche als Dateien im Computer des Landeskriminalamtes gespeichert waren und jederzeit ausgedruckt werden konnten, verlangten die Verteidiger Einsicht in diese Unterlagen und beantragten, das Gericht möge die Staatsanwaltschaft zu ihrer Vorlage veranlassen. Diese Anträge lehnte die Strafkammer durch Beschluss vom 30. August 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es handele sich bei den von der polizeilichen Ermittlungsgruppe gefertigten Dateien nicht um Aktenbestandteile im Sinne des § 147 StPO, sondern lediglich um ein "internes Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde", welches selbst nicht zu den Beweismitteln gehöre und als solches nicht dem Akteneinsichtsrecht der Verteidigung unterliege. Durch die Beiziehung der Aufzeichnungen sämtlicher überwachten Telefonate habe die Kammer diese zwar zum Aktenbestandteil gemacht. Auch dadurch seien jedoch die durch die Ermittlungsorgane gefertigten internen Vermerke und Inhaltszusammenfassungen zur Abschätzung der Relevanz des jeweils aufgezeichneten Telefongespräches nicht Aktenbestandteil geworden.
20
bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die in Rede stehenden Dateien Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO. Dieses Recht bezieht sich auf die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind nach herrschender Meinung die von der Staatsanwaltschaft nach objektiven Kriterien (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentierenden Unterlagen. Dazu gehören - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 63, 45; hierzu auch Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 147 Rdn. 35 ff.) - zwar (nur) diejenigen, die durch die Identität der Tat und der des Täters konkretisiert werden ("formeller Aktenbegriff", vgl. BGHSt 30, 131, 138 f.; zu den sog. "materiellen und funktionalen Aktenbegriffen" vgl. Wohlers in SK-StPO § 147 Rdn. 27 ff.; Lüderssen/Jahn aaO § 147 Rdn. 41 ff.; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 199 Rdn. 8 ff.). Jedoch muss danach jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei (§ 163 StPO) an gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen nebst hiervon gefertigter Verschriftungen, zugänglich gemacht werden, das gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist (vgl. Meyer-Goßner aaO § 147 Rdn. 15; zum Begriff der Akten vgl. auch Schäfer NStZ 1984, 203). Eine Ausnahme gilt nur für Unterlagen oder Daten, denen eine allein innerdienstliche Bedeutung zukommt. Dies können etwa polizeiliche Arbeitsvermerke im Fortgang der Ermittlungen unter Bewertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse oder sonstige rein interne polizeilichen Hilfsoder Arbeitsmittel nebst entsprechender Dateien sein (vgl. Meyer-Goßner aaO § 147 Rdn. 18 a). Im Bereich der Justizbehörden sind vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen etwa entsprechende Bestandteile der staatsanwaltschaftlichen Handakten, Notizen von Mitgliedern des Gerichts während der Hauptverhandlung oder so genannte Senatshefte (vgl. Wohlers aaO § 147 Rdn. 32 ff.).
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Nach diesen Maßstäben gehören die beim Landeskriminalamt als Computerdateien gespeicherten Unterlagen zu den nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gericht vorzulegenden Akten. Sie sind konkret in den gegen die Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren wegen der Taten angefallen, die letztlich Gegenstand der Anklageschriften geworden sind. Sie sind daher nicht mit Spurenakten vergleichbar, die Ermittlungsergebnisse zwar zu den nämlichen Straftaten enthalten, sich aber allein auf andere Personen beziehen, die im Laufe der Ermittlungen (vorübergehend) mit diesen Taten in Verbindung gebracht wurden (s. dazu BGHSt 30, 131; BVerfGE 63, 59). Es handelt sich auch nicht um rein polizeiinterne Hilfs- und Arbeitsmittel. Nach dem Vortrag der Revision, der im Kern im Einklang mit den - zum genauen Inhalt der Dateien allerdings knappen - Gründen des zurückweisenden Beschlusses der Strafkammer vom 30. August 2006 steht und dem im Revisionsverfahren auch nicht - etwa durch eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft - widersprochen worden ist, wurden von den auf albanisch geführten Telefonaten Kurzübersetzungen ins Deutsche und inhaltliche Zusammenfassungen in deutscher Sprache erstellt und gespeichert. Derartige Kurzübersetzungen und inhaltliche Zusammenfassungen sind aber Auswertungen gewonnenen Beweismaterials und als solche selbst potentielle Beweismittel. Dies unterscheidet sie von reinen Bewertungen, die an eine derartige Auswertung anknüpfen können und allein polizeiinternes Arbeitsmittel sind, wenn sie etwa der Strukturierung der weiteren Ermittlungen dienen. Den Verteidigern durfte danach die Einsichtnahme in die gespeicherten Dateien nicht verweigert werden.
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b) Das angefochtene Urteil lässt im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Fall 11 der Anklageschrift) die Möglichkeit offen, dass die Kuriere, die das Rauschgift vom Angeklagten übernahmen, schon zuvor fest entschlossen waren, die Betäubungsmittel zum Weitertransport nach Italien in die Bundesrepublik einzufüh- ren (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 26 Rdn. 3 b m. w. N.). Zum Beleg einer diesbezüglichen Anstiftung durch den Angeklagten bedarf es daher gegebenenfalls weiterer Feststellungen.
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c) Im Falle einer erneuten Verurteilung ist für die Freiheitsentziehung, die der Angeklagte in Frankreich erlitten hat, der Anrechnungsmaßstab festzulegen und in der Urteilsformel auszusprechen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. Fischer aaO § 51 Rdn. 23).
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II. Revision der Staatsanwaltschaft
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Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene und auf die Kompensationsentscheidung sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat nur zur Kompensation Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
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1. Die Beschränkung der Revision ist wirksam; nicht etwa erfasst das Rechtsmittel wegen fehlender Trennbarkeit auch die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in der Sache allein gegen die ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhafte Kompensation, durch die sie auch den Gesamtstrafenausspruch berührt sieht. Ein derartig eingeschränkter Rechtsmittelangriff ist in aller Regel möglich, ebenso wie es eine allein auf die Kompensationsentscheidung abzielende Beanstandung wäre.
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Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nach der Vollstreckungslösung getrennt und unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmen; denn diese Form der Kompensation stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumes- sung dar (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863 f., 866; zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt). Deshalb sind der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar. Nur wenn etwa die Verfahrensdauer oder die durch diese entstandenen besonderen Belastungen des Angeklagten rechtsfehlerhaft festgestellt werden, kann der Strafausspruch im Einzelfall untrennbar mit der Kompensation verknüpft sein, da diese Tatsachen für beide Entscheidungsteile gleichermaßen relevant sind (vgl. BGH aaO 865 f.).
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So liegt es hier aber nicht. Vielmehr hat das Landgericht die Verfahrensdauer rechtsfehlerfrei - beginnend ab der Festnahme des Beschwerdeführers in Frankreich bis zur Verkündung des Urteils - festgestellt, ebenso die mit der Verfahrensdauer für den Angeklagten verbundenen besonderen Belastungen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Ihre Rüge betrifft allein die Frage, ob die Verfahrensdauer teilweise auf einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung beruht und in welchem Umfang diese gegebenenfalls zu entschädigen ist.
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2. Die Rüge hat zum Kompensationsausspruch Erfolg.
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a) Nach Auffassung des Landgerichts wurde das Strafverfahren gegen den Angeklagten - gemessen an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG - aus folgenden Gründen in rechtsstaatswidriger Weise verzögert : Während der vom 31. Oktober 2005 bis zum 28. Mai 2008 dauernden Hauptverhandlung habe - wegen anderweitiger Belastungen der Strafkammer mit Haftsachen - nur an 88 Tagen und damit mit einer Frequenz von (lediglich) 0,7 Verhandlungstagen pro Woche verhandelt werden können. Angesichts des Maßstabes des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei Verfahren mit länger andauernder Untersuchungshaft monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln sei, ergebe sich rechnerisch, dass das vorliegende Strafverfahren etwa ein Jahr und fünf Monate länger gedauert habe, als dies nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (und angemessen ) gewesen wäre. Diese Verzögerung des Strafverfahrens sei jedoch nicht allein den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht zuzurechnen. Zwar habe es der Angeklagte nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelange, weil dem Gericht die personellen und sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich seien; jedoch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verzögerung des Strafverfahrens jedenfalls teilweise auch auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zurückzuführen sei, dessen Verteidiger Prozess- und Beweisanträge nur sukzessive und auch noch nach Verstreichenlassen der von der Strafkammer zur Stellung von Beweis- und sonstigen Anträgen gesetzten Frist angebracht hätten.
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Das Landgericht ist der Ansicht, vor diesem Hintergrund genüge lediglich die ausdrückliche Feststellung, dass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden sei, zur Kompensation nicht. Daher sei auszusprechen, dass ein bezifferter Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelte. Unter Beachtung der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs sei bei nochmaliger Würdigung der Ursachen für die rechtsstaatswidrige Verzögerung dieses Strafverfahrens festzulegen, dass ein Jahr und zehn Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
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b) Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
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aa) Der von der Strafkammer zu Grunde gelegte, rein rechnerische Maßstab ist zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und ihres Ausmaßes nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer über eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in Untersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Goßner aaO Art. 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch die Zeiträume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften (vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH StraFo 2008, 513 m. w. N.).
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Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass die Verfahrensverzögerung "teilweise auch auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zurückzuführen ist". Den hierdurch verursachten Teil der Verfahrensdauer hat es indessen nicht benannt. Mit allen anderen Gesichtspunkten hat es sich aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Ausspruch über die Kompensation kann daher wegen des schon im Ansatz rechtsirrigen rechnerischen Maßstabs und des Fehlens der gebotenen Gesamtabwägung nicht bestehen bleiben.
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bb) Aber selbst bei Zugrundelegung der vom Landgericht angenommenen Dauer einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung könnte das Maß der Kompensation nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben, weil - wie die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden - der in der Urteilsformel für vollstreckt erklärte Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe rechtlich nicht mehr vertretbar ist. Zwar lassen sich allgemeine Kriterien für die Festlegung der Entschädigung nicht aufstellen; entscheidend sind stets wiederum die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen besonderen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH NStZ 2008, 527).
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Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde von der Strafkammer mit (höchstens) einem Jahr und fünf Monaten festgestellt: Durch die Anordnung, zu deren Entschädigung seien von der Gesamtstrafe ein Jahr und zehn Monate als vollstreckt anzusehen, hat es die Kompensation höher bemessen als es selbst nach dem vom Großen Senat für Strafsachen ausgeschlossenen Maßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB möglich gewesen wäre (BGH - GS - aaO). Das Landgericht hat dem Angeklagten damit eine Strafreduzierung zugebilligt , die zu einer Verkürzung der verhängten Strafe in einem Umfang geführt hat, der nicht einmal durch Anrechnung einer der festgestellten Verfahrensverzögerung entsprechenden inländischen Untersuchungshaft hätte erreicht werden können. Damit hat es bei der Bemessung des als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafe die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zustehenden Bewertungsspielraums in rechtsfehlerhafter Weise überschritten (vgl. BGH NStZ 2008, 477).
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3. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist der Gesamtstrafenausspruch nicht betroffen. Er hat daher Bestand. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.
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4. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung feststellen, so wird sie bei der Kompensationsentscheidung zu bedenken haben, dass neben dem Konventionsverstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch einer gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. MRK in Betracht kommen könnte (vgl. EGMR StV 2006, 474, 478; Urt. vom 26. Oktober 2006 - 65655/01 - juris; BGH - GS - NJW 2008, 860, 864 f.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 31; BGH StV 2008, 633, 634).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer